{"id":"bgbl1-2022-39-3","kind":"bgbl1","year":2022,"number":39,"date":"2022-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/39#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-39-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_39.pdf#page=37","order":3,"title":"Zwölfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen","law_date":"2022-10-21T00:00:00Z","page":1873,"pdf_page":37,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022              1873\nZwölfte Verordnung\nzur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen\nVom 21. Oktober 2022\nDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-                 (3) Eine Cuvée im Sinne des Anhangs II Teil IV\nschaft verordnet auf Grund des § 7c Absatz 2, des § 7f            Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,\nNummer 2, des § 13 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 3, des\n1. die gesäuert wurde, darf nicht entsäuert wer-\n§ 15 Nummer 1, 5 und 7, des § 22c Absatz 9 Satz 3,\nden, und\ndes § 24 Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 4 und 5, des\n§ 26 Absatz 3 Satz 1 und des § 30, § 13 Absatz 3 auch             2. die entsäuert wurde, darf nicht gesäuert wer-\nin Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Weingesetzes in                   den.“\nder Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar                  5. § 12 wird aufgehoben.\n2011 (BGBl. I S. 66), von denen § 13 Absatz 3 im Satz-\nteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 4, § 15               6. § 13 Absatz 9 wird aufgehoben.\nNummer 1, 5 und 7 im Satzteil vor Nummer 1 durch               7. § 15 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1 Nummer 4, § 24 Absatz 2 im Satzteil vor Num-\nmer 1 durch Artikel 1 Nummer 24, § 26 Absatz 3 im                 a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und\nSatzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 4 und                    Landwein“ gestrichen.\n§ 30 im Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Num-                b) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:\nmer 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I\n„(2a) Der im gärfähig befüllten Behältnis fest-\nS. 1586) geändert worden sind und von denen § 7c\ngestellte natürliche Alkoholgehalt von ge-\nAbsatz 2 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes\nmaischten Rotweintrauben, Traubenmost, teil-\nvom 16. Juli 2015 (BGB. I S. 1207), § 7f durch Artikel 1\nweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und\nNummer 11, § 22c Absatz 9 Satz 3 durch Artikel 1\nWein darf, soweit diese Erzeugnisse zur Er-\nNummer 15 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I\nzeugung von Wein geschützter geografischer\nS. 74) eingefügt worden sind:\nAngabe geeignet sind, nach Maßgabe des An-\nhangs VIII Teil I Abschnitt A und B der Verord-\nArtikel 1\nnung (EU) Nr. 1308/2013 erhöht werden. Abwei-\nÄnderung der                                    chend von Anhang VIII Teil I Abschnitt B Num-\nWeinverordnung                                   mer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf,\nDie Weinverordnung in der Fassung der Bekanntma-                   soweit der natürliche Alkoholgehalt nach Satz 1\nchung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt                erhöht worden ist, bei Wein mit geschützter\ndurch Artikel 1a der Verordnung vom 22. Dezember                      geografischer Angabe der Gesamtalkoholgehalt\n2021 (BGBl. I S. 5259) geändert worden ist, wird wie                  bei Weißwein 12,5 Volumenprozent in der\nfolgt geändert:                                                       Weinbauzone A und 13 Volumenprozent in der\nWeinbauzone B sowie bei Rotwein 13 Volumen-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nprozent in der Weinbauzone A und 13,5 Volu-\na0) Die Angabe zu § 4a wird gestrichen.                          menprozent in der Weinbauzone B nicht über-\na) Die Angabe zu § 12 wird gestrichen.                           steigen.“\nb) Die Angabe zu § 17 wird gestrichen.                    8. § 17 wird aufgehoben.\nc) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:             9. § 20a Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\n„§ 47 Schäumende Getränke aus entalkoholi-                  „(6) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und\nsiertem Wein, teilweise entalkoholisier-          Ernährung hat die geänderte Produktspezifikation\ntem Wein und Wein“.                               auf ihrer Homepage und den bewilligenden Be-\n2. § 4a wird aufgehoben.                                        scheid in nicht personenbezogener Form im Bun-\ndesanzeiger und auf ihrer Homepage zu veröffent-\n3. