{"id":"bgbl1-2022-42-3","kind":"bgbl1","year":2022,"number":42,"date":"2022-11-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/42#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-42-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_42.pdf#page=10","order":3,"title":"Gesetz zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstabilisierungsgesetz)","law_date":"2022-11-07T00:00:00Z","page":1990,"pdf_page":10,"num_pages":12,"content":["1990         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022\nGesetz\nzur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung\n(GKV-Finanzstabilisierungsgesetz)\nVom 7. November 2022\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                        noch nicht unter Vorlage der Nachweise\nsen:                                                                     nach Satz 3 Nummer 2 und 3 bewertet\nwurden, kann der Gemeinsame Bundes-\nArtikel 1                                        ausschuss das Verfahren zeitlich befristet\naussetzen; die Aussetzung lässt die an\nÄnderung des                                       die Überschreitung der Umsatzschwelle\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                                anknüpfenden Rechtswirkungen unbe-\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                         rührt.“\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom                b) Nach Absatz 1c wird folgender Absatz 1d ein-\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt              gefügt:\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2022\n(BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, wird wie folgt                  „(1d) Auf Antrag eines betroffenen pharma-\ngeändert:                                                           zeutischen Unternehmers oder mehrerer be-\ntroffener pharmazeutischer Unternehmer stellt\n1. Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:                       der Gemeinsame Bundesausschuss fest, ob\n„(5) Im Jahr 2023 dürfen sich die sächlichen                eine Kombination von Arzneimitteln mit neuen\nVerwaltungsausgaben der einzelnen Kranken-                     Wirkstoffen, die aufgrund der arzneimittel-\nkasse nicht um mehr als 3 Prozent gegenüber                    rechtlichen Zulassung in einer Kombinations-\ndem Vorjahr erhöhen. Die Begrenzung nach Satz 1                therapie in demselben Anwendungsgebiet ein-\ngilt nicht für sächliche Verwaltungsausgaben, die              gesetzt werden können, einen mindestens be-\nwegen der Durchführung der Sozialversiche-                     trächtlichen Zusatznutzen erwarten lässt. Die\nrungswahlen einschließlich der Teilnahme am                    Feststellung erfolgt aufgrund von vergleichen-\nModellprojekt zur Durchführung von Online-Wah-                 den Studien in dem Anwendungsgebiet, die\nlen und der Kostenumlage für dieses Modellpro-                 von dem pharmazeutischen Unternehmer oder\njekt nach § 194a Absatz 3 entstehen, sowie für                 von den pharmazeutischen Unternehmern mit\nAufwendungen für Datentransparenz nach den                     dem Antrag elektronisch an den Gemeinsamen\n§§ 303a bis 303e.“                                             Bundesausschuss zu übermitteln sind. Die\nRechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 7 findet\n1a. In § 31 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§§ 130              entsprechende Anwendung. Der Gemeinsame\nund 130a Abs. 1, 3a und 3b“ durch die Wörter                   Bundesausschuss beauftragt das Institut für\n„§§ 130 und 130a Absatz 1, 1b, 3a und 3b“ er-                  Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesund-\nsetzt.                                                         heitswesen mit einer Stellungnahme dazu, ob\n2. § 35a wird wie folgt geändert:                                  die vorgelegten Studien einen mindestens be-\nträchtlichen Zusatznutzen der Kombination für\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           die Patienten in dem Anwendungsgebiet er-\naa) In Satz 12 wird die Angabe „50 Millionen“              warten lassen. Die Stellungnahme ist spätes-\ndurch die Angabe „30 Millionen“ ersetzt.               tens innerhalb von zwei Monaten nach Stellung\ndes Antrags durch den Gemeinsamen Bundes-\nbb) Nach Satz 12 wird folgender Satz einge-\nausschuss im Internet zu veröffentlichen. § 92\nfügt:\nAbsatz 3a ist mit der Maßgabe anzuwenden,\n„Für Arzneimittel nach Satz 11, die am                 dass lediglich Gelegenheit zur schriftlichen\n1. Dezember 2022 die Umsatzschwelle                    Stellungnahme zu geben ist. Der Gemeinsame\nnach Satz 12 überschritten haben und                   Bundesausschuss beschließt über die Fest-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022          1991\nstellung innerhalb von zwei Monaten nach Ver-                 „(2d) Die Punktwerte für zahnärztliche Leis-\nöffentlichung der Stellungnahme. Absatz 3                  tungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2023\nSatz 4 bis 6 gilt entsprechend. Die Feststellung           gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um\nwird Bestandteil der Beschlüsse über die Nut-              0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnitt-\nzenbewertung aller Arzneimittel der Kombina-               liche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 an-\ntion, in denen bei Bedarf jeweils die Benen-               gehoben werden. Die Punktwerte für zahnärzt-\nnung nach Absatz 3 Satz 4 zu ändern ist. Eine              liche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im\nerneute Feststellung kann entsprechend Ab-                 Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr höchstens\nsatz 5 Satz 1 bis 4 beantragt werden.“                     um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte\ndurchschnittliche Veränderungsrate nach § 71\nc) Nach Absatz 3 Satz 3 wird folgender Satz ein-              Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2\ngefügt:                                                    gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22,\n„In dem Beschluss benennt der Gemeinsame                   22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j\nBundesausschuss alle Arzneimittel mit neuen                sowie Leistungen zur Behandlung von Paro-\nWirkstoffen, die aufgrund der arzneimittel-                dontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad\nrechtlichen Zulassung in einer Kombinations-               nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind\ntherapie mit dem bewerteten Arzneimittel für               oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des\ndas zu bewertende Anwendungsgebiet einge-                  Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das\nsetzt werden können, es sei denn, der Gemein-              Bundesministerium für Gesundheit evaluiert\nsame Bundesausschuss hat nach Absatz 1d                    bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen\nSatz 1 festgestellt, dass die Kombination einen            der Begrenzung der Anhebungen der Punkt-\nmindestens beträchtlichen Zusatznutzen er-                 werte nach Satz 1 auf den Umfang der Ver-\nwarten lässt; bis zum 12. November 2022 be-                sorgung der Versicherten mit Leistungen zur\nreits gefasste Beschlüsse sind bis zum 1. Mai              Behandlung von Parodontitis.“\n2023 entsprechend zu ergänzen.“                         b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-\nd) Nach Absatz 6 Satz 2 wird folgender Satz ein-              gefügt:\ngefügt:                                                       „(3a) Die Gesamtvergütungen nach Absatz 3\n„Endet das Verfahren nach § 130a Absatz 3c                 dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr\nohne Einigung, veranlasst der Gemeinsame                   höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte ver-\nBundesausschuss eine Nutzenbewertung nach                  minderte durchschnittliche Veränderungsrate\nAbsatz 1.