{"id":"bgbl1-2022-43-2","kind":"bgbl1","year":2022,"number":43,"date":"2022-11-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/43#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-43-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_43.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze","law_date":"2022-11-09T00:00:00Z","page":2009,"pdf_page":5,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2022               2009\nGesetz\nzur Änderung\nder Gewerbeordnung und anderer Gesetze\nVom 9. November 2022\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                     c) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:\nsen:\n„§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten;\nVerordnungsermächtigung“.\nArtikel 1*\nÄnderung der                                  d) Nach der Angabe zu § 11c wird folgende An-\nGewerbeordnung                                      gabe eingefügt:\nDie Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-                         „§ 11d   Zusammenarbeit der Behörden“.\nmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die\ne) Die Angabe zu § 33b wird wie folgt gefasst:\nzuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022\n(BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird wie folgt                     „§ 33b   (weggefallen)“.\ngeändert:\nf) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n„§ 41    (weggefallen)“.\na) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:\n„§ 7 Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zu-                 g) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:\nverlässigkeitsüberprüfung“.                              „§ 48    (weggefallen)“.\nb) Die Angaben zu den §§ 8 bis 10 werden wie\nh) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:\nfolgt gefasst:\n„§ 8 (weggefallen)                                              „§ 52    (weggefallen)“.\n§ 9    (weggefallen)                                         i) Nach der Angabe zu § 148b wird folgende An-\n§ 10   (weggefallen)“.                                          gabe eingefügt:\n„§ 148c Einziehung“.\n* Artikel 1 Nummer 6 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016        j) Die Angabe zu § 161 wird wie folgt gefasst:\nüber Versicherungsvertrieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016,\nS. 19).                                                                 „§ 161   Übergangsregelung zu § 14 Absatz 4“.","2010          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2022\n2. § 7 wird wie folgt gefasst:                                   d) Absatz 6 wird aufgehoben.\n„§ 7                             6. Nach § 11c wird folgender § 11d eingefügt:\nMitteilungspflicht                                                 „§ 11d\nbei Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfung\n(1) Wer ein Gewerbe betreibt, bei dem nach die-                       Zusammenarbeit der Behörden\nsem Gesetz die Zuverlässigkeit von Personen                      (1) Die Registerbehörde nach § 11a Absatz 1\nüberprüft wird, oder Veranstalter nach § 69 Ab-               Satz 1 ist verpflichtet, mit der Europäischen Kom-\nsatz 1 Satz 1 ist, hat die Personen, deren Zuverläs-          mission und den zuständigen Behörden der ande-\nsigkeit zu überprüfen ist, auch im Falle eines spä-           ren Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie\nteren Eintritts in den Gewerbebetrieb, unverzüglich           der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über\nder für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständi-             den Europäischen Wirtschaftsraum eng zusam-\ngen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1                menzuarbeiten, um die Aufsicht auf Gemein-\nmitzuteilen. Dies gilt bei juristischen Personen auch         schaftsebene zu erleichtern. Zu diesem Zweck\nhinsichtlich der nach Gesetz, Satzung oder Gesell-            kann sie durch eine Vereinbarung Aufgaben und\nschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen               Zuständigkeiten auf die zuständige Aufsichtsbe-\nPersonen.                                                     hörde des Mitgliedstaates, in dem der Versiche-\n(2) In der Mitteilung nach Absatz 1 sind folgende          rungsvermittler oder Versicherungsberater seinen\nDaten der betreffenden Person anzugeben:                      Sitz hat (Herkunftsstaat), übertragen und Aufgaben\nund Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde des\n1. Name,\nHerkunftsstaates übernehmen, die Dienstleistun-\n2. Geburtsname, sofern dieser vom Namen ab-                   gen im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/97 des Euro-\nweicht,                                                   päischen Parlaments und des Rates vom 20. Ja-\n3. Vorname,                                                   nuar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung)\n(ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19) im Inland betreffen.