{"id":"bgbl1-2022-38-15","kind":"bgbl1","year":2022,"number":38,"date":"2022-10-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/38#page=72","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-38-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_38.pdf#page=72","order":15,"title":"Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anlässlich eines Brennstoffwechsels wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage (Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung – BG-V)","law_date":"2022-10-19T00:00:00Z","page":1812,"pdf_page":72,"num_pages":4,"content":["1812             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022\nVerordnung\nüber Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen\nanlässlich eines Brennstoffwechsels wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage\n(Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung – BG-V)1\nVom 19. Oktober 2022\nAuf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 8,                         Abweichungen von den Vorschriften der Verordnung\n10 und 11 und Absatz 2 in Verbindung mit § 62 Ab-                       über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden\nsatz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2 des Wasserhaushalts-                    Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), die durch\ngesetzes, von denen § 23 Absatz 1 Nummer 5 zuletzt                      Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I\ndurch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 4. Dezem-                     S. 1328) geändert worden ist, geschaffen.\nber 2018 (BGBl. I S. 2254), § 62 Absatz 4 zuletzt durch                    (2) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die we-\nArtikel 253 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I                   sentliche Änderung, die Inbetriebnahme einer Anlage,\nS. 1328) und § 63 Absatz 2 Satz 2 zuletzt durch Arti-                   die erneute Inbetriebnahme einer Anlage nach Still-\nkel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 18. Juli                    legung und den Betrieb der folgenden Anlagen sowie\n2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, verordnet                   von deren Anlagenteilen, soweit diese im Rahmen eines\ndie Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten                       Brennstoffwechsels aufgrund einer ernsten oder er-\nKreise:                                                                 heblichen Gasmangellage zur Nutzung des gewechsel-\nten Brennstoffes oder zur Erweiterung der Lagerkapa-\n§1                                    zität für den vorgesehenen Brennstoff erforderlich sind:\nAnwendungsbereich                                 1. Lageranlagen,\n(1) Mit den Vorschriften dieser Verordnung werden                   2. Abfüllanlagen und\nErleichterungen und Beschleunigungen für einen Wech-                    3. Verwendungsanlagen.\nsel des Brennstoffes oder für die Erhöhung von Lager-                      (3) Diese Verordnung gilt nicht für\nkapazitäten, die aufgrund einer ernsten oder erheb-\nlichen Gasmangellage erforderlich sind, durch befristete                1. Fass- und Gebindelager gemäß § 2 Absatz 10 der\nVerordnung über Anlagen zum Umgang mit wasser-\n1\nNotifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen          gefährdenden Stoffen und\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-      2. Anlagen, die sich innerhalb von Schutzgebieten im\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241     Sinne von § 2 Absatz 32 der Verordnung über Anla-\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                     gen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022            1813\noder in der Schutzzone III B von Wasserschutz-                                      §4\ngebieten oder innerhalb von festgesetzten und vor-                       Wesentliche Änderung\nläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten ge-                         bestehender Lageranlagen\nmäß § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli\n2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 12       Eine im Sinne des § 1 Absatz 2 bereits bestehende\ndes Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237)        Lageranlage zum Umgang mit wassergefährdenden\ngeändert worden ist, befinden.                          Stoffen darf über die Ausnahmen in § 41 Absatz 1 der\nVerordnung über Anlagen zum Umgang mit wasserge-\n(4) Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Verord-      fährdenden Stoffen hinaus ohne Eignungsfeststellung\nnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefähr-               wesentlich geändert werden, wenn ein Sachverständi-\ndenden Stoffen unberührt.                                    