{"id":"bgbl1-2022-34-1","kind":"bgbl1","year":2022,"number":34,"date":"2022-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/34#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-34-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_34.pdf#page=2","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts","law_date":"2022-09-22T00:00:00Z","page":1518,"pdf_page":2,"num_pages":12,"content":["1518           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022\nErste Verordnung\nzur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung\nund anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts1\nVom 22. September 2022\nDas Bundesministerium für Digitales und Verkehr                        zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c des\nverordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2                         Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) ge-\ndes Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August                       ändert und § 3 Absatz 1 Nummer 9 bis 11 durch\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass                        Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom\nvom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund                         3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1467) eingefügt worden sind,\n– des § 3 Absatz 1 Nummer 5 und 8 in Verbindung mit                    – des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1\nAbsatz 5 Satz 2 und Absatz 6, jeweils auch in Ver-                     Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom\nbindung mit § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2                        7. August 2013 (BGBl. I S. 3154):\ndes Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I                                            Artikel 1\nS. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor                                           Änderung der\nNummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buch-                                Binnenschiffspersonalverordnung\nstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I\nDie Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. No-\nS. 962), § 3 Absatz 5 Satz 2 zuletzt durch Artikel 313\nvember 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204), die durch Artikel 9\nNummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des\nder Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2)\nGesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n§ 3 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 Buch-\nstabe b des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I                        1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nS. 1467) und § 3e Absatz 1 zuletzt durch Artikel 336                     a) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:\nder Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)\ngeändert worden ist, im Einvernehmen mit dem                                „§ 36 (weggefallen)“.\nBundesministerium für Arbeit und Soziales,                               b) Die Angabe zu Abschnitt 6 wird wie folgt ge-\nfasst:\n– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 5 bis 6a und 8 bis 11 in\nVerbindung mit Absatz 6, § 3 Absatz 1 Nummer 1                                                „Abschnitt 6\njeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1,                                            Zulassung von\njeweils auch in Verbindung mit § 3e Absatz 1 Satz 1                               Lehrgängen, Ausbildungsprogrammen\nund 3 Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufgaben-                                      und Weiterbildungsprogrammen“.\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nc) Die Angaben zu den §§ 55 bis 57 werden wie\n5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1\nfolgt gefasst:\nim Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1\nNummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April                             „§ 55 Ausbildungsprogramme und Weiterbil-\n2017 (BGBl. I S. 962), § 3 Absatz 1 Nummer 6a                                       dungsprogramme\ndurch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom                                   § 56    Voraussetzungen für die Zulassung von\n22. November 2011 (BGBl. I S. 2279), § 3 Absatz 6                                   Lehrgängen für Sachkundige\n1\nArtikel 1 Nummer 9 Buchstabe a dieser Verordnung dient der Um-               § 57    Verfahren zur Zulassung von Lehrgän-\nsetzung der Richtlinie 2017/2397 des Europäischen Parlaments und                     gen“.\ndes Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von\nBerufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung          d) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:\nder Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl. L 345\nvom 27.12.2017, S. 53), die durch die Richtlinie (EU) 2021/1233 (ABl.        „§ 62 Erteilung des Unionsbefähigungszeug-\nL 274 vom 30.7.2021, S. 52) geändert worden ist.                                     nisses nach Abschluss eines zugelasse-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022            1519\nnen Ausbildungsprogramms oder Weiter-        6. § 14 wird wie folgt geändert:\nbildungsprogramms“.                             a) In Nummer 1 werden die Wörter „Befähigungs-\ne) Die Angabe zu § 89 wird wie folgt gefasst:                   zeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerin-\n„§ 89 Voraussetzungen für die Zulassung und                  nen“ durch das Wort „Fährschifferzeugnis“ er-\nden Widerruf der Zulassung von Simula-              setzt.\ntoren“.                                         b) In Nummer 2 werden die Wörter „im Rahmen\nf) Die Angabe zu § 138 wird wie folgt gefasst:                  behördlicher Maßnahmen“ gestrichen.\n„§ 138 (weggefallen)“.                                7. In § 15 Absatz 6 werden die Wörter „Absätzen 1\nbis 5“ durch die Wörter „Absätzen 1, 3 bis 5“ er-\ng) Die Angabe zu § 141 wird wie folgt gefasst:\nsetzt.\n„§ 141 Umtausch von Radarbescheinigungen“.\n8. Dem § 16 werden folgende Absätze 5 und 6 an-\nh) Folgende Angabe nach § 141 wird eingefügt:               gefügt:\n„§ 142 Befahren der Elbe“.                                  „(5) Eine besondere Berechtigung für Risiko-\ni) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:           strecken auf Grund einer Befähigungsprüfung einer\n„Anlage 1     (zu § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)“.       nach Landesrecht zuständigen Behörde für Be-\nschäftigte von Behörden eines Landes oder seiner\nj) Die Angabe zu Anlage 3 wird wie folgt gefasst:\nGemeinden oder Gemeindeverbände steht einer\n„Anlage 3     (zu § 17 Absatz 6 Nummer 1)“.              besonderen Berechtigung für Risikostrecken im\nk) Die Angabe zu Anlage 27 wird wie folgt gefasst:          Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gleich, so-\nweit die Befähigungsprüfung der nach Landesrecht\n„Anlage 27 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 5)\nzuständigen Behörde den Anforderungen an die\nMuster Kleinschifferzeugnis“.\nBefähigungsprüfung nach § 42 entspricht.\nl) Die Angabe zu Anlage 30 wird wie folgt gefasst:\n(6) Die zuständige Behörde kann durch All-\n„Anlage 30 (zu § 89 Absatz 1)“.                          gemeinverfügung für Teilstrecken einer Risiko-\nm) Die Angabe zu Anlage 33 wird wie folgt gefasst:          strecke nach Absatz 1 Nummer 2 für einen be-\n„Anlage 33 (weggefallen)“.                               grenzten Zeitraum Ausnahmen von der Pflicht\nzum Besitz einer solchen besonderen Berechti-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                gung vorsehen, wenn das Befahren dieser Teil-\na) In Nummer 24 wird das Wort „Erholungs-                   strecke aufgrund von Baumaßnahmen erforderlich\nzwecke“ durch das Wort „Freizeitzwecke“ er-              ist.