{"id":"bgbl1-2022-38-16","kind":"bgbl1","year":2022,"number":38,"date":"2022-10-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/38#page=76","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-38-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_38.pdf#page=76","order":16,"title":"Verordnung über die von den Traumaambulanzen in der Sozialen Entschädigung zu erfüllenden Qualitätskriterien und die Pflichten der Traumaambulanz (Traumaambulanz-Verordnung – TAV)","law_date":"2022-10-20T00:00:00Z","page":1816,"pdf_page":76,"num_pages":16,"content":["1816         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022\nVerordnung\nüber die von den Traumaambulanzen in der Sozialen Entschädigung\nzu erfüllenden Qualitätskriterien und die Pflichten der Traumaambulanz\n(Traumaambulanz-Verordnung – TAV)\nVom 20. Oktober 2022\nAuf Grund des § 38 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs         2. Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psy-\nVierzehntes Buch – Soziale Entschädigung – vom                  chotherapie oder Fachärztin für Psychosomatische\n12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) verordnet das               Medizin und Psychotherapie,\nBundesministerium für Arbeit und Soziales:                 3. Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder\nFachärztin für Psychotherapeutische Medizin,\n§1\n4. Psychologischer Psychotherapeut oder Psycholo-\nRegelungsgegenstand                            gische Psychotherapeutin oder\nDiese Verordnung regelt für den Bereich der Sozia-      5. Psychotherapeut mit einer Weiterbildung im Sinne\nlen Entschädigung die von der Traumaambulanz, die               des § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a\nLeistungen nach Kapitel 4 Abschnitt 3 des Vierzehnten           des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder Psy-\nBuches Sozialgesetzbuch erbringt, zu erfüllenden                chotherapeutin mit einer solchen Weiterbildung.\nVoraussetzungen.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Mitarbeiter und Mit-\n§2                              arbeiterinnen müssen für die Behandlung von Erwach-\nsenen in einer Traumaambulanz über eine traumaspe-\nAntrag, Leistungs-\nzifische Qualifikation verfügen, die\nerbringung durch die Traumaambulanz\n1. durch die zuständige Landesärztekammer oder\n(1) Die Traumaambulanz informiert Leistungsbe-\nLandespsychotherapeutenkammer zertifiziert ist\nrechtigte bei Behandlungsbeginn, jedoch spätestens\nund\nnach der zweiten Sitzung, dass für eine über die ersten\nbeiden Sitzungen hinausgehende Leistungserbringung         2. zumindest den Inhalten der Module I und II des\neine Antragstellung erforderlich ist und unterstützt die        Curriculums nach Anlage 1 entspricht.\nLeistungsberechtigten auf Wunsch bei der Stellung          Satz 1 gilt nicht, wenn die in Satz 1 Nummer 2 genann-\ndes Antrages. Die Unterstützung erfolgt außerhalb der      ten Inhalte oder vergleichbare Inhalte bereits Gegen-\nSitzung. Die Traumaambulanz leitet den Antrag unver-       stand einer Weiterbildung, Zusatzweiterbildung oder\nzüglich an die nach Landesrecht zuständige Behörde         postgraduierter Ausbildung der in Absatz 1 genannten\nweiter. § 11 Absatz 4 Satz 2 des Vierzehnten Buches        Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen waren. Es genügt,\nSozialgesetzbuch bleibt unberührt.                         wenn die in Satz 1 genannte Qualifikation spätestens\n(2) Die Dauer einer einzelnen Sitzung in der Trauma-    ein Jahr nach Aufnahme der Tätigkeit in der Trauma-\nambulanz muss mindestens 50 Minuten betragen.              ambulanz vorliegt.\nWerden erforderliche Dolmetsch-, Übersetzungs- oder            (3) Von den in Absatz 2 genannten Anforderungen\nKommunikationshilfeleistungen nach § 12 des Vier-          kann für die Dauer der Laufzeit der zwischen der nach\nzehnten Buches Sozialgesetzbuch erbracht, beträgt          Landesrecht zuständigen Behörde und der Traumaam-\ndie Dauer der einzelnen Sitzung in der Regel 75 Minu-      bulanz abgeschlossenen Vereinbarung abgewichen\nten. Die Aufteilung der Sitzungen in Abschnitte von je-    werden, wenn die Versorgung mit einer ausreichenden\nweils 25 Minuten ist zulässig.                             Anzahl an Traumaambulanzen anderenfalls nicht si-\n(3) Die Leistungsberechtigten sollen im Rahmen der      chergestellt werden kann. Die Versorgung mit Trauma-\nvorhandenen Möglichkeiten das Geschlecht der be-           ambulanzen ist dann nicht ausreichend, wenn die\nhandelnden Person, die die Sitzungen durchführt, wäh-      Anzahl der Traumaambulanzen so gering ist, dass\nlen können. Bis zum Ende der Behandlung soll ein           Leistungsberechtigte eine Traumaambulanz nicht nach\nWechsel der behandelnden Person nicht stattfinden,         einer zumutbaren Fahrzeit im Sinne des § 7 Absatz 2\nes sei denn, der oder die Leistungsberechtigte             erreichen können.\nwünscht dies.\n§4\n§3                                          Qualifikationsanforderungen bei\nQualifikationsanforderungen                         Behandlung von Kindern und Jugendlichen\nbei Behandlung von Erwachsenen                       (1) Für die Behandlung von Kindern und Jugend-\n(1) Für die Behandlung von Erwachsenen setzt die        lichen setzt die Traumaambulanz Mitarbeiter und Mit-\nTraumaambulanz Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ein,       arbeiterinnen ein, die eine der folgenden Berufsquali-\ndie eine der folgenden Berufsqualifikationen aufwei-       fikationen aufweisen:\nsen:                                                       1. Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und\n1. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder             -psychotherapie oder Fachärztin für Kinder- und\nFachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,              Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022           1817\n2. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder              dass Leistungsberechtigte eine Traumaambulanz nicht\nKinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin,               nach einer zumutbaren Fahrzeit im Sinne des § 7 Ab-\nsatz 2 erreichen können.\n3. Psychologischer Psychotherapeut mit Zusatzquali-\nfikation zur Behandlung von Kindern und Jugend-\nlichen oder Psychologische Psychotherapeutin mit                                     §5\nZusatzqualifikation zur Behandlung von Kindern                              Behandlung durch\nund Jugendlichen oder                                       Personen in Weiterbildung oder in Ausbildung\n4. Psychotherapeut mit einer Weiterbildung im Sinne             (1) Ärzte und Ärztinnen dürfen Leistungsberechtigte\ndes § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b           behandeln, wenn sich diese Ärzte und Ärztinnen in fort-\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder Psy-            geschrittener Weiterbildung befinden\nchotherapeutin mit einer solchen Weiterbildung.          1. zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie\n(2) Die in Absatz 1 genannten Mitarbeiter und Mit-            oder zur Fachärztin für Psychiatrie und Psycho-\narbeiterinnen müssen für die Behandlung von Kindern              therapie,\nund Jugendlichen in einer Traumaambulanz über eine           2. zum Facharzt für Psychosomatische Medizin und\ntraumaspezifische Qualifikation verfügen, die                    Psychotherapie oder zur Fachärztin für Psycho-\n1. durch die zuständige Landesärztekammer oder                   somatische Medizin und Psychotherapie,\nLandespsychotherapeutenkammer zertifiziert ist           3. zum Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie\nund                                                          und -psychotherapie oder zur Fachärztin für Kinder-\nund Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder\n2. zumindest den Modulen des Teils A Nummer 7 und 8\nder Empfehlung nach Anlage 2 entspricht.                 4. zum Facharzt für Psychotherapeutische Medizin\noder zur Fachärztin für Psychotherapeutische Medi-\nSatz 1 gilt nicht, wenn die in Satz 1 Nummer 2 genann-\nzin.