{"id":"bgbl1-2022-34-4","kind":"bgbl1","year":2022,"number":34,"date":"2022-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/34#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-34-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_34.pdf#page=23","order":4,"title":"Berichtigung des Gesetzes Digitale Rentenübersicht","law_date":"2022-09-26T00:00:00Z","page":1539,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022                                   1539\nBerichtigung\ndes Gesetzes Digitale Rentenübersicht\nVom 26. September 2022\nDas Gesetz Digitale Rentenübersicht vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154; 2022 I S. 105) ist wie folgt zu\nberichtigen:\nDie Anlage zu Artikel 11 Nummer 28 ist wie folgt zu berichtigen:\n1. In der Anlage 7 ist der Stimmzettel wie folgt zu fassen:\n„\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)\nGruppe der Versicherten\nStimmzettel\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung/zum Verwaltungsrat\nim Jahr\nDie Listenträger stehen mit den Versicherungsträgern in keiner organisatorischen Verbindung. Dies gilt auch,\nwenn sie den Namen oder die Kurzbezeichnung der                                                            in ihrem Namen führen.*\nVerbunden                                                                                          Nur eine\nListen-\nmit                               Kennwort der Vorschlagsliste                                   Liste\nnummer\nListe Nummer**                                                                                       ankreuzen\n* Satz 2 entfällt, wenn in den Kennwörtern kein Name oder keine Kurzbezeichnung eines Versicherungsträgers enthalten ist. Andernfalls ist der\nName dieses Versicherungsträgers/dieser Versicherungsträger einzusetzen.\n** Diese Spalte kann durch entsprechende Angaben in einer Fußnote ersetzt werden, auf die durch eine Kennzeichnung der Listennummern\nhinzuweisen ist.“","1540          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022\n2. In der Anlage 8 ist der Stimmzettel wie folgt zu fassen:\n„\nWert                                      Stimmen\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)\nGruppe der Arbeitgeber\nStimmzettel\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung/zum Verwaltungsrat\nim Jahr\nDie Listenträger stehen mit den Versicherungsträgern in keiner organisatorischen Verbindung. Dies gilt auch,\nwenn sie den Namen oder die Kurzbezeichnung der                                                            in ihrem Namen führen.*\nVerbunden                                                                                          Nur eine\nListen-\nmit                               Kennwort der Vorschlagsliste                                   Liste\nnummer\nListe Nummer**                                                                                       ankreuzen\n* Satz 2 entfällt, wenn in den Kennwörtern kein Name oder keine Kurzbezeichnung eines Versicherungsträgers enthalten ist. Andernfalls ist der\nName dieses Versicherungsträgers/dieser Versicherungsträger einzusetzen.\n** Diese Spalte kann durch entsprechende Angaben in einer Fußnote ersetzt werden, auf die durch eine Kennzeichnung der Listennummern\nhinzuweisen ist.“\nBerlin, den 26. September 2022\nBundesministerium\nfür Arbeit und Soziales\nIm Auftrag\nKranz"]}