{"id":"bgbl1-2022-4-1","kind":"bgbl1","year":2022,"number":4,"date":"2022-01-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/4#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_4.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung","law_date":"2022-01-21T00:00:00Z","page":118,"pdf_page":2,"num_pages":21,"content":["118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022\nBekanntmachung\nder Neufassung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung\nVom 21. Januar 2022\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen\nDeckungsvorsorge-Verordnung vom 20. Januar 2022 (BGBl. I S. 73, 106) wird\nnachstehend der Wortlaut der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung\nin der seit dem 2. Januar 2022 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neu-\nfassung berücksichtigt:\n1. die am 1. März 1977 in Kraft getretene Verordnung vom 25. Januar 1977\n(BGBl. I S. 220),\n2. den am 1. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom\n20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714),\n3. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 28 des Gesetzes vom\n9. September 2001 (BGBl. I S. 2331; 2002 I S. 615),\n4. den am 27. April 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n22. April 2002 (BGBl. I S. 1351),\n5. den am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom\n18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869),\n6. den am 19. August 2005 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n12. August 2005 (BGBl. I S. 2365, 2976),\n7. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 9 Absatz 12 des Gesetzes\nvom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631),\n8. den am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes\nvom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434),\n9. den am 9. Juli 2016 in Kraft getretenen Artikel 74 des Gesetzes vom 8. Juli\n2016 (BGBl. I S. 1594),\n10. den am 31. Dezember 2018 in Kraft getretenen Artikel 20 des Gesetzes\nvom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966),\n11. den am 31. Dezember 2018 in Kraft getretenen Artikel 13 der Verordnung\nvom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034; 2021 I S. 5261),\n12. den am 2. Januar 2022 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nBonn, den 21. Januar 2022\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz,\nnukleare Sicherheit und Verbraucherschutz\nSteffi Lemke","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022           119\nVerordnung\nüber die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz\n(Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung – AtDeckV)\nInhaltsübersicht                                         Erster Abschnitt\nErster Abschnitt                                 Allgemeine Vorschriften\nAllgemeine Vorschriften\n§1\n§  1   Arten der Deckungsvorsorge\n§  2   Haftpflichtversicherung                                            Arten der Deckungsvorsorge\n§  3   Sonstige finanzielle Sicherheit                           Die Deckungsvorsorge für Anlagen und Tätigkeiten,\n§  4   Umfang der Deckungsvorsorge                           bei denen eine atomrechtliche Haftung nach interna-\n§  5   Nachweis der Deckungsvorsorge, Mitteilungen und An-   tionalen Verträgen oder nach dem Atomgesetz in Be-\nzeigen                                                tracht kommt, kann durch\n§ 6    Auflagen\n1. eine Haftpflichtversicherung oder\nZweiter Abschnitt                     2. eine sonstige finanzielle Sicherheit\nDeckungssummen                        erbracht werden. Die Verwaltungsbehörde kann zu-\n§  7   Deckungssumme und Regeldeckungssumme                  lassen, dass mehrere Vorsorgemaßnahmen gleicher\n§  8   Umgang und Beförderung                                oder verschiedener Art verbunden werden, soweit die\n§  8a  Beförderung von Kernmaterialien                       Wirksamkeit und die Übersichtlichkeit der Deckungs-\n§  8b  Deckung bei Schäden gemäß § 26 Absatz 1a des Atom-    vorsorge dadurch nicht beeinträchtigt werden.\ngesetzes\n§  9   Reaktoren                                                                        §2\n§ 10   Schiffsreaktoren                                                      Haftpflichtversicherung\n§ 11   Sonstige Kernanlagen\n(1) Durch eine Haftpflichtversicherung kann die\n§ 12   Stilllegung von Kernanlagen\nDeckungsvorsorge nur erbracht werden, wenn sie bei\n§ 12a  Kernanlagen in fortgeschrittener Stilllegung\neinem im Inland zum Betrieb der Haftpflichtversiche-\n§ 13   Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen\nrung befugten Versicherungsunternehmen genommen\n§ 14   (weggefallen)\nwird. Für eine grenzüberschreitende Beförderung nach\n§ 15   Anwendung radioaktiver Stoffe am Menschen in der\nmedizinischen Forschung\n§ 4a des Atomgesetzes kann sie auch bei einem Ver-\n§ 16   Ermittlung der Deckungssumme im Einzelfall\nsicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne\ndes § 7 Nummer 34 des Versicherungsaufsichtsge-\n§ 17   (weggefallen)\nsetzes, das in seinem Sitzland zum Betrieb der Haft-\n§ 18   Deckungssumme bei mehrfachem Umfang\npflichtversicherung befugt ist, genommen werden,\n§ 19   Abrundung der Deckungssumme\nwenn neben ihm ein nach Satz 1 befugtes Versiche-\nDritter Abschnitt                    rungsunternehmen oder ein Verband solcher Versiche-\nrungsunternehmen die Pflichten eines Haftpflichtversi-\nSchlussvorschriften\ncherers übernimmt.\n§ 20   Neufestsetzung der Deckungsvorsorge\n(2) Sofern der Bund und die Länder verpflichtet\n§ 21   (weggefallen)                                         sind, den zur Deckungsvorsorge Verpflichteten von\n§ 22   Inkrafttreten                                         Schadensersatzansprüchen freizustellen oder die Be-\nAnlage 1                                                     friedigung der gegen ihn gerichteten Schadensersatz-\nAnlage 2                                                     ansprüche sicherzustellen, muss der Versicherungs-\nAnlage 3                                                     vertrag zugunsten der Bundesrepublik Deutschland\nAnlage 4                                                     und des betroffenen Bundeslandes die Verpflichtung\nAnlage 5                                                     des Versicherers enthalten, der Verwaltungsbehörde\nAnlage 6                                                     jede Änderung des Vertrages, jedes Schadensereignis,","120            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022\njede Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen                zu einer der Beförderung dienenden Verrichtung\nund jede Leistung zur Erfüllung von Schadensersatz-             bestellt sind oder waren.\nverpflichtungen unverzüglich anzuzeigen, sobald ihm            (3) Die Deckungsvorsorge muss Schadensereig-\ndiese Umstände bekannt werden.                              nisse einschließen, die im Ausland eintreten oder sich\ndort auswirken und für die der zur Deckungsvorsorge\n§3                               Verpflichtete nach internationalen Verträgen oder nach\nSonstige finanzielle Sicherheit                 im Ausland geltenden Haftpflichtbestimmungen der in\n(1) Durch eine sonstige finanzielle Sicherheit kann      § 13 Absatz 5 des Atomgesetzes genannten Art haftet.\ndie Deckungsvorsorge nur erbracht werden, wenn                 (4) Die Deckungsvorsorge darf bis zur festgesetzten\ngewährleistet ist, dass diese, solange mit ihrer Inan-      Höhe nicht für andere als die in den Absätzen 1 bis 3\nspruchnahme gerechnet werden muss, in dem von               genannten Verpflichtungen bestimmt sein oder ver-\nder behördlichen Festsetzung der Deckungsvorsorge           wendet werden.\ngesetzten Rahmen zur Verfügung steht und unverzüg-             (5) Die Verwaltungsbehörde kann Ausnahmen von\nlich zur Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzver-          den Absätzen 1 bis 3 zulassen, wenn sie\npflichtungen der in § 13 Absatz 5 des Atomgesetzes\ngenannten Art herangezogen werden kann.                     1. mit Rücksicht auf die Art der Deckungsvorsorge\ngerechtfertigt sind und\n(2) Von einem Dritten, der seinen Hauptwohnsitz\noder seine geschäftliche Hauptniederlassung im Aus-         2. die Interessen der Gesamtheit der Geschädigten,\nland hat, kann eine sonstige finanzielle Sicherheit nur         sowie in Fällen, in denen eine Freistellung von Scha-\nübernommen werden, wenn der Dritte entweder für                 densersatzverpflichtungen nach § 34 des Atomge-\ndie Dauer seiner Verpflichtung im Inland hinreichende           setzes in Betracht kommt, auch die Interessen der\nVermögenswerte zur Abdeckung seiner Verpflichtung               zur Freistellung Verpflichteten nicht unangemessen\nbesitzt oder wenn sichergestellt ist, dass die Entschei-        beeinträchtigen.\ndung eines deutschen Gerichts über die Verpflichtung           (6) Die von dem Inhaber einer Kernanlage zu erbrin-\nauf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung in dem       gende Deckungsvorsorge braucht sich nicht auf Scha-\nStaat vollstreckt werden kann, in dem sich hinrei-          densersatzverpflichtungen zu erstrecken, die sich aus\nchendes Vermögen des Dritten befindet. Von einem            dem Umgang mit oder der Beförderung von radioakti-\nanderen Staat kann eine sonstige finanzielle Sicherheit     ven Stoffen außerhalb der Kernanlage für ihn ergeben.