{"id":"bgbl1-2022-34-3","kind":"bgbl1","year":2022,"number":34,"date":"2022-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/34#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-34-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_34.pdf#page=17","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung","law_date":"2022-09-23T00:00:00Z","page":1533,"pdf_page":17,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022            1533\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung\nVom 23. September 2022\nAuf Grund des § 93 Absatz 2 Nummer 6 und 7 des           4. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:\nSoldatengesetzes, der durch Artikel 5 Nummer 10\nBuchstabe b des Gesetzes vom 20. August 2021                                            „§ 17\n(BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, verordnet das                      Erprobung von Langzeitkonten\nBundesministerium der Verteidigung:\n(1) Bis zum 30. September 2022 können das\nArtikel 1                              Bundesministerium der Verteidigung und dessen\nnachgeordnete Dienststellen den Berufssoldatinnen\nÄnderung der\nund Berufssoldaten sowie den Soldatinnen auf Zeit\nSoldatenarbeitszeitverordnung\nund Soldaten auf Zeit das Ansparen und den Abbau\nDie Soldatenarbeitszeitverordnung vom 16. Novem-            von Zeitguthaben auf Langzeitkonten nach Maß-\nber 2015 (BGBl. I S. 1995), die zuletzt durch Artikel 1        gabe der folgenden Absätze gestatten.\nder Verordnung vom 18. Februar 2020 (BGBl. I S. 239)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     (2) Für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten so-\nwie für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,\n1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Ab-\ndenen die Führung eines Langzeitkontos gestattet\nschnitt 4 und zu § 24 gestrichen.\nworden ist, kann die regelmäßige wöchentliche Ar-\n2. § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird wie           beitszeit auf Antrag um bis zu 3 Stunden verlängert\nfolgt gefasst:                                              werden, wenn die Verlängerung für die Erfüllung der\n„b) die eine nahe Angehörige oder einen nahen An-           dienstlichen Aufgaben angemessen und zweckmä-\ngehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeit-             ßig ist. Die Differenz zwischen der regelmäßigen\ngesetzes in ihrem eigenen Haushalt oder im              wöchentlichen Arbeitszeit nach § 30c Absatz 1\neigenen Haushalt der oder des nahen Angehö-             Satz 1 des Soldatengesetzes und der tatsächlich\nrigen tatsächlich betreuen oder pflegen, die            geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit wird dem\noder der                                                Langzeitkonto gutgeschrieben, soweit die tatsäch-\nlich geleistete wöchentliche Arbeitszeit nicht über\naa) pflegebedürftig ist und die Pflegebedürftig-\ndie nach Satz 1 verlängerte Arbeitszeit hinausgeht.\nkeit nach § 18 des Elften Buches Sozial-\n§ 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 1 bleiben unberührt.\ngesetzbuch durch eine Bescheinigung der\nSatz 1 gilt nicht für\nPflegekasse, des Medizinischen Dienstes,\nder Krankenversicherung, nach einer ent-            1. Soldatinnen und Soldaten, die jederzeit in den\nsprechenden Bescheinigung einer privaten                einstweiligen Ruhestand versetzt werden kön-\nPflegeversicherung oder nach einem ärzt-                nen, sowie\nlichen Gutachten festgestellt worden ist,\noder                                                2. Soldatinnen und Soldaten, deren regelmäßige\nwöchentliche Arbeitszeit nach § 5 Absatz 1 Satz 1\nbb) an einer durch ein ärztliches Zeugnis nach-             verkürzt worden ist.\ngewiesenen Erkrankung nach § 3 Absatz 6\nSatz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet.“                 (3) Dem Langzeitkonto können auf Antrag auch\n3. § 14 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                gutgeschrieben werden:\n„Dabei darf die Arbeitszeit in einem Bezugszeitraum         1. Ansprüche auf Dienstbefreiung für befohlene, an-\nvon zwölf Monaten im Durchschnitt 8 Stunden pro                 geordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Um-\n24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten.“                       fang von bis zu 40 Stunden im Jahr,","1534         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022\n2. nach Stunden zu berechnender Erholungsurlaub              d) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und\nbis zu dem Umfang, der in § 7a Absatz 1 der                  wird wie folgt gefasst:\nErholungsurlaubsverordnung vorgesehen ist, und\n„10. „Reisezeit“ die Zeit ohne Wartezeit, die die\n3. über das Minimum an Gesundheits- und Arbeits-                      Soldatin oder der Soldat benötigt für den\nschutz hinausgehende Ansprüche auf Freistel-                      Weg zwischen\nlung vom Dienst aus Diensten nach § 30c Ab-\nsatz 4 des Soldatengesetzes.                                      