GET /v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-39-6/
HTTP 200 OK
Allow: GET, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": "bgbl1-2022-39-6",
    "kind": "bgbl1",
    "year": 2022,
    "number": 39,
    "date": "2022-10-28T00:00:00Z",
    "url": "https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/39#page=46",
    "api_url": "https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-39-6/",
    "document_url": "https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_39.pdf#page=46",
    "order": 6,
    "title": "Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV)",
    "law_date": "2022-10-24T00:00:00Z",
    "page": 1882,
    "pdf_page": 46,
    "num_pages": 7,
    "content": [
        "1882             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022\nVerordnung\nüber Anforderungen an elektronische Wertpapierregister1\n(eWpRV)\nVom 24. Oktober 2022\nAuf Grund des § 15 Absatz 1 und des § 23 Absatz 1                   4. jeder Dritte, für den ein Recht in einem elektroni-\ndes Gesetzes über elektronische Wertpapiere vom                             schen Wertpapierregister gemäß § 13 Absatz 2\n3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423) in Verbindung mit § 1                        Satz 1 Nummer 2 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 Num-\nAbsatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom                           mer 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere\n16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa-                         eingetragen ist.\ntionserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176)                         (2) Teilnehmer ist außerdem, wer aufgrund einer\nund, soweit die Sicherheit informationstechnischer                      Vereinbarung mit der registerführenden Stelle Zugang\nSysteme betroffen ist, nach Anhörung des Bundes-                        zu den Funktionen des Registers erhält.\namts für Sicherheit in der Informationstechnik verord-\nnen das Bundesministerium der Justiz und das Bun-\n§3\ndesministerium der Finanzen:\nDokumentationspflichten; Beaufsichtigung\nAbschnitt 1                                      (1) Die registerführende Stelle hat in einer nachvoll-\nAnwendungsbereich                                     ziehbaren, aussagefähigen und für einen sachkundigen\nDritten leicht verständlichen Art und Weise Folgendes\n§1                                    zu dokumentieren:\nAnwendungsbereich                                 1. die Einzelheiten der Einrichtung und der Führung\ndes Registers nach § 7 des Gesetzes über elektro-\nDiese Verordnung gilt für elektronische Wertpapier-\nnische Wertpapiere,\nregister nach § 4 Absatz 1 sowie für registerführende\nStellen nach § 12 Absatz 2 und nach § 16 Absatz 2 des                   2. die Einzelheiten der Verfahrensanforderungen zur\nGesetzes über elektronische Wertpapiere.                                    Übermittlung und Vollziehung einer Weisung oder\nÜbermittlung einer Zustimmung nach § 14 Absatz 1\nAbschnitt 2                                       bis 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere\nbei zentralen Registern oder nach § 18 Absatz 1\nGemeinsame\nbis 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere\nVorschriften für zentrale\nbei Kryptowertpapierregistern sowie\nRegister und Kryptowertpapierregister\n3. den angemessenen Zeitraum für Umtragungen und\n§2                                        die Anforderungen an die Gültigkeit der Umtragun-\ngen nach § 14 Absatz 4 des Gesetzes über elektro-\nTeilnehmer\nnische Wertpapiere bei zentralen Registern oder\n(1) Teilnehmer eines elektronischen Wertpapierre-                       nach § 18 Absatz 4 des Gesetzes über elektroni-\ngisters sind                                                                sche Wertpapiere bei Kryptowertpapierregistern.\n1. der Emittent eines elektronischen Wertpapiers,                          (2) Die Dokumentation ist der Bundesanstalt für Fi-\n2. der Inhaber eines elektronischen Wertpapiers,                        nanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) auf deren\n3. jede bestimmte Person, zugunsten derer in einem                      Anforderung elektronisch zur Verfügung zu stellen. Auf\nelektronischen Wertpapierregister eine Verfügungs-                 Anfrage eines Teilnehmers ist sie auch diesem elektro-\nbeschränkung gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 Num-                       nisch zur Verfügung zu stellen.