{"id":"bgbl1-2022-40-1","kind":"bgbl1","year":2022,"number":40,"date":"2022-11-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/40#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_40.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds","law_date":"2022-10-28T00:00:00Z","page":1902,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["1902         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022\nGesetz\nzur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur\nReaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds\nVom 28. Oktober 2022\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                    § 26b Kreditermächtigung zur Finanzierung\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                    von Maßnahmen nach § 26a\n§ 26c Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht\nArtikel 1\n§ 26d Rechnungslegung\nÄnderung des\nStabilisierungsfondsgesetzes                           § 26e Berichtspflichten;     Parlamentarische\nKontrolle\nDas Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober\n2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 17               § 26f  Verwaltungskosten\ndes Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                      § 26g Befristung“.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:               c) Die Angabe zu Teil 3 wird durch folgende An-\ngabe ersetzt:\na) In der Angabe zu § 11 wird das Wort „Jahres-\nrechnung“ durch die Wörter „Haushalts- und                                     „Teil 4\nVermögensrechnung“ ersetzt.                                                 Besteuerung“.\nb) Nach der Angabe zu § 26 werden die folgen-           2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und für\nden Angaben eingefügt:                                  Verbraucherschutz“ gestrichen.\n„Teil 3\n3. § 11 wird wie folgt geändert:\nAbfederung der Folgen der Energiekrise\na) In der Überschrift wird das Wort „Jahresrech-\n§ 26a Maßnahmen;         Verordnungsermächti-              nung“ durch die Wörter „Haushalts- und Ver-\ngung                                               mögensrechnung“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022              1903\nb) In § 11 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort                mungen, bestimmt das Bundesministerium\n„Jahresrechnung“ durch die Wörter „Haus-                    der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bun-\nhalts- und Vermögensrechnung“ ersetzt.                      desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz\n4. § 16 wird wie folgt geändert:                                   durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-\nmung des Bundesrates bedarf.“\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n7. In § 22 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§§ 65\n„Der Unternehmensbegriff nach Satz 1 gilt für\nbis 69“ durch die Wörter „§§ 44 und 65 bis 69“\nAbschnitt 2 Teil 1 und 2 dieses Gesetzes.“\nersetzt.\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-\nfügt:                                                8. In § 4 Absatz 3 Satz 1, § 16 Absatz 4, § 18 Ab-\nsatz 1 Satz 4 und 5 und Absatz 2 Satz 1, § 19\n„(4) Der      Wirtschaftsstabilisierungsfonds\nAbsatz 4, § 20 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1\ndient zudem    der Abfederung der Folgen der\nbis 4, Absatz 5 Satz 1 und 3 und Absatz 6 Satz 1,\nEnergiekrise,   insbesondere von Preissteige-\n§ 21 Absatz 2, § 22 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3\nrungen beim     Bezug von Gas und Strom in\nund § 25 Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wör-\nDeutschland    nach Maßgabe des § 26a Ab-\nter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter\nsatz 1.“\n„Wirtschaft und Klimaschutz“ ersetzt.\nc) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-\nsätze 5 und 6.                                       9. § 26 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n4a. In § 14 Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe                „(2) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann\n„§ 1 Absatz 2a“ die Wörter „und § 1 Absatz 2b“             Unternehmen, an deren Rekapitalisierung er sich\neingefügt.                                                 bis zum 30. Juni 2022 auf Grund von Maßnahmen\nnach § 22 bereits beteiligt hat, auch danach wei-\n5. § 19 wird wie folgt geändert:\ntere Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 21\na) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.                  und 22 gewähren oder bestehende Stabilisie-\nb) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2            rungsmaßnahmen in andere Stabilisierungsmaß-\nund 3 eingefügt:                                        nahmen überführen, soweit dies erforderlich ist,\num gewährte Stabilisierungsmaßnahmen oder\n„(2) Für Auslagen, die dem Bundesministe-\nTeile hiervon abzusichern oder aufrechtzuerhal-\nrium der Finanzen oder dem Bundesministe-\nten. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist auch\nrium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie\nin diesen Fällen zur Vornahme der in den §§ 58\nden nach diesem Gesetz vorgesehenen Gre-\nund 59 der Bundeshaushaltsordnung genannten\nmien für Stabilisierungsmaßnahmen nach den\nRechtsgeschäfte berechtigt.