{"id":"bgbl1-2022-39-1","kind":"bgbl1","year":2022,"number":39,"date":"2022-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/39#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-39-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_39.pdf#page=2","order":1,"title":"Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen","law_date":"2022-10-24T00:00:00Z","page":1838,"pdf_page":2,"num_pages":34,"content":["1838          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022\nAchtes Gesetz\nzur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen\nVom 24. Oktober 2022\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                  Kaffeesteuer nach dem Kaffeesteuergesetz sowie\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                           den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen\nsinngemäß.“\nInhaltsübersicht\n2. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1    Änderung des Tabaksteuergesetzes\na) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das\nArtikel 2    Änderung des Biersteuergesetzes\nSemikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt\nArtikel 3    Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeug-\nnissteuergesetzes                                      und wird jeweils nachfolgender Halbsatz an-\nArtikel  4   Änderung des Kaffeesteuergesetzes                      gefügt:\nArtikel  5   Änderung des Alkoholsteuergesetzes                     „Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung,\nArtikel  6   Änderung der Tabaksteuerverordnung                     die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen,\nArtikel  7   Änderung der Biersteuerverordnung                      bei der die Veröffentlichung archivmäßig ge-\nArtikel  8   Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeug-           sichert niedergelegt ist;“.\nnissteuerverordnung\nb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein\nArtikel 9    Änderung der Kaffeesteuerverordnung\nSemikolon ersetzt und wird folgende Nummer 8\nArtikel 10   Änderung der Alkoholsteuerverordnung\nangefügt:\nArtikel 11   Änderung der Verordnung zur elektronischen Über-\nmittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und        „8. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung\ndie Luftverkehrsteuer                                      unangemessener wirtschaftlicher Belastun-\nArtikel 12   Änderung des Umsatzsteuergesetzes                          gen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit\nArtikel 13   Weitere Änderung des Biersteuergesetzes                    der Besteuerung und des Steueraufkommens\nArtikel 14   Weitere Änderung der Biersteuerverordnung                  Bestimmungen zu den §§ 15 und 32 zu er-\nArtikel 15   Änderung des Siebten Gesetzes zur Änderung von             lassen.“\nVerbrauchsteuergesetzen\nArtikel 16   Änderung der Siebten Verordnung zur Änderung                             Artikel 2\nvon Verbrauchsteuerverordnungen\nArtikel 17   Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes                              Änderung des\nArtikel 18   Inkrafttreten                                                      Biersteuergesetzes\nDas Biersteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I\nArtikel 1                          S. 1870, 1908), das zuletzt durch Artikel 13 des Ge-\nsetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) geändert\nÄnderung des\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nTabaksteuergesetzes\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nDas Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I\nS. 1870), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom            a) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt ge-\n10. August 2021 (BGBl. I 3411) geändert worden ist,                  fasst:\nwird wie folgt geändert:                                                               „Abschnitt 3\n1. § 1b Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                                 Einfuhr oder\n„Für die Beförderung von Substituten für Tabak-                              unrechtmäßiger Eingang\nwaren unter Steueraussetzung im und aus dem                       von Bier aus Drittländern oder Drittgebieten“.\nSteuergebiet, sowie für die Beförderung von                   b) Die Angaben zu den §§ 16 und 17 werden wie\nSubstituten für Tabakwaren des zollrechtlich freien              folgt gefasst:\nVerkehrs aus anderen, in andere oder über andere\nMitgliedstaaten mit Ausnahme des Versandhandels                  „§ 16   (weggefallen)\ngelten die diesbezüglichen Vorschriften für die                  § 17    (weggefallen)“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022              1839\nc) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge-                      eee) In Nummer 4 wird die Angabe „56,0“\nfasst:                                                                 durch die Angabe „50“ ersetzt.\n„Abschnitt 4                              bb) In Satz 4 wird die Angabe „56“ durch die\nBeförderung von Bier des                             Angabe „50“ ersetzt.\nsteuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen,\ncc) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:\nin andere oder über andere Mitgliedstaaten“\nd) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:                        „Die Zugabe von Röstmalzbier nach dem\nBrauvorgang ist unschädlich für die An-\n„§ 20    Lieferung zu gewerblichen Zwecken“.                      wendung des ermäßigten Steuersatzes.“\ne) Nach der Angabe zu § 20 werden die folgenden\ndd) Nach dem neuen Satz 7 wird folgender Satz\nAngaben eingefügt:\neingefügt:\n„§ 20a Zertifizierte Empfänger\n„Zugaben nach Satz 6 sind der Gesamt-\n§ 20b Zertifizierte Versender                                     jahreserzeugung zuzurechnen.“\n§ 20c    Beförderungen“.\nd) Vor Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein-\nf) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:                   gefügt:\n„§ 22    Unregelmäßigkeiten während der Be-\n„Eine Brauerei ist ein Steuerlager, in dem Bier\nförderung von Bier des steuerrechtlich\nunter Steueraussetzung im Brauverfahren her-\nfreien Verkehrs“.\ngestellt und gelagert werden darf.“\ng) Nach der Angabe zu § 22 werden die folgenden\nAngaben eingefügt:                                        e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n„§ 22a Steuerentstehung, Steuerschuldner                     aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach den Ab-\nsätzen 1a bis 4“ durch die Wörter „nach den\n§ 22b Steueranmeldung, Fälligkeit“.\nAbsätzen 2 bis 4“ ersetzt.\nh) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:\nbb) Satz 2 wird aufgehoen.\n„§ 25    Steuerentlastung bei der Beförderung\nvon Bier des steuerrechtlich freien Ver-         f) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden ange-\nkehrs“.                                             fügt:\n2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                               „(6) Wird Bier einer unabhängigen Brauerei\n„(3) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses                  eines anderen Mitgliedstaats mit einer Gesamt-\nGesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1                jahreserzeugung von weniger als 200 000 hl in\nder Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom                  das Steuergebiet geliefert, gilt die entspre-\n23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische          chende Steuerermäßigung für den jeweiligen\nNomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif                     Steuerschuldner. Für die Inanspruchnahme des\n(ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom                       ermäßigten Steuersatzes nach Absatz 1a ist die\n3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120;                 Vorlage einer amtlichen Bescheinigung des an-\nL 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016,                 deren Mitgliedstaats erforderlich, aus der die\nS. 22) in der durch die Durchführungsverordnung                 Gesamtjahreserzeugung der Brauerei hervor-\n(EU) 2018/1602 (ABl. L 273 vom 31.10.2018, S. 1)                geht und die ihre Unabhängigkeit im Sinn des\ngeänderten, am 1. Januar 2019 geltenden Fas-                    Absatzes 3 bestätigt. Absatz 4 gilt entspre-\nsung.“                                                          chend.\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                       (7) Auf Antrag stellt das Hauptzollamt einem\na) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-                unabhängigen Hersteller mit Sitz im Steuerge-\ngefügt:                                                      biet eine Bescheinigung entsprechend Absatz 6\nSatz 2 zur Vorlage in anderen Mitgliedstaaten\n„Ab dem 1. Januar 2031 werden bei der Berech-                aus.“\nnung des Grades Plato alle Zutaten des Bieres,\neinschließlich derer, die nach Abschluss der           4. § 3 wird wie folgt geändert:\nGärung hinzugefügt werden, berücksichtigt.“\na) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:\nb) Absatz 1a wird aufgehoben.\n„1. Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                des Rates vom 19. Dezember 2019 zur\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                              Festlegung des allgemeinen Verbrauch-\nsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom\naaa) Die Wörter „ab dem 1. Januar 2023“\n27.2.2020, S. 4), in der jeweils geltenden\nwerden gestrichen.\nFassung;\nbbb) In Nummer 1 wird die Angabe „84,0“\ndurch die Angabe „75“ ersetzt.                    2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerli-\nches Verfahren, das auf die Herstellung, die\nccc) In Nummer 2 wird die Angabe „78,4“                     Bearbeitung, die Verarbeitung, die Lagerung\ndurch die Angabe „70“ ersetzt.                        in Steuerlagern sowie die Beförderung von\nddd) In Nummer 3 wird die Angabe „67,2“                     Bier unter Aussetzung der Biersteuer an-\ndurch die Angabe „60“ ersetzt.                        zuwenden ist;","1840         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022\n3. steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der                    den zollrechtlich freien Verkehr überführt\nBier erfasst, das                                              wird; beim Eingang aus Gebieten des\na) sich in keinem der folgenden Verfahren                      Artikels 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie\nbefindet:                                                  der Ort, an dem das Bier in sinngemäßer\nAnwendung von Artikel 139 des Unions-\naa) in dem Verfahren der Steuerausset-                     zollkodex zu gestellen ist;\nzung nach Nummer 2,\n12. Unionszollkodex: die Verordnung (EU)\nbb) in dem externen Versandverfahren                       Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments\nnach Artikel 226 des Unionszoll-                       und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur\nkodex,                                                 Festlegung des Zollkodex der Union (ABl.\ncc) in dem Verfahren der Lagerung nach                     L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom\nTitel VII Kapitel 3 des Unionszoll-                    29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016,\nkodex,                                                 S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU)\ndd) in dem Verfahren der vorübergehen-                     2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54)\nden Verwendung nach Artikel 250                        geändert worden ist, in der am 14. Dezem-\ndes Unionszollkodex,                                   ber 2016 geltenden Fassung;“.\nee) in dem Verfahren der aktiven Ver-             f) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 13, der\nedelung nach Artikel 256 des Unions-             abschließende Punkt wird durch ein Semikolon\nzollkodex und                                    ersetzt und folgende Nummer 14 wird angefügt:\nb) nicht der zollamtlichen Überwachung                   „14. Steuerentlastung: der Erlass, die Erstattung\nnach Artikel 134 des Unionszollkodex                       und die Vergütung einer entstandenen\noder dem Verfahren der Truppenverwen-                      Steuer.“\ndung nach dem Truppenzollgesetz vom            5. § 5 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.\n19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch\n6. § 8 wird wie folgt geändert:\nArtikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009\n(BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in         a) In Absatz 1 Nummer 5 wird der Punkt am Ende\nder jeweils geltenden Fassung unter-                 durch ein Semikolon ersetzt und wird folgende\nliegt;“.                                             Nummer 6 angefügt:\nb) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das Wort                 „6. die Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats\n„Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.                   und deren ziviles Begleitpersonal, wenn\ndiese Streitkräfte an einer Verteidigungs-\nc) Die Nummern 6 bis 8 werden wie folgt gefasst:\nanstrengung im Steuergebiet teilnehmen,\n„6. Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3                     die zur Durchführung einer Tätigkeit der\nNummer 4 der Systemrichtlinie;                               Europäischen Union im Zusammenhang mit\n7. Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Num-                  der Gemeinsamen Sicherheits- und Ver-\nmer 5 der Systemrichtlinie;                                  teidigungspolitik unternommen wird.“\n8. Zollgebiet der Union: das Gebiet nach Arti-            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nkel 4 des Unionszollkodex;“.                             aa) In Nummer 5 wird nach dem Wort „Einrich-\nd) Nach Nummer 8 werden die folgenden Num-                           tungen“ ein Semikolon eingefügt und wird\nmern 9 und 10 eingefügt:                                          folgende Nummer 6 eingefügt:\n„9. Einfuhr: die Überlassung von Bier zum zoll-                   „6. im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 im\nrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet ge-                      Zusammenhang mit der Gemeinsamen\nmäß Artikel 201 des Unionszollkodex; dies                         Sicherheits- und Verteidigungspolitik\ngilt sinngemäß für den Eingang von Bier                           der Europäischen Union“.\naus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der                  bb) In dem Wortlaut nach der Nummerierung\nSystemrichtlinie aufgeführten Gebiete in                      werden die Wörter „(Artikel 13 der System-\ndas Steuergebiet;                                             richtlinie)“ durch die Wörter „(Artikel 12 der\n10. unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn für                   Systemrichtlinie)“ ersetzt.\nBier, das nicht gemäß Artikel 201 des              7. § 9 wird wie folgt geändert:\nUnionszollkodex in den zollrechtlich freien\nVerkehr überführt worden ist, nach Artikel 79         a) In Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 21“ durch\nAbsatz 1 des Unionszollkodex im Steuer-                  die Angabe „Artikel 20“ ersetzt.\ngebiet eine Einfuhrzollschuld entstanden ist          b) In Absatz 2 wird die Angabe „Artikels 12“ durch\noder entstanden wäre, sofern es zollpflichtig            die Angabe „Artikels 11“ ersetzt.\ngewesen wäre; dies gilt sinngemäß für den             c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-\nEingang von Bier aus einem der in Artikel 4              gefügt:\nAbsatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten\nGebiete in das Steuergebiet;“.                              „(3) Abgesehen von den Fällen, in denen Bier\nunmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Steuerlager\ne) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die                   aufgenommen wird, kann Bier nur dann mit\nNummern 11 und 12 und werden wie folgt ge-                   einem elektronischen Verwaltungsdokument\nfasst:                                                       unter Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr be-\n„11. Ort der Einfuhr: der Ort, an dem das Bier               fördert werden, wenn der Anmelder nach Arti-\nnach Artikel 201 des Unionszollkodex in                 kel 5 Nummer 15 des Unionszollkodex oder jede","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022             1841\nandere Person, die nach Artikel 15 des Unions-               1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-\nzollkodex unmittelbar oder mittelbar an der                      mer 1, wenn das Bier das Verbrauchsteuer-\nErfüllung von Zollformalitäten beteiligt ist, den                gebiet der Europäischen Union verlässt;\nzuständigen Behörden des Einfuhrmitglied-                    2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-\nstaats Folgendes vorlegt:                                        mer 2, wenn das Bier in das externe Versand-\n1. die Verbrauchsteuernummer des registrierten                   verfahren überführt wird.“\nVersenders;                                           c) In Absatz 4 werden die Wörter „Für die Sicher-\n2. die Verbrauchsteuernummer des Steuer-                     heitsleistung“ durch die Wörter „Für die Verfah-\nlagerinhabers oder des registrierten Empfän-             rensvorschriften, die Sicherheitsleistung und die\ngers, an den das Bier versandt wird;                     Zulassung von Verfahrensvereinfachungen“ er-\n3. im Fall von Beförderungen von Bier in andere              setzt.\nMitgliedstaaten den Nachweis, dass das ein-           d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\ngeführte Bier aus dem Steuergebiet in das                   „(5) Für den Ausgang von Bier in eines der in\nGebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt             Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufge-\nwerden soll.“                                            führten Gebiete sind die in den zollrechtlichen\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die                 Vorschriften der Europäischen Union vorgese-\nAngabe „Artikeln 21“ wird durch die Angabe                   henen Formalitäten für den Ausgang von Waren\n„Artikeln 20“ ersetzt.                                       aus dem Zollgebiet der Europäischen Union\n8. In § 10 Absatz 4 wird das Wort „übergeführt“ durch              entsprechend anzuwenden.“\ndas Wort „überführt“ ersetzt und wird nach dem           11. § 13 wird wie folgt geändert:\nWort „ist“ ein Komma eingefügt.                              a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Unregel-\n9. § 11 wird wie folgt geändert:                                   mäßigkeiten ein,“ die Wörter „die eine Über-\na) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die                  führung des Bieres in den steuerrechtlich freien\nWörter „im Sinn des Artikels 12 Absatz 1“ durch              Verkehr zur Folge haben,“ eingefügt.\ndie Wörter „im Sinn des Artikels 11 Absatz 1“             b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Beförde-\nersetzt.                                                     rung“ die Wörter „von Bier“ und nach den Wör-\nb) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „übergeführt“               tern „eingetreten ist“ ein Komma und die Wörter\ndurch das Wort „überführt“ ersetzt.                          „die eine Überführung dieses Bieres in den\nsteuerrechtlich freien Verkehr zu Folge hatte“\n10. § 12 wird wie folgt geändert:                                   eingefügt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern\n„(1) Bier darf unter Steueraussetzung aus                 „worden ist,“ die Wörter „die eine Überführung\nSteuerlagern im Steuergebiet oder von regis-                 dieses Bieres in den steuerrechtlich freien\ntrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im                   Verkehr zu Folge hatte,“ eingefügt.\nSteuergebiet zu einem Ort befördert werden,           12. § 14 wird wie folgt geändert:\nan dem das Bier\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n1. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen\nUnion verlässt;                                             „(3) Eine Überführung in den steuerrechtlich\nfreien Verkehr findet nicht statt, wenn Bier in\n2. in das externe Versandverfahren nach Arti-                einem Verfahren der Steueraussetzung infolge\nkel 226 des Unionszollkodex überführt wird,              unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Ge-\nsofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der                walt\nDelegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der\nKommission vom 28. Juli 2015 zur Er-                     1. vollständig zerstört ist oder\ngänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013                 2. vollständig oder teilweise unwiederbringlich\ndes Europäischen Parlaments und des Rates                    verloren gegangen ist.\nmit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestim-            Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine Zerstö-\nmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343               rung vorher angezeigt wurde. Bier gilt dann als\nvom 29.12.2015, S. 1; L 264 vom 30.9.2016,               vollständig zerstört oder vollständig oder teil-\nS. 44; L 192 vom 30.7.2018, S. 62), die zu-              weise unwiederbringlich verloren gegangen,\nletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)               wenn es nicht mehr als Bier genutzt werden\n2021/1934 (ABl. L 396 vom 10.11.2021, S. 10)             kann. Die vollständige Zerstörung sowie der\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden            unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust\nFassung, vorgesehen ist.                                 des Bieres sind hinreichend nachzuweisen. Eine\nSatz 1 gilt auch, wenn das Bier über Drittländer             Überführung in den steuerrechtlich freien Ver-\noder Drittgebiete befördert wird.“                           kehr findet nicht statt, wenn das Bier auf Grund\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                             seiner Beschaffenheit während des Verfahrens\nder Steueraussetzung teilweise verloren ge-\n„(3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die             gangen ist.“\nBeförderung unter Steueraussetzung, wenn das\nBier das Steuerlager verlässt oder am Ort der             b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ein-\nEinfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr über-            gefügt:\nführt worden ist. Die Beförderung unter Steuer-                 „(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4\naussetzung endet                                             entsteht die Steuer nicht, wenn der Versender","1842          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022\ninnerhalb einer Frist von vier Monaten nach Be-              2. jede andere Person, die an einem unrecht-\nginn der Beförderung im Sinn des § 9 nach-                       mäßigen Eingang beteiligt ist.\nweist, dass das Bier\n§ 14 Absatz 6 gilt entsprechend.“\n1. zu Personen befördert worden ist, die zum\nEmpfang von Bier unter Steueraussetzung               c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nberechtigt sind, oder\n„(3) Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub,\n2. ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.                      das Erlöschen in anderen Fällen als nach Ab-\nDie Steuer entsteht auch dann nicht, wenn das                satz 1 Satz 2 Nummer 3 sowie die Nacherhe-\nBier das Steuergebiet auf Grund unvorherseh-                 bung, den Erlass und die Erstattung in anderen\nbarer Umstände nur kurzzeitig verlassen hat                  Fällen als nach den Artikeln 119 und 120 des\nund im Anschluss daran wieder an Personen                    Unionszollkodex und das Steuerverfahren gel-\nim Sinn des Satzes 1 Nummer 1 im Steuergebiet                ten die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend\nbefördert worden ist oder das Bier zu einem an-              von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der\nderen zugelassenen Ort befördert worden ist als              Abgabenordnung unberührt.“\nzu Beginn der Beförderung vorgesehen. Die Un-            d) In Absatz 4 wird der Klammerzusatz „(§ 16\nregelmäßigkeit darf nicht vorsätzlich oder leicht-           Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e)“ gestrichen.