{"id":"bgbl1-2022-31-3","kind":"bgbl1","year":2022,"number":31,"date":"2022-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/31#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-31-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_31.pdf#page=10","order":3,"title":"Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV)","law_date":"2022-08-26T00:00:00Z","page":1446,"pdf_page":10,"num_pages":4,"content":["1446            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2022\nVerordnung\nzur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen\n(Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV)\nVom 26. August 2022\nAuf Grund des § 30 Absatz 1 Nummer 1 in Verbin-                                        §1\ndung mit Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Satz 1 und                                 Anwendungsbereich\nAbsatz 4 Satz 1 sowie mit § 1 Absatz 4 des Energie-\nsicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I               Diese Verordnung regelt Energieeinsparmaßnahmen\nS. 3681), von denen § 30 durch Artikel 4 Nummer 9 des        für Wohnräume, Schwimm- oder Badebecken, Nicht-\nGesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) eingefügt        wohngebäude und Baudenkmäler sowie für Unterneh-\nworden ist, verordnet die Bundesregierung:                   men.\n§2\nInhaltsübersicht\nBegriffsbestimmungen\n§ 1 Anwendungsbereich\n§ 2 Begriffsbestimmungen                                        Im Sinne dieser Verordnung ist\n1. Arbeitsstätte: ein Arbeitsraum oder ein anderer Ort\nTitel 1                            in einem Gebäude auf dem Gelände eines Be-\ntriebes,\nMaßnahmen zur Energieeinsparung in Privathaushalten\n2. Arbeitsraum: ein Raum, in dem mindestens ein Ar-\n§ 3 Fakultative Temperaturabsenkung durch Mieter                 beitsplatz innerhalb eines Gebäudes dauerhaft ein-\n§ 4 Verbot der Nutzung bestimmter Heizungsarten für              gerichtet ist,\nSchwimm- und Badebecken\n3. öffentliches Gebäude: ein Gebäude im Eigentum\noder in der Nutzung einer juristischen Person des\nTitel 2                            öffentlichen Rechts; dabei gilt ein Gebäude im Ei-\ngentum oder in der Nutzung einer juristischen Per-\nMaßnahmen zur Energieeinsparung\nin öffentlichen Nichtwohngebäuden                  son des Privatrechts oder rechtsfähigen Personen-\ngesellschaft als öffentlich, soweit die Person öffent-\n§ 5 Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen                liche Aufgaben der Daseinsvorsorge erbringt und\n§ 6 Höchstwerte für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen in       unter der finanziellen oder politischen Kontrolle von\nöffentlichen Nichtwohngebäuden                              einer Gebietskörperschaft steht,\n§ 7 Trinkwassererwärmungsanlagen in öffentlichen Nicht-\nwohngebäuden                                            4. Wohngebäude: Gebäude, das nach seiner Zweck-\n§ 8 Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern                   bestimmung überwiegend dem Wohnen dient, ein-\nschließlich eines Wohn-, Alten- oder Pflegeheims\nsowie einer ähnlichen Einrichtung,\nTitel 3\n5. Nichtwohngebäude: Gebäude, das nicht unter\nMaßnahmen zur Energieeinsparung in Unternehmen               Nummer 4 fällt,\n§ 9 Informationspflicht über Preissteigerungen für Versorger 6. Gemeinschaftsfläche: Fläche, die nicht dem Aufent-\nund für Eigentümer von Wohngebäuden                         halt von Personen dient, insbesondere ein Treppen-\n§ 10 Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel              haus, ein Flur oder eine Eingangshalle sowie ein La-\n§ 11 Nutzungseinschränkung für beleuchtete Werbeanlagen          ger- oder Technikraum. Nicht zu diesen Flächen\n§ 12 Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in         zählen Teeküchen und Umkleideräume, Pausenräu-\nArbeitsstätten                                              me, Kantinen, Vortragssäle, Konferenzräume, War-\n§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten                             te- und Aufenthaltsräume.