a) der Wohnung oder der Dienststätte und\nder Stelle des auswärtigen Dienstge-\n(4) Auf dem Langzeitkonto können höchstens\nschäfts oder der auswärtigen Unterkunft,\n1 400 Stunden angespart werden.\n(5) Der Ausgleich für das Zeitguthaben wird                        b) der Stelle des auswärtigen Dienstge-\ndurch Freistellung vom Dienst gewährt, wobei Geld-                        schäfts oder der auswärtigen Unterkunft\nund Sachbezüge fortgezahlt werden. Der Antrag auf                         und der Stelle eines weiteren auswär-\nFreistellung vom Dienst kann aus dienstlichen Grün-                       tigen Dienstgeschäfts oder einer weite-\nden abgelehnt werden. In diesem Fall ist der Sol-                         ren auswärtigen Unterkunft,\ndatin oder dem Soldaten mitzuteilen, in welchem                       c) der Stelle des letzten auswärtigen\nanderen Zeitraum eine Freistellung vom Dienst im                          Dienstgeschäfts oder der letzten auswär-\nbeantragten Umfang möglich ist. Drei Jahre vor                            tigen Unterkunft und der Wohnung oder\nErreichen einer besonderen Altersgrenze ist die                           Dienststätte,“.\nFreistellung vom Dienst nur in Form von Teilzeit\nmöglich, wobei Teilzeit im Blockmodell, also die             e) Die bisherigen Nummern 10 bis 13 werden die\nden Arbeitstag ausfüllende Zusammenfassung von                   Nummern 11 bis 14.\nTeilzeitanteilen einerseits und Freizeitanteilen ande-       f) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 15 und\nrerseits, ausgeschlossen ist.                                    wird wie folgt gefasst:\n(6) Soldatinnen und Soldaten, denen die Führung\n„15. „Wartezeit“ eine während einer Dienstreise\neines Langzeitkontos gestattet worden ist, können\nanfallende Zeit ohne Dienstleistung zwi-\nein Zeitguthaben auf dem Gleitzeitkonto nicht in den\nschen\nnächsten Abrechnungszeitraum übertragen.\n(7) Näheres regelt das Bundesministerium der                       a) der Ankunft und dem Beginn der dienst-\nVerteidigung.“                                                            lichen Tätigkeit,\n5. Abschnitt 4 wird aufgehoben.                                          b) dem Ende der dienstlichen Tätigkeit an\neinem Tag und dem Beginn der dienst-\nArtikel 2                                           lichen Tätigkeit an einem anderen Tag,\nWeitere Änderung der                                   c) dem Ende der dienstlichen Tätigkeit und\nSoldatenarbeitszeitverordnung                                   der Abreise.“\nDie Soldatenarbeitszeitverordnung, die zuletzt durch      3. In § 9 Absatz 2 werden die Wörter „gleitenden Ar-\nArtikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird           beitszeit“ durch das Wort „Gleitzeit“ ersetzt.\nwie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie       4. § 11 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nfolgt gefasst:                                                  „(4) Bei Dienstreisen, die über die regelmäßige\n„§ 16 Gleitzeit“.                                            tägliche Arbeitszeit hinausgehen, ist ein Freizeitaus-\ngleich in Höhe von einem Drittel der nach Absatz 2\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nnicht anrechenbaren Reisezeiten zu gewähren. Dies\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                          gilt auch für Reisezeiten an Sonnabenden, Sonnta-\n„1. „Abrechnungszeitraum“ bei Gleitzeit der Zeit-        gen oder gesetzlichen Feiertagen. Bei Gleitzeit wird\nraum, in dem ein Über- oder Unterschreiten           ein Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten dem\nder regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit           Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Die Soldatin oder\nauszugleichen ist,“.                                 der Soldat hat die tatsächlichen Reisezeiten der\nb) Die Nummern 6 und 7 werden durch die folgen-              Dienststelle anzuzeigen; auf Verlangen sind Nach-\nden Nummern 6 bis 8 ersetzt:                             weise vorzulegen. Wird die Dienstreise von der\nWohnung aus angetreten oder an der Wohnung be-\n„6. „Gleittag“ ein ganztägiger Zeitausgleich bei         endet, darf höchstens die Reisezeit berücksichtigt\nGleitzeit; dabei gilt ein Tag mit einer Arbeits-     werden, die bei einem Antritt der Dienstreise an\nzeit von weniger als 2 Stunden als Gleittag,         der Dienststätte oder bei einer Beendigung der\n7. „Gleitzeit“ ein Arbeitszeitmodell, bei dem die        Dienstreise an der Dienststätte angefallen wäre.