gengutachten bescheinigt, dass diese Anlage für den\nBrennstoff geeignet ist, und wenn\n§2                              1. die Lageranlage im Rahmen der letzten Prüfung als\nmangelfrei eingestuft worden ist,\nMaßgaben                            2. die im Rahmen der letzten Prüfung festgestellten\nfür die Anwendung                            Mängel als geringfügig eingestuft worden sind oder\nvon § 40 der Verordnung über Anlagen\nzum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen                 3. für die Anlage seit der letzten wiederkehrenden Prü-\nfung im Rahmen einer Nachprüfung die erfolgreiche\nBei Anlagen nach § 1 Absatz 2 entfällt die Anzeige-          Beseitigung aller festgestellten erheblichen oder ge-\npflicht nach § 40 Absatz 1 der Verordnung über Anla-             fährlichen Mängel gemäß § 48 Absatz 2 der Verord-\ngen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.                   nung über Anlagen zum Umgang mit wassergefähr-\nDurch den Betreiber sind die Angaben zu den Anlagen              denden Stoffen bestätigt worden ist.\nim Prüfbericht nach § 47 Absatz 3 dem Sachverstän-           Im Sachverständigengutachten sind die zu treffenden\ndigen nach § 2 Absatz 33 der Verordnung über Anlagen         Maßnahmen, die notwendig sind, damit die Lager-\nzum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bei den            anlage die Gewässerschutzanforderungen erfüllt, zu\nPrüfungen nach § 3 Absatz 2 und § 5 Absatz 2 dieser          beschreiben und die Eignung der Lageranlage und\nVerordnung für die Aufnahme in den Prüfbericht mitzu-        ihrer Teile für die Lagerung des vorgesehenen Brenn-\nteilen.                                                      stoffes nach Durchführung der Maßnahmen zu beschei-\nnigen. Das Sachverständigengutachten ist der zustän-\n§3                              digen Behörde durch den Betreiber vorzulegen. Die\nPflicht des Betreibers zur Prüfung vor Inbetriebnahme\nErrichtung und                         nach wesentlicher Änderung gemäß § 46 Absatz 2 der\nBetrieb von Anlagen                       Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wasserge-\nfährdenden Stoffen und der Sachverständigen gemäß\n(1) Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen       § 47 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zum\nnach § 1 Absatz 2 bedarf es über die Ausnahmen von           Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bleibt davon\n§ 41 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Um-            unberührt.\ngang mit wassergefährdenden Stoffen hinaus keiner\nEignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des Wasser-                                      §5\nhaushaltsgesetzes, wenn die zugeordneten Rohrleitun-\ngen der Vorschrift des § 21 der Verordnung über Anla-                        Erneute Inbetriebnahme\ngen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen                           von Lageranlagen nach Stilllegung\nentsprechen und die Anlagenteile                                (1) Abweichend von § 42 Satz 1 der Verordnung\nüber Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden\n1. doppelwandig sind und über ein Leckanzeigesystem          Stoffen kann der Betreiber im Rahmen der Eignungs-\ngemäß § 2 Absatz 17 der Verordnung über Anlagen         feststellung vor der erneuten Inbetriebnahme einer\nzum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ver-          Lageranlage nach Stilllegung die ursprünglichen Unter-\nfügen oder                                              lagen einschließlich der ursprünglichen Genehmigung\ndieser Lageranlage vor deren Stilllegung der zustän-\n2. einwandig sind und in Rückhalteeinrichtungen gemäß\ndigen Behörde vorlegen und auf diese verweisen.\n§ 18 Absatz 3 oder 4 der Verordnung über Anlagen\nzum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen er-              (2) Über die Ausnahmen in § 41 Absatz 1 der Ver-\nrichtet worden sind.                                    ordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefähr-\ndenden Stoffen hinaus ist eine Eignungsfeststellung für\nDie nach Satz 1 verwendeten Anlagenteile müssen              die erneute Inbetriebnahme einer Lageranlage nach\nüber entsprechende bauordnungsrechtliche Verwend-            Stilllegung nicht erforderlich, wenn im Gutachten eines\nbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise gemäß § 63             Sachverständigen nach § 2 Absatz 33 der Verordnung\nAbsatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes verfügen. Die           über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden\nNachweise hat der Betreiber im Rahmen der Prüfung            Stoffen\nvor Inbetriebnahme vorzulegen.                               