{"id":"bgbl1-2022-41-6","kind":"bgbl1","year":2022,"number":41,"date":"2022-11-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/41#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-41-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_41.pdf#page=12","order":6,"title":"Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden sowie der Vertretung bei Klagen von Richterinnen und Richtern sowie Beamtinnen und Beamten des Bundesgerichtshofs in Angelegenheiten der Besoldung (BGHWidVertrAnO)","law_date":"2022-11-03T00:00:00Z","page":1976,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["1976     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2022\nAnordnung\nzur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von\nWiderspruchsbescheiden sowie der Vertretung bei Klagen von Richterinnen und Richtern\nsowie Beamtinnen und Beamten des Bundesgerichtshofs in Angelegenheiten der Besoldung\n(BGHWidVertrAnO)\nVom 3. November 2022\nNach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamten-\ngesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 46 des\nDeutschen Richtergesetzes vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) ordnet das\nBundesministerium der Justiz an:\n§1\nErlass von Widerspruchsbescheiden\nDem Bundesverwaltungsamt wird die Zuständigkeit für den Erlass von Wider-\nspruchsbescheiden übertragen, soweit dadurch über Widersprüche von Rich-\nterinnen und Richtern sowie Beamtinnen und Beamten des Bundesgerichts-\nhofs in Angelegenheiten der Besoldung entschieden wird, die sich gegen\nEntscheidungen richten, für die eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungs-\namts besteht.\n§2\nVertretung bei Klagen\nDer Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die\nVertretung der Bundesrepublik Deutschland in verwaltungsgerichtlichen Ver-\nfahren in Angelegenheiten der Besoldung übertragen, soweit eine Zuständig-\nkeit des Bundesverwaltungsamts für den Erlass des Widerspruchsbescheids\nbesteht.\n§3\nÜbergangsregelung\nDie §§ 1 und 2 sind nicht auf Widersprüche und Klagen in Angelegenheiten\nder Besoldung anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung ein-\ngelegt oder erhoben worden sind.\n§4\nInkrafttreten\nDiese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetz-\nblatt in Kraft.\nBerlin, den 3. November 2022\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nAngelika Schlunck"]}