\nSoldatinnen und Soldaten Beginn und Ende             Reisezeiten sind keine Mehrarbeit im Sinne des\nder täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen        § 30c Absatz 2 des Soldatengesetzes. Absatz 3\nselbst bestimmen können,                             Satz 1 gilt entsprechend. Wird eine Dienstreise mit\n8. „Langzeitkonto“ ein personenbezogenes Ar-             einer privaten Reise oder einer privaten Fahrt ver-\nbeitszeitkonto zum Ansparen von durch er-            bunden, so wird für die auf den betroffenen Reise-\nhöhten Arbeitsanfall bedingten Zeitguthaben,         weg entfallene Reisezeit kein Freizeitausgleich nach\ndie für zusammengefasste Dienstbefreiungs-           Satz 1 gewährt.“\nzeiten verwendet werden können,“.                 5. In § 12 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „gleiten-\nc) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.                     der Arbeitszeit“ durch das Wort „Gleitzeit“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022          1535\n6. § 16 wird wie folgt geändert:                               Zeitraum nach einer Dienstzeit von vier Jahren ge-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                  führt werden. Die Dienstzeit im Sinne dieser Verord-\nnung beginnt mit dem Tag der Berufung in das\n„§ 16                           Wehrdienstverhältnis; ein vor der Berufung geleiste-\nGleitzeit“.                        ter früherer Wehrdienst wird angerechnet. Von den\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „gleitende          Befugnissen nach den Sätzen 1 und 2 darf nur Ge-\nArbeitszeit“ durch das Wort „Gleitzeit“ ersetzt.        brauch gemacht werden, soweit dienstliche Gründe\nnicht entgegenstehen.\nc) In Absatz 9 werden die Wörter „gleitenden Ar-\nbeitszeit“ durch das Wort „Gleitzeit“ ersetzt.             (2) Die Langzeitkonten werden unabhängig von\nden im Rahmen der Gleitzeit eingerichteten Gleit-\n7. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „gleiten-         zeitkonten und unabhängig vom jeweils vereinbar-\nden Arbeitszeit“ durch das Wort „Gleitzeit“ ersetzt.        ten Arbeitszeitmodell geführt.\nArtikel 3                               (3) Für Soldatinnen und Soldaten, die jederzeit in\nden einstweiligen Ruhestand versetzt werden kön-\nWeitere Änderung der                         nen, werden keine Langzeitkonten eingerichtet. Auf\nSoldatenarbeitszeitverordnung                      bereits bestehenden Langzeitkonten kann kein wei-\nDie Soldatenarbeitszeitverordnung, die zuletzt durch        teres Zeitguthaben angespart werden.\nArtikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird             (4) Ein Langzeitkonto ruht, solange die Soldatin\nwie folgt geändert:                                            oder der Soldat zu einer Stelle außerhalb des Ge-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:               schäftsbereichs des Bundesministeriums der Ver-\na) Die Angabe zu § 17 wird durch die folgenden An-          teidigung versetzt oder kommandiert ist.\ngaben ersetzt:                                             (5) Soldatinnen und Soldaten, deren Langzeit-\n„§ 17 Langzeitkonten                                    konten ruhen, können weder ein weiteres Zeitgutha-\nben nach § 17a ansparen noch Zeitausgleich nach\n§ 17a Ansparen bei Langzeitkonten                       § 17b beantragen.\n§ 17b Zeitausgleich bei Langzeitkonten“.\nb) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:                                       § 17a\n„§ 23 Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen bei                Ansparen bei Langzeitkonten\nTätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldaten-       (1) Für Soldatinnen und Soldaten, für die ein\ngesetzes“.                                       Langzeitkonto geführt wird, kann die regelmäßige\n2. Dem § 1 wird der folgende Absatz 3 angefügt:                wöchentliche Arbeitszeit auf Antrag um bis zu\n3 Stunden verlängert werden, wenn die Verlänge-\n„(3) Abweichend von Absatz 2 gilt § 17 für Solda-        rung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben an-\ntinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung interna-           gemessen und zweckmäßig ist. Die Verlängerung\ntionaler oder supranationaler Aufgaben zu den in            kann bis zu vier Wochen rückwirkend erfolgen, in\nder Anlage aufgeführten Dienststellen versetzt oder         von Vorgesetzten zu begründenden Ausnahmefällen\nkommandiert sind und für die ein Langzeitkonto ein-         bis zu zwölf Wochen rückwirkend. Das Vorliegen der\ngerichtet worden ist, mit der Maßgabe, dass die             Voraussetzungen für die Verlängerung der regelmä-\nLangzeitkonten der betroffenen Personen für die             ßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist mindestens alle\nDauer der Verwendung oder Kommandierung ru-                 zwei Jahre sowie bei einem Wechsel der Organisa-\nhen.