{"id":"bgbl1-2022-4-2","kind":"bgbl1","year":2022,"number":4,"date":"2022-01-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/4#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-4-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_4.pdf#page=23","order":2,"title":"Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Verordnung – GAPDZV)","law_date":"2022-01-24T00:00:00Z","page":139,"pdf_page":23,"num_pages":29,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022                   139\nVerordnung\nzur Durchführung der GAP-Direktzahlungen\n(GAP-Direktzahlungen-Verordnung – GAPDZV)\nVom 24. Januar 2022\nEs verordnet auf Grund des                                                            Teil 2\nBegriffsbestimmungen\n– § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4\nSatz 1 und des § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-                              Abschnitt 1\ndung mit Satz 2 Nummer 1 und 2, des Marktorgani-                Horizontale Begriffsbestimmungen\nsationsgesetzes in der Fassung der Bekannt-               §  3  Landwirtschaftliche Tätigkeit\nmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746),           §  4  Landwirtschaftliche Fläche\njeweils in Verbindung mit § 2 des GAP-Direktzahlun-       §  5  Ackerland\ngen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003)          §  6  Dauerkulturen\nsowie auch in Verbindung mit den §§ 24, 28, 31 Ab-        §  7  Dauergrünland\nsatz 2 und § 33 Absatz 1 Satz 2 des GAP-Direktzah-        §  8  Aktiver Betriebsinhaber\nlungen-Gesetzes, und in Verbindung mit § 1 Absatz 2       §  9  Weitere Anforderung an Junglandwirtinnen und Jung-\ndes Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-                landwirte\ngust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-        § 10  Angaben nach § 33 Absatz 1 Satz 2 des GAP-Direkt-\nerlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) das               zahlungen-Gesetzes\nBundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                                 Abschnitt 2\nder Finanzen und dem Bundesministerium für Wirt-            Förderfähige Fläche für die Direktzahlungen\nschaft und Klimaschutz,                                   § 11  Förderfähige Fläche\n§ 12  Hauptsächliche Nutzung für eine landwirtschaftliche\n– § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4                Tätigkeit\nSatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, und       § 13  Verfügbarkeit der förderfähigen Flächen\ndes § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\nSatz 2 Nummer 1 und 2, des Marktorganisations-                                        Teil 3\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nVorschriften zu einzelnen Direktzahlungen\n7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), jeweils in Ver-\nbindung mit den §§ 2 und 20 Absatz 2 des GAP-Di-                                 Abschnitt 1\nrektzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I              Junglandwirte-Einkommensstützung\nS. 3003), und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des          § 14  Junglandwirte-Einkommensstützung\nZuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass                               Abschnitt 2\nvom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) das Bun-                               Öko-Regelungen\ndesministerium für Ernährung und Landwirtschaft\n§ 15  Mittel für die Öko-Regelungen\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\n§ 16  Geplante Einheitsbeträge für die Öko-Regelungen\nFinanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft\n§ 17  Weitere Vorschriften für die Öko-Regelungen; Subdele-\nund Klimaschutz sowie dem Bundesministerium für                 gation\nUmwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Ver-\nbraucherschutz sowie                                                             Abschnitt 3\n– § 34 Absatz 2 und 3 des GAP-Direktzahlungen-Ge-                  Gekoppelte Einkommensstützung\nsetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003) das Bun-                             Unterabschnitt 1\ndesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:                     Zahlung für Mutterschafe und -ziegen\n§ 18  Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutter-\nInhaltsübersicht                               schafe und -ziegen\n§ 19  Mindest- und Höchstzahl von Tieren sowie Vorausset-\nTeil 1                                  zungen für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen\nAllgemeine Bestimmungen                                           Unterabschnitt 2\n§ 1    Anwendungsbereich                                                       Zahlung für Mutterkühe\n§ 2    Bagatellgrenzen                                      § 20  Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterkühe","140              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022\n§ 21    Mindestzahl von Tieren sowie Voraussetzungen für die       betragen. Dies gilt auch, wenn ein Betriebsinhaber\nZahlung für Mutterkühe                                     ausschließlich die Zahlung für Mutterschafe und -zie-\ngen oder die Zahlung für Mutterkühe beantragt.\nTeil 4\nTatsächliche Einheitsbeträge                                               Teil 2\n§ 22    Grundsätze für die Berechnung der tatsächlichen Ein-\nheitsbeträge\nBegriffsbestimmungen\n§ 23    Berechnung vorläufiger Einheitsbeträge\n§ 24    Berechnung von Restmitteln                                                        Abschnitt 1\n§ 25    Anpassung von vorläufigen Einheitsbeträgen durch Ver-                Horizontale Begriffsbestimmungen\nwendung von Restmitteln\n§ 26    Anpassung von vorläufigen Einheitsbeträgen zur Ver-\n§3\nmeidung negativer Abweichungen zwischen geplanten\nund tatsächlichen Einheitsbeträgen                                       Landwirtschaftliche Tätigkeit\n(1) Der Begriff landwirtschaftliche Tätigkeit, die zur\nTeil 5\nBereitstellung privater und öffentlicher Güter beitragen\nWeitere Bestimmung                           kann, umfasst\n§ 27    Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände\n1. die Erzeugung, einschließlich Tätigkeiten wie Anbau,\nauch mittels Paludikultur oder in einem Agroforst-\nTeil 6\nsystem, Ernten, Melken, Zucht oder Aufzucht von\nSchlussbestimmungen                               Tieren oder Haltung von Tieren für landwirtschaft-\n§ 28    Inkrafttreten                                                  liche Zwecke, von in Anhang I des Vertrags über die\nAnlage 1      Arten von Gehölzpflanzen, deren Anbau bei Agro-\nArbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten\nforstsystemen ausgeschlossen ist                         landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen\nAnlage 2      Für Niederwald mit Kurzumtrieb zulässige Arten           Fischereierzeugnisse,\nAnlage 3      Indikative Mittelzuweisungen in Euro für die in § 20 2. den Betrieb von Niederwald mit Kurzumtrieb im\nAbsatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes ge-            Sinne des § 6 Absatz 3,\nnannten Öko-Regelungen\nAnlage 4      Geplante Einheitsbeträge je Hektar begünstigungs-    3. nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 die Erhaltung\nfähiger Fläche und Antragsjahr für die in § 20           einer landwirtschaftlichen Fläche, die während des\nAbsatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes ge-            gesamten Jahres nicht für eine landwirtschaftliche\nnannten Öko-Regelungen                                   Tätigkeit im Sinne der Nummer 1 oder 2 genutzt\nAnlage 5      Verpflichtungen, die bei den Öko-Regelungen nach         wird, in einem Zustand, der sie ohne über die\n§ 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes           Anwendung von in der Landwirtschaft üblichen\njeweils eingehalten werden müssen, und die jeweils\nbegünstigungsfähige Fläche                               Methoden und Maschinen hinausgehende Vorberei-\nAnhang 1 Zulässige Arten für Saatgutmischungen           tungsmaßnahmen für die Beweidung oder den An-\nbei Blühstreifen oder -flächen               bau geeignet macht.\nAnlage 6      Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mut-       (2) Die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche\nterschafe und -ziegen                                im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 liegt vor, wenn\nAnlage 7      Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mut-    vor dem 16. November des jeweiligen Jahres,\nterkühe\n1. der Aufwuchs gemäht und das Mähgut abgefahren\nTeil 1                                    wird,\nAllgemeine Bestimmungen                                  2. der Aufwuchs zerkleinert und ganzflächig verteilt\nwird oder\n§1                                 3. eine Aussaat zum Zwecke der Begrünung durchge-\nAnwendungsbereich                                  führt wird.\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die                  (3) Soweit dies aus natur-, umwelt- oder klima-\nDurchführung des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes und                  schutzfachlichen Gründen gerechtfertigt ist, kann die\nder in § 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genann-                nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag oder\nten Unionsregelung.                                                durch Allgemeinverfügung als Ausnahme von Absatz 2\ngenehmigen:\n§2                                 1. die Durchführung einer der in Absatz 2 Nummer 1\nBagatellgrenzen                                 bis 3 genannten Tätigkeiten nur in jedem zweiten\nJahr oder\n(1) Ist die förderfähige Betriebsfläche, für die Direkt-\nzahlungen beantragt werden, kleiner als 1 Hektar,                  2. die Durchführung einer anderen als der in Absatz 2\nwerden keine Direktzahlungen gewährt.                                  Nummer 1 bis 3 genannten Tätigkeiten in jedem\noder in jedem zweiten Jahr.\n(2) Ist die förderfähige Betriebsfläche, für die Direkt-\nzahlungen beantragt werden, im Fall eines Betriebs-                In einem Fall des Satzes 1 ist die Tätigkeit vor dem\ninhabers, der auch die Zahlung für Mutterschafe und                16. November des jeweiligen Jahres durchzuführen,\n-ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe beantragt,                 soweit die Genehmigung nicht eine Durchführung nach\nkleiner als 1 Hektar werden keine Direktzahlungen                  dem 15. November vorschreibt.\ngewährt, wenn die zu gewährenden Direktzahlungen                      (4) Eine Genehmigung nach Absatz 3 ist zu erteilen,\nvor Anwendung von Sanktionen weniger als 225 Euro                  wenn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022                 141\n1. es sich um eine Maßnahme handelt                                 durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds\na) in einem Plan oder einem Projekt für Pflege-, Ent-           für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)\nwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen                   (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1; L 67 vom\nzur Umsetzung                                                11.3.2008, S. 22; L 206 vom 2.8.2012, S. 23),\ndie durch die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013\naa) der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom                   (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487) aufgehoben\n21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen              worden ist, in der für den Zeitpunkt der Verpflich-\nLebensräume sowie der wildlebenden Tiere                tung geltenden Fassung,\nund Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992,\nS. 7), die zuletzt durch die Richtlinie              c) im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaß-\n2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013,                   nahme nach Artikel 28 der Verordnung (EU)\nS. 193) geändert worden ist, in der jeweils             Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments\ngeltenden Fassung oder                                  und des Rates vom 17. Dezember 2013 über\ndie Förderung der ländlichen Entwicklung durch\nbb) der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen              den Europäischen Landwirtschaftsfonds für\nParlaments und des Rates vom 30. November               die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)\n2009 über die Erhaltung der wildlebenden                und zur Aufhebung der Verordnung (EG)\nVogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7),             Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013,\ndie zuletzt durch die Verordnung (EU)                   S. 487; L 130 vom 19.5.2016, S. 1), die zuletzt\n2019/1010 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115)            durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1017\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden           (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 1) geändert wor-\nFassung oder                                            den ist, in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung\nb) in einer Vereinbarung im Rahmen von Natur-                   geltenden Fassung,\nschutzprogrammen oder von anderen Agrar-                  d) im Rahmen einer freiwilligen Umwelt-, Klima-\numwelt- und Klimamaßnahmen der Länder oder                   oder anderen Bewirtschaftungsverpflichtung\neiner vom Bund oder Land anerkannten Natur-                  nach dem Rechtsakt, durch den die Verordnung\nschutzvereinigung, und                                       (EU) Nr. 1305/2013 aufgehoben wird (ELER-\n2. mindestens in jedem zweiten Jahr eine Tätigkeit auf              Regelung), in der für den Zeitpunkt der Verpflich-\nder betreffenden Fläche durchzuführen ist.                      tung geltenden Fassung,\nSoweit in einem Fall des Satzes 1 die Tätigkeit nicht            e) im Rahmen einer aus öffentlichen Mitteln finan-\nnach dem 15. November durchgeführt werden muss,                     zierten freiwilligen Maßnahme, die mit den Vor-\nist sie vor dem 16. November durchzuführen.                         gaben der in den Buchstaben a bis d genannten\n(5) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist die                  im Zeitpunkt der Verpflichtung jeweils geltenden\nDurchführung einer in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 ge-                   Grundlage im Einklang stand oder steht, oder\nnannten oder auf Grund von Absatz 3 Satz 1 geneh-                f) im Rahmen einer produktionsintegrierten Kom-\nmigten Tätigkeit nur in jedem zweiten Jahr erforderlich             pensationsmaßnahme gemäß § 15 Absatz 3 Satz 2\nbei                                                                 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie entspre-\n1. einer nichtproduktiven Fläche, die nach dem GLÖZ-                chender Regelungen in den bundes- oder lan-\nStandard des § 11 des GAP-Konditionalitäten-Ge-                 desrechtlichen Vorschriften,\nsetzes vorgehalten wird, oder                            2. deren Voraussetzungen\n2. einer Fläche, die den Verpflichtungen der in § 20             a) gewährleisten, dass die Fläche in einem Zustand\nAbsatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Ge-                   erhalten bleibt, der sie ohne über die Anwendung\nsetzes genannten Öko-Regelung unterliegt.                       