{"id":"bgbl1-2022-37-1","kind":"bgbl1","year":2022,"number":37,"date":"2022-10-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/37#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_37.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften","law_date":"2022-10-08T00:00:00Z","page":1726,"pdf_page":2,"num_pages":14,"content":["1726          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2022\nGesetz\nzur Änderung des Energiesicherungsgesetzes\nund anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften\nVom 8. Oktober 2022\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                    bb) Doppelbuchstabe cc wird aufgehoben.\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\nc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\nArtikel 1                                  „6. befristete Abweichungen oder Ausnahmen\nÄnderung des                                     für die Errichtung, den Betrieb und die Ände-\nEnergiesicherungsgesetzes                                rung von Anlagen, soweit diese Abweichun-\nDas Energiesicherungsgesetz vom 20. Dezember                        gen oder Ausnahmen zwingend erforderlich\n1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 4 des                sind, um die Deckung des lebenswichtigen\nGesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) geändert                   Bedarfs an Energie zu sichern, oder von\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                   sonstigen Anlagen, insbesondere, um diesen\nzu ermöglichen, den Einsatzbrennstoff zu\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                       wechseln, damit dieser für die Sicherstellung\na) Die Angaben zu den §§ 27 und 28 werden wie                       der Energieversorgung zur Verfügung gestellt\nfolgt gefasst:                                                   werden kann, nach Abschnitt 3 der Betriebs-\n„§ 27    (weggefallen)                                           sicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015\n(BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7\n§ 28     (weggefallen)“.\ndes Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I\nb) Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe                     S. 3146) geändert worden ist, in der jeweils\neingefügt:                                                       geltenden Fassung.“\n„§ 30a Inbetriebnahme von überwachungsbe-\n3. Dem § 15 werden die folgenden Absätze 4 und 5\ndürftigen Anlagen zur Bewältigung einer\nangefügt:\nGasmangellage“.\n2. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                   „(4) Die nach § 4 zuständige Behörde kann ihre\na) In Nummer 4 wird das Wort „und“ am Ende ge-              Anordnung nach den für die Vollstreckung von\nstrichen.                                                Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften\ndurchsetzen. Sie kann auch Zwangsmittel gegen\nb) Nummer 5 Buchstabe d wird wie folgt geändert:            juristische Personen des öffentlichen Rechts an-\naa) Dem Doppelbuchstaben bb wird das Wort                wenden. Die Höhe des Zwangsgelds beträgt bis zu\n„und“ angefügt.                                     100 000 Euro.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2022            1727\n(5) Das Zwangsgeld soll das wirtschaftliche Inte-         heitsverordnung ohne die erforderliche Erlaubnis\nresse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am            verwendet werden. Die Prüfung gemäß § 15 Ab-\nUnterbleiben der von der nach § 4 zuständigen                satz 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung\nBehörde angeordneten Handlung hat, erreichen.                muss durchgeführt werden und ergeben, dass die\nReicht das Höchstmaß nach Absatz 4 Satz 3 hierzu             Anlage sicher betrieben werden kann. Dieses Er-\nnicht aus, so kann es überschritten werden. Das              gebnis der Prüfung muss in einer Prüfbescheinigung\nwirtschaftliche Interesse des Pflichtigen ist nach           gemäß § 17 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverord-\npflichtgemäßem Ermessen zu ermitteln.“                       nung dokumentiert werden.\n4. In § 16 Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort                      (2) Der Betreiber hat eine gemäß § 18 Absatz 1\n„Energie“ durch das Wort „Klimaschutz“ ersetzt.              Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung erforder-\n5. In § 17a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach                liche Erlaubnis ohne schuldhaftes Zögern, spätes-\nden Wörtern „Übernahme neuer Anteile“ die Wörter             tens jedoch drei Monate nach der Erteilung der\n„durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder“ und          Prüfbescheinigung gemäß § 17 Absatz 1 der Be-\nnach dem Wort „Bund“ die Wörter „oder von der                triebssicherheitsverordnung, bei der zuständigen\nKreditanstalt für Wiederaufbau“ eingefügt.                   Behörde zu beantragen. Dem Antrag sind die Prüf-\nbescheinigung und alle weiteren Unterlagen bei-\n6. In § 18 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort                 zufügen, die für die Beurteilung eines Antrags auf\n„sind“ die Wörter „die Kreditanstalt für Wiederauf-          Neuerrichtung oder auf Änderung der Bauart oder\nbau oder“ und nach dem Wort „Bund“ die Wörter                der Betriebsweise erforderlich sind. Bei neu errich-\n„oder von der Kreditanstalt für Wiederaufbau“ ein-           teten überwachungsbedürftigen Anlagen ist auch\ngefügt.                                                      der Prüfbericht gemäß § 18 Absatz 3 Satz 7 der\n7. Die §§ 27 und 28 werden aufgehoben.                          Betriebssicherheitsverordnung einer zugelassenen\nÜberwachungsstelle im Sinne von § 2 Absatz 14\n8. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nder Betriebssicherheitsverordnung beizufügen.\na) In Nummer 2 werden nach dem Wort „(Güter)“\n(3) Die zuständige Behörde hat über den Antrag\ndie Wörter „oder von Betriebs-, Hilfs- und Abfall-\ninnerhalb von drei Monaten, nachdem er bei ihr ein-\nstoffen, die für den Betrieb von Anlagen zur Ener-\ngegangen ist, zu entscheiden. Die Frist kann in be-\ngieerzeugung erforderlich sind oder bei dem Be-\ngründeten Fällen verlängert werden.\ntrieb solcher Anlagen anfallen,“ eingefügt und\nwird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma                 (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nur bis zum Ablauf\nersetzt.                                                 des 30. September 2024 anzuwenden.“\nb) Nummer 3 Buchstabe d wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\naa) Dem Doppelbuchstaben bb wird das Wort\n„und“ angefügt.                                                       Änderung des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes\nbb) Doppelbuchstabe cc wird aufgehoben.\nDas Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-\nc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                       sung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I\n„4. befristete Abweichungen oder Ausnahmen            S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des\nfür die Errichtung, den Betrieb und die Ände-     Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1362) geändert\nrung von Anlagen, soweit diese Abweichun-         worden ist, wird wie folgt geändert:\ngen oder Ausnahmen zwingend erforderlich          1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nsind, um die Deckung des lebenswichtigen\nBedarfs an Energie zu sichern, oder von              a) Die Angabe zu § 16b wird wie folgt gefasst:\nsonstigen Anlagen, insbesondere, um diesen               „§ 16b Repowering von Anlagen zur Erzeugung\nzu ermöglichen, den Einsatzbrennstoff zu                         von Strom aus erneuerbaren Energien,\nwechseln, damit dieser für die Sicherstellung                    Sondervorschriften für Windenergiean-\nder Energieversorgung zur Verfügung gestellt                     lagen“.\nwerden kann, nach Abschnitt 3 der Betriebs-          b) Nach der Angabe zu § 31j wird folgende Angabe\nsicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015                eingefügt:\n(BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7\ndes Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I                  „§ 31k Abweichungen von Vorgaben zu nächt-\nS. 3146) geändert worden ist, in der jeweils                     lichen Geräuschwerten und zur Vermei-\ngeltenden Fassung.“                                              dung von Schattenwurf bei Windenergie-\nanlagen“.\n9. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:\nc) Die Angabe zu § 31k wird die Angabe zu § 31l\n„§ 30a                                  und wird wie folgt gefasst:\nInbetriebnahme                              „§ 31l  Übergangsregelungen zu den §§ 31e\nvon überwachungsbedürftigen                                 bis 31k“.\nAnlagen zur Bewältigung einer Gasmangellage\n2. Der Überschrift zu § 16b werden die Wörter „, Son-\n(1) Eine überwachungsbedürftige Anlage im                 dervorschriften für Windenergieanlagen“ angefügt.\nSinne des § 2 Absatz 13 der Betriebssicherheitsver-\nordnung, die wegen einer ernsten oder erheblichen         3. Dem § 16b werden folgende Absätze 7 und 8 ange-\nGasmangellage errichtet oder so geändert wird,               fügt:\ndass ihre Sicherheit beeinflusst wird, darf in Abwei-           „(7) Werden bei einer genehmigten Windenergie-\nchung von § 18 Absatz 1 Satz 1 der Betriebssicher-           anlage vor der Errichtung Änderungen am Anlagen-","1728          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2022\ntyp vorgenommen oder wird er gewechselt, müssen              Immission beschränkt und alle weiteren Anforderun-\nim Rahmen des Änderungsgenehmigungsver-                      gen des Absatzes 1 eingehalten sind.