\nfertig durch den Steuerschuldner verursacht\nworden sein und die Steueraufsicht muss ge-              e) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5\nwahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1                    und 6 eingefügt:\nbeginnt die Frist von vier Monaten für die Vor-\n„(5) Für den Eingang von Bier aus einem der\nlage des Nachweises an dem Tag, an dem\nin Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie auf-\ndurch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder\ngeführten Gebiete in das Steuergebiet sind die\nAußenprüfung festgestellt wurde, dass eine\nin den zollrechtlichen Vorschriften der Euro-\nUnregelmäßigkeit eingetreten ist.“\npäischen Union vorgesehenen Formalitäten für\nc) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die                    den Eingang von Waren in das Zollgebiet der\nAbsätze 5 und 6.                                             Europäischen Union entsprechend anzuwen-\n13. § 15 wird wie folgt geändert:                                   den.\na) In Absatz 1 Satz 1 und 3 werden jeweils die                     (6) Für den unrechtmäßigen Eingang gilt\nWörter „§ 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erste                  Artikel 87 des Unionszollkodex sinngemäß.“\nAlternative“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 5\nf) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.\nSatz 1 Nummer 1 erste Alternative“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 14 Absatz 4         17. Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:\nSatz 1 Nummer 1 zweite Alternative“ durch die                                  „Abschnitt 4\nWörter „§ 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zweite\nAlternative“ ersetzt.                                                  Beförderung von Bier des\n14. Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:                steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen,\nin andere oder über andere Mitgliedstaaten“.\n„Abschnitt 3\n18. § 20 wird wie folgt gefasst:\nEinfuhr oder\nunrechtmäßiger Eingang                                                  „§ 20\nvon Bier aus Drittländern oder Drittgebieten“.\nLieferung zu gewerblichen Zwecken\n15. Die §§ 16 und 17 werden aufgehoben.\n(1) Im Sinne dieses Abschnitts wird Bier zu ge-\n16. § 18 wird wie folgt geändert:\nwerblichen Zwecken geliefert, wenn es aus dem\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                         steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats\n„(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des            in einen anderen Mitgliedstaat befördert und\nSatzes 2 zum Zeitpunkt der Überführung des               1. an eine Person geliefert wird, die keine Privat-\nBieres in den steuerrechtlich freien Verkehr                 person ist, oder\ndurch die Einfuhr oder durch den unrechtmäßi-\ngen Eingang. Die Steuer entsteht nicht, wenn             2. an eine Privatperson geliefert wird, sofern die\n1. das Bier unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein            Beförderung nicht unter § 19 oder § 21 fällt.\nVerfahren der Steueraussetzung überführt              Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken darf\nwird,                                                 Bier nur von einem zertifizierten Versender zu\n2. sich eine Steuerbefreiung anschließt oder             einem zertifizierten Empfänger befördert werden.\nDavon unbeschadet können zertifizierte Empfänger\n3. die Einfuhrzollschuld nach Artikel 124 Ab-\naußerhalb des Steuergebiets in Empfang genom-\nsatz 1 Buchstabe e, f, g oder Buchstabe k\nmenes Bier in das Steuergebiet verbringen oder\ndes Unionszollkodex erlischt.“\nverbringen lassen.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird\n„(2) Steuerschuldner ist                              ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\n1. jede Person nach Artikel 77 Absatz 3 des              mung des Bundesrates zur Sicherung des Steuer-\nUnionszollkodex,                                      aufkommens Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022            1843\n19. Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a bis 20c                Empfänger zugelassen. Hinsichtlich der Sicherheit\neingefügt:                                                   gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend.\n„§ 20a\n§ 20b\nZertifizierte Empfänger\n(1) Zertifizierte Empfänger sind Personen, die                              Zertifizierte Versender\nBier, das aus dem steuerrechtlich freien Verkehr                 (1) Zertifizierte Versender sind Personen, die\neines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen                 Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerb-\nZwecken geliefert wurde, in ihrem Betrieb im                 lichen Zwecken aus ihrem Betrieb im Steuergebiet\nSteuergebiet oder an einem anderen Ort im Steuer-            oder von einem anderen Ort im Steuergebiet in\ngebiet                                                       einen anderen Mitgliedstaat\n1. nicht nur gelegentlich oder                               1. nicht nur gelegentlich oder\n2. im Einzelfall\n2. im Einzelfall\nempfangen dürfen.\nliefern dürfen.\nSatz 1 gilt auch für\nSatz 1 gilt auch für\n1. den Empfang von Bier aus dem Steuergebiet,\ndas über einen anderen Mitgliedstaat befördert           1. Lieferungen über einen anderen Mitgliedstaat zu\nwurde, oder                                                   einem zertifizierten Empfänger im Steuergebiet\noder\n2. den Empfang durch Einrichtungen des öffent-\nlichen Rechts.                                           2. Lieferungen durch Einrichtungen des öffent-\n(2) Wer Bier als zertifizierter Empfänger empfan-              lichen Rechts.\ngen will, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird             (2) Wer Bier nach Absatz 1 Satz 1 liefern will,\nauf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen er-             bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf\nteilt,                                                       Antrag unter Widerrufvorbehalt Personen erteilt,\n1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine             1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine\nBedenken bestehen und                                         Bedenken bestehen und\n2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch\noder der Abgabenordnung dazu verpflichtet                2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch\nsind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher                      oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet\nführen und rechtzeitig Jahresabschlüsse auf-                  sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher\nstellen.                                                      führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse auf-\nstellen.\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-\nmer 1 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine              In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist\nSicherheit in Höhe der während eines Monats ent-             die Erlaubnis zu beschränken auf\nstehenden Steuer geleistet worden ist.                       1. eine bestimmte Menge,\n(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-\n2. einen einzigen zertifizierten Empfänger und\nmer 2 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine\nSicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden            3. einen bestimmten Zeitraum.\nSteuer geleistet worden ist; zudem ist die Erlaubnis\nDie Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erlaubnis, die\nzu beschränken auf\neiner Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt\n1. eine bestimmte Menge,                                     wird. Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann\n2. einen einzigen zertifizierten Versender und               eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nauch Privatpersonen erteilt werden.\n3. einen bestimmten Zeitraum.\n(5) Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten              (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine\ngültig sein. Diese kann auf Antrag auch durch den            der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen\nBeförderer, den Eigentümer oder den zertifizierten           nicht mehr erfüllt ist.\nVersender geleistet werden. Die Voraussetzungen                  (4) Steuerlagerinhaber oder registrierte Ver-\ndes Absatzes 2 Satz 2, der Absätze 3 und 4 erster            sender werden nach entsprechender Anzeige als\nHalbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer           zertifizierte Versender zugelassen.\nEinrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird.\nUnbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine                                              § 20c\nErlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch\nPrivatpersonen erteilt werden.                                                    Beförderungen\n(6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn                     (1) Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs gilt,\n1. eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraus-             soweit in diesem Gesetz oder in den dazu ergan-\nsetzungen nicht mehr erfüllt ist oder                    genen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen\nvorgesehen sind, nur dann als ordnungsgemäß zu\n2. eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.          gewerblichen Zwecken nach diesem Abschnitt\n(7) Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfän-          geliefert, wenn die Beförderung mit einem ver-\nger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden                 einfachten elektronischen Verwaltungsdokument\nnach entsprechender Anzeige als zertifizierte                nach Artikel 36 der Systemrichtlinie erfolgt.","1844            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022\n(2) Bier darf in den Fällen des § 20 Absatz 1 be-              wenn die in Absatz 2 Satz 2 genannte Voraus-\nfördert werden                                                    setzung nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete\n1. aus dem Steuergebiet in andere Mitglied-                       Sicherheit nicht mehr ausreicht.“\nstaaten;                                                  e) Absatz 7 wird Absatz 4.\n2. aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuer-                 f) Absatz 8 wird Absatz 5 und wird wie folgt ge-\ngebiet;                                                       ändert:\n3. durch das Steuergebiet.                                        aa) Die Wörter „zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 7“\n(3) Das Verfahren der Beförderung von einem                        werden durch die Wörter „zu den Ab-\nzertifizierten Versender zu einem zertifizierten                      sätzen 1, 2 und 4“ ersetzt.\nEmpfänger nach diesem Abschnitt ist auch dann                     bb) Folgender Satz wird angefügt:\nanzuwenden, wenn Bier, das für einen anderen Be-\n„Dabei kann es auf Grundlage von Verein-\nstimmungsort im Steuergebiet bestimmt ist, über\nbarungen mit anderen Mitgliedstaaten ein\neinen anderen Mitgliedstaat befördert wird.\nabweichendes vereinfachtes Verfahren zu-\n(4) Das Bier ist unverzüglich                                      lassen.“\n1. vom zertifizierten Versender oder vom zertifizier-     21. § 22 wird wie folgt gefasst:\nten Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet\nBesitz am Bier erlangt hat, aus dem Steuerge-                                      „§ 22\nbiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern                              Unregelmäßigkeiten\noder                                                                    während der Beförderung\n2. vom zertifizierten Empfänger in seinen Betrieb                  von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs\naufzunehmen oder an einem anderen zugelas-                   (1) Als Unregelmäßigkeit gilt, mit Ausnahme der\nsenen Ort im Steuergebiet zu übernehmen.                  in § 22a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geregelten\n(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 be-              Fälle, ein während der Beförderung von Bier des\nginnt die Beförderung, sobald das Bier den Betrieb            steuerrechtlich freien Verkehrs eintretender Fall,\ndes zertifizierten Versenders oder einen anderen              1. auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil\nzugelassenen Ort im Steuergebiet verlässt. In den                 einer Beförderung nach § 20c oder nach § 21\nFällen des Absatzes 2 Nummer 2 endet die Beför-                   nicht ordnungsgemäß beendet werden kann,\nderung mit der Aufnahme durch den zertifizierten\n2. in dem bei einer Beförderung nach § 20 Absatz 1\nEmpfänger in seinem Betrieb oder an einem ande-\ndem Empfänger eine Erlaubnis nach § 20a\nren zugelassenen Ort im Steuergebiet.“\nAbsatz 2 oder dem Versender eine Erlaubnis\n20. § 21 wird wie folgt geändert:                                     nach § 20b Absatz 2 fehlt,\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern                 3. in dem einem Versandhändler oder dessen\n„wer Bier“ die Wörter „in Ausübung einer selb-                Steuervertreter eine Erlaubnis nach § 21 Ab-\nständigen wirtschaftlichen Tätigkeit“ eingefügt               satz 2 fehlt oder\nund werden die Wörter „der Ware“ durch die\nWörter „des Bieres“ ersetzt.                              4. in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförde-\nrung nach § 20c nicht eingehalten wurde.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n(2) Wird während einer Beförderung im Steuer-\n„(2) Wer als Versandhändler Bier in das               gebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit ein-\nSteuergebiet liefern will, bedarf einer Erlaubnis.        getreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo die\nDiese wird Personen erteilt, gegen deren steuer-          Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im\nliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.            Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung\nDer Versandhändler hat für die entstehende                eingetreten.“\nSteuer Sicherheit zu leisten. Er hat Aufzeichnun-\ngen über seine Lieferungen in das Steuergebiet        22. Nach § 22 werden die folgenden §§ 22a und 22b\nzu führen und jede Lieferung unter Angabe der             eingefügt:\nfür die Besteuerung maßgebenden Merkmale                                          „§ 22a\ndem Hauptzollamt vorher anzuzeigen. Wird Bier\nSteuerentstehung, Steuerschuldner\nnicht nur gelegentlich im Versandhandel ge-\nliefert, kann auf Antrag des Versandhändlers                 (1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Ab-\nzugelassen werden, dass Sicherheit in Höhe                satzes 2\nder während eines Monats entstehenden Steuer              1. in den Fällen der Lieferung von Bier zu gewerb-\ngeleistet wird. Der Versandhändler kann eine im               lichen Zwecken nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2\nSteuergebiet ansässige Person als Steuervertre-               mit Beendigung der Beförderung;\nter benennen. Der Steuervertreter bedarf einer\nErlaubnis. Die Sätze 2 bis 5 gelten für den               2. in den Fällen der Lieferung von Bier zu gewerb-\nSteuervertreter entsprechend.“                                lichen Zwecken nach § 20 Absatz 1 Satz 3 mit\ndem Verbringen oder Verbringenlassen des\nc) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.                         außerhalb des Steuergebietes in Empfang ge-\nd) Absatz 6 wird Absatz 3 und wird wie folgt ge-                  nommenen Bieres in das Steuergebiet;\nfasst:                                                    3. in den Fällen des Versandhandels nach § 21\n„(3) Die Erlaubnis nach Absatz 2 wird unter               zum Zeitpunkt der Lieferung des Bieres im\nWiderrufsvorbehalt erteilt. Sie ist zu widerrufen,            Steuergebiet;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022              1845\n4. bei Unregelmäßigkeiten nach § 22 während der              die Steuerentstehung folgenden Monats ab-\nBeförderung von Bier des steuerrechtlich freien          zugeben. Die Steuer ist am 20. Tag des auf die\nVerkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuer-              Steuerentstehung folgenden Monats fällig.\ngebiet zum Zeitpunkt des Eintretens der Un-                 (3) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuer-\nregelmäßigkeit;                                          schuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in\n5. in anderen als den in den Nummern 1 bis 4 und             Fällen des § 21 Absatz 2 Satz 5 für Bier, für das\nin § 19 genannten Fällen, in denen Bier des              in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine\nsteuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitglied-        Steueranmeldung abzugeben. Die Steueranmel-\nstaaten in das Steuergebiet verbracht wird,              dung ist spätestens am siebten Tag des auf die\ndurch den erstmaligen Besitz des Bieres im               Steuerentstehung folgenden Monats abzugeben.\nSteuergebiet; in allen anderen Fällen mit dem            Die Steuer ist am 20. Tag des auf die Steuer-\nInbesitzhalten des Bieres des steuerrechtlich            entstehung folgenden Monats fällig.\nfreien Verkehrs, wenn die Steuer im Steuer-                 (4) Die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3\ngebiet noch nicht erhoben wurde.                         Satz 1 Nummer 3 bis 5 haben unverzüglich eine\n(2) Die Steuer entsteht nicht, wenn                       Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort\n1. sich an die Lieferung zu gewerblichen Zwecken             fällig.“\neine Steuerbefreiung anschließt;                     23. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. das Bier vollständig zerstört oder ganz oder teil-        a) In Nummer 1 werden die Wörter „ausgenommen\nweise unwiederbringlich verloren gegangen ist;               reine Alkohol-Wasser-Mischungen,“ gestrichen.\n3. das in Besitz gehaltene Bier für einen anderen            b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein\nMitgliedstaat bestimmt ist und unter zulässiger              Komma ersetzt und werden die folgenden Num-\nVerwendung eines vereinfachten elektronischen                mern 7 und 8 angefügt:\nVerwaltungsdokuments nach Artikel 36 der\n„7. für wissenschaftliche Versuche und Unter-\nSystemrichtlinie durch das Steuergebiet be-\nsuchungen auch außerhalb des Steuer-\nfördert wird;\nlagers oder\n4. sich Bier an Bord eines Wasser- oder Luftfahr-\nzeugs, das zwischen dem Steuergebiet und                       8. zur Gewinnung von Alkohol nach § 1 Ab-\neinem anderen Mitgliedstaat verkehrt, befindet,                   satz 2 Nummer 1 des Alkoholsteuergesetzes\naber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.                     durch einen Erlaubnisinhaber nach § 5 oder\n§ 10 des Alkoholsteuergesetzes.“\nFür Satz 1 Nummer 2 gilt § 14 Absatz 3 entspre-\nchend.                                                   24. § 24 wird wie folgt geändert:\n(3) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen           a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-\ngefügt:\n1. des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 der zertifizierte\nEmpfänger;                                                      „(2) Die Steuer kann bei Entnahme aus einem\nSteuerlager ohne anschließendes Verfahren der\n2. des Absatzes 1 Nummer 3 der Versandhändler\nSteueraussetzung auf Antrag des Steuerschuld-\noder der Steuervertreter, sofern dieser benannt\nners unter der Voraussetzung erlassen oder\nwurde;\nerstattet werden, dass der Steuerschuldner\n3. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit                     innerhalb von vier Monaten ab der Entstehung\n§ 22 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 derjenige,                   der Steuer nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 nach-\nder Sicherheit geleistet hat sowie jede Person,              weist, dass\ndie an der Unregelmäßigkeit beteiligt war;\n1. das Bier in der Annahme befördert wurde,\n4. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit                         dass für dieses ein Steueraussetzungs-\n§ 22 Absatz 1 Nummer 3 der Empfänger des                         verfahren nach den §§ 10 bis 12 wirksam\nBieres;                                                          eröffnet worden ist, und\n5. des Absatzes 1 Nummer 5 derjenige, der das                    2. dieses Bier\nBier in Besitz hält.\na) zu Personen befördert worden ist, die zum\n§ 14 Absatz 6 gilt entsprechend.                                        Empfang von Bier unter Steueraussetzung\nberechtigt sind, oder\n§ 22b\nb) ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.\nSteueranmeldung, Fälligkeit\nDie Unwirksamkeit des Steueraussetzungs-\n(1) Die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3                   verfahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig\nSatz 1 Nummer 1 und 2 haben bei Empfang im                       durch den Steuerschuldner verursacht worden\nEinzelfall unverzüglich eine Steueranmeldung ab-                 sein und die Steueraufsicht muss gewahrt ge-\nzugeben. Die Steuer ist am 15. Tag des auf die                   wesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt\nSteuerentstehung folgenden Monats fällig.                        die Frist für die Vorlage des Nachweises an\n(2) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuer-                 dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichts-\nschuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1                    maßnahme oder Außenprüfung festgestellt wird,\nim Fall des nicht nur gelegentlichen Empfangs für                dass das Steueraussetzungsverfahren nach den\nBier, für das in einem Monat die Steuer entstanden               §§ 10 bis 12 unwirksam war. Die Steuer wird nur\nist, eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer-                 erlassen oder erstattet, soweit der Betrag\nanmeldung ist spätestens am siebten Tag des auf                  500 Euro je Beförderung übersteigt.“","1846           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                 26. § 26 wird wie folgt geändert:\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4, die Wörter          a) In Absatz 1 wird das Wort „Beauftragten“ durch\n„zu Absatz 1 und 2“ werden durch die Wörter                  das Wort „Steuervertreters“ und werden die\n„zu den Absätzen 1 bis 3“ ersetzt und die                    Wörter „§ 21 Absatz 4 Satz 1“ durch die Wörter\nWörter „des Absatzes 2“ werden durch die                     „§ 21 Absatz 2 Satz 6“ ersetzt.\nWörter „des Absatzes 3“ ersetzt.                          b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n25. § 25 wird wie folgt geändert:                                      „(2) Bier kann über die in § 215 der Abgaben-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      ordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt\n„§ 25                                werden, wenn ein Amtsträger es im Steuerge-\nbiet in Mengen und unter Umständen vorfindet,\nSteuerentlastung                            die auf eine gewerbliche Zwecksetzung hin-\nbei der Beförderung                          weisen und für die der Nachweis nicht geführt\nvon Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs“.              werden kann, dass\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. das Bier sich in einem der in § 3 Nummer 3\naa) In Satz 1 werden die Wörter „zu gewerb-                     genannten Verfahren befindet,\nlichen Zwecken (einschließlich Versand-\n2. das Bier im Steuergebiet ordnungsgemäß\nhandel)“ durch die Wörter „nach § 20c\nversteuert wurde oder ordnungsgemäß zur\noder § 21“ ersetzt.\nVersteuerung ansteht oder\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „der Beför-\n3. es sich um eine Durchfuhr von Bier des\nderer“ gestrichen und wird das Wort „als“\nsteuerrechtlich freien Verkehrs oder um Bier\ndurch das Wort „ein“ ersetzt.\nhandelt, das sich an Bord eines zwischen\ncc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                              dem Steuergebiet und einem anderen Mit-\n„Entlastungsberechtigt ist der zertifizierte               gliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luft-\nVersender und in den Fällen des § 21 der                   fahrzeugs befindet, aber nicht im Steuer-\nVersandhändler.“                                           gebiet zum Verkauf steht.\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden\nentsprechende Anwendung.