{"id":"bgbl1-2022-41-1","kind":"bgbl1","year":2022,"number":41,"date":"2022-11-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/41#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_41.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes","law_date":"2022-10-31T00:00:00Z","page":1966,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1966        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2022\nGesetz\nzur Abschaffung des Güterrechtsregisters und\nzur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes\nVom 31. Oktober 2022\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-               nahme des Rechtsgeschäfts bekannt gewesen\nsen:                                                             oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ge-\nblieben ist, oder\nArtikel 1\n2. gegen ein rechtskräftiges Urteil, das zwischen ei-\nÄnderung des                                nem der Ehegatten und dem Dritten ergangen ist,\nBürgerlichen Gesetzbuchs                            nur herleiten, wenn das Vorhandensein eines\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-             Ehevertrages dem Dritten bei dem Eintritt der\nkanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,                  Rechtshängigkeit des Rechtsstreits bekannt ge-\n2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 des            wesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbe-\nGesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1146) geändert            kannt geblieben ist.“\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n3. Buch 4 Abschnitt 1 Titel 6 Untertitel 3 wird aufgeho-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 4          ben.\nAbschnitt 1 Titel 6 Untertitel 3 gestrichen.\n2. § 1412 wird wie folgt gefasst:                                                  Artikel 2\n„§ 1412\nÄnderung des\nWirkungen gegenüber Dritten                                Einführungsgesetzes zum\nHaben die Ehegatten den gesetzlichen Güter-                        Bürgerlichen Gesetzbuche\nstand ausgeschlossen oder geändert oder haben\nsie eine Vereinbarung über den Güterstand aufge-           Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-\nhoben oder geändert, so können sie hieraus einem        buche in der Fassung der Bekanntmachung vom\nDritten gegenüber Einwendungen                          21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061),\ndas zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Juni\n1. gegen ein Rechtsgeschäft, das zwischen einem         2022 (BGBl I S. 959) geändert worden ist, wird wie folgt\nder Ehegatten und dem Dritten vorgenommen            geändert:\nworden ist, nur herleiten, wenn das Vorhanden-\nsein eines Ehevertrages dem Dritten bei Vor-         1. Dem Artikel 229 wird folgender § 64 angefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2022             1967\n„§ 64                               gene Daten im Güterrechtsregister oder in den Re-\nÜbergangsvorschrift zum Gesetz                    gisterakten gespeichert sind, über die Offenlegung\nzur Abschaffung des Güterrechtsregisters              dieser Daten an Dritte Auskunft zu erteilen. Im Übri-\ngen gilt § 79a Absatz 2 und 3 des Bürgerlichen Ge-\n(1) Abweichend von § 1412 des Bürgerlichen Ge-            setzbuchs entsprechend.“\nsetzbuchs können Ehegatten und Partner einer ein-\ngetragenen Lebenspartnerschaft auch aus Eintra-           2. Artikel 234 wird wie folgt geändert:\ngungen im Güterrechtsregister Dritten gegenüber              a) § 4 wird wie folgt geändert:\nEinwendungen\naa) Absatz 3 Satz 5 bis 7 wird aufgehoben.\n1. gegen ein Rechtsgeschäft herleiten, das zwi-\nschen einem der Ehegatten und dem Dritten vor-               bb) In Absatz 6 werden die Wörter „und der An-\ngenommen worden ist, wenn das Geschäft vor                       meldung zum Güterrechtsregister sowie für\ndem 1. Januar 2028 abgeschlossen oder die                        die Eintragung in das Güterrechtsregister“\nRechtshandlung vorgenommen worden ist, oder                      gestrichen.\n2. gegen ein rechtskräftiges Urteil herleiten, das           b) In § 4a Absatz 3 werden die Wörter „oder aus\nzwischen einem der Ehegatten und dem Dritten                 dem Güterrechtsregister ergibt, daß eine Erklä-\nergangen ist, wenn der Rechtsstreit vor dem                  rung nach § 4 Abs. 2 und 3 abgegeben oder Gü-\n1. Januar 2028 rechtshängig geworden ist.                    tergemeinschaft vereinbart worden ist“ gestri-\n(2) Haben die Ehegatten Gütergemeinschaft ver-                chen.\neinbart und dies in das Güterrechtsregister eintra-\ngen lassen, kann jeder Ehegatte ab dem 1. Januar                                   Artikel 3\n2023 verlangen, dass die vertragliche Regelung we-\nWeitere Änderung des\ngen Wegfalls des Güterrechtsregisters nach den\nEinführungsgesetzes zum\nGrundsätzen des § 313 des Bürgerlichen Gesetz-\nBürgerlichen Gesetzbuche\nbuchs angepasst wird.