von in der Landwirtschaft üblichen Methoden\n(6) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 liegt die                und Maschinen hinausgehende Vorbereitungs-\nErhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche im Sinne                maßnahmen für die Beweidung oder den Anbau\ndes Absatzes 1 Nummer 3 auch vor, wenn                              geeignet macht, und\n1. die Fläche einer Verpflichtung unterliegt                     b) bei Durchführung einer Tätigkeit nach Absatz 2\noder Absatz 3 Satz 1 nicht mehr erfüllt wären,\na) im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach\nund\nden Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG)\nNr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über         3. der Betriebsinhaber die Voraussetzungen dieser\ndie Förderung der Entwicklung des ländlichen              Verpflichtung einhält.\nRaums durch den Europäischen Ausrichtungs-            Soweit in einem Fall des Satzes 1 die Tätigkeit nicht\nund Garantiefonds für die Landwirtschaft              nach dem 15. November durchgeführt werden muss,\n(EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung be-           ist sie vor dem 16. November durchzuführen.\nstimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom\n26.6.1999, S. 80; L 302 vom 1.12.2000, S. 72),                                     §4\ndie durch die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005\n(ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1) aufgehoben                         Landwirtschaftliche Fläche\nworden ist, in der für den Zeitpunkt der Verpflich-      (1) Der Begriff landwirtschaftliche Fläche umfasst\ntung geltenden Fassung,                               Ackerland, Dauerkulturen und Dauergrünland, und\nb) im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach              das auch, wenn diese auf der betreffenden Fläche ein\nArtikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005          Agroforstsystem nach Absatz 2 bilden.\ndes Rates vom 20. September 2005 über die För-           (2) Ein Agroforstsystem auf Ackerland, in Dauerkul-\nderung der Entwicklung des ländlichen Raums           turen oder auf Dauergrünland liegt vor, wenn auf einer","142              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022\nFläche mit dem vorrangigen Ziel der Rohstoffgewin-                f) im Rahmen einer freiwilligen Umwelt-, Klima-\nnung oder Nahrungsmittelproduktion entsprechend                      oder anderen Bewirtschaftungsverpflichtung\neines durch die zuständige Landesbehörde oder durch                  nach der ELER-Regelung.\neine vom Land anerkannte Institution als positiv ge-             (3) Ein begrünter Randstreifen einer Ackerland-\nprüften Nutzungskonzeptes Gehölzpflanzen, die nicht           fläche, der von untergeordneter Bedeutung ist, ist\nin Anlage 1 aufgeführt sind, angebaut werden:                 Ackerland. Eine untergeordnete Bedeutung liegt bei\n1. in mindestens zwei Streifen, die höchstens 40 Pro-         einer Breite von mehr als 15 Metern nicht vor.\nzent der jeweiligen landwirtschaftlichen Fläche ein-\nnehmen, oder                                                                          §6\n2. verstreut über die Fläche in einer Zahl von mindes-                              Dauerkulturen\ntens 50 und höchstens 200 solcher Gehölzpflanzen             (1) Der Begriff Dauerkulturen umfasst Flächen, auch\nje Hektar.                                                wenn sie nicht für die Erzeugung genutzt werden, mit\n(3) Kein Agroforstsystem oder kein Teil eines Agro-        1. nicht in die Fruchtfolge einbezogenen Kulturen\nforstsystems sind Flächen mit Gehölzpflanzen, die                 außer Dauergrünland, die für die Dauer von mindes-\nam 31. Dezember 2022 die an diesem Tag geltenden                  tens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und\nVoraussetzungen erfüllen für ein Landschaftselement,              wiederkehrende Erträge liefern,\ndas nicht beseitigt werden darf, im Sinne                     2. Reb- und Baumschulen sowie\n1. des § 8 Absatz 1 und 2 der Agrarzahlungen-Ver-             3. Niederwald mit Kurzumtrieb.\npflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014                 (2) Reb- und Baumschulen sind folgende Flächen\n(BAnz AT 23.12.2014 V1) in der am 31. Dezember            mit jungen verholzenden Pflanzen im Freiland, die\n2022 geltenden Fassung oder                               zum Auspflanzen bestimmt sind:\n2. einer am 31. Dezember 2022 geltenden Verordnung            1. Rebschulen und Rebschnittgärten für Unterlagen,\neines Landes, die auf Grund des § 8 Absatz 4 der          2. Baumschulen für Obst- und Beerengehölze,\nAgrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung erlassen\nworden ist.                                               3. Baumschulen für Ziergehölze,\n4. gewerbliche Forstbaumschulen ohne forstliche\n§5                                    Pflanzgärten innerhalb des Waldes für den Eigen-\nbedarf des Betriebs und\nAckerland\n5. Baumschulen für Bäume und für Sträucher, die\n(1) Der Begriff Ackerland umfasst                              geeignet sind für die Bepflanzung von Gärten, Parks,\n1. für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen              Straßenrändern und Böschungen, wie Heckenpflan-\ngenutzte andere Flächen als Dauergrünland oder                zen, Rosen und sonstige Ziersträucher sowie Zier-\nDauerkulturen und                                             koniferen, jeweils einschließlich der Unterlagen und\nJungpflanzen.\n2. für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen\n(3) Niederwald mit Kurzumtrieb ist eine Fläche, die\nverfügbare, aber brachliegende andere Flächen als\nmit Gehölzpflanzen der in Anlage 2 genannten Arten\nDauergrünland oder Dauerkulturen.\nbestockt ist, deren Wurzelstock oder Baumstumpf\n(2) Für die Laufzeit der entsprechenden Verpflich-         nach der Ernte im Boden verbleibt und wieder aus-\ntung gehört zum Ackerland auch eine stillgelegte              treibt. Der maximale Erntezyklus für Niederwald mit\nFläche,                                                       Kurzumtrieb beträgt 20 Jahre.\n1. die zum Zeitpunkt der Stilllegung die Voraussetzun-           (4) Ein begrünter Randstreifen einer Dauerkulturflä-\ngen des Absatzes 1 für Ackerland erfüllt hat und          che, der von untergeordneter Bedeutung ist, ist Dauer-\nkultur. Eine untergeordnete Bedeutung liegt bei einer\n2. die stillgelegt worden ist                                 Breite von mehr als 15 Metern nicht vor.\na) nach dem GLÖZ-Standard des § 11 des GAP-\nKonditionalitäten-Gesetzes,                                                       §7\nb) nach der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1                                    Dauergrünland\nNummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlun-               (1) Der Begriff Dauergrünland umfasst Flächen,\ngen-Gesetzes,                                         auch wenn sie nicht für die Erzeugung genutzt werden,\ndie\nc) im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach\nden Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG)            1. auf natürliche Weise durch Selbstaussaat oder\nNr. 1257/1999 in der für den Zeitpunkt der Still-         durch Aussaat zum Anbau von Gras oder anderen\nlegung geltenden Fassung,                                 Grünfutterpflanzen genutzt werden,\n2. seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der\nd) im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach\nFruchtfolge sind und\nArtikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in\nder für den Zeitpunkt der Stilllegung geltenden       3. seit mindestens fünf Jahren nicht gepflügt worden\nFassung,                                                  sind.\ne) im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaß-                (2) Gras oder andere Grünfutterpflanzen sind\nnahme nach Artikel 28 der Verordnung (EU)             1. alle krautartigen Pflanzen, die herkömmlicherweise\nNr. 1305/2013 in der für den Zeitpunkt der Still-         in natürlichem Grünland anzutreffen sind oder die\nlegung geltenden Fassung oder                             normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Wei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022                143\ndeland oder Wiesen sind, unabhängig davon, ob die        4. kein Fall des Absatzes 8 Nummer 4 vorliegt und\nFlächen als Viehweiden genutzt werden, mit Aus-              Ackerland einer Verpflichtung zur Nutzung mit Gras\nnahme von                                                    oder anderen Grünfutterpflanzen unterlag\na) Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bei dem              a) im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach\nAnbau zur Erzeugung von Saatgut,                             den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG)\nNr. 1257/1999 in der für den Zeitpunkt der Ver-\nb) Gras bei dem Anbau zur Erzeugung von Rollra-\npflichtung geltenden Fassung,\nsen und\nb) im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach\nc) Leguminosen bei der Aussaat in Reinsaat oder in               Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in\nMischungen von Leguminosen, solange diese                    der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden\nLeguminosen auf der Fläche vorherrschen, und                 Fassung,\n2. Pflanzen der Gattungen Juncus und Carex, soweit               c) im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaß-\nsie auf der Fläche gegenüber Gras oder anderen                   nahme nach Artikel 28 der Verordnung (EU)\nGrünfutterpflanzen im Sinne der Nummer 1 nicht                   Nr. 1305/2013 in der für den Zeitpunkt der Ver-\nvorherrschen.                                                    pflichtung geltenden Fassung,\n(3) Dauergrünland kann auch andere Pflanzenarten              d) im Rahmen einer freiwilligen Umwelt-, Klima-\nals Gras oder andere Grünfutterpflanzen, die abgewei-                oder anderen Bewirtschaftungsverpflichtung nach\ndet werden können, umfassen, wie Sträucher oder                      der ELER-Regelung in der für den Zeitpunkt der\nBäume, soweit Gras und andere Grünfutterpflanzen                     Verpflichtung geltenden Fassung oder\nvorherrschen. Gras und andere Grünfutterpflanzen\nherrschen vor, wenn sie mehr als 50 Prozent der                  e) im Rahmen einer staatlich finanzierten freiwilligen\nförderfähigen Fläche einer Dauergrünlandfläche ein-                  Maßnahme, die mit den Vorgaben der in den\nnehmen.                                                              Buchstaben a bis d genannten im Zeitpunkt der\nVerpflichtung jeweils geltenden Grundlage im\n(4) Eine Fruchtfolge im Sinne des Absatzes 1 Num-                 Einklang stand.\nmer 2 liegt bei Ackerland auch vor, wenn ausgesät wird\n(7) Als Dauergrünland gelten, wenn Gras und an-\n1. Gras nach dem Anbau einer Mischung von Gras und           dere Grünfutterpflanzen in Weidegebieten traditionell\nLeguminosen oder                                         nicht vorherrschen oder nicht vorkommen, auch Flä-\n2. eine Mischung von Gras und Leguminosen nach               chen, die mit anderen Pflanzenarten im Sinne des Ab-\ndem Anbau von Gras.                                      satzes 3 bedeckt sind, die Teil eines etablierten lokalen\nBewirtschaftungsverfahrens sind. Ein etabliertes loka-\n(5) Pflügen ist jede mechanische Bodenbearbei-            les Bewirtschaftungsverfahren ist jede\ntung, die die Narbe zerstört. Nicht als Pflügen gilt eine\nflache Bodenbearbeitung von bestehendem Dauer-               1. traditionelle Beweidungspraktik, die auf den betref-\ngrünland zur Narbenerneuerung in der bestehenden                 fenden Flächen gemeinhin angewendet wird,\nNarbe.                                                       2. traditionelle Mahdnutzung,\n(6) Für die Zählung der Jahre bis zum Entstehen von       3. Praktik, die von Bedeutung ist\nDauergrünland werden solche Jahre nicht berücksich-\na) für die Erhaltung der in Anhang I der Richtlinie\ntigt, in denen\n92/43/EWG des Rates genannten Lebensraum-\n1. Ackerland dem GLÖZ-Standard des § 11 des GAP-                     typen und der in den Anhängen II und IV dieser\nKonditionalitäten-Gesetzes unterlag und mit Gras                 Richtlinie genannten Arten oder\noder anderen Grünfutterpflanzen begrünt war,                 b) für die Erhaltung der Lebensräume der unter die\n2. Ackerland der freiwilligen Verpflichtung zur Ein-                 Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parla-\nhaltung der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1                      ments und des Rates fallenden Arten oder\nNummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-            4. Kombination der in den Nummern 1 bis 3 genannten\nGesetzes unterlag und mit Gras oder anderen Grün-            Praktiken.\nfutterpflanzen begrünt war,\n(8) Als Dauergrünland gelten auch Flächen, die\n3. bei Ackerland ein Anspruch auf die Zahlung für dem\nKlima- und Umweltschutz förderliche Landbewirt-          1. nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Kon-\nschaftungsmethoden als im Umweltinteresse ge-                ditionalitäten-Gesetzes als Dauergrünland neu an-\nnutzte Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2              gelegt worden sind oder werden,\nBuchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013            2. nach einer Verordnung auf Grund des § 9 Absatz 5\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Dauergrün-\n17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzah-           land rückumgewandelt worden sind oder werden,\nlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im\n3. nach einer Verordnung auf Grund des § 12 Absatz 8\nRahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsa-\ndes GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Dauergrün-\nmen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung\nland rückumgewandelt worden sind oder werden,\n(EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung\n(EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom               4. nach einer der in Absatz 6 Nummer 4 genannten\n20.12.2013, S. 608), die zuletzt durch die Delegierte        Grundlagen einer Verpflichtung zur Umwandlung in\nVerordnung (EU) 2021/107 (ABl. L 224 vom                     Dauergrünland unterliegen und mit Gras oder ande-\n24.6.2021, S. 1) geändert worden ist, in der für das         ren Grünfutterpflanzen angesät worden sind oder\njeweilige Jahr geltenden Fassung bestand oder                werden oder","144              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022\n5. nach den Vorschriften über die Erhaltung von Dau-          2. erfolgreich an von den zuständigen Stellen der\nergrünland bei der Zahlung für dem Klima- und                 Länder anerkannten Bildungsmaßnahmen im Agrar-\nUmweltschutz förderliche Landbewirtschaftungs-                bereich zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähig-\nmethoden zur Durchführung von Titel III Kapitel 3             keiten zur Führung eines landwirtschaftlichen\nder Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angelegt oder               Betriebs in einem Umfang von mindestens 300 Stun-\nrückumgewandelt worden sind oder werden und                   den teilgenommen hat oder\nals Dauergrünland gelten.                                 3. mindestens zwei Jahre in einem oder mehreren\n(9) Streuobstwiesen gelten als Dauergrünland, wenn             landwirtschaftlichen Betrieben tätig war\ndie begrünte Fläche die Voraussetzungen der Begriffs-             a) aufgrund eines Arbeitsvertrages mit einer verein-\nbestimmung Dauergrünland erfüllt.                                    