\nmer 1 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des                          (3) Soweit die Dokumentation nicht die Anforderun-\nGesetzes über elektronische Wertpapiere eingetra-                  gen nach Absatz 1 erfüllt oder Anhaltspunkte dafür be-\ngen ist, und                                                       stehen, dass die dokumentierten Festlegungen nach\nAbsatz 1 nicht ausreichend sind, um die berechtigten\n1\nNotifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen      Interessen der Anleger hinsichtlich der Registerführung\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-      nach § 7 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 oder der Änderungen des Registerinhalts nach den\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                 §§ 14 und 18 des Gesetzes über elektronische Wert-",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022           1883\npapiere zu schützen, kann die Bundesanstalt gegen-          gewährleistet sind. Dazu sind insbesondere die Sys-\nüber der registerführenden Stelle Anordnungen bezüg-        teme vor ihrem erstmaligen Einsatz und vor ihrem Ein-\nlich der Dokumentation sowie der dokumentierten             satz nach wesentlichen Veränderungen an diesen zu\nFestlegungen nach Absatz 1 treffen.                         testen und von den fachlich und technisch zuständigen\n(4) Die Dokumentation ist aufzubewahren. Die Auf-        Mitarbeitern der registerführenden Stelle abzunehmen.\nbewahrungsfrist endet zehn Jahre nach der Beendi-           Die registerführende Stelle hat einen Regelprozess der\ngung des Registers. Im Falle der Änderung der Doku-         Entwicklung, des Testens, der Freigabe und der Imple-\nmentation endet die Aufbewahrungsfrist für die frühere      mentierung in die Produktionsprozesse zu etablieren.\nFassung der Dokumentation zehn Jahre nach Inkraft-          Produktions- und Testumgebung sind dabei grund-\ntreten der Änderung.                                        sätzlich voneinander zu trennen.\n§4                                                          §6\nNiederlegung der                                              Anforderungen\nEmissionsbedingungen gemäß § 5                                    an die vorzusehenden\ndes Gesetzes über elektronische Wertpapiere                      Eintragungsarten nach § 8 Absatz 1\n(1) Für die Niederlegung der Emissionsbedingungen            des Gesetzes über elektronische Wertpapiere\nals beständiges elektronisches Dokument gemäß § 5              Eine registerführende Stelle kann die technischen\nAbsatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere        Vorkehrungen für die Registerführung von lediglich\nhat die registerführende Stelle die Informationen nach-     elektronischen Wertpapieren in Sammeleintragung,\nweisbar derart zu speichern, dass sie jederzeit unver-      lediglich elektronischen Wertpapieren in Einzeleintra-\nändert wiedergegeben werden können. Sie hat dafür           gung oder sowohl von elektronischen Wertpapieren in\nSorge zu tragen, dass die Integrität und Authentizität      Sammeleintragung als auch in Einzeleintragung vor-\nder gespeicherten Informationen für den gesamten            sehen. § 8 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische\nZeitraum, in dem Schutzbedarf besteht, sichergestellt       Wertpapiere und § 9b Absatz 2 des Depotgesetzes\nund jederzeit überprüfbar sind.                             bleiben unberührt.\n(2) Um die Emissionsbedingungen gemäß § 5 Ab-\nsatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere                                     §7\njedermann zur beliebig wiederholbaren unmittelbaren                               Wesentlicher\nKenntnisnahme zugänglich zu machen, hat die regis-                     Inhalt des Rechts und eindeutige\nterführende Stelle die Emissionsbedingungen vorbe-              Wertpapierkennnummer gemäß § 13 Absatz 1\nhaltlich Absatz 5 jederzeit im Internet frei zugänglich            Nummer 1 oder § 17 Absatz 1 Nummer 1\nund über gängige Verfahren leicht auffindbar zur Ver-           des Gesetzes über elektronische Wertpapiere\nfügung zu stellen.\n(1) Bei der Eintragung einer elektronischen Schuld-\n(3) Änderungen der Emissionsbedingungen sind\nverschreibung auf den Inhaber genügt es für die An-\nnachvollziehbar niedergelegt gemäß § 5 Absatz 4\ngabe des wesentlichen Inhalts des Rechts gemäß\nSatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere,\n§ 13 Absatz 1 Nummer 1 oder § 17 Absatz 1 Nummer 1\nwenn ihre verschiedenen Versionen fortlaufend num-\ndes Gesetzes über elektronische Wertpapiere, wenn\nmeriert und zeitlich protokolliert werden und in dieser\nauf die niedergelegten Emissionsbedingungen Bezug\nForm gemäß den Absätzen 1 und 2 zugänglich sind.\ngenommen wird. Wird von der Möglichkeit nach Satz 1\n(4) Änderungen des Zugangs zu den Emissionsbe-           kein Gebrauch gemacht, so sind als wesentlicher Inhalt\ndingungen sind rechtzeitig und in geeigneter Weise be-      des Rechts in das Register alle Angaben aufzunehmen,\nkannt zu machen. Eine Bezugnahme auf die niederge-          die aus Sicht eines verständigen Anlegers für die An-\nlegten Emissionsbedingungen gemäß § 7 Absatz 1 ist          lageentscheidung relevant sind. Dazu gehören mindes-\nunverzüglich zu aktualisieren.                              