{"id":"bgbl1-2022-39-7","kind":"bgbl1","year":2022,"number":39,"date":"2022-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/39#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-39-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_39.pdf#page=53","order":7,"title":"Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen","law_date":"2022-10-26T00:00:00Z","page":1889,"pdf_page":53,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022            1889\nVerordnung\nüber die Einziehung der nach dem\nBundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen\nVom 26. Oktober 2022\nAuf Grund des § 18 Absatz 14 des Bundesausbil-             (2) Bei mehreren gleichartigen Darlehen ist das äl-\ndungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-        tere vor dem jüngeren zu tilgen.\nmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952;\n(3) Vorzeitige Rückzahlungen sind zunächst auf be-\n2012 I S. 197), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3\nreits fällig gewordene Beträge anzurechnen. Die Til-\ndes Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1796)\ngungsreihenfolge nach Satz 1 und den Absätzen 1\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium\nund 2 kann nicht abbedungen werden.\nfür Bildung und Forschung:\n§2\nArtikel 1\nGeringfügiger Verstoß gegen\nVerordnung\ndie Zahlungs- und Mitwirkungspflichten\nüber die Einziehung der nach dem\nBundesausbildungsförderungsgesetz                     Ein im Sinne des § 18 Absatz 12 Satz 1 des Berufs-\ngeleisteten Darlehen                       ausbildungsförderungsgesetzes (Gesetz) nur geringfü-\ngiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungs-\n(Darlehensverordnung – DarlehensV)\npflichten ist anzunehmen, wenn im maßgeblichen\nRückzahlungszeitraum nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des\n§1                               Gesetzes\nReihenfolge der Tilgung\n1. höchstens einmal eine Kostenpauschale für die An-\n(1) Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen        schriftenermittlung nach § 12 Absatz 2 Satz 1 wegen\nSchuld nicht ausreichen, werden zunächst auf das               Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung bei\nDarlehen, dann auf die Kosten und zuletzt auf die Zin-         Änderungen der Wohnanschrift und des Familien-\nsen angerechnet.                                               namens zu erheben war,","1890          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022\n2. kein Bußgeld wegen Verstoßes gegen die Mittei-           2. für Darlehen, die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Ge-\nlungsverpflichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4              setzes in der ab dem 1. August 2019 geltenden Fas-\nbei einer Änderung der nach § 18a des Gesetzes              sung geleistet wurden, höchstens bis zu 10 010 Euro.\nmaßgeblichen Familien- und Einkommensverhält-\nnisse bestandskräftig festgesetzt wurde und             Für die Bemessung des Nachlasses bleibt der Teil des\ngeleisteten Zahlungsbetrags zur Ablösung der verblei-\n3. höchstens für die Dauer von 150 Tagen nach § 18          benden Darlehensschuld unberücksichtigt, der bereits\nAbsatz 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes Zinsen wegen         nach § 1 Absatz 3 Satz 2 auf zuvor fällige Beträge an-\nÜberschreitung des Zahlungstermins angefallen           gerechnet wurde. Soweit ein Teil einer Rückzahlung,\nsind.                                                   die nach dem 31. März 2020 vorzeitig geleistet wurde,\nauf Tilgungsraten entfällt, die zu diesem Zeitpunkt\n§3                             lediglich wegen vorausgegangener Freistellung von\nNachweise für die Freistellung                  der Rückzahlungsverpflichtung nach § 18a Absatz 1\nvon der Rückzahlungsverpflichtung                 des Gesetzes noch nicht fällig waren, sind diese Til-\ngungsraten für die Bemessung des Nachlasses nicht\n(1) Die für eine Freistellung nach § 18a Absatz 1 des    zu berücksichtigen.