barten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit\nvon mindestens 15 Stunden,\n§8\nb) als mithelfende Familienangehörige oder mithel-\nAktiver Betriebsinhaber                            fender Familienangehöriger im Rahmen einer\nAktiver Betriebsinhaber ist ein Betriebsinhaber,                  krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung\noder\n1. der nach den Vorschriften des Siebten Buches des\nSozialgesetzbuches – Gesetzliche Unfallversiche-              c) als Gesellschafterin oder Gesellschafter eines\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996,               landwirtschaftlichen Betriebsinhabers mit einer\nBGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung                im Rahmen des Gesellschaftsvertrages vereinbar-\nMitglied in der landwirtschaftlichen Unfallversiche-             ten regelmäßigen wöchentlichen Leistung von\nrung ist,                                                        Diensten im Umfang von mindestens 15 Stunden.\n2. dessen Unternehmen Mitglied in der in Nummer 1\n§ 10\ngenannten Unfallversicherung ist,\nAngaben\n3. der den §§ 125 oder 128 des Siebten Buches des                            nach § 33 Absatz 1 Satz 2\nSozialgesetzbuches unterliegt,                                      des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes\n4. der oder dessen Unternehmen ohne die Anwend-                  Die §§ 3 bis 8 regeln horizontale Begriffsbestimmun-\nbarkeit des Artikels 13 Absatz 2 der Verordnung           gen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 1 des GAP-\n(EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments             Direktzahlungen-Gesetzes. § 9 regelt einen Bestand-\nund des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung        teil einer horizontalen Begriffsbestimmung im Sinne\nder Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom       des § 33 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-\n30.4.2004, S. 1; L 200 vom 7.6.2004, S. 1), die           Gesetzes.\nzuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1149\n(ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21) geändert worden\nAbschnitt 2\nist, in der jeweils geltenden Fassung Mitglied in der\nNummer 1 genannten Unfallversicherung wäre,                    Förderfähige Fläche für die Direktzahlungen\n5. der für das Vorjahr zu dem Jahr, für das ein Antrag\nauf Direktzahlungen gestellt wird, vor Anwendung                                     § 11\nvon Sanktionen keinen Anspruch auf Direktzahlun-                             Förderfähige Fläche\ngen von über 5 000 Euro hatte, oder                          (1) Der Begriff förderfähige Fläche umfasst vorbe-\n6. der                                                        haltlich des Absatzes 2 jede Fläche, die dem Betriebs-\ninhaber in dem in § 13 Absatz 1 bezeichneten Zeit-\na) für das Vorjahr zu dem Jahr, für das ein Antrag\npunkt zur Verfügung steht und die jederzeit während\nauf Direktzahlungen gestellt wird, keine Direkt-\ndes Kalenderjahres die Voraussetzungen einer der\nzahlungen beantragt hat und\nnachstehenden Nummern erfüllt:\nb) einen Anspruch hat, bei dem der Betrag, der sich\n1. landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die in dem\nergibt durch die Multiplikation des Betrags von\nJahr, für das Direktzahlungen beantragt werden,\n225 Euro mit der Hektarzahl der förderfähigen\nFlächen, die er in dem Sammelantrag nach § 5              a) ausschließlich für eine landwirtschaftliche Tätig-\ndes GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontroll-              keit genutzt wird oder\nsystem-Gesetzes im Jahr der Antragstellung                b) hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätig-\nangegeben hat, nicht größer als 5 000 Euro ist.              keit genutzt wird, wenn die Fläche auch für eine\nnichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,\n§9\n2. Fläche des Betriebs, die\nWeitere Anforderung                            a) Landschaftselemente beinhaltet, die im Rahmen\nan Junglandwirtinnen und Junglandwirte                       von nach dem GAP-Konditionalitäten-Gesetz\nWeitere Voraussetzung für die Eigenschaft als Jung-               oder nach einer Rechtsverordnung auf Grund\nlandwirtin oder Junglandwirt ist, dass die in § 12                   des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes zu beach-\nAbsatz 1 oder 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes                     tenden GLÖZ-Standards nicht beseitigt werden\ngenannte natürliche Person                                           dürfen,\n1. über eine bestandene Abschlussprüfung in einem                 b) andere als die von Buchstabe a umfassten Land-\nstaatlich anerkannten Ausbildungsberuf des Ausbil-               schaftselemente bis zu einer Größe von 500 Qua-\ndungsbereichs Landwirtschaft oder einen Studien-                 dratmetern je Landschaftselement umfasst,\nabschluss im Bereich der Agrarwirtschaft verfügt,                wenn diese anderen Landschaftselemente insge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022               145\nsamt höchstens 25 Prozent der Fläche der land-                bb) im Rahmen einer Maßnahme nach Artikel 43\nwirtschaftlichen Parzelle einnehmen, wobei                         der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in der für\nLandschaftselemente, die den von Buchstabe a                       den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden\nerfassten Typen von Landschaftselementen ent-                      Fassung,\nsprechen, nur berücksichtigt werden, wenn sie\ncc) im Rahmen einer Maßnahme nach Artikel 22\ndie für diese Landschaftselemente geltenden\nder Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in der für\nMindestmaße unterschreiten, und\nden Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden\n3. Fläche des Betriebs, für die ein Anspruch auf Zah-                    Fassung,\nlung der Einkommensgrundstützung nach § 4 des\ndd) im Rahmen einer freiwilligen Umwelt-, Klima-\nGAP-Direktzahlungen-Gesetzes oder im Rahmen\noder anderen Bewirtschaftungsverpflichtung\nder Basisprämienregelung nach Titel III der Verord-\noder einer Unterstützung für Investitionen\nnung (EU) Nr. 1307/2013 bestand und die keine för-\nnach der ELER-Regelung in der für den Zeit-\nderfähige Fläche nach den Nummern 1 oder 2 ist:\npunkt der Verpflichtung geltenden Fassung\na) infolge der Anwendung einer der folgenden                          oder\nRichtlinien auf diese Fläche:\nee) im Rahmen einer aus öffentlichen Mitteln fi-\naa) der Richtlinie 92/43/EWG,                                      nanzierten freiwilligen Maßnahme, die mit\nbb) der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen                     den in den Doppelbuchstaben bb bis dd\nParlaments und des Rates vom 23. Oktober                      genannten im Zeitpunkt der Verpflichtung\n2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens                      jeweils geltenden Grundlage im Einklang steht\nfür Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich                     oder\nder Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000,         d) für die Laufzeit einer Stilllegungsverpflichtung\nS. 1), die zuletzt durch die Richtlinie                  des Betriebsinhabers\n2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014,\nS. 32) geändert worden ist, in der jeweils               aa) im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme\ngeltenden Fassung oder                                        nach den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung\n(EG) Nr. 1257/1999 in der für den Zeitpunkt\ncc) der Richtlinie 2009/147/EG,                                    der Verpflichtung geltenden Fassung,\nb) infolge einer flächenbezogenen Maßnahme nach                  bb) im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme\nder in § 1 genannten Unionsregelung oder der                       nach Artikel 39 der Verordnung (EG)\nELER-Regelung, die nach dem ab dem Jahr 2023                       Nr. 1698/2005 in der für den Zeitpunkt der\ngeltenden Recht der Europäischen Union dem                         Verpflichtung geltenden Fassung,\nIntegrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem un-\nterliegt und die Erzeugung von Erzeugnissen, die              cc) im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klima-\nnicht in Anhang I des Vertrags über die Arbeits-                   maßnahme nach Artikel 28 der Verordnung\nweise der Europäischen Union aufgeführt sind,                      (EU) Nr. 1305/2013 in der für den Zeitpunkt\nmittels Paludikultur erlaubt, oder einer nationalen                der Verpflichtung geltenden Fassung oder\nMaßnahme zur Erhaltung der biologischen Viel-                 dd) im Rahmen einer freiwilligen Umwelt-, Klima-\nfalt oder Verringerung der Treibhausgasemis-                       oder anderen Bewirtschaftungsverpflichtung\nsionen, deren Voraussetzungen mit solchen flä-                     nach der ELER-Regelung in der für den Zeit-\nchenbezogenen Maßnahmen im Einklang stehen,                        punkt der Verpflichtung geltenden Fassung.\nwenn die flächenbezogene Maßnahme oder die\nnationale Maßnahme beiträgt zu einem oder                 (2) Eine zum Hanfanbau genutzte Fläche nach Ab-\nmehreren der folgenden Ziele:                          satz 1 Nummer 1 ist nur förderfähig, wenn\naa) Klimaschutz und Anpassung an den Klima-            1. Saatgut einer Hanfsorte verwendet wird, die am\nwandel, auch durch Verringerung der Treib-            15. März des Antragsjahres im Gemeinsamen\nhausgasemissionen und Verbesserung der                Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten\nKohlenstoffbindung, sowie Förderung nach-             aufgeführt ist und nach Artikel 17 der Richtlinie\nhaltiger Energie,                                     2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über\neinen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirt-\nbb) Förderung der nachhaltigen Entwicklung und             schaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom\nder effizienten Bewirtschaftung natürlicher           20.7.2002, S. 1), die durch die Verordnung (EG)\nRessourcen wie Wasser, Böden und Luft,                Nr. 1829/2003 (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1)\nauch durch Verringerung der Abhängigkeit              geändert worden ist, in der jeweils geltenden\nvon Chemikalien, sowie                                Fassung durch die Europäische Kommission im\ncc) Eindämmung und Umkehrung des Verlusts                  Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröf-\nan biologischer Vielfalt, Verbesserung von            fentlicht ist,\nÖkosystemleistungen und Erhaltung von Le-         2. der Tetrahydrocannabinolgehalt der verwendeten\nbensräumen und Landschaften,                          Hanfsorte, ermittelt nach der Methode, deren An-\nc) für die Laufzeit einer Aufforstungsverpflichtung           wendung die in § 1 genannte Unionsregelung den\ndes Betriebsinhabers                                       Mitgliedstaaten für diesen Zweck vorschreibt, im\nDurchschnitt aller Proben der betreffenden Hanf-\naa) im Rahmen einer Maßnahme nach Artikel 31\nsorte in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht\nder Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in der für\ngrößer als 0,3 Prozent war und\nden Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden\nFassung,                                          3. das verwendete Saatgut zertifiziert ist","146             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022\na) nach der Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom               des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes zu beachten-\n13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von             den Grundanforderungen an die Betriebsführung\nÖl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom                      oder GLÖZ-Standards ausgeschlossen ist,\n20.7.2002, S. 74), die zuletzt durch die Durchfüh-    4. eine auf Dauer angelegte nichtlandwirtschaftliche\nrungsrichtlinie (EU) 2020/177 (ABl. L 41 vom               Tätigkeit kein übliches landwirtschaftliches Produk-\n13.2.2020, S. 1) geändert worden ist, in der je-           tionsverfahren mehr ermöglicht.\nweils geltenden Fassung oder\n(4) Unbeschadet dessen, ob eine Fläche eine land-\nb) im Fall einer Erhaltungssorte nach Artikel 10 der     wirtschaftliche Fläche ist, werden insbesondere fol-\nRichtlinie 2008/62/EG der Kommission vom              gende Flächen hauptsächlich für eine nichtlandwirt-\n20. Juni 2008 mit Ausnahmeregelungen für die          schaftliche Tätigkeit genutzt:\nZulassung von Landsorten und anderen Sorten,\ndie an die natürlichen örtlichen und regionalen       1. Flächen, die zu einer Anlage gehören, die dem\nGegebenheiten angepasst und von genetischer                Wege-, Straßen-, Schienen- oder Schiffsverkehr\nErosion bedroht sind, sowie für das Inverkehr-             von Personen oder Fahrzeugen dient, mit Aus-\nbringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln dieser           nahme beweidbarer Dämme bei einer Anlage, die\nSorten (ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 13) in der            dem Schiffsverkehr dient,\njeweils geltenden Fassung.                            2. dem Luftverkehr dienende Funktionsflächen, insbe-\nsondere Roll-, Start- und Landebahnen,\n§ 12                              3. Flächen, die für Freizeit- oder Erholungszwecke\nHauptsächliche Nutzung                            oder zum Sport genutzt werden und hierfür ein-\nfür eine landwirtschaftliche Tätigkeit                   gerichtet sind oder in einem hierfür bestimmten\n(1) Eine landwirtschaftliche Fläche, die auch für eine         Zustand erhalten werden, es sei denn,\nnichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, wird             a) der Betriebsinhaber weist nach, dass die land-\nhauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit                 wirtschaftliche Tätigkeit dadurch nicht stark ein-\ngenutzt, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit auf der              geschränkt ist, oder\nFläche ausgeübt werden kann, ohne durch die nicht-                b) die Fläche wird außerhalb der Vegetations-\nlandwirtschaftliche Tätigkeit stark eingeschränkt zu                 periode für Wintersport genutzt,\nsein.\n4. Parkanlagen und Ziergärten,\n(2) Die landwirtschaftliche Tätigkeit ist nicht stark\neingeschränkt im Sinne des Absatzes 1                        5. Flächen auf Truppenübungsplätzen, soweit die Flä-\nchen vorrangig militärisch genutzt werden,\n1. bei der Lagerung von Erzeugnissen aus der land-\nwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebsinhabers oder     6. Flächen, auf denen sich Anlagen zur Nutzung von\nder Lagerung von Betriebsmitteln für die landwirt-            solarer Strahlungsenergie befinden, es sei denn,\nschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers, wenn              der Betriebsinhaber weist nach, dass es sich um\ndie Erzeugnisse oder Betriebsmittel nicht länger als          eine Agri-Photovoltaik-Anlage handelt, und\n90 aufeinanderfolgende Tage im Kalenderjahr gela-        7. Deponien vor dem Ablauf der Stilllegungsphase.