{"id":"bgbl1-2022-38-2","kind":"bgbl1","year":2022,"number":38,"date":"2022-10-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/38#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-38-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_38.pdf#page=4","order":2,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz – 3. PStRÄndG)","law_date":"2022-10-19T00:00:00Z","page":1744,"pdf_page":4,"num_pages":46,"content":["1744          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022\nDrittes Gesetz\nzur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften\n(3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz – 3. PStRÄndG)\nVom 19. Oktober 2022\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                    die Vorlage von Nachweisen verzichten, soweit\nsen:                                                                  diese aus Personenstandsregistern oder aus\nRegistern anderer Behörden elektronisch ab-\nArtikel 1                                    gerufen werden können.“\nÄnderung des                                b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nPersonenstandsgesetzes                                   „(3) Werden dem Standesamt mit einer\nDas Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007                      qualifizierten elektronischen Signatur oder\n(BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-              einem qualifizierten elektronischen Siegel ver-\nzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden                  sehene elektronische Dokumente übermittelt,\nist, wird wie folgt geändert:                                         so ist die Gültigkeit der Signatur oder des\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                    Siegels unter Berücksichtigung des aktuellen\nStandes der Technik zu prüfen und zu doku-\na) Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst:                   mentieren sowie der Beweiswert im Bedarfsfall\n„§ 67 Zentrale Register“.                                    gemäß § 15 des Vertrauensdienstegesetzes\nb) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:                   vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) sicher-\nzustellen.“\n„§ 68 Datenaustausch zwischen Standes-\nämtern, Behörden und Gerichten“.             5. In § 15 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter\n„sowie auf Wunsch eines Ehegatten seine recht-\n2. In § 2 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort                  liche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemein-\n„Personenstandsurkunden“ ein Komma und die                  schaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts\nWörter „elektronischen Personenstandsbeschei-               ist“ gestrichen.\nnigungen“ eingefügt.\n6. § 16 wird wie folgt geändert:\n3. § 7 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\naa) Nummer 7 wird aufgehoben.\n„Zum Schutz vor physischer Vernichtung\nbeider Register durch Naturkatastrophen und                  bb) Nummer 8 wird Nummer 7.\nGroßschadenslagen soll die räumliche Tren-               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nnung zwischen elektronischem Register und\nSicherungsregister mindestens 20 Kilometer                   aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nbetragen.“                                                        „Die Änderung der Vornamen oder des Ge-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                  schlechts ist nicht einzutragen, wenn die\nÄnderung auf Grund des Transsexuellen-\n„(3) Nach Ablauf der in § 5 Absatz 5 ge-                       gesetzes, durch Erklärung nach § 45b oder\nnannten Fristen sind die entsprechenden Teile                     in einem Adoptionsverfahren erfolgt ist.“\nder Personenstandsregister, Sicherungsregis-\nter und Sammelakten nach den jeweiligen                      bb) In Satz 4 werden die Wörter „Absatz 1\narchivrechtlichen Vorschriften den zuständigen                    Nummer 8“ durch die Wörter „Absatz 1\nöffentlichen Archiven zur Übernahme anzu-                         Nummer 7“ ersetzt.\nbieten. Die entsprechenden Registereinträge          7. § 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nund Sammelakten sind nach der Übernahme\n„(1) Die Geburt eines Kindes ist dem Standes-\noder Ablehnung der Übernahme durch die\namt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren\nArchive im Standesamt zu löschen; dies gilt\nist, binnen einer Woche anzuzeigen, und zwar\nnicht bei Ablehnung der Übernahme von\nPersonenstandsregistern. Soweit es sich um               1. von den in § 19 Satz 1 genannten Personen\nelektronische Daten handelt, sind die entspre-               mündlich oder schriftlich, oder\nchenden Registereinträge und Sammelakten                 2. von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Ein-\nnach Übernahme oder Ablehnung der Über-                      richtungen schriftlich.\nnahme durch die Archive im Standesamt zu\nlöschen; Papiereinträge sind zu vernichten.“             Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige\nspätestens am dritten auf die Geburt folgenden\n4. § 10 wird wie folgt geändert:                                Werktag erstattet werden. In den Fällen des\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                         Satzes 1 Nummer 1 haben die anzeigenden\n„(1) Die nach diesem Gesetz zur Anzeige               Personen die Geburt des Kindes glaubhaft zu\nVerpflichteten haben die für die Beurkundung             machen.“\ndes Personenstandsfalls erforderlichen An-           7a. In § 19 Satz 2 werden nach dem Wort „gehindert“\ngaben zu machen und die erforderlichen Nach-             die Wörter „oder unbekannten Aufenthalts“ ein-\nweise zu erbringen. Das Standesamt soll auf              gefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022             1745\n8. In § 21 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter                      von Personenstandsurkunden sind für elektro-\n„sowie auf Wunsch eines Elternteils seine recht-                nische Personenstandsbescheinigungen ent-\nliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemein-                   sprechend anzuwenden.“\nschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts            b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort\nist“ gestrichen.                                                „Personenstandsurkunde“ die Wörter „und\n9. § 27 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           elektronischen Personenstandsbescheinigung“\na) Nummer 5 wird aufgehoben.                                    eingefügt.\nb) Nummer 6 wird Nummer 5.                             16. § 56 wird wie folgt geändert:\n10. In § 28 Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 1“             a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder der\ngestrichen und werden nach dem Wort „oder“ die                  Lebenspartnerschaftsurkunde aus der Nieder-\nWörter „schriftlich, oder“ eingefügt.                           schrift über die Begründung der Lebenspart-\nnerschaft“ gestrichen.\n11. § 29 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Personen-\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.                 standsurkunden“ die Wörter „und elektroni-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                    schen Personenstandsbescheinigungen“ ein-\n12. In § 31 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter                      gefügt.\n„sowie auf Wunsch des Anzeigenden die recht-                c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nliche Zugehörigkeit des Verstorbenen zu einer                      „(4) Die elektronische Personenstandsbe-\nReligionsgemeinschaft, die Körperschaft des                     scheinigung wird vom Standesamt mit einer\nöffentlichen Rechts ist“ gestrichen.                            qualifizierten elektronischen Signatur versehen\n13. Dem § 39 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                  und den nach § 62 berechtigten Personen so-\n„Der Antrag auf Erteilung eines Ehefähigkeits-                  wie den nach § 65 berechtigten Behörden und\nzeugnisses kann mündlich oder schriftlich gestellt              Gerichten elektronisch übermittelt. Dabei sind\nwerden.“                                                        Datenschutz und Datensicherheit nach dem je-\nweiligen Stand der Technik sicherzustellen und\n13a. In § 47 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter                     bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze Ver-\n„die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religions-               schlüsselungs- und Authentifizierungsverfah-\ngemeinschaft und“ gestrichen.                                   ren zu verwenden.“\n14. In § 54 Absatz 2 wird die Angabe „(§ 55 Abs. 1)“        17. § 57 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „(§ 55 Absatz 1 Satz 1) und die\nelektronischen Personenstandsbescheinigungen                a) In Nummer 3 wird das Komma durch einen\n(§ 55 Absatz 1 Satz 2)“ ersetzt.                                Punkt ersetzt.\n15. § 55 wird wie folgt geändert:                                b) Nummer 4 wird aufgehoben.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                    18. § 58 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n„(1) Das Standesamt stellt folgende Perso-           a) In Nummer 3 wird das Komma durch einen\nnenstandsurkunden aus:                                      Punkt ersetzt.\n1. aus dem Eheregister Eheurkunden (§ 57);              b) Nummer 4 wird aufgehoben.\nbis zu der Beurkundung der Eheschließung        19. § 59 wird wie folgt geändert:\nim Eheregister können Eheurkunden auch               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naus der Niederschrift über die Eheschließung\nausgestellt werden,                                      aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n2. aus     dem    Lebenspartnerschaftsregister                   „3. Ort sowie Tag, Stunde und Minute der\nLebenspartnerschaftsurkunden (§ 58),                              Geburt,“.\n3. aus dem Geburtenregister Geburtsurkun-                   bb) In Nummer 4 wird das Komma durch einen\nden (§ 59),                                                   Punkt ersetzt.\n4. aus dem Sterberegister Sterbeurkunden                    cc) Nummer 5 wird aufgehoben.\n(§ 60),                                              b) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 2, 4\n5. aus allen Personenstandsregistern beglau-                und 5“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2\nbigte Registerausdrucke,                                 und 4“ ersetzt.\n6. aus der Sammlung der Beschlüsse über            20. In § 60 Nummer 1 werden die Wörter „sowie seine\nTodeserklärungen beglaubigte Abschriften             rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religions-\noder beglaubigte Ausdrucke der elektro-              gemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus\nnisch gespeicherten gerichtlichen Entschei-          einem Registereintrag ergibt“ gestrichen.\ndungen.                                         21. § 65 Absatz 2 wird aufgehoben.\nDarüber hinaus stellt das Standesamt aus allen     22. § 67 wird wie folgt gefasst:\nelektronisch geführten Personenstandsregistern                                   „§ 67\nPersonenstandsbescheinigungen als elektro-\nnische Dokumente mit den Daten einer entspre-                              Zentrale Register\nchenden Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschafts-              (1) Die Länder dürfen zentrale Register ein-\noder Sterbeurkunde nach Satz 1 Nummer 1                 richten zu dem Zweck, die Registereinträge der\nbis 4 aus. Die Vorschriften über Beweiskraft            angeschlossenen Standesämter zu erfassen, ihre","1746          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022\nBenutzung nach Absatz 3 sowie ihre Fortführung                  4. ein Registereintrag nach § 47 Absatz 4\nnach Absatz 4 zu ermöglichen.                                       Satz 2 stillgelegt worden ist.\n(2) Die Standesämter dürfen bei ihnen                        Datenübermittlungen und Auskünfte zwischen\ngespeicherte Registereinträge an das zentrale                   den Standesämtern sind gebührenfrei.“\nRegister übermitteln. Die Länder können zu-                  c) Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden ange-\nlassen, dass die elektronische Erfassung eines                  fügt:\nAltregisters nach § 76 Absatz 5 auch durch ein\nangeschlossenes Standesamt erfolgt, das den                        „(3) Die Einrichtung eines automatisierten\nHaupteintrag nicht selbst errichtet hat. Die Ver-               Abrufverfahrens, das die Übermittlung perso-\nantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit              nenbezogener Daten an andere Stellen als\nder Daten trägt die übermittelnde Stelle. Das                   Standesämter ermöglicht, ist nur zulässig, so-\nzentrale Register darf die Daten speichern zum                  weit dies durch Bundes- oder Landesrecht\nZweck der Übermittlung nach Absatz 3.                           