{"id":"bgbl1-2022-32-1","kind":"bgbl1","year":2022,"number":32,"date":"2022-09-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/32#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-32-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_32.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19","law_date":"2022-09-16T00:00:00Z","page":1454,"pdf_page":2,"num_pages":19,"content":["1454        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022\nGesetz\nzur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung\nund insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19\nVom 16. September 2022\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\n„(4) Eine auf Grund des Absatzes 2 oder\ndes § 5a Absatz 2 erlassene Rechtsverordnung\nArtikel 1                                 tritt mit Aufhebung der Feststellung der epide-\nÄnderung des                                  mischen Lage von nationaler Tragweite außer\nInfektionsschutzgesetzes                             Kraft. Abweichend von Satz 1\nDas Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000                    1. bleibt eine Übergangsregelung in der Ver-\n(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3a des Ge-                ordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7\nsetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) geändert                     Buchstabe b bis f bis zum Ablauf der Phase\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                   des Studiums in Kraft, für die sie gilt,\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                  2. tritt eine auf Grund des Absatzes 2 Satz 1\na) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende An-                      Nummer 7 Buchstabe g in der bis zum\ngabe eingefügt:                                                16. September 2022 geltenden Fassung\noder von Nummer 10 erlassene Rechts-\n„§ 15a Durchführung der infektionshygieni-                     verordnung spätestens ein Jahr nach Auf-\nschen und hygienischen Überwa-                        hebung der Feststellung der epidemischen\nchung“.                                               Lage von nationaler Tragweite außer Kraft,\nb) Die Angabe zu § 35 wird durch folgende An-                 3. tritt eine auf Grund des Absatzes 2 Satz 1\ngabe ersetzt:                                                  Nummer 4 Buchstabe f und Nummer 7\n„§ 35    Infektionsschutz in Einrichtungen und                 Buchstabe a erlassene Rechtsverordnung\nUnternehmen der Pflege und Einglie-                   spätestens mit Ablauf des 7. April 2023\nderungshilfe, Verordnungsermächti-                    außer Kraft und\ngung“.                                            4. tritt eine auf Grund des Absatzes 2 Satz 1\nc) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:                     Nummer 4 Buchstabe a bis e und g erlas-\nsene Rechtsverordnung spätestens mit Ab-\n„§ 59    Arbeits- und sozialrechtliche Sonder-\nlauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.\nvorschriften“.\nBis zu ihrem jeweiligen Außerkrafttreten kann\n1a. In § 4 Absatz 1 Satz 7 wird die Angabe „Satz 7“\neine auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Num-\ndurch die Angabe „Satz 8“ ersetzt.\nmer 4 Buchstabe f und Nummer 7 Buchstabe a\n1b. § 5 wird wie folgt geändert:                                  oder eine auf Grund des Absatzes 2 Satz 1\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          Nummer 10 erlassene Rechtsverordnung im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium\naa) Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt geändert:               der Finanzen geändert werden. Das Bundes-\naaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:               ministerium für Gesundheit wird ermächtigt,\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium\n„b) abweichend von der Approba-                  der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne\ntionsordnung für Ärzte die Regel-            Zustimmung des Bundesrates ausschließlich\nstudienzeit, die Zeitpunkte und              zur Abwicklung einer auf Grund des Absatzes 2\ndie Anforderungen an die Durch-              Satz 1 Nummer 4 Buchstabe f und Nummer 7\nführung der einzelnen Abschnitte             Buchstabe a erlassenen Rechtsverordnung zu\nder Ärztlichen Prüfung und der               bestimmen, dass Regelungen dieser Rechts-\nEignungs- und Kenntnisprüfung,               verordnung, die die Abrechnung und die Prü-\nder Famulatur und der prakti-                fung bereits erbrachter Leistungen, die Zah-\nschen Ausbildung festzulegen                 lung aus der Liquiditätsreserve des Gesund-\nund alternative Lehrformate vor-             heitsfonds sowie die Erstattung dieser Zahlun-\nzusehen, um die Fortführung des              gen aus Bundesmitteln betreffen, bis zum\nStudiums zu gewährleisten,“.                 7. April 2024 fortgelten. Nach Absatz 2 Satz 1\nbbb) In Buchstabe f wird das Komma am                  getroffene Anordnungen gelten mit Aufhebung\nEnde durch ein Semikolon ersetzt.                der Feststellung der epidemischen Lage von\nnationaler Tragweite als aufgehoben. Abwei-\nccc) Buchstabe g wird aufgehoben.\nchend von Satz 5 gilt eine Anordnung nach Ab-\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.                                satz 2 Satz 1 Nummer 6 spätestens mit Ablauf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022          1455\ndes 31. Dezember 2023 als aufgehoben. Nach              b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 6 getroffene Anord-                 und 4 ersetzt:\nnungen können auch bis spätestens 31. De-                     „(3) Die nichtnamentliche Meldung nach § 7\nzember 2023 geändert werden. Eine Anfech-                  Absatz 4 Satz 1 muss spätestens 24 Stunden,\ntungsklage gegen Anordnungen nach Absatz 2                 nachdem der Meldende Kenntnis von dem\nSatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.“                   Untersuchungsergebnis erlangt hat, an das\n2. Dem § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird folgen-                 Robert Koch-Institut erfolgen. Die Meldung\nder Buchstabe u angefügt:                                     muss folgende Angaben enthalten:\n„u) durch Orthopockenviren verursachte Krank-                 1. Geschlecht der betroffenen Person,\nheiten,“.                                                 2. Monat und Jahr der Geburt der betroffenen\n3. § 7 wird wie folgt geändert:                                      Person,\na) Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 36 wird fol-                   3. die ersten drei Ziffern der Postleitzahl der\ngende Nummer 36a eingefügt:                                    Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Auf-\n„36a. Orthopockenviren“.                                       enthaltsortes der betroffenen Person,\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:                   4. Untersuchungsbefund einschließlich Typi-\nsierungsergebnissen,\naa) In Nummer 6 werden die Wörter „mit ver-\nminderter     Empfindlichkeit   gegenüber             5. Art des Untersuchungsmaterials,\nAzithromycin, Cefixim oder Ceftriaxon“ ge-            6. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten\nstrichen und wird der Punkt am Ende                       des Meldenden,\ndurch ein Komma ersetzt.\n7. Grund der Untersuchung.\nbb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:\n(4) Die fallbezogene Pseudonymisierung\n„7. Chlamydia trachomatis, sofern es sich             nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 besteht aus\num einen der Serotypen L1 bis L3 han-            dem dritten Buchstaben des ersten Vornamens\ndelt.“                                           in Verbindung mit der Anzahl der Buchstaben\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                          des ersten Vornamens sowie dem dritten\nBuchstaben des ersten Nachnamens in Ver-\n„(4) Bei Untersuchungen zum direkten\nbindung mit der Anzahl der Buchstaben des\nNachweis des Severe-Acute-Respiratory-Syn-\nersten Nachnamens. Bei Doppelnamen wird\ndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) mittels\njeweils nur der erste Teil des Namens berück-\nNukleinsäureamplifikationstechnik ist das Un-\nsichtigt; Umlaute werden in zwei Buchstaben\ntersuchungsergebnis nichtnamentlich zu mel-\ndargestellt. Namenszusätze bleiben unberück-\nden. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8\nsichtigt. § 14 Absatz 3 bleibt unberührt. Anga-\nAbsatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 10 Ab-\nben nach den Sätzen 1 bis 3 und die Angaben\nsatz 3 zu erfolgen.“\nzum Monat der Geburt dürfen vom Robert\n4. In § 8 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „§ 36              Koch-Institut lediglich zu der Prüfung, ob ver-\nAbsatz 1 Nummer 1 bis 7“ durch die Wörter „§ 35               schiedene Meldungen sich auf denselben Fall\nAbsatz 1 Satz 1 und § 36 Absatz 1“ ersetzt.                   beziehen, verarbeitet werden. Sie sind zu lö-\n5. § 9 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:                schen, sobald nicht mehr zu erwarten ist, dass\ndie damit bewirkte Einschränkung der Prüfung\na) In Buchstabe f werden die Wörter „§ 36 Ab-\nnach Satz 5 eine nicht unerhebliche Verfäl-\nsatz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 1\nschung der aus den Meldungen zu gewinnen-\nSatz 1 oder § 36 Absatz 1 oder Absatz 2“ er-\nden epidemiologischen Beurteilung bewirkt.“\nsetzt.\nb) In Buchstabe h werden die Wörter „§ 36 Ab-           7. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f\nsatz 1 oder Absatz 2“ durch die Wörter „§ 35            werden die Wörter „§ 36 Absatz 1 und 2“ durch\nAbsatz 1 Satz 1 oder § 36 Absatz 1 oder Ab-             die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 1 oder § 36 Ab-\nsatz 2“ ersetzt.                                        satz 1 oder Absatz 2“ ersetzt.\n6. § 10 wird wie folgt geändert:                           8. § 13 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:                a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „nach Ab-                   „(2) Das Robert Koch-Institut und die Län-\nsatz 3“ gestrichen.                                   der können zur Überwachung übertragbarer\nKrankheiten Sentinel-Erhebungen und insbe-\nbb) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:                      sondere Testungen und Befragungen bei be-\n„11. bei Treponema pallidum, HIV, Plas-               stimmten Personengruppen mit Einwilligung\nmodium sp. und Neisseria gonor-                 der jeweils betroffenen Person sowie Testun-\nrhoeae Angaben zu einer zum wahr-               gen an bestimmten Wasserproben in bestimm-\nscheinlichen Zeitpunkt der Infektion            ten Gebietskörperschaften durchführen. Die\nerfolgten Maßnahme der spezifischen             Erhebungen nach Satz 1 können in Zusam-\nProphylaxe und bei Neisseria gonor-             menarbeit mit ausgewählten Einrichtungen\nrhoeae Angaben zu einer vorliegen-              der Gesundheitsvorsorge und gesundheitli-\nden verminderten Empfindlichkeit ge-            chen sowie pflegerischen Versorgung zu Per-\ngenüber Azithromycin, Cefixim oder              sonen stattfinden, die diese Einrichtungen un-\nCeftriaxon,“.                                   abhängig von der Sentinel-Erhebung in An-","1456       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022\nspruch nehmen. Die Erhebungen nach Satz 1                  1. nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach\nkönnen auch über anonyme unverknüpfbare                        Satz 4 die für die Ermittlung der nichtin-\nTestungen an Restblutproben oder anderem                       tensivmedizinischen somatischen Behand-\ngeeigneten Material erfolgen. Sentinel-Erhe-                   lungskapazitäten erforderlichen Angaben,\nbungen an Abwasserproben können in Zusam-\n2. sofern das Krankenhaus intensivmedizini-\nmenarbeit mit ausgewählten Einrichtungen der\nsche Behandlungskapazitäten vorhält, nach\nAbwasserbeseitigung und -analytik stattfinden.\nMaßgabe der Rechtsverordnung nach Satz 4\nWerden personenbezogene Daten verwendet,\ndie für die Ermittlung der intensivmedizini-\ndie bereits bei der Vorsorge oder Versorgung\nschen Behandlungskapazitäten erforderli-\nerhoben wurden, sind diese zu anonymisieren.\nchen Angaben und\nDaten, die eine Identifizierung der in die Erhe-\nbungen einbezogenen Personen erlauben, dür-                3. sofern das Krankenhaus eine Notaufnahme\nfen nicht erhoben werden. Das Bundesministe-                   vorhält, nach Maßgabe der Rechtsverord-\nrium für Gesundheit wird ermächtigt, durch                     nung nach Satz 4 die für die Ermittlung der\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-                      somatischen Behandlungskapazitäten der\ndesrates festzulegen, dass und auf welche                      Notaufnahme erforderlichen Angaben.\nWeise bestimmte in den Sätzen 2 und 4 ge-\nDie Übermittlung nach Satz 1 Nummer 1 und 3\nnannte Einrichtungen verpflichtet sind, an den\nhat über das elektronische Melde- und Infor-\nSentinel-Erhebungen mitzuwirken. Die Rechts-\nmationssystem nach § 14 zu erfolgen. Die\nverordnung nach Satz 7 bedarf des Einverneh-\nÜbermittlung nach Satz 1 Nummer 2 hat an\nmens mit dem Bundesministerium für Umwelt,\ndas vom Robert Koch-Institut geführte DIVI In-\nNaturschutz, nukleare Sicherheit und Verbrau-\ntensivRegister zu erfolgen. Das Bundesminis-\ncherschutz, soweit Sentinel-Erhebungen nach\nterium für Gesundheit wird ermächtigt, durch\nSatz 4 betroffen sind.