{"id":"bgbl1-2022-43-3","kind":"bgbl1","year":2022,"number":43,"date":"2022-11-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/43#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-43-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_43.pdf#page=11","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative (Änderungsgesetz zur Europäischen Bürgerinitiative – EBIGÄndG)","law_date":"2022-11-09T00:00:00Z","page":2015,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2022            2015\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative\n(Änderungsgesetz zur Europäischen Bürgerinitiative – EBIGÄndG)\nVom 9. November 2022\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-             c) Absatz 2 wird aufgehoben.\nsen:\nd) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:\nArtikel 1                                   „(2) Das Bundesverwaltungsamt ist deutsche\nKontaktstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 6\nÄnderung des\nder Verordnung (EU) 2019/788.\nGesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative\nDas Gesetz zur Europäischen Bürgerinitiative vom                  (3) Das Bundesverwaltungsamt stellt im Rah-\n7. März 2012 (BGBl. I S. 446) wird wie folgt geändert:            men seiner ihm durch dieses Gesetz zugewiese-\nnen Aufgaben sicher, dass Menschen mit Behin-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                   derungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verord-\na) Die Überschrift wird wie folgt geändert:                    nung (EU) 2019/788 ihr Recht auf Unterstützung\naa) Das Wort „Behörden“ wird durch das Wort                 von Initiativen wahrnehmen können und in glei-\n„Behörde“ ersetzt.                                      cher Weise wie andere Bürgerinnen und Bürger\nZugang zu einschlägigen Quellen von Informatio-\nbb) Die Wörter „und Prüfung von Online-Sam-\nnen über Initiativen haben.\nmelsystemen“ werden gestrichen.\n(4) Das Bundesverwaltungsamt erhebt für\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nseine Tätigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                         keine Gebühren oder Auslagen.“\naaa) Im einleitenden Satzteil werden die          2. § 2 wird wie folgt geändert:\nWörter „Artikel 15 Absatz 2 in Verbin-\ndung mit Artikel 8 Absatz 2 der Ver-            a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 5 Absatz 1\nordnung (EU) Nr. 211/2011 des Euro-                Unterabsatz 2 in Verbindung mit Anhang III, Arti-\npäischen Parlaments und des Rates                  kel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung\nvom 16. Februar 2011 über die Bürger-              (EU) Nr. 211/2011“ durch die Wörter „Artikel 9\ninitiative (ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1)“        Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/788“ ersetzt.\ndurch die Wörter „Artikel 20 Absatz 2           b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2\nin Verbindung mit Artikel 12 Absatz 4              und 3 ersetzt:\nund 5 der Verordnung (EU) 2019/788\ndes Europäischen Parlaments und                       „(2) Das Bundesverwaltungsamt kontrolliert\ndes Rates vom 17. April 2019 über die              die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 9\nEuropäische Bürgerinitiative (ABl. L 130           Absatz 2 Unterabsatz 5 und Artikel 10 Absatz 4\nvom 17.5.2019, S. 55)“ ersetzt.                    der Verordnung (EU) 2019/788 in Verbindung mit\nder Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Euro-\nbbb) In Nummer 1 werden die Wörter „Über-               päischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli\nprüfung der Unterstützungsbekundun-                2014 über elektronische Identifizierung und Ver-\ngen der Europäischen Bürgerinitiative“             trauensdienste für elektronische Transaktionen\ndurch die Wörter „Überprüfung der von              im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie\ndeutschen Staatsangehörigen abgege-                1999/93/EG und der Durchführungsverordnung\nbenen Unterstützungsbekundungen für                (EU) 2015/1501 der Kommission vom 8. Septem-\nEuropäische Bürgerinitiativen“ ersetzt.            ber 2015 über den Interoperabilitätsrahmen ge-\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                                 mäß Artikel 12 Absatz 8 der Verordnung (EU)","2016         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2022\nNr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und              d) Die Nummern 7 und 8 werden durch die folgen-\ndes Rates über elektronische Identifizierung und              den Nummern 7 bis 9 ersetzt:\nVertrauensdienste für elektronische Transaktio-               „7. sie mehrfach abgegeben wurde,\nnen im Binnenmarkt.\n8. sie nicht innerhalb der Sammlungsfrist ge-\n(3) Deutsche mit Wohnsitz im Ausland können                    mäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Ver-\nUnterstützungsbekundungen durch Unterzeich-                       ordnung (EU) 2019/788 gesammelt wurde\nnung mit einer elektronischen Signatur im Sinne                   oder der Sammelzeitraum vor der Abgabe\nder Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder in Papier-                  durch die Organisatorengruppe bereits been-\nform nur abgeben, wenn sie ihren Wohnsitz bei                     det wurde oder\nder örtlich zuständigen Auslandsvertretung regis-\ntriert haben. Bei der Nutzung eines notifizierten             9. sie nicht von der Person abgegeben worden\nelektronischen Identifizierungsmittels ist eine sol-              ist, deren persönliche Daten für die Unter-\nche Registrierung nicht erforderlich.“                            stützung verwendet wurden.