tens die folgenden Angaben:\n(5) Richtet sich ein Angebot zum Erwerb von elek-        1. Laufzeit,\ntronischen Wertpapieren lediglich an einen einge-\nschränkten Personenkreis, so kann abweichend von            2. Höhe und Art der Verzinsung einschließlich der an-\nAbsatz 2 die registerführende Stelle auf Veranlassung           gewandten Berechnungsmethode,\ndes Emittenten den Zugang zu den Emissionsbedin-            3. Fälligkeit sämtlicher Zahlungen,\ngungen auf diesen Personenkreis beschränken.\n4. ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte\n(6) Die registerführende Stelle kann offenbare Un-           sowie\nrichtigkeiten in den niedergelegten Emissionsbedin-\ngungen mit Zustimmung des Emittenten berichtigen.           5. Rangrücktrittsvereinbarungen.\n(2) Bei elektronischen Anteilscheinen gemäß § 95\n§5                               Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfolgt die An-\nAnforderungen an die Einrichtung                 gabe des wesentlichen Inhalts des Rechts durch Be-\nund die Führung des Registers nach § 7               zugnahme auf die Anlagebedingungen. Änderungen\ndes Gesetzes über elektronische Wertpapiere             eines Zugangs zu den Anlagebedingungen sind recht-\nzeitig und in geeigneter Weise bekannt zu machen.\nDie registerführende Stelle hat das elektronische\nEine Bezugnahme auf die Anlagebedingungen ist un-\nWertpapierregister unter Berücksichtigung des Stands\nverzüglich zu aktualisieren.\nder Technik so zu führen, dass die Vertraulichkeit, In-\ntegrität, Verfügbarkeit und Authentizität der Daten über       (3) In die Eintragung ist die Internationale Wertpa-\nden gesamten Zeitraum, in dem Schutzbedarf besteht,         pierkennnummer aufzunehmen.",
        "1884          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022\n§8                               stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die\nPersonenbezogene Registerangaben                   Kenntlichmachung als gegenstandslos nicht vor Aus-\nstellung der Urkunde erfolgt.\n(1) Bei einem elektronischen Wertpapier in Sammel-\neintragung hat die registerführende Stelle sicherzustel-       (3) Überführt der Emittent nach § 6 Absatz 3 des\nlen, dass das elektronische Wertpapierregister zur Be-      Gesetzes über elektronische Wertpapiere ein Wertpa-\nzeichnung des Emittenten und des Inhabers die folgen-       pier durch Sammeleintragung in ein zentrales Register,\nden Angaben enthält:                                        so hat er dies im elektronischen Wertpapierregister\nkenntlich zu machen und den Inhaber über die Über-\n1. bei natürlichen Personen: Vorname und Familienna-\nführung zu informieren.\nme, Geburtsdatum, Wohnort und, falls ersichtlich,\nakademische Grade und frühere Familiennamen;               (4) In den Fällen von § 6 Absatz 4 des Gesetzes\n2. bei juristischen Personen, Handels- und Partner-         über elektronische Wertpapiere hat der Emittent:\nschaftsgesellschaften: der Name oder die Firma          1. die Zustimmung des Berechtigten in einer Weise zu\nund der Sitz oder die gültige Kennung für Rechts-           dokumentieren, die dem Berechtigten oder der Bun-\nträger;                                                     desanstalt eine spätere Überprüfung der Zustim-\n3. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts: zur Be-          mungserklärung und ihres Zugangs ermöglicht, und\nzeichnung der Gesellschafter die Merkmale gemäß         2. die Ersetzung im elektronischen Wertpapierregister\nNummer 1 oder Nummer 2; zur Bezeichnung der                 kenntlich zu machen.\nGesellschaft können zusätzlich deren Name und\nSitz angegeben werden.                                                             § 10\nBei der Bezeichnung von juristischen Personen sowie\nEinsichtnahme in\nHandels- und Partnerschaftsgesellschaften sollen zu-\ndas Register gemäß § 10\ndem das Registergericht und das Registerblatt der Ein-\ndes Gesetzes über elektronische Wertpapiere\ntragung in das Handels-, Genossenschafts-, Partner-\nschafts- oder Vereinsregister angegeben werden,                (1) Die registerführende Stelle gewährleistet, dass\nwenn sich diese Angaben aus den der registerführen-         Teilnehmer die sie betreffenden Registerangaben je-\nden Stelle vorliegenden Aufzeichnungen ergeben oder         derzeit abrufen können. Den Emittenten eines elektro-\nder registerführenden Stelle anderweitig bekannt sind.      nischen Wertpapiers in Einzeleintragung betreffen Re-\nDie Angaben nach Satz 2 sind nicht erforderlich, wenn       gisterangaben zu Verfügungsbeschränkungen und\nfür die juristische Person, Handels- oder Partner-          Rechten Dritter nicht im Sinne des Satzes 1.\nschaftsgesellschaft die gültige Kennung für Rechts-\n(2) Ein Berechtigter hat stets ein berechtigtes Inte-\nträger angegeben worden ist.\nresse im Sinne des § 10 Absatz 2 des Gesetzes über\n(2) Bei einem elektronischen Wertpapier in Einzel-       elektronische Wertpapiere am Abruf der ihn betreffen-\neintragung hat die registerführende Stelle sicherzustel-    den Registerangaben.