\n4. Geburtstag,                                                Der Versicherungsvermittler oder Versicherungs-\n5. Geburtsort,                                                berater und die Europäische Aufsichtsbehörde für\n6. Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten,            das Versicherungswesen und die betriebliche\nAltersversorgung sind unverzüglich über eine Ver-\n7. Meldeanschriften der letzten fünf Jahre beste-             einbarung nach Satz 2 zu unterrichten.\nhend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl,\nOrt, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat.                     (2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines\nanderen Mitglied- oder Vertragsstaates hat die zu-\nWeitergehende Anforderungen bleiben unberührt.“\nständige Registerbehörde nach Absatz 1 Satz 1 die\n3. Die §§ 8 bis 10 werden aufgehoben.                            Informationen einschließlich personenbezogener\n4. § 11 wird wie folgt geändert:                                 Daten an die zuständige Behörde des anderen Mit-\nglied- oder Vertragsstaates zu übermitteln, die zur\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nÜberprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen\n„§ 11                              für die Tätigkeit als Versicherungsvermittler, Ver-\nVerarbeitung personenbezogener                    sicherungsberater oder Immobiliardarlehensvermitt-\nDaten; Verordnungsermächtigung“.                   ler erforderlich sind. Sie darf ohne Ersuchen der\nzuständigen Behörde eines anderen Mitglied- oder\nb) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\nVertragsstaates Informationen einschließlich per-\n„(7) Soweit das Ausüben eines Gewerbes                 sonenbezogener Daten übermitteln, wenn Anhalts-\nnach diesem Gesetz einer Erlaubnis bedarf,                punkte dafür vorliegen, dass die Kenntnis dieser\nkann das Bundesministerium für Wirtschaft und             Informationen für die Überprüfung der Einhaltung\nKlimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zu-                der Voraussetzungen für die Tätigkeit als Versiche-\nstimmung des Bundesrates die vom Antragstel-              rungsvermittler, Versicherungsberater oder Immo-\nler bei der Antragstellung anzugebenden Daten             biliardarlehensvermittler erforderlich ist.\nund beizufügenden Unterlagen bestimmen, die\nfür die Entscheidung der zuständigen Behörde                 (3) Wenn die Registerbehörde nach Absatz 1\nüber den Erlaubnisantrag erforderlich sind.“              Satz 1 feststellt, dass ein Versicherungsvermittler\noder Versicherungsberater, der auf der Grundlage\n5. § 11a wird wie folgt geändert:                                der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlas-\na) In Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter „des Be-             sungsfreiheit im Inland tätig ist, gegen seine Pflich-\ntroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen              ten aus § 34d oder einer auf der Grundlage des\nPerson“ ersetzt.                                          § 34e erlassenen Rechtsverordnung verstößt, teilt\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                 sie dies der zuständigen Aufsichtsbehörde des\nHerkunftsstaates mit. Wenn die zuständige Auf-\n„Wenn die Registerbehörde nicht zugleich                  sichtsbehörde des Herkunftsstaates in diesem Fall\nErlaubnisbehörde ist, hat der nach Satz 1 Ein-            keine oder nicht ausreichende Maßnahmen gegen\ntragungspflichtige die Mitteilung an die Erlaub-          den Versicherungsvermittler oder Versicherungs-\nnisbehörde zu richten.“                                   berater ergreift, kann die Registerbehörde nach\nc) In Absatz 5 werden die Wörter „Bundesministe-              Absatz 1 Satz 1 nach Unterrichtung der zuständi-\nrium für Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter         gen Behörde des Herkunftsstaates die notwendigen\n„Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-              Maßnahmen ergreifen. Im Falle von Meinungsver-\nschutz“ ersetzt.                                          schiedenheiten zwischen den Aufsichtsbehörden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2022            2011\nin den Fällen des Satzes 2 ist Artikel 19 der Ver-              bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a\nordnung (EU) Nr. 1094/2010 anzuwenden.                              