\nGesetzes maßgebliche Höhe ihres Einkommens kön-\nnen Darlehensnehmende insbesondere nachweisen                  (3) Wird die gesamte verbleibende Darlehensschuld\ndurch die Vorlage von                                       nicht in einer Summe abgelöst, so ist der Nachlass nur\nfür die Ablösung von mindestens 500 Euro zu gewäh-\n1. Lohn- und Gehaltsbescheinigungen ihres Arbeitge-\nren. Reichen vorzeitig zurückgezahlte Beträge nicht zur\nbers im Fall eines Einkommens aus nichtselbstän-\nAblösung der vollen verbleibenden Darlehensschuld\ndiger Erwerbstätigkeit,\naus, sind sie auf die zuletzt fällig werdenden Rückzah-\n2. Einkommensteuerbescheiden mit ausgewiesenen              lungsraten anzurechnen. Die verbleibende Darlehens-\nGewinneinkünften im Fall eines Einkommens aus           schuld verringert sich um den vorzeitig geleisteten\nselbständiger Erwerbstätigkeit oder                     Zahlungsbetrag sowie den im Gegenzug gewährten\n3. Bescheiden über den Bezug staatlicher Transfer-          Nachlass nach Maßgabe des § 18 Absatz 13 des Ge-\nleistungen, deren Zweckbestimmung einer Anrech-         setzes.\nnung auf den Bedarf im Sinne von § 21 Absatz 3\nSatz 1 Nummer 4 des Gesetzes entgegensteht.                                        §7\nLiegt im Fall von Einkommen aus selbständiger Er-                                  Vergleiche,\nwerbstätigkeit kein Einkommensteuerbescheid vor, so                     Veränderungen von Ansprüchen\nkönnen die Einkünfte anhand der Einnahmenüber-\nschussrechnung nach § 4 Absatz 3 des Einkommen-                Der Abschluss von Vergleichen sowie die Stundung,\nsteuergesetzes nachgewiesen werden. Es genügt im            Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen rich-\nRegelfall die Vorlage einer Kopie.                          ten sich nach den §§ 58 und 59 der Bundeshaushalts-\nordnung.\n(2) Die Nachweispflicht nach § 18a Absatz 3 Satz 3\ndes Gesetzes gilt nur für Freistellungszeiträume ab\ndem 1. September 2019.                                                                 §8\n(3) Soweit eine Vorlage von Unterlagen nicht mög-                           Zahlungsrückstand\nlich ist, haben Darlehensnehmende das Vorliegen der\nfür die Feststellung der Voraussetzungen erheblichen           (1) Nach dem Zahlungstermin werden gesondert er-\nTatsachen des § 18a Absatz 1 des Gesetzes an Eides          hoben:\nstatt zu versichern.                                        1. Zinsen nach § 18 Absatz 2 des Gesetzes ab dem auf\nden Zahlungstermin folgenden Monat, wobei einem\n§4                                 Kalendermonat 30 Tage zugrunde zu legen sind,\n(weggefallen)                        2. 5 Euro Mahnkosten.\n§5                                (2) Die Rechtsfolgen nach Absatz 1 treten unabhän-\ngig davon ein, ob dem Darlehensnehmer ein Bescheid\n(weggefallen)\nnach § 10 zugegangen ist. Abweichend von Satz 1 tre-\nten die Rechtsfolgen nicht ein, solange der Bescheid\n§6\ndem Darlehensnehmer aus von ihm nicht zu vertreten-\nVorzeitige Rückzahlung                     den Gründen nicht zugegangen ist.\n(1) Über den Antrag auf Gewährung eines Nachlas-\nses wegen vorzeitiger Rückzahlung der verbleibenden                                    §9\nDarlehensschuld entscheidet das Bundesverwaltungs-\nDatenermittlung\namt nach Maßgabe der folgenden Absätze und der An-\nlage.                                                          (1) Die Ämter für Ausbildungsförderung stellen nach\n(2) Die für die Höhe des Nachlasses maßgebliche          Ablauf eines jeden Kalenderjahres bis zum 31. März\nverbleibende Darlehensschuld wird berücksichtigt            dem Bundesverwaltungsamt die für die Zinsberech-\nnung und den Darlehenseinzug erforderlichen Daten\n1. für Darlehen, die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Ge-      über\nsetzes in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fas-\nsung geleistet wurden, höchstens bis zu 10 000 Euro,    1. die in dem Kalenderjahr geleisteten Darlehen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022           1891\n2. die in dem Kalenderjahr getroffenen Änderungen            2. (weggefallen)\nüber in zurückliegenden Kalenderjahren geleistete\nDarlehen                                                 3. (weggefallen)\nauch für die elektronische Datenverarbeitung geeigne-        4. während der Dauer der Freistellung von der Rück-\nten, maschinell lesbaren Datenträgern zur Verfügung.             zahlungsverpflichtung jede nach der Geltendma-\n(2) Abweichend von Absatz 1 können die Ämter für              chung eintretende Änderung seiner nach § 18a des\nAusbildungsförderung in Einzelfällen, in denen die ma-           Gesetzes maßgeblichen Familien- und Einkom-\nschinelle Datenmitteilung wegen eines unverhältnis-              mensverhältnisse\nmäßigen Verwaltungsaufwandes nicht vertretbar ist,\ndie Datenmitteilung an das Bundesverwaltungsamt              dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich schriftlich\nauf den Darlehenserfassungsbögen übermitteln.                