“\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                              5. § 5 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Unterstüt-                                       „§ 5\nzungsbekundungen“ die Wörter „deutscher                                     Bußgeldvorschriften\nStaatsangehöriger“ eingefügt.                                (1) Ordnungswidrig handelt, wer die Anzahl der\nb) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                   von deutschen Staatsangehörigen gesammelten\nUnterstützungsbekundungen einer Europäischen\n„Als Zahl der von deutschen Staatsangehörigen\nBürgerinitiative erhöht, indem er eine Unterstüt-\ngesammelten gültigen Unterstützungsbekundun-\nzungsbekundung nach Artikel 9 Absatz 6 in Verbin-\ngen im Sinne von Anhang VI der Verordnung\ndung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2019/788\n(EU) 2019/788 wird die Zahl gewertet, die der\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\nObergrenze des 95-Prozent-Konfidenzintervalls\n17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative\ndes Schätzwertes entspricht.“\n(ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55; L 334 vom\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         27.12.2019, S. 168; L 424 vom 15.12.2020, S. 60),\naa) Nummer 2 wird aufgehoben.                             die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1673\n(ABl. L 257 vom 8.10.2019, S. 1) geändert worden\nbb) Nummer 3 wird Nummer 2.                               ist, abgibt und dabei\ncc) Nummer 4 wird Nummer 3 und die Wörter                 1. eigene personenbezogene Daten mehrfach ver-\n„und Ort“ werden gestrichen.                             wendet oder\ndd) Nummer 5 wird Nummer 4.                               2. fremde oder fiktive personenbezogene Daten\nee) Nummer 6 wird Nummer 5 und die Wörter                     verwendet.\n„und frühere Anschriften“ werden durch das              (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nWort „Anschrift“ ersetzt.                            fahrlässig eine in Anhang V Nummer 1 bis 4 oder 5\n4. § 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:                          oder Anhang VII Nummer 1 bis 6 oder 7 der Verord-\nnung (EU) 2019/788 genannte Angabe nicht richtig\na) In Nummer 1 werden die Wörter „Unionsbürgerin\nmacht.\noder Unionsbürger ist“ durch die Wörter „die\ndeutsche Staatsangehörigkeit hat“ ersetzt.                   (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\ndes Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „18“ durch die An-            zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit\ngabe „16“ ersetzt.                                        einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahn-\nc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                          det werden.\n„3. sie                                                      (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-\nsatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-\na) durch Unterzeichnung mit einer elektroni-\nrigkeiten ist das Bundesverwaltungsamt.“\nschen Signatur im Sinne der Verordnung\n(EU) Nr. 910/2014 oder in Papierform ab-       6. Folgender § 6 wird angefügt:\ngegeben wurde und nicht den in Artikel 9                                   „§ 6\nAbsatz 2 in Verbindung mit Anhang III der\nVerordnung (EU) 2019/788 vorgesehenen                               Übergangsregelung\nAnforderungen entspricht oder                        Für Anträge auf Bescheinigungen über die Über-\nb) per notifiziertem elektronischem Identifi-        einstimmung eines individuellen Online-Sammelsys-\nzierungsmittel abgegeben wurde und nicht          tems mit der Verordnung (EU) 2019/788 des Euro-\nden Anforderungen nach Verordnung (EU)            päischen Parlaments und des Rates vom 17. April\nNr. 910/2014 des Europäischen Parla-              2019 über die Europäische Bürgerinitiative (ABl.\nments und des Rates vom 23. Juli 2014             L 130 vom 17.5.2019, S. 55; L 334 vom 27.12.2019,\nüber elektronische Identifizierung und Ver-       S. 168; L 424 vom 15.12.2020, S. 60), die durch die\ntrauensdienste für elektronische Transak-         Delegierte Verordnung (EU) 2019/1673 (ABl. L 257\ntionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung           vom 8.10.2019, S. 1) geändert worden ist, die\nder Richtlinie 1999/93/EG in Verbindung           1. beim Bundesamt für Sicherheit in der Informati-\nmit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung                onstechnik für Europäische Bürgerinitiativen ein-\n(EU) 2019/788 entspricht,“.                           gereicht werden und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2022            2017\n2. bis einschließlich 31. Dezember 2022 durch die                               Artikel 2\nEuropäische Kommission registriert worden sind,                         Aufhebung der\nist § 1 Absatz 2 in seiner bis dahin geltenden Fas-                EBI-Zuständigkeitsverordnung\nsung in Verbindung mit Artikel 11 der Verordnung           Die EBI-Zuständigkeitsverordnung vom 25. Juni\n(EU) 2019/788 weiter anzuwenden. Das Bundesamt           2013 (BGBl. I S. 1946) wird aufgehoben.\nfür Sicherheit in der Informationstechnik ist für diese\nindividuellen Online-Sammelsysteme über den 1. Ja-                              Artikel 3\nnuar 2023 hinaus zuständige Behörde im Sinne von\nArtikel 20 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 11 Ab-                         Inkrafttreten\nsatz 3 der Verordnung (EU) 2019/788.“                      Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. November 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDie Bundesministerin\ndes Innern und für Heimat\nNancy Faeser"]}