{"id":"bgbl1-2022-33-9","kind":"bgbl1","year":2022,"number":33,"date":"2022-09-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/33#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-33-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_33.pdf#page=21","order":9,"title":"Bekanntmachung der Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates","law_date":"2022-09-16T00:00:00Z","page":1513,"pdf_page":21,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2022                                           1513\nBekanntmachung\nder Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates\nVom 16. September 2022\nDer Bundesrat hat gemäß Artikel 52 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes\ndurch Beschluss in seiner 1024. Sitzung am 16. September 2022 seine Ge-\nschäftsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1993\n(BGBl. I S. 2007), zuletzt geändert durch Beschluss des Bundesrates vom\n26. März 2021 (BGBl. I S. 797), wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 37 folgende Angabe ein-\ngefügt:\n„Zulässigkeit von Ausschusssitzungen als Videokonferenz\naus wichtigem Grund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37a“.\n2. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:\n„§ 37a\nZulässigkeit von Ausschusssitzungen\nals Videokonferenz aus wichtigem Grund\n(1) Ausschusssitzungen finden grundsätzlich in Präsenz statt. Aus wich-\ntigem Grund kann die Präsidentin oder der Präsident nach Befassung des\nStändigen Beirats entscheiden, dass Ausschusssitzungen ausnahmsweise\nfür einen bestimmten Zeitraum als Videokonferenz stattfinden dürfen.\n(2) Die Anwesenheit ist zu Beginn der Sitzung festzustellen.\n(3) § 37 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und §§ 38 bis 45 sind entspre-\nchend anzuwenden.“\nDie Änderungen treten sofort in Kraft.\nBerlin, den 16. September 2022\nDer Präsident des Bundesrates\nBodo Ramelow"]}