“\nsetzt.                                                9. § 17 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Nummer 44 wird folgende Nummer 44a\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-\neingefügt:\ngefügt:\n„44a. „Befähigungszeugnis“ ein Zeugnis, das\n„(3) Für Sachkundige für die Fahrgastschiff-\ndem Inhaber oder der Inhaberin die\nfahrt oder Sachkundige für Flüssigerdgas auf\nnötigen Kenntnisse und Fertigkeiten für\nSeeschiffen ist bei Fahrten auf Wasserstraßen\neine bestimmte Funktion beim Betrieb\nder Zonen 3 und 4 ausreichend ein den Anfor-\neines Fahrzeuges bestätigt;“.\nderungen eines Befähigungszeugnisses nach\n3. In § 10 Absatz 2 werden die Wörter „Dem Unions-                 Absatz 1 genügendes Zeugnis, das nach dem\nbefähigungszeugnis“ durch die Wörter „Dem Be-                   STCW-Übereinkommen erteilt oder nach dem\nfähigungszeugnis“ ersetzt.                                      STCW-Übereinkommen anerkannt ist.“\n4. Dem § 11 wird folgender Absatz 5 angefügt:                  b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-\n„(5) Ein Befähigungszeugnis zum Führen von                   sätze 4 bis 6.\nBehördenfahrzeugen, Feuerlöschbooten oder Fahr-             c) Der neue Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nzeugen des Katastrophenschutzes auf Grund einer\nBefähigungsprüfung einer nach Landesrecht zu-                      „(6) Atemschutzgerättragende Personen be-\nständigen Behörde für Beschäftigte von Behörden                 dürfen\neines Landes oder seiner Gemeinden oder Ge-                     1. einer Bescheinigung\nmeindeverbände steht einem Behördenschiffer-\na) eines Anbieters eines nach § 58 zugelas-\nzeugnis nach Absatz 1 Nummer 2 gleich, soweit\nsenen Lehrgangs über die Teilnahme an\ndie Befähigungsprüfung der nach Landesrecht zu-\neinem Grundlehrgang sowie\nständigen Behörde den Anforderungen an die\nBefähigungsprüfung nach § 40 entspricht.“                           b) im Falle des § 88 Absatz 3 zusätzlich\neiner Bescheinigung über die Teilnahme\n5. § 12 wird wie folgt geändert:\nan einem Wiederholungslehrgang,\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\njeweils nach dem Muster in Anlage 3, oder\naa) Nummer 1 wird aufgehoben.\n2. eines Schulungsnachweises für atem-\nbb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die                    schutzgerättragende Personen einer an-\nNummern 1 bis 3.                                            erkannten Ausbildungsstelle eines anderen\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird das                       Mitgliedstaates der Zentralkommission für\nWort „Strecke“ jeweils durch das Wort „Fähr-                     die Rheinschifffahrt, die von dieser bekannt\nstelle“ ersetzt.                                                 gemacht worden ist.“","1520         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022\n10. § 26 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                        b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\n„(1) Fahrzeiten werden durch ein den Anforde-                aa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 55 Ab-\nrungen des § 27 Absatz 1 Satz 1 genügendes                           satz 1“ durch die Angabe „§ 55 Absatz 3“\nSchifferdienstbuch nachgewiesen.“                                    und das Wort „Ausbildungsprogramm“\n11. § 27 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                         durch das Wort „Weiterbildungsprogramm“\nersetzt.\n„Sind für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses\nFahrzeiten vorgeschrieben, müssen diese von einer               bb) In den Buchstaben b und c werden jeweils\nder nachfolgend genannten Behörden im Schiffer-                      das Wort „Ausbildungsprogramms“ durch\ndienstbuch geprüft und mit einem Kontrollvermerk                     das Wort „Weiterbildungsprogramms“ er-\nversehen (validiert) worden sein:                                    setzt.\n16. In § 32 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe\n1. von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt,\n„§ 55 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 55 Absatz 1“\n2. von der zuständigen Behörde                               ersetzt.\na) eines anderen Mitgliedstaates der Euro-            17. § 33 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\npäischen Union,\n„a) ein nach § 55 Absatz 1 oder nach Absatz 2 zu-\nb) eines anderen Mitgliedstaates der Zentral-                 gelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich\nkommission für die Rheinschifffahrt oder                  abgeschlossen haben,“.\nc) eines Staates, der nicht der Europäischen          18. § 34 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nUnion angehört und dessen Schifferdienst-\na) In Nummer 2 wird das Wort „Maschinenkunde“\nbuch nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von\ndurch das Wort „Maschinenkundige“ ersetzt.\nder Kommission der Europäischen Union\nanerkannt worden ist.“                                b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Elektro-\nnikgewerbe“ die Wörter „oder als Schiffsmecha-\n12. § 28 Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nniker oder als Schiffsmechanikerin“ eingefügt.\na) In Satz 2 Nummer 1 werden vor den Wörtern „im             c) In Nummer 4 wird am Satzende der Punkt durch\nSchifferdienstbuch“ die Wörter „vorbehaltlich                ein Komma ersetzt.\ndes Satzes 3“ eingefügt.\nd) Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:\nb) Folgende Sätze werden angefügt:\n„5. den erfolgreichen Abschluss eines nach\n„Satz 2 Nummer 1 gilt nicht, wenn der Inhaber                     § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelassenen Aus-\ndes Schifferdienstbuches Steuermann oder                          bildungsprogramms mit dem Schwerpunkt\nSteuerfrau ist und im Schifferdienstbuch Fol-                     Güterschifffahrt oder\ngendes vermerkt ist: „beabsichtigt nicht den\nErwerb eines Befähigungszeugnisses als Schiffs-              6. ein Befähigungszeugnis als Maschinist oder\nführer oder Schiffsführerin“. Der Vermerk muss                    Maschinistin in der Seeschifffahrt.“\nvon dem Inhaber oder der Inhaberin des                19. In § 35 Absatz 2 werden nach den Wörtern „Die\nSchifferdienstbuches unterzeichnet sein.“                 Prüfung wird in“ die Wörter „schriftlicher oder“ ein-\n13. § 29 wird wie folgt geändert:                                gefügt.\na) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:               20. § 36 wird aufgehoben.\n21. In § 37 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe\n„2. an einer grundlegenden Sicherheitsausbil-\n„Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.\ndung nach Anlage 7 teilgenommen haben,\ndie nach § 53 zugelassen wurde.“                 22. In § 38 Absatz 4 Satz 1 werden im einleitenden\nSatzteil nach dem Wort „Ausbildungsprogramm“\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndie Wörter „oder Weiterbildungsprogramm“ ein-\n„Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Personen, die             gefügt.\nüber ein Befähigungszeugnis oder einen Be-\n23. § 40 wird wie folgt geändert:\nfähigungsnachweis nach den Teilen 2 bis 5 der\nSeeleute-Befähigungsverordnung verfügen.“                 a) In Absatz 4 wird der einleitende Satzteil wie folgt\ngefasst:\n14. § 30 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„Abweichend von Absatz 1 besteht die Prüfung\n„2. Folgendes vorweisen können:\nzum Sportschifferzeugnis nur aus einem theore-\na) einen Ausbildungsvertrag im Rahmen eines                 tischen Teil, wenn der Prüfling über Folgendes\nnach § 55 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder                 verfügt:“.