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2022           1447\nTitel 1                                                       §6\nMaßnahmen zur                                     Höchstwerte für die Lufttemperatur in\nEnergieeinsparung in Privathaushalten                        Arbeitsräumen in öffentlichen Nichtwohngebäuden\n(1) In einem Arbeitsraum in einem öffentlichen\n§3                               Nichtwohngebäude darf die Lufttemperatur höchstens\nFakultative Temperaturabsenkung durch Mieter              auf die folgenden Höchstwerte geheizt werden:\n(1) Die Geltung einer Vereinbarung in einem Miet-        1. für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tä-\nvertrag über Wohnraum, nach der der Mieter durch ei-            tigkeit 19 Grad Celsius,\ngene Handlungen eine Mindesttemperatur zu gewähr-           2. für körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Ste-\nleisten hat, ist für die Geltungsdauer der Verordnung           hen oder Gehen 18 Grad Celsius,\nausgesetzt. Eine Pflicht des Mieters, die nicht auf einer\nnach Satz 1 ausgesetzten vertraglichen Vereinbarung         3. für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätig-\nberuht, bleibt von dieser Regelung unberührt. Dazu              keit 18 Grad Celsius,\nzählt insbesondere die Pflicht des Mieters, durch an-       4. für mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen\ngemessenes Heiz- und Lüftungsverhalten Schäden an               oder Gehen 16 Grad Celsius oder\nder Mietsache vorzubeugen.\n5. für körperlich schwere Tätigkeit 12 Grad Celsius.\n(2) Absatz 1 ist auch auf Mietverhältnisse anzuwen-\nden, die vor dem 1. September 2022 begründet wor-              (2) Öffentliche Arbeitgeber haben dafür Sorge zu\nden sind.                                                   tragen, dass in Arbeitsräumen keine Wärmeeinträge\ndurch gebäudetechnische Systeme wie Heizungsanla-\ngen, Heizenergie oder Energie durch raumlufttechni-\n§4\nsche Anlagen oder andere Heizgeräte erfolgen, infolge\nVerbot der Nutzung bestimmter                   derer die in Absatz 1 festgelegte Höchsttemperatur\nHeizungsarten für Schwimm- und Badebecken                überstiegen wird.\nIn Gebäuden oder zugehörigen privaten Gärten ist            (3) Die Höchstwerte für die Lufttemperatur nach Ab-\ndie Beheizung von privaten, nichtgewerblichen, innen-       satz 1 sind nicht anzuwenden für\noder außenliegenden Schwimm- und Badebecken ein-\n1. medizinische Einrichtungen, Einrichtungen und\nschließlich Aufstellbecken mit Gas oder mit Strom aus\nDienste der Behindertenhilfe und Pflegeeinrichtun-\ndem Stromnetz untersagt. Satz 1 ist nicht anzuwen-\ngen,\nden, sofern die Beheizung zwingend notwendig für\ntherapeutische Anwendungen ist.                             2. Schulen und Kindertagesstätten und\n3. weitere Einrichtungen, bei denen höhere Lufttem-\nTitel 2                                peraturen in besonderer Weise zur Aufrechterhal-\nMaßnahmen                                  tung der Gesundheit der sich dort aufhaltenden Per-\nzur Energieeinsparung                              sonen, geboten sind.\nin öffentlichen Nichtwohngebäuden                           (4) Die Höchstwerte für die Lufttemperatur nach Ab-\nsatz 1 Nummer 1 und 2 gelten nicht, soweit Beschäf-\n§5                               tigte durch die niedrigere Lufttemperatur in ihrer Ge-\nVerbot der Beheizung                      sundheit gefährdet sind und sonstige Schutzmaßnah-\nvon Gemeinschaftsflächen                     men nicht möglich oder ausreichend sind.\n(1) In öffentlichen Nichtwohngebäuden ist die Be-                                   §7\nheizung von Gemeinschaftsflächen untersagt, die nicht\ndem Aufenthalt von Personen dienen. Ausgenommen                         Trinkwassererwärmungsanlagen\nsind Gemeinschaftsflächen, deren Beheizung zum                        in öffentlichen Nichtwohngebäuden\nSchutz von dort installierter Technik oder von dort ge-        (1) In öffentlichen Nichtwohngebäuden sind dezen-\nlagerten Gegenständen und Stoffen erforderlich ist.         trale Trinkwassererwärmungsanlagen, insbesondere\nAusgenommen sind außerdem Gemeinschaftsflächen,             Durchlauferhitzer oder dezentrale Warmwasserspei-\nin denen bei einer Nichtbeheizung aufgrund bauphysi-        cher auszuschalten, wenn deren Betrieb überwiegend\nkalischer Gegebenheiten Schäden oder ein Mehrver-           zum Händewaschen vorgesehen ist. Von einem Aus-\nbrauch an Brennstoff zu erwarten sind.                      schalten der Geräte kann zeitlich befristet oder ganz\n(2) Ausgenommen von dem Verbot der Beheizung             abgesehen werden, wenn der Betrieb der Anlagen\nvon Gemeinschaftsflächen nach Absatz 1 Satz 1 sind          nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik\naußerdem                                                    aus hygienischen Gründen erforderlich ist.