\nten Inhalte oder vergleichbare Inhalte bereits Gegen-\nstand einer Weiterbildung, Zusatzweiterbildung oder          Kinder und Jugendliche dürfen nur durch die in\npostgraduierten Ausbildung der in Absatz 1 genannten         Satz 1 Nummer 3 genannten Personen behandelt wer-\nMitarbeiter und Mitarbeiterinnen waren. Es genügt,           den. Erwachsene dürfen nur durch die in Satz 1 Num-\nwenn die in Satz 1 genannte Qualifikation spätestens         mer 1, 2 und 4 genannten Personen behandelt werden.\nein Jahr nach Aufnahme der Tätigkeit in der Trauma-          Die Weiterbildung gilt ab zwei Dritteln der Weiter-\nambulanz vorliegt.                                           bildungszeit als fortgeschritten.\n(3) Die in Absatz 1 genannten Personen, die Kinder           (2) Psychotherapeuten in einer Weiterbildung im\nund Jugendliche behandeln, die Opfer sexuellen Miss-         Sinne des § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch-\nbrauchs geworden sind, müssen verfügen über                  stabe a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und\nPsychotherapeutinnen in einer solchen Weiterbildung\n1. fundierte Kenntnisse über                                 dürfen nur Erwachsene behandeln. Psychotherapeuten\na) körperliche und emotionale Misshandlung im            in einer Weiterbildung im Sinne des § 95c Absatz 1\nKindes- und Jugendalter,                             Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Fünften Buches\nSozialgesetzbuch und Psychotherapeutinnen in einer\nb) körperliche und emotionale Vernachlässigung im\nsolchen Weiterbildung dürfen nur Kinder und Jugend-\nKindes- und Jugendalter,\nliche behandeln. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten\nc) sexuellen Missbrauch im Kindes- und Jugend-           Personen müssen sich in fortgeschrittener Weiterbil-\nalter und                                            dung befinden. Die Weiterbildung gilt ab zwei Dritteln\nd) Folgen der in den Buchstaben a bis c beschrie-        der Weiterbildungszeit als fortgeschritten.\nbenen Erfahrungen sowie                                 (3) Psychologische Psychotherapeuten und Psy-\nchologische Psychotherapeutinnen in Ausbildung\n2. Fertigkeiten im Umgang mit betroffenen Patienten\ndürfen erwachsene Leistungsberechtigte behandeln,\nund Patientinnen und ihren Bezugspersonen sowie\nwenn sie zwei Drittel ihrer Ausbildung absolviert ha-\nKenntnisse für eine Zusammenarbeit im sozialen\nben. In jedem Fall absolviert haben müssen sie die\nUnterstützungssystem von Kindern und Jugend-\n1 800 Stunden an praktischer Tätigkeit nach § 2 Ab-\nlichen.\nsatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für\nDie in Satz 1 genannten Kenntnisse und Fertigkeiten          Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember\ngelten durch eine mindestens zweijährige Berufserfah-        1998 (BGBl. I S. 3749), die durch § 85 Satz 2 Nummer 1\nrung bei der Behandlung von Kindern und Jugend-              der Verordnung vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 448) auf-\nlichen, die Opfer sexuellen Missbrauchs geworden             gehoben worden ist, in der bis zum 31. August 2020\nsind, oder durch eine gleichwertige Fortbildung zum          geltenden Fassung.\nThema sexuellen Missbrauchs als nachgewiesen.\n(4) Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in\n(4) Von den in den Absätzen 2 und 3 genannten             Ausbildung und Kinder- und Jugendlichenpsycho-\nAnforderungen kann für die Dauer der Laufzeit der zwi-       therapeutinnen in Ausbildung dürfen leistungsberech-\nschen der nach Landesrecht zuständigen Behörde und           tigte Kinder und Jugendliche behandeln, wenn sie zwei\nder Traumaambulanz abgeschlossenen Vereinbarung              Drittel ihrer Ausbildung absolviert haben. In jedem Fall\nabgewichen werden, wenn die Versorgung mit einer             absolviert haben müssen sie die 1 800 Stunden an\nausreichenden Anzahl an Traumaambulanzen anderen-            praktischer Tätigkeit nach § 2 Absatz 2 der Aus-\nfalls nicht sichergestellt werden kann. Die Versorgung       bildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und\nmit Traumaambulanzen ist dann nicht ausreichend,             Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember\nwenn die Anzahl der Traumaambulanzen so gering ist,          1998 (BGBl. I S. 3761), die durch § 85 Satz 2 Nummer 2","1818          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022\nder Verordnung vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 448) auf-                                   §8\ngehoben worden ist, in der bis zum 31. August 2020                                Erreichbarkeit\ngeltenden Fassung.\n(1) Die Traumaambulanz bietet Sitzungstermine zu\n(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen        den allgemeinen Geschäftszeiten an.\ndürfen keine komplexen Fälle behandeln. Ein Fall ist\n(2) Die Traumaambulanz muss über eine Webseite\nkomplex, wenn die Kenntnisse der in den Absät-\nverfügen, die Informationen zur Erreichbarkeit der\nzen 1 bis 4 genannten Personen nicht für eine sachge-\nTraumaambulanz enthält. Die Informationen sind auch\nrechte Behandlung ausreichen. Entscheidend ist dabei\nin barrierefreier Form verfasst. Zur besseren Auffind-\nder Zeitpunkt des Beginns der jeweiligen Behandlung.\nbarkeit soll sich die Traumaambulanz in Datenbanken\nOb ein Fall komplex ist, entscheidet die Person, die\noder auf Portalen registrieren, auf denen Betroffene\nvon den in § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 genannten\nHilfe suchen. Hierzu zählen die Online-Datenbank für\nPersonen über die längste Berufserfahrung verfügt.\nBetroffene von Straftaten und das Hilfeportal Sexueller\nMissbrauch.\n§6\n(3) Die Traumaambulanz muss zu jeder Zeit tele-\nLeistungserbringung                        fonisch erreichbar sein. Außerhalb der allgemeinen\ndurch externe Personen                       Geschäftszeiten genügt die Erreichbarkeit eines Anruf-\nbeantworters, wenn sichergestellt ist, dass die anru-\n(1) Die Traumaambulanz kann sich in begründeten\nfende Person auf ihren Wunsch am nächsten Werktag\nAusnahmefällen bei der Leistungserbringung externer\nzurückgerufen wird. Der Mitarbeiter oder die Mitarbei-\nPersonen bedienen. Für deren Einsatz gelten die An-\nterin, der oder die die Anrufe entgegennimmt, soll über\nforderungen nach den §§ 3 bis 5.\nKenntnisse zum traumasensiblen Umgang mit den An-\n(2) Ein begründeter Ausnahmefall liegt vor, wenn die      rufenden verfügen.\nTraumaambulanz nicht über ausreichend eigene Kapa-              (4) Die Traumaambulanz hat sicherzustellen, dass\nzitäten verfügt, um den Anspruch Leistungsberechtig-         Leistungsberechtigte auf Wunsch spätestens fünf\nter in quantitativer oder qualitativer Hinsicht zu erfüllen. Werktage nach ihrer Kontaktaufnahme einen Termin\nKann der Anspruch durch eine andere Traumaambu-              zur Erbringung von Leistungen der Traumaambulanz\nlanz, die nach einer zumutbaren Fahrzeit vom Wohnort         erhalten. Ist der Traumaambulanz eine Erbringung von\ndes oder der Leistungsberechtigten erreichbar ist, ab-       Leistungen innerhalb dieser Frist im Einzelfall nicht\ngedeckt werden, so ist der Verweis auf diese Trauma-         möglich, verlängert sich diese auf bis zu zehn Werk-\nambulanz vorrangig gegenüber dem Einsatz externer            tage.\nPersonen. Die Beauftragung externer Personen erfolgt\nin Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen                                      §9\nBehörde.\nSchweigepflicht\n(3) Erbringen externe Personen Leistungen der\n(1) Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Trauma-\nTraumaambulanz, gelten für sie die Vorgaben zur\nambulanz unterliegen der Schweigepflicht. Sie müssen\nSchweigepflicht nach § 9 Absatz 1 und 2 entspre-\ndie Leistungsberechtigten und die Sorgeberechtigten\nchend. Die Traumaambulanz hat die externen Perso-\nminderjähriger Leistungsberechtigter über die Schwei-\nnen darauf hinzuweisen.\ngepflicht und die vertrauliche Behandlung des Inhalts\nder Sitzungen in der Traumaambulanz informieren.