unter Festlegung der Datenempfänger, der Art\nder zu übermittelnden Daten und des Zwecks\n(3) Die Standesämter dürfen zur Erfüllung der                der Übermittlung bestimmt wird. Absatz 2 gilt\nihnen obliegenden Aufgaben bei dem zentralen                    entsprechend.\nRegister Registereinträge nutzen, wenn die Anga-\nben benötigt werden zur Erteilung von Personen-                    (4) Die Übermittlung von elektronischen\nstandsurkunden, elektronischen Personenstands-                  Personenstandsbescheinigungen nach § 55\nbescheinigungen und Auskünften sowie zur                        Absatz 1 Satz 2 an öffentliche Stellen anderer\nGewährung von Einsicht in die Personenstands-                   Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist zu-\nregister und Durchsicht dieser Register nach den                lässig, soweit die abrufende Stelle zum Abruf\n§§ 55, 61 bis 66; die Benutzung der Personen-                   berechtigt ist und dies zur Erfüllung ihrer Auf-\nstandsregister kann allen an das zentrale Register              gaben für eines der Verfahren nach Artikel 14\nangeschlossenen Standesämtern gewährt wer-                      Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1724 des\nden.                                                            Europäischen Parlaments und des Rates vom\n2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines\n(4) Die Länder können zulassen, dass an das                  einheitlichen digitalen Zugangstors zu In-\nzentrale Register übermittelte Registereinträge                 formationen, Verfahren, Hilfs- und Problem-\nabweichend von § 5 Absatz 4 von jedem ange-                     lösungsdiensten und zur Änderung der Verord-\nschlossenen Standesamt fortgeführt werden                       nung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom\ndürfen.“                                                        21.11.2018, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-\n23. § 68 wird wie folgt geändert:                                   sung erforderlich ist. Für die Übermittlung sind\ndie sich aus der Verordnung (EU) 2018/1724\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      ergebenden technischen Anforderungen ein-\n„§ 68                                 zuhalten.\nDatenaustausch zwischen                            (5) Die Standesämter können bei öffent-\nStandesämtern, Behörden und Gerichten“.                  lichen Stellen anderer Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Union personenbezogene Daten\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Auf-\n„(2) Die Übermittlung von Daten zwischen                 gaben im Rahmen eines der Verfahren nach\nStandesämtern durch automatisierte Abruf-                   Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU)\nverfahren ist zulässig, soweit diese Daten zur              2018/1724 erforderlich ist.“\nErfüllung der Aufgaben der abrufenden Stelle        24. § 73 wird wie folgt geändert:\nerforderlich sind. Bei Datenabrufen in automa-\ntisierten Abrufverfahren ist durch technische            a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nMaßnahmen sicherzustellen, dass die Berech-                 „5. die technische Ausgestaltung der Ausstel-\ntigung der abrufenden Stelle beim angefragten                    lung, Übermittlung und Verifizierung von\nStandesamt erkannt und protokolliert wird. Ein                   elektronischen Personenstandsbescheini-\nDatenabruf im automatisierten Abrufverfahren                     gungen (§ 55 Absatz 1 Satz 2),“.\ndarf nur die Einsicht in das Suchverzeichnis\nb) In Nummer 24 wird der Punkt am Ende durch\nund in den der Abfrage zugehörigen Register-\nein Komma ersetzt.\neintrag ermöglichen. Bei Verfahren nach § 67\nsind ergänzend landesrechtliche Regelungen               c) Die folgenden Nummern 25 bis 27 werden an-\nzu beachten. Eine Datenübermittlung im auto-                gefügt:\nmatisierten Abrufverfahren ist nicht zulässig,              „25. die technischen Standards, die zu über-\nwenn                                                              mittelnden Daten, ihre Form sowie das\n1. die Benutzung eines Eintrags nach Ablauf                       Nähere über das Verfahren der Übermitt-\nder Fortführungsfristen nach § 5 Absatz 5                     lung bei Datenübermittlungen zwischen\narchivrechtlichen Vorschriften unterliegt,                    Standesämtern und einem Verwaltungs-\nportal nach § 3 Absatz 2 des Online-\n2. die Daten im Übermittlungsersuchen nicht\nzugangsgesetzes vom 14. August 2017\nmit den gespeicherten Daten korrespon-\n(BGBl. I. S. 3122, 3138), das zuletzt durch\ndieren,\nArtikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni\n3. zu einem Registereintrag ein Sperrvermerk                      2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden\nnach § 64 eingetragen ist oder                                ist (OZG),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022             1747\n26. die Festlegung des Vertrauensniveaus im           2. § 6 wird wie folgt geändert:\nSinne des Artikel 8 der Verordnung (EU)            a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nNr. 910/2014 des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 23. Juli 2014                     „(2) Werden die nach dem Gesetz elektro-\nüber elektronische Identifizierung und Ver-           nisch zugelassenen Anzeigen, Anmeldungen\ntrauensdienste für elektronische Trans-               und Anträge dem Standesamt über ein von\naktionen im Binnenmarkt und zur Auf-                  einer Behörde bereitgestelltes Verwaltungs-\nhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L              portal übermittelt, so soll für die elektronische\n257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom                    Kommunikation zwischen dem Portal und\n29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016,                dem Standesamt das Datenaustauschformat\nS. 44), das bei einer elektronischen Er-              XPersonenstand und das Übertragungsproto-\nbringung von Verwaltungsleistungen nach               koll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger\ndiesem Gesetz jeweils erforderlich ist,               bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung\nverwendet werden. § 63 Absatz 4 gilt ent-\n27. automatisierte Abrufverfahren und tech-                 sprechend.“\nnische Benutzer nach § 68 sowie die im\nEinzelnen zu übermittelnden Angaben,               b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\ndie Protokollierung der Abrufe und die                    „(3) Die nach dem Gesetz gegenüber dem\nVerfahren der Übermittlung.“                          Standesamt       zugelassenen elektronischen\n25. In § 75 wird das Wort „können“ durch das Wort                  Anzeige-, Anmelde- und Antragsverfahren\n„sollen“ ersetzt.                                              müssen dem Vertrauensniveau „hoch“ nach\nArtikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014\n26. § 76 wird wie folgt geändert:                                  des Europäischen Parlaments und des Rates\na) In Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 1 und 3“              vom 23. Juli 2014 über elektronische Iden-\ndurch die Wörter „Absatz 1 Satz 1, Absatz 2                 tifizierung und Vertrauensdienste für elektro-\nund 3“ ersetzt.                                             nische Transaktionen im Binnenmarkt und zur\nAufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl.\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nL 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom\n„(5) Einträge aus Altregistern werden elek-              29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44)\ntronisch erfasst und fortgeführt, wenn                      entsprechen.“\n1. ein Anlass zur Fortführung des Register-           3. In § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort\neintrags im Geburten-, Ehe- und Lebens-              „erweiterte“ gestrichen.\npartnerschaftsregister besteht,                   4. § 14 wird wie folgt geändert:\n2. die Ausstellung einer Personenstands-                 a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nurkunde aus einem der in Nummer 1 ge-\nnannten Register beantragt wird oder                    aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende\ndurch ein Komma ersetzt.\n3. durch eine automatisierte Datenabfrage\nDaten aus einem papiergebundenen Alt-                   bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\nregister nach Nummer 1 abgefragt werden.                      „5. Stufe T erlaubt, einen automatisierten\nIm Übrigen sollen sie elektronisch erfasst wer-                       Datenabruf durch einen technischen\nden. Eine Nacherfassung im elektronischen                             Benutzer nach § 68 Absatz 2 des Ge-\nPersonenstandsregister nach den Sätzen 1                              setzes auszulösen.“\nund 2 ist nicht erforderlich, wenn bereits die           b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nHälfte der nach § 5 Absatz 5 für den entspre-               „Die Berechtigung und die jeweiligen Berech-\nchenden Personenstandseintrag geltenden                     tigungsstufen nach Absatz 1 werden durch\nFortführungsfrist abgelaufen ist oder die elek-             einen von dem Aufgabenträger des Standes-\ntronische Nacherfassung aufgrund der in dem                 amts dafür bestimmten Standesbeamten er-\npapiergebundenen Registereintrag beurkunde-                 teilt.“\nten Daten aus anderen Gründen nicht ange-\nzeigt ist.“                                              c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n„(3) Das Löschen eines Registereintrags\nArtikel 2                                   nach § 7 Absatz 3 und 4 des Gesetzes erfolgt\ndurch einen von dem Aufgabenträger des\nÄnderung der\nStandesamts dafür bestimmten Standes-\nPersonenstandsverordnung\nbeamten. Durch technische Maßnahmen ist\nDie Personenstandsverordnung vom 22. November                    zu gewährleisten, dass nur Registereinträge,\n2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 19 des           einschließlich der zugehörigen elektronischen\nGesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert               Sammelakten, gelöscht werden können, deren\nworden ist, wird wie folgt geändert:                               Fortführungsfrist nach § 5 Absatz 5 des Ge-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                  setzes abgelaufen ist.“\na) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:            5. Dem § 28 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„§ 46 Familienrechtliche Erklärungen“.                   „Bei schriftlicher Anmeldung der Eheschließung\nreicht es aus, in der Niederschrift auf die elektro-\nb) Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst:               nisch oder schriftlich übersandten Anmeldedaten\n„§ 65 (weggefallen)“.                                    zu verweisen.“","1748         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022\n6. § 36 Absatz 3 wird aufgehoben.                              § 64 des Gesetzes eingetragen ist und eine Aus-\n7. § 46 wird wie folgt gefasst:                                kunft nicht erteilt wird, erhält die ersuchende\nStelle eine automatisierte Mitteilung, die keine\n„§ 46                              Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der\nFamilienrechtliche Erklärungen                  betroffenen Person keine Daten vorhanden sind\n(1) Einer Person deren Name oder Ge-                     oder ein Sperrvermerk vorliegt.\nschlechtseintrag geändert worden ist, wird auf                 (2) Datenabrufe im automatisierten Abrufver-\nWunsch eine Bescheinigung von dem Standes-                  fahren sollen für die Suche des Datensatzes im\namt erteilt, das                                            Personenstandsregister als Auswahldaten die\n1. eine Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung             Registrierungsdaten des betroffenen Personen-\nzur Namensführung auf Grund familienrecht-              standseintrags nach § 16 Absatz 2 Satz 1 oder\nlicher Vorschriften entgegengenommen hat,               mindestens die Namen der beurkundeten Person,\ndas Ereignisdatum und den Ereignisort des\n2. eine Erklärung nach § 94 des Bundesvertriebe-\npersonenstandsrechtlichen Ereignisses enthalten.\nnengesetzes, § 1 des Minderheiten-Namens-\nWeitere Auswahldaten sind Daten, die in Anlage 1\nänderungsgesetzes oder Artikel 47, 48 des\nzur Verwendung als Suchfeld ausgewiesen sind.\nEinführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-\nsetzbuche entgegengenommen hat,                            (3) Zur Sicherung der ordnungsgemäßen\n3. eine Erklärung nach § 45a oder nach § 45b des            Datenverarbeitung werden alle Abrufe durch das\nGesetzes entgegengenommen hat oder                      registerführende Standesamt protokolliert. Für\njeden automatisierten Datenabruf ist Folgendes\n4. ein Personenstandsregister führt, aus dem sich           zu protokollieren:\neine Namensänderung oder die Änderung des\nGeschlechtseintrags nach den Nummern 1                  1. die Registrierungsdaten des abgerufenen Ein-\nbis 3 ergibt.                                               