{"id":"bgbl1-2022-42-2","kind":"bgbl1","year":2022,"number":42,"date":"2022-11-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/42#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-42-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_42.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs","law_date":"2022-11-07T00:00:00Z","page":1985,"pdf_page":5,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022           1985\nGesetz\nzur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und\nVersorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs\nVom 7. November 2022\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-           2. ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland\nsen:                                                             hatten.\nAls laufende dauerhafte Leistung nach Satz 1 gelten\nArtikel 1                            auch befristete Renten.\nGesetz                                  (3) Hat eine Rentenbezieherin oder ein Rentenbezie-\nzur Zahlung einer                         her Anspruch auf mehrere Leistungen nach Absatz 2,\nEnergiepreispauschale                        besteht der Anspruch auf die Energiepreispauschale\nfür Rentnerinnen und Rentner                     nur einmal. Besteht neben dem Anspruch auf eine\n(Rentenbeziehende-Energiepreis-                    Leistung aus der allgemeinen Rentenversicherung An-\nspruch auf eine Leistung aus der knappschaftlichen\npauschalengesetz – RentEPPG)\nRentenversicherung, wird die Energiepreispauschale\nnur wegen der Leistung aus der knappschaftlichen\n§1                                Rentenversicherung gewährt. Besteht neben dem\nAnspruchsberechtigung                        Anspruch auf eine Leistung aus der gesetzlichen Ren-\nund Höhe der Energiepreispauschale                   tenversicherung Anspruch auf eine Leistung aus der\nAlterssicherung der Landwirte, wird die Energiepreis-\n(1) Rentnerinnen und Rentnern wird eine einmalige\npauschale nur wegen der Leistung aus der Alterssiche-\nEnergiepreispauschale in Höhe von 300 Euro gewährt.\nrung der Landwirte gewährt.\n(2) Rentnerinnen und Rentner nach Absatz 1 sind\nBezieherinnen und Bezieher laufender dauerhafter                                      §2\nLeistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung,\nder Alterssicherung der Landwirte, Bezieherinnen und                              Auszahlung\nBezieher einer Produktionsaufgaberente nach dem                 (1) Die Energiepreispauschale soll bis zum 15. De-\nGesetz zur Förderung der Einstellung der landwirt-           zember 2022 ausgezahlt werden.\nschaftlichen Erwerbstätigkeit oder Bezieherinnen und            (2) Die Energiepreispauschale wird für Rentenbe-\nBezieher vergleichbarer Leistungen aus anderen Mit-          zieherinnen und Rentenbezieher der allgemeinen Ren-\ngliedstaaten der Europäischen Union, die der unbe-           tenversicherung durch die Deutsche Post AG für die\nschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen,         Träger der allgemeinen Rentenversicherung, für Ren-\nwenn sie am 1. Dezember 2022                                 tenbezieherinnen und Rentenbezieher der knapp-\n1. einen Anspruch auf diese Leistungen und deren zu-         schaftlichen Rentenversicherung durch die Deutsche\nmindest teilweise Auszahlung hatten und                  Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und für","1986         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022\nRentenbezieherinnen und Rentenbezieher der Alters-           Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ein-\nsicherung der Landwirte durch die Landwirtschaftliche        gerichteten Dateisystemen der Träger der Rentenver-\nAlterskasse ausgezahlt. Soweit das Verfahren zur Aus-        sicherung.\nzahlung der Energiepreispauschale dem Vorgehen bei              (2) Zu Personen, denen eine Energiepreispauschale\nder Auszahlung von Einmalzahlungen und der Auf-              nach § 2 Absatz 2 ausgezahlt wurde, übermitteln die\ngabenwahrnehmung bei der Auszahlung nach dem                 Deutsche Post AG und die Landwirtschaftliche Alters-\nSechsten Buch Sozialgesetzbuch entspricht, sind der          kasse die Versicherungsnummer nach § 147 des\n§ 119 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und die           Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche\nauf der Grundlage des § 120 des Sechsten Buches              Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bei Be-\nSozialgesetzbuch erlassene Rechtsverordnung ent-             zieherinnen und Beziehern einer Rente wegen Todes\nsprechend anzuwenden.                                        