{"id":"bgbl1-2022-35-3","kind":"bgbl1","year":2022,"number":35,"date":"2022-10-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/35#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-35-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_35.pdf#page=18","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Implantateregister-Betriebsverordnung","law_date":"2022-09-27T00:00:00Z","page":1566,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["1566          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2022\nErste Verordnung\nzur Änderung der Implantateregister-Betriebsverordnung\nVom 27. September 2022\nAuf Grund des § 37 Nummer 1 und 2 Buchstabe a, c                             c) ein internes Kennzeichen des ge-\nund h des Implantateregistergesetzes vom 12. Dezem-                                meldeten Datensatzes, das ei-\nber 2019 (BGBl. I S. 2494) verordnet das Bundesminis-                              gens für die Meldung gebildet\nterium für Gesundheit:                                                             wird und keinen Rückschluss\nauf patienten- oder fallbezogene\nArtikel 1                                                  Daten zulässt.“\nDie Implantateregister-Betriebsverordnung vom                  bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n22. September 2021 (BGBl. I S. 4344) wird wie folgt                    „Die Übermittlung kann für jede implantatbe-\ngeändert:                                                              zogene Maßnahme einzeln oder zusammen-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                        hängend für alle während eines stationären\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                oder ambulanten Aufenthalts vorgenomme-\nnen implantatbezogenen Maßnahmen erfol-\naa) In Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2023“                   gen.“\ndurch die Angabe „1. Januar 2024“ ersetzt.\ncc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember                      „Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b“ durch die\n2022“ durch die Angabe „31. Dezember                        Wörter „Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c“ er-\n2023“ ersetzt.                                              setzt.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „1. Juli 2022“ durch         c) Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben.\ndie Angabe „1. Juli 2023“ ersetzt.\nd) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\n„2. nach Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 Buch-\na) In Absatz 1 wird die Angabe „1. Juli 2022“ durch\nstabe c.“\ndie Angabe „1. Januar 2023“ ersetzt.\ne) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „1. Januar 2024“\ndurch die Angabe „1. Januar 2025“ ersetzt.                  aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1\nNummer 2“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1\n3. § 15 wird wie folgt geändert:\nNummer 2“ ersetzt.\na) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorange-\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1\nstellt:\nNummer 1“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1\n„(1) Die verantwortliche Gesundheitseinrich-                  Nummer 1“ ersetzt.\ntung verwendet für die Meldungen nach den\n§§ 16 und 17 Absatz 1 und 3 des Implantate-          4. In § 16 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Num-\nregistergesetzes ein eindeutiges Kennzeichen             mern 1 und 2“ durch die Wörter „Nummern 1 bis 3“\nfür die verantwortliche Gesundheitseinrichtung,          ersetzt.\ndas ihr von der Geschäftsstelle zugeteilt wird.“     5. In § 17 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 15\nb) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie             Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und die\nfolgt geändert:                                          Daten nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des\nImplantateregistergesetzes“ durch die Wörter „§ 15\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                      Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c“ er-\naaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden            setzt.\ndie Wörter „zu jedem Behandlungsfall       6. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\neiner implantatbezogenen Maßnahme“\ngestrichen.                                    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nbbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                  „Anlage 2\n(zu § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)“.\n„2. an die Vertrauensstelle\nb) Ziffer I wird wie folgt geändert:\na) die Daten nach § 17 Absatz 1\nSatz 2 Nummer 1 und 5 des Im-              aa) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt ge-\nplantateregistergesetzes,                       fasst:\nb) das eindeutige Kennzeichen                      „a) das eindeutige Kennzeichen nach § 15\nnach Absatz 1 und                                   Absatz 1“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2022            1567\nbb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:                    c) Ziffer II wird wie folgt geändert:\naaa) In Buchstabe k werden nach dem Wort                aa) In Nummer 2 Buchstabe b werden im zweiten\n„Revision“ die Wörter „und Explanta-                    Spiegelstrich die Wörter „einschließlich Ba-\ntion“ eingefügt.                                        sis-UDI-DI“ gestrichen.\nbbb) In Buchstabe l werden vor dem Wort                 bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\n„einschließlich“ die Wörter „unter An-\ngabe der Version“ eingefügt und wird                    „4. Bei Explantation gegebenenfalls Art der\ndas Wort „Zusatzkodierungen“ durch                           Weiterbehandlung“.\ndas Wort „Zusatzkennzeichen“ ersetzt.\nArtikel 2\ncc) In Nummer 7 Buchstabe b werden nach dem\nWort „Entlassung“ die Wörter „bei stationärer       Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2022\nBehandlung“ eingefügt.                           in Kraft.\nBonn, den 27. September 2022\nDer Bundesminister für Gesundheit\nKarl Lauterbach"]}