{"id":"bgbl1-2022-40-2","kind":"bgbl1","year":2022,"number":40,"date":"2022-11-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/40#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-40-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_40.pdf#page=9","order":2,"title":"Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten (Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung – StBAPO)","law_date":"2022-10-26T00:00:00Z","page":1909,"pdf_page":9,"num_pages":53,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022                  1909\nAusbildungs- und Prüfungsordnung\nfür die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten\n(Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung – StBAPO)\nVom 26. Oktober 2022\nAuf Grund des § 8 des Steuerbeamten-Ausbildungs-          § 27  Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungs-\ngesetzes vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1577), das               dienstes\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2021        § 28  Erholungsurlaub\n(BGBl. I S. 2442) geändert worden ist, verordnet das\nBundesministerium der Finanzen:                                                     Abschnitt 2\nAusbildungsinhalte\nInhaltsübersicht                                                 Unterabschnitt 1\n§ 1    Gegenstand der Verordnung                                             Fachtheoretische Ausbildung\n§ 29  Unterrichtsfächer und Gesamtstunden\nTeil 1                           § 30  Übungen\nVorbereitungsdienst für                        § 31  Stoffgliederungspläne, Lehrpläne und Abweichungen\nden einfachen Steuerverwaltungsdienst                     § 32  Aufsichtsarbeiten\n§ 2    Inhalt und Ziel                                       § 33  Teilbeurteilungen und abschließende Beurteilung\n§ 3    Abschluss\nUnterabschnitt 2\n§ 4    Verlängerung des Vorbereitungsdienstes\nBerufspraktische Ausbildung\nTeil 2                           § 34  Gliederung, Ziel und Inhalte\nVorbereitungsdienste für                        § 35  Beurteilung im Ausbildungsfinanzamt\nden mittleren und gehobenen\nSteuerverwaltungsdienst                                                Abschnitt 3\nKapitel 1                                             Laufbahnprüfung\nVorschriften für beide Vorbereitungsdienste                                  Unterabschnitt 1\nAusrichtung und Organisation\n§  5   Ziele der Vorbereitungsdienste\n§  6   Gliederung der Vorbereitungsdienste                   § 36  Ziel und Bestandteile\n§  7   Ausbildungsakte und Einsichtnahme                     § 37  Prüfungsausschuss\n§  8   Ausbildende\n§  9   Ausbildungsplan                                                              Unterabschnitt 2\n§ 10   Lehrende                                                         Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung\n§ 11   Ausbildungsarbeitsgemeinschaften, Gestaltungspläne    § 38  Prüfungsfächer\n§ 12   Bewertung der Leistungen                              § 39  Prüfungsablauf, Niederschrift\n§ 13   Durchführung der Zwischenprüfung und der Laufbahn-    § 40  Information über das Ergebnis des schriftlichen Teils der\nprüfung                                                     Laufbahnprüfung\n§ 14   Auswahl und Geheimhaltung der Prüfungsarbeiten\n§ 15   Bewertungsverfahren bei Prüfungsarbeiten                                     Unterabschnitt 3\n§ 16   Zulässigkeit des Antwort-Wahl-Verfahrens                         Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung\n§ 17   Ausgestaltung und Durchführung des Antwort-Wahl-\nVerfahrens                                            § 41  Zulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung\n§ 18   Bewertungen von Leistungen im Antwort-Wahl-Verfahren  § 42  Prüfungsfächer und Prüfungsablauf\n§ 19   E-Klausuren\n§ 20   Fehlerberichtigung                                                           Unterabschnitt 4\n§ 21   Nachteilsausgleich                                                   Ergebnis der Laufbahnprüfung\n§ 22   Säumnis, Verhinderung und Rücktritt bei Prüfungs-     § 43  Ermittlung der Endnotenpunktzahl und Ergebnis\nleistungen\n§ 44  Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung\n§ 23   Ordnungsverstöße\n§ 45  Niederschrift\n§ 24   Prüfungsakte und Einsichtnahme\n§ 46  Wiederholung\nKapitel 2\nKapitel 3\nVorbereitungsdienst für                                      Vorbereitungsdienst für\nden mittleren Steuerverwaltungsdienst                      den gehobenen Steuerverwaltungsdienst\nAbschnitt 1                                                 Abschnitt 1\nAblauf und Dauer                                             Ablauf und Dauer\n§ 25   Ausbildungsablauf                                     § 47  Gliederung des Studiengangs\n§ 26   Ausbildungsstellen                                    § 48  Ausbildungsstellen","1910           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022\n§ 49    Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungs-                                       Teil 4\ndienstes\nEinführung in den\n§ 50    Erholungsurlaub\nhöheren Steuerverwaltungsdienst\nAbschnitt 2                              § 81   Ziel\nAusbildungsinhalte                            § 82   Ablauf\n§ 83   Allgemeine Grundsätze für die berufspraktische Einwei-\nUnterabschnitt 1                                 sung\nFachstudien                            § 84   Durchführung der berufspraktischen Einweisung\n§ 85   Abschluss und Verlängerung der Einführung\n§ 51    Studienfächer und Gesamtstunden\n§ 52    Lerninhalte und Einteilung der Studienfächer\nTeil 5\n§ 53    Übungen und Seminare\n§ 54    Stoffgliederungspläne, Lehrpläne und Abweichungen                       Koordinierungsausschuss\n§ 55    Aufsichtsarbeiten im Grund- und Hauptstudium\n§ 86   Bildung und Mitglieder\n§ 56    Abschlussklausuren im Grundstudium\n§ 87   Aufgaben\n§ 57    Schriftliche Arbeit im Hauptstudium\n§ 88   Berechtigungen der Mitglieder\n§ 58    Beurteilungen und Studiennoten für die Fachstudien\n§ 89   Arbeitsausschüsse\nUnterabschnitt 2\nTeil 6\nBerufspraktische Studienzeiten\nPersonalvertretung\n§ 59    Gliederung, Ziel und Inhalte\n§ 60    Beurteilung im Ausbildungsfinanzamt                       § 90   Beteiligung der Personalvertretungen\nAbschnitt 3                                                          Teil 7\nZwischenprüfung und Laufbahnprüfung                                            Schlussvorschriften\nUnterabschnitt 1                          § 91   Übergangsvorschrift\nGemeinsame Vorschriften                       § 92   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nfür die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung\nAnlage 1 Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung\n§ 61    Prüfungsausschuss                                         Anlage 2 Fächer und Mindestunterrichtsstunden in der fach-\n§ 62    Prüfungsablauf, Niederschrift                                         theoretischen Ausbildung für den mittleren Steuer-\nverwaltungsdienst\nUnterabschnitt 2                          Anlage 3 Teilbeurteilung der Leistungen im ersten Teilab-\nschnitt der fachtheoretischen Ausbildung des mitt-\nZwischenprüfung                                       leren Steuerverwaltungsdienstes\n§ 63    Ziel                                                      Anlage 4 Teilbeurteilung der Leistungen im zweiten Teilab-\nschnitt der fachtheoretischen Ausbildung und ab-\n§ 64    Prüfungsfächer                                                        schließende Beurteilung der Leistungen in der fach-\n§ 65    Ermittlung der Endnotenpunktzahl und Ergebnis                         theoretischen Ausbildung des mittleren Steuerver-\n§ 66    Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung                       waltungsdienstes\n§ 67    Wiederholung                                              Anlage 5 Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung des\nmittleren Steuerverwaltungsdienstes\nUnterabschnitt 3                          Anlage 6 Mitteilung über die Nichtzulassung zum mündlichen\nTeil der Laufbahnprüfung für den mittleren Steuer-\nLaufbahnprüfung                                       verwaltungsdienst\nAnlage 7 Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung für den\n§ 68    Ziel\nmittleren Steuerverwaltungsdienst\n§ 69    Prüfungsfächer des schriftlichen Teils der Laufbahn-\nAnlage 8 Prüfungszeugnis für die Laufbahnprüfung des mitt-\nprüfung\nleren Steuerverwaltungsdienstes sowie für die Zwi-\n§ 70    Information über das Ergebnis des schriftlichen Teils der             schenprüfung und Laufbahnprüfung des gehobenen\nLaufbahnprüfung                                                       Steuerverwaltungsdienstes\n§ 71    Zulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung         Anlage 9 Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahn-\n§ 72    Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung                                   prüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst\n§ 73    Ermittlung der Endnotenpunktzahl und Ergebnis             Anlage 10 Niederschrift über die Laufbahnprüfung für den mitt-\n§ 74    Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung                       leren Steuerverwaltungsdienst\n§ 75    Niederschrift                                             Anlage 11 Studienfächer, Unterrichtsstunden, Mindestunter-\n§ 76    Wiederholung                                                          richtsstunden für den gehobenen Steuerverwal-\ntungsdienst\n§ 77    Übernahmemöglichkeiten in die Laufbahn des mittleren\nSteuerverwaltungsdienstes                                 Anlage 12 Teilbeurteilung der Leistungen im Grundstudium bis\nzur Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerver-\nwaltungsdienst\nTeil 3\nAnlage 13 Beurteilung der Leistungen im Grundstudium für den\nAufstiegsverfahren                                         gehobenen Steuerverwaltungsdienst\nAnlage 14 Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium für den\n§ 78    Aufstieg in den mittleren Steuerverwaltungsdienst                     gehobenen Steuerverwaltungsdienst\n§ 79    Aufstieg in den gehobenen Steuerverwaltungsdienst         Anlage 15 Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten\n§ 80    Aufstieg in den höheren Steuerverwaltungsdienst                       für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022              1911\nAnlage 16 Mitteilung über das Ergebnis der Zwischenprüfung   2. sie oder er nicht hinreichend ausgebildet erscheint.\nfür den gehobenen Steuerverwaltungsdienst\nAnlage 17 Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen  Die Entscheidung trifft jeweils die für die Finanzver-\nLaufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwal-   waltung zuständige oberste Landesbehörde (oberste\ntungsdienst                                       Landesbehörde) oder die von ihr bestimmte Stelle.\nAnlage 18 Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung für den  Vor der Entscheidung ist die Beamtin oder der Beamte\ngehobenen Steuerverwaltungsdienst                 anzuhören.\nAnlage 19 Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahn-\nprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst\nAnlage 20 Niederschrift über die Laufbahnprüfung für den                               Teil 2\ngehobenen Steuerverwaltungsdienst\nVorbereitungsdienste für\n§1                                         den mittleren und gehobenen\nSteuerverwaltungsdienst\nGegenstand der Verordnung\nDiese Verordnung regelt                                                         Kapitel 1\n1. den Vorbereitungsdienst in der Steuerverwaltung\nder Länder                                                                 Vorschriften für\na) für die Laufbahn des einfachen Dienstes,\nbeide Vorbereitungsdienste\nb) für die Laufbahn des mittleren Dienstes und\n§5\nc) für die Laufbahn des gehobenen Dienstes,\nZiele der Vorbereitungsdienste\n2. das Verfahren für den Aufstieg in der Steuerverwal-\ntung der Länder                                              (1) In den Vorbereitungsdiensten werden die Be-\na) in den mittleren Dienst,                               amtinnen und Beamten auf ihre Verantwortung im frei-\nheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat\nb) in den gehobenen Dienst und                            vorbereitet. Ihre Ausbildung führt sie zur Berufsbefähi-\nc) in den höheren Dienst,                                 gung. Die Berufsbefähigung umfasst insbesondere die\n3. die Einführung in die Aufgaben des höheren Diens-         erforderlichen fachlichen Kenntnisse und berufsprak-\ntes in der Steuerverwaltung der Länder sowie              tischen Fähigkeiten, angemessene methodische und\nsoziale Kompetenzen sowie Verständnis für wirtschaft-\n4. die Einrichtung und die Aufgaben des Koordinie-           liche und internationale Zusammenhänge. Dabei sind\nrungsausschusses.                                         die Entwicklungen und die sich wandelnden Anforde-\nrungen in Staat und Gesellschaft zu berücksichtigen.\nTeil 1                            Die Beamtinnen und Beamten sollen durch die Vorbe-\nVorbereitungsdienst für                       reitungsdienste befähigt werden, ihre Kompetenzen so\nden einfachen Steuerverwaltungsdienst                    weiterzuentwickeln, dass sie auch künftigen Heraus-\nforderungen an die Steuerverwaltung gerecht werden.\n§2                                 (2) Die Ziele der Vorbereitungsdienste bestimmen\nInhalt und Ziel                        die Inhalte und Methoden der Lehrveranstaltungen so-\nwie die Arbeiten, die den Beamtinnen und Beamten\nDer Vorbereitungsdienst umfasst eine sechsmona-           während der berufspraktischen Ausbildung übertragen\ntige Einführung in das Aufgabengebiet des einfachen          werden. Eine Beschäftigung lediglich zur Entlastung\nDienstes. In dieser Zeit soll die Beamtin oder der Be-       anderer ist unzulässig.\namte die Aufgaben des einfachen Dienstes der Steuer-\nverwaltung kennenlernen und mit dem Aufbau der Ver-\nwaltung sowie in Grundzügen mit den Pflichten und                                       §6\nRechten einer Beamtin oder eines Beamten vertraut                     Gliederung der Vorbereitungsdienste\ngemacht werden.\nDie Vorbereitungsdienste gliedern sich in fachtheo-\n§3                              retische und berufspraktische Abschnitte. Die fach-\ntheoretischen Abschnitte werden an den Bildungsein-\nAbschluss\nrichtungen der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten,\nNach Ablauf des Vorbereitungsdienstes stellt die          die berufspraktischen Abschnitte an den Ausbildungs-\noder der unmittelbare Dienstvorgesetzte der Beamtin          finanzämtern durchgeführt. Die Beamtinnen und Be-\noder des Beamten fest, ob das Ziel des Vorbereitungs-        amten sind zum Selbststudium verpflichtet.\ndienstes erreicht worden ist.\n§7\n§4\nAusbildungsakte und Einsichtnahme\nVerlängerung des Vorbereitungsdienstes\nHat die Beamtin oder der Beamte die Einführung um            (1) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr be-\ninsgesamt mehr als einen Monat unterbrochen, so              stimmte Stelle führt eine Ausbildungsakte.\nkann der Vorbereitungsdienst verlängert werden, wenn            (2) Die Beamtinnen und Beamten können auf\ndie Beamtin oder der Beamte                                  schriftlichen oder elektronischen Antrag Einsicht in ihre\n1. das Versäumte nicht innerhalb der verbleibenden           Ausbildungsunterlagen nehmen. Die Einsichtnahme ist\nVorbereitungszeit nachholen kann oder                     zu vermerken.","1912           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022\n(3) Nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes                                         § 10\nwird die Ausbildungsakte mindestens fünf und längs-                                    Lehrende\ntens zehn Jahre aufbewahrt und anschließend vernich-\ntet.                                                             (1) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr be-\nstimmte Stelle bestellt die Lehrenden an den Bildungs-\neinrichtungen. Die Bestellung kann auch durch die\n§8                                nach Landesrecht zuständige Stelle im Einvernehmen\nAusbildende                           mit der obersten Landesbehörde vorgenommen wer-\nden.\n(1) Bei jeder Oberfinanzdirektion oder bei der Lan-\n(2) Zu Lehrenden an einer Bildungseinrichtung kön-\ndesfinanzbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanz-\nnen nur Personen bestellt werden, die hierzu päda-\ndirektion wahrnimmt, ist mindestens eine Beamtin\ngogisch und fachlich geeignet sind. Hauptamtlich\nzur Ausbildungsreferentin oder ein Beamter zum\nLehrende sollen zudem berufspädagogisch geschult\nAusbildungsreferenten zu bestellen. Die Ausbildungs-\nsein.\nreferentin oder der Ausbildungsreferent koordiniert\ndie einheitliche Durchführung der Ausbildung in den              (3) Der Nachweis der fachlichen Eignung ist grund-\nAusbildungsfinanzämtern und ist verantwortlich für die        sätzlich dann erbracht, wenn die oder der Lehrende\nordnungsgemäße Umsetzung des Ausbildungsrechts.               1. mindestens vier Jahre eine berufliche Tätigkeit aus-\ngeübt hat, die der Lehraufgabe förderlich ist, und\n(2) Die zuständige Landesfinanzbehörde bestellt bei\njedem Ausbildungsfinanzamt nach Anhörung der Amts-            2. von den vier Jahren bei der Lehrtätigkeit in einem\nleitung mindestens eine Beamtin zur Ausbildungs-                  Steuerfach mindestens zwei Jahre in der Steuerver-\nleiterin oder einen Beamten zum Ausbildungsleiter.                waltung tätig gewesen ist.\nDie Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ist        Für nebenamtlich oder nebenberuflich tätige Lehrende\nder Amtsleitung unmittelbar unterstellt.                      können Ausnahmen zugelassen werden.\n(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungs-             (4) Weitergehende landesrechtliche Regelungen für\nleiter lenkt und überwacht die Ausbildung der Beamtin-        die Bestellung von Lehrenden an Fachhochschulen\nnen und Beamten beim Finanzamt. Sie oder er hat sich          oder gleichstehenden Bildungseinrichtungen für den\nlaufend vom Stand der Ausbildung jeder Beamtin und            gehobenen Dienst bleiben unberührt.\njedes Beamten zu überzeugen und eine sorgfältige                 (5) Die Lehrenden sind ungeachtet der Pflicht zur\nAusbildung sicherzustellen. Zur Erfüllung ihrer oder          eigenen Fortbildung berufspädagogisch und fachlich\nseiner Aufgaben ist die Ausbildungsleiterin oder der          zu fördern. Haben hauptamtlich Lehrende mehrere\nAusbildungsleiter von den übrigen Dienstgeschäften            Jahre ohne Unterbrechung eine Lehrtätigkeit ausge-\nangemessen zu entlasten. Die Verantwortlichkeit der           übt, so müssen sie danach eine berufspraktische\nAmtsleitung für die Ausbildung der Beamtinnen und             Tätigkeit in der Steuerverwaltung wahrnehmen.\nBeamten bleibt unberührt.\n(6) Absatz 5 gilt für die hauptamtlich Lehrenden an\n(4) Die Amtsleitung bestimmt auf Vorschlag der             der Bundesfinanzakademie entsprechend.\nAusbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters die\nBeschäftigten, denen die Beamtinnen und Beamten                                          § 11\nfür die berufspraktischen Abschnitte zugewiesen wer-                    Ausbildungsarbeitsgemeinschaften,\nden. Diese Beschäftigten sind für einen ausbildungs-                               Gestaltungspläne\nfördernden Einsatz der Beamtinnen und Beamten in\n(1) Die Beamtin oder der Beamte nimmt während\nihrem Bereich verantwortlich; ihnen dürfen nicht mehr\nder berufspraktischen Abschnitte an Ausbildungs-\nBeamtinnen und Beamte zugewiesen werden, als sie\narbeitsgemeinschaften teil. Diese dienen dazu, die bis\nzuverlässig ausbilden können.