{"id":"bgbl1-2022-44-1","kind":"bgbl1","year":2022,"number":44,"date":"2022-11-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/44#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-44-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_44.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Lebensmittelspezialitätengesetzes","law_date":"2022-11-14T00:00:00Z","page":2030,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["2030         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022\nGesetz\nzur Änderung des Agrarstatistikgesetzes\nund des Lebensmittelspezialitätengesetzes\nVom 14. November 2022\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-            7. Die §§ 27 und 28 werden wie folgt gefasst:\nsen:                                                                                      „§ 27\nArtikel 1                                       Erhebungsart und Erhebungsmerkmale\nÄnderung des                                   (1) Die Erhebung wird als Stichprobe bei höchs-\nAgrarstatistikgesetzes                          tens 80 000 Erhebungseinheiten, in den Ländern\nBerlin, Bremen und Hamburg jedoch allgemein\nDas Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Be-               durchgeführt.\nkanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I\nS. 3886), das zuletzt durch Artikel 109 des Gesetzes                (2) Erhebungsmerkmale sind:\nvom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert                  1. der Betriebssitz mit Angabe der Lagekoordina-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                  ten,\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 89 wie           2. die landwirtschaftlich genutzten Flächen des\nfolgt gefasst:                                                    Betriebes entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu\n„§ 89    Erhebungsart, Periodizität“.                             den Kategorien in Artikel 32 Absatz 1 der Ver-\nordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen\n2. § 3 wird wie folgt gefasst:                                       Parlaments und des Rates vom 17. Dezember\n„§ 3                                      2013 über die Förderung der ländlichen Ent-\nErhebungseinheiten                                wicklung durch den Europäischen Landwirt-\nschaftsfonds für die Entwicklung des ländli-\nErhebungseinheiten der Flächenerhebung sind                    chen Raums (ELER) und zur Aufhebung der\ndie merkmalstragenden Flächenobjekte in den                       Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347\nDatenbeständen der nach Landesrecht für die                       vom 20.12.2013, S. 487; L 259 vom 6.10.2015,\nFührung des Liegenschaftskatasters oder entspre-                  S. 40; L 130 vom 19.5.2016, S. 1, 30), die zu-\nchender anderer erforderlicher amtlicher Unter-                   letzt durch die Delegierte Verordnung (EU)\nlagen zuständigen Stellen.“                                       2021/1017 (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 1) ge-\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                      ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                     sung,\n„Sie erfolgt auf der Grundlage von geometri-               3. die Rechtsform des Betriebes,\nschen Flächenobjekten, die im Liegenschafts-               4. bei Betrieben in der Rechtsform einer juristi-\nkataster oder in anderen Unterlagen der in § 3                 schen Person oder einer Personenhandelsge-\ngenannten Stellen geführt werden.“                             sellschaft: die Zugehörigkeit zu einer Unterneh-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                               mensgruppe,\n„(2) Erhebungsmerkmale sind die Belegung                5. die Angabe, ob der Betrieb als Gemeinschafts-\nder Bodenflächen nach Art der Landnutzung so-                  landeinheit geführt wird,\nwie ergänzende Informationen, insbesondere                 6. die Erhebungsmerkmale der Bodennutzungs-\nzur Landbedeckung und zur Art und zum Anlass                   haupterhebung nach § 8 Absatz 1,\nder Änderung von Eigenschaften eines Flächen-              7. zu den Beständen\nobjekts.“\na) an Rindern, Schafen und Ziegen: die Zahl,\n4. In § 6 Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 91                        das Alter, das Geschlecht und der Nut-\nAbsatz 1a Nummer 1“ die Wörter „Buchstabe a                          zungszweck der Tiere,\nbis m“ eingefügt.\nb) an Schweinen: die Zahl der Tiere nach den\n5. In § 7 Absatz 3 wird die Angabe „2020“ durch die                     Kategorien in Anhang III der Verordnung\nAngabe „2023“ ersetzt.                                               (EU) 2018/1091 des Europäischen Parla-\n6. In § 26 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe                      ments und des Rates vom 18. Juli 2018 über\n„2023“ ersetzt und werden die Wörter „in Form                        integrierte Statistiken zu landwirtschaft-\neiner Landwirtschaftszählung“ gestrichen.                            lichen Betrieben und zur Aufhebung der Ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022            2031\nordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU)                       Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU)\nNr. 1337/2011 (ABl. L 200 vom 7.8.2018,                     Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021,\nS. 1; L 265 vom 24.10.2018, S. 23; L 265                    S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,\nvom 24.10.2018, S. 23), die durch die Ver-          11. der Erhalt oder der Nichterhalt\nordnung (EU) 2021/2269 (ABl. L 457 vom\n21.12.2021, S. 1) geändert worden ist, in               a) von Zahlungen an Junglandwirte\nder jeweils geltenden Fassung,                              aa) nach den Artikeln 50 und 51 der Verord-\nc) an Geflügel: die Zahl der Tiere und der Hal-                    nung (EU) Nr. 1307/2013 in der jeweils\ntungsplätze jeweils nach Art und Nutzungs-                      geltenden Fassung oder\nzweck,                                                      bb) nach Artikel 30 der Verordnung (EU)\nd) an Einhufern: die Zahl der Tiere,                               2021/2115 in der jeweils geltenden Fas-\nsung oder\n8. zum ökologischen Landbau:\nb) von Existenzgründungsbeihilfen an Jung-\na) die umgestellten und die in Umstellung be-\nlandwirte\nfindlichen landwirtschaftlich genutzten Flä-\nchen,                                                       aa) nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a\nZiffer i der Verordnung (EU) Nr. 1305/\nb) die Anbauflächen nach Kulturarten, Kultur-\n2013 in der jeweils geltenden Fassung,\nformen, Pflanzengruppen, Pflanzenarten\noder\nund Nutzungszweck,\nbb) nach Artikel 75 der Verordnung (EU)\nc) die Zahl der in die ökologische Wirtschafts-\n2021/2115 in der jeweils geltenden Fas-\nweise einbezogenen Tiere nach den in Num-\nsung,\nmer 7 genannten Erhebungsmerkmalen,\n12. zu den Eigentums- und Pachtverhältnissen an\n9. zur Betriebsleitung:\nder landwirtschaftlich genutzten Fläche:\na) das Geschlecht und Geburtsjahr,\na) die Größe der selbst bewirtschafteten land-\nb) die Betriebsinhabereigenschaft oder die Zu-                 wirtschaftlich genutzten Fläche nach Besitz-\ngehörigkeit zur Familie des Betriebsinha-                   formen,\nbers,\nb) die auf die Flächen entfallenden Pachtent-\nc) das Jahr, in dem die Leitung des Betriebes                  gelte für gepachtete Höfe nach der Größe\nübernommen wurde,                                           der Fläche,\nd) die Arbeitszeit für landwirtschaftliche Arbei-          c) die Pachtentgelte für gepachtete Einzel-\nten für den Betrieb,                                        grundstücke nach der Größe und Art der\ne) die landwirtschaftliche Berufsbildung nach                  Nutzung der Flächen,\ndem höchsten Bildungsabschluss,                         d) die in den letzten zwei Jahren vereinbarten\nf) die Teilnahme an einer Maßnahme der be-                     Pachtentgelte für gepachtete Einzelgrund-\nruflichen Bildung,                                          stücke nach der Größe und Art der Nutzung\n10. der Erhalt oder der Nichterhalt von Zahlungen                  der Flächen,\na) nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013              13. zu den sozialökonomischen Verhältnissen des\ndes Europäischen Parlaments und des Ra-                 Betriebsinhabers: die Angabe, ob das außerbe-\ntes vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften              triebliche Einkommen oder das Einkommen\nüber Direktzahlungen an Inhaber landwirt-               aus dem Betrieb höher ausfällt; bei verheirate-\nschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stüt-               ten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft\nzungsregelungen der Gemeinsamen Agrar-                  oder in eheähnlicher oder lebenspartner-\npolitik und zur Aufhebung der Verordnung                schaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Be-\n(EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Ver-                triebsinhabern sind die Einkommen beider Per-\nordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl.                sonen zu berücksichtigen,\nL 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom             14. der unmittelbare Bezug von Beihilfen zur För-\n19.5.2016, S. 14), die zuletzt durch die De-            derung der ländlichen Entwicklung nach An-\nlegierte Verordnung (EU) 2022/42 (ABl. L 9              hang II der Durchführungsverordnung (EU)\nvom 14.1.2022, S. 1) geändert worden ist, in            2021/2286 der