{"id":"bgbl1-2022-35-1","kind":"bgbl1","year":2022,"number":35,"date":"2022-10-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/35#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-35-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_35.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Hopfengesetzes","law_date":"2022-09-26T00:00:00Z","page":1550,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1550           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2022\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Hopfengesetzes\nVom 26. September 2022\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                    Rechtsakte und dieses Gesetz sachgerecht\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                             durchzuführen und\n2. der Abschnitt 3 des Marktorganisationsgesetzes\nArtikel 1\nnicht anzuwenden ist.“\nÄnderung des\nHopfengesetzes                        2. § 2 wird wie folgt geändert:\nDas Hopfengesetz vom 21. Oktober 1996 (BGBl. I               a) In Absatz 3 Nummer 3 wird das Wort „Versiege-\nS. 1530), das zuletzt durch Artikel 371 der Verordnung             lung“ durch das Wort „Siegelung“ ersetzt.\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-             b) In den Absätzen 1, 3 und 4 wird jeweils die An-\nden ist, wird wie folgt geändert:                                  gabe „§ 1“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Num-\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:                                     mer 1“ ersetzt.\n„§ 1                              c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nAnwendungsbereich                                „(5) Das Bundesministerium für Ernährung\n(1) Dieses Gesetz gilt für die Durchführung der              und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einver-\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder                   nehmen mit dem Bundesministerium der Finan-\nder Europäischen Union                                          zen und dem Bundesministerium für Wirtschaft\nund Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die\n1. über\nnicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\na) die Zertifizierung,                                      zur sachgerechten Durchführung der Rechtsakte\nb) das Bescheinigungsverfahren,                             über die GAP-Strategiepläne für den Sektor Hop-\nfen Vorschriften zu erlassen\nc) die Kontrolle, soweit keine Zertifizierung statt-\nfindet,                                                  1. zur Regelung der Erstellung, des Inhalts und\nder Genehmigung von operationellen Pro-\nd) die Verarbeitung,\ngrammen, soweit dies für die Gewährung von\ne) das Vermischen,                                             Beihilfen unionsrechtlich erforderlich ist und\nf) die Behandlung und                                          der Inhalt des operationellen Programms nach\nden Regelungen des § 1 Absatz 1 Nummer 2\ng) das Inverkehrbringen                                        bestimmt oder bestimmbar ist,\nder Erzeugnisse, die der gemeinsamen Marktor-               2. zur Einrichtung und Verwaltung des Betriebs-\nganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse für             fonds in den Erzeugerorganisationen,\nden Sektor Hopfen unterliegen, sowie\n3. zur Genehmigung, Auszahlung und Kontrolle\n2. über die Gewährung und Kontrolle von Vergüns-\nder Beihilfen an die Erzeugerorganisationen\ntigungen (Beihilfen) an anerkannte Erzeugerorga-\nsowie\nnisationen im Sektor Hopfen im Rahmen der Re-\ngelungen über die Strategiepläne der Gemeinsa-              4. über das jeweils zugehörige Verfahren.“\nmen Agrarpolitik (GAP-Strategiepläne).\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\n(2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1\nAbsatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgeset-               a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nzes mit den Maßgaben, dass                                      „2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in\n1. in Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Rechtsver-                     Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft\nordnungen auch erlassen werden können, um die                   oder der Europäischen Union zuwiderhan-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2022            1551\ndelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht,      c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nzu der die in Nummer 1 genannten Vorschrif-              „Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 be-\nten ermächtigen, soweit eine Rechtsverord-               gangen worden, so können Gegenstände, auf die\nnung nach Absatz 3 für einen bestimmten                  sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen\nTatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-              werden.“\nweist.“\nArtikel 2\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „der in § 1 ge-\nnannten Rechtsakte“ durch die Wörter „der                                  Inkrafttreten\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nder Europäischen Union“ ersetzt.                      Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 26. September 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nCem Özdemir"]}