\nnur übernommen werden, wenn er sich der Gerichts-\n(7) Die Absätze 1 und 3 bis 6 gelten für den Inhaber\nbarkeit der Bundesrepublik Deutschland unterwirft\neines Reaktorschiffs entsprechend.\noder in anderer Weise gewährleistet ist, dass er seine\nVerpflichtung erfüllt.\n§5\n(3) § 2 Absatz 2 gilt entsprechend.\nNachweis der Deckungsvorsorge,\nMitteilungen und Anzeigen\n§4\n(1) Die Deckungsvorsorge ist der Verwaltungsbe-\nUmfang der Deckungsvorsorge\nhörde in geeigneter Form nachzuweisen.\n(1) Bei einer Kernanlage muss sich die Deckungs-\n(2) Die Verwaltungsbehörde hat den Versicherer\nvorsorge auf die gesetzlichen Schadensersatzver-\noder den Dritten, der eine sonstige finanzielle Sicherheit\npflichtungen im Sinne des § 13 Absatz 5 des Atom-\nübernommen hat, von der Erteilung, der Rücknahme\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nund dem Widerruf einer Genehmigung zu unterrichten.\n15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch\nArtikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I            (3) Wer Ansprüche geltend machen will, für deren\nS. 3530) geändert worden ist, in der jeweils geltenden      Befriedigung die Deckungsvorsorge in Betracht\nFassung erstrecken, die sich für den Inhaber der Kern-      kommt, kann von der Verwaltungsbehörde verlangen,\nanlage infolge eines nuklearen Ereignisses ergeben.         dass sie ihm Namen und Anschrift des Versicherers\noder des Dritten bekanntgibt, der sich zur Gewährung\n(2) Bei Tätigkeiten oder Anlagen, bei denen eine\neiner sonstigen finanziellen Sicherheit verpflichtet hat.\nHaftung nach § 26 des Atomgesetzes in Betracht\nkommt, muss sich die Deckungsvorsorge auf die                  (4) Zuständige Stelle für die Entgegennahme einer\ngesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen im Sinne         Anzeige über das Nichtbestehen oder die Beendigung\ndes § 13 Absatz 5 des Atomgesetzes erstrecken,              des Versicherungsvertrages oder des Vertrages über\ndie sich im Zusammenhang mit der genehmigungs-              eine sonstige finanzielle Sicherheit (§ 14 des Atomge-\npflichtigen Tätigkeit oder Anlage infolge von Wirkungen     setzes in Verbindung mit § 117 Absatz 2 des Versiche-\nder in § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Atomge-        rungsvertragsgesetzes) ist die Genehmigungsbehörde\nsetzes bezeichneten Art ergeben                             oder, sofern eine Genehmigung nicht erforderlich ist,\ndie sonst zuständige Verwaltungsbehörde.\n1. für den zur Deckungsvorsorge Verpflichteten,\n2. für die Personen, die von dem zur Deckungsvor-                                       §6\nsorge Verpflichteten zu einer Verrichtung bestellt\nsind,                                                                            Auflagen\n3. im Falle der Beförderung auch für die Personen, die         Bei der Festsetzung der Deckungsvorsorge ist dem\nneben dem zur Deckungsvorsorge Verpflichteten           zur Deckungsvorsorge Verpflichteten aufzuerlegen,\nan der Beförderung beteiligt sind oder waren oder       1. Änderungen der Deckungsvorsorge nur mit vorheri-\nbefugterweise Sach-, Dienst- oder Werkleistungen            ger Zustimmung der Verwaltungsbehörde vorzu-\nzur Beförderung bewirken oder bewirkt haben oder            nehmen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022               121\n2. jede ohne sein Zutun eingetretene Änderung der               (2) Ist der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stof-\nDeckungsvorsorge und, soweit Schadensersatzver-          fen darauf gerichtet, dass sie bei der Ausübung der\npflichtungen in Frage kommen, zu deren Erfüllung         Heilkunde am Menschen angewandt werden oder\ndie Deckungsvorsorge oder die Freistellungsver-          dass sie in die Luft, das Wasser, den Boden oder den\npflichtung nach § 34 des Atomgesetzes bestimmt           Bewuchs gelangen, ohne dass die weitere Verbreitung\nist, jedes Schadensereignis, jede Geltendmachung         verhindert werden kann, so beträgt die Regelde-\nvon Schadensersatzansprüchen und jede Leistung           ckungssumme das Zweifache der in der Anlage 2\nzur Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen          angegebenen Werte.\nder Verwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen,\n(3) Beim Umgang mit radioaktiven Abfällen in einer\nsobald ihm diese Umstände bekannt werden,\nLandessammelstelle oder in einer sonstigen zur Besei-\n3. der Verwaltungsbehörde auf deren Aufforderung hin         tigung radioaktiver Abfälle zugelassenen Einrichtung\nnachzuweisen, dass die Deckungsvorsorge in der           beträgt die Regeldeckungssumme 7 Millionen Euro,\nfestgesetzten Höhe und in dem festgesetzten Um-          sofern es sich bei der Landessammelstelle oder der\nfang vorhanden ist und dass die Voraussetzungen          sonstigen Einrichtung nicht um eine Kernanlage im\nfortbestehen, unter denen die Deckungsvorsorge           Sinne des § 2 Absatz 4 des Atomgesetzes handelt.\nauf andere Weise als durch eine Haftpflichtversiche-     Wird in einer sonstigen zur Beseitigung radioaktiver\nrung erbracht werden konnte, und                         Abfälle zugelassenen Einrichtung nach Satz 1 mit radio-\n4. die Deckungssumme, soweit sie nicht für jedes             aktiven Abfällen umgegangen, die aus einer Anlage\nSchadensereignis in voller Höhe zur Verfügung            im Sinne des § 7 des Atomgesetzes stammen, beträgt\nsteht, wiederaufzufüllen, wenn eine Minderung in         die Regeldeckungssumme 70 Millionen Euro.\nmehr als 1 Prozent eingetreten oder auf Grund eines         (4) Für die Beförderung radioaktiver Stoffe gilt Ab-\noder mehrerer eingetretener Schadensereignisse zu        satz 1 entsprechend; bei der Beförderung sonstiger\nerwarten ist.                                            radioaktiver Stoffe sind die Werte der Anlage 2 Spalte 2\nanzuwenden.\nZweiter Abschnitt\n(5) Die Deckungssumme soll bei der Beförderung\nDeckungssummen                              den Betrag von 35 Millionen Euro nicht überschreiten.\nEine Überschreitung ist nur zulässig, wenn nach den\n§7                                Umständen des Einzelfalls der Betrag nach Satz 1\nDeckungssumme und Regeldeckungssumme                    nicht angemessen ist; in diesem Fall kann die Ver-\nwaltungsbehörde die Deckungssumme bis zu einer\n(1) Bei der Festsetzung der Höhe der Deckungsvor-         Höchstgrenze des Zweifachen der Summe nach Satz 1\nsorge (Deckungssumme) ist von einer für den Regelfall        erhöhen. § 16 Absatz 2 findet entsprechende Anwen-\nfestzusetzenden Deckungssumme (Regeldeckungs-                dung.\nsumme) auszugehen, sofern die Deckungssumme in\ndiesem Abschnitt nicht unmittelbar bestimmt ist.\n§ 8a\n(2) Die Deckungssumme beträgt\nBeförderung von Kernmaterialien\n1. im Fall des § 8a Absatz 1 nicht weniger als 80 Millio-\nnen Euro und höchstens 125 Millionen Euro,                  (1) Für die Beförderung von Kernmaterialien, die\nnicht auf Grund von Absatz 2 von der Anwendung\n2. im Fall des § 8b höchstens 125 Millionen Euro,            des Pariser Übereinkommens ausgenommen sind, be-\n3. im Fall des § 9 Absatz 1 nicht weniger als 70 Millio-     trägt die Regeldeckungssumme 80 Millionen Euro und\nnen Euro und höchstens 2,5 Milliarden Euro,              sie erhöht sich\n4. in den Fällen des § 11 Absatz 1 und des § 12 Ab-          1. gemäß Anlage 3, wenn Kernbrennstoffe im Sinne\nsatz 1 nicht weniger als 70 Millionen Euro und               des § 2 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes mit einer\nhöchstens 500 Millionen Euro und                             genehmigten Masse von mehr als 250 Kilogramm\n5. im Fall des § 11 Absatz 2 nicht weniger als 70 Millio-        befördert werden,\nnen Euro und höchstens 700 Millionen Euro.               2. gemäß Anlage 4, wenn die genehmigte Gesamt-\naktivität im Verlauf der Beförderung das 1012fache\n§8                                    der Freigrenzen nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2\nUmgang und Beförderung                            der Strahlenschutzverordnung vom 29. November\n2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), die zuletzt durch\n(1) Sofern sich aus diesem Abschnitt nichts anderes           Artikel 83 des Gesetzes vom 10. August 2021\nergibt, bestimmt sich die Regeldeckungssumme                     (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils\n1. beim Umgang mit Kernbrennstoffen nach Anlage 1,               geltenden Fassung überschreitet.\n2. beim Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen            Die Erhöhungsbeträge nach Anlage 3 und Anlage 4\nnach Anlage 2,                                           sind getrennt zu ermitteln und sodann mit dem Betrag\nvon 80 Millionen Euro zu einer Regeldeckungssumme\nund zwar jeweils nach der genehmigten Art, Masse,\nvon höchstens 125 Millionen Euro zusammenzurech-\nAktivität oder Beschaffenheit der radioaktiven Stoffe.\nnen.