\n§7\n(2) Mit Einverständnis der Leistungsberechtigten\nAnzahl an Traumaambulanzen                      übermitteln die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der\n(1) Vereinbarungen über die Erbringung von Leis-          Traumaambulanz zum Zwecke der Sachverhaltsaufklä-\ntungen der Traumaambulanz für Erwachsene sowie               rung Informationen zum schädigenden Ereignis an die\nfür Kinder und Jugendliche sind von den nach Landes-         nach Landesrecht für das Soziale Entschädigungsrecht\nrecht zuständigen Behörden mit einer ausreichenden           zuständige Behörde. Kann der Leistungsberechtigte\nZahl von Einrichtungen zu schließen.                         nicht selbst in die Übermittlung einwilligen, ist das Ein-\nverständnis eines hierzu Berechtigten einzuholen.\n(2) Die Anzahl ist ausreichend, wenn eine Trauma-\nambulanz nach einer zumutbaren Fahrzeit erreicht wer-                                  § 10\nden kann. In der Regel ist eine Fahrzeit mit einem\nDokumentationspflichten der Traumaambulanz\nKraftfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmitteln von\neiner Stunde vom Wohnort des oder der Leistungs-                Die Traumaambulanz stellt sicher, dass die gelten-\nberechtigten bis zur Traumaambulanz zumutbar. Die            den Dokumentationspflichten über die einzelnen Sit-\nZumutbarkeit ist unabhängig von Satz 2 gegeben,              zungen eingehalten werden.\nwenn die Leistungen der Traumaambulanz am jeweili-\ngen Wohnort des oder der Leistungsberechtigten er-                                     § 11\nbracht werden.                                                                      Vernetzung\n(3) Abweichend von Absatz 2 ist die Anzahl der               Die Traumaambulanzen sollen sich mit örtlich an-\nTraumaambulanzen auch dann ausreichend, wenn die             sässigen Organisationen und Leistungserbringern\nTraumaambulanz nach einer Fahrzeit von einer Stunde          vernetzen, die Hilfs- und Unterstützungsangebote für\nund 30 Minuten erreicht werden kann, wenn anderen-           Leistungsberechtigte nach dem Vierzehnten Buch\nfalls die Versorgung mit Traumaambulanzen nicht              Sozialgesetzbuch bereitstellen. Die Bildung von Quali-\nsichergestellt werden kann.                                  tätszirkeln ist möglich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022          1819\n§ 12                             Satz pro durchgeführter Sitzung, weitere vereinbarte\nAbrechnungsverfahren, Vergütung                  Aufwendungen zuzüglich einer Pauschale für Doku-\nmentationsleistungen sowie für die Unterstützung bei\n(1) Die Abrechnung erfolgt unmittelbar zwischen          der Antragstellung ab.\nTraumaambulanz und der nach Landesrecht zuständi-\ngen Behörde. Für die Abrechnung sind folgende Daten            (3) Für den im Zusammenhang mit der Vernetzung\nerforderlich:                                               entstehenden Aufwand erhalten die Traumaambu-\n1. die Anzahl der durchgeführten Sitzungen,                 lanzen pro Fall eine Pauschale in Höhe des für zwei\nSitzungen zu zahlenden Betrages, wenn in der Verein-\n2. der Satz pro durchgeführter Sitzung,                     barung keine andere Regelung zur Vergütung der Ver-\n3. gegebenenfalls weitere Aufwendungen der Trauma-          netzungsarbeit getroffen wurde.\nambulanz,\n4. der Name, der Vorname, das Geburtsdatum sowie                                      § 13\ndie Anschrift der Leistungsberechtigten, bei minder-\njährigen Leistungsberechtigten auch der Name, der                        Übergangsregelung\nVorname und die Anschrift der Sorgeberechtigten            Für Vereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2024 mit\nund                                                     Traumaambulanzen geschlossen werden, ist diese\n5. der Ort und die Zeit des schädigenden Ereignisses.       Verordnung nicht anzuwenden.\nDie Daten werden auf elektronischem Weg übermittelt,\nsofern in der Vereinbarung keine anderweitige Rege-                                   § 14\nlung zur Datenübermittlung getroffen wurde.\nInkrafttreten\n(2) Die Traumaambulanz rechnet mit der nach Lan-\ndesrecht zuständigen Behörde den vereinbarten                  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 20. Oktober 2022\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil","1820           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022\nAnlage 1\n(zu § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)\nCurriculum „Psychotherapie der Traumafolgestörungen“\n1. Auflage Berlin, 12. Februar 2016\nHerausgeber: Bundesärztekammer\nDie in diesem Werk verwandten Personen- und Berufsbezeichnungen sind, auch wenn sie nur in einer Form auftreten, gleich-\nwertig auf beide Geschlechter bezogen.\nInhaltsverzeichnis\n1. Vorbemerkungen\n2. Ziel, Aufbau und Durchführung\n3. Dauer und Gliederung\n4. Inhalte und Stundenverteilung\n1. Vorbemerkungen\nBelastende Lebensereignisse sind Bestandteil des menschlichen Daseins. Das Erleben von Traumata wie Unfälle,\nGewalt, Missbrauch, Naturkatastrophen, Kriegseinsätze oder Flucht können zu großem psychischem Leiden füh-\nren und in Traumafolgestörungen münden.\nUm Patienten mit Traumafolgestörungen angemessen zu versorgen, bedarf es umfassender gesicherter Kennt-\nnisse in Psychotraumatologie und in Psychotherapie von Traumafolgestörungen.\nZur psychotherapeutischen Kompetenz gehören u. a. die Realisierung einer adäquaten therapeutischen Haltung,\ndie professionelle Gestaltung einer therapeutischen Arbeitsbeziehung, die Durchdringung der Komplexität der\nTraumafolgen eines Patienten, die Berücksichtigung seines Umfeldes und seiner Ressourcen sowie die fach-\nkundige Anwendung einer Behandlungsmethode.\nDas vorliegende Curriculum bietet eine an aktuellen Leitlinien zur Diagnostik und Behandlung von Posttrauma-\ntischen Belastungsstörungen und anderen Traumafolgestörungen orientierte Fortbildung für ärztliche und\npsychologische Psychotherapeuten an, die es erlaubt, vorhandene Kenntnisse und Erfahrungen systematisch\naufzufrischen und weiter zu vertiefen.\nDie herausgebenden Kammern – die Bundesärztekammer und die Bundespsychotherapeutenkammer – wollen\nhierdurch zur weiteren Verbreitung und Implementierung evidenzbasierter Behandlungen von Traumafolgestörun-\ngen beitragen.\nDas Curriculum soll zugleich für die in der vertragsärztlichen Versorgung psychotherapeutisch tätigen Fachärzte,\nPsychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten einen Rahmen bieten, die\ngemäß Psychotherapie-Vereinbarung geforderte Qualifikation zur Durchführung von EMDR (Eye Movement\nDesensitization and Reprocessing) im Rahmen einer Behandlung mit einem Richtlinienverfahren sowie die Struk-\nturvoraussetzungen für die Teilnahme am Psychotherapeutenverfahren der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfall-\nversicherung) zu erfüllen.\nDas vorliegende Curriculum ist in Zusammenarbeit mit folgenden Experten erarbeitet worden:\n– Frau Dr. med. Ulla Baurhenn, Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Allgemeinmedizin,\nwissenschaftliche Leitung des Curriculums Psychotraumatologie der ÄK Bremen, Leitung des Bremer Institutes\nfür Psychotraumatologie\n– Herr Timo Harfst, Wissenschaftlicher Referent der BPtK, Psychologischer Psychotherapeut\n– Frau Dr. med. Susanne Hepe, Leiterin der Akademie für Fortbildung der ÄK Bremen\n– Frau Prof. Dr. Christine Knaevelsrud, Psychologische Psychotherapeutin, Klinische Psychologie und Psycho-\ntherapie Freie Universität Berlin\n– Herr Prof. Dr. med. Johannes Kruse, Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Psycho-\nanalyse, Universitätsklinikum Gießen, Klinik für Psychosomatik und Psychotherapie, Universitätsklinikum\nMarburg, Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Vorsitzender der DGPM\n– Frau Andrea Mrazek, M. A., M. S. (USA), Psychologische Psychotherapeutin, Kinder- und Jugendlichenpsycho-\ntherapeutin, Präsidentin der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer\n– Herr Dr. Dietrich Munz, Psychologischer Psychotherapeut, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer\n– Herr Priv.