\ngert werden,                                                 (5) Eine Agri-Photovoltaik-Anlage im Sinne des Ab-\n2. bei der Lagerung von Holz auf Dauergrünland au-           satzes 4 Nummer 6 ist eine auf einer landwirtschaftli-\nßerhalb der Vegetationsperiode oder                      chen Fläche errichtete Anlage zur Nutzung von solarer\n3. bei der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen außer-       Strahlungsenergie, die\nhalb der Vegetationsperiode für Wintersport.             1. eine Bearbeitung der Fläche unter Einsatz üblicher\n(3) Die landwirtschaftliche Tätigkeit ist in der Regel         landwirtschaftlicher Methoden, Maschinen und Ge-\nstark eingeschränkt im Sinne des Absatzes 1, wenn                 räte nicht ausschließt und\n1. die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit führt zu           2. die landwirtschaftlich nutzbare Fläche unter Zu-\ngrundelegung der DIN SPEC 91434:2021-051 um\na) einer Zerstörung der Kulturpflanze oder Gras-\nhöchstens 15 Prozent verringert.\nnarbe,\nFörderfähig sind 85 Prozent der Fläche, die der Ermitt-\nb) einer wesentlichen Beeinträchtigung des Be-\nlung des Prozentsatzes nach Satz 1 Nummer 2 zu-\nwuchses oder\ngrunde liegt.\nc) einer wesentlichen Minderung des Ertrages,\n2. innerhalb der Vegetationsperiode oder in dem Fall,                                         § 13\ndass Ackerland mit Kulturpflanzen genutzt wird, in-               Verfügbarkeit der förderfähigen Flächen\nnerhalb der Vegetationsperiode in dem Zeitraum\n(1) Die förderfähigen Flächen müssen dem Betriebs-\nzwischen der Aussaat oder der Pflanzung und der\ninhaber an dem Tag zur Verfügung stehen, bis zu dem\nErnte eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit, die\nder Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Ver-\neine gleichzeitige landwirtschaftliche Tätigkeit in\nwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes eingereicht\ndiesem Zeitraum erheblich beeinträchtigt oder aus-\nwerden kann.\nschließt, länger als 14 aufeinanderfolgende Tage\nandauert oder an insgesamt mehr als 21 Tagen im              (2) Verfügen mehrere Betriebsinhaber gemeinsam\nKalenderjahr durchgeführt wird,                          über eine gemeinsam genutzte förderfähige Fläche,\n3. durch die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit die Ein-     1\nDie genannte DIN-SPEC-Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Ber-\nhaltung von nach dem GAP-Konditionalitäten-Ge-             lin, zu beziehen und ist in der Deutschen Nationalbibliothek archiv-\nsetz oder nach einer Rechtsverordnung auf Grund            mäßig gesichert niedergelegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022            147\nist die Fläche von jedem dieser Betriebsinhaber bei Be-        (3) Die Landesregierungen haben durch Rechtsver-\nantragung der Direktzahlungen entsprechend seinem           ordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung\nAnteil zu berücksichtigen.                                  mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes\nfür die in § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzah-\nTeil 3                            lungen-Gesetzes genannte Öko-Regelung festzulegen:\nVorschriften zu                           1. mindestens 20 regionaltypische Kennarten oder\nKennartengruppen des artenreichen Grünlands,\neinzelnen Direktzahlungen\n2. eine Mindestzahl für jede Kennart oder Kennarten-\nAbschnitt 1                              gruppe, die je Hektar nachgewiesen werden muss,\nund\nJunglandwirte-Einkommensstützung\n3. die Methode zum Nachweis der Kennarten oder\nKennartengruppen.\n§ 14\n(4) Die Landesregierungen können durch Rechts-\nJunglandwirte-Einkommensstützung                   verordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbin-\nDer in § 34 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Ge-         dung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisations-\nsetzes genannte Faktor beträgt 0,9.                         gesetzes festlegen, dass bestimmte Flächen für die\nÖko-Regelungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buch-\nAbschnitt 2                          stabe a und b oder Buchstabe d, Nummer 3 oder Num-\nmer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes nicht in\nÖko-Regelungen                          Betracht kommen, soweit dies erforderlich ist, um be-\nsonderen regionalen Gegebenheiten des Naturschutzes\n§ 15                             Rechnung zu tragen.\nMittel für die Öko-Regelungen                     (5) Den Landesregierungen wird die Befugnis über-\n(1) Die Beträge nach § 19 Absatz 1 des GAP-Direkt-       tragen, durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1\nzahlungen-Gesetzes werden für jedes der Jahre 2023          Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des\nbis 2026 um einen Anrechnungsbetrag im Sinne des            Marktorganisationsgesetzes für die in § 20 Absatz 1\n§ 34 Absatz 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes in           Nummer 1 Buchstaben b und c des GAP-Direktzahlun-\nHöhe von 2 Prozent des Betrags verringert, der nach         gen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen aus der\nder in § 1 genannten Unionsregelung der Festsetzung         Liste zulässiger Arten für Saatgutmischungen bei Blüh-\nder Zuweisung von Mitteln für Öko-Regelungen zu-            streifen oder -flächen aus Anhang 1 zu Anlage 5\ngrunde zu legen ist.                                        bestimmte Arten zu streichen oder geeignete Arten\nfestzulegen, sofern dies erforderlich ist, um besonde-\n(2) Die indikative Mittelzuweisung für jede in § 20\nren regionalen agrarstrukturellen oder naturschutz-\nAbsatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes ge-\nfachlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.\nnannte Öko-Regelung ist für jedes der in Absatz 1\ngenannten Antragsjahre in Anlage 3 festgesetzt.\nAbschnitt 3\n§ 16                                       Gekoppelte Einkommensstützung\nGeplante Einheitsbeträge für die Öko-Regelungen\nUnterabschnitt 1\n(1) Die geplanten Einheitsbeträge je Hektar begüns-\ntigungsfähiger Fläche und Antragsjahr für die Öko-           Zahlung für Mutterschafe und -ziegen\nRegelungen, die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direkt-\nzahlungen-Gesetzes genannt sind, sind in Anlage 4                                      § 18\nfestgesetzt.                                                              Geplante Einheitsbeträge für\n(2) Zu jedem geplanten Einheitsbetrag für eine Öko-            die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen\nRegelung kommt für jedes Antragsjahr ein geplanter             (1) Der geplante Einheitsbetrag je förderfähigem\nHöchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des ge-        Mutterschaf und je förderfähiger Mutterziege und An-\nplanten Einheitsbetrags zur Anwendung. Ein geplanter        tragsjahr ist in Anlage 6 festgesetzt.\nMindesteinheitsbetrag kommt nicht zur Anwendung.               (2) Zu dem geplanten Einheitsbetrag kommt für je-\ndes Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in\n§ 17                             Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags\nWeitere Vorschriften für                    und ein geplanter Mindesteinheitsbetrag in Höhe von\ndie Öko-Regelungen; Subdelegation                 90 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwen-\ndung.\n(1) Die Verpflichtungen, die bei den in § 20 Absatz 1\ndes GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-\n§ 19\nRegelungen eingehalten werden müssen, und die je-\nweils begünstigungsfähige Fläche sind in Anlage 5                           Mindest- und Höchstzahl\nfestgelegt.                                                         von Tieren sowie Voraussetzungen für\ndie Zahlung für Mutterschafe und -ziegen\n(2) Wenn in Anlage 5 die Begriffe landwirtschaftliche\nFläche, Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen            (1) Die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen ist für\nverwendet werden, sind die Landschaftselemente ein-         mindestens sechs Tiere zu beantragen.\nbezogen, die zur jeweiligen förderfähigen Fläche gehö-         (2) Die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen wird\nren, soweit dort nichts anderes geregelt ist.               höchstens für die Anzahl von Tieren gewährt, die der","148             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022\nBetriebsinhaber nach § 26 Absatz 3 Nummer 2 der              1. die ausweislich der Angaben, die aufgrund von\nViehverkehrsverordnung für den Stichtag des jeweili-             Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Regis-\ngen Jahres in der Altersgruppe zehn bis einschließlich           trierung von Rindern oder aufgrund tierseu-\n18 Monate und in der Altersgruppe ab 19 Monaten an-              chenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und\ngezeigt hat.                                                     Registrierung von Betrieben erteilt worden sind,\n(3) Förderfähig sind weibliche Schafe und Ziegen,             mindestens einmal gekalbt haben,\n2. die während des Zeitraums vom 15. Mai des Jahres,\n1. die am 1. Januar des Antragsjahres mindestens\nfür das die Zahlung beantragt wird, bis zum\nzehn Monate alt sind,\n15. August desselben Jahres (Haltungszeitraum) im\n2. die während des Zeitraums vom 15. Mai des Jahres,             Betrieb gehalten werden und\nfür das die Zahlung beantragt wird, bis zum\n3. für die im Haltungszeitraum die Pflichten zur Kenn-\n15. August desselben Jahres (Haltungszeitraum) im\nzeichnung und Registrierung von gehaltenen Rin-\nBetrieb gehalten werden und\ndern erfüllt sind nach\n3. für die im Haltungszeitraum die Pflichten zur Kenn-\na) Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verord-\nzeichnung und Registrierung von gehaltenen Scha-\nnung (EU) 2016/429,\nfen und Ziegen erfüllt sind nach\nb) den Rechtsakten der Europäischen Union, die im\na) Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung\nRahmen der in Buchstabe a genannten Vorschrif-\n(EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und\nten und zu deren Durchführung erlassen worden\ndes Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und\nsind oder werden, sowie\nzur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte\nim Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheits-          c) der Viehverkehrsverordnung.\nrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 57 vom         (3) Scheidet ein Tier im Haltungszeitraum aufgrund\n3.3.2017, S. 65; L 84 vom 20.3.2020, S. 24; L 48      natürlicher Lebensumstände aus dem Bestand aus, ist\nvom 11.2.2021, S. 3; L 224 vom 24.6.2021, S. 42),     die Anforderung des Absatzes 2 Nummer 2 gewahrt,\ndie zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)      wenn es unverzüglich nach dem Ausscheiden durch\n2018/1629 (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 11)          ein anderes förderfähiges Tier ersetzt wird.\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden\nFassung,\nTeil 4\nb) den Rechtsakten der Europäischen Union, die im\nTatsächliche Einheitsbeträge\nRahmen der in Buchstabe a genannten Vorschrif-\nten und zu deren Durchführung erlassen worden\nsind oder werden, sowie                                                           § 22\nc) der Viehverkehrsverordnung.                                               Grundsätze für die\nBerechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge\n(4) Scheidet ein Tier aufgrund natürlicher Lebens-\n(1) Die Berechnung der tatsächlichen Einheitsbe-\numstände aus dem Bestand aus, ist die Anforderung\nträge für die Direktzahlungen, die den Betriebsinhabern\ndes Absatzes 3 Nummer 2 gewahrt, wenn es unverzüg-\nje Einheit zu gewähren sind, erfolgt für jedes Antrags-\nlich nach dem Ausscheiden durch ein anderes förder-\njahr nach den Vorschriften dieses Teils.\nfähiges Tier ersetzt wird.\n(2) Ziel des Berechnungsverfahrens ist es, im Rah-\nUnterabschnitt 2                          men der in § 1 genannten Unionsregelung\nZahlung für Mutterkühe                          1. Mittel, die für die Direktzahlungen zur Verfügung\nstehen, soweit möglich auszuschöpfen und\n§ 20                           2. möglichst zu vermeiden, dass tatsächliche Einheits-\nGeplante Einheitsbeträge                         beträge unterhalb der geplanten Mindesteinheits-\nfür die Zahlung für Mutterkühe                      beträge oder im Fall der Öko-Regelungen unterhalb\nder geplanten Einheitsbeträge liegen.\n(1) Der geplante Einheitsbetrag je förderfähiger Mut-\nterkuh und Antragsjahr ist in Anlage 7 festgesetzt.             (3) Grundlagen der Berechnung der tatsächlichen\nEinheitsbeträge sind\n(2) Zu dem geplanten Einheitsbetrag kommt für je-\ndes Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in        1. die geplanten Einheitsbeträge für die Direktzahlun-\nHöhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags               gen, nämlich\nund ein geplanter Mindesteinheitsbetrag in Höhe von              a) die Einkommensgrundstützung,\n90 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwen-              b) die Umverteilungseinkommensstützung,\ndung.\nc) die Junglandwirte-Einkommensstützung,\n§ 21                               d) jede Öko-Regelung,\nMindestzahl von Tieren                         e) die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen,\nsowie Voraussetzungen\nf) die Zahlung für Mutterkühe,\nfür die Zahlung für Mutterkühe\n2. für jeden geplanten Einheitsbetrag die Gesamtzahl\n(1) Die Zahlung für Mutterkühe ist für mindestens             der von den Ländern nach § 30 des GAP-Direkt-\ndrei Mutterkühe zu beantragen.                                   zahlungen-Gesetzes mitgeteilten Einheiten (begüns-\n(2) Förderfähig sind weibliche Rinder,                        tigungsfähige Einheiten),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022              149\n3. die indikative Mittelzuweisung für jede in Nummer 1          (5) Ist im Rahmen einer Direktzahlung nur ein ge-\ngenannte Direktzahlung und                               planter Einheitsbetrag vorgesehen und handelt es sich\n4. die geplanten Höchsteinheitsbeträge und die ge-           nicht um eine Öko-Regelung, ist der vorläufige Ein-\nplanten Mindesteinheitsbeträge, soweit sie zu den        heitsbetrag der Quotient aus der Division der indika-\ngeplanten Einheitsbeträgen zur Anwendung kom-            tiven Mittelzuweisung geteilt durch die Anzahl der be-\nmen.                                                     günstigungsfähigen Einheiten.\n(4) Zur Berechnung der tatsächlichen Einheits-               (6) Sind im Rahmen einer Direktzahlung mehrere\nbeträge werden zunächst nach § 23 vorläufige Ein-            geplante Einheitsbeträge vorgesehen und handelt es\nheitsbeträge ermittelt.                                      sich nicht um eine Öko-Regelung, wird für alle geplan-\nten Einheitsbeträge der Wert der Differenz zwischen\n(5) Die nach § 23 ermittelten vorläufigen Einheits-\ndem jeweiligen geplanten Einheitsbetrag und dem\nbeträge werden, wenn und soweit die jeweils festge-\njeweiligen geplanten Mindesteinheitsbetrag ermittelt.\nlegten Voraussetzungen vorliegen, angepasst:\nJeder Differenzwert wird mit einem einheitlichen Faktor\n1. nach § 25 durch die Verwendung von Restmitteln            multipliziert. Das Produkt aus der Berechnung nach\nund                                                      Satz 2 wird von dem jeweiligen geplanten Einheits-\n2. nach § 26, wenn sich keine Restmittel ergeben oder        betrag abgezogen. Der sich nach Satz 3 ergebende\ndie vorläufigen Einheitsbeträge nach der Verwen-         Betrag ist der vorläufige Einheitsbetrag. Der einheit-\ndung der Restmittel weiterhin unter den geplanten        liche Faktor nach Satz 2 ist der Wert, bei dessen\nMindesteinheitsbeträgen oder im Fall der Öko-Rege-       Anwendung als Multiplikator die Summe der Produkte\nlungen unter den geplanten Einheitsbeträgen liegen.      