{"id":"bgbl1-2022-34-2","kind":"bgbl1","year":2022,"number":34,"date":"2022-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/34#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-34-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_34.pdf#page=14","order":2,"title":"Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV)","law_date":"2022-09-23T00:00:00Z","page":1530,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["1530          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022\nVerordnung\nzur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen\n(Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV)\nVom 23. September 2022\nAuf Grund des § 30 Absatz 1 Nummer 1 in Verbin-                                      Titel 1\ndung mit Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Satz 1 und\nAbsatz 4 Satz 1 sowie mit § 1 Absatz 4 des Energie-                   Maßnahmen zur Steigerung der\nsicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I               Energieeffizienz von Heizungsanlagen\nS. 3681), von denen § 30 durch Artikel 4 Nummer 9 des\nGesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) eingefügt                                     §2\nworden ist, verordnet die Bundesregierung:\nHeizungsprüfung und Heizungsoptimierung\nInhaltsübersicht                             (1) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem Anlagen\n§1    Anwendungsbereich                                        zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, ist\nverpflichtet, eine Heizungsprüfung durchzuführen und\ndie Heizungsanlage des Gebäudes optimieren zu las-\nTitel 1\nsen. In diesem Rahmen ist zu prüfen,\nMaßnahmen zur Steigerung\nder Energieeffizienz von Heizungsanlagen             1. ob die zum Betrieb einer Heizung einstellbaren\n§2    Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung                      technischen Parameter für den Betrieb der Anlage\n§3    Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Hei-        zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffi-\nzungsoptimierung                                             zienz optimiert sind,\n2. ob die Heizung hydraulisch abzugleichen ist,\nTitel 2\n3. ob effiziente Heizungspumpen im Heizsystem ein-\nMaßnahmen zur Energieeinsparung in der Wirtschaft\ngesetzt werden und\n§4    Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen in\nUnternehmen                                              4. inwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen und\n§5    Inkrafttreten, Außerkrafttreten                              Armaturen durchgeführt werden sollten.\nHat der Gebäudeeigentümer einen Dritten mit dem\n§1                              Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung beauftragt,\nAnwendungsbereich                          ist neben dem Gebäudeeigentümer der Dritte zur Erfül-\nlung der Anforderungen nach Satz 1 verpflichtet.\nDiese Verordnung regelt technische Energieeinspar-\nmaßnahmen in Gebäuden und verpflichtet Unterneh-                  (2) Zur Optimierung einer Anlage zur Wärmeer-\nmen dazu, Energiemanagementsysteme umzusetzen.                 zeugung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind unter","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022           1531\nBerücksichtigung möglicher negativer Auswirkungen             der vergangenen zwei Jahre vor dem 1. Oktober 2022\nauf die Bausubstanz des Gebäudes regelmäßig not-              eine vergleichbare Prüfung durchgeführt und kein\nwendig:                                                       weiterer Optimierungsbedarf festgestellt worden ist.\n1. die Absenkung der Vorlauftemperatur oder die\nOptimierung der Heizkurve bei groben Fehleinstel-                                     §3\nlungen,\nHydraulischer Abgleich und\n2. die Aktivierung der Nachtabsenkung, Nachtab-                  weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung\nschaltung oder andere, zum Nutzungsprofil sowie\nzu der Umgebungstemperatur passende Absenkun-                (1) Gaszentralheizungssysteme sind hydraulisch ab-\ngen oder Abschaltungen der Heizungsanlage und             zugleichen:\neine Information des Betreibers, insbesondere zu\nSommerabschaltungen, Urlaubsabsenkungen und               1. bis zum 30. September 2023\nAnwesenheitssteuerungen,\na) in Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich\n3. die Optimierung des Zirkulationsbetriebs unter Be-                 des Gebäudeenergiegesetzes ab 1 000 Quadrat-\nrücksichtigung geltender Regelungen zum Gesund-                   meter beheizter Fläche oder\nheitsschutz,\nb) in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohn-\n4. die Absenkung der Warmwassertemperaturen unter\neinheiten,\nBerücksichtigung geltender Regelungen zum Ge-\nsundheitsschutz,                                          2. bis zum 15. September 2024 in Wohngebäuden mit\n5. die Absenkung der Heizgrenztemperatur, um die                  mindestens sechs Wohneinheiten.\nHeizperiode und -tage zu verringern,\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn\n6. Information des Gebäudeeigentümers oder Nutzers\nüber weitergehende Einsparmaßnahmen.                      1. das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration be-\nreits hydraulisch abgeglichen wurde,\n(3) Das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 Satz 2\nNummer 1 ist in Textform festzuhalten. Sofern die Prü-        2. innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen\nfung Optimierungsbedarf hinsichtlich der Anforderun-              Stichtag ein Heizungstausch oder eine Wärme-\ngen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung                   dämmung von mindestens 50 Prozent der wärme-\nmit Absatz 2 feststellt, ist die Optimierung der Heizung          übertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes\nnach Absatz 2 bis zum 15. September 2024 durch-                   bevorsteht oder\nzuführen. Die Heizungsprüfung sowie etwaige erforder-\nliche Maßnahmen zur Optimierung sollen im Zusam-              3. das Gebäude innerhalb von sechs Monaten nach\nmenhang mit ohnehin stattfindenden Tätigkeiten oder               dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt\nMaßnahmen der fachkundigen Personen nach Ab-                      werden soll.