\ndahin fachtheoretisch und berufspraktisch erworbenen\n(5) Mit der Ausbildung soll nur betraut werden,            Kenntnisse und Fähigkeiten zu verknüpfen und zu\nwer über die erforderlichen berufspädagogischen und           üben. In den Ausbildungsarbeitsgemeinschaften sollen\nfachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und             insbesondere die Automation des steuerlichen Fest-\nnach seiner Persönlichkeit für diese Aufgaben geeignet        setzungs- und Erhebungsverfahrens sowie praxis-\nist.                                                          orientierte Arbeits- und Entscheidungstechniken bei\nder Veranlagung von Steuern behandelt werden.\n§9                                   (2) Die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften finden in\nder Regel an den Finanzämtern, an den Bildungs-\nAusbildungsplan\neinrichtungen oder an besonderen Einrichtungen statt.\n(1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungs-          Ausbildungsarbeitsgemeinschaften können auch orts-\nleiter stellt für jede Beamtin und jeden Beamten einen        unabhängig in digitaler Form durchgeführt werden.\nPlan für die praktische Ausbildung nach dem Muster            Die Bildungseinrichtungen und die Ausbildungsfinanz-\nder Anlage 1 (Ausbildungsplan) auf.                           ämter arbeiten bei der Vorbereitung und Durchführung\nder Ausbildungsarbeitsgemeinschaften zusammen.\n(2) Der Ausbildungsplan ist der Beamtin oder dem\n(3) Die Lerninhalte in den Ausbildungsarbeitsge-\nBeamten zur Verfügung zu stellen.\nmeinschaften werden durch Gestaltungspläne konkre-\n(3) Abweichend vom Ausbildungsplan darf eine Be-           tisiert, die auf der Grundlage der Stoffgliederungspläne\namtin oder ein Beamter nur nach Anhörung der Aus-             aufgestellt werden. Die Gestaltungspläne sind von der\nbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters eingesetzt       obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten\nwerden.                                                       Stelle zu genehmigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022          1913\n§ 12\nBewertung der Leistungen\n(1) Die Leistungen der Beamtin oder des Beamten werden wie folgt bewertet:\nProzentualer Anteil der\nerreichten Leistungspunkte     Noten-\nNote                           Notendefinition\nan der erreichbaren       punktzahl\nLeistungspunktzahl\nab 96,00               15                   eine den Anforderungen in besonderem Maße entspre-\nsehr gut\nchende Leistung\nab 91,00               14            (1)\nab 87,00               13                   eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung\nab 82,00               12           gut\n(2)\nab 78,00               11\nab 73,00               10                   eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende\nbefriedigend Leistung\nab 68,00               9\n(3)\nab 64,00               8\nab 59,00               7                    eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen\nausreichend  den Anforderungen noch entspricht\nab 54,00               6\n(4)\nab 50,00               5\nab 40,00               4                    eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die\nmangelhaft  jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkennt-\nab 30,00               3                    nisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit\n(5)\nab 25,00               2                    behoben werden könnten\nab 20,00               1                    eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei\nungenügend   der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die\nunter 20,00              0             (6)    Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten\n(2) Mit der Notenpunktzahl 5 darf eine Leistung erst bewertet werden, wenn die Anforderungen mindestens zur\nHälfte erfüllt worden sind. Bei Leistungstests kann hiervon abgewichen werden.\n(3) Wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Be-\nwertung eine Durchschnittsnotenpunktzahl berechnet. Die Durchschnittsnotenpunktzahlen sind auf zwei Nach-\nkommastellen ohne Rundung zu berechnen. Diese werden folgenden Noten zugeordnet:\nDurchschnittsnotenpunktzahl                                        Note\n13,50 bis 15,00                                            sehr gut\n11,00 bis 13,49                                            gut\n8,00 bis 10,99                                             befriedigend\n5,00 bis 7,99                                              ausreichend\n2,00 bis 4,99                                              mangelhaft\n0,00 bis 1,99                                              ungenügend\n(4) Die Endnotenpunktzahlen bei der Zwischenprüfung und bei der Laufbahnprüfung werden folgendermaßen\nden Prüfungsgesamtnoten zugeordnet:\nEndnotenpunktzahl                                     Prüfungsgesamtnote\n540 bis 600                                                sehr gut\n440 bis 539,99                                             gut\n320 bis 439,99                                             befriedigend\n200 bis 319,99                                             ausreichend\n80 bis 199,99                                              mangelhaft\n0,00 bis 79,99                                             ungenügend\n(5) § 18 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt.","1914         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022\n§ 13                                                         § 16\nDurchführung                                 Zulässigkeit des Antwort-Wahl-Verfahrens\nder Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung                 Schriftliche Leistungsnachweise können ganz oder\nteilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt\n(1) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr be-\nwerden.\nstimmte Stelle ist zuständig für die organisatorische\nDurchführung der Zwischenprüfung und der Laufbahn-\nprüfung.                                                                              § 17\nAusgestaltung und\n(2) Sie setzt die Termine für die Zwischenprüfung\nDurchführung des Antwort-Wahl-Verfahrens\nund die Laufbahnprüfung fest.\n(1) Schriftliche Leistungsnachweise im Antwort-\n(3) Sie bestellt die Mitglieder der Prüfungsaus-         Wahl-Verfahren sind so auszugestalten, dass für\nschüsse und bestellt die Vorsitzende oder den Vor-          Fragen oder Aufgaben die für zutreffend befundenen\nsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses. Leh-          Antworten oder Lösungen aus einem vorgegebenen\nrende an Bildungseinrichtungen für Steuerbeamtinnen         Katalog von Antwort- oder Lösungsmöglichkeiten aus-\nund Steuerbeamte sollen als Mitglieder der Prüfungs-        gewählt werden können. Sie können bestehen aus\nausschüsse an den Prüfungen teilnehmen.\n1. Einfach-Auswahlaufgaben (1 aus n),\n(4) Die Anzahl der einzurichtenden Prüfungsaus-\n2. Mehrfach-Auswahlaufgaben (x aus n),\nschüsse richtet sich nach dem Bedarf. Mehrere Länder\nkönnen gemeinsame Prüfungsausschüsse bilden.                3. Kprim-Aufgaben und\nWenn die Durchführung der Zwischenprüfung oder              4. weiteren Aufgaben.\nder Laufbahnprüfung mehreren Prüfungsausschüssen\nübertragen wird, ist Sorge dafür zu tragen, dass ein           (2) Eine Einfach-Auswahlaufgabe ist richtig gelöst,\ngleichmäßiger Bewertungsmaßstab angewandt wird.             wenn nur die zutreffende Antwort markiert worden ist.\n(3) Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist vollständig\n§ 14                               richtig gelöst, wenn alle zutreffenden Antworten mar-\nkiert worden sind und keine unzutreffende Antwort\nAuswahl und                            markiert worden ist. Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe\nGeheimhaltung der Prüfungsarbeiten                  ist zur Hälfte gelöst, wenn entweder nur eine zutref-\nfende Antwort nicht markiert worden ist oder wenn\n(1) Die Prüfungsarbeiten werden von der obersten\nnur eine unzutreffende Antwort markiert und die Auf-\nLandesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle\ngabe im Übrigen richtig beantwortet worden ist. In allen\nausgewählt. Die zugelassenen Hilfsmittel und die Be-\nanderen Fällen ist die Mehrfach-Auswahlaufgabe nicht\narbeitungszeit müssen auf den Prüfungsarbeiten ange-\ngelöst.\ngeben sein.\n(4) Eine Kprim-Aufgabe ist vollständig richtig gelöst,\n(2) Die Prüfungsarbeiten sind nach Prüfungsfächern       wenn die vier auf eine Frage oder Aussage folgenden\ngetrennt bis zum Prüfungsbeginn geheim zu halten.           Antwortmöglichkeiten oder Ergänzungen richtig als\n(3) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen,       „zutreffend“ oder „nicht zutreffend“ oder als „richtig“\ndass Unbefugte keinen Einblick in die Entwürfe der          oder „falsch“ markiert worden sind. Sind drei der Ant-\nPrüfungsarbeiten erlangen können. Alle Verwaltungs-         wortmöglichkeiten oder Ergänzungen richtig markiert\nangehörigen, die vom Inhalt der Entwürfe und von et-        worden, ist die Aufgabe zur Hälfte richtig gelöst. In\nwaigen Lösungshinweisen Kenntnis erhalten, sind zur         allen anderen Fällen ist die Aufgabe nicht gelöst.\nGeheimhaltung verpflichtet.                                    (5) Für weitere Aufgaben gelten die Absätze 2 bis 4\nsinngemäß.\n§ 15\n§ 18\nBewertungsverfahren bei Prüfungsarbeiten\nBewertungen von\n(1) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten ist die              Leistungen im Antwort-Wahl-Verfahren\nRichtigkeit der Entscheidung, in Abhängigkeit von der\n(1) Bei im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführten\nAufgabe auch die Art und Folgerichtigkeit der Begrün-\nLeistungsnachweisen wird die Notenpunktzahl 5 ver-\ndung, die Gliederung und Klarheit der Darstellung\ngeben, wenn die Mindestleistungspunktzahl erreicht\nsowie die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.\nworden ist. Die Mindestleistungspunktzahl entspricht\n(2) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Prüferinnen         einheitlich für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer\noder Prüfern zu bewerten. Von ihnen soll eine Person        eines Termins\nMitglied des Prüfungsausschusses sein. Bei abwei-           1. 60 Prozent der erreichbaren Leistungspunkte oder\nchender Bewertung sollen die beiden Prüferinnen oder\nPrüfer eine Einigung über die Bewertung versuchen.          2. wenn die Grenze nach Nummer 1 von der um\nKommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet              22 Prozent geminderten durchschnittlichen Leis-\nder Prüfungsausschuss.                                          tung aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer des\njeweiligen Termins unterschritten wird, 78 Prozent\n(3) Jede ohne ausreichende Entschuldigung nicht              der durchschnittlichen Leistungspunkte, mindes-\noder nicht rechtzeitig abgelieferte Prüfungsarbeit ist          tens jedoch 50 Prozent der erreichbaren Leistungs-\nmit der Notenpunktzahl 0 zu bewerten.                           punkte.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022             1915\n(2) Überschreitet die erreichte Leistungspunktzahl        einer automatisiert erfolgten Bewertung einer Prü-\ndie Mindestleistungspunktzahl, so werden die Noten-          fungsarbeit ist die Bewertung von zwei Prüferinnen\npunktzahlen wie folgt vergeben:                              oder Prüfern, von denen eine oder einer Mitglied des\nPrüfungsausschusses sein soll, zu überprüfen.\nÜberschreiten um mehr als\n… Prozent der Differenz\nzwischen erreichbarer          Notenpunktzahl                                      § 19\nLeistungspunktzahl und\nMindestleistungspunktzahl                                                       E-Klausuren\n92                        15                     (1) Schriftliche Leistungsnachweise können ganz\noder teilweise mittels elektronischer Geräte erbracht\n82                        14                  werden (E-Klausuren).\n(2) E-Klausuren können elektronisch bewertet wer-\n74                        13                  den.\n64                        12                     (3) Bei E-Klausuren, die ganz oder teilweise im\nAntwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden, gelten\n56                        11                  die §§ 17 und 18 entsprechend.\n46                        10                     (4) Es ist sicherzustellen, dass die elektronischen\nDaten eindeutig identifiziert und zweifelsfrei der zu\n36                         9                  prüfenden Person zugeordnet werden können. Nach\nAbschluss der E-Klausur muss die Unveränderbarkeit\n28                         8                  und Sicherheit der Daten gewährleistet sein.\n18                         7                                             § 20\n8                        6                                     Fehlerberichtigung\n(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offen-\n0                        5                  bare Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder der Be-\nkanntgabe der Prüfungsergebnisse können berichtigt\nUnterschreitet die erreichte Leistungspunktzahl die          werden.\nMindestleistungspunktzahl, so werden die Noten-\npunktzahlen wie folgt vergeben:                                 (2) Prüfungszeugnisse, die aufgrund eines Fehlers\nnach Absatz 1 unrichtig sind, sind zurückzugeben.\nUnterschreiten der\nMindestleistungspunktzahl        Notenpunktzahl\num bis zu … Prozent\n§ 21\n20                        4                                     Nachteilsausgleich\n(1) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten\n40                        3                  behinderten Beamtinnen und Beamten wird auf schrift-\nlichen oder elektronischen Antrag ein angemessener\n50                        2                  Nachteilsausgleich gewährt, insbesondere bei der An-\nfertigung von Aufsichtsarbeiten, Abschlussklausuren,\n60                        1                  bei der schriftlichen Arbeit sowie im Prüfungsverfah-\nren. Gleiches gilt bei einer festgestellten, nicht nur\n100                         0\nvorübergehenden Behinderung, die die Umsetzung der\nnachzuweisenden Kenntnisse oder Fähigkeiten erheb-\n(3) Besteht ein schriftlicher Leistungsnachweis so-       lich einschränkt. Auf die Möglichkeit eines Nachteils-\nwohl aus Antwort-Wahl-Aufgaben als auch aus ande-            ausgleichs wird rechtzeitig hingewiesen.\nren Aufgaben, werden die Lösungen der Antwort-\nWahl-Aufgaben entsprechend den Absätzen 1 und 2                 (2) Über die Gewährung des Nachteilsausgleichs\nund § 17 Absatz 2 bis 5 bewertet und die übrigen             entscheidet die oberste Landesbehörde oder die von\nLösungen nach den §§ 12 und 15. Aus beiden Aufga-            ihr bestimmte Stelle. Auf Verlangen ist ein amtsärzt-\nbenteilen wird entsprechend ihrer Gewichtung die er-         liches, ein betriebsärztliches oder ein privatärztliches\nreichte Notenpunktzahl des schriftlichen Leistungs-          Gutachten vorzulegen.\nnachweises durch die zuständige Stelle festgelegt.              (3) Gewährte Nachteilsausgleiche sind zu dokumen-\n(4) Die Frage- oder Aufgabenstellungen im Antwort-        tieren.\nWahl-Verfahren sowie die Bewertungen müssen von\nmindestens zwei Personen entwickelt und gemeinsam                                       § 22\nfestgelegt werden.\nSäumnis, Verhinderung und\n(5) Leistungen, die im Antwort-Wahl-Verfahren er-                    Rücktritt bei Prüfungsleistungen\nbracht werden, können automatisiert bewertet werden.\n(1) Versäumt die Beamtin oder der Beamte die von\n(6) Wird eine automatisiert erfolgte Bewertung be-        ihm zu erbringenden Prüfungsleistungen ganz oder\nanstandet, so ist die Bewertung des konkreten schrift-       teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, so ent-\nlichen Leistungsnachweises durch die Lehrende oder           scheidet der Prüfungsausschuss, ob die nicht er-\nden Lehrenden zu überprüfen. Bei der Beanstandung            brachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann,","1916          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022\nmit ungenügend bewertet oder die gesamte Prüfung                (5) Die Beamtin oder der Beamte ist vor einer Ent-\nfür nicht bestanden erklärt wird.                            scheidung anzuhören.\n(2) Beruht die Säumnis auf einem Grund, den die\nBeamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat, so soll                                  § 24\ndie Prüfung nach Wegfall des Hinderungsgrundes un-                      Prüfungsakte und Einsichtnahme\nverzüglich nachgeholt werden. Der Hinderungsgrund\nist unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Eine              (1) Nach Abschluss der Zwischenprüfung oder der\nErkrankung ist durch Vorlage eines amtsärztlichen oder       Laufbahnprüfung können die Beamtinnen und Beam-\nbetriebsärztlichen Attestes nachzuweisen. Über die           ten auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Ein-\nAnerkennung eines privatärztlichen Attestes entschei-        sicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Der Antrag ist an\ndet der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss             die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte\nbestimmt zugleich, ob und in welchem Umfang bereits          Stelle zu richten. Der Antrag ist innerhalb eines Monats\nabgelieferte Prüfungsarbeiten anzurechnen sind. Für          nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stel-\ndie Anrechnung sind insbesondere die Zahl der bereits        len. Die Einsichtnahme ist zu vermerken.\nabgelieferten Prüfungsarbeiten sowie Dauer, Grund               (2) Zur Prüfungsakte gehören alle Unterlagen, die\nund Häufigkeit der Säumnis zu berücksichtigen. An-           für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses maßgeb-\nstelle des Prüfungsausschusses kann auch die oberste         lich sind.\nLandesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle die\nEntscheidungen treffen.                                         (3) Die Prüfungsakte wird nach Beendigung des\nVorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre und\n(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann            längstens zehn Jahre aufbewahrt und anschließend\ndie Beamtin oder der Beamte mit Genehmigung des              vernichtet. Abweichend von Satz 1 können Prüfungs-\nPrüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.            zeugnisse der Laufbahnprüfung bis zu 30 Jahre auf-\nIn diesem Fall gilt die schriftliche oder die mündliche      bewahrt werden; sie werden anschließend vernichtet.\nPrüfung als nicht begonnen. Durch Landesrecht kann           Die Unterlagen können bei unterschiedlichen Stellen\nbestimmt werden, dass anstelle des Prüfungsaus-              aufbewahrt werden.\nschusses die oberste Landesbehörde oder eine von\nihr bestimmte Stelle über die Genehmigung entschei-             (4) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Vorberei-\ndet.                                                         tungsdienst nach Abschluss der Prüfungen beendet ist\noder wenn keine Übernahme in das Beamtenverhältnis\n§ 23                               erfolgt.\nOrdnungsverstöße                                                Kapitel 2\n(1) Über die Folgen eines Täuschungsversuches,\nVorbereitungsdienst für den\neiner Täuschung oder eines sonstigen Verstoßes\ngegen die Ordnung während der Aufsichtsarbeiten,\nmittleren Steuerverwaltungsdienst\nder schriftlichen Arbeit, der Abschlussklausuren oder\nvergleichbarer Leistungen entscheidet die oberste                                   Abschnitt 1\nLandesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie\nkann in schweren Fällen die einzelne Arbeit mit der                             Ablauf und Dauer\nNotenpunktzahl 0 bewerten.\n§ 25\n(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuches,\neiner Täuschung oder eines sonstigen Verstoßes                                  Ausbildungsablauf\ngegen die Ordnung während der Zwischenprüfung                   (1) Der zweijährige Vorbereitungsdienst umfasst\noder während des schriftlichen Teils der Laufbahn-\nprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann           1. eine fachtheoretische Ausbildung von acht Monaten\nin schweren Fällen die einzelne Prüfungsarbeit mit der           Dauer und\nNotenpunktzahl 0 bewerten oder die Prüfung als nicht\n2. eine berufspraktische Ausbildung von 16 Monaten\nbestanden erklären.