“                                                       tionseinheit zu überprüfen. Die Differenz zwischen\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach\na) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein            § 30c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes in Ver-\nKomma ersetzt.                                          bindung mit § 5 Absatz 1 und der tatsächlich geleis-\nteten wöchentlichen Arbeitszeit wird dem Langzeit-\nb) Folgende Nummer 16 wird angefügt:                        konto bis zur Höhe der Verlängerung nach Satz 1 als\n„16. „Zeit der Regeneration“ eine Phase einer Er-       Zeitguthaben gutgeschrieben. Darüber hinaus ge-\nholung nach einer Belastungssituation, in          leistete Arbeitszeit wird dem Gleitzeitkonto nach\nder die Soldatin oder der Soldat zu keiner         § 16 oder – sofern die Voraussetzungen des § 30c\nkonkreten Dienstverrichtung eingeteilt ist,        Absatz 2 des Soldatengesetzes vorliegen – dem\naber lageabhängig jederzeit wieder bean-           Mehrarbeitskonto gutgeschrieben. § 5 Absatz 5\nsprucht werden kann.“                              und § 6 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt.\n4. § 17 wird durch die folgenden §§ 17 bis 17b ersetzt:           (2) Dem Langzeitkonto können auf Antrag auch\n„§ 17                             gutgeschrieben werden:\nLangzeitkonten                         1. Ansprüche auf Dienstbefreiung für angeordnete\noder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von bis\n(1) Für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten so-             zu 100 Stunden im Jahr,\nwie für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf\nZeit kann das Bundesministerium der Verteidigung            2. Ansprüche auf Freistellung vom Dienst auf Grund\nLangzeitkonten führen. Das Bundesministerium der                von Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Solda-\nVerteidigung kann den ihm nachgeordneten Dienst-                tengesetzes im Umfang von bis zu 164 Stunden\nstellen die Führung von Langzeitkonten für die dort             im Jahr.\nbeschäftigten Soldatinnen und Soldaten nach Satz 1             (3) Zeitguthaben können bis zwölf Monate vor\ngestatten. Langzeitkonten können nur für einen              dem Dienstzeitende angespart werden. Auf dem","1536       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022\nLangzeitkonto können höchstens 1 400 Stunden an-            nen dienstlich begründeten Widerruf oder durch\ngespart werden.                                             eine dienstlich begründete Unterbrechung der\n(4) Die Salden der Langzeitkonten der Soldatin-          Dienstbefreiung entstehen, werden nach den Be-\nnen und Soldaten werden durch die Dienststelle er-          stimmungen des Reisekostenrechts ersetzt.\nfasst. Die erfassten Daten sind mindestens drei Mo-            (6) Ein zum Dienstzeitende noch auf dem Lang-\nnate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie             zeitkonto vorhandenes Zeitguthaben verfällt.“\nerhoben worden sind, aufzubewahren. Das Bundes-\n5. § 21 Absatz 1 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:\nministerium der Verteidigung legt fest, ob die Daten\nentweder spätestens sechs Monate nach Ablauf des            „Die Anordnung erfolgt bei den in § 30c Absatz 4\nAbrechnungszeitraums oder spätestens 13 Monate              Nummer 2 bis 5 des Soldatengesetzes genannten\nnach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erho-            Tätigkeiten durch die zuständigen Leiterinnen oder\nben worden sind, zu löschen sind.                           Leiter der Organisationsbereiche oder durch den\nKommandeur des Territorialen Führungskomman-\n(5) Der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten\ndos der Bundeswehr. Diese können die Anord-\nsind die Salden der Langzeitkonten ihrer oder seiner\nnungsbefugnis einer ihnen unterstellten Person\nSoldatinnen und Soldaten ausschließlich zum\nübertragen.“\nZweck des gezielten Personaleinsatzes und für die\nÜberprüfung nach Absatz 1 Satz 3 mitzuteilen. Die        6. In § 22 werden die Wörter „Ruhezeiten und Ruhe-\nDaten dürfen nicht für die Kontrolle oder Bewertung         pausen“ durch die Wörter „Zeiten der Regeneration“\nder Leistung oder des Verhaltens der Soldatinnen            ersetzt.\nund Soldaten verwendet werden.