\nDie Regeldeckungssumme beim Umgang mit hoch-\nradioaktiven Strahlenquellen im Sinne des § 4 Ab-               (2) Kernmaterialien, die von einem Inhaber einer\nsatz 36 des Strahlenschutzgesetzes bestimmt sich             Kernanlage an einen Empfänger zur Verwendung ver-\nunabhängig von der Art des radioaktiven Stoffes nach         sandt werden, sind für den Zeitraum, in dem sie sich\nAnlage 2.                                                    außerhalb einer Kernanlage befinden, von der Anwen-","122            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022\ndung des Pariser Übereinkommens ausgenommen,                                            § 10\nwenn                                                                              Schiffsreaktoren\n1. die Sendung die Festlegungen gemäß Anlage 5 er-             Die Regeldeckungssumme für Reaktoren, die zum\nfüllt und                                               Antrieb von Schiffen dienen (Schiffsreaktoren), beträgt\n2. die Kernmaterialien unter Beachtung der für den          je Megawatt Höchstleistung 500 000 Euro, höchstens\njeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvor-          jedoch 200 Millionen Euro. § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3\nschriften über die Beförderung gefährlicher Güter       gilt entsprechend.\nbefördert werden oder, falls solche Vorschriften\nfehlen, auf andere Weise die nach dem Stand von                                     § 11\nWissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge                            Sonstige Kernanlagen\ngegen Schäden durch die Beförderung der Kern-\n(1) Für Kernanlagen, die keine Reaktoren sind, be-\nmaterialien getroffen ist.\nträgt die Regeldeckungssumme 70 Millionen Euro und\nFür die Anwendung der Anlage 5 sind die Begriffs-           sie erhöht sich\nbestimmungen der für den jeweiligen Verkehrsträger          1. gemäß Anlage 3, wenn in der Anlage mit Kernbrenn-\ngeltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung               stoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 des Atom-\ngefährlicher Güter zugrunde zu legen.                           gesetzes mit einer genehmigten Masse von mehr als\n(3) Für die Beförderung von Kernmaterialien, die auf         250 Kilogramm umgegangen werden darf,\nGrund von Absatz 2 von der Anwendung des Pariser            2. gemäß Anlage 4, wenn die genehmigte Gesamt-\nÜbereinkommens ausgenommen sind, ist § 8 Absatz 4               aktivität der Anlage das 1012fache der Freigrenzen\nund 5 anzuwenden.                                               nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlen-\nschutzverordnung überschreitet.\n§ 8b\nDie Erhöhungsbeträge nach Anlage 3 und Anlage 4\nDeckung bei Schäden                        sind getrennt zu ermitteln und sodann mit dem Betrag\ngemäß § 26 Absatz 1a des Atomgesetzes                in Höhe von 70 Millionen Euro zu einer Regeldeckungs-\nFür die Bestimmung der Deckungsvorsorge bei              summe von höchstens 500 Millionen Euro zusammen-\nSchäden gemäß § 26 Absatz 1a des Atomgesetzes gilt          zurechnen.\n§ 8a Absatz 1 entsprechend.                                    (2) Darf der Inhaber einer Kernanlage bestrahlte\nKernbrennstoffe aus Anlagen zur Spaltung von Kern-\n§9                              brennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektri-\nzität lagern, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass\nReaktoren\ndie Regeldeckungssumme der Kernanlage höchstens\n(1) Die Regeldeckungssumme beträgt für Reaktoren         700 Millionen Euro beträgt.\nmit einer Höchstleistung von bis zu 25 Megawatt\n(3) Für Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung\n70 Millionen Euro und für jedes weitere Megawatt\noder Verarbeitung von Kernbrennstoffen, deren Regel-\n2,5 Millionen Euro bis zum Höchstbetrag von 2,5 Milli-\ndeckungssumme sich nach Absatz 1 bestimmt, gilt § 9\narden Euro. Die Regeldeckungssumme beträgt für\nAbsatz 2 entsprechend.\nReaktoren 70 Millionen Euro erhöht um den auf Grund\nder genehmigten Masse der Kernbrennstoffe nach\n§ 12\nAnlage 3 ermittelten Betrag, sofern diese Berechnung\neinen höheren Wert als die Berechnung der Regel-                           Stilllegung von Kernanlagen\ndeckungssumme nach Satz 1 ergibt. Höchstleistung ist           (1) Wird eine Kernanlage stillgelegt oder in sonstiger\ndie thermische Dauerleistung, mit welcher der Reaktor       Weise außer Betrieb gesetzt und befinden sich in der\nauf Grund der Genehmigung betrieben werden darf.            Anlage nur noch die aktivierten und kontaminierten\n(2) In der nach Absatz 1 zu ermittelnden Regel-          Anlagenteile sowie radioaktive Stoffe zu Prüfzwecken,\ndeckungssumme ist die Regeldeckungssumme für                so beträgt die Regeldeckungssumme 70 Millionen Euro\nEinrichtungen für die Lagerung von Kernbrennstoffen         erhöht um den Betrag, der sich nach Maßgabe der in\noder radioaktiven Erzeugnissen und Abfällen, die für        der Anlage noch vorhandenen Aktivität nach Anlage 4\nden Eigenbedarf bestimmt sind oder aus dem Reaktor          bestimmt.\nstammen und bis zur weiteren Verwendung oder                   (2) Sofern die Bestimmung der Aktivität wegen der\nBeseitigung vorübergehend gelagert werden, einge-           Besonderheit des Einzelfalls nicht oder nur mit unver-\nschlossen, sofern die Anlagen als eine Kernanlage           hältnismäßigem Aufwand möglich ist, kann die Verwal-\nim Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 3 des Atomgesetzes           tungsbehörde die Deckungssumme bis auf 5 Prozent\ngelten.                                                     der zuletzt vor der Stilllegung oder sonstigen Außer-\nbetriebsetzung festgesetzten Deckungssumme ermä-\n(3) Die nach Absatz 1 zu ermittelnde Deckungsvor-\nßigen, wenn die ermäßigte Deckungssumme nicht\nsorge umfasst auch die Deckungsvorsorge\nweniger als 70 Millionen Euro beträgt.\n1. für eine Aufbewahrung nach § 6 Absatz 3 des Atom-\ngesetzes oder                                                                       § 12a\n2. für eine entsprechende Aufbewahrung auf dem Ge-               Kernanlagen in fortgeschrittener Stilllegung\nlände einer Anlage zur Spaltung von Kernbrenn-             (1) Die zuständige Behörde nimmt auf Antrag des\nstoffen zu Forschungszwecken,                           Inhabers eine Kernanlage in Stilllegung, in der sich\nsofern die Anlagen als eine Kernanlage im Sinne von         nur noch die aktivierten und kontaminierten Anlagen-\n§ 2 Absatz 4 Satz 3 des Atomgesetzes gelten.                teile und radioaktive Stoffe zu Prüfzwecken befinden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022              123\nvon der Anwendung des Pariser Übereinkommens aus,                                      § 16\nwenn\nErmittlung\n1. die Anlage die aktivitätsbezogenen Festlegungen                     der Deckungssumme im Einzelfall\ngemäß Anlage 6 einhält und\n(1) Ist die Regeldeckungssumme nach den Umstän-\n2. die mit der Anlage verbundene Exposition einer           den des Einzelfalls nicht angemessen, so kann die Ver-\nrepräsentativen Person der Bevölkerung bei einem        waltungsbehörde die Deckungssumme im Rahmen der\nEreignis, das zu einer unbeabsichtigten Exposition      Höchstgrenze des § 13 Absatz 3 Satz 2 des Atomge-\nführt, ohne weitere Schutzmaßnahmen eine effek-         setzes und unter Beachtung der Höchst- und Mindest-\ntive Dosis von 1 Millisievert im Kalenderjahr nicht     grenzen nach § 7 Absatz 2 bis auf das Zweifache der\nüberschreitet.                                          Regeldeckungssumme erhöhen oder bis auf ein Drittel\nder Regeldeckungssumme ermäßigen.\n(2) Für Kernanlagen, die auf Grund von Absatz 1 von\nder Anwendung des Pariser Übereinkommens aus-                  (2) Bei der Ermittlung der nach den Umständen des\ngenommen sind, bestimmt sich die Regeldeckungs-             Einzelfalls angemessenen Deckungssumme ist insbe-\nsumme nach Maßgabe der in der Anlage noch vorhan-           sondere zu berücksichtigen,\ndenen Aktivität nach Anlage 2 Spalte 3. Sofern die          1. ob und in welchem Umfang die Möglichkeit besteht\nBestimmung der Aktivität wegen der Besonderheit                 oder auszuschließen ist, dass andere Personen als\ndes Einzelfalls nicht oder nur mit unverhältnismäßigem          der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete und seine\nAufwand möglich ist, kann die Verwaltungsbehörde die            Beschäftigten Schäden an Leben, Gesundheit, Kör-\nDeckungssumme bis auf 3,5 Millionen Euro ermäßigen.             per und Sachgütern erleiden,\n§ 13                              2. welches Maß an Sicherheit durch Schutzmaßnah-\nmen und Schutzeinrichtungen erreicht wird,\nAnlagen\nzur Erzeugung ionisierender Strahlen               3. ob und in welchem Umfang unter Berücksichtigung\nder meteorologischen und hydrologischen Verhält-\n(1) Die Regeldeckungssumme beträgt für Anlagen               nisse die Möglichkeit besteht oder auszuschließen\nzur Erzeugung ionisierender Strahlen, deren Errichtung          ist, dass die radioaktiven Stoffe verbreitet werden,\nund Betrieb einer Genehmigung bedarf, 25 Millionen              insbesondere als Gase, Aerosole oder Flüssigkei-\nEuro. Abweichend von Satz 1 beträgt für Ionenbe-                ten,\nschleuniger, die für die Erzeugung von Radioisotopen\nzur Verwendung für die Positronen-Emissions-Tomo-           4. welche Dauer der Gefährdung insbesondere mit\ngraphie oder Einzel-Photonen-Emissions-Tomographie              Rücksicht auf die Halbwertzeit der radioaktiven\nim Zusammenhang mit der Ausübung der Heilkunde                  Stoffe anzunehmen ist,\nbetrieben werden, die Regeldeckungssumme 1,5 Mil-           5. ob wegen der Art, Masse oder Beschaffenheit der\nlionen Euro.                                                    radioaktiven Stoffe Schäden auf Grund nuklearer\n(2) Bedarf nur der Betrieb der Anlage einer Geneh-           Ereignisse infolge von Kernspaltungsvorgängen\nmigung, so beträgt die Regeldeckungssumme                       auch unter ungünstigsten Umständen ausgeschlos-\nsen werden können,\n1. 