\nfahrens nur dann Anforderungen geprüft werden,\nsoweit durch die Änderung des Anlagentyps im                    (4) Über die Zulassung der Abweichungen nach\nVerhältnis zur genehmigten Anlage nachteilige Aus-           Absatz 1 hinaus bedarf es weder einer Änderungs-\nwirkungen hervorgerufen werden und diese für die             genehmigung nach § 16 noch einer Anzeige nach\nPrüfung nach § 6 erheblich sein können. Die Ab-              § 15. Nach Absatz 1 zugelassene Abweichungen\nsätze 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden.                  sind bis zum 15. April 2023 befristet. Hebt das Bun-\ndesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die\n(8) Wird die Leistung einer Windenergieanlage an          Alarmstufe oder Notfallstufe im Sinne des Absat-\nLand ohne bauliche Veränderungen oder ohne den               zes 1 vor dem 15. April 2023 auf, endet die Zulas-\nAustausch von Teilen und ohne eine Änderung der              sung der Abweichungen bereits zum Ablauf des\ngenehmigten Betriebszeiten erhöht, sind aus-                 letzten Tages des auf die Aufhebung folgenden\nschließlich die Standsicherheit sowie die schäd-             Quartals.“\nlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und\nnachteilige Auswirkungen durch Turbulenzen zu            5. Der bisherige § 31k wird § 31l und wird wie folgt\nprüfen. Die Absätze 5 und 6 sind entsprechend an-            gefasst:\nzuwenden.“\n„§ 31l\n4. Nach § 31j wird folgender § 31k eingefügt:\nÜbergangsregelungen zu den §§ 31e bis 31k\n„§ 31k\n(1) Die Regelungen der §§ 31e bis 31k sind auf\nAbweichungen von                           bereits vor ihrem Inkrafttreten begonnene, aber\nVorgaben zu nächtlichen                        noch nicht abgeschlossene Verfahren anzuwenden.\nGeräuschwerten und zur Vermeidung                   Ein Verfahrensschritt, der bereits begonnen, aber\nvon Schattenwurf bei Windenergieanlagen                noch nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu begin-\n(1) Bei Vorliegen der Alarmstufe oder der Notfall-        nen, wenn er nach den §§ 31e bis 31k durchgeführt\nstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Ar-            wird. Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht\ntikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938              beendet werden, wenn er nach den §§ 31e bis 31k\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                entfallen kann.\n25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleis-\n(2) Abweichend von Absatz 1 soll ein Verfahrens-\ntung der sicheren Gasversorgung und zur Auf-\nhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl.                schritt, der bereits begonnen, aber noch nicht abge-\nschlossen wurde, nach den Vorschriften, die zum\nL 280 vom 28.10.2017, S. 1), die durch die Dele-\nZeitpunkt des Beginns des Verfahrens galten, been-\ngierte Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom\ndet werden, wenn der Verfahrensschritt hiernach\n1.4.2022, S. 53) geändert worden ist, in Verbindung\nmit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums               schneller abgeschlossen werden kann.\nfür Wirtschaft und Energie vom September 2019,                  (3) Für Verfahrensschritte, bei denen von einer\nder auf der Internetseite des Bundesministeriums             Regelung nach den §§ 31e bis 31k Gebrauch ge-\nfür Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, soll      macht worden ist und die bei Außerkrafttreten der\ndie zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers             §§ 31e bis 31k noch nicht abgeschlossen sind, gel-\nAbweichungen von einzelnen in der Genehmigung                ten die Bestimmungen der §§ 31e bis 31k bis zum\nenthaltenen Anforderungen an die Geräusche zur               Abschluss des jeweiligen Verfahrensschrittes wei-\nNachtzeit unter Abweichung von den Immissions-               ter.“\nrichtwerten der Technischen Anleitung zum Schutz\ngegen Lärm und an die optischen Immissionen der\nWindenergieanlage zulassen,                                                        Artikel 3\n1. um die Strommenge einer Windenergieanlage zu                                 Änderung des\nerhöhen, deren Betriebszeit zur Verminderung                        Energiewirtschaftsgesetzes\noder Vermeidung von Schattenwurf beschränkt\nDas Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005\nist, oder\n(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 5\n2. um die Leistung oder die Strommenge einer             des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) ge-\nWindenergieanlage in der Nachtzeit zu erhöhen,       ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nsoweit sich der Schallpegel der Anlage in dieser\nZeit um maximal 4 Dezibel gegenüber dem bisher         1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ngenehmigten Wert erhöht.                                  a) Nach der Angabe zu § 49 werden die folgenden\n(2) Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforder-              Angaben eingefügt:\nlichen Unterlagen beizufügen. Die zuständige Be-\n„§ 49a    Elektromagnetische Beeinflussung\nhörde hat dem Betreiber den Eingang des Antrags\nunverzüglich zu bestätigen.                                       § 49b     Temporäre Höherauslastung“.\n(3) Eine beantragte Abweichung gilt nach Ablauf            b) Die Angabe zu § 118a wird wie folgt gefasst:\neines Monats nach Eingang des Antrags als zuge-\nlassen, wenn der Antrag hinreichend bestimmt ist,                 „§ 118a Regulatorische Rahmenbedingungen\nsich die beantragte Abweichung auf Anforderungen                            für LNG-Anlagen; Verordnungser-\nan die Geräusche zur Nachtzeit oder die optische                            mächtigung und Subdelegation“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2022            1729\n2. In § 3 wird nach der Nummer 9 folgende Num-                   einem Trassenkorridor pro Jahr errichtet werden.\nmer 9a eingefügt:                                             Für die Errichtung von Offshore-Anbindungsleitun-\n„9a. Betreiber technischer Infrastrukturen                    gen können alle technisch geeigneten Verfahren\nverwendet werden. Im Küstenmeer soll in den Jah-\nnatürliche oder juristische Personen, die für           ren 2024 bis 2030 die Errichtung auch im Zeitraum\nden sicheren Betrieb technischer Infrastruk-            vom 1. April bis zum 31. Oktober erfolgen, wenn\nturen verantwortlich sind, wobei technische             dies mit dem Küstenschutz vereinbar ist.\nInfrastrukturen alle Infrastrukturen sind, an\ndenen durch Einwirken eines Elektrizitäts-                 (1b) Der Betrieb von Offshore-Anbindungslei-\nversorgungsnetzes elektromagnetische Be-                tungen soll in der Regel nicht dazu führen, dass\neinflussungen auftreten können; hierzu zählen           sich das Sediment im Abstand zur Meeresboden-\ninsbesondere Telekommunikationslinien im                oberfläche von 20 Zentimetern in der ausschließ-\nSinne des § 3 Nummer 64 des Telekommuni-                lichen Wirtschaftszone oder im Abstand von\nkationsgesetzes, Rohrleitungsanlagen aus                30 Zentimetern im Küstenmeer um mehr als 2 Kel-\nleitfähigem Material, Steuer- und Signalleitun-         vin erwärmt. Eine stärkere Erwärmung ist zulässig,\ngen oder Hoch- und Höchstspannungsleitun-               wenn sie nicht mehr als zehn Tage pro Jahr an-\ngen innerhalb eines Beeinflussungsbereichs              dauert oder weniger als 1 Kilometer Länge der\nvon bis zu 1 000 Metern um die beeinflus-               Offshore-Anbindungsleitung betrifft. Die Sätze 1\nsende Anlage,“.                                         und 2 sind sowohl auf bereits in Betrieb befindliche\nOffshore-Anbindungsleitungen als auch auf neu\n3. In § 12b Absatz 3a werden nach dem Wort „Lan-                 zu errichtende Offshore-Anbindungsleitungen an-\ndesplanungen“ die Wörter „oder nach Landes-                   wendbar. Auf die parkinternen Seekabel und\nrecht“ eingefügt.                                             grenzüberschreitende Kabelsysteme sind die\n4. § 12c Absatz 2a wird wie folgt geändert:                      Sätze 1 bis 3 entsprechend anwendbar.“\na) In Satz 1 werden die Wörter „oder für den               8. Dem § 35h werden die folgenden Absätze 6 und 7\nländerübergreifenden landseitigen Teil einer              angefügt:\nOffshore-Anbindungsleitung“ gestrichen.                      „(6) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage kann\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                 bei der Bundesnetzagentur eine Entschädigung für\nden Fall einer anderweitig nicht ausgleichbaren,\n„Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 im\nunbilligen wirtschaftlichen Härte, die ihm infolge\nFall einer Neubaumaßnahme für den länder-\nder Genehmigungsversagung nach Absatz 4 ent-\nübergreifenden landseitigen Teil einer Offshore-\nstanden ist, beantragen. Im Rahmen des Antrags\nAnbindungsleitung vor, kann die Regulierungs-\nhat der Betreiber einer Gasspeicheranlage ins-\nbehörde Satz 1 entsprechend anwenden.“\nbesondere Folgendes darzulegen:\nc) Folgender Satz wird angefügt:\n1. die Gründe, aus denen sich für ihn eine unbillige\n„Die Ermittlung von Präferenzräumen stellt keine              wirtschaftliche Härte aus der Versagung der Ge-\nraumbedeutsame Planung und Maßnahme im                        nehmigung nach Absatz 4 ergibt,\nSinne des § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Raum-\n2. Art und Umfang der voraussichtlichen Kosten\nordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008\nfür den Unterhalt und Weiterbetrieb der Gas-\n(BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 3\nspeicheranlage, für die eine Entschädigung ver-\ndes Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353)\nlangt wird, und\ngeändert worden ist, dar.“\n3. die Gründe dafür, dass die unter Nummer 2 ge-\n5. Nach § 13 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-                nannten Positionen nicht anderweitig ausge-\ngefügt:                                                           glichen werden können.