“\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                          desrates Folgendes festzulegen:\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                        1. die für die Ermittlung der nichtintensivmedi-\naaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden                  zinischen somatischen Behandlungskapazi-\ndie Wörter „Impfleistungen eingerich-               täten erforderlichen Angaben,\nteten Impfzentren“ durch die Wörter             2. die für die Ermittlung der intensivmedizini-\n„Schutzimpfungen verantwortlichen                   schen Behandlungskapazitäten erforder-\nEinrichtungen und Personen“ ersetzt.                lichen Angaben,\nbbb) In Nummer 5 werden die Wörter „des               3. die für die Ermittlung der somatischen Be-\nImpfzentrums“ durch die Wörter „der                 handlungskapazitäten der Notaufnahme er-\nfür die Schutzimpfung verantwort-                   forderlichen Angaben,\nlichen Einrichtung oder Person“ er-\nsetzt.                                          4. wie oft Krankenhäuser verpflichtet sind,\nÜbermittlungen nach Satz 1 vorzunehmen,\nccc) In Nummer 10 werden die Wörter\nund\n„den Beginn oder den Abschluss der\nImpfserie“ durch die Wörter „die ge-            5. ein von den Sätzen 2 und 3 abweichendes\nnaue Stellung der Impfung in der                    Verfahren der Übermittlung.“\nImpfserie“ ersetzt.\n9. § 14 wird wie folgt geändert:\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 Satz 6 wird durch die folgenden\n„Die Kassenärztlichen Vereinigungen und               Sätze ersetzt:\ndie zur Durchführung von Schutzimpfun-\ngen verantwortlichen Einrichtungen und                „Bei der Gesellschaft für Telematik unmittelbar\nPersonen dürfen personenbezogene Daten                für die Erfüllung der Aufgabe nach Satz 5 ent-\nverarbeiten, soweit es erforderlich ist, um           stehende Kosten werden vom Robert Koch-In-\nihre Verpflichtung nach Satz 1 zu erfüllen.           stitut getragen. Das Robert Koch-Institut legt\nDas Bundesministerium für Gesundheit                  die Einzelheiten der Kostenerstattung im Ein-\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung               vernehmen mit der Gesellschaft für Telematik\nohne Zustimmung des Bundesrates Fol-                  fest.“\ngendes festzulegen:                                b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „34\n1. das Nähere zum Verfahren der Über-                 und 36“ durch die Wörter „34, 35 Absatz 4\nmittlung der Angaben nach Satz 1,                  und § 36“ ersetzt.\n2. Ausnahmen zu den nach Satz 1 zu über-           c) In Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird\nmittelnden Angaben.“                               die Angabe „34 und 36“ durch die Wörter\n„34, 35 Absatz 4 und § 36“ ersetzt.\nc) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\nd) In Absatz 4 wird die Angabe „34 und 36“ durch\n„(7) Für Zwecke der Feststellung der Aus-\ndie Wörter „34, 35 Absatz 4 und § 36“ ersetzt.\nlastung der Krankenhauskapazitäten (Kranken-\nhauskapazitätssurveillance) sind Krankenhäu-            e) In Absatz 5 wird die Angabe „§§ 34 und 36“\nser verpflichtet, folgende Angaben an das                  durch die Wörter „§§ 34, 35 Absatz 4 und\nRobert Koch-Institut zu übermitteln:                       § 36“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022           1457\nf) Nach Absatz 8 Satz 5 werden die folgenden                    und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel zu Be-\nSätze eingefügt:                                            triebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu\nbesichtigen,\n„Meldepflichtige nach § 8 Absatz 1 Nummer 1\nmüssen, sofern sie in einem Krankenhaus tätig           2. sonstige Grundstücke sowie Wohnräume tags-\nsind, abweichend von Satz 2 ihrer Verpflich-                über an Werktagen zu betreten und zu besich-\ntung zur Meldung nach § 6 in Bezug auf die                  tigen,\nCoronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) durch             3. in die Bücher oder sonstigen Unterlagen Ein-\nNutzung des elektronischen Melde- und Infor-                sicht zu nehmen und hieraus Abschriften, Ab-\nmationssystems ab dem 17. September 2022                    lichtungen oder Auszüge anzufertigen,\nnachkommen. Meldepflichtige nach § 8 Ab-\n4. sonstige Gegenstände zu untersuchen oder\nsatz 1 Nummer 7 und Benachrichtigungs-\npflichtige nach den §§ 35 und 36 müssen                 5. Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu\nabweichend von Satz 2 ihrer Verpflichtung zur               entnehmen.\nMeldung und Benachrichtigung durch Nutzung              Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist ver-\ndes elektronischen Melde- und Informa-                  pflichtet, den Beauftragten der zuständigen Be-\ntionssystems ab dem 1. Juli 2023 nachkom-               hörde oder des Gesundheitsamtes die Grund-\nmen.“                                                   stücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Ver-\n10. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:                   kehrsmittel sowie sonstigen Gegenstände zu-\ngänglich zu machen. Das Grundrecht der Unver-\n„§ 15a                             letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des\nDurchführung                           Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.\nder infektionshygienischen                       (4) Weitergehende Pflichten und Befugnisse,\nund hygienischen Überwachung                      insbesondere unter den Voraussetzungen der\n(1) Bei der Durchführung der folgenden infek-            §§ 16 oder 17 oder nach den Vorschriften des\ntionshygienischen oder hygienischen Überwa-                 5. Abschnitts, bleiben unberührt.“\nchung unterliegen Personen, die über Tatsachen          11. Der bisherige § 15a wird aufgehoben.\nAuskunft geben können, die für die jeweilige            12. § 20 wird wie folgt geändert:\nÜberwachung von Bedeutung sind, den in Ab-\nsatz 2 genannten Pflichten und haben die mit                a) In Absatz 9 Satz 2, Absatz 9a Satz 2, Absatz 10\nder jeweiligen Überwachung beauftragten Perso-                  Satz 2 und Absatz 11 Satz 2 werden jeweils die\nnen die in Absatz 3 genannten Befugnisse:                       Wörter „personenbezogene Daten“ durch die\nWörter „personenbezogene Angaben“ ersetzt.\n1. infektionshygienische Überwachung durch das\nb) Absatz 12 wird wie folgt geändert:\nGesundheitsamt nach § 23 Absatz 6,\naa) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein\n2. infektionshygienische Überwachung durch das                       Semikolon und werden die Wörter „Perso-\nGesundheitsamt nach § 35 Absatz 1 Satz 3                         nen, die über die Echtheit oder inhaltliche\nund § 36 Absatz 1 und 2,                                         Richtigkeit des vorgelegten Nachweises\n3. hygienische Überwachung durch das Gesund-                         Auskunft geben können, sind verpflichtet,\nheitsamt nach § 37 Absatz 3 und                                  auf Verlangen des Gesundheitsamtes die\nerforderlichen Auskünfte insbesondere\n4. infektionshygienische Überwachung durch die\nüber die dem Nachweis zugrundeliegen-\nzuständige Behörde nach § 41 Absatz 1\nden Tatsachen zu erteilen, Unterlagen vor-\nSatz 2.\nzulegen und Einsicht zu gewähren; § 15a\n(2) Personen, die über Tatsachen Auskunft ge-                     Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend“ einge-\nben können, die für die Überwachung von Bedeu-                       fügt.\ntung sind, sind verpflichtet, den mit der Überwa-               bb) In Satz 7 werden die Wörter „nach Satz 2“\nchung beauftragten Personen auf Verlangen die                        durch die Wörter „nach Satz 1 oder Satz 2“\nerforderlichen Auskünfte insbesondere über den                       ersetzt.\nBetrieb und den Betriebsablauf einschließlich\ndessen Kontrolle zu erteilen und Unterlagen ein-                cc) Folgender Satz wird angefügt:\nschließlich des tatsächlichen Standes entspre-                       „Sobald ein Nachweis nach Absatz 9 Satz 1\nchende technische Pläne vorzulegen. Der Ver-                         vorgelegt wird, ist die Maßnahme nach\npflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen                       Satz 4 aufzuheben und das Verwaltungs-\nverweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder                       zwangsverfahren mit sofortiger Wirkung\neinen der in § 52 Absatz 1 der Strafprozessord-                      einzustellen.“\nnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aus-           13. § 20a wird wie folgt geändert:\nsetzen würde, wegen einer Straftat oder einer\na) In Absatz 1 Satz 2 wird vor dem Punkt am\nOrdnungswidrigkeit verfolgt zu werden; Entspre-\nEnde ein Komma und werden die Wörter „und\nchendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.\nfür Schwangere, die sich im ersten Schwan-\n(3) Die mit der Überwachung beauftragten Per-                gerschaftsdrittel befinden“ eingefügt.\nsonen sind, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufga-\nb) In Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Ab-\nben erforderlich ist, befugt,\nsatz 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter „per-\n1. Betriebsgrundstücke, Betriebs- und Ge-                       sonenbezogene Daten“ durch die Wörter „per-\nschäftsräume, zum Betrieb gehörende Anlagen                 sonenbezogene Angaben“ ersetzt.","1458        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                            nischen Einrichtungen und in Einrichtungen\naa) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein                 und Unternehmen der Pflege und Eingliede-\nSemikolon und werden die Wörter „Perso-                 rungshilfe eingerichtet. Die Kommission gibt\nnen, die über die Echtheit oder inhaltliche             sich eine Geschäftsordnung, die der Zu-\nRichtigkeit des vorgelegten Nachweises                  stimmung des Bundesministeriums für Ge-\nAuskunft geben können, sind verpflichtet,               sundheit bedarf. Die Kommission erstellt\nauf Verlangen des Gesundheitsamtes die                  Empfehlungen zur Prävention nosokomialer\nerforderlichen Auskünfte insbesondere                   und weiterer Infektionen sowie zu betrieblich-\nüber die dem Nachweis zugrundeliegen-                   organisatorischen und baulich-funktionellen\nden Tatsachen zu erteilen, Unterlagen vor-              Maßnahmen der Hygiene in Krankenhäusern,\nzulegen und Einsicht zu gewähren; § 15a                 anderen medizinischen Einrichtungen und Ein-\nAbsatz 2 Satz 2 gilt entsprechend“ einge-               richtungen und Unternehmen der Pflege und\nfügt.                                                   Eingliederungshilfe. Sie erstellt zudem Emp-\nfehlungen zu Kriterien und Verfahren zur Ein-\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „nach Satz 2“                stufung von Einrichtungen als Einrichtungen\ndurch die Wörter „nach Satz 1 oder Satz 2“              für ambulantes Operieren. Die Empfehlungen\nersetzt.                                                der Kommission werden unter Berücksichti-\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                            gung aktueller infektionsepidemiologischer\n„Sobald ein Nachweis nach Absatz 2 Satz 1               Auswertungen stetig weiterentwickelt und\nvorgelegt wird, ist die Maßnahme nach                   vom Robert Koch-Institut veröffentlicht. Die\nSatz 3 aufzuheben und das Verwaltungs-                  Mitglieder der Kommission werden vom Bun-\nzwangsverfahren mit sofortiger Wirkung                  desministerium für Gesundheit im Benehmen\neinzustellen.“                                          mit den obersten Landesgesundheitsbehörden\nunter Berücksichtigung des gesamten Aufga-\nd) Absatz 7 wird aufgehoben.                                    benspektrums berufen. Vertreter des Bundes-\n13a. § 20b Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                   ministeriums für Gesundheit, der obersten\nLandesgesundheitsbehörden und des Ro-\n„Für die Durchführung von Schutzimpfungen ge-\nbert Koch-Institutes nehmen mit beratender\ngen das Coronavirus SARS-CoV-2 bei Personen,\nStimme an den Sitzungen teil.“\ndie das 18. Lebensjahr vollendet haben, bedarf es\neiner ärztlichen Schulung nach Absatz 1 Num-                b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nmer 1 nicht, wenn ein Apotheker bereits im Rah-                 aa) Der Nummer 8 werden die Wörter „psy-\nmen von Modellvorhaben nach § 132j des Fünften                      chotherapeutische Praxen,“ angefügt.\nBuches Sozialgesetzbuch oder nach § 20c Ab-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfolgreich eine ärztliche               bb) Nummer 11 wird aufgehoben.\nSchulung zur Durchführung von Grippeschutz-                     cc) Nummer 12 wird Nummer 11 und wird wie\nimpfungen absolviert hat.“                                          folgt gefasst:\n13b. In § 20c Absatz 2 werden in dem Satzteil vor                        „11. Rettungsdienste und Einrichtungen\nNummer 1 die Wörter „Absatz 1 Nummer 1“ durch                             des Zivil- und Katastrophenschut-\ndie Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.                            zes.“\n14. § 22a wird wie folgt geändert:                               c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt ge-\naa) Nummer 8 wird aufgehoben.\nändert:\naa) In Buchstabe b wird das Komma am Ende                    bb) Nummer 9 wird Nummer 8 und wird wie\ndurch das Wort „oder“ ersetzt.                              folgt gefasst:\nbb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:                         „8. Rettungsdienste und Einrichtungen\ndes Zivil- und Katastrophenschutzes.“\n„c) von der Weltgesundheitsorganisation\nim Rahmen des Emergency Use Listing             d) Absatz 6a wird aufgehoben.