die Versicherungsnummer der verstorbenen Versicher-\n(3) Für die nachträgliche Auszahlung der Energie-         ten. Soweit bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse\npreispauschale auf Antrag nach § 5 Absatz 1 ist die          keine Versicherungsnummer vorhanden ist, übermittelt\nDeutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See             sie den zu der Rentenbezieherin oder dem Rentenbe-\nzuständig.                                                   zieher gespeicherten Namen und das Geburtsdatum.\n(3) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach die-\n§3                                 sem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.\nEines Vorverfahrens bedarf es nicht.\nDatenabgleich zur\nVermeidung von Doppelleistungen                                                §6\nDie Deutsche Post AG und die Deutsche Rentenver-                               Kostentragung\nsicherung Knappschaft-Bahn-See überprüfen zur Ver-              (1) Der Bund trägt die Aufwendungen für die Ener-\nmeidung von Doppelleistungen vor der Auszahlung der          giepreispauschale im Sinne dieses Gesetzes. Der Bund\nEnergiepreispauschale im Wege eines Datenabgleichs           trägt auch die im Zusammenhang mit der Ausführung\nmit Daten der Landwirtschaftlichen Alterskasse, ob           dieses Gesetzes abzugeltenden Verwaltungskosten.\nRentenbezieherinnen und Rentenbezieher der Land-\nwirtschaftlichen Alterskasse Anspruch auf die Energie-          (2) Für die Summe der nach § 2 Absatz 2 auszuzah-\npreispauschale haben und diese von dort ausgezahlt           lenden Energiepreispauschalen führt das Bundesamt\nwird. Die Landwirtschaftliche Alterskasse übermittelt        für Soziale Sicherung rechtzeitig die Auszahlung und\nhierfür die Versicherungsnummer nach § 147 des               Abrechnung der Zahlungen des Bundes für die all-\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche             gemeine Rentenversicherung an die Deutsche Renten-\nPost AG und die Deutsche Rentenversicherung Knapp-           versicherung Bund und für die knappschaftliche Ren-\nschaft-Bahn-See, bei Bezieherinnen und Beziehern             tenversicherung an die Deutsche Rentenversicherung\neiner Rente wegen Todes auch die Versicherungsnum-           Knappschaft-Bahn-See durch. Die Deutsche Renten-\nmer der verstorbenen Versicherten.                           versicherung Bund für die allgemeine Rentenversiche-\nrung und die Deutsche Rentenversicherung Knapp-\nschaft-Bahn-See für die knappschaftliche Rentenver-\n§4\nsicherung haben die Summe der nach § 2 Absatz 2\nNichtberücksichtigung als                     ausgezahlten Energiepreispauschalen dem Bundesamt\nEinkommen bei Sozialleistungen                    für Soziale Sicherung nachvollziehbar zu belegen.\nund im Beitragsrecht, Unpfändbarkeit                    (3) Die durch das Verwaltungshandeln nach § 2 Ab-\n(1) Die Energiepreispauschale ist bei einkommens-         satz 2 entstehenden Verwaltungskosten einschließlich\nabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu           der von der allgemeinen Rentenversicherung zu leis-\nberücksichtigen. Sie ist bei der Berechnung von              tenden Vergütung an die Deutsche Post AG für die\nSozialversicherungsbeiträgen nicht zu berücksichtigen.       Auszahlung der Energiepreispauschale werden im De-\nzember 2022 mit einem festen Pauschalbetrag von\n(2) Der Anspruch auf die Energiepreispauschale            3,512 Millionen Euro abgegolten und vom Bundesamt\nkann nicht gepfändet werden.                                 für Soziale Sicherung an die Deutsche Rentenversiche-\nrung Bund und die Deutsche Rentenversicherung\n§5                                 Knappschaft-Bahn-See ausgezahlt und abgerechnet.\nDie Deutsche Rentenversicherung Bund verteilt die\nNachträgliche Zahlungen und Rechtsweg                 auf die allgemeine Rentenversicherung entfallende\n(1) Besteht ein Anspruch auf die Energiepreispau-         Verwaltungskostenerstattung auf die Träger der allge-\nschale und wurde diese nicht durch die in § 2 Absatz 2       meinen Rentenversicherung.