\n„Soweit die Vorbereitung und Durchführung von                 Über den Antrag nach Satz 1 entscheidet die Bun-\nAnpassungsmaßnahmen nach Satz 1 die Mitwir-                   desnetzagentur nach § 29 Absatz 1 im Einverneh-\nkung der Betroffenen erfordert, sind diese ver-               men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\npflichtet, die notwendigen Handlungen vorzuneh-               und Klimaschutz nach billigem Ermessen. Zur Leis-\nmen.“                                                         tung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.\n6. Nach § 16 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-            Die Entschädigung soll in Form von Wochen-,\ngefügt:                                                       Monats- oder Jahresbeträgen für die Dauer des\n„Soweit die Vorbereitung und Durchführung von                 voraussichtlichen Weiterbetriebs der Anlage fest-\nAnpassungsmaßnahmen nach Satz 1 die Mitwir-                   gesetzt werden. Sie muss insgesamt zur Abwen-\nkung der Betroffenen erfordert, sind diese ver-               dung unbilliger wirtschaftlicher Härten erforderlich\npflichtet, die notwendigen Handlungen vorzuneh-               sein und darf die Summe der voraussichtlich not-\nmen.“                                                         wendigen Kosten der Unterhaltung und des Wei-\nterbetriebs der Anlage im relevanten Zeitraum ab-\n7. Nach § 17d Absatz 1 werden die folgenden Ab-                  züglich der voraussichtlich erzielbaren Einnahmen\nsätze 1a und 1b eingefügt:                                    und sonstiger Ausgleichszahlungen nicht über-\n„(1a) Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu             schreiten. Der Betreiber ist verpflichtet, Nachweis\nergreifen, damit die Offshore-Anbindungsleitun-               über die Verwendung erhaltener Entschädigungs-\ngen, die im Flächenentwicklungsplan festgelegt                zahlungen zu führen und diese mindestens einmal\nsind, rechtzeitig zum festgelegten Jahr der Inbe-             jährlich abzurechnen. Die Bundesnetzagentur kann\ntriebnahme errichtet werden können. Insbesondere              Vorgaben zu Inhalt und Format der erforderlichen\nkönnen mehrere Offshore-Anbindungsleitungen in                Nachweise machen. Überzahlungen, denen keine","1730           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2022\ntatsächlich angefallenen notwendigen Kosten, die         13. § 43b wird wie folgt geändert:\nnicht anderweitig ausgeglichen werden konnten,\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.\ngegenüberstehen, sind zurückzuerstatten. Eine Er-\nhöhung der Entschädigung findet auf Antrag des               b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nBetreibers nur statt, wenn andernfalls eine unbillige              „(2) Die nach Landesrecht zuständige Be-\nwirtschaftliche Härte einträte.                                 hörde soll einen Planfeststellungsbeschluss in\n(7) Die Umstellung einer Gasspeicheranlage von               den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nL-Gas auf H-Gas, sofern diese Umstellung nicht                  und 4 für Offshore-Anbindungsleitungen nach\nnach § 19a durch den Betreiber eines Fernleitungs-              Eingang der Unterlagen innerhalb von zwölf Mo-\nnetzes veranlasst worden ist, oder die Reduzierung              naten fassen. Die nach Landesrecht zuständige\nvon L-Gas-Speicherkapazitäten in einer Gasspei-                 Behörde kann die Frist um drei Monate verlän-\ncheranlage bedarf der Genehmigung der Bundes-                   gern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der\nnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundes-                     Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragstel-\nministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Die                 ler zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Frist-\nGenehmigung nach Satz 1 darf nur versagt wer-                   verlängerung soll gegenüber dem Antragsteller\nden, wenn die Umstellung der Gasspeicheranlage                  begründet werden.“\noder die Reduzierung der L-Gas-Speicherkapazi-           14. § 43f wird wie folgt geändert:\ntäten zu einer Einschränkung der Versorgungs-\nsicherheit mit L-Gas führen würde. Im Rahmen                 a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nder Prüfung sind die Fernleitungsnetzbetreiber, an              aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nderen Netz die Gasspeicheranlage angeschlossen\nist, anzuhören. Die Versagung ist zu befristen.                      aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nNach Ablauf der Frist, spätestens jedoch nach                              „1. Änderungen oder Erweiterungen\n24 Monaten, kann der Betreiber einer Gasspeicher-                              von Gasversorgungsleitungen zur\nanlage einen erneuten Antrag stellen.“                                         Ermöglichung des Transports von\nWasserstoff nach § 43l Absatz 4,“.\n9. In § 40 Absatz 3 Nummer 5 werden nach dem Wort\n„Fassung“ die Wörter „, die Umlegung saldierter                      bbb) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am\nKosten nach § 35e sowie die saldierte Preisanpas-                          Ende durch ein Komma ersetzt.\nsung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 26                       ccc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende\nAbsatz 1 des Energiesicherungsgesetzes“ einge-\ndurch das Wort „oder“ ersetzt.\nfügt.\nddd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\n10. In § 41 Absatz 6 werden nach den Wörtern „§ 40\nAbsatz 3 Nummer 3“ die Wörter „oder Nummer 5“                              „4. standortnahen Maständerungen.“\neingefügt.                                                      bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „Satz 1“\n11. In § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-                     die Wörter „Nummer 2 und 3“ eingefügt.\nter „soweit sie“ durch die Wörter „die auch“ ersetzt            cc) In Satz 3 werden die Wörter „der Einführung\nund wird nach den Wörtern „integriert werden“ das                    eines witterungsabhängigen Freileitungsbe-\nWort „können“ eingefügt.                                             triebs oder sonstigen“ gestrichen.\n12. § 43a Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                          dd) In Satz 4 wird die Angabe „und 3“ durch die\n„3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörte-                       Angabe „bis 4“ ersetzt.\nrung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Ver-                   ee) In Satz 5 wird die Angabe „3“ durch die An-\nwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18                         gabe „2 bis 4“ ersetzt und werden nach den\nAbsatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Um-                       Wörtern „Kilometern hat“ die Wörter „, oder\nweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Ein Er-                 die standortnahen Maständerungen oder die\nörterungstermin findet nicht statt, wenn                        bei einer Umbeseilung erforderlichen Mast-\na) Einwendungen gegen das Vorhaben nicht                        erhöhungen räumlich zusammenhängend\noder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,                  auf einer Länge von höchstens 15 Kilome-\ntern erfolgen“ eingefügt.\nb) die rechtzeitig erhobenen Einwendungen\nb) In Absatz 4 Satz 5 werden nach den Wörtern „im\nzurückgenommen worden sind,\nFalle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bedarf es\nc) ausschließlich Einwendungen erhoben wor-                keiner Prüfung der dinglichen Rechte anderer“\nden sind, die auf privatrechtlichen Titeln be-          die Wörter „; im Fall der standortnahen Mastän-\nruhen, oder                                             derung bleibt es unabhängig von den Vorgaben\nd) alle Einwender auf einen Erörterungstermin              der §§ 3, 3a und 4 der Verordnung über elek-\nverzichten.                                             tromagnetische Felder und den Vorgaben der\nTechnischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm\nFindet keine Erörterung statt, so hat die Anhö-            vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der je-\nrungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb                  weils geltenden Fassung beim Anzeigeverfah-\nvon sechs Wochen nach Ablauf der Einwen-                   ren“ eingefügt.\ndungsfrist abzugeben und sie der Planfeststel-\nc) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „Für die\nlungsbehörde zusammen mit den sonstigen in\nZwecke“ die Wörter „des § 43 und“ eingefügt.\n§ 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensge-\nsetzes aufgeführten Unterlagen zuzuleiten.“         15. § 43l Absatz 4 Satz 5 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2022            1731\n16. § 44c wird wie folgt geändert:                               bern technischer Infrastrukturen ist die Gelegenheit\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         zu geben, sich innerhalb von zwei Wochen ab Ver-\nöffentlichung oder Information als betroffener Be-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                      treiber technischer Infrastrukturen bei der Ge-\naaa) In Nummer 1 werden nach den Wör-               meinde zu melden. Der Übertragungsnetzbetreiber\ntern „einschließlich der Gebietskörper-        hat die so ermittelten Betreiber technischer Infra-\nschaften“ die Wörter „bei einer sum-           strukturen über den Ausbau oder die Ertüchtigung,\nmarischen Prüfung“ eingefügt.                  über Umbeseilungen oder Zubeseilungen sowie\nbbb) In Nummer 4 Buchstabe b werden die             über Änderungen des Betriebskonzepts eines\nWörter „den früheren Zustand wieder-           Übertragungsnetzes zu informieren.\nherzustellen“ durch die Wörter „einen             (2) Der verantwortliche Übertragungsnetzbetrei-\nim Wesentlichen gleichartigen Zustand          ber hat dem betroffenen Betreiber technischer In-\nherzustellen“ ersetzt.                         