{"id":"bgbl1-2022-43-1","kind":"bgbl1","year":2022,"number":43,"date":"2022-11-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/43#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-43-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_43.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes","law_date":"2022-11-09T00:00:00Z","page":2006,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2006          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2022\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes\nVom 9. November 2022\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                 b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nsen:                                                                 „3. Verantwortlicher:\nArtikel 1                                        in den Fällen des\na) § 2 Absatz 2 Satz 1 die natürliche oder\nÄnderung des\njuristische Person oder Personengesell-\nBrennstoffemissionshandelsgesetzes\nschaft, die für die dort genannten Tatbe-\nDas Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. De-                            stände als Steuerschuldner definiert ist,\nzember 2019 (BGBl. I S. 2728), das durch Artikel 1 des\nb) § 2 Absatz 2 Satz 2 abweichend von\nGesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2291) ge-\nNummer 1 der Erlaubnisinhaber gemäß\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n§ 37 Absatz 1 Satz 1 des Energiesteuer-\n1. In der Inhaltsübersicht wird der Angabe zu § 14 ein                       gesetzes,\nSemikolon und das Wort „Verordnungsermächti-\nc) § 2 Absatz 2a Satz 1 der Betreiber der\ngung“ angefügt.\nAnlage,\n2. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „Treibhausgasneu-\nd) § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuerge-\ntralität bis 2050“ durch die Wörter „Netto-Treib-\nsetzes der an die Stelle des Steuerlager-\nhausgasneutralität bis zum Jahr 2045“ ersetzt.\ninhabers tretende Dritte (Einlagerer);“.\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\nc) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 wird die Angabe „Absatz 2“ durch                  „10. Energiesteuergesetz:\ndie Wörter „den Absätzen 2 und 2a“ ersetzt.\ndas Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                    (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das\naa) In Satz 1 werden die Angabe „§ 14 Ab-                            zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nsatz 2,“ und die Wörter „§ 23 Absatz 1                         24. Mai 2022 (BGBl. I S. 810) geändert\nund 1a,“ gestrichen.                                           worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                   sung;“.\n„Brennstoffe im Verfahren der steuerfreien           d) Folgende Nummer 11 wird angefügt:\nVerwendung nach § 37 Absatz 2 Nummer 3                  „11. Verordnung über genehmigungsbedürftige\noder Nummer 4 des Energiesteuergesetzes                        Anlagen:\ngelten ebenfalls als in Verkehr gebracht, so-                  die Verordnung über genehmigungsbe-\nfern sie nicht in einer dem EU-Emissions-                      dürftige Anlagen in der Fassung der Be-\nhandel unterliegenden Anlage verwendet                         kanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I\nwerden.“                                                       S. 1440), die durch Artikel 1 der Verord-\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                        nung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69)\nfügt:                                                                geändert worden ist.“\n„(2a) Sofern Brennstoffe nicht bereits nach         5. § 7 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 2 als in Verkehr gebracht gelten, gelten            a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nsie als in Verkehr gebracht, wenn sie in Anlagen\n„Für Brennstoffe, die nach § 2 Absatz 2a als\nzur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen\nin Verkehr gebracht gelten, gilt die Berichts-\nverwendet werden, die nach\npflicht nach Absatz 1 erstmals ab dem 1. Januar\n1. Nummer 8.1.1 oder                                          2024.“\n2. Nummer 8.1.2 mit dem Hauptbrennstoff Altöl              b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ndes Anhangs 1 zu der Verordnung über geneh-                   aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Emis-\nmigungsbedürftige Anlagen einer Genehmigung                        sionsermittlung,“ die Wörter „die Ermitt-\nbedürfen, und diese Anlagen nicht dem EU-                          lungsmethoden,“ eingefügt.\nEmissionshandel unterliegen.“                                 bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                          „2. Standardwerte für Emissionsfaktoren\na) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 2 Ab-                               von Brennstoffen festlegen, wobei die\nsatz 2“ die Angabe „oder 2a“ eingefügt.                                 Standardwerte so zu bemessen sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2022             2007\ndass eine Unterschätzung der Brenn-          10. § 14 wird wie folgt geändert:\nstoffemissionen des jeweiligen Brenn-            a) Der Überschrift wird ein Semikolon und das\nstoffs ausgeschlossen erscheint; dabei              Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.\nsollen\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\na) biogene Brennstoffemissionen bei\nentsprechendem       Nachhaltigkeits-               „(4) Zur Überprüfung der von Verantwort-\nnachweis mit Ausnahme von Brenn-                 lichen nach § 7 übermittelten Angaben durch\nstoffemissionen aus Rohstoffen mit               die zuständige Behörde ist die Übermittlung\nhohem Risiko indirekter Land-                    der Daten der Verantwortlichen durch eine an-\nnutzungsänderung nach Artikel 3                  dere Behörde an die zuständige Behörde zuläs-\nder Delegierten Verordnung (EU)                  sig, die im Rahmen von\n2019/807 der Kommission vom                      1. Besteuerungsverfahren der in § 2 Absatz 2\n13. März 2019 (ABl. L 133 vom                        genannten Tatbestände des Energiesteuer-\n21.5.2019, S. 1),                                    gesetzes,\nb) Brennstoffemissionen aus flüssigen               2. Verfahren nach § 37c Absatz 1 des Bundes-\noder     gasförmigen    erneuerbaren                 Immissionsschutzgesetzes und\nBrennstoffen nicht-biogenen Ur-                  3. Antragsverfahren nach der Herkunfts-\nsprungs, sobald eine Rechtsverord-                   und    Regionalnachweis-Durchführungsver-\nnung weitere Bestimmungen über                       ordnung zur Ausstellung von Herkunftsnach-\ndie Einhaltung der Anforderungen                     weisen für Strom aus erneuerbaren Energien\nder Richtlinie (EU) 2018/2001 sowie                  zu den zur Stromerzeugung eingesetzten\ndas Nachweisverfahren festlegt, so-                  Energieträgern\nwie\nerhoben oder bekannt wurden. Die übermittel-\nc) Klärschlämme                                     ten Daten umfassen die der jeweiligen anderen\nmit dem Emissionsfaktor Null belegt                 Behörde bekannt gewordenen Daten der Ver-\nwerden,“.                                           