“                                                 nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Im\nJahr 2024 dürfen die Gesamtvergütungen für\n2a. § 64d wird wie folgt geändert:                                zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz ge-\ngenüber dem Vorjahr höchstens um die um\na) Nach Absatz 1 Satz 4 wird folgender Satz ein-\n1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnitt-\ngefügt:\nliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 an-\n„Bis zum 31. Dezember 2022 sind in dem Rah-                gehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten\nmenvertrag nach Satz 4 unter vertraglicher                 nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26\nBeteiligung der Vereinigungen der Träger von               Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie\nPflegeheimen Regelungen für eine Durchfüh-                 Leistungen zur Behandlung von Parodontitis\nrung von Modellvorhaben nach Satz 1 in Pfle-               für Versicherte, die einem Pflegegrad nach\ngeheimen im Sinne des § 71 Absatz 2 des Elf-               § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder\nten Buches zu treffen, die eine Teilnahme von              in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neun-\nPflegeheimen an Modellvorhaben spätestens                  ten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bun-\nab dem 1. April 2023 ermöglichen.“                         desministerium für Gesundheit evaluiert bis\nzum 30. September 2023 die Auswirkungen\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          der Begrenzung der Anhebungen der Gesamt-\naa) In Satz 1 in dem Satzteil vor der Aufzäh-              vergütungen nach Satz 1 auf den Umfang der\nlung wird nach den Wörtern „Absatz 1                  Versorgung der Versicherten mit Leistungen\nSatz 4“ die Angabe „und 5“ eingefügt.                 zur Behandlung von Parodontitis.“\nbb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Ab-           4. § 87 wird wie folgt geändert:\nsatz 1 Satz 4“ die Wörter „oder Satz 5“ ein-       a) Absatz 2b Satz 3 wird wie folgt gefasst:\ngefügt.\n„Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 sind in den\nc) In Absatz 3 Satz 3 und 4 wird jeweils nach den             einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche\nWörtern „Absatz 1 Satz 1“ die Angabe „und 5“               Leistungen folgende Zuschläge auf die jewei-\neingefügt.                                                 lige Versichertenpauschale aufzunehmen:\n2b. In § 64e Absatz 1 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1 wird             1. ein Zuschlag in Höhe von bis zu 200 Pro-\njeweils die Angabe „1. Januar 2023“ durch die                     zent der jeweiligen Versichertenpauschale\nAngabe „1. Januar 2024“ ersetzt.                                  für Behandlungen im Akutfall nach § 75\n3. § 85 wird wie folgt geändert:                                      Absatz 1a Satz 3 Nummer 4, wenn die\nBehandlung spätestens am Folgetag der\na) Nach Absatz 2c wird folgender Absatz 2d ein-                   Terminvermittlung durch die Terminservice-\ngefügt:                                                        stelle beginnt,","1992       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022\n2. ein Zuschlag in Höhe von 100 Prozent der                aa) In Nummer 2 wird vor dem Komma am\njeweiligen Versichertenpauschale für den                     Ende die Angabe „und 4“ eingefügt.\nFall, dass eine Behandlung spätestens am                bb) In Nummer 5 werden vor dem Wort „Leis-\nvierten Tag nach der Terminvermittlung                       tungen“ die Wörter „bis zum 31. Dezember\ndurch die Terminservicestelle nach § 75 Ab-                  2022“ eingefügt.\nsatz 1a Satz 3 beginnt,\nb) Satz 13 wird wie folgt gefasst:\n3. ein Zuschlag in Höhe von 80 Prozent der\njeweiligen Versichertenpauschale für den                „Ab dem 1. Januar 2023 sind die in Satz 5\nFall, dass eine Behandlung spätestens am                Nummer 3, 4 und 6 genannten Leistungen bei\n14. Tag nach der Terminvermittlung durch                der Abrechnung zu kennzeichnen.“\ndie Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a          c) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nSatz 3 beginnt,\n„Das Bereinigungsvolumen nach den Sätzen 7\n4. ein Zuschlag in Höhe von 40 Prozent der                 bis 12 für Leistungen nach Satz 5 Nummer 5\njeweiligen Versichertenpauschale für den                wird im Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. De-\nFall, dass eine Behandlung spätestens am                zember 2023 in die morbiditätsbedingte Ge-\n35. Tag nach der Terminvermittlung durch                samtvergütung rückgeführt, wobei vereinbarte\ndie Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a             Anpassungen des Punktwertes und des Be-\nSatz 3 beginnt, sowie                                   handlungsbedarfs seit der Bereinigung zu be-\n5. ein Zuschlag in Höhe von mindestens 15                  rücksichtigen sind; der Bewertungsausschuss\nEuro für die erfolgreiche Vermittlung eines             beschließt bis zum 30. November 2022 ent-\nBehandlungstermins nach § 73 Absatz 1                   sprechende Vorgaben. Die in Absatz 2 Satz 1\nSatz 2 Nummer 2.“                                       genannten Vertragspartner haben ab dem Jahr\n2023 in jedem Quartal die morbiditätsbedingte\nb) Absatz 2c Satz 3 wird durch die folgenden                  Gesamtvergütung in den Vereinbarungen nach\nSätze ersetzt:                                             Satz 1 unter Berücksichtigung der arztgrup-\n„Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 sind in den                penspezifischen Auszahlungsquoten des je-\neinheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche              weiligen Vorjahresquartals zu bereinigen, wenn\nLeistungen folgende Zuschläge auf die jewei-               und soweit das arztgruppenspezifische Punkt-\nlige Grundpauschale aufzunehmen:                           zahlvolumen der in Satz 5 Nummer 6 genann-\nten Leistungen der einzelnen Arztgruppen das\n1. ein Zuschlag in Höhe von bis zu 200 Pro-\narztgruppenspezifische Punktzahlvolumen die-\nzent der jeweiligen Grundpauschale für Be-\nser Leistungen im Vorjahresquartal um 3 Pro-\nhandlungen im Akutfall nach § 75 Absatz 1a\nzent übersteigt. Die arztgruppenspezifischen\nSatz 3 Nummer 4, wenn die Behandlung\nAuszahlungsquoten sind von den Kassenärzt-\nspätestens am Folgetag der Terminvermitt-\nlichen Vereinigungen gegenüber den Kranken-\nlung durch die Terminservicestelle beginnt,\nkassen nachzuweisen. Der Bewertungsaus-\n2. ein Zuschlag in Höhe von 100 Prozent der                schuss beschließt das Nähere zur Bereinigung\njeweiligen Grundpauschale für den Fall,                 nach Satz 15 bis spätestens zum 31. März\ndass eine Behandlung spätestens am vier-                2023. Der Bewertungsausschuss evaluiert, ob\nten Tag nach der Terminvermittlung durch                und wieweit durch die Vergütung der Leistun-\ndie Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a             gen nach Satz 5 Nummer 6 außerhalb der nach\nSatz 3 beginnt,                                         Satz 1 vereinbarten Gesamtvergütung im Zeit-\n3. ein Zuschlag in Höhe von 80 Prozent der                 raum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2024\njeweiligen Grundpauschale für den Fall,                 gegenüber dem zum Vergleich herangezoge-\ndass eine Behandlung spätestens am                      nen Zeitraum eine Verbesserung des Zugangs\n14. Tag nach der Terminvermittlung durch                zur fachärztlichen Versorgung eingetreten ist.\ndie Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a             Das Verfahren der Evaluierung bestimmt der\nSatz 3 beginnt, sowie                                   Bewertungsausschuss im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium für Gesundheit. Der\n4. ein Zuschlag in Höhe von 40 Prozent der                 Bewertungsausschuss hat dem Bundesminis-\njeweiligen Grundpauschale für den Fall,                 terium für Gesundheit bis zum 31. Dezember\ndass eine Behandlung spätestens am                      2024 über die Ergebnisse der Evaluierung zu\n35. Tag nach der Terminvermittlung durch                berichten. Die Evaluierung umfasst auch die\ndie Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a             Evaluierung der Zuschläge nach § 87 Absatz 2b\nSatz 3 beginnt.                                         Satz 3 und Absatz 2c Satz 3 und 4. Abwei-\nDie in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Zu-                 chend von Satz 20 hat der Bewertungsaus-\nschläge gelten bei der Behandlung aufgrund                 schuss dem Bundesministerium für Gesund-\neiner erfolgten Vermittlung nach § 73 Absatz 1             heit halbjährlich, erstmals bis zum 30. Septem-\nSatz 2 Nummer 2 entsprechend.“                             ber 2023, über die Ergebnisse der Evaluierung\nder Zuschläge nach § 87 Absatz 2b Satz 3\nc) In Absatz 5c Satz 4 zweiter Halbsatz wird die\nNummer 1 und Absatz 2c Satz 3 Nummer 1\nAngabe „Satz 11“ durch die Angabe „Satz 12“\nzu berichten.“\nersetzt.