frastrukturen auf dessen Nachfrage unverzüglich\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:           Auskunft zu erteilen über alle für die Beurteilung\nder elektromagnetischen Beeinflussung nötigen\n„Maßnahmen sind reversibel gemäß Satz 1\ntechnischen, betrieblichen und organisatorischen\nNummer 3, wenn ein im Wesentlichen\nParameter.\ngleichartiger Zustand hergestellt werden\nkann und die hierfür notwendigen Maßnah-               (3) Werden durch den Ausbau oder die Ertüch-\nmen in einem angemessenen Zeitraum um-              tigung, durch Umbeseilungen oder Zubeseilungen\ngesetzt werden können.“                             oder durch Änderungen des Betriebskonzepts\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „den frü-            eines Übertragungsnetzes technische Infrastruktu-\nheren Zustand wiederherzustellen“ durch die              ren erstmals oder stärker elektromagnetisch beein-\nWörter „einen im Wesentlichen gleichartigen Zu-          flusst, so haben der Übertragungsnetzbetreiber\nstand herzustellen“ ersetzt.                             und der betroffene Betreiber technischer Infra-\nstrukturen\n17. Nach § 49 werden die folgenden §§ 49a und 49b\neingefügt:                                                   1. Maßnahmen zur Reduzierung und Sicherung der\nauftretenden Beeinflussung zu prüfen,\n„§ 49a\n2. die technisch und wirtschaftlich vorzugswürdige\nElektromagnetische Beeinflussung                       Lösung gemeinsam zu bestimmen und\n(1) Besteht die Gefahr, dass der Ausbau oder\n3. die gemeinsam bestimmte Lösung in ihrem je-\ndie Ertüchtigung, Umbeseilungen oder Zubeseilun-\nweiligen Verantwortungsbereich unverzüglich\ngen oder Änderungen des Betriebskonzepts eines\numzusetzen.\nÜbertragungsnetzes technische Infrastrukturen\nelektromagnetisch beeinflussen können, so hat                Wenn neue oder weitergehende technische\nder Betreiber technischer Infrastrukturen                    Schutzmaßnahmen an den beeinflussten techni-\nschen Infrastrukturen erforderlich sind oder die\n1. dem verantwortlichen Übertragungsnetzbetrei-\nMaßnahmen an den beeinflussten technischen In-\nber auf dessen Anfrage unverzüglich Auskunft\nfrastrukturen den Maßnahmen am Übertragungs-\nzu erteilen über\nnetz wegen der Dauer der Umsetzung oder wegen\na) den Standort der technischen Infrastruktu-            der Wirtschaftlichkeit vorzuziehen sind, hat der\nren,                                                  Übertragungsnetzbetreiber dem Betreiber techni-\nb) die technischen Eigenschaften der techni-             scher Infrastrukturen die notwendigen Kosten für\nschen Infrastrukturen und                             die betrieblichen, organisatorischen und techni-\nc) getroffene technische Vorkehrungen zur Ver-           schen Schutzmaßnahmen einschließlich der not-\nmeidung einer elektromagnetischen Beein-              wendigen Kosten für Unterhaltung und Betrieb für\nflussung und                                          eine Dauer, die der zu erwartenden Nutzungsdauer\nder technischen Schutzmaßnahme entspricht, im\n2. Messungen des verantwortlichen Übertragungs-              Wege einer einmaligen Ersatzzahlung zu erstatten.\nnetzbetreibers zu dulden.                                Auf die zu erstattenden Kosten ist ein Aufschlag in\nZur Ermittlung der potenziell von der elektromag-            Höhe von 5 Prozent zu gewähren, wenn der Be-\nnetischen Beeinflussung betroffenen Betreiber                treiber technischer Infrastrukturen binnen sechs\ntechnischer Infrastrukturen genügt eine Anfrage              Monaten nach Anfrage durch den Übertragungs-\nund die Nachweisführung durch den Übertra-                   netzbetreiber in Textform gegenüber diesem die\ngungsnetzbetreiber unter Verwendung von Infor-               unbedingte Freigabe zur Inbetriebnahme der Maß-\nmationssystemen zur Leitungsrecherche, die allen             nahmen nach Satz 1 erklärt. Ein weitergehender\nBetreibern technischer Infrastrukturen für die Ein-          Ersatzanspruch gegen den Übertragungsnetzbe-\ntragung eigener Infrastrukturen und für die Aus-             treiber ist ausgeschlossen. Wird erst nach der\nkunft über fremde Infrastrukturen diskriminierungs-          Durchführung einer Maßnahme zum Ausbau oder\nfrei zugänglich sind. Zusätzlich hat der Übertra-            zur Ertüchtigung, zu Umbeseilungen oder Zubesei-\ngungsnetzbetreiber Maßnahmen nach Satz 1 im                  lungen oder zur Änderung des Betriebskonzepts\nBundesanzeiger zu veröffentlichen und die betrof-            eines Übertragungsnetzes bekannt, dass durch\nfenen Gemeinden zu informieren. Betroffene Ge-               die Maßnahme die technischen Infrastrukturen\nmeinden sind solche, auf deren Gebiet eine elek-             elektromagnetisch beeinflusst werden, bleiben die\ntromagnetische Beeinflussung oder Maßnahmen                  Rechte und Pflichten des Betreibers technischer\nnach Satz 1 wirksam werden können. Den Betrei-               Infrastrukturen unberührt.","1732         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2022\n(4) Besteht Uneinigkeit zwischen dem Übertra-            Erhöhung der Stromtragfähigkeit ohne Erhöhung\ngungsnetzbetreiber und dem betroffenen Betreiber            der zulässigen Betriebsspannung. Maßnahmen,\ntechnischer Infrastrukturen über das Ausmaß der             die für eine temporäre Höherauslastung erforder-\nelektromagnetischen Beeinflussung oder über die             lich sind und die unter Beibehaltung der Masten\ntechnisch und wirtschaftlich vorzugswürdige Lö-             lediglich die Auslastung der Leitung anpassen und\nsung der zu ergreifenden Schutzmaßnahmen nach               keine oder allenfalls geringfügige und punktuelle\nAbsatz 3 Satz 1 oder über die für die Schutzmaß-            bauliche Änderungen erfordern, sind zulässig. § 4\nnahmen und für deren Unterhaltung und Betrieb               Absatz 1 und 2 der Verordnung über elektromag-\nnotwendigen Kosten, so ist über die offenen Streit-         netische Felder in der Fassung der Bekanntma-\nfragen spätestens sechs Monate nach Beginn der              chung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266) ist\nUneinigkeit ein Gutachten eines unabhängigen                bei Änderungen von Niederfrequenzanlagen, die\ntechnischen Sachverständigen auf Kosten des                 durch den Beginn oder die Beendigung der tempo-\nÜbertragungsnetzbetreibers einzuholen. Der unab-            rären Höherauslastung bedingt sind, nicht anzu-\nhängige technische Sachverständige soll im Ein-             wenden.\nvernehmen von dem Übertragungsnetzbetreiber\n(2) Der zuständigen Behörde ist die temporäre\nund dem Betreiber technischer Infrastrukturen be-\nHöherauslastung vor deren Beginn anzuzeigen.\nstimmt werden. Kann kein Einvernehmen erzielt\nDer Anzeige ist ein Nachweis über die Einhaltung\nwerden, schlägt der Übertragungsnetzbetreiber\nder Anforderungen an die magnetische Flussdichte\ndrei unabhängige technische Sachverständige vor\nnach den §§ 3 und 3a der Verordnung über elek-\nund der Betreiber technischer Infrastrukturen be-\ntromagnetische Felder beizufügen. Anzeige und\nnennt binnen zwei Wochen ab Übermittlung des\nNachweis ersetzen die Anzeige nach § 7 Absatz 2\nVorschlags in Textform einen dieser Sachverstän-\nder Verordnung über elektromagnetische Felder.\ndigen für die Klärung.\nDie Beendigung der temporären Höherauslastung\n(5) Haben sich der Übertragungsnetzbetreiber             ist der zuständigen Behörde ebenfalls anzuzeigen.\nund der Betreiber technischer Infrastrukturen darü-\n(3) Durch eine temporäre Höherauslastung ver-\nber geeinigt, ob und welche Schutzmaßnahmen die\nursachte oder verstärkte elektromagnetische Be-\ntechnisch und wirtschaftlich vorzugswürdige Lö-\neinflussungen technischer Infrastrukturen hat der\nsung darstellen, so haben sie unverzüglich die\nBetreiber technischer Infrastrukturen zu dulden.\nDurchführung der erforderlichen technischen\nDer Übertragungsnetzbetreiber hat die betroffenen\nSchutzmaßnahmen sicherzustellen, auch durch\nBetreiber technischer Infrastrukturen rechtzeitig\nvorübergehende Schutzmaßnahmen betrieblicher\nüber eine geplante temporäre Höherauslastung\noder organisatorischer Art. Besteht zwischen dem\nund über den voraussichtlichen Beginn der tempo-\nÜbertragungsnetzbetreiber und dem Betreiber\nrären Höherauslastung zu informieren und die Be-\ntechnischer Infrastrukturen kein Einvernehmen, so\ntreiber aufzufordern, die wegen der temporären\nerstreckt sich das Gutachten des technischen\nHöherauslastung erforderlichen Schutz- und Si-\nSachverständigen auch auf die Frage, ob und wel-\ncherungsmaßnahmen im Verantwortungsbereich\nche Schutzmaßnahmen technisch und wirtschaft-\ndes Betreibers technischer Infrastrukturen zu er-\nlich vorzugswürdig sind und welche Kosten bei\ngreifen. Zur Ermittlung der potenziell von der elek-\nder Bemessung des Ersatzanspruches nach Ab-\ntromagnetischen Beeinflussung betroffenen Be-\nsatz 3 Satz 2 als notwendig zu berücksichtigen\ntreiber technischer Infrastrukturen genügt eine\nsind. In diesem Fall haben der Übertragungsnetz-\nAnfrage und die Nachweisführung durch den Über-\nbetreiber und der Betreiber technischer Infrastruk-\ntragungsnetzbetreiber unter Verwendung von In-\nturen unverzüglich nach dem Vorliegen des Sach-\nformationssystemen zur Leitungsrecherche, die\nverständigengutachtens die Umsetzung der erfor-\nallen Betreibern technischer Infrastrukturen für die\nderlichen Schutzmaßnahmen sicherzustellen, auch\nEintragung eigener Infrastrukturen und für die\ndurch vorübergehende Schutzmaßnahmen be-\nAuskunft über fremde Infrastrukturen diskriminie-\ntrieblicher oder organisatorischer Art.\nrungsfrei zugänglich sind. Über den tatsächlichen\n(6) Für die Zwecke dieses Paragrafen sind                Beginn der temporären Höherauslastung hat der\ndie Begriffsbestimmungen des § 3 Nummer 1                   Übertragungsnetzbetreiber die betroffenen Betrei-\ndes Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Über-                 ber technischer Infrastrukturen mindestens zwei\ntragungsnetz entsprechend anzuwenden.                       Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der\ntemporären Höherauslastung zu informieren, es\n§ 49b                                sei denn, dass in der Information nach Satz 2 ein\nTemporäre Höherauslastung                       konkreter Zeitpunkt für den Beginn der temporären\nHöherauslastung genannt wurde und diese Infor-\n(1) Dürfen Betreiber von Anlagen, die nach\nmation mindestens vier Wochen und nicht länger\n§ 13b Absatz 4 und 5, nach § 13d und nach Maß-\nals zehn Wochen vor dem Beginn der temporären\ngabe der Netzreserveverordnung in der Netzre-\nHöherauslastung erfolgt ist. Der Übertragungsnetz-\nserve vorgehalten werden und die kein Erdgas zur\nbetreiber hat den Betreiber technischer Infrastruk-\nErzeugung elektrischer Energie einsetzen, auf-\nturen unverzüglich nach Beendigung der temporä-\ngrund einer Rechtsverordnung nach § 50a befristet\nren Höherauslastung zu informieren.\nam Strommarkt teilnehmen, ist während dieses\nZeitraums eine betriebliche Höherauslastung des                (4) Der Betreiber technischer Infrastrukturen hat\nHöchstspannungsnetzes ohne vorherige Genehmi-               den Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich nach\ngung zulässig (temporäre Höherauslastung). Die              Umsetzung der wegen der temporären Höheraus-\nHöherauslastung im Sinne dieser Vorschrift ist die          lastung erforderlichen Schutz- und Sicherungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2022           1733\nmaßnahmen nach Absatz 3 Satz 2 über die hinrei-             bei ihrem Strombezug zu erreichende Benutzungs-\nchende Wirksamkeit der Maßnahmen insbeson-                  stundenzahl bezogen sein sowie Vorgaben dazu\ndere zur Sicherstellung des Personenschutzes zu             sein, wie bei der Bemessung oder Ermittlung einer\ninformieren. Der Übertragungsnetzbetreiber hat              erforderlichen Benutzungsstundenzahl eine Teil-\ndem Betreiber technischer Infrastrukturen die not-          nahme von Unternehmen am Regelleistungsmarkt\nwendigen Kosten, die diesem wegen der aufgrund              oder eine Reduzierung ihres Strombezugs bei einer\nder temporären Höherauslastung ergriffenen be-              in der Festlegung bestimmten Preishöhe am börs-\ntrieblichen, organisatorischen und technischen              lichen Großhandelsmarkt für Strom zu berücksich-\nSchutzmaßnahmen entstanden sind, einschließlich             tigen ist. Sofern eine Vereinbarung über indivi-\nder notwendigen Kosten für Unterhaltung und Be-             duelle Netzentgelte bis zum 30. September 2021\ntrieb zu erstatten. § 49a Absatz 2 ist entsprechend         oder bis zum 30. September 2022 bei der Regulie-\nanzuwenden.                                                 rungsbehörde angezeigt wurde, die angezeigte\n(5) Der Übertragungsnetzbetreiber hat die Hö-            Vereinbarung rechtmäßig ist und die Voraussetzun-\nherauslastung im Bundesanzeiger zu veröffent-               gen der Vereinbarung im Jahr 2021 oder 2022 er-\nlichen und die betroffenen Gemeinden über die               füllt worden sind, darf die Regulierungsbehörde\ntemporäre Höherauslastung zu informieren. Die               nicht zu Lasten der betroffenen Unternehmen von\nVeröffentlichung und die Information müssen min-            den Voraussetzungen abweichen. Sonstige Fest-\ndestens Angaben über den voraussichtlichen                  legungsbefugnisse, die sich für die Regulierungs-\nBeginn, das voraussichtliche Ende, den voraus-              behörde aus einer Rechtsverordnung nach § 24 er-\nsichtlichen Umfang sowie die voraussichtlich                geben, bleiben unberührt.\nbetroffenen Leitungen beinhalten. Betroffene                   (46b) Abweichend von § 23a Absatz 3 Satz 1\nGemeinden sind solche, auf deren Gebiet eine                können Entgelte für den Zugang zu im Jahr 2022\nelektromagnetische Beeinflussung nach Absatz 3              oder im Jahr 2023 neu errichtete oder neu zu er-\nSatz 1 oder Schutz- und Sicherungsmaßnahmen                 richtende LNG-Anlagen von dem Betreiber dieser\nnach Absatz 4 Satz 1 wirksam werden können.                 Anlagen auch weniger als sechs Monate vor dem\n(6) Die Zulassung einer dauerhaften Höheraus-            Zeitpunkt, zu dem die Entgelte wirksam werden\nlastung nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt           sollen, beantragt werden, sofern die Regulierungs-\nvon der Zulässigkeit der temporären Höherauslas-            behörde das Verfahren nach § 23a voraussichtlich\ntung unberührt.                                             in weniger als sechs Monaten abschließen kann\nund die Regulierungsbehörde den Betreiber darü-\n(7) Zuständige Behörde im Sinne des Absatzes 2\nber schriftlich oder elektronisch informiert.\nist die zuständige Immissionsschutzbehörde.“\n18. Dem § 50b Absatz 4 werden die folgenden Sätze                  (46c) Auf Planfeststellungsverfahren von Off-\nangefügt:                                                   shore-Anbindungsleitungen nach § 43 Absatz 1\nSatz 1 Nummer 2 und 4, für die der Antrag auf\n„Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 sind für eine\nPlanfeststellung vor dem 13. Oktober 2022 gestellt\nAnlage während der Dauer der befristeten Teil-\nwurde, ist § 43b Absatz 2 nicht anzuwenden.“\nnahme am Strommarkt nicht anzuwenden. Der\njeweilige Betreiber des Übertragungsnetzes mit          20. Nach § 118 wird folgender § 118a eingefügt:\nRegelzonenverantwortung ist in den Fällen des\nSatzes 3 berechtigt, gegenüber dem Betreiber                                       „§ 118a\neiner Anlage Vorgaben zur Brennstoffbevorratung                                Regulatorische\nzu machen, sofern dies für die Sicherheit oder Zu-                 Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen;\nverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungsnetzes               Verordnungsermächtigung und Subdelegation\nerforderlich ist.“\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Kli-\n19. Dem § 118 werden die folgenden Absätze 46a\nmaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nbis 46c angefügt:\nnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\n„(46a) Um die Flexibilisierung der Netznutzung           bedarf, Regelungen zu erlassen zu\nzu fördern, kann die Regulierungsbehörde durch\nFestlegung nach § 29 Absatz 1 für den Zeitraum              1. den Rechten und Pflichten eines Betreibers von\nbis zum 31. Dezember 2023 Regelungen zu den                     ortsfesten oder ortsungebundenen LNG-Anla-\nSonderfällen der Netznutzung und den Vorausset-                 gen,\nzungen für die Vereinbarung individueller Entgelte          2. den Bedingungen für den Zugang zu ortsfesten\nfür den Netzzugang treffen, die von einer Rechts-               oder ortsungebundenen LNG-Anlagen, den Me-\nverordnung nach § 24 abweichen oder eine                        thoden zur Bestimmung dieser Bedingungen,\nRechtsverordnung nach § 24 ergänzen. Im Rah-                    den Methoden zur Bestimmung der Entgelte\nmen einer Festlegung nach Satz 1 kann die Regu-                 für den Zugang zu ortsfesten oder ortsungebun-\nlierungsbehörde insbesondere                                    denen LNG-Anlagen,\n1. die Methoden zur Ermittlung sachgerechter in-\n3. der Ermittlung der Kosten des Anlagenbetriebs\ndividueller Netzentgelte näher ausgestalten und\nund\n2. die Voraussetzungen anpassen oder ergänzen,\nunter denen im Einzelfall individuelle Entgelte für     4. der Anwendbarkeit der Anreizregulierung nach\nden Netzzugang vorgesehen werden können.                    § 21a.\nVoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 können                 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-\ninsbesondere auch auf eine von den Unternehmen              schutz kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch","1734          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2022\nRechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur             6. § 18 wird wie folgt geändert:\nübertragen. Die Sätze 1 und 2 treten mit Ablauf           a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndes 31. Dezember 2027 außer Kraft.“\naa) In Satz 1 werden die Wörter „in das Planfest-\nArtikel 4                                    stellungsverfahren integriert und“ gestrichen\nund werden nach dem Wort „Planfeststel-\nÄnderung des                                     lung“ die Wörter „durch die nach Absatz 1\nNetzausbaubeschleunigungsgesetzes                              zuständige Behörde“ eingefügt.\nÜbertragungsnetz\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Dabei ist“ durch\nDas Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertra-                        die Wörter „Dabei können sie in das Planfest-\ngungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zu-                 stellungsverfahren von Leitungen im Sinne\nletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022                   von § 2 Absatz 1 integriert werden, wobei“\n(BGBl. I S. 1325) geändert worden ist, wird wie folgt                  ersetzt.\ngeändert:\nb) In Absatz 3b Satz 1 Nummer 2 werden nach dem\n1. Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                 Wort „Landesplanungen“ die Wörter „oder nach\n„§ 18 Absatz 2 bleibt unberührt.“                              Landesrecht“ eingefügt.\n2. § 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                        c) Absatz 4a wird wie folgt gefasst:\n„1. „Änderung oder Erweiterung einer Leitung“ die                 „(4a) Für die Änderung oder Erweiterung einer\nÄnderung oder der Ausbau einer Leitung in einer            Leitung nach § 3 Nummer 1 ist § 45c Absatz 2\nBestandstrasse, wobei die bestehende Leitung               Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 des Bundesnatur-\ngrundsätzlich fortbestehen soll; hierzu zählen             schutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I\nauch                                                       S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung, unbe-\nschadet des § 45 Absatz 7 des Bundesnatur-\na) die Mitführung von zusätzlichen Seilsyste-\nschutzgesetzes, entsprechend anzuwenden.