\nAbsatz 2 zugelassenen Ausbildungspro-\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\ngramms oder\n„(6) Abweichend von Absatz 1 ist bei der Er-\nb) einen Arbeitsvertrag im Rahmen eines nach                weiterung des Fährschifferzeugnisses nur eine\n§ 55 Absatz 3 zugelassenen Weiterbildungs-              praktische Prüfung für diese Fährstelle ab-\nprogramms für die Betriebsebene.“                       zulegen.“\n15. § 31 wird wie folgt geändert:                            24. Dem § 43 wird folgender Absatz 3 angefügt:\na) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:                 „(3) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für Inhaber\n„b) ein nach § 55 Absatz 1 zugelassenes Aus-              oder Inhaberinnen von Zeugnissen für Kapitäne\nbildungsprogramm erfolgreich abgeschlos-             oder für Schiffsoffiziere für den Decksbereich nach\nsen haben und“.                                      dem STCW-Übereinkommen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022          1521\n25. § 45 wird wie folgt geändert:                                 3. die Berufsausbildung nach der Verordnung über\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                          die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur\nBinnenschifferin vom 20. Januar 2005 (BGBl. I\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                              S. 121, 925).\n„(2) Wer im Rahmen einer Berufsausbildung\nzum Binnenschifffahrtskapitän oder Binnen-                   (2) Zugelassenes Ausbildungsprogramm für die\nschifffahrtskapitänin an Teil 1 der Abschluss-            Führungsebene ist die Berufsausbildung nach\nprüfung teilgenommen hat, kann die Prüfung                der Verordnung über die Berufsausbildung zum\nfür die besondere Berechtigung bereits ablegen.           Binnenschifffahrtskapitän und zur Binnenschiff-\nAbsatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Wenn             fahrtskapitänin vom 2. März 2022 (BGBl. I S. 271).\ninnerhalb der in Absatz 1 Satz 3 genannten Frist             (3) Ein Weiterbildungsprogramm wird zugelas-\ndie Abschlussprüfung insgesamt nicht bestan-              sen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:\nden wird, muss die Prüfung für die besondere\nBerechtigung erneut abgelegt werden.“                     1. Weiterbildungsziele, Lerninhalte, Methoden,\n26. § 47 wird wie folgt geändert:                                     eingesetzte Medien, Verfahren, auch unter Ein-\nsatz von Simulatoren, und Lernmaterialien sind\na) In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die An-              ordnungsgemäß dokumentiert und ermöglichen\ngabe „Absatz 1“ gestrichen.                                   den Teilnehmenden das Erreichen der jeweiligen\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                               Befähigungsstandards;\n„(3) Der theoretische Teil der Prüfung ist be-         2. das Programm zur Vermittlung der jeweiligen\nstanden, wenn der Prüfling mindestens 80 Pro-                 Befähigungen wird von befähigten Personen\nzent der Prüfungsfragen richtig beantwortet                   durchgeführt, die über sichere Kenntnisse des\nhat.“                                                         Weiterbildungsprogramms verfügen;\n27. § 49 wird wie folgt geändert:\n3. die Prüfung zur Feststellung der Erfüllung der\na) In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die An-              jeweiligen Befähigungsstandards wird von be-\ngabe „Absatz 1“ gestrichen.                                   fähigten Prüfenden durchgeführt, die nicht von\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                               Interessenskonflikten betroffen sind.\n„(3) Der theoretische Teil der Prüfung ist be-            (4) Der Antrag auf Zulassung nach Absatz 3\nstanden, wenn der Prüfling mindestens 80 Pro-             muss Folgendes enthalten:\nzent der Prüfungsfragen richtig beantwortet\nhat.“                                                     1. einen ausführlichen Lehrgangsplan mit Angabe\n28. § 50 wird wie folgt geändert:                                     des Inhalts und der Dauer der unterrichteten\nFächer sowie der Lehrmethode;\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ und die An-               2. ein Verzeichnis der Lehrkräfte, einschließlich\ngabe „Absatz 1“ werden gestrichen.                       des Nachweises ihrer Fachkenntnisse und der\nAngabe der jeweiligen Unterrichtsfächer;\nbb) Dem Wortlaut wird folgender Satz angefügt:\n„§ 49 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.“             3. Informationen über den Standort der Weiterbil-\ndung, das Lehrmaterial und die Einrichtungen,\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                      die für Übungen zur Verfügung stehen;\n29. In § 52 wird das Wort „Ausbildungsprogramms“\ndurch das Wort „Lehrgangs“ ersetzt.                           4. die Teilnahmebedingungen für die Weiterbil-\ndung, insbesondere die Anzahl der Teilnehmen-\n30. In der Überschrift des Abschnitts 6 wird das Wort                 den;\n„Ausbildungsprogrammen“ durch die Wörter „Lehr-\ngängen, Ausbildungsprogrammen und Weiter-                     5. eine Beschreibung des Prüfungsprogramms\nbildungsprogrammen“ ersetzt.                                      und der für das Bestehen der Prüfung erforder-\n31. § 54 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                               lichen Ergebnisse;\n„Lehrgänge für Maschinenkundige lässt das                     6. die Erklärung, dass die Weiterbildungsstätte\nBundesministerium für Digitales und Verkehr zu.“                  sich dazu verpflichtet, die zulassende Behörde\n32. § 55 wird wie folgt gefasst:                                      unverzüglich über jede Änderung der im Zulas-\nsungsantrag enthaltenen Informationen zu infor-\n„§ 55                                    mieren, sobald ein Antrag auf Zulassung gestellt\nAusbildungsprogramme                              oder eine Zulassung erteilt wurde.\nund Weiterbildungsprogramme\n(5) Zuständig für die Zulassung nach Absatz 3\n(1) Zugelassenes Ausbildungsprogramm für die               ist das Bundesministerium für Digitales und Ver-\nBetriebsebene sind                                            kehr. Es veröffentlicht die danach zugelassenen\n1. die Berufsausbildung nach der Verordnung über              Weiterbildungsprogramme im Bundesanzeiger.\ndie Berufsausbildung zum Binnenschiffer und               § 57 Absatz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.“\nzur Binnenschifferin vom 2. März 2022 (BGBl. I\nS. 257),                                              33. § 56 wird wie folgt geändert:\n2. der mit Teil 1 der Abschlussprüfung endende                a) In der Überschrift wird das Wort „Ausbildungs-\nAbschnitt einer Berufsausbildung nach Num-                    programmen“ durch das Wort „Lehrgängen“\nmer 1 oder Absatz 2,                                          ersetzt.","1522        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                    36. In § 61 Satz 3 werden vor dem Wort „schriftlich“\naa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.         das Wort „mündlich,“ eingefügt und die Wörter\n„mit dem von ihm bereitgestellten Formular“ ge-\nbb) Der einleitende Satzteil wird wie folgt ge-          strichen.\nfasst:\n37. § 62 wird wie folgt geändert:\n„Basislehrgänge oder Auffrischungslehr-\ngänge lässt die zuständige Behörde unter             a) In der Überschrift wird das Wort „Ausbildungs-\nden folgenden Voraussetzungen zu:“.                      programms“ durch die Wörter „Ausbildungs-\nprogramms oder Weiterbildungsprogramms“ er-\ncc) In Nummer 3 wird das Wort „Ausbildungs-                  setzt.