\nlen, dass das elektronische Wertpapierregister zur Be-\nzeichnung des Emittenten und von Personen, zuguns-             (3) Derjenige, der Auskunft nach § 10 Absatz 3 des\nten derer ein Recht oder eine Verfügungsbeschrän-           Gesetzes über elektronische Wertpapiere verlangt, hat\nkung einzutragen ist, die Angaben nach Absatz 1 ent-        gegenüber der registerführenden Stelle seine Identität\nhält. Die Bezeichnung des Inhabers kann bei Zentral-        durch geeignete Nachweise zu belegen. Bei juristi-\nregisterwertpapieren in Einzeleintragung durch die An-      schen Personen oder Personengesellschaften gilt Glei-\ngaben nach Absatz 1 oder durch Zuordnung einer ein-         ches auch für die für diese auftretende Person sowie\ndeutigen Kennung erfolgen. Bei Kryptowertpapieren in        für den Nachweis, dass diese hierzu berechtigt ist.\nEinzeleintragung ist der Inhaber durch Zuordnung einer         (4) Für die Identifizierung nach Absatz 3 gilt § 11\neindeutigen Kennung zu bezeichnen.                          Absatz 2 bis 4 und 5 Satz 1 entsprechend. Abweichend\nvon § 11 Absatz 4 kann die registerführende Stelle die\n§9                               Überprüfung der Nachweise auch nach Maßgabe des\nWechsel der                           § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Geldwäschege-\nBegebungsform nach § 6                       setzes vornehmen. Für eine erneute Identifizierung bei\ndes Gesetzes über elektronische Wertpapiere             wiederholten Auskunftsverlangen gilt § 11 Absatz 3\ndes Geldwäschegesetzes entsprechend.\n(1) Ersetzt der Emittent gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1\nNummer 1 des Gesetzes über elektronische Wertpa-               (5) Ein zwischen der registerführenden Stelle und\npiere ein elektronisches Wertpapier durch ein inhalts-      der die Einsicht oder Auskunft begehrenden Person\ngleiches mittels Urkunde begebenes Wertpapier, so           vereinbartes Entgelt für die Gewährung einer Einsicht\nhat er die Zustimmung des Berechtigten in einer Weise       nach § 10 Absatz 2 sowie die Erteilung einer Auskunft\nzu dokumentieren, die dem Berechtigten oder der Bun-        nach § 10 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische\ndesanstalt eine spätere Überprüfung der Zustim-             Wertpapiere, einschließlich der Identifizierung nach\nmungserklärung und ihres Zugangs ermöglicht.                Absatz 4, darf die Höhe der dafür erforderlichen Auf-\nwendungen nicht übersteigen. Die Höhe dieser Auf-\n(2) Die Kenntlichmachung des elektronischen Wert-\nwendungen ist der die Einsicht oder Auskunft begeh-\npapiers und seiner niedergelegten Emissionsbedingun-\nrenden Person vorab mitzuteilen.\ngen als gegenstandslos gemäß § 4 Absatz 9 des Ge-\nsetzes über elektronische Wertpapiere im elektroni-            (6) Die nach Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 11\nschen Wertpapierregister durch die registerführende         Absatz 2 erhobenen Angaben sind in das Protokoll\nStelle hat auch einen Hinweis auf den Wechsel der Be-       nach § 10 Absatz 5 des Gesetzes über elektronische\ngebungsform zu umfassen. Die registerführende Stelle        Wertpapiere aufzunehmen.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022             1885\n(7) Die nach Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 11         (3) Die registerführende Stelle hat die Angaben nach\nAbsatz 2 erhobenen Angaben sind zwei Jahre nach             Absatz 2 Satz 1 anhand geeigneter Nachweise zu\nÜbermittlung an die registerführende Stelle unverzüg-       überprüfen. Geeignete Nachweise sind\nlich von dieser zu löschen.                                 1. bei natürlichen Personen: einer der in § 12 Absatz 1\n(8) Das Protokoll, das nach § 10 Absatz 5 Satz 1 des         Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Geldwäschegesetzes\nGesetzes über elektronische Wertpapiere zu führen ist,          genannten Nachweise sowie\nmuss enthalten:                                             2. bei juristischen Personen oder Personengesell-\n1. das Datum der Einsicht,                                      schaften: einer der in § 12 Absatz 2 Nummer 1 bis 3\ndes Geldwäschegesetzes genannten Nachweise.\n2. die Bezeichnung der Einsicht nehmenden Person\nund gegebenenfalls die Bezeichnung der von dieser          (4) Die registerführende Stelle hat die Überprüfung\nvertretenen Person oder Stelle,                         der Nachweise nach einem Verfahren gemäß § 13 des\nGeldwäschegesetzes vorzunehmen. Bei der Überprü-\n3. die Rechtsgrundlage der Einsicht,                        fung eines Nachweises anhand einer qualifizierten\n4. Angaben über den Umfang der Einsichtsgewährung           elektronischen Signatur nach § 12 Absatz 1 Satz 1\nsowie                                                   Nummer 3 des Geldwäschegesetzes hat sie zudem\ndie Vorgaben in § 12 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Geld-\n5. eine Beschreibung des der Einsicht zugrundeliegen-\nwäschegesetzes zu erfüllen.\nden berechtigten Interesses.