-Doz. Dr. med. Ingo Schäfer, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik für Psychiatrie und\nPsychotherapie, Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, Vorsitzender der DeGPT\n– Frau Dipl.-Psych. Rahel Schüepp, Psychologische Psychotherapeutin, Leitung des Bremer Institutes für\nPsychotraumatologie, wissenschaftliche Leiterin des Curriculums Psychotraumatologie der ÄK Bremen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022      1821\n– Frau Prof. Dr. med. Luise Reddemann, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychoanalytikerin,\nBegründerin von PITT (Psychodynamisch Imaginative Trauma Therapie)\n– Herr Dr. Bruno Waldvogel, Psychologischer Psychotherapeut, Sprecher der Kommission Zusatzqualifizierung\nder Bundespsychotherapeutenkammer, Vizepräsident der PtK Bayern\n– Herr Priv.-Doz. Dr. med. Wolfgang Wöller, Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie\nfür Neurologie und Psychiatrie, Psychoanalyse, Rhein Klinik Bad Honnef\n– Frau Dr. med. Justina Rozeboom, Leiterin des Dezernats 1 – Fortbildung, Prävention und Bevölkerungsmedizin\nder Bundesärztekammer\n– Frau Karin Brösicke Referentin Dezernats 1 – Fortbildung, Prävention und Bevölkerungsmedizin der Bundes-\närztekammer\n2. Ziel, Aufbau und Durchführung\nDas Fortbildungscurriculum „Psychotherapie der Traumafolgestörungen“ ist gemeinsam von Vertretern der Fach-\närzte für Psychiatrie und Psychotherapie, der Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie\nmit Vertretern der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erar-\nbeitet worden und richtet sich an alle ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten, die Interesse haben,\nihre Kenntnisse und Fertigkeiten in der Therapie von Traumafolgestörungen zu vertiefen und zu erweitern.\nVoraussetzungen für eine Teilnahme sind:\n– Ärzte:\n– Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung\n– Psychotherapeutische Medizin\n– Psychosomatische Medizin und Psychotherapie\n– Psychiatrie und Psychotherapie\n– Neurologie und Psychiatrie\n– Psychiatrie\n– oder der Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ oder „Psychoanalyse“\n– Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,\n– approbierte Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten\nTheoriekenntnisse in Psychotraumatologie, insbesondere zu theoretischen Grundlagen, zur Diagnostik und Diffe-\nrentialdiagnostik von Traumafolgestörungen sowie zu Techniken der Ressourcenaktivierung und zur Förderung\nder Affektregulation, werden aufgrund der absolvierten Weiterbildung bzw. Ausbildung vorausgesetzt. Diese\nKenntnisse können bei Bedarf im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen aufgefrischt werden (z. B. durch Teil-\nnahme am 40 h Fortbildungscurriculum „Psychotraumatologie“ der BÄK).\nEs sollen mindestens zwei Behandlungsmethoden mit wissenschaftlich nachgewiesener Wirksamkeit unterrichtet\nwerden, eine ausführlich, die andere im Überblick.\nNach der positiven Bewertung der EMDR (Eye Movement Desensitization and Reprocessing) im Unterausschuss\nMethodenbewertung hat der G-BA mit Wirkung zum 3. Januar 2015 beschlossen, diese als Methode der Einzel-\ntherapie bei Erwachsenen bei der Indikation posttraumatische Belastungsstörungen in die Psychotherapie-Richt-\nlinie aufzunehmen, die im Rahmen einer Behandlung mit einem Richtlinienverfahren durchgeführt werden kann.\nDie Durchführung der EMDR-Behandlung im Rahmen einer Einzelpsychotherapie mit einem Richtlinienverfahren\nist laut Psychotherapievereinbarung an eine Zusatzqualifikation gebunden. Wenn eine der zwei gemäß Curriculum\nzu vermittelnden Methoden EMDR ist, wird empfohlen, die Umsetzung des Curriculums in den Modulen II, III\nund VI so auszugestalten, dass mindestens die in der Psychotherapievereinbarung definierten Qualifikationsan-\nforderungen zur EMDR erfüllt werden. Ein Teil der in der Psychotherapievereinbarung geforderten theoretischen\nKenntnisse kann mit dem Absolvieren des Curriculums Psychotraumatologie der Bundesärztekammer bzw. in der\nAus-, Weiter- oder Fortbildung erworben werden.\nDas Curriculum kann als Blended-Learning-Maßnahme durchgeführt werden. Der maximale eLearning-Anteil soll\n25 Prozent nicht überschreiten.\nDas Curriculum muss im Vorfeld von der zuständigen Landesärztekammer/Landespsychotherapeutenkammer\ngeprüft und anerkannt sein. Zuständig ist die Landesärztekammer/Landespsychotherapeutenkammer, in deren\nBereich das Fortbildungscurriculum stattfindet.\nÜber die Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Bescheinigung nennt u. a. die Behandlungsmetho-\nden, die im Rahmen des Curriculums vermittelt wurden, und den Umfang der darin durchgeführten Behandlungen\nund Supervisionen.","1822           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022\n3. Dauer und Gliederung\nCurriculum Psychotraumatherapie                                       100 h\nModul I        Behandlung akuter Traumafolgestörungen und Krisenintervention                             10 h\nModul II       Behandlung der non-komplexen PTBS                                                         35 h\nModul III      Behandlung von komplexen Traumafolgestörungen                                             30 h\nModul IV       Interkulturelle Kompetenzen, Asyl- und Flüchtlingsthematik                                 5h\nModul V        Selbsterfahrung und Psychohygiene                                                         10 h\nModul VI       Supervision von eigenen Behandlungsfällen (mindestens 40 h Behandlung)         mindestens 10 h\nKollegiales Abschlussgespräch\nh = UE = 45 Minuten.\nDie Stundenanzahlen sind als Mindestanforderungen zu betrachten.\n4. Inhalte und Stundenverteilung\nModul I – Behandlung akuter Traumafolgestörungen und Krisenintervention                                     10 h\n– Phasenverlauf und Symptomatik in der Folge akuter Traumatisierungen, traumaspezifische Beratung\nund Krisenintervention von akuten Belastungsreaktionen\n– Gesprächsführung in der akuten Situation\n– Unterstützung natürlicher Verarbeitungsprozesse, Einbeziehung von Angehörigen und des psycho-\nsozialen Umfelds\n– Umgang mit akuten Symptomen wie z. B. Dissoziation, Angstreaktionen, Suizidalität, Substanzmiss-\nbrauch\n– Kooperation mit Diensten am Einsatzort, Kriseninterventionsteam und Opferhilfe-Organisationen\n– Besonderheiten von Großschadenslagen\n– Besonderheiten von Arbeitsunfällen\n– Evidenzbasierung von Debriefing Maßnahmen\n– Einsatz von konfrontativen Behandlungstechniken in den ersten vier Wochen nach akuter Traumatisie-\nrung (Evidenzbasis, Darstellung der Vorgehensweisen, Information zum Stand der Wirksamkeit ver-\nschiedener Verfahren)\n– Risikoscreening\nModul II – Behandlung der non-komplexen PTBS                                                                35 h\nVermittelt werden sollen zwei Behandlungsmethoden mit wissenschaftlich nachgewiesener Wirksamkeit\nentsprechend den Empfehlungen der S3-Leitlinie in ihrer jeweils aktuellen Fassung.\nIn Praxis\n– praktische Übungen\n– Beherrschen des Behandlungsprotokolls\nmit ergänzender Theorie\n– Krankheitsmodelle\n– Indikation\n– Kontraindikation\n– Differentialindikation\nDer praktische Anteil soll den Schwerpunkt bilden und deutlich überwiegen.\nEine Methode soll ausführlich (mindestens 20 h), eine weitere im Überblick unterrichtet werden.