5 Millionen Euro, sofern die Anlage bei der Aus-\nübung der Heilkunde angewendet wird,                    6. ob und in welchem Umfang im Falle der Beförde-\nrung unter Berücksichtigung des Beförderungsmit-\n2. 1,5 Millionen Euro, sofern je Sekunde mehr als               tels, des Beförderungsweges, der Verpackung und\n108 Neutronen erzeugt werden oder die Endenergie            der Beschaffenheit der radioaktiven Stoffe beson-\nder beschleunigten Elektronen mehr als 10 MeV               ders hohe oder geringe Gefahren bestehen.\noder die Endenergie der beschleunigten Ionen mehr\nals 1 MeV je Nukleon beträgt,                                                      § 17\n3. 500 000 Euro in allen übrigen Fällen.                                           (weggefallen)\n§ 14                                                         § 18\n(weggefallen)                               Deckungssumme bei mehrfachem Umgang\n(1) Geht der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete\n§ 15\nauf Grund einer oder weiterer Genehmigungen mit\nAnwendung radioaktiver Stoffe                   mehreren Stoffen oder mit mehreren Teilmengen eines\nam Menschen in der medizinischen Forschung               Stoffes um, so ist für jede zur Deckungsvorsorge ver-\npflichtende Tätigkeit die jeweils in Frage kommende\nBei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisie-\nDeckungssumme gesondert festzusetzen.\nrender Strahlung am Menschen in der medizinischen\nForschung muss die Deckungssumme in einem ange-                (2) Es ist jedoch eine Gesamtdeckungssumme fest-\nmessenen Verhältnis zu den mit der Anwendung ver-           zusetzen, wenn bei einem mehrfachen Umgang außer-\nbundenen Risiken stehen und auf der Grundlage der           halb einer Kernanlage ein derartig enger räumlicher und\nRisikoabschätzung so festgelegt werden, dass für den        zeitlicher Zusammenhang vorliegt, dass die mehreren\nFall des Todes oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit        Stoffe oder Teilmengen als ähnlich gefährlich ange-\neiner jeden Person, an der die radioaktiven Stoffe oder     sehen werden müssen wie ein einziger Stoff, dessen\ndie ionisierende Strahlung angewendet werden, min-          Aktivität oder Masse der Gesamtaktivität oder Gesamt-\ndestens 500 000 Euro zur Verfügung stehen.                  masse der Stoffe oder Teilmengen entspricht.","124            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022\n(3) Bei der Festsetzung der Gesamtdeckungssumme                          Dritter Abschnitt\nist bei umschlossenen und bei offenen sonstigen                          Schlussvorschriften\nradioaktiven Stoffen jeweils von der Gesamtaktivität,\nausgedrückt im Vielfachen der Aktivitätsfreigrenzen,                                 § 20\nauszugehen. Wird mit Stoffen umgegangen, die beiden\nder in Satz 1 genannten Gruppen angehören, so sind                 Neufestsetzung der Deckungsvorsorge\ndie für jede Gruppe getrennt ermittelten Deckungs-             Entspricht die Deckungsvorsorge für eine vor In-\nsummen zusammenzurechnen; jedoch darf insgesamt             krafttreten dieser Verordnung genehmigte Tätigkeit\nkeine höhere als diejenige Deckungssumme angesetzt          nicht mehr den Anforderungen dieser Verordnung,\nwerden, die sich ergeben würde, wenn die gesamten           so ist die Deckungsvorsorge bei der nächsten Fest-\nStoffe offene sonstige radioaktive Stoffe wären.            setzung nach § 13 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes\nneu festzusetzen, wobei die Neufestsetzung für Kern-\n(4) Für die Beförderung gelten die Absätze 1 bis 3\nanlagen und für die Beförderung von Kernmaterialien\nentsprechend.\nspätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inkraft-\ntreten dieser Verordnung und in den sonstigen Fällen\n§ 19\ninnerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Ver-\nAbrundung der Deckungssumme                      ordnung zu erfolgen hat.\n(1) Die Deckungssumme ist auf volle 50 000 Euro\nfestzusetzen.                                                                        § 21\n(2) Ergibt sich aus den Vorschriften über die De-                            (weggefallen)\nckungssumme ein Zwischenbetrag unter 25 000 Euro,\nso ist nach unten, im übrigen ist nach oben abzu-                                    § 22\nrunden.                                                                         (Inkrafttreten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022                                  125\nAnlage 1\nRegeldeckungssumme\nbei Kernbrennstoffen in Millionen Euro\nüber 20 % mit          bis einschließlich\nMasse der                                                                                                 Natürliches Uran,\nPlutonium       Uran 233              Uran 235          20 % mit Uran 235\nKernbrennstoffe*                                                                                            das Kernbrennstoff ist\nangereichertes Uran angereichertes Uran\n1                    2               3                     4                       5                         6\nbis 10 g                       0,5            0,25                    –                       –           Für eine über die Frei-\ngrenzen hinausgehende\nüber 10 g                      1,0             0,5                    –                       –           Masse\nbis 100 g\n1. bis zu 10 Tonnen\nüber 100 g                     1,5             1,0                    –                       –              0,5 je angefangene\nbis 200 g                                                                                                    Tonne\nüber 200 g                     5,0             5,0                   2,5                     0,5          2. über 10 bis\nbis 1 kg                                                                                                     zu 100 Tonnen\nüber 1 kg                      0,5             0,5                  0,15                    0,05             0,125 je angefangene\nbis 100 kg                                                                                                   weitere Tonne,\nfür jedes weitere                                                                                         3. über 100 Tonnen\nangefangene                                                                                                  0,0125 je angefangene\nKilogramm                                                                                                    weitere Tonne\nüber 100 kg                    1,0             1,0                   0,3                    0,15          bis zu einem Höchst-\nbis 1 000 kg                                                                                              betrag von 50, im Falle\nfür jede weiteren                                                                                         der Beförderung von 25.\nangefangenen\n10 Kilogramm\nüber 1 000 kg                  5,0             5,0                  0,75                    0,15\nfür jede weiteren\nangefangenen\n100 Kilogramm\n* Bei der Berechnung der Masse der Kernbrennstoffe ist nur der Massengehalt von Plutonium 239, von Plutonium 241, Uran 233 und Uran 235 zu\nberücksichtigen. Bei natürlichem Uran, das Kernbrennstoff ist, ist bei der Berechnung der Masse die Gesamtmasse des Urans maßgeblich.","126         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022\nAnlage 2\nRegeldeckungssummen\nbei sonstigen radioaktiven Stoffen in Millionen Euro\nAktivitäten, angegeben in\numschlossene         offene\nVielfachen der Freigrenzen nach\nradioaktive     radioaktive\nAnlage 4 Tabelle 1 Spalte 2\nStoffe          Stoffe\nder Strahlenschutzverordnung\n1                                        2                3\n1. hochradioaktive Strahlenquellen nach § 4 Absatz 36 des Strahlenschutz-        0,05\ngesetzes, soweit nicht unter Nummer 2 bis 12 in der Spalte 3 höhere\nSummen genannt werden\n2. vom 105fachen bis zum 106fachen                                               0,05        0,25 bis 0,5\n3. vom 106fachen bis zum 107fachen                                          0,05 bis 0,25      0,5 bis 1\n4. vom 107fachen bis zum 108fachen                                           0,25 bis 0,5       1 bis 2\n5. vom 108fachen bis zum 109fachen                                             0,5 bis 1        2 bis 4\n6. vom 109fachen bis zum 1010fachen                                             1 bis 2         4 bis 6\n7. vom 1010 