{"id":"bgbl1-2022-41-3","kind":"bgbl1","year":2022,"number":41,"date":"2022-11-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/41#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-41-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_41.pdf#page=8","order":3,"title":"Verordnung über die Anforderungen an Sicherheiten und die Anlage bestimmter Vermögen (Sicherheitenverordnung – SiV)","law_date":"2022-10-28T00:00:00Z","page":1972,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["1972        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2022\nVerordnung\nüber die Anforderungen an Sicherheiten und die Anlage bestimmter Vermögen\n(Sicherheitenverordnung – SiV)\nVom 28. Oktober 2022\nAuf Grund des § 240a Absatz 1 in Verbindung mit             ber 1999 (BGBl. I S. 2441), das zuletzt durch Arti-\nAbsatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, von denen               kel 11 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I\nAbsatz 1 durch Artikel 5 Nummer 1 des Gesetzes                 S. 1102) geändert worden ist, ausgegeben wurden.\nvom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert und Ab-\nsatz 2 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom                                      §2\n4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) eingefügt worden ist, ver-                          Eignung von\nordnet das Bundesministerium der Justiz:                          Hypothekenforderungen, Grundschulden\nund Rentenschulden zur Sicherheitsleistung\n§1\n(1) Hypothekenforderungen, Grundschulden oder\nZur Sicherheitsleistung geeignete Wertpapiere           Rentenschulden an inländischen Grundstücken sind\nZur Sicherheitsleistung geeignet sind Inhaberpa-        zur Sicherheitsleistung geeignet, wenn sie sicher sind.\npiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament          Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder\nversehen sind, wenn sie auf inländische Zahlungsmittel     eine Rentenschuld ist sicher, wenn die Hypothek, die\nlauten und einer der folgenden Gattungen angehören:        Grundschuld oder die Ablösesumme der Rentenschuld\n1. Schuldverschreibungen,                                  die ersten 50 Prozent des Grundstückswerts nicht\nübersteigt.\na) die als Pfandbriefe nach den Vorschriften des\nPfandbriefgesetzes ausgegeben werden,                   (2) Grundstückswert nach Absatz 1 Satz 2 ist\nb) auf die das Pfandbriefgesetz anzuwenden ist          1. der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbrief-\noder                                                     gesetzes in Verbindung mit der Beleihungswerter-\nmittlungsverordnung ermittelte Beleihungswert oder\nc) die als Europäische gedeckte Schuldverschrei-\nbung im Sinne des § 41a Absatz 1 Nummer 2            2. ein auf andere Weise als nach Nummer 1 ermittelter\ndes Pfandbriefgesetzes ausgegeben werden,                nachhaltig erzielbarer Wert eines Grundstücks, der\n2. gedeckte Schuldverschreibungen, die nach § 13               den Anforderungen des § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3\ndes Gesetzes über die Landwirtschaftliche Renten-           des Pfandbriefgesetzes genügt.\nbank in der Fassung der Bekanntmachung vom              Zum Zeitpunkt der Sicherheitsleistung darf der Zeit-\n12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4120), das zuletzt        punkt, zu dem der Grundstückswert ermittelt wurde,\ndurch Artikel 14 Absatz 7 des Gesetzes vom 17. Juli     nicht mehr als ein Jahr zurückliegen.\n2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, in der         (3) Werden bei der Ermittlung des Grundstückswer-\njeweils geltenden Fassung, ausgegeben werden,           tes mit dem Grundstück fest verbundene Bauwerke\n3. gedeckte Schuldverschreibungen, die nach § 9 des        werterhöhend berücksichtigt, so müssen diese Bau-\nDG Bank-Umwandlungsgesetzes vom 13. August              werke, während die Hypothekenforderung, Grund-\n1998 (BGBl. I S. 2102), das zuletzt durch Artikel 9     schuld oder Rentenschuld als Sicherheit dient, ausrei-\ndes Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373)         chend versichert sein. Dies ist nur der Fall, wenn die\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-      Versicherung mindestens\nsung, ausgegeben werden,                                1. die erheblichen Schadensrisiken erfasst, die nach\n4. Schuldverschreibungen der Kreditanstalt für Wie-            Art und Lage der jeweiligen Bauwerke bestehen,\nderaufbau,                                                  und\n5. gedeckte Schuldverschreibungen, die nach § 7 des        2. die für eine Wiederherstellung der Bauwerke erwar-\nDSL Bank-Umwandlungsgesetzes vom 16. Dezem-                 tungsgemäß aufzuwendenden Kosten abdeckt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2022            1973\n§3                               4. in Schuldverschreibungen, deren Schuldner der\nKapital- oder Geldanlage                        Bund oder ein Land ist und die in ein elektronisches\nnach den §§ 1079, 1288 Absatz 1                      Wertpapierregister nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes\nund § 2119 des Bürgerlichen Gesetzbuchs                   über elektronische Wertpapiere eingetragen sind,\nDiejenigen, die nach den §§ 1079, 1288 Absatz 1          5. in Schuldverschreibungen, deren Verzinsung der\nund § 2119 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Anlage             Bund oder ein Land gewährleistet und die in ein\nvon Kapital oder Geld verpflichtet sind, haben dies wie        elektronisches Wertpapierregister nach § 4 Absatz 1\nfolgt anzulegen:                                               des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ein-\ngetragen sind,\n1. in Wertpapieren, die auf inländische Zahlungsmittel\nlauten und einer der in § 1 Nummer 1 bis 5 genann-       6. in Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder\nten Gattungen angehören,                                    ein Landesschuldbuch eingetragen sind, oder\n2. in Hypothekenforderungen, Grundschulden oder             7. bei einem Kreditinstitut, das einer für die Anlage\nRentenschulden an inländischen Grundstücken, die            ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört.\nzur Sicherheitsleistung geeignet sind,\n§4\n3. in verbrieften Forderungen gegen den Bund oder ein\nLand, oder in verbrieften Forderungen, deren Ver-                            Inkrafttreten\nzinsung der Bund oder ein Land gewährleistet,               Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.\nBerlin, den 28. Oktober 2022\nDer Bundesminister der Justiz\nMarco Buschmann"]}