“\nmen auf einer bestehenden Maststruktur ein-\nschließlich einer gegebenenfalls hierfür erfor-  7. § 22 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nderlichen Erhöhung von Masten um bis zu                „(5) Die Bestimmungen des § 10 sind auf eine\n20 Prozent nebst den hierfür erforderlichen         Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwal-\nÄnderungen des Fundaments (Zubeseilung),            tungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1\nb) die Ersetzung eines bereits bestehenden              Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglich-\nSeilsystems durch ein neues leistungsstärke-        keitsprüfung durch die Planfeststellungsbehörde\nres Seilsystem einschließlich einer gegebe-         entsprechend anzuwenden.“\nnenfalls hierfür erforderlichen Erhöhung von     8. § 25 wird wie folgt geändert:\nMasten um bis zu 20 Prozent nebst den hier-\nfür erforderlichen Änderungen des Funda-            a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nments (Umbeseilung) und                                aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nc) die standortnahe Änderung von Masten ein-                    „1. standortnahen Maständerungen,“.\nschließlich einer Erhöhung der Masten um bis           bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „Satz 1“\nzu 20 Prozent nebst den hierfür erforderli-                 die Wörter „Nummer 2 und 3“ eingefügt.\nchen Änderungen des Fundaments (standort-\nnahe Maständerung),                                    cc) In Satz 3 werden die Wörter „der Einführung\neines witterungsabhängigen Freileitungsbe-\nnicht jedoch Maßnahmen, die die Auslastung                      triebs oder sonstigen“ gestrichen.\nder Leitungen betrieblich anpassen einschließ-\nlich der für diese Anpassung erforderlichen ge-            dd) In Satz 4 werden die Wörter „Nummer 2\nringfügigen und punktuellen baulichen Änderun-                  und 3“ und wird das Wort „jeweils“ gestri-\ngen an den Masten (Änderung des Betriebskon-                    chen.\nzepts),“.                                                  ee) In Satz 5 wird die Angabe „Nummer 3“ gestri-\n3. In § 5a Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Zube-                    chen und werden nach den Wörtern „Kilo-\nseilungen und Umbeseilungen“ durch die Wörter                       metern hat“ die Wörter „, oder die standort-\n„der Änderung oder Erweiterung einer Leitung“ er-                   nahen Maständerungen oder die bei einer\nsetzt, wird die Angabe „und b“ durch die Angabe                     Umbeseilung erforderlichen Masterhöhungen\n„, b und c“ ersetzt und werden die Wörter „nicht                    räumlich zusammenhängend auf einer Länge\nnur im Einzelfall und“ gestrichen.                                  von höchstens 15 Kilometern erfolgen“ ein-\ngefügt.\n4. Dem § 10 Absatz 3 wird folgender Satz vorange-\nstellt:                                                     b) In Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter „im Fall des\nAbsatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bedarf es keiner\n„Die Bundesnetzagentur kann auf eine Erörterung                Prüfung der dinglichen Rechte anderer“ durch\nim Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfah-              die Wörter „im Fall der standortnahen Mastände-\nrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 in Ver-              rung bleibt es unabhängig von den Vorgaben der\nbindung mit § 42 Absatz 1 des Gesetzes über die                §§ 3, 3a und 4 der Verordnung über elektromag-\nUmweltverträglichkeitsprüfung verzichten.“                     netische Felder und den Vorgaben der Techni-\n5. In § 15 Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Wort „Lan-              schen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom\ndesplanungen“ die Wörter „Planungen, insbesonde-               26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils gel-\nre“ eingefügt.                                                 tenden Fassung beim Anzeigeverfahren“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2022              1735\nArtikel 5                             d) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nÄnderung des                                „Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 hat der Antrag-\nBundesbedarfsplangesetzes                            steller das Vorhaben, die voraussichtlichen Aus-\nwirkungen des Vorhabens und den Grund für die\nDas Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013\nnicht rechtzeitige Erstellung der vollständigen\n(BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das zuletzt durch\nUnterlagen darzulegen. Der Antragsteller hat die\nArtikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I\nfehlenden Unterlagen unverzüglich nachzurei-\nS. 1325) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nchen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 ist § 8a\n1. In § 2 Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und                Absatz 1 Nummer 1 des Bundes-Immissions-\nNummer 2 Buchstabe b werden jeweils nach dem                   schutzgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden,\nWort „Landesplanungen“ die Wörter „oder nach                   dass die Genehmigungsbehörde den vorzeitigen\nLandesrecht“ eingefügt.                                        Beginn bereits vor der Beteiligung der Öffentlich-\n2. In der Anlage wird Nummer 99 wie folgt gefasst:                keit zulassen soll.“\n3. In § 6 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach\n„99     Höchstspannungsleitung Walds-                      den Wörtern „§ 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5“\nhut-Tiengen – Bundesgrenze\ndie Wörter „, für die keine Umweltverträglichkeits-\n(CH); Drehstrom Nennspannung\n380 kV                                             prüfung durchgeführt werden muss,“ eingefügt.\n“.  4. § 7 wird wie folgt geändert:\nArtikel 6                             a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 2 Ab-\nsatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5“ die Wörter „, für die\nÄnderung des                                keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchge-\nLNG-Beschleunigungsgesetzes                           führt werden muss,“ eingefügt und wird die An-\nDas LNG-Beschleunigungsgesetz vom 24. Mai 2022                 gabe „Halbsatz 2“ durch die Wörter „zweiter\n(BGBl. I S. 802) wird wie folgt geändert:                         Halbsatz“ ersetzt.\n1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 2 Ab-\nsatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5“ die Wörter „, für die\na) In Nummer 3 werden nach dem Wort „(LNG-An-                  keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchge-\nbindungsleitungen)“ die Wörter „sowie Leitun-               führt werden muss,“ eingefügt und wird die An-\ngen, die zur Ableitung der Gasmengen von Anla-              gabe „Halbsatz 2“ durch die Wörter „zweiter\ngen nach Nummer 1 zwingend erforderlich sind                Halbsatz“ ersetzt.\n(mittelbare LNG-Anbindungsleitungen)“ einge-\nfügt.                                                    c) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „§ 2 Ab-\nsatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5“ die Wörter „, für die\nb) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „erfor-                 keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchge-\nderlich sind“ die Wörter „, insbesondere Häfen              führt werden muss,“ eingefügt und wird die An-\nund Landungsstege“ eingefügt.                               gabe „Halbsatz 2“ durch die Wörter „zweiter\n2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          Halbsatz“ ersetzt.\na) In den Nummern 1 bis 3 werden jeweils nach den           d) Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4\nWörtern „§ 2 Absatz 1 Nummer 1“ die Wörter                  bis 6 ersetzt:\n„, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung              „4. bei der Zulassung von Vorhaben nach § 2\ndurchgeführt werden muss,“ eingefügt.                           Absatz 1 sind durch die Entnahmen und\nb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein                    Wiedereinleitungen von Wasser, die für den\nKomma ersetzt.                                                  Betrieb der Vorhaben erforderlich sind, in\nder Regel keine schädlichen, auch durch\nc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                                den Erlass einzuhaltender Nebenbestimmun-\n„5. bei Entscheidungen zu Vorhaben nach § 2                     gen nicht vermeidbaren oder nicht ausgleich-\nAbsatz 1 Nummer 1 kann abweichend von                       baren, Gewässerveränderungen im Sinne des\n§ 8a Absatz 1 Nummer 1 des Bundes-Immis-                    § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaus-\nsionsschutzgesetzes die zuständige Behörde                  haltsgesetzes zu erwarten,\nden vorzeitigen Beginn bereits vor dem Vor-\n5. bei Entscheidungen zu Vorhaben nach § 2\nliegen vollständiger Antragsunterlagen zulas-\nAbsatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 kann abwei-\nsen, wenn\nchend von § 17 Absatz 1 Nummer 1 des\na) für diese Vorhaben keine Umweltverträg-                  Wasserhaushaltsgesetzes die zuständige Be-\nlichkeitsprüfung durchgeführt werden                    hörde den vorzeitigen Beginn bereits vor dem\nmuss,                                                   Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen\nzulassen, wenn\nb) die Erstellung der fehlenden Unterlagen im\nHinblick auf die Eilbedürftigkeit des Vorha-            a) für diese Vorhaben keine Umweltverträg-\nbens bislang nicht möglich war und                          lichkeitsprüfung durchgeführt werden\nmuss,\nc) auch ohne Berücksichtigung der fehlen-\nden Unterlagen mit einer Entscheidung zu-               b) die Erstellung der fehlenden Unterlagen im\ngunsten des Antragstellers gerechnet wer-                   Hinblick auf die Eilbedürftigkeit des Vorha-\nden kann.