\nModul III – Behandlung von komplexen Traumafolgestörungen                                                   30 h\nDerzeit werden heterogene Konzepte und Beschreibungen verwandt um komplexe Folgesymptome von\nTraumatisierungen, insbesondere in der Kindheit oder unter extremen Bedingungen zu bezeichnen. Zusätz-\nlich zu den Anforderungen an die Behandlung von Patienten mit non-komplexer PTBS sind folgende Be-\nhandlungsnotwendigkeiten zu berücksichtigen:\nKomorbide Symptomatik (z. B. Suchterkrankung, Angststörung, andere psychische Erkrankungen und\nsekundärpsychotische Phänomene)\n– Therapieplanung bei Komorbidität (Spezielle Bedingungen der Indikationsstellung konfrontativer Ver-\nfahren und Kontraindikationen, Hierarchisierung von Therapiezielen, Pharmakotherapie)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022      1823\n– Störungsspezifische Ansätze bezogen auf die komorbide Problematik (Guidelines der International\nSociety for Traumatic Stress Studies, ISTSS)\nkomorbide persönlichkeitsprägende Symptomatik\n– Förderung der Beziehungsfähigkeit und der Fähigkeit zur interpersonellen Kompetenz, Autonomie und\nNähe-Distanz-Regulation\n– Aufbau selbstfürsorglicher Verhaltensweisen, Förderung von Alltagsressourcen\n– Vermittlung von Strategien zum Umgang mit Krisensituationen\n– Bearbeitung traumaassoziierter Emotionen und dysfunktionaler Kognitionen (z. B. Scham, Schuldge-\nfühle, Ekel, Ablehnung der eigenen Person)\nkomorbide Dissoziative Störung zusätzlich:\n– Entwicklung von Fähigkeiten zur Distanzierung und Reorientierung\n– Förderung von Wahrnehmung, Verstehbarkeit und Steuerungsfähigkeit zuvor dissoziierter Bereiche des\nErlebens\nkörperliche Symptomatik\n– Differentialdiagnostik   traumaassoziierter   somatoformer    Störungen,  insbesondere   somatoformer\nSchmerzstörungen\n– Klärung der Interaktion der Traumafolgestörung mit chronischen somatischen Erkrankungen\nDen Therapiemethoden für die Behandlung von Patienten mit komplexen, z. B. durch stärkere dissoziative\nSymptomatik geprägten Traumafolgestörungen ist gemeinsam, eine angemessene Verzahnung von stabi-\nlisierenden Schritten und Traumabearbeitungen, die eine äussere und innere Bewältigung des Erlebten\nermöglichen.\nDie Vermittlung von Therapiestrategien soll methodenübergreifend und integrativ erfolgen.\nVermittelt werden sollen zwei Behandlungsmethoden mit wissenschaftlich nachgewiesener Wirksamkeit.\nEine Methode soll ausführlich (mindestens 20 h), eine weitere im Überblick unterrichtet werden. Techniken\nzur Ressourcenaktivierung und Affektregulation sollen besonders berücksichtigt werden.\nModul IV – Interkulturelle Kompetenzen, Asyl- und Flüchtlingsthematik                                       5h\nBesonderheiten klinischer Symptomatik (kulturspezifischer Krankheitsausdruck, genderspezifische inter-\nkulturelle Aspekte)\nKrankheitskonzepte/Therapieerwartungen\n– Diagnostik, Istanbul Protokoll (u. a. Dokumentation von Folterspuren)\n– sequentielle Traumatisierung (Postmigrationsstressoren, komplexe PTBS)\n– rechtlicher Status\n– Einbindung in multiprofessionelles Netzwerk (Kooperation mit anderen Einrichtungen: Behandlungs-\nzentren, Sozialarbeiter, Integrationskurse, Rechtsanwälten etc.)\n– Dolmetscher gestützte Therapie (Regeln, Professionalisierung des Dolmetschers, Abrechnungspro-\nzedere beim Sozialamt)\nModul V – Selbsterfahrung und Psychohygiene                                                                10 h\nThemenzentrierte Selbsterfahrung bei von den Kammern anerkannten Supervisoren zu den Themen:\n– Selbstdiagnose von sekundärer Traumatisierung und Burnout\n– Verfahren zum Selbstschutz für Behandler\n– Besonderheiten in der Gestaltung der therapeutischen Beziehung\nModul VI – Supervision von eigenen Behandlungsfällen                                                       10 h\nRegelmäßige Supervision eigener Behandlungsfälle (nach Möglichkeit videodokumentiert) durch von den\nKammern anerkannte Supervisoren (u. a. Indikationsstellung und Behandlungsplanung) im Einzelsetting\noder in Gruppen (maximal 6 Teilnehmer).\nEs sollen psychotherapeutische Behandlungen bei mindestens sechs verschiedenen Patienten mit ins-\ngesamt mindestens 40 Behandlungsstunden unter kontinuierlicher Supervision (mindestens 10 Stunden)\ndurchgeführt und dokumentiert werden. Dabei sollen möglichst unterschiedliche Störungsbilder (Vollbild\nPTBS, komplexe Traumatisierung u. a. nach Kindheitstrauma – wenn möglich auch Akuttraumatisierung)\nGegenstand der psychotherapeutischen Behandlung sein. Von den sechs Behandlungsfällen sollen vier\neine volle Diagnostik (einschließlich mindestens drei traumaspezifische Testverfahren) beinhalten.\nDie Supervision der Behandlungsfälle erfolgt im Verhältnis 1:4.\nSupervisoren werden bei Bedarf vom Kursveranstalter vermittelt.","1824            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022\nAnlage 2\n(zu § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)\nEmpfehlung des Vorstandes für den Erwerb einer Zusatzqualifikation\n„Spezielle Psychotraumatherapie mit Kindern und Jugendlichen (DeGPT)“\n(Überarbeitete Fassung 2020)\nPräambel\nSpezialisierte psychotraumatologische Kenntnisse sind Grundlage für die qualifizierte Versorgung von Kindern\nund Jugendlichen mit Traumafolgestörungen. Da entsprechende Unterrichtsinhalte in den grundständigen Weiter-\nund Ausbildungscurricula von Kinder- und JugendpsychotherapeutInnen, Psychologischen und Ärztlichen\nPsychotherapeutInnen nicht in ausreichendem Umfang integriert sind, empfiehlt die DeGPT folgende Standards\nfür eine Qualifikation in „Spezieller Psychotraumatherapie mit Kindern und Jugendlichen (DeGPT)“.\nDas von der DeGPT erarbeitete Curriculum trägt der Forderung anerkannte Behandlungsverfahren bzw. Behand-\nlungsmethoden zu lehren Rechnung und wird regelmäßig nach dem aktuellen Stand der Forschung aktualisiert.\nIn der vorliegenden Curriculumsüberarbeitung wurden sowohl die Behandlungsempfehlungen der S3 Leitlinie\nPosttraumatische Belastungsstörung (PTSD) als auch die Ergebnisse einer Umfrage bei den von der DeGPT\nanerkannten Weiterbildungsinstituten und den AbsolventInnen der DeGPT-Curricula einbezogen. Die Ergebnisse\nder Umfrage zeigten einen erhöhten Bedarf an Weiterbildung für die Themenbereiche akute Traumafolgestörun-\ngen und der transkulturellen Kompetenz auf. Diesem Bedarf wurde in Vertiefungsmodulen von jeweils 16 Stunden\nRechnung getragen. Zudem wurde das Vertiefungsmodul „Kinderschutz“ hinzugefügt. Das aktuelle DeGPT-Cur-\nriculum sieht für die Erlangung der Zertifizierung „Spezielle Psychotraumatherapie mit Kindern und Jugendlichen\n(DeGPT)“ die Absolvierung des Basiscurriculums im Ausmaß von 140 Stunden sowie verpflichtend mindestens\neines der drei genannten Module (Vertiefungsmodul „Behandlung akuter Traumafolgestörungen“, „Transkulturelle\nKompetenz“ oder „Kinderschutz“) im Umfang von je 16 Stunden vor.\nVoraussetzungen\nDeutschland:\n– Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in\n– Approbation/Anerkennung als ärztliche/r oder psychologische/r Psychotherapeut/in\n– Facharzt/-ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie\n– Approbation als Arzt/Ärztin und Facharztqualifikation für Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychothera-\npeutische Medizin/Psychosomatische Medizin*\nSchweiz:\n– Anerkennung als Fachpsychologe/in für Psychotherapie FSP/BAG\n– Psychotherapeut/in mit kantonaler Praxisbewilligung\n– Facharzt/-ärztin/ FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie\n– Anerkennung als Facharzt/-ärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie*\nÖsterreich:\n– Facharzt/-ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin\n– Facharzt/-ärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin*\n– Arzt/Ärztin mit dem Diplom „Psychotherapeutische Medizin der Österreichischen Ärztekammer“\n– Eintrag in die Liste der „PsychotherapeutInnen“ des zuständigen Ministeriums\n– Eintrag in die Liste der „Klinischen PsychologInnen“ des zuständigen Ministeriums\n– Klinische PsychologInnen mit einer im Österreichischen Psychologengesetz 2013 geforderten Stundenanzahl\nan Selbsterfahrung können das Zertifikat „Spezielle Psychotraumabehandlung mit Kindern und Jugendlichen\n(DeGPT)“ erwerben.\n* Im Sinne der Adoleszenzpsychiatrie und Transition ist eine Zulassung der mit * gekennzeichneten Abschlüsse begründet.\nZu beachten ist, dass die Weiterbildung in „Spezieller Psychotraumatherapie mit Kindern und Jugendlichen\n(DeGPT)“ alleine jedoch nicht zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen ermächtigt. Die Voraussetzung\nhierfür sind die berufsrechtlichen Vorgaben in Deutschland, Österreich und der Schweiz.\nQualifikation in „Spezieller Psychotraumatherapie bei Kindern und Jugendlichen“ (DeGPT)\nA     Curriculare Inhalte/Module                                                                                        Stud. (UE)\n1. Theoretische Grundlagen                                                                                                     4\n– Geschichte der Psychotraumatologie\n– Definitionen (traumatischer Stress, Trauma Typ I, II, ACE, sequentielle Traumatisierung, etc.)