\n7. § 23 wird wie folgt gefasst:\n§ 17b                                                        „§ 23\nZeitausgleich bei Langzeitkonten                                   Ausgleich besonderer\nzeitlicher Belastungen bei Tätigkeiten\n(1) Der Ausgleich für das Zeitguthaben auf dem\nnach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes\nLangzeitkonto wird auf Antrag durch Dienstbefrei-\nung gewährt. Während der Dienstbefreiung werden                (1) Die oder der zuständige Disziplinarvorge-\nGeld- und Sachbezüge, auf die im Zeitraum des Ab-           setzte hat dafür Sorge zu tragen, dass besondere\nbaus von Zeitguthaben entsprechend dem diesem               zeitliche Belastungen bei Tätigkeiten nach § 30c\nZeitraum zugrundeliegenden Arbeitszeitmodell ein            Absatz 4 des Soldatengesetzes ausgeglichen wer-\nAnspruch besteht, fortgezahlt. Ein Anspruch auf             den.\nfinanziellen Ausgleich von Zeitguthaben besteht                (2) Für jeden Kalendertag, an dem im Rahmen\nnicht. Mehrarbeitsstunden nach § 30c Absatz 2               einer Tätigkeit nach § 30c Absatz 4 des Soldaten-\ndes Soldatengesetzes sind vorrangig auszuglei-              gesetzes Dienst verrichtet worden ist, besteht An-\nchen.                                                       spruch auf Freistellung vom Dienst für einen Tag.\n(2) Der Antrag auf Dienstbefreiung kann aus              Dies gilt nicht\ndienstlichen Gründen abgelehnt werden. In diesem\n1. für Kalendertage, für die ein Auslandsverwen-\nFall ist mit Zustimmung der Soldatin oder des Sol-\ndungszuschlag nach § 56 des Bundesbesol-\ndaten ein Zeitraum festzulegen, in dem eine Dienst-\ndungsgesetzes gewährt wird,\nbefreiung im beantragten Umfang möglich ist. In\nden letzten zwölf Monaten vor Dienstzeitende be-            2. in den in § 30c Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b\ndarf es für die Ablehnung zwingender dienstlicher               des Soldatengesetzes genannten Fällen,\nGründe.                                                     3. für Verlegetage, an denen ausschließlich Reise-\n(3) Eine Dienstbefreiung ist für ganze Tage oder             oder Wartezeiten entstehen, sowie für ganztä-\ndurch Verkürzung der Arbeitszeit möglich. Ganztä-               gige Zeiten der Regeneration.\ngige Dienstbefreiungen für einen zusammenhängen-\n(3) Für Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Sol-\nden Zeitraum sind grundsätzlich auf drei Monate\ndatengesetzes ist nach Beendigung der Tätigkeit im\nbegrenzt. Sofern die ganztägige Dienstbefreiung ei-\nunmittelbaren Anschluss an diese für mindestens\nnen zusammenhängenden Zeitraum von sechs Wo-\neinen Tag, bei besonders hoher individueller Belas-\nchen überschreitet, soll sie mindestens drei Monate\ntung während der Tätigkeit für mehrere Tage, Frei-\nvor dem Datum des gewünschten Beginns der\nstellung vom Dienst aus bestehenden Ansprüchen\nDienstbefreiung beantragt werden. Die Kombination\nnach Absatz 2 anzuordnen\nder Dienstbefreiung mit einem Hinausschieben des\nRuhestands nach § 44 Absatz 1 Satz 3 oder § 44                 (4) Für Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 Num-\nAbsatz 1 Satz 4 des Soldatengesetzes ist ausge-             mer 1 des Soldatengesetzes soll Soldatinnen und\nschlossen.                                                  Soldaten, auf Antrag\n(4) Eine gewährte Dienstbefreiung wird nur durch         1. innerhalb von einem Monat vor Beginn der Tätig-\nMutterschutz oder Elternzeit unterbrochen.                      keit Urlaub, Dienstbefreiung oder Freistellung\nvom Dienst für mindestens fünf zusammenhän-\n(5) Eine gewährte Dienstbefreiung kann aus-\ngende Tage gewährt werden,\nnahmsweise widerrufen oder unterbrochen werden,\nwenn bei Abwesenheit der Soldatin oder des Solda-           2. innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung\nten die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstge-                 der Tätigkeit Urlaub, Dienstbefreiung oder Frei-\nschäfte nicht gewährleistet wäre. Mehraufwendun-                stellung vom Dienst für mindestens 14 zusam-\ngen, die der Soldatin oder dem Soldaten durch ei-               menhängende Tage gewährt werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022         1537\nArtikel 4\nWeitere Änderung der\nSoldatenarbeitszeitverordnung\nDie Soldatenarbeitszeitverordnung, die zuletzt durch Artikel 3 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\n1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„(2) § 30c Absatz 1 bis 3 des Soldatengesetzes und diese Verordnung gelten nicht für Soldatinnen und\nSoldaten, die zur Wahrnehmung internationaler oder supranationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufge-\nführten militärischen Stellen versetzt oder kommandiert sind.“\n2. Die Anlage zu § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage\n(zu § 1 Absatz 2)\nNr.                    