trags nach § 16 Absatz 2 Satz 1,\n(2) Wird eine Erklärung zur Namensführung                2. die abrufende Person und Stelle,\noder eine andere familienrechtliche Erklärung               3. die in der Anfragenachricht angegebenen Aus-\nnach den §§ 41 bis 45b des Gesetzes gegenüber                   wahldaten,\neinem Standesamt abgegeben, das für die Ent-\ngegennahme nicht zuständig ist, sollen dem für              4. die abgerufenen Daten, soweit diese nicht über\ndie Entgegennahme zuständigen Standesamt die                    den Zeitpunkt des Abrufs festgestellt werden\nErklärungsdaten mit dem Wortlaut der Erklärung                  können,\nbei Vorliegen der technischen Voraussetzungen               5. der Zeitpunkt des Abrufs,\nnach § 63 elektronisch übermittelt werden.“\n6. das Aktenzeichen oder eine sonstige Kennung\n8. § 48 wird wie folgt geändert:                                   der abrufenden Behörde,\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                  7. der Anlass des Abrufs,\n„Das Standesamt hat für die nach § 55 Ab-               8. bei einem automatisierten Abruf die Bezeich-\nsatz 1 des Gesetzes auszustellenden Personen-               nung des Verfahrens.\nstandsurkunden und elektronischen Personen-\nstandsbescheinigungen die Formulare nach                Die nach Satz 1 gefertigten Protokolle werden vier\nden Mustern der Anlagen 2 bis 9E zu verwen-             Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres vernichtet,\nden; die Personenstandsurkunden sind im                 in dem der Abruf erfolgt ist.\nFormat DIN A4 auszustellen.“                               (4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 59 Abs. 1                 einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle.“\nNr. 2, 4 oder 5“ durch die Wörter „§ 59 Ab-        10. § 65 wird aufgehoben.\nsatz 1 Nummer 2 oder 4“ ersetzt.\n11. § 69 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n9. § 64 wird wie folgt gefasst:\na) In Satz 3 wird das Wort „vergibt.“ durch die\n„§ 64                                  Wörter „vergibt; sofern für ein Standesamt\nAbrufverfahren                              trotz unterschiedlicher Bezeichnungen die\n(1) Für Datenübermittlungen und Datenabrufe                  gleiche Standesamtsnummer vergeben war,\nim automatisierten Abrufverfahren nach § 68 des                 erfolgt die Nacherfassung unter der neuen\nGesetzes gilt § 63. Die eingesetzten technischen                Bezeichnung des Standesamtes.“ ersetzt.\nVerfahren für den automatisierten Datenabruf                b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\nmüssen sicherstellen, dass nur die zur Aufgaben-\nerfüllung der abrufenden Stelle erforderlichen                  „Weicht bei zusammengelegten Standes-\nDaten übermittelt werden können. Wird beim                      ämtern mit neuer Bezeichnung und unver-\nautomatisierten Abruf kein zugehöriger Register-                änderter Standesamtsnummer der Name des\neintrag im elektronischen Personenstandsregister                neugebildeten Standesamts von dem Namen\nfeststellt, wird die Abfragenachricht dem Standes-              des erfassten Standesamts ab, so sind die Ein-\namt zur manuellen Suche im Altregister weiter-                  träge elektronisch unter der neuen Bezeich-\ngeleitet. Bei einem papiergebundenen Eintrag er-                nung zu fassen.“\nfolgt die Antwort im teilautomatisierten Verfahren     11a. In § 70 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 55\ndurch das registerführende Standesamt. Sofern               Abs. 1 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 55 Absatz 1\nzu einem Registereintrag ein Sperrvermerk nach              Nummer 5“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022           1749\n12. § 71 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                         Artikel 4\na) In § 71 Absatz 3 wird das Semikolon durch                        Bekanntmachungserlaubnis\neinen Punkt ersetzt.                                  Das Bundesministerium des Innern und für Heimat\nb) Die Wörter „die Übersendung unterbleibt,           kann den Wortlaut des Personenstandsgesetzes und\nwenn die Mitteilungen nur zur Eintragung von       der Personenstandsverordnung in der vom 1. Novem-\nHinweisen dienen würden.“ werden gestrichen.       ber 2022 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\n13. Die Anlagen 1 bis 11 erhalten die aus dem An-          bekannt machen.\nhang ersichtliche neue Fassung.\nArtikel 5\nArtikel 3                                               Inkrafttreten\nÄnderung des                             (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nGesetzes zur Reform des                      am 1. November 2022 in Kraft.\nVormundschafts- und Betreuungsrechts                    (2) Artikel 1 Nummer 2, 14, 15, 16 Buchstabe b\nArtikel 3 des Gesetzes zur Reform des Vormund-           und c, Nummer 23 Buchstabe c und Nummer 24 Buch-\nschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021              stabe a sowie Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe a und\n(BGBl. I S. 882) wird aufgehoben.                          Nummer 11a treten am 1. November 2024 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. Oktober 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDie Bundesministerin\ndes Innern und für Heimat\nNancy Faeser","1750        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022\nAnhang zu Artikel 2 Nummer 13\nAnlage 1\n(zu § 11)\nDatenfelder in den Personenstandsregistern\nNr.                  Datenfelder                           Anmerkungen                                    Verwendung\nHaupteintrag   Folgebeurkundung                        Beschränkung1\nHinweis   Suchfeld\nAllgemeine Registerangaben\nfür alle Register\n0001   Name des Standesamts                                                               X                                          X\n0010   Standesamtsnummer                        z. B. 06412001 für das Standesamt\nFrankfurt am Main, ggf. ergänzt\num ein Suffix für ein verwaltetes         X                                          X\nStandesamt\n0011   Art des Registers                        G = Geburtenregister\nE = Eheregister\nL = Lebenspartnerschaftsregister          X                                          X\nS = Sterberegister\n0012   Eintragsnummer                           z. B. „334“ für die 334. Beurkundung\neiner Geburt eines Jahres;\nbei Stilllegung des Eintrags              X                                          X\nz. B. 334-1 für die erneute Beurkun-\ndung zu dieser Eintragsnummer\n0013   Jahr des Eintrags                        Bei Nacherfassung Jahr der\nursprünglichen Beurkundung                X                                          X\n0014   Nummer der Erst- und Folgebeurkundung Beispiele: „0“ bei Erstbeurkundung,\n„3“ für die 3. Folgebeurkundung              X               X\nzu einem Haupteintrag\n0015   Nummer eines Hinweises                   Technisches Datum, Nummer                                                 X\n0020   Anlass der Beurkundung                   z. B. Geburt, Namensänderung,\nVaterschaftsanerkennung, Wieder-\nannahme des Geburtsnamens,                X               X\nBerichtigung\n0030   Anlass eines Hinweises                                                                                             X                     1)\n0040   Datum der Wirksamkeit                    Wirksamkeit einer Folgebeurkundung                        X\n0045   Datum der Stilllegung                    Wirksamkeit einer Stilllegung\ndes Personenstandseintrags                                                                      1)\n0048   Sperrvermerk                                                                                                                             1)\n0049   Datum Sperrvermerk                       Datum des Fristablaufs eines\nSperrvermerks                                                                                   1)\n0050   Ort der Beurkundung                                                                X               X\n0051   Datum der Beurkundung                                                              X               X","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022                                                                    1751\nNr.                         Datenfelder                                      Anmerkungen                                           Verwendung\nHaupteintrag   Folgebeurkundung                         Beschränkung1\nHinweis   Suchfeld\n0052     Name der Urkundsperson                                                                                    X               X\n0053     Funktionsbezeichnung                                  Unterscheidung nach männlichen\noder weiblichen Standesbeamten                      X               X\n1\nDie Datenfelder unterliegen folgenden Beschränkungen:\n1) = Datenfeld ist nicht Bestandteil des Beurkundungs- und Hinweisteils des Personenstandseintrags und steht nur systemseitig als funktionales\nOrdnungsmerkmal zur Verfügung.\n2) = Datenfeld steht ab 1. November 2013 zur Verfügung.\n3) = Datenfeld steht nicht mehr für Eingaben zur Verfügung.\n4) = Datenfeld steht ab 1. November 2018 zur Verfügung.\n5) = Datenfeld steht nur noch für Berichtigungen zur Verfügung.","1752         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022\nNr.                    Datenfelder                           Anmerkungen                                      Verwendung\nHaupteintrag   Folgebeurkundung                        Beschränkung1\nHinweis   Suchfeld\nGeburtenregister\nAngaben zur Geburt\n1040   Tag der Geburt                                                                         X               X                          X\n1041   Geburtszeit                               Stunde und Minute der Geburt                 X               X\n1050   Ort der Geburt                                                                         X               X                          X\n1051   Geburtsort, Ortsteil                      Bei landesrechtlicher Vorgabe                X               X\n1052   Geburtsort, Straße, Hausnummer                                                         X               X\n1055   Nähere Kennzeichnung des Ortes            Soweit zur Unterscheidung\nbei gleichlautenden Ortsnamen\nerforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-      X               X                                     2)\nbezirk o. ä.\n1057   Staat der Geburt                          Nur bei Geburt im Ausland                    X               X                          X\n1090   Art der Geburt                            Nur bei Totgeburt                            X               X\nAngaben zum Kind\n1101   Familienname/Geburtsname                  Angabe des aktuellen Geburts-\nnamens des Kindes                            X               X                          X\n1101A Ausländische Namensart                      Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Familiennamens                X               X\n1102   Vornamen                                                                               X               X                          X\n1102A Ausländische Namensart                      Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Vornamens                     X               X\n1119   Recht der Namensführung                   Verweis auf maßgebliches Recht\ndes Kindes                                                                   X\n1120   Geschlecht                                                                             X               X\n1130   Religion/Weltanschauung                                                                X               X                                     3)\n1180   Deutsche Staatsangehörigkeit              Nur Erwerb nach § 4 Abs. 3 StAG                                              X\n1198   Identifikationsnummer                     Gemäß § 139b der Abgabenordnung                                                                    1)\n1199   Familiennamensführung nicht               Nur bei nicht nachgewiesener\nnachgewiesen                              Identität der Eltern                         X\nAngaben zu den Eltern\n1.                                        Leittext zur Zuordnung der folgenden\nDatenfelder sowie der Hinweise und\nFolgebeurkundungen im Register-              X               X               X                     4)\nausdruck und in der Geburtsurkunde\n1200   Familienrechtliche Bezeichnung            Es können die Bezeichnungen\n„Mutter“ oder „Vater“ angegeben\nwerden; bei Folgebeurkundungen\nsind Personen, die weder dem\nmännlichen noch dem weiblichen               X               X                                     4)\nGeschlecht angehören, als „Elternteil“\nanzugeben,\nBeispiel: „1. Mutter“\n1201   Familienname                                                                           X               X                          X\n1201A Ausländische Namensart                      Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Familiennamens                X               X","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022                                                 1753\nNr.                    