\ngenannten Stellen gewährt, wird die Energiepreispau-            (4) Für die nach § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 5\nschale auf Antrag nachträglich ausgezahlt. Der Antrag        nachträglich auszuzahlenden Energiepreispauschalen\nist in der Zeit vom 9. Januar 2023 bis zum Ablauf des        führt das Bundesamt für Soziale Sicherung rechtzeitig\n30. Juni 2023 bei der Deutschen Rentenversicherung           die Auszahlung und Abrechnung der Zahlungen des\nKnappschaft-Bahn-See zu stellen. Der Deutschen               Bundes an die Deutsche Rentenversicherung Knapp-\nRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird die             schaft-Bahn-See durch. Die Deutsche Rentenversiche-\nAufgabe übertragen, die Anträge nach Satz 1 zu bear-         rung Knappschaft-Bahn-See hat die Summe der nach\nbeiten. Das Nähere zur Aufgabenübertragung regelt            § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 ausgezahlten Ener-\neine Verwaltungsvereinbarung. Soweit erforderlich,           giepreispauschalen dem Bundesamt für Soziale Siche-\nverarbeitet die Deutsche Rentenversicherung Knapp-           rung nachvollziehbar zu belegen. Der Deutschen Ren-\nschaft-Bahn-See Sozialdaten aus bereits nach § 148           tenversicherung Knappschaft-Bahn-See werden die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022            1987\nVerwaltungskosten, die ihr durch die Wahrnehmung                (2) Die einmalige Energiepreispauschale beträgt\nder ihr übertragenen Aufgaben nach § 2 Absatz 3 in           300 Euro.\nVerbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 3 entstehen, vom               (3) Träger von Leistungen im Sinne des § 1 Absatz 1\nBund erstattet. Sie werden vom Bundesamt für Soziale         zahlen die Energiepreispauschale an Empfängerinnen\nSicherung ausgezahlt und abgerechnet.                        und Empfänger im Sinne des § 1 Absatz 1 aus. Die\n(5) Die Landwirtschaftliche Alterskasse hat die           Auszahlung soll möglichst im Monat Dezember 2022\nSumme der ausgezahlten Energiepreispauschalen                erfolgen.\ndem Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-               (4) Der Bund trägt die Aufwendungen für die Ener-\nschaft nachvollziehbar zu belegen. Die Verwaltungs-          giepreispauschale auch für Versorgungsempfängerin-\nkosten, die der Landwirtschaftlichen Alterskasse ent-        nen und Versorgungsempfänger der bundesunmittel-\nstehen, werden pauschal in Höhe von 466 000 Euro             baren Körperschaften des öffentlichen Rechts mit\nabgegolten.                                                  Selbstverwaltung.\nArtikel 2                                                      §2\nGesetz                                              Ausschlusstatbestände,\nüber die Gewährung einer                               Rückforderungsvorbehalt, Rechtsweg\neinmaligen Energiepreispauschale                      (1) Sofern eine Empfängerin oder ein Empfänger\nan Versorgungsempfängerinnen                      nach § 1 Absatz 1 mehrere Versorgungsbezüge erhält,\ndie eine dort genannte Stelle trägt, erhält diese Emp-\nund Versorgungsempfänger des Bundes\nfängerin oder dieser Empfänger die Energiepreispau-\n(Versorgungsrechtliches Energiepreispauschalen-              schale nach diesem Gesetz nur einmal; dabei geht\nGewährungsgesetz – VEPPGewG)                       der Anspruch auf die Energiepreispauschale aus dem\nneueren Versorgungsbezug dem Anspruch aus dem\n§1                                früheren Versorgungsbezug vor.\nAnspruchsberechtigung,                           (2) Eine Energiepreispauschale nach § 1 steht nicht\nHöhe der Energiepreispauschale, Auszahlung               zu, wenn eine Empfängerin oder ein Empfänger nach\n(1) Empfängerinnen und Empfänger von Versor-              § 1 Absatz 1\ngungsbezügen, die sich nach dem Beamtenversor-               1. eine Rente im Sinne des § 55 Absatz 1 Satz 2 Num-\ngungsgesetz, nach Teil 1 und 2 des Soldatenversor-               mer 1 oder Nummer 1a des Beamtenversorgungs-\ngungsgesetzes oder nach dem Gesetz zur Regelung                  gesetzes oder des § 55a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1\nder Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des                 des Soldatenversorgungsgesetzes bezieht oder\nGrundgesetzes fallenden Personen bestimmen und               2. nach § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes oder\ndie der Bund oder eine der Aufsicht des Bundes unter-            § 55 des Soldatenversorgungsgesetzes auf die\nstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des                 Bezüge im Sinne des § 1 Absatz 1 anzurechnende\nöffentlichen Rechts oder eine Einrichtung nach § 61              Versorgungsbezüge von einem anderen als den in\ndes Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse                 § 1 Absatz 1 bezeichneten Trägern bezieht.