\nanerkannt wurden und mindestens eine       15a. § 23a Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-\nEinzelimpfung mit einem mRNA-Impf-              setzt:\nstoff erfolgt ist, der die Voraussetzun-\ngen nach Buchstabe a oder Buch-                 „§ 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes\nstabe b erfüllt,“.                              gilt entsprechend. Die Bestimmungen des allge-\nmeinen Datenschutzrechts bleiben unberührt.“\nb) Folgender Absatz 9 wird angefügt:\n16. § 28a wird wie folgt geändert:\n„(9) Vorbehaltlich nationaler oder europä-\nischer Regelungen besteht kein individueller             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAnspruch auf Anschluss eines Leistungserbrin-                aa) Nummer 2a wird Nummer 3 und wird wie\ngers zur Generierung eines COVID-19-Zertifi-                     folgt gefasst:\nkats nach den Absätzen 5 bis 7.“\n„3. Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-,\n15. § 23 wird wie folgt geändert:                                            Genesenen- oder Testnachweises\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                     nach § 22a Absatz 1 bis 3,“.\n„(1) Beim Robert Koch-Institut wird eine                  bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 17 werden\nKommission für Infektionsprävention in medizi-                   die Nummern 4 bis 18.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022           1459\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              14. Paratyphus\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                            15. Pest\naaa) In Nummer 1 wird die Angabe „Num-                     16. Poliomyelitis\nmer 10“ durch die Angabe „Num-                       17. Röteln\nmer 11“ ersetzt.\n18. Scharlach oder sonstigen Streptococ-\nbbb) In Nummer 2 wird die Angabe „Num-                           cus pyogenes-Infektionen\nmer 3“ durch die Angabe „Nummer 4“\nersetzt.                                             19. Shigellose\nccc) In Nummer 3 wird die Angabe „Num-                     20. Skabies (Krätze)\nmer 15“ durch die Angabe „Num-                       21. Typhus abdominalis\nmer 16“ ersetzt.                                     22. Virushepatitis A oder E\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 15“                      23. Windpocken“.\ndurch die Angabe „Nummer 16“ ersetzt.\nbb) Vor dem Punkt am Ende werden die Wörter\nc) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Num-                      „oder sie in Bezug auf die Coronavirus-\nmer 1, 2, 2a, 4 und 17“ durch die Wörter                        Krankheit-2019 (COVID-19) einen Test-\n„Nummer 1, 2, 3, 5 und 18“ ersetzt.                             nachweis nach § 22a Absatz 3 vorlegen“\nd) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Num-                        eingefügt.\nmer 17“ durch die Angabe „Nummer 18“ er-               b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-\nsetzt.                                                     gefügt:\ne) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:                      „(5a) Personen, die in den in § 33 genann-\naa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wör-                ten Gemeinschaftseinrichtungen Lehr-, Erzie-\nter „§ 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7“ durch               hungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige re-\ndie Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.             gelmäßige Tätigkeiten ausüben und Kontakt\nbb) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wör-                mit den dort Betreuten haben, sind vor erstma-\nter „§ 36 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 7“                  liger Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren\ndurch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 1                 mindestens im Abstand von zwei Jahren von\nund § 36 Absatz 1 Nummer 4“ ersetzt.                   ihrem Arbeitgeber über die gesundheitlichen\nAnforderungen und Mitwirkungsverpflichtun-\nf) In Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe\ngen nach den Absätzen 1 bis 5 zu belehren.\n„§ 36 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 35 Ab-\nÜber die Belehrung ist ein Protokoll zu erstel-\nsatz 1 Satz 1 sowie § 36 Absatz 1“ ersetzt.\nlen, das beim Arbeitgeber für die Dauer von\ng) In Absatz 10 Satz 1 und 2 wird jeweils die An-             drei Jahren aufzubewahren ist. Die Sätze 1\ngabe „23. September 2022“ durch die Angabe                 und 2 finden für Dienstherren entsprechende\n„30. September 2022“ ersetzt.                              Anwendung.“\n17. In § 29 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 36         19. § 35 wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 1“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 1\n„§ 35\nsowie § 36 Absatz 1“ ersetzt.\nInfektionsschutz in Einrichtungen\n18. § 34 wird wie folgt geändert:\nund Unternehmen der Pflege und\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                 Eingliederungshilfe, Verordnungsermächtigung\naa) Die Nummern 1 bis 20 werden durch die                 (1) Folgende Einrichtungen und Unternehmen\nfolgenden Nummern 1 bis 23 ersetzt:                haben sicherzustellen, dass die nach dem Stand\n„1. Cholera                                        der medizinischen Wissenschaft und der Pflege-\nwissenschaft erforderlichen Maßnahmen getrof-\n2. Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)\nfen werden, um Infektionen zu verhüten und die\n3. Diphtherie                                     Weiterverbreitung von Krankheitserregern zu ver-\n4. Enteritis durch enterohämorrhagische           meiden:\nE. coli (EHEC)                                 1. vollstationäre Einrichtungen zur Betreuung und\n5. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber              Unterbringung älterer, behinderter oder pflege-\nbedürftiger Menschen oder vergleichbare Ein-\n6. Haemophilus influenzae Typ b-Menin-\nrichtungen,\ngitis\n2. teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und\n7. Impetigo contagiosa       (ansteckende\nUnterbringung älterer, behinderter oder pflege-\nBorkenflechte)\nbedürftiger Menschen oder vergleichbare Ein-\n8. Keuchhusten                                        richtungen,\n9. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose           3. ambulante Pflegedienste und Unternehmen,\n10. Masern                                             die den Einrichtungen nach Nummer 1 oder\n11. Meningokokken-Infektion                            Nummer 2 vergleichbare Dienstleistungen an-\nbieten; Angebote zur Unterstützung im Alltag\n12. Mumps                                              im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften\n13. durch Orthopockenviren verursachte                 Buches Sozialgesetzbuch zählen nicht zu den\nKrankheiten                                        Dienstleistungen, die mit Angeboten in Einrich-","1460        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022\ntungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 ver-                     positiven Testergebnisses von Bewohnern auf\ngleichbar sind.                                             das Coronavirus SARS-CoV-2 sowie die Be-\nDie Einhaltung des Standes der medizinischen                    vorratung von antiviralen COVID-19-Arzneimit-\nWissenschaft oder der Pflegewissenschaft im                     teln in der jeweiligen Einrichtung vorgesehen\nHinblick auf die Infektionsprävention im Rahmen                 werden.\nder Durchführung medizinischer oder pflegeri-               Der Qualitätsausschuss Pflege nach § 113b des\nscher Maßnahmen wird vermutet, wenn jeweils                 Elften Buches Sozialgesetzbuch erstellt in Ab-\ndie veröffentlichten Empfehlungen der Kommis-               stimmung mit dem Bundesministerium für Ge-\nsion für Infektionsprävention in medizinischen              sundheit bis zum 15. Oktober 2022 pflegefachlich\nEinrichtungen und in Einrichtungen und Unter-               orientierte Grundlagen und Verfahrenshinweise\nnehmen der Pflege und Eingliederungshilfe nach              für die Sicherstellung der Einhaltung der in Satz 7\n§ 23 Absatz 1 beachtet worden sind. Die in Satz 1           genannten Anforderungen, Abläufe und Maßnah-\ngenannten Einrichtungen und Unternehmen müs-                men durch nach Satz 7 in voll- und teilstationären\nsen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfah-              Pflegeeinrichtungen benannte Personen. Unter\nrensweisen zur Infektionshygiene festlegen und              Berücksichtigung dieser Grundlagen und Verfah-\nunterliegen der infektionshygienischen Überwa-              renshinweise legen die voll- und teilstationären\nchung durch das Gesundheitsamt. Die infektions-             Pflegeeinrichtungen ihre Organisations- und Ver-\nhygienische Überwachung von ambulanten Pfle-                fahrensabläufe nach Satz 7 bis zum 1. November\ngediensten, die ambulante Intensivpflege erbrin-            2022 fest und dokumentieren in diesen Festle-\ngen, erstreckt sich auch auf Orte, an denen die             gungen auch die Benennung nach Satz 6. Die\nIntensivpflege erbracht wird. Die ambulanten                Umsetzung der in Satz 7 genannten Anforderun-\nPflegedienste nach Satz 4 haben dem Gesund-                 gen, Abläufe und Maßnahmen gemäß den Grund-\nheitsamt auf dessen Anforderung die Namen und               lagen und Verfahrenshinweisen des Qualitätsaus-\nKontaktdaten der von ihnen versorgten Personen              schusses Pflege nach Satz 8 von den voll- und\nund der vertretungsberechtigten Personen mitzu-             teilstationären Pflegeeinrichtungen in Verantwor-\nteilen. In den in Satz 1 Nummer 1 und 2 genann-             tung der nach Satz 6 zu benennenden Personen\nten Einrichtungen haben die Einrichtungsleitun-             sind zu dokumentieren. Das Gesundheitsamt\ngen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis                überwacht, ob die Leitungen der Einrichtungen\neinschließlich 7. April 2023 eine oder mehrere ver-         nach Satz 1 Nummer 1 und 2 Personen nach\nantwortliche Personen zur Sicherstellung der Ein-           Satz 6 benannt haben. Es überwacht auch, ob\nhaltung der in Satz 7 genannten Anforderungen,              voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen die in\nAbläufe und Maßnahmen zu benennen; die Be-                  Satz 7 genannten Anforderungen, Abläufe und\nnennung setzt die Zustimmung der betreffenden               Maßnahmen entsprechend den nach Satz 8 er-\nPersonen voraus. Die benannten Personen stellen             stellten Grundlagen und Verfahrenshinweisen um-\nsicher,                                                     setzen und die Festlegungen nach Satz 9 getrof-\n1. dass Hygieneanforderungen unter Berücksich-              fen haben.\ntigung der Empfehlungen nach Satz 2 und der\n(2) Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen\nHygienepläne nach Satz 3 eingehalten werden,\nnach Absatz 1 in Bezug auf übertragbare Krank-\n2. dass festgelegte Organisations- und Verfah-              heiten erforderlich ist, darf der Arbeitgeber perso-\nrensabläufe im Zusammenhang mit dem                     nenbezogene Daten eines Beschäftigten über\na) Impfen von Bewohnern sowie Gästen gegen              dessen Impf- und Serostatus verarbeiten, um\ndas Coronavirus SARS-CoV-2, insbeson-                über die Begründung eines Beschäftigungsver-\ndere die regelmäßige Kontrolle des Impfsta-          hältnisses oder über die Art und Weise einer Be-\ntus sowie die organisatorische und prakti-           schäftigung zu entscheiden. Dies gilt nicht in Be-\nsche Unterstützung von Impfungen durch               zug auf übertragbare Krankheiten, die im Rahmen\nniedergelassene Ärzte und mobile Impf-               einer leitliniengerechten Behandlung nach dem\nteams und                                            Stand der medizinischen Wissenschaft nicht mehr\nübertragen werden können. § 22 Absatz 2 des\nb) Testen von Bewohnern sowie Gästen, von               Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.\nin der Einrichtung tätigen Personen und              Die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutz-\nvon Besuchern auf das Coronavirus SARS-              rechts bleiben unberührt.\nCoV-2 gemäß dem einrichtungsspezifi-\nschen Testkonzept und unter Berücksichti-               (3) Die Landesregierungen haben durch\ngung der Teststrategie der Bundesregie-              Rechtsverordnung für die in Absatz 1 Satz 1\nrung, der Empfehlungen des Robert Koch-              Nummer 1 genannten Einrichtungen die jeweils\nInstituts für Pflegeeinrichtungen und Ein-           erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erken-\nrichtungen der Eingliederungshilfe sowie             nung, Erfassung und Bekämpfung von übertrag-\nlandesspezifischer Vorgaben und der Vor-             baren Krankheiten zu regeln. Dabei sind insbe-\ngaben der Coronavirus-Testverordnung be-             sondere Regelungen zu treffen über\nachtet werden sowie\n1. hygienische Mindestanforderungen an Bau,\n3. dass Maßnahmen zur Unterstützung der Ver-                    Ausstattung und Betrieb der Einrichtungen,\nsorgung von Bewohnern von vollstationären\nPflegeeinrichtungen mit antiviralen COVID-19-           2. die erforderliche personelle Ausstattung mit\nArzneimitteln, insbesondere die Benachrichti-               hygienebeauftragten Pflegefachkräften oder\ngung von behandelnden Ärzten im Fall eines                  Hygienefachkräften,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022            1461\n3. Aufgaben und Anforderungen an Fort- und                   lich ist. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzge-\nWeiterbildung der in der Einrichtung erforder-           setzes gilt entsprechend. Bestehen zum Zeit-\nlichen hygienebeauftragten Pflegefachkräfte              punkt des Inkrafttretens dieser Regelung bereits\noder Hygienefachkräfte,                                  landesrechtliche Meldeverfahren, die auf bisheri-\n4. die erforderliche Qualifikation und Schulung              gem Bundesrecht beruhen und die zu den durch\ndes Personals hinsichtlich der Infektionsprä-            das Robert Koch-Institut nach Satz 1 zu erheben-\nvention,                                                 den Daten anschlussfähig sind, bleiben die lan-\ndesrechtlichen Meldeverfahren von der Änderung\n5. die Information des Personals über Maßnah-                unberührt, wenn die Länder nach Kreisen und\nmen, die zur Verhütung und Bekämpfung von                kreisfreien Städten aufgeschlüsselte Daten direkt\nübertragbaren Krankheiten erforderlich sind.             an das Robert Koch-Institut übermitteln; insoweit\nDie Landesregierungen können die Ermächtigung                entfällt die Meldepflicht nach Satz 1. Das Robert\ndurch Rechtsverordnung auf andere Stellen über-              Koch-Institut führt die ihm übermittelten Daten\ntragen.                                                      zusammen und übermittelt sie monatlich in ano-\nnymisierter Form dem Bundesministerium für Ge-\n(4) Die Leiter von in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nsundheit sowie den Ländern bezogen auf Länder-\nund 2 genannten Einrichtungen haben das Ge-\nund Kreisebene. Die nach den Sätzen 4 und 5\nsundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrich-\nerhobenen Daten sind spätestens am Ende des\ntung befindet, unverzüglich zu benachrichtigen\nsechsten Monats nach ihrer Erhebung zu löschen;\nund die nach diesem Gesetz erforderlichen krank-\ndie Bestimmungen des allgemeinen Datenschutz-\nheits- und personenbezogenen Angaben zu\nrechts bleiben unberührt. Die nach Satz 1 zu\nmachen, wenn eine in der Einrichtung tätige oder\nübermittelnden Angaben werden letztmalig für\nuntergebrachte Person an Skabies erkrankt ist\nden Monat April 2023 erhoben.“\noder bei ihr der Verdacht besteht, dass sie an\nSkabies erkrankt ist.                                   20. § 36 wird wie folgt geändert:\n(5) Personen, die in einer in Absatz 1 Satz 1             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nNummer 1 und 2 genannten Einrichtung aufge-                      aa) Nummer 2 wird aufgehoben.\nnommen werden sollen, haben der Leitung der\nbb) In Nummer 6 wird das Wort „sowie“ am\nEinrichtung vor oder unverzüglich nach ihrer Auf-\nEnde durch einen Punkt ersetzt.\nnahme ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen,\ndass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vor-                  cc) Nummer 7 wird aufgehoben.\nliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberku-               b) In Absatz 12 Satz 1 werden die Wörter „ein\nlose vorhanden sind. Bei der erstmaligen Auf-                    Jahr nach der Aufhebung der Feststellung der\nnahme darf die Erhebung der Befunde, die dem                     epidemischen Lage von nationaler Tragweite\närztlichen Zeugnis zugrunde liegt, nicht länger als              durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Ab-\nsechs Monate zurückliegen, bei einer erneuten                    satz 1 Satz 2“ durch die Wörter „am 7. April\nAufnahme darf sie nicht länger als zwölf Monate                  2023“ ersetzt.\nzurückliegen.\n20a. § 56 wird wie folgt geändert:\n(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ge-\na) Nach Absatz 9 Satz 1 wird folgender Satz ein-\nnannten voll- und teilstationären Einrichtungen,\ngefügt:\ndie zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne\nvon § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch                      „Die bei der Gewährung von Kurzarbeitergeld\nsind, sind verpflichtet, dem Robert Koch-Institut                auf die Bundesagentur für Arbeit übergegan-\nmonatlich Angaben zum Anteil der Personen, die                   genen Entschädigungsansprüche können auf\ngegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft                         der Grundlage von Vereinbarungen der Bun-\nsind, jeweils bezogen auf die Personen, die in                   desagentur für Arbeit mit den Ländern in einem\nder Einrichtung beschäftigt sind oder behandelt,                 pauschalierten Verfahren geltend gemacht\nbetreut oder gepflegt werden oder untergebracht                  werden.“\nsind, in anonymisierter Form zu übermitteln. Ha-             b) In Absatz 11 Satz 6 wird das Wort „drei“ durch\nben sich die nach Satz 1 zu übermittelnden Anga-                 das Wort „vier“ ersetzt.\nben in einem Monat gegenüber dem Vormonat\n20b. § 59 wird wie folgt gefasst:\nnicht geändert, übermittelt die Einrichtung die\nvereinfachte Meldung, dass keine Änderungen                                           „§ 59\nim Vergleich zum Vormonat vorliegen. In diesen                                    Arbeits- und\nFällen werden die Daten des Vormonats durch                           sozialrechtliche Sondervorschriften\ndas Robert Koch-Institut fortgeschrieben. Soweit\nes zur Erfüllung der Pflichten nach den Sätzen 1                (1) Wird ein Beschäftigter während seines Ur-\nund 2 erforderlich ist, darf die Leitung der in Satz 1       laubs nach § 30, auch in Verbindung mit § 32,\ngenannten Einrichtungen zu diesem Zweck per-                 abgesondert oder hat er sich auf Grund einer\nsonenbezogene Daten einschließlich Daten zum                 nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen\nImpfstatus in Bezug auf die Coronavirus-Krank-               Rechtsverordnung abzusondern, so werden die\nheit-2019 (COVID-19) verarbeiten. Die Daten nach             Tage der Absonderung nicht auf den Jahresur-\nSatz 4 dürfen auch zur Beurteilung der Gefähr-               laub angerechnet.\ndungslage in der Einrichtung im Hinblick auf die                (2) Kranke und Ausscheider, die länger als\nCoronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verar-                 sechs Monate Anspruch auf eine Entschädigung\nbeitet werden, solange und soweit dies erforder-             nach § 56 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 haben oder","1462         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022\nmit hoher Wahrscheinlichkeit haben werden, gel-                                  Artikel 1a\nten als Menschen mit Behinderungen im Sinne                                  Weitere Änderung\ndes Dritten Buches Sozialgesetzbuch.“                                 des Infektionsschutzgesetzes\n21. Dem § 68 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:             Das Infektionsschutzgesetz, das zuletzt durch Arti-\n„Der Verwaltungsrechtsweg ist auch gegeben,             kel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie\nsoweit andere Ansprüche wegen Entschädigung             folgt geändert:\nfür Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes gel-             1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28b wie\ntend gemacht werden. Artikel 14 Absatz 3 Satz 4            folgt gefasst:\nund Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben\nunberührt.“                                                „§ 28b Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhin-\nderung der Verbreitung der Coronavirus-\n22. § 69 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 Krankheit-2019 (COVID-19) unabhängig\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                    von einer epidemischen Lage von nationa-\nler Tragweite bei saisonal hoher Dynamik“.\naa) In Nummer 2 wird die Angabe „Satz 5“ ge-\nstrichen.                                       2. In § 28 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 28a\nund in den §§ 29 bis 31“ durch die Wörter „den\nbb) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 36 Ab-\n§§ 28a, 28b und 29 bis 31“ ersetzt.\nsatz 5“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 12\nSatz 2, § 20a Absatz 5 Satz 2, § 36 Ab-         3. § 28b wird wie folgt gefasst:\nsatz 5“ ersetzt.                                                             „§ 28b\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                           Besondere Schutzmaßnahmen\n„In einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2                       zur Verhinderung der Verbreitung\nSatz 7 kann im Einvernehmen mit dem Bun-                     der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)\ndesministerium der Finanzen vorgesehen wer-                unabhängig von einer epidemischen Lage von\nden, dass der Bund sich im Hinblick auf die               nationaler Tragweite bei saisonal hoher Dynamik\nDurchführung der Erhebung durch das Robert                 (1) Unabhängig von einer durch den Deutschen\nKoch-Institut anteilig an der Kostentragung be-         Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten\nteiligt.“                                               epidemischen Lage von nationaler Tragweite gilt zur\n22a. § 73 Absatz 1a wird wie folgt geändert:                    Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-\nKrankheit-2019 (COVID-19) und zur Gewährleistung\na) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-\nder Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems\ngefügt:\noder der sonstigen Kritischen Infrastrukturen in der\n„2a.    entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1, auch in          Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023:\nVerbindung mit einer Rechtsverordnung\n1. Fahrgäste in Verkehrsmitteln des öffentlichen\nnach Satz 3 Nummer 1, oder entgegen\nPersonenfernverkehrs, die das 14. Lebensjahr\n§ 13 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit\nvollendet haben, sind verpflichtet, eine Atem-\neiner Rechtsverordnung nach Satz 4\nschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen,\nNummer 1 bis 3 oder 4 eine dort ge-\nnannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht       2. das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr-\nvollständig, nicht in der vorgeschriebe-            und Steuerpersonal in Verkehrsmitteln des öf-\nnen Weise oder nicht rechtzeitig über-              fentlichen Personenfernverkehrs, soweit tätig-\nmittelt,“.                                          keitsbedingt physische Kontakte zu anderen Per-\nsonen bestehen, sowie Fahrgäste in Verkehrs-\nb) Nach Nummer 16a wird folgende Nummer 16b\nmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs,\neingefügt:\ndie das sechste, aber noch nicht das 14. Lebens-\n„16b. entgegen § 34 Absatz 5a Satz 1 oder                   jahr vollendet haben, sind verpflichtet, eine me-\n§ 43 Absatz 4 Satz 1 eine Belehrung                 dizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz)\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig             oder eine Atemschutzmaske (FFP2 oder ver-\noder nicht rechtzeitig durchführt,“.                gleichbar) zu tragen,\nc) In Nummer 17 werden die Wörter „oder § 36               3. die folgenden Einrichtungen dürfen nur von Per-\nAbsatz 3a“ durch die Wörter „entgegen § 35                  sonen betreten werden, die eine Atemschutz-\nAbsatz 4 oder § 36 Absatz 3a“ ersetzt.                      maske (FFP2 oder vergleichbar) tragen sowie ei-\nd) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:                           nen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 vorlegen:\n„18.    entgegen § 35 Absatz 1 Satz 7 die Ein-              a) Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun-\nhaltung der dort genannten Anforderun-                 gen, in denen eine den Krankenhäusern ver-\ngen, Verfahrens- und Organisationsab-                  gleichbare medizinische Versorgung erfolgt,\nläufe oder Maßnahmen nicht sicher-                  b) voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Be-\nstellt, entgegen § 35 Absatz 1 Satz 9                  treuung und Unterbringung älterer, behinder-\nFestlegungen nicht erstellt oder entge-                ter oder pflegebedürftiger Menschen und ver-\ngen § 35 Absatz 1 Satz 10 Dokumenta-                   gleichbare Einrichtungen;\ntionspflichten nicht nachkommt,“.                   Beschäftigte in diesen Einrichtungen müssen\ne) In Nummer 24 werden nach der Angabe „§ 32                   einen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 abwei-\nSatz 1,“ die Wörter „§ 35 Absatz 3 Satz 1 oder              chend von § 22a Absatz 3 mindestens dreimal\nSatz 2,“ eingefügt.                                         pro Kalenderwoche vorlegen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022            1463\n4. in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen              3. gehörlosen und schwerhörigen Menschen und\ndürfen in der Pflege nur Personen tätig werden,              Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie\ndie eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleich-               ihren Begleitpersonen.