Datenfelder                           Anmerkungen                                      Verwendung\nHaupteintrag   Folgebeurkundung                         Beschränkung1\nHinweis   Suchfeld\n1202   Geburtsname                                                                            X               X                          X\n1202A Ausländische Namensart                     Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Geburtsnamens                 X               X\n1203   Vornamen                                                                               X               X                          X\n1203A Ausländische Namensart                     Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Vornamens                     X               X\n1220   Geschlecht                                                                             X               X\n1230   Religion/Weltanschauung                                                                X               X                                      3)\n1240   Tag der Geburt                                                                                                         X\n1250   Ort der Geburt                                                                                                         X\n1255   Nähere Kennzeichnung des Ortes            Soweit zur Unterscheidung\nbei gleichlautenden Ortsnamen\nerforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-                                      X                      2)\nbezirk o. ä.\n1257   Staat der Geburt                          Nur bei Geburt im Ausland                                                    X\n1270   Registerbehörde                           Funktionsbezeichnung                                                         X\n1271   Behördenname                              Ortsbezeichnung                                                              X\n1275   Registernummer                            Beispiel: G 399/2010                                                         X\n1280   Staatsangehörigkeit                                                                                                    X\n1298   Identifikationsnummer                     Gemäß § 139b der Abgabenordnung                                                                     1)\n1299   Identität nicht nachgewiesen              Nur bei nicht nachgewiesener\nIdentität                                    X               X\n1299A Namensführung nicht nachgewiesen                                                        X               X\n2.                                        Leittext zur Zuordnung der folgenden\nDatenfelder sowie der Hinweise und\nFolgebeurkundungen im Register-              X               X               X                      4)\nausdruck und in der Geburtsurkunde\n1300   Familienrechtliche Bezeichnung            Es können die Bezeichnungen\n„Mutter“ oder „Vater“ angegeben\nwerden; bei Folgebeurkundungen\nsind Personen, die weder dem\nmännlichen noch dem weiblichen               X               X                                      4)\nGeschlecht angehören, als „Elternteil“\nanzugeben,\nBeispiel: „2. Vater“\n1301   Familienname                                                                           X               X                          X\n1301A Ausländische Namensart                     Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Familiennamens                X               X\n1302   Geburtsname                                                                            X               X                          X\n1302A Ausländische Namensart                     Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Geburtsnamens                 X               X\n1303   Vornamen                                                                               X               X                          X\n1303A Ausländische Namensart                     Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Vornamens                     X               X\n1320   Geschlecht                                                                             X               X","1754       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022\nNr.                    Datenfelder                         Anmerkungen                                      Verwendung\nHaupteintrag   Folgebeurkundung                        Beschränkung1\nHinweis   Suchfeld\n1330   Religion/Weltanschauung                                                              X               X                                     3)\n1340   Tag der Geburt                                                                                                       X\n1350   Ort der Geburt                                                                                                       X\n1355   Nähere Kennzeichnung des Ortes          Soweit zur Unterscheidung\nbei gleichlautenden Ortsnamen\nerforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-                                      X                     2)\nbezirk o. ä.\n1357   Staat der Geburt                        Nur bei Geburt im Ausland                                                    X\n1370   Registerbehörde                         Funktionsbezeichnung                                                         X\n1371   Behördenname                            Ortsbezeichnung                                                              X\n1375   Registernummer                          Beispiel: G 1499/2009                                                        X\n1380   Staatsangehörigkeit                                                                                                  X\n1398   Identifikationsnummer                   Gemäß § 139b der Abgabenordnung                                                                    1)\n1399   Identität nicht nachgewiesen            Nur bei nicht nachgewiesener\nIdentität                                    X               X\n1399A Namensführung nicht nachgewiesen                                                       X               X\nEheschließung der Eltern\n1440   Tag der Eheschließung                                                                                                X\n1450   Ort der Eheschließung                                                                                                X\n1457   Staat der Eheschließung                 Nur bei Eheschließung im Ausland                                             X\n1470   Registerbehörde                         Funktionsbezeichnung                                                         X\n1471   Behördenname                            Ortsbezeichnung                                                              X\n1475   Registernummer                          Beispiel: E 67/2009                                                          X\nEhe des Kindes\n1540   Tag der Eheschließung                                                                                                X\n1550   Ort der Eheschließung                                                                                                X\n1555   Nähere Kennzeichnung des Ortes          Soweit zur Unterscheidung\nbei gleichlautenden Ortsnamen\nerforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-                                      X                     2)\nbezirk o. ä.\n1557   Staat der Eheschließung                 Nur bei Eheschließung im Ausland                                             X\n1570   Registerbehörde                         Funktionsbezeichnung                                                         X\n1571   Behördenname                            Ortsbezeichnung                                                              X\n1575   Registernummer                          Beispiel: E 288/2030                                                         X\n1590   Art der Eheauflösung                    Beispiel: Scheidung oder Tod                                                 X                     3)\n1591   Datum der Eheauflösung                  Wirksamkeitsdatum oder Todestag                                              X                     3)\n1592   Registerbehörde                         Funktionsbezeichnung                                                         X                     3)\n1593   Behördenname                            Ortsbezeichnung                                                              X                     3)\n1595   Registernummer/Aktenzeichen                                                                                          X                     3)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022                                                 1755\nNr.                     Datenfelder                         Anmerkungen                                      Verwendung\nHaupteintrag   Folgebeurkundung                         Beschränkung1\nHinweis   Suchfeld\nLebenspartnerschaft des Kindes\n1640   Tag der Begründung                                                                                                   X\n1650   Ort der Begründung                                                                                                   X\n1655   Nähere Kennzeichnung des Ortes          Soweit zur Unterscheidung\nbei gleichlautenden Ortsnamen\nerforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-                                      X                      2)\nbezirk o. ä.\n1657   Staat der Begründung                    Nur bei Begründung im Ausland                                                X\n1670   Registerbehörde                         Funktionsbezeichnung                                                         X\n1671   Behördenname                            Ortsbezeichnung                                                              X\n1675   Registernummer                          Beispiel: L 12/2009                                                          X\n1690   Art der Auflösung der Lebenspartner-    Beispiel: Aufhebung oder Tod\nschaft                                                                                                               X                      3)\n1691   Datum der Auflösung                     Wirksamkeitsdatum oder Todestag                                              X                      3)\n1692   Registerbehörde                         Funktionsbezeichnung                                                         X                      3)\n1693   Behördenname                            Ortsbezeichnung                                                              X                      3)\n1695   Registernummer/Aktenzeichen                                                                                          X                      3)\nKind des Kindes\n1700   Anzahl der eingetragenen Kinder                                                                                      X                      1)\n1701   Familienname                            Angabe des Geburtsnamens des                                                 X\nKindes\n1705   Vornamen                                                                                                             X\n1740   Tag der Geburt                                                                                                       X\n1750   Ort der Geburt                                                                                                       X\n1755   Nähere Kennzeichnung des Ortes          Soweit zur Unterscheidung\nbei gleichlautenden Ortsnamen\nerforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-                                      X                      2)\nbezirk o. ä.\n1757   Staat der Geburt                        Nur bei Geburt im Ausland                                                    X\n1770   Registerbehörde                         Funktionsbezeichnung                                                         X\n1771   Behördenname                            Ortsbezeichnung                                                              X\n1775   Registernummer                          Beispiel: G 475/2031                                                         X\n1790   Art der Geburt                          Nur bei Totgeburt                                                            X                      2)\nTestamentsverzeichnis\n1890   Testamentsverzeichnisnummer                                                                                          X                      3)\nTod, Todeserklärung, Feststellung\nder Todeszeit des Kindes\n1940   Todestag                                Datum des Todes oder Datum\ndes Tages, an dem die Person                                                 X\nmit Sicherheit tot war\n1942   Tag des Beginns eines Sterbezeit-       Datum des Tages, an dem die Person\nzeitraums                               zuletzt lebend gesehen wurde                                                 X","1756       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022\nNr.                  