{"id":"bgbl1-2022-38-17","kind":"bgbl1","year":2022,"number":38,"date":"2022-10-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/38#page=92","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-38-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_38.pdf#page=92","order":17,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten in Beihilfe-, Reisekosten- und Umzugskostenangelegenheiten sowie für die Beihilfefestsetzung (BfAAWidVertrAnO)","law_date":"2022-09-27T00:00:00Z","page":1832,"pdf_page":92,"num_pages":1,"content":["1832        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass\nvon Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn\nbei Klagen von Beschäftigten des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten in\nBeihilfe-, Reisekosten- und Umzugskostenangelegenheiten sowie für die Beihilfefestsetzung\n(BfAAWidVertrAnO)\nVom 27. September 2022\nNach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeam-\ntengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) sowie § 56 Absatz 2 Satz 1\nder Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326) in Ver-\nbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-\ngust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember\n2021 (BGBl. I S. 5176) ordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium des Innern und für Heimat an:\n§1\nZuständigkeiten für das Widerspruchsverfahren\nDem Bundesverwaltungsamt wird die Zuständigkeit für den Erlass von\nWiderspruchsbescheiden übertragen, soweit es sich um Widersprüche von\nBeschäftigten des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten in Beihilfe-,\nReisekosten- und Umzugskostenangelegenheiten handelt und das Bundes-\nverwaltungsamt die Maßnahme getroffen hat.\n§2\nVertretung bei Klagen\nDer Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die\nVertretung der Bundesrepublik Deutschland in verwaltungsgerichtlichen Ver-\nfahren der Beschäftigten des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten in\nBeihilfe-, Reisekosten- und Umzugskostenangelegenheiten übertragen, soweit\ndas Bundesverwaltungsamt für den Erlass des Widerspruchsbescheids zustän-\ndig war. Die Bundesministerin oder der Bundesminister des Auswärtigen behält\nsich vor, im Einzelfall die Vertretung abweichend zu regeln oder selbst wahr-\nzunehmen.\n§3\nBeihilfefestsetzung\nDem Bundesverwaltungsamt wird die Zuständigkeit für die Beihilfefest-\nsetzung für Beihilfeanträge der Beamtinnen und Beamten des Bundesamts\nfür Auswärtige Angelegenheiten übertragen. Das Bundesverwaltungsamt ent-\nscheidet als Festsetzungsstelle. Die Festsetzungsstelle ist nicht zu Entschei-\ndungen befugt, die nach den Vorschriften der obersten Dienstbehörde vorbe-\nhalten sind.\n§4\nInkrafttreten\nDiese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.\nBerlin, den 27. September 2022\nDie Bundesministerin des Auswärtigen\nAnnalena Baerbock"]}