\n(3) Wird eine bestehende Eintragung in dem Re-            Artikel 229 § 64 Absatz 1, 3, 4 und 6 des Einfüh-\ngister in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezem-      rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, das\nber 2027 unrichtig oder verlegen beide Ehegatten in       zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert wor-\ndiesem Zeitraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt in          den ist, wird aufgehoben.\neinen anderen Registerbezirk, so verliert die Ein-\ntragung ihre Wirkung. Eine nach Satz 1 unwirksame                                  Artikel 4\nEintragung ist auf Antrag eines Ehegatten zu                                    Änderung des\nlöschen; die folgenden Vorschriften sind in der bis                           Gesetzes über das\neinschließlich 31. Dezember 2022 geltenden Fas-                   Verfahren in Familiensachen und in den\nsung entsprechend anzuwenden:                               Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\n1. die §§ 1558 und 1560 des Bürgerlichen Gesetz-             Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen\nbuchs,                                                und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\n2. die auf der Grundlage des § 1558 Absatz 2 des          barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,\nBürgerlichen Gesetzbuchs erlassenen Rechts-           2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\nverordnungen,                                         24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist,\n3. das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen        wird wie folgt geändert:\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-       1. § 374 wird wie folgt geändert:\nrichtsbarkeit und\na) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch\n4. § 3 Nummer 1 Buchstabe e des Rechtspfleger-                   einen Punkt ersetzt.\ngesetzes.\nb) Nummer 5 wird aufgehoben.\n(4) Bis zum 31. Dezember 2037 ist jedem die Ein-\nsicht in das Register gestattet. Von den Eintragun-       2. § 377 wird wie folgt geändert:\ngen kann eine Abschrift angefordert werden. Die\na) Absatz 3 wird aufgehoben.\nAbschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.\n(5) Nach dem 31. Dezember 2037 können aus                 b) Absatz 4 wird Absatz 3.\nder Registereintragung keine Rechte mehr hergelei-        3. In § 382 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1\ntet werden.                                                  bis 4“ gestrichen.\n(6) Die Rechte nach Artikel 15 der Verordnung\n(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und                                      Artikel 5\ndes Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natür-\nWeitere Änderung des\nlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezo-\nGesetzes über das Verfahren\ngener Daten, zum Datenverkehr und zur Aufhebung\nin Familiensachen und in den\nder Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom\n22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74           § 374 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-\nvom 4.3.2021, S. 35) werden durch Einsicht in das         sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\nRegister nach Absatz 4 gewährt. Das Gericht ist           richtsbarkeit, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Geset-\nnicht verpflichtet, Personen, deren personenbezo-         zes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:","1968          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2022\n1. Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:              (6) In § 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes\nvom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt\n„2. Gesellschaftsregistersachen,“.\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018\n2. Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Num-            (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, wird die Angabe\nmern 3 bis 5.                                            „1563“ durch die Angabe „1519“ ersetzt.\n(7) Artikel 4 des Einführungsgesetzes zum Handels-\nArtikel 6\ngesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nÄnderung der                           derungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten\nJustizaktenaufbewahrungsverordnung                  Fassung, das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes\nIn Nummer 1114.3 der Anlage zur Justizaktenaufbe-         vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor-\nwahrungsverordnung vom 8. November 2021 (BGBl. I             den ist, wird aufgehoben.\nS. 4834) werden in Spalte 4 nach der Angabe „130 Jah-\nre“ und nach den Wörtern „70 Jahre vom Zeitpunkt der                                  Artikel 8\nEintragung an“ jeweils ein Komma und die Wörter                                     Änderung des\n„längstens bis zum 31. Dezember 2037“ eingefügt.                               Personengesellschafts-\nrechtsmodernisierungsgesetzes\nArtikel 7\nArtikel 45 Nummer 2 und 8 des Personengesell-\nFolgeänderungen                          schaftsrechtsmodernisierungsgesetzes vom 10. August\n(1) § 3 Nummer 1 Buchstabe e des Rechtspfleger-           2021 (BGBl. I S. 3436) wird aufgehoben.