1. die zu treffenden Maßnahmen beschrieben werden,\n(2) Die Pflicht des Betreibers zur Prüfung vor Inbe-         die notwendig sind, damit die Lageranlage die Ge-\ntriebnahme gemäß § 46 Absatz 2 der Verordnung über               wässerschutzanforderungen erfüllt, und\nAnlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen            2. die Eignung der Lageranlage und ihrer Teile für die\nund § 47 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zum                Lagerung des vorgesehenen Brennstoffes nach\nUmgang mit wassergefährdenden Stoffen bleibt von                 Durchführung der Maßnahmen nach Nummer 1 be-\nden Regelungen des Absatzes 1 unberührt.                         scheinigt wird.","1814          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022\n(3) Die Pflicht des Betreibers zur Prüfung vor Inbe-     1. die Befüllung der Lagerbehälter ausschließlich aus\ntriebnahme gemäß § 46 Absatz 2 der Verordnung über              gefahrgutrechtlich zugelassenen Tankfahrzeugen im\nAnlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stof-                 Vollschlauchsystem erfolgt und das Tankfahrzeug\nfen und der Sachverständigen gemäß § 47 Absatz 3                über eine selbsttätig schließende Abfüllsicherung\nder Verordnung über Anlagen zum Umgang mit was-                 verfügt oder\nsergefährdenden Stoffen bleibt von den Regelungen           2. ein gefahrgutrechtlich zugelassenes Tankfahrzeug\nder Absätze 1 und 2 unberührt.                                  mit einer Abfüll-Schlauch-Sicherung verwendet wird\noder eine Kombination aus Aufmerksamkeitstaste\n§6                                   mit Not-Aus-Betätigung und einer Wegfahrsperre\nBesondere                                verwendet wird.\nAnforderungen an Abfüllflächen                      (2) Abweichend von § 23 Absatz 3 der Verordnung\n(1) Sofern auf dem Betriebsgelände keine den An-         über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden\nforderungen der Verordnung über Anlagen zum Um-             Stoffen dürfen Behälter auf Abfüllflächen gemäß § 6\ngang mit wassergefährdenden Stoffen entsprechende           aus Eisenbahnkesselwagen nur befüllt werden, wenn\nAbfüllfläche gemäß § 2 Absatz 18 der Verordnung über        der Lagerbehälter über eine Überfüllsicherung verfügt\nAnlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stof-             und\nfen vorhanden ist, die für die Befüllung der Heizöltanks    1. die Befüllung der Lagerbehälter ausschließlich aus\ngenutzt werden kann, und das Befüllen einer Lageran-            gefahrgutrechtlich zugelassenen Eisenbahnkessel-\nlage für den Wechsel des Brennstoffes aufgrund einer            wagen erfolgt,\nernsten oder erheblichen Gasmangellage notwendig\nist, muss diese Abfüllfläche mindestens in Asphalt-         2. der Eisenbahnkesselwagen über einen Befüll-\noder Betonbauweise befestigt sein.                              schlauch mit einer Trockenkupplung zum Anschluss\nan den Füllstutzen des Lagerbehälters verfügt oder\n(2) Der Betrieb von Abfüllflächen nach Absatz 1 ist          über einen Gelenkarm entladen wird,\naußerhalb der Gebiete nach § 1 Absatz 3 Nummer 2\nnur auf hydrogeologisch günstigen Standorten gemäß          3. der Abfüllvorgang durch eine beidseitig selbsttätig\nLAGA M 20 zugelassen und wenn der Abstand dieser                schließende Nottrennkupplung unterbrochen werden\nAnlagen mindestens 10 Meter zum nächstgelegenen                 kann und\nOberflächengewässer beträgt.                                4. eine Wegfahrsperre beim Eisenbahnkesselwagen\n(3) Der Betreiber von Abfüllflächen nach Absatz 1            verwendet wird.\nmuss die Durchführung zusätzlicher organisatorischer\nMaßnahmen, mindestens das Verschließen von Kanal-                                       §8\neinläufen vor Beginn der Befüllung, Bereitstellung von                         Überwachungs- und\nBindemitteln, geeigneten Auffangbehältern für Tropf-                       Prüfpflichten des Betreibers\nverluste unter der Kupplung und Sicherstellung einer\n(1) Abweichend von § 46 Absatz 2 der Verordnung\ndurchgehenden Überwachung des Befüllvorgangs, in\nüber Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden\nAbstimmung mit einem Sachverständigen nach § 2 Ab-\nStoffen in Verbindung mit § 70 der Verordnung über\nsatz 33 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit\nAnlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen\nwassergefährdenden Stoffen festlegen und in die Be-\nist eine einmalige Verlängerung der Prüfintervalle nach\ntriebsanweisung gemäß § 44 der Verordnung über An-\nder in Anlage 5 der Verordnung über Anlagen zum Um-\nlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen\ngang mit wassergefährdenden Stoffen geregelten Prüf-\naufnehmen.