eingefügt:\n(4) Die Registerbehörde nach Absatz 1 Satz 1                     „2a. der Name des Gewerbetreibenden ge-\nhat im Falle des § 11a Absatz 4 die Absicht des                           ändert wird oder“.\nnach § 34d Absatz 10 Eintragungspflichtigen der              b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nzuständigen Behörde des anderen Mitglied- oder\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nVertragsstaates mitzuteilen und unverzüglich den\nEintragungspflichtigen über diese Mitteilung zu                     „Die Finanzbehörden haben den zuständigen\nunterrichten. Das Verfahren nach Satz 1 ist im Falle                Behörden die nach § 30 der Abgabenord-\ndes § 11a Absatz 4 auf die Absichtserklärung des                    nung geschützten Daten von Unternehmern\nnach § 34i Absatz 8 Nummer 1 Eintragungspflich-                     im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergeset-\ntigen entsprechend anzuwenden. Zum Zwecke der                       zes mitzuteilen, wenn deren Steuerpflicht\nÜberwachung darf die Registerbehörde nach                           nach dem Gewerbesteuergesetz erloschen\nAbsatz 1 Satz 1 der zuständigen Behörde des an-                     ist; mitzuteilen sind\nderen Mitglied- oder Vertragsstaates die zu dem                     1. der Name,\nEintragungspflichtigen im Register gespeicherten\n2. die betriebliche Anschrift,\nAngaben übermitteln. Die zuständige Behörde\neines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates ist                    3. die Rechtsform,\nüber Änderungen übermittelter Angaben zu unter-                     4. der amtliche Gemeindeschlüssel,\nrichten. Handelt es sich bei den nach § 11a Ab-                     5. die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach\nsatz 3 und 3b gelöschten Angaben um solche                              § 139c der Abgabenordnung und, soweit\neines in einem anderen Mitglied- oder Vertrags-                         vorhanden, das Unterscheidungsmerk-\nstaat tätigen Gewerbetreibenden, so teilt die                           mal nach § 139c Absatz 5a der Abgaben-\nRegisterbehörde nach Absatz 1 Satz 1 der zustän-                        ordnung sowie\ndigen Behörde des anderen Mitglied- oder Ver-\ntragsstaates die Löschung unverzüglich mit.                         6. der Tag, an dem die Steuerpflicht endete.“\n(5) Die Zusammenarbeit mit den zuständigen                   bb) Satz 2 wird aufgehoben.\nBehörden der anderen Mitgliedstaaten der Euro-               c) In Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern\npäischen Union sowie der anderen Vertragsstaaten                „Der Name,“ die Wörter „der Name des Ge-\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-                       schäfts (Geschäftsbezeichnung),“ eingefügt.\nschaftsraum, insbesondere die Übermittlung von               d) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nInformationen, hat in Bezug auf die Tätigkeit von\naa) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:\nVersicherungsvermittlern und Versicherungsbe-\nratern jeweils über das Bundesministerium für Wirt-                 „10. die nach Landesrecht zuständigen Be-\nschaft und Klimaschutz zu erfolgen, das sich dabei                        hörden zur Wahrnehmung ihrer Aufga-\nder gemeinsamen Stelle bedient. In Bezug auf die                          ben nach dem Lebensmittel-, Bedarfs-\nTätigkeit von Immobiliardarlehensvermittlern hat                          gegenstände-, Futtermittel-, Tabak-,\ndie Zusammenarbeit, insbesondere die Übermitt-                            Tiergesundheits- und Tierschutzrecht,“.\nlung von Informationen, jeweils über das Bundes-                bb) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende\namt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu erfolgen.                durch ein Komma ersetzt.\n(6) Die Registerbehörde nach Absatz 1 Satz 1                 cc) Die folgenden Nummern 12 bis 14 werden\nund die Behörden, die für die Verfolgung von Ord-                   angefügt:\nnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständig                      „12. die Ausländerbehörden zur Wahrneh-\nsind, haben der Europäischen Aufsichtsbehörde                             mung ihrer Aufgaben nach dem Auf-\nfür das Versicherungswesen und die betriebliche                           enthaltsgesetz,\nAltersversorgung zu melden:\n13. die nach § 22 der Abgabenordnung zu-\n1. Sanktionen und andere Maßnahmen, die gegen-                            ständigen Finanzämter, unbeschadet\nüber Gewerbetreibenden nach § 34d Absatz 1                            des § 138 der Abgabenordnung,\nund 2 getroffen wurden,\n14. die für die Erlaubnisverfahren nach die-\n2. Rechtsmittel, die im Zusammenhang mit Sank-                            sem Gesetz zuständigen Behörden.