\nprogramms“ durch das Wort „Lehrgangs“\nersetzt.                                             b) In Absatz 1 werden die Wörter „ein zugelasse-\nnes Ausbildungsprogramm auf Betriebsebene\nc) Absatz 2 wird aufgehoben.                                    erfolgreich abgeschlossen“ durch die Wörter\n34. § 57 wird wie folgt geändert:                                   „in einem Ausbildungsprogramm oder Weiter-\na) In der Überschrift wird das Wort „Ausbildungs-               bildungsprogramm die nötigen Kenntnisse und\nprogrammen“ durch das Wort „Lehrgängen“                      Fertigkeiten für die Betriebsebene erworben“\nersetzt.                                                     ersetzt.\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        c) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Ausbildungs-                „3. den Nachweis erbringt über den erfolg-\nprogrammen für Basislehrgängen oder Auf-                     reichen Abschluss\nfrischungslehrgängen“ durch die Wörter                       a) eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 1\n„Basislehrgängen oder Auffrischungslehr-                        oder 3 oder Absatz 2 zugelassenen Aus-\ngängen“ ersetzt.                                                bildungsprogramms oder eines nach § 55\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Rechts-                         Absatz 3 zugelassenen Weiterbildungs-\nverordnung“ die Wörter „die Anforderungen                       programms durch ein Abschlusszeugnis\nan den Antrag, insbesondere die erforder-                       oder\nlichen Angaben und beizufügenden Unter-                      b) eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 2 zu-\nlagen, sowie“ eingefügt.                                        gelassenen Ausbildungsprogramms durch\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                   die schriftliche Mitteilung einer Industrie-\nund Handelskammer über die Teilnahme\naa) in Satz 1 wird das Wort „Ausbildungspro-                        an Teil 1 der Abschlussprüfung einer Be-\ngrammen“ durch das Wort „Lehrgängen“ er-                        rufsausbildung nach § 55 Absatz 1 Num-\nsetzt.                                                          mer 1 oder Absatz 2 mit mindestens aus-\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1“ gestri-                    reichenden Leistungen.“\nchen.                                            38. In § 63 Absatz 2 wird die Angabe „nach § 20“\nd) In Absatz 3 wird das Wort „Ausbildungspro-               durch die Wörter „nach den §§ 20 und 22“ ersetzt.\ngramme“ durch das Wort „Lehrgänge“ ersetzt.          39. § 65 Absatz 3 wird aufgehoben.\ne) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                    40. In § 70 Absatz 1 werden die Wörter „oder von\naa) Satz 1 wird im einleitenden Satzteil wie folgt       einem Teil der praktischen Prüfung“ durch die\ngefasst:                                             Wörter „oder von einem Teil dieser Prüfungsteile“\n„Erfüllt ein Lehrgang die Voraussetzungen            ersetzt.\ndes § 56 nicht mehr, so kann die zuständige      41. In § 75 Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt\nBehörde die Zulassung“.                              gefasst:\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Ausbildungspro-             „Die Prüfungsleistung in einer Prüfung mit frei zu\ngramms“ durch das Wort „Lehrgangs“ er-               formulierenden Antworten bewertet die Prüfungs-\nsetzt.                                               kommission. Die Prüfungsleistung einer im\nf) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                        Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführten Prüfung\nbewertet ein Verwaltungsmitarbeiter oder eine Ver-\naa) Das Wort „Ausbildungsprogramme“ wird                 waltungsmitarbeiterin der zuständigen Behörde,\ndurch das Wort „Lehrgänge“ ersetzt.                  auf der Grundlage der von der zuständigen Be-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                        hörde vorgegebenen Bewertungsgrundlagen.“\n„Hierzu sind die zuständige Behörde und die      42. In § 78 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „werden“\nvon ihr beauftragten natürlichen Personen            durch die Wörter „sein und gilt befristet, längstens\nwährend der üblichen Betriebs- und Ge-               bis zum Erhalt des Zeugnisses“ ersetzt.\nschäftszeiten    berechtigt,   Ausbildungs-      43. § 80 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nräume, Ausbildungseinrichtungen, Unter-\nrichtsmittel sowie die Durchführung der              a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Voraus-\nAusbildungsprogramme sowie der ent-                      setzungen“ die Wörter „des Kapitels 2 Ab-\nsprechenden Prüfungen zu prüfen.“                        schnitt 1 und des“ eingefügt.\n35. In § 58 wird das Wort „Auffrischungslehrgängen“             b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\ndurch das Wort „Wiederholungslehrgängen“ er-                    „3. den Nachweis über den erfolgreichen Ab-\nsetzt.                                                              schluss eines nach § 55 Absatz 2 zugelas-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022             1523\nsenen Ausbildungsprogramms durch ein             50. § 89 wird wie folgt geändert:\nAbschlusszeugnis erbringt.“                          a) In der Überschrift werden nach dem Wort\n44. § 81 wird wie folgt geändert:                                    „Zulassung“ die Wörter „und den Widerruf der\na) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „nach § 20“                Zulassung“ eingefügt.\ndurch die Wörter „nach den §§ 20 und 22“                 b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nersetzt.\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nb) In Absatz 4 werden die Angaben „gilt § 78 Ab-\n„(2) Die zuständige Behörde hat die Zulas-\nsatz 2“ durch die Wörter „gilt § 78 Absatz 2\nsung eines Simulators auszusetzen oder zu\nund 4“ ersetzt.\nwiderrufen, wenn dieser die Anforderungen der\nc) Absatz 5 wird aufgehoben.                                     Anlage 30 nicht mehr erfüllt.“\n45. § 82 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                    51. § 91 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„(2) Für die Verlängerung gelten § 78 Absatz 4            a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nund § 81 Absatz 3 entsprechend.“\naa) Nach den Wörtern „erteilt worden ist“ wer-\n46. § 85 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                          den die Wörter „oder weitergilt“ eingefügt.\n„Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt                  bb) Nach den Wörtern „erforderlich ist“ werden\nauf Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis für                           die Wörter „oder die Unzuverlässigkeit nach\nSachkundige für die Fahrgastschifffahrt nach                          § 98 Absatz 10 festgestellt worden ist“ ein-\nSatz 2, wenn                                                          gefügt.\n1. die antragstellende Person                                b) Satz 2 wird wie folgt geändert:\na) die Abschlussprüfung des Lehrgangs nach\naa) Das Wort „Binnenschifffahrtsstraßenord-\n§ 49 Absatz 2 Satz 1 bestanden hat oder\nnung“ wird jeweils durch das Wort „Binnen-\nb) das nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelas-                       schifffahrtsstraßen-Ordnung“ ersetzt.\nsene Ausbildungsprogramm mit dem Schwer-\nbb) Das Wort „Seeschifffahrtsstraßenordnung“\npunkt Fahrgastschifffahrt erfolgreich abge-\nwird jeweils durch das Wort „Seeschiff-\nschlossen hat,\nfahrtsstraßen-Ordnung“ ersetzt.