{"id":"bgbl1-2022-38-11","kind":"bgbl1","year":2022,"number":38,"date":"2022-10-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/38#page=63","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-38-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_38.pdf#page=63","order":11,"title":"Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach § 1 Absatz 1 des Außensteuergesetzes in Fällen grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen (Funktionsverlagerungsverordnung – FVerlV)","law_date":"2022-10-18T00:00:00Z","page":1803,"pdf_page":63,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022            1803\nVerordnung\nzur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach § 1 Absatz 1\ndes Außensteuergesetzes in Fällen grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen\n(Funktionsverlagerungsverordnung – FVerlV)\nVom 18. Oktober 2022\nAuf Grund des § 1 Absatz 6 des Außensteuergeset-         Absatz 3b Satz 2 des Gesetzes, wenn sie für die\nzes vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), der            verlagerte Funktion erforderlich sind und ihr Fremd-\ndurch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes           vergleichspreis insgesamt mehr als 25 Prozent der\nvom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) neu gefasst worden       Summe der Einzelpreise aller Wirtschaftsgüter und\nist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:          sonstigen Vorteile des Transferpakets beträgt und dies\nunter Berücksichtigung der Auswirkungen der Funk-\nAbschnitt 1                            tionsverlagerung, die aus den Aufzeichnungen im\nSinne des § 2 Satz 2 hervorgehen, glaubhaft ist.\nAllgemeine Vorschriften\n(4) Erbringt ein übernehmendes Unternehmen die\n§1                              bisher ausschließlich gegenüber dem verlagernden\nBegriffsbestimmungen                       Unternehmen erbrachten Leistungen eigenständig,\nganz oder teilweise, gegenüber anderen Unternehmen\n(1) Eine Funktion ist eine Geschäftstätigkeit, die aus   zu Preisen, die höher sind als das Entgelt nach der\neiner Zusammenfassung gleichartiger betrieblicher           Kostenaufschlagsmethode oder die entsprechend\nAufgaben besteht, die von bestimmten Stellen oder           dem Fremdvergleichsgrundsatz höher anzusetzen\nAbteilungen eines Unternehmens erledigt werden. Sie         sind, ist zum Zeitpunkt der erstmaligen Erbringung ge-\nist ein organischer Teil eines Unternehmens, ohne dass      genüber den anderen Unternehmen für bisher unent-\nein Teilbetrieb im steuerlichen Sinn vorliegen muss.        geltlich vom verlagernden Unternehmen für die Leis-\n(2) Eine Funktionsverlagerung im Sinne des § 1 Ab-       tungserbringung zur Verfügung gestellte Wirtschafts-\nsatz 3b des Gesetzes liegt vor, wenn eine Funktion ein-     güter und sonstige Vorteile ein Entgelt entsprechend\nschließlich der dazugehörigen Chancen und Risiken           § 2 zu verrechnen; die betreffenden Wirtschaftsgüter\nsowie der mitübertragenen oder mitüberlassenen Wirt-        oder sonstigen Vorteile gelten als ein Transferpaket,\nschaftsgüter oder sonstigen Vorteile ganz oder teil-        soweit hierfür die sonstigen Voraussetzungen gegeben\nweise übertragen oder überlassen wird, so dass das          sind.\nübernehmende Unternehmen diese Funktion ausüben                (5) Eine Funktionsverlagerung im Sinne des Absat-\noder eine bestehende Funktion ausweiten kann. Die           zes 2 liegt nicht vor, wenn es innerhalb von fünf Jahren\nnach Satz 1 verlagerte Funktion als Ganzes bildet das       nach Aufnahme der Funktion durch das übernehmende\nTransferpaket. Geschäftsvorfälle, die innerhalb von         Unternehmen zu keiner Einschränkung der Ausübung\nfünf Wirtschaftsjahren verwirklicht werden, sind zu         der betreffenden Funktion beim verlagernden Unter-\ndem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen des               nehmen kommt, obwohl die übrigen Voraussetzungen\nSatzes 1 durch ihre gemeinsame Verwirklichung wirt-         des Absatzes 2 Satz 1 erfüllt sind (Funktionsverdoppe-\nschaftlich erfüllt sind, als einheitliche Funktionsver-     lung). Kommt es innerhalb dieses Zeitraums zu einer\nlagerung zusammenzufassen.                                  