Datenfelder                           Anmerkungen                                      Verwendung\nHaupteintrag   Folgebeurkundung                        Beschränkung1\nHinweis   Suchfeld\n1950   Sterbeort                                                                                                            X\n1955   Nähere Kennzeichnung des Ortes          Soweit zur Unterscheidung\nbei gleichlautenden Ortsnamen\nerforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-                                      X                     2)\nbezirk o. ä.\n1957   Sterbeort, Staat                        Nur bei Tod im Ausland                                                       X\n1960   Festgestellter Todestag bei Todes-      Datum\nerklärung                                                                                                            X                     2)\n1970   Registerbehörde/Gericht                 Funktionsbezeichnung                                                         X\n1971   Behördenname                            Ortsbezeichnung                                                              X\n1975   Registernummer/Aktenzeichen                                                                                          X","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022                                                 1757\nNr.                   Datenfelder                            Anmerkungen                                      Verwendung\nHaupteintrag   Folgebeurkundung                         Beschränkung1\nHinweis   Suchfeld\nEheregister\nAngaben zur Ehe\n2040   Tag der Eheschließung                     Ggf. Tag der Umwandlung einer\nLebenspartnerschaft in eine Ehe              X                                          X\n2050   Ort der Eheschließung                     Ggf. Ort der Umwandlung einer\nLebenspartnerschaft in eine Ehe              X                                          X\n2051   Ort der Eheschließung, Ortsteil           Bei landesrechtlicher Vorgabe                X               X                                      2)\n2055   Nähere Kennzeichnung des Ortes            Soweit zur Unterscheidung\nbei gleichlautenden Ortsnamen\nerforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-      X                                                      2)\nbezirk o. ä.\n2057   Staat der Eheschließung                   Nur bei Eheschließung im Ausland             X                                          X\n2058   Namensbestimmung                          Gemeinsamer Familienname ist Name\ndes Ehegatten zu 1., zu 2. oder                                              X\nDoppelname\nAngaben zur Lebenspartnerschaft\nbei Umwandlung in eine Ehe\n2060   Tag der Begründung der Lebenspartner-     Tag der Begründung einer zu dieser\nschaft                                    Ehe umgewandelten Lebenspartner-             X               X                          X           4)\nschaft\n2070   Registerbehörde                           Funktionsbezeichnung                                                         X                      4)\n2071   Behördenname                              Ortsbezeichnung                                                              X                      4)\n2075   Registernummer                                                                                                         X                      4)\nAngaben zu den Ehegatten\n1.                                        Leittext zur Zuordnung der folgenden\nDatenfelder sowie der Hinweise und\nFolgebeurkundungen im Registeraus-           X               X               X                      4)\ndruck und in der Eheurkunde\n2100   Familienrechtliche Bezeichnung            Es können die Bezeichnungen\n„Ehefrau“ oder „Ehemann“\nangegeben werden; Personen, die\nweder dem männlichen noch dem                X               X                                      4)\nweiblichen Geschlecht angehören,\nsind als „Ehepartner“ anzugeben,\nBeispiel: „1. Ehemann“\n2101   Familienname vor der Ehe                                                               X               X                          X\n2101A Ausländische Namensart                     Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Familiennamens                X               X\n2102   Geburtsname vor der Ehe                                                                X               X                          X\n2102A Ausländische Namensart                     Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Geburtsnamens                 X               X\n2103   Vornamen vor der Ehe                                                                   X               X                          X\n2103A Ausländische Namensart                     Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Vornamens                     X               X","1758         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022\nNr.                    Datenfelder                           Anmerkungen                                      Verwendung\nHaupteintrag   Folgebeurkundung                        Beschränkung1\nHinweis   Suchfeld\n2111   Familienname in der Ehe                                                                X               X                          X\n2111A Ausländische Namensart                      Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Familiennamens                X               X\n2112   Geburtsname in der Ehe                                                                 X               X                          X\n2112A Ausländische Namensart                      Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Geburtsnamens                 X               X\n2113   Vornamen in der Ehe                                                                    X               X                          X          2)\n2113A Ausländische Namensart                      Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Vornamens                     X               X                                     2)\n2114   Familienname nach Eheauflösung                                                                         X                          X\n2114A Ausländische Namensart                      Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Familiennamens                                X\nnach Eheauflösung\n2115   Geburtsname nach Eheauflösung                                                                          X                          X\n2115A Ausländische Namensart                      Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Geburtsnamens                                 X\nnach Eheauflösung\n2116   Vorname nach Eheauflösung                                                                              X                          X          2)\n2116A Ausländische Namensart                      Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Vornamens nach                                X                                     2)\nEheauflösung\n2119   Recht der Namensführung                   Verweis auf maßgebliches Recht                                               X\n2120   Geschlecht                                                                             X               X                                     2)\n2130   Religion/Weltanschauung                                                                X               X                                     3)\n2140   Tag der Geburt                                                                         X               X                          X\n2150   Ort der Geburt                                                                         X               X\n2155   Nähere Kennzeichnung des Ortes            Soweit zur Unterscheidung\nbei gleichlautenden Ortsnamen\nerforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-      X               X                                     2)\nbezirk o. ä.\n2157   Staat der Geburt                          Nur bei Geburt im Ausland                    X               X\n2170   Registerbehörde                           Funktionsbezeichnung                                                         X\n2171   Behördenname                              Ortsbezeichnung                                                              X\n2175   Registernummer                                                                                                         X\n2180   Staatsangehörigkeit                                                                                                    X\n2198   Identifikationsnummer                     Gemäß § 139b der Abgabenordnung                                                                    1)\n2.                                        Leittext zur Zuordnung der folgenden\nDatenfelder sowie der Hinweise und\nFolgebeurkundungen im Register-              X               X               X                     4)\nausdruck und in der Eheurkunde","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022                                            1759\nNr.                    Datenfelder                        Anmerkungen                                  Verwendung\nHaupteintrag   Folgebeurkundung                         Beschränkung1\nHinweis   Suchfeld\n2200   Familienrechtliche Bezeichnung          Es können die Bezeichnungen\n„Ehefrau“ oder „Ehemann“\nangegeben werden; Personen, die\nweder dem männlichen noch dem           X               X                                      4)\nweiblichen Geschlecht angehören,\nsind als „Ehepartner“ anzugeben,\nBeispiel: „2. Ehefrau“\n2201   Familienname vor der Ehe                                                        X               X                          X\n2201A Ausländische Namensart                   Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Familiennamens           X               X\n2202   Geburtsname vor der Ehe                                                         X               X                          X\n2202A Ausländische Namensart                   Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Geburtsnamens            X               X\n2203   Vornamen vor der Ehe                                                            X               X                          X\n2203A Ausländische Namensart                   Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Vornamens                X               X\n2211   Familienname in der Ehe                                                         X               X                          X\n2211A Ausländische Namensart                   Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Familiennamens           X               X\n2212   Geburtsname in der Ehe                                                          X               X                          X\n2212A Ausländische Namensart                   Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Geburtsnamens            X               X\n2213   Vornamen in der Ehe                                                             X               X                          X           2)\n2213A Ausländische Namensart                   Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Vornamens                X               X                                      2)\n2214   Familienname nach Eheauflösung                                                                  X                          X\n2214A Ausländische Namensart                   Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Familiennamens                           X\nnach Eheauflösung\n2215   Geburtsname nach Eheauflösung                                                                   X                          X\n2215A Ausländische Namensart                   Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Geburtsnamens                            X\nnach Eheauflösung\n2216   Vornamen nach Eheauflösung                                                                      X                          X           2)\n2216A Ausländische Namensart                   Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Vornamens nach                           X                                      2)\nEheauflösung\n2219   Recht der Namensführung                 Verweis auf maßgebliches Recht                                          X\n2220   Geschlecht                                                                      X               X                                      2)\n2230   Religion/Weltanschauung                                                         X               X                                      3)\n2240   Tag der Geburt                                                                  X               X                          X\n2250   Ort der Geburt                                                                  X               X","1760       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022\nNr.                  Datenfelder                           Anmerkungen                                      Verwendung\nHaupteintrag   Folgebeurkundung                        Beschränkung1\nHinweis   Suchfeld\n2255   Nähere Kennzeichnung des Ortes          Soweit zur Unterscheidung\nbei gleichlautenden Ortsnamen\nerforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-      X               X                                     2)\nbezirk o. ä.