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „0,1“ durch           lichen.“\ndie Angabe „0,5“ ersetzt.\n10. In § 30 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „im Bun-\n4. In § 11 werden nach Absatz 1 die folgenden Ab-               desanzeiger“ durch die Wörter „auf seiner Home-\nsätze 2 und 3 eingefügt:                                     page“ ersetzt.\n„(2) Ein Erzeugnis,\n11. § 32b wird wie folgt geändert:\n1. das angereichert wurde, darf nicht gesäuert\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nwerden,\n2. das gesäuert wurde, darf weder angereichert                                        „§ 32b\nnoch entsäuert werden,                                              Erstes Gewächs und Großes Gewächs\n3. das entsäuert wurde, darf nicht gesäuert wer-                         (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3\nden.                                                                         des Weingesetzes)“.","1874           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022\na1) Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt ge-              1. weniger als 0,5 Volumenprozent Alkohol enthal-\nfasst:                                                      ten und\n„5. der zur Herstellung verwendete Trauben-             2. als „Schäumendes Getränk aus entalkoholisier-\nmost in den Anbaugebieten Mosel, Saale-                tem Wein“ auf den Flaschen, Behältnissen, Ver-\nUnstrut und Sachsen einen natürlichen                  packungen, Getränkekarten und Preislisten be-\nMindestalkoholgehalt     von   mindestens              zeichnet sind.\n10,5 Volumenprozent sowie in allen übrigen         Auf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett\nAnbaugebieten von mindestens 11,0 Volu-            hat derjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe\nmenprozent aufweist.“                              „Schäumendes Getränk aus entalkoholisiertem\na2) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                 Wein“ in Schriftzeichen der gleichen Art, Farbe\nund Größe so anzugeben, dass sie sich deutlich\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „6“ durch die\nvon den anderen Angaben abhebt.\nAngabe „5“ ersetzt.\n(2) Schäumende Getränke, die durch Vergärung\nbb) Nummer 4 wird aufgehoben.                           oder unter Zusatz von Kohlensäure aus teilweise\ncc) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden               entalkoholisiertem Wein oder dem Vermischen\ndie Nummern 4 und 5.                               aus entalkoholisiertem oder teilweise entalkoholi-\nsiertem Wein und Wein hergestellt sind, dürfen,\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nauch soweit sie nach Artikel 57 der Delegierten\n„Soweit die nach Absatz 1 Nummer 2 und Ab-              Verordnung (EU) 2019/33 aufgemacht sind, in den\nsatz 2 Nummer 4 vorgesehenen Festlegungen               Verkehr gebracht werden, wenn sie\nin den Produktspezifikationen noch nicht ge-\n1. mehr als 0,5 Volumenprozent und weniger\ntroffen sind, sind die entsprechenden ver-\nals 4 Volumenprozent Alkohol enthalten und\nbandsinternen oder betrieblich festgelegten\nAnforderungen an die bestehenden Bezeich-               2. als „Schäumendes Getränk aus alkoholreduzier-\nnungen weiter anzuwenden.“                                  tem Wein“ auf den Flaschen, Behältnissen, Ver-\npackungen, Getränkekarten und Preislisten be-\n12. Dem § 37 werden die folgenden Absätze 4 und 5                    zeichnet sind.\nangefügt:\nAuf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett\n„(4) Erzeugnisse, in deren Kennzeichnung und              hat derjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe\nAufmachung der Begriff „entalkoholisierter“ im               „Schäumendes Getränk aus alkoholreduziertem\nSinne des Artikels 119 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1           Wein“ in Schriftzeichen der gleichen Art, Farbe\nNummer i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu                und Größe so anzugeben, dass sie sich deutlich\nverwenden ist, dürfen zusätzlich die Angabe „alko-           von den anderen Angaben abhebt.\nholfrei“ in Kennzeichnung und Aufmachung tragen.\nSobald der vorhandene Alkoholgehalt mindestens                  (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-\n0,05 Volumenprozent beträgt, ist die Angabe „alko-           mer 2 und des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 darf\nholfrei“ um die Angabe „(< 0,5 % vol)“ zu ergänzen.          der Name einer einzigen Rebsorte angegeben wer-\nden, wenn mindestens 85 Prozent des Erzeugnis-\n(5) Erzeugnisse, in deren Kennzeichnung und               ses aus dieser Rebsorte hergestellt worden sind.