solchen Einschränkung, liegt zum Zeitpunkt, in dem\n(3) Immaterielle Wirtschaftsgüter sind in Fällen von     die Einschränkung eintritt, insgesamt eine Funktions-\nFunktionsverlagerungen wesentlich im Sinne des § 1          verlagerung vor, es sei denn, der Steuerpflichtige","1804          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022\nmacht glaubhaft, dass diese Einschränkung nicht in                                      §5\nunmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit                             Kapitalisierungszeitraum\nder Funktionsverdoppelung steht.\nWerden keine Gründe für einen bestimmten, von\nden Umständen der Funktionsausübung abhängigen\nAbschnitt 2\nKapitalisierungszeitraum nachgewiesen, ist ein unbe-\nTransferpaketberechnung                          grenzter Kapitalisierungszeitraum zu Grunde zu legen.\n§2                                                           §6\nWert des Transferpakets                              Bestimmung des Einigungsbereichs\nDer Einigungsbereich (§ 6) ist unter Berücksichti-         (1) Für ein verlagerndes Unternehmen, das aus der\ngung aller Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage       Funktion finanzielle Überschüsse zu erwarten hat,\neiner Funktions- und Risikoanalyse vor und nach der         ergibt sich die Untergrenze des Einigungsbereichs\nFunktionsverlagerung zu ermitteln, wobei neben tat-         (Mindestpreis) im Sinne des § 1 Absatz 3a Satz 5 des\nsächlich bestehenden Handlungsalternativen auch             Gesetzes aus dem Ausgleich für den Wegfall oder die\nStandortvorteile oder -nachteile, Synergieeffekte sowie     Minderung der finanziellen Überschüsse zuzüglich der\nSteuereffekte zu berücksichtigen sind. Ausgangspunkt        gegebenenfalls anfallenden Schließungskosten. Maß-\nfür die Berechnungen sind die Unterlagen, die Grund-        gebend ist der Barwert. Tatsächlich bestehende Hand-\nlage für die Unternehmensentscheidung waren, eine           lungsalternativen, die das verlagernde Unternehmen\nFunktionsverlagerung durchzuführen. Für die Berech-         als vom übernehmenden Unternehmen unabhängiges\nnung des Einigungsbereichs ist eine kapitalwertorien-       Unternehmen hätte, sind zu berücksichtigen, ohne die\ntierte Bewertungsmethode zu verwenden. Hierfür sind         unternehmerische Dispositionsbefugnis des verlagern-\ndie dem Maßstab des § 1 Absatz 1 Satz 3 des Geset-          den Unternehmens in Frage zu stellen.\nzes entsprechenden Erwartungen der finanziellen                (2) In Fällen, in denen das verlagernde Unternehmen\nÜberschüsse der beteiligten Unternehmen, angemes-           aus rechtlichen, tatsächlichen oder wirtschaftlichen\nsene Kapitalisierungszinssätze (§ 4) und ein von den        Gründen nicht mehr dazu in der Lage ist, die Funktion\nUmständen der Funktionsausübung abhängiger Kapi-            mit eigenen Mitteln selbst auszuüben, entspricht der\ntalisierungszeitraum (§ 5) zu Grunde zu legen.              Mindestpreis dem Liquidationswert.\n(3) Verlagert ein Unternehmen eine Funktion, aus\n§3                               der es dauerhaft keine finanziellen Überschüsse zu er-\nBestandteile des Transferpakets                 warten hat, kann es dem Verhalten eines ordentlichen\nund gewissenhaften Geschäftsleiters des verlagernden\n(1) Werden für einzelne Teile des Transferpakets un-    Unternehmens entsprechen, zur Begrenzung von Ver-\nterschiedliche Vereinbarungen getroffen oder sind sol-      lusten als Mindestpreis ein Entgelt für die Funktions-\nche Vereinbarungen dem Fremdvergleichsgrundsatz             verlagerung zu akzeptieren, das die anfallenden\nentsprechend anzunehmen, sind für alle Teile des            Schließungskosten nur teilweise deckt, oder eine Aus-\nTransferpakets Fremdvergleichspreise anzusetzen, die        gleichszahlung an das übernehmende Unternehmen\ninsgesamt dem nach § 2 bestimmten Wert des Trans-           für die Übernahme der Verlustquelle zu leisten.\nferpakets als Ganzem entsprechen.