\n2257   Staat der Geburt                        Nur bei Geburt im Ausland                    X               X\n2270   Registerbehörde                         Funktionsbezeichnung                                                         X\n2271   Behördenname                            Ortsbezeichnung                                                              X\n2275   Registernummer                                                                                                       X\n2280   Staatsangehörigkeit                                                                                                  X\n2298   Identifikationsnummer                   Gemäß § 139b der Abgabenordnung                                                                    1)\nAuflösung der Ehe\n2390   Art der Eheauflösung                    Beispiel: Scheidung, Aufhebung, Tod,\nWiederverheiratung nach Todes-                               X                                     3)\nerklärung\nAuflösung durch Entscheidung\n2391   Datum der Eheauflösung                  Datum der Rechtskraft der Scheidung                          X\n2392   Registerbehörde/Gericht                 Funktionsbezeichnung                                                         X\n2393   Behördenname                            Ortsbezeichnung                                                              X\n2395   Registernummer/Aktenzeichen                                                                                          X\nTod, Todeserklärung, Feststellung\nder Todeszeit zu 1.\n2440   Todestag                                Datum des Todes oder Datum\ndes Tages, an dem die Person                                 X\nmit Sicherheit tot war\n2442   Tag des Beginns eines Sterbezeitraums   Datum des Tages, an dem die Person\nzuletzt lebend gesehen wurde                                 X\n2450   Sterbeort                                                                                            X\n2455   Nähere Kennzeichnung des Ortes          Soweit zur Unterscheidung\nbei gleichlautenden Ortsnamen\nerforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-                      X                                     2)\nbezirk o. ä.\n2457   Sterbeort, Staat                        Nur bei Tod im Ausland                                       X\n2460   Festgestellter Todestag bei Todes-      Datum\nerklärung                                                                                            X                                     2)\n2470   Registerbehörde/Gericht                 Funktionsbezeichnung                                                         X\n2471   Behördenname                            Ortsbezeichnung                                                              X\n2475   Registernummer/Aktenzeichen                                                                                          X\nTod, Todeserklärung, Feststellung\nder Todeszeit zu 2.\n2540   Todestag                                Datum des Todes oder Datum\ndes Tages, an dem die Person                                 X\nmit Sicherheit tot war\n2542   Tag des Beginns eines Sterbezeitraums   Datum des Tages, an dem die Person\nzuletzt lebend gesehen wurde                                 X","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022                                                 1761\nNr.                   Datenfelder                           Anmerkungen                                      Verwendung\nHaupteintrag   Folgebeurkundung                         Beschränkung1\nHinweis   Suchfeld\n2550   Sterbeort                                                                                            X\n2555   Nähere Kennzeichnung des Ortes          Soweit zur Unterscheidung\nbei gleichlautenden Ortsnamen\nerforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-                      X                                      2)\nbezirk o. ä.\n2557   Sterbeort, Staat                        Nur bei Tod im Ausland                                       X\n2560   Festgestellter Todestag bei Todes-      Datum\nerklärung                                                                                            X                                      2)\n2570   Registerbehörde/Gericht                 Funktionsbezeichnung                                                         X\n2571   Behördenname                            Ortsbezeichnung                                                              X\n2575   Registernummer/Aktenzeichen                                                                                          X\nNeue Ehe zu 1.\n2640   Tag der Eheschließung                                                                                                X\n2641   Tag der Eheschließung nach Todes-       Nur im Fall der Wiederverheiratung\nerklärung                               nach Todeserklärung des vorherigen                           X\nEhegatten nach § 1319 BGB\n2650   Ort der Eheschließung                                                                                                X\n2657   Staat der Eheschließung                 Nur bei Eheschließung im Ausland                                             X\n2670   Registerbehörde                         Funktionsbezeichnung                                                         X\n2671   Behördenname                            Ortsbezeichnung                                                              X\n2675   Registernummer                                                                                                       X\nNeue Ehe zu 2.\n2740   Tag der Eheschließung                                                                                                X\n2741   Tag der Eheschließung nach Todes-       Nur im Fall der Wiederverheiratung\nerklärung                               nach Todeserklärung des vorherigen                           X\nEhegatten nach § 1319 BGB\n2750   Ort der Eheschließung                                                                                                X\n2757   Staat der Eheschließung                 Nur bei Eheschließung im Ausland                                             X\n2770   Registerbehörde                         Funktionsbezeichnung                                                         X\n2771   Behördenname                            Ortsbezeichnung                                                              X\n2775   Registernummer                                                                                                       X\nNeue Lebenspartnerschaft zu 1.\n2840   Tag der Begründung                                                                                                   X\n2850   Ort der Begründung                                                                                                   X\n2857   Staat der Begründung                    Nur bei Begründung im Ausland                                                X\n2870   Registerbehörde                         Funktionsbezeichnung                                                         X\n2871   Behördenname                            Ortsbezeichnung                                                              X\n2875   Registernummer                                                                                                       X","1762       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022\nNr.                  Datenfelder                          Anmerkungen                                  Verwendung\nHaupteintrag   Folgebeurkundung                        Beschränkung1\nHinweis   Suchfeld\nNeue Lebenspartnerschaft zu 2.\n2940   Tag der Begründung                                                                                              X\n2950   Ort der Begründung                                                                                              X\n2957   Staat der Begründung                    Nur bei Begründung im Ausland                                           X\n2970   Registerbehörde                         Funktionsbezeichnung                                                    X\n2971   Behördenname                            Ortsbezeichnung                                                         X\n2975   Registernummer                                                                                                  X","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022                                                 1763\nNr.                   Datenfelder                            Anmerkungen                                      Verwendung\nHaupteintrag   Folgebeurkundung                         Beschränkung1\nHinweis   Suchfeld\nLebenspartnerschafts-\nregister\nAngaben zur Lebenspartnerschaft\n3040   Tag der Begründung                                                                     X                                          X\n3050   Ort der Begründung                                                                     X                                          X\n3051   Ort der Begründung, Ortsteil              Bei landesrechtlicher Vorgabe                X               X                                      2)\n3055   Nähere Kennzeichnung des Ortes            Soweit zur Unterscheidung\nbei gleichlautenden Ortsnamen\nerforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-      X                                                      2)\nbezirk o. ä.\n3057   Staat der Begründung                      Nur bei Begründung im Ausland                X                                          X\n3070   Behörde der Begründung                    Angabe einer vom Standesamt\nabweichenden Begründungsbehörde              X                                                      3)\n3078   Namensbestimmung                          Gemeinsamer Familienname ist\nName des Lebenspartners zu 1., zu 2.                                         X\noder Doppelname\nAngaben zu den Lebenspartnern\n1.                                        Leittext zur Zuordnung der folgenden\nDatenfelder sowie der Hinweise und\nFolgebeurkundungen im Register-              X               X               X                      4)\nausdruck und in der Lebenspartner-\nschaftsurkunde\n3100   Familienrechtliche Bezeichnung            Es können die Bezeichnungen\n„Lebenspartner“ oder „Lebens-\npartnerin“ angegeben werden;\nPersonen, die weder dem männlichen\nnoch dem weiblichen Geschlecht               X               X                                      4)\nangehören, sind als „Lebenspartner“\nanzugeben,\nBeispiel: „1. Lebenspartner“\n3101   Familienname vor der Begründung                                                        X               X                          X\n3101A Ausländische Namensart                     Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Familiennamens                X               X\n3102   Geburtsname vor der Begründung                                                         X               X                          X\n3102A Ausländische Namensart                     Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Geburtsnamens                 X               X\n3103   Vornamen vor der Begründung                                                            X               X                          X\n3103A Ausländische Namensart                     Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Vornamens                     X               X\n3111   Familienname in der Lebenspartnerschaft                                                X               X                          X\n3111A Ausländische Namensart                     Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Familiennamens                X               X\n3112   Geburtsname in der Lebenspartnerschaft                                                 X               X                          X\n3112A Ausländische Namensart                     Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Geburtsnamens                 X               X","1764         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022\nNr.                    