aus den jeweiligen vorläufigen Einheitsbeträgen und\nden jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten gleich\n(6) Ein vorläufiger Einheitsbetrag nach § 23, der\nder indikativen Mittelzuweisung ist.\ndurch eine der in den §§ 25 und 26 festgelegten An-\npassungen geändert worden ist, ist für die jeweils              (7) Im Fall der Öko-Regelungen werden alle geplan-\nnachfolgende Anpassung mit dem geänderten Wert               ten Einheitsbeträge mit einem einheitlichen Faktor mul-\nwiederum vorläufiger Einheitsbetrag.                         tipliziert. Die Produkte dieser Multiplikation sind die\n(7) Der Begriff Änderungsbetrag bezeichnet in den         vorläufigen Einheitsbeträge. Der einheitliche Faktor\n§§ 25 und 26 den Betrag, der sich ergibt, wenn der           nach Satz 1 ist der Wert, bei dessen Anwendung als\nUnterschiedsbetrag zwischen einem vorläufigen Ein-           Multiplikator die Summe der Produkte aus den jewei-\nheitsbetrag vor und nach einer Anpassung aufgrund            ligen vorläufigen Einheitsbeträgen und den jeweiligen\ndes § 25 oder des § 26 mit der Anzahl der jeweils be-        begünstigungsfähigen Einheiten gleich der Summe\ngünstigungsfähigen Einheiten multipliziert wird.             der indikativen Mittelzuweisungen für alle Öko-Rege-\nlungen ist.\n(8) Der tatsächliche Einheitsbetrag ist der vorläufige\nEinheitsbetrag nach der letzten Anpassung aufgrund              (8) Ist ein nach Absatz 2 berechneter Betrag kleiner\nder §§ 25 und 26 oder, sofern sich keine Anpassungen         als die jeweilige indikative Mittelzuweisung oder im Fall\nergeben, der vorläufige Einheitsbetrag nach § 23. Der        der Öko-Regelungen kleiner als die Summe der indika-\nso ermittelte Betrag ist auf die zweite Nachkomma-           tiven Mittelzuweisungen für alle Öko-Regelungen,\nstelle abzurunden.                                           werden die vorläufigen Einheitsbeträge nach den\nAbsätzen 9 bis 11 berechnet.\n§ 23                                (9) Ist im Rahmen einer Direktzahlung nur ein ge-\nBerechnung vorläufiger Einheitsbeträge                planter Einheitsbetrag vorgesehen und handelt es sich\nnicht um eine Öko-Regelung, ist der vorläufige Ein-\n(1) Zur Berechnung der tatsächlichen Einheits-\nheitsbetrag der Quotient aus der Division der indi-\nbeträge werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 11\nkativen Mittelzuweisung geteilt durch die Anzahl der\nvorläufige Einheitsbeträge berechnet.\nbegünstigungsfähigen Einheiten. Wenn sich bei der\n(2) Jeder geplante Einheitsbetrag wird mit der An-        Berechnung ein Betrag ergibt, der größer ist als der\nzahl der jeweils begünstigungsfähigen Einheiten multi-       geplante Höchsteinheitsbetrag, ist abweichend von\npliziert. Sind im Rahmen einer Direktzahlung mehrere         Satz 1 der geplante Höchsteinheitsbetrag der vorläu-\ngeplante Einheitsbeträge vorgesehen, werden die Be-          fige Einheitsbetrag.\nträge addiert, die sich aus der Anwendung von Satz 1\nergeben. Im Fall der Öko-Regelungen werden alle Be-             (10) Sind im Rahmen einer Direktzahlung mehrere\nträge für Öko-Regelungen addiert, die sich aus der An-       geplante Einheitsbeträge vorgesehen und handelt es\nwendung von Satz 1 ergeben.                                  sich nicht um eine Öko-Regelung, wird zunächst für\nalle geplanten Einheitsbeträge der Wert der Differenz\n(3) Entsprechen die nach Absatz 2 berechneten Be-         zwischen dem jeweiligen geplanten Höchsteinheits-\nträge der jeweiligen indikativen Mittelzuweisung oder        betrag und dem jeweiligen geplanten Einheitsbetrag\nim Fall der Öko-Regelungen der Summe der indika-             ermittelt. Jeder Differenzwert wird mit einem einheitli-\ntiven Mittelzuweisungen für alle Öko-Regelungen, sind        chen Faktor multipliziert. Das Produkt aus der Berech-\ndie jeweiligen geplanten Einheitsbeträge die vorläufi-       nung nach Satz 2 wird zu dem jeweiligen geplanten\ngen Einheitsbeträge.                                         Einheitsbetrag addiert. Der sich nach Satz 3 ergebende\n(4) Ist ein nach Absatz 2 berechneter Betrag größer       Betrag ist der vorläufige Einheitsbetrag. Der einheitli-\nals die jeweilige indikative Mittelzuweisung oder im Fall    che Faktor nach Satz 2 ist der Wert, bei dessen An-\nder Öko-Regelungen größer als die Summe der indika-          wendung als Multiplikator die Summe der Produkte\ntiven Mittelzuweisungen für alle Öko-Regelungen,             aus den jeweiligen vorläufigen Einheitsbeträgen und\nwerden die vorläufigen Einheitsbeträge nach den              den jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten gleich\nAbsätzen 5 bis 7 berechnet.                                  der indikativen Mittelzuweisung ist. Wenn ein Betrag","150            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022\nnach Satz 4 größer ist als der geplante Höchsteinheits-                               § 25\nbetrag, ist abweichend von Satz 4 der geplante\nHöchsteinheitsbetrag der vorläufige Einheitsbetrag.                              Anpassung von\nvorläufigen Einheitsbeträgen\n(11) Im Fall der Öko-Regelungen wird zur Berech-\ndurch Verwendung von Restmitteln\nnung der vorläufigen Einheitsbeträge zunächst für alle\ngeplanten Einheitsbeträge der Wert der Differenz zwi-          (1) Die Restmittel werden nach Maßgabe der Ab-\nschen dem jeweiligen geplanten Höchsteinheitsbetrag         sätze 2 bis 4 verwendet, um die nach § 23 Absatz 3, 5\nund dem jeweiligen geplanten Einheitsbetrag ermittelt.      bis 7 und 9 bis 11 berechneten vorläufigen Einheits-\nJeder Differenzwert wird mit einem einheitlichen Faktor     beträge zu erhöhen.\nmultipliziert. Das Produkt aus der Berechnung nach\nSatz 2 wird zum jeweiligen geplanten Einheitsbetrag            (2) In einer ersten Anpassung wird jeder vorläufige\naddiert. Der sich nach Satz 3 ergebende Betrag ist          Einheitsbetrag, der unter dem geplanten Mindest-\nder vorläufige Einheitsbetrag. Der einheitliche Faktor      einheitsbetrag liegt, um den Betrag erhöht, der sich\nnach Satz 2 ist der Wert, bei dessen Anwendung als          ergibt durch die Multiplikation des Werts der Differenz\nMultiplikator die Summe der Produkte aus den jewei-         zwischen dem jeweiligen geplanten Mindesteinheits-\nligen vorläufigen Einheitsbeträgen und den jeweiligen       betrag und dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag\nbegünstigungsfähigen Einheiten gleich der Summe             mit einem einheitlichen Faktor. Der einheitliche Faktor\nder indikativen Mittelzuweisungen für alle Öko-Rege-        nach Satz 1 ist der Wert, bei dessen Anwendung als\nlungen ist. Wenn ein Betrag nach Satz 4 größer ist als      Multiplikator die Summe der sich aufgrund der Erhö-\nder geplante Höchsteinheitsbetrag, ist abweichend von       hung nach Satz 1 ergebenden Änderungsbeträge gleich\nSatz 4 der geplante Höchsteinheitsbetrag der vorläu-        dem Betrag der Restmittel ist. Wenn ein Betrag nach\nfige Einheitsbetrag.                                        Satz 1 größer ist als der geplante Mindesteinheits-\nbetrag, wird ein vorläufiger Einheitsbetrag nur bis zum\n§ 24                              jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbetrag erhöht. Für\nBerechnung von Restmitteln                    die Bestimmungen dieses Absatzes gilt im Fall der\nÖko-Regelungen ein geplanter Einheitsbetrag als\n(1) Kommt § 23 Absatz 9 Satz 2 zur Anwendung,            geplanter Mindesteinheitsbetrag.\nwird der Wert der Differenz zwischen der jeweiligen in-\ndikativen Mittelzuweisung und dem Produkt der Multi-           (3) Wenn die Summe der Änderungsbeträge, die\nplikation des vorläufigen Einheitsbetrags nach § 23         sich durch die Anwendung des Absatzes 2 ergeben,\nAbsatz 9 Satz 2 mit der Anzahl der jeweiligen begüns-       kleiner ist als die Restmittel, wird der Wert der Diffe-\ntigungsfähigen Einheiten berechnet.                         renz aus den Restmitteln und der Summe dieser Ände-\n(2) Kommt § 23 Absatz 10 Satz 6 zur Anwendung,           rungsbeträge ermittelt. In einer zweiten Anpassung\nwird der Wert der Differenz zwischen der jeweiligen in-     wird jeder vorläufige Einheitsbetrag, der unter dem\ndikativen Mittelzuweisung und der Summe der Pro-            geplanten Einheitsbetrag liegt, um den Betrag erhöht,\ndukte der Multiplikation jedes vorläufigen Einheits-        der sich ergibt durch die Multiplikation des Werts der\nbetrags nach § 23 Absatz 10 Satz 6 mit der Anzahl           Differenz zwischen dem jeweiligen geplanten Einheits-\nder jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten berech-       betrag und dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag\nnet.                                                        mit einem einheitlichen Faktor. Der einheitliche Faktor\nnach Satz 2 ist der Wert, bei dessen Anwendung als\n(3) Kommt § 23 Absatz 11 Satz 6 zur Anwendung,\nMultiplikator die Summe der sich aufgrund der Erhö-\nwird der Wert der Differenz zwischen der Summe der\nhung nach Satz 2 ergebenden Änderungsbeträge\nindikativen Mittelzuweisungen für alle Öko-Regelungen\ngleich dem Wert der Differenz nach Satz 1 ist. Wenn\nund der Summe der Produkte der Multiplikation jedes\nein Betrag nach Satz 2 größer ist als der geplante Ein-\nvorläufigen Einheitsbetrags nach § 23 Absatz 11 Satz 6\nheitsbetrag, wird ein vorläufiger Einheitsbetrag nur bis\nfür eine Öko-Regelung mit der Anzahl der jeweiligen\nzum jeweiligen geplanten Einheitsbetrag erhöht.\nbegünstigungsfähigen Einheiten berechnet.\n(4) Die Differenzwerte, die sich nach den Absätzen 1        (4) Wenn die Summe der Änderungsbeträge, die\nbis 3 ergeben, werden addiert mit der Maßgabe, dass         sich durch Anwendung der Absätze 2 und 3 ergeben,\nkleiner ist als die Restmittel, wird der Wert der Diffe-\n1. ein Differenzwert im Fall der Umverteilungseinkom-\nrenz aus den Restmitteln und der Summe dieser Ände-\nmensstützung bis höchstens in Höhe von 2 Prozent\nrungsbeträge ermittelt. In einer dritten Anpassung wird\nder einschlägigen Zuweisung nach § 5 Absatz 2 des\njeder vorläufige Einheitsbetrag, der unter dem geplan-\nGAP-Direktzahlungen-Gesetzes berücksichtigt wird,\nten Höchsteinheitsbetrag liegt, um den Betrag erhöht,\n2. ein Differenzwert im Fall der Junglandwirte-Einkom-      der sich durch die Multiplikation des Werts der\nmensstützung nicht berücksichtigt wird,                 Differenz zwischen dem jeweiligen geplanten Höchst-\n3. ein Differenzwert im Fall der Öko-Regelungen der         einheitsbetrag und dem jeweiligen vorläufigen Ein-\nJahre 2025 und 2026 bis jeweils höchstens in Höhe       heitsbetrag mit einem einheitlichen Faktor ergibt. Der\nvon 2 Prozent der einschlägigen Zuweisung nach          einheitliche Faktor nach Satz 2 ist der Wert, bei dessen\n§ 5 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes           Anwendung als Multiplikator die Summe der sich auf-\nberücksichtigt wird,                                    grund der Erhöhung nach Satz 2 ergebenden Ände-\nrungsbeträge gleich dem Wert der Differenz nach\n4. ein Differenzwert im Fall der Öko-Regelungen des         Satz 1 ist. Wenn ein Betrag nach Satz 2 größer ist als\nJahres 2027 nicht berücksichtigt wird.                  der geplante Höchsteinheitsbetrag, wird ein vorläufiger\nDie sich nach Satz 1 ergebende Summe der zu berück-         Einheitsbetrag nur bis zum jeweiligen geplanten\nsichtigenden Differenzwerte sind die Restmittel.            Höchsteinheitsbetrag erhöht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022               151\n§ 26                             erfolgt eine Absenkung nur bis zum jeweiligen geplan-\nten Einheitsbetrag.\nAnpassung von vorläufigen\nEinheitsbeträgen zur Vermeidung                      (5) Würde die Anwendung von Absatz 4 dazu füh-\nnegativer Abweichungen zwischen                    ren, dass die Maßgabe nach Absatz 3 Nummer 2\ngeplanten und tatsächlichen Einheitsbeträgen              Buchstabe b nicht eingehalten ist, erfolgt die Absen-\n(1) Ergeben sich keine Restmittel oder liegt auch         kung stattdessen nach den Sätzen 2 bis 6. Die vorläu-\nnach der Anwendung von § 25 Absatz 2 ein vorläufiger          figen Einheitsbeträge für die Umverteilungseinkom-\nEinheitsbetrag unter dem geplanten Mindesteinheits-           mensstützung, die über dem geplanten Einheitsbetrag\nbetrag oder im Fall der Öko-Regelungen unter dem ge-          liegen, werden um den Betrag abgesenkt, der sich er-\nplanten Einheitsbetrag, erfolgen weitere Anpassungen          gibt durch die Multiplikation der Differenz zwischen\nnach den Absätzen 2 bis 8. Für die Bestimmungen der           dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag und dem\nAbsätze 2, 3 und 8 gilt im Fall der Öko-Regelungen ein        jeweiligen geplanten Einheitsbetrag mit einem einheit-\ngeplanter Einheitsbetrag als geplanter Mindestein-            lichen Faktor. Der einheitliche Faktor nach Satz 2 ist\nheitsbetrag.                                                  der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die\nSumme der Produkte aus den jeweiligen abgesenkten\n(2) Für jeden vorläufigen Einheitsbetrag, der unter       Einheitsbeträgen für die Umverteilungseinkommens-\ndem geplanten Mindesteinheitsbetrag liegt, wird die           stützung und der jeweiligen Anzahl der begünstigungs-\nDifferenz zwischen dem geplanten Mindesteinheits-             fähigen Einheiten gleich 10 Prozent der einschlägigen\nbetrag und dem vorläufigen Einheitsbetrag ermittelt.          Zuweisung nach § 5 Absatz 2 des GAP-Direktzahlun-\nDer Wert der Differenz nach Satz 1 wird mit der Anzahl        gen-Gesetzes ist. Die anderen vorläufigen Einheits-\nder jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten multi-          beträge, die über dem geplanten Einheitsbetrag liegen,\npliziert. Die Summe der Produkte, die sich aus dieser         werden um den Betrag abgesenkt, der sich ergibt\nMultiplikation für jeden betroffenen vorläufigen Ein-         durch die Multiplikation der Differenz zwischen dem\nheitsbetrag ergibt, ist der Fehlbetrag.                       jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag und dem jeweili-\n(3) Zur Erhöhung der vorläufigen Einheitsbeträge,         gen geplanten Einheitsbetrag mit einem einheitlichen\ndie unter dem geplanten Mindesteinheitsbetrag liegen,         Faktor. Der einheitliche Faktor nach Satz 4 ist der Wert,\nauf höchstens die jeweiligen geplanten Mindestein-            bei dessen Anwendung als Multiplikator die Summe\nheitsbeträge werden die vorläufigen Einheitsbeträge,          der Änderungsbeträge, die sich durch die Absenkung\ndie über dem jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbe-          nach Satz 4 ergeben, zuzüglich der Summe der Ände-\ntrag liegen, abgesenkt mit den Maßgaben, dass eine            rungsbeträge, die sich durch die Absenkung nach\nAbsenkung                                                     Satz 2 ergeben, gleich dem Fehlbetrag ist. Wenn ein\nabgesenkter vorläufiger Einheitsbetrag nach Satz 4\n1. unter den jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbe-          kleiner ist als der geplante Einheitsbetrag, erfolgt eine\ntrag nicht stattfindet,                                  Absenkung nur bis zum jeweiligen geplanten Einheits-\n2. der vorläufigen Einheitsbeträge für die Umvertei-          betrag.