\nAufmachung der Begriff „teilweise entalkoholisier-\nter“ im Sinne des Artikels 119 Absatz 1 Buch-                   (4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ge-\nstabe a Satz 1 Nummer ii der Verordnung (EU)                 tränke dürfen nur in den Verkehr gebracht werden,\nNr. 1308/2013 zu verwenden ist, dürfen zusätzlich            wenn bei ihrer Herstellung\ndie Angabe „alkoholreduziert“ in Kennzeichnung               1. kein Wasser zugesetzt worden ist und\nund Aufmachung tragen.“                                      2. zur Süßung, sofern sie gesüßt worden sind, aus-\n13. § 39 Absatz 2 wird aufgehoben.                                   schließlich Saccharose Traubenmost oder rekti-\nfiziertes Traubenmostkonzentrat zugesetzt wor-\n14. In § 42 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter\nden sind.“\n„Schaumwein und“ durch das Wort „Schaum-\nwein,“ ersetzt und nach dem Wort „Qualitäts-             16. § 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nschaumwein“ die Wörter „sowie entalkoholisierter             a) Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2\nund teilweise entalkoholisierter Wein“ eingefügt.                und 2a ersetzt:\n15. § 47 wird wie folgt gefasst:                                     „2. entgegen § 11 Absatz 2 ein Erzeugnis säu-\n„§ 47                                        ert, anreichert oder entsäuert,\nSchäumende Getränke                              2a. entgegen § 11 Absatz 3 eine Cuveé entsäu-\naus entalkoholisiertem Wein,                            ert oder säuert,“.\nteilweise entalkoholisiertem Wein und Wein              b) Nummer 5 wird aufgehoben.\n(zu § 26 Absatz 3 Satz 1 des Weingesetzes)           17. Dem § 54 werden die folgenden Absätze 20 und 21\n(1) Schäumende Getränke, die unter Zusatz von             angefügt:\nKohlensäure aus entalkoholisiertem Wein herge-                  „(20) Getränke aus Trauben bis einschließlich\nstellt sind, dürfen, auch soweit sie nach Artikel 57         des Erntejahrgangs 2022, dürfen noch bis 31. De-\nder Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 aufge-               zember 2022 nach den bis zum Ablauf des 28. Ok-\nmacht sind, in den Verkehr gebracht werden, wenn             tober 2022 geltenden Vorschriften hergestellt und\nsie                                                          gekennzeichnet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022               1875\n(21) Getränke aus Trauben bis einschließlich               tikels 147 Absatz 1 der Verordnung (EU)\ndes Erntejahrgangs 2022, die nach den bis zum                 Nr. 1308/2013 beim Inverkehrbringen beizufü-\nAblauf des 28. Oktober 2022 geltenden Vorschrif-              gen.“\nten zulässig gekennzeichnet wurden, dürfen bis             b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1a.\nzum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr ge-\nbracht werden.“                                         2. § 40 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 14 wird das Wort „oder“ am Ende\n18. Die Anlagen 5 und 8 werden aufgehoben.                        durch ein Komma ersetzt.\nb) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 ein-\nArtikel 2                                 gefügt:\nÄnderung der                                 „15. entgegen § 22 Absatz 1 ein Begleitdoku-\nWein-Überwachungsverordnung                                 ment nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei-\ntig beifügt oder“.\nDie Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I                   c) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 16 und\nS. 1624), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung              wie folgt gefasst:\nvom 4. Januar 2016 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist,            „16. entgegen §    22 Absatz 1a, 2 oder 4 Satz 1\nwird wie folgt geändert:                                                eine Kopie    nicht, nicht richtig oder nicht\nrechtzeitig  übersendet oder nicht, nicht\n1. § 22 wird wie folgt geändert:\nrichtig oder nicht rechtzeitig zuleitet.“\na) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorange-\nstellt:                                                                        Artikel 3\n„(1) Wer ein Erzeugnis des Weinsektors inner-                             Inkrafttreten\nhalb der Union in Verkehr bringt, hat das amtlich        Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nzugelassene Begleitdokument im Sinne des Ar-          in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. Oktober 2022\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nCem Özdemir"]}