\n6. In § 106b Absatz 1a Satz 2 wird die Angabe\n5. § 87a Absatz 3 wird wie folgt geändert:                    „2020/2021 und 2021/2022“ durch die Angabe\na) Satz 5 wird wie folgt geändert:                         „2020/2021 bis 2022/2023“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022             1993\n7. § 120 wird wie folgt geändert:                            9. § 129 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 7 wird das Wort „soll“ durch             a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in dem Satzteil\ndas Wort „hat“ ersetzt und wird nach dem                     vor Buchstabe a werden die Wörter „§ 130a\nWort „Euro-Gebührenordnung“ das Wort „zu“                    Absatz 1, 1a, 2, 3a und 3b“ durch die Wörter\neingefügt.                                                   „§ 130a Absatz 1, 1a, 1b, 2, 3a und 3b“ ersetzt.\nb) Absatz 3b wird wie folgt geändert:                        b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „20. Juli 2022“                aa) In Satz 5 wird die Angabe „2022“ durch die\ndurch die Wörter „30. Juni 2023 eine Richt-                   Angabe „2023“ ersetzt.\nlinie, die“ ersetzt und wird vor dem Punkt\nam Ende ein Komma und das Wort „bein-                   bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:\nhaltet“ eingefügt.\n„Dabei soll der Gemeinsame Bundesaus-\nbb) Satz 3 wird wie folgt geändert:                                schuss zunächst Hinweise zur Austausch-\naaa) In Nummer 4 wird das Wort „und“ ge-                      barkeit von parenteralen Zubereitungen\nstrichen.                                              aus Fertigarzneimitteln zur unmittelbaren\närztlichen Anwendung bei Patientinnen\nbbb) In Nummer 5 wird die Angabe „Satz 2“                     und Patienten geben.“\ndurch die Angabe „Satz 3“ ersetzt\nund wird der Punkt am Ende durch          10. Nach § 130 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a\ndas Wort „und“ ersetzt.                       eingefügt:\nccc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:                   „(1a) Für verschreibungspflichtige Fertigarz-\nneimittel sowie für Zubereitungen nach § 5 Ab-\n„6. zu Übergangsfristen für die Um-\nsatz 3 der Arzneimittelpreisverordnung, die nicht\nsetzung der Richtlinie, soweit\n§ 5 Absatz 6 der Arzneimittelpreisverordnung un-\ndiese für eine rechtzeitige Integra-\nterfallen, erhalten die Krankenkassen von den\ntion der Richtlinie in die organisa-\nApotheken abweichend von Absatz 1 im Zeitraum\ntorischen Abläufe der Kranken-\nvom 1. Februar 2023 bis zum 31. Januar 2025\nhäuser erforderlich sind.“\neinen Abschlag von 2 Euro je Arzneimittel.“\ncc) In Satz 4 werden die Wörter „des Be-\n11. § 130a wird wie folgt geändert:\nschlusses“ durch die Wörter „der Richt-\nlinie“ ersetzt.                                      a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-\ndd) Satz 5 wird wie folgt gefasst:                           gefügt:\n„Der ergänzte Bewertungsausschuss in                        „(1b) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 er-\nseiner Zusammensetzung nach § 87 Ab-                    halten die Krankenkassen von Apotheken für\nsatz 5a beschließt bis zum Beginn des                   zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel vom\nübernächsten auf das Inkrafttreten der                  1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023\nRichtlinie nach Satz 1 folgenden Quartals               einen Abschlag in Höhe von 12 Prozent des\ndie sich aus der Richtlinie nach Satz 1 er-             Abgabepreises des pharmazeutischen Unter-\ngebenden notwendigen Anpassungen des                    nehmers ohne Mehrwertsteuer. Ist der Ab-\neinheitlichen Bewertungsmaßstabs für                    schlag nach Absatz 1 Satz 1 in einer Erstat-\närztliche Leistungen.“                                  tungsbetragsvereinbarung nach § 130b abge-\nlöst worden, erhalten die Krankenkassen von\nee) In Satz 6 werden die Wörter „des Be-                     Apotheken einen Abschlag in Höhe von 5 Pro-\nschlusses“ durch die Wörter „der Richtli-               zent des Abgabepreises des pharmazeu-\nnie“ und wird die Angabe „2025“ durch                   tischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer.\ndie Angabe „2026“ ersetzt.                              Die Abschläge nach den Sätzen 1 und 2 kön-\nff) In Satz 7 wird die Angabe „2025“ durch die               nen durch eine ab dem 12. November 2022\nAngabe „2026“ ersetzt.                                  abgeschlossene Erstattungsbetragsvereinba-\nrung nach § 130b abgelöst werden, sofern dies\n8. § 125a wird wie folgt geändert:\nausdrücklich vereinbart ist.“\na) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „Absätze 1, 1a\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                             und 2“ durch die Wörter „Absätze 1, 1a, 1b\n„(3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz                 und 2“ ersetzt.\noder teilweise nicht zustande und kann min-               c) Absatz 3a wird wie folgt geändert:\ndestens einer der Vertragspartner intensive\nBemühungen zur Erreichung des Vertrages                      aa) In Satz 1 wird die Angabe „2022“ durch die\nauf dem Verhandlungsweg nachweisen, wird                           Angabe „2026“ ersetzt.\nder Inhalt des Vertrages oder werden die\nbb) In Satz 7 werden die Wörter „Absatz 1, 1a\nPreise innerhalb von drei Monaten durch die\nund 3b“ durch die Wörter „den Absätzen 1,\nSchiedsstelle nach § 125 Absatz 6 festgesetzt.\n1a, 1b und 3b“ ersetzt.\nDas Schiedsverfahren beginnt, wenn mindes-\ntens eine Vertragspartei die Verhandlungen                   cc) In Satz 8 werden die Wörter „Absatz 1\nganz oder teilweise für gescheitert erklärt und                    und 3b“ durch die Wörter „den Absätzen 1,\ndie Schiedsstelle anruft.“                                         1b und 3b“ ersetzt.","1994        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022\nd) Nach Absatz 3b wird folgender Absatz 3c ein-                rung ermöglichen, und ist daher bei einer oder\ngefügt:                                                     mehreren Patientengruppen ein Verwurf von\nmehr als 20 Prozent des Inhalts der in Verkehr\n„(3c) Wird ein Arzneimittel in den Markt ein-\ngebrachten Packungen zu erwarten, ist dieser\ngeführt, für das nach Absatz 3a Satz 4 oder                 Verwurf bei einer Vereinbarung nach Absatz 1\nSatz 5 ein Abschlag nach Absatz 3a Satz 1 an-\nim Verhältnis zu der jeweiligen Patienten-\nfällt, kann der pharmazeutische Unternehmer\ngruppe preismindernd zu berücksichtigen.“\nbeim Spitzenverband Bund der Krankenkassen\neine Befreiung vom Abschlag nach Absatz 3a               c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Eine\nSatz 1 beantragen. Der Antrag ist zu begrün-                Vereinbarung nach Absatz 1 soll vorsehen,“\nden. Die Befreiung ist zu erteilen, wenn für das            durch die Wörter „Für Arzneimittel, für die der\nin den Markt eingeführte Arzneimittel eine neue             Gemeinsame Bundesausschuss nach § 35a\narzneimittelrechtliche Genehmigung erteilt                  Absatz 3 Satz 1 einen Zusatznutzen festge-\nwurde, die im Vergleich zu bereits zugelasse-               stellt hat, soll eine Vereinbarung nach Absatz 1\nnen Arzneimitteln mit demselben Wirkstoff eine              vorsehen,“ ersetzt.\nneue Patientengruppe oder ein neues Anwen-\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndungsgebiet erfasst und wenn eine Verbesse-\nrung der Versorgung zu erwarten ist. Der Spit-              aa) Die Sätze 1 bis 6 werden durch die folgen-\nzenverband Bund der Krankenkassen ent-                           den Sätze ersetzt:\nscheidet über den Antrag innerhalb von acht\nWochen nach Eingang. Die Entscheidung ist                        „Der Erstattungsbetrag ist auf Grundlage\nzusammen mit den tragenden Gründen und                           des im Beschluss über die Nutzenbewer-\ndem Antrag unverzüglich mit einer Frist von                      tung nach § 35a Absatz 3 festgestellten\nvier Wochen dem Bundesministerium für Ge-                        Ausmaßes des Zusatznutzens und dessen\nsundheit zur Prüfung zu übermitteln. Erteilt                     Wahrscheinlichkeit nach Absatz 1 zu ver-\nder Spitzenverband Bund der Krankenkassen                        einbaren oder nach Absatz 4 festzusetzen.