{"id":"bgbl1-2022-38-4","kind":"bgbl1","year":2022,"number":38,"date":"2022-10-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/38#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-38-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_38.pdf#page=52","order":4,"title":"Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","law_date":"2022-10-19T00:00:00Z","page":1792,"pdf_page":52,"num_pages":4,"content":["1792         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022\nVierzehntes Gesetz\nzur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nVom 19. Oktober 2022\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                   § 31i    Abweichungen von der Technischen Anleitung\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                     zur Reinhaltung der Luft\n§ 31j    Überschreitung von Immissionsrichtwerten der\nArtikel 1                                         Technischen Anleitung zum Schutz gegen\nLärm\nÄnderung des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes                          § 31k    Übergangsregelungen zu den §§ 31e bis 31j“.\nDas Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-           2. Die Überschrift des Zweiten Teils Vierter Abschnitt\nsung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I             wird wie folgt gefasst:\nS. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 12                             „Vierter Abschnitt\nAbsatz 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I\nS. 1726) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                          Sonderregelungen zur\nBewältigung einer Gasmangellage“.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n3. Nach § 31d werden die folgenden §§ 31e bis 31k\na) Die Angabe zum Zweiten Teil Vierter Abschnitt\neingefügt:\nwird wie folgt gefasst:\n„§ 31e\n„Vierter Abschnitt\nSonderregelungen zur                                      Zulassung vorzeitigen\nBewältigung einer Gasmangellage“.                         Beginns bei einer Gasmangellage\nb) In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu            (1) § 8a ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5\n§ 31d folgende Angabe eingefügt:                        anzuwenden, wenn eine Genehmigung beantragt\nwird\n„§ 31e Zulassung vorzeitigen Beginns bei einer Gas-\nmangellage                                      1. im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel\n§ 31f   Beteiligung der Öffentlichkeit in Genehmi-          wegen einer ernsten oder erheblichen Gasman-\ngungsverfahren                                      gellage,\n§ 31g   Entbehrlichkeit einer Änderungsanzeige oder     2. weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gas-\nÄnderungsgenehmigung                                mangellage notwendige Betriebsmittel für Ab-\n§ 31h   Abweichungen von der Vierten Verordnung             gaseinrichtungen nicht ausreichend zur Ver-\nzum Bundes-Immissionsschutzgesetz                   fügung stehen oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022            1793\n3. wegen einer anderen durch die ernste oder er-            nach der Bekanntmachung eine Woche zur Einsicht\nhebliche Gasmangellage ausgelösten Notwen-              auszulegen.\ndigkeit.                                                   (3) Abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 4 kann\n(2) § 8a Absatz 1 Nummer 1 findet mit der Maß-           die Öffentlichkeit bis eine Woche nach Ablauf der\ngabe Anwendung, dass die Genehmigungsbehörde                Auslegungsfrist gegenüber der zuständigen Be-\nden vorzeitigen Beginn bereits vor dem Vorliegen            hörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen\nvollständiger Antragsunterlagen zulassen kann,              erheben; diese Frist gilt auch bei Anlagen nach der\nwenn                                                        Richtlinie 2010/75/EU.\n1. die Erstellung der fehlenden Unterlagen im Hin-             (4) Die Genehmigungsbehörde soll auf die Durch-\nblick auf die Eilbedürftigkeit des Vorhabens bis-       führung eines Erörterungstermins nach § 10 Ab-\nlang nicht möglich war und                              satz 6 verzichten.\n2. auch ohne Berücksichtigung der fehlenden Un-\nterlagen mit einer Entscheidung zugunsten des                                     § 31g\nAntragstellers gerechnet werden kann.                                      Entbehrlichkeit einer\nIn diesem Fall hat der Antragsteller das Vorhaben,            Änderungsanzeige oder Änderungsgenehmigung\ndie voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens               (1) Es bedarf weder einer Anzeige nach § 15 noch\nund den Grund für die nicht rechtzeitige Erstellung         einer Änderungsgenehmigung nach § 16, wenn der\nder vollständigen Unterlagen darzulegen. Der An-            Betreiber einer Anlage bei der zuständigen Behörde\ntragsteller hat die fehlenden Unterlagen unverzüg-          die Zulassung einer Ausnahme nach einer der in Ab-\nlich nachzureichen.                                         satz 2 genannten Vorschriften beantragt\n(3) § 8a Absatz 1 Nummer 1 findet mit der Maß-           1. im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel\ngabe Anwendung, dass die Genehmigungsbehörde                    wegen einer ernsten oder erheblichen Gasman-\nden vorzeitigen Beginn bereits vor der Beteiligung              gellage,\nder Öffentlichkeit zulassen soll.                           2. weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gas-\n(4) In den in Absatz 1 genannten Fällen besteht              mangellage notwendige Betriebsmittel für Ab-\nein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Inte-          gaseinrichtungen nicht ausreichend zur Verfü-\nresse des Antragstellers an dem vorzeitigen Beginn              gung stehen oder\nim Sinne des § 8a Absatz 1 Nummer 2.                        