oder elektronisch mitzuteilen.\n(3) (weggefallen)                                            (2) Kommt der Darlehensnehmer seinen Mitteilungs-\n(4) Werden an einen Auszubildenden innerhalb eines        pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 nicht nach und muss\nKalenderjahres von mehreren Ämtern für Ausbildungs-          seine Anschrift deshalb ermittelt werden, so hat er für\nförderung Darlehen geleistet, so hat jedes Amt die           die Ermittlung, sofern nicht höhere Kosten nachgewie-\nHöhe des von ihm gezahlten Darlehens dem Bundes-             sen werden, pauschal 25 Euro zu zahlen. Anschriften-\nverwaltungsamt mitzuteilen.                                  ermittlungskosten sollen nicht erhoben werden, wenn\nder Darlehensnehmer seine Mitteilungspflichten nach\n(5) Die Akten verbleiben bei dem Amt für Ausbil-\nBekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9\ndungsförderung, das zuletzt mit einer Entscheidung in\ndes Gesetzes und nach § 10 verletzt und das Darle-\nder Förderungsangelegenheit befasst war. Sie sind\nhenskonto des Darlehensnehmers im Zeitpunkt der\ndem Bundesverwaltungsamt auf Anforderung zu über-\nNotwendigkeit der Anschriftenermittlung keinen Zah-\nlassen.\nlungsrückstand aufweist. § 8 Absatz 1 Nummer 2 gilt\n(6) (weggefallen)                                         entsprechend.\n§ 10\n§ 13\nRückzahlungsbescheid\nAufteilung\n(1) Unbeschadet der nach § 18 Absatz 4 bis 6 des\nder eingezogenen Beträge\nGesetzes eintretenden Fälligkeit der Rückzahlungs-\nraten erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehens-           (1) Das Bundesverwaltungsamt hat den Ländern\nnehmenden jeweils einen Rückzahlungsbescheid.                nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Aufstellung über\n(2) In dem Rückzahlungsbescheid werden festge-            die Höhe der eingezogenen Beträge und Zinsen (Dar-\nstellt:                                                      lehens- und Zahlungsrückstandszinsen) sowie über die\n1. der Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des             Aufteilung nach Maßgabe des § 56 Absatz 2 des Ge-\nDarlehens und                                            setzes zu übermitteln. Es hat zum Ende des jeweiligen\nKalenderjahres jedem Land eine Abschlagszahlung in\n2. die Höhe der monatlichen oder vierteljährlichen Ra-       Höhe des ihm voraussichtlich zustehenden Betrages\nten.                                                     zu leisten und bis zum 30. Juni des laufenden Jahres\nden Restbetrag abzuführen, der ihm nach § 56 Absatz 2\n§ 11                              Satz 4 des Gesetzes zusteht.\nRückzahlungsbedingungen\n(2) Kostenerstattungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2\n(1) Die Rückzahlungsraten sind bei monatlicher            und § 12 Absatz 2 sowie Bußgelder nach § 14 verblei-\nZahlungsweise jeweils am Ende des Monats, bei vier-          ben in voller Höhe dem Bund.\nteljährlicher Zahlungsweise jeweils am Ende des dritten\nMonats in einer Summe zu leisten.\n§ 13a\n(2) Der Rückzahlungsbetrag wird im Auftrag des\nBundesverwaltungsamtes von der zuständigen Bun-                               Übergangsvorschrift\ndeskasse im Lastschrifteinzugsverfahren von einem\nlaufenden Konto des Darlehensnehmers eingezogen.                Bis zum Ablauf des 31. März 2020 sind die §§ 6 und 8\nKann diesem die Einrichtung eines solchen Kontos             und die Anlage in der am 31. August 2019 geltenden\nnicht zugemutet werden, ist die unbare Zahlung auf           Fassung weiter anzuwenden.\nein vom Bundesverwaltungsamt bestimmtes Konto\nder Bundeskasse zuzulassen. Die Zahlung gilt mit Ein-\ngang des Rückzahlungsbetrages bei der Bundeskasse                                       § 14\nals geleistet.