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022  1825\n– Häufigkeit der traumatischen Lebenserfahrungen im Kindes- und Jugendalter und Häufigkeit\nvon Traumafolgeerkrankungen und komorbiden Störungsbildern\n– Besondere Aspekte des Traumagedächtnisses in den verschiedenen Lebensaltern\n– Überblick über den aktuellen Stand der Traumatherapieforschung bei Kindern- und Jugend-\nlichen\n– Entwicklungspsychologische/-psychopathologische Aspekte bei der Entwicklung von Trau-\nmafolgestörungen\n– Auswirkungen von Traumatisierung auf die Familie und soziale Bezugssysteme\n– Gesellschaftliche Auswirkungen von Traumatisierungen (gesellschaftliche Folgekosten, so-\nziale Teilhabe)\n– Gewalt in Familie und Gesellschaft, Genderaspekte\n– Rechtliche Grundlagen Gewaltschutzgesetze (Kinderschutz, Jugendhilfe, Grenzen der\nSchweigepflicht, Opferentschädigungsgesetz, Zivilrecht, Strafrecht, etc.)\n– Möglichkeiten kontinuierlicher Fortbildung und Supervision/Intervision (S3-Leitlinie, weitere\nLeitlinien, Fachgesellschaften)\n2. Ätiologische Modelle und neurobiologische Grundlagen                                                4\n– Überblick über ätiologische Modelle zur Entstehung von Traumafolgestörungen\n– Kenntnisse über Schutz- und Risikofaktoren für die Entwicklung von Traumafolgestörungen\nbei unterschiedlichen Arten der Traumatisierung mit besonderer Perspektive auf das Kindes-\nund Jugendalter\n– Neurobiologische Grundlagen (HPA-Achse, Hippocampus, Amygdala) und Neuroimmunolo-\ngie\n– Körperliche Traumafolgestörungen, Auswirkungen von Traumatisierung in der Kindheit auf\ndie körperliche Gesundheit (Wirkmechanismen, Langzeitfolgen)\n3. Grundlagen der Diagnostik und Differentialdiagnostik                                                8\n– Diagnostische Einordung im ICD-11 und DSM-5\n– Diagnosekriterien für Kinder unter 6 Jahren. Besondere Aspekte der Diagnostik bei Kleinkin-\ndern bei frühkindlicher Traumatisierung (vorsprachliches Alter)\n– Überblick über verschiedene aktuelle psychometrische Testverfahren zur Erfassung von\nTraumafolgestörungen und einzelner Symptome (Anwendung und Interpretation in Theorie\nund Praxis)\n– Entwicklungspsychologie zum Nutzen von Selbstbeurteilungen/Auswirkungen von Traumati-\nsierung und Vernachlässigung auf die Entwicklung der Selbstwahrnehmung\n– Mythos der Retraumatisierung durch diagnostische Interviews\n– Einbezug von Bezugspersonen in die Diagnostik\n– Diagnostische Methoden/Verfahren zur Beurteilung des Misshandlungs- und Vernachlässi-\ngungsrisikos (inkl. Häusliche Gewalt)\n4. Einbezug des Herkunftssystems in die Traumatherapieplanung                                          4\nDie AusbildungsteilnehmerInnen sollen lernen, welche systemischen Folgen sich durch kindli-\nche, elterliche und transgenerationale Traumatisierung ergeben können. Außerdem sollen\nGrundlagen für den Einbezug der Eltern in die Traumatherapie und die Elternberatung vermittelt\nwerden.\nInsbesondere sollte auf folgende Aspekte eingegangen werden:\n– Aspekte transgenerationaler Traumatisierung\n– Systemische Aspekte des Umgangs mit Trauma in der Familie\n– Auswirkungen von elterlicher Traumatisierung auf das Erziehungsverhalten\n– Umgang mit häufigen pädagogischen Problemen in Folge von traumatischen Erfahrungen der\nKinder (Trennungsangst, Schlafstörungen, Regression, Impulsivität, (Auto-)Aggression, emo-\ntionale Instabilität, Dissoziation, etc.)\n– Aufgaben der Eltern, Pflegeeltern und sozialpädagogischen Fachkräfte bei der Begleitung\neines Kindes während einer Traumatherapie\n– Umgang mit vernachlässigenden und misshandelnden Elternteilen in der Therapie","1826         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022\n5. Beziehungsgestaltung, Affektregulation und Ressourcenaktivierung                               16\nIn diesen Lerneinheiten sollen Fachwissen und dem Entwicklungsstand des Kindes entspre-\nchende therapeutische Techniken vermittelt werden, die es erlauben eine tragfähige therapeu-\ntische Beziehung aufzubauen und den PatientInnen helfen sich zu stabilisieren, indem sie ihre\nEmotionen besser erkennen und regulieren und ihre Ressourcen aktivieren können.\nBeziehungsgestaltung, insbesondere bei interpersoneller Traumatisierung\n– Berücksichtigung des hohen Stresslevels der Kinder und Jugendlichen bei der Beziehungs-\naufnahme\n– Folgen von interpersoneller Traumatisierung auf die Bindungssicherheit (Bindungstheorie)\nund die soziale Informationsverarbeitung\n– Einfluss auf das Bedürfnis nach Sicherheit und Kontrolle bei der Gestaltung der therapeu-\ntischen Beziehung\n– Techniken zur Reflexion der emotionalen Reaktion und der ausgelösten Handlungsimpulse\nbei den behandelnden TherapeutInnen\nTechniken zur Förderung der Affektregulation und Ressourcenaktivierung\nFörderung von Affektregulation, Selbst- und Beziehungsmanagement und sozialen Kompeten-\nzen sowie von intra- und interpersonellen Ressourcen. Techniken zur Re-Orientierung und\nUnterbrechung intrusiver Symptome durch Distanzierung.\n1. Kognitive Techniken (z. B. Explorieren und Verändern dysfunktionaler Kognitionen, Bear-\nbeiten von Kognitionen und Emotionen zu Schuld, Scham und anderer traumaassoziierter\nkognitiv-emotionaler Schemata)\n2. Imaginative Techniken zur Distanzierung und Ressourcenaktivierung (z. B. Imaginations-\nübungen, Screentechniken)\n3. Gezielte Förderung der Fähigkeit zur Affektmodulation (Wahrnehmung, Interpretationen\nRegulation) und Affektkontrolle (z. B. achtsamkeitsbasierte und körperbasierte Übungen,\nPsychoedukation)\n4. Symptommanagement bei Selbstverletzungen und anderen selbstschädigenden Handlun-\ngen (Skillstraining). Erstellen von Notfallplänen („Notfallkoffer“) und Ressourcenlisten\n5. Aktivierung von Ressourcen, welche mit der Bewältigung von belastenden Ereignissen und\nSituationen einhergehen\nAus allen fünf Bereichen sollen Techniken ausführlich dargestellt, praktisch eingeübt und ihr\ndifferenzieller Einsatz diskutiert werden (Entwicklungsalter, Indikation, Rahmenbedingungen)\n6. Transkulturelle Kompetenzen                                                                     4\nBesonderheiten klinischer Symptomatik (kulturspezifischer Krankheitsausdruck, genderspezifi-\nsche transkulturelle Aspekte) Krankheitskonzepte/Therapieerwartungen.\nEin Überblick soll gegeben werden zu:\n– Entwicklungspsychologische und systemische Aspekte von Migration (Parentifizierung,\ndivergierende Erziehungsvorstellungen, Integrationsprobleme von traumatisierten Familien)\n– Multilinguale Diagnostik (Instrumente, DolmetscherInnen)\n– Postmigrationsstressoren, Prämigrationserfahrungen\n– Überblick über Begrifflichkeiten von Kultur, Migration (Migrationsprozess), erzwungene\nMigration\n– Überblick über transkulturelle Kompetenzen (Akkulturation und Identität)\n– Überblick über Besonderheiten im Therapieverlauf (z. B. Psychoedukation, kultursensitive\nBehandlungsansätze)\n– Rechtlicher Status (Juristische Grundlagen, Auswirkungen auf Behandlung)\n– Dolmetscher gestützte Therapie (Regeln, Professionalisierung des Dolmetschers, länder-\nspezifische Abrechnungsmöglichkeiten)\n7. Überblick über die Möglichkeiten der Krisenintervention und die Behandlung akuter               8\nTraumafolgen\n– Überblick über die nosologischen Konzepte und Diagnostik akuter Traumafolgen in ICD-11\n(akute Belastungsreaktion) und DSM-5 (akute Belastungsstörung)\n– Vorstellung der AWMF-S2-Leitlinie „Diagnostik und Behandlung von akuten Folgen psy-\nchischer Traumatisierung“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022   1827\n– Akute Traumatisierung: Phasenverlauf und Symptomatik, Begriffsklärungen und Vorstellung\nder Konzepte der „psych(olog)ischen Erste Hilfe“ (PEH) und „Psychosozialen Notfallversor-\ngung“ (PSNV) in präklinischen Kontexten, z. B. Kriseninterventionsteams, psychologische\nAkutbetreuung, Notfallseelsorge\n– Grundlagen der Gesprächsführung mit akut belasteten Betroffenen mit dem Fokus Unterstüt-\nzung natürlicher Verarbeitungsprozesse, Identifikation und Aktivierung von Ressourcen\n– Traumaspezifische Beratung und Einbeziehung von Angehörigen bei akuten Belastungsreak-\ntionen/-störungen\n– Unterstützung natürlicher Verarbeitungs- und Integrationsprozesse, Kenntnisse über prä-\nund posttraumatische Schutz- und Risikofaktoren, Identifikation und Aktivierung von Res-\nsourcen. Spezifische Anforderungen bei Kriseninterventionen vor Ort (aufsuchende Hilfe),\nInterventionen und Unterstützungsmaßnahmen in speziellen Betreuungskontexten, z. B.