{"id":"bgbl1-2022-38-5","kind":"bgbl1","year":2022,"number":38,"date":"2022-10-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/38#page=56","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-38-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_38.pdf#page=56","order":5,"title":"Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (28. BAföGÄndG)","law_date":"2022-10-19T00:00:00Z","page":1796,"pdf_page":56,"num_pages":2,"content":["1796           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022\nAchtundzwanzigstes Gesetz\nzur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\n(28. BAföGÄndG)\nVom 19. Oktober 2022\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 rungsberechtigten nach diesem Gesetz vorüberge-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                          hend auszuweiten. Der Deutsche Bundestag hat die\nFeststellung der Notlage wieder aufzuheben, wenn\nArtikel 1                             die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vor-\nDas Bundesausbildungsförderungsgesetz in der                 liegen. Die Feststellung der Notlage gilt als aufge-\nFassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010                 hoben, sofern der Deutsche Bundestag nicht spä-\n(BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Ar-         testens drei Monate nach der Feststellung nach\ntikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1150)        Satz 1 auf Antrag der Bundesregierung das Fortbe-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   stehen der Notlage feststellt.\n1. § 2 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                     (2) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1\nist unverzüglich nach ihrer Verkündung dem Deut-\n„Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn\nschen Bundestag mitzuteilen. Die Rechtsverord-\n1. der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul-            nung ist unverzüglich aufzuheben oder zu ändern,\noder Studienhalbjahr dauert und                         soweit es der Deutsche Bundestag binnen vier Wo-\n2. die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubilden-          chen nach Verkündung der Rechtsverordnung ver-\nden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.“             langt.\n2. § 15 Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze             (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1\nersetzt:                                                     kann insbesondere für Auszubildende, die an einer\n„Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Aus-            Ausbildungsstätte nach § 2 im Inland ausgebildet\nbildung – einschließlich der unterrichts- und vorle-         werden, bestimmt werden, dass Förderungsvoraus-\nsungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1          setzungen nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und\nwird bei Studiengängen an Hochschulen und an                 den §§ 7, 10, 11 und 15 Absatz 2 Satz 1 und nach\nAkademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-              § 48 nicht anzuwenden sind.\nmer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich                 (4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1\nnur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach              ist vorzusehen,\n§ 15a geleistet.“\n1. dass im Einzelfall nur unter der Voraussetzung\n3. § 18 wird wie folgt geändert:                                    des Nachweises einer individuellen Betroffenheit\na) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort                     von der Notlage\n„Darlehen“ die Wörter „oder für Ausbildungsför-             a) Ausbildungsförderung nach § 17 Absatz 1\nderung, die nach einer Rechtsverordnung nach                   oder\n§ 59 ausschließlich als Darlehen geleistet wird,“\neingefügt.                                                  b) im Fall des Besuchs höherer Fachschulen,\nAkademien oder Hochschulen sowie bei Prak-\nb) Absatz 14 wird wie folgt geändert:                               tika im Zusammenhang mit solchen Ausbil-\naa) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende                    dungen Ausbildungsförderung nach § 17 Ab-\ndurch ein Komma ersetzt.                                   satz 2\nbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch                geleistet wird, und\ndas Wort „und“ ersetzt.\n2. wie der nach Nummer 1 erforderliche Nachweis\ncc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                        zu führen ist.\n„4. die Voraussetzungen für das Vorliegen              (5) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1\neines geringfügigen Verstoßes gegen             kann vorgesehen werden, dass ohne Nachweis\ndie Zahlungs- und Mitwirkungspflichten          einer individuellen Betroffenheit von der Notlage im\nim Sinne des Absatzes 12 Satz 1.“               Sinne des Absatzes 4 abweichend von § 17 Ab-\n4. Nach § 58 wird folgender § 59 eingefügt:                     satz 1 oder 2 Ausbildungsförderung ausschließlich\n„§ 59                              als Darlehen geleistet wird. Sobald der Deutsche\nBundestag das Fortbestehen der Notlage in zwei\nVerordnungsermächtigung\naufeinander folgenden Beschlüssen festgestellt hat,\nfür Fälle bundesweiter Notlagen\nkann in der Rechtsverordnung abweichend von Ab-\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch           satz 4 vorgesehen werden, dass Ausbildungsförde-\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-                 rung nur nach Satz 1 geleistet wird.\nrates im Fall einer vom Deutschen Bundestag auf\nAntrag der Bundesregierung durch Beschluss fest-                (6) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1\ngestellten bundesweiten Notlage für Auszubildende            kann ferner vorgesehen werden,\nim Hinblick auf erhebliche Nachfrageeinbrüche auf            1. dass kürzere Bewilligungszeiträume als nach\ndem Arbeitsmarkt für ausbildungsbegleitende Er-                  § 50 Absatz 3 für den Regelfall bestimmt anzu-\nwerbstätigkeiten (Notlage) den Kreis der Förde-                  wenden sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022          1797\n2. dass die Höhe der Förderung abweichend von                    (8) Eine Förderung auf Grundlage einer Rechts-\n§ 11 Absatz 1 auf einen in der Rechtsverordnung         verordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist zusätzlich zu\nfestgesetzten monatlichen Höchstbetrag be-              § 55 Absatz 2 als weiteres Erhebungsmerkmal zu\ngrenzt ist,                                             erfassen.“\n3. dass die Antragstellenden im Fall der Förderung        5. Dem § 66a Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:\nnach Absatz 5 die Höhe der monatlichen Auszah-\nlungsrate bis zu einem in der Rechtsverordnung          „Abweichend von Satz 1 ist § 18 Absatz 14 in der ab\nfestgesetzten Höchstbetrag selbst bestimmen             dem 26. Oktober 2022 geltenden Fassung anzu-\nkönnen.                                                 wenden.“\n(7) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1\nArtikel 2\ntritt spätestens mit dem Ende des Monats außer\nKraft, der auf die Aufhebung der Notlage durch               Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nden Deutschen Bundestag folgt.                            Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. Oktober 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nB. Stark-Watzinger"]}