“\n§§ 21 und 22 dieses Gesetzes entstehen,\nkönnen das Bundesministerium der Finanzen           10. Nach § 26 wird folgender Teil 3 eingefügt:\noder das Bundesministerium für Wirtschaft\n„Teil 3\nund Klimaschutz von den jeweiligen Adressa-\nten eine Erstattung, auch in Form von Kosten-                 Abfederung der Folgen der Energiekrise\npauschalen, nach Maßgabe der nach Absatz 4\nerlassenen Rechtsverordnung verlangen.                                           § 26a\n(3) Die §§ 3d und 3e Absatz 1 bis 3 gelten\nMaßnahmen; Verordnungsermächtigung\nhinsichtlich der Kosten der Kreditanstalt für\nWiederaufbau entsprechend.“                                (1) Zur Erfüllung des Zwecks nach § 16 Ab-\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wird           satz 4 sind Ausgaben des Wirtschaftsstabilisie-\nwie folgt geändert:                                     rungsfonds zulässig für\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 1“              1. die Finanzierung staatlicher Programme zur\ndurch die Wörter „den Absätzen 1 bis 3“                Abfederung von Preissteigerungen beim Be-\nersetzt.                                               zug und der Nutzung von Gas und Fernwärme\ninsbesondere durch Verbraucherinnen, Ver-\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „des Ab-\nbraucher und Unternehmen (Gaspreisbremse),\nsatzes 1“ durch die Wörter „der Absätze 1\nbis 3“ ersetzt.                                    2. die Finanzierung und Zwischenfinanzierung\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und die                von Programmen zur Abfederung von Preis-\nAngabe „Absatz 2“ wird durch die Angabe                     steigerungen beim Bezug von Strom insbeson-\n„Absatz 4“ ersetzt.                                         dere durch Verbraucherinnen, Verbraucher und\nUnternehmen (Strompreisbremse),\n6. § 20 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „für Jus-          3. die Finanzierung von Stützungsmaßnahmen für\ntiz und Verbraucherschutz“ durch die Wörter                 auf Grund der Energiekrise in Schwierigkeiten\n„der Justiz“ und die Wörter „Verkehr und digi-              geratene Unternehmen, insbesondere soweit\ntale Infrastruktur“ durch die Wörter „Digitales             sie nicht in ausreichendem Ausmaß von der\nund Verkehr“ ersetzt.                                       Strom- und Gaspreisbremse erfasst werden,\nsowie für Gasimporteure, die für die Marktsta-\nb) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                     bilität relevant sind, inklusive der Finanzierung\n„Die Richtlinien für die Verwaltung des Wirt-               der Ersatzbeschaffungen an den Energiemärk-\nschaftsstabilisierungsfonds, einschließlich der             ten, soweit sie nicht in ausreichendem Ausmaß\nAnwendbarkeit haushaltsrechtlicher Bestim-                  von der Gaspreisbremse erfasst werden, sowie","1904         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022\n4. die Darlehensgewährung an die Kreditanstalt                 (4) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann\nfür Wiederaufbau zur Refinanzierung von Pro-            zur Finanzierung der Aufgaben für Maßnahmen\ngrammen und Stützungsmaßnahmen nach den                 nach § 26a eine Rücklage bilden. Den Rücklagen\nNummern 1 bis 3, soweit ihr entsprechende               sind bis zum Abschluss des Haushaltsjahres 2022\nGeschäfte von der Bundesregierung auf Grund             die bis zu diesem Zeitpunkt nicht benötigten Mit-\ndes § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Kredit-          tel aus der Kreditaufnahme nach Absatz 1 Satz 1\nanstalt für Wiederaufbau zugewiesen werden;             und in den Folgejahren jeweils bis zum Abschluss\ndie näheren Bedingungen der Darlehensge-                des Haushaltsjahres alle nicht verausgabten Mit-\nwährung legt der Wirtschaftsstabilisierungs-            tel zuzuführen. Darüber hinaus fließen sämtliche\nfonds im Einzelfall fest.                               Einnahmen und Rückflüsse aus den Maßnahmen\nnach § 26a Absatz 1, einschließlich Zinsen, Til-\nDie Programme und Maßnahmen nach Satz 1                     gungen und aus der Auflösung von Beteiligungen,\nkönnen insbesondere die Möglichkeit der Ge-                 dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds zu. Die Mit-\nwährung von Zuschüssen, Rekapitalisierungs-                 tel stehen in den Folgejahren zur Finanzierung\nmaßnahmen und Krediten umfassen. Die Finan-                 von Maßnahmen nach § 26a einschließlich der\nzierung nach Satz 1 schließt Regelungen für Här-            Finanzierungskosten zur Verfügung.\ntefälle nicht aus.\n(5) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird              überschüssige Liquidität auch in Forderungen an\nermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-                 den Bund anlegen.\nministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\n§ 26c\nBundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu er-\nlassen über die formalen und materiellen Voraus-                    Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht\nsetzungen der Weiterreichung der Mittel des Wirt-\nschaftsstabilisierungsfonds an die mit der Admi-               Alle Einnahmen und Ausgaben des Wirt-\nnistration und Durchführung der Programme und               schaftsstabilisierungsfonds nach Abschnitt 2 Teil 3\nMaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3               dieses Gesetzes werden in einem jährlichen Wirt-\nbetrauten Behörden und sonstigen Stellen, insbe-            schaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist\nsondere über                                                in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Der\nWirtschaftsplan für das Jahr 2022 ergibt sich aus\n1. Anforderungen an zahlungsbegründende Un-                 der Anlage. Ab dem Wirtschaftsjahr 2023 wird der\nterlagen, Dokumentation der Mittelverwen-               Wirtschaftsplan dem Haushaltsgesetz als Anlage\ndung oder Zeitpunkt der Einreichung,                    beigefügt. Er wird ab dem Jahr 2023 zusammen\nmit dem Haushaltsgesetz festgestellt.