\nDauer.\n(3) Begeht die Beamtin oder der Beamte im münd-\n(2) Die fachtheoretische Ausbildung ist in zwei Aus-\nlichen Teil der Laufbahnprüfung einen Täuschungs-\nbildungsteilabschnitte aufgeteilt. Der erste Ausbil-\nversuch oder eine Täuschung oder verstößt sie oder\ndungsteilabschnitt dauert drei Monate. Er soll mög-\ner sonst gegen die Ordnung, so kann der Prüfungs-\nlichst bald nach Eintritt in den Vorbereitungsdienst be-\nausschuss sie oder ihn in schweren Fällen von der\nginnen. Der zweite Ausbildungsteilabschnitt dauert fünf\nweiteren Teilnahme an der mündlichen Prüfung aus-\nMonate. Er kann geteilt werden, wobei drei Monate der\nschließen. Er kann die Nachholung der mündlichen\nLaufbahnprüfung unmittelbar vorangehen sollen.\nPrüfung anordnen oder die Prüfung als nicht bestan-\nden erklären.                                                   (3) Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte und\nder Ausbildungsteilabschnitte kann im Einzelfall aus\n(4) Wird innerhalb von drei Jahren nach der Aus-\nwichtigen dienstlichen oder privaten Gründen geändert\nhändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, dass\nwerden.\neine Täuschung vorgelegen hat, so kann die oberste\nLandesbehörde die Prüfung für ungültig erklären und             (4) Die Beamtin oder der Beamte legt zum Ab-\ndie Einziehung des Prüfungszeugnisses verfügen. Die          schluss des Vorbereitungsdienstes eine Laufbahn-\nPrüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.             prüfung ab.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022           1917\n§ 26                              werden. Tage, an denen keine Lehrveranstaltungen der\nBildungseinrichtungen stattfinden, werden auf den An-\nAusbildungsstellen\nspruch auf Erholungsurlaub angerechnet.\n(1) Die fachtheoretische Ausbildung wird an Lan-\ndesfinanzschulen oder an gleichstehenden Bildungs-\nAbschnitt 2\neinrichtungen der Verwaltung durchgeführt.\n(2) Für die berufspraktische Ausbildung weist die                         Ausbildungsinhalte\noberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte\nStelle die Beamtinnen und Beamten bestimmten                                Unterabschnitt 1\nFinanzämtern als Ausbildungsfinanzämtern zur prak-\ntischen Ausbildung zu. Die praktische Ausbildung in                 Fachtheoretische Ausbildung\nder Veranlagung soll auch in dafür bestimmten Arbeits-\ngebieten stattfinden.                                                                 § 29\nUnterrichtsfächer und Gesamtstunden\n§ 27\n(1) Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt ne-\nVerlängerung oder\nben der Fachkompetenz die methodische und die\nVerkürzung des Vorbereitungsdienstes\nsoziale Kompetenz. Die zu unterrichtenden Fächer\n(1) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall ver-      und die Vorgaben zu den Mindestunterrichtsstunden\nlängert werden, wenn die Beamtin oder der Beamte            der einzelnen Unterrichtsfächer sind der Anlage 2 zu\naus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat,        entnehmen. Die Wahl der Lehrveranstaltungsform rich-\ndas Ziel eines Ausbildungsabschnitts voraussichtlich        tet sich nach den Ausbildungszielen.\nnicht erreichen wird. Hat sie oder er einen Ausbil-\n(2) Die Gesamtstundenzahl in den Lehrveranstaltun-\ndungsteilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung\ngen beträgt mindestens 800 Unterrichtsstunden.\num mehr als drei Wochen oder die berufspraktische\nAusbildung um insgesamt mehr als einen Monat unter-\nbrochen, so kann der Vorbereitungsdienst verlängert                                   § 30\nwerden, wenn die Beamtin oder der Beamte\nÜbungen\n1. das Versäumte nicht innerhalb der verbleibenden\nVorbereitungszeit nachholen kann oder                      (1) Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen\nin der fachtheoretischen Ausbildung besteht aus\n2. sie oder er nicht hinreichend ausgebildet erscheint.     Übungen. Ein Teil der Übungen ist fächerübergreifend\nBei einer Unterbrechung eines Ausbildungsteilab-            zu gestalten.\nschnitts der fachtheoretischen Ausbildung um mehr              (2) Die Übungen dienen dazu, die bis dahin fach-\nals drei Wochen schlägt die zuständige Bildungs-            theoretisch und berufspraktisch vermittelten Kennt-\neinrichtung vor, ob die Beamtin oder der Beamte die         nisse und Fähigkeiten zu verknüpfen und einzuüben.\nunterbrochene Ausbildung fortsetzen oder an das             In den Übungen sollen auch praxisorientierte Arbeits-\nAusbildungsfinanzamt zurückkehren soll.                     und Entscheidungstechniken bei der Veranlagung von\n(2) Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes           Steuern behandelt werden.\nkann darauf ausgerichtet werden, dass die Beamtin              (3) Die Übungen sollen als solche in den Stoffglie-\noder der Beamte zusammen mit den Beamtinnen und             derungsplänen und in den Lehrplänen ausgewiesen\nBeamten, die später eingestellt worden sind, die Aus-       werden.\nbildung fortsetzen und die Laufbahnprüfung ablegen\nkann. Soweit Ausbildungsabschnitte ganz oder teil-\nweise wiederholt werden, werden für die Ermittlung                                    § 31\nder Prüfungsergebnisse die neu abgegebenen Beurtei-                         Stoffgliederungspläne,\nlungen zugrunde gelegt.                                                 Lehrpläne und Abweichungen\n(3) Werden auf die berufspraktische Ausbildung              (1) Zur Gewährleistung der einheitlichen Ausbildung\nZeiten einer beruflichen Tätigkeit angerechnet, so sind     der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten erstellt das\neinzelne Ausbildungsteilabschnitte entsprechend dem         Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit\nAusbildungsstand der Beamtin oder des Beamten zu            den obersten Landesbehörden Stoffgliederungspläne,\nkürzen. Die Anrechnung kann widerrufen werden,              die einheitliche Lerninhalte für die fachtheoretische\nwenn das Ausbildungsziel gefährdet erscheint.               Ausbildung an den Landesfinanzschulen ausweisen.\n(4) Die Entscheidung über die Verlängerung oder\n(2) Auf der Grundlage der Stoffgliederungspläne\nVerkürzung trifft jeweils die oberste Landesbehörde\nwerden Lehrpläne aufgestellt. Die Lehrpläne bedürfen\noder die von ihr bestimmte Stelle. Vor der Entschei-\nder Genehmigung der obersten Landesbehörde.\ndung über die Verlängerung ist die Beamtin oder der\nBeamte anzuhören.                                              (3) Abweichungen von den Stoffgliederungsplänen\nund den Lehrplänen sind zulässig, wenn sie der Anpas-\n§ 28                              sung der Ausbildung an die veränderten Verhältnisse\ndienen oder im Interesse einer sinnvollen Ausbildung\nErholungsurlaub\nerforderlich erscheinen. In den Fällen von grundsätz-\nWährend der Ausbildung darf Erholungsurlaub nicht        licher Bedeutung ist vor der Abweichung der Koordi-\nzu Lasten der fachtheoretischen Ausbildung gewährt          nierungsausschuss zu hören.","1918         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022\n§ 32                             1. eine praktische Ausbildung, die vor allem der Ein-\nAufsichtsarbeiten                           führung in die steuerliche Praxis dient und zu selb-\nständiger Tätigkeit anleitet, sowie\n(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind\nAufsichtsarbeiten anzufertigen.                             2. Ausbildungsarbeitsgemeinschaften.\n(2) Im ersten Teilabschnitt der fachtheoretischen           (2) In der berufspraktischen Ausbildung soll die\nAusbildung kann die Aufgabe ganz oder teilweise als         Beamtin oder der Beamte lernen, die Aufgaben des\nLeistungstest oder in anderer geeigneter Form gestellt      mittleren Dienstes unter Beachtung des geltenden\nwerden. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils bis zu         Rechts einschließlich der Grundsätze der Verhältnis-\ndrei Zeitstunden.                                           mäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßig-\n(3) Im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen       keit sowie der Grundsätze des methodischen und\nAusbildung ist aus jedem Prüfungsfach des schrift-          sozialen Handelns selbständig und verantwortungs-\nlichen Teils der Laufbahnprüfung mindestens eine Auf-       bewusst wahrzunehmen. Sie oder er ist umfassend\nsichtsarbeit zu fertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt      in die verwaltungstechnischen Arbeitsvorgänge einzu-\njeweils drei Zeitstunden.                                   weisen und anhand typischer Fälle in der Technik der\nSachverhaltsermittlung und Rechtsanwendung auszu-\n(4) Versäumte Aufsichtsarbeiten müssen nicht nach-       bilden. Sie oder er soll an Verhandlungen und Dienst-\ngeholt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die         besprechungen teilnehmen.\nSäumnis nicht zu vertreten hat und eine ausreichende\nGrundlage für eine Beurteilung ihrer oder seiner Leis-         (3) Für die praktische Ausbildung sind unter Betei-\ntungen vorliegt.                                            ligung der Bildungseinrichtungen Anleitungen zu er-\nstellen. Die Anleitungen legen schwerpunktmäßig die\n(5) § 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 15 Absatz 1\nInhalte der Ausbildung in denjenigen Arbeitsgebieten\nund 3 sowie § 39 Absatz 1 bis 5 sind entsprechend\nanwendbar. An Stelle des in § 39 Absatz 5 Satz 2            fest, mit denen sich die Beamtin oder der Beamte ver-\nund 3 genannten Prüfungsausschusses entscheidet             traut machen muss. Die Anleitungen werden ihr oder\nihm ausgehändigt.\ndie oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte\nStelle.                                                        (4) Die praktische Ausbildung findet mindestens\n(6) Sofern der schriftliche Teil der Laufbahnprüfung     36 Wochen in der Veranlagung statt und im Übrigen\nteilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt            nach Regelung der obersten Landesbehörde oder der\nwird, sind die Aufsichtsarbeiten im zweiten Teil der        von ihr bestimmten Stelle.\nfachtheoretischen Ausbildung aus den Fächern der\n(5) Die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften umfas-\nLaufbahnprüfung ebenfalls teilweise im Antwort-Wahl-\nsen mindestens 100 Unterrichtsstunden.\nVerfahren durchzuführen.\n(6) Zur Gewährleistung der einheitlichen Ausbildung\n§ 33                             der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten erstellt das\nTeilbeurteilungen                       Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit\nund abschließende Beurteilung                   den obersten Landesbehörden Stoffgliederungspläne,\ndie einheitliche Lerninhalte für die Ausbildungsarbeits-\n(1) Nach Beendigung des ersten und des zweiten           gemeinschaften ausweisen.\nAusbildungsteilabschnitts der fachtheoretischen Aus-\nbildung nehmen die Lehrenden jeweils Teilbeurteilun-           (7) Abweichungen von den Stoffgliederungs- und\ngen der Leistungen der Beamtin oder des Beamten             Gestaltungsplänen für die Ausbildungsarbeitsgemein-\nnach den Mustern der Anlagen 3 und 4 vor.                   schaften sowie von der zeitlichen Aufgliederung der\nberufspraktischen Ausbildung sind zulässig, wenn sie\n(2) Aus den beiden Teilbeurteilungen wird die ab-\nder Anpassung der Ausbildung an die veränderten\nschließende Beurteilung für die gesamte fachtheoreti-\nVerhältnisse dienen oder im Interesse einer sinnvollen\nsche Ausbildung gebildet. Hierzu werden die Durch-\nAusbildung erforderlich erscheinen. In Fällen von\nschnittsnotenpunktzahlen der Teilbeurteilungen mit der\ngrundsätzlicher Bedeutung ist vor der Abweichung\nAnzahl der Monate, die jeder Teilabschnitt gedauert\nder Koordinierungsausschuss anzuhören.\nhat, multipliziert. Die sich daraus ergebende Summe\nwird durch acht geteilt.\n§ 35\n(3) Der Durchschnittsnotenpunktzahl der abschlie-\nßenden Beurteilung wird die Note für die fachtheoreti-               Beurteilung im Ausbildungsfinanzamt\nsche Ausbildung zugeordnet.\nDie Amtsleitung hat vor Beginn des mündlichen Teils\n(4) Die Teilbeurteilungen und die abschließende Be-      der Laufbahnprüfung die Beamtin oder den Beamten\nurteilung für die fachtheoretische Ausbildung sind der      auf schriftlichen oder elektronischen Vorschlag der\nBeamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.                  Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters unter\nVerwendung des Musters der Anlage 5 zu beurteilen.\nUnterabschnitt 2                           Dabei sind die Stellungnahmen der Beschäftigten,\nBerufspraktische Ausbildung                         denen die praktische Ausbildung und die Durchfüh-\nrung der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften oblagen,\n§ 34                             zu berücksichtigen. Die Beurteilung schließt mit einer\nvollen Notenpunktzahl und der sich daraus ergeben-\nGliederung, Ziel und Inhalte                  den Note ab. Sie ist der Beamtin oder dem Beamten\n(1) Die berufspraktische Ausbildung umfasst              bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022             1919\nAbschnitt 3                                           Unterabschnitt 2\nLaufbahnprüfung                         Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung\n§ 38\nUnterabschnitt 1\nPrüfungsfächer\nAusrichtung und Organisation\n(1) Der schriftliche Teil der Laufbahnprüfung umfasst\nfünf Prüfungsarbeiten aus den folgenden Fächern:\n§ 36\n1. Allgemeines Abgabenrecht,\nZiel und Bestandteile\n2. Steuern vom Einkommen und Ertrag,\n(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob\ndie Beamtin oder der Beamte die Ziele des Vorberei-         3. Umsatzsteuer,\ntungsdienstes erreicht hat und nach dem Gesamtbild          4. Buchführung und Bilanzwesen sowie\nihrer oder seiner Persönlichkeit für die angestrebte\n5. Steuererhebung oder Staats- und Verwaltungs-\nLaufbahn befähigt ist.\nkunde oder eine Kombination aus diesen beiden\n(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schrift-           Fächern.\nlichen und einem mündlichen Teil.\n(2) Jedes Prüfungsfach soll mit Aufgaben aus über-\n(3) Die Laufbahnprüfung ist auf das Verständnis des      greifenden oder angrenzenden Fächern verbunden\nErlernten und insbesondere der mündliche Teil der           werden. Prüfungsarbeiten können Fragen der Daten-\nPrüfung auf die Prüfung der methodischen und sozia-         verarbeitung in der Steuerverwaltung umfassen.\nlen Handlungsfähigkeit gerichtet. Unter dieser Zielset-        (3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Prüfungs-\nzung ist auch die Feststellung von Einzelkenntnissen        arbeit drei Zeitstunden.\neinzubeziehen.\n(4) An einem Tag darf nur eine Prüfungsarbeit ge-\nstellt werden. Spätestens nach zwei aufeinander-\n§ 37\nfolgenden Prüfungstagen muss ein Tag prüfungsfrei\nPrüfungsausschuss                        bleiben.\n(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss\n§ 39\nabgelegt.\nPrüfungsablauf, Niederschrift\n(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:\n(1) Vor Beginn jeder Prüfungsarbeit des schriftlichen\n1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Diens-         Teils der Laufbahnprüfung sind die Beamtinnen und\ntes als Vorsitzende oder Vorsitzender und               Beamten auf die Folgen von Verstößen gegen die\n2. mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des hö-           Prüfungsordnung und darauf hinzuweisen, dass eine\nheren oder gehobenen Dienstes als Beisitzerinnen        ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht\noder Beisitzer.                                         rechtzeitig abgelieferte Prüfungsarbeit mit der Noten-\npunktzahl 0 bewertet wird.\nDem Prüfungsausschuss können auch andere Be-\n(2) Die Beamtinnen und Beamten haben die Prü-\nschäftigte des öffentlichen Dienstes angehören, wenn\nfungsarbeiten selbständig anzufertigen. Während der\nsie dieselben fachlichen Voraussetzungen wie die\nBearbeitungszeit dürfen sie sich mit anderen Personen\nSteuerbeamtinnen und Steuerbeamten des gehobenen\nnicht verständigen und nur die zugelassenen Hilfsmittel\noder höheren Dienstes erfüllen.\nverwenden.\n(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind             (3) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit\nbei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht an         haben die Beamtinnen und Beamten ihre Prüfungs-\nWeisungen gebunden.                                         arbeiten abzugeben, auch wenn diese unvollendet\n(4) Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stim-           sind. Den Prüfungsarbeiten sind auch die Entwürfe\nmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei        und die Prüfungsaufgaben beizufügen.\nStimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder              (4) Die Prüfungsarbeiten müssen unter ständiger\ndes Vorsitzenden. Der Prüfungsausschuss kann Be-            Aufsicht stattfinden.\nschlüsse auch im schriftlichen oder elektronischen\nUmlaufverfahren fassen.                                        (5) Die Beamtinnen und Beamten, die einen schwe-\nren Ordnungsverstoß begehen, können von der Auf-\n(5) Die Laufbahnprüfung und die Beratungen des           sichtsperson von der Fortsetzung der Prüfungsarbeit\nPrüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die oberste      ausgeschlossen werden. Der Prüfungsausschuss ist\nLandesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann        unverzüglich zu unterrichten. Er entscheidet über die\nPersonen, die nicht dem Prüfungsausschuss ange-             endgültig zu treffenden Maßnahmen.\nhören und ein dienstliches Interesse haben, die Anwe-\n(6) Die Aufsichtsperson fertigt an jedem Prüfungs-\nsenheit im mündlichen Teil der Laufbahnprüfungen mit\nAusnahme der Beratungen des Prüfungsausschusses             tag eine Niederschrift über die Durchführung des\nschriftlichen Teils der Laufbahnprüfung. In der Nieder-\nallgemein oder im Einzelfall gestatten. Die Mitglieder\nschrift sind anzugeben\ndes Koordinierungsausschusses sind berechtigt an der\nLaufbahnprüfung und den Beratungen des Prüfungs-            1. die Tatsache, dass der Hinweis nach Absatz 1 ge-\nausschusses teilzunehmen.                                       geben worden ist,","1920         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022\n2. der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit,                                       § 42\n3. die Ursachen und die Dauer etwaiger Unterbrechun-                  Prüfungsfächer und Prüfungsablauf\ngen der Bearbeitungszeit sowie\n(1) Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung kann\n4. festgestellte Unregelmäßigkeiten und sonstige Ver-       sich auf die Fächer der Anlage 2 Nummer 1 bis 12 er-\nstöße gegen die Prüfungsordnung.                        strecken. Neben den fachlichen Kenntnissen ist insbe-\nsondere zu prüfen, ob die Beamtin oder der Beamte\n§ 40                              über die notwendigen methodischen und sozialen\nKompetenzen verfügt.\nInformation über das Ergebnis\ndes schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung              (2) Die Personal- und Ausbildungsakten sind zur\nEinsichtnahme in dem Umfang für den Prüfungsaus-\nDie Beamtin oder der Beamte wird über das Ergeb-         schuss bereitzuhalten, in dem dies die Prüfungsvorbe-\nnis ihrer oder seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten vor    reitung erfordert.\ndem mündlichen Teil der Laufbahnprüfung schriftlich\noder elektronisch informiert.                                  (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus-\nses soll vor dem mündlichen Teil der Laufbahnprüfung\nmit jeder Beamtin und jedem Beamten sprechen.\nUnterabschnitt 3\n(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus-\nMündlicher Teil der Laufbahnprüfung\nses leitet den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung.\nSie oder er achtet darauf, dass die Beamtinnen und\n§ 41                              Beamten in geeigneter Weise befragt werden und ist\nZulassung zum                          berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.\nmündlichen Teil der Laufbahnprüfung                   (5) Im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung werden\n(1) Zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung wer-         Gruppen von nicht mehr als fünf, in Ausnahmefällen\nden Beamtinnen und Beamte zugelassen, wenn                  sechs Beamtinnen und Beamten geprüft. Die Prüfung\ndauert für jede Beamtin und jeden Beamten in der\n1. mindestens drei ihrer Prüfungsarbeiten des schrift-      Regel 30 Minuten.\nlichen Teils der Laufbahnprüfung mit jeweils einer\nNotenpunktzahl von mindestens 5 bewertet worden            (6) Die Leistungen der Beamtin oder des Beamten\nsind,                                                   werden nach dem Muster der Anlage 7 durch den Prü-\nfungsausschuss bewertet und dokumentiert. Das Er-\n2. im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung eine           gebnis des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung ist\nDurchschnittsnotenpunktzahl von mindestens 5 er-        in einer Durchschnittsnotenpunktzahl auszudrücken.\nreicht worden ist und\n(7) Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung ist be-\n3. die Zulassungsnotenpunktzahl mindestens 160 be-          standen, wenn eine Durchschnittsnotenpunktzahl von\nträgt.                                                  mindestens 5 erreicht worden ist.\n(2) Die Zulassungsnotenpunktzahl ist die Summe\naus                                                                          Unterabschnitt 4\n1. dem 6-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der                 Ergebnis der Laufbahnprüfung\nabschließenden Beurteilung in der fachtheoreti-\nschen Ausbildung,                                                                  § 43\n2. dem 6-Fachen der Notenpunktzahl für die Leistun-                              Ermittlung der\ngen in der berufspraktischen Ausbildung sowie                      Endnotenpunktzahl und Ergebnis\n3. dem 20-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl               (1) Im Anschluss an den mündlichen Teil der Lauf-\nder Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der        bahnprüfung berechnet der Prüfungsausschuss die\nLaufbahnprüfung.                                        Endnotenpunktzahl und ermittelt das Ergebnis der\nLaufbahnprüfung unter Verwendung eines Beurtei-\n(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus-\nlungsblatts nach dem Muster der Anlage 7.\nses setzt die Zulassungsnotenpunktzahl fest. Ihr oder\nihm müssen vorliegen:                                          (2) Die Endnotenpunktzahl der Laufbahnprüfung ist\ndie Summe aus\n1. die Beurteilung in der berufspraktischen Ausbil-\ndung,                                                   1. dem 6-Fachen der Notenpunktzahl der Beurteilung\nin der berufspraktischen Ausbildung,\n2. die Beurteilung der Leistungen in der fachtheoreti-\nschen Ausbildung sowie                                  2. dem 6-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der\nabschließenden Beurteilung in der fachtheoreti-\n3. das Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung.\nschen Ausbildung,\n(4) Wer zum mündlichen Teil nicht zugelassen ist,\n3. dem 20-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl\nhat die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Die oder\nder Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der\nder Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat der\nLaufbahnprüfung und\nBeamtin oder dem Beamten das Nichtbestehen der\nLaufbahnprüfung schriftlich oder elektronisch nach          4. dem 8-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl für\ndem Muster der Anlage 6 bekannt zu geben.                       den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022            1921\n(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die           1. Fachstudien in einem Grund- und Hauptstudium\nBeamtin oder der Beamte                                          von 21 Monaten Dauer und\n1. den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung bestan-           2. berufspraktische Studienzeiten von 15 Monaten\nden hat und                                                  Dauer.\n2. eine Endnotenpunktzahl von mindestens 200 er-                (2) Die Fachstudien und die berufspraktischen Stu-\nreicht hat.                                              dienzeiten bilden eine Einheit. Die berufspraktischen\n(4) Bei bestandener Laufbahnprüfung setzt der Prü-        Studienzeiten sind inhaltlich mit den in Grund- und\nfungsausschuss anhand der Endnotenpunktzahl die              Hauptstudium stattfindenden Fachstudien zu verbin-\nPrüfungsgesamtnote für die Laufbahnprüfung fest.             den.\n(3) Das Grundstudium beginnt spätestens einen\n§ 44                               Monat nach Eintritt in den Vorbereitungsdienst und\ndauert mindestens zwölf Monate; es kann geteilt wer-\nBekanntgabe des\nden. Nach mindestens vier, höchstens sechs Monaten\nErgebnisses der Laufbahnprüfung\nFachstudien findet eine Zwischenprüfung statt.\n(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus-\n(4) Das Hauptstudium dauert mindestens sechs\nses gibt den Beamtinnen und Beamten im Anschluss\nMonate. Es kann geteilt werden.\nan die Beratung des Prüfungsausschusses die er-\nreichte Endnotenpunktzahl, deren Ermittlung sowie               (5) Die Reihenfolge der Teile des Studiengangs kann\ndie Prüfungsgesamtnote bekannt.                              im Einzelfall aus wichtigen dienstlichen oder privaten\nGründen geändert werden.\n(2) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält\nein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8.                       (6) Die Beamtin oder der Beamte legt im Vorberei-\ntungsdienst eine Zwischenprüfung und eine Laufbahn-\n(3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat,\nprüfung ab.\nerhält eine Mitteilung über das Nichtbestehen nach\ndem Muster der Anlage 9.\n§ 48\n§ 45                                                 Ausbildungsstellen\nNiederschrift                              (1) Die Fachstudien finden an Fachhochschulen der\nVerwaltung oder an gleichstehenden Bildungseinrich-\n(1) Über die Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift\ntungen der Verwaltung statt. Die Dienstaufsicht wird\nnach dem Muster der Anlage 10 zu fertigen.\nvon der obersten Landesbehörde oder im Einverneh-\n(2) Die Niederschrift ist mit den Prüfungsarbeiten        men mit ihr ausgeübt. Die Fachaufsicht obliegt der\ndes schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung zur Prü-         obersten Landesbehörde. Ist die Fachhochschule in\nfungsakte zu nehmen.                                         Fachbereiche gegliedert, so gelten die Sätze 2 und 3\nfür den Fachbereich, der für die Ausbildung der Steuer-\n§ 46                               beamtinnen und Steuerbeamten zuständig ist.\nWiederholung                               (2) Für die berufspraktischen Studienzeiten weist\n(1) Hat die Beamtin oder der Beamte die Laufbahn-         die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte\nprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht be-        Stelle die Beamtinnen und Beamten bestimmten\nstanden, ist eine einmalige Wiederholung zulässig. Sie       Finanzämtern als Ausbildungsfinanzämter zur prakti-\noder er kann zu dem der Wiederholungsprüfung voran-          schen Ausbildung zu. Die praktische Ausbildung in\ngehenden Abschnitt der fachtheoretischen Ausbildung          der Veranlagung soll auch in dafür bestimmten Arbeits-\nzugelassen werden. Der Vorbereitungsdienst kann bis          gebieten stattfinden.\nzum Abschluss der Wiederholungsprüfung verlängert\nwerden.                                                                                § 49\n(2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.                             Verlängerung oder\nSoweit Ausbildungsabschnitte ganz oder teilweise                    Verkürzung des Vorbereitungsdienstes\nwiederholt werden, werden für die Ermittlung des Prü-           (1) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall ver-\nfungsergebnisses die neu abgegebenen Beurteilungen           längert werden, wenn die Beamtin oder der Beamte\nzugrunde gelegt.                                             aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat,\ndas Ziel eines Teils des Studiengangs voraussichtlich\nKapitel 3                              nicht erreichen wird. Hat sie oder er die berufsprakti-\nschen Studienzeiten um insgesamt mehr als einen\nVorbereitungsdienst für den\nMonat oder einen Teil der Fachstudien um mehr als\ngehobenen Steuerverwaltungsdienst                            drei Wochen unterbrochen, so kann der Vorbereitungs-\ndienst verlängert werden, wenn die Beamtin oder der\nAbschnitt 1                            Beamte\nAblauf und Dauer                          1. das Versäumte nicht innerhalb der verbleibenden\nVorbereitungszeit nachholen kann oder\n§ 47                               2. sie oder er nicht hinreichend ausgebildet erscheint.\nGliederung des Studiengangs                     Bei einer Unterbrechung eines Teils der Fachstudien\n(1) Der dreijährige Vorbereitungsdienst umfasst ei-       um mehr als drei Wochen schlägt die zuständige Bil-\nnen Studiengang mit                                          dungseinrichtung vor, ob die Beamtin oder der Beamte","1922         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022\ndie unterbrochenen Fachstudien fortsetzen oder an              (3) Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen\ndas Ausbildungsfinanzamt zurückkehren soll.                 ist fächerübergreifend zu gestalten. Lehrveranstaltun-\ngen zum Schwerpunktthema sind stets fächerüber-\n(2) Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes\ngreifend zu gestalten.\nkann darauf ausgerichtet werden, dass die Beamtin\noder der Beamte zusammen mit den Beamtinnen und\nBeamten, die später eingestellt worden sind, den Stu-                                  § 53\ndiengang fortsetzen und die Laufbahnprüfung ablegen                         Übungen und Seminare\nkann. Soweit Teile des Studiengangs ganz oder teil-            (1) Während der Fachstudien sind Übungen zu ver-\nweise wiederholt werden, werden für die Ermittlung          anstalten. Die Übungen dienen dazu, die bis dahin\nder Prüfungsergebnisse die neu abgegebenen Beurtei-         fachtheoretisch und berufspraktisch vermittelten\nlungen zugrunde gelegt.                                     Kenntnisse und Fähigkeiten zu verknüpfen und einzu-\n(3) Werden auf den Vorbereitungsdienst Zeiten eines      üben. In den Übungen sollen auch praxisorientierte\nförderlichen Studiums an einer Hochschule oder an           Arbeits- und Entscheidungstechniken bei der Veranla-\neiner Fachhochschule angerechnet, so sind einzelne          gung von Steuern behandelt werden.\nTeile der Fachstudien oder Teilabschnitte der berufs-          (2) Während der Fachstudien können den Beamtin-\npraktischen Studienzeiten entsprechend zu kürzen.           nen und Beamten verschiedene Seminare zur Auswahl\nDie Anrechnung kann widerrufen werden, wenn das             angeboten werden, in denen ausgewählte Themen\nStudienziel gefährdet erscheint.                            einzelner Fächer unter Anwendung wissenschaftlicher\n(4) Die Entscheidung über die Verlängerung oder          Erkenntnisse und Methoden behandelt werden.\nVerkürzung trifft jeweils die oberste Landesbehörde            (3) Die Übungen sollen als solche in den Stoffglie-\noder die von ihr bestimmte Stelle. Vor der Entschei-        derungsplänen und in den Lehrplänen ausgewiesen\ndung über die Verlängerung ist die Beamtin oder der         werden.\nBeamte anzuhören.\n§ 54\n§ 50                                               Stoffgliederungspläne,\nErholungsurlaub                                       Lehrpläne und Abweichungen\nWährend des Studiums ist der Anspruch auf Erho-             (1) Zur Gewährleistung der einheitlichen Ausbildung\nlungsurlaub anteilig auf die Fachstudien und die be-        der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten erstellt das\nrufspraktische Studienzeit zu verteilen. Tage, an denen     Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit\nkeine Lehrveranstaltungen der Bildungseinrichtungen         den obersten Landesbehörden Stoffgliederungspläne,\nstattfinden, werden auf den Anspruch auf Erholungs-         die einheitliche Lerninhalte für die Lehrveranstaltungen\nurlaub angerechnet.                                         innerhalb der Fachstudien ausweisen.\n(2) Auf der Grundlage der Stoffgliederungspläne\nAbschnitt 2                           werden Lehrpläne erstellt. Die Lehrpläne bedürfen der\nGenehmigung der obersten Landesbehörde.\nAusbildungsinhalte\n(3) Abweichungen von den Stoffgliederungsplänen\nund den Lehrplänen sind zulässig, wenn sie der Anpas-\nUnterabschnitt 1                            sung der Fachstudien an die veränderten Verhältnisse\nFachstudien                              dienen oder im Interesse einer sinnvollen Durchführung\nder Fachstudien erforderlich erscheinen. In Fällen von\n§ 51                              grundsätzlicher Bedeutung ist vor der Abweichung der\nKoordinierungsausschuss anzuhören.\nStudienfächer und Gesamtstunden\n(1) Die Fachstudien vermitteln neben der Fachkom-                                   § 55\npetenz die methodische und die soziale Kompetenz                               Aufsichtsarbeiten\nsowie das Verständnis für internationale Zusammen-                       im Grund- und Hauptstudium\nhänge. Die Studienfächer und Vorgaben zu Mindest-\nunterrichtsstunden in einzelnen Studienfächern sind            (1) Während des Grundstudiums ist vor der Zwi-\nder Anlage 11 zu entnehmen. Die Wahl der Lehrveran-         schenprüfung aus jedem Fach dieser Prüfung mindes-\nstaltungsform richtet sich nach den Studienzielen.          tens eine Aufsichtsarbeit anzufertigen. Im weiteren\nVerlauf des Grundstudiums sind Aufsichtsarbeiten in\n(2) Die Gesamtstundenzahl in den Lehrveranstaltun-       den folgenden Fächern anzufertigen:\ngen beträgt mindestens 2 200 Unterrichtsstunden.\n1. Abgabenrecht,\n§ 52                              2. Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung,\nLerninhalte und Einteilung der Studienfächer            3. Steuern vom Einkommen und Ertrag,\n4. Umsatzsteuer,\n(1) Die Lerninhalte der Fachstudien sind nach wis-\nsenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxis-          5. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen\nbezogen und anwendungsorientiert zu vermitteln.                 und Außenprüfung sowie\n(2) Die Studienfächer bestehen aus Pflichtfächern,       6. Privatrecht oder Privatrecht in Kombination mit\nWahlpflichtveranstaltungen, dem Schwerpunktthema                Öffentlichem Recht.\nund Fallstudien. Wahlfächer können angeboten wer-           Die Bearbeitungszeit der Aufsichtsarbeiten während\nden.                                                        des Grundstudiums beträgt jeweils mindestens drei","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022             1923\nZeitstunden. Nach der Zwischenprüfung kann die Be-                                      § 57\narbeitungszeit angemessen verkürzt werden, wenn die\nAufgabe ganz oder teilweise als Leistungstest oder in                 Schriftliche Arbeit im Hauptstudium\nanderer geeigneter Form gestellt wird.                          (1) Während des Hauptstudiums ist zu einem vor-\n(2) Während des Hauptstudiums ist aus jedem Fach          gegebenen Thema bis zu einem vorgegebenen Ab-\nder Laufbahnprüfung mindestens eine Aufsichtsarbeit          gabetermin eine schriftliche Arbeit unter Anwendung\nzu fertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils fünf       wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden anzu-\nZeitstunden.                                                 fertigen. Die Bildungseinrichtung ist berechtigt, die\nForm der Abgabe zu regeln und das Einhalten vor-\n(3) Während des Grund- und des Hauptstudiums\nstehender Grundsätze mittels elektronischer Hilfsmittel\nkönnen aus allen sich aus Anlage 11 ergebenden Stu-\nzu überprüfen.\ndienfächern weitere Aufsichtsarbeiten oder Leistungs-\ntests gestellt werden. Die Bearbeitungszeit kann auch           (2) § 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 15 Absatz 1\njeweils weniger als drei Zeitstunden im Grundstudium         und 3 sowie § 62 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5 sind\nund fünf Zeitstunden im Hauptstudium betragen, wenn          entsprechend anwendbar. An Stelle des in § 62 Ab-\ndie Aufgabe ganz oder teilweise als Leistungstest oder       satz 5 Satz 2 und 3 genannten Prüfungsausschusses\nin anderer geeigneter Form gestellt wird.                    entscheidet die oberste Landesbehörde oder die von\n(4) Versäumte Aufsichtsarbeiten müssen nicht nach-        ihr bestimmte Stelle.\ngeholt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die\nSäumnis nicht zu vertreten hat und eine ausreichende                                    § 58\nGrundlage für eine Beurteilung ihrer oder seiner Leis-\ntungen vorliegt.                                                                Beurteilungen und\nStudiennoten für die Fachstudien\n(5) § 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 15 Absatz 1\nund 3 sowie § 62 Absatz 1 bis 5 sind entsprechend               (1) Vor der Zwischenprüfung sowie nach Beendi-\nanwendbar. An Stelle des in § 62 Absatz 5 Satz 2             gung des Grundstudiums und des Hauptstudiums be-\nund 3 genannten Prüfungsausschusses entscheidet              urteilen die Lehrenden die Leistungen der Beamtin\ndie oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte         oder des Beamten unter Verwendung der Muster der\nStelle.                                                      Anlagen 12 bis 14. Aus diesen Beurteilungen, den Leis-\n(6) Sofern die Zwischenprüfung oder der schriftliche      tungen in den Abschlussklausuren im Grundstudium\nTeil der Laufbahnprüfung teilweise im Antwort-Wahl-          und der schriftlichen Arbeit im Hauptstudium werden\nVerfahren durchgeführt wird, sind die Aufsichtsarbeiten      die Studiennoten berechnet.\naus den Fächern der Zwischenprüfung gemäß Absatz 1              (2) Im Grundstudium ist die Studiennote ein Siebtel\nund die Aufsichtsarbeiten aus den Fächern der Lauf-          der Summe aus\nbahnprüfung gemäß Absatz 2 ebenfalls teilweise im\nAntwort-Wahl-Verfahren durchzuführen.                        1. dem 4-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der\nStudienleistungen und\n§ 56\n2. dem 3-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der\nAbschlussklausuren im Grundstudium                       Abschlussklausuren.\n(1) Am Ende des Grundstudiums sind fünf Ab-\n(3) Im Hauptstudium ist die Studiennote ein Achtel\nschlussklausuren in den folgenden Fächern anzuferti-\nder Summe aus\ngen:\n1. Abgabenrecht,                                             1. dem 5-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der\nStudienleistungen,\n2. Umsatzsteuer,\n3. Steuern vom Einkommen und Ertrag,                         2. dem 2-Fachen der Notenpunktzahl der schriftlichen\nArbeit sowie\n4. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen\nund Außenprüfung sowie                                   3. der Notenpunktzahl des Schwerpunktthemas.\n5. Privatrecht oder Privatrecht in Kombination mit              (4) Die Beurteilungen und die Studiennoten sind der\nÖffentlichem Recht.                                      Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.\n(2) Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils mindestens\ndrei Zeitstunden.                                                             