“                                                  bens bislang nicht möglich war und","1736          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2022\nc) auch ohne Berücksichtigung der fehlen-         6. § 10 wird wie folgt geändert:\nden Unterlagen mit einer Entscheidung zu-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „, das zuletzt\ngunsten des Antragstellers gerechnet wer-\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2021\nden kann,\n(BGBl. I S. 353) geändert worden ist,“ durch die\n6. bei Planänderungen für Vorhaben nach § 2                 Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ und\nAbsatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5, für die keine            wird die Angabe „31. Dezember 2022“ durch\nUmweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt              die Angabe „31. Dezember 2023“ ersetzt.\nwerden muss, kann abweichend von § 70 Ab-\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „31. Dezember\nsatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Wasser-\n2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2023“\nhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 73\nersetzt.\nAbsatz 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\njeder, dessen Belange durch das Vorhaben             c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nerstmals oder stärker als bisher berührt wer-              „(4) Für Entscheidungen über Vorhaben nach\nden, bis zu einer Woche nach Mitteilung der             § 2 Absatz 1 sind die §§ 72 bis 77 des Verwal-\nÄnderung Stellungnahmen abgeben und Ein-                tungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses\nwendungen gegen den Plan erheben.“                      Gesetzes anzuwenden.“\ne) Die folgenden Sätze werden angefügt:\n7. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\n„Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 hat der Antrag-           „Vorhaben nach § 2“ die Wörter „sowie gegen die\nsteller das Vorhaben, die voraussichtlichen Aus-         Entscheidung über den vorzeitigen Beginn einer\nwirkungen des Vorhabens und den Grund für die            Maßnahme“ eingefügt.\nnicht rechtzeitige Erstellung der vollständigen\nUnterlagen darzulegen. Der Antragsteller hat die      8. Die Anlage wird wie folgt geändert:\nfehlenden Unterlagen unverzüglich nachzurei-             a) Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:\nchen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 ist § 17\nAbsatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgeset-                  „2.1      Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 – FSRU\nzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die                               (Standort: Voslapper Groden Nord 1)“.\nGenehmigungsbehörde den vorzeitigen Beginn\nbereits vor der Beteiligung der Öffentlichkeit zu-       b) Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:\nlassen soll.“                                                „2.3      Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 – FSRU\n5. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                     (Standort: Voslapper Groden Nord 2)“.\na) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den\nc) Nummer 2.5 wird wie folgt gefasst:\nWörtern „bei der Zulassung“ die Wörter „von\nVorhaben“ eingefügt.                                         „2.5      Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nr. 3\nb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                                      (Standort Voslapper Groden Nord 1\nund Nord 2 – Anschlusspunkt Gas-\naa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden nach                        fernleitungsnetz)“.\nden Wörtern „§ 43a des Energiewirtschafts-\ngesetzes gilt“ die Wörter „bei Vorhaben,            d) Nummer 2.7 wird wie folgt gefasst:\nfür die keine Umweltverträglichkeitsprüfung\ndurchgeführt werden muss,“ eingefügt.                   „2.7      Leitung nach § 2 Absatz 1 Nr. 3\nbb) Folgender Buchstabe d wird angefügt:                               (mittelbare LNG-Anbindungsleitung\nWilhelmshaven – Leer „GWL“)“.\n„d) Gelegenheit zu Stellungnahmen und Ein-\nwendungen nach § 73 Absatz 8 des                e) Die Nummern 6.1 und 6.2 werden wie folgt ge-\nVerwaltungsverfahrensgesetzes bis zum              fasst:\nAblauf einer Woche nach Mitteilung der\nÄnderungen zu geben ist,“.                          „6.1      Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 –\nFSRU\nc) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Bergun-\ngen“ die Wörter „sowie zwingend erforderliche                6.2       Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 an\nBeseitigungen von Bäumen und anderen Ge-                               das Gasfernleitungsnetz“.\nhölzen zur Baufeldfreimachung sowie die Durch-\nführung naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und\nVermeidungsmaßnahmen einschließlich vorgezo-                                   Artikel 7\ngener Ausgleichsmaßnahmen“ und nach den\nÄnderung des\nWörtern „§ 44 des Energiewirtschaftsgesetzes“\nErneuerbare-Energien-Gesetzes\ndie Wörter „; für die Beseitigung von Bäumen\nund anderen Gehölzen zur Baufeldfreimachung              Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014\nsowie für die Durchführung naturschutzrecht-          (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-\nlicher Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen           setzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) geändert\neinschließlich vorgezogener Ausgleichsmaßnah-         worden ist, wird wie folgt geändert:\nmen ist dies nur bis zum Ablauf des 28. Februar       1. In § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem\n2023 anzuwenden“ eingefügt.                              Wort „begrenzen“ die Wörter „; diese Regelung ist\nd) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 44c Absatz 1            nicht anzuwenden auf Anlagen, die nach dem\nSatz 1 Nummer 3 und 4“ durch die Wörter „§ 44c           14. September 2022 in Betrieb genommen werden“\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.                       eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2022              1737\n2. Dem § 100 werden die folgenden Absätze 16 und 17                bb) Folgender Satz wird angefügt:\nangefügt:                                                             „Bei einer Erhöhung der Leistung durch die\nErsetzung nach Satz 1 wird der Teil des ein-\n„(16) Für Strom aus Anlagen, die Biogas mit Aus-\ngespeisten Stroms nach § 19 vergütet, des-\nnahme von Biomethan einsetzen, besteht der An-\nsen Anteil am eingespeisten Strom dem An-\nspruch auf Einspeisevergütung oder Marktprämie\nteil der ersetzten Solaranlagen zur Leistung\nnach § 19 Absatz 1 oder nach der entsprechenden\nder ersetzenden Solaranlagen entspricht; für\nBestimmung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in\nden darüber hinausgehenden Anteil besteht\nder für die Anlage maßgeblichen Fassung in den Ka-\nkein Zahlungsanspruch nach § 19.“\nlenderjahren 2022 und 2023 jeweils für die gesamte\nBemessungsleistung der Anlage in dem jeweiligen          2. § 48 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nKalenderjahr. Bei Anlagen, die einen Anspruch auf              „(4) Für Solaranlagen nach Absatz 1 ist § 38b Ab-\nFlexibilitätszuschlag nach § 50 Absatz 1 in Verbin-         satz 2 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden. So-\ndung mit § 50a oder nach der entsprechenden Be-             laranlagen nach Absatz 2, die aufgrund eines tech-\nstimmung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in               nischen Defekts, einer Beschädigung oder eines\nder für die Anlage maßgeblichen Fassung haben,              Diebstahls Solaranlagen an demselben Standort er-\nwerden Mehrerlöse, die in dem jeweiligen Kalender-          setzen, sind abweichend von § 3 Nummer 30 bis zur\njahr durch die Erhöhung der für die Anlage maß-             Höhe der von der Ersetzung an demselben Standort\ngeblichen Bemessungsleistung nach Satz 1 erzielt            installierten Leistung von Solaranlagen als zu dem\nwerden, auf den Anspruch auf Flexibilitätszuschlag          Zeitpunkt in Betrieb genommen anzusehen, zu\nangerechnet. Als Mehrerlöse im Sinne des Satzes 2           dem die ersetzten Anlagen in Betrieb genommen\ngelten nur Einnahmen, die für den zusätzlich er-            worden sind. Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 ent-\nzeugten Strom erzielt werden und die den anzu-              fällt in den Fällen der Sätze 1 und 2 für die ersetzten\nlegenden Wert für den in der Anlage erzeugten               Anlagen endgültig.“\nStrom um mehr als 1 Cent pro Kilowattstunde über-\n3. In § 52 Absatz 1 Nummer 1 werden nach der An-\nsteigen.\ngabe „2“ die Wörter „Satz 1 Nummer 1 oder Num-\n(17) Für Strom aus Anlagen, die nach dem am              mer 2“ eingefügt.\n31. Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahmebe-            4. § 100 wird wie folgt geändert:\ngriff vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen            a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nworden sind, entfällt der Anspruch auf Erhöhung                 fügt:\ndes Bonus für Strom aus nachwachsenden Roh-\n„(3a) Für Betreiber von Solaranlagen mit einer\nstoffen nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 in Verbindung\ninstallierten Leistung von höchstens 7 Kilowatt\nmit Anlage 2 Nummer VI.2.b und VII.2 zu dem Er-\nentfällt ab dem 1. Januar 2023 die Pflicht nach\nneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember\n§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-\n2011 geltenden Fassung nicht endgültig, wenn der\nEnergien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022\nfür die Anlage vorgeschriebene Mindestanteil von\ngeltenden Fassung oder nach einer entsprechen-\nGülle im Zeitraum vom 13. Oktober 2022 bis ein-\nden Bestimmung einer früheren Fassung des Er-\nschließlich zum 30. April 2023 nicht jederzeit einge-\nneuerbare-Energien-Gesetzes, nach der die An-\nhalten wurde. In diesem Zeitraum entfällt der An-\nlagen mit technischen Einrichtungen ausgestattet\nspruch nur für die Kalendertage, in denen der Min-\nwerden mussten, mit denen der Netzbetreiber je-\ndestanteil an Gülle nicht eingehalten wurde.