\nbar) tragen sowie mindestens dreimal pro Kalen-          Beförderer sind verpflichtet, die Einhaltung der Ver-\nderwoche einen Testnachweis nach § 22a Ab-               pflichtungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie auf\nsatz 3 vorlegen:                                         Grund einer Rechtsverordnung nach Satz 2 durch\na) ambulante Pflegedienste, die ambulante In-            stichprobenhafte Kontrollen zu überwachen; Ein-\ntensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen            richtungen und Unternehmen nach Satz 1 Nummer 3\noder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnfor-            bis 5 sind verpflichtet, die Einhaltung der Verpflich-\nmen oder in der eigenen Häuslichkeit der pfle-        tungen nach Satz 1 Nummer 3 bis 5 durch stichpro-\ngebedürftigen Person erbringen sowie                  benhafte Kontrollen zu überwachen. Personen, die\ndie Verpflichtungen nach Satz 1 oder auf Grund ei-\nb) ambulante Pflegedienste und Unternehmen,\nner Rechtsverordnung nach Satz 2 nicht erfüllen,\ndie vergleichbare Dienstleistungen wie voll-\nkönnen von der Beförderung oder dem Betreten\noder teilstationäre Einrichtungen zur Betreu-\nder Einrichtung oder des Unternehmens ausge-\nung und Unterbringung älterer, behinderter\nschlossen werden. Die Verpflichtung zum Tragen ei-\noder pflegebedürftiger Menschen erbringen;\nner Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar)\nAngebote zur Unterstützung im Alltag im\nnach Satz 1 Nummer 3 bis 5 gilt nicht, wenn die\nSinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften\nErbringung oder Entgegennahme einer medizini-\nBuches Sozialgesetzbuch zählen nicht zu die-\nschen oder vergleichbaren Behandlung dem Tragen\nsen Dienstleistungen. Gleiches gilt für Perso-\neiner Atemschutzmaske entgegensteht, sowie für in\nnen, die diese Leistungen im Rahmen eines\nden Einrichtungen und Unternehmen behandelte,\nPersönlichen Budgets nach § 29 des Neunten\nbetreute, untergebrachte oder gepflegte Personen\nBuches Sozialgesetzbuch erbringen,\nin den für ihren dauerhaften Aufenthalt bestimmten\n5. die folgenden Einrichtungen dürfen von Patienten         Räumlichkeiten. Die Verpflichtung zur Vorlage eines\nund Besuchern nur betreten werden, wenn sie              Testnachweises nach Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt\neine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar)            nicht für Personen, die in oder von den in Satz 1\ntragen:                                                  Nummer 3 und 4 genannten Einrichtungen und Un-\nternehmen behandelt, betreut, untergebracht oder\na) Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeu-\ngepflegt werden. Bei Personen, die in einer oder ei-\ntische Praxen,\nnem in Satz 1 Nummer 4 genannten Einrichtung\nb) Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilbe-           oder Unternehmen tätig sind und die ihre Tätigkeit\nrufe,                                                 von ihrer Wohnung aus antreten, kann die dem\nc) Einrichtungen für ambulantes Operieren,               Testnachweis zugrundeliegende Testung abwei-\nchend von § 22a Absatz 3 auch durch Antigen-Tests\nd) Dialyseeinrichtungen,                                 zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen.\ne) Tageskliniken,                                        Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nRechtsverordnung weitere Personengruppen von\nf) Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen,           der Nachweispflicht eines Testes nach Satz 1 Num-\ndie mit einer der in den Buchstaben a bis e           mer 3 und 4 auszunehmen. Die Landesregierungen\ngenannten Einrichtungen vergleichbar sind,            können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung\ng) Einrichtungen des öffentlichen Gesundheits-           auf andere Stellen übertragen.\ndienstes, in denen medizinische Untersuchun-             (2) Soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung\ngen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante              der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) und\nBehandlungen durchgeführt werden,                     zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Ge-\nh) Rettungsdienste.                                      sundheitssystems oder der sonstigen Kritischen In-\nfrastrukturen erforderlich ist, können in der Zeit vom\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch                  1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 folgende\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-                Maßnahmen notwendige Schutzmaßnahmen im\nrates anzuordnen, dass Fluggäste sowie Service-             Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sein:\nund Steuerpersonal in den Verkehrsmitteln des Luft-\n1. die Verpflichtung zum Tragen einer medizini-\nverkehrs verpflichtet sind, eine Atemschutzmaske\nschen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz)\n(FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische\noder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder ver-\nGesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) zu tragen.\ngleichbar)\nEine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar)\noder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Na-                  a) in öffentlich zugänglichen Innenräumen, in\nsen-Schutz) muss nicht getragen werden von                         denen sich mehrere Personen aufhalten,\n1. Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht               b) in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personen-\nvollendet haben,                                                nahverkehrs für Fahrgäste,\n2. Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund                 c) in Obdachlosenunterkünften und Einrichtun-\neiner gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer                  gen zur gemeinschaftlichen Unterbringung\närztlich bescheinigten chronischen Erkrankung                   von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreise-\noder einer Behinderung keine Atemschutzmaske                    pflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern,\noder medizinische Gesichtsmaske tragen kön-              2. die Verpflichtung zum Tragen einer medizini-\nnen, und                                                     schen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) für","1464         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022\ndas Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr-          sonderen Belange von Kindern und Jugendlichen zu\nund Steuerpersonal in Verkehrsmitteln des öf-            berücksichtigen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.\nfentlichen Personennahverkehrs, soweit tätig-               (4) Unabhängig von einer durch den Deutschen\nkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen               Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten\nPersonen bestehen,                                       epidemischen Lage von nationaler Tragweite kön-\n3. die Verpflichtung zur Testung auf das Vorliegen           nen in einem Land oder in einer oder mehreren kon-\neiner Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2           kret zu benennenden Gebietskörperschaften eines\nin                                                       Landes in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum\n7. April 2023 zusätzlich zu den in den Absätzen 2\na) Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unter-\nund 3 genannten Maßnahmen folgende Maßnahmen\nbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Aus-\nnotwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28\nreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaus-\nAbsatz 1 Satz 1 und 2 sein, sofern in dem Land oder\nsiedlern, Obdachlosen- und Wohnungslosen-\nin der oder den konkret zu benennenden Gebiets-\nunterkünften sowie sonstigen Massenunter-\nkörperschaften eine konkrete Gefahr für die Funk-\nkünften,\ntionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der\nb) Schulen, Kindertageseinrichtungen und                 sonstigen Kritischen Infrastrukturen besteht und\ndas Parlament des betroffenen Landes dies für das\nc) Justizvollzugsanstalten,    Abschiebungshaft-\nLand oder eine oder mehrere konkret zu benen-\neinrichtungen, Maßregelvollzugseinrichtungen\nnende Gebietskörperschaften festgestellt hat:\nsowie anderen Abteilungen oder Einrichtun-\ngen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheits-        1. die Verpflichtung zum Tragen einer medizini-\nentziehende Unterbringungen erfolgen, ins-                schen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz)\nbesondere psychiatrische Krankenhäuser,                   oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder ver-\nHeime der Jugendhilfe und für Senioren.                   gleichbar) bei Veranstaltungen im Außenbereich,\nsoweit ein Abstand von 1,5 Metern regelmäßig\nAbsatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Freizeit-, Kul-           nicht eingehalten werden kann,\ntur- und Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kul-\ntureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrich-           2. die Verpflichtung zum Tragen einer medizini-\ntungen und bei der Sportausübung ist vorzusehen,                 schen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz)\ndass Personen, die über einen Testnachweis nach                  oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder ver-\n§ 22a Absatz 3 verfügen, von der Verpflichtung zum               gleichbar) für Veranstaltungen in öffentlich zu-\nTragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder ver-                     gänglichen Innenräumen,\ngleichbar) oder einer medizinischen Gesichtsmaske            3. die Verpflichtung für den Groß- und Einzelhandel,\n(Mund-Nasen-Schutz) ausgenommen sind. Den                        für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe sowie An-\nPersonen, die über einen Testnachweis nach § 22a                 gebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-,\nAbsatz 3 verfügen, können Personen gleichgestellt                Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugäng-\nwerden, die über einen Impfnachweis nach § 22a                   liche Innenräume, in denen sich mehrere Perso-\nAbsatz 1 verfügen und bei denen die letzte Einzel-               nen aufhalten, Hygienekonzepte zu erstellen, die\nimpfung höchstens drei Monate zurückliegt, und                   die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln sowie\nPersonen, die über einen Genesenennachweis nach                  Maßnahmen zur Vermeidung unnötiger Kontakte\n§ 22a Absatz 2 verfügen. Das Hausrecht der Betrei-               und Lüftungskonzepte vorsehen können,\nber oder Veranstalter, entsprechende Zugangs-\nvoraussetzungen festzulegen, bleibt unberührt.               4. die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem\nAbstand von 1,5 Metern (Mindestabstand) im öf-\n(3) Soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung              fentlichen Raum, insbesondere in öffentlich zu-\nder Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) und                    gänglichen Innenräumen,\nzur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Un-\nterrichtsbetriebs erforderlich ist, kann in der Zeit         5. die Festlegung von Personenobergrenzen für\nvom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 für                    Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen In-\nfolgende Personen die Verpflichtung zum Tragen                   nenräumen.\neiner medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-               Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Feststellung\nSchutz) eine notwendige Schutzmaßnahme im                    nach Satz 1 gilt als aufgehoben, sofern das Parla-\nSinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sein:                   ment in dem betroffenen Land nicht spätestens drei\nMonate nach der Feststellung nach Satz 1 die Fest-\n1. Kinder und Schülerinnen und Schüler ab dem\nstellung erneut trifft; dies gilt entsprechend, sofern\nfünften Schuljahr in Schulen und Kinderhorten,\ndas Parlament in dem betroffenen Land nicht spä-\nin sonstigen Ausbildungseinrichtungen, in Hei-\ntestens drei Monate nach der erneuten Feststellung\nmen und in Ferienlagern und\nerneut die Feststellung trifft.\n2. Beschäftigte in Schulen und Kinderhorten, in\n(5) Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbin-\nsonstigen Ausbildungseinrichtungen, in Heimen,\ndung mit § 28 Absatz 1 und den Absätzen 2 bis 4\nin Ferienlagern, in Kindertageseinrichtungen so-\nerlassen werden, sind mit einer allgemeinen Be-\nwie in einer nach § 43 Absatz 1 des Achten Bu-\ngründung zu versehen. Schutzmaßnahmen nach\nches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtigen Kin-\nden Absätzen 2 bis 4 in Verbindung mit § 28 Ab-\ndertagespflege.\nsatz 1 und nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und\nBei der Entscheidung über Schutzmaßnahmen nach               nach den §§ 29 bis 31 können jeweils auch kumu-\nSatz 1 sind insbesondere das Recht auf schulische            lativ angeordnet werden. Individuelle Schutzmaß-\nBildung, auf soziale Teilhabe und die sonstigen be-          nahmen gegenüber Kranken, Krankheitsverdächti-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022            1465\ngen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern            5. § 73 Absatz 1a wird wie folgt geändert:\nnach § 28 Absatz 1 Satz 1 sowie die Schließung               a) Nummer 11b wird durch die folgenden Num-\nvon Einrichtungen und Betrieben im Einzelfall nach              mern 11b bis 11d ersetzt:\n§ 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 bleiben unberührt. Bei\nEntscheidungen über Schutzmaßnahmen sind so-                    „11b. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswir-                    oder Nummer 2 eine dort genannte Maske\nkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit ein-                     nicht trägt,\nzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit              11c.    entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3\nder Erreichung der in Absatz 6 genannten Ziele ver-                     oder 5 eine Einrichtung betritt,\neinbar ist. Die besonderen Belange von Kindern und              11d. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4\nJugendlichen sind zu berücksichtigen.                                   