Unterabschnitt 2\n(3) § 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 15 Absatz 1\nBerufspraktische Studienzeiten\nund 3 sowie § 62 Absatz 1 bis 5 sind entsprechend\nanwendbar. An Stelle des in § 62 Absatz 5 Satz 2\nund 3 genannten Prüfungsausschusses entscheidet                                         § 59\ndie oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte\nGliederung, Ziel und Inhalte\nStelle.\n(4) Sofern die Abschlussklausuren gemäß Absatz 1             (1) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen\nteilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt             1. eine praktische Ausbildung, die vor allem der Ein-\nwerden, sind die Aufsichtsarbeiten gemäß § 55 Ab-                führung in die steuerliche Praxis dient und zu selb-\nsatz 1 Satz 2 in den Fächern der Abschlussklausuren              ständiger Tätigkeit anleitet, sowie\nebenfalls teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durch-\nzuführen.                                                    2. Ausbildungsarbeitsgemeinschaften.","1924          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022\n(2) In den berufspraktischen Studienzeiten soll die                              Abschnitt 3\nBeamtin oder der Beamte lernen, die Aufgaben des\ngehobenen Dienstes unter Beachtung des geltenden                    Zwischenprüfung und Laufbahnprüfung\nRechts einschließlich der Grundsätze der Verhältnis-\nmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit so-                           Unterabschnitt 1\nwie der Grundsätze des methodischen und sozialen\nGemeinsame Vorschriften\nHandelns selbständig und verantwortungsbewusst\nfür die Zwischenprüfung und\nwahrzunehmen. Sie oder er ist anhand berufsprakti-\ndie Laufbahnprüfung\nscher Fälle in der Technik der Sachverhaltsermittlung\nund der Rechtsanwendung auszubilden. Sie oder er\nsoll die verwaltungstechnischen Arbeitsvorgänge, ins-                                  § 61\nbesondere die Datenverarbeitung in der Steuerverwal-                            Prüfungsausschuss\ntung, kennen und nachvollziehen können. Sie oder\ner soll an Verhandlungen, Dienstbesprechungen und               (1) Die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung\nmindestens drei Außenprüfungen teilnehmen.                   werden vor Prüfungsausschüssen abgelegt.\n(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:\n(3) Für die praktische Ausbildung sind unter Betei-\nligung der Bildungseinrichtungen Anleitungen zu er-          1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Diens-\nstellen. Die Anleitungen legen schwerpunktmäßig die              tes als Vorsitzende oder als Vorsitzender und\nInhalte der Ausbildung in denjenigen Arbeitsgebieten         2. mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des hö-\nfest, mit denen sich die Beamtin oder der Beamte ver-            heren oder gehobenen Dienstes als Beisitzerinnen\ntraut machen muss. Die Anleitungen werden ihr oder               oder Beisitzer.\nihm ausgehändigt.\nAnstelle der Beamtinnen und Beamten des höheren\n(4) Die praktische Ausbildung findet mindestens           Dienstes können dem Prüfungsausschuss Professorin-\n36 Wochen in der Veranlagung einschließlich Außen-           nen oder Professoren an Fachhochschulen der Verwal-\nprüfung statt, wovon vier Wochen auf die Bearbeitung         tung oder an gleichstehenden Bildungseinrichtungen\nvon Rechtsbehelfen entfallen. Im Übrigen erfolgt sie         der Verwaltung angehören. Dem Prüfungsausschuss\nnach Regelung der obersten Landesbehörde oder der            können auch andere Beschäftigte des öffentlichen\nvon ihr bestimmten Stelle.                                   Dienstes angehören, wenn sie dieselben fachlichen\nVoraussetzungen wie die Steuerbeamtinnen und Steu-\n(5) Die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften umfas-           erbeamten des gehobenen oder höheren Dienstes\nsen mindestens 120 Unterrichtsstunden.                       erfüllen.\n(6) Zur Gewährleistung der einheitlichen Ausbildung          (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind\nder Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten erstellt das          bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht an\nBundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit           Weisungen gebunden.\nden obersten Landesbehörden Stoffgliederungspläne,              (4) Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stim-\ndie einheitliche Lerninhalte für die Ausbildungsarbeits-     menmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei\ngemeinschaften ausweisen.                                    Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder\ndes Vorsitzenden. Der Prüfungsausschuss kann Be-\n(7) Abweichungen von den Stoffgliederungs- und\nschlüsse auch im schriftlichen oder elektronischen\nGestaltungsplänen für die Ausbildungsarbeitsgemein-\nUmlaufverfahren fassen.\nschaften sowie von der zeitlichen Aufgliederung der\nberufspraktischen Studienzeiten sind zulässig, wenn             (5) Die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung\nsie der Anpassung der Ausbildung an die veränderten          und die Beratungen des Prüfungsausschusses sind\nVerhältnisse dienen oder im Interesse einer sinnvollen       nicht öffentlich. Die oberste Landesbehörde oder die\nAusbildung erforderlich erscheinen. In Fällen von            von ihr bestimmte Stelle kann Personen, die nicht\ngrundsätzlicher Bedeutung ist vor der Abweichung             dem Prüfungsausschuss angehören und ein dienst-\nder Koordinierungsausschuss anzuhören.                       liches Interesse haben, die Anwesenheit im münd-\nlichen Teil der Laufbahnprüfung mit Ausnahme der\nBeratungen des Prüfungsausschusses allgemein oder\n§ 60\nim Einzelfall gestatten. Die Mitglieder des Koordinie-\nBeurteilung im Ausbildungsfinanzamt                 rungsausschusses sind berechtigt, an der Zwischen-\nprüfung und der Laufbahnprüfung einschließlich der\nDie Amtsleitung hat vor Beginn des mündlichen Teils       Beratungen teilzunehmen.\nder Laufbahnprüfung die Beamtin oder den Beamten\nauf schriftlichen oder elektronischen Vorschlag der                                    § 62\nAusbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters unter\nPrüfungsablauf, Niederschrift\nVerwendung des Musters der Anlage 15 zu beurteilen.\nDabei sind die Stellungnahmen der Beschäftigten,                (1) Vor Beginn jeder Prüfungsarbeit der Zwischen-\ndenen die praktische Ausbildung und die Durchfüh-            prüfung und des schriftlichen Teils der Laufbahnprü-\nrung der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften oblagen,           fung sind die Beamtinnen und Beamten auf die Folgen\nzu berücksichtigen. Die Beurteilung schließt mit einer       von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und darauf\nvollen Notenpunktzahl und der sich daraus ergeben-           hinzuweisen, dass eine ohne ausreichende Entschuldi-\nden Note ab. Sie ist der Beamtin oder dem Beamten            gung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Prüfungs-\nbekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen.         arbeit mit der Notenpunktzahl 0 bewertet wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022           1925\n(2) Die Beamtinnen und Beamten haben die Prü-                (4) An einem Tag darf nur eine Prüfungsarbeit ge-\nfungsarbeiten selbständig anzufertigen. Während der          stellt werden. Spätestens nach zwei aufeinander-\nBearbeitungszeit dürfen sie sich mit anderen Personen        folgenden Prüfungstagen muss ein Tag prüfungsfrei\nnicht verständigen und nur die zugelassenen Hilfsmittel      bleiben.\nverwenden.\n(3) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit                                      § 65\nhaben die Beamtinnen und Beamten ihre Prüfungs-                                   Ermittlung der\narbeiten abzugeben, auch wenn diese unvollendet                         Endnotenpunktzahl und Ergebnis\nsind. Den Prüfungsarbeiten sind auch die Entwürfe\nund die Prüfungsaufgaben beizufügen.                            (1) Im Anschluss an die Bewertung der Prüfungs-\narbeiten setzt der Prüfungsausschuss die Endnoten-\n(4) Die Prüfungsarbeiten müssen unter ständiger           punktzahl der Zwischenprüfung fest. Über die Sitzung\nAufsicht stattfinden.                                        des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift anzu-\n(5) Die Beamtinnen und Beamten, die einen schwe-          fertigen.\nren Ordnungsverstoß begehen, können von der Auf-                (2) Die Endnotenpunktzahl ist die Summe aus\nsichtsperson von der Fortsetzung der Prüfungsarbeit\nausgeschlossen werden. Der Prüfungsausschuss ist             1. dem 10-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl\nunverzüglich zu unterrichten. Er entscheidet über die            der Leistungen bis zur Zwischenprüfung und\nendgültig zu treffenden Maßnahmen.                           2. dem 30-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl\n(6) Die Aufsichtsperson fertigt an jedem Prüfungs-            der Prüfungsarbeiten der Zwischenprüfung.\ntag eine Niederschrift über die Durchführung der                (3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn\nZwischenprüfung oder des schriftlichen Teils der Lauf-\n1. mindestens drei Prüfungsarbeiten mit jeweils der\nbahnprüfung. In der Niederschrift sind anzugeben\nNotenpunktzahl von mindestens 5 bewertet worden\n1. die Tatsache, dass der Hinweis nach Absatz 1 ge-              sind,\ngeben worden ist,\n2. in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnitts-\n2. der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit,                 notenpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden\n3. die Ursachen und die Dauer etwaiger Unterbrechun-             ist und\ngen der Bearbeitungszeit sowie                           3. die Endnotenpunktzahl mindestens 200 beträgt.\n4. festgestellte Unregelmäßigkeiten und sonstige Ver-           (4) Bei bestandener Zwischenprüfung setzt der Prü-\nstöße gegen die Prüfungsordnung.                         fungsausschuss anhand der Endnotenpunktzahl die\nPrüfungsgesamtnote für die Zwischenprüfung fest.\nUnterabschnitt 2\nZwischenprüfung                                                       § 66\nBekanntgabe des\n§ 63                                        Ergebnisses der Zwischenprüfung\nZiel\n(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus-\nIn der Zwischenprüfung soll die Beamtin oder der          ses teilt den Beamtinnen und Beamten im Anschluss\nBeamte zeigen, ob sie oder er nach ihren oder seinen         an die Zwischenprüfung die Bewertung der Prüfungs-\nKenntnissen und Fähigkeiten geeignet erscheint, den          arbeiten, die Endnotenpunktzahl und die Prüfungs-\nStudiengang für die Laufbahn des gehobenen Dienstes          gesamtnote nach dem Muster der Anlage 16 mit.\nerfolgreich fortzusetzen. Die Zwischenprüfung erfolgt\n(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeug-\nals schriftliche Prüfung.\nnis nach dem Muster der Anlage 8.\n§ 64\n§ 67\nPrüfungsfächer\nWiederholung\n(1) Die Zwischenprüfung umfasst fünf Prüfungs-\narbeiten aus den folgenden Fächern:                             (1) Hat die Beamtin oder der Beamte die Zwischen-\nprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht be-\n1. Abgabenordnung ohne Vollstreckungs- und Steuer-           standen, ist eine einmalige Wiederholung zulässig. Die\nstrafrecht,                                              Prüfung ist vollständig zu wiederholen.\n2. Steuern vom Einkommen und Ertrag,                            (2) Die Zwischenprüfung kann nur innerhalb von\n3. Umsatzsteuer,                                             sieben Monaten wiederholt werden. Der Ausbildungs-\n4. Bilanzsteuerrecht und Betriebliches Rechnungs-            verlauf wird wegen der Wiederholung der Zwischen-\nwesen sowie                                              prüfung nicht ausgesetzt. Der Vorbereitungsdienst wird\nnicht verlängert.\n5. Öffentliches Recht oder Öffentliches Recht in Kom-\nbination mit Privatrecht.                                   (3) Ist die Zwischenprüfung in der Wiederholung\nnicht bestanden oder aufgrund eigenen Verschuldens\n(2) Jedes Prüfungsfach kann mit Aufgaben aus              der Beamtin oder des Beamten nicht innerhalb der\nübergreifenden oder angrenzenden Fächern verbun-             Frist nach Absatz 2 Satz 1 wiederholt worden, so gilt\nden werden.                                                  die Zwischenprüfung als endgültig nicht bestanden;\n(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Prüfungs-       der Vorbereitungsdienst ist beendet. Landesrechtliche\narbeit drei Zeitstunden.                                     Regelungen bleiben unberührt.","1926          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022\nUnterabschnitt 3                           2. im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung eine\nLaufbahnprüfung                                Durchschnittsnotenpunktzahl von mindestens 5 er-\nreicht worden ist und\n§ 68                             3. die Zulassungsnotenpunktzahl mindestens 170 be-\nträgt.\nZiel\n(2) Die Zulassungsnotenpunktzahl ist die Summe\n(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob        aus\ndie Beamtin oder der Beamte die Ziele des Vorberei-\ntungsdienstes erreicht hat und nach dem Gesamtbild           1. dem 7-Fachen der Studiennote für das Grund-\nihrer oder seiner Persönlichkeit für die angestrebte             studium,\nLaufbahn befähigt ist.                                       2. dem 8-Fachen der Studiennote für das Haupt-\n(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schrift-            studium,\nlichen und einem mündlichen Teil.                            3. dem 5-Fachen der Notenpunktzahl für die Leistun-\ngen in den berufspraktischen Studienzeiten sowie\n(3) Die Prüfung ist auf das Verständnis des Erlernten\nund insbesondere der mündliche Teil der Prüfung auf          4. dem 14-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl\ndie Prüfung der methodischen und sozialen Hand-                  der Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der\nlungsfähigkeit gerichtet. Unter dieser Zielsetzung ist           Laufbahnprüfung.\nauch die Feststellung von Einzelkenntnissen einzube-            (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus-\nziehen.                                                      ses setzt die Zulassungsnotenpunktzahl fest. Ihr oder\nihm müssen vorliegen:\n§ 69\n1. die Beurteilung in den berufspraktischen Studien-\nPrüfungsfächer des                            zeiten,\nschriftlichen Teils der Laufbahnprüfung              2. die Beurteilung der Leistungen im Grundstudium,\n(1) Der schriftliche Teil der Laufbahnprüfung umfasst     3. die Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium,\nfünf Prüfungsarbeiten aus den folgenden Fächern:                 sowie\n1. Abgabenrecht,                                             4. das Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung.\n2. Steuern vom Einkommen und Ertrag,                            (4) Wer zum mündlichen Teil nicht zugelassen ist,\n3. Umsatzsteuer,                                             hat die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Die Vorsit-\nzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses\n4. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen           hat der Beamtin oder dem Beamten das Nichtbestehen\nund Außenprüfung sowie                                   der Laufbahnprüfung schriftlich oder elektronisch nach\n5. Besteuerung der Gesellschaften.                           dem Muster der Anlage 17 bekannt zu geben.\n(2) Jedes Prüfungsfach soll mit Aufgaben aus über-\ngreifenden oder angrenzenden Fächern verbunden                                          § 72\nwerden. Prüfungsarbeiten können Fragen der Daten-                     Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung\nverarbeitung in der Steuerverwaltung umfassen.                  (1) Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung kann\n(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Prüfungs-       sich auf die Fächer der Anlage 11 Nummer 1 bis 7 er-\narbeit fünf Zeitstunden.                                     strecken. Neben den fachlichen Kenntnissen ist insbe-\nsondere zu prüfen, ob die Beamtin oder der Beamte\n(4) An einem Tag darf nur eine Prüfungsarbeit ge-\nüber die notwendigen methodischen und sozialen\nstellt werden. Spätestens nach zwei aufeinander-\nKompetenzen verfügt.\nfolgenden Prüfungstagen muss ein Tag prüfungsfrei\nbleiben.                                                        (2) Die Personal- und Ausbildungsakten sind zur\nEinsichtnahme in dem Umfang für den Prüfungsaus-\n§ 70                             schuss bereitzuhalten, in dem dies die Prüfungsvorbe-\nreitung erfordert.\nInformation über das Ergebnis\ndes schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung               (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus-\nses soll vor dem mündlichen Teil der Laufbahnprüfung\nDie Beamtin oder der Beamte wird über die Ergeb-          mit jeder Beamtin und jedem Beamten sprechen.\nnisse ihrer oder seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten\nvor dem mündlichen Teil der Laufbahnprüfung schrift-            (4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus-\nlich oder elektronisch informiert.                           ses leitet den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung.\nSie oder er achtet darauf, dass die Beamtinnen und\nBeamten in geeigneter Weise befragt werden, und ist\n§ 71\nberechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.\nZulassung zum\n(5) Im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung werden\nmündlichen Teil der Laufbahnprüfung\nGruppen von nicht mehr als fünf, in Ausnahmefällen\n(1) Zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung wer-          sechs Beamtinnen und Beamten geprüft. Die Prüfung\nden Beamtinnen und Beamte zugelassen, wenn                   dauert für jede Beamtin und jeden Beamten in der\n1. mindestens drei ihrer Prüfungsarbeiten des schrift-       Regel 45 bis 60 Minuten.\nlichen Teils der Laufbahnprüfung mit jeweils einer          (6) Die Leistungen der Beamtin oder des Beamten\nNotenpunktzahl von mindestens 5 bewertet worden          werden nach dem Muster der Anlage 18 durch den\nsind,                                                    Prüfungsausschuss bewertet und dokumentiert. Das","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022            1927\nErgebnis des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung ist                                  § 76\nin einer Durchschnittsnotenpunktzahl auszudrücken.                                 Wiederholung\n(7) Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung ist be-           (1) Hat die Beamtin oder der Beamte die Laufbahn-\nstanden, wenn eine Durchschnittsnotenpunktzahl von           prüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht be-\nmindestens 5 erreicht worden ist.                            standen, ist eine einmalige Wiederholung zulässig. Sie\noder er kann zu dem der Wiederholungsprüfung voran-\n§ 73                               gehenden Teil der Fachstudien zugelassen werden.\nErmittlung der                          Der Vorbereitungsdienst kann bis zum Abschluss der\nEndnotenpunktzahl und Ergebnis                    Wiederholungsprüfung verlängert werden.\n(1) Im Anschluss an den mündlichen Teil der Lauf-            (2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.\nbahnprüfung berechnet der Prüfungsausschuss die              Soweit Teile des Studiengangs ganz oder teilweise\nEndnotenpunktzahl und ermittelt das Ergebnis der             wiederholt werden, werden für die Ermittlung des Prü-\nLaufbahnprüfung unter Verwendung eines Beurtei-              fungsergebnisses die neu abgegebenen Beurteilungen\nlungsblatts nach dem Muster der Anlage 18.                   zugrunde gelegt.