\ndie Befreiung oder wird die Entscheidung des                     Ist für ein Arzneimittel, das nach dem\nSpitzenverbandes Bund der Krankenkassen                          Beschluss des Gemeinsamen Bundesaus-\ndurch die Entscheidung des Bundesministeri-                      schusses nach § 35a Absatz 3 Satz 1 kei-\nums für Gesundheit ersetzt, vereinbart der                       nen Zusatznutzen hat und keiner Fest-\nSpitzenverband Bund der Krankenkassen in-                        betragsgruppe zugeordnet werden kann,\nnerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe                        als zweckmäßige Vergleichstherapie durch\nder Entscheidung gegenüber dem pharmazeu-                        den Gemeinsamen Bundesausschuss ein\ntischen Unternehmer mit dem pharmazeuti-                         Arzneimittel mit einem Wirkstoff bestimmt,\nschen Unternehmer im Benehmen mit dem                            für den Patentschutz oder Unterlagen-\nVerband der Privaten Krankenversicherung                         schutz besteht, ist ein Erstattungsbetrag\nmit Wirkung für alle Krankenkassen einen Her-                    zu vereinbaren, der zu Jahrestherapiekos-\nstellerabgabepreis für das Arzneimittel. Die                     ten führt, die mindestens 10 Prozent unter-\nKrankenkassen erhalten den Abschlag nach                         halb derjenigen der zweckmäßigen Ver-\nAbsatz 3a Satz 1 bis zum Zeitpunkt der Verein-                   gleichstherapie liegen. Ist für ein Arzneimit-\nbarung eines neuen Herstellerabgabepreises.“                     tel, das nach dem Beschluss des Gemein-\nsamen Bundesausschusses nach § 35a\ne) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die                      Absatz 3 Satz 1 keinen Zusatznutzen hat\nWörter „nach den Absätzen 1, 1a und 3a“                          und keiner Festbetragsgruppe zugeordnet\ndurch die Wörter „nach den Absätzen 1, 1a,                       werden kann, als zweckmäßige Vergleichs-\n1b und 3a“ ersetzt.                                              therapie durch den Gemeinsamen Bundes-\nausschuss ein Arzneimittel mit einem Wirk-\nf) In Absatz 5 werden die Wörter „nach den Ab-\nstoff bestimmt, zu dem Patentschutz und\nsätzen 1, 1a, 2, 3a und 3b“ durch die Wörter\nUnterlagenschutz weggefallen sind, soll\n„nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 3a und 3b“\nein Erstattungsbetrag vereinbart werden,\nersetzt.\nder nicht zu höheren Jahrestherapiekosten\n12. § 130b wird wie folgt geändert:                                     führt als die zweckmäßige Vergleichsthera-\npie. Für ein Arzneimittel, für das ein Zu-\na) Absatz 1a wird wie folgt geändert:                               satznutzen nach § 35a Absatz 1 Satz 5\naa) In Satz 1 werden die Wörter „können ins-                     als nicht belegt gilt, ist ein Erstattungs-\nbesondere auch“ durch das Wort „müs-                        betrag zu vereinbaren, der zu in angemes-\nsen“ ersetzt.                                               senem Umfang geringeren Jahresthera-\npiekosten führt als die durch den Ge-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „kann auch“                      meinsamen Bundesausschuss bestimmte\ndurch das Wort „muss“ ersetzt.                              zweckmäßige Vergleichstherapie; Satz 2\nb) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-                     gilt entsprechend. Ist für ein Arzneimittel,\ngefügt:                                                          das nach dem Beschluss des Gemeinsa-\nmen Bundesausschusses nach § 35a Ab-\n„(1b) Stehen für ein Arzneimittel keine wirt-                 satz 3 Satz 1 einen nicht quantifizierbaren\nschaftlichen Packungsgrößen für die in der                       Zusatznutzen oder einen geringen Zusatz-\nZulassung genannten Patientengruppen zur                         nutzen hat, als zweckmäßige Vergleichs-\nVerfügung, die eine therapiegerechte Dosie-                      therapie durch den Gemeinsamen Bundes-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022            1995\nausschuss ein Arzneimittel mit einem Wirk-            tungsbetrag. Dieser Erstattungsbetrag gilt ab\nstoff bestimmt, für den Patentschutz oder             dem siebten Monat nach dem erstmaligen In-\nUnterlagenschutz besteht, ist ein Erstat-             verkehrbringen eines Arzneimittels mit dem\ntungsbetrag zu vereinbaren, der nicht zu              Wirkstoff. In den Fällen des Satzes 2, 3, 4, 5, 6\nhöheren Jahrestherapiekosten führt als                oder des Satzes 8 ist die Differenz zwischen\ndie zweckmäßige Vergleichstherapie. Sind              Erstattungsbetrag und dem bis zu dessen Ver-\ndurch den Gemeinsamen Bundesaus-                      einbarung tatsächlich gezahlten Abgabepreis\nschuss mehrere Alternativen für die zweck-            auszugleichen.“\nmäßige Vergleichstherapie bestimmt, ist\nfür die Anwendung der Sätze 2 bis 5 auf            f) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\ndie zweckmäßige Vergleichstherapie abzu-\n„Der im Schiedsspruch festgelegte Erstat-\nstellen, die nach den Jahrestherapiekosten\ntungsbetrag gilt ab dem siebten Monat nach\ndie wirtschaftlichste Alternative darstellt.\ndem in Absatz 3a Satz 2, 3, 4, 5, 6 oder Satz 8\nHat der Gemeinsame Bundesausschuss\njeweils genannten Ereignis mit der Maßgabe,\nein Arzneimittel mit einem patentgeschütz-\ndass die Differenz zwischen dem von der\nten Wirkstoff, der nicht der Nutzenbewer-\nSchiedsstelle festgelegten Erstattungsbetrag\ntung nach § 35a unterfällt, als zweckmä-\nund dem tatsächlich gezahlten Abgabepreis\nßige Vergleichstherapie bestimmt, oder\nbei der Festsetzung entsprechend Absatz 3a\nfindet ein solches Arzneimittel gemäß Ab-\nSatz 9 auszugleichen ist.“\nsatz 9 Satz 3 als vergleichbares Arznei-\nmittel Berücksichtigung, ist auf die zum           g) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:\nVergleich heranzuziehenden Jahresthera-\npiekosten des Arzneimittels ein Abschlag              „Soweit nichts anderes vereinbart wird, kann\nin Höhe von 15 Prozent in Ansatz zu brin-             der Spitzenverband Bund der Krankenkassen\ngen.“                                                 zur Festsetzung eines Festbetrags nach § 35\nAbsatz 3 die Vereinbarung abweichend von\nbb) In dem neuen Satz 10 in dem Satzteil vor               Satz 1 außerordentlich kündigen.“\nder Aufzählung werden die Wörter „Sätze 7\nund 8“ durch die Wörter „Sätze 8 und 9“            h) Absatz 7a wird wie folgt gefasst:\nund die Wörter „§ 35a Absatz 3b Satz 9“\ndurch die Wörter „§ 35a Absatz 3b Satz 10“               „(7a) Für Arzneimittel, für die ein Erstat-\nersetzt.                                              tungsbetrag nach Absatz 1 oder Absatz 3 ver-\neinbart oder nach Absatz 4 festgesetzt wurde,\ne) Absatz 3a Satz 2 bis 5 wird durch die folgen-              kann die Vereinbarung oder der Schiedsspruch\nden Sätze ersetzt:                                         von jeder Vertragspartei bis zum 1. Februar\n2023 gekündigt werden, auch wenn sich das\n„Er gilt ab dem siebten Monat nach dem erst-               Arzneimittel im Geltungsbereich dieses Geset-\nmaligen Inverkehrbringen eines Arzneimittels               zes nicht im Verkehr befindet. Im Fall einer\nmit dem Wirkstoff. Wird aufgrund einer Nut-                Kündigung ist unverzüglich erneut ein Erstat-\nzenbewertung nach Zulassung eines neuen                    tungsbetrag zu vereinbaren. Die gekündigte\nAnwendungsgebiets ein neuer Erstattungs-                   Vereinbarung gilt bis zum Wirksamwerden\nbetrag vereinbart, gilt dieser ab dem siebten              einer neuen Vereinbarung fort.“\nMonat nach Zulassung des neuen Anwen-\ndungsgebiets. Wird aufgrund einer nach                  i) Absatz 9 wird wie folgt geändert:\n§ 35a Absatz 1 Satz 12 eingeleiteten Nutzen-\nbewertung ein neuer Erstattungsbetrag verein-              aa) In Satz 2 werden die Wörter „Vorgaben\nbart, gilt dieser ab dem siebten Monat nach                     nach Absatz 1“ durch die Wörter „Vorga-\nÜberschreitung der Umsatzschwelle. Wird auf-                    ben nach den Absätzen 1 und 3“ ersetzt.\ngrund einer nach § 35a Absatz 5 eingeleiteten\nNutzenbewertung ein neuer Erstattungsbetrag                bb) In Satz 4 werden die Wörter „Absatz 3\nvereinbart, gilt dieser ab dem siebten Monat                    Satz 5, 6 und 8“ durch die Wörter „Absatz 3\nnach Anforderung der Nachweise durch den                        Satz 4 und 9“ ersetzt.\nGemeinsamen         Bundesausschuss      gemäß\nj) Folgender Absatz 11 wird angefügt:\n§ 35a Absatz 5 Satz 3. In anderen Fällen, in\ndenen aufgrund einer Nutzenbewertung nach                     „(11) Das Bundesministerium für Gesund-\n§ 35a ein Erstattungsbetrag vereinbart wird,               heit evaluiert die Auswirkungen der Änderun-\ngilt dieser ab dem siebten Monat nach dem                  gen der §§ 35a und 130b und der Neuregelung\ndie jeweilige Nutzenbewertung auslösenden                  des § 130e durch das GKV-Finanzstabilisie-\nEreignis. In den Fällen, in denen die Geltung              rungsgesetz vom 7. November 2022 (BGBl. I\ndes für ein anderes Arzneimittel mit dem glei-             S. 1990) auf die Versorgung mit Arzneimitteln.