“\n„(2) Die Steuerentlastung wird nur gewährt,\nwenn der Entlastungsberechtigte                       27. § 28 wird wie folgt geändert:\n1. durch eine Eingangsmeldung zum ver-                    a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-\neinfachten elektronischen Verwaltungsdoku-                gefügt:\nment nachweist oder im Einzelfall auf andere              „2. in Durchführung des Artikels 11 der System-\nWeise nachweisen kann, dass in einem ande-                    richtlinie die Steuerbefreiungen, die für\nren Mitgliedstaat                                             Tätigkeiten der Europäischen Union im Zu-\na) das Bier von der Steuer befreit ist,                       sammenhang mit der Gemeinsamen Sicher-\nheits- und Verteidigungspolitik vorgesehen\nb) das Bier in ein Steuerlager aufgenommen\nsind, näher zu regeln sowie das Steuerver-\nwurde oder\nfahren zu bestimmen und zur Sicherung des\nc) die fällige Steuer entrichtet worden ist                   Steueraufkommens anzuordnen, dass bei\noder                                                     einem Missbrauch der gewährten Steuer-\n2. im Fall des Versandhandels das Verfahren                      befreiungen für alle daran Beteiligten die\nnach § 21 eingehalten hat und den Nachweis                    Steuer entsteht;“.\nerbringt, dass die Steuer für das Bier in dem          b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\nanderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist,\noder                                                   c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und\nwird wie folgt geändert:\n3. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 den Nachweis\nerbringt, dass die Steuer für das Bier in                 aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\neinem anderen Mitgliedstaat entrichtet wor-                    „a) der Artikel 33 bis 46 der Richtlinie (EU)\nden ist.“                                                          2020/262 des Rates vom 19. Dezember\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                     2019 zur Festlegung des allgemeinen\nVerbrauchsteuersystems (Neufassung)\naa) Die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 2“ werden                          (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4) das Ver-\ndurch die Wörter „§ 22 Absatz 2“, die Wörter                     fahren bei der Beförderung von Bier des\n„nach Beginn der Beförderung“ werden                             steuerrechtlich freien Verkehrs und des\ndurch die Wörter „ab dem Zeitpunkt des Er-                       Versandhandels näher zu regeln und\nwerbs“ und die Wörter „nach § 22 Absatz 3“                       dabei auch zuzulassen, dass durch\nwerden durch die Wörter „auf der Grundlage                       bilaterale Vereinbarungen mit den je-\ndes § 22a Absatz 1 Nummer 4“ ersetzt.                            weiligen Mitgliedstaaten ein vom Regel-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                     verfahren abweichendes vereinfachtes\n„Dies gilt nicht für die Fälle, in denen das                     Verfahren zugelassen werden kann,“.\nBier im Rahmen einer Lieferung zu gewerb-               bb) In Buchstabe b werden die Wörter „Artikel 14\nlichen Zwecken in das Steuergebiet ver-                      und 41“ durch die Wörter „Artikel 13 und 49“\nbracht wurde und verblieben ist.“                            ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022           1847\nd) Nach der neuen Nummer 4 wird folgende Num-                      übermittler authentifiziert und die Vertrau-\nmer 5 eingefügt:                                                lichkeit und Integrität des elektronisch\n„5. im Benehmen mit dem Bundesministerium                       übermittelten Datensatzes gewährleistet.\ndes Innern und für Heimat alternativ zur                    Die Datenübermittlung kann in der Rechts-\nqualifizierten elektronischen Signatur ein                  verordnung auch durch Verweis auf\nanderes sicheres Verfahren zuzulassen, das                  Veröffentlichungen sachverständiger Stellen\nden Datenübermittler authentifiziert und                    geregelt werden. Hierbei sind das Datum\ndie Vertraulichkeit und Integrität des                      der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und\nelektronisch      übermittelten  Datensatzes                eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Ver-\ngewährleistet. § 87a Absatz 6 Satz 2 der                    öffentlichung archivmäßig gesichert nieder-\nAbgabenordnung gilt entsprechend. In der                    gelegt ist.“\nRechtsverordnung können auch Ausnahmen           28. § 29 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nvon der Pflicht zur Verwendung des nach              a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-\nSatz 1 zugelassenen Verfahrens vorgesehen               gefügt:\nwerden. Die Datenübermittlung kann in der\nRechtsverordnung auch durch Verweis auf                 „2. Vorschriften zur Steuerermäßigung nach § 2\nVeröffentlichungen sachverständiger Stellen                 Absatz 1a bis 7 zu erlassen, insbesondere\ngeregelt werden. Hierbei sind das Datum                     a) zum Besteuerungsverfahren und dabei\nder Veröffentlichung, die Bezugsquelle und                      vorzusehen, dass ein Wechsel in der\neine Stelle zu bezeichnen, bei der die Ver-                     Abhängigkeit oder Unabhängigkeit von\nöffentlichung archivmäßig gesichert nieder-                     Brauereien (§ 2 Absatz 3) erst zum Be-\ngelegt ist;“.                                                   ginn des folgenden Kalenderjahres\ne) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6 und                            steuerlich wirksam wird sowie\nwird wie folgt gefasst:                                         b) das Verfahren nach § 2 Absatz 7 näher zu\n„6. zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen,                       regeln,“.\ndass in diesem Gesetz oder einer auf Grund           b) In Nummer 7 werden die Wörter „§ 10 Absatz 1\ndieses Gesetzes erlassenen Verordnung                   bis 3“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 bis 4“\nvorgesehene Steuererklärungen oder sons-                ersetzt.\ntige Erklärungen, Steueranmeldungen, An-\nc) In Nummer 9 werden die Wörter „§ 22 Absatz 1\nträge, Anzeigen, Mitteilungen, Nachweise\nund 3“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 und 2“\noder sonstige Daten, die für das Besteue-\nersetzt.\nrungsverfahren erforderlich sind, ganz oder\nteilweise durch Datenfernübertragung zu              d) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 14 Absatz 3“\nübermitteln sind oder übermittelt werden                durch die Wörter „§ 14 Absatz 3 und 4“ ersetzt.\nkönnen, und dabei insbesondere Folgendes             e) In Nummer 11 werden nach den Wörtern „des\nzu regeln:                                              Kalenderjahres“ ein Komma und die Wörter\na) die Voraussetzungen für die Anwendung                „die Steueranmeldung in den Fällen des § 14\ndes Verfahrens der Datenfernübertra-                Absatz 2 Nummer 2“ eingefügt.\ngung,                                            f) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch\nb) das Nähere über Form, Inhalt, Verarbei-              ein Komma ersetzt und wird das Wort „Zoll-\ntung und Sicherung der zu übermitteln-              kodex“ durch das Wort „Unionszollkodex“ er-\nden Daten,                                          setzt.\nc) die Art und Weise der Übermittlung der            g) Die folgenden Nummern 14 bis 18 werden an-\nDaten,                                              gefügt:\nd) die Zuständigkeit für die Entgegennahme              „14. Vorschriften zu § 20a Absatz 1 bis 5 und\nder zu übermittelnden Daten,                              Absatz 7, insbesondere zu dem Erlaubnis-\nverfahren, zu den Sicherheitsleistungen\ne) die Mitwirkungspflichten Dritter oder\nsowie zu Erleichterungen, zu erlassen,\nderen Haftung, wenn auf Grund un-\nrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder               15. Vorschriften zu § 20b Absatz 1, 2 und 4,\nÜbermittlung der Daten Steuern verkürzt                   insbesondere zu dem Erlaubnisverfahren\noder Steuervorteile erlangt werden,                       sowie zu Erleichterungen, zu erlassen,\nf) die Haftung des Datenübermittlers für                16. Vorschriften zu § 20c Absatz 1 bis 5 zu\nverkürzte Steuern oder für zu Unrecht er-                 erlassen und dabei\nlangte Steuervorteile, wenn der Daten-                    a) das Verfahren von § 20c Absatz 1 ab-\nübermittler sich keine Gewissheit über                       weichend zu bestimmen,\ndie Identität des Auftraggebers verschafft\nhat,                                                      b) durch Vereinbarungen mit anderen Mit-\ngliedstaaten ein vom Regelverfahren\ng) den Umfang und die Form der für dieses                        abweichendes vereinfachtes Verfahren\nVerfahren erforderlichen besonderen Er-                      zuzulassen; dabei können auch Ausnah-\nklärungspflichten des Steuerpflichtigen                      men von der verpflichtenden Verwen-\noder Antragstellers.                                         dung des vereinfachten elektronischen\nBei der Datenübermittlung ist ein sicheres                       Verwaltungsdokuments vorgesehen wer-\nVerfahren zu verwenden, das den Daten-                           den,","1848           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022\nc) das Verfahren der Beförderung von Bier       2. § 28 wird wie folgt geändert:\ndes steuerrechtlich freien Verkehrs ent-        a) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das\nsprechend den Artikeln 35 bis 42 der               Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt\nSystemrichtlinie und den dazu ergange-             und wird jeweils folgender Halbsatz angefügt:\nnen Verordnungen sowie das Verfahren\nder Übermittlung des vereinfachten                 „Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung,\nelektronischen Verwaltungsdokuments                die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen,\nund den dazu erforderlichen Daten-                 bei der die Veröffentlichung archivmäßig ge-\naustausch zu regeln,                               sichert niedergelegt ist;“.\nb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein\n17. Vorschriften zu § 22a Absatz 1 bis 3 zu                Semikolon ersetzt.\nerlassen,\nc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:\n18. Einzelheiten zur Steueranmeldung nach\n„8. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung\n§ 22b zu bestimmen.“\nunangemessener wirtschaftlicher Belastun-\n29. § 30 wird wie folgt geändert:                                       gen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit\nder Besteuerung und des Steueraufkommens\na) In Nummer 1 werden die Wörter „oder § 12                         Bestimmungen zu den §§ 14 und 24 zu er-\nAbsatz 2“ durch ein Komma und die Wörter                        lassen.“\n„§ 12 Absatz 2 oder § 20c Absatz 4“ ersetzt.\n3. § 30 wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 20 Absatz 4             a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Absatzes 2“\noder § 21 Absatz 4 Satz 1 und 5 oder Absatz 7              durch die Wörter „der Absätze 2 und 3“ ersetzt.\nSatz 1 eine Anzeige nicht“ durch die Wörter\n„§ 21 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit           b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Volumen-\nSatz 8, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht           prozent“ die Wörter „in anderer Aufmachung als\nvollständig“ ersetzt.                                      in Absatz 3“ eingefügt.\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „Abweichend von\n30. § 31 wird wie folgt gefasst:                                   Absatz 2 beträgt die Steuer für die dort ge-\n„§ 31                                 nannten Zwischenerzeugnisse“ durch die Wörter\n„Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse mit\nÜbergangsbestimmungen                            einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht\n(1) Für Beförderungen von Bier des steuerrecht-             mehr als 15 Volumenprozent“ ersetzt.\nlich freien Verkehrs, die vor dem 13. Februar 2023\nbegonnen worden sind, gilt dieses Gesetz in der                                  Artikel 4\nam 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum                                 Änderung des\n31. Dezember 2023 fort.                                                   Kaffeesteuergesetzes\n(2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung             Das Kaffeesteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I\nzur Ausfuhr kann die Mitteilung nach Artikel 21          S. 1870, 1919), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge-\nAbsatz 5 der Systemrichtlinie bis zum 13. Februar        setzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607) geändert\n2024 auf anderem Wege als über das EDV-                  worden ist, wird wie folgt geändert:\ngestützte System erfolgen.“                              1. § 11 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende\nArtikel 3                                 durch ein Komma ersetzt.\nÄnderung des                              b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-\nSchaumwein- und                                 gefügt:\nZwischenerzeugnissteuergesetzes                          „2. zu Empfängern in anderen Mitgliedstaaten\nDas Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer-                         befördert worden ist oder“.\ngesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1896), das           c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. März            2. Nach § 17 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-\n2021 (BGBI. I S. 607) geändert worden ist, wird wie             gefügt:\nfolgt geändert:\n„In allen anderen Fällen entsteht die Steuer mit dem\n1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                         Inbesitzhalten des Kaffees, wenn die Steuer im\nSteuergebiet noch nicht erhoben wurde.“\n„(3) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Ge-\nsetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der        3. § 21 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nVerordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom                   a) In Nummer 1 werden die Wörter „oder die\n23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische          kaffeehaltige Ware“ gestrichen und wird das\nNomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl.               Wort „diese“ durch das Wort „diesen“ ersetzt.\nL 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987,               b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nS. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom\n26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22) in                 „2. dieser Kaffee\nder durch die Durchführungsverordnung (EU)                           a) zu Personen befördert worden ist, die zum\n2018/1602 (ABl. L 273 vom 31.10.2018, S. 1) ge-                         Empfang von Kaffee unter Steuerausset-\nänderten, am 1. Januar 2019 geltenden Fassung.“                         zung berechtigt sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022             1849\nb) zu Empfängern in anderen Mitgliedstaaten         c) Folgende Nummer 8 wird angefügt:\nbefördert worden ist oder                           „8. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung\nc) ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.“                    unangemessener wirtschaftlicher Belastun-\n4. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              gen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit\nder Besteuerung und des Steueraufkommens\na) In den Nummern 5 und 6 wird jeweils das                          Bestimmungen zu den §§ 18 und 29 zu er-\nSemikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt                      lassen.“\nund wird jeweils nachfolgender Halbsatz ange-\nfügt:                                                                         Artikel 6\n„Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung,                               Änderung der\ndie Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen,                       Tabaksteuerverordnung\nbei der die Veröffentlichung archivmäßig ge-\nDie Tabaksteuerverordnung vom 5. Oktober 2009\nsichert niedergelegt ist;“.\n(BGBl. I S. 3262, 3263), die zuletzt durch Artikel 1 der\nb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein          Verordnung vom 11. August 2021 (BGBl. I S. 3602)\nSemikolon ersetzt.                                    geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:                      1. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„8. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung          „Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt jede\nunangemessener wirtschaftlicher Belastun-           Änderung der nach § 5 Absatz 1, 2 Satz 1 und Ab-\ngen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit         satz 3 Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der\nder Besteuerung und des Steueraufkommens            Änderung schriftlich anzuzeigen.“\nBestimmungen zu den §§ 11 und 21 zu er-\n2. Dem § 30 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nlassen.“\n„(3) In den Fällen des § 15 Absatz 5 des Geset-\nArtikel 5                              zes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die\n§§ 22 und 29 entsprechend. Die Frist nach § 15\nÄnderung des                              Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit der\nAlkoholsteuergesetzes                         schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der Un-\nDas Alkoholsteuergesetz vom 21. Juni 2013 (BGBl. I          regelmäßigkeit gegenüber dem Steuerschuldner.“\nS. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-         3. § 31 wird wie folgt geändert:\nsetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                           a) Nach Absatz 4 Satz 1 werden die folgenden\nSätze eingefügt:\n1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„Bei Substituten für Tabakwaren sind bei\n„(4) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Ge-             Packungsinhalten bis zu 5 Milliliter nur Packun-\nsetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der             gen zulässig, deren Inhalte auf nicht mehr als\nVerordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom                     eine Dezimalstelle lauten. Andere Packungen\n23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische         sind nur zulässig, wenn deren Inhalte nicht auf\nNomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl.              Bruchteile eines Milliliters lauten.“\nL 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987,\nb) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nS. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom\n26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22) in                aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch\nder durch die Durchführungsverordnung (EU)                          ein Komma ersetzt.\n2018/1602 (ABl. L 273 vom 31.10.2018, S. 1) ge-                bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\nänderten, am 1. Januar 2019 geltenden Fassung.“\n„5. Substitute für Tabakwaren mit einer\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                            Menge von insgesamt bis zu 5 Millilitern.“\na) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und die         4. § 33 wird wie folgt geändert:\ndie Unabhängigkeit der Kleinbrennerei im Sinn\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ndes Absatzes 2 Satz 2 bestätigt.“ durch die Wör-\nter „und die bestätigt, dass die Voraussetzungen               „(1) Der Steuerwert des einzelnen Steuer-\nnach Absatz 2 Satz 2 erfüllt sind.“ ersetzt.                zeichens wird aus der Steuer für eine Zigarette,\neine Zigarre, ein Zigarillo oder 1 Kilogramm\nb) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „entspre-               Rauchtabak und aus der Mengenangabe auf\nchend Absatz 3 Satz 2“ die Wörter „zur Vorlage              dem Steuerzeichen berechnet. Für erhitzten\nin anderen Mitgliedstaaten“ eingefügt.                      Tabak wird der Steuerwert des einzelnen Steuer-\n3. § 37 wird wie folgt geändert:                                  zeichens aus der Steuer nach § 2 Absatz 1 Num-\na) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das                     mer 4 und 5 des Gesetzes und aus den Mengen-\nSemikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt                 angaben auf dem Steuerzeichen berechnet. Bei\nund wird jeweils folgender Halbsatz angefügt:               Substituten für Tabakwaren wird der Steuerwert\ndes einzelnen Steuerzeichens aus der Steuer für\n„Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung,               einen Milliliter und der auf dem Steuerzeichen\ndie Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen,             angegebenen Mengenangabe berechnet. Dabei\nbei der die Veröffentlichung archivmäßig ge-                wird die Steuer in Cent eingesetzt, und zwar für\nsichert niedergelegt ist;“.                                 die Zigarette bis auf fünf, für die Zigarre und das\nb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein                Zigarillo bis auf vier Dezimalstellen und für das\nSemikolon ersetzt.                                          Kilogramm Rauchtabak bis auf eine Dezimal-","1850           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022\nstelle. Bei Substituten für Tabakwaren wird die            g) Die Angaben zu den §§ 16 und 17 werden wie\nSteuer in Cent eingesetzt. Der Steuerwert wird                folgt gefasst:\nin Cent bei Zigaretten und erhitztem Tabak                    „§ 16   Teilnahme am EDV-gestützten Beförde-\nbis auf vier, bei Zigarren, Zigarillos, Rauchtabak                    rungs- und Kontrollsystem; Ausfallver-\nund Substituten für Tabakwaren bis auf drei                           fahren\nDezimalstellen berechnet.“\n§ 17    Erstellen des elektronischen Verwal-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                      tungsdokuments, Mitführen des ein-\n„(2) Der Steuerwert des Steuerzeichenbogens                       deutigen Referenzcodes“.\nwird in Euro ausgedrückt und bei Steuerzeichen             h) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:\nfür Zigaretten und für erhitzten Tabak bis                    „§ 21   Änderung des Bestimmungsorts oder\nauf vier, für Zigarren, Zigarillos, Rauchtabak und                    des Empfängers von Bier bei Verwen-\nSubstitute für Tabakwaren bis auf drei Dezimal-                       dung des elektronischen Verwaltungs-\nstellen gekürzt.“                                                     dokuments“.\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2“            i) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Wörter „Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.\n„§ 27   Änderung des Bestimmungsorts oder\n5. In § 39 Absatz 1 werden nach dem Wort „Zigaret-                          des Empfängers von Bier im Ausfall-\nten,“ die Wörter „800 Stück erhitzter Tabak,“ ein-                       verfahren“.\ngefügt.                                                       j) Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt ge-\n6. Dem § 48 wird folgender Absatz 6 angefügt:                       fasst:\n„(6) In den Fällen des § 32 Absatz 2 des Geset-                                   „Abschnitt 8\nzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die                                         Zu den\n§§ 22 und 29 entsprechend. Die Frist nach § 32                    §§ 13 und 14 Absatz 3 und 4 des Gesetzes“.\nAbsatz 2 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit der                  k) Nach der Angabe zu § 31 wird folgende Angabe\nschriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der                   eingefügt:\nUnwirksamkeit gegenüber dem Steuerschuldner.“\n„§ 31a Herstellung von Bier außerhalb eines\nSteuerlagers“.\nArtikel 7\nl) Die Angabe zu Abschnitt 13 wird wie folgt ge-\nÄnderung der                                 fasst:\nBiersteuerverordnung\n„Abschnitt 13\nDie Biersteuerverordnung vom 5. Oktober 2009\nZu den\n(BGBl. I S. 3262, 3319), die zuletzt durch Artikel 14\n§§ 20 bis 20c des Gesetzes“.\ndes Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                      m) Die Angabe zu § 35 wie folgt gefasst:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                   „§ 35   Zertifizierter Empfänger“.