\n(5) Die registerführende Stelle kann bei der Erhe-\n§ 11                             bung der Angaben nach Absatz 2 und bei deren Über-\nprüfung gemäß Absatz 3 nach Maßgabe des § 17 des\nAnforderungen an die                      Geldwäschegesetzes auf Dritte zurückgreifen. Für die\nIdentifizierung des Weisungsberechtigten              Dritten gilt Absatz 4 entsprechend.\nund das Authentifizierungsinstrument\nnach § 14 Absatz 1 oder § 18 Absatz 1                  (6) Eine kryptografische Signatur oder ein ver-\ndes Gesetzes über elektronische Wertpapiere             gleichbares Authentifizierungsinstrument ist als geeig-\nnet im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 5 und des § 18\n(1) Derjenige, der Weisungen nach § 14 Absatz 1          Absatz 1 Satz 5 des Gesetzes über elektronische Wert-\nSatz 1 oder § 18 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über          papiere anzusehen, wenn\nelektronische Wertpapiere erteilt, hat gegenüber der\n1. die verwendeten Verfahren dem Stand der Technik\nregisterführenden Stelle seine Identität durch geeig-\nentsprechen und\nnete Nachweise zu belegen. Satz 1 gilt bei juristischen\nPersonen oder Personengesellschaften auch für die für       2. die registerführende Stelle die verwendete Signatur\ndiese auftretende Person sowie für den Nachweis,                oder das verwendete vergleichbare Authentifizie-\ndass diese hierzu berechtigt ist.                               rungsinstrument derjenigen natürlichen oder juristi-\nschen Person oder Personengesellschaft, die die\n(2) Die registerführende Stelle hat bei der Identifizie-\nWeisung erteilt hat, zuverlässig zuordnen kann.\nrung nach Absatz 1 folgende Angaben zu erheben:\n1. bei einer natürlichen Person:                                                        § 12\na) Vorname und Nachname,                                                   Anforderungen an\nden angemessenen Zeitraum\nb) Geburtsort,\nund die Gültigkeit von Umtragungen\nc) Geburtsdatum,                                                nach § 14 Absatz 4 oder § 18 Absatz 4\nd) Staatsangehörigkeit und                                  des Gesetzes über elektronische Wertpapiere\ne) Anschrift;                                              (1) Die registerführende Stelle teilt den Teilnehmern\nin elektronisch lesbarer Form den für das elektronische\n2. bei einer juristischen Person oder Personengesell-       Wertpapierregister als angemessen geltenden Zeit-\nschaft:                                                 raum für Umtragungen und die Anforderungen an die\na) Firma, Name oder Bezeichnung,                        Gültigkeit der Umtragungen nach § 14 Absatz 4 des\nGesetzes über elektronische Wertpapiere bei zentralen\nb) Rechtsform,                                          Registern oder nach § 18 Absatz 4 des Gesetzes über\nc) Registernummer, falls vorhanden,                     elektronische Wertpapiere bei Kryptowertpapierregis-\ntern mit. Die registerführende Stelle stellt die nach\nd) Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlas-\nSatz 1 mitzuteilenden Festlegungen jederzeit im Inter-\nsung und\nnet abrufbar zur Verfügung. Änderungen der nach\ne) die Vor- und Nachnamen der Mitglieder des Ver-       Satz 1 mitzuteilenden Festlegungen sind fortlaufend\ntretungsorgans oder die Vor- und Nachnamen           nummeriert und zeitlich protokolliert zu dokumentieren\nder gesetzlichen Vertreter und, sofern ein Mit-      und den Teilnehmern gemäß Satz 1 mitzuteilen und\nglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche     gemäß Satz 2 zur Verfügung zu stellen.\nVertreter eine juristische Person ist, von dieser       (2) Die registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2\nPerson die Angaben nach den Buchstaben a             des Gesetzes über elektronische Wertpapiere hat bei\nbis d.                                               den nach Absatz 1 Satz 1 mitzuteilenden Festlegungen\nDie registerführende Stelle darf die nach Satz 1 erho-      und deren Änderung den besonderen Risiken eines im\nbenen personenbezogenen Daten speichern und ver-            Rahmen des Aufzeichnungssystems (§ 4 Absatz 11\nwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach       des Gesetzes über elektronische Wertpapiere) verwen-\ndieser Vorschrift erforderlich ist.                         deten Konsensverfahrens Rechnung zu tragen und si-",