\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-\n(3) Der die Energiepreispauschale auszahlende Trä-\nsonen in der Fassung der Bekanntmachung vom\nger nach § 1 Absatz 3 Satz 1 prüft vor der Zahlung\n13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1685) zu tragen hat, wird\nausschließlich aufgrund der ihm rechtzeitig bekannt\neine einmalige Energiepreispauschale gewährt, wenn\ngewordenen Tatsachen das Vorliegen von Ausschluss-\n1. sie am 1. Dezember 2022                                   tatbeständen. Für den Fall, dass erst nachträglich Tat-\na) einen Anspruch auf diese Versorgungsbezüge            sachen bekannt werden, nach denen die Empfängerin-\nhaben und                                             nen und Empfänger einer Energiepreispauschale nach\ndiesem Gesetz aufgrund einer der in Absatz 1 oder 2\nb) ihren Wohnsitz im Inland hatten sowie                 genannten Ausschlussgründe nicht anspruchsberech-\n2. kein Ausschlusstatbestand nach § 2 vorliegt.              tigt waren, steht die Zahlung der Energiepreispau-\nschale unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Die\nSofern die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten                Rückforderung zuviel gezahlter oder zu Unrecht geleis-\nVoraussetzungen erfüllt sind, haben Ansprüche auf            teter Zahlungen von Energiepreispauschalen erfolgt\ndie Auszahlung einer einmaligen Energiepreispau-             durch Verwaltungsakt.\nschale auch Empfängerinnen und Empfänger von\n(4) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach\n1. Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungs-            diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.\ngesetz, sofern daneben keine anderen Einkünfte im        Eines Vorverfahrens bedarf es nicht.\nSinne der §§ 54 und 55 des Beamtenversorgungs-\ngesetzes oder der §§ 55 und 55a des Soldatenver-                                   §3\nsorgungsgesetzes erzielt werden,\nNichtberücksichtigung als\n2. Leistungen nach dem Altersgeldgesetz,                                Einkommen bei Sozialleistungen\n3. Berufsschadensausgleich nach § 80 des Soldaten-                   und im Beitragsrecht, Unpfändbarkeit\nversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des              (1) Die Energiepreispauschale ist bei einkommens-\nBundesversorgungsgesetzes oder von Schadens-             abhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen\nausgleich nach § 80 des Soldatenversorgungs-             zu berücksichtigen. Sie ist bei der Berechnung von\ngesetzes in Verbindung mit § 40a des Bundesver-          Sozialversicherungsbeiträgen nicht zu berücksichti-\nsorgungsgesetzes.                                        gen.","1988          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022\n(2) Der Anspruch auf die Energiepreispauschale                und Rentner übertragenen Aufgaben die bei ihnen\nkann nicht gepfändet werden.                                     jeweils gespeicherten personenbezogenen Daten\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für               sowie die von den Stellen nach den §§ 3 und 5\nEmpfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbe-                  des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalenge-\nzügen der Länder und Kommunen, soweit ihnen durch                setzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1985)\nLandesrecht eine Energiepreispauschale im Sinne des              übermittelten personenbezogenen Daten verarbei-\n§ 1 gewährt wird.                                                ten, soweit dies zur Durchführung dieser Aufgaben\nerforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Da-\ntenstelle der Rentenversicherung und die Deutsche\n§4\nPost AG.\nVerarbeitung von Daten\n(2) Die Einrichtung eines automatisierten Ver-\nDie in § 1 Absatz 1 genannten Träger der Versor-\nfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus\ngungsbezüge dürfen die bei ihnen jeweils vorhandenen\nDateisystemen der nach Absatz 1 genannten Stellen\npersonenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur\nermöglicht, ist zwischen den Trägern der Renten-\nDurchführung der ihnen nach diesem Gesetz übertra-\nversicherung, der Datenstelle der Rentenversiche-\ngenen Aufgaben erforderlich ist.\nrung und der Deutschen Post AG zulässig, soweit\ndiese Daten zur Durchführung der Aufgaben nach\nArtikel 3                               dem Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispau-\nÄnderung des                               schale für Rentnerinnen und Rentner erforderlich\nVierten Buches Sozialgesetzbuch                       sind.