\nchen Wirkstoff vereinbarten Erstattungsbe-                 Im Rahmen der Evaluation bewertet es insbe-\ntrags im Hinblick auf die Versorgung nicht                 sondere die Auswirkungen\nsachgerecht wäre oder eine unbillige Härte\ndarstellen würde, vereinbart der Spitzenver-               1. auf die Sicherheit der Versorgung mit inno-\nband Bund der Krankenkassen mit dem phar-                     vativen und wirtschaftlichen Arzneimitteln\nmazeutischen Unternehmer abweichend von                       insbesondere auch für Patientinnen und\nSatz 1 insbesondere einen eigenen Erstat-                     Patienten mit seltenen Erkrankungen sowie","1996         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022\n2. auf Produktionsstandorte in der Bundesre-                bb) In Satz 4 werden die Wörter „des 1,0fa-\npublik Deutschland und der Europäischen                       chen“ durch die Wörter „des 0,5fachen“\nUnion.                                                        ersetzt und wird die Angabe „0,75 Monats-\nausgaben“ durch die Angabe „0,4 Monats-\nDas Bundesministerium für Gesundheit be-\nausgaben“ ersetzt.\nrichtet dem Deutschen Bundestag bis zum\n31. Dezember 2023 über die Ergebnisse der                b) In Absatz 3 werden die Wörter „des 0,75fa-\nEvaluation; dabei stellt es zur Bewertung der               chen“ durch die Wörter „des 0,4fachen“ er-\nAuswirkungen auf Produktionsstandorte Ein-                  setzt.\nvernehmen mit dem Bundesministerium für\nWirtschaft und Klimaschutz her.“                    15a. Nach § 175 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a\neingefügt:\n13. Nach § 130d wird folgender § 130e eingefügt:\n„(4a) Die Hinweispflicht der Krankenkassen\n„§ 130e\nnach § 175 Absatz 4 Satz 7 besteht nicht für eine\nKombinationsabschlag                          Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes, die im Zeit-\nraum vom 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023\n(1) Für alle Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen,          wirksam wird. Die Krankenkassen haben statt-\ndie in einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss                 dessen spätestens einen Monat vor dem in Ab-\nzuvor nach § 35a Absatz 3 Satz 4 benannten                   satz 4 Satz 6 genannten Zeitpunkt ihre Mitglieder\nKombination eingesetzt und ab dem 2. Mai 2023                auf andere geeignete Weise auf das Kündigungs-\nzu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden,                recht nach Absatz 4 Satz 6 und dessen Aus-\nerhalten die Krankenkassen vom jeweiligen phar-              übung, auf die Höhe des durchschnittlichen Zu-\nmazeutischen Unternehmer einen Abschlag in                   satzbeitragssatzes nach § 242a, die Möglichkeit,\nHöhe von 20 Prozent des Abgabepreises des                    in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln so-\npharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwert-                 wie auf die Übersicht des Spitzenverbandes Bund\nsteuer. Der Abschlag entfällt mit Wirkung für die            der Krankenkassen zu den Zusatzbeitragssätzen\nZukunft, wenn der Gemeinsame Bundesaus-                      der Krankenkassen nach § 242 Absatz 5 hinzu-\nschuss nach § 35a Absatz 1d Satz 1 festgestellt              weisen. Absatz 4 Satz 8 gilt entsprechend.“\nhat, dass die Kombination von Arzneimitteln einen\nmindestens beträchtlichen Zusatznutzen erwarten         16. § 194a wird wie folgt geändert:\nlässt.\na) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n(2) Die Krankenkassen oder ihre Verbände tref-\nfen mit pharmazeutischen Unternehmern Verein-                   „Umgelegt werden dürfen insbesondere Auf-\nbarungen zur Abwicklung des Abschlages. Zu                      wendungen für die Ausschreibung und Beauf-\ndiesem Zweck dürfen die Krankenkassen die ih-                   tragung externer Dienstleistungen einschließ-\nnen vorliegenden Arzneimittelabrechnungsdaten                   lich Kosten wissenschaftlicher und technischer\nversichertenbezogen verarbeiten. Die Verbände                   Beratung sowie Sach- und Personalkosten der\nnach § 130b Absatz 5 Satz 1 vereinbaren bis                     teilnehmenden Krankenkassen für Aufgaben,\nzum 1. Mai 2023 eine Mustervereinbarung für                     die in Abstimmung mit der Arbeitsgemein-\nVereinbarungen nach Satz 1.“                                    schaft nach Absatz 2 Satz 2 auf der Grundlage\neiner von dieser aufgestellten Projektplanung\n13a. In § 131 Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter                      zur Vorbereitung und Durchführung der Stimm-\n„§ 130a Absatz 1, 1a, 2, 3a und 3b“ durch die                   abgabe per Online-Wahl wahrgenommen wer-\nWörter „§ 130a Absatz 1, 1a, 1b, 2, 3a und 3b“                  den.“\nersetzt.\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-\n14. § 132e wird wie folgt geändert:\ngefügt:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„(3a) Das Bundesamt für Soziale Sicherung\n„Sofern erstmalig Verträge über die Versor-                 setzt die auf die einzelnen Krankenkassen\ngung mit Schutzimpfungen abgeschlossen                      nach Absatz 3 Satz 1 entfallenden Umlagebe-\nwerden, hat sich die Vergütung für die Durch-               träge fest, zieht die festgesetzten Umlagebe-\nführung der Schutzimpfung an bereits beste-                 träge von den Krankenkassen ein und erstattet\nhenden Verträgen für vergleichbare Schutz-                  den am Modellprojekt teilnehmenden Kranken-\nimpfungen zu orientieren.“                                  kassen ihre Kosten. Hierfür teilt der Bundes-\nwahlbeauftragte für die Sozialversicherungs-\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „2020\nwahlen dem Bundesamt für Soziale Sicherung\nund 2021“ durch die Angabe „2020 bis 2022“\ndie von ihm nach § 83 Absatz 1 Satz 2 der\nersetzt.\nWahlordnung für die Sozialversicherung ermit-\n15. § 167 wird wie folgt geändert:                                   telten Zahlen der wahlberechtigten Versicher-\nten der einzelnen Krankenkassen mit. Die am\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nModellprojekt teilnehmenden Krankenkassen\naa) In Satz 1 werden die Wörter „den durch-                 und die von ihnen gebildete Arbeitsgemein-\nschnittlich auf einen Monat entfallenden                schaft haben dem Bundesamt für Soziale\nBetrag“ durch die Wörter „das 0,5fache                  Sicherung bis zum 31. Dezember 2023 die zur\ndes durchschnittlich auf einen Monat ent-               Durchführung der Aufgaben nach Satz 1 erfor-\nfallenden Betrages“ ersetzt.                            derlichen Angaben zu machen. Für die Nach-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022            1997\nweise der Kosten der am Modellprojekt teil-         20. § 221a wird wie folgt geändert:\nnehmenden Krankenkassen gilt § 82 Absatz 4              a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-\nder Wahlordnung für die Sozialversicherung                 fügt:\nentsprechend. Sach- und Personalkosten einer\nteilnehmenden Krankenkasse gelten in der                      „(5) Unbeschadet des § 221 Absatz 1 leistet\nRegel als nachgewiesen, soweit sie in Überein-             der Bund im Jahr 2023 einen ergänzenden\nstimmung mit der Projektplanung der Arbeits-               Bundeszuschuss in Höhe von 2 Milliarden Euro\ngemeinschaft angefallen sind und die Arbeits-              in monatlich zu überweisenden Teilbeträgen an\ngemeinschaft die Plausibilität der Kosten be-              den Gesundheitsfonds. Der Gesundheitsfonds\nstätigt. Das Bundesamt für Soziale Sicherung               überweist von den ihm zufließenden Leistun-\nkann nähere Bestimmungen zur Durchführung                  gen nach Satz 1 der landwirtschaftlichen Kran-\ndes Umlage- und Erstattungsverfahrens ein-                 kenkasse den auf sie entfallenden Anteil an der\nschließlich Regelungen zur Verrechnung der                 Beteiligung des Bundes. Der an die landwirt-\nUmlagebeträge mit Erstattungsforderungen                   schaftliche Krankenkasse zu überweisende\nsowie zu Abschlagszahlungen treffen; die Be-               Betrag bemisst sich nach dem Verhältnis der\nstimmungen sind dem Bundesministerium für                  Anzahl der Versicherten dieser Krankenkasse\nGesundheit zur Genehmigung vorzulegen. Eine                zu der Anzahl der Versicherten aller Kranken-\nErstattung an am Modellprojekt beteiligte                  kassen; maßgebend sind die Verhältnisse am\nKrankenkassen erfolgt nur, soweit Umlagebe-                1. Juli 2022.