\nOrdnungswidrigkeiten\n§ 12                                 Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 Num-\nMitteilungspflichten                      mer 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12\n(1) Der Darlehensnehmer ist verpflichtet,                 Absatz 1 Nummer 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,\n1. jede Änderung der Wohnanschrift und des Familien-         nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise\nnamens,                                                  oder nicht rechtzeitig macht.","1892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022\nAnlage\n(zu § 6 Absatz 1)\nAblösung des Darlehens              Nachlass in Prozent zur Ablösung\nbis zu einschließlich            des Darlehensbetrages in Spalte 1\nOrientierungswert für den\nEuro            Nachlass in Prozent\nZahlungsbetrag in Euro1\n1                        2                            3\n500                     5,0                           475\n1 000                     6,0                           940\n1 500                     7,0                         1 395\n2 000                     8,0                         1 840\n2 500                     9,0                         2 275\n3 000                     9,5                         2 715\n3 500                    10,5                         3 133\n4 000                    11,5                         3 540\n4 500                    12,0                         3 960\n5 000                    13,0                         4 350\n5 500                    14,0                         4 730\n6 000                    14,5                         5 130\n6 500                    15,5                         5 493\n7 000                    16,0                         5 880\n7 500                    17,0                         6 225\n8 000                    18,0                         6 560\n8 500                    18,5                         6 928\n9 000                    19,5                         7 245\n9 500                    20,0                         7 600\n10 000                     21,0                         7 900\n10 500                     21,5                         8 243\n11 000                     22,0                         8 580\n11 500                     23,0                         8 855\n12 000                     23,5                         9 180\n12 500                     24,5                         9 438\n13 000                     25,0                         9 750\n13 500                     25,5                        10 058\n14 000                     26,5                        10 290\n14 500                     27,0                        10 585\n15 000                     27,5                        10 875\n15 500                     28,5                        11 083\n16 000                     29,0                        11 360\n16 500                     29,5                        11 633\n17 000                     30,0                        11 900\n17 500                     31,0                        12 075\n18 000                     31,5                        12 330\n18 500                     32,0                        12 580\n19 000                     32,5                        12 825","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022                    1893\nAblösung des Darlehens                      Nachlass in Prozent zur Ablösung\nbis zu einschließlich                   des Darlehensbetrages in Spalte 1\nOrientierungswert für den\nEuro                    Nachlass in Prozent\nZahlungsbetrag in Euro1\n1                              2                                3\n19 500                           33,0                            13 065\n20 000                           33,5                            13 300\n20 500                           34,5                            13 428\n21 000                           35,0                            13 650\n21 500                           35,5                            13 868\n22 000                           36,0                            14 080\n22 500                           36,5                            14 288\n23 000                           37,0                            14 490\n23 500                           37,5                            14 688\n24 000                           38,0                               –\n(und mehr)\n1\nDer Orientierungswert in Spalte 3 benennt den Betrag, der bei Erreichen des jeweiligen in Spalte 1\nbezeichneten Ablösungsbetrages unter Anwendung des entsprechenden Prozentsatzes der Spalte 2\nzu zahlen ist.\nArtikel 2\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt\ndie BAföG-Darlehens-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n28. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1340), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\nvom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1150) geändert worden ist, außer Kraft.\nBonn, den 26. Oktober 2022\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nB. Stark-Watzinger"]}