\nn) Nach der Angabe zu § 35 werden die folgenden\na) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe                  Angaben eingefügt:\neingefügt:\n„§ 35a Zertifizierter Versender\n„§ 1a    Hauptzollamt, örtliche Zuständigkeit“.\n§ 35b Teilnahme am EDV-gestützten Beförde-\nb) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:                            rungs- und Kontrollsystem, Ausfall-\nverfahren und vereinfachte Verfahren\n„§ 2     Steuerbare Menge“.\n§ 35c   Erstellen des vereinfachten elektro-\nc) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt ge-                         nischen Verwaltungsdokuments\nfasst:\n§ 35d Änderung des Bestimmungsorts bei\n„Abschnitt 3                                     Verwendung des vereinfachten elektro-\nZu den                                        nischen Verwaltungsdokuments\n§§ 2, 4, 5 und 14 Absatz 3 des Gesetzes“.                § 35e   Eingangsmeldung bei Verwendung des\nvereinfachten elektronischen Verwal-\nd) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe\ntungsdokuments\neingefügt:\n§ 35f   Beförderung im Ausfallverfahren\n„§ 6a    Überprüfung der Erlaubnis“.\n§ 35g Ersatznachweise für die Beendigung\ne) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:                           der Beförderung“.\n„§ 10    Vollständige Zerstörung, unwieder-              o) Die Angaben zu den §§ 36 bis 38 werden wie\nbringlicher Gesamt- oder Teilverlust               folgt gefasst:\nund Vernichtung“.                                  „§ 36   (weggefallen)\nf) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe                 § 37    Versandhandel\neingefügt:\n§ 38    Unregelmäßigkeiten während der Be-\n„§ 11a Amtliche Bescheinigung für unabhän-                          förderung von Bier des steuerrechtlich\ngige Hersteller“.                                          freien Verkehrs“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022            1851\np) Nach der Angabe zu § 38 werden die folgenden                 der Lieferung von Bier zu gewerblichen Zwecken\nAngaben eingefügt:                                           nach § 20 des Gesetzes“ eingefügt.\n„Abschnitt 15a                         f) Nummer 8 wird Nummer 7 und wird wie folgt\nZu § 22b des Gesetzes                          gefasst:\n§ 38a     Steueranmeldung;       Kleinbetragsrege-           „7. Durchführungsverordnung zum Unionszoll-\nlung“.                                                 kodex: die Durchführungsverordnung (EU)\nq) Die Angaben zu den §§ 42 und 43 werden wie                       2015/2447 der Kommission vom 24. Novem-\nfolgt gefasst:                                                   ber 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung\n„§ 42     Steuerentlastung im Steuergebiet                       von Bestimmungen der Verordnung (EU)\nNr. 952/2013 des Europäischen Parlaments\n§ 43      Steuerentlastung bei der Beförderung                   und des Rates zur Festlegung des Zollkodex\nvon Bier des steuerrechtlich freien Ver-               der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015,\nkehrs“.                                                S. 558; L 101 vom 13.4.2017, S. 166; L 157\nr) Die Angaben zu Abschnitt 20 und § 45 werden                      vom 20.6.2018, S. 27; L 387 vom 19.11.2020,\nwie folgt gefasst:                                               S. 31), die zuletzt durch die Durchführungs-\nverordnung (EU) 2021/235 (ABl. L 63 vom\nAbschnitt 20      (weggefallen)\n23.2.2021, S. 386) geändert worden ist, in\n§ 45      (weggefallen).                                         der jeweils geltenden Fassung;“.\ns) Die Angaben zu Abschnitt 21 und den §§ 46                 g) Nach der neuen Nummer 7 wird folgende Num-\nbis 51 werden wie folgt gefasst:                             mer 8 eingefügt:\n„Abschnitt 21\n„8. Ausgangszollstelle: die nach Artikel 329 der\n(weggefallen)                                Durchführungsverordnung zum Unionszoll-\n§ 46      (weggefallen)                                          kodex definierte Zollstelle;“.\n§ 47      (weggefallen)                                   h) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\n§ 48      (weggefallen)\n„9. Delegierte Verordnung zum Unionszollkodex:\n§ 49      (weggefallen)                                          die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446\n§ 50      (weggefallen)                                          der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Er-\ngänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013\n§ 51      (weggefallen)“.\ndes Europäischen Parlaments und des\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                        Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                 Bestimmungen des Zollkodex der Union\n(ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 87 vom\n„1. EMCS-Durchführungsverordnung: die Ver-\n2.4.2016, S. 35; L 264 vom 30.9.2016, S. 44;\nordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission\nL 101 vom 13.4.2017, S. 164), die zuletzt\nvom 24. Juli 2009 zur Durchführung der\ndurch die Delegierte Verordnung (EU)\nRichtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug\n2021/234 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 1)\nauf die EDV-gestützten Verfahren für die Be-\ngeändert worden ist, in der jeweils gelten-\nförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren\nden Fassung.“\nunter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom\n29.7.2009, S. 24), die zuletzt durch die Durch-    3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:\nführungsverordnung (EU) 2020/1811 (ABl.\nL 404 vom 2.12.2020, S. 3) geändert worden                                     „§ 1a\nist, in der jeweils geltenden Fassung;“.\nHauptzollamt,\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „die an Beför-                              örtliche Zuständigkeit\nderungen unter Steueraussetzung beteiligt sind“\ndurch die Wörter „die an Beförderungen von                   Soweit in dieser Verordnung oder in der Haupt-\nBier unter Steueraussetzung oder an Lieferun-             zollamtszuständigkeitsverordnung nichts anderes\ngen von Bier zu gewerblichen Zwecken nach                 bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich die-\n§ 20 des Gesetzes beteiligt sind“ ersetzt.                ser Verordnung\nc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                          1. das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen\n„5. vereinfachtes elektronisches Verwaltungs-                Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften\ndokument: Entwurf des vereinfachten                      jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen\nelektronischen Verwaltungsdokuments nach                 betreibt oder, falls sie kein Unternehmen be-\namtlich vorgeschriebenem Datensatz, der                  treibt, in dessen Bezirk sie ihren Hauptwohnsitz\nmit einem eindeutigen Referenzcode ver-                  hat, und\nsehen ist;“.\n2. für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb\nd) Nummer 6 wird aufgehoben.                                    des Steuergebiets betrieben werden, oder für\ne) Nummer 7 wird Nummer 6 und vor dem Wort                      Personen ohne Hauptwohnsitz im Steuergebiet\n„Verfahren“ wird das Wort „ein“ eingefügt und                das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen\nwerden nach dem Wort „Steueraussetzung“                      Bezirk die Unternehmen oder Personen erst-\ndie Wörter „oder zu Beginn, während oder nach                mals steuerlich in Erscheinung treten.“","1852          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022\n4. § 2 wird wie folgt geändert:                                 b) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Komma am\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.\n„§ 2                              c) In Absatz 3 wird das Wort „zuständige“ ge-\nstrichen.\nSteuerbare Menge“.\nd) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 4 Absatz 6“\nb) In Satz 1 wird das Wort „Füllmenge“ durch das                 durch die Angabe „§ 4 Absatz 5“ ersetzt.\nWort „Nennfüllmenge“ ersetzt.\n9. § 6 wird wie folgt geändert:\n5. In der Angabe zu Abschnitt 3 wird die Angabe\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„§§ 4, 5“ durch die Angabe „§§ 2, 4, 5“ ersetzt.\n„(1) Das Hauptzollamt legt die Höhe der\n6. § 3 wird wie folgt geändert:\nSicherheitsleistung unter Berücksichtigung des\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Steuer-                 § 5 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes fest. Es über-\nlager (§ 4 des Gesetzes)“ durch die Wörter                    prüft regelmäßig die Höhe der Sicherheits-\n„Steuerlager nach § 4 des Gesetzes“ ersetzt.                  leistung und passt diese gegebenenfalls an.“\nb) In Absatz 5 wird das Wort „zuständige“ ge-                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nstrichen.\naa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Hauptzoll-\n7. § 4 wird wie folgt geändert:                                          amt“ das Wort „eine“ und werden nach\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  dem Wort „sowie“ die Wörter „bis zur Höhe“\neingefügt.\naa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-\nstrichen.                                                bb) Satz 2 wird aufgehoben.\nbb) Satz 2 Nummer 1 wird aufgehoben.                 10. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:\ncc) Die Nummern 2 und 3 werden die Num-                                            „§ 6a\nmern 1 und 2.                                                       Überprüfung der Erlaubnis\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                    Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet an-\nc) Absatz 3 wird Absatz 2.                                   lassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regel-\nmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis\nd) Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt                 nach § 5 eingehalten werden. Zudem überprüft es\ngefasst:                                                  regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingun-\n„(3) Im Antrag auf Erlaubnis als Steuerlager-          gen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiter-\ninhaber ist, wenn erstmals mit der Herstellung            hin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnah-\nvon Bier begonnen wird, die voraussichtliche              men werden innerhalb von drei Jahren nach der\nJahreserzeugung anzugeben. Soweit Bier-                   letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neu-\nmengen in Lizenz gebraut oder zur Herstellung             erteilung durchgeführt.“\nvon Bier im Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 2           11. § 7 wird wie folgt gefasst:\ndes Gesetzes benutzt werden, ist die voraus-\nsichtliche Gesamtjahreserzeugung nach § 2 Ab-                                       „§ 7\nsatz 2 Satz 7 des Gesetzes anzugeben.“                                  Änderung von Verhältnissen\ne) Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 wird das                (1) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzoll-\nWort „zuständigen“ gestrichen, werden die                 amt jede Änderung der nach § 4 Absatz 1, 2 und 4\nWörter „zu machen,“ durch die die Wörter „zu              Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung\nmachen oder zusätzliche Unterlagen vor-                   schriftlich anzuzeigen. Zu den anzuzeigenden\nzulegen,“ ersetzt und werden nach den Wörtern             Änderungen gehört oder gehören auch\n„wenn diese“ die Wörter „Angaben oder diese\n1. eine Unternehmensumwandlung nach den Vor-\nUnterlagen“ eingefügt.\nschriften des Umwandlungsgesetzes,\nf) Absatz 6 wird Absatz 5 und die Wörter\n2. bei Personengesellschaften Änderungen der\n„Absätze 1, 3 und 5“ werden durch die Wörter\nPersonen der Gesellschafter oder der ge-\n„Absätze 1, 2 und 4“ ersetzt.\nschäftsführenden Personen,\n8. § 5 wird wie folgt geändert:                                 3. die Verlegung des Hauptwohnsitzes sowie bei\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             Unternehmen die Verlegung des Unternehmens-\naa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ ge-                  sitzes oder des Ortes, von dem aus der Be-\nstrichen und werden nach dem Wort                        teiligte sein Unternehmen betreibt, oder\n„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“         4. die Auflösung des Unternehmens.\neingefügt.                                           Änderungen der räumlichen Ausdehnung des\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „nach einer Ver-          Steuerlagers oder der Steuerlager oder der an-\nwaltungsvorschrift des Bundesministeriums            geordneten Sicherungsmaßnahmen bedürfen der\nder Finanzen“ gestrichen.                            Zustimmung des Hauptzollamts.\ncc) In Satz 5 wird das Wort „befristet“ durch                (2) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzoll-\ndie Wörter „mit Nebenbestimmungen nach               amt andere Veränderungen als die nach Absatz 1\n§ 120 der Abgabenordnung versehen“ er-               unverzüglich nach ihrem Eintritt anzuzeigen. Hierzu\nsetzt.                                               gehören insbesondere","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022            1853\n1. seine Überschuldung, drohende oder ein-                   1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 4, 5\ngetretene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungs-                 und 7 mit Ablauf von drei Monaten nach dem\neinstellung,                                                 maßgeblichen Ereignis,\n2. die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines              2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6\nInsolvenzverfahrens,                                         mit dem maßgeblichen Ereignis.\n3. die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach                     (3) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Num-\n§ 21 der Insolvenzordnung unter Beifügung des            mer 2, 3 oder 7 die Erben, der Testamentsvoll-\ngerichtlichen Beschlusses und                            strecker, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren,\nder Insolvenzverwalter oder im Falle der angeord-\n4. jede Änderung, die zur Eintragung ins Handels-,           neten Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber dem\nGenossenschafts-, Vereins- oder Partner-                 Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis\nschaftsregister anzumelden ist.                          schriftlich mit, dass das Steuerlager bis zu seinem\n(3) Bevor der Betrieb eines Steuerlagers ein-             endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber\ngestellt wird oder mehr als sechs Wochen ruht,               oder bis zu Abwicklung des Unternehmens\nhat der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt             fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die Rechts-\nschriftlich anzuzeigen. Die Wiederaufnahme des               nachfolger, den Testamentsvollstrecker, den Nach-\nBetriebs hat der Steuerlagerinhaber spätestens               lasspfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenz-\neine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Das                verwalter bis spätestens zum Ablauf einer vom\nHauptzollamt kann im Einzelfall zu den Anzeige-              Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist\npflichten Anordnungen treffen oder Ausnahmen                 fort.\nzulassen. Wird der Betrieb eines Steuerlagers ein-              (4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Num-\ngestellt, widerruft das Hauptzollamt die Erlaubnis           mer 2, 4 und 5 vor dem Erlöschen eine neue Er-\nnach § 5. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager           laubnis beantragt von\numfasst, wird sie geändert.\n1. den Erben,\n(4) In den Fällen des § 8 Absatz 1 Nummer 2, 4, 6\n2. dem neuen Inhaber der Erlaubnis,\nund 7 ist dem Hauptzollamt durch folgende Perso-\nnen unverzüglich Folgendes schriftlich anzuzeigen:           3. dem Inhaber des neuen Unternehmens oder\n1. der Tod des Erlaubnisinhabers von den Erben               4. dem Inhaber des Unternehmens, das den bishe-\ndes Erlaubnisinhabers, dem Testamentsvoll-                   rigen Rechtsträger übernommen hat, für den die\nstrecker oder dem Nachlasspfleger,                           Erlaubnis vor der Umwandlung erteilt wurde,\n2. die Übernahme des Unternehmens vom neuen                  so gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die\nInhaber oder                                             Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entschei-\ndung über den Antrag fort. Wird eine neue Erlaub-\n3. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die            nis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen\nAbweisung der Eröffnung des Insolvenzverfah-             ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen\nrens vom Insolvenzverwalter oder, im Falle der           Bezug genommen werden, die dem Hauptzollamt\nangeordneten Eigenverwaltung, vom Erlaubnis-             bereits vorliegen. Mit Zustimmung des Hauptzoll-\ninhaber; der gerichtliche Beschluss ist bei-             amts kann bei Antragstellung auf die Verwendung\nzufügen.“                                                des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet\n12. § 8 wird wie folgt gefasst:                                  werden.\n„§ 8                                   (5) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt\n1. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1, wenn auf\nErlöschen und Fortbestand der Erlaubnis\ndie Fortführung des Steuerlagers oder der\n(1) Die Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 Satz 1 er-                Steuerlager verzichtet wird,\nlischt unbeschadet des § 124 Absatz 2 der Ab-\n2. in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue\ngabenordnung durch\nErlaubnis erteilt wird.\n1. den Verzicht des Steuerlagerinhabers,                        (6) Bier, das sich zum Zeitpunkt des Erlöschens\n2. den Tod des Steuerlagerinhabers,                          der Erlaubnis in einem Steuerlager befindet, gilt als\nzum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrecht-\n3. die Auflösung der juristischen Person oder\nlich freien Verkehr überführt. Über die Bestände\nPersonenvereinigung ohne Rechtspersönlich-\nhaben unverzüglich nach der Überführung in den\nkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,\nsteuerrechtlich freien Verkehr eine Steueranmel-\n4. die Übergabe des Unternehmens an Dritte,                  dung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck\n5. eine Unternehmensumwandlung nach § 1 Ab-                  abzugeben:\nsatz 1 des Umwandlungsgesetzes,                          1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5\n6. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenz-                    und 6 der Steuerlagerinhaber,\nverfahrens mangels Masse oder                            2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2\n7. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das                a) bei einer Nachlasspflegschaft der Nachlass-\nVermögen des Steuerlagerinhabers.                               pfleger,\n(2) Die Erlaubnis erlischt, sofern die folgenden              b) bei angeordneter Testamentsvollstreckung\nAbsätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts an-                     der Testamentsvollstrecker und\nderes bestimmen,                                                 c) im Übrigen die Erben,","1854          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022\n3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die            16. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:\nLiquidatoren und\n„§ 11a\n4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 der\nInsolvenzverwalter.                                                     Amtliche Bescheinigung\nfür unabhängige Hersteller\nDie Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann\nfür die Räumung des Steuerlagers eine Frist ge-                (1) Die Ausstellung einer amtlichen Bescheini-\nwähren. Die Erlaubnis gilt für die Zwecke der               gung für unabhängige Hersteller zur Gewährung\nRäumung bis zum Fristablauf weiter.“                        ermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten\ngemäß § 2 Absatz 7 des Gesetzes ist beim Haupt-\n13. § 9 wird wie folgt geändert:\nzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck\na) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wird              zu beantragen.\njeweils das Wort „zuständige“ gestrichen.\n(2) Für Bier nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „zuständige“\nstellt das Hauptzollamt die Bescheinigung nach\ngestrichen und wird vor dem Wort „freien“ das\nAbsatz 1 unter der Voraussetzung aus, dass\nWort „steuerrechtlich“ eingefügt.\ndie Gesamtjahreserzeugung des unabhängigen\n14. § 10 wird wie folgt geändert:                               Herstellers im vorangegangenen Kalenderjahr\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                  200 000 hl Bier nicht überschritten hat. Als Nach-\nweis der Gesamtjahreserzeugung genügt grund-\n„§ 10\nsätzlich der Biersteuerjahresbescheid. Auf Ver-\nVollständige Zerstörung,                    langen des Hauptzollamts hat der Antragsteller\nunwiederbringlicher Gesamt-                   weitere Unterlagen vorzulegen. Sofern zwei oder\noder Teilverlust und Vernichtung“.              mehrere Hersteller zusammenarbeiten und deren\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        gemeinsame Gesamtjahreserzeugung 200 000 hl\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „voll-             Bier nicht überstiegen hat, können diese als ein\nständig zerstört worden oder“ die Wörter            einziger unabhängiger Hersteller behandelt wer-\n„vollständig oder teilweise“ eingefügt und          den. Satz 2 gilt entsprechend.\nwerden die Wörter „Hersteller ohne Erlaub-             (3) Als amtliche Bescheinigung im Sinn von § 2\nnis nach § 5 oder der“ gestrichen und wird          Absatz 6 Satz 2 des Gesetzes gilt auch eine von\ndas Wort „zuständigen“ gestrichen.                  einem Versender mit Sitz in einem anderen Mit-\nbb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ ge-             gliedstaat selbst ausgestellte Bescheinigung, wenn\nstrichen.                                           1. der Mitgliedstaat, in dem die unabhängige\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            Brauerei ansässig ist, die Ausstellung von\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bier“ die                Selbstbescheinigungen gestattet und\nWörter „nach § 23 Absatz 2 Nummer 4 des             2. die Gesamtjahreserzeugung der unabhängigen\nGesetzes“ eingefügt und werden die Wörter               Brauerei nicht mehr als 200 000 hl Bier beträgt.“\n„Hersteller ohne Erlaubnis nach § 5 oder\ndem“ gestrichen.                                17. In § 12 Satz 2 wird das Wort „zuständige“ ge-\nstrichen.\nbb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort\n„zuständige“ gestrichen.                        18. § 13 wird wie folgt geändert:\nd) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die beab-             aa) In Satz 1 werden die Wörter „registrierter\nsichtigte Zerstörung von Bier nach § 14 Absatz 3                 Empfänger (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nSatz 2 des Gesetzes entsprechend. Die Anzeige                    des Gesetzes)“ durch die Wörter „registrier-\nder beabsichtigten Zerstörung ist in den Fällen,                 ter Empfänger nach § 6 Absatz 1 Satz 1\nin denen das Bier unter Steueraussetzung be-                     Nummer 1 des Gesetzes“ ersetzt und wer-\nfördert wird, durch den Versender abzugeben.                     den das Wort „zuständigen“ sowie der\nSofern die vorgelegten Nachweise anerkannt                       Klammerzusatz „(§ 4 Absatz 2)“ gestrichen.\nwerden, wird die nach § 19 für die Beförderung\ngeleistete Sicherheit freigegeben.“                          bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\n15. § 11 wird wie folgt geändert:                                       aaa) Nummer 1 wird aufgehoben.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                bbb) Die Nummern 2 bis 4 werden die Num-\naa) In den Sätzen 1 und 4 wird jeweils das Wort                        mern 1 bis 3.\n„zuständigen“ gestrichen.                           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 3 wird das Wort „zuständige“ ge-\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „weitere\nstrichen.