\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt                            Artikel 9\ndurch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. August                               Änderung des\n2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist, wird auf-               COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes\ngehoben.\nDas COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz vom\n(2) § 741 der Zivilprozessordnung in der Fassung          27. März 2020 (BGBl. I S. 569), das zuletzt durch Arti-\nder Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I             kel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I\nS. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt         S. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I\nS. 959) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:         1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Gesetz\n„§ 741                                            zur vorübergehenden Anpassung\nsanierungs- und insolvenzrechtlicher\nZwangsvollstreckung in\nVorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen\ndas Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft\n(Sanierungs- und insolvenzrechtliches\nBetreibt ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt            Krisenfolgenabmilderungsgesetz – SanInsKG)“.\nund das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet,\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\nselbständig ein Erwerbsgeschäft, so genügt zur\nZwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen ihn               a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nergangenes Urteil.“\n„§ 4\n(3) § 33 der Grundbuchordnung in der Fassung der\nPrognose- und Planungszeiträume“.\nBekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114),\ndie zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 5. Okto-           b) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nber 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird             c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\naufgehoben.\n„(2) In dem Zeitraum vom 9. November 2022\n(4) § 40 der Schiffsregisterordnung in der Fassung               bis einschließlich 31. Dezember 2023 tritt an die\nder Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I                        Stelle des in\nS. 1133), die zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes\nvom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor-                 1. § 19 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung\nden ist, wird aufgehoben.                                              genannten Zeitraums von zwölf Monaten,\n(5) Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom                      2. § 270a Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzord-\n23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Arti-               nung genannten Zeitraums von sechs Mona-\nkel 47 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I                       ten und\nS. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:              3. § 50 Absatz 2 Nummer 2 des Unternehmens-\n1. In § 55 Absatz 2 wird das Wort „Güterrechtsregis-                   stabilisierungs- und -restrukturierungsgeset-\nter,“ gestrichen.                                                  zes genannten Zeitraums von sechs Monaten\n2. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geän-                ein Zeitraum von vier Monaten. Satz 1 gilt auch,\ndert:                                                           wenn vor dem 9. November 2022 eine Über-\nschuldung nach § 19 Absatz 2 Satz 1 der Insol-\na) In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 1\nvenzordnung vorlag, es sei denn, dass der für\nHauptabschnitt 3 Abschnitt 2 gestrichen.\neine rechtzeitige Antragstellung maßgebliche\nb) Teil 1 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 2 wird aufge-              Zeitpunkt nach § 15a Absatz 1 Satz 1 und 2 der\nhoben.                                                       Insolvenzordnung bereits verstrichen ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2022              1969\n3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:                     nannten Zeitraums von sechs Wochen ein Zeitraum\nvon acht Wochen.“\n„§ 4a\nArtikel 10\nHöchstfrist für die\nInkrafttreten\nAntragstellung bei Überschuldung\nDieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4\nIn dem Zeitraum vom 9. November 2022 bis ein-         am 1. Januar 2023 in Kraft. Artikel 9 tritt am Tag nach\nschließlich 31. Dezember 2023 tritt an die Stelle des    der Verkündung in Kraft. Artikel 5 tritt am 1. Januar\nin § 15a Absatz 1 Satz 2 der Insolvenzordnung ge-        2024 in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. Januar 2038 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 31. Oktober 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister der Justiz\nMarco Buschmann"]}