fachen bis zum 1011fachen                                           2 bis 4         6 bis 8\n8. vom 1011 fachen bis zum 1012fachen                                           4 bis 6        8 bis 10\n9. vom 1012fachen bis zum 1013fachen                                            6 bis 8       über dem\n1012fachen\n10. vom 1013fachen bis zum 1014fachen                                           8 bis 10       10 bis 15\n11. vom 1014fachen bis zum 1015fachen                                          10 bis 12\n12. über dem 1015fachen                                                        12 bis 14","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022                                     127\nAnlage 3\n(zu § 8a Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 11 Absatz 1 und 2)\nMassenabhängige Erhöhungsbeträge\nzur Ermittlung der Regeldeckungssumme für die Beförderung\nvon Kernmaterialien und für Kernanlagen in Millionen Euro\nMasse der Kernbrennstoffe1\nErhöhungsbeträge\nim Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes\nüber 250 bis 1 000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm                                                     0,0064\nüber 1 000 bis 5 000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm                                                   0,0056\nüber 5 000 bis 10 000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm                                                  0,0048\nüber 10 000 Kilogramm bis 30 000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm                                        0,004\nüber 30 000 Kilogramm bis 60 000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm                                       0,0032\nüber 60 000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm                                                            0,0024\n1\nBei der Berechnung der Masse der Kernbrennstoffe ist nur der Massengehalt von Plutonium 239, Plutonium 241, Uran 233 und Uran 235 zu\nberücksichtigen. Bei bestrahlten Kernbrennstoffen ist bei der Berechnung der vor der Bestrahlung vorhandene Massengehalt dieser Stoffe maß-\ngeblich.","128               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022\nAnlage 4\n(zu § 8a Absatz 1, § 11 Absatz 1 und 2, § 12 Absatz 1)\nAktivitätsabhängige Erhöhungsbeträge\nzur Ermittlung der Regeldeckungssumme für die Beförderung\nvon Kernmaterialien, für sonstige Kernanlagen und Kernanlagen in Stilllegung in Millionen Euro\nGesamtaktivität, angegeben in Vielfachen der Freigrenzen1\nErhöhungsbeträge\nnach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung\nvom 1012fachen bis zum 1013fachen                                                                                        bis 10\nvom 1013fachen bis zum 1014fachen                                                                                      10 bis 30\nvom 1014fachen bis zum 1015fachen                                                                                      30 bis 70\nvom 1015fachen bis zum 1016fachen                                                                                     70 bis 140\nvom 1016fachen bis zum 1017fachen                                                                                    140 bis 280\nüber dem 1017fachen                                                                                                  280 bis 460\n1\nIst die Bestimmung des Vielfachen der Freigrenzen wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand\nmöglich, so beträgt die Freigrenze für die Ermittlung der Gesamtaktivität 5 Kilobecquerel.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022              129\nAnlage 5\n(zu § 8a Absatz 2)\nFestlegungen zum Ausschluss kleiner Mengen\nvon Kernmaterialien außerhalb einer Kernanlage von der Anwendung des Pariser Übereinkommens\nTeil A: Allgemeines\nFür Sendungen, die Radionuklide enthalten, gilt, vorbehaltlich des für Sendungen spaltbarer Stoffe ergänzend\nanzuwendenden Teils B, Folgendes:\n1. Enthält eine Sendung ein Radionuklid, so darf die Gesamtaktivität je Beförderungsmittel das Hundertfache des\nA2-Wertes des Radionuklids nicht überschreiten. Für das Radionuklid ist der jeweilige A2-Wert gemäß Tabelle 1\nzugrunde zu legen, sofern die Art und die Aktivität des Radionuklids bekannt sind. Andernfalls ist für das\nvorkommende Radionuklid der jeweilige A2-Wert gemäß Tabelle 2 zugrunde zu legen.\n2. Enthält eine Sendung mehrere Radionuklide, so darf die Summe der Verhältniszahlen aus der Aktivität B(i) und\ndem Hundertfachen der jeweiligen A2(i)-Werte der einzelnen Radionuklide (Summenformel) den Wert 1 je Be-\nförderungsmittel nicht überschreiten:\n\u0001                  ,\nwobei B(i) die Aktivität des Radionuklids i und A2(i) der A2-Wert des Radionuklids i ist. Für die Berechnung sind\nfür die Radionuklide die jeweiligen A2-Werte gemäß Tabelle 1 zugrunde zu legen, sofern die Art und die\nAktivität der Radionuklide bekannt sind. Andernfalls sind für die vorkommenden Radionuklide die jeweiligen\nA2-Werte gemäß Tabelle 2 zugrunde zu legen.\nTeil B: Sendungen spaltbarer Stoffe\nEine Sendung, die spaltbare Stoffe enthält, muss die Voraussetzungen gemäß Teil A erfüllen und die spaltbaren\nStoffe müssen auf Grund der für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die Beförde-\nrung gefährlicher Güter von der Klassifizierung „SPALTBAR“ freigestellt sein.\nTabelle 1\nA2\nRadionuklid (Atomzahl)\n(TBq)\nActinium (89)\nAc-225                                                  6 × 10–3\nAc-227                                                  9 × 10–5\nAc-228                                                  5 × 10–1\nSilber (47)\nAg-105                                                  2 ×  100\nAg-108m                                                  7 ×  10–1\nAg-110m                                                  4 ×  10–1\nAg-111                                                  6 ×  10–1\nAluminium (13)\nAl-26                                                  1 × 10–1\nAmericium (95)\nAm-241                                                   1 × 10–3\nAm-242m                                                   1 × 10–3\nAm-243                                                   1 × 10–3\nArgon (18)\nAr-37                                                  4 × 101\nAr-39                                                  2 × 101\nAr-41                                                  3 × 10–1\nArsen (33)\nAs-72                                                  3 ×  10–1\nAs-73                                                  4 ×  101\nAs-74                                                  9 ×  10–1\nAs-76                                                  3 ×  10–1\nAs-77                                                  7 ×  10–1\nAstat (85)\nAt-211                                                  5 × 10–1","130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022\nA2\nRadionuklid (Atomzahl)\n(TBq)\nGold (79)\nAu-193                                                 2 ×  100\nAu-194                                                 1 ×  100\nAu-195                                                 6 ×  100\nAu-198                                                 6 ×  10–1\nAu-199                                                 6 ×  10–1\nBarium (56)\nBa-131                                                 2 ×  100\nBa-133                                                 3 ×  100\nBa-133m                                                  6 ×  10–1\nBa-140                                                 3 ×  10–1\nBeryllium (4)\nBe-7                                                  2 × 101\nBe-10                                                  6 × 10–1\nBismut (83)\nBi-205                                                 7 ×  10–1\nBi-206                                                 3 ×  10–1\nBi-207                                                 7 ×  10–1\nBi-210                                                 6 ×  10–1\nBi-210m                                                 2 ×  10–2\nBi-212                                                 6 ×  10–1\nBerkelium (97)\nBk-247                                                 8 × 10–4\nBk-249                                                 3 × 10–1\nBrom (35)\nBr-76                                                 4 × 10–1\nBr-77                                                 3 × 100\nBr-82                                                 4 × 10–1\nKohlenstoff (6)\nC-11                                                  6 × 10–1\nC-14                                                  3 × 100\nCalcium (20)\nCa-41                                                unbegrenzt\nCa-45                                                  1 × 100\nCa-47                                                  3 × 10–1\nCadmium (48)\nCd-109                                                  2 ×  100\nCd-113m                                                  5 ×  10–1\nCd-115                                                  4 ×  10–1\nCd-115m                                                  5 ×  10–1\nCerium (58)\nCe-139                                                 2 ×  100\nCe-141                                                 6 ×  10–1\nCe-143                                                 