\n(2) Die Endnotenpunktzahl der Laufbahnprüfung ist\n§ 77\ndie Summe aus\nÜbernahmemöglichkeiten in die\n1. dem 5-Fachen der Notenpunktzahl der Beurteilung\nLaufbahn des mittleren Steuerverwaltungsdienstes\nin den berufspraktischen Studienzeiten,\nDie oberste Landesbehörde oder die von ihr be-\n2. dem 7-Fachen der Studiennote für das Grund-               stimmte Stelle kann den Beamtinnen und Beamten,\nstudium,                                                 die die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst\n3. dem 8-Fachen der Studiennote für das Haupt-               endgültig nicht bestanden oder auf deren Wiederho-\nstudium,                                                 lung verzichtet haben, die Befähigung für die Laufbahn\n4. dem 14-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl             des mittleren Dienstes zuerkennen, wenn sie fachlich\nder Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der         und persönlich für die Laufbahn des mittleren Dienstes\nLaufbahnprüfung und                                      geeignet sind. Die Beamtinnen und Beamten, denen\ndie Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes\n5. dem 6-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl              zuerkannt wird, erhalten ein Befähigungszeugnis.\ndes mündlichen Teils der Laufbahnprüfung.\n(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die                                    Teil 3\nBeamtin oder der Beamte\nAufstiegsverfahren\n1. den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung bestan-\nden hat und                                                                        § 78\n2. eine Endnotenpunktzahl von mindestens 200 er-                                  Aufstieg in den\nreicht hat.                                                        mittleren Steuerverwaltungsdienst\n(4) Bei bestandener Laufbahnprüfung setzt der Prü-           Für die Einführungszeit beim Aufstieg vom einfachen\nfungsausschuss anhand der Endnotenpunktzahl die              Steuerverwaltungsdienst in den mittleren Steuerver-\nPrüfungsgesamtnote der Laufbahnprüfung fest.                 waltungsdienst gelten die Vorschriften für den Vorbe-\nreitungsdienst für den mittleren Steuerverwaltungs-\n§ 74                               dienst nach Teil 2 Kapitel 1 und 2 entsprechend.\nBekanntgabe des\nErgebnisses der Laufbahnprüfung                                             § 79\nAufstieg in den\n(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus-\ngehobenen Steuerverwaltungsdienst\nses gibt den Beamtinnen und Beamten im Anschluss\nan die Beratung des Prüfungsausschusses die er-                 Für die Einführungszeit beim Aufstieg vom mittleren\nreichte Endnotenpunktzahl, deren Ermittlung sowie            Steuerverwaltungsdienst in den gehobenen Steuerver-\ndie Prüfungsgesamtnote bekannt.                              waltungsdienst gelten die Vorschriften für den Vorbe-\nreitungsdienst für den gehobenen Steuerverwaltungs-\n(2) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält\ndienst nach Teil 2 Kapitel 1 und 3 entsprechend.\nein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8.\n(3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat,                                    § 80\nerhält eine Mitteilung über das Nichtbestehen nach\nAufstieg in den\ndem Muster der Anlage 19.\nhöheren Steuerverwaltungsdienst\n§ 75                                  (1) Die inhaltliche Gestaltung der Einführung beim\nAufstieg vom gehobenen Steuerverwaltungsdienst in\nNiederschrift\nden höheren Steuerverwaltungsdienst richtet sich nach\n(1) Über die Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift       Landesrecht.\nnach dem Muster der Anlage 20 zu fertigen.                      (2) Die Einführung in den höheren Steuerverwal-\n(2) Die Niederschrift ist mit den Prüfungsarbeiten        tungsdienst ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die\ndes schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung zur Prü-         Beamtin oder der Beamte die für die neue Laufbahn\nfungsakte zu nehmen.                                         erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.","1928         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022\nTeil 4                             Einweisung anleitet und betreut. In Ländern ohne\nOberfinanzdirektion tritt an deren Stelle jeweils die\nEinführung in den                        Landesbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanzdirek-\nhöheren Steuerverwaltungsdienst                    tion wahrnimmt.\n(2) Die Beamtin oder der Beamte muss sich in den\n§ 81\neinzelnen Arbeitsbereichen mit den wesentlichen Auf-\nZiel                             gaben, den Arbeitsabläufen und dem Zusammenwir-\nken mit anderen Stellen der Behörde oder mit anderen\n(1) Die Einführung bereitet die Beamtinnen und Be-\nBehörden vertraut machen.\namten auf ihre künftigen Führungsaufgaben in der\nSteuerverwaltung vor und ergänzt ihre fachlichen               (3) Die Leiterinnen und Leiter der Behörden, denen\nKenntnisse. Die hierfür erforderlichen Kompetenzen          die Beamtin oder der Beamte zur berufspraktischen\nsind in Theorie und Praxis durch geeignete Bildungs-        Einweisung zugewiesen ist, äußern sich schriftlich oder\nangebote zu fördern. Während der Einführung ist den         elektronisch über Eignung und fachliche Leistungen.\nBeamtinnen und Beamten Gelegenheit zu eigenverant-          Die Äußerungen sind der Beamtin oder dem Beamten\nwortlicher und selbständiger Tätigkeit zu geben.            bekannt zu geben.\n(2) In den ergänzenden und den fortführenden\nStudien an der Bundesfinanzakademie erwerben die                                      § 84\nBeamtinnen und Beamten neben der Fachkompetenz                                 Durchführung der\ndie methodische, soziale, wirtschaftliche und interna-                  berufspraktischen Einweisung\ntionale Kompetenz.\n(1) Die Beamtin oder der Beamte wird während der\nberufspraktischen Einweisung\n§ 82\n1. in die Aufgaben des höheren Dienstes beim Finanz-\nAblauf\namt eingearbeitet und\n(1) Die Einführung umfasst\n2. vertraut gemacht mit den Aufgaben\n1. ergänzende Studien von insgesamt drei Monaten\na) der Oberfinanzdirektion als Mittel- und Aufsichts-\nDauer an der Bundesfinanzakademie und\nbehörde oder\n2. eine berufspraktische Einweisung von neun Mona-\nb) der Landesfinanzbehörde, die die Aufgaben der\nten Dauer\nOberfinanzdirektion als Mittel- und Aufsichts-\na) beim Finanzamt und                                          behörde wahrnimmt.\nb) bei der Oberfinanzdirektion oder bei der Stelle,        (2) Die Beamtin oder der Beamte wird eingewiesen\ndie die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahr-\n1. fünf Monate beim Finanzamt, davon\nnimmt.\na) mindestens zwei Monate in die Aufgaben der\n(2) Die ergänzenden Studien bestehen aus drei\nVeranlagung und\nStudienabschnitten. Der erste Studienabschnitt soll\nspätestens nach Ablauf der ersten zwei Monate der               b) zwei Monate in die Aufgaben der Außenprüfung\nEinführungszeit beginnen.                                          sowie\n(3) Die ergänzenden Studien sind in den ersten           2. einen Monat bei der Oberfinanzdirektion oder bei\nzwölf Monaten nach erfolgreichem Abschluss der Ein-             der Landesfinanzbehörde, die die Aufgaben der\nführung durch Lehrveranstaltungen von insgesamt                 Oberfinanzdirektion wahrnimmt.\neinem Monat Dauer an der Bundesfinanzakademie\nFür weitere drei Monate ist der Beamtin oder dem Be-\nfortzuführen (fortführende Studien).\namten ein geeignetes Sachgebiet zur selbständigen\n(4) Erholungsurlaub darf nicht zu Lasten der er-         Leitung unter Aufsicht der Beamtin oder des Beamten,\ngänzenden und der fortführenden Studien gewährt             die oder der sie oder ihn während der berufsprakti-\nwerden.                                                     schen Einweisungszeit anleitet und betreut, zu über-\ntragen.\n§ 83                                (3) Während der Einweisungszeit beim Finanzamt\nAllgemeine Grundsätze                      hat die Amtsleitung der Beamtin oder dem Beamten\nfür die berufspraktische Einweisung                Einblick in die Leitung des Finanzamts zu geben.\n(1) Für die berufspraktische Einweisung sind die            (4) Die berufspraktische Einweisung wird durch\nOberfinanzdirektionen und die Finanzämter verant-           Arbeitsgemeinschaften und sonstige Veranstaltungen,\nwortlich. Die Ausbildungsreferentin oder der Ausbil-        die für die Einweisung förderlich sind, ergänzt.\ndungsreferent bei der Oberfinanzdirektion überwacht\nund koordiniert die Einweisung in allen Abschnitten.                                  § 85\nSie oder er ist zuständig für die Leitung der berufsprak-\nAbschluss und Verlängerung der Einführung\ntischen Einweisung bei der Oberfinanzdirektion. Beim\nFinanzamt bestellt die Oberfinanzdirektion nach Anhö-          (1) Der erfolgreiche Abschluss der Einführung wird\nrung der Amtsleitung eine Beamtin oder einen Beam-          von der obersten Landesbehörde oder der von ihr be-\nten des höheren Dienstes, die oder der die Beamtin          stimmten Stelle unter Berücksichtigung der abgegebe-\noder den Beamten während der berufspraktischen              nen Äußerungen festgestellt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022             1929\n(2) Die Einführung kann verlängert werden, wenn           4. Tagungen vorzubereiten\nfestgestellt wird, dass\na) für die Aus- und Fortbildungsreferentinnen und\n1. ihr Ziel innerhalb der regelmäßigen Einführungszeit              Aus- und Fortbildungsreferenten der Oberfinanz-\nnicht erreicht werden kann oder                                 direktionen oder der Landesfinanzbehörden, die\ndie Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrneh-\n2. die Einführung nicht erfolgreich abgeschlossen wor-\nmen, und\nden ist.\nb) für die Leiterinnen und Leiter der Bildungsein-\nTeil 5                                   richtungen oder der Fachbereiche an Fachhoch-\nschulen der Verwaltung, soweit diese Bildungs-\nKoordinierungsausschuss                               einrichtungen und Fachbereiche der Ausbildung\nder Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten die-\n§ 86                                    nen, sowie\nBildung und Mitglieder                      5. Veranstaltungen zur berufspädagogischen Fortbil-\ndung der Lehrenden vorzubereiten.\n(1) Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der Ein-\nführung, der Ausbildung, des Studiengangs, der Ein-                                    § 88\nweisung, der Prüfungen und der Fortbildung wird ein\nKoordinierungsausschuss gebildet.                                         Berechtigungen der Mitglieder\n(2) Dem Koordinierungsausschuss gehören die fol-             Die Mitglieder des Koordinierungsausschusses sind\ngenden Mitglieder an:                                        berechtigt,\n1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundes-           1. Einblick in den Lehrbetrieb aller Bildungseinrichtun-\nministeriums der Finanzen und                                gen und besonderen Einrichtungen, die der Aus-\nund Fortbildung der Steuerbeamtinnen und Steuer-\n2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter jeder obersten         beamten dienen, zu nehmen sowie\nLandesbehörde.\n2. an den Zwischenprüfungen des gehobenen Steuer-\n(3) Die Leitung des Koordinierungsausschusses und             verwaltungsdienstes und Laufbahnprüfungen des\ndie Geschäftsführung liegen bei der Vertreterin oder             mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdiens-\ndem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen.               tes einschließlich der Beratungen der jeweiligen\nPrüfungsausschüsse teilzunehmen und die Prü-\n§ 87                                 fungsunterlagen einzusehen.\nAufgaben\n§ 89\nDer Koordinierungsausschuss hat insbesondere die\nAufgabe,                                                                        Arbeitsausschüsse\n1. Richtlinien aufzustellen für                                 (1) Der Koordinierungsausschuss kann zur Vorbe-\nreitung und Durchführung seiner Aufgaben Arbeits-\na) die Stoffgliederungspläne,                            ausschüsse bilden.\nb) die Lehrpläne,                                           (2) Mit Zustimmung der obersten Landesbehörden\nc) die ergänzenden und fortführenden Studien an          können in die Arbeitsausschüsse weitere sachverstän-\nder Bundesfinanzakademie,                             dige Beschäftigte aufgenommen werden.\nd) die Gestaltung der berufspraktischen Ausbil-\nTeil 6\ndungs- und Studienzeiten sowie\ne) die berufspädagogische Fortbildung der Lehren-                          Personalvertretung\nden,\n§ 90\n2. Maßnahmen zu empfehlen, die\nBeteiligung der Personalvertretungen\na) die Einheitlichkeit der Ausbildung, der Einführung\nund der Fortbildung sowie des Prüfungsverfah-            Landesrechtliche Vorschriften über die Beteiligung\nrens und der Prüfungsanforderungen gewährleis-        der Personalvertretungen der Beamtinnen und Beam-\nten sowie                                             ten bleiben unberührt.\nb) der Entwicklung bundeseinheitlicher Fortbil-\ndungsmaßnahmen von grundsätzlicher Bedeu-                                      Teil 7\ntung dienen,                                                           Schlussvorschriften\n3. Erfahrungen auszutauschen über\n§ 91\na) die Auswahl der Laufbahnbewerberinnen und\nLaufbahnbewerber und der Aufstiegsbewerbe-                              Übergangsvorschrift\nrinnen und Aufstiegsbewerber und\nFür Beamtinnen und Beamte, die vor dem Inkraft-\nb) die Durchführung der Ausbildung, der Einführung,      treten dieser Verordnung mit dem Vorbereitungsdienst\nder Prüfungen und der Fortbildung sowie               begonnen haben, ist die Steuerbeamtenausbildungs-","1930        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022\nund -prüfungsordnung in der Fassung der Bekannt-                                      § 92\nmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581), die                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nzuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Februar\n2019 (BGBl. I S. 171) geändert worden ist, weiter an-         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle des           in Kraft. Gleichzeitig tritt die Steuerbeamtenausbil-\n§ 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Steuerbeamten-           dungs- und -prüfungsordnung in der Fassung der Be-\nausbildungs- und -prüfungsordnung in der am 3. No-         kanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581),\nvember 2022 geltenden Fassung § 61 Absatz 2 Satz 1         die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Fe-\nNummer 2 tritt.                                            bruar 2019 (BGBl. I S. 171) geändert worden ist, außer\nKraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 26. Oktober 2022\nDer Bundesminister der Finanzen\nChristian Lindner","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022             1931\nAnlage 1\n(zu § 9)\nAusbildungsplan für die praktische Ausbildung\nFinanzamt\nAusbildungsplan für die praktische Ausbildung\nvon\nDienst- oder Amtsbezeichnung                                 Vor- und Familienname\ngeboren am\nBesondere Bemerkungen:\nGesehen:                                                       Aufgestellt:\nOrt, Datum                                                  Ort, Datum\nAmtsleitung des Finanzamtes                                      Ausbildungsleitung\nAusbildungsabschnitt                        Ausbildungsstelle                 planmäßig vorgesehene Zeit\n(1)                                       (2)                                     (3)\ntatsächlich eingesetzt\nBemerkungen\nvon __________________________ bis __________________________\n(4)                                                      (5)\nGesehen:                                                       Abgeschlossen:\nOrt, Datum                                                  Ort, Datum\nAmtsleitung des Finanzamtes                                      Ausbildungsleitung","1932          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022\nAnlage 2\n(zu § 29 Absatz 1)\nFächer und Mindestunterrichtsstunden\nin der fachtheoretischen Ausbildung\nfür den mittleren Steuerverwaltungsdienst\nMindest-\nunterrichtsstunden Unterrichtsstunden\nFächer\nund anteilige       insgesamt\nÜbungsstunden\n1. Politische Bildung, Staatskunde, Geschichte der Steuerverwaltung              40\n2. Allgemeine Verwaltungskunde, Recht des öffentlichen Dienstes\n3. Allgemeines Abgabenrecht                                                      75\n4. Allgemeine Rechtskunde\n5. Steuern vom Einkommen und Ertrag                                             180\n6. Umsatzsteuer                                                                  45\n7. Buchführung und Bilanzwesen                                                   75\n8. Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung\n9. Steuererhebung (Kassen- und Rechnungswesen sowie\nVollstreckungswesen)\n10. Wirtschafts- und Sozialkunde\n11. Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns\n(Kommunikation, Kooperation, bürgerorientiertes Verhalten)                   35\n12. Organisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeitstechnik),\nökonomisches Verwaltungshandeln und Datenverarbeitung sowie                  60\nmoderne Steuerungsinstrumente in der Steuerverwaltung\nMindestunterrichtsstunden insgesamt                                                            510\nUnterrichtsstunden in den Fächern, für die keine Mindest-\nunterrichtsstunden vorgesehen sind, zusätzliche Übungsstunden,                                 290\nAufsichtsarbeiten, Dispositionsstunden\nGesamtstunden              800","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022                  1933\nAnlage 3\n(zu § 33 Absatz 1)\nTeilbeurteilung der Leistungen\nim ersten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung\ndes mittleren Steuerverwaltungsdienstes\nBildungseinrichtung\nTeilbeurteilung der Leistungen\nvon\nDienst- oder Amtsbezeichnung                                   Vor- und Familienname\nFinanzamt\nim ersten Teilabschnitt\nder fachtheoretischen Ausbildung\nNotenpunktzahl\nFach\nder Leistungen\nPolitische Bildung, Staatskunde\nAllgemeines Abgabenrecht\nAllgemeine Rechtskunde\nSteuern vom Einkommen und Ertrag\nUmsatzsteuer\nBuchführung und Bilanzwesen\nBewertungsrecht und Vermögensbesteuerung\nSteuererhebung\nOrganisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeitstechnik), ökonomisches\nVerwaltungshandeln und Datenverarbeitung sowie moderne Steuerungs-\ninstrumente in der Steuerverwaltung\nSumme der Notenpunktzahlen\nDurchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO)\nNote (§ 12 Abs. 3 StBAPO)\nKenntnis genommen:\nOrt, Datum                                                     Ort, Datum\nLeitung der Bildungseinrichtung                         Vor- und Familienname der beurteilten Person","1934         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022\nAnlage 4\n(zu § 33 Absatz 1)\nTeilbeurteilung der Leistungen\nim zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung\nund abschließende Beurteilung der Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung\ndes mittleren Steuerverwaltungsdienstes\nBildungseinrichtung\nI.\nTeilbeurteilung der Leistungen\nvon\nDienst- oder Amtsbezeichnung                               Vor- und Familienname\nFinanzamt\nim zweiten Teilabschnitt\nder fachtheoretischen Ausbildung\nNotenpunktzahl\nFach\nder Leistungen\nPolitische Bildung, Staatskunde\nAllgemeines Abgabenrecht\nAllgemeine Rechtskunde\nSteuern vom Einkommen und Ertrag\nUmsatzsteuer\nBuchführung und Bilanzwesen\nBewertungsrecht und Vermögensbesteuerung\nSteuererhebung\nSozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Kommunikation,\nKooperation, bürgerorientiertes Verhalten)\nOrganisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeitstechnik), ökonomisches\nVerwaltungshandeln und Datenverarbeitung sowie moderne Steuerungs-\ninstrumente in der Steuerverwaltung\nSumme der Notenpunktzahlen\nDurchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO)\nNote (§ 12 Abs. 3 StBAPO)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022               1935\nII.