\nlungseinkommensstützung                                     (6) Ist die Summe der Änderungsbeträge, die sich\na) nur erfolgt, wenn die Summe der Produkte aus          durch die Anwendung von Absatz 4 oder Absatz 5\nden jeweiligen vorläufigen Einheitsbeträgen vor       ergeben, kleiner als der Fehlbetrag, werden in einer\nAbsenkung und den jeweiligen begünstigungs-           zweiten Anpassung die vorläufigen Einheitsbeträge,\nfähigen Einheiten größer ist als 10 Prozent der       die über dem geplanten Mindesteinheitsbetrag liegen\neinschlägigen Zuweisung nach § 5 Absatz 2 des         und nach Maßgabe des Absatzes 3 abgesenkt werden\nGAP-Direktzahlungen-Gesetzes, und                     können, um den Betrag abgesenkt, der sich ergibt\ndurch die Multiplikation des Werts der Differenz zwi-\nb) nur soweit erfolgt, bis die Summe der Produkte\nschen dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag und\naus den jeweiligen abgesenkten vorläufigen Ein-\ndem jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbetrag mit\nheitsbeträgen und der jeweiligen Anzahl der be-       einem einheitlichen Faktor. Der einheitliche Faktor\ngünstigungsfähigen Einheiten gleich 10 Prozent        nach Satz 1 ist der Wert, bei dessen Anwendung als\nder einschlägigen Zuweisung nach § 5 Absatz 2\nMultiplikator die Summe der Änderungsbeträge, die\ndes GAP-Direktzahlungen-Gesetzes ist, sowie           sich durch die Absenkung nach Satz 1 ergeben, gleich\n3. der vorläufigen Einheitsbeträge für die Jungland-          dem um die Summe der Änderungsbeträge aufgrund\nwirte-Einkommensstützung und für die Öko-Rege-           der Anwendung von Absatz 4 oder Absatz 5 vermin-\nlungen nicht stattfindet.                                derten Fehlbetrag ist. Wenn ein abgesenkter vorläufi-\nger Einheitsbetrag nach Satz 1 kleiner ist als der ge-\n(4) In einer ersten Anpassung werden die vorläufi-\nplante Mindesteinheitsbetrag, erfolgt eine Absenkung\ngen Einheitsbeträge, die über dem geplanten Einheits-\nnur bis zum jeweiligen geplanten Mindesteinheitsbe-\nbetrag liegen und nach Maßgabe des Absatzes 3 ab-\ntrag.\ngesenkt werden können, um den Betrag abgesenkt,\nder sich ergibt durch die Multiplikation der Differenz           (7) Würde die Anwendung von Absatz 6 dazu füh-\nzwischen dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag            ren, dass die Maßgabe nach Absatz 3 Nummer 2\nund dem jeweiligen geplanten Einheitsbetrag mit einem         Buchstabe b nicht eingehalten ist, erfolgt die Ab-\neinheitlichen Faktor. Der einheitliche Faktor nach Satz 1     senkung stattdessen nach den Sätzen 2 bis 6. Die\nist der Wert, bei dessen Anwendung als Multiplikator die      vorläufigen Einheitsbeträge für die Umverteilungsein-\nSumme der Änderungsbeträge, die sich durch die Ab-            kommensstützung, die über dem geplanten Min-\nsenkung nach Satz 1 ergeben, gleich dem Fehlbetrag            desteinheitsbetrag liegen, werden um den Betrag\nist. Wenn ein abgesenkter vorläufiger Einheitsbetrag          abgesenkt, der sich ergibt durch die Multiplikation der\nnach Satz 1 kleiner ist als der geplante Einheitsbetrag,      Differenz zwischen dem jeweiligen vorläufigen Ein-","152            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022\nheitsbetrag und dem jeweiligen geplanten Mindest-           Multiplikator die Summe der Änderungsbeträge, die\neinheitsbetrag mit einem einheitlichen Faktor. Der ein-     sich durch die Erhöhung nach diesem Absatz ergeben,\nheitliche Faktor nach Satz 2 ist der Betrag, bei dessen     gleich der Summe der Änderungsbeträge aufgrund der\nAnwendung als Multiplikator die Summe der Produkte          Anwendung der Absätze 4 oder 5 sowie 6 oder 7 ist.\naus den jeweiligen abgesenkten Einheitsbeträgen für\ndie Umverteilungseinkommensstützung und der jewei-                                    Teil 5\nligen Anzahl der begünstigungsfähigen Einheiten gleich\n10 Prozent der einschlägigen Zuweisung nach § 5                           Weitere Bestimmung\nAbsatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes ist. Die\nanderen vorläufigen Einheitsbeträge, die über dem ge-                                  § 27\nplanten Mindesteinheitsbetrag liegen, werden um den                               Höhere Gewalt\nBetrag abgesenkt, der sich ergibt durch die Multiplika-                und außergewöhnliche Umstände\ntion der Differenz zwischen dem jeweiligen vorläufigen\nErfüllt ein Betriebsinhaber eine Voraussetzung für\nEinheitsbetrag und dem jeweiligen geplanten Mindest-\ndie Gewährung einer Direktzahlung aufgrund höherer\neinheitsbetrag mit einem einheitlichen Faktor. Der ein-\nGewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht, be-\nheitliche Faktor nach Satz 4 ist der Wert, bei dessen\nhält er den Anspruch für die Flächen und Tiere, die im\nAnwendung als Multiplikator die Summe der Ände-\nZeitpunkt des Eintretens der höheren Gewalt oder au-\nrungsbeträge, die sich durch die Absenkung nach\nßergewöhnlichen Umstände förderfähig waren.\nSatz 4 ergeben, zuzüglich der Änderungsbeträge, die\nsich durch die Absenkung nach Satz 2 ergeben, gleich\ndem um die Summe der Änderungsbeträge aufgrund                                        Teil 6\nder Anwendung von Absatz 4 verminderten Fehlbetrag                      Schlussbestimmungen\nist. Wenn ein abgesenkter vorläufiger Einheitsbetrag\nnach Satz 4 kleiner ist als der geplante Einheitsbetrag,                               § 28\nerfolgt eine Absenkung nur bis zum jeweiligen geplan-\nInkrafttreten\nten Einheitsbetrag.\n(8) Die vorläufigen Einheitsbeträge, die kleiner sind       (1) Die §§ 1, 14 und 17 Absatz 3 bis 5 treten am Tag\nals der geplante Mindesteinheitsbetrag, werden in ei-       nach der Verkündung in Kraft.\nner letzten Anpassung um den Betrag erhöht, der sich           (2) Diese Verordnung tritt im Übrigen an dem Tag in\nergibt durch die Multiplikation des Werts der Differenz     Kraft, an dem das GAP-Direktzahlungen-Gesetz nach\nzwischen dem jeweiligen geplanten Mindesteinheits-          § 36 Absatz 2 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Geset-\nbetrag und dem jeweiligen vorläufigen Einheitsbetrag        zes in Kraft tritt. Das Bundesministerium für Ernährung\nmit einem einheitlichen Faktor. Der einheitliche Faktor     und Landwirtschaft gibt den Tag des Inkrafttretens die-\nnach Satz 1 ist der Wert, bei dessen Anwendung als          ser Verordnung im Bundesgesetzblatt bekannt.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 24. Januar 2022\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nCem Özdemir","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022           153\nAnlage 1\n(zu § 4 Absatz 2)\nArten von Gehölzpflanzen, deren Anbau bei Agroforstsystemen ausgeschlossen ist\nBotanische Bezeichnung                                   Deutsche Bezeichnung\nAcer negundo                                             Eschen-Ahorn\nBuddleja davidii                                         Schmetterlingsstrauch\nFraxinus pennsylvanica                                   Rot-Esche\nPrunus serotina                                          Späte Traubenkirsche\nRhus typhina                                             Essigbaum\nRobinia pseudoacacia                                     Robinie\nRosa rugosa                                              Kartoffel-Rose\nSymphoricarpos albus                                     Gewöhnliche Schneebeere\nQuercus rubra                                            Roteiche\nPaulownia tomentosa                                      Blauglockenbaum\nDie Negativliste gilt für Agroforstsysteme, die ab dem 1. Januar 2022 neu angelegt werden.","154               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022\nAnlage 2\n(zu § 6 Absatz 3)\nFür Niederwald mit Kurzumtrieb zulässige Arten\nGattung                                                                 Art\nBotanische Bezeichnung              Deutsche Bezeichnung              Botanische Bezeichnung              Deutsche Bezeichnung\nSalix                               Weiden                             alle Arten\nPopulus                             Pappeln                            alle Arten\nRobinia1                            Robinien                           alle Arten\nBetula                              Birken                             alle Arten\nAlnus                               Erlen                              alle Arten\nFraxinus                            Eschen                             F. excelsior                      Gemeine Esche\nQuercus                             Eichen                             Q. robur                          Stieleiche\nQ. petraea                        Traubeneiche\nQ. rubra1                         Roteiche\n1\nBei einer Neuanlage von Niederwald mit Kurzumtrieb ab dem 1. Januar 2022 sind die Arten der Gattung Robinia sowie die Art Quercus rubra\nnicht mehr zulässig. Niederwaldflächen mit Kurzumtrieb, die vor dem 1. Januar 2022 angelegt worden sind, bleiben davon unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022            155\nAnlage 3\n(zu § 15 Absatz 2)\nIndikative Mittelzuweisungen in Euro\nfür die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen\nAntragsjahr        Antragsjahr    Antragsjahr      Antragsjahr\nÖko-Regelung                      2023               2024           2025             2026\n§ 20 Absatz 1 Nummer 1 GAPDZG                 326 273 710        324 881 318    320 704 139      316 526 961\n§ 20 Absatz 1 Nummer 2 GAPDZG                 102 822 504        103 639 505    105 756 906        99 373 217\n§ 20 Absatz 1 Nummer 3 GAPDZG                    1 500 000          3 000 000      9 000 000       12 000 000\n§ 20 Absatz 1 Nummer 4 GAPDZG                 227 479 352        197 808 132    197 808 132      197 808 132\n§ 20 Absatz 1 Nummer 5 GAPDZG                 153 745 143        153 745 143    144 136 071      134 527 000\n§ 20 Absatz 1 Nummer 6 GAPDZG                 135 754 299        153 194 810    141 904 511      130 809 200\n§ 20 Absatz 1 Nummer 7 GAPDZG                  69 973 952         69 973 952     69 973 952        69 973 952","156            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022\nAnlage 4\n(zu § 16 Absatz 1)\nGeplante Einheitsbeträge je Hektar begünstigungsfähiger Fläche und Antragsjahr\nfür die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen\n1. § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes\na) § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes\nAntragsjahr      Antragsjahr   Antragsjahr     Antragsjahr\n2023             2024          2025            2026\nGeplanter Einheitsbetrag Stufe 1               1 300 Euro       1 300 Euro   1 300 Euro      1 300 Euro\nGeplanter Einheitsbetrag Stufe 2                 500 Euro         500 Euro      500 Euro        500 Euro\nGeplanter Einheitsbetrag Stufe 3                 300 Euro         300 Euro      300 Euro        300 Euro\nFür die nach Anlage 5 Nummer 1.1 begünstigungsfähige Fläche im Umfang von 1 Prozent des förderfähigen\nAckerlandes wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Für die darüber hinausgehende nach\nAnlage 5 Nummer 1.1 begünstigungsfähige Fläche bis zum Umfang von 2 Prozent des förderfähigen Acker-\nlandes wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 2 angewendet. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5\nNummer 1.1 begünstigungsfähige Fläche wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 3 angewendet.\nb) § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes\nAntragsjahr      Antragsjahr   Antragsjahr     Antragsjahr\n2023             2024          2025            2026\nGeplanter Einheitsbetrag                         150 Euro         150 Euro      150 Euro        150 Euro\nc) § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes\nAntragsjahr      Antragsjahr   Antragsjahr     Antragsjahr\n2023             2024          2025            2026\nGeplanter Einheitsbetrag                         150 Euro         150 Euro      150 Euro        150 Euro\nd) § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes\nAntragsjahr      Antragsjahr   Antragsjahr     Antragsjahr\n2023             2024          2025            2026\nGeplanter Einheitsbetrag Stufe 1                 900 Euro         900 Euro      900 Euro        900 Euro\nGeplanter Einheitsbetrag Stufe 2                 400 Euro         400 Euro      400 Euro        400 Euro\nGeplanter Einheitsbetrag Stufe 3                 200 Euro         200 Euro      200 Euro        200 Euro\nFür die nach Anlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche im Umfang von 1 Prozent des förderfähigen\nDauergrünlands wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Für die darüber hinausgehende nach\nAnlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche bis zum Umfang von 3 Prozent des förderfähigen Dauer-\ngrünlands wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 2 angewendet. Für die darüber hinausgehende nach An-\nlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 3 angewendet.\n2. § 20 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes\nAntragsjahr        Antragsjahr   Antragsjahr      Antragsjahr\n2023             2024          2025             2026\nGeplanter Einheitsbetrag                            30 Euro          30 Euro        30 Euro         30 Euro\n3. § 20 Absatz 1 Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes\nAntragsjahr        Antragsjahr   Antragsjahr      Antragsjahr\n2023             2024          2025             2026\nGeplanter Einheitsbetrag                            60 Euro          60 Euro        60 Euro         60 Euro","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022           157\n4. § 20 Absatz 1 Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes\nAntragsjahr        Antragsjahr   Antragsjahr      Antragsjahr\n2023             2024          2025             2026\nGeplanter Einheitsbetrag                          115 Euro         100 Euro      100 Euro         100 Euro\n5. § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes\nAntragsjahr        Antragsjahr   Antragsjahr      Antragsjahr\n2023             2024          2025             2026\nGeplanter Einheitsbetrag                          240 Euro         240 Euro      225 Euro         210 Euro\n6. § 20 Absatz 1 Nummer 6 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes\nAntragsjahr        Antragsjahr   Antragsjahr      Antragsjahr\n2023             2024          2025             2026\nGeplanter Einheitsbetrag Stufe 1                  130 Euro         120 Euro      110 Euro         110 Euro\nGeplanter Einheitsbetrag Stufe 2                   50 Euro          50 Euro        50 Euro         50 Euro\nFür eine nach Anlage 5 Nummer 6 begünstigungsfähige Fläche mit einer von Anlage 5 Nummer 6.2 oder 6.4\numfassten Kultur wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Für eine nach Anlage 5 Nummer 6\nbegünstigungsfähige Fläche mit einer von Anlage 5 Nummer 6.3 umfassten Kultur wird der geplante Einheits-\nbetrag Stufe 2 angewendet.\n7. § 20 Absatz 1 Nummer 7 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes\nAntragsjahr        Antragsjahr   Antragsjahr      Antragsjahr\n2023             2024          2025             2026\nGeplanter Einheitsbetrag                           40 Euro          40 Euro        40 Euro         40 Euro","158             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022\nAnlage 5\n(zu § 17 Absatz 1)\nVerpflichtungen, die bei den Öko-Regelungen\nnach § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes\njeweils eingehalten werden müssen, und die jeweils begünstigungsfähige Fläche\n1.      