\n2. die antragstellende Person die Schulungsnach-\n52. In § 94 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nweise oder das Abschlusszeugnis vorlegt und\n„Berechtigung,“ die Wörter „das oder die nach\n3. die antragstellende Person ihre Identität nach-           dieser Verordnung erteilt worden ist oder weiter-\nweist.“                                                  gilt,“ eingefügt.\n47. In § 86 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe         53. § 96 wird wie folgt geändert:\n„Absatz 1“ gestrichen und das Wort „Ausbildungs-\nprogramms“ durch das Wort „Auffrischungslehr-                a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ngangs“ ersetzt.                                                     „(1) Die Besatzung, die sich während der\n48. In § 87 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „an                    Fahrt an Bord von Fahrzeugen im Sinne des\neinem Auffrischungslehrgang nach § 50 teilgenom-                 § 1 Absatz 5 und 6 der Binnenschiffsunter-\nmen haben“ durch die Wörter „im Rahmen eines                     suchungsordnung befinden muss (Mindest-\nnach § 56 zugelassenen Auffrischungslehrgangs                    besatzung), ergibt sich nach Maßgabe des\neine neue Prüfung nach § 50 Satz 2 mit Erfolg ab-                Satzes 2 aus den nachfolgenden Vorschriften.\ngelegt haben“ ersetzt.                                           Sie wird von der zuständigen Behörde in einer\nder folgenden Bescheinigungen festgelegt:\n49. § 88 wird wie folgt gefasst:\n1. in einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach\n„§ 88\nAnlage 3 des ES-TRIN,\nAblaufen der Befähigungszeugnisse\n2. in der Bescheinigung über die Besatzung für\nfür atemschutzgerättragende Personen;\nBinnenschiffe nach Muster 2 des Anhangs V\nWiederholungslehrgang\nder Binnenschiffsuntersuchungsordnung oder\n(1) Die Bescheinigung für atemschutzgerät-\n3. im Fährzeugnis nach Muster 3 des Anhangs V\ntragende Personen nach § 17 Absatz 6 Nummer 1\nder Binnenschiffsuntersuchungsordnung.\nüber die Teilnahme am Grundlehrgang ist zwei\nJahre ab dem Ausstellungsdatum gültig.                           Die Festlegung der Besatzung gilt bis zum\nAblauf der jeweiligen Bescheinigung.“\n(2) Der Anbieter eines nach § 58 zugelassenen\nLehrgangs hat die Bescheinigung über die Teil-               b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nnahme am Grundlehrgang auf Antrag zu erneuern,                   „Wer über ein Befähigungszeugnis für die Be-\nsofern der Inhaber oder die Inhaberin der Beschei-               triebsebene, ein Unionspatent oder ein Fähr-\nnigung erneut an einem nach § 58 zugelassenen                    schifferzeugnis verfügt, kann für jede niedrigere\nGrundlehrgang teilgenommen hat.                                  Funktion auf Einstiegs- oder Betriebsebene\n(3) Der Inhaber oder die Inhaberin einer Be-                  eingesetzt werden.“\nscheinigung für atemschutzgerättragende Perso-           54. § 98 wird wie folgt geändert:\nnen hat jährlich an einem nach § 58 zugelassenen\nWiederholungslehrgang teilzunehmen. Der Anbie-               a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nter dieses Lehrgangs hat hierüber eine Bescheini-                aa) In Satz 1 wird das Wort „Kapitel“ durch das\ngung nach dem Muster in Anlage 3 auszustellen.“                       Wort „Teil“ ersetzt.","1524          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                   59. In § 124 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter\naaa) Im einleitenden Satzteil werden nach            „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die\nden Wörtern „Teil II Kapitel 2 und 3“          Wörter „Digitales und Verkehr“ ersetzt.\ndie Wörter „Abschnitt 2 und 3“ einge-      60. § 129 wird wie folgt geändert:\nfügt.\nbbb) In Nummer 2 wird am Satzende der                a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nPunkt durch ein Komma ersetzt.                    fügt:\nccc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                      „(1a) Sind die Inhaber oder Inhaberinnen von\n„3. statt eines Bordbuches nach                   Zeugnissen nach Absatz 1 zugleich Inhaber\nder     Schiffspersonalverordnung-            oder Inhaberinnen von Radarpatenten oder\nRhein genügt ein Bordbuch nach                Streckenkundezeugnissen, die in einem ande-\n§ 102.“                                       ren Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt\nworden sind, können die Radarpatente oder\nb) Absatz 8 wird wie folgt geändert:                             Streckenkundezeugnisse zugleich in eine ent-\naa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                  sprechende besondere Berechtigung nach\n„2. durchgeführt wird von einer Person, die             § 16 umgetauscht werden.“\nals Ausbilder oder Ausbilderin in einem          b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nfür die Berufsausbildung für Berufe der\nBinnenschifffahrt geeigneten Ausbil-                   „(2) Der Umtausch von unbeschränkten\ndungsbetrieb arbeitet und die Voraus-               Fahrerlaubnissen der Klasse C in ein unbe-\nsetzungen nach Abschnitt 2 Nummer 1.6               schränktes Unionspatent erfordert den Nach-\nder Anlage 21 erfüllt.“                             weis einer zusätzlichen Fahrzeit von 180 Tagen\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                           als Schiffsführer. Ohne Nachweis weiterer Fahr-\nzeit wird ein Unionspatent oder ein Schiffer-\n„Satz 1 gilt nicht für Personen, die                    zeugnis für dieselbe Fahrzeuglänge ausgestellt\na) bereits vor dem 18. Januar 2022 als Mit-             wie die vorgelegte Fahrerlaubnis.“\nglied der Besatzung in der Binnenschiff-\nfahrt tätig waren oder                            c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ein-\ngefügt:\nb) über ein Befähigungszeugnis oder einen\nBefähigungsnachweis nach den Teilen 2                   „(6) Beim Umtausch von Fahrerlaubnissen\nbis 5 der Seeleute-Befähigungsverord-                mit Beschränkungen oder Auflagen sind die\nnung verfügen.“                                      Beschränkungen oder Auflagen in das neue Be-\n55. In § 99 Absatz 1 werden die Wörter „Verkehr und                  fähigungszeugnis zu übernehmen.“\nInfrastruktur“ durch die Wörter „Digitales und                d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.\nVerkehr“ ersetzt.\n56. § 106 wird wie folgt geändert:                            61. § 130 wird wie folgt geändert:\na) In der Tabelle in Absatz 1 wird jeweils das Wort           a) In Absatz 2 wird der einleitende Satzteil wie folgt\n„Leichter“ durch das Wort „Schubleichter“ er-                gefasst:\nsetzt.\n„Gewerblich, beruflich oder dienstlich genutzte\nb) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und je-                  Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als\nweils das Wort „Leichter“ wird durch das Wort                20 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe,\n„Schubleichter“ ersetzt.                                     Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die nach § 34\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie                  der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur\nfolgt gefasst:                                               Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden,\n„(5) Schubleichter im Sinne der Tabelle des               Schub- und Schleppboote, schwimmende Ge-\nAbsatzes 1 sowie im Sinne des Absatzes 4 sind                räte sowie Fähren, können bis zum 17. Januar\nauch Motorschiffe ohne eigene in Tätigkeit ge-               2024 mit folgenden Fahrerlaubnissen geführt\nsetzte Antriebsmaschine und Schleppkähne.“                   werden, sofern die Tätigkeit schon vor dem\n18. Januar 2022 ausgeübt worden ist:“.