\nSchule, Sportveranstaltungen, Freizeitaktivitäten mit Anforderungen an Einzel- und Gruppen-\ninterventionen. Umgang mit akuten Risikokonstellationen, z. B. Dissoziation, Suizidalität\n– Screening bzw. prognostische Einschätzung für die Entwicklung von Traumafolgestörungen\nnach akuter Traumatisierung mit Berücksichtigung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen\n– Überblick über Behandlungs- und Unterstützungsmöglichkeiten für akut von Gewalt betrof-\nfenen Kindern und Jugendliche (Kinderschutz, klinisch forensische Ambulanzen, Schutzhäu-\nser, etc.)\n– Psychoedukation zu natürlichen Belastungsreaktionen\n8. Traumafokussierte Behandlung der PTBS bei Kindern und Jugendlichen                                 32\nVermittelt werden sollen die Kernelemente evidenzbasierter Behandlungsansätze mit trauma-\nfokussierten Interventionen, die eine Exposition im Sinne einer kognitiven und emotionalen Aus-\neinandersetzung mit dem traumatischen Ereignis und/oder seiner Bedeutung für die eigene Bio-\ngraphie im Sinne eines ressourcenorientierten Narratives beinhalten. Durch die Intervention kann\neine kognitive Neubewertung und Restrukturierung der traumatischen Erinnerung erfolgen. Eine\nsehr hohe Evidenz liegt im Kindes- und Jugendalter für verschiedene Formen der kognitiven\nVerhaltenstherapie vor. Auch zu anderen kognitiv-verhaltenstherapeutischen Verfahren wie der\nNarrativ Exposure Therapie für Kinder (Kidnet) und der prolongierten Exposition gibt es erfolg-\nreiche RCT Studien. Für das für Kinder adaptierte EMDR Manual liegen im Kindes- und Jugend-\nalter inzwischen Metaanalysen vor, die ebenfalls dessen Wirksamkeit belegen.\nEs sollen eine traumafokussierte Vorgehensweise detailliert in Theorie (Krankheitsmodelle, In-\ndikation, Kontraindikation, Differentialindikation) und Praxis (praktische Übungen, Beherrschen\ndes Behandlungsprotokolls) vermittelt werden (24 h). Ein anderes Therapieverfahren soll im\nÜberblick mit Fokus auf Gemeinsamkeiten evidenzbasierter Therapieverfahren vorgestellt wer-\nden und unterschiedliche Zugänge die das Erlernen der Hauptmethode unterstützend vertiefen\nkönnen (8 h). Nähere Ausführungen dazu siehe unten. Die Behandlung sollte in Theorie (Krank-\nheitsmodelle, Indikation, Kontraindikation, Differentialindikation) und Praxis (praktische Übun-\ngen, Beherrschen des Behandlungsprotokolls) gelehrt werden. Hierbei sollte auch der Einbezug\nvon Eltern und Betreuern konkret angeleitet, reflektiert und geübt werden.\n– Herstellung intrapsychischer, körperlicher und sozialer Sicherheit und Stabilität (Kinder-\nschutz, biopsychosoziale Sicherheit) in möglichst allen Lebensbereichen des Kindes\n– Beachtung der Besonderheiten der Beziehungsgestaltung durch den Therapeuten\n– Vermittlung von Fähigkeiten zur Affektregulation und funktionaler Interaktion, Rekonstruktion\ndes erschütterten Selbst- und Weltbildes, (Re-) Aktivierung von Lebensfreude und Vermitt-\nlung von Hoffnung\n– Traumabearbeitung, Exposition (imaginative Exposition in Bezug auf die Traumaerinnerung,\nnarrative Exposition, Exposition in vivo)\n– Reorganisation der Erinnerungen und Integration\n– Fachgerechte Berücksichtigung komorbider Störungen in einem Behandlungsplan\nEs müssen zwei traumafokussierte Behandlungsverfahren vorgestellt werden. Aufgrund der wis-\nsenschaftlichen Evidenz, sollte eines der Verfahren 1 – 3 ausführlich im Umfang von 24 UE, ein\nweiteres Verfahren (aus 1 – 6) im Umfang von 8 UE im Überblick und eines der beiden gewählten\nVerfahren in ihrer kinder- und jugendlichenspezifischen Anwendung vermittelt werden.\n1. Trauma-fokussierte kognitiv-behaviorale Therapie (Tf-KBT)\n2. Eye Movement Desensitization and Reprocessing (EMDR)\n3. Narrative Expositionstherapie für Kinder und Jugendliche (KIDNET)\n4. Traumazentrierte spieltherapeutische Verfahren\n5. Mehrdimensionale psychodynamische Traumatherapie bei Kindern (MPTT-KJ)","1828         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022\n6. Psychodynamisch Imaginative Traumatherapie bei Kindern (PITT)\nAdaptationen wie etwa bei der Verwendung eines gruppentherapeutischen Settings (etwa nach\nKatastrophen oder Großschadenslagen), sollen ebenfalls vorgestellt werden.\nÜber Behandlungsansätze bei traumabedingter prolongierter Trauer und Kind-Eltern-Therapie\nbei Kindern bis drei Jahren wird informiert.\n9. Behandlung von komplexen Traumafolgestörungen und komorbider Symptomatik bei                   32\nKindern und Jugendlichen\nDer aktuelle Erkenntnisstand zur komplexen PTBS im Kindes- und Jugendalter ist insbesondere\nim Bereich der Interventionsforschung deutlich beschränkter als im Erwachsenenalter. Für Ju-\ngendliche spricht vieles dafür sich am Forschungsstand für Erwachsene zu orientieren und eine\nKombination aus einem evidenzbasierten Traumatherapieverfahren und Fertigkeitentraining zu\nvermitteln. Für das Kindesalter ist die Befundlage unsicher, es gibt jedoch deutliche Hinweise\ndarauf, dass eine erfolgreiche Expositionstherapie auch die Emotions- und Beziehungsregulation\nverbessert. Die Materialien und Sprache müssen dem aktuellen Entwicklungsstand angepasst\nwerden.\n– Spezifika der Beziehungsgestaltung zu komplex traumatisierten Kindern (Vermittlung auch\nvon spielerischen Methoden zum Aufbau einer therapeutischen Allianz)\n– Komplexe PTBS im Kindesalter – historische Entwicklung (von Desnos über Traumaentwick-\nlungsstörung zur Diagnose komplexe PTBS im ICD-11). Bedeutung von Kindheitstraumata\nfür den weiteren Entwicklungsweg\n– Psychoedukation bei komplexer PTBS in verschiedenen Entwicklungsaltern\n– Symptome einer komplexen PTBS im Bezug zu den zentralen Entwicklungsaufgaben, Ver-\nständnis von Komorbidität und Differentialdiagnostik (Abgrenzung von Persönlichkeitsstö-\nrungen, Störungen des Sozialverhaltens und der Emotionen)\n– Erkennen und Einschätzen von körperlichen Zeichen physischer Misshandlung und Vernach-\nlässigung\n– Risikofaktoren für Kindesmisshandlung, -missbrauch und Vernachlässigung\n– Wissen um Täterstrategien bei sexuellem Missbrauch\n– Beratung von Bezugspersonen: pädagogische Herausforderung durch komplexe PTBS\n– Spezifika der Beziehungsgestaltung in verschiedenen Entwicklungsaltern (spiel- und ge-\nsprächstherapeutische Zugänge)\n– Spezifika der Anwendung des Haupttherapieverfahrens (KVT oder EMDR) für die Behand-\nlungen von komplexer PTBS:\n– Vorbereitung und Rahmenbedingungen der Expositionsbehandlung\n– Auswahl des Ereignisses mit dem die Expositionstherapie begonnen wird\n– Debatte über die Bedeutung der Stabilisierungsphase (Substanzgebrauch, Selbstverlet-\nzung, Suizidgedanken)\n– Umgang mit Dissoziation während der Behandlung\n– Stabilisierung nach der Behandlung\n– Schutz vor Reviktimisierung\n– Dem Entwicklungsstand entsprechende Interventionen zur Verbesserung der Emotionsregu-\nlation\n– Bei Kindern: Sammlung von altersentsprechenden Techniken und Methoden\n– Bei Jugendlichen: Sammlung von Techniken und Methoden (DBT-A/P, START: Stress-\nTraumasymptoms-Arousal-Regulation-Treatment)\n– Dem Entwicklungsstand entsprechende Interventionen zur Verbesserung der Beziehungsre-\ngulation\n– Dem Entwicklungsstand entsprechende Interventionen zur Verbesserung des Selbstwertes\nund der Selbstwertregulation\n10. Selbsterfahrung und Psychohygiene                                                               8\nThemenzentrierte Selbsterfahrung (auch im Gruppensetting) bei vom jeweiligen Ausbildungsin-\nstitut benannten und entsprechend qualifizierten SupervisorInnen.