{"id":"bgbl1-2022-38-13","kind":"bgbl1","year":2022,"number":38,"date":"2022-10-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/38#page=69","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-38-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_38.pdf#page=69","order":13,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr","law_date":"2022-10-18T00:00:00Z","page":1809,"pdf_page":69,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022           1809\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr\nVom 18. Oktober 2022\nAuf Grund des § 6a Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit den Absätzen 3, 4 und 5 des Straßenverkehrs-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6a Absatz 2\nSatz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091)\ngeändert worden und § 6a Absatz 3 Satz 1 durch Artikel 2 Absatz 144 Nummer 2 des Gesetzes vom 7. August\n2013 (BGBl. I S. 3154) neu gefasst worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas-\nsungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021\n(BGBl. I S. 5176), verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:\nArtikel 1\nDem Unterabschnitt A des 1. Abschnitts der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr\nvom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986)\ngeändert worden ist, wird folgende Nummer 9 angefügt:\nGebühren-                                                                                      Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                         Euro\n„9. Maßnahmen des Fernstraßen-Bundesamts oder der auf Grund\ndes Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen\nGesellschaft privaten Rechts\n183            Anordnung nach § 45 Absatz 6 StVO über Maßnahmen der Un-\nternehmer an Arbeitsstellen                                               45,00 bis 1 070,00\n184            Entscheidung über eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 StVO für\nVeranstaltungen, die ausschließlich auf den mit Zeichen 330.1\nund 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des\nBundes stattfinden (§ 44a Abs. 1 Satz 3 StVO)                             45,00 bis 1 070,00\nbei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem Ver-\nwaltungsaufwand                                                         1 070,00 bis 3 207,00\n185            Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der\nStVO nach § 46 Absatz 2a StVO je Ausnahmetatbestand und\nje Fahrzeug/Person                                                        45,00 bis 1 070,00\nBei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten\nAnzahl betroffener Fahrzeuge/Personen bzw. gleichartiger Fälle\nkann unter Berücksichtigung des geringeren Verwaltungsauf-\nwandes eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden;\ndabei darf die Untergrenze des Gebührenrahmens von\n45,00 Euro je Fahrzeug/Person und je Ausnahmetatbestand\nnicht unterschritten werden.\n186            Zurückweisung eines Widerspruchs oder Rücknahme des                Gebühr in Höhe der Gebühr für\nWiderspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung               die beantragte oder angefochtene\nVon der Festsetzung einer Gebühr ist abzusehen, soweit durch          Amtshandlung, mindestens\ndie Rücknahme des Widerspruchs das Verfahren besonders                 jedoch 180,00 Euro; bei\nrasch und mit geringem Verwaltungsaufwand abgeschlossen             gebührenfreien angefochtenen\nwerden kann, wenn dies der Billigkeit nicht widerspricht.          Amtshandlungen 180,00 Euro.“\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 18. Oktober 2022\nDer Bundesminister\nfür Digitales und Verkehr\nVolker Wissing"]}