        "1886           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022\ncherzustellen, dass eine einmal gültige Eintragung oder                                 § 15\nUmtragung auch an jedem späteren Zeitpunkt gültig                              Rückgängigmachung\nbleibt.                                                                von Änderungen des Registerinhalts\n(1) Die registerführende Stelle hat das von ihr ge-\nAbschnitt 3\nführte Kryptowertpapierregister so einzurichten, dass\nWeitere Vorschriften                          sie Änderungen des Registerinhalts rückgängig ma-\nfür registerführende Stellen                        chen kann, wenn die Voraussetzungen des § 18 Ab-\nvon Kryptowertpapierregistern                         satz 5 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere\ngemäß § 16 Absatz 2 des Gesetzes                        erfüllt sind.\nüber elektronische Wertpapiere\n(2) Die Rückgängigmachung einer Änderung des\nRegisterinhalts gemäß § 18 Absatz 5 des Gesetzes\n§ 13\nüber elektronische Wertpapiere muss so erfolgen, dass\nDokumentationspflichten                      der Inhalt der weisungslos erfolgten Änderung weiter-\nfür die registerführende Stelle                 hin feststellbar ist. Änderungen müssen zudem erken-\neines Kryptowertpapierregisters                  nen lassen, zu welchem Zeitpunkt sie vorgenommen\n(1) Die registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2        wurden.\ndes Gesetzes über elektronische Wertpapiere hat in\ndem von ihr geführten Kryptowertpapierregister zu-                                      § 16\nsätzlich zu den in § 3 Absatz 1 genannten Gegenstän-                             Anforderungen an\nden Folgendes in einer nachvollziehbaren, aussagefä-                      kryptografische Verfahren und\nhigen und für einen sachkundigen Dritten leicht ver-                 sonstige Methoden der Transformation\nständlichen Art und Weise zu dokumentieren:                           von Daten; Überprüfung der Integrität\n1. die Einzelheiten des Verfahrens und der Eintragung              der niedergelegten Emissionsbedingungen\nnach § 4 Absatz 4 des Gesetzes über elektronische           (1) Die von der registerführenden Stelle eines Kryp-\nWertpapiere,                                             towertpapierregisters vorgesehenen und eingesetzten\n2. die Einzelheiten der Berichtigung des Registers bei       kryptografischen Verfahren und sonstigen Methoden\nfehlender Zustimmung oder Weisung gemäß § 18             zur Transformation von Daten, um deren semantischen\nAbsatz 5 des Gesetzes über elektronische Wertpa-         Inhalt zu verbergen und deren unbefugte Verwendung\npiere,                                                   oder unbemerkte Veränderung zu verhindern, müssen\ndem Stand der Technik entsprechen und die Integrität,\n3. die Einzelheiten des Verfahrens für den Wechsel des       die Authentizität und die Vertraulichkeit der Daten über\nWertpapierregisters nach § 21 Absatz 2 und § 22          den gesamten Zeitraum, in dem Schutzbedarf besteht,\ndes Gesetzes über elektronische Wertpapiere ein-         sicherstellen.\nschließlich der Einzelheiten des Datentransfers in\nein anderes elektronisches Wertpapierregister,              (2) Die registerführende Stelle eines Kryptowertpa-\npierregisters hat jedermann die Möglichkeit zu eröff-\n4. Kriterien für die Teilnahme am Register, die einen        nen, die Integrität der gemäß § 4 Absatz 1 zur Nieder-\nfairen und offenen Zugang ermöglichen sowie              legung gespeicherten Informationen nachzuvollziehen.\n5. Art, Format und Inhalt des Registerauszugs nach           Im Falle einer Beschränkung des Zugangs zu den\n§ 19 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere.        Emissionsbedingungen gemäß § 4 Absatz 5 genügt\n(2) § 3 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.                 es, die Möglichkeit nach Satz 1 nur den Personen mit\nZugang zu den Emissionsbedingungen zu gewähren.\n§ 14\n§ 17\nZurverfügungstellung des\nListe der\nverwendeten Quellcodes und der\nKryptowertpapiere bei der Bundesanstalt\nBeschreibung des Aufzeichnungssystems\n(1) Für die Führung der öffentlichen Liste nach § 20\n(1) Die registerführende Stelle stellt der Bundesan-\nAbsatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere\nstalt auf ihr Verlangen unverzüglich den Quellcode des\nübermittelt der Emittent der Bundesanstalt folgende\nAufzeichnungssystems (§ 4 Absatz 11 des Gesetzes\nAngaben:\nüber elektronische Wertpapiere) einschließlich der\nSmart Contracts und die Beschreibung dieses Auf-             1. die Firma, die Anschrift und die Rechtsträgerken-\nzeichnungssystems zur Verfügung. Für die zuständi-               nung der registerführenden Stelle,\ngen staatlichen Aufsichts-, Ordnungs- und Strafverfol-       2. die Firma, die Anschrift und die Rechtsträgerken-\ngungsbehörden, die in Erfüllung ihrer gesetzlichen Auf-          nung des Emittenten,\ngaben handeln, gilt § 10 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes        3. die Bezeichnung und die Internationale Wertpapier-\nüber elektronische Wertpapiere entsprechend. Darüber             kennnummer des Kryptowertpapiers,\nhinaus sind die in Satz 1 genannten Informationen und\nUnterlagen auf Verlangen des Bundesamts für Sicher-          4. das Datum der Eintragung des Kryptowertpapiers\nheit in der Informationstechnik diesem oder, soweit              im Kryptowertpapierregister sowie\nnicht berechtigte Interessen der registerführenden           5. das Datum und den wesentlichen Inhalt einer Ände-\nStelle entgegenstehen, einem von diesem beauftragten             rung der Angaben nach § 20 Absatz 2 des Gesetzes\nDritten zur Verfügung zu stellen.                                