{"id":"bgbl1-2022-38-8","kind":"bgbl1","year":2022,"number":38,"date":"2022-10-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/38#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-38-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_38.pdf#page=60","order":8,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen","law_date":"2022-10-12T00:00:00Z","page":1800,"pdf_page":60,"num_pages":1,"content":["1800          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen\nVom 12. Oktober 2022\nAuf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2                2. einzelne Anforderungen der §§ 4 bis 6 und 13\nund 3 in Verbindung mit § 48b Satz 1 des Bundes-                   nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand\nImmissionsschutzgesetzes in der Fassung der Be-                    erfüllbar sind und\nkanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274)\nverordnet die Bundesregierung nach Anhörung der                 3. die Anforderungen der Richtlinien 2010/75/EU\nbeteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des                eingehalten werden.\nBundestages:\nDie Ausnahmen sind zu befristen. Die Zulassung der\nArtikel 1                              Ausnahme kann jederzeit widerrufen werden. Sie ist\nzu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Sat-\nÄnderung der                             zes 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen. Die zustän-\nVerordnung über Anlagen                          dige Behörde dokumentiert die Gründe für die Zu-\nzur biologischen Behandlung von Abfällen                   lassung von Ausnahmen im Anhang des Genehmi-\n§ 16 der Verordnung über Anlagen zur biologischen            gungsbescheids, einschließlich der festgelegten\nBehandlung von Abfällen vom 20. Februar 2001 (BGBl. I           Auflagen. Diese Informationen sind der Öffentlich-\nS. 305, 317), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung        keit zugänglich zu machen.“\nvom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\n1. Der Wortlaut wird Absatz 1.\n2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n„(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des\n(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-\nBetreibers Ausnahmen von den Anforderungen der\ndung in Kraft.\n§§ 4 bis 6 und 13 zulassen, solange und soweit\nunter Berücksichtigung der besonderen Umstände              (2) § 16 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zur\ndes Einzelfalls                                          biologischen Behandlung von Abfällen vom 20. Februar\n1. dies wegen einer durch eine ernste oder erheb-        2001 (BGBl. I S. 305, 317), die zuletzt durch Artikel 1\nliche Gasmangellage ausgelösten Notwendigkeit        dieser Verordnung geändert worden ist, tritt am 26. Ok-\nerforderlich ist,                                    tober 2024 außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 12. Oktober 2022\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz,\nnukleare Sicherheit und Verbraucherschutz\nSteffi Lemke"]}