\n1. medizinische Einrichtungen, Einrichtungen und               (2) Die Warmwassertemperaturen sind in zentralen\nDienste der Behindertenhilfe und Pflegeeinrichtun-      Trinkwassererwärmungsanlagen auf das Niveau zu be-\ngen,                                                    schränken, das nach den allgemein anerkannten Re-\ngeln der Technik erforderlich ist, um ein Gesundheits-\n2. Schulen und Kindertagesstätten oder\nrisiko durch Legionellen in der Trinkwasser-Installation\n3. weitere Einrichtungen, bei denen höhere Lufttempe-       zu vermeiden. Ausgenommen von der Pflicht zur Tem-\nraturen in besonderer Weise zur Aufrechterhaltung       peraturbeschränkung nach Satz 1 sind Trinkwasserer-\nder Gesundheit der sich dort aufhaltenden Perso-        wärmungsanlagen, bei denen der Betrieb von Duschen\nnen geboten sind.                                       zu den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen gehört.","1448           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2022\n(3) Ausgenommen von den Temperaturbeschrän-              Verbräuche unterschiedlich großer Gebäude oder\nkungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind:       Haushalte mitzuteilen. Die individualisierte Mitteilung\n1. medizinische Einrichtungen, Einrichtungen und            nach Satz 1 ist spätestens bis zum 31. Dezember 2022\nDienste der Behindertenhilfe und Pflegeeinrichtun-      zu versenden. Die Informationen nach Satz 1 sind in-\ngen,                                                    nerhalb eines Monats erneut zur Verfügung zu stellen,\nwenn das Preisniveau nach Satz 1 Nummer 2 erheblich\n2. Kindertagesstätten und andere Einrichtungen zur          ansteigt.\nBetreuung von Kindern und\n(2) Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens\n3. weitere Einrichtungen, bei denen die Bereitstellung\nzehn Wohneinheiten, deren Wohngebäude leitungsge-\nvon warmem Trinkwasser für die bestimmungsge-\nbunden mit Gas oder Wärme beliefert werden, haben\nmäße Nutzung oder den Betrieb des Gebäudes er-\nden Nutzern die Informationen nach Absatz 1 Satz 1\nforderlich ist.\nmitzuteilen. Auf dieser Grundlage teilen sie den Nut-\nzern für ihre jeweilige Wohneinheit bis zum 31. Oktober\n§8\n2022 zusätzlich spezifische Informationen über den\nBeleuchtung von                        Verbrauch der jeweiligen Wohneinheit, über die bei un-\nGebäuden und Baudenkmälern                     verändertem Energieverbrauch zu erwartenden Ener-\n(1) Die Beleuchtung von Gebäuden und Baudenk-            giekosten und Kostensteigerungen sowie die für ihre\nmälern von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und          jeweilige Wohneinheit spezifischen Reduktionspoten-\nNotbeleuchtung ist untersagt. Ausgenommen sind              ziale bei einer Temperaturreduktion gemäß Absatz 1\nkurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen         Satz 1 Nummer 3 mit. Erhalten die Eigentümer von ih-\nund Volksfesten.                                            ren Versorgern lediglich allgemeine Informationen nach\nAbsatz 1 Satz 2, so teilen Sie ihren Mietern ihrerseits\n(2) Die Untersagung nach Absatz 1 Satz 1 ist nicht\nallgemeine Informationen zu dem Einsparpotenzial ein-\nanzuwenden, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhal-\nzelner Haushalte anhand typischer Verbräuche mit. Die\ntung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer\nindividualisierte Mitteilung nach Satz 1 ist spätestens\nGefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch an-\nbis zum 31. Januar 2023 zu versenden. Die Informatio-\ndere Maßnahmen ersetzt werden kann.\nnen nach Satz 1 sind unverzüglich erneut zur Verfü-\ngung zu stellen, wenn der Gebäudeeigentümer nach\nTitel 3\neinem Anstieg des Preisniveaus nach Absatz 1 Satz 4\nMaßnahmen zur                           von seinem Versorger informiert worden ist.