3. wegen einer anderen durch die ernste oder er-\n(5) In einem Verfahren zur Erteilung einer Geneh-            hebliche Gasmangellage ausgelösten Notwen-\nmigung kann die Genehmigungsbehörde unter den                   digkeit.\nin § 8a Absatz 1 genannten Voraussetzungen auch             Ausnahmen nach den in Absatz 2 genannten Vor-\nden Betrieb der Anlage vorläufig zulassen. Die Ab-          schriften sollen erteilt werden, wenn die Voraus-\nsätze 1 bis 4 gelten entsprechend. Satz 1 ist nicht         setzungen hierfür vorliegen.\nanzuwenden, soweit die Richtlinie 2010/75/EU oder\ndie Richtlinie 2012/18/EU entgegenstehen.                      (2) Ausnahmevorschriften im Sinne des Absat-\nzes 1 sind\n§ 31f                             1. die §§ 31a bis 31d,\nBeteiligung der                        2. § 23 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gas-\nÖffentlichkeit in Genehmigungsverfahren                  turbinen- und Verbrennungsmotoranlagen in der\njeweils geltenden Fassung,\n(1) § 10 ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4\nanzuwenden, wenn ein Genehmigungsverfahren                  3. § 6 Absatz 6 und § 24 der Verordnung über die\nnach § 10, auch in Verbindung mit § 16 oder § 16a,              Verbrennung und die Mitverbrennung von Ab-\ndurchzuführen ist                                               fällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044,\n3754), die durch Artikel 2 der Verordnung vom\n1. im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel\n6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) geändert worden\nwegen einer ernsten oder erheblichen Gasman-\nist, in der jeweils geltenden Fassung,\ngellage,\n4. § 16 der Verordnung über Anlagen zur biologi-\n2. weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gas-\nschen Behandlung von Abfällen vom 20. Februar\nmangellage notwendige Betriebsmittel für Ab-\n2001 (BGBl. I S. 305, 317), die zuletzt durch Ar-\ngaseinrichtungen nicht ausreichend zur Verfü-\ntikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2019\ngung stehen oder\n(BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, in der je-\n3. wegen einer anderen durch die ernste oder er-                weils geltenden Fassung,\nhebliche Gasmangellage ausgelösten Notwen-              5. § 11 der Verordnung zur Begrenzung der Emis-\ndigkeit.                                                    sionen flüchtiger organischer Verbindungen bei\n§ 16 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 19 Absatz 4                  der Verwendung organischer Lösemittel in be-\nSatz 2 bis 4 bleiben unberührt.                                 stimmten Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I\n(2) Abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 sind                 S. 2180), die zuletzt durch Artikel 13 des Geset-\nder Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten                zes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert\nUnterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach                    worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und\n§ 10 Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungser-            6. § 32 der Verordnung über mittelgroße Feue-\nheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Be-                rungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoran-\nhörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen,                lagen in der jeweils geltenden Fassung.","1794           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022\n§ 31h                                wenn der Betreiber einer Anlage bei der zuständi-\nAbweichungen von der Vierten                    gen Behörde Abweichungen nach Absatz 1 bean-\nVerordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz                tragt.\nAnlagen nach Nummer 9.1.1 des Anhangs 1 der\nVerordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen                                          § 31j\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai\nÜberschreitung\n2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Ver-\nvon Immissionsrichtwerten der\nordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69) geän-\nTechnischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm\ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,\ndie nicht länger als zwei Jahre betrieben werden                  (1) Die zuständige Behörde soll auf Antrag des\nund ein Fassungsvermögen von nicht mehr als 200               Betreibers nach der Nummer 7.1 der Sechsten\nTonnen haben, sind                                            Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-\n1. im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel                Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum\nwegen einer ernsten oder erheblichen Gasman-             Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26. August\ngellage,                                                 1998 (GMBl S. 503), geändert durch die Allgemeine\n2. weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gas-             Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017 (BAnz AT\nmangellage notwendige