Zu § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes\n1.1     § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes\n1.1.1   Es sind nichtproduktive Flächen auf förderfähigem Ackerland über den Anteil, der sich aus § 11 des GAP-\nKonditionalitäten-Gesetzes oder aus einer Rechtsverordnung auf Grund des GAP-Konditionalitäten-Ge-\nsetzes ergibt, hinaus im Umfang von mindestens 1 Prozent und höchstens 6 Prozent des förderfähigen\nAckerlandes des Betriebs bereitzustellen. Zu den nichtproduktiven Flächen gehören nicht\na) die in § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Flächen und\nb) Ackerland, auf dem sich ein Agroforstsystem befindet.\n1.1.2   Begünstigungsfähige Fläche ist die nichtproduktive Fläche nach Nummer 1.1.1, die die Voraussetzungen\nder Nummern 1.1.3 und 1.1.4 erfüllt.\n1.1.3   Jede nichtproduktive Fläche muss mindestens 0,1 Hektar groß sein.\n1.1.4   Jede nichtproduktive Fläche muss während des ganzen Antragsjahres brachliegen und der Selbstbegrü-\nnung überlassen werden oder durch Aussaat begrünt werden. Auf einer nichtproduktiven Fläche nach\nSatz 1 dürfen Düngemittel und Pflanzenschutzmittel nicht angewendet werden. Abweichend von Satz 1\ndarf ab dem 15. August des Antragsjahres eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres\nzur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet\nwerden.\n1.2     § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes\n1.2.1   Begünstigungsfähige Blühstreifen oder -flächen auf nach Nummer 1.1.1 bereitgestellten Flächen müssen\ndie Voraussetzungen der Nummern 1.2.2 bis 1.2.4 erfüllen.\n1.2.2   Blühstreifen oder -flächen müssen eine Mindestgröße von jeweils 0,1 Hektar aufweisen.\n1.2.3   Ein Blühstreifen muss auf seiner überwiegenden Länge mindestens 20 Meter breit und darf höchstens\n30 Meter breit sein. Eine Blühfläche ist eine nicht streifenförmige Fläche mit einer Höchstgröße von\n1 Hektar je Blühfläche. Blühstreifen von mehr als 30 Meter Breite gelten als Blühfläche.\n1.2.4   Auf einem Blühstreifen oder einer Blühfläche muss sich ein Pflanzenbestand nach Maßgabe der Num-\nmern 1.2.5 bis 1.2.7 befinden, der durch Aussaat einer Saatgutmischung nach Anhang 1 etabliert worden\nist. Düngemittel und Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewendet werden.\n1.2.5   Die Saatgutmischung muss aus\na) mindestens 10 der in Anhang 1 in Gruppe A aufgeführten Arten bestehen, die zusätzlich durch Arten\naus Anhang 1 Gruppe B ergänzt sein können, oder\nb) mindestens 5 der in Anhang 1 in Gruppe A und mindestens 5 der in Anhang 1 in Gruppe B aufgeführten\nArten bestehen.\n1.2.6   Eine Fläche kann in dem Jahr, das auf das erste Antragsjahr folgt, ohne erneute Aussaat wieder beantragt\nwerden, wenn bei der Aussaat eine Mischung nach Nummer 1.2.5 Buchstabe b verwendet wurde.\n1.2.7   Die Aussaat hat bis zum 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres zu erfolgen. Im Fall der Nummer 1.2.6 ist der\n15. Mai des ersten Antragsjahres spätester Aussaattermin. Eine Nachsaat ist zulässig, wenn die erste\nAussaat unzureichend aufgegangen ist.\n1.2.8   Ab dem 1. September des Antragsjahres ist eine Bodenbearbeitung erlaubt, wenn dieser die Aussaat oder\ndie Pflanzung einer Folgekultur folgt, die nicht vor Ablauf des Antragsjahres zu einer Ernte führt.\n1.3     § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes\n1.3.1   Für begünstigungsfähige Blühstreifen und -flächen in förderfähigen Dauerkulturen gelten die Vorausset-\nzungen der Nummer 1.2 entsprechend mit der Maßgabe, dass\na) Nummer 1.2.2 nicht gilt und\nb) Nummer 1.2.3 Satz 1 nicht gilt.\n1.4     § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes\n1.4.1   Die begünstigungsfähigen Altgrasstreifen oder -flächen müssen mindestens 1 Prozent des förderfähigen\nDauergrünlands des Betriebs umfassen und die Voraussetzungen der Nummern 1.4.2 und 1.4.3 erfüllen.\nBegünstigungsfähig sind Altgrasstreifen oder -flächen höchstens im Umfang von 6 Prozent des förder-\nfähigen Dauergrünlands des Betriebs.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022           159\n1.4.2 Altgrasstreifen oder -flächen müssen mindestens 10 Prozent und dürfen höchstens 20 Prozent einer för-\nderfähigen Dauergrünlandfläche bedecken. Ein Altgrasstreifen oder eine Altgrasfläche muss mindestens\n0,1 Hektar groß sein. Altgrasstreifen oder Altgrasflächen dürfen sich höchstens in zwei aufeinanderfolgen-\nden Jahren auf derselben Stelle befinden.\n1.4.3 Eine Beweidung oder eine Schnittnutzung vor dem 1. September ist nicht zulässig.\n2.    Zu § 20 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes\n2.1   Begünstigungsfähig ist förderfähiges Ackerland, das die Voraussetzungen der Nummern 2.2 bis 2.10\nerfüllt, mit Ausnahme des brachliegenden Ackerlandes.\n2.2   Auf dem förderfähigen Ackerland des Betriebs mit Ausnahme des brachliegenden Ackerlandes sind min-\ndestens fünf verschiedene Hauptfruchtarten im Antragsjahr anzubauen.\n2.3   Jede Hauptfruchtart muss auf mindestens 10 Prozent und darf auf höchstens 30 Prozent der Fläche nach\nNummer 2.2 angebaut werden. Es müssen mindestens 10 Prozent Leguminosen einschließlich deren\nGemenge, bei denen Leguminosen auf der Fläche überwiegen, angebaut werden.\n2.4   Als Hauptfrucht zählen\na) eine Kultur einer der verschiedenen in der botanischen Klassifikation landwirtschaftlicher Kulturpflan-\nzen definierten Gattungen,\nb) jede Art im Fall der Gattungen Brassicaceae, Solanaceae und Cucurbitaceae,\nc) Gras oder andere Grünfutterpflanzen im Sinne des § 7 Absatz 2 mit Ausnahme von Leguminosenmisch-\nkultur im Sinne der Nummer 2.7.\n2.5   Winter- und Sommerkulturen gelten als unterschiedliche Hauptfruchtarten, auch wenn sie zur selben Gat-\ntung gehören.\n2.6   Triticum spelta gilt als unterschiedliche Hauptfruchtart gegenüber Hauptfruchtarten, die zu derselben\nGattung gehören.\n2.7   Alle Mischkulturen von Leguminosen oder von Leguminosen mit anderen Pflanzen, sofern Leguminosen\nüberwiegen, zählen zu der einzigen Hauptfruchtart Leguminosenmischkultur.\n2.8   Alle Mischkulturen, die nicht unter Nummer 2.4 Buchstabe c oder Nummer 2.7 fallen und durch Aussaat\neiner Saatgutmischung oder Aussaat oder Anpflanzung mehrerer Kulturpflanzen in getrennten Reihen\netabliert wurden, zählen zu der einzigen Hauptfruchtart sonstige Mischkultur.\n2.9   Bei dem Anbau von mehr als fünf Hauptfruchtarten werden zur Berechnung der Mindestanteile nach\nNummer 2.3 Hauptfruchtarten zusammengefasst.\n2.10  Der Anteil von Getreide an der in Nummer 2.2 genannten Fläche darf höchstens 66 Prozent betragen.\n3.    Zu § 20 Absatz 1 Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes\n3.1   Bei der Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland oder Dauergrünland ist\ndie Fläche der Gehölzstreifen auf einer förderfähigen Ackerland- oder Dauergrünlandfläche begüns-\ntigungsfähig, die die Voraussetzungen der Nummern 3.2 und 3.3 erfüllt.\n3.2   Die Gehölzstreifen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:\n3.2.1 Der Flächenanteil der Gehölzstreifen an einer förderfähigen Ackerland- oder Dauergrünlandfläche muss\nzwischen 2 und 35 Prozent betragen.\n3.2.2 Die Gehölzstreifen müssen weitestgehend durchgängig mit Gehölzen bestockt sein.\n3.2.3 Die Mindestanzahl an Gehölzstreifen muss zwei betragen.\n3.2.4 Die Breite der einzelnen Gehölzstreifen muss zwischen 3 und 25 Meter betragen.\n3.2.5 Der größte Abstand zwischen zwei Gehölzstreifen sowie zwischen einem Gehölzstreifen und dem Rand\nder Fläche muss 100 Meter betragen.\n3.2.6 Der kleinste Abstand zwischen zwei Gehölzstreifen sowie zwischen einem Gehölzstreifen und dem Rand\nder Fläche muss 20 Meter betragen. Wird ein Gehölzstreifen fließgewässerbegleitend oder in Gewässer-\nnähe angelegt, kann abweichend von Satz 1 der dort vorgegebene Abstand zum Rand der Fläche geringer\nsein.\n3.3   Unbeschadet naturschutzrechtlicher Vorschriften sind Maßnahmen der Holzernte im Antragsjahr nur in\nden Monaten Januar, Februar und Dezember zulässig.\n4.    Zu § 20 Absatz 1 Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes\n4.1   Begünstigungsfähig ist das gesamte förderfähige Dauergrünland eines Betriebs, wenn die Voraussetzun-\ngen der Nummern 4.2 bis 4.4 erfüllt sind.\n4.2   Im Gesamtbetrieb ist vom 1. Januar bis 30. September des Antragsjahres durchschnittlich ein Viehbesatz\nvon mindestens 0,3 und höchstens 1,4 raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar förder-\nfähiges Dauergrünland einzuhalten. Der Viehbesatz von mindestens 0,3 RGV je Hektar förderfähiges\nDauergrünland kann im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September des Antragsjahres an bis zu 40 Tagen\nunterschritten werden. Zugrunde gelegt wird der Berechnungsschlüssel nach Anhang II der Durchfüh-","160         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022\nrungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur\nVerordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der\nländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen\nRaums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18) in der Fassung, die durch die Durchführungsverordnung\n(EU) 2016/669 (ABl. L 115 vom 29.4.2016, S. 33) geändert worden ist.\n4.3 Die Verwendung von Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdüngern ist nur in dem Umfang erlaubt, der\ndem Dunganfall von höchstens 1,4 RGV je Hektar förderfähiges Dauergrünland des Betriebs entspricht.\n4.4 Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewendet werden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann\nim Einzelfall auf Antrag Ausnahmen zulassen.\n5.  Zu § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes\n5.1 Begünstigungsfähig sind förderfähige Dauergrünlandflächen, auf denen das Vorkommen von mindestens\nvier Pflanzenarten aus der vom Belegenheitsland der Fläche auf Grund von § 17 Absatz 3 geregelten Liste\nder Kennarten oder Kennartengruppe des artenreichen Grünlands in mindestens der dort jeweils geregel-\nten Mindestzahl mittels der dort dafür festgelegten Methode nachgewiesen wird.\n6.  Zu § 20 Absatz 1 Nummer 6 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes\n6.1 Begünstigungsfähig sind vom Antragsteller bezeichnete förderfähige Ackerland- und bezeichnete för-\nderfähige Dauerkulturflächen des Betriebs, auf denen keines der chemisch-synthetischen Pflanzen-\nschutzmittel nach Nummer 6.5, dessen Anwendung nach den rechtlichen Vorgaben nicht verboten ist,\nangewendet wird für die von den Nummern 6.2, 6.3 und 6.4 umfassten Kulturen und in den jeweiligen\nZeiträumen.\n6.2 Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel nach Nummer 6.5 dürfen vom 1. Januar bis 31. August des\nAntragsjahres nicht auf vom Antragsteller bezeichnetem förderfähigen Ackerland angewendet werden,\ndas im Antragsjahr zur Erzeugung genutzt wird von\na) Sommergetreide, einschließlich Mais,\nb) Leguminosen, einschließlich Gemenge, außer Ackerfutter,\nc) Sommer-Ölsaaten,\nd) Hackfrüchte,\ne) Feldgemüse.\n6.3 Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel nach Nummer 6.5 dürfen auf vom Antragsteller bezeichnetem\nförderfähigen Ackerland, das im Antragsjahr zur Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder\nvon als Ackerfutter genutzten Leguminosen, einschließlich Gemenge, genutzt wird, vom 1. Januar bis\n15. November des Antragsjahres nicht angewendet werden.\nDieser Zeitraum endet mit dem Zeitpunkt der letzten Ernte im Antragsjahr, sofern nach der Ernte im\nAntragsjahr eine Bodenbearbeitung zur Vorbereitung des Anbaus einer Folgekultur erfolgt, jedoch frühes-\ntens mit dem 31. August.\n6.4 Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel nach Nummer 6.5 dürfen auf vom Antragsteller bezeichneten\nförderfähigen Dauerkulturflächen vom 1. Januar bis 15. November des Antragsjahres nicht angewendet\nwerden.\n6.5 Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel im Sinne dieser Öko-Regelung sind alle Pflanzenschutzmit-\ntel mit Ausnahme von Pflanzenschutzmitteln, die\na) ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die als Wirkstoff mit geringem Risiko genehmigt sind nach Artikel 22\nder Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009\nüber das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG\nund 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; L 45 vom 18.2.2020, S. 81), die zuletzt\ndurch die Verordnung (EU) 2021/383 (ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 7) geändert worden ist, in der jeweils\ngeltenden Fassung,\nb) für die ökologische Landwirtschaft zugelassen sind nach oder aufgrund der Verordnung (EG)\nNr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung\n(EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von\nökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kenn-\nzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1; L 256 vom 29.9.2009, S. 39; L 359 vom\n29.12.2012, S. 77), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/181 (ABl. L 53 vom\n16.2.2021, S. 99) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.\n7.  Zu § 20 Absatz 1 Nummer 7 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes\n7.1 Begünstigungsfähig sind förderfähige landwirtschaftliche Flächen, die in Gebieten nach Nummer 7.3\nliegen, die die Voraussetzungen der Nummer 7.2 erfüllen und unter Nummer 7.4 fallen.\n7.2 Im Antragsjahr dürfen\na) weder zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen noch eine Instandsetzung bestehender Anlagen zur Ab-\nsenkung von Grundwasser oder zur Drainage durchgeführt werden, sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022         161\nb) keine Auffüllungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen vorgenommen werden, es sei denn, es handelt\nsich um eine von einer für Naturschutz zuständigen Behörde genehmigte, angeordnete oder durch-\ngeführte Maßnahme.\n7.3      Die Gebiete nach Nummer 7.1 sind die Gebiete, die\na) in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen sind oder\nb) nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG als Schutzgebiet ausgewiesen sind.\n7.4      Förderfähige landwirtschaftliche Flächen, bei denen rechtliche Vorgaben mindestens einer der Maßnah-\nmen nach Nummer 7.2 nicht entgegenstehen, sind begünstigungsfähig.