Buchstabe a oder Buchstabe b Satzteil vor\n(6) Entscheidungen über Schutzmaßnahmen                              Satz 2 in einer Einrichtung oder einem Un-\nnach den Absätzen 2 bis 4 sind insbesondere am                          ternehmen tätig wird,“.\nSchutz von Leben und Gesundheit durch Verhinde-              b) In Nummer 24 wird nach der Angabe „23 Absatz 8\nrung einer Vielzahl schwerer Krankheitsverläufe, am             Satz 1 oder Satz 2,“ die Angabe „§ 28b Absatz 1\nSchutz vulnerabler Personengruppen und der Funk-                Satz 2,“ eingefügt.\ntionsfähigkeit des Gesundheitssystems und der             6. § 77 wird wie folgt geändert:\nsonstigen Kritischen Infrastrukturen auszurichten.\na) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\n(7) Eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähig-                „(6) § 28b Absatz 1 in der am 23. September\nkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen                  2022 geltenden Fassung und § 73 Absatz 1a\nKritischen Infrastrukturen besteht, wenn aufgrund               Nummer 11b in der am 23. September 2022 gel-\neines besonders starken Anstiegs von Indikatoren                tenden Fassung sind bis zum Ablauf des 30. Sep-\nnach Satz 2 erster Halbsatz oder deren Stagnation               tember 2022 weiter anzuwenden.“\nauf einem sehr hohen Niveau oder bei einem versor-\ngungsrelevanten Rückgang der stationären Kapazi-             b) Absatz 7 wird aufgehoben.\ntäten davon auszugehen ist, dass es im Gesund-\nheitssystem oder in den sonstigen Kritischen Infra-                                Artikel 1b\nstrukturen zu einem schwerwiegenden Sach- oder                                Weitere Änderung\nPersonalmangel oder einer Überlastung der Kapazi-                      des Infektionsschutzgesetzes\ntäten kommt. Indikatoren hierfür sind das Abwas-             Das Infektionsschutzgesetz, das zuletzt durch Arti-\nsermonitoring, die Anzahl der Neuinfektionen mit          kel 1a dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie\ndem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwoh-             folgt geändert:\nner innerhalb von sieben Tagen, die Surveillance-\nSysteme des Robert Koch-Instituts für respiratori-        1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28a wie\nsche Atemwegserkrankungen, die Anzahl der in Be-             folgt gefasst:\nzug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)            „§ 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhin-\nin einem Krankenhaus aufgenommenen Personen je                         derung der Verbreitung der Coronavirus-\n100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen;                          Krankheit-2019 (COVID-19) bei epidemi-\nebenso sind die verfügbaren stationären Versor-                        scher Lage von nationaler Tragweite“.\ngungskapazitäten zu berücksichtigen. Absehbare\n2. § 28a wird wie folgt geändert:\nÄnderungen des Infektionsgeschehens durch anste-\nckendere, das Gesundheitssystem stärker belas-               a) Der Überschrift werden die Wörter „bei epidemi-\ntende Virusvarianten sind zu berücksichtigen. Die               scher Lage von nationaler Tragweite“ angefügt.\nLandesregierungen können im Rahmen der Festle-               b) Die Absätze 7 bis 10 werden aufgehoben.\ngung der Schutzmaßnahmen nach den Absätzen 2\n3. § 77 Absatz 6 wird aufgehoben.\nbis 4 in einer Rechtsverordnung nach § 32 Schwel-\nlenwerte für die Indikatoren nach Satz 2 festsetzen;\nArtikel 2\nentsprechend können die Schutzmaßnahmen inner-\nhalb eines Landes regional differenziert werden. Die                             Änderung des\nLandesregierungen können die Ermächtigung durch                     Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nRechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.              Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\n(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\ndurch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I\nrates\nS. 969) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. die Verpflichtungen nach Absatz 1 ganz oder teil-      1.   § 20i wird wie folgt geändert:\nweise auszusetzen,\na) In Absatz 1 Satz 3 werden vor dem Punkt am\n2. abweichend von Absatz 2 Satz 4 die Zeit, die die               Ende ein Semikolon und die Wörter „die Leis-\nletzte Einzelimpfung höchstens zurückliegen                   tungen können auch Schutzimpfungen mit zu-\ndarf, zu regeln.“                                             gelassenen Arzneimitteln für Indikationen und\nIndikationsbereiche umfassen, für die die Arz-\n4. In § 32 Satz 1 wird das Komma und werden die                      neimittel nicht von der zuständigen Bundes-\nWörter „28a und 29 bis 31“ durch die Wörter                       oberbehörde oder der Europäischen Kommis-\n„bis 28b und 29 bis 31“ ersetzt.                                  sion zugelassen sind“ eingefügt.","1466       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                       Krankenkasse auf geeignete Weise nachzuweisen;\naa) In Satz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-         die Krankenkasse kann die Vorlage einer Beschei-\nden die Wörter „, sofern der Deutsche Bun-          nigung der Einrichtung oder der Schule verlangen.\ndestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des In-                (2b) Für die Zeit des Bezugs von Krankengeld\nfektionsschutzgesetzes eine epidemische             nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2a Satz 3\nLage von nationaler Tragweite festgestellt          ruht für beide Elternteile der Anspruch nach § 56\nhat, ermächtigt,“ durch die Wörter „er-             Absatz 1a des Infektionsschutzgesetzes.“\nmächtigt, bis zum 7. April 2023 im Einver-      1b. In § 45 Absatz 2a Satz 3 wird die Angabe „23. Sep-\nnehmen mit dem Bundesministerium der Fi-            tember 2022“ durch die Angabe „31. Dezember\nnanzen“ ersetzt.                                    2022“ ersetzt.\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 22 des In-       1c. Dem § 85a wird folgender Absatz 7 angefügt:\nfektionsschutzgesetzes“ durch die Wörter\n„(7) Die Partner der Gesamtverträge haben die\n„den §§ 22 und 22a des Infektionsschutz-\nVereinbarungen für den Fall einer im Zeitraum bis\ngesetzes“ ersetzt.\nzum 7. April 2023 durch den Deutschen Bundes-\ncc) Die Sätze 16 und 17 werden durch folgen-            tag festgestellten epidemischen Lage von nationa-\nden Satz ersetzt:                                   ler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektions-\n„Das Bundesministerium für Gesundheit               schutzgesetzes an eine, aus dieser Sondersitua-\nwird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem            tion resultierende, verminderte Inanspruchnahme\nBundesministerium der Finanzen, durch               vertragszahnärztlicher Leistungen anzupassen,\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des                um die Leistungsfähigkeit der Zahnarztpraxen zu\nBundesrates ausschließlich zur Abwicklung           gewährleisten.“\neiner aufgrund des Satzes 2 erlassenen          1d. § 111 wird wie folgt geändert:\nRechtsverordnung zu bestimmen, dass                 a) In der Überschrift wird das Komma und das\nRegelungen dieser Rechtsverordnung, die                 Wort „Verordnungsermächtigung“ gestrichen.\ndie Abrechnung und die Prüfung bereits\nerbrachter Leistungen, die Zahlung aus der          b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nLiquiditätsreserve des Gesundheitsfonds                 aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nsowie die Erstattung dieser Zahlungen aus                   „Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5\nBundesmitteln betreffen, bis zum 31. De-                    Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgeset-\nzember 2024 fortgelten.“                                    zes eine epidemische Lage von nationaler\n1a. Nach § 45 Absatz 2 werden die folgenden Ab-                        Tragweite festgestellt hat, haben die Ver-\nsätze 2a und 2b eingefügt:                                         tragsparteien die Vereinbarungen für den\nZeitraum, der am Tag der Feststellung\n„(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 besteht\ndurch den Deutschen Bundestag beginnt\nder Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 für\nund am Tag der Aufhebung der Feststel-\ndas Jahr 2023 für jedes Kind längstens für 30 Ar-\nlung, spätestens jedoch mit Ablauf des\nbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längs-\n7. April 2023 endet, an diese Sondersitua-\ntens für 60 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1\ntion anzupassen, um die Leistungsfähigkeit\nbesteht für Versicherte für nicht mehr als 65 Ar-\nder Einrichtungen bei wirtschaftlicher Be-\nbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht\ntriebsführung zu gewährleisten.“\nmehr als 130 Arbeitstage. Der Anspruch nach Ab-\nsatz 1 besteht bis zum Ablauf des 7. April 2023                bb) Satz 6 wird aufgehoben.\nauch dann, wenn Einrichtungen zur Betreuung                c) Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-\nvon Kindern, Schulen oder Einrichtungen für                    fasst:\nMenschen mit Behinderung zur Verhinderung der\n„2. Grundsätze einer leistungsgerechten Ver-\nVerbreitung von Infektionen oder übertragbaren\ngütung und ihrer Strukturen sowie bis zum\nKrankheiten aufgrund des Infektionsschutzgeset-\n31. Dezember 2022 Grundsätze für Verein-\nzes vorübergehend geschlossen werden oder de-\nbarungen nach Absatz 5 Satz 5 und“.\nren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung,\nuntersagt wird, oder wenn von der zuständigen          1e. § 111c wird wie folgt geändert:\nBehörde aus Gründen des Infektionsschutzes                 a) In der Überschrift wird das Komma und das\nSchul- oder Betriebsferien angeordnet oder ver-                Wort „Verordnungsermächtigung“ gestrichen.\nlängert werden, die Präsenzpflicht in einer Schule         b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naufgehoben oder der Zugang zum Kinderbetreu-\nungsangebot eingeschränkt wird oder das Kind                   aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\naufgrund einer behördlichen Empfehlung die Ein-                    „Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5\nrichtung nicht besucht. Die Schließung der Schule,                 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgeset-\nder Einrichtung zur Betreuung von Kindern oder                     zes eine epidemische Lage von nationaler\nder Einrichtung für Menschen mit Behinderung,                      Tragweite festgestellt hat, haben die Ver-\ndas Betretungsverbot, die Verlängerung der                         tragsparteien die Vereinbarungen für den\nSchul- oder Betriebsferien, die Aussetzung der                     Zeitraum, der am Tag der Feststellung\nPräsenzpflicht in einer Schule, die Einschränkung                  durch den Deutschen Bundestag beginnt\ndes Zugangs zum Kinderbetreuungsangebot oder                       und am Tag der Aufhebung der Feststel-\ndas Vorliegen einer behördlichen Empfehlung,                       lung, spätestens jedoch mit Ablauf des\nvom Besuch der Einrichtung abzusehen, ist der                      7. April 2023 endet, an diese Sondersitua-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022            1467\ntion anzupassen, um die Leistungsfähigkeit              1. Juli 2024 einen weiteren ergänzenden Bun-\nder Einrichtungen bei wirtschaftlicher Be-              deszuschuss an die Liquiditätsreserve des Ge-\ntriebsführung zu gewährleisten.“                        sundheitsfonds in Höhe des Betrags, um den\nbb) Satz 6 wird aufgehoben.                                  die in Satz 1 genannten Mehrausgaben den Be-\ntrag von 150 Millionen Euro überschreiten. Der\nc) Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-                  nach Satz 2 zu leistende Betrag wird aus der\nfasst:                                                       Differenz zwischen den Ausgaben aller gesetz-\n„2. Grundsätze einer leistungsgerechten Ver-                 lichen Krankenkassen für das Kinderkranken-\ngütung und ihrer Strukturen sowie bis zum                geld ausweislich der Jahresrechnungsergeb-\n31. Dezember 2022 Grundsätze für Verein-                 nisse (Statistik KJ 1) für das Jahr 2023 und für\nbarungen nach Absatz 3 Satz 5 und“.                      das Jahr 2019 einschließlich der jeweils darauf\n1f. § 125b wird wie folgt geändert:                                 zu entrichtenden Beiträge zur Renten-, Arbeits-\nlosen- und sozialen Pflegeversicherung abzüg-\na) Absatz 2a Satz 2 wird durch die folgenden\nlich der bereits geleisteten 150 Millionen Euro\nSätze ersetzt:\nermittelt. Das Bundesministerium für Gesund-\n„Die Vertragsparteien nach § 125 Absatz 1                    heit ermittelt den Überschreitungsbetrag nach\nSatz 1 haben Vereinbarungen zur pauschalen                   den Sätzen 2 und 3 und meldet diesen unver-\nAbgeltung entstehender Kosten für erhöhte                    züglich an das Bundesministerium der Finan-\nHygienemaßnahmen für jede Heilmittelverord-                  zen.“\nnung zu treffen, soweit diese Maßnahmen er-\nforderlich sind, um nosokomiale Infektionen          1h. Dem § 290 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nnach § 2 Nummer 8 des Infektionsschutzgeset-              „Um Mehrfachvergaben derselben Krankenver-\nzes zu verhüten und die Weiterverbreitung von             sichertennummer auszuschließen oder zu korrigie-\nKrankheitserregern, insbesondere solcher mit              ren, übermitteln die Krankenkassen zum Zweck\nResistenzen, zu vermeiden. Erforderlich sind              des Datenabgleichs gemäß dem Verfahren nach\ndiese Maßnahmen im Zeitraum der Feststellung              Satz 3 die dafür erforderlichen Sozialdaten an die\neiner epidemischen Lage von nationaler Trag-              in § 362 Absatz 1 genannten Stellen, die den un-\nweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutz-             veränderbaren Teil der Krankenversichertennum-\ngesetzes, längstens jedoch bis zum Ablauf des             mer nutzen; dabei gilt für die in § 362 Absatz 1\n7. April 2023.