\n57. § 120 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 17 Absatz 1, 4            b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\noder 5“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 1, 5                      „(3) Im Falle des Absatzes 1 stellt die zustän-\noder 6“ ersetzt.                                             dige Behörde bis zum 17. Januar 2024 bei Vor-\nb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ein-                     lage einer Fahrerlaubnis nach Absatz 2 und\ngefügt:                                                      eines Nachweises der gewerblichen, beruflichen\n„7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 98                  oder dienstlichen Tätigkeit ein Kleinschiffer-\nAbsatz 10 Satz 2 zuwiderhandelt,“.                       zeugnis mit dem entsprechenden Geltungs-\nbereich aus. Dabei kann abweichend von § 15\nc) Die bisherigen Nummern 7 bis 15 werden die                    Absatz 6 im Kleinschifferzeugnis bestimmt wer-\nNummern 8 bis 16.                                            den, dass es nur für Wasserstraßen der Zonen 1\n58. In § 122 werden die Wörter „Verkehr und digitale                 und 2 gilt, sofern der vorgelegte Sportboot-\nInfrastruktur“ durch die Wörter „Digitales und                   führerschein nur zum Befahren der Wasser-\nVerkehr“ ersetzt.                                                straßen der Zonen 1 und 2 berechtigt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022          1525\n62. Die §§ 131 bis 133 werden wie folgt gefasst:                    (4) Eine Fahrerlaubnis der Klasse F nach der\n„§ 131                               Binnenschifferpatentverordnung berechtigt bis\nzum 17. Januar 2042 auch dann zum Befahren\nGültigkeit und                            der im Fährführerschein eingetragenen Fährstelle,\nUmtausch der Radarpatente                        wenn diese sich an einer Binnenwasserstraße mit\n(1) Statt einer besonderen Berechtigung nach              maritimem Charakter befindet.“\n§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist ausreichend            63. In § 134 Absatz 1 werden die Wörter „mit den\nein Radarpatent nach der Verordnung über die Er-             Absätzen 2 und 3“ durch die Wörter „mit den\nteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasser-              Absätzen 2 und 4“ ersetzt.\nstraßen außerhalb des Rheins vom 26. Juni 2000\n64. § 135 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 1018), die zuletzt durch Artikel 2 § 5 der\nVerordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610)                 a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 17 Absatz 4“\ngeändert worden ist, oder ein bis zum 17. Januar                 durch die Angabe „§ 17 Absatz 5“ ersetzt.\n2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein                b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 17 Absatz 5“\nerteiltes Radarpatent.                                           durch die Angabe „§ 17 Absatz 6“ ersetzt.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Radarpatente            65. § 138 wird aufgehoben.\nbleiben bis zum 17. Januar 2032 zur Durchführung         66. Die §§ 139 bis 141 werden durch folgende §§ 139\nvon Radarfahrten gültig.                                     bis 142 ersetzt:\n(3) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der                                     „§ 139\nKlassen A, B, C, D, E oder F nach der Binnen-\nSicherheitspersonal\nschifferpatentverordnung oder eines Rheinpaten-\nauf Fahrgastschiffen\ntes wird ein Radarpatent nach Absatz 1 zugleich\nin eine besondere Berechtigung für Radar nach                   (1) An Bord von Fahrgastschiffen muss sich bis\ndieser Verordnung umgetauscht.                               zum 17. Januar 2024 kein Sicherheitspersonal für\nFahrgastschiffe befinden.\n§ 132                                  (2) Für Kabinenschiffe werden die Festlegungen\nGültigkeit der                           zur Besatzung in der Fahrtauglichkeitsbescheini-\nbisherigen Streckenkunde                        gung nach Anlage 3 des ES-TRIN oder in der Be-\nscheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe\n(1) Statt einer besonderen Berechtigung nach              nach Anhang V Muster 2 der Binnenschiffsunter-\n§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ausreichend                suchungsordnung am 18. Januar 2024 ungültig,\nder Nachweis über die Streckenkunde nach der                 wenn diese den Bestimmungen des Anhangs VI\nBinnenschifferpatentverordnung oder ein bis zum              der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der\n17. Januar 2022 nach der Schiffspersonal-                    Fassung vom 17. Januar 2022 entsprechen.\nverordnung-Rhein ausgestellter Nachweis über\ndie Streckenkunde.                                                                   § 140\n(2) Die in Absatz 1 genannten Nachweise sind                                   Anrechnung\nbis zum 17. Januar 2032 gültig.                                         und Nachweis von Fahrzeiten\n(3) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der                 (1) Nach dieser Verordnung erforderliche Fahr-\nKlassen A, B, C, D, E oder F nach der Binnenschif-           zeiten werden auch dann berücksichtigt, wenn sie\nferpatentverordnung oder eines Rheinpatentes                 vor dem 18. Januar 2022 erbracht worden sind.\nwird der Nachweis zugleich in eine besondere Be-                (2) Fahrzeiten, die vor dem 18. Januar 2022\nrechtigung für das Befahren der entsprechenden               erbracht worden sind, können auch durch andere\nRisikostrecke umgetauscht.                                   Urkunden als ein Schifferdienstbuch nachgewiesen\nwerden, sofern dieses nicht vorgeschrieben war.\n§ 133\nGültigkeit der                                                   § 141\nbesonderen Berechtigung                                               Umtausch\nfür Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter                          von Radarbescheinigungen\n(1) Statt einer besonderen Berechtigung nach                 Bescheinigungen über eine bestandene Radar-\n§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist ausreichend                befähigungsprüfung können nach § 16 Absatz 4\neine Fahrerlaubnis der Klassen A, C1 oder D1 nach            Satz 2 auch dann umgetauscht werden, wenn die\nder Binnenschifferpatentverordnung oder ein bis              Prüfung an dem bisher genutzten Radarsimulator\nzum 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalver-             der Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg durch-\nordnung-Rhein erteiltes Großes oder Kleines                  geführt worden ist.\nRheinpatent.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Nachweise sind                                      § 142\nbis zum 17. Januar 2032 gültig.                                                Befahren der Elbe\n(3) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der                 Inhaber oder Inhaberinnen von Befähigungs-\nKlassen A, C1 oder D1 nach der Binnenschiffer-               zeugnissen, die bis zum 17. Januar 2022 erteilt\npatentverordnung oder eines Großen oder Kleinen              wurden und die zum Befahren der auf den im\nRheinpatentes wird zugleich eine besondere Be-               Hamburger Hafen gelegenen Teilen der Elbe sowie\nrechtigung für maritime Wasserstraßen erteilt.               des oberhalb dieses Bereichs gelegenen Ab-","1526         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022\nschnitts der Elbe berechtigten, sind hierzu bis zum        73. In Anlage 15 werden in Teil III in der Überschrift die\n17. Januar 2032 weiterhin berechtigt.“                         Wörter „von Rhein-km 352,07 (Grenze zu Frank-\n67. In Anlage 1 werden die Wörter „(zu § 12 Absatz 1               reich)“ durch die Wörter „von Rhein-km 335,92\nSatz 1 Nummer 3)“ durch die Wörter „(zu § 12 Ab-               (Schleuse Iffezheim)“ ersetzt.