\nAbschließende Beurteilung der Leistungen\nvon\nDienst- oder Amtsbezeichnung                                 Vor- und Familienname\nFinanzamt\nin der fachtheoretischen Ausbildung\nDurchschnittsnotenpunktzahl                      Dauer des Abschnitts\nder fachtheoretischen Ausbildung im                       in Monaten\nersten Teilabschnitt                                              x            3             =\nzweiten Teilabschnitt                                             x            5             =\n:8\nDurchschnittsnoten-\npunktzahl\n(§ 12 Abs. 3 StBAPO)\nNote\n(§12 Abs. 3 StBAPO)\nKenntnis genommen:\nOrt, Datum                                                  Ort, Datum\nLeitung der Bildungseinrichtung                       Vor- und Familienname der beurteilten Person","1936          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022\nAnlage 5\n(zu § 35 Absatz 2 Satz 1)\nBeurteilung in der berufspraktischen Ausbildung\ndes mittleren Steuerverwaltungsdienstes\nFinanzamt\nBeurteilung\nvon\nDienst- oder Amtsbezeichnung                               Vor- und Familienname\nin der berufspraktischen Ausbildung\n1. Leistungen in der praktischen Ausbildung\n(insbesondere Brauchbarkeit der Arbeitsergebnisse,\nArbeitssorgfalt, Arbeitstempo):\n2. Befähigung (insbesondere Fachkenntnisse, mündliche\nund schriftliche Ausdrucksfähigkeit):\n3. Eignung\n(insbesondere Initiative, Arbeitsbereitschaft):\n4. Leistungen in den Ausbildungsarbeitsgemeinschaften\n(insbesondere Mitarbeit und Fähigkeit, die theoretischen\nFachkenntnisse praktisch umzusetzen):\n5. Ergänzende Bemerkungen (u. a. Eigenschaften,\nInteressen, besondere Kenntnisse, Fähigkeiten):\n6. Gesamturteil:\nNotenpunktzahl                                        Note\nOrt, Datum                                                Ort, Datum\nAmtsleitung des Finanzamtes                                    Ausbildungsleitung\nKenntnis genommen:\nOrt, Datum\nVor- und Familienname der beurteilten Person","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022                             1937\nAnlage 6\n(zu § 41 Absatz 4)\nMitteilung über die Nichtzulassung\nzum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung\nfür den mittleren Steuerverwaltungsdienst\nDer Prüfungsausschuss\nbei\nHerrn/Frau\nDienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname\nüber\ndie Amtsleitung\ndes Finanzamtes\nLaufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst\nIhre Prüfungsarbeiten im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung sind wie folgt bewertet worden:\nPrüfungsfach                                               Notenpunktzahl\nAllgemeines Abgabenrecht\nSteuern vom Einkommen und Ertrag\nUmsatzsteuer\nBuchführung und Bilanzwesen\nSteuererhebung oder Staats- und Verwaltungskunde oder eine\nKombination aus diesen beiden Fächern\nDatenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m.\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geprüft worden.\nSumme der Notenpunktzahlen\nDurchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO)\nNote (§ 12 Abs. 3 StBAPO)","1938         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022\nTextvorschlag A (nicht genug Prüfungsarbeiten mit der Notenpunktzahl von mindestens 5):\nSie sind nicht zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung somit nicht\nbestanden (§ 41 Absatz 4 StBAPO).\nBegründung:\nSie haben in nur ______ schriftlichen Prüfungsarbeiten die Notenpunktzahl 5 oder mehr erreicht und nicht wie\ngefordert in mindestens drei schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 41 Absatz 1 Nummer 1 StBAPO).\nNach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den\nmittleren Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuer-\nverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.\nTextvorschlag B (zu geringe Durchschnittsnotenpunktzahl im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung):\nSie sind nicht zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung somit nicht\nbestanden (§ 41 Absatz 4 StBAPO).\nBegründung:\nSie haben im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung eine Durchschnittsnotenpunktzahl von nur ______ erreicht\nund nicht wie gefordert von mindestens 5 (§ 41 Absatz 1 Nummer 2 StBAPO).\nNach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den\nmittleren Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuer-\nverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.\nTextvorschlag C (zu geringe Zulassungsnotenpunktzahl):\nSie sind nicht zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung somit nicht\nbestanden (§ 41 Absatz 4 StBAPO).\nBegründung:\nIhre Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung sind mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ und der\nNote ______ beurteilt worden. Die Amtsleitung Ihres Ausbildungsfinanzamtes hat Ihre Leistungen in der berufs-\npraktischen Ausbildung mit der Notenpunktzahl ______ und der Note ______ beurteilt. Mit den Bewertungen\nIhrer Prüfungsarbeiten im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung ergibt sich eine Zulassungsnotenpunktzahl\nvon ______ (§ 41 Absatz 2 StBAPO). Die von Ihnen erreichte Zulassungsnotenpunktzahl liegt unter der geforder-\nten Zulassungsnotenpunktzahl von mindestens 160 (§ 41 Absatz 1 Nummer 3 StBAPO).\nNach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den\nmittleren Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuer-\nverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.\nOrt, Datum\nDie/Der Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nUnterschrift\n[Hinweis: An dieser Stelle ist eine den landesrechtlichen Bestimmungen entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung anzu-\nfügen.]","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022                                   1939\nAnlage 7\n(zu § 42 Absatz 6 und § 43 Absatz 1)\nBeurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung\nfür den mittleren Steuerverwaltungsdienst\nVor- und Familienname                                                              geboren am\nDienst- oder Amtsbezeichnung                                                               Finanzamt\nDurchschnitts-\nDurchschnitts-\nNotenpunktzahl                     notenpunktzahl\nnotenpunktzahl\nx Multiplikator\nI.   Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung\n(§ 35 StBAPO, Anlage 5)\nII.  Beurteilung in der fachtheoretischen Ausbildung\n(§ 33 Abs. 1 StBAPO, Anlage 4)\nIII. Ergebnis der schriftlichen Laufbahnprüfung\n(§ 40 StBAPO)\nPrüfungsfach\nAllgemeines Abgabenrecht\nSteuern vom Einkommen und Ertrag\nUmsatzsteuer\nBuchführung und Bilanzwesen\nSteuererhebung oder Staats- und Verwaltungs-\nkunde oder eine Kombination aus beiden Fächern\nSumme der Notenpunktzahlen\nDurchschnittsnotenpunktzahl\n(§ 12 Abs. 3 StBAPO)\nDatenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist\ni. V. m. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geprüft worden.\nIV. Zulassungsnotenpunktzahl für die mündliche\nLaufbahnprüfung (§ 41 Abs. 2 StBAPO)\nNotenpunktzahl der Beurteilung in der beruf-\nlichen Ausbildung (I.)                                                    x6\nDurchschnittsnotenpunktzahl der Beurteilung\nin der fachtheoretischen Ausbildung (II.)                                 x6\nDurchschnittsnotenpunktzahl in der schrift-\nlichen Laufbahnprüfung (III.)                                             x 20\nSumme = Zulassungsnotenpunktzahl","1940          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022\nDurchschnitts-\nDurchschnitts-\nNotenpunktzahl                    notenpunktzahl\nnotenpunktzahl\nx Multiplikator\nV.   Ergebnis der mündlichen Laufbahnprüfung\n(§ 42 Abs. 1 und 6 StBAPO)\nPrüfungsfach\nSumme der Notenpunktzahlen\nDurchschnittsnotenpunktzahl\nVI. Ergebnis der Laufbahnprüfung\n(§ 43 Abs. 3 StBAPO)\nNotenpunktzahl der Beurteilung in der\nberufspraktischen Ausbildung (I.)              x6\nDurchschnittsnotenpunktzahl der Beurteilung\nin der fachtheoretischen Ausbildung (II.)      x6\nDurchschnittsnotenpunktzahl in der schrift-\nlichen Laufbahnprüfung (III.)                  x 20\nDurchschnittsnotenpunktzahl in der münd-\nlichen Laufbahnprüfung (V.)                    x8\nSumme = Endnotenpunktzahl\nPrüfungsgesamtnote\n(§ 12 Abs. 4 StBAPO, § 43 Abs. 4 StBAPO)\nOrt, Datum\nDie/Der Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nUnterschrift","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022          1941\nAnlage 8\n(zu § 44 Absatz 2, § 66 Absatz 2 und § 74 Absatz 2)\nPrüfungszeugnis\nfür die Laufbahnprüfung des mittleren Steuerverwaltungsdienstes\nsowie für die Zwischenprüfung und Laufbahnprüfung\ndes gehobenen Steuerverwaltungsdienstes\nDer Prüfungsausschuss\nbei\nPrüfungszeugnis\nHerr/Frau\nDienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname\ngeboren am ____________________ hat die Laufbahnprüfung/Zwischenprüfung für den ____________________\nSteuerverwaltungsdienst am ____________________ mit der Endnotenpunktzahl ______ und der Prüfungs-\ngesamtnote ______ bestanden.\nOrt, Datum\nDie/Der Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nUnterschrift","1942          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022\nAnlage 9\n(zu § 44 Absatz 3)\nMitteilung über das Nichtbestehen\nder Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst\nDer Prüfungsausschuss\nbei\nHerrn/Frau\nDienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname\nüber\ndie Amtsleitung\ndes Finanzamtes\nLaufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst\nIm mündlichen Teil der Laufbahnprüfung haben Sie eine Durchschnittsnotenpunktzahl von nur ________ erreicht\nund nicht wie gefordert von mindestens 5 (§ 42 Absatz 7 StBAPO). Sie haben den mündlichen Teil der Laufbahn-\nprüfung und somit insgesamt die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst nicht bestanden\n(§ 43 Absatz 3 StBAPO). Dies ist Ihnen bereits im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses, der Ihre\nLeistungen im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung bewertet hat, bekannt gegeben worden.\nNach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den\nmittleren Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuer-\nverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.\nOrt, Datum\nDie/Der Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nUnterschrift\n[Hinweis: An dieser Stelle ist eine den landesrechtlichen Bestimmungen entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung anzu-\nfügen.]","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022         1943\nAnlage 10\n(zu § 45)\nNiederschrift über die Laufbahnprüfung\nfür den mittleren Steuerverwaltungsdienst\nDer Prüfungsausschuss\nbei\nNiederschrift\nüber die Laufbahnprüfung\nfür den mittleren Steuerverwaltungsdienst\nDem Prüfungsausschuss haben angehört (Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname):\n1.                                                                                           als Vorsitzende(r)\n2.                                                                                           als Beisitzer(in)\n3.                                                                                           als Beisitzer(in)\n4.                                                                                           als Beisitzer(in)\n5.                                                                                           als Beisitzer(in)\n6.                                                                                           als Beisitzer(in)\n7.                                                                                           als Beisitzer(in)\nDie folgenden Beamtinnen und Beamten sind in der heutigen Sitzung des Prüfungsausschusses nach den geltenden\nBestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung geprüft worden.\nErgebnis der Laufbahnprüfung insgesamt:\nDer Prüfungsausschuss hat festgesetzt:\nBeamtin oder Beamter                            Endnoten-             Prüfungs-\n(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname            punktzahl            gesamtnote\n1.\n2.\n3.\n4.\n5.\n6.\nDer Ermittlung der Endnotenpunktzahl und der Prüfungsgesamtnoten liegen die Beurteilungen aus den beige-\nfügten Beurteilungsblättern (Anlage 7) zugrunde.","1944        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022\nFeststellungen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses:\nFeststellung der Beschlussfähigkeit des Prüfungsausschusses (§ 37 Absatz 2 StBAPO)\nNichtteilnahme an der Laufbahnprüfung oder an einzelnen Teilen der Laufbahnprüfung – Anrechnung abgelieferter\nPrüfungsarbeiten aus dem schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung (§ 22 Absatz 2 StBAPO)\nAusschluss von der Laufbahnprüfung bei einem Ordnungsverstoß (§ 23 StBAPO)\nDie Endnotenpunktzahl, deren Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote sind den genannten Beamtinnen\nund Beamten jeweils bekannt gegeben worden (§ 44 Absatz 1 StBAPO).\nOrt, Datum\nDer Prüfungsausschuss\nVorsitzende(r)\nBeisitzer(in)                          Beisitzer(in)                        Beisitzer(in)\nBeisitzer(in)                          Beisitzer(in)                        Beisitzer(in)","Anlage 11\n(zu § 51 Absatz 1)\nStudienfächer, Unterrichtsstunden, Mindestunterrichtsstunden für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022\nMindestunterrichtsstunden\nim Grundstudium                   Mindest-           Unterrichtsstunden\nStudienfächer:\nunterrichtsstunden         (zu 1. bis 11.\nPflichtfächer                               bis zur       bis zum Ende des    im Hauptstudium     Mindestunterrichtsstunden)\nZwischenprüfung     Grundstudiums\n1.      Steuerrecht\n1.1     Allgemeines Steuerrecht\n1.1.1   Abgabenrecht (Abgabenordnung, Vollstreckungsrecht, Steuerstraf-\nrecht, Finanzgerichtsordnung)                                               40                 118                 41             159\n1.1.2   Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung                                    20                  62                  –              62\n1.2     Besonderes Steuerrecht\n1.2.1   Steuern vom Einkommen und Ertrag                                            70                 147                 45             192\n1.2.2   Umsatzsteuer                                                                35                  96                 36             132\n1.2.3   Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen, Außenprüfung               39                 104                 38             142\n1.2.4   Internationales Steuerrecht                                                 –                    –                 25              25\n1.3     Besteuerung der Gesellschaften\n*Enthält 36 Stunden Körperschaftssteuer, die alternativ unter 1.2.1\n–                  81*                 49             130\nSteuer vom Einkommen und Ertrag unterrichtet und geprüft werden\nkönnen.\n2.      Privatrecht (Bürgerliches Recht, Insolvenzrecht)                            35                  92                  –              92\n3.      Öffentliches Recht (Staatsrecht, Europarecht, Öffentliches Dienst-\nrecht)                                                                      26                  60                  –              60\n4.      Wirtschaftswissenschaften (Finanzwissenschaft, Betriebswirtschafts-\nlehre in Wirtschaft und Verwaltung, Ökonomisches Verwaltungs-               –                   48                  –              48\nhandeln)\n5.      Informations- und Wissensmanagement (Risikomanagementsysteme)               –                   23                  –              23\n6.      Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement                                                                        55\n7.      Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns                                                                         95\n8.      Methoden der Rechtsanwendung                                                –                   20                  –              20\nZwischensumme Pflichtfächer                                                                                                                          1 235        1945","1946\nStudienfächer:                                   Mindestunterrichtsstunden\nWahlpflichtveranstaltungen (9.)                              im Grundstudium                   Mindest-           Unterrichtsstunden\nSchwerpunktthema (10.)\nunterrichtsstunden         (zu 1. bis 11.\nFallstudien (11.) sowie Übungsstunden für die Studienfächer 1. bis 5.\nbis zur       bis zum Ende des    im Hauptstudium     Mindestunterrichtsstunden)\nAufsichtsarbeiten einschließlich der Abschlussklausuren\nZwischenprüfung     Grundstudiums\nDispositionsstunden\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022\n9.    Wahlpflichtveranstaltungen:\n9.1   zu ausgewählten Themen der Studienfächer 1. bis 4. und zu Fremd-\nsprachen                                                                                                                                60\n9.2   zu ausgewählten Themen der Studienfächer 6. bis 7., insbesondere\nzu den Themen Wissensmanagement und Umgang mit Innovationen                                                                             60\nZwischensumme Wahlpflichtveranstaltungen                                                                                                                   120\n10.   Schwerpunktthema                                                                                                        30              30                  30\n11.   Fallstudien                                                                                                                                                 35\nÜbungsstunden für die Studienfächer 1. bis 5. im Grund- und Haupt-\nstudium                                                                                                                                                    440\nAufsichtsarbeiten im Grund- und Hauptstudium (einschließlich der\nAbschlussklausuren)                                                                                                                                         97\nDispositionsstunden im Grund- und im Hauptstudium                                                                                                          243\n2 200","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022                 1947\nAnlage 12\n(zu § 58 Absatz 1)\nTeilbeurteilung der Leistungen\nim Grundstudium bis zur Zwischenprüfung\nfür den gehobenen Steuerverwaltungsdienst\nBildungseinrichtung\nTeilbeurteilung der Leistungen\nvon\nDienst- oder Amtsbezeichnung                                   Vor- und Familienname\nFinanzamt\nim Grundstudium\nbis zur Zwischenprüfung\nNotenpunktzahl\nFach\nder Leistungen\nAbgabenordnung\n(ohne Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht)\nBewertungsrecht und Vermögensbesteuerung\nSteuern vom Einkommen und Ertrag\nUmsatzsteuer\nBilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen\nPrivatrecht\nÖffentliches Recht\nSumme der Notenpunktzahlen\nDurchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO)\nNote (§ 12 Abs. 3 StBAPO)\nKenntnis genommen:\nOrt, Datum                                                    Ort, Datum\nLeitung der Bildungseinrichtung/des Fachbereichs                 Vor- und Familienname der beurteilten Person","1948         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022\nAnlage 13\n(zu § 58 Absatz 1 und Absatz 2)\nBeurteilung der Leistungen im Grundstudium\nfür den gehobenen Steuerverwaltungsdienst\nBildungseinrichtung\nBeurteilung der Leistungen\nvon\nDienst- oder Amtsbezeichnung                               Vor- und Familienname\nFinanzamt\nim Grundstudium\nFach*1                                             Notenpunktzahl\nI.  