Internationale oder supranationale militärische Stelle                  Staat\n1   Air Operations Coordination Centre Multi National Corps Northeast              Polen\n2   BALTIC Defense College                                                         Estland\n3   Centre de Formation à l´Appui Aérien Nancy-Ochey                               Frankreich\n4   Centre of Excellence Counter Improvised Explosive Devices                      Spanien\n5   Civil-Military Cooperation Centre of Excellence                                Niederlande\n6   Combined Air Operations Centre Torrejon                                        Spanien\n7   Combined Joint Operations from the Sea Centre of Excellence                    Vereinigte Staaten\n8   Commander Strike Force Training Atlantic USA                                   Vereinigte Staaten\n9   Deployable Air Command and Control Centre Poggio Renatico                      Italien\n10   Escadron de Transport Évreux                                                   Frankreich\n11   European Air Group                                                             Großbritannien\n12   European Air Transport Command                                                 Niederlande\n13   European Centre of Excellence for Countering Hybrid Threats                    Finnland\n14   European Union Military Committee                                              Belgien\n15   Headquarters Supreme Allied Command Transformation                             Vereinigte Staaten\n16   Internationales Zentrum für Humanitäres Minenräumen                            Schweiz\n17   Joint Air Power Competence Centre                                              Deutschland\n18   Joint Allied Lessons Learned Centre                                            Portugal\n19   Joint Chemical Biological Radiological Nuclear Defence Centre of Excellence    Tschechien\n20   Joint Force Command Naples                                                     Italien\n21   Joint Force Command Norfolk                                                    Vereinigte Staaten\n22   Joint Forces Training Centre                                                   Polen\n23   Joint Warfare Centre                                                           Norwegen\n24   Land Command Headquarters Izmir                                                Türkei\n25   Maritime Command Headquarters Northwood                                        Großbritannien\n26   Multinational Multirole Tanker Transport Fleet                                 Niederlande\n27   NATO Airborne Early Warning and Control Force                                  Deutschland\n28   NATO Alliance Ground Surveillance Force                                        Italien\n29   NATO Allied Joint Force Command Brunssum                                       Niederlande\n30   NATO Centre of Excellence for Military Medicine                                Ungarn\n31   NATO Communications and Information Agency (Anteil Norfolk)                    Vereinigte Staaten\n32   NATO Defence College                                                           Italien\n33   NATO Military Committee                                                        Belgien","1538     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022\nNr.                    Internationale oder supranationale militärische Stelle                  Staat\n34  NATO Special Operations Headquarters                                              Belgien\n35  NATO Strategic Communications Centre of Excellence                                Lettland\n36  Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa                          Österreich\n37  Special Operations Command                                                        Vereinigte Staaten\n38  Strike Forces NATO Headquarters                                                   Portugal\n39  Supreme Headquarters Allied Powers Europe                                         Belgien\n40  Tactical Leadership Programme                                                     Spanien\n41  Zentrum für Sicherheitspolitik                                                    Schweiz“.\nArtikel 5\nWeitere Änderung der\nSoldatenarbeitszeitverordnung\nDie Soldatenarbeitszeitverordnung, die zuletzt durch Artikel 4 dieser Verord-\nnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 5a gestrichen.\n2. § 5a wird aufgehoben.\nArtikel 6\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der\nVerkündung in Kraft.\n(2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.\n(3) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. März 2021 in Kraft.\n(4) Artikel 4 tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.\n(5) Artikel 5 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.\nBonn, den 23. September 2022\nDie Bundesministerin der Verteidigung\nChristine Lambrecht"]}