\nsatz 1 Satz 1 Nummer 2)“ ersetzt.                          74. Anlage 21 wird wie folgt geändert:\n68. In Anlage 2 werden in Nummer 3 die Wörter „von\na) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:\nRhein-km 352,07 (Grenze zu Frankreich)“ durch\ndie Wörter „von Rhein-km 335,92 (Schleuse                         aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nIffezheim)“ ersetzt.\n„3. Prüfung\n69. In Anlage 3 werden die Wörter „(zu § 17 Absatz 5\nNummer 1)“ durch die Wörter „(zu § 17 Absatz 6                            Die zuständige Behörde und von ihr\nNummer 1)“ ersetzt.                                                       beauftragte natürliche Personen sind\n70. In Anlage 5 wird vor den Wörtern „Unterschrift des                        während der üblichen Betriebs- und\nArztes/der Ärztin“ das Wort „Datum,“ eingefügt.                           Geschäftszeiten berechtigt, Lehrgangs-\nräume, Lehrgangseinrichtungen, Unter-\n71. In Anlage 6 wird vor den Wörtern „Unterschrift des\nrichtsmittel sowie die Durchführung der\nArztes/der Ärztin“ das Wort „Datum,“ eingefügt.\nLehrgänge zu prüfen.“\n72. In Anlage 12 wird im Teil 1 unter Abschnitt II\nWasserstraßenkenntnisse nach den Wörtern                          bb) In Nummer 4.3 werden in Satz 1 nach\n„Betonnungssystemen“ und „Gezeitenlehre“ je-                          dem Wort „erfolgt“ die Wörter „, und wenn\nweils das Zeichen „*“ eingefügt und mit folgender                     diese Personen die personellen Voraus-\nFußnote versehen:                                                     setzungen nach Abschnitt 2 Ziffer 1 erfüllt“\neingefügt.\n„*Nur zu verwenden, wenn sich die Fährschiffer-\nprüfung nach § 40 Absatz 2 Satz 2 auf eine Fähr-               b) Im Abschnitt 2 Nummer 1.6 Buchstabe b wer-\nstelle in einer Binnenwasserstraße mit maritimem                  den nach dem Wort „Binnenschifffahrt“ die\nCharakter bezieht.“                                               Wörter „oder für die Seeschifffahrt“ eingefügt.\nc) Der Anhang 2 wird wie folgt gefasst:\n„Anhang 2 zu Anlage 21\nLernziele\nUnterrichts- Unterrichts-\nLfd.     einheit     einheit in\nUnterrichtseinheit\nNummer in Stunden      Stunden\nTheorie      Praxis\n1                                  Verwendung der Rettungsmittel gegen das Ertrinken\na             1           1,5      Rettungsmittel an Bord\nInhalte: Zusammenfassende Darstellung möglicher Rettungsmittel an\nBord und ihrer Funktion\nb            1,5                   Gefahren nach einem Sturz ins Wasser\nInhalte: Gefahren der Strömung, der Wassertemperatur und des Schiffs-\nverkehrs beim Überbordgehen; Gefahr der Unterkühlung; Gefahr des\nKälteschocks; Probleme bei der Rettung aus dem Wasser; Erste-Hilfe-\nMaßnahmen bei Unterkühlung\nc                          2       Rettungsweste\nInhalte: Aufbau und Funktion der Rettungsweste, Prüfung auf Einsatz-\nbereitschaft; korrektes Anlegen der Rettungsweste\n2                                  Besondere Arbeitsumgebung\na             1                    Sicheres Bewegen an Bord\nInhalte: Benutzung der Persönlichen Schutzausrüstung wie Fuß-, Hand-\nund Kopfschutz; Benutzung steiler Treppen/Leitern, Umgang mit den be-\nengten räumlichen Verhältnissen an Bord; Gefahren beim Begehen von\nGangborden; Gefahren beim Betreten von abgeschlossenen Bereichen\n(z. B. Wallgängen); Gefahren sich bewegender Teile (z. B. in Maschinen,\nSteuerhaus oder Radarantenne)\nb             1                    Umgang mit Notsituationen an Bord\nInhalte: Rettungswege an Bord; Umgang mit den beengten Verhältnissen\nan Bord beim Retten; Verhalten bei personellen Ausfällen: Notmaß-\nnahmen der Schiffsführung; Absetzen von Notrufen und sonstige\nKommunikation in Notfällen unter Verwendung der in der Anlage dieser\nStandards aufgeführten Standardredewendungen auf Englisch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022                                 1527\nUnterrichts- Unterrichts-\nLfd.        einheit     einheit in\nUnterrichtseinheit\nNummer in Stunden          Stunden\nTheorie       Praxis\nc                              1         Arbeiten mit Tauen und Drähten\nInhalte: Gefahren beim Festmachen und beim Umgang mit Winden,\nPersönliche Schutzausrüstung: Auswahl des korrekten Schutzhand-\nschuhs\n3                                        Brandbekämpfung an Bord eines Fahrzeugs*\na                 1                      Einrichtungen zur Brandbekämpfung an Bord\nInhalte: Darstellung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung an Bord\neines Fahrzeugs und deren Einsatzbereiche\nb                              2         Umgang mit tragbaren Feuerlöschern\nInhalte: Einsatz von Feuerlöschern zur lokalen Brandbekämpfung\n4                                        Gefahren an Bord durch Lärm\na                 1                      Lärmquellen an Bord\nInhalte: Darstellung der Lärmquellen und deren Schallpegel an verschie-\ndenen Beispielen\nb                0,5                     Gehörschädigende Wirkung des Lärms\nInhalte: Auswirkungen kurz- und langfristiger Einwirkung des Lärms auf\ndie Gesundheit\nc                             0,5        Gehörschutz\nInhalte: Arten von Gehörschutz; richtiges Anlegen\n5                                        Gefahrstoffe und Gefahrgut an Bord eines Fahrzeugs*\na                 1                      Gefahrstoffe und Gefahrgut an Bord\nInhalte: Überblick über die Gefahrstoffe/Gefahrgüter; Umgang mit\nGefahrstoffen (Arbeiten, Lagern, Entsorgen); Laden und Löschen von\nGefahrgütern\nb                 1                      Gesundheitsgefahren\nInhalte: Mögliche Einwirkungen auf den menschlichen Körper\nc                0,5           1         Schutz gegen die Gesundheitsgefahren\nInhalte: Was ist zu tun, um sich selbst und andere Personen zu schützen?\nPraktische Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung: Atem-\nschutz, Hautschutz, Augenschutz\n6                                        Grundlegende Maßnahmen der Ersten Hilfe* **\n3         Grundlegende Maßnahmen der Ersten Hilfe\nInhalte: Lebenserhaltende Maßnahmen, Wundversorgung, Maßnahmen\nbei Akuterkrankungen (z. B. Herzinfarkt, Schlaganfall, Schock)\n* Dieses Element kann auch von einer nachweislich hierfür sachkundigen Lehrkraft unterrichtet werden, die nicht die Voraussetzungen\nnach Abschnitt 2 Nummer 1.5 und 1.6 der Anlage 21 erfüllt.\n** Kann entfallen, wenn der Lehrgangsanbieter bestätigt, dass die Teilnehmenden seiner Lehrgänge nachweislich stets über eine Be-\nscheinigung über einen Erste-Hilfe-Kurs verfügen. Als Nachweis ist ausreichend ein Pkw-, LKW-, Bus- oder Motorradführerschein.\nVerwendung von Standardredewendungen\nThe ship is on fire.                                             Das Schiff brennt.\nThe ship is aground.                                             Das Schiff ist auf Grund gelaufen.\nThe ship has collided.                                           Das Schiff ist kollidiert.\nThe ship is flooding.                                            Das Schiff erleidet Wassereinbruch.\nSomeone has fallen overboard.                                    Jemand ist über Bord gegangen.\nI need assistance.                                               Ich benötige Unterstützung.\nThere is a medical emergency.                                    Es besteht ein medizinischer Notfall.“","1528           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022\n75. In Anlage 22 werden im Abschnitt I Satz 1 und              3. Die Anlage wird wie folgt geändert:\nim Abschnitt II Nummer 1 Satz 1, Satz 2 Buch-                 a) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:\nstabe e, Nummer 2 Buchstabe b und c die Wörter\n„für Verkehr und digitale Infrastruktur“ jeweils                 aa) Der Tabellenabschnitt 1 wird wie folgt ge-\ndurch die Wörter „für Digitales und Verkehr“ er-                     ändert:\nsetzt.                                                               