\n2. Obergrenzen für Maximalauszahlungen in zu\ndefinierenden Zeiträumen sowie\n§ 26d\n3. sonstige Vorgaben zur Sicherstellung der\nZweckgebundenheit der Auszahlungen gemäß                                 Rechnungslegung\n§ 16 Absatz 4.                                             Die Bundesregierung legt jährlich zum Stichtag\ndes 31. Dezember Rechnung über die Einnahmen\n§ 26b                               und Ausgaben sowie über das Vermögen und die\nSchulden für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds\nKreditermächtigung zur                       nach Abschnitt 2 Teil 3 dieses Gesetzes. Die\nFinanzierung von Maßnahmen nach § 26a                  Rechnungen sind als Übersichten der Haushalts-\nrechnung des Bundes beizufügen.\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird\nfür das Jahr 2022 ermächtigt, für den Wirtschafts-\nstabilisierungsfonds zur Finanzierung von Maß-                                     § 26e\nnahmen nach § 26a Absatz 1 Kredite in Höhe                     Berichtspflichten; Parlamentarische Kontrolle\nvon 200 Milliarden Euro aufzunehmen. Die Kredit-\naufnahme ist bei der Feststellung der Kreditauf-               (1) Die Bundesregierung berichtet dem Haus-\nnahme nach Artikel 115 des Grundgesetzes für                haltsausschuss des Deutschen Bundestages ab\ndas Jahr 2022 und die sich daraus ergebende Til-            dem 1. Januar 2023 mindestens halbjährlich über\ngungsverpflichtung zu berücksichtigen. Die Kos-             die Verwendung der bis dahin verausgabten Mit-\nten der Kreditaufnahme sind vom Wirtschaftssta-             tel des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach Ab-\nbilisierungsfonds zu tragen.                                schnitt 2 Teil 3 dieses Gesetzes.\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird                 (2) § 10a gilt entsprechend.\nüber Absatz 1 hinaus ermächtigt, für den Wirt-\nschaftsstabilisierungsfonds im Jahr 2022 und in                                     § 26f\nden folgenden Jahren Kredite in Höhe der jeweils\nzur Tilgung fällig werdenden Beträge aufzuneh-                               Verwaltungskosten\nmen.\nDie Kosten für die Verwaltung des Wirtschafts-\n(3) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskont-          stabilisierungsfonds nach Abschnitt 2 Teil 3 die-\npapieren der Nettobetrag anzurechnen.                       ses Gesetzes trägt der Bund.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022            1905\n§ 26g                          2. Dem § 31 wird folgender § 31 vorangestellt:\nBefristung                                                   „§ 31\nMaßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungs-                                   Besteuerung\nfonds nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3\nsind bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 möglich.“               § 14 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Stabilisie-\nrungsfondsgesetzes finden auf Maßnahmen des\n11. In Abschnitt 2 wird der bisherige Teil 3 Teil 4.\nBundes nach Kapitel 1 und 2 dieses Gesetzes mit\nder Maßgabe entsprechend Anwendung, dass an\nArtikel 1a\ndie Stelle des Fonds der Bund tritt. Satz 1 findet\nÄnderung des                               auf alle noch offenen Fälle Anwendung.“\nEnergiesicherungsgesetzes\n3. Der bisherige § 31 wird § 32.\nDas Energiesicherungsgesetz vom 20. Dezember\n1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 1 des\nArtikel 2\nGesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geän-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                                         Inkrafttreten\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 31             (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\ndurch die folgenden Angaben ersetzt:                     am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n„§ 31   Besteuerung                                         (2) Artikel 1 Nummer 4a tritt mit Wirkung vom 1. Juli\n§ 32    Inkrafttreten“.                                  2021 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 28. Oktober 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister der Finanzen\nChristian Lindner\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Klimaschutz\nRobert Habeck","1906          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022\nAnlage\nWirtschaftsplan des Wirtschaftsstabilisierungsfonds\nAbschnitt 2 Teil 3: Abfederung der Folgen der Energiekrise\nVeranschlagt sind die Einnahmen und Ausgaben des Bundes aus den Maßnahmen zur Abfederung der Folgen der\nEnergiekrise im Zusammenhang mit dem russischen Krieg gegen die Ukraine beim Bezug von Strom und Gas in\nDeutschland gemäß § 16 Absatz 4 und § 26a des Stabilisierungsfondsgesetzes. Aus dem Wirtschaftsplan können\nMaßnahmen nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 finanziert werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft\nund Klimaschutz bewirtschaftet Teil 3 des Sondervermögens und stellt den Beauftragten für den Haushalt gemäß\n§ 9 in Verbindung mit § 113 der Bundeshaushaltsordnung.