\nEnergieeinsparung in Unternehmen\n(3) Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens\nzehn Wohneinheiten, deren Wohngebäude leitungsge-\n§9\nbunden mit Gas oder Wärme beliefert werden, haben\nInformationspflicht                     den Nutzern zum 31. Oktober 2022 Kontaktinformatio-\nüber Preissteigerungen für                   nen und eine Internetadresse von einer Verbraucheror-\nVersorger und für Eigentümer von Wohngebäuden              ganisation, einer Energieagentur oder sonstigen Ein-\n(1) Gas- und Wärmelieferanten, die Eigentümer von        richtung zur Verfügung zu stellen, bei denen Informa-\nWohngebäuden oder Eigentumswohnungen oder Nut-              tionen über Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesse-\nzer von Wohneinheiten als Endkunden leitungsgebun-          rung, Endnutzer-Vergleichsprofile und objektive tech-\nden mit Gas oder Wärme beliefern, teilen diesen Letzt-      nische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte\nverbrauchern bis zum 30. September 2022 folgende            eingeholt werden können. Die Informationspflicht nach\nInformationen mit:                                          Satz 1 gilt als erfüllt, wenn der Eigentümer gegenüber\ndem Nutzer innerhalb der in Satz 1 genannten Frist auf\n1. Informationen über den Energieverbrauch und die\ndie Informationskampagne des Bundesministeriums\nEnergiekosten des Gebäudes oder der Wohneinheit\nfür Wirtschaft und Klimaschutz „80 Millionen gemein-\nin der letzten vorangegangenen Abrechnungsperio-\nsam für Energiewechsel“1 inklusive eines klaren und\nde,\nverständlichen Hinweises auf die Internet-Angebote\n2. Informationen über die Höhe der voraussichtlichen        der Informationskampagne und die dort genannten\nEnergiekosten des Gebäudes oder der Wohneinheit         Effizienz- und Einsparinformationen hinweist.\nfür eine vergleichbare Abrechnungsperiode unter\nBerücksichtigung des am 1. September 2022 in               (4) Eigentümer von Wohngebäuden mit weniger als\ndem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversor-        zehn Wohneinheiten, deren Wohngebäude leitungsge-\ngungstarifs für Erdgas auf Basis des Grund- und Ar-     bunden mit Gas oder Wärme beliefert werden, leiten\nbeitspreises, berechnet unter Zugrundelegung des        den Mietern unverzüglich die Informationen weiter,\nEnergieverbrauchs der letzten vorangegangenen           die sie von ihrem Gas- oder Wärmelieferanten nach\nAbrechnungsperiode und                                  Absatz 1 erhalten haben.\n3. Informationen über das rechnerische Einsparpoten-\n§ 10\nzial des Gebäudes oder der Wohneinheit in Kilo-\nwattstunden und Euro unter Heranziehung der An-                              Ladentüren und\nnahme, dass bei einer durchgängigen Reduktion der                 Eingangssysteme im Einzelhandel\ndurchschnittlichen Raumtemperatur um 1 Grad Cel-\nIn beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist\nsius eine Einsparung von 6 Prozent zu erwarten ist.\ndas dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Ein-\nKönnen diese Informationen innerhalb der Frist nach         gangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von\nSatz 1 nicht zur Verfügung gestellt werden, sind die\nInformationen nach Satz 1 auf der Grundlage typischer       1\nwww.energiewechsel.de.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2022           1449\nHeizwärme auftritt, untersagt, sofern das Offenhalten                               § 12\nnicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges als\nFluchtweg erforderlich ist.                                          Mindestwerte der Lufttemperatur\nfür Arbeitsräume in Arbeitsstätten\n§ 11\nFür Arbeitsräume in Arbeitsstätten gelten die in § 6\nNutzungseinschränkung                       Absatz 1 Satz 1 festgelegten Höchstwerte für die Luft-\nfür beleuchtete Werbeanlagen                   temperatur als Mindesttemperaturwerte.\nDer Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender\nWerbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgeta-\n§ 13\nges untersagt. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung\nzur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAbwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht\nkurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden             Diese Verordnung tritt am 1. September 2022 in\nkann.                                                      Kraft und mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft.\nBerlin, den 26. August 2022\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Klimaschutz\nRobert Habeck"]}