{"id":"bgbl1-2022-38-3","kind":"bgbl1","year":2022,"number":38,"date":"2022-10-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/38#page=50","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-38-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_38.pdf#page=50","order":3,"title":"Gesetz zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld und anderer Regelungen","law_date":"2022-10-19T00:00:00Z","page":1790,"pdf_page":50,"num_pages":2,"content":["1790           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022\nGesetz\nzur Anpassung der Verordnungsermächtigungen\nbeim Kurzarbeitergeld und anderer Regelungen\nVom 19. Oktober 2022\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                 Die Rechtsverordnung ist zeitlich zu befristen.\nsen:                                                               Die Ermächtigungen nach Satz 1 treten mit Ab-\nlauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.\nArtikel 1                                    (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für\nÄnderung des                                 den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf\nDritten Buches Sozialgesetzbuch                        dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-                nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,                  eine vollständige oder teilweise Erstattung der\nBGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2a des             von den Arbeitgebern allein zu tragenden Bei-\nGesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454)                  träge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmerin-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                      nen und Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld be-\nziehen, einzuführen. Die Rechtsverordnung ist\n1. § 109 wird wie folgt geändert:                                  zeitlich zu befristen. Die Ermächtigung nach\na) Die Absätze 1 und 1a werden aufgehoben.                      Satz 1 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer\nb) Die Absätze 2, 3 und 4 werden die Absätze 1, 2               Kraft.\nund 3.                                                          (7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für\nc) In dem neuen Absatz 3 wird die Angabe „2 und 3“              den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf\ndurch die Angabe „1 und 2“ ersetzt.                          dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die\nnicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\nd) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 4                  abweichend von § 99 Absatz 2 Satz 1 zu be-\nbis 8 ersetzt:                                               stimmen, dass die Anzeige über den Arbeitsaus-\n„(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für             fall auch dann als rechtzeitig erstattet gilt, wenn\nden Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem              die Anzeige im Folgemonat erstattet wird. Die\nArbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht               Rechtsverordnung ist zeitlich zu befristen. Die Er-\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf, die                   mächtigung nach Satz 1 tritt mit Ablauf des\nBezugsdauer für das Kurzarbeitergeld über die                30. Juni 2023 außer Kraft.\ngesetzliche Bezugsdauer hinaus bis zur Dauer                    (8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für\nvon 24 Monaten zu verlängern. Die Rechtsver-                 den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf\nordnung ist zeitlich zu befristen.                           dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die\n(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für              nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\nden Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf                  festzulegen, dass Entgelt aus einer geringfügigen\ndem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die                 Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des\nnicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,                 Vierten Buches, die während des Bezuges von\n1. abweichend von § 96 Absatz 1 Satz 1 Num-                  Kurzarbeitergeld aufgenommen worden ist, ab-\nmer 4 den Anteil der in dem Betrieb beschäf-             weichend von § 106 Absatz 3 dem Ist-Entgelt\ntigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,               nicht hinzugerechnet wird. Die Rechtsverord-\ndie von einem Entgeltausfall von jeweils mehr            nung ist zeitlich zu befristen. Die Ermächtigung\nals 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoent-              nach Satz 1 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023\ngelts betroffen sein müssen, auf bis zu 10 Pro-          außer Kraft.“\nzent herabzusetzen,                                2. In § 354 Satz 1 wird die Angabe „§ 109 Absatz 3“\n2. abweichend von § 96 Absatz 4 Satz 2 Num-               durch die Angabe „§ 109 Absatz 2“ ersetzt.\nmer 2 die Vermeidbarkeit eines Arbeitsausfalls\nzu regeln, indem auf den vollständigen oder                                Artikel 2\nteilweisen Einsatz von Erholungsurlaub ver-                             Änderung des\nzichtet wird,                                                Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes\n3. abweichend von § 96 Absatz 4 Satz 2 Num-               § 11a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der\nmer 3 die Vermeidbarkeit eines Arbeitsausfalls     Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995\nzu regeln, indem auf den Einsatz von Arbeits-      (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-\nzeitguthaben und negativen Arbeitszeitsalden       zes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert wor-\nvollständig oder teilweise verzichtet wird.        den ist, wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022            1791\n„§ 11a                            Sozialgesetzbuch gezahlt wird. Die Verordnung ist zeit-\nVerordnungsermächtigung                     lich zu befristen. Die Ermächtigung tritt mit Ablauf des\n30. Juni 2023 außer Kraft.“\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nzu bestimmen, dass das in § 11 Absatz 4 Satz 2 ge-                                Artikel 3\nregelte Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei                           Inkrafttreten\nVereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und\nfür die Dauer aufgehoben ist, für die dem Leiharbeit-        Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2022\nnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch             in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. Oktober 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"]}