“\nderzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung\n3. In § 105 Absatz 6 wird die Angabe „Absatz 14“                   ferngesteuert reduzieren kann, oder die Betreiber\ndurch die Wörter „Absatz 14, 16 und 17“ ersetzt.                am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem\nNetz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf\n70 Prozent der installierten Leistung begrenzen\nArtikel 8                                  mussten. Im Übrigen bleibt Absatz 3 unberührt.\nSofern Betreiber von Anlagen nach dem Entfallen\nWeitere Änderung des                              der Pflicht nach Satz 1 die maximale Wirkleis-\nErneuerbare-Energien-Gesetzes                          tungseinspeisung ihrer Anlagen nicht mehr auf\n70 Prozent der installierten Leistung begrenzen\nDas Erneuerbare-Energien-Gesetz, das zuletzt\noder die bisherige Ausstattung ihrer Anlage mit\ndurch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist,\neiner technischen Einrichtung, mit der der Netz-\nwird wie folgt geändert:\nbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz\n1. § 38b wird wie folgt geändert:                                  oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann, be-\nenden wollen, ist § 8 entsprechend anzuwenden;\na) In Absatz 1 Satz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1              insbesondere ist dem Netzbetreiber das Begeh-\nwird das Wort „horizontal“ durch die Wörter „ins-           ren vorab mitzuteilen.“\ngesamt mit einer lichten Höhe von mindestens            b) In Absatz 5 wird das Wort „und“ durch das Wort\n2,10 Metern“ ersetzt.                                       „bis“ ersetzt.\nc) Die folgenden Absätze 12 und 13 werden ange-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nfügt:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „aufgrund eines                 „(12) Auf die Ersetzung von Anlagen nach Ab-\ntechnischen Defekts, einer Beschädigung                 satz 1 ab dem 1. Januar 2023 sind § 38b Absatz 2\noder eines Diebstahls“ gestrichen.                      und § 48 Absatz 4 mit der Maßgabe anzuwen-","1738           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2022\nden, dass sich der Zahlungsanspruch, der auf die      und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20. Juli\nersetzende Anlage übergeht, nach der für diese        2022 (BGBl. I S. 1237) wird wie folgt geändert:\nAnlage geltenden Fassung des Erneuerbare-\n1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „6“ durch die\nEnergien-Gesetzes bestimmt.\nAngabe „7“ ersetzt.\n(13) Bei den Ausschreibungen für Solaran-\nlagen des ersten Segments mit einem Gebots-           2. Folgender Absatz 7 wird angefügt:\ntermin im Jahr 2023 darf die Gebotsmenge pro                „(7) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 18\nGebot abweichend von § 37 Absatz 3 eine zu               Nummer 8 mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 in\ninstallierende Leistung von 100 Megawatt nicht           Kraft.“\nüberschreiten. Zahlungsberechtigungen dürfen\nabweichend von § 38a Absatz 1 Nummer 5                                        Artikel 11\nBuchstabe a auch für Freiflächenanlagen mit\neiner installierten Leistung von mehr als 20 Me-                            Änderung des\ngawatt ausgestellt werden, soweit dieser Zah-                             Baugesetzbuchs\nlungsberechtigung bezuschlagte Gebote aus                Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-\neinem Gebotstermin des Jahres 2023 oder eines         chung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das\nvorhergehenden Jahres zugeordnet worden sind\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022\nund die installierte Leistung von 100 Megawatt\n(BGBl. I S. 1353) geändert worden ist, wird wie folgt\nnicht überschritten wird.“                            geändert:\nArtikel 9                          1. In die Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\n§ 246c folgende Angabe eingefügt:\nÄnderung des\nWindenergie-auf-See-Gesetzes                       „§ 246d Sonderregelung für Biogasanlagen“.\nDas Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober            2. § 245e wird wie folgt geändert:\n2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 1\ndes Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) ge-            a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                        fügt:\n1. In § 2 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 67a“                „Werden in einem Flächennutzungsplan oder\ndurch die Angabe „§ 92“ ersetzt.                                Raumordnungsplan zusätzliche Flächen für die\n2. In § 65 Absatz 2 werden die Wörter „§ 64 Absatz 1               Nutzung von Windenergie dargestellt, kann die\nSatz 1 Nummer 1 und § 67“ durch die Wörter „§ 87                Abwägung auf die Belange beschränkt werden,\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 91“ ersetzt.                     die durch die Darstellung der zusätzlichen Flä-\nchen berührt werden. Dabei kann von dem Pla-\n3. In § 67 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 67a“                 nungskonzept, das der Abwägung über bereits\ndurch die Angabe „§ 92“ ersetzt.                                dargestellte Flächen zu Grunde gelegt wurde,\n4. In § 69 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 23“                  abgewichen werden, sofern die Grundzüge der\ndurch die Angabe „§ 54“ ersetzt.                                Planung erhalten werden. Von der Wahrung der\n5. In § 71 Satz 3 wird die Angabe „§ 73 Nummer 1“                  Grundzüge der bisherigen Planung ist regelmäßig\ndurch die Angabe „§ 98 Nummer 1“ ersetzt.                       auszugehen, wenn Flächen im Umfang von nicht\nmehr als 25 Prozent der schon bislang darge-\n6. Die Überschrift des § 84 wird wie folgt gefasst:                stellten Flächen zusätzlich dargestellt werden.\n„§ 84                                § 249 Absatz 6 bleibt unberührt.“\nRückgabe von                           b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nZuschlägen, Planfeststellungs-\nbeschlüssen und Plangenehmigungen“.                        „(4) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechts-\nwirkungen können Vorhaben nach § 35 Absatz 1\n7. § 96 Nummer 1 wird wie folgt geändert:                          Nummer 5, die der Erforschung, Entwicklung\na) In Buchstabe a werden die Wörter „zur Bereit-                oder Nutzung der Windenergie dienen, nicht ent-\nstellung von Informationen, die zu einer wettbe-            gegengehalten werden, wenn an der Stelle des\nwerblichen Ermittlung der Marktprämie nach § 22             Vorhabens in einem Planentwurf eine Auswei-\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes beitragen“                sung für Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5,\ngestrichen.                                                 die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung\nb) In dem Satzteil vor Buchstabe a und in den                   der Windenergie dienen, vorgesehen ist, für den\nBuchstaben a und e wird jeweils vor dem Wort                Planentwurf bereits eine Beteiligung nach § 3 Ab-\n„Voruntersuchung“ das Wort „zentralen“ einge-               satz 2, § 4 des Baugesetzbuchs oder § 9 Absatz 2\nfügt.                                                       des Raumordnungsgesetzes durchgeführt wurde\nund anzunehmen ist, dass das Vorhaben den\nArtikel 10                               künftigen Ausweisungen entspricht.“\nÄnderung des                          3. Nach § 246c wird folgender § 246d eingefügt:\nGesetzes zu Sofortmaßnahmen für                                             „§ 246d\neinen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren\nEnergien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor                            Sonderregelung für Biogasanlagen\nArtikel 20 des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für ei-              Vor dem 1. September 2022 errichtete Anlagen\nnen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien             zur Erzeugung von Biogas im Sinne des § 35 Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2022           1739\nsatz 1 Nummer 6 sind bis zum Ablauf des 31. De-                                 Artikel 12\nzember 2024 abweichend von § 35 Absatz 1 Num-                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nmer 6 Buchstabe a, b und d auch dann baupla-\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nnungsrechtlich zulässig, wenn die Biogasproduktion\nam Tag nach der Verkündung in Kraft.\nerhöht wird und die Biomasse überwiegend aus\ndem Betrieb oder überwiegend aus diesem und                (2) Die Artikel 8 und Artikel 9 treten am 1. Januar\naus weniger als 50 Kilometer entfernten Betrieben       2023 in Kraft. Artikel 11 Nummer 2 tritt am 1. Februar\nnach § 35 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 stammt,           2023 in Kraft.\nsoweit Letzterer Tierhaltung betreibt. Zu den in           (3) § 31k des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in\nSatz 1 genannten Betrieben nach § 35 Absatz 1           der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013\nNummer 4 zählen auch solche, die dem Anwen-             (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Ar-\ndungsbereich des § 245a Absatz 5 Satz 1 oder 2          tikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt am\nunterfallen.“                                           16. April 2023 außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. Oktober 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Klimaschutz\nRobert Habeck\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz,\nnukleare Sicherheit und Verbraucherschutz\nSteffi Lemke"]}