{"id":"bgbl1-2022-35-5","kind":"bgbl1","year":2022,"number":35,"date":"2022-10-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/35#page=55","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-35-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_35.pdf#page=55","order":5,"title":"Verordnung zur Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2021/1269","law_date":"2022-09-30T00:00:00Z","page":1603,"pdf_page":55,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2022                     1603\nVerordnung\nzur Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2021/12691\nVom 30. September 2022\nAuf Grund des § 80 Absatz 14 Satz 1 des Wert-                         c) Dem Absatz 12 wird folgender Satz angefügt:\npapierhandelsgesetzes und des § 11 Absatz 4 des                              „Der Konzepteur hat dabei die Nachhaltigkeits-\nWertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom                                 faktoren des Finanzinstruments auf transparente\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), von denen § 80                          Art und Weise zu beschreiben und die weiterge-\nAbsatz 14 Satz 1 durch Artikel 3 Nummer 80 Buch-                             gebenen Informationen haben alle notwendigen\nstabe i des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I                              Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um\nS. 1693) neu gefasst worden ist, verordnet das Bun-                          jegliche nachhaltigkeitsbezogenen Ziele der Kun-\ndesministerium der Finanzen:                                                 den angemessen berücksichtigen zu können.“\nd) In Absatz 13 Satz 1 werden nach den Wörtern\nArtikel 1\n„mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen“\nÄnderung                                      ein Komma und die Wörter „einschließlich etwai-\nder Wertpapierdienstleistungs-                               ger nachhaltigkeitsbezogener Ziele,“ eingefügt.\nVerhaltens- und -Organisationsverordnung\n2. § 12 wird wie folgt geändert:\nDie Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Orga-\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nnisationsverordnung vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I\nS. 3566), die zuletzt durch Artikel 57 des Gesetzes                          aa) In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort\nvom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor-                               „Zielen“ ein Komma und die Wörter „ein-\nden ist, wird wie folgt geändert:                                                 schließlich etwaiger nachhaltigkeitsbezoge-\nner Ziele,“ eingefügt.\n1. § 11 wird wie folgt geändert:\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\na) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\n„Für nachhaltigkeitsbezogene Ziele gilt Satz 3\naa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Zielen“ ein\nnicht im Falle der Berücksichtigung von Nach-\nKomma und die Wörter „einschließlich etwai-\nhaltigkeitsfaktoren.“\nger nachhaltigkeitsbezogener Ziele,“ einge-\nfügt.                                                       b) In Absatz 9 Satz 2 werden nach dem Wort „Zie-\nlen“ ein Komma und die Wörter „einschließlich\nbb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\netwaiger nachhaltigkeitsbezogener Ziele,“ einge-\n„Für nachhaltigkeitsbezogene Ziele gilt Satz 3                 fügt.\nnicht im Falle der Berücksichtigung von Nach-\nhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 2                                         Artikel 2\nNummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088                                           Änderung\ndes Europäischen Parlaments und des Rates                            der WpÜG-Angebotsverordnung\nvom 27. November 2019 über nachhaltig-\nkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Fi-                  § 2 der WpÜG-Angebotsverordnung vom 27. De-\nnanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom                zember 2001 (BGBl. I S. 4263), die zuletzt durch Arti-\n9.12.2019, S. 1), die zuletzt durch die Ver-             kel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I\nordnung (EU) 2020/852 (ABl. L 198 vom                    S. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n22.6.2020, S. 13) geändert worden ist, in                1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nder jeweils geltenden Fassung (Nachhaltig-                  „2. sofern Wertpapiere als Gegenleistung angebo-\nkeitsfaktoren).“                                                ten werden,\nb) Absatz 10 wird wie folgt geändert:                                     a) für als Gegenleistung im Rahmen eines Über-\naa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende                               nahme- oder Pflichtangebots angebotene\ndurch ein Komma ersetzt.                                            Wertpapiere Angaben nach der Delegierten\nbb) Folgende Nummer 2 wird eingefügt:                                     Verordnung (EU) 2021/528 der Kommission\nvom 16. Dezember 2020 zur Ergänzung der\n„2. etwaige Nachhaltigkeitsfaktoren des Fi-                         Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen\nnanzinstruments mit dem Zielmarkt ver-                          Parlaments und des Rates im Hinblick auf die\neinbar sind und“.                                               Mindestinformationen des Dokuments, das der\ncc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.                                 Öffentlichkeit bei einer Ausnahme von der\nProspektpflicht im Zusammenhang mit einer\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie                 Übernahme im Wege eines Tauschangebots,\n(EU) 2021/1269 der Kommission vom 21. April 2021 zur Änderung der               einer Verschmelzung oder einer Spaltung zur\nDelegierten Richtlinie (EU) 2017/593 durch Einbeziehung von Nachhal-\ntigkeitsfaktoren in die Produktüberwachungspflichten (ABl. L 277 vom            Verfügung zu stellen ist (ABl. L 106 vom\n2.8.2021, S. 137).                                                              26.3.2021, S. 32);","1604        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2022\nb) für als Gegenleistung außerhalb eines Über-                 Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommis-\nnahme- oder Pflichtangebots angebotene                      sion (ABl. L 166 vom 21.6.2019, S. 26), die\nWertpapiere Angaben nach Artikel 13 Absatz 1,               zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)\nArtikel 14 Absatz 1 und 2 oder Artikel 15 Ab-               2020/1273 (ABl. L 300 vom 14.9.2020, S. 6)\nsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 des                    geändert worden ist.“\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom        2. Folgender Satz wird angefügt:\n14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öf-\nfentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei         „Wurde in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 für die\nderen Zulassung zum Handel an einem gere-            Wertpapiere vor Veröffentlichung der Angebots-\ngelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Auf-     unterlage ein Prospekt, auf Grund dessen die Wert-\nhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168         papiere öffentlich angeboten oder zum Handel an\nvom 30.6.2017, S. 12), die zuletzt durch die         einem organisierten Markt zugelassen worden sind,\nVerordnung (EU) 2021/337 (ABl. L 68 vom              im Inland in deutscher Sprache veröffentlicht und ist\n26.2.2021, S. 1) geändert worden ist, in Ver-        für die als Gegenleistung angebotenen Wertpapiere\nbindung mit den jeweiligen Vorgaben der Ka-          während der gesamten Laufzeit des Angebots ein\npitel II bis IV der Delegierten Verordnung           gültiger Prospekt veröffentlicht, genügt die Angabe,\n(EU) 2019/980 der Kommission vom 14. März            dass ein Prospekt veröffentlicht wurde und wo die-\n2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU)               ser jeweils erhältlich ist.“\n2017/1129 des Europäischen Parlaments\nund des Rates hinsichtlich der Aufmachung,                                 Artikel 3\ndes Inhalts, der Prüfung und der Billigung des                           Inkrafttreten\nProspekts, der beim öffentlichen Angebot\nvon Wertpapieren oder bei deren Zulassung           (1) Artikel 1 tritt am 22. November 2022 in Kraft.\nzum Handel an einem geregelten Markt zu             (2) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in\nveröffentlichen ist, und zur Aufhebung der       Kraft.\nBerlin, den 30. September 2022\nDer Bundesminister der Finanzen\nChristian Lindner"]}