antwortlichen, soweit diese Daten für die Prü-\nfung der Emissionsberichterstattung oder der\ncc) In Nummer 4 werden die Wörter „für die ers-\nErfüllung der sonstigen emissionshandelsrecht-\nten beiden Berichtsjahre“ gestrichen.\nlichen Verpflichtungen dieser Verantwortlichen\ndd) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch                nach diesem Gesetz erforderlich sind und so-\nein Komma ersetzt.                                      weit nicht überwiegende schutzwürdige Interes-\nee) Folgende Nummer 6 wird angefügt:                        sen der betroffenen Person entgegenstehen.\nDie Übermittlung von Daten nach den Sätzen 1\n„6. in den Fällen des § 2 Absatz 2a Ausnah-             und 2 ist auf Ersuchen der zuständigen Behörde\nmen von der Berichtspflicht nach Ab-                anhand angemessener Stichproben außerhalb\nsatz 1 regeln, soweit nach dem nationa-             des automatisierten Abrufverfahrens durchzu-\nlen und europäischen Rechtsrahmen                   führen, bis die für ein automatisiertes Abrufver-\nfür den EU-Emissionshandel entspre-                 fahren oder automatisiertes Anfrage- und Aus-\nchende Ausnahmen für die Berichter-                 kunftsverfahren erforderlichen technischen und\nstattung der dem EU-Emissionshandel                 organisatorischen Voraussetzungen in der je-\nunterliegenden Anlagen vorgesehen                   weiligen anderen Behörde für eine Umsetzung\nsind.“                                              der Regelungen einer Rechtsverordnung nach\nc) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „An-                Absatz 5 vorliegen. § 30 Absatz 1 der Abgaben-\nlage“ die Wörter „oder im Falle einer direkten              ordnung steht Übermittlungen nach den Sät-\nVerwendung von Brennstoffen in seiner dem                   zen 1 bis 3 nicht entgegen.“\nEU-Emissionshandel unterliegenden Anlage“                c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\neingefügt.\n„(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt,\n6. In § 9 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „des Vor-             durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-\njahres“ durch die Wörter „der Vorjahre“ ersetzt.               mung des Bundesrates bedarf, andere Bundes-\n7. § 10 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:                  behörden zur Übermittlung von Daten nach Ab-\nsatz 4 Satz 1 an die zuständige Behörde in\na) In Nummer 3 wird die Angabe „35“ durch die\neinem automatisierten Abrufverfahren oder au-\nAngabe „30“ ersetzt.\ntomatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren\nb) In Nummer 4 wird die Angabe „45“ durch die                  zu verpflichten. In der Rechtsverordnung kön-\nAngabe „35“ ersetzt.                                        nen Einzelheiten zur Datenübermittlung geregelt\nc) In Nummer 5 wird die Angabe „55“ durch die                  werden, insbesondere das Nähere über\nAngabe „45“ ersetzt.                                        1. den Umfang und die Form der erforderlichen\n8. In § 11 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 werden die Wör-                   Daten,\nter „den Sätzen 2 und“ durch das Wort „Satz“ er-               2. die Festlegungen zur Auskunftsfrequenz und\nsetzt.                                                             zur Bearbeitungsfrist und\n9. In § 12 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „den von             3. die Anforderung an das Verfahren zur Daten-\nden Verantwortlichen vorgenommenen“ gestri-                        übermittlung einschließlich der Art und Weise\nchen.                                                              der Übermittlung der Daten.","2008        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2022\nIm Falle eines automatisierten Abrufverfahrens           b) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz\noder eines automatisierten Anfrage- und Aus-                ersetzt:\nkunftsverfahrens haben die beteiligten Stellen              „Als Brennstoffe im Sinne dieses Gesetzes gel-\nzu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand                 ten auch andere als die in Satz 1 genannten Wa-\nder Technik entsprechende Maßnahmen zur                     ren, sofern sie im Falle des § 2 Absatz 2a in den\nSicherstellung von Datenschutz und Daten-                   dort genannten Anlagen eingesetzt werden.“\nsicherheit getroffen werden, die insbesondere\ndie Vertraulichkeit und Integrität der Daten                                  Artikel 2\ngewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein\nzugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand                          Weitere Änderung des\nBrennstoffemissionshandelsgesetzes\nder Technik entsprechende Verschlüsselungs-\nverfahren anzuwenden.“                                 In § 2 Absatz 2 Satz 1 des Brennstoffemissionshan-\ndelsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Geset-\n11. In § 22 Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe               zes geändert worden ist, werden die Wörter „§ 15 Ab-\n„Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.             satz 1 oder Absatz 2, § 18 Absatz 2, § 18a Absatz 1,“\ndurch die Angabe „§ 18b Absatz 1,“ ersetzt.\n12. Anlage 1 wird wie folgt geändert:                                                Artikel 3\nInkrafttreten\na) In Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „die\nnicht von synthetischer Herkunft sind und die          (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\ndazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff        am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nverwendet zu werden,“ gestrichen.                      (2) Artikel 2 tritt am 13. Februar 2023 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. November 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Klimaschutz\nRobert Habeck"]}