“\ntionen und anderen Maßnahmen nach Nummer 1\ndd) Satz 3 wird aufgehoben.\neingelegt wurden, die nicht nach § 34d Absatz 11\nSatz 1 öffentlich bekannt gemacht wurden, und            e) In Absatz 14 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-\ndie Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren,                   ministerium für Wirtschaft und Energie“ durch\ndie Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft\n3. jährlich eine Zusammenfassung der Sanktionen\nund Klimaschutz“ ersetzt.\nund Maßnahmen, die gegenüber Gewerbetrei-\nbenden nach § 34d Absatz 1 und 2 getroffen            8. § 31 wird wie folgt geändert:\nwurden.“                                                 a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „das Bun-\n7. § 14 wird wie folgt geändert:                                   desministerium für Wirtschaft und Energie im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium des\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                     Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter\naa) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „nicht                „das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli-\ngeschäftsüblich sind,“ das Wort „oder“ ge-              maschutz im Einvernehmen mit dem Bundesmi-\nstrichen.                                               nisterium des Innern und für Heimat“ ersetzt.","2012         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2022\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                     15. In § 35 Absatz 8 Satz 2 werden nach dem Wort\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundes-              „nicht“ die Wörter „für die Tätigkeit als vertretungs-\nberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder\nministerium für Wirtschaft und Energie kann\nals mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweig-\nim Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nniederlassung beauftragte Person sowie“ einge-\nrium des Innern und für Bau und Heimat\nfügt.\nund dem Bundesministerium für Verkehr\nund digitale Infrastruktur“ durch die Wörter     16. In § 36 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter\n„Das Bundesministerium für Wirtschaft und            „einschließlich altersmäßiger Anforderungen“ ge-\nKlimaschutz kann im Einvernehmen mit dem             strichen.\nBundesministerium des Innern und für Hei-        17. § 38 Absatz 3 wird aufgehoben.\nmat und dem Bundesministerium für Digita-\nles und Verkehr“ ersetzt.                        18. Die §§ 41, 48 und 52 werden aufgehoben.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesminis-         19. § 56 wird wie folgt geändert:\nterium für Wirtschaft und Energie“ durch die         a) Absatz 2 wird aufgehoben.\nWörter „Bundesministerium für Wirtschaft\nb) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.\nund Klimaschutz“ ersetzt.\n20. In § 61 Satz 1 werden die Wörter „§§ 55c und 56\n9. § 33b wird aufgehoben.                                       Abs. 2 Satz 3 sowie in §§ 59 und 60“ durch die\n10. In § 33g werden die Wörter „Bundesministerium für            Angabe „den §§ 55c, 59 und 60“ ersetzt.\nWirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit          21. In § 61a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 34c\nden Bundesministerien des Innern, für Bau und                Absatz 3 und 5, § 34d Absatz 8 bis 10,“ durch die\nHeimat und für Familie, Senioren, Frauen und Ju-             Wörter „§ 34c Absatz 2a, 3 und 5, § 34d Absatz 1\ngend“ durch die Wörter „Bundesministerium für                Satz 6 und 7, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 und 8\nWirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen              bis 10,“ und die Wörter „§ 34h Absatz 1 Satz 4,“\nmit den Bundesministerien des Innern und für Hei-            durch die Wörter „§ 34h Absatz 1 Satz 4 und Ab-\nmat und für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“            satz 2 und 3,“ ersetzt.\nersetzt.\n22. In § 71b Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 34c\n11. Es werden ersetzt:                                           Absatz 3 und 5, § 34d Absatz 8 bis 10,“ durch die\na) in § 33f Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 2, § 34              Wörter „§ 34c Absatz 2a, 3 und 5, § 34d Absatz 1\nAbsatz 2 Satz 1, § 34b Absatz 8, § 34c Absatz 3           Satz 6 und 7, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 und 8\nSatz 1, § 34e Absatz 1 Satz 1, § 34g Absatz 1             bis 10,“ ersetzt und werden nach den Wörtern\nSatz 1, den §§ 55f und 153c Satz 1 jeweils die            „§ 34f Absatz 4 bis 6,“ die Wörter „§ 34h Absatz 1\nWörter „Bundesministerium für Wirtschaft und              Satz 4 und Absatz 2 und 3,“ eingefügt.