Betriebsmittel für Ab-             08.06.2017 B5) die Überschreitung von Immissions-\ngaseinrichtungen nicht ausreichend zur Verfü-            richtwerten zulassen, solange und soweit diese\ngung stehen oder                                         Überschreitung erforderlich ist\n3. wegen einer anderen durch die ernste oder er-              1. im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel\nhebliche Gasmangellage ausgelösten Notwen-                    wegen einer ernsten oder erheblichen Gasman-\ndigkeit                                                       gellage,\nim vereinfachten Verfahren nach § 19 des Bun-\n2. weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gas-\ndes-Immissionsschutzgesetzes zu genehmigen. Die\nmangellage notwendige Betriebsmittel für Ab-\nGenehmigung ist entsprechend zu befristen. § 19\ngaseinrichtungen nicht ausreichend zur Verfü-\nAbsatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\ngung stehen oder\nbleibt von dieser Vorschrift unberührt.\n3. wegen einer anderen durch die ernste oder er-\n§ 31i                                     hebliche Gasmangellage ausgelösten Notwen-\nAbweichungen von der                              digkeit.\nTechnischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft\n(2) Es bedarf weder einer Anzeige nach § 15\n(1) Die zuständige Behörde soll auf Antrag des            noch einer Änderungsgenehmigung nach § 16,\nBetreibers nach der Nummer 5.1.1 der Neufassung               wenn der Betreiber einer Anlage bei der zuständi-\nder Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum              gen Behörde eine Überschreitung nach Absatz 1\nBundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anlei-              beantragt.\ntung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 18. Au-\ngust 2021 (GMBl S. 1050) Abweichungen von den\nAnforderungen der Nummer 5 der Ersten Allgemei-                                        § 31k\nnen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissions-                    Übergangsregelungen zu den §§ 31e bis 31j\nschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung\nder Luft – TA Luft) vom 18. August 2021 (GMBl                     (1) Die Regelungen der §§ 31e bis 31j sind auf\nS. 1050) oder den Anforderungen der Nummer 5                  bereits vor ihrem Inkrafttreten begonnene, aber\nder Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum              noch nicht abgeschlossene Verfahren anzuwenden.\nBundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anlei-              Ein Verfahrensschritt, der bereits begonnen, aber\ntung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 24. Juli         noch nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu begin-\n2002 (GMBl S. 511) zulassen, solange und soweit               nen, wenn er nach den §§ 31e bis 31j durchgeführt\ndiese Abweichungen erforderlich sind                          wird. Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht\n1. im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel                beendet werden, wenn er nach den §§ 31e bis 31j\nwegen einer ernsten oder erheblichen Gasman-             entfallen kann.\ngellage,\n(2) Abweichend von Absatz 1 soll ein Verfahrens-\n2. weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gas-             schritt, der bereits begonnen, aber noch nicht abge-\nmangellage notwendige Betriebsmittel für Ab-             schlossen wurde, nach den Vorschriften, die zum\ngaseinrichtungen nicht ausreichend zur Verfü-            Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens galten, been-\ngung stehen oder                                         det werden, wenn der Verfahrensschritt hiernach\n3. wegen einer anderen durch die ernste oder er-              schneller abgeschlossen werden kann.\nhebliche Gasmangellage ausgelösten Notwen-\ndigkeit.                                                     (3) Für Verfahrensschritte, bei denen von einer\nRegelung nach den §§ 31e bis 31j Gebrauch ge-\nBei Anlagen, die von der Richtlinie 2010/75/EU er-            macht worden ist und die bei Außerkrafttreten der\nfasst werden, müssen die Anforderungen der Richt-             §§ 31e bis 31j noch nicht abgeschlossen sind, gel-\nlinie 2010/75/EU eingehalten werden.                          ten die Bestimmungen der §§ 31e bis 31j bis zum\n(2) Es bedarf weder einer Anzeige nach § 15               Abschluss des jeweiligen Verfahrensschrittes wei-\nnoch einer Änderungsgenehmigung nach § 16,                    ter.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022           1795\nArtikel 2                           das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert\nworden ist, treten mit Ablauf des 26. Oktober 2024\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\naußer Kraft.\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung\n(3) § 31k des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in\nin Kraft.\nder Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013\n(2) Die §§ 31e bis 31j des Bundes-Immissions-            (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Ar-\nschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung            tikel 2 Absatz 2 dieses Gesetzes geändert worden ist,\nvom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123),          tritt mit Ablauf des 26. Oktober 2026 außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. Oktober 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz,\nnukleare Sicherheit und Verbraucherschutz\nSteffi Lemke"]}