\nVeränderung\nSoll    Soll              Ausgabereste    Ist\ngegenüber\nÜberblick zur Anlage                                                      2022    2021                  2021       2020\n2021\n1 000 € 1 000 €               1 000 €    1 000 €\n1 000 €\nEinnahmen\nVerwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nÜbrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nGesamteinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nAusgaben\nSchuldendienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nZuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) . . .\nAusgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nBesondere Finanzierungsausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . .\nGesamtausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ndavon nicht flexibilisiert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nVerpflichtungsermächtigung\nim Haushalt 2022\nVerpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ndavon fällig:\nim Haushaltsjahr 20XX bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022                                                 1907\nSoll      Soll       Ist\nTitel\nZweckbestimmung                                                                       2022      2021      2020\nFunktion\n1 000 €   1 000 €   1 000 €\nEinnahmen\nHaushaltsvermerk:\nMehreinnahmen dienen zur Leistung von Mehrausgaben.\nVerwaltungseinnahmen\n119 99    Vermischte Einnahmen                                                                                                   –         –\n-860\nÜbrige Einnahmen\n325 01    Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt                                                                       200 000 000         –\n-830\n359 01    Entnahme aus Rücklage                                                                                                  –         –\n-850\nAusgaben\nHaushaltsvermerk:\n1. Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen bei Titel 671 01,\n683 02, 683 03, 683 04 und 831 01, 861 01, 862 01 sind gesperrt.\nDie Aufhebung der Sperren bedarf jeweils der Einwilligung des Haus-\nhaltsausschusses des Deutschen Bundestages.\nVoraussetzung für die Aufhebung ist jeweils eine konkrete Darlegung\nder beabsichtigten Maßnahmen.\n2. Die Ausgaben sind übertragbar.\n§ 45 Absatz 3 BHO ist nicht anzuwenden.\n3. Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sind gegenseitig\ndeckungsfähig.\n4. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen geleistet wer-\nden.\n5. Rückzahlungen (auch aus Vorjahren) fließen den Ausgaben zu.\n6. Für die Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 StFG\nist eine Erfolgskontrolle durchzuführen. Näheres bestimmt ein Maß-\ngabebeschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundes-\ntages.\nErläuterungen:\nProjektträger- und Beratungskosten sowie sonstige Umsetzungskosten für\ndie Durchführung der Maßnahmen können nach Maßgabe des Haushalts-\nführungs-Rundschreibens aus den jeweiligen Programmausgaben geleistet\nwerden.\nSchuldendienst\n575 01    Zinsen für Kreditaufnahmen am Geld- und Kapitalmarkt                                                                   –         –\n-830\nZuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen)\n671 01    Maßnahmen für aufgrund des Krieges in Schwierigkeiten geratene und für\n-649      die Marktstabilität relevante Gasimporteure                                                                            –         –\nVerpflichtungsermächtigung\nin künftigen Haushaltsjahren bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 000 000 T€\n683 02    Finanzierung der Gaspreisbremse                                                                                        –         –\n-649\nVerpflichtungsermächtigung\nin künftigen Haushaltsjahren bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . T€\n683 03    Liquidität und Zuschüsse für die Strompreisbremse                                                                      –         –\n-649\nVerpflichtungsermächtigung\nin künftigen Haushaltsjahren bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . T€","1908        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 3. November 2022\nSoll      Soll       Ist\nTitel\nZweckbestimmung                                                                        2022      2021      2020\nFunktion\n1 000 €   1 000 €   1 000 €\n683 04    Finanzierung weiterer Stützungsmaßnahmen (u. a. Liquiditäts- und Eigen-\n-649      kapitalhilfen sowie Härtefallhilfen)                                                                                   –         –\nVerpflichtungsermächtigung\nin künftigen Haushaltsjahren bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . T€\nAusgaben für Investitionen\n831 01    Beteiligungserwerb                                                                                                     –         –\n-649\n861 01    Darlehen an öffentliche Unternehmen und Einrichtungen                                                                  –         –\n-649\n862 01    Darlehen an private Unternehmen                                                                                        –         –\n-649\nBesondere Finanzierungsausgaben\n919 01    Zuführung an Rücklage                                                                                        200 000 000         –\n-850"]}