Kommission vom 16. Dezember\nder jeweils geltenden Fassung oder                      2021 zu den für das Referenzjahr 2023 gemäß\nb) nach der Verordnung (EU) 2021/2115 des                  der Verordnung (EU) 2018/1091 des Euro-\nEuropäischen Parlaments und des Rates                   päischen Parlaments und des Rates über\nvom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für               integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen\ndie Unterstützung der von den Mitgliedstaa-             Betrieben zu liefernden Daten hinsichtlich der\nten im Rahmen der Gemeinsamen Agrar-                    Liste der Variablen und ihrer Beschreibung\npolitik zu erstellenden und durch den Euro-             sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG)\npäischen Garantiefonds für die Landwirt-                Nr. 1200/2009 der Kommission (ABl. L 458\nschaft (EGFL) und den Europäischen Land-                vom 22.12.2021, S. 284) in der jeweils gelten-\nwirtschaftsfonds für die Entwicklung des                den Fassung,\nländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden           15. zu den Beschäftigungsverhältnissen, es sei\nStrategiepläne (GAP-Strategiepläne) und                 denn, diese Merkmale werden unter Nummer 9\nzur Aufhebung der Verordnung (EU)                       erhoben:","2032       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022\na) beim Betriebsinhaber und bei seinen Famili-              a) die drainierte Fläche des landwirtschaftli-\nenangehörigen einschließlich der Personen,                   chen Betriebes,\ndie mit dem Betriebsinhaber in eheähnlicher              b) die Bodenbearbeitungsverfahren auf dem\noder lebenspartnerschaftlicher Gemein-                       Ackerland nach der Fläche,\nschaft leben: das Geschlecht, das Geburts-\njahr, die Betriebsleitereigenschaft sowie die            c) die Bodenbedeckung auf dem Ackerland\njeweilige Arbeitszeit für landwirtschaftliche                nach der Art der Bedeckung und der Fläche,\nund nicht landwirtschaftliche Arbeiten für               d) die Größe des Ackerlandes ohne Frucht-\nden Betrieb sowie in anderer Erwerbstätig-                   wechsel,\nkeit,\ne) die Größe und Art von ökologischen Vor-\nb) bei den ständig im Betrieb Beschäftigten,                    rangflächen,\ndie keine Familienangehörigen sind: das Ge-\n23. zu Maschinen und Einrichtungen folgende Er-\nschlecht, das Geburtsjahr, die Betriebslei-\nhebungsmerkmale nach Anhang II der Durch-\ntereigenschaft sowie die jeweilige Arbeits-\nführungsverordnung (EU) 2021/2286:\nzeit für landwirtschaftliche und nicht land-\nwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,                a) die Ausstattung mit und der überbetrieb-\nliche Einsatz von landwirtschaftlichen Ma-\nc) bei den nicht ständig im Betrieb Beschäftig-\nschinen,\nten, die keine Familienangehörigen sind: die\nGesamtzahl nach Geschlecht und die Ar-                   b) die Interneteinrichtungen,\nbeitszeit für landwirtschaftliche Arbeiten für           c) die Anwendung präzisionslandwirtschaftli-\nden Betrieb,                                                 cher Verfahren,\n16. zu den nicht unter Nummer 9 Buchstabe d oder                d) die Maschinen zur Viehhaltung,\nNummer 15 erfassten landwirtschaftlichen Ar-\nbeiten für den Betrieb: die Arbeitszeit,                    e) die Lagerräume für landwirtschaftliche Er-\nzeugnisse nach Volumen des Lagerraums\n17. das Vorhandensein eines Sicherheitsplans,                       und Art des Erzeugnisses,\n18. zu anderen Erwerbstätigkeiten als Landwirt-                 f) die zur Erzeugung von erneuerbaren Ener-\nschaft:                                                         gien verwendeten Anlagen nach der Art.\na) die Art der Tätigkeiten, die unmittelbar mit           (3) Für die Erhebung der Rinderbestände nach\ndem Betrieb in Verbindung stehen,                   Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a gilt § 20a Absatz 1\nb) die Art der Tätigkeiten in weiteren, rechtlich      und 2 Nummer 3 entsprechend.\nselbständigen, landwirtschaftsnahen Ge-\nwerbebetrieben des Betriebsinhabers; bei                                      § 28\nverheirateten oder in eingetragener Lebens-                               Berichtszeit\npartnerschaft oder in eheähnlicher oder le-\nbenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft               (1) Der Berichtszeitraum ist für\nlebenden Betriebsinhabern beziehen sich             1. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2\ndie Angaben auf beide Personen,                         Nummer 6 und 8 Buchstabe a und b: der in\n19. der prozentuale Anteil des Umsatzes aus ande-              § 8 Absatz 2 geregelte Zeitraum,\nren Erwerbstätigkeiten als Landwirtschaft, die         2. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2\nunmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung ste-             Nummer 9 Buchstabe d sowie die Arbeitszeiten\nhen, am Gesamtumsatz des Betriebes,                        nach § 27 Absatz 2 Nummer 15 und 16: die\n20. zur Bewässerung folgende Erhebungsmerk-                    Monate März 2022 bis Februar 2023,\nmale nach den Anhängen I und II der Durchfüh-          3. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2\nrungsverordnung (EU) 2021/2286:                            Nummer 9 Buchstabe f, Nummer 22 Buch-\na) die bewässerbare Fläche im Freiland,                    stabe b und d sowie Nummer 23 Buchstabe a:\ndie letzten zwölf Monate vor dem Tag der ersten\nb) die im Freiland durchschnittlich bewässerte             Aufforderung zur Auskunftserteilung,\nFläche,\n4. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2\nc) die verbrauchte Wassermenge,                            Nummer 10: das Kalenderjahr 2023,\nd) die Bewässerungsmethoden nach Art und               5. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2\nFläche,                                                 Nummer 11 und 14: die Kalenderjahre 2021 bis\ne) die Herkunft des verwendeten Wassers,                   2023,\nf) die technischen Parameter der Bewässe-              6. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2\nrungsvorrichtungen,                                     Nummer 12 Buchstabe b bis d: das laufende\n21. die bewässerte Fläche im Freiland insgesamt                Pachtjahr,\nsowie nach Kulturarten, Pflanzengruppen,               7. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2\nPflanzenarten und Nutzungszweck,                           Nummer 13, 18, 19, 20 Buchstabe a und c bis f\n22. zu den Bodenbewirtschaftungspraktiken auf                  sowie Nummer 21: das Kalenderjahr 2022,\ndem Freiland folgende Erhebungsmerkmale                8. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2\nnach Anhang II der Durchführungsverordnung                 Nummer 20 Buchstabe b: die Kalenderjahre\n(EU) 2021/2286:                                            2020 bis 2022,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022             2033\n9. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2                                            § 90\nNummer 22 Buchstabe c: die Monate Oktober                      Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\n2022 bis Februar 2023.\n(1) Erhebungsmerkmale der Düngemittelstatistik\n(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungs-               sind der Inlandsabsatz von\nmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 7 und 8\nBuchstabe c ist der 1. März 2023. Der Berichtszeit-           1. mineralischen Düngemitteln nach Pflanzennähr-\npunkt für die übrigen Erhebungsmerkmale nach                      stoffen, Arten und Absatzgebieten jeweils nach\n§ 27 Absatz 2 ist der Tag der ersten Aufforderung                 der Menge,\nzur Auskunftserteilung.“                                      2. Torf, Kultursubstraten und Blumenerden nach\n8. § 59 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                               Produktart, Gesamtvolumen und enthaltener\nTorfmenge nach Volumen.\n„Erhoben werden die Merkmale über die Schlach-\ntungen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen                   (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungs-\nund Pferden, an denen die Schlachttier- und                   merkmale nach Absatz 1 Nummer 1 ist das jewei-\nFleischuntersuchung vorgenommen worden ist                    lige Kalendervierteljahr. Der Berichtszeitraum für\nnach den Bestimmungen                                         die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2\nist das jeweilige Kalenderjahr.“\n1. der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der\nKommission vom 8. Februar 2019 mit besonde-           11. In § 92 Nummer 10 sowie in § 93 Absatz 7 Satz 1\nren Bestimmungen für die Durchführung amt-                wird jeweils die Angabe „§ 27 Absatz 1“ durch die\nlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie              Angabe „§ 27 Absatz 2“ ersetzt.