\nzeitpunkte und -intervalle für die innere Prüfung von\n(4) Abfüllflächen nach Absatz 1 dürfen nicht länger      Behältern um bis zu zwölf Monate für solche Anlagen\nals zwölf Monate betrieben werden. Eine Verlängerung        im Sinne von § 1 Absatz 2 möglich, für die eine wieder-\nder Betriebsdauer nach Satz 1 bis maximal zum Außer-        kehrende innere Prüfung alle fünf Jahre oder länger\nkrafttreten dieser Verordnung kann nach Antrag bei          angeordnet ist. Das Intervall für die innere Prüfung\nund mit Genehmigung der zuständigen Behörde ge-             kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde gemäß\nwährt werden, wenn zusätzliche organisatorisch-tech-        Satz 1 verlängert werden, soweit keine Sicherheitsbe-\nnische Maßnahmen für die Dauer der Verlängerung             denken durch einen Sachverständigen bestehen und\numgesetzt werden. Diese Maßnahmen werden durch\n1. der Anlage im Rahmen der letzten Prüfung Mangel-\ndie Sachverständigen in Absprache mit der zustän-\nfreiheit oder nur geringfügige Mängel im Prüfbericht\ndigen Behörde festgesetzt.\nattestiert wurden oder\n(5) Für die erneute Inbetriebnahme einer stillgeleg-\n2. für die entsprechende Anlage seit der letzten Prü-\nten Abfüllfläche gelten die Absätze 1 bis 4 entspre-\nfung über eine Nachprüfung die erfolgreiche Besei-\nchend.\ntigung erheblicher oder gefährlicher Mängel gemäß\n§ 48 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum\n§7                                   Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bestätigt\nAnforderungen an                             worden ist.\nBefüllvorgänge auf Abfüllflächen                    (2) Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 1 muss\n(1) Abweichend von § 23 Absatz 3 der Verordnung          die verschobene Prüfung spätestens nach Ablauf von\nüber Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden              zwölf Monaten gegenüber der zuständigen Behörde\nStoffen dürfen Behälter auf Abfüllflächen gemäß § 6         nachweisen. Die Durchführung der nächsten regulären\naus Tankfahrzeugen nur befüllt werden, wenn der Lager-      Prüfung nach der Verschiebung erfolgt im Rhythmus,\nbehälter über einen Grenzwertgeber verfügt und              der sich aus der Prüfung vor Inbetriebnahme ergibt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022            1815\n§9                                hinaus betrieben werden, sind sämtliche Anforderun-\nÜbergangsregelungen                        gen gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang\nmit wassergefährdenden Stoffen sechs Wochen nach\n(1) Die Regelungen dieser Verordnung sind auf be-         Außerkrafttreten dieser Verordnung nachzuholen und\nreits vor ihrem Inkrafttreten begonnene, aber noch           entsprechende Nachweise der zuständigen Behörde\nnicht abgeschlossene Vorhaben anzuwenden. Ein Ver-           vorzulegen sowie erforderliche Anpassungsmaßnah-\nfahrensschritt, der bereits begonnen, aber noch nicht        men an die Anforderungen der Verordnung über Anla-\nabgeschlossen wurde, ist neu zu beginnen, wenn er            gen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen un-\nnach den Vorschriften dieser Verordnung durchgeführt         verzüglich umzusetzen. Anderenfalls ist der zuständi-\nwird. Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht be-       gen Behörde sechs Wochen nach Außerkrafttreten die-\nendet werden, wenn er nach dieser Verordnung entfal-         ser Verordnung der entsprechende Nachweis über die\nlen kann.                                                    Stilllegung der Anlage vorzulegen.\n(2) Abweichend von Absatz 1 soll ein Verfahrens-\nschritt, der bereits begonnen, aber noch nicht abge-                                    § 10\nschlossen wurde, nach den Vorschriften, die zum Zeit-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\npunkt des Beginns des Vorhabens galten, beendet\nwerden, wenn der Verfahrensschritt hiernach schneller           (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-\nabgeschlossen werden kann.                                   dung in Kraft.\n(3) Soll eine nach Maßgabe dieser Verordnung errich-         (2) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2\ntete, in Betrieb genommene oder wesentlich geänderte         mit Ablauf des 26. Oktober 2024 außer Kraft. § 9 Ab-\nAnlage über die Geltungsdauer dieser Verordnung              satz 3 tritt mit Ablauf des 26. April 2024 außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 19. Oktober 2022\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz,\nnukleare Sicherheit und Verbraucherschutz\nSteffi Lemke"]}