aaa) In Nummer 1031 werden in der Spalte\n„Abgekürzte Rechtsgrundlage“ die An-\n76. In Anlage 23 wird Abschnitt 1 Nummer 3 wie folgt                          gaben „§ 7.11 RheinSchPersV“ ange-\ngefasst:                                                                  fügt.\n„3. Prüfung                                                          bbb) In Nummer 1032 werden in der\nSpalte „Abgekürzte Rechtsgrundlage“\nDie zuständige Behörde und von ihr be-                               die Angaben „§ 7.12 Nummer 2\nauftragte natürliche Personen sind während                           RheinSchPersV“ angefügt.\nder üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten                      ccc) Nummer 1033 wird in der Spalte „Abge-\nberechtigt, Lehrgangsräume, Lehrgangsein-                            kürzte Rechtsgrundlage“ wie folgt ge-\nrichtungen, Unterrichtsmittel sowie die Durch-                       ändert:\nführung der Lehrgänge zu prüfen.“\naaaa) Die Angabe „BinSchPatentV“ wird\n77. In Anlage 27 wird in der Überschrift vor dem Wort                                durch die Angabe „BinSchPersV“\n„Kleinschifferzeugnis“ das Wort „Muster“ einge-                                  ersetzt.\nfügt.                                                                     bbbb) Die Angabe „§ 7.12 Nummer 2\nRheinSchPersV“ wird angefügt.\n78. In Anlage 30 wird die Angabe „(zu § 89)“ durch die\nWörter „(zu § 89 Absatz 1)“ ersetzt.                                 ddd) In Nummer 104 werden die Angaben in\nder Spalte „Abgekürzte Rechtsgrund-\n79. Anlage 33 wird aufgehoben.                                                lage“ gestrichen.\neee) In Nummer 1081 wird vor dem Wort\nArtikel 2                                           „Befähigungszeugnisses“ das Wort\n„neuen“ eingefügt.\nÄnderung der\nBMDV-Wasserstraßen                                    fff) In Nummer 1083 wird in der Spalte „Ab-\nund Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung                                gekürzte Rechtsgrundlage“ die Angabe\n„§ 3.06 Nummer 3 RheinSchPersV“ an-\nDie BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere                           gefügt.\nGebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I                         ggg) In Nummer 1084 wird in der Spalte „Ab-\nS. 4744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung                          gekürzte Rechtsgrundlage“ die Angabe\nvom 12. Mai 2022 (BGBl. I S. 777) geändert worden ist,                        „§ 3.06 Nummer 2 und 3 RheinSchPersV“\nwird wie folgt geändert:                                                      angefügt.\n1. In § 1 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6a                          hhh) In den Nummern 1097 und 1098 wird in\neingefügt:                                                                 der Spalte „Abgekürzte Rechtsgrund-\nlage“ die Angabe „§ 131 Absatz 2\n„6a. Binnenschifffahrtsaufgabengesetz                                      BinSchPersV“ jeweils durch die Angabe\n(BinSchAufgG),“.                                                     „§ 131 Absatz 3 BinSchPersV“ ersetzt.\n2. Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:                             iii) In Nummer 1104 werden in der Spalte\n„Abgekürzte Rechtsgrundlage“ die\n„(4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 ist                           Angaben „§ 3.07 Nummer 2 Buch-\nder Abschnitt 6 der Anlage in der am 29. September                         stabe b, §§ 7.20, 7.22 Nummer 1, 2\n2022 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“                                 RheinSchPersV“ angefügt.\njjj)  Nach Nummer 1104 wird folgende Nummer 1105 eingefügt:\n„1105   Feststellung der Unzuverlässigkeit, falls diese Leis- § 98 Absatz 10 Satz 2      238“.\ntung nicht mit einer Leistung nach Nummer 1104 BinSchPersV\nverbunden ist\nkkk) Die Nummern 1115 und 1117 werden aufgehoben.\nbb) In dem Tabellenabschnitt 5 werden in Nummer 501 in der Spalte „Abgekürzte Rechtsgrundlage“ die\nAngaben wie folgt gefasst:\n„§ 1.06 Nummer 2 BinSchStrO\n§ 9.06 Nummer 3 Buchstabe a, §§ 11.01, 11.02 RheinSchPV\n§ 8.01 MoselSchPV\n§ 9.05 DonauSchPV“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022             1529\nb) Abschnitt 6 wird wie folgt geändert:\naa) Die Vorbemerkungen werden in der Nummer 2 wie folgt geändert:\naaa) In Buchstabe c wird die Angabe „14 Euro“ durch die Angabe „15 Euro“ ersetzt.\nbbb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\n„d) Für eine Auslandszustellung der Befähigungsnachweise nach dem Tabellenabschnitt 1\ndurch die beliehenen Verbände wird ein Zuschlag in Höhe von 7 Euro als Auslage erhoben.\nFür Auslandszustellungen nach dem Tabellenabschnitt 2 und Tabellenabschnitt 1 Nummer 14\nwird ein Zuschlag von 1,60 Euro als Auslage erhoben.“\nc) In dem Tabellenabschnitt 1 werden die Nummern 10, 11, 12 und 13 wie folgt gefasst:\n„10    Fahrerlaubnis                                             § 8 Absatz 8 SpFV                27,20\n11     Fahrerlaubnis ohne Prüfung                                § 3 Absatz 5 bis 7,              39,20\n§ 4 Absatz 5 bis 7 SpFV\n12     Nachträgliche Erteilung oder Streichung von Auflagen § 6 Absatz 4 SpFV                     22,20\n13     Ersatzausfertigung                                        § 11 SpFV                       39,20“.\nArtikel 3                                  die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und\nÄnderung der                                 Schifffahrt“ ersetzt.\nTalsperrenverordnung                           b) In Absatz 20 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-\nDem § 5 der Talsperrenverordnung vom 15. März                   ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“\n2013 (VkBl. S. 331), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1          durch die Wörter „Bundesministerium für\nder Verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I                      Digitales und Verkehr“ ersetzt.\nS. 4982, 5204) geändert worden ist, wird folgender Ab-       2. Artikel 5 Absatz 6 Nummer 2 wird aufgehoben.\nsatz 7 angefügt:                                             3. Artikel 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n„(7) Wenn der Inhaber eines Schifferdienstbuches             a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort\ndies verlangt, hat der Schiffsführer die Eintragungen              „oder“ ersetzt.\nder Fahrzeit im Schifferdienstbuch vorzunehmen.“\nb) Nummer 2 wird aufgehoben.\nArtikel 4                               c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.\nÄnderung der\nRheinschiffspersonaleinführungsverordnung                                       Artikel 5\nDie Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom                       Bekanntmachungserlaubnis\n16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300), die zuletzt          Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr\ndurch Artikel 5 der Verordnung vom 2. Juni 2020              kann den Wortlaut der Binnenschiffspersonalverord-\n(BGBl. 2020 II S. 346) geändert worden ist, wird wie         nung in der vom 30. September 2022 an geltenden\nfolgt geändert:                                              Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:\nArtikel 6\na) In den Absätzen 6 und 19 werden jeweils die\nWörter „vom Bundesministerium für Verkehr und                               Inkrafttreten\ndigitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nBundesanzeiger bekanntgemachte Stelle“ durch          in Kraft.\nBerlin, den 22. September 2022\nDer Bundesminister\nfür Digitales und Verkehr\nVolker Wissing"]}