\nvon Erzeugungs- und Umsetzgebieten für                12. In § 94a Nummer 4 werden die Wörter „Artikel 1\nlebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU)                Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1\n2017/625 des Europäischen Parlaments und                  Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007\ndes Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1),               des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologi-\ndie durch die Delegierte Verordnung (EU)                  sche/biologische Produktion und die Kennzeich-\n2021/1422 (ABl. L 307 vom 1.9.2021, S. 1) ge-             nung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen\nändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-          und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)\nsung sowie                                                Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1)“ durch die\n2. der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627                  Wörter „Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-\nder Kommission vom 15. März 2019 zur Fest-                kel 30 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EU)\nlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für          2018/848 des Europäischen Parlaments und des\ndie Durchführung der amtlichen Kontrollen in              Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/bio-\nBezug auf für den menschlichen Verzehr be-                logische Produktion und die Kennzeichnung von\nstimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs ge-              ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie\nmäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Euro-                zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007\npäischen Parlaments und des Rates und zur Än-             des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270\nderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der              vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019,\nKommission in Bezug auf amtliche Kontrollen               S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom\n(ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51; L 325 vom               6.10.2020, S. 65; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204\n16.12.2019, S. 183), die zuletzt durch die Durch-         vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5)“\nführungsverordnung (EU) 2021/1709 (ABl. L 339             ersetzt.\nvom 24.9.2021, S. 84) geändert worden ist, in         13. In § 97 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „(§ 48\nder jeweils geltenden Fassung.“                           Nummer 2),“ die Angabe „6 (§ 58 Nummer 1),“ ein-\n9. In § 81 Absatz 1 werden vor dem Wort „jeweils“ die            gefügt.\nWörter „sowie die Waldfläche“ eingefügt.                  14. § 98 wird wie folgt geändert:\n10. Die §§ 88 bis 90 werden wie folgt gefasst:                    a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 27 Ab-\n„§ 88                                     satz 1 Nummer 7“ durch die Wörter „§ 27 Ab-\nsatz 2 Nummer 20 Buchstabe a und Num-\nErhebungseinheiten\nmer 21“ ersetzt.\nErhebungseinheiten der Düngemittelstatistik sind\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 27 Ab-\ndie Unternehmen, die im Geltungsbereich dieses\nsatz 1 Nummer 8 Buchstabe c“ durch die Wörter\nGesetzes erstmals in Verkehr bringen\n„§ 27 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe c“ ersetzt.\n1. mineralische Düngemittel,\n2. Torf, Kultursubstrate und Blumenerden.                                          Artikel 2\nÄnderung des\n§ 89                                       Lebensmittelspezialitätengesetzes\nErhebungsart, Periodizität                    Das Lebensmittelspezialitätengesetz vom 29. Okto-\nDie Düngemittelstatistik wird allgemein durchge-       ber 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch Artikel 10\nführt, und zwar                                           Absatz 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I\n1. bei den Unternehmen nach § 88 Nummer 1 vier-           S. 3274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nteljährlich,                                          1. § 2 wird wie folgt geändert:\n2. bei den Unternehmen nach § 88 Nummer 2 jähr-              a) In Absatz 2 wird das Wort „Energie“ durch das\nlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2023.                   Wort „Klimaschutz“ ersetzt.","2034        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                     3. In § 4 Absatz 6 wird das Wort „Energie“ durch das\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Ein Einspruch“           Wort „Klimaschutz“ ersetzt.\ndurch die Wörter „Ein mit Gründen versehe-\nner Einspruch“ ersetzt.                                                  Artikel 3\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.                                   Inkrafttreten\n2. Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\n„Das Recht nach Satz 1 kann auch von einer Ver-          am Tag nach der Verkündung in Kraft.\neinigung im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Ver-\nordnung (EU) Nr. 1151/2012 geltend gemacht wer-             (2) Artikel 1 Nummer 2 und 3 tritt am 30. September\nden.“                                                    2023 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 14. November 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nCem Özdemir"]}