\nAnhang 1\nZulässige Arten für Saatgutmischungen bei Blühstreifen oder -flächen\nGruppe A:\nBotanische Bezeichnung                                     Deutsche Bezeichnung\nAlliaria petiolata                                          Lauchhederich\nAnagallis arvensis                                          Acker-Gauchheil\nAnethum graveolens                                          Dill\nAphanes arvensis                                            Gewöhnlicher Ackerfrauenmantel\nArabidopsis thaliana                                        Acker-Schmalwand\nArenaria serpyllifolia                                      Quendel-Sandkraut\nBorago officinalis                                          Borretsch\nCalendula officinalis                                       Ringelblume\nCerastium glomeratum                                        Knäuel-Hornkraut\nCerastium semidecandrum                                     Fünfmänniges Hornkraut\nCrepis capillaris                                           Kleinköpfiger Pippau\nCuscuta europaea                                            Europäische Seide\nDescurainia sophia                                          Gewöhnliche Besenrauke\nErysimum cheiranthoides                                     Acker-Schöterich\nEuphorbia exigua                                            Kleine Wolfsmilch\nEuphorbia helioscopia                                       Sonnenwend-Wolfsmilch\nEuphorbia peplus                                            Garten-Wolfsmilch\nFagopyrum esculentum                                        Buchweizen\nFallopia dumetorum                                          Hecken-Flügelknöterich\nFilago arvensis                                             Acker-Filzkraut\nFilago minima                                               Zwerg-Filzkraut\nFumaria officinalis                                         Gewöhnlicher Erdrauch\nGaleopsis bifida                                            Kleinblütiger Hohlzahn\nGnaphalium uliginosum                                       Sumpf-Ruhrkraut\nHelianthus annuus                                           Sonnenblume\nHolosteum umbellatum                                        Spurre\nJasione montana                                             Berg-Sandglöckchen\nLamium purpureum                                            Purpurrote Taubnessel\nLapsana communis                                            Gewöhnlicher Rainkohl\nLepidium campestre                                          Feld-Kresse\nLepidium sativum                                            Kresse\nLinum utatissimum                                           Lein\nMalva neglecta                                              Weg-Malve","162             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022\nBotanische Bezeichnung                                     Deutsche Bezeichnung\nMyosotis arvensis                                          Acker-Vergissmeinnicht\nMyosotis stricta                                           Sand-Vergissmeinnicht\nMyosurus minimus                                           Kleines Mäuseschwänzchen\nOdontites vulgaris                                         Roter Zahntrost\nOrnithopus perpusillus                                     Kleiner Vogelfuß\nPapaver argemone                                           Sand-Mohn\nPapaver dubium                                             Saat-Mohn\nPhacelia tanacetifolia                                     Rainfarn-Phazelie\nPolygonum arenastrum                                       Gleichblättriger Vogelknöterich\nRaphanus sativus                                           Ölrettich\nReseda lutea                                               Gelber Wau\nSisymbrium officinale                                      Wege-Rauke\nSpergula arvensis                                          Acker-Spergel\nSpergularia rubra                                          Rote Schuppenmiere\nTeesdalia nudicaulis                                       Bauernsenf\nTorilis japonica                                           Gewöhnlicher Klettenkerbel\nTrifolium arvense                                          Hasen-Klee\nTrifolium campestre                                        Feld-Klee\nTrifolium dubium                                           Kleiner Klee\nTurritis glabra                                            Turmkraut\nValerianella carinata                                      Gekieltes Rapünzchen\nValerianella locusta                                       Gewöhnliches Rapünzchen\nVeronica agrestis                                          Acker-Ehrenpreis\nVeronica arvensis                                          Feld-Ehrenpreis\nGruppe B:\nBotanische Bezeichnung                                     Deutsche Bezeichnung\nAchillea millefolium                                       Gewöhnliche Schafgarbe\nAgrimonia eupatoria                                        Kleiner Odermennig\nAgrimonia procera                                          Großer Odermennig\nAjuga reptans                                              Kriech-Günsel\nAllium oleraceum                                           Gemüse-Lauch\nAllium scorodoprasum                                       Schlangen-Lauch\nAllium vineale                                             Weinbergs-Lauch\nAngelica sylvestris                                        Wald-Engelwurz\nAnthemis tinctoria                                         Färber-Hundskamille\nAnthriscus sylvestris                                      Wiesen-Kerbel\nArctium lappa                                              Große Klette\nArctium minus                                              Kleine Klette\nArctium tomentosum                                         Filz-Klette\nAsparagus officinalis                                      Gemüse-Spargel\nAstragalus glycyphyllos                                    Süßer Tragant\nBallota nigra                                              Gewöhnliche Schwarznessel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 163\nBotanische Bezeichnung                                     Deutsche Bezeichnung\nBellis perennis                                            Ausdauerndes Gänseblümchen\nBistorta officinalis                                       Schlangen-Wiesenknöterich\nBryonia dioica                                             Rotbeerige Zaunrübe\nCampanula persicifolia                                     Pfirsichblättrige Glockenblume\nCampanula rapunculoides                                    Acker-Glockenblume\nCardamine pratensis                                        Wiesen-Schaumkraut\nCarduus crispus                                            Krause Distel\nCarduus nutans                                             Nickende Distel\nCarlina vulgaris                                           Kleine Eberwurz\nCarum carvi                                                Kümmel\nCerastium arvense                                          Acker-Hornkraut\nCerastium holosteoides                                     Gewöhnliches Hornkraut\nChaerophyllum bulbosum                                     Rüben-Kälberkropf\nChelidonium majus                                          Schöllkraut\nChondrilla juncea                                          Großer Knorpellattich\nCichorium intybus                                          Gewöhnliche Wegwarte\nClinopodium vulgare                                        Wirbeldost\nCrepis biennis                                             Wiesen-Pippau\nCruciata laevipes                                          Gewimpertes Kreuzlabkraut\nDaucus carota                                              Wilde Möhre\nDigitalis purpurea                                         Roter Fingerhut\nDipsacus fullonum                                          Wilde Karde\nDipsacus pilosus                                           Behaarte Karde\nEchium vulgare                                             Gewöhnlicher Natternkopf\nEpilobium angustifolium                                    Schmalblättriges Weidenröschen\nEpilobium hirsutum                                         Behaartes Weidenröschen\nEpilobium lamyi                                            Graugrünes Weidenröschen\nEpilobium montanum                                         Berg-Weidenröschen\nEpilobium tetragonum                                       Vierkantiges Weidenröschen\nEupatorium cannabinum                                      Gewöhnlicher Wasserdost\nEuphorbia cyparissias                                      Zypressen-Wolfsmilch\nEuphorbia esula                                            Esels-Wolfsmilch\nFilipendula ulmaria                                        Echtes Mädesüß\nFoeniculum vulgare                                         Fenchel\nGagea pratensis                                            Wiesen-Goldstern\nGalium album                                               Weißes Labkraut\nGalium verum                                               Echtes Labkraut\nGeranium pratense                                          Wiesen-Storchschnabel\nGeranium sylvaticum                                        Wald-Storchschnabel\nGeum rivale                                                Bach-Nelkenwurz\nGeum urbanum                                               Echte Nelkenwurz\nGlechoma hederacea                                         Gewöhnlicher Gundermann","164             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022\nBotanische Bezeichnung                                     Deutsche Bezeichnung\nGnaphalium sylvaticum                                      Wald-Ruhrkraut\nHeracleum sphondylium                                      Gewöhnliche Bärenklau\nHieracium lachenalii                                       Gewöhnliches Habichtskraut\nHieracium laevigatum                                       Glattes Habichtskraut\nHieracium pilosella                                        Kleines Habichtskraut\nHieracium piloselloides                                    Florentiner Habichtskraut\nHieracium umbellatum                                       Doldiges Habichtskraut\nHypericum hirsutum                                         Behaartes Hartheu\nHypericum perforatum                                       Tüpfel-Hartheu\nHypochaeris radicata                                       Gewöhnliches Ferkelkraut\nKnautia arvensis                                           Wiesen-Witwenblume\nLamium album                                               Weiße Taubnessel\nLamium maculatum                                           Gefleckte Taubnessel\nLathyrus pratensis                                         Wiesen-Platterbse\nLathyrus tuberosus                                         Knollen-Platterbse\nLathyrus sylvestris                                        Wald-Platterbse\nLeontodon autumnalis                                       Herbstlöwenzahn\nLeontodon saxatilis                                        Nickender Löwenzahn\nLeucanthemum ircutianum                                    Wiesen-Margerite\nLeucanthemum vulgare                                       Frühe Margerite\nLinaria vulgaris                                           Gewöhnliches Leinkraut\nLotus corniculatus                                         Hornschotenklee\nLotus pedunculatus                                         Sumpf-Hornklee\nLychnis flos-cuculi                                        Kuckucks-Lichtnelke\nLysimachia vulgaris                                        Gewöhnlicher Gilbweiderich\nLythrum salicaria                                          Gewöhnlicher Blutweiderich\nMalva alcea                                                Spitzblatt-Malve\nMalva moschata                                             Moschus-Malve\nMalva sylvestris                                           Wilde Malve\nMedicago falcata                                           Sichel-Luzerne\nMedicago sativa                                            Luzerne\nMelilotus albus                                            Weißer Steinklee\nMyosotis scorpioides                                       Sumpf-Vergissmeinnicht\nOnobrychis viciifolia                                      Saat-Esparsette\nOnonis repens                                              Kriechende Hauhechel\nOnopordum acanthium                                        Gewöhnliche Eselsdistel\nOriganum vulgare                                           Gewöhnlicher Dost\nOrnithogalum umbellatum                                    Dolden-Milchstern\nPastinaca sativa                                           Gewöhnlicher Pastinak\nPetasites hybridus                                         Gewöhnliche Pestwurz\nPicris hieracioides                                        Gewöhnliches Bitterkraut\nPimpinella major                                           Große Pimpinelle","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 165\nBotanische Bezeichnung                                      Deutsche Bezeichnung\nPimpinella saxifraga                                        Kleine Pimpinelle\nPotentilla anserina                                         Gänse-Fingerkraut\nPotentilla argentea                                         Silber-Fingerkraut\nPotentilla erecta                                           Blutwurz\nPotentilla recta                                            Aufrechtes Fingerkraut\nPotentilla reptans                                          Kriechendes Fingerkraut\nPrunella vulgaris                                           Gewöhnliche Braunelle\nReseda luteola                                              Färber-Wau\nSaponaria officinalis                                       Echtes Seifenkraut\nScabiosa columbaria                                         Tauben-Skabiose\nScrophularia nodosa                                         Knoten-Braunwurz\nSecurigera varia                                            Bunte Beilwicke\nSedum acre                                                  Scharfer Mauerpfeffer\nSedum sexangulare                                           Milder Mauerpfeffer\nSilene dioica                                               Rote Lichtnelke\nSilene latifolia                                            Breitblättrige Lichtnelke\nSilene nutans                                               Nickendes Leimkraut\nSilene vulgaris                                             Gemeines Leimkraut\nSolidago virgaurea                                          Gewöhnliche Goldrute\nStachys sylvatica                                           Wald-Ziest\nStellaria aquatica                                          Wasser-Sternmiere\nStellaria graminea                                          Gras-Sternmiere\nTanacetum vulgare                                           Rainfarn\nTeucrium scorodonia                                         Salbei-Gamander\nTragopogon pratensis                                        Wiesen-Bocksbart\nTrifolium medium                                            Zickzack-Klee\nTrifolium pratense                                          Rotklee\nTrifolium repens                                            Weißklee\nVerbascum densiflorum                                       Großblütige Königskerze\nVerbascum lychnitis                                         Mehlige Königskerze\nVerbascum nigrum                                            Schwarze Königskerze\nVerbascum phlomoides                                        Windblumen-Königskerze\nVerbascum thapsus                                           Kleinblütige Königskerze\nVeronica chamaedrys                                         Gamander-Ehrenpreis\nVeronica officinalis                                        Echter Ehrenpreis\nVicia angustifolia                                          Schmalblättrige Wicke\nVicia cracca                                                Vogel-Wicke\nVicia sepium                                                Zaun-Wicke\nVicia tenuifolia                                            Feinblättrige Wicke\nVincetoxicum hirundinaria                                   Weiße Schwalbenwurz\nViola hirta                                                 Behaartes Veilchen","166           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022\nAnlage 6\n(zu § 18 Absatz 1)\nGeplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen\nAntragsjahr        Antragsjahr    Antragsjahr      Antragsjahr\n2023               2024           2025             2026\nGeplanter Einheitsbetrag                        34,83 Euro         34,44 Euro     33,86 Euro       32,89 Euro","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022            167\nAnlage 7\n(zu § 20 Absatz 1)\nGeplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterkühe\nAntragsjahr        Antragsjahr    Antragsjahr      Antragsjahr\n2023               2024           2025             2026\nGeplanter Einheitsbetrag                        77,93 Euro         77,06 Euro     75,76 Euro       73,60 Euro"]}