6 ×  10–1\nCe-144                                                 2 ×  10–1\nCalifornium (98)\nCf-248                                                 6 ×  10–3\nCf-249                                                 8 ×  10–4\nCf-250                                                 2 ×  10–3\nCf-251                                                 7 ×  10–4\nCf-252                                                 3 ×  10–3\nCf-253                                                 4 ×  10–2\nCf-254                                                 1 ×  10–3\nChlor (17)\nCl-36                                                 6 × 10–1\nCl-38                                                 2 × 10–1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 131\nA2\nRadionuklid (Atomzahl)\n(TBq)\nCurium (96)\nCm-240                                                  2 ×  10–2\nCm-241                                                  1 ×  100\nCm-242                                                  1 ×  10–2\nCm-243                                                  1 ×  10–3\nCm-244                                                  2 ×  10–3\nCm-245                                                  9 ×  10–4\nCm-246                                                  9 ×  10–4\nCm-247                                                  1 ×  10–3\nCm-248                                                  3 ×  10–4\nCobalt (27)\nCo-55                                                  5 ×  10–1\nCo-56                                                  3 ×  10–1\nCo-57                                                  1 ×  101\nCo-58                                                  1 ×  100\nCo-58m                                                  4 ×  101\nCo-60                                                  4 ×  10–1\nChrom (24)\nCr-51                                                 3 × 101\nCaesium (55)\nCs-129                                                 4 ×  100\nCs-131                                                 3 ×  101\nCs-132                                                 1 ×  100\nCs-134                                                 7 ×  10–1\nCs-134m                                                 6 ×  10–1\nCs-135                                                 1 ×  100\nCs-136                                                 5 ×  10–1\nCs-137                                                 6 ×  10–1\nKupfer (29)\nCu-64                                                  1 × 100\nCu-67                                                  7 × 10–1\nDysprosium (66)\nDy-159                                                 2 × 101\nDy-165                                                 6 × 10–1\nDy-166                                                 3 × 10–1\nErbium (68)\nEr-169                                                 1 × 100\nEr-171                                                 5 × 10–1\nEuropium (63)\nEu-147                                                 2 ×  100\nEu-148                                                 5 ×  10–1\nEu-149                                                 2 ×  101\nEu-150 (kurzlebig)                                           7 ×  10–1\nEu-150 (langlebig)                                           7 ×  10–1\nEu-152                                                 1 ×  100\nEu-152m                                                 8 ×  10–1\nEu-154                                                 6 ×  10–1\nEu-155                                                 3 ×  100\nEu-156                                                 7 ×  10–1\nFluor (9)\nF-18                                                  6 × 10–1\nEisen (26)\nFe-52                                                  3 ×  10–1\nFe-55                                                  4 ×  101\nFe-59                                                  9 ×  10–1\nFe-60                                                  2 ×  10–1\nGallium (31)\nGa-67                                                  3 × 100\nGa-68                                                  5 × 10–1\nGa-72                                                  4 × 10–1","132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022\nA2\nRadionuklid (Atomzahl)\n(TBq)\nGadolinium (64)\nGd-146                                                5 ×  10–1\nGd-148                                                2 ×  10–3\nGd-153                                                9 ×  100\nGd-159                                                6 ×  10–1\nGermanium (32)\nGe-68                                                5 × 10–1\nGe-71                                                4 × 101\nGe-77                                                3 × 10–1\nHafnium (72)\nHf-172                                               6 × 10–1\nHf-175                                               3 × 100\nHf-181                                               5 × 10–1\nHf-182                                             unbegrenzt\nQuecksilber (80)\nHg-194                                                1 ×  100\nHg-195m                                                 7 ×  10–1\nHg-197                                                1 ×  101\nHg-197m                                                 4 ×  10–1\nHg-203                                                1 ×  100\nHolmium (67)\nHo-166                                                4 × 10–1\nHo-166m                                                 5 × 10–1\nIod (53)\nI-123                                               3 × 100\nI-124                                               1 × 100\nI-125                                               3 × 100\nI-126                                               1 × 100\nI-129                                             unbegrenzt\nI-131                                               7 × 10–1\nI-132                                               4 × 10–1\nI-133                                               6 × 10–1\nI-134                                               3 × 10–1\nI-135                                               6 × 10–1\nIndium (49)\nIn-111                                               3 ×  100\nIn-113m                                                2 ×  100\nIn-114m                                                5 ×  10–1\nIn-115m                                                1 ×  100\nIridium (77)\nIr-189                                               1 ×  101\nIr-190                                               7 ×  10–1\nIr-192                                               6 ×  10–1\nIr-194                                               3 ×  10–1\nKalium (19)\nK-40                                                9 × 10–1\nK-42                                                2 × 10–1\nK-43                                                6 × 10–1\nKrypton (36)\nKr-79                                               2 x 100\nKr-81                                               4 × 101\nKr-85                                               1 × 101\nKr-85m                                                3 × 100\nKr-87                                               2 × 10–1\nLanthan (57)\nLa-137                                                6 × 100\nLa-140                                                4 × 10–1\nLutetium (71)\nLu-172                                                6 × 10–1\nLu-173                                                8 × 100","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 133\nA2\nRadionuklid (Atomzahl)\n(TBq)\nLu-174                                                 9 × 100\nLu-174m                                                 1 × 101\nLu-177                                                 7 × 10–1\nMagnesium (12)\nMg-28                                                  3 × 10–1\nMangan (25)\nMn-52                                                  3 × 10–1\nMn-53                                                unbegrenzt\nMn-54                                                  1 × 100\nMn-56                                                  3 × 10–1\nMolybdän (42)\nMo-93                                                  2 × 101\nMo-99                                                  6 × 10–1\nStickstoff (7)\nN-13                                                  6 × 10–1\nNatrium (11)\nNa-22                                                  5 × 10–1\nNa-24                                                  2 × 10–1\nNiob (41)\nNb-93m                                                  3 ×  101\nNb-94                                                  7 ×  10–1\nNb-95                                                  1 ×  100\nNb-97                                                  6 ×  10–1\nNeodym (60)\nNd-147                                                 6 × 10–1\nNd-149                                                 5 × 10–1\nNickel (28)\nNi-59                                               unbegrenzt\nNi-63                                                 3 × 101\nNi-65                                                 4 × 10–1\nNeptunium (93)\nNp-235                                                 4 ×  101\nNp-236 (kurzlebig)                                           2 ×  100\nNp-236 (langlebig)                                           2 ×  10–2\nNp-237                                                 2 ×  10–3\nNp-239                                                 4 ×  10–1\nOsmium (76)\nOs-185                                                 1 ×  100\nOs-191                                                 2 ×  100\nOs-191m                                                  3 ×  101\nOs-193                                                 6 ×  10–1\nOs-194                                                 3 ×  10–1\nPhosphor (15)\nP-32                                                  5 × 10–1\nP-33                                                  1 × 100\nProtactinium (91)\nPa-230                                                 7 × 10–2\nPa-231                                                 4 × 10–4\nPa-233                                                 7 × 10–1\nBlei (82)\nPb-201                                                 1 × 100\nPb-202                                                 2 × 101\nPb-203                                                 3 × 100\nPb-205                                               unbegrenzt\nPb-210                                                 5 × 10–2\nPb-212                                                 2 × 10–1","134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022\nA2\nRadionuklid (Atomzahl)\n(TBq)\nPalladium (46)\nPd-103                                                 4 × 101\nPd-107                                               unbegrenzt\nPd-109                                                 5 × 10–1\nPromethium (61)\nPm-143                                                  3 ×  100\nPm-144                                                  7 ×  10–1\nPm-145                                                  1 ×  101\nPm-147                                                  2 ×  100\nPm-148m                                                  7 ×  10–1\nPm-149                                                  6 ×  10–1\nPm-151                                                  6 ×  10–1\nPolonium (84)\nPo-210                                                 2 × 10–2\nPraseodym (59)\nPr-142                                                 4 × 10–1\nPr-143                                                 6 × 10–1\nPlatin (78)\nPt-188                                                 8 ×  10–1\nPt-191                                                 3 ×  100\nPt-193                                                 4 ×  101\nPt-193m                                                 5 ×  10–1\nPt-195m                                                 5 ×  10–1\nPt-197                                                 6 ×  10–1\nPt-197m                                                 6 ×  10–1\nPlutonium (94)\nPu-236                                                 3 ×  10–3\nPu-237                                                 2 ×  101\nPu-238                                                 1 ×  10–3\nPu-239                                                 1 ×  10–3\nPu-240                                                 1 ×  10–3\nPu-241                                                 6 ×  10–2\nPu-242                                                 1 ×  10–3\nPu-244                                                 1 ×  10–3\nRadium (88)\nRa-223                                                 7 ×  10–3\nRa-224                                                 2 ×  10–2\nRa-225                                                 4 ×  10–3\nRa-226                                                 3 ×  10–3\nRa-228                                                 2 ×  10–2\nRubidium (37)\nRb-81                                                  8 × 10–1\nRb-83                                                  2 × 100\nRb-84                                                  1 × 100\nRb-86                                                  5 × 10–1\nRb-87                                                unbegrenzt\nRb (natürlich)                                           unbegrenzt\nRhenium (75)\nRe-184                                                 1 × 100\nRe-184m                                                 1 × 100\nRe-186                                                 6 × 10–1\nRe-187                                               unbegrenzt\nRe-188                                                 4 × 10–1\nRe-189                                                 6 × 10–1\nRe (natürlich)                                           unbegrenzt\nRhodium (45)\nRh-99                                                  2 ×  100\nRh-101                                                 3 ×  100\nRh-102                                                 5 ×  10–1\nRh-102m                                                 2 ×  100\nRh-103m                                                 4 ×  101\nRh-105                                                 8 ×  10–1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022 135\nA2\nRadionuklid (Atomzahl)\n(TBq)\nRadon (86)\nRn-222                                                 4 × 10–3\nRuthenium (44)\nRu-97                                                 5 ×  100\nRu-103                                                 2 ×  100\nRu-105                                                 6 ×  10–1\nRu-106                                                 2 ×  10–1\nSchwefel (16)\nS-35                                                 3 × 100\nAntimon (51)\nSb-122                                                 4 ×  10–1\nSb-124                                                 6 ×  10–1\nSb-125                                                 1 ×  100\nSb-126                                                 4 ×  10–1\nScandium (21)\nSc-44                                                 5 ×  10–1\nSc-46                                                 5 ×  10–1\nSc-47                                                 7 ×  10–1\nSc-48                                                 3 ×  10–1\nSelen (34)\nSe-75                                                 3 × 100\nSe-79                                                 2 × 100\nSilicium (14)\nSi-31                                                 6 × 10–1\nSi-32                                                 5 × 10–1\nSamarium (62)\nSm-145                                                  1 × 101\nSm-147                                                unbegrenzt\nSm-151                                                  1 × 101\nSm-153                                                  6 × 10–1\nZinn (50)\nSn-113                                                 2 ×  100\nSn-117m                                                 4 ×  10–1\nSn-119m                                                 3 ×  101\nSn-121m                                                 9 ×  10–1\nSn-123                                                 6 ×  10–1\nSn-125                                                 4 ×  10–1\nSn-126                                                 4 ×  10–1\nStrontium (38)\nSr-82                                                 2 ×  10–1\nSr-85                                                 2 ×  100\nSr-85m                                                 5 ×  100\nSr-87m                                                 3 ×  100\nSr-89                                                 6 ×  10–1\nSr-90                                                 3 ×  10–1\nSr-91                                                 3 ×  10–1\nSr-92                                                 3 ×  10–1\nTritium (1)\nT(H-3)                                                4 × 101\nTantal (73)\nTa-178 (langlebig)                                           8 × 10–1\nTa-179                                                 3 × 101\nTa-182                                                 5 × 10–1\nTerbium (65)\nTb-157                                                 4 × 101\nTb-158                                                 1 × 100\nTb-160                                                 6 × 10–1","136        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022\nA2\nRadionuklid (Atomzahl)\n(TBq)\nTechnetium (43)\nTc-95m                                                2 × 100\nTc-96                                                4 × 10–1\nTc-96m                                                4 × 10–1\nTc-97                                              unbegrenzt\nTc-97m                                                1 × 100\nTc-98                                                7 × 10–1\nTc-99                                                9 × 10–1\nTc-99m                                                4 × 100\nTellur (52)\nTe-121                                                2 ×  100\nTe-121m                                                3 ×  100\nTe-123m                                                1 ×  100\nTe-125m                                                9 ×  10–1\nTe-127                                                7 ×  10–1\nTe-127m                                                5 ×  10–1\nTe-129                                                6 ×  10–1\nTe-129m                                                4 ×  10–1\nTe-131m                                                