\nAngaben zu machen“ die Wörter „oder zu-\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige“                    sätzliche Unterlagen vorzulegen“ eingefügt\ngestrichen.                                                      und werden die Wörter „wenn diese“ durch\nc) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort                   die Wörter „wenn diese Angaben oder diese\n„zuständigen“ gestrichen.                                        Unterlagen“ ersetzt.\nd) In Absatz 4 wird das Wort „zuständige“ ge-                   bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ ge-\nstrichen.                                                        strichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022            1855\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                die Wörter „wenn diese Angaben oder diese\naa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ ge-                     Unterlagen“ ersetzt.\nstrichen und werden nach dem Wort                      bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ ge-\n„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“                strichen.\neingefügt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „nach einer Ver-\naa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ ge-\nwaltungsvorschrift des Bundesministeriums\nstrichen und werden nach dem Wort\nder Finanzen“ gestrichen.\n„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“\ncc) In Satz 4 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1                    eingefügt.\nSatz 2 gilt“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „nach einer Ver-\nSatz 2 und § 19 gelten“ ersetzt.\nwaltungsvorschrift des Bundesministeriums\ndd) In Satz 5 wird das Wort „befristet“ durch                    der Finanzen“ gestrichen.\ndie Wörter „mit Nebenbestimmungen nach\n§ 120 der Abgabenordnung versehen“ er-                 cc) In Satz 4 wird das Wort „befristet“ durch\nsetzt.                                                      die Wörter „mit Nebenbestimmungen nach\n§ 120 der Abgabenordnung versehen“ er-\nd) In Absatz 4 und Absatz 5 Satz 2 wird jeweils das                 setzt.\nWort „zuständige“ gestrichen.\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ne) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „nach den\n„(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die                   Artikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durch-\nÄnderung von Verhältnissen und das Erlöschen                     führungsverordnung oder aus einem Zoll-\nder Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entspre-                 lager des Typs D im Sinn des Artikels 525\nchend.“                                                          Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durch-\nf) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                                führungsverordnung in den zollrechtlich\naa) In Satz 1 werden die Wörter „(§ 6 Absatz 1                   freien Verkehr übergeführt“ durch die Wörter\nSatz 1 Nummer 2 des Gesetzes)“ durch die                    „nach Artikel 182 des Unionszollkodex zum\nWörter „nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2                   zollrechtlich freien Verkehr überlassen“ er-\ndes Gesetzes“ ersetzt und werden die Wör-                   setzt.\nter „beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Ab-            bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Hauptzoll-\nsatz 2)“ durch die Wörter „beim Haupt-                      amt“ durch die Wörter „die Zollstelle nach\nzollamt“ ersetzt.                                           Artikel 1 Nummer 15 der Delegierten Verord-\nbb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ ge-                     nung zum Unionszollkodex“ ersetzt.\nstrichen und wird der Klammerzusatz „(§ 4           e) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „zuständige“\nAbsatz 2)“ gestrichen.                                 gestrichen.\ncc) In Satz 4 werden die Wörter „§ 6 Absatz 2            f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nSatz 3“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2\nSatz 4“ ersetzt.                                          „(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die\nÄnderung von Verhältnissen und das Erlöschen\ndd) Satz 5 wird aufgehoben.                                 der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entspre-\n19. § 14 wird wie folgt geändert:                                  chend.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                    20. § 15 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 7 Ab-           a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „mit Arti-\nsatz 1 des Gesetzes)“ durch die Wörter                 kel 13 der Systemrichtlinie“ durch die Wörter\n„nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt               „mit Artikel 12 der Systemrichtlinie“ ersetzt.\nund werden die Wörter „beim zuständigen\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nHauptzollamt (§ 4 Absatz 2)“ durch die\nWörter „beim Hauptzollamt“ ersetzt.                    aa) Nummer 2 wird aufgehoben.\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                         bb) Nummer 3 wird Nummer 2.\naaa) Nummer 1 wird aufgehoben.                      c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nbbb) Nummer 2 wird Nummer 1, das Wort                     „(6) Wird Bier, das nach den Absätzen 1 bis 5\n„und“ wird durch das Wort „oder“ er-             von Begünstigten nach § 8 Absatz 1 Nummer 4\nsetzt und die Wörter „§ 3 Nummer 9               bis 6 des Gesetzes unter Steueraussetzung\ndes Gesetzes“ werden durch die Wör-              empfangen wurde, an Dritte abgegeben, ent-\nter „§ 3 Nummer 11 des Gesetzes“                 steht die Steuer nach § 14 Absatz 1 des Geset-\nersetzt.                                         zes. Steuerschuldner ist neben der Person, die\nccc) Nummer 3 wird Nummer 2.                           das Bier an Dritte abgegeben hat, die Person,\ndie dieses in Empfang genommen hat. Der\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           Steuerschuldner hat unverzüglich eine Steuer-\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „weitere              anmeldung beim zuständigen Hauptzollamt ab-\nAngaben zu machen“ die Wörter „oder zu-                zugeben. Für die Steueranmeldung gilt § 31 ent-\nsätzliche Unterlagen vorzulegen“ eingefügt             sprechend. Die Steuer ist sofort fällig. Mehrere\nund werden die Wörter „wenn diese“ durch               Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.“","1856          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022\n21. § 16 wird wie folgt geändert:                                       dokuments oder jedes anderen Handels-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                          papiers verlangen.“\n„§ 16                              e) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“\ngestrichen.\nTeilnahme am\nEDV-gestützten Beförderungs-                    f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nund Kontrollsystem; Ausfallverfahren“.                 aa) In Satz 1 werden die Wörter „für diesen\nzuständige“ gestrichen.\nb) In Satz 1 werden das Wort „Bedingungen“\ndurch die Wörter „nach welchen Rahmenbedin-                 bb) In Satz 3 wird jeweils das Wort „zustän-\ngungen“ und der Klammerzusatz „(§ 9 Absatz 1                     digen“ gestrichen.\ndes Gesetzes)“ durch die Wörter „nach § 9 Ab-        23. In § 18 Satz 1 wird das Wort „Begünstigte“ durch\nsatz 1 des Gesetzes“ ersetzt.                            das Wort „Begünstigten“ ersetzt.\nc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:           24. In § 19 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständige“\n„Des Weiteren legt die Generalzolldirektion in           gestrichen.\nder Verfahrensanweisung für den Fall, dass           25. § 20 wird wie folgt geändert:\ndas EDV-gestützte Beförderungs- und Kontroll-\nsystem nicht zur Verfügung steht, die Voraus-            a) In Absatz 2 werden die Wörter „der Steuerlager-\nsetzungen und Rahmenbedingungen für die                     inhaber als Versender oder der registrierte Ver-\nInanspruchnahme des Ausfallverfahrens fest.“                sender dem zuständigen Hauptzollamt“ durch\ndie Wörter „der Versender dem Hauptzollamt“\nd) In dem neuen Satz 5 wird das Wort „Bedingun-                ersetzt und die Wörter „nach amtlich vorge-\ngen“ durch das Wort „Rahmenbedingungen“                     schriebenem Datensatz“ durch die Wörter „mit\nersetzt.                                                    dem in Artikel 4 Absatz 1 der EMCS-Durchfüh-\n22. § 17 wird wie folgt geändert:                                  rungsverordnung vorgeschriebenen Datensatz“\nersetzt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständige“\n„§ 17\ngestrichen.\nErstellen des\n26. § 21 wird wie folgt geändert:\nelektronischen Verwaltungsdokuments,\nMitführen des eindeutigen Referenzcodes“.             a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                           „§ 21\naa) In Nummer 3 werden die Wörter „Gemein-                                    Änderung des\nschaft verlässt“ durch die Wörter „Union                              Bestimmungsorts oder\nverlässt oder in das externe Versandverfah-                des Empfängers von Bier bei Verwendung\nren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unions-                 des elektronischen Verwaltungsdokuments“.\nzollkodex überführt wird, sofern dies nach           b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Steuer-\nArtikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verord-            lagerinhaber als Versender oder der registrierte\nnung zum Unionszollkodex vorgesehen ist“                Versender den Bestimmungsort“ durch die\nersetzt.                                                Wörter „Versender den Bestimmungsort oder\nbb) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die                den Empfänger des Bieres“ ersetzt und werden\nWörter „der Steuerlagerinhaber als Versen-              nach den Wörtern „zulässigen Bestimmungsort“\nder oder der registrierte Versender dem zu-             die Wörter „oder einen anderen Empfänger“\nständigen Hauptzollamt“ durch die Wörter                eingefügt.\n„der Versender dem Hauptzollamt“ ersetzt             c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nund werden die Wörter „nach amtlich vor-\n„(2) Vor Änderung des Bestimmungsorts\ngeschriebenen Datensatz“ durch die Wörter\noder des Empfängers des Bieres hat der Ver-\n„mit dem in Artikel 3 Absatz 1 der EMCS-\nsender dem Hauptzollamt unter Verwendung\nDurchführungsverordnung vorgeschriebenen\ndes EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll-\nDatensatz“ ersetzt.\nsystems den Entwurf der elektronischen Ände-\nc) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige“               rungsmeldung mit dem in Artikel 5 Absatz 1 der\ngestrichen.                                                 EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebe-\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           nen Datensatz zu übermitteln.“\naa) In Satz 1 werden die Wörter „einen Aus-              d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständige“\ndruck des vom zuständigen Hauptzollamt                  gestrichen.\nübermittelten elektronischen Verwaltungs-        27. § 22 wird wie folgt geändert:\ndokuments“ durch die Wörter „den ein-                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndeutigen Referenzcode“ ersetzt und werden\nnach dem Wort „mitzuführen“ die Wörter                  aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ gestri-\n„und auf Verlangen mitzuteilen“ eingefügt.                   chen und werden die Wörter „nach amtlich\nvorgeschriebenem“ durch die Wörter „mit\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                               dem in Artikel 7 Absatz 1 der EMCS-Durch-\n„Das Hauptzollamt kann die Vorlage eines                     führungsverordnung vorgeschriebenen“ er-\nAusdrucks des elektronischen Verwaltungs-                    setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022           1857\nbb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ ge-                der Versender den Bestimmungsort oder den\nstrichen.                                              Empfänger des Bieres.“\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige“        28. § 23 wird wie folgt geändert:\ngestrichen.\na) In Absatz 1 wird das Wort „zuständige“ ge-\nc) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“              strichen.\ngestrichen.\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\naa) In dem Wortlaut vor der Nummerierung\n„(5) Das Hauptzollamt erstellt auf der Grund-                 werden die Wörter „Artikel 786 der Zoll-\nlage der von der Ausgangszollstelle übermittel-                  kodex-Durchführungsverordnung ein zoll-\nten Ausgangsbestätigung eine Ausfuhrmeldung,                     rechtliches Ausfuhrverfahren durchgeführt\nmit der                                                          wird, das zuständige Hauptzollamt“ durch\n1. in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 1                      die Wörter „Artikel 269 Absatz 1, 2 Buch-\ndes Gesetzes bestätigt wird, dass das Bier                    stabe c und Absatz 3 des Unionszollkodex\ndas Verbrauchsteuergebiet der Europäischen                    ein Ausfuhrverfahren durchgeführt wird, das\nUnion verlassen hat, oder                                     Hauptzollamt“ ersetzt.\n2. in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 2                 bb) In Nummer 1 werden die Wörter „nach Arti-\ndes Gesetzes bestätigt wird, dass das Bier                    kel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchfüh-\nin das externe Versandverfahren nach Arti-                    rungsverordnung“ durch die Wörter „nach\nkel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex über-                    Artikel 182 des Unionszollkodex“ ersetzt.\nführt wurde, sofern dies nach Artikel 189\ncc) In Nummer 3 wird das Wort „Flugzeugen“\nAbsatz 4 der Delegierten Verordnung zum\ndurch das Wort „Luftfahrzeugen“ ersetzt.\nUnionszollkodex vorgesehen war.\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.\nSatz 1 gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen.\nDas Hauptzollamt übermittelt die Ausfuhrmel-         29. § 24 wird wie folgt geändert:\ndung an den Versender im Steuergebiet. Aus-              a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz\nfuhrmeldungen, die von den Behörden eines an-               „(§ 23a Absatz 1 des Gesetzes)“ durch die Wör-\nderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, wer-               ter „nach § 23a Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt\nden durch das zuständige Hauptzollamt an den                und die Wörter „Steuerlagerinhaber als Ver-\nVersender im Steuergebiet weitergeleitet.“                  sender aus seinem Steuerlager im Steuergebiet\ne) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Gemein-                   oder der registrierte Versender vom Ort der\nschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt und                  Einfuhr“ durch das Wort „Versender“ ersetzt.\nwerden nach den Wörtern „nicht verlassen hat“            b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern\ndie Wörter „oder nicht in das externe Versand-              „Dokument in vier Exemplaren“ die Wörter „vor\nverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unions-             Beginn der Beförderung“ eingefügt.\nzollkodex überführt wurde, sofern dies nach\nArtikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung          c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nzum Unionszollkodex vorgesehen war“ ein-                    aa) In Satz 1 werden das Wort „zuständigen“\ngefügt.                                                          und der Klammerzusatz „(§ 4 Absatz 2)“\nf) In Absatz 7 Satz 1 wird der Klammerzusatz                        gestrichen.\n„(§ 23a Absatz 1 des Gesetzes)“ durch die Wör-              bb) In Satz 4 wird das Wort „zuständigen“ ge-\nter „nach § 23a Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt                   strichen.\nund wird das Wort „zuständige“ gestrichen.\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ng) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\naa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 4 Ab-\n„(8) Darf Bier das Zollgebiet der Euro-                       satz 2)“ gestrichen.\npäischen Union nicht verlassen, erstellt das\nHauptzollamt eine Meldung auf der Grundlage                 bb) In Satz 3 wir das Wort „zuständige“ ge-\nder von der Ausgangszollstelle übermittelten                     strichen.\nInformationen. Das Hauptzollamt erstellt auch               cc) In Satz 4 wird das Wort „zurückzuschicken“\neine Meldung, wenn Teilmengen das Zollgebiet                     durch das Wort „zurückzusenden“ ersetzt.\nder Europäischen Union nicht verlassen dürfen.\ndd) In Satz 5 wird das Wort „zurückgeschickte“\nDas Hauptzollamt übermittelt die Meldung über\ndurch das Wort „zurückgesandte“ ersetzt.\ndie nicht erfolgte Ausfuhr an den Steuerlager-\ninhaber als Versender im Steuergebiet oder an            e) In Absatz 5 Satz 1 und 2 werden die Wörter\nden registrierten Versender im Steuergebiet.                „verwendet werden. Der Versender hat diese“\nMeldungen über die nicht erfolgte Ausfuhr, die              gestrichen und werden die Wörter „zu kenn-\nvon den Behörden eines anderen Mitgliedstaats               zeichnen“ durch die Wörter „verwendet werden“\nübermittelt wurden, werden durch das Haupt-                 ersetzt.\nzollamt an den Versender im Steuergebiet                 f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nweitergeleitet. Nach Eingang der Meldung über\ndie nicht erfolgte Ausfuhr annulliert der Versen-           aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-\nder das elektronische Verwaltungsdokument,                       strichen.\nwenn die Beförderung noch nicht begonnen hat.               bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ ge-\nHat die Beförderung bereits begonnen, ändert                     strichen.","1858          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022\n30. § 25 wird wie folgt geändert:                               b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort\na) In Absatz 1 werden die Wörter „der Steuerlager-             „Annullierungsdokument“ die Wörter „vor Be-\ninhaber als Versender oder der registrierte                 ginn der Beförderung“ eingefügt.\nVersender“ durch die Wörter „der Versender“          32. § 27 wird wie folgt geändert:\nersetzt und werden nach dem Wort „Vordruck“              a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ndie Wörter „gemäß Artikel 8 Absatz 1 der\nEMCS-Durchführungsverordnung“ eingefügt.                                          „§ 27\nÄnderung des\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nBestimmungsorts oder\naa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ ge-                 des Empfängers von Bier im Ausfallverfahren“.\nstrichen.\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „von der Zoll-              Steuerlagerinhaber als Versender oder der\nverwaltung veranlassten“ durch die Wörter              registrierte Versender den Bestimmungsort“\n„durch das Informationstechnikzentrum                  durch die Wörter „der Versender den Bestim-\nBund veröffentlichten“ ersetzt.                        mungsort oder den Empfänger des Bieres“\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           ersetzt und werden nach dem Wort „Vordruck“\ndie Wörter „gemäß Artikel 8 Absatz 2 der\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausfall-                EMCS-Durchführungsverordnung“ eingefügt.\ndokument“ die Wörter „vor Beginn der\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nBeförderung“ eingefügt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Versender\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „für ihn zustän-\nhat“ durch die Wörter „Vor der Änderung\ndigen“ gestrichen und werden die Wörter\ndes Bestimmungsorts oder des Empfängers\n„zu übermitteln“ durch das Wort „vorzu-\ndes Bieres hat der Versender“ ersetzt.\nlegen“ ersetzt.\nbb) In Satz 3 wird das Wort „zuständigen“\nd) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort                   gestrichen und werden die Wörter „zu über-\n„zuständigen“ gestrichen.                                        mitteln“ durch das Wort „vorzulegen“ er-\ne) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-                    setzt.\nfügt:                                                       cc) In Satz 5 werden nach dem Wort „wenn“ die\n„(4a) In den Fällen des § 12 Absatz 1 des Ge-                 Wörter „die Beförderung bereits mit einem\nsetzes oder des Ausgangs von Bier in eines der                   Ausfalldokument begonnen und“ eingefügt.\nin Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie auf-          d) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort\ngeführten Gebiete händigt der Versender dem                 „Bestimmungsorts“ die Wörter „oder des\nAnmelder zur Ausfuhr die dritte Ausfertigung                Empfängers des Bieres“ eingefügt und wird\ndes Ausfalldokuments aus. Der Anmelder zur                  das Wort „zuständigen“ gestrichen.\nAusfuhr legt diese Ausfertigung oder die ein-\ndeutige Kennung des Ausfalldokuments der                 e) In Absatz 4 werden die Wörter „des Bestim-\nAusgangszollstelle vor. Die Angaben des Aus-                mungsorts sowie die Übermittlung“ durch die\nfalldokuments müssen den Angaben der                        Wörter „des Bestimmungsorts oder des\nAusfuhrmeldung für das angemeldete Bier ent-                Empfängers des Bieres sowie die Vorlage“\nsprechen.“                                                  ersetzt.\n33. § 28 wird wie folgt geändert:\nf) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“\ngestrichen.                                              a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\n„Vordruck“ die Wörter „gemäß Artikel 8 Absatz 3\ng) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „zuständige“\nder EMCS-Durchführungsverordnung“ eingefügt.\ngestrichen.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nh) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Eingangs-\naa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Versender“                     dokument“ das Wort „unverzüglich“ ein-\ndas Wort „unverzüglich“ eingefügt.                          gefügt.\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Bieres“                 bb) In Satz 4 werden die Wörter „für den\ndas Wort „unverzüglich“ und nach dem Wort                   Empfänger zuständige“ gestrichen.\n„diesem“ das Wort „unverzüglich“ einge-\nc) In Absatz 3 wird das Wort „zuständigen“ ge-\nfügt.\nstrichen.\ncc) In Satz 3 wird das Wort „Papier“ durch das\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nWort „Nachweis“ ersetzt.\naa) In Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaft“\n31. § 26 wird wie folgt geändert:                                       durch das Wort „Union“ ersetzt und werden\na) In Absatz 1 werden die Wörter „der Steuerlager-                  nach den Wörtern „verlassen hat“ die Wör-\ninhaber als Versender oder der registrierte Ver-                 ter „oder in das externe Versandverfahren\nsender“ durch die Wörter „der Versender“ er-                     nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszoll-\nsetzt, werden die Wörter „mit der Beförderung“                   kodex überführt wurde, sofern dies nach\ndurch die Wörter „die Beförderung“ ersetzt und                   Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verord-\nwird das Wort „wurde“ durch das Wort „hat“                       nung zum Unionszollkodex vorgesehen war“\nersetzt.                                                         eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022           1859\nbb) In Satz 4 wird das Wort „zuständige“ ge-              das Bier das Verbrauchsteuergebiet der Euro-\nstrichen.                                           päischen Union verlassen hat oder in das externe\ne) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-                Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des\ngefügt:                                                   Unionszollkodex überführt wurde, sofern dies nach\nArtikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung\n„(4a) Darf Bier in den Fällen des § 12 Absatz 1       zum Unionszollkodex vorgesehen war.“\ndes Gesetzes oder des Ausgangs von Bier in\neines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemricht-      35. Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst:\nlinie aufgeführten Gebiete das Zollgebiet der                                 „Abschnitt 8\nEuropäischen Union nicht verlassen, so erstellt                                  Zu den\ndas Hauptzollamt ein Ausfalldokument auf der                 §§ 13 und 14 Absatz 3 und 4 des Gesetzes“.\nGrundlage der von der Ausgangszollstelle über-\nmittelten Informationen. Das Hauptzollamt er-         36. § 30 wird wie folgt geändert:\nstellt auch ein Ausfalldokument, wenn Teil-               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nmengen das Zollgebiet der Europäischen Union                 aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nnicht verlassen dürfen. Das Hauptzollamt über-\n„Werden beim Empfänger im Steuergebiet\nmittelt das Ausfalldokument über die nicht er-\nAbweichungen festgestellt, entscheidet das\nfolgte Ausfuhr an den Steuerlagerinhaber als\nHauptzollamt über die steuerliche Behand-\nVersender im Steuergebiet oder an den regis-\nlung von Fehlmengen.“\ntrierten Versender im Steuergebiet. Ausfalldoku-\nmente über die nicht erfolgte Ausfuhr, die von               bb) In Satz 2 werden die Wörter „Dabei kann es“\nden zuständigen Behörden eines anderen Mit-                       durch die Wörter „Es kann“ ersetzt.\ngliedstaats übermittelt wurden, werden an den             b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nVersender im Steuergebiet von dem Haupt-\n„(2) Geht der Rückschein in den Fällen des\nzollamt weitergeleitet. Nach Eingang des Aus-\n§ 24 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4 nicht\nfalldokuments annulliert der Versender das\nbinnen zwei Monaten beim Versender ein, ist\nAusfalldokument, wenn die Beförderung noch\ndies vom Versender unverzüglich dem Haupt-\nnicht begonnen hat. Hat die Beförderung bereits\nzollamt anzuzeigen.“\nbegonnen, ändert der Versender den Bestim-\nmungsort oder den Empfänger des Bieres nach               c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „oder“ die\namtlich vorgeschriebenem Vordruck.“                          Wörter „vollständig oder teilweise“ eingefügt.\nf) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „zuständige“              d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\ngestrichen und werden nach den Wörtern „nach                    „(4) In den Fällen des § 14 Absatz 4 des Ge-\n§ 22 Absatz 5 Satz 1“ die Wörter „oder eine                  setzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung\nMeldung nach § 22 Absatz 8“ eingefügt.                       die §§ 22 und 29 entsprechend. Die Frist nach\n34. § 29 wird wie folgt gefasst:                                     § 14 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit\nder Bekanntgabe der Feststellung einer Un-\n„§ 29\nregelmäßigkeit gegenüber dem Steuerschuld-\nErsatznachweise für die                         ner.“\nBeendigung der Beförderung\n37. § 31 wird wie folgt geändert:\n(1) Liegt kein Nachweis nach § 22 Absatz 6 vor,            a) In Absatz 1 Satz 5 wird der Klammerzusatz\nbestätigt das für den Empfänger zuständige                       „(§ 13 Absatz 7)“ durch die Wörter „nach § 13\nHauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen                    Absatz 7“ ersetzt und werden das Wort „zustän-\nBezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, in den              digen“ sowie der Klammerzusatz „(§ 4 Absatz 2)“\nFällen, in denen keine Eingangs- oder Ausfuhr-                   gestrichen.\nmeldung nach § 28 vorliegt, die Beendigung der\nBeförderung unter Steueraussetzung, wenn durch                b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Klammerzusatz „(§ 4\neinen Ersatznachweis hinreichend belegt ist, dass                Absatz 4)“ durch die Wörter „nach § 4 Absatz 3“\ndas Bier                                                         ersetzt.\n1. den angegebenen Bestimmungsort erreicht hat                c) Absatz 3 wird aufgehoben.\noder                                                      d) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „Dritt-\n2. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen                    ländern, Drittgebieten oder anderen Mitglied-\nUnion verlassen hat oder in das externe Ver-                 staaten“ werden durch die Wörter „Drittländern\nsandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des                  oder Drittgebieten“ ersetzt.\nUnionszollkodex überführt wurde, sofern dies              e) Absatz 5 wird Absatz 4 und die folgenden Sätze\nnach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Ver-               werden angefügt:\nordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war.                  „Das Hauptzollamt kann Steuerschuldnern nach\n(2) Als hinreichender Ersatznachweis nach                     § 14 Absatz 5 Nummer 2 des Gesetzes auf An-\nSatz 1 Nummer 1 gilt insbesondere ein vom                        trag die Abgabe einer für einen Kalendermonat\nEmpfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben                    zusammengefassten Steueranmeldung wider-\nAngaben enthält wie eine Eingangsmeldung und                     ruflich zulassen, soweit die in einem Kalender-\nin dem der Empfänger den Empfang des Bieres                      monat durchschnittlich hergestellte Menge 10 hl\nbestätigt. Als hinreichender Ersatznachweis nach                 nicht übersteigt und Steuerbelange nicht be-\nSatz 1 Nummer 2 gilt insbesondere ein Sicht-                     einträchtigt sind. Für die Frist zur Abgabe der\nvermerk der Ausgangszollstelle, der bestätigt, dass              zusammengefassten Steueranmeldung gilt in","1860           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022\ndiesen Fällen § 15 Absatz 1 Satz 1 und für die       40. § 33 wird wie folgt geändert:\nFälligkeit der Steuer § 15 Absatz 1 Satz 6 des           a) In Satz 1 werden die Wörter „Drittländern und“\nGesetzes entsprechend.“                                      durch die Wörter „Drittländern oder“ ersetzt und\nf) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                             werden die Wörter „des § 18 Absatz 3 des Ge-\n„(5) Das Hauptzollamt überprüft die Steuer-               setzes“ durch die Wörter „der Einfuhr“ ersetzt.\nerklärung nach Absatz 1 oder die Steueranmel-            b) In Satz 2 werden die Wörter „oder nach amtlich\ndung nach Absatz 3. Art und Umfang der Über-                 vorgeschriebenem Vordruck“ gestrichen.\nprüfung richten sich nach den Umständen des          41. § 34 wird wie folgt geändert:\nEinzelfalls sowie nach einheitlichen Prüfungs-\nkriterien, die durch die Generalzolldirektion zur        a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter\nSicherstellung der Gleichmäßigkeit, Gesetzes-                „befördert wird (§ 20 des Gesetzes)“ werden\nmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Be-                    durch die Wörter „geliefert wird (§§ 20 bis 20c\nsteuerung durch eine Verfahrensanweisung                     des Gesetzes)“ ersetzt.\nvorgegeben werden. Das Hauptzollamt kann                 b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nvon dem Steuerschuldner weitere Angaben oder\n„(2) Die Weitergabe von Bier, auch wenn sie\nzusätzliche Unterlagen verlangen. Für die ein-\nunentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der\nheitlichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3\nverbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach\nSatz 3 der Abgabenordnung entsprechend.“\n§ 19 des Gesetzes.“\n38. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:\n42. Die Angabe zu Abschnitt 13 wird wie folgt gefasst:\n„§ 31a\n„Abschnitt 13\nHerstellung von Bier\nZu den\naußerhalb eines Steuerlagers\n§§ 20 bis 20c des Gesetzes“.\n(1) Wer Bier ohne Erlaubnis als Steuerlagerinha-\n43. § 35 wird wie folgt gefasst:\nber zu gewerblichen Zwecken herstellt oder her-\nstellen will, hat dies vor dem geplanten Betriebs-                                      „§ 35\nbeginn beim Hauptzollamt schriftlich in doppelter                            Zertifizierter Empfänger\nAusfertigung anzumelden. Dabei ist anzugeben:\n(1) Wer als zertifizierter Empfänger nach § 20a\n1. der Name, der Geschäftssitz und die Rechts-               Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Bier des\nform des Unternehmens,                                   steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur gelegent-\n2. die Steuernummer beim zuständigen Finanz-                 lich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus\namt,                                                     beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebe-\nnem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in\n3. der Umfang der voraussichtlichen jährlichen\ndoppelter Ausfertigung beizufügen:\nHerstellung in Litern.\nAuf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmelde-             1. Lagepläne mit den jeweils beantragten\npflichtige weitere Angaben zu machen, wenn diese                 Empfangsorten und Angabe der Anschriften,\nzur Sicherung des Steueraufkommens oder für die              2. eine Darstellung der Buchführung über den\nSteueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Haupt-               Empfang und den Verbleib des Bieres.\nzollamt kann auf Angaben verzichten, wenn                    Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Ver-\nSteuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-              bringen oder Verbringenlassen von Bier in das\nden.                                                         Steuergebiet, wenn dieses nach § 20 Absatz 1\n(2) Der Hersteller ist verpflichtet, über das her-        Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets\ngestellte Bier Aufzeichnungen zu führen. Das                 in Empfang genommen wurde.\nHauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Es                  (2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der\nkann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn                  Antragsteller weitere Angaben zu machen oder\ndiese zur Sicherung des Steueraufkommens oder                zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese\nfür die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.              Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung\n(3) Der Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt            des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht\nunverzüglich schriftlich anzuzeigen:                         erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf\n1. Änderungen der nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 an-             Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 verzichten,\ngegebenen Verhältnisse und                               wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt\nwerden.\n2. die Einstellung des Betriebs.\n(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-\n(4) Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet                tronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis\nanlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regel-                 als zertifizierter Empfänger für die beantragten\nmäßig, ob die Verpflichtungen aus den Absätzen 1             Empfangsorte. Mit der Erlaubnis wird für den\nbis 3 erfüllt werden. Die regelmäßigen Über-                 zertifizierten Empfänger eine Verbrauchsteuer-\nprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei                  nummer vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis\nJahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme                 ist eine Sicherheit nach § 20a Absatz 3 des Geset-\noder der Anmeldung durchgeführt.“                            zes für die entstehende Steuer zu leisten. § 6 Ab-\n39. In § 32 wird das Wort „zuständigen“ gestrichen               satz 1 Satz 2 und § 19 gelten entsprechend. Die\nund werden die Wörter „mindestens 10 Euro“                   Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach\ndurch die Wörter „mindestens 25 Euro“ ersetzt.               § 120 der Abgabenordnung versehen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022             1861\n(4) Beabsichtigt der zertifizierte Empfänger, zu-         Empfänger im Einzelfall kann auch Privatpersonen\nsätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen              erteilt werden, die Bier empfangen wollen, dessen\nweiteren Empfangsort zu betreiben, hat er dies               Beförderung nicht unter § 34 oder § 37 fällt.“\ndem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Be-          44. Nach § 35 werden die folgenden §§ 35a bis 35g\nginn der Beförderung anzuzeigen. Der Empfangs-               eingefügt:\nort gilt als genehmigt, wenn ihm nicht bis eine\nWoche vor Beginn der Beförderung eine anders-                                          „§ 35a\nlautende Entscheidung des Hauptzollamts zuge-                                Zertifizierter Versender\ngangen ist.                                                     (1) Wer als zertifizierter Versender nach § 20b\n(5) Für den Inhaber einer Erlaubnis als Steuer-           Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Bier des\nlagerinhaber nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Geset-             steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur gelegent-\nzes oder als registrierter Empfänger nach § 6 des            lich versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus\nGesetzes gilt für die ihm bewilligten Steuerlager            beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebe-\noder Empfangsorte die Erlaubnis als zertifizierter           nem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in\nEmpfänger als unter Widerrufsvorbehalt erteilt,              doppelter Ausfertigung beizufügen:\nsofern der Inhaber                                           1. eine Aufstellung mit den beantragten Versand-\n1. beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförde-                   orten und Angabe der Anschriften,\nrung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebe-            2. eine Darstellung der Buchführung über den Ver-\nnem Vordruck abgegeben hat,                                  sand und den Verbleib des Bieres.\n2. die anfallende Sicherheit nach § 20a Absatz 3                (2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der\ndes Gesetzes geleistet hat und                           Antragsteller weitere Angaben zu machen oder\nzusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese\n3. an dem Verfahren nach § 35b, auch in Verbin-\nAngaben oder diese Unterlagen zur Sicherung\ndung mit § 16, teilnimmt.\ndes Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht\nAbsatz 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Beabsich-           erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf\ntigt der Inhaber der Erlaubnis, zusätzlich zu                Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn\nden bewilligten Empfangsorten einen weiteren                 Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-\nEmpfangsort als zertifizierter Empfänger zu be-              den.\ntreiben, gilt Absatz 4 entsprechend.                            (3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-\n(6) Der zertifizierte Empfänger hat ein Belegheft         tronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis\nsowie Aufzeichnungen über das im Rahmen einer                als zertifizierter Versender für die beantragten\nLieferung zu gewerblichen Zwecken empfangene                 Versandorte. Mit der Erlaubnis wird für den\nBier zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anord-            zertifizierten Versender eine Verbrauchsteuer-\nnungen treffen. Der Empfang des Bieres ist vom               nummer vergeben. Die Erlaubnis kann mit Neben-\nzertifizierten Empfänger unverzüglich aufzuzeich-            bestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung\nnen.                                                         versehen werden.\n(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Ände-             (4) Beabsichtigt der zertifizierte Versender,\nrung von Verhältnissen und das Erlöschen der                 zusätzlich zu den bewilligten Versandorten einen\nErlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend.            weiteren Versandort zu betreiben, hat er dies dem\nHauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn\n(8) Wer als zertifizierter Empfänger im Einzelfall\nder Beförderung anzuzeigen. Der Versandort gilt\nnach § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ge-\nals genehmigt, wenn ihm nicht bis spätestens eine\nsetzes Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs\nWoche vor Beginn der Beförderung eine anders-\nempfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim\nlautende Entscheidung des Hauptzollamts zuge-\nHauptzollamt unter Angabe von Menge und Art so-\ngangen ist.\nwie des zertifizierten Versenders des Bieres nach\namtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantra-                   (5) Für den Inhaber einer Erlaubnis als Steuer-\ngen. Satz 1 gilt auch für das Verbringen oder Ver-           lagerinhaber nach § 5 des Gesetzes oder als\nbringenlassen von Bier in das Steuergebiet, wenn             registrierter Versender nach § 7 des Gesetzes gilt\nes nach § 20 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außer-             für die ihm bewilligten Steuerlager oder Versand-\nhalb des Steuergebiets in Empfang genommen                   orte die Erlaubnis als zertifizierter Versender als\nwurde. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben                 unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber\nsowie Aufzeichnungen über das im Rahmen der                  1. beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförde-\nLieferung zu gewerblichen Zwecken empfangene                     rung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebe-\nBier verlangen, wenn diese Angaben oder diese                    nem Vordruck abgegeben hat und\nAufzeichnungen zur Sicherung des Steueraufkom-               2. an dem Verfahren nach § 35b, auch in Verbin-\nmens oder für die Steueraufsicht erforderlich er-                dung mit § 16, teilnimmt.\nscheinen. Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1\nund 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Er-             Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Beabsichtigt\nlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebe-              der Inhaber der Erlaubnis, zusätzlich zu den be-\nnen Versender sowie auf eine Beförderung und auf             willigten Versandorten einen weiteren Versandort\neinen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist.                als zertifizierter Versender zu betreiben, gilt Ab-\nVor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach          satz 4 entsprechend.\n§ 20a Absatz 4 des Gesetzes für die entstehende                 (6) Der zertifizierte Versender hat ein Belegheft\nSteuer zu leisten. Eine Erlaubnis als zertifizierter         sowie Aufzeichnungen über das im Rahmen der","1862         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022\nLieferung zu gewerblichen Zwecken in andere Mit-            ein vereinfachtes Verfahren auch unter Verzicht\ngliedstaaten versandte Bier zu führen. Das Haupt-           auf die verpflichtende Verwendung eines ver-\nzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Ver-             einfachten elektronischen Verwaltungsdokuments\nsand des Bieres ist vom zertifizierten Versender            zulassen. Die Zulassung erfolgt im Rahmen der\nunverzüglich aufzuzeichnen.                                 jeweiligen Erlaubnis.\n(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Ände-\nrung von Verhältnissen und das Erlöschen der                                         § 35c\nErlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend.                         Erstellen des vereinfachten\n(8) Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall               elektronischen Verwaltungsdokuments\nnach § 20b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Geset-\n(1) Soll Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs\nzes Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs ver-\nnach diesem Abschnitt aus dem Steuergebiet be-\nsenden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim\nfördert werden\nHauptzollamt unter Angabe von Menge und Art so-\nwie des zertifizierten Empfängers des Bieres nach           1. in einen anderen Mitgliedstaat oder\namtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantra-\n2. in das Steuergebiet, wenn die Beförderung\ngen. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben\ndurch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats\nsowie Aufzeichnungen über das im Rahmen der\nerfolgt,\nLieferung zu gewerblichen Zwecken in andere Mit-\ngliedstaaten versandte Bier verlangen, wenn diese           so hat der zertifizierte Versender dem Hauptzollamt\nAngaben oder diese Aufzeichnungen zur Sicherung             vor Beginn der Beförderung unter Verwendung\ndes Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht            des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll-\nerforderlich erscheinen. Für die Erlaubnis gilt Ab-         systems den Entwurf des vereinfachten elektro-\nsatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maß-               nischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vor-\ngabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Men-            geschriebenem Datensatz zu übermitteln.\nge, den angegebenen Empfänger sowie auf eine                   (2) Für die Überprüfung der Angaben im Entwurf\nBeförderung und auf einen bestimmten Zeitraum               des vereinfachten elektronischen Verwaltungs-\nzu beschränken ist. Eine Erlaubnis als zertifizierter       dokuments gilt § 17 Absatz 2 entsprechend.\nVersender im Einzelfall kann auch Privatpersonen\nerteilt werden, die Bier versenden wollen, dessen              (3) Während der Beförderung ist der eindeutige\nBeförderung nicht unter § 34 oder § 37 fällt.               Referenzcode vom Beförderer mitzuführen und auf\nAnfrage mitzuteilen. Dies gilt auch bei der Beförde-\n§ 35b                              rung von Bier aus anderen Mitgliedstaaten. In den\nFällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist ein Ausdruck\nTeilnahme am\ndes vereinfachten elektronischen Verwaltungs-\nEDV-gestützten\ndokuments vom Beförderer mitzuführen.\nBeförderungs- und Kontrollsystem,\nAusfallverfahren und vereinfachte Verfahren                (4) Der zertifizierte Versender hat auf Verlangen\n(1) Die Generalzolldirektion legt durch eine Ver-        des Hauptzollamts das Bier unverändert vorzu-\nfahrensanweisung fest, unter welchen Vorausset-             führen.\nzungen und nach welchen Rahmenbedingungen                      (5) Das Hauptzollamt leitet im Fall des Ab-\nPersonen, die für Beförderungen von Bier des                satzes 1 Nummer 2 das vereinfachte elektronische\nsteuerrechtlich freien Verkehrs das vereinfachte            Verwaltungsdokument an den zertifizierten Emp-\nelektronische Verwaltungsdokument verwenden,                fänger weiter. Wird dem Hauptzollamt von den zu-\nmit den Zollbehörden elektronisch Nachrichten               ständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats\nüber das EDV-gestützte Beförderungs- und Kon-               ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdoku-\ntrollsystem nach § 20c Absatz 1 des Gesetzes                ment übermittelt, so wird es vom Hauptzollamt an\naustauschen. Weiter legt sie in der Verfahrens-             den zertifizierten Empfänger im Steuergebiet\nanweisung für den Fall, dass das EDV-gestützte              weitergeleitet.\nBeförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Ver-\nfügung steht, die Voraussetzungen und Rahmen-                                        § 35d\nbedingungen für die Inanspruchnahme des Ausfall-\nverfahrens fest. Im Übrigen gilt § 16.                                 Änderung des Bestimmungsorts\nbei Verwendung des vereinfachten\n(2) Für häufig und regelmäßig stattfindende Be-                  elektronischen Verwaltungsdokuments\nförderungen von Bier des steuerrechtlich freien\nVerkehrs kann das Bundesministerium der Finan-                 (1) Während der Beförderung des Bieres kann\nzen mit weiteren von den Beförderungen betroffe-            der zertifizierte Versender den Bestimmungsort\nnen Mitgliedstaaten Vereinbarungen schließen, um            ändern, und zwar\nvereinfachte Verfahren festzulegen. Dabei können            1. in einen Lieferort, der von demselben zertifizier-\nauch Ausnahmen für die verpflichtende Verwen-                   ten Empfänger in demselben Mitgliedstaat be-\ndung eines vereinfachten elektronischen Verwal-                 trieben wird, oder\ntungsdokuments vorgesehen werden.