\n(4) Der Barwert der zu erwartenden finanziellen\n(2) In den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 3, des § 1      Überschüsse des übernehmenden Unternehmens aus\nAbsatz 4 oder des § 1 Absatz 5 Satz 2, sind die Ver-        der übernommenen Funktion ist regelmäßig die Ober-\nrechnungspreise für die Geschäftsvorfälle, die dazu         grenze des Einigungsbereichs (Höchstpreis) im Sinne\ngeführt haben, dass eine Funktionsverlagerung vor-          des § 1 Absatz 3a Satz 5 des Gesetzes. Tatsächlich\nliegt, dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechend            bestehende Handlungsalternativen, die das überneh-\nso anzusetzen, dass sie zusammen mit den ursprüng-          mende Unternehmen als vom verlagernden Unterneh-\nlich bestimmten Verrechnungspreisen dem nach § 2            men unabhängiges Unternehmen hätte, sind zu be-\nbestimmten Wert des Transferpakets als Ganzem ent-          rücksichtigen, ohne die unternehmerische Disposi-\nsprechen.                                                   tionsbefugnis des übernehmenden Unternehmens in\nFrage zu stellen.\n§4                                  (5) Auch in den Fällen der Absätze 2 und 3, in denen\nKapitalisierungszinssatz                    der Mindestpreis des verlagernden Unternehmens bei\nNull oder darunter liegt, ist nach dem Fremdvergleichs-\nZur Bestimmung des jeweils angemessenen Kapita-         grundsatz zu prüfen, welchen Preis ein unabhängiger\nlisierungszinssatzes ist, unter Berücksichtigung der        Dritter bereit wäre, für die Übernahme der Funktion zu\nÄquivalenzprinzipien, vom Zins für eine risikolose In-      bezahlen.\nvestition auszugehen, auf den ein vom Kapitalmarkt\nabgeleiteter risikoadäquater Zuschlag vorzunehmen                                       §7\nist. Die Laufzeit der vergleichbaren risikolosen Investi-\ntion richtet sich danach, wie lange die übernommene                              Schadensersatz-,\nFunktion voraussichtlich ausgeübt wird. Der Zuschlag             Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche\nist so zu bemessen, dass er sowohl für das über-               Gesetzliche oder vertragliche Schadensersatz-, Ent-\nnehmende als auch für das verlagernde Unternehmen           schädigungs- und Ausgleichsansprüche sowie An-\ndie in vergleichbaren Fällen zwischen fremden Dritten       sprüche, die voneinander unabhängigen Dritten zu-\njeweils zur Risikobeurteilung relevanten Umstände be-       stünden, wenn ihre Handlungsalternativen vertraglich\nrücksichtigt.                                               oder tatsächlich ausgeschlossen würden, können der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2022              1805\nBesteuerung einer Funktionsverlagerung zu Grunde           Gesetzes § 1 Absatz 3b des Gesetzes auf eine Ge-\ngelegt werden, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft         schäftsbeziehung im Sinne des § 1 Absatz 4 Satz 1\nmacht, dass solche Dritte unter ähnlichen Umständen        Nummer 2 des Gesetzes anzuwenden ist.\nin vergleichbarer Art und Weise verfahren wären. Der\nSteuerpflichtige muss zusätzlich nachweisen, dass                                        §9\nkeine wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgüter\nAnwendungsvorschrift\noder sonstigen Vorteile übertragen oder zur Nutzung\nüberlassen worden sind, es sei denn, die Übertragung          Diese Verordnung ist erstmals für Veranlagungszeit-\noder Überlassung ist zwingende Folge von Ansprüchen        räume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021\nim Sinne des Satzes 1.                                     beginnen.\nAbschnitt 3                                                          § 10\nSchlussvorschriften                                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§8                                   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nin Kraft. Gleichzeitig tritt die Funktionsverlagerungsver-\nAnwendung auf Betriebsstättenfälle                ordnung vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1680), die\nDie Vorschriften dieser Verordnung sind entspre-        durch Artikel 24 des Gesetzes vom 26. Juni 2013\nchend anzuwenden, soweit nach § 1 Absatz 5 des             (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 18. Oktober 2022\nDer Bundesminister der Finanzen\nChristian Lindner"]}