5 ×  10–1\nTe-132                                                4 ×  10–1\nThorium (90)\nTh-227                                                5 × 10–3\nTh-228                                                1 × 10–3\nTh-229                                                5 × 10–4\nTh-230                                                1 × 10–3\nTh-231                                                2 × 10–2\nTh-232                                              unbegrenzt\nTh-234                                                3 × 10–1\nTh (natürlich)                                         unbegrenzt\nTitan (22)\nTi-44                                                4 × 10–1\nThallium (81)\nTl-200                                               9 ×  10–1\nTl-201                                               4 ×  100\nTl-202                                               2 ×  100\nTl-204                                               7 ×  10–1\nThulium (69)\nTm-167                                                8 × 10–1\nTm-170                                                6 × 10–1\nTm-171                                                4 × 101\nUran (92)\nU-230 (schnelle Lungenabsorption)(a)                                  1 × 10–1\nU-230 (mittlere Lungenabsorption)(b)                                 4 × 10–3\nU-230 (langsame Lungenabsorption)(c)                                  3 × 10–3\nU-232 (schnelle Lungenabsorption)(a)                                  1 × 10–2\nU-232 (mittlere Lungenabsorption)(b)                                 7 × 10–3\nU-232 (langsame Lungenabsorption)(c)                                  1 × 10–3\nU-233 (schnelle Lungenabsorption)(a)                                  9 × 10–2\nU-233 (mittlere Lungenabsorption)(b)                                 2 × 10–2\nU-233 (langsame Lungenabsorption)(c)                                  6 × 10–3\nU-234 (schnelle Lungenabsorption)(a)                                  9 × 10–2\nU-234 (mittlere Lungenabsorption)(b)                                 2 × 10–2\nU-234 (langsame Lungenabsorption)(c)                                  6 × 10–3\nU-235 (alle Lungenabsorptionsklassen)(a) (b) (c)                       unbegrenzt\nU-236 (schnelle Lungenabsorption)(a)                                unbegrenzt\nU-236 (mittlere Lungenabsorption)(b)                                 2 × 10–2\nU-236 (langsame Lungenabsorption)(c)                                  6 × 10–3\nU-238 (alle Lungenabsorptionsklassen)(a) (b) (c)                       unbegrenzt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022                                 137\nA2\nRadionuklid (Atomzahl)\n(TBq)\nU (natürlich)                                                     unbegrenzt\nU (angereichert bis maximal 20 %)(d)                                                unbegrenzt\nU (abgereichert)                                                      unbegrenzt\nVanadium (23)\nV-48                                                            4 × 10–1\nV-49                                                            4 × 101\nWolfram (74)\nW-178                                                            5  × 100\nW-181                                                            3  × 101\nW-185                                                            8  × 10–1\nW-187                                                            6  × 10–1\nW-188                                                            3  × 10–1\nXenon (54)\nXe-122                                                           4  × 10–1\nXe-123                                                           7  × 10–1\nXe-127                                                           2  × 100\nXe-131m                                                            4  × 101\nXe-133                                                           1  × 101\nXe-135                                                           2  × 100\nYttrium (39)\nY-87                                                            1  × 100\nY-88                                                            4  × 10–1\nY-90                                                            3  × 10–1\nY-91                                                            6  × 10–1\nY-91m                                                            2  × 100\nY-92                                                            2  × 10–1\nY-93                                                            3  × 10–1\nYtterbium (70)\nYb-169                                                            1 × 100\nYb-175                                                            9 × 10–1\nZink (30)\nZn-65                                                            2 × 100\nZn-69                                                            6 × 10–1\nZn-69m                                                            6 × 10–1\nZirconium (40)\nZr-88                                                           3 × 100\nZr-93                                                         unbegrenzt\nZr-95                                                           8 × 10–1\nZr-97                                                           4 × 10–1\n(a)\nDiese Werte gelten nur für Uranverbindungen, die sowohl unter normalen Beförderungsbedingungen als auch unter Unfall-Beförderungsbedin-\ngungen die chemische Form von UF6, UO2F2 und UO2(NO3)2 einnehmen.\n(b)\nDiese Werte gelten nur für Uranverbindungen, die sowohl unter normalen Beförderungsbedingungen als auch unter Unfall-Beförderungsbedin-\ngungen die chemische Form von UO3, UF4, UCI4 und sechswertige Verbindungen einnehmen.\n(c)\nDiese Werte gelten für alle unter den Fußnoten (a) und (b) nicht genannten Uranverbindungen.\n(d)\nDiese Werte gelten nur für unbestrahltes Uran.\nTabelle 2\nA2\nVorkommende Radionuklide                                                        (TBq)\nNuklide, die Beta- oder Gammastrahlen, jedoch\nkeine Neutronenstrahlen emittieren                                                     0,02\nNuklide, die Alphastrahlen, jedoch\nkeine Neutronenstrahlen emittieren                                                  9 × 10–5\nNuklide, die Neutronenstrahlen emittieren,\noder soweit keine relevanten Angaben                                                   9 × 10–5\nzur Strahlungsart verfügbar sind","138                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2022\nAnlage 6\n(zu § 12a Absatz 1)\nAktivitätsbezogene Festlegungen zum Ausschluss\nvon Kernanlagen in fortgeschrittener Stilllegung von der Anwendung des Pariser Übereinkommens\n1. Kommt in einer Kernanlage in Stilllegung lediglich eines der in der Tabelle genannten Radionuklide vor, so darf\ndie vorhandene Aktivität dieses Radionuklids in Form haftender Aktivität oder in jeder sonstigen Aktivitätsform\nden Wert gemäß der Tabelle nicht überschreiten.\n2. Kommen in einer Kernanlage in Stilllegung mehrere der in der Tabelle genannten Radionuklide vor, so ist die\nSumme der Verhältniszahlen Ai f/Ai f lim aus der vorhandenen Aktivität (Ai f) und den jeweiligen Werten (Ai f lim)\nder einzelnen Radionuklide i in Form haftender Aktivität gemäß der Tabelle und der Verhältniszahlen Ai of/Ai of lim\naus der vorhandenen Aktivität (Ai of) und den jeweiligen Werten (Ai of lim) der einzelnen Radionuklide i jeder\nsonstigen Aktivitätsform gemäß der Tabelle zu berechnen (Summenformel). Diese Summe darf den Wert 1\nnicht überschreiten:\n\u0001\nTabelle\nRadionuklid                             Haftende Aktivität1 (Bq)                    Alle sonstigen Aktivitätsformen (Bq)\nPu239                                        1 E+13                                            1 E+12\nPu241                                        1 E+15                                            1 E+14\nU238                                         1 E+14                                            1 E+13\nCs137                                         1 E+13                                            1 E+12\nNi63                                        1 E+16                                            1 E+15\nCo60                                         1 E+14                                            1 E+13\nFe55                                         1 E+16                                            1 E+15\nEu152                                        1 E+14                                            1 E+13\nEu154                                        1 E+14                                            1 E+13\nCl36                                                                1 E+122\nSr90                                         1 E+14                                            1 E+13\nAg108m                                        1 E+13                                            1 E+12\n1\nAktivität, die in den festen, nicht brennbaren Bauteilen der Anlage erzeugt wurde und während des Stillstands oder des Abbaus im Stilllegungs-\nzeitraum in nicht signifikantem Ausmaß einem Abrieb, einer Auswaschung oder Korrosion unterliegt.\n2\nEs wird angenommen, dass Cl36 in einer Kernanlage in Stilllegung in einer leicht freisetzbaren Form vorliegt. Es wird weiterhin angenommen,\ndass es im Falle eines Ereignisses, das zu einer unbeabsichtigten Exposition führt, vollständig freigesetzt wird."]}