“\nträge beim Bundesamt für Soziale Sicherung              b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in\nbereits eingegangen sind. Im Falle einer An-               Satz 1 werden die Wörter „des Bundeszu-\nfechtung der Online-Wahl sind die Umlage-                  schusses“ durch die Wörter „der Bundeszu-\nund Erstattungsbeträge vorläufig festzuset-                schüsse nach Absatz 5 und“ ersetzt.\nzen.“\n21. § 232a Absatz 1a wird aufgehoben.\n17. § 199a wird wie folgt geändert:                         22. § 242 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Geschlecht,“           a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „das\ngestrichen.                                                0,8-Fache“ durch die Wörter „das 0,5fache“\nersetzt.\nb) In Absatz 3 Nummer 2 wird vor dem Punkt am\nEnde ein Komma und werden die Wörter „so-               b) Absatz 1a wird aufgehoben.\nwie das Datum der Exmatrikulation, wenn die         23. § 260 wird wie folgt geändert:\nExmatrikulation vor dem Ende des Semesters\na) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die\nerfolgt“ eingefügt.\nWörter „das 0,8-Fache“ durch die Wörter „das\nc) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-                 0,5fache“ ersetzt.\ngefügt:                                                 b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:\n„(5a) Im Rahmen der Meldungen nach den                  aa) In Satz 1 werden die Wörter „der drei fol-\nAbsätzen 3 bis 5 werden Angaben über Name,                      genden Haushaltsjahre schrittweise min-\nAnschrift, Geburtsdatum und Krankenversi-                       destens in Höhe eines Drittels des Über-\nchertennummer des Studenten zwischen der                        schreitungsbetrages pro Jahr“ durch die\nKrankenkasse und der staatlichen oder staat-                    Wörter „der zwei folgenden Haushaltsjah-\nlich anerkannten Hochschule übertragen, so-                     re“ ersetzt.\nfern diese zur Identifizierung des Studenten\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nerforderlich sind.“\n„Im ersten Haushaltsjahr hat die Minde-\n18. In § 219a Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe                           rung mindestens in Höhe der Hälfte der\n„31. Dezember 2021“ durch die Angabe „30. Juni                      übersteigenden Mittel zu erfolgen.“\n2022“ ersetzt.\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n19. Dem § 220 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n„(4) Übersteigen die nicht für die laufenden\n„(4) Das Bundesministerium für Gesundheit er-               Ausgaben benötigten Betriebsmittel zuzüglich\narbeitet Empfehlungen für eine stabile, verläss-               der Rücklage nach § 261 sowie der zur An-\nliche und solidarische Finanzierung der gesetz-                schaffung und Erneuerung der Vermögensteile\nlichen Krankenversicherung. Hierbei soll insbe-                bereitgehaltenen Geldmittel nach § 263 Ab-\nsondere auch die Ausgabenseite der gesetzlichen                satz 1 Satz 1 Nummer 2 nach Ablauf der Frist\nKrankenversicherung betrachtet werden. Die                     nach Absatz 2a Satz 1 ausweislich der Jahres-\nEmpfehlungen des Bundesministeriums für Ge-                    rechnung das 0,5fache oder die von der zu-\nsundheit werden bis zum 31. Mai 2023 vorgelegt.                ständigen Aufsichtsbehörde zugelassene Ober-\nZudem erarbeitet das Bundesministerium für Ge-                 grenze des durchschnittlich auf einen Monat\nsundheit Empfehlungen zum Bürokratieabbau im                   entfallenden Betrags der Ausgaben für die in\nGesundheitswesen und Vorschläge für gesetz-                    Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke, hat\nliche Vorgaben, die eine Offenlegung der Service-              die Krankenkasse den übersteigenden Betrag\nund Versorgungsqualität der Krankenkassen an-                  an den Gesundheitsfonds abzuführen. Die\nhand von einheitlichen Mindestkriterien ermög-                 zuständige Aufsichtsbehörde setzt den abzu-\nlichen. Diese sollen bis zum 30. September 2023                führenden Betrag fest und meldet ihn an den\nerarbeitet werden.“                                            Gesundheitsfonds.“","1998        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022\n24. In § 267 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 71             Maßgebend für die Rechengrößen nach Satz 1\nAbsatz 6 Satz 9“ durch die Wörter „§ 71 Absatz 6             sind die von den Krankenkassen für das Ge-\nSatz 10“ und die Wörter „§ 140a Absatz 2 Satz 7“             schäftsjahr 2021 vorgelegten endgültigen Rech-\ndurch die Wörter „§ 140a Absatz 2 Satz 10“ er-               nungsergebnisse, die der Spitzenverband Bund\nsetzt.                                                       der Krankenkassen dem Bundesministerium für\n25. In § 270 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Ab-                Gesundheit am 15. Juni 2022 übermittelt hat.\nsatz 9“ durch die Wörter „Absatz 7 Satz 3, 6 und 7              (2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung be-\nund Absatz 9“ ersetzt.                                       rechnet den Betrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2,\n26. § 271 wird wie folgt geändert:                               der sich für jede betroffene Krankenkasse ergibt,\na) Absatz 2 Satz 4 bis 6 wird durch die folgenden            und macht ihn durch Bescheid gegenüber der\nSätze ersetzt:                                           Krankenkasse geltend. Das Bundesamt für So-\nziale Sicherung verrechnet den festgesetzten\n„Sie darf nach Ablauf eines Geschäftsjahres              Betrag mit den nach § 16 Absatz 5 der Risiko-\neinen Betrag von 25 Prozent der durchschnitt-            struktur-Ausgleichsverordnung für das Aus-\nlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des             gleichsjahr 2023 an die Krankenkasse auszuzah-\nGesundheitsfonds auf Grundlage der für die               lenden Zuweisungen in der Höhe, in der sich die\nFestlegung des durchschnittlichen Zusatzbei-             Forderungen decken. Das Bundesamt für Soziale\ntragssatzes nach § 242a maßgeblichen Werte               Sicherung verteilt die Verrechnung nach Satz 2 in\nfür dieses Geschäftsjahr nicht überschreiten.            monatlich gleichen Teilbeträgen auf alle Aus-\nÜberschreitet die erwartete Höhe der Liquidi-            gleichsmonate des Jahres 2023, die auf den Mo-\ntätsreserve abzüglich der gesetzlich vorgese-            nat, in dem der Bescheid nach Satz 1 erlassen\nhenen Entnahmen aus der Liquiditätsreserve               wird, folgen. Klagen gegen die Geltendmachung\nfür das Folgejahr den Betrag nach Satz 4, sind           der Beträge haben keine aufschiebende Wirkung.\ndie überschüssigen Mittel in die Einnahmen               Das Bundesamt für Soziale Sicherung soll die Be-\ndes Gesundheitsfonds im Folgejahr zu über-               scheide nach Satz 1 bis zum 31. März 2023 er-\nführen.“                                                 lassen.\nb) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\n(3) Haben sich Krankenkassen zwischen dem\n„(8) Der Liquiditätsreserve des Gesund-               1. Januar 2022 und dem 30. Juni 2022 nach\nheitsfonds werden im Jahr 2023 25 Millionen              § 155 vereinigt, berechnet das Bundesamt für\nEuro zugeführt, indem das Zuweisungsvolu-                Soziale Sicherung den Betrag, der sich auf\nmen gemäß § 17 Absatz 2 der Risikostruktur-              Grundlage der Rechnungsergebnisse nach Ab-\nAusgleichsverordnung für das Ausgleichsjahr              satz 1 Satz 2 der an der Vereinigung beteiligten\n2023 um 25 Millionen Euro bereinigt wird. Das            Krankenkassen für die neue Krankenkasse nach\nBundesamt für Soziale Sicherung berücksich-              § 155 Absatz 6 Satz 2 ergibt. Vereinigen sich\ntigt diese Bereinigung bei der Berechnung der            Krankenkassen nach § 155 ab dem 1. Juli 2022\nZuweisungen nach § 270 Absatz 1 Satz 1                   und hätte sich für eine, einen Teil oder alle der an\nNummer 3.