Datenfelder                           Anmerkungen                                      Verwendung\nHaupteintrag   Folgebeurkundung                        Beschränkung1\nHinweis   Suchfeld\n3113   Vornamen in der Lebenspartnerschaft                                                    X               X                          X          2)\n3113A Ausländische Namensart                      Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Vornamens                     X               X                                     2)\n3114   Familienname nach Auflösung\nder Lebenspartnerschaft                                                                                X                          X\n3114A Ausländische Namensart                      Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Familiennamens                                X\n3115   Geburtsname nach Auflösung\nder Lebenspartnerschaft                                                                                X                          X\n3115A Ausländische Namensart                      Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Geburtsnamens                                 X\n3116   Vornamen nach Auflösung\nder Lebenspartnerschaft                                                                                X                          X          2)\n3116A Ausländische Namensart                      Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Vornamens                                     X                                     2)\n3119   Recht der Namensführung                   Verweis auf maßgebliches Recht                                               X\n3120   Geschlecht                                                                             X               X                                     2)\n3130   Religion/Weltanschauung                                                                X               X                                     3)\n3140   Tag der Geburt                                                                         X               X                          X\n3150   Ort der Geburt                                                                         X               X\n3155   Nähere Kennzeichnung des Ortes            Soweit zur Unterscheidung\nbei gleichlautenden Ortsnamen\nerforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-      X               X                                     2)\nbezirk o. ä.\n3157   Staat der Geburt                          Nur bei Geburt im Ausland                    X               X\n3170   Registerbehörde                           Funktionsbezeichnung                                                         X\n3171   Behördenname                              Ortsbezeichnung                                                              X\n3175   Registernummer                                                                                                         X\n3180   Staatsangehörigkeit                                                                                                    X\n3198   Identifikationsnummer                     Gemäß § 139b der Abgabenordnung                                                                    1)\n2.                                        Leittext zur Zuordnung der folgenden\nDatenfelder sowie der Hinweise und\nFolgebeurkundungen im Register-              X               X               X                     4)\nausdruck und in der Lebenspartner-\nschaftsurkunde\n3200   Familienrechtliche Bezeichnung            Es können die Bezeichnungen\n„Lebenspartner“ oder „Lebens-\npartnerin“ angegeben werden;\nPersonen, die weder dem männlichen\nnoch dem weiblichen Geschlecht               X               X                                     4)\nangehören, sind als „Lebenspartner“\nanzugeben,\nBeispiel: „2. Lebenspartner“\n3201   Familienname vor der Begründung                                                        X               X                          X\n3201A Ausländische Namensart                      Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Familiennamens                X               X","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022                                                   1765\nNr.                    Datenfelder                           Anmerkungen                                      Verwendung\nHaupteintrag   Folgebeurkundung                         Beschränkung1\nHinweis   Suchfeld\n3202   Geburtsname vor der Begründung                                                         X               X                          X\n3202A Ausländische Namensart                     Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Geburtsnamens                 X               X\n3203   Vornamen vor der Begründung                                                            X               X                          X\n3203A Ausländische Namensart                     Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Vornamens                     X               X\n3211   Familienname in der Lebenspartnerschaft                                                X               X                          X\n3211A Ausländische Namensart                     Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Familiennamens                X               X\n3212   Geburtsname in der Lebenspartnerschaft                                                 X               X                          X\n3212A Ausländische Namensart                     Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Geburtsnamens                 X               X\n3213   Vornamen in der Lebenspartnerschaft                                                    X               X                          X           2)\n3213A Ausländische Namensart                     Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Vornamens                     X               X                                      2)\n3214   Familienname nach Auflösung\nder Lebenspartnerschaft                                                                                X                          X\n3214A Ausländische Namensart                     Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Familiennamens                                X\n3215   Geburtsname nach Auflösung\nder Lebenspartnerschaft                                                                                X                          X\n3215A Ausländische Namensart                     Bezeichnung einer ausländischen                              X\nNamensform des Geburtsnamens\n3216   Vornamen nach Auflösung\nder Lebenspartnerschaft                                                                                X                          X           2)\n3216A Ausländische Namensart                     Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Vornamens                                     X                                      2)\n3219   Recht der Namensführung                   Verweis auf maßgebliches Recht                                               X\n3220   Geschlecht                                                                             X               X                                      2)\n3230   Religion/Weltanschauung                                                                X               X                                      3)\n3240   Tag der Geburt                                                                         X               X                          X\n3250   Ort der Geburt                                                                         X               X\n3255   Nähere Kennzeichnung des Ortes            Soweit zur Unterscheidung\nbei gleichlautenden Ortsnamen\nerforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-      X               X                                      2)\nbezirk o. ä.\n3257   Staat der Geburt                          Nur bei Geburt im Ausland                    X               X\n3270   Registerbehörde                           Funktionsbezeichnung                                                         X\n3271   Behördenname                              Ortsbezeichnung                                                              X\n3275   Registernummer                                                                                                         X\n3280   Staatsangehörigkeit                                                                                                    X\n3298   Identifikationsnummer                     Gemäß § 139b der Abgabenordnung                                                                     1)","1766       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022\nNr.                  Datenfelder                           Anmerkungen                                      Verwendung\nHaupteintrag   Folgebeurkundung                        Beschränkung1\nHinweis   Suchfeld\nAuflösung oder Umwandlung\nder Lebenspartnerschaft in eine Ehe\n3390   Art der Auflösung                       Beispiel: Aufhebung, Tod, Todes-\nerklärung, Feststellung der Todeszeit,                       X                                     3)\nUmwandlung in Ehe\nAuflösung durch Entscheidung\n3391   Datum der Auflösung                     Datum der Rechtskraft der Auf-\nlösungsentscheidung oder der                                 X\nUmwandlung\n3392   Registerbehörde/Gericht                 Funktionsbezeichnung                                                         X\n3393   Behördenname                            Ortsbezeichnung                                                              X\n3395   Registernummer/Aktenzeichen                                                                                          X\nTod, Todeserklärung, Feststellung\nder Todeszeit zu 1.\n3440   Todestag                                Datum des Todes oder Datum\ndes Tages, an dem die Person                                 X\nmit Sicherheit tot war\n3442   Tag des Beginns eines Sterbezeitraums   Datum des Tages, an dem die Person\nzuletzt lebend gesehen wurde                                 X\n3450   Sterbeort                                                                                            X\n3455   Nähere Kennzeichnung des Ortes          Soweit zur Unterscheidung\nbei gleichlautenden Ortsnamen\nerforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-                      X                                     2)\nbezirk o. ä.\n3457   Sterbeort, Staat                        Nur bei Tod im Ausland                                       X\n3460   Festgestellter Todestag bei Todes-      Datum\nerklärung                                                                                            X                                     2)\n3470   Registerbehörde/Gericht                 Funktionsbezeichnung                                                         X\n3471   Behördenname                            Ortsbezeichnung                                                              X\n3475   Registernummer/Aktenzeichen                                                                                          X\nTod, Todeserklärung, Feststellung\nder Todeszeit zu 2.\n3540   Todestag                                Datum des Todes oder Datum\ndes Tages, an dem die Person                                 X\nmit Sicherheit tot war\n3542   Tag des Beginns eines Sterbezeitraums   Datum des Tages, an dem die Person\nzuletzt lebend gesehen wurde                                 X\n3550   Sterbeort                                                                                            X\n3555   Nähere Kennzeichnung des Ortes          Soweit zur Unterscheidung\nbei gleichlautenden Ortsnamen\nerforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-                      X                                     2)\nbezirk o. ä.\n3557   Sterbeort, Staat                        Nur bei Tod im Ausland                                       X\n3560   Festgestellter Todestag bei Todes-      Datum\nerklärung                                                                                            X                                     2)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022                                            1767\nNr.                   Datenfelder                          Anmerkungen                                  Verwendung\nHaupteintrag   Folgebeurkundung                         Beschränkung1\nHinweis   Suchfeld\n3570   Registerbehörde/Gericht                 Funktionsbezeichnung                                                    X\n3571   Behördenname                            Ortsbezeichnung                                                         X\n3575   Registernummer/Aktenzeichen                                                                                     X\nNeue Ehe zu 1.\n3640   Tag der Eheschließung                                                                                           X\n3650   Ort der Eheschließung                                                                                           X\n3657   Staat der Eheschließung                 Nur bei Eheschließung im Ausland                                        X\n3670   Registerbehörde                         Funktionsbezeichnung                                                    X\n3671   Behördenname                            Ortsbezeichnung                                                         X\n3675   Registernummer                                                                                                  X\nNeue Ehe zu 2.\n3740   Tag der Eheschließung                                                                                           X\n3750   Ort der Eheschließung                                                                                           X\n3757   Staat der Eheschließung                 Nur bei Eheschließung im Ausland                                        X\n3770   Registerbehörde                         Funktionsbezeichnung                                                    X\n3771   Behördenname                            Ortsbezeichnung                                                         X\n3775   Registernummer                                                                                                  X\nNeue Lebenspartnerschaft zu 1.