“                                           genannten Stellen § 35 des Ersten Buches ent-\nb) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-              sprechend.“\ngefügt:                                              2.   § 371 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„(2b) Sofern der Deutsche Bundestag nach\n„3. Schnittstellen zum elektronischen Melde- und\n§ 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzge-\nInformationssystem nach § 14 des Infektions-\nsetzes eine epidemische Lage von nationaler\nschutzgesetzes und“.\nTragweite festgestellt hat, haben die Vertrags-\nparteien nach § 125 Absatz 1 Satz 1 die Verein-      3.   § 372 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.\nbarungen für den Zeitraum, der am Tag der\n4.   § 373 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.\nFeststellung durch den Deutschen Bundestag\nbeginnt und am Tag der Aufhebung der Fest-\nstellung, spätestens jedoch mit Ablauf des                                    Artikel 2a\n7. April 2023 endet, an eine aus dieser Sonder-                            Änderung des\nsituation resultierende verminderte Inanspruch-                  Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nnahme von Heilmitteln anzupassen, um die\nLeistungsfähigkeit der Heilmittelerbringer zu           In § 421d Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches So-\ngewährleisten.“                                      zialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Ge-\nsetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das\n1g. § 221a wird wie folgt geändert:                         zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2022\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:              (BGBl. I S. 1150) geändert worden ist, wird vor dem\n„§ 221a                         Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter\n„für das Kalenderjahr 2023 besteht der Anspruch auf\nErgänzende\nLeistungsfortzahlung für jedes Kind längstens für\nBundeszuschüsse an den\n30 Tage, bei alleinerziehenden Arbeitslosen längstens\nGesundheitsfonds, Verordnungsermächtigung“.\nfür 60 Tage; Arbeitslosengeld wird insgesamt für nicht\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                    mehr als 65 Tage, für alleinerziehende Arbeitslose für\n„(5) Der Bund leistet bis zum 1. April 2023       nicht mehr als 130 Tage fortgezahlt“ eingefügt.\nunbeschadet des Bundeszuschusses nach\n§ 221 Absatz 1 für das Jahr 2023 einen ergän-                                 Artikel 3\nzenden Bundeszuschuss in Höhe von 150 Mil-\nÄnderung des\nlionen Euro an den Gesundheitsfonds als Bei-\nElften Buches Sozialgesetzbuch\ntrag zum Ausgleich für die Mehrausgaben der\ngesetzlichen Krankenversicherung infolge der            Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-\nRegelung zum Kinderkrankengeld nach § 45             versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai\nAbsatz 2a. Überschreiten die in Satz 1 genann-       1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti-\nten Mehrausgaben im Jahr 2023 einen Betrag           kel 10 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969)\nvon 150 Millionen Euro, leistet der Bund zum         geändert worden ist, wird wie folgt geändert:","1468        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu                (4) Die Sonderleistung nach Absatz 1 ist von den\n§ 150b folgende Angabe eingefügt:                           Pflegekassen monatlich im Zeitraum vom 1. Oktober\n„§ 150c Sonderleistungen für zugelassene voll-              2022 bis zum 30. April 2023 an die zugelassenen\nund teilstationäre Pflegeeinrichtungen zur        voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen zu zah-\nAnerkennung und Umsetzung zusätzlicher            len; sie wird zum 15. eines jeden Monats und erst-\nAufgaben nach § 35 Absatz 1 des Infekti-          malig am 15. November 2022 fällig. Die Auszahlung\nonsschutzgesetzes“.                               an die betreffende Einrichtung erfolgt einheitlich\nüber eine Pflegekasse vor Ort. Die Meldung nach\n2. Nach § 113 Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz              Absatz 1 Satz 2 hat bis zum 31. Oktober 2022 zu\neingefügt:                                                  erfolgen. Sofern sie nicht rechtzeitig erfolgt, wird die\n„In den Vereinbarungen ist zu regeln, welche Fort-          Zahlung der Sonderleistung erst zum 15. des Folge-\nund Weiterbildungen ganz oder teilweise in digitaler        monats des Tages der Meldung nach Absatz 1\nForm durchgeführt werden können; geeignete                  Satz 2 rückwirkend bis zu diesem Tag aufgenom-\nSchulungen und Qualifikationsmaßnahmen sind                 men. Die Pflegeeinrichtungen haben den Pflegekas-\ndurch die Pflegekassen anzuerkennen.“                       sen nach dem 30. April 2023 bis spätestens zum\n3. In § 114 Absatz 2 Satz 12 werden die Wörter „Kom-           30. Juni 2023 die tatsächliche Auszahlungssumme\nmission für Krankenhaushygiene und Infektionsprä-           der Sonderleistungen sowie die Anzahl der Empfän-\nvention nach § 23 Absatz 1 des Infektionsschutzge-          gerinnen und Empfänger anzuzeigen. Die Landes-\nsetzes“ durch die Wörter „Kommission für Infekti-           verbände der Pflegekassen stellen insgesamt die\nonsprävention in medizinischen Einrichtungen und            sachgerechte Verfahrensbearbeitung einschließlich\nin Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und             angemessener Möglichkeiten zur Prüfung, Rück-\nEingliederungshilfe nach § 23 Absatz 1 des Infekti-         forderung und Aufrechnung durch die Pflegekassen\nonsschutzgesetzes“ und wird die Angabe „§ 20a               sicher.\nAbsatz 7“ durch die Angabe „§ 35 Absatz 6“ ersetzt.            (5) Die Auszahlung der Sonderleistung nach Ab-\n4. Nach § 150a Absatz 7 Satz 6 wird folgender Satz             satz 1 erfolgt spätestens mit der nächstmöglichen\neingefügt:                                                  regelmäßigen Entgeltauszahlung. Die Sonderleis-\ntung ist den Beschäftigten in der ihnen nach Ab-\n„Für Auszubildende nach Absatz 3 muss die Mel-              satz 2 Satz 2 zustehenden Höhe in Geld über das\ndung nach Satz 5 spätestens am 30. September                Arbeitsentgelt und sonstige Bezüge hinaus auszu-\n2022 und die Auszahlung nach Satz 6 bis spätes-             zahlen. Eine Aufrechnung mit Ansprüchen der Pfle-\ntens zum 31. Oktober 2022 erfolgen.“                        geeinrichtung gegen den Beschäftigten ist ausge-\n5. Nach § 150b wird folgender § 150c eingefügt:                schlossen. Die Sonderleistung ist unpfändbar.\n„§ 150c                                (6) Aus finanziellen Mitteln des Ausgleichsfonds\nwird im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum\nSonderleistungen für\n30. April 2023 ein monatlicher Förderbetrag in Höhe\nzugelassene voll- und teilstationäre\nvon 250 Euro für jede zugelassene voll- oder teilsta-\nPflegeeinrichtungen zur Anerkennung\ntionäre Pflegeeinrichtung bereitgestellt, um die Um-\nund Umsetzung zusätzlicher Aufgaben\nsetzung der Aufgaben im Sinne des § 35 Absatz 1\nnach § 35 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes\nSatz 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes sachge-\n(1) Die zugelassenen voll- und teilstationären           recht zu unterstützen. Sofern die Pflegeeinrichtun-\nPflegeeinrichtungen sind verpflichtet, im Zeitraum          gen keine Meldungen nach Absatz 1 Satz 2 durch-\nvom 1. Oktober 2022 bis zum 30. April 2023 monat-           geführt haben, erhalten sie auch keine finanziellen\nliche Sonderleistungen nach Maßgabe der Absätze 2           Mittel nach diesem Absatz. Absatz 4 findet entspre-\nund 4 zu zahlen. Sie haben die nach § 35 Absatz 1           chend Anwendung.“\nSatz 6 des Infektionsschutzgesetzes in der Einrich-\ntung benannten Personen gegenüber den Pflege-                                     Artikel 3a\nkassen zu melden.\nWeitere Änderung des\n(2) Anspruch auf eine Sonderleistung nach Ab-                     Elften Buches Sozialgesetzbuch\nsatz 1 haben die in den zugelassenen voll- und teil-\nDas Elfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch\nstationären Pflegeeinrichtungen beschäftigten Per-\nArtikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie\nsonen mit Ausnahme der Leitung der Einrichtung,\nfolgt geändert:\ndie nach § 35 Absatz 1 Satz 6 des Infektionsschutz-\ngesetzes benannt und gegenüber den Pflegekassen          1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\ngemeldet sind. Die Höhe der Sonderleistung beträgt          § 150a folgende Angabe eingefügt:\nje Pflegeeinrichtung und Monat insgesamt                    „§ 150b Nichtanrechnung von Arbeitstagen mit Be-\n1. bei Pflegeeinrichtungen mit bis zu 40 Plätzen                       zug von Pflegeunterstützungsgeld, Be-\n500 Euro,                                                          triebshilfe oder Kostenerstattung gemäß\n§ 150 Absatz 5d“.\n2. bei Pflegeeinrichtungen mit 41 bis zu 80 Plätzen\n750 Euro,                                            2. In § 114 Absatz 2 Satz 12 werden die Wörter „Kom-\nmission für Krankenhaushygiene und Infektionsprä-\n3. bei Pflegeeinrichtungen mit mehr als 80 Plätzen          vention nach § 23 Absatz 1 des Infektionsschutzge-\n1 000 Euro.                                             setzes“ durch die Wörter „Kommission für Infekti-\n(3) Sofern mehrere Personen anspruchsberech-             onsprävention in medizinischen Einrichtungen und\ntigt sind, ist die Sonderleistung von der jeweiligen        in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und\nPflegeeinrichtung entsprechend aufzuteilen.                 Eingliederungshilfe nach § 23 Absatz 1 des Infekti-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022            1469\nonsschutzgesetzes“ und wird die Angabe „§ 20a                                     Artikel 5\nAbsatz 7“ durch die Angabe „§ 35 Absatz 6“ ersetzt.                             Änderung des\n3. In § 150 Absatz 6 Satz 1 und 2 wird jeweils die An-                         Gesetzes zur Stärkung\ngabe „31. Dezember 2022“ durch die Angabe                          der Impfprävention gegen COVID-19\n„30. April 2023“ ersetzt.                                        und zur Änderung weiterer Vorschriften\nim Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie\nArtikel 3b                              Das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen\nCOVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im\nÄnderung des\nZusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom\nPflegezeitgesetzes\n10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) wird wie folgt\nIn § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 4 Satz 1, Absatz 5      geändert:\nund 7 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008                1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 2a des\nGesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) geändert             a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nworden ist, wird jeweils die Angabe „31. Dezember                   „1. § 20a wird aufgehoben.“\n2022“ durch die Angabe „30. April 2023“ ersetzt.\nb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-\nfügt:\nArtikel 3c\n„2. § 20b wird aufgehoben.“\nÄnderung des\nc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\nFamilienpflegezeitgesetzes\n2. Artikel 23 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nDas Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember\n2011 (BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch Artikel 2b                „(4) Artikel 2 Nummer 1 und 3 tritt am 1. Januar\ndes Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) ge-              2023 in Kraft. Artikel 2 Nummer 2 tritt am 8. April\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                      2023 in Kraft.“\n1. In § 3 Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe „31. Dezem-                                 Artikel 6\nber 2022“ durch die Angabe „30. April 2023“ er-\nsetzt.                                                                          Änderung des\nKrankenhausentgeltgesetzes\n2. § 16 wird wie folgt geändert:\nIn § 21 Absatz 3b des Krankenhausentgeltgesetzes\na) In Absatz 2 wird die Angabe „1. Dezember 2022“        vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt\ndurch die Angabe „1. April 2023“ ersetzt.             durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I\nS. 938) geändert worden ist, wird nach Satz 7 folgen-\nb) In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6\nder Satz eingefügt:\nwird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022“\ndurch die Angabe „30. April 2023“ ersetzt.            „Die Datenstelle stellt dem Robert Koch-Institut inner-\nhalb von vier Wochen nach Ablauf der jeweiligen Über-\nArtikel 3d                           mittlungsfrist nach Satz 1 eine Aufstellung aller Stand-\norte sowie eine standortbezogene Aufstellung der An-\nÄnderung des                           zahl der aufgestellten Betten zur Verfügung.