“                                               der Vereinigung beteiligten Krankenkassen ein\n27. Nach § 272a wird folgender § 272b eingefügt:                 Betrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ergeben,\nmacht das Bundesamt für Soziale Sicherung den\n„§ 272b\nBetrag oder die Summe der Beträge gegenüber\nSonderregelungen für den                       der neuen Krankenkasse nach § 155 Absatz 6\nGesundheitsfonds im Jahr 2023,                    Satz 2 durch Bescheid geltend. Es verrechnet\nAussetzung des Zusatzbeitragssatz-                  den festgesetzten Betrag mit den nach § 16 Ab-\nanhebungsverbots für das Jahr 2023                   satz 5 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung\n(1) Den Einnahmen des Gesundheitsfonds                    für das Ausgleichsjahr 2023 an die neue Kranken-\nnach § 271 Absatz 1 Satz 1 werden im Jahr 2023               kasse nach § 155 Absatz 6 Satz 2 auszuzahlen-\nMittel aus den Finanzreserven der Krankenkassen              den Zuweisungen in der Höhe, in der sich die\nnach § 260 Absatz 2 Satz 1 zugeführt, indem von              Forderungen decken; Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt\njeder Krankenkasse von den Finanzreserven nach               entsprechend. Satz 2 gilt nicht, wenn das Bun-\n§ 260 Absatz 2 Satz 1 abzüglich 4 Millionen Euro             desamt für Soziale Sicherung zu dem nach\nherangezogen werden:                                         § 155 Absatz 5 bestimmten Zeitpunkt, zu dem\ndie Vereinigung wirksam wird, bereits den Be-\n1. 60 Prozent des Betrags, der drei Zehntel des              scheid oder die Bescheide nach Absatz 2 Satz 1\ndurchschnittlich auf einen Monat entfallenden            gegenüber den an der Vereinigung beteiligten\nBetrags der Ausgaben für die in § 260 Absatz 1           Krankenkassen erlassen hat.\nNummer 1 genannten Zwecke überschreitet,\nund                                                         (4) Die Beschränkungen des § 242 Absatz 1\n2. 40 Prozent des Betrags, der ein Fünftel des               Satz 4 für die Anhebung des Zusatzbeitrags-\ndurchschnittlich auf einen Monat entfallenden            satzes gelten nicht für die Erhebung eines Zusatz-\nBetrags der Ausgaben für die in § 260 Absatz 1           beitrags im Jahr 2023.“\nNummer 1 genannten Zwecke überschreitet             27a. Dem § 273 Absatz 6 werden die folgenden Sätze\nund drei Zehntel des durchschnittlich auf einen          angefügt:\nMonat entfallenden Betrags der Ausgaben für\ndie in § 260 Absatz 1 Nummer 1 genannten                 „Hat das Bundesamt für Soziale Sicherung einen\nZwecke nicht überschreitet.                              Korrekturbetrag nach Satz 1 festgesetzt, verrech-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022            1999\nnet es ihn mit den nach § 266 Absatz 7 Satz 2                                  Artikel 2\nberechneten monatlichen Zuweisungen in der                                  Änderung des\nHöhe, in der sich die Forderungen decken. Das                       Krankenhausentgeltgesetzes\nBundesamt für Soziale Sicherung bestimmt den\nZeitpunkt der Verrechnung und teilt diesen der            Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002\nKrankenkasse mit einer Frist von mindestens            (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 6\n14 Kalendertagen mit. Auf Antrag der Kranken-          des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I\nkasse kann das Bundesamt für Soziale Sicherung         S. 1454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndie Verrechnung nach Satz 5 auf mehrere Aus-           0. Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\ngleichsmonate verteilen. Dabei muss der Korrek-           „Sofern für eine neue Untersuchungs- und Behand-\nturbetrag spätestens innerhalb von 24 Monaten             lungsmethode, die die Gabe eines Arzneimittels mit\nnach Beginn der Verrechnung vollständig ver-              einem neuen Wirkstoff enthält, für das ein Erstat-\nrechnet sein. Bei der Verteilung nach Satz 7 ist          tungsbetrag nach § 130b des Fünften Buches Sozi-\nfür jeden angefangenen Monat ein Zuschlag in              algesetzbuch gilt, ein Entgelt vereinbart wurde, ist\nHöhe von 0,5 Prozent des rückständigen Betrags            das Entgelt mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Gel-\nzu zahlen.“                                               tung des Erstattungsbetrags nach § 130b Absatz 3a\noder Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialge-\n28. Nach § 305 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz\nsetzbuch unter Berücksichtigung der Höhe des Er-\neingefügt:\nstattungsbetrags neu zu vereinbaren.“\n„Sie informieren ihre Versicherten auch über die       1. § 6a wird wie folgt geändert:\nMöglichkeit, die Terminservicestellen der Kassen-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\närztlichen Vereinigungen zur Erfüllung der in § 75\nAbsatz 1a Satz 3 genannten Aufgaben in An-                   aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Pflegeper-\nspruch zu nehmen.“                                               sonalkosten“ ein Komma und werden die\nWörter „die den für das Vereinbarungsjahr\n29. Nach § 417 wird folgender § 418 eingefügt:                         geltenden Vorgaben zur bundeseinheitlichen\nDefinition der auszugliedernden Pflegeperso-\n„§ 418\nnalkosten nach § 17b Absatz 4 Satz 2 oder\nÜbergangsregelung                                 Absatz 4a des Krankenhausfinanzierungsge-\nzum Antragsverfahren zur                            setzes entsprechen“ eingefügt und wird vor\nAusnahme vom Preismoratorium                           dem Punkt am Ende ein Komma und werden\ndie Wörter „die die Krankenhausträger an das\nFür Arzneimittel, die bei Inkrafttreten der Rege-             Statistische Landesamt gemäß der Verord-\nlung des § 130a Absatz 3c in der Fassung des                     nung über die Bundesstatistik für Kranken-\nGKV-Finanzstabilisierungsgesetzes vom 7. No-                     häuser für das Jahr 2018 gemeldet haben“\nvember 2022 (BGBl. I S. 1990) bereits im Gel-                    eingefügt.\ntungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr ge-\nbb) In Satz 3 wird vor dem Punkt am Ende ein\nbracht waren und zum Zeitpunkt ihres erstma-\nSemikolon und werden die Wörter „die Pfle-\nligen Inverkehrbringens nach Inkrafttreten dieser\ngepersonalkosten der Jahre 2023 und 2024\nRegelung die Voraussetzungen des § 130a Ab-\nfür die von den Vertragsparteien nach § 11\nsatz 3c Satz 3 erfüllten, kann der pharmazeu-\nauf der Grundlage des Jahres 2018 verein-\ntische Unternehmer den Antrag nach § 130a\nbarte Anzahl der Vollkräfte ohne pflegerische\nAbsatz 3c Satz 1 bis zum 1. Februar 2023\nQualifikation gelten mit der Bestätigung des\nstellen.“\nJahresabschlussprüfers nach Absatz 3 Satz 4\nals nachgewiesen“ eingefügt.\nArtikel 1a                                 cc) Satz 8 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des                                      „Die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 6 so-\nArzneimittelgesetzes                                 wie die Pflegepersonalkosten einsparende\nWirkung dieser Maßnahmen sind vom Kran-\nDem § 78 Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes in der                  kenhaus gegenüber den anderen Vertrags-\nFassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember                            parteien nach § 11 zu benennen und die\n2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 14                   Durchführung der Maßnahmen ist den ande-\ndes Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) ge-                    ren Vertragsparteien nach § 11 durch Vorlage\nändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:                       einer Vereinbarung mit der Vertretung der\n„In den Fällen, die nicht vom Ausgleich nach § 130b                    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des\nAbsatz 3a Satz 9 oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften                      Krankenhauses und, soweit möglich, durch\nBuches Sozialgesetzbuch erfasst sind, kann die natür-                  die Vorlage von Rechnungen nachzuweisen.“\nliche oder juristische Person, die das Arzneimittel vom         b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\npharmazeutischen Unternehmer erworben hat, von                     aa) In Satz 4 Nummer 3 werden nach den Wör-\ndem pharmazeutischen Unternehmer den Ausgleich                         tern „§ 17b Absatz 4 Satz 2“ die Wörter „oder\nder Differenz zwischen dem nach § 130b Absatz 3a                       Absatz 4a“ eingefügt.\noder Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialge-\nsetzbuch geltenden Erstattungsbetrag und dem bis zu                bb) Folgender Satz wird angefügt:\ndessen Vereinbarung oder Festsetzung tatsächlich ge-                   „Die Bestätigung des Jahresabschlussprü-\nzahlten Abgabepreis verlangen.