über elektronische Wertpapiere.\n(2) Der Quellcode ist in einem maschinenlesbaren             (2) Die Angaben sind der Bundesanstalt in elektro-\nFormat zur Verfügung zu stellen.                             nischer Form auf einem von ihr hierzu auf ihrer Inter-",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022             1887\nnetseite bekanntgegebenen Weg zu übermitteln. Die              (5) Eine registerführende Stelle muss ein objektives\nBundesanstalt kann für die Übermittlung auch die Nut-       und transparentes Verfahren festlegen, das die Ausset-\nzung ihrer Melde- und Veröffentlichungsplattform vor-       zung der Teilnahme und den ordentlichen Austritt von\nsehen. Ist durch die Bundesanstalt kein Weg zur Über-       solchen Teilnehmern regelt, die die Teilnahmekriterien\nmittlung in elektronischer Form bekanntgegeben oder         gemäß Absatz 1 nicht mehr erfüllen. Dieses Verfahren\nmacht eine technische Störung die elektronische Über-       ist zu dokumentieren und die Dokumentation im Inter-\nmittlung unmöglich, so hat die Übermittlung schriftlich     net abrufbar zur Verfügung zu stellen sowie der Bun-\nzu erfolgen. In gleicher Weise und unter den gleichen       desanstalt vorzulegen.\nVoraussetzungen ist ein Nachweis über die Veröffent-\nlichung im Bundesanzeiger nach § 20 Absatz 1 des                                      § 19\nGesetzes über elektronische Wertpapiere zu übermit-\nteln.                                                                             Schnittstellen\n(1) Eine registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2\n(3) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfer-\ndes Gesetzes über elektronische Wertpapiere beachtet\ntigen, dass die der Bundesanstalt übermittelten Anga-\nbei der Kommunikation mit den Teilnehmern des von\nben nicht zutreffend sind, so kann die Bundesanstalt\nihr geführten Kryptowertpapierregisters und für die\ndie Aufnahme der Angaben in die Liste der Kryptowert-\nelektronischen Schnittstellen des Kryptowertpapierre-\npapiere ablehnen oder bereits aufgenommene Anga-\ngisters die gängigen Standards für Kommunikations-\nben löschen. Die Bundesanstalt setzt die registerfüh-\nverfahren und für den Datenaustausch.\nrende Stelle und den Emittenten von ihrer Ablehnung\noder der Löschung bereits aufgenommener Angaben in             (2) Das Aufzeichnungssystem nach § 4 Absatz 11\nKenntnis und gibt der registerführenden Stelle und          des Gesetzes über elektronische Wertpapiere muss\ndem Emittenten Gelegenheit, die Angaben innerhalb           mindestens über eine Schnittstelle zum Export der Ein-\neiner angemessenen Frist und unter Einreichung ge-          tragungen in einem gängigen Datenformat sowie über\neigneter Nachweise zu korrigieren oder die Annahme          eine Schnittstelle zum Abruf von Daten verfügen. Die\nunzutreffender Angaben zu widerlegen.                       Bundesanstalt kann über diese Schnittstelle im Einzel-\nfall zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung fol-\n§ 18                              gender aufsichtsrechtlicher Bestimmungen solche Da-\nten abrufen, die zur Einschätzung der aktuellen Eigen-\nTeilnahme an einem                        schaften des Aufzeichnungssystems erforderlich sind:\nKryptowertpapierregister; Beschwerde\n1. Vorschriften dieser Verordnung,\n(1) Eine registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2\ndes Gesetzes über elektronische Wertpapiere legt für        2. Vorschriften des Gesetzes über elektronische Wert-\njedes von ihr betriebene Kryptowertpapierregister Teil-         papiere und\nnahmekriterien fest, die allen, die eine Teilnahme be-      3. aufsichtsrechtlicher Bestimmungen, die nicht Ge-\nabsichtigen, einen fairen und offenen Zugang ermögli-           genstand der Nummern 1 und 2 sind.\nchen. Diese Kriterien müssen transparent und objektiv\nund dürfen nicht diskriminierend sein. Kriterien, die den      (3) Die Gestaltung und die Sicherheit aller imple-\nmentierten Schnittstellen müssen dem Stand der Tech-\nZugang beschränken, sind nur insoweit zulässig, als\nnik entsprechen.\nsie darauf abzielen, ein bestimmtes Risiko für die re-\ngisterführende Stelle oder das Kryptowertpapierregis-\nter aus berechtigten Gründen zu kontrollieren. Die Teil-                              § 20\nnahmekriterien sind im Internet abrufbar zur Verfügung                Dokumentation der Vorkehrungen\nzu stellen.                                                        und Verfahren für die Übertragung des\n(2) Anträge auf Teilnahme am Kryptowertpapier-                Wertpapierregisters nach § 21 Absatz 2 und\nregister sind spätestens innerhalb von drei Monaten          § 22 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere\nnach ihrem Zugang zu beantworten.                              (1) Eine registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2\n(3) Eine registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2      des Gesetzes über elektronische Wertpapiere hat tech-\ndes Gesetzes über elektronische Wertpapiere darf ei-        nische Vorkehrungen zu treffen und Verfahren festzu-\nnem potentiellen Teilnehmer, der die Teilnahmekrite-        legen, um sicherzustellen, dass die Übertragung eines\nrien des Kryptowertpapierregisters erfüllt, den Zugang      Kryptowertpapiers in ein anderes elektronisches Wert-\nnur auf der Grundlage einer umfassenden Risikoana-          papierregister in Fällen des § 21 Absatz 2 oder § 22\nlyse und nur insoweit verweigern, als die Gründe, die       des Gesetzes über elektronische Wertpapiere jederzeit\ngegen die Gewährung des Zugangs sprechen, nicht             möglich ist. Die Vorkehrungen und Verfahren sind lau-\nausgeräumt werden können. Die Entscheidung über             fend zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.\ndie Verweigerung des Zugangs ist dem Antragsteller             (2) Die Vorkehrungen und Verfahren sind schriftlich\ngegenüber schriftlich zu begründen.                         zu dokumentieren. In der Dokumentation ist auch dar-\nzulegen, wie die Möglichkeit eines Registerwechsels\n(4) Wird der Zugang zur Teilnahme am Kryptowert-\nfür den Fall gewährleistet wird, dass die Erfüllung der\npapierregister verweigert, hat der Antragsteller das\ngesetzlichen Anforderungen durch das Kryptowertpa-\nRecht, bei der Bundesanstalt Beschwerde einzulegen.\npierregister nicht mehr sichergestellt ist (§ 21 Absatz 2\nKommt die Bundesanstalt zu dem Ergebnis, dass die\ndes Gesetzes über elektronische Wertpapiere).\nBeschwerde gerechtfertigt ist, ordnet sie an, dass die\nregisterführende Stelle nach § 16 Absatz 2 des Geset-          (3) Die Dokumentation nach Absatz 2 ist der Bun-\nzes über elektronische Wertpapiere dem Antragsteller        desanstalt vorzulegen. Änderungen der Dokumentation\nZugang zu gewähren hat.                                     sind der Bundesanstalt mitzuteilen.",
        "1888          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022\n§ 21                             6. eine Darstellung der technischen Verfahren zur\nDokumentation                              Rückgängigmachung von Eintragungen gemäß § 18\ndes Kryptowertpapierregisters                      Absatz 5 des Gesetzes über elektronische Wertpa-\npiere,\n(1) Bei einer registerführenden Stelle nach § 16 Ab-\n7. nähere Angaben zu den implementierten kryptogra-\nsatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere\nfischen Funktionen und Verfahren sowie\nhat die Dokumentation gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1\nmindestens Folgendes zu enthalten:                          8. nähere Angaben zu den implementierten Schnitt-\nstellen und deren Nutzbarkeit.\n1. eine Beschreibung der verwendeten Datenbanken\noder sonstigen Speichersysteme, einschließlich             (2) Wesentliche Veränderungen sind allen Teilneh-\ndes dezentralen Aufzeichnungssystems nach § 4           mern des Aufzeichnungssystems frühzeitig bekanntzu-\nAbsatz 11 des Gesetzes über elektronische Wert-         geben.\npapiere,\n§ 22\n2. eine Darstellung, in welchem System die Inhalte des\nRegisters jeweils gespeichert werden, insbesondere                 Hinweise auf Bußgeldvorschriften\nwelche Inhalte außerhalb des dezentralen Aufzeich-          des Gesetzes über elektronische Wertpapiere\nnungssystems gespeichert werden,                           (1) Zuwiderhandlungen gegen § 7 Absatz 1 des Ge-\nsetzes über elektronische Wertpapiere, auch in Verbin-\n3. eine Beschreibung der Daten, die über das nach\ndung mit § 5 dieser Verordnung, können nach § 31 Ab-\nden Regelungen des Gesetzes über elektronische\nsatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über elektronische\nWertpapiere vorgesehene Maß hinaus in dem Kryp-\nWertpapiere geahndet werden.\ntowertpapierregister gespeichert werden,\n(2) Zuwiderhandlungen gegen § 18 Absatz 5 Satz 1\n4. eine Darstellung, wie die verwendeten Datenbanken\ndes Gesetzes über elektronische Wertpapiere, auch in\noder sonstigen Speichersysteme miteinander ver-\nVerbindung mit § 15 Absatz 2 dieser Verordnung, kön-\nknüpft sind, und der dabei verwendeten automati-\nnen nach § 31 Absatz 2 Nummer 13 des Gesetzes über\nsierten Verfahren,\nelektronische Wertpapiere geahndet werden.\n5. eine Darstellung des auf dem dezentralen Aufzeich-\nnungssystem angewandten Konsensverfahrens so-                               Abschnitt 4\nwie eine Beschreibung und Bewertung der damit                          Schlussbestimmung\neinhergehenden Risiken, insbesondere die Angabe,\nnach welcher Zeitspanne in das Aufzeichnungssys-                                  § 23\ntem eingebrachte Eintragungen oder Umtragungen\ngültig werden und unter welchen Umständen gültige                             Inkrafttreten\nEintragungen oder Umtragungen wieder ungültig              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nwerden können,                                          in Kraft.\nBerlin, den 24. Oktober 2022\nDer Bundesminister der Justiz\nMarco Buschmann\nDer Bundesminister der Finanzen\nChristian Lindner"
    ]
}