“\nKrankenhauszukunftsgesetzes\nIn Artikel 13 Absatz 5 des Krankenhauszukunftsge-                                  Artikel 6a\nsetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208), das                                  Änderung des\nzuletzt durch Artikel 2c des Gesetzes vom 28. Juni              Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung\n2022 (BGBl. I S. 938) geändert worden ist, wird die             § 10 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessord-\nAngabe „1. Januar 2023“ durch die Angabe „1. Mai             nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\n2023“ ersetzt.                                               nummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\ndas zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. März\nArtikel 4                            2021 (BGBl. I S. 448, 1380) geändert worden ist, wird\nÄnderung des                           wie folgt gefasst:\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes\n„§ 10\nDas Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I                                   Hemmung\nS. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom                         der Unterbrechungsfristen\n28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) geändert worden ist,                      wegen Infektionsschutzmaßnahmen\nwird wie folgt geändert:                                        (1) Unabhängig von der Dauer der Hauptverhand-\nlung ist der Lauf der in § 229 Absatz 1 und 2 der Straf-\n1. In § 23 Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter „je-\nprozessordnung genannten Unterbrechungsfristen ge-\nweils um bis zu sechs Monate verlängern“ durch die\nhemmt, solange die Hauptverhandlung auf Grund von\nWörter „abweichend regeln“ ersetzt.\nSchutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung\n2. In § 25 Absatz 3 werden die Wörter „die in Absatz 1       von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-\ngenannten Fristen um bis zu insgesamt zwölf Mo-          19-Pandemie) nicht durchgeführt werden kann, längs-\nnate verlängern“ durch die Wörter „von Absatz 1 ab-      tens jedoch für einen Monat; diese Fristen enden frü-\nweichende Zeiträume regeln“ ersetzt.                     hestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn","1470         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022\nund Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unan-          1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nfechtbaren Beschluss fest.\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 268 Ab-\nb) In Satz 1 wird die Angabe „19. März 2022“ durch\nsatz 3 Satz 2 der Strafprozessordnung genannte Frist\ndie Angabe „7. April 2023“ ersetzt.\nzur Urteilsverkündung.“\n2. Absatz 2 wird aufgehoben.\nArtikel 6b\nWeitere Änderung des                                                Artikel 6g\nEinführungsgesetzes zur Strafprozessordnung                                     Änderung des\n§ 10 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessord-                         SE-Beteiligungsgesetzes\nnung, das zuletzt durch Artikel 6a dieses Gesetzes ge-          § 48 des SE-Beteiligungsgesetzes vom 22. Dezem-\nändert worden ist, wird aufgehoben.                          ber 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686), das zuletzt durch\nArtikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I\nArtikel 6c                           S. 5162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                           1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nSechsten Gesetzes\nzur Änderung des Gesetzes über                        a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\ndie internationale Rechtshilfe in Strafsachen               b) In Satz 1 wird die Angabe „19. März 2022“ durch\nIn Artikel 3 Absatz 1a des Sechsten Gesetzes zur                 die Angabe „7. April 2023“ ersetzt.\nÄnderung des Gesetzes über die internationale\n2. Absatz 2 wird aufgehoben.\nRechtshilfe in Strafsachen vom 23. November 2020\n(BGBl. I S. 2474), das durch Artikel 20d des Gesetzes\nvom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert                                     Artikel 6h\nworden ist, wird die Angabe „1. Januar 2023“ durch                                 Änderung des\ndie Angabe „1. Januar 2024“ ersetzt.                                        SCE-Beteiligungsgesetzes\n§ 50 des SCE-Beteiligungsgesetzes vom 14. August\nArtikel 6d\n2006 (BGBl. I S. 1911, 1917), das zuletzt durch Artikel 9\nÄnderung des                           des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162)\nBetriebsverfassungsgesetzes                    geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n§ 129 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fas-         1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsung der Bekanntmachung vom 25. September 2001\n(BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-           a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nsetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) ge-               b) In Satz 1 wird die Angabe „19. März 2022“ durch\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                         die Angabe „7. April 2023“ ersetzt.\n1. In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils       2. Absatz 2 wird aufgehoben.\ndie Angabe „19. März 2022“ durch die Angabe\n„7. April 2023“ ersetzt.\nArtikel 6i\n2. Absatz 3 wird aufgehoben.\nÄnderung des\nHeimarbeitsgesetzes\nArtikel 6e\n§ 4 Absatz 3 des Heimarbeitsgesetzes in der im\nÄnderung des\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1,\nSprecherausschussgesetzes\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\n§ 39 des Sprecherausschussgesetzes vom 20. De-            Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021\nzember 1988 (BGBl. I S. 2312, 2316), das zuletzt durch       (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, wird wie folgt\nArtikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I        geändert:\nS. 5162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In Satz 4 wird in dem Satzteil vor der Aufzählung die\n1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             Angabe „19. März 2022“ durch die Angabe „7. April\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.              2023“ ersetzt.\nb) In Satz 1 wird die Angabe „19. März 2022“ durch       2. Satz 5 wird aufgehoben.\ndie Angabe „7. April 2023“ ersetzt.\n2. Absatz 2 wird aufgehoben.                                                          Artikel 6j\nÄnderung des\nArtikel 6f                                         Gesundheitsversorgungs-\nÄnderung des                                      und Pflegeverbesserungsgesetzes\nEuropäische Betriebsräte-Gesetzes                     In Artikel 5 Absatz 4 des Gesundheitsversorgungs-\n§ 41b des Europäische Betriebsräte-Gesetzes in der        und Pflegeverbesserungsgesetzes vom 22. Dezember\nFassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2011              2020 (BGBl. I S. 3299), das durch Artikel 20j des Ge-\n(BGBl. I S. 2650), das zuletzt durch Artikel 7 des Ge-       setzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) ge-\nsetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) ge-           ändert worden ist, wird die Angabe „1. Januar 2023“\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                  durch die Angabe „1. Januar 2024“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022            1471\nArtikel 6k                          1. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt ge-\nÄnderung des\nfasst:\nArbeitsschutzgesetzes                          „7. die genaue Stellung der Impfung in der Impf-\nserie,“.\nIn § 18 Absatz 3 Satz 2 des Arbeitsschutzgesetzes\nvom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt           2. In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 17 Satz 1\ndurch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. März 2022                  wird jeweils die Angabe „25. November 2022“ durch\n(BGBl. I S. 473) geändert worden ist, wird in dem Satz-         die Angabe „31. Dezember 2022“ ersetzt.\nteil vor der Aufzählung die Angabe „23. September\n2022“ durch die Angabe „7. April 2023“ ersetzt.                                      Artikel 8a\nÄnderung der\nArtikel 7                            SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung\nÄnderung der                             Die     SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverord-\nCoronavirus-Testverordnung                     nung vom 20. April 2020 (BAnz AT 21.04.2020 V1),\ndie zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Au-\nDie Coronavirus-Testverordnung vom 21. September\ngust 2022 (BAnz AT 17.08.2022 V2) geändert worden\n2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1), die zuletzt durch Arti-\nist, wird wie folgt geändert:\nkel 1 der Verordnung vom 31. August 2022 (BAnz AT\n31.08.2022 V2) geändert worden ist, wird wie folgt ge-      1. § 4b wird wie folgt geändert:\nändert:                                                         a) Absatz 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.\n1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.\na) In Nummer 1 wird die Angabe „10 und 12“ durch            c) Absatz 4 Satz 6 und 7 wird aufgehoben.\ndie Angabe „11“ ersetzt.                                 d) Absatz 5 Satz 6 und 7 wird aufgehoben.\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 36 Absatz 1         2. § 9 wird wie folgt geändert:\nNummer 1 bis 6 und Absatz 2“ durch die Wörter\n„§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 36            a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „25. Novem-\nAbsatz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 2“ ersetzt.              ber 2022“ durch die Angabe „7. April 2023“ er-\nsetzt.\nc) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 23 Absatz 3\nSatz 1 Nummer 11 oder § 36 Absatz 1 Nummer 7             b) Absatz 3 wird aufgehoben.\neinschließlich der in § 36 Absatz 1 Nummer 7\nzweiter Teilsatz des Infektionsschutzgesetzes                                 Artikel 8b\ngenannten Einrichtungen und Unternehmen“                                    Änderung der\ndurch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3                         Medizinischer Bedarf\neinschließlich der in § 35 Absatz 1 Satz 1 Num-              Versorgungssicherstellungsverordnung\nmer 3 zweiter Teilsatz des Infektionsschutzgeset-       In § 10 Satz 2 der Medizinischer Bedarf Versor-\nzes genannten Einrichtungen und Unternehmen“         gungssicherstellungsverordnung vom 25. Mai 2020\nersetzt.                                             (BAnz AT 26.05.2020 V1), die zuletzt durch Artikel 1\n2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                    der Verordnung vom 9. März 2022 (BAnz AT\n10.03.2022 V1) geändert worden ist, wird die Angabe\na) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 36 Absatz 1         „25. November 2022“ durch die Angabe „31. Dezember\nNummer 2“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 1            2023“ ersetzt.\nSatz 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt.\nb) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 23 Absatz 3                                  Artikel 8c\nSatz 1 Nummer 11 oder § 36 Absatz 1 Nummer 7                                Änderung der\neinschließlich der in § 36 Absatz 1 Nummer 7                   Monoklonale-Antikörper-Verordnung\nzweiter Teilsatz des Infektionsschutzgesetzes\ngenannten Einrichtungen und Unternehmen“                In § 6 der Monoklonale-Antikörper-Verordnung vom\ndurch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3      21. April 2021 (BAnz AT 22.04.2021 V2), die zuletzt\neinschließlich der in § 35 Absatz 1 Satz 1 Num-      durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. März 2022\nmer 3 zweiter Teilsatz des Infektionsschutzgeset-    (BAnz AT 10.03.2022 V2) geändert worden ist, wird\nzes genannten Einrichtungen und Unternehmen“         die Angabe „25. November 2022“ durch die Angabe\nersetzt.                                             „7. April 2023“ ersetzt.\nc) In Nummer 7 wird die Angabe „10 und 12“ durch                                 Artikel 8d\ndie Angabe „11“ ersetzt.\nEinschränkung von Grundrechten\nArtikel 8                             Durch Artikel 1 Nummer 16, 19, 20 und Artikel 1a\nNummer 2 bis 4 werden die Grundrechte der körper-\nÄnderung der\nlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des\nCoronavirus-Impfverordnung\nGrundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Ab-\nDie Coronavirus-Impfverordnung vom 30. August            satz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungs-\n2021 (BAnz AT 31.08.2021 V1), die zuletzt durch Arti-       freiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit\nkel 1 der Verordnung vom 23. Mai 2022 (BAnz AT              (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Un-\n24.05.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt ge-      verletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des\nändert:                                                     Grundgesetzes) eingeschränkt.","1472        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2022\nArtikel 9                             (4) Artikel 2 Nummer 1d und 1e tritt am 24. Septem-\nInkrafttreten                        ber 2022 in Kraft. Artikel 2 Nummer 1a und Artikel 2a\ntreten am 1. Januar 2023 in Kraft.\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nbis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.                      (5) Artikel 3a Nummer 3 tritt am 1. Januar 2023 in\n(2) Artikel 1a tritt am 24. September 2022 in Kraft.      Kraft.\n(3) Artikel 1b tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.            (6) Artikel 6b tritt am 8. April 2023 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. September 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister für Gesundheit\nKarl Lauterbach\nDer Bundesminister der Justiz\nMarco Buschmann\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nLisa Paus"]}