\n3840   Tag der Begründung                                                                                              X\n3850   Ort der Begründung                                                                                              X\n3857   Staat der Begründung                    Nur bei Begründung der Lebens-                                          X\npartnerschaft im Ausland\n3870   Registerbehörde                         Funktionsbezeichnung                                                    X\n3871   Behördenname                            Ortsbezeichnung                                                         X\n3875   Registernummer                                                                                                  X\nNeue Lebenspartnerschaft zu 2.\n3940   Tag der Begründung                                                                                              X\n3950   Ort der Begründung                                                                                              X\n3957   Staat der Begründung                    Nur bei Begründung der Lebens-                                          X\npartnerschaft im Ausland\n3970   Registerbehörde                         Funktionsbezeichnung                                                    X\n3971   Behördenname                            Ortsbezeichnung                                                         X\n3975   Registernummer                                                                                                  X","1768       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022\nNr.                    Datenfelder                         Anmerkungen                                      Verwendung\nHaupteintrag   Folgebeurkundung                        Beschränkung1\nHinweis   Suchfeld\nSterberegister\nAngaben zum Sterbefall\n4140   Todestag                                Datum des Todes oder Datum\ndes Tages, an dem die Person                 X               X                          X\nmit Sicherheit tot war\n4141   Todeszeit                               Uhrzeit des Todes oder Uhrzeit, zu\nder die Person mit Sicherheit tot war        X               X\n4142   Tag des Beginns eines Sterbezeit-       Datum des Tages, an dem die Person\nzeitraums                               zuletzt lebend gesehen wurde                 X               X                          X\n4143   Uhrzeit des Beginns eines Sterbezeit-   Uhrzeit, zu der die Person zuletzt\nzeitraums                               lebend gesehen wurde                         X               X\n4144   Todeszeit (nicht exakt)                 Nur in Ergänzung zu Feld 4141, wenn\nUhrzeit des Todes nur ungefähr               X               X                                     2)\n(gegen … Uhr) feststeht\n4150   Sterbeort                               Bei unbekanntem Sterbeort auch\nAuffindungsort                               X               X                          X\n4151   Sterbeort, Ortsteil                     Bei landesrechtlicher Vorgabe                X               X\n4152   Sterbeort, Straße, Hausnummer                                                        X               X\n4155   Nähere Kennzeichnung des Ortes          Soweit zur Unterscheidung\nbei gleichlautenden Ortsnamen\nerforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-      X               X                                     2)\nbezirk o. ä.\n4157   Sterbeort, Staat                        Nur bei Sterbefall im Ausland                X               X                          X\nAngaben zur verstorbenen Person\n4201   Familienname                                                                         X               X                          X\n4201A Ausländische Namensart                    Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Familiennamens                X               X\n4202   Geburtsname                                                                          X               X                          X\n4202A Ausländische Namensart                    Bezeichnung einer ausländischen              X               X\nNamensform des Geburtsnamens\n4203   Vornamen                                                                             X               X                          X\n4203A Ausländische Namensart                    Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Vornamens                     X               X\n4220   Geschlecht                                                                           X               X                                     2)\n4230   Religion/Weltanschauung                                                              X               X                                     3)\n4240   Tag der Geburt                                                                       X               X                          X\n4250   Ort der Geburt                                                                       X               X\n4255   Nähere Kennzeichnung des Ortes          Soweit zur Unterscheidung\nbei gleichlautenden Ortsnamen\nerforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-      X               X                                     2)\nbezirk o. ä.\n4257   Staat der Geburt                        Nur bei Geburt im Ausland                    X               X\n4270   Registerbehörde                         Funktionsbezeichnung                                                         X\n4271   Behördenname                            Ortsbezeichnung                                                              X","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022                                                 1769\nNr.                      Datenfelder                       Anmerkungen                                      Verwendung\nHaupteintrag   Folgebeurkundung                         Beschränkung1\nHinweis   Suchfeld\n4275   Registernummer                                                                                                       X\n4290   Anschrift, Straße, Hausnummer                                                        X               X\n4293   Anschrift, Ort                                                                       X               X\n4294   Anschrift, Ortsteil                     Bei landesrechtlicher Vorgabe                X               X\n4297   Anschrift, Staat                        Nur bei Wohnort im Ausland                   X               X\n4298   Identifikationsnummer                   Gemäß § 139b der Abgabenordnung                                                                     1)\n4299   Identität nicht nachgewiesen            Nur bei nicht nachgewiesener\nIdentität                                    X               X\nFamilienstand der verstorbenen Person\n4300   Familienstand                                                                        X               X\n4300A Familienrechtliche Bezeichnung           Es können die Bezeichnungen\n„Ehefrau“, „Ehemann, „Lebens-\npartner“ oder „Lebenspartnerin“\nangegeben werden; Personen,\ndie weder dem männlichen noch dem            X               X                                      4)\nweiblichen Geschlecht angehören,\nsind als „Ehepartner“ oder „Lebens-\npartner“ anzugeben,\nBeispiel: „Lebenspartnerin“\n4301   Familienname des Ehegatten, Ehe-\noder Lebenspartners                                                                  X               X\n4301A Ausländische Namensart                   Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Familiennamens                X               X\n4302   Geburtsname des Ehegatten, Ehe- oder\nLebenspartners                                                                       X               X\n4302A Ausländische Namensart                   Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Geburtsnamens                 X               X\n4303   Vornamen des Ehegatten, Ehe- oder Le-\nbenspartners                                                                         X               X\n4303A Ausländische Namensart                   Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Vornamens                     X               X\n4320   Geschlecht des Ehegatten, Ehe- oder\nLebenspartners                                                                       X               X\n4398   Identifikationsnummer                   Gemäß § 139b der Abgabenordnung                                                                     1)\n4399   Identität nicht nachgewiesen            Nur bei nicht nachgewiesener\nIdentität                                    X               X\nEhe der verstorbenen Person\n4440   Tag der Eheschließung                                                                                                X\n4450   Ort der Eheschließung                                                                                                X\n4455   Nähere Kennzeichnung des Ortes          Soweit zur Unterscheidung\nbei gleichlautenden Ortsnamen\nerforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-                                      X                      2)\nbezirk o. ä.\n4457   Staat der Eheschließung                 Nur bei Eheschließung im Ausland                                             X\n4470   Registerbehörde                         Funktionsbezeichnung                                                         X","1770       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022\nNr.                  Datenfelder                           Anmerkungen                                      Verwendung\nHaupteintrag   Folgebeurkundung                        Beschränkung1\nHinweis   Suchfeld\n4471   Behördenname                            Ortsbezeichnung                                                              X\n4475   Registernummer                                                                                                       X\n4477   Führungsort Heiratseintrag              Bei Eheschließung bis zum\n31.12.2008 (§ 15a PStG a. F.)                                                X\nLebenspartnerschaft der verstorbenen\nPerson\n4540   Tag der Begründung                                                                                                   X\n4550   Ort der Begründung                                                                                                   X\n4555   Nähere Kennzeichnung des Ortes          Soweit zur Unterscheidung\nbei gleichlautenden Ortsnamen\nerforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungs-                                      X                     2)\nbezirk o. ä.\n4557   Staat der Begründung                    Nur bei Begründung im Ausland                                                X\n4570   Registerbehörde                         Funktionsbezeichnung                                                         X\n4571   Behördenname                            Ortsbezeichnung                                                              X\n4575   Registernummer                                                                                                       X\nTodeserklärung, gerichtliche\nFeststellung der Todeszeit\nder verstorbenen Person\n4660   Todeserklärung, gerichtliche Feststellung Beschlussdatum\nder Todeszeit                                                                                                        X\n4670   Registerbehörde/Gericht                 Funktionsbezeichnung                                                         X\n4671   Behördenname                            Ortsbezeichnung                                                              X\n4675   Registernummer/Aktenzeichen                                                                                          X","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022        1771\nAnlage 2\n(zu den §§ 11, 19, 48, 65)","1772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022        1773\nAnlage 3\n(zu den §§ 11, 19, 48, 65)","1774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022        1775\nAnlage 4\n(zu den §§ 11, 19, 48, 65)","1776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022        1777\nAnlage 5\n(zu den §§ 11, 19, 48, 65)","1778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022       1779\nAnlage 6\n(zu den §§ 48, 70)","1780        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022\nAnlage 6 E\n(zu den §§ 48, 55, 70)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022       1781\nAnlage 7\n(zu den §§ 48, 70)","1782        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022\nAnlage 7 E\n(zu den §§ 48, 55, 70)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022       1783\nAnlage 8\n(zu den §§ 48, 70)","1784        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022\nAnlage 8 E\n(zu den §§ 48, 55, 70)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022       1785\nAnlage 9\n(zu den §§ 48, 70)","1786        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022\nAnlage 9 E\n(zu den §§ 48, 70)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022      1787\nAnlage 10\n(zu § 29)","1788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022       1789\nAnlage 11\n(zu § 31 Absatz 2)"]}