\nPsychohygiene für PsychotherapeutInnen:\n– Reflexion von potentieller sekundärer Traumatisierung und Burnout-Risiken","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022      1829\n– Reflexion der eigenen therapeutischen Haltung und Abstinenz\n– Verfahren und Methoden zum Selbstschutz und Psychohygiene für BehandlerInnen\n11. Supervision                                                                                             20\nRegelmäßige Supervision eigener Behandlungsfälle (in der Regel videodokumentiert) durch ent-\nsprechend qualifizierte SupervisorInnen (u. a. Indikationsstellung und Behandlungsplanung) im\nEinzelsetting oder in Gruppen (maximal 6 Teilnehmer).\nB   Abschlusskolloquium\nKollegiales fallbezogenes Gespräch mit Dokumentation der Prüfungsthemen in einem stich-\npunktartigen Protokoll.\nAls Voraussetzungen für die Zulassung zum Abschlusskolloquium sind 4 supervidierte und do-\nkumentierte Behandlungsfälle (Kurzfassung – 4 – 6 Seiten) mit unterschiedlichen Störungsbildern\n(Vollbild PTBS, komplexe Traumatisierung u. a. nach frühen Kindheitstrauma Behandlungsstun-\nden, und – wenn möglich – Akuttraumatisierung) einzureichen, von denen alle Behandlungsfälle\neine volle Diagnostik (einschließlich mindestens 2 traumaspezifischer Testverfahren) beinhalten\nmüssen und 2 dem Abschlusskolloquium zugrunde gelegt werden. Vorzugsweise sollten die\nFälle videodokumentiert und supervidiert sein. Insgesamt müssen mindestens 50 traumathera-\npeutische Behandlungsstunden absolviert und dokumentiert worden sein (dies beinhaltet\nauch Stunden mit Angehörigen).\nDie Supervision der Behandlungsfälle erfolgt im Verhältnis 1:4\nGesamtstunden (UE)                                                                                     140\nC   Vertiefungsmodule                                                                               Stud. (UE)\nVertiefungsmodul „Behandlung akuter Traumafolgestörungen“                                                8\n– Vertiefung der nosologischen Konzepte in ICD-11 (Akute Belastungsreaktion) und DSM-5\n(Akute Belastungsstörung) sowie deren Auswirkungen auf die Behandlung akut belasteter\nKinder und Jugendlicher\n– Vertiefung AWMF-S2-Leitlinie „Diagnostik und Behandlung von akuten Folgen psychischer\nTraumatisierung“\n– Überblick über traumafokussierte Behandlungstechniken in den ersten 4 Wochen nach aku-\nter Traumatisierung (Evidenzbasis, aktueller Forschungsstand zur Wirksamkeit empfohlener\nVerfahren und ihrem Einsatz für verschiedene Zielgruppen)\n– Besonderheiten der Akutbetreuung und der Psychosozialen Notfallversorgung durch abge-\nstufte Unterstützungsangebote\n– Vertiefung: Allgemeine Gesprächsführung mit akut belasteten Kindern und Jugendlichen und\nderen Angehörigen (im Einzel- und Gruppensetting, z. B. bei Ereignissen in der Schule, beim\nSport, bei Großveranstaltungen). Gesprächsführung mit akut belasteten Erziehungsberech-\ntigten\n– Überblick über aktuelle Empfehlungen und Leitlinien zur Behandlung von Betroffenen großer\nSchadenslagen (z. B. TENTS, The National Child Tramatic Stress Network/NCTSM)\n– Vertiefung: Psychoedukation für Angehörige zur Unterstützung von Kindern und Jugend-\nlichen nach akuten Belastungen/Traumatisierungen\n– Vertiefung: Psychoedukation für Angehörige zur Unterstützung von Kindern und Jugend-\nlichen nach akuten Belastungen/Traumatisierungen\n– Hinweise auf weiterführende professionelle Hilfsangebote in Akutsituationen\n– Vertiefung: Umgang mit schwerwiegenden Symptomen (z. B. Dissoziation, Suizidalität oder\npsychotischen Zuständen)\n– Vertiefung einer traumafokussierten Behandlungstechnik zur Frühintervention in den ersten             8\n4 Wochen nach akuter Traumatisierung (Theoretischer Hintergrund, Evidenzbasis, Vorgehen\nund Materialien)\n– Praktisches Einüben des Verfahrens in Kleingruppen anhand von Fallbeispielen\nGesamtstunden (UE)                                                                                      16\nVertiefungsmodul „Transkulturelle Kompetenz“                                                             8\n– Grundkenntnis: Istanbul Protokoll, aufenthaltsrechtliche Bestimmungen und Verfahren mit\nbesonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse und Rechte von Kindern, Jugendlichen und\nunbegleiteten minderjährigen Geflüchteten (UMF). Recht auf Familienzusammenführung","1830        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022\n– Vertiefung: Sequentielle Traumatisierung und Postmigrationsstressoren, Prämigrationserfah-\nrungen\n– Besonderheiten klinischer Symptomatik je nach Entwicklungsalter mit Berücksichtigung des\nkulturspezifischen Krankheitsausdrucks und transkultureller Aspekte\n– Krankheitskonzepte/Therapieerwartungen\n– Vertiefung Diagnostik (Multilinguale Instrumente, Einbezug von DolmetscherInnen)\n– Einbindung in multiprofessionelle Netzwerke, Schulassistenz, Jugendhilfe, Kooperation mit\nanderen Einrichtungen: Behandlungszentren, Integrationskurse, etc.\n– Praktisches Einüben der Verfahren in Kleingruppen anhand von Fallbeispielen\n– Vertiefung einer traumafokussierten Behandlungstechnik, die im transkulturellen Setting gut      8\nanwendbar ist\n– Möglichkeiten und Grenzen von therapeutischen Interventionen bei unsicherer äußerer Situa-\ntion und anhaltender Stresssituation. Einführung in Prinzipien von „psycological first aid“ und\nMental Health Psychoscoial Support (MHPSS). Umgang mit Krisensituationen bei neuer-\nlichen Belastungen\n– Vertiefung zu Besonderheiten im Therapieverlauf (z. B. Psychoedukation, Stabilisierung, kul-\ntursensitive und kontextangepasste Behandlungsansätze)\n– Dolmetscher gestützte Therapie (Regeln, Professionalisierung und Bedarfe an Fortbildung\nund Supervision des Dolmetschers/der Dolmetscherin, Abrechnungsprozedere)\n– Praktisches Einüben der Verfahren in Kleingruppen anhand von Fallbeispielen inklusive dol-\nmetschergestützte Traumatherapie\nGesamtstunden (UE)                                                                                16\nVertiefungsmodul „Kinderschutz und Einbeziehen des Herkunftssystems“                               8\n– Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtkonvention)\n– Kindeswohl und Feststellung einer Kindeswohlgefährdung\n– Vorgehen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung\n– Formen der Gewalt und Vernachlässigung (incl. körperlicher Muster)\n– Systemische Beachtung des Umgangs mit Trauma in der Familie\n– Gesprächsführung bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung\n– Gesprächsführung mit Kindern und Jugendlichen mit Misshandlungserfahrungen\n– Grundsätze für das Gespräch mit Obsorgeberechtigten/Eltern\n– das „Konfrontationsgespräch“\n– Dokumentation von Gesprächen im Kinderschutzfall\n– Mitteilung bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung, Verschwiegenheits-, Anzeige- und Mel-\ndepflicht\n– Multiprofessionelle Zusammenarbeit und Einbeziehung der Kinderschutzgruppen\n– Länderspezifische gesetzliche Rahmenbedingungen\n– Umgang mit Schweigepflichten, länderspezifische rechtliche Regelungen für Psychologen,\nPsychotherapeuten, Ärzte (Österreich, Deutschland, Schweiz)\n– Gelingensfaktoren im Kinderschutz\n– Reflektierte Auseinandersetzung mit der Kinderschutzarbeit\n– Umgang mit vernachlässigenden und misshandelnden Elternteilen in der Therapie\n– Vertiefung der Auswirkungen von elterlicher Traumatisierung auf das Erziehungsverhalten          8\n– Vertiefung von Aspekten der transgenerationalen Traumatisierung\n– Kinderschutzgruppe (KSG) und interdisziplinäre Zusammenarbeit\n– Zusammensetzung, Aufgaben und Ziele der KSG\n– Dokumentation der KSG\n– Schriftliche Gefährdungsmeldung und Anzeige\n– Regelungen zur Verschwiegenheit in der professionellen Zusammenarbeit\n– Basiswissen über Schutzkonzepte in Institutionen\nExterne Unterstützungsangebote/Netzwerke\n– Kooperation mit der Kinder- und Jugendhilfe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022 1831\n– Hilfsangebote für Kinder und Jugendliche\n– Hilfsangebote für Obsorgeberechtigte/Eltern\n– Angebote für PädagogInnen, BeraterInnen, PsychotherapeutInnen\nSelbstfürsorge im Kinderschutz\n– Umgang mit Herausforderungen\n– Rollenverständnis und -klarheit\n– Kollegialer Austausch und Reflexion im Team\n– Nachbearbeitung von Kinderschutzfällen\n– Supervision\nGesamtstunden (UE)                                                                              16"]}