\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame                    (3) Die Übermittlung nach Absatz 2 darf auch\nVorschriften für die Sozialversicherung – in der Fas-            durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen,\nsung der Bekanntmachung vom 12. November 2009                    ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Ab-\n(BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt              satz 1 des Zehnten Buches bedarf.“\ndurch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I\nS. 969) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 5\n1. In § 18f wird nach Absatz 2b folgender Absatz 2c\neingefügt:                                                                      Änderung des\n„(2c) Die Landwirtschaftliche Alterskasse, die                            Gesetzes über die\nDeutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-                         Alterssicherung der Landwirte\nSee und die Deutsche Post AG dürfen die Versiche-\nrungsnummer verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung           Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte\nihrer Aufgaben nach den §§ 3 und 5 des Renten-            vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt\nbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes erfor-          durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I\nderlich ist.“                                             S. 975) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n2. In § 20 Absatz 2, 2a Satz 1 und 6 wird jeweils die         1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 64 wie\nAngabe „1 600“ durch die Angabe „2 000“ ersetzt.             folgt gefasst:\nArtikel 4                               „§ 64 Verarbeitung von Daten aufgrund des Geset-\nzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale\nÄnderung des                                       für Rentnerinnen und Rentner“.\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch\n2. § 64 wird wie folgt gefasst:\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-                                          „§ 64\nmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,\n3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom                      Verarbeitung von Daten aufgrund des\n28. Juni 2022 (BGBl. I S. 975) geändert worden ist,                    Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreis-\nwird wie folgt geändert:                                                pauschale für Rentnerinnen und Rentner\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 274b                (1) Die Landwirtschaftliche Alterskasse darf zur\nwie folgt gefasst:                                           Durchführung der ihr nach dem Gesetz zur Zahlung\n„§ 274b Verarbeitung von Daten aufgrund des                  einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und\nGesetzes zur Zahlung einer Energiepreis-          Rentner übertragenen Aufgaben die bei ihr gespei-\npauschale für Rentnerinnen und Rentner“.          cherten personenbezogenen Daten sowie die von\nden Stellen nach § 3 des Rentenbeziehende-Ener-\n2. § 274b wird wie folgt gefasst:\ngiepreispauschalengesetzes vom 7. November 2022\n„§ 274b                               (BGBl. I S. 1985) übermittelten personenbezogenen\nVerarbeitung von Daten aufgrund des                  Daten zur Gewährung einer Energiepreispauschale\nGesetzes zur Zahlung einer Energiepreis-               verarbeiten, soweit dies für die Durchführung dieser\npauschale für Rentnerinnen und Rentner                Aufgaben erforderlich ist.\n(1) Die Träger der Rentenversicherung dürfen zur             (2) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die\nDurchführung der ihnen nach dem Gesetz zur Zah-              Landwirtschaftliche Alterskasse an die Deutsche\nlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen            Post AG und die Deutsche Rentenversicherung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2022           1989\nKnappschaft-Bahn-See ist zulässig, soweit dies               satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch be-\nfür die Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 3 und 5           darf.“\ndes Rentenbeziehende-Energiepreispauschalenge-\nsetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1985)                                    Artikel 6\nerforderlich ist.\nInkrafttreten\n(3) Die Übermittlung nach Absatz 2 darf auch              Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\ndurch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen,       Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 Nummer 2\nohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Ab-             tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 7. November 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"]}