\nsatz 4, insbesondere bei der Durchführung von Kehr-\nund Überprüfungstätigkeiten oder einer Feuerstätten-             (3) Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs\nschau von Schornsteinfegern oder bei Heizungswar-             im Sinne dieser Regelung beinhaltet mindestens fol-\ntungsarbeiten, angeboten und durchgeführt werden.             gende Planungs- und Umsetzungsleistungen:\nIm Hinblick auf die Prüfergebnisse zu den Anforderun-         1. eine raumweise Heizlastberechnung nach DIN\ngen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist § 3 anzuwen-                EN 12831:2017-09 in Verbindung mit DIN/TS\nden. Im Übrigen ist auf die Möglichkeit hinzuweisen,              12831-1:2020-4,\neinen hydraulischen Abgleich durchzuführen. Der\nNachweis der Heizungsprüfung kann auch im Rahmen              2. eine Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung der\nder Durchführung eines hydraulischen Abgleichs erfol-             Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige\ngen.                                                              Vorlauftemperatur,\n(4) Die Heizungsprüfung nach Absatz 1 ist von einer        3. die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs\nfachkundigen Person durchzuführen. Dazu zählen ins-               unter Berücksichtigung aller wesentlichen Kompo-\nbesondere:                                                        nenten des Heizungssystems und\n1. Schornsteinfeger,\n4. die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung.\n2. Handwerker der Gewerbe Installateur und Hei-\nzungsbauer nach Anlage A Nummer 24 der Hand-              Die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs ist ein-\nwerksordnung sowie Ofen- und Luftheizungsbauer            schließlich aller relevanten Einstellungswerte, der\nnach Anlage A Nummer 2 der Handwerksordnung               Heizlast des Gebäudes, der eingestellten Leistung der\noder                                                      Wärmeerzeuger und der raumweisen Heizlastberech-\n3. Energieberater, die in die Energieeffizienz-Experten-      nung, der Auslegungstemperatur, der Einstellung der\nliste für Förderprogramme des Bundes aufgenom-            Regelung und den Drücken im Ausdehnungsgefäß in\nmen worden sind.                                          Textform festzuhalten und dem Gebäudeeigentümer\nzur Verfügung zu stellen.\n(5) Die Verpflichtung zur Heizungsprüfung entfällt in\nGebäuden, die im Rahmen eines standardisierten                   (4) Der hydraulische Abgleich ist nach Maßgabe des\nEnergiemanagementsystems oder Umweltmanage-                   Verfahrens B nach der ZVSHK-Fachregel „Optimierung\nmentsystems verwaltet werden und in Gebäuden mit              von Heizungsanlagen im Bestand“, VdZ – Wirtschafts-\nstandardisierter Gebäudeautomation. Ebenso entfällt           vereinigung Gebäude und Energie e.V., 1. aktualisierte\ndie Verpflichtung zur Heizungsprüfung, wenn innerhalb         Neuauflage April 2022, Ziffer 4.2, durchzuführen.","1532        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022\nTitel 2                              begrenzt auf einen Bewertungszeitraum von maximal\n15 Jahren.\nMaßnahmen zur\nEnergieeinsparung in der Wirtschaft                          (2) Unternehmen sind verpflichtet, durch Zertifi-\nzierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren die\n§4                                 Maßnahmen bestätigen zu lassen, die nach Absatz 1\numgesetzt und die aufgrund ihrer fehlenden Wirt-\nUmsetzung wirtschaftlicher                     schaftlichkeit nicht umgesetzt wurden.\nEnergieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen\n(3) Die Pflichten zur Umsetzung von Maßnahmen\n(1) Unternehmen sind verpflichtet, in den Energie-        nach den Absätzen 1 und 2 sind nicht für Anlagen an-\naudits nach § 8 des Gesetzes über Energiedienstleis-        zuwenden, die nach § 4 des Bundesimmissionsschutz-\ntungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen sowie           gesetzes genehmigungsbedürftig sind, sofern für diese\nim Rahmen eines Energie- oder Umweltmanagement-             Anlagen speziellere Anforderungen zur Umsetzung von\nsystemen nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des               Energieeffizienzmaßnahmen bestehen.\nGesetzes über Energiedienstleistungen und andere               (4) Die Pflichten zur Umsetzung von Maßnahmen\nEnergieeffizienzmaßnahmen alle konkret identifizierten      nach den Absätzen 1 und 2 sind zudem nicht für\nund als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Maß-         Unternehmen anzuwenden, deren Gesamtenergiever-\nnahmen umzusetzen, um die Energieeffizienz ihrem            brauch innerhalb der letzten drei Jahre im Durchschnitt\nUnternehmen unverzüglich zu verbessern. Diese Maß-          weniger als 10 Gigawattstunden pro Jahr betrug.\nnahmen sind spätestens innerhalb von 18 Monaten\numzusetzen. Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich                                      §5\ndurchführbar, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeits-\nbetrachtung der Maßnahme nach DIN EN 17463, Aus-                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ngabe Dezember 2021, nach maximal 20 Prozent der                Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft\nNutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch      und mit Ablauf des 30. September 2024 außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 23. September 2022\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Klimaschutz\nRobert Habeck"]}