Durchschnittsnotenpunktzahl der Leistungen bis\nzur Zwischenprüfung (Anlage 12)                                                        (1)\nII. Studienleistungen im Grundstudium nach\nder Zwischenprüfung bis zu den Abschluss-\nklausuren\nAbgabenrecht\nBewertungsrecht und Vermögensbesteuerung\nSteuern vom Einkommen und Ertrag\nUmsatzsteuer\nBilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen\nund Außenprüfung\nBesteuerung der Gesellschaften\nPrivatrecht\nÖffentliches Recht\nWirtschaftswissenschaften\nInformations- und Wissensmanagement\nArbeits- und Selbstorganisation sowie\nVerwaltungsmanagement*2\nSozialwissenschaftliche Grundlagen des\nVerwaltungshandelns*2\nSumme der Notenpunktzahlen\nDurchschnittsnotenpunktzahl\n(§ 12 Abs. 3 StBAPO)                                                                   (2)\nSumme der Durchschnittsnotenpunktzahlen\n2                                                            (1 + 2) x 4 (A)\nx4                                                               2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022                     1949\nFach*1                                                   Notenpunktzahl\nIII. Abschlussklausuren\nAbgabenrecht\nUmsatzsteuer\nSteuern von Einkommen und Ertrag\nBilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen\nund Außenprüfung\nPrivatrecht oder Privatrecht in Kombination mit\nÖffentlichem Recht*3\nSumme der Notenpunktzahlen\nDurchschnittsnotenpunktzahl\n(§ 12 Abs. 3 StBAPO)                                                                          (3)\nDurchschnittsnotenpunktzahl x 3                                                                                     (B)\n(3) x 3\nSumme\nA+B\nSumme : 7\n(A + B ) : 7\nStudiennote Grundstudium\n(analog § 12 Abs. 3 StBAPO)\nHinweise:\n*1: Sofern Teilgebiete der nachstehenden Fächer zu einem Fach zusammengefasst werden, kann dieses Fach beurteilt werden.\n*2: Die Leistungen in den Fächern „Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement“ und „Sozialwissenschaft-\nliche Grundlagen des Verwaltungshandelns“ werden zusammen bewertet (Summe der Einzelleistungen : 2).\n*3: Sofern Teilgebiete der Fächer Privatrecht und Öffentliches Recht zu einem Fach zusammengefasst werden, kann dieses Fach\nbeurteilt werden.\nKenntnis genommen:\nOrt, Datum                                                       Ort, Datum\nLeitung der Bildungseinrichtung/des Fachbereichs                   Vor- und Familienname der beurteilten Person","1950        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022\nAnlage 14\n(zu § 58 Absatz 1 und Absatz 3)\nBeurteilung der Leistungen im Hauptstudium\nfür den gehobenen Steuerverwaltungsdienst\nBildungseinrichtung\nBeurteilung der Leistungen\nvon\nDienst- oder Amtsbezeichnung                              Vor- und Familienname\nFinanzamt\nim Hauptstudium\nFach*1                                            Notenpunktzahl\nI.  Studienleistungen im Hauptstudium\nAbgabenrecht\nSteuern vom Einkommen und Ertrag\nUmsatzsteuer\nBilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen\nund Außenprüfung\nBesteuerung der Gesellschaften\nArbeits- und Selbstorganisation sowie\nVerwaltungsmanagement*2\nSozialwissenschaftliche Grundlagen des\nVerwaltungshandelns*2\nSumme der Notenpunktzahlen\nDurchschnittsnotenpunktzahl\n(§ 12 Abs. 3 StBAPO)                                                                  (1)\nDurchschnittsnotenpunktzahl x 5                                                                     (A)\n(1) x 5\nII. Schriftliche Arbeit\nLeistung der schriftlichen Arbeit                                                     (2)\nNotenpunktzahl x 2                                                                                  (B)\n(2) x 2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022                  1951\nIII. Schwerpunktthema\n(3)\nNotenpunktzahl                                                                                                   (C)\n(3)\nSumme\nA+B+C\nSumme : 8\n(A + B + C) : 8\nStudiennote Hauptstudium\n(analog § 12 Absatz 3 StBAPO)\nHinweise:\n*1:   Sofern Teilgebiete der nachstehenden Fächer zu einem Fach zusammengefasst werden, kann dieses Fach beurteilt werden.\n*2:   Die Leistungen in den Fächern „Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement“ und „Sozialwissenschaft-\nliche Grundlagen des Verwaltungshandelns“ werden zusammen bewertet (Summe der Einzelleistungen : 2).\nKenntnis genommen:\nOrt, Datum                                                      Ort, Datum\nLeitung der Bildungseinrichtung/des Fachbereichs                  Vor- und Familienname der beurteilten Person","1952          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022\nAnlage 15\n(zu § 60)\nBeurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten\nfür den gehobenen Steuerverwaltungsdienst\nFinanzamt\nBeurteilung\nvon\nDienst- oder Amtsbezeichnung                               Vor- und Familienname\nin den berufspraktischen Studienzeiten\n1. Leistungen in der praktischen Ausbildung\n(insbesondere Brauchbarkeit der Arbeitsergebnisse,\nArbeitssorgfalt, Arbeitstempo):\n2. Befähigung (insbesondere Fachkenntnisse, mündliche\nund schriftliche Ausdrucksfähigkeit):\n3. Eignung\n(insbesondere Initiative, Arbeitsbereitschaft):\n4. Leistungen in den Ausbildungsarbeitsgemeinschaften\n(insbesondere Mitarbeit und Fähigkeit, die theoretischen\nFachkenntnisse praktisch umzusetzen):\n5. Ergänzende Bemerkungen (u. a. Eigenschaften,\nInteressen, besondere Kenntnisse, Fähigkeiten):\n6. Gesamturteil:\nNotenpunktzahl                                       Note\nOrt, Datum                                                Ort, Datum\nAmtsleitung des Finanzamtes                                    Ausbildungsleitung\nKenntnis genommen:\nOrt, Datum\nVor- und Familienname der beurteilten Person","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022        1953\nAnlage 16\n(zu § 66 Absatz 1)\nMitteilung\nüber das Ergebnis der Zwischenprüfung\nfür den gehobenen Steuerverwaltungsdienst\nDer Prüfungsausschuss\nbei\nHerrn/Frau\nDienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname\nüber\ndie Amtsleitung des Finanzamtes\nI.    Leistungen bis zur Zwischenprüfung\nDurchschnittsnotenpunktzahl aus Anlage 12                                           (1)\nDurchschnittsnotenpunktzahl x 10                                                                       (A)\n(1) x 10\nII.   Prüfungsfach                                                           Notenpunktzahl\nAbgabenordnung\n(ohne Vollstreckungs- u. Steuerstrafrecht)\nSteuern vom Einkommen und Ertrag\nUmsatzsteuer\nBilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen\nÖffentliches Recht oder Öffentliches Recht in\nKombination mit Privatrecht\nSumme der Notenpunktzahlen\nDurchschnittsnotenpunktzahl                                                         (2)\n(§ 12 Abs. 3 StBAPO)\nDurchschnittsnotenpunktzahl x 30                                                                       (B)\n(2) x 30\nEndnotenpunktzahl\nA+B\nNur bei bestandener Zwischenprüfung (§ 65 Abs. 4\nStBAPO):\nPrüfungsgesamtnote (§ 12 Abs. 4 StBAPO)","1954         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022\nTextvorschlag A (Zwischenprüfung bestanden):\nSie haben die Zwischenprüfung bestanden.\nIhre Studienleistungen bis zur Zwischenprüfung sind mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ und Ihre\nPrüfungsarbeiten mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ bewertet worden.\nDaraus folgt eine Endnotenpunktzahl von ______ und die Prüfungsgesamtnote ______ (§ 65 Absatz 2 und 4\nStBAPO).\nTextvorschlag B (Zwischenprüfung nicht bestanden, Grund: nicht genug Prüfungsarbeiten mit der Noten-\npunktzahl von mindestens 5):\nSie haben die Zwischenprüfung nicht bestanden.\nBegründung:\nSie haben nur in ______ Prüfungsarbeiten die Notenpunktzahl 5 oder mehr erreicht und nicht wie gefordert in\nmindestens drei Prüfungsarbeiten (§ 65 Absatz 3 Nummer 1 StBAPO).\nNach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Zwischenprüfung für den\ngehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Zwischenprüfung für den gehobenen\nSteuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.\nTextvorschlag C (Zwischenprüfung nicht bestanden, Grund: zu geringe Durchschnittsnotenpunktzahl in\nder schriftlichen Prüfung):\nSie haben die Zwischenprüfung nicht bestanden.\nBegründung:\nSie haben in der Zwischenprüfung nicht die geforderte Durchschnittsnotenpunktzahl von mindestens 5 erreicht\n(§ 65 Absatz 3 Nummer 2 StBAPO).\nNach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Zwischenprüfung für den\ngehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Zwischenprüfung für den gehobenen\nSteuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.\nTextvorschlag D (Zwischenprüfung nicht bestanden, Grund: zu geringe Endnotenpunktzahl):\nSie haben die Zwischenprüfung nicht bestanden.\nBegründung:\nIhre Studienleistungen bis zur Zwischenprüfung sind mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ und Ihre\nPrüfungsarbeiten der Zwischenprüfung mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ bewertet worden. Daraus\nfolgt eine Endnotenpunktzahl nach § 65 Absatz 2 StBAPO von ______. Die von Ihnen erreichte Endnotenpunkt-\nzahl liegt unter der geforderten Endnotenpunktzahl von mindestens 200 (§ 65 Absatz 3 Nummer 3 StBAPO).\nNach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Zwischenprüfung für den\ngehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Zwischenprüfung für den gehobenen\nSteuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.\nOrt, Datum\nDie/Der Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nUnterschrift\n[Hinweis: An dieser Stelle ist eine den landesrechtlichen Bestimmungen entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung anzu-\nfügen.]","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022                             1955\nAnlage 17\n(zu § 71 Absatz 4)\nMitteilung über die Nichtzulassung\nzur mündlichen Laufbahnprüfung\nfür den gehobenen Steuerverwaltungsdienst\nDer Prüfungsausschuss\nbei\nHerrn/Frau\nDienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname\nüber\ndie Amtsleitung\ndes Finanzamtes\nLaufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst\nIhre Prüfungsarbeiten im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung sind wie folgt bewertet worden:\nPrüfungsfach                                               Notenpunktzahl\nAbgabenrecht\nSteuern vom Einkommen und Ertrag\nUmsatzsteuer\nBilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und\nAußenprüfung\nBesteuerung der Gesellschaften\nDatenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m.\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geprüft worden.\nSumme der Notenpunktzahlen\nDurchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO)\nNote (§ 12 Abs. 3 StBAPO)","1956         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022\nTextvorschlag A (nicht genug Prüfungsarbeiten mit der Notenpunktzahl von mindestens 5):\nSie sind nicht zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung somit nicht\nbestanden (§ 71 Absatz 4 StBAPO).\nBegründung:\nSie haben in nur ______ schriftlichen Prüfungsarbeiten die Notenpunktzahl 5 oder mehr erreicht und nicht wie\ngefordert in mindestens drei schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 71 Absatz 1 Nummer 1 StBAPO).\nNach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den\ngehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen\nSteuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.\nTextvorschlag B (zu geringe Durchschnittsnotenpunktzahl im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung):\nSie sind nicht zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung somit nicht\nbestanden (§ 71 Absatz 4 StBAPO).\nBegründung:\nSie haben im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung eine Durchschnittsnotenpunktzahl von nur ______ erreicht\nund nicht wie gefordert von mindestens 5 (§ 71 Absatz 1 Nummer 2 StBAPO).\nNach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den\ngehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen\nSteuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.\nTextvorschlag C (zu geringe Zulassungsnotenpunktzahl):\nSie sind nicht zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung somit nicht\nbestanden (§ 71 Absatz 4 StBAPO).\nBegründung:\nIhre Leistungen im Grundstudium sind mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ und der Studiennote ______\nund im Hauptstudium mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ und der Studiennote ______ bewertet worden.\nDie Amtsleitung Ihres Ausbildungsfinanzamtes hat Ihre Leistungen in der berufspraktischen Ausbildung mit der\nNotenpunktzahl ______ und der Note ______ bewertet. Mit den Bewertungen Ihrer Prüfungsarbeiten im schrift-\nlichen Teil der Laufbahnprüfung ergibt sich daraus eine Zulassungsnotenpunktzahl von ______ (§ 71 Absatz 2\nStBAPO). Die von Ihnen erreichte Zulassungsnotenpunktzahl liegt unter der geforderten Zulassungsnotenpunkt-\nzahl von mindestens 170 (§ 71 Absatz 1 Nummer 3 StBAPO).\nNach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den\ngehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen\nSteuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.\nOrt, Datum\nDie/Der Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nUnterschrift\n[Hinweis: An dieser Stelle ist eine den landesrechtlichen Bestimmungen entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung anzu-\nfügen.]","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022                                   1957\nAnlage 18\n(zu § 71 Absatz 3 und § 73 Absatz 1)\nBeurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung\nfür den gehobenen Steuerverwaltungsdienst\nVor- und Familienname                                                              geboren am\nDienst- oder Amtsbezeichnung                                                               Finanzamt\nDurchschnitts-\nDurchschnitts-\nNotenpunktzahl                     notenpunktzahl\nnotenpunktzahl\nx Multiplikator\nI.   Beurteilung in den berufspraktischen Studien-\nzeiten (§ 60 StBAPO, Anlage 15)\nII.  Beurteilung in den Teilen der Fachstudien\n(§ 58 Abs. 1 StBAPO)\nStudiennote Grundstudium\n(§ 58 Abs. 1 und 2 StBAPO, Anlage 13)\nStudiennote Hauptstudium\n(§ 58 Abs. 1 und 3 StBAPO, Anlage 14)\nIII. Ergebnis der schriftlichen Laufbahnprüfung\n(§ 70 StBAPO)\nPrüfungsfach\nAbgabenrecht\nSteuern vom Einkommen und Ertrag\nUmsatzsteuer\nBilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen\nund Außenprüfung\nBesteuerung der Gesellschaften\nSumme der Notenpunktzahlen\nDurchschnittsnotenpunktzahl\n(§ 12 Abs. 3 StBAPO)\nDatenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist\ni. V. m. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geprüft worden.\nIV. Zulassungsnotenpunktzahl für die mündliche\nLaufbahnprüfung (§ 71 Abs. 2 StBAPO)\nNotenpunktzahl der Beurteilung in den\nberufspraktischen Studienzeiten (I.)                                      x5\nStudiennote für das Grundstudium (II.)                                    x7\nStudiennote für das Hauptstudium (II.)                                    x8\nDurchschnittsnotenpunktzahl in der schrift-\nlichen Laufbahnprüfung (III.)                                             x 14\nSumme","1958         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022\nDurchschnitts-\nDurchschnitts-\nNotenpunktzahl                    notenpunktzahl\nnotenpunktzahl\nx Multiplikator\nV.  Ergebnis der mündlichen Laufbahnprüfung\n(§ 72 Abs. 1 und 6 StBAPO)\nPrüfungsfach\nSumme der Notenpunktzahlen\nDurchschnittsnotenpunktzahl\nVI. Ergebnis der Laufbahnprüfung\n(§ 73 Abs. 1 und 2 StBAPO)\nNotenpunktzahl der Beurteilung in den\nberufspraktischen Studienzeiten (I.)           x5\nStudiennote für das Grundstudium (II.)         x7\nStudiennote für das Hauptstudium (II.)         x8\nDurchschnittsnotenpunktzahl in der schrift-\nlichen Laufbahnprüfung (III.)                  x 14\nDurchschnittsnotenpunktzahl in der münd-\nlichen Laufbahnprüfung (V.)                    x6\nEndnotenpunktzahl\nPrüfungsgesamtnote (§ 12 Abs. 4 StBAPO,\n§ 73 Abs. 4 StBAPO)\nOrt, Datum\nDie/Der Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nUnterschrift","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022         1959\nAnlage 19\n(zu § 74 Absatz 3)\nMitteilung über das Nichtbestehen\nder Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst\nDer Prüfungsausschuss\nbei\nHerrn/Frau\nDienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname\nüber\ndie Amtsleitung\ndes Finanzamtes\nLaufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst\nIm mündlichen Teil der Laufbahnprüfung haben Sie eine Durchschnittsnotenpunktzahl von ________ erreicht und\nnicht wie gefordert von mindestens 5 (§ 72 Absatz 7 StBAPO). Sie haben den mündlichen Teil der Laufbahn-\nprüfung und somit insgesamt die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht bestanden\n(§ 73 Absatz 3 StBAPO). Dies ist Ihnen im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses, der Ihre Leis-\ntungen im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung bewertet hat, bekannt gegeben worden.\nNach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den\ngehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen\nSteuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.\nOrt, Datum\nDie/Der Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nUnterschrift\n[Hinweis: An dieser Stelle ist eine den landesrechtlichen Bestimmungen entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung anzu-\nfügen.]","1960          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022\nAnlage 20\n(zu § 75)\nNiederschrift über die Laufbahnprüfung\nfür den gehobenen Steuerverwaltungsdienst\nDer Prüfungsausschuss\nbei\nNiederschrift\nüber die Laufbahnprüfung\nfür den gehobenen Steuerverwaltungsdienst\nDem Prüfungsausschuss haben angehört (Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname):\n1.                                                                                            als Vorsitzende(r)\n2.                                                                                            als Beisitzer(in)\n3.                                                                                            als Beisitzer(in)\n4.                                                                                            als Beisitzer(in)\n5.                                                                                            als Beisitzer(in)\n6.                                                                                            als Beisitzer(in)\n7.                                                                                            als Beisitzer(in)\nDie folgenden Beamtinnen und Beamten sind in der heutigen Sitzung des Prüfungsausschusses nach den geltenden\nBestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung geprüft worden.\nErgebnis der Laufbahnprüfung insgesamt:\nDer Prüfungsausschuss hat festgesetzt:\nBeamtin oder Beamter                            Endnoten-              Prüfungs-\n(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname)            punktzahl            gesamtnote\n1.\n2.\n3.\n4.\n5.\n6.\nDer Ermittlung der Endnotenpunktzahl und der Prüfungsgesamtnoten liegen die Beurteilungen aus den beige-\nfügten Beurteilungsblättern (Anlage 18) zugrunde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022      1961\nFeststellungen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses:\nFeststellung der Beschlussfähigkeit des Prüfungsausschusses (§ 61 Absatz 2 StBAPO)\nNichtteilnahme an der Laufbahnprüfung oder an einzelnen Teilen der Laufbahnprüfung – Anrechnung abgelieferter\nPrüfungsarbeiten aus dem schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung (§ 22 Absatz 2 StBAPO)\nAusschluss von der Laufbahnprüfung bei einem Ordnungsverstoß (§ 23 StBAPO)\nDie Endpunktzahl, deren Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote sind den Prüflingen bekannt gegeben\nworden (§ 74 Absatz 1 StBAPO).\nOrt, Datum\nDer Prüfungsausschuss\nVorsitzende(r)\nBeisitzer(in)                          Beisitzer(in)                        Beisitzer(in)\nBeisitzer(in)                          Beisitzer(in)                        Beisitzer(in)"]}