\nEnergie“ durch die Wörter „Bundesministerium          23. § 144 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nfür Wirtschaft und Klimaschutz“,\na) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a ein-\nb) in § 33f Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 2 jeweils                gefügt:\ndie Wörter „Bundesministerium des Innern, für\nBau und Heimat“ durch die Wörter „Bundesmi-                   „5a. entgegen § 34c Absatz 2a Satz 1 in Ver-\nnisterium des Innern und für Heimat“,                               bindung mit einer Rechtsverordnung nach\n§ 34c Absatz 3 Nummer 3 sich nicht, nicht\nc) in § 34e Absatz 1 Satz 1, § 34g Absatz 1 Satz 1                     richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nund § 153c Satz 1 jeweils die Wörter „Bundes-                       zeitig weiterbildet,“.\nministerium der Justiz und für Verbraucher-\nb) Nach Nummer 7b wird folgende Nummer 7c\nschutz“ durch die Wörter „Bundesministerium\neingefügt:\nder Justiz“ und\n„7c. entgegen § 34d Absatz 3, § 34h Absatz 2\nd) in § 150c Absatz 1 Satz 1 die Wörter „des Bun-\nSatz 1 oder § 34i Absatz 5 Satz 2 ein Ge-\ndesministeriums der Justiz und für Verbraucher-\nwerbe oder eine Tätigkeit ausübt,“.\nschutz“ durch die Wörter „des Bundesminis-\nteriums der Justiz“.                                      c) Die bisherige Nummer 7c wird Nummer 7d.\n12. In § 34d Absatz 3 wird jeweils nach den Angaben          24. § 146 wird wie folgt geändert:\n„Absatz 1“ und „Absatz 2“ die Angabe „Satz 1“                a) In Absatz 2 Nummer 1a werden nach dem Wort\neingefügt.                                                       „entgegen“ die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 1,\n13. In § 34h Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe                    auch in Verbindung mit Satz 2, oder“ eingefügt.\n„§ 34f Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.              b) In Absatz 3 werden die Wörter „des Absatzes 1\n14. § 34j Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          und 2 Nr.“ durch die Wörter „der Absätze 1\nund 2 Nummer 1a und“ ersetzt.\na) Die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft\nund Energie“ werden durch die Wörter „Bun-            25. Nach § 148b wird folgender § 148c eingefügt:\ndesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“                                     „§ 148c\nersetzt.\nEinziehung\nb) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe f an-\nIst eine Ordnungswidrigkeit nach § 144 Absatz 1\ngefügt:\nNummer 1 Buchstabe d oder Absatz 2 Num-\n„f) die Pflicht, Beschwerden zu behandeln,“.              mer 1a, 3 oder 4 oder § 145 Absatz 1 Nummer 4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2022             2013\noder Absatz 2 Nummer 1 oder 7 Buchstabe b                   c) Absatz 3 wird Absatz 2.\noder c begangen worden, so können\nd) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „Absatzes\n1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrig-                2 Satz 1 Nummer 2 oder des Absatzes 3 Satz 1\nkeit bezieht, oder                                          Nummer 2“ werden durch die Wörter „Absatzes 1\nSatz 1 Nummer 2 oder des Absatzes 2 Satz 1\n2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vor-\nNummer 2“ ersetzt.\nbereitung gebraucht worden oder bestimmt ge-\nwesen sind,                                             e) Absatz 5 wird Absatz 4 und die Angabe „1, 3 und\n4“ wird durch die Angabe „2 und 3“ ersetzt.\neingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ord-\nnungswidrigkeiten ist anzuwenden.“                          f) Absatz 6 wird aufgehoben.\n26. § 161 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 3\n„§ 161\nÄnderung des\nÜbergangsregelung zu § 14 Absatz 4                 Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes\n(1) § 14 Absatz 4 Satz 1 ist, soweit die Mitteilung      Das Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz in\nder Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c         der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August\nder Abgabenordnung und des Unterscheidungs-              2021 (BGBl. I S. 4036) wird wie folgt geändert:\nmerkmals nach § 139c Absatz 5a der Abgabenord-\n1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu\nnung betroffen ist, bis zu dem Tag, an dem das\n§ 52 die folgenden Angaben eingefügt:\nBundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz\nim Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass diese                                   „Unterabschnitt 3\nIdentifikationsmerkmale eingeführt worden sind, in\nGemeinsame Bestimmungen\nder bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fas-                              für das gerichtliche Verfahren\nsung anzuwenden.