“                                        fers nach Satz 4 ersetzt weder eine Verein-","2000        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022\nbarung nach Absatz 1 Satz 1 noch die nach            c) In Satz 7 werden nach der Angabe „Satz 2“ die\nden Sätzen 1 und 2 zu erbringenden Nach-                Wörter „oder Absatz 4a Satz 1“ eingefügt und\nweise oder die in der Verhandlung nach Ab-              wird das Wort „Teilnahme“ durch das Wort „Teil-\nsatz 1 Satz 1 vorzunehmende Zuordnung von               nahme-“ ersetzt.\nKosten von Pflegepersonal gemäß der Ver-\n2. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:\neinbarung nach § 17b Absatz 4 Satz 2 des\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes und der                „(4a) Für die Jahre ab 2025 haben die Vertrags-\nVereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 8.“            parteien nach Absatz 2 Satz 1 erstmals bis zum\n31. Dezember 2022 zu vereinbaren, dass in der ein-\n2. In § 9 Absatz 1 Nummer 8 wird dem Wortlaut das              deutigen bundeseinheitlichen Definition der auszu-\nWort „erstmals“ vorangestellt, wird nach dem Wort           gliedernden Pflegepersonalkosten nach Absatz 4\n„Mitteln“ das Wort „sowie“ durch ein Komma er-              Satz 2 ausschließlich das Pflegepersonal und die\nsetzt und wird das Wort „beinhaltet“ durch die Wör-         Pflegepersonalkosten der folgenden Berufsgruppen\nter „sowie bis zum 31. Mai 2023 eine Anpassung der          zu berücksichtigen sind:\nVereinbarung an die Vorgaben des § 17b Absatz 4a\ndes Krankenhausfinanzierungsgesetzes“ ersetzt.              1. als Pflegefachkräfte Personen, die über die Er-\nlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung\n3. § 15 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                   nach § 1 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes\noder § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 des Pflegebe-\n„Die Sätze 1 und 2 sind auch auf Entgelte nach § 6             rufegesetzes verfügen oder deren Erlaubnis zum\nAbsatz 2 anzuwenden, die erstmalig vereinbart wer-             Führen der Berufsbezeichnung nach dem Kran-\nden oder für die aufgrund eines nach § 130b des                kenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019\nFünften Buches Sozialgesetzbuch geltenden Erstat-              geltenden Fassung oder nach dem Altenpflege-\ntungsbetrags für ein Vereinbarungsjahr eine abwei-             gesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden\nchende unterjährige Höhe vereinbart wurde.“                    Fassung nach § 64 des Pflegeberufegesetzes\nfortgilt, und\nArtikel 3                              2. als Pflegehilfskräfte\nÄnderung des                                 a) Personen, die erfolgreich eine landesrechtlich\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes                            geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in\nder Pflege von mindestens einjähriger Dauer\n§ 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der\nabgeschlossen haben, die die von der 89. Ar-\nFassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991\nbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und\n(BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-\nder 86. Gesundheitsministerkonferenz 2013\nzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geän-\nals Mindestanforderungen beschlossenen\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\nEckpunkte für die in Länderzuständigkeit lie-\n0. In Absatz 3 Satz 4 wird nach der Angabe „Satz 3“                  genden Ausbildungen zu Assistenz- und Hel-\nein Semikolon eingefügt und werden die Wörter                     ferberufen in der Pflege (BAnz AT 17.02.2016\n„und deren Weiterentwicklung“ durch die Wörter                    B3) erfüllt,\n„zur Gewährleistung einer repräsentativen Kalkula-             b) Personen, die erfolgreich eine landesrechtlich\ntion der nach Absatz 4 auszugliedernden Pflegeper-                geregelte Ausbildung in der Krankenpflege-\nsonalkosten hat das Institut für das Entgeltsystem                hilfe oder in der Altenpflegehilfe von mindes-\nim Krankenhaus das Konzept anzupassen“ ersetzt.                   tens einjähriger Dauer abgeschlossen haben,\n1. Absatz 4 wird wie folgt geändert:                              c) Personen, denen auf der Grundlage des Kran-\nkenpflegegesetzes in der am 31. Dezember\na) In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein Semi-                 2003 geltenden Fassung eine Erlaubnis als\nkolon und werden die Wörter „ab dem Jahr 2025                  Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehel-\nhaben die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1                fer erteilt worden ist,\nauf der Grundlage eines angepassten Konzepts\ndes Instituts für das Entgeltsystem im Kranken-             d) Medizinische Fachangestellte, die erfolgreich\nhaus die Pflegepersonalkosten für die unmittel-                eine Ausbildung nach der Verordnung über\nbare Patientenversorgung auf bettenführenden                   die Berufsausbildung zum Medizinischen\nStationen nach den Vorgaben des Absatzes 4a                    Fachangestellten/zur Medizinischen Fachan-\naus dem Vergütungssystem auszugliedern und                     gestellten abgeschlossen haben oder eine\ndie Pflegepersonalkostenvergütung weiterzuent-                 Qualifikation vorweisen, die dieser Ausbildung\nwickeln“ eingefügt.                                            entspricht,\ne) Anästhesietechnische Assistentinnen und An-\nb) In Satz 3 werden die Wörter „den Sätzen 1 und 2“\nästhesietechnische Assistenten, die über die\ndurch die Wörter „Satz 1 erster Halbsatz und\nErlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung\nSatz 2“ ersetzt und wird vor dem Punkt am Ende\nnach § 1 Absatz 1 des Anästhesietechnische-\nein Semikolon und werden die Wörter „für die\nund      Operationstechnische-Assistenten-Ge-\nVereinbarungen ab dem Jahr 2025 haben die\nsetzes verfügen, und\nKrankenhäuser ab dem 1. Januar 2023 die Vor-\ngaben zur Ausgliederung und zur bundeseinheit-              f) Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, de-\nlichen Definition nach Absatz 4a für die Abgren-               nen die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbe-\nzung ihrer Kosten und Leistungen anzuwenden“                   zeichnung nach § 1 Absatz 1 des Notfallsani-\neingefügt.                                                     tätergesetzes erteilt worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022           2001\nIn der Vereinbarung haben sie auch Regelungen für          geändert worden ist, wird nach der Angabe „4 Ab-\ndie Zuordnung von Kosten von Pflegepersonal fest-          satz 4“ die Angabe „und 5“ eingefügt.\nzulegen, das überwiegend in der unmittelbaren\nPatientenversorgung auf bettenführenden Stationen                                  Artikel 6\ntätig ist.“\nÄnderung des\nArtikel 4                                         Elften Buches Sozialgesetzbuch\nÄnderung des                                In § 150c Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozial-\nGesetzes über Rabatte für Arzneimittel                gesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1\ndes Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014,\nIn § 1 Satz 1 des Gesetzes über Rabatte für Arznei-\n1015), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom\nmittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262, 2275),\n16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden\ndas zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. De-\nist, wird die Angabe „und 4“ durch die Angabe „bis 5“\nzember 2020 (BGBl. I S. 2870) geändert worden ist,\nersetzt.\nwird nach der Angabe „§ 130a Absatz 1, 1a,“ die An-\ngabe „1b,“ eingefügt.\nArtikel 7\nArtikel 5                                                   Inkrafttreten\nÄnderung des                                (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nZweiten Gesetzes                           und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nüber die Krankenversicherung der Landwirte\n(2) Artikel 1 Nummer 18 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nIn § 1 Satz 4 des Zweiten Gesetzes über die Kran-\nnuar 2022 in Kraft.\nkenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember\n1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Arti-             (3) Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b und Artikel 2\nkel 12 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969)         Nummer 0 und 3 treten am 1. Januar 2023 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 7. November 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister für Gesundheit\nKarl Lauterbach"]}