\n2. in den Abgangsort.\n(3) Für die Beförderung von Bier des steuer-\nrechtlich freien Verkehrs kann das Hauptzollamt             Die Änderung in den Abgangsort ist auch möglich,\nauf Antrag und im Benehmen mit den zuständigen              wenn der zertifizierte Empfänger die Übernahme\nSteuerbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten              des Bieres ablehnt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022             1863\n(2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder            wenn hinreichend belegt ist, dass das Bier den\ndes Empfängers von Bier gilt § 21 Absatz 2, 3 und 6         angegebenen Bestimmungsort erreicht hat.\nentsprechend.                                                  (2) Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörde\ndes Bestimmungsmitgliedstaats bei einer Beförde-\n§ 35e                             rung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mit-\nEingangsmeldung                          gliedstaat gilt, sofern er vom Hauptzollamt akzep-\nbei Verwendung des vereinfachten                   tiert wird, als hinreichender Nachweis dafür, dass\nelektronischen Verwaltungsdokuments                  1. der zertifizierte Empfänger die dort angefallene\n(1) Nach der Aufnahme des Bieres, auch von                   Verbrauchsteuer entrichtet hat,\nTeilmengen, an einem vom Erlaubnisumfang                    2. der zertifizierte Empfänger das Bier in ein\numfassten Bestimmungsort hat der zertifizierte                  Steuerlager aufgenommen hat oder\nEmpfänger dem Hauptzollamt unter Verwendung\ndes EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll-              3. das Bier von der Verbrauchsteuer befreit ist.“\nsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf            45. § 36 wird aufgehoben.\nWerktage nach Beendigung der Beförderung, eine          46. Die §§ 37 und 38 werden wie folgt gefasst:\nEingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem\nDatensatz zu übermitteln. Das Verbringen oder                                         „§ 37\nVerbringenlassen von Bier in das Steuergebiet                                    Versandhandel\nsteht der Aufnahme nach Satz 1 gleich, sofern                  (1) Wer als Versandhändler nach § 21 Absatz 1\ndas Bier nach § 20 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes             des Gesetzes Bier an Privatpersonen im Steuer-\naußerhalb des Steuergebiets in Empfang ge-                  gebiet liefern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim\nnommen wurde. Das Hauptzollamt kann zur Ver-                zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorge-\nmeidung unbilliger Härten auf Antrag des Empfän-            schriebenem Vordruck zu beantragen.\ngers die Frist nach Satz 1 verlängern.\n(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 gilt als unter\n(2) Für die Überprüfung der Angaben in der Ein-          Widerrufsvorbehalt erteilt, sobald\ngangsmeldung gilt § 22 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ent-\n1. das Hauptzollamt schriftlich oder elektronisch\nsprechend. Abweichend davon erfolgt die Mit-\ndie Unternehmensnummer mitgeteilt hat und\nteilung an den zertifizierten Empfänger, dass es\nkeine Beanstandungen gibt, erst nach der Vorlage            2. der Versandhändler die erforderliche Sicherheit\ndes Nachweises, dass                                            nach § 21 Absatz 2 des Gesetzes geleistet hat.\n1. das Bier in ein Steuerlager aufgenommen                  Für die Sicherheitsleistung gelten § 6 Absatz 1\nwurde,                                                  Satz 2 und § 19 entsprechend. Das Hauptzollamt\nkann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn\n2. die Biersteuer angemeldet wurde oder\nSteuerbelange dadurch nicht gefährdet werden.\n3. sich an die Lieferung eine Steuerbefreiung an-\n(3) Beauftragt der Versandhändler nach § 21\nschließt.\nAbsatz 2 des Gesetzes einen Steuervertreter, hat\n(3) Der zertifizierte Empfänger hat auf Verlangen        er diesen vor der ersten Lieferung mittels einer An-\ndes Hauptzollamts das Bier unverändert vorzu-               zeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei\nführen.                                                     dem für den Steuervertreter zuständigen Haupt-\n(4) Unbeschadet des § 38 gilt die Eingangs-              zollamt zu benennen. Ein Antrag nach Absatz 1 ist\nmeldung nach Absatz 1 als Nachweis, dass die                in diesem Fall nicht erforderlich. Ist der Versand-\nBeförderung des Bieres beendet wurde.                       händler bei Benennung des Steuervertreters be-\nreits steuerlich in Erscheinung getreten, geht die\n§ 35f                             Zuständigkeit auf das für den Steuervertreter zu-\nständige Hauptzollamt über.\nBeförderung im Ausfallverfahren\n(4) Der Steuervertreter bedarf für seine Tätigkeit\nSteht das EDV-gestützte Beförderungs- und                für den Versandhändler einer Erlaubnis. Die Erlaub-\nKontrollsystem nicht zur Verfügung und kann das             nis ist beim zuständigen Hauptzollamt nach amt-\nvereinfachte elektronische Verwaltungsdokument              lich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.\nsomit nicht angewendet werden, gelten für das               Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er weitere\nAusfallverfahren die §§ 25, 27 und 28 entspre-              Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen\nchend. In diesem Fall sind Ausfalldokumente nach            vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unter-\namtlich vorgeschriebenem Vordruck zu verwen-                lagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder\nden.                                                        für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.\n§ 35g                                (5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-\ntronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als\nErsatznachweise für die                      Steuervertreter. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist\nBeendigung der Beförderung                      eine Sicherheit nach § 21 Absatz 2 des Gesetzes\n(1) Liegt bei einer Lieferung zu gewerblichen            zu leisten. Für die Sicherheit gelten § 6 Absatz 1\nZwecken in das Steuergebiet kein Nachweis nach              Satz 2 und § 19 entsprechend. Das Hauptzollamt\n§ 35e Absatz 4 oder § 35f in Verbindung mit § 28            kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn\nAbsatz 1 vor, bestätigt das für den zertifizierten          Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden.\nEmpfänger zuständige Hauptzollamt durch einen               Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach\nSichtvermerk die Beendigung der Beförderung,                § 120 der Abgabenordnung versehen werden. Die","1864          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022\nErlaubnis des Steuervertreters wird bei Erteilung                   mit dem Antrag die Unterlagen nach Satz 2\nauch dem Versandhändler schriftlich oder elektro-                   Nummer 1 und 2 vorgelegt werden.“\nnisch bekanntgegeben. Die Erlaubnis gilt damit              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nauch für den Versandhändler als unter Widerrufs-\nvorbehalt erteilt.                                             aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-\nstrichen, werden nach dem Wort „machen“\n(6) Das Hauptzollamt kann zu den Aufzeichnun-                    die Wörter „oder zusätzliche Unterlagen vor-\ngen nach § 21 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes An-                      zulegen“ eingefügt und wird das Wort „sie“\nordnungen treffen. Die Anzeige der Lieferung gilt                   durch die Wörter „diese Angaben oder diese\nmit dem Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 1 als                      Unterlagen“ ersetzt.\nabgegeben. Bei nicht nur gelegentlichen Lieferun-\ngen nach § 21 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes steht               bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ ge-\ndie fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der                    strichen.\nAnzeige gleich. Die Sätze 1 bis 3 gelten für den        50. § 39a wird wie folgt geändert:\nSteuervertreter entsprechend.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Ände-\naa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ ge-\nrung von Verhältnissen und das Erlöschen der\nstrichen und nach dem Wort „schriftlich“\nErlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend.\nwerden die Wörter „oder elektronisch“ ein-\nDie Erlaubnis des Steuervertreters erlischt, wenn\ngefügt.\ndie Erlaubnis des Versandhändlers erlischt. Die\nnach Absatz 5 Satz 7 als erteilt geltende Erlaubnis            bb) In Satz 2 wird das Wort „befristet“ durch\ndes Versandhändlers erlischt, wenn die Erlaubnis                    die Wörter „mit Nebenbestimmungen nach\ndes Steuervertreters erlischt.                                      § 120 der Abgabenordnung versehen“ er-\nsetzt.\n§ 38                                  cc) Folgender Satz wird angefügt:\nUnregelmäßigkeiten                                 „In den Fällen des § 23 Absatz 1 Nummer 8\nwährend der Beförderung                               des Gesetzes wird eine Erlaubnis zur steuer-\nvon Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs                    freien Verwendung unabhängig vom voraus-\nFür Fälle vollständiger Zerstörung oder un-                      sichtlichen Jahresbedarf und ausschließlich\nwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von                     zur erstmaligen Schaffung eines Steuer-\nBier gelten § 10 Absatz 2 und § 30 entsprechend.“                   gegenstandes nach § 1 Absatz 2 Nummer 1\ndes Alkoholsteuergesetzes erteilt.“\n47. Nach § 38 wird folgende Angabe eingefügt:\n„Abschnitt 15a                          b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „zuständigen“\ngestrichen.\nZu § 22b des Gesetzes“.\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n48. Nach der Angabe zu Abschnitt 15a wird folgender\n§ 38a eingefügt:                                                  „(4) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die\nÄnderung von Verhältnissen und das Erlöschen\n„§ 38a                                 der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entspre-\nSteueranmeldung;                            chend.“\nKleinbetragsregelung                    51. In § 39b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, 4 und 6\n(1) Die Steueranmeldung nach § 22b Absatz 1              wird jeweils das Wort „zuständige“ gestrichen.\nbis 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebe-      52. § 39c wird wie folgt geändert:\nnem Vordruck abzugeben.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(2) Für die Überprüfung der Steueranmeldung\nund die Kleinbetragsregelung gelten § 31 Absatz 4              aa) In Satz 1 werden die Wörter „angemeldeten\nund § 32 entsprechend.“                                             Orten lagern“ durch die Wörter „angemelde-\nten Orten empfangen und lagern“ ersetzt.\n49. § 39 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ ge-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nstrichen.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „beim zustän-\ncc) In Satz 4 wird das Wort „Verlust“ durch die\ndigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2)“ durch die\nWörter „Gesamt- oder Teilverlust“ ersetzt.\nWörter „beim Hauptzollamt“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\naaa) Nummer 1 wird aufgehoben.                         aa) In Satz 1 werden die Wörter „und unver-\nsteuertes“ gestrichen und werden nach\nbbb) Die Nummern 2 und 3 werden die                         dem Wort „Bier“ die Wörter „und Bier, das\nNummern 1 und 2.                                       sich in der steuerfreien Verwendung be-\ncc) Die folgenden Sätze werden angefügt:                        findet,“ eingefügt.\n„Auf Antrag des Verwenders kann in den                 bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Der\nFällen des § 23 Absatz 1 Nummer 3 des                       Verwender, der“ die Wörter „im Rahmen\nGesetzes von einer Vergällung abgesehen                     seiner Erlaubnis“ eingefügt, wird das Wort\nwerden. Die Erlaubnis zur steuerfreien Ver-                 „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“\nwendung kann im Rahmen einer Erlaubnis                      ersetzt und wird das Wort „zuständigen“\nals Steuerlagerinhaber erteilt werden, wenn                 gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022              1865\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „die Verwen-             die Bemessung der Steuerentlastung erforder-\ndung“ durch die Wörter „den Verbleib“ er-           lichen Angaben zu machen und der Entlastungs-\nsetzt.                                              betrag selbst zu berechnen. Der Nachweis der\ndd) In Satz 4 wird das Wort „zuständige“ ge-             Versteuerung im Steuergebiet ist der Entlastungs-\nstrichen.                                           anmeldung beizufügen.\n53. In § 39d Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zustän-                 (2) Mit der Entlastungsanmeldung ist ein Aus-\ndige“ gestrichen.                                            druck der Eingangsmeldung des vereinfachten\nelektronischen Verwaltungsdokuments als Nach-\n54. § 40 wird wie folgt geändert:                                weis nach § 25 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes\na) In Absatz 1 wird das Wort „zugelassenen“ ge-              vorzulegen. Sofern die Eingangsmeldung mehrere\nstrichen.                                                Positionen enthält, ist die Position, für die die Ent-\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „zuständige“             lastung beantragt wird, zu benennen. Ein Nachweis\ngestrichen.                                              nach § 35g Absatz 2 kann als hinreichender Nach-\nweis in den Fällen anerkannt werden, in denen\n55. § 41 wird wie folgt geändert:                                keine Eingangsmeldung abgegeben wurde. In den\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         Fällen des § 25 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Ge-\naa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-            setzes ist der Versteuerungsnachweis des anderen\nstrichen.                                           Mitgliedstaats vorzulegen.\nbb) In Satz 3 wird das Wort „zuständige“ ge-                (3) Der Entlastungsberechtigte hat, sofern er\nstrichen.                                           das Bier nicht selbst versteuert hat, als Nachweis\nder Versteuerung im Steuergebiet nach § 25 Ab-\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nsatz 1 Satz 1 des Gesetzes dem Hauptzollamt eine\n„§ 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 5           Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder\nSatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gilt entspre-               Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach\nchend.“                                                  amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen.\n56. § 42 wird wie folgt geändert:                                   (4) Der Antrag auf Erlass oder Erstattung der\na) Die Überschrift des § 42 wird wie folgt gefasst:          Steuer nach § 25 Absatz 3 des Gesetzes ist mit\neiner Entlastungsanmeldung nach Absatz 1 Satz 1\n„§ 42\nbei dem Hauptzollamt zu stellen, das die Steuer\nSteuerentlastung im Steuergebiet“.               nach § 22a Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes er-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Bier-            hoben hat. Dem Antrag ist der Versteuerungs-\nsteuerbuch“ durch die Wörter „in das Lager-              nachweis des anderen Mitgliedstaats beizufügen.\nbuch für Bier“ ersetzt.                                     (5) Für die Überprüfung der Entlastungsanmel-\nc) In Absatz 3 wird das Wort „zuständige“ ge-                dung gilt § 31 Absatz 4 entsprechend.“\nstrichen.                                            58. In § 44 Satz 3 wird das Wort „zuständigen“ ge-\nd) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ein-                strichen.\ngefügt:                                              59. Die Abschnitte 20 und 21 werden aufgehoben.\n„(5) In den Fällen des § 24 Absatz 2 des Ge-      60. § 52 wird wie folgt geändert:\nsetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndie §§ 22 und 29 entsprechend. Die Frist nach\n§ 24 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit                aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nder Bekanntgabe der Feststellung einer Unwirk-                    aaa) In Buchstabe a werden die Wörter\nsamkeit gegenüber dem Steuerschuldner.“                                „oder Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1\ne) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die                            oder Satz 2, jeweils auch in Verbin-\nAngabe „§ 24 Absatz 2“ wird durch die Angabe                           dung mit § 13 Absatz 6, § 14 Absatz 6,\n„§ 24 Absatz 3“ ersetzt.                                               § 35 Absatz 2 Satz 2“ durch ein\nf) Folgender Absatz 7 wird angefügt:                                       Komma und die Wörter „Absatz 3\nSatz 1 oder 2 oder Absatz 4, jeweils\n„(7) Für die Überprüfung der Steueranmel-                           auch in Verbindung mit § 13 Absatz 6,\ndung gilt § 31 Absatz 4 entsprechend.“                                 § 14 Absatz 6, § 35 Absatz 7, § 35a\n57. § 43 wird wie folgt gefasst:                                               Absatz 7, § 37 Absatz 7 Satz 1“ er-\n„§ 43                                           setzt.\nSteuerentlastung                                  bbb) Buchstabe b wird aufgehoben.\nbei der Beförderung                                ccc) Buchstabe c wird Buchstabe b und\nvon Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs                          wird wie folgt gefasst:\n(1) In den Fällen des § 25 Absatz 1 des Geset-                          „b) § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in\nzes ist die Steuerentlastung mit einer Entlastungs-                            Verbindung mit § 39c Absatz 1\nanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-                                   Satz 4, entgegen § 11 Absatz 1\ndruck zu beantragen. Die Entlastungsanmeldung                                  Satz 4, auch in Verbindung mit\nkann einmal im Monat zusammengefasst für das                                   § 39c Absatz 3 Satz 2, entgegen\nBier, für das die Voraussetzungen für eine Ent-                                § 30 Absatz 2 oder 3, jeweils\nlastung vorliegen, beim Hauptzollamt abgegeben                                 auch in Verbindung mit § 38, ent-\nwerden. In der Entlastungsanmeldung sind alle für                              gegen § 31a Absatz 3, § 35 Ab-","1866      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022\nsatz 4 Satz 1, auch in Verbindung                   nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nmit Absatz 5 Satz 3, entgegen                       macht,“.\n§ 35a Absatz 4 Satz 1, auch in\ngg) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7\nVerbindung mit Absatz 5 Satz 3,\nund wird wie folgt gefasst:\nentgegen § 39a Absatz 2 Satz 2\noder § 41 Absatz 2 Satz 1 oder“.                „7. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1, auch\nin Verbindung mit Absatz 3 Satz 3,\nddd) Buchstabe d wird Buchstabe c und\nentgegen § 18 Satz 1, § 24 Absatz 2\nnach der Angabe „§ 27 Absatz 4“\nSatz 3, § 25 Absatz 3 Satz 4 oder\nwerden ein Komma und die Wörter\n§ 35c Absatz 3 Satz 1, auch in Verbin-\n„jeweils auch in Verbindung mit § 35f\ndung mit Satz 2, einen Referenzcode\nSatz 1,“ eingefügt.\noder eine Ausfertigung nicht mitführt,“.\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 8 Ab-\nsatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 39a          hh) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8\nAbsatz 4 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 oder                   und die Wörter „§ 22 Absatz 4, § 24 Ab-\nAbsatz 3 Satz 2 oder § 39d Absatz 2 eine                  satz 6 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 3\nAnmeldung oder Erklärung“ durch die                       das Bier nicht“ werden durch die Wörter\nWörter „§ 8 Absatz 6 Satz 2, auch in Ver-                 „entgegen § 22 Absatz 4, § 24 Absatz 6\nbindung mit § 39a Absatz 4, entgegen § 11                 Satz 1, § 35c Absatz 4 oder § 35e Satz 3\nAbsatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 oder                 das Bier nicht, nicht richtig,“ ersetzt.\n§ 31a Absatz 1 Satz 1 eine Anmeldung“ er-            ii)  Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 9\nsetzt.                                                    und wird wie folgt gefasst:\ncc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                          „9. entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1, § 25\n„3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Ab-                     Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung\nsatz 2 Satz 1, § 13 Absatz 5 Satz 1                       mit § 35f Satz 1, entgegen § 26 Ab-\noder 3, § 14 Absatz 5 Satz 1 oder 3,                      satz 2 Satz 1, entgegen § 27 Absatz 2\n§ 31a Absatz 2 Satz 1, § 35 Absatz 6                      Satz 1 oder § 28 Absatz 2 Satz 1, je-\nSatz 1, § 35a Absatz 6 Satz 1, § 39b                      weils auch in Verbindung mit § 35f, ein\nAbsatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1                      Dokument nicht, nicht richtig, nicht\noder § 39c Absatz 2 Satz 3 ein Beleg-                     vollständig oder nicht rechtzeitig aus-\nheft, ein Lagerbuch, eine Aufzeichnung                    fertigt,“.\noder ein Verwendungsbuch nicht, nicht            jj)  Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 10\nrichtig oder nicht in der vorgeschriebe-              und wird wie folgt gefasst:\nnen Weise führt,“.\n„10. entgegen § 24 Absatz 3 Satz 1 oder\ndd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4\nAbsatz 4 Satz 2, § 25 Absatz 3 Satz 3\neingefügt:\noder Absatz 4 Satz 2, auch in Ver-\n„4. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 1, auch in                      bindung mit § 27 Absatz 4, entgegen\nVerbindung mit § 39b Absatz 2 Satz 5,                      § 27 Absatz 2 Satz 3 oder § 28 Ab-\nentgegen § 35 Absatz 6 Satz 3 oder                         satz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbin-\n§ 35a Absatz 6 Satz 3 eine Aufzeich-                       dung mit § 35f Satz 1, eine Ausferti-\nnung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-                 gung oder ein Dokument nicht, nicht\ndig oder nicht rechtzeitig fertigt,“.                      richtig, nicht vollständig oder nicht\nee) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5                           rechtzeitig vorlegt,“.\nund wird wie folgt gefasst:                          kk)  Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11\n„5. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1, § 20                   und die Wörter „als Rückschein“ werden\nAbsatz 2, § 21 Absatz 2, auch in Ver-                 gestrichen.\nbindung mit § 35d Absatz 2, entgegen             ll)  Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12\n§ 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3                    und wird wie folgt gefasst:\nSatz 1, § 25 Absatz 5 Satz 1, auch in\nVerbindung mit § 35f Satz 1, entgegen                 „12. entgegen § 25 Absatz 2 Satz 1, auch\n§ 26 Absatz 3 Satz 1 oder entgegen                         in Verbindung mit § 27 Absatz 4 oder\n§ 27 Absatz 3 Satz 1 oder § 28 Absatz 3                    § 35f Satz 1, entgegen § 26 Absatz 2\nSatz 1, jeweils auch in Verbindung mit                     Satz 3 oder § 27 Absatz 2 Satz 4,\n§ 35f Satz 1, eine Übermittlung nicht,                     auch in Verbindung mit § 35f Satz 1,\nnicht richtig, nicht vollständig, nicht in                 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig,\nder vorgeschriebenen Weise oder nicht                      nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nrechtzeitig vornimmt,“.                                    vornimmt,“.\nff) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6                 mm) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 13\neingefügt:                                                und wird wie folgt gefasst:\n„6. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1, auch in                „13. entgegen § 25 Absatz 7 Satz 1 oder 2,\nVerbindung mit Satz 3, entgegen § 25                       jeweils auch in Verbindung mit § 35f\nAbsatz 7 Satz 2 oder § 35c Absatz 3                        Satz 1, eine Eintragung nicht, nicht\nSatz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,                     richtig, nicht vollständig oder nicht\neine Mittelung nicht, nicht richtig,                       rechtzeitig vornimmt,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022            1867\nnn) Nach der neuen Nummer 13 wird folgende                 (2) Für Schaumwein nach § 1 Absatz 2 Nummer 1\nNummer 14 eingefügt:                              des Gesetzes stellt das Hauptzollamt die Bescheini-\n„14. entgegen § 27 Absatz 2 Satz 5, auch          gung nach Absatz 1 nur unter der Voraussetzung\nin Verbindung mit § 35f Satz 1, eine         aus, dass der unabhängige Hersteller durchschnitt-\nAngabe nicht, nicht richtig, nicht voll-     lich im Weinwirtschaftsjahr (1. August eines Jahres\nständig oder nicht rechtzeitig ver-          bis 31. Juli des folgenden Jahres) insgesamt\nmerkt,“.                                     1. nicht mehr als 1 000 Hektoliter oder\noo) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 15.\n2. im Fall von Beförderungen in die Republik Malta,\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             nicht mehr als 20 000 Hektoliter\n„(2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Ab-\nsatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt,             dieses Schaumweins erzeugt hat.\nwer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 39d        Zur Berechnung der durchschnittlichen Erzeugung\nAbsatz 1 Satz 2 ein Handelspapier nicht, nicht          sind die dem Antrag vorausgegangenen drei Wein-\nrichtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-         wirtschaftsjahre heranzuziehen. Sofern zwei oder\nschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bei-           mehrere unabhängige Hersteller zusammenarbeiten\ngibt.“                                                  und ihre gemeinsame durchschnittliche Jahres-\n61. § 53 wird wie folgt gefasst:                                erzeugung 1 000 Hektoliter oder 20 000 Hektoliter\nnicht übersteigt, können sie als ein einziger un-\n„§ 53                             abhängiger Hersteller behandelt werden. Der Nach-\nÜbergangsregelungen                        weis der durchschnittlichen Jahreserzeugung er-\nfolgt durch eine Bescheinigung der nach Weinrecht\nFür Beförderungen von Bier des steuerrechtlich\nfür den Antragsteller zuständigen Behörde.\nfreien Verkehrs aus anderen, in andere oder über\nHergestellte Mengen von Wein nach § 32 Absatz 1\nandere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar\nNummer 1 des Gesetzes sind bei der Bemessung\n2023 begonnen worden sind, gilt diese Verordnung\nder Mengen nach Satz 1 zu berücksichtigen.\nin der am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis\nzum 31. Dezember 2023 fort.“                                   (3) Für anderen als in Absatz 2 genannten\nSchaumwein stellt das Hauptzollamt die Bescheini-\nArtikel 8                             gung nach Absatz 1 unter der Voraussetzung aus,\nÄnderung der                             dass der unabhängige Hersteller im vorange-\nSchaumwein- und                            gangenen Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als\nZwischenerzeugnissteuerverordnung                     15 000 Hektoliter dieses Schaumweins oder Wein\nnach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes\nDie Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerver-              hergestellt hat. Der Antragsteller hat dies anhand\nordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3302),            geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Das Haupt-\ndie zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom                  zollamt kann hierzu Anweisungen treffen. Sofern\n11. August 2021 (BGBl. I S. 3602) geändert worden ist,          zwei oder mehrere unabhängige Hersteller zusam-\nwird wie folgt geändert:                                        menarbeiten und deren gemeinsame Herstellung\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                15 000 Hektoliter nicht übersteigt, können sie als ein\na) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe              einziger unabhängiger Hersteller behandelt werden.\neingefügt:                                               Hergestellte Mengen von Wein nach § 32 Absatz 1\nNummer 2 und 3 des Gesetzes sind bei der Bemes-\n„§ 11a Amtliche Bescheinigung für unabhängige            sung der Mengen nach Satz 1 zu berücksichtigen.“\nHersteller“.\nb) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe           3. In § 23 Absatz 4 Satz 1 wird vor dem Wort „Haupt-\neingefügt:                                               zollamt“ das Wort „zuständige“ eingefügt.\n„§ 43a Amtliche Bescheinigung für unabhängige         4. Dem § 29 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nHersteller“.\n„(4) In den Fällen des § 14 Absatz 4 des Geset-\nc) Nach der Angabe zu § 47 wird folgende Angabe              zes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die\neingefügt:                                               §§ 21 und 28 entsprechend. Die Frist nach § 14 Ab-\n„§ 47a Amtliche Bescheinigung für unabhängige            satz 4 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit der schrift-\nHersteller“.                                    lichen Bekanntgabe der Feststellung der Unregel-\n2. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:                    mäßigkeit gegenüber dem Steuerschuldner.“\n„§ 11a                          5. Dem § 30 Absatz 1 werden die folgenden Sätze\nAmtliche Bescheinigung                       angefügt:\nfür unabhängige Hersteller                     „Das Hauptzollamt kann Steuerschuldnern nach\n(1) Die Ausstellung einer amtlichen Bescheini-            § 14 Absatz 5 Nummer 2 des Gesetzes auf Antrag\ngung für unabhängige Hersteller zur Gewährung                die Abgabe einer für einen Kalendermonat zu-\nermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten            sammengefassten Steueranmeldung widerruflich\ngemäß § 2 Absatz 3 des Gesetzes ist beim Haupt-              zulassen, soweit die in einem Kalendermonat durch-\nzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck               schnittlich hergestellte Menge 75 Liter nicht über-\nzu beantragen.                                               steigt und Steuerbelange nicht beeinträchtigt sind.","1868           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022\nFür die Frist zur Abgabe der zusammengefassten            2. Dem § 20 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-\nSteueranmeldung gilt in diesen Fällen § 15 Absatz 1          gefügt:\nSatz 1 und für die Fälligkeit der Steuer § 15 Absatz 1\nSatz 2 des Gesetzes entsprechend.“                           „Das Hauptzollamt kann Steuerschuldnern nach\n§ 11 Absatz 5 Nummer 2 des Gesetzes auf Antrag\n6. § 39 wird wie folgt geändert:                                die Abgabe einer für einen Kalendermonat zusam-\na) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:          mengefassten Steueranmeldung widerruflich zulas-\nsen, soweit die in einem Kalendermonat hergestellte\n„(5) In den Fällen des § 24 Absatz 2 des Ge-          Menge 50 Kilogramm nicht übersteigt und Steuer-\nsetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung           belange nicht beeinträchtigt sind. Für die Frist zur\ndie §§ 21 und 28 entsprechend. Die Frist nach            Abgabe der zusammengefassten Steueranmeldung\n§ 24 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit            gilt in diesen Fällen § 12 Absatz 1 Satz 1 und für die\nder schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung           Fälligkeit der Steuer § 12 Absatz 1 Satz 2 des Ge-\nder Unwirksamkeit gegenüber dem Steuer-                  setzes entsprechend.“\nschuldner.“\n3. In § 27 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „nach\nb) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.\n§ 18 Absatz 2 Satz 4“ durch die Wörter „nach § 18\n7. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:                    Absatz 4 Satz 4“ ersetzt.\n„§ 43a                           4. Dem § 31 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nAmtliche Bescheinigung                          „(4) In den Fällen des § 21 Absatz 4 des Geset-\nfür unabhängige Hersteller                    zes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die\nFür unabhängige Hersteller von Zwischenerzeug-            §§ 14, 16, 17, 33 und 34 entsprechend. Die Frist\nnissen, deren Herstellung im vorangegangenen                 nach § 21 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes beginnt\nKalenderjahr 250 Hektoliter nicht übersteigt, ist            mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung\ndie Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung zur            der Unwirksamkeit gegenüber dem Steuerschuld-\nGewährung ermäßigter Steuersätze in anderen Mit-             ner.“\ngliedstaaten gemäß § 30 Absatz 4 in Verbindung mit\n§ 2 Absatz 3 des Gesetzes beim Hauptzollamt nach          5. In § 36 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „für den\namtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantra-                Betrieb“ gestrichen.\ngen.“\n8. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:                                           Artikel 10\n„§ 47a                                                  Änderung der\nAlkoholsteuerverordnung\nAmtliche Bescheinigung\nfür unabhängige Hersteller                    Die Alkoholsteuerverordnung vom 6. März 2017\n(BGBl. I S. 431), die zuletzt durch Artikel 5 der Verord-\n(1) Die Ausstellung einer amtlichen Bescheini-\nnung vom 11. August 2021 (BGBl. I S. 3602) geändert\ngung für unabhängige Hersteller zur Gewährung er-\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nmäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten\ngemäß § 32 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit            1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\n§ 2 Absatz 3 des Gesetzes ist beim Hauptzollamt              § 15 folgende Angabe eingefügt:\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu be-\nantragen.                                                    „§ 15a Amtliche Bescheinigung für unabhängige\n(2) Für Wein nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 des                        Hersteller“.\nGesetzes gilt § 11a Absatz 2 entsprechend. Für            2. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nWein nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des\nGesetzes gilt § 11a Absatz 3 entsprechend.“                  „Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt die\nÄnderung der nach § 5 Absatz 1, 2 Satz 1 und Ab-\nArtikel 9                              satz 3 Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der\nÄnderung schriftlich anzuzeigen.“\nÄnderung der\nKaffeesteuerverordnung                      3. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:\nDie Kaffeesteuerverordnung vom 5. Oktober 2009\n„§ 15a\n(BGBl. I S. 3262, 3334), die zuletzt durch Artikel 3 der\nVerordnung vom 11. August 2021 (BGBl. I S. 3602)                               Amtliche Bescheinigung\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                 für unabhängige Hersteller\n1. Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n(1) Die Ausstellung einer amtlichen Bescheini-\n„(3) In den Fällen des § 11 Absatz 4 des Geset-           gung für unabhängige Hersteller zur Gewährung\nzes gelten hinsichtlich der §§ 14, 16, 17, 33 und 34         ermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten\nentsprechend. Die Frist nach § 11 Absatz 4 Satz 4            gemäß § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist beim Haupt-\ndes Gesetzes beginnt mit der schriftlichen Bekannt-          zollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck\ngabe der Feststellung der Unregelmäßigkeit gegen-            zu beantragen. Antragsberechtigt sind Steuerlager-\nüber dem Steuerschuldner.“                                   inhaber nach § 5 des Gesetzes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022             1869\n(2) Für Alkohol nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 des         tober 2022 (BGBl. I S. 1743) geändert worden ist, wird\nGesetzes stellt das Hauptzollamt die Bescheinigung        wie folgt geändert:\nnach Absatz 1 nur unter der Voraussetzung aus,\ndass die unabhängige Verschlussbrennerei im               1. In § 12 Absatz 2 Nummer 15 wird die Angabe\nvorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als                  „2023“ durch die Angabe „2024“ ersetzt.\n20 Hektoliter reinen Alkohol hergestellt hat. Der\n2. § 13b Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\nAntragsteller hat dies anhand geeigneter Unterlagen\nnachzuweisen. Das Hauptzollamt kann hierzu An-               „6. Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Num-\nweisungen treffen.                                                mer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsge-\n(3) Als amtliche Bescheinigung im Sinne von § 2                setzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2\nAbsatz 3 Satz 2 des Gesetzes gilt auch eine von                   Nummer 20 des Projekt-Mechanismen-Geset-\neinem Versender mit Sitz in einem anderen Mitglied-               zes, zertifizierten Emissionsreduktionen nach § 2\nstaat selbst ausgestellte Bescheinigung, wenn                     Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Geset-\nzes, Emissionszertifikaten nach § 3 Nummer 2\n1. der Mitgliedstaat, in dem die kleine unabhängige               des Brennstoffemissionshandelsgesetzes sowie\nBrennerei ansässig ist, die Ausstellung von                   von Gas- und Elektrizitätszertifikaten;“.\nSelbstbescheinigungen gestattet und\n3. In § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 wird\n2. die Gesamtjahreserzeugung der kleinen unab-               jeweils die Angabe „9,5“ durch die Angabe „9,0“ er-\nhängigen Brennerei nicht mehr als fünf Hektoliter        setzt.\nreiner Alkohol beträgt.“\n4. Dem § 42 wird folgender Absatz 4 angefügt:                                          Artikel 13\n„(4) In den Fällen des § 18 Absatz 4 des Geset-                           Weitere Änderung des\nzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die                                Biersteuergesetzes\n§§ 33 und 40 entsprechend. Die Frist nach § 18 Ab-\nsatz 4 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit der schrift-          Das Biersteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 2\nlichen Bekanntgabe der Feststellung der Unregel-          dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt\nmäßigkeit gegenüber dem Steuerschuldner.“                 geändert:\n5. § 63 wird wie folgt geändert:                             1. In § 2 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „nach Ab-\nsatz 1a“ durch die Wörter „nach Absatz 2“ ersetzt.\na) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:\n2. In § 29 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter\n„(6) In den Fällen des § 29 Absatz 2 des Ge-          „nach § 2 Absatz 1a bis 7“ durch die Wörter „nach\nsetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung           § 2 Absatz 2 bis 7“ ersetzt.\ndie §§ 33 und 40 entsprechend. Die Frist nach\n§ 29 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit\nder schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung                                  Artikel 14\nder Unwirksamkeit gegenüber dem Steuer-\nWeitere Änderung der\nschuldner.“\nBiersteuerverordnung\nb) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.\n§ 31 der Biersteuerverordnung, die zuletzt durch Ar-\ntikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie\nArtikel 11                           folgt geändert:\nÄnderung der                           1. Absatz 3 wird aufgehoben.\nVerbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-\nÜbermittlungs-Verordnung                     2. Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.\n§ 1 Absatz 1 der Verbrauch-und-Luftverkehrsteuer-\ndaten-Übermittlungs-Verordnung vom 14. August 2020                                     Artikel 15\n(BGBl. I S. 1960, 1961), wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\n1. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:                                 Siebten Gesetzes\nzur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen\n„5. Biersteuergesetz und Biersteuerverordnung“.\nDas Siebte Gesetz zur Änderung von Verbrauch-\n2. Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die Num-            steuergesetzen vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607)\nmern 6 bis 9.                                             wird wie folgt geändert:\nArtikel 12                           1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                              a) In Nummer 20 wird § 23b Absatz 2 Satz 4 wie\nUmsatzsteuergesetzes                              folgt gefasst:\nDas Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-                    „Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erlaubnis,\nkanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),                 die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts er-\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Ok-                teilt wird.“","1870          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022\nb) Nummer 24 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:                                  Artikel 17\n„c) Die bisherigen Nummern 4 bis 8 werden die                                Änderung des\nNummern 5 bis 9 und in Nummer 8 wird das                       Stabilisierungsfondsgesetzes\nWort „Zollkodex“ durch das Wort „Unions-\nzollkodex“ ersetzt.“                                Das Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober\n2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 1 des\n2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:                       Gesetzes vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5247)\na) In Nummer 19 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb           geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nwerden die Wörter „abweichendes Verfahren“            1. § 16 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „abweichendes vereinfachtes\nVerfahren“ ersetzt.                                       a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nb) Nummer 27 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:                   „(3) Unabhängig von der Erfüllung der Voraus-\nsetzungen von Absatz 2 Nummer 1 bis 3 gelten\n„d) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die\nals Unternehmen der Realwirtschaft auch die in\nNummern 8 und 9.“\n§ 23 Absatz 2 genannten Unternehmen.“\nc) Nummer 29 wird wie folgt geändert:\nb) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-\naa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:                      sätze 4 und 5.\n„c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.“       2. § 23 wird wie folgt geändert:\nbb) Folgender Buchstabe d wird angefügt:                  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n„d) In Nummer 3 werden die Wörter „die §§ 3\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nbis 9, 11 bis 13, 16 und 17 und 21 Ab-\nsatz 7“ durch die Wörter „die §§ 3 bis 9,              „(2) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann\n11 bis 13, 20 bis 20c und 21 Absatz 4“              der Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehen zur\nersetzt.“                                           Refinanzierung der ihr von der Bundesregierung\n3. Artikel 5 wird wie folgt geändert:                              aufgrund des § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die\nKreditanstalt für Wiederaufbau zugewiesenen\na) In Nummer 17 wird § 24b Absatz 2 Satz 4 wie                  Geschäfte zur Sicherung der Liquidität von Un-\nfolgt gefasst:                                               ternehmen der Energiewirtschaft, insbesondere\n„Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erlaubnis,           zur Sicherung der Energieversorgung oder zum\ndie einer Einrichtung des öffentlichen Rechts er-            Erhalt der dazu notwendigen Infrastruktur, ge-\nteilt wird.“                                                 währen.“\nb) Nummer 28 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\nArtikel 18\n„d) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die\nNummern 8 und 9.“                                                       Inkrafttreten\n4. In Artikel 12 Absatz 4 werden die Wörter „und 29            (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nBuchstabe a“ durch die Wörter „und 29 Buchstabe          bis 5 am 13. Februar 2023 in Kraft.\na, b und c“ ersetzt.                                        (2) Artikel 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b, Artikel 2\nNummer 3 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb und\nArtikel 16                         Buchstabe f, Nummer 6 Buchstabe a und b Doppel-\nÄnderung der                          buchstabe aa, Nummer 27 Buchstabe c Doppelbuch-\nSiebten Verordnung                       stabe aa, Buchstabe d und e, Nummer 28 Buchstabe a,\nzur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen              Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b und c, Artikel 4 Num-\nmer 4 Buchstabe b und c, Artikel 5 Nummer 2 und 3\nDie Siebte Verordnung zur Änderung von Ver-\nBuchstabe b, Artikel 6 Nummer 1 und 3 bis 5, Artikel 7\nbrauchsteuerverordnungen vom 11. August 2021\nNummer 1 Buchstabe f, Nummer 16 und 20 Buch-\n(BGBl. I S. 3602) wird wie folgt geändert:\nstabe c, Artikel 8 Nummer 1 bis 3, 7 und 8, Artikel 9\n1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:                       Nummer 1 und 3 bis 5, Artikel 10 Nummer 1 bis 3 und\na) In Nummer 54 werden die Wörter „Die §§ 1 bis 11       die Artikel 11, 15 bis 17 treten am Tag nach der Ver-\nbis 32“ durch die Wörter „Die §§ 1 bis 11, 12         kündung in Kraft.\nbis 32“ ersetzt.                                         (3) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a, Artikel 2 Num-\nb) In Nummer 62 werden in § 50 Absatz 1 Satz 2 die       mer 2, Nummer 3 Buchstabe a, c Doppelbuchstabe cc\nWörter „nach § 46 Absatz 2 des Gesetzes“ durch        und dd und Buchstabe d, Nummer 5, 8, 9 Buchstabe b,\ndie Wörter „nach § 46 Absatz 3 des Gesetzes“          Nummer 23 Buchstabe a, Nummer 28 Buchstabe e,\nersetzt.                                              Artikel 3 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 3,\nArtikel 4 Nummer 1 bis 4 Buchstabe a, Artikel 5 Num-\nc) In Nummer 67 werden in § 53 Absatz 1 Nummer 7         mer 1 und 3 Buchstabe a, Artikel 7 Nummer 1 Buch-\nin dem Halbsatz nach Buchstabe c die Wörter           stabe a, b, d und k, Nummer 3, 4, 6 bis 14 Buchstabe b\n„oder Wein“ gestrichen.                               Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c, Nummer 15,\n2. In Artikel 5 Nummer 35 Buchstabe e werden in dem         17, 18, 19 Buchstabe a bis d Doppelbuchstabe bb,\nneuen Absatz 4a Satz 1 die Wörter „des § 12 Ab-          Buchstabe e und f, Nummer 20 Buchstabe b, Num-\nsatz 1 des Gesetzes“ durch die Wörter „des § 16          mer 22 Buchstabe c, e und f, Nummer 23 bis 25 Buch-\nAbsatz 1 des Gesetzes“ ersetzt.                          stabe b, Nummer 26 Buchstabe d, Nummer 27 Buch-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2022           1871\nstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b, c und f,         und Nummer 58, Artikel 8 Nummer 5 und Artikel 9\nNummer 28 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe cc und           Nummer 2 treten am ersten Tag des auf die Ver-\nBuchstabe c, Nummer 29, 30 Buchstabe b, c, d, f, g        kündung dieses Gesetzes folgenden Monats in Kraft.\nund h, Nummer 31, 33 Buchstabe b, c und d Doppel-\n(4) Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b, Buchstabe c\nbuchstabe bb, Nummer 37 bis 41 Buchstabe b, Num-\nDoppelbuchstabe aa und bb und Buchstabe e Doppel-\nmer 49, 50 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb,\nbuchstabe aa, die Artikel 12 und 13 treten am 1. Januar\nBuchstabe b und c, Nummer 51, 52 Buchstabe a\n2023 in Kraft.\nDoppelbuchstabe bb und Buchstabe b, Nummer 53\nbis 55 Buchstabe a, Nummer 56 Buchstabe a bis c              (5) Artikel 14 tritt am 1. Mai 2023 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 24. Oktober 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister der Finanzen\nChristian Lindner"]}