\n§ 52a Zuständiger Senat bei dem Oberlandesge-\n(2) § 14 Absatz 4 Satz 2 ist bis zu dem Tag, an                   richt\ndem das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli-\nmaschutz im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass            § 52b Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof“.\ndie technischen und organisatorischen Vorausset-         2. Es werden ersetzt:\nzungen für die automatisierte und medienbruch-\nfreie Übermittlung der Daten aus der steuerlichen           a) in § 2 Absatz 3, § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1, Ab-\nAbmeldung von den Finanzbehörden an die Ge-                     satz 4 Satz 1, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 1 Satz 1,\nwerbebehörden bundesweit vorliegen, in der bis                  § 25 Absatz 2, § 28 Absatz 3, § 53 Absatz 1 und\nzum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzu-                   § 54 Absatz 1 Satz 1 jeweils die Wörter „Bundes-\nwenden.“                                                        ministerium für Wirtschaft und Energie“ durch die\nWörter „Bundesministerium für Wirtschaft und\nKlimaschutz“ und\nArtikel 2\nb) in § 5 Absatz 5 und § 59 Absatz 1 Satz 1 die\nÄnderung der\nWörter „Bundesministeriums für Wirtschaft und\nHandwerksordnung\nEnergie“ jeweils durch die Wörter „Bundesminis-\nDie Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-                 teriums für Wirtschaft und Klimaschutz“.\nmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074;\n3. In § 44 Absatz 1 werden die Wörter „der Oberlan-\n2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 3 des Geset-\ndesgerichte“ durch die Wörter „des Oberlandesge-\nzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert wor-\nrichts“ ersetzt.\nden ist, wird wie folgt geändert:\n4. Nach § 52 wird folgender Unterabschnitt 3 einge-\n1. In § 1 Absatz 3, § 5a Absatz 2 Satz 2, § 7 Absatz 1\nfügt:\nSatz 2, Absatz 2 Satz 6 und Absatz 2a, § 9 Absatz 1\nSatz 1, § 16 Absatz 5 Satz 3 und 4, Absatz 6, § 18                               „Unterabschnitt 3\nAbsatz 3, § 22b Absatz 4 Satz 1, § 25 Absatz 1                              Gemeinsame Bestimmungen\nSatz 1, Absatz 5, den §§ 27, 27d Satz 2, § 40 Ab-                          für das gerichtliche Verfahren\nsatz 1 und 2, § 42 Absatz 1, § 42e Absatz 1, den\n§§ 42i, 42j, 42o, 42u Absatz 2 Satz 2, § 45 Absatz 1,\n§ 52a\n§ 50a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3, § 50b Satz 1, § 51a\nAbsatz 2, § 51d Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, § 51e             Zuständiger Senat bei dem Oberlandesgericht\nSatz 1, § 85 Absatz 2 Satz 2 und § 122 Absatz 5                 Der nach § 91 Satz 1 des Gesetzes gegen Wett-\nSatz 1 werden jeweils die Wörter „Bundesministe-             bewerbsbeschränkungen bei dem Oberlandesge-\nrium für Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter            richt gebildete Kartellsenat entscheidet über die\n„Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-                 nach diesem Gesetz dem Oberlandesgericht zuge-\nschutz“ ersetzt.                                             wiesenen Rechtssachen.\n2. § 124c wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird aufgehoben.                                                           § 52b\nZuständiger Senat beim Bundesgerichtshof\nb) Absatz 2 wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die\nWörter „im Sinne des Absatzes 1“ durch die Wör-              (1) Der nach § 94 des Gesetzes gegen Wett-\nter „nach dem Vierten Teil“ ersetzt.                      bewerbsbeschränkungen beim Bundesgerichtshof","2014       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2022\ngebildete Kartellsenat entscheidet über folgende              (2) § 94 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wett-\nRechtsmittel:                                               bewerbsbeschränkungen gilt entsprechend.“\n1. in Verwaltungssachen über die Revision gegen                                 Artikel 4\nEntscheidungen des Oberlandesgerichts (§§ 44,                              Inkrafttreten\n46, 47) und über die Nichtzulassungsbeschwerde\n(§ 45),                                                 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nam ersten Tag des auf die Verkündung folgenden\n2. in Bußgeldsachen über die Rechtsbeschwerde            Quartals in Kraft.\ngegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts             (2) Die Artikel 2 und 3 treten am Tag nach der Ver-\n(§ 50).                                               kündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. November 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Klimaschutz\nRobert Habeck"]}