{"id":"bgbl1-2022-30-1","kind":"bgbl1","year":2022,"number":30,"date":"2022-08-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/30#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-30-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_30.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und zur Steuerfachangestellten (Steuerfachangestellten-Ausbildungsverordnung – StFachAngAusbV)","law_date":"2022-08-03T00:00:00Z","page":1390,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["1390             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2022\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und zur Steuerfachangestellten\n(Steuerfachangestellten-Ausbildungsverordnung – StFachAngAusbV)*\nVom 3. August 2022\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs-                                       Abschnitt 1\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                  Gegenstand, Dauer und\n4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) verordnet das Bundes-                       Gliederung der Berufsausbildung\nministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium für Bildung und Forschung:\n§1\nInhaltsübersicht                                Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\nAbschnitt 1                                Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung\nGegenstand, Dauer und                         des Steuerfachangestellten und der Steuerfachange-\nGliederung der Berufsausbildung                     stellten wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs-\n§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\ngesetzes staatlich anerkannt.\n§ 2 Dauer der Berufsausbildung\n§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah-                                        §2\nmenplan                                                                  Dauer der Berufsausbildung\n§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild\nDie Berufsausbildung dauert drei Jahre.\n§ 5 Ausbildungsplan\nAbschnitt 2                                                        §3\nZwischenprüfung                                               Gegenstand der\nBerufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan\n§  6    Zeitpunkt\n§  7    Inhalt                                                         (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\n§  8    Prüfungsbereiche                                            tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten\n§  9    Prüfungsbereich „Arbeitsabläufe organisieren“               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.\n§ 10    Prüfungsbereich „Steuererklärungen vorbereiten und             (2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie\nBuchhaltungen bearbeiten“\nsie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf\nvon den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und\nAbschnitt 3\nsoweit betriebspraktische Besonderheiten oder Grün-\nAbschlussprüfung                            de, die in der Person des oder der Auszubildenden\n§ 11    Zeitpunkt                                                   liegen, die Abweichung erfordern.\n§ 12    Inhalt                                                         (3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-\n§ 13    Prüfungsbereich                                             tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den\n§ 14    Prüfungsbereich „Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen    Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubil-\nund in Steuererklärungen bearbeiten“\ndenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1\n§ 15    Prüfungsbereich „Sachverhalte im Zusammenhang mit\nAbsatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die\nFinanzbuchhaltungen, Entgeltabrechnungen und Jahres-\nabschlüssen bearbeiten“                                     berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere\n§ 16    Prüfungsbereich „Mandantinnen- und Mandantenberatung        selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren\nmitgestalten“                                               bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.\n§ 17    Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“\n§ 18    Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für                                  §4\ndas Bestehen der Abschlussprüfung\nStruktur der\n§ 19    Mündliche Ergänzungsprüfung\nBerufsausbildung und Ausbildungsberufsbild\nAbschnitt 4                                (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:\nSchlussvorschrift                          1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\n§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten                                    Fähigkeiten sowie\nAnlage 1 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum\n2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse\nSteuerfachangestellten und zur Steuerfachangestellten       und Fähigkeiten.\nDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des   Berufsbildpositionen gebündelt.\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister    (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-    den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen\nTeil des Bundesanzeigers veröffentlicht.                          1. Arbeitsprozesse organisieren,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2022            1391\n2. Buchführungen und Aufzeichnungen erstellen und           1. „Arbeitsabläufe organisieren“ und\nauswerten,\n2. „Steuererklärungen vorbereiten und Buchhaltungen\n3. Entgeltabrechnungen durchführen,                             bearbeiten“.\n4. Jahresabschlüsse vorbereiten und erstellen sowie\nEinnahmenüberschussrechnungen erstellen,                                           §9\n5. die Beratung von Mandantinnen und Mandaten in                                Prüfungsbereich\nbetriebswirtschaftlichen Angelegenheiten vorbereiten                  „Arbeitsabläufe organisieren“\nund unterstützen,                                          (1) Im Prüfungsbereich „Arbeitsabläufe organisieren“\n6. Verwaltungsakte prüfen und Rechtsbehelfe vorbe-          hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,\nreiten,\n1. Arbeitsaufgaben zu planen, durchzuführen und zu\n7. Steuererklärungen erstellen sowie steuerliche An-            kontrollieren,\nträge vorbereiten und übermitteln und\n2. rechtliche Regelungen zur Verschwiegenheit, zum\n8. mit internen und externen Ansprechpartnerinnen               Datenschutz und zur Datensicherheit einzuhalten,\nund Ansprechpartnern kommunizieren und koope-\nrieren.                                                 3. Wege der Informationsbeschaffung und den Um-\ngang mit Informationen darzustellen,\n(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit-\ntelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:      4. Vorgänge unter Berücksichtigung von Zeichnungs-\nund Weisungsbefugnissen zu bearbeiten,\n1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbil-\ndung sowie Arbeits- und Tarifrecht,                     5. Fristen zu überwachen und\n2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,                6. Arbeitsprozesse zu reflektieren und Maßnahmen zu\n3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit,                             deren Verbesserung unter Berücksichtigung digitaler\nMöglichkeiten vorzuschlagen.\n4. digitalisierte Arbeitswelt,\n(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen\n5. digitale Geschäftsprozesse umsetzen und\nsein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bear-\n6. Verschwiegenheitspflichten und berufsrechtliche          beiten.\nVorgaben erkennen und einhalten.\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.\n§5\n§ 10\nAusbildungsplan\nPrüfungsbereich\nDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der\n„Steuererklärungen vorbereiten\nAusbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-\nund Buchhaltungen bearbeiten“\nplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-\ndende einen Ausbildungsplan zu erstellen.                      (1) Im Prüfungsbereich „Steuererklärungen vorbe-\nreiten und Buchhaltungen bearbeiten“ hat der Prüfling\nAbschnitt 2                           nachzuweisen, dass er in der Lage ist,\nZwischenprüfung                           1. Belege, auch digital, zu beschaffen, zu sichten und\nzu beurteilen,\n§6                             2. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zur Ab-\nZeitpunkt                              gabe von Steuererklärungen an das Finanzamt zu\n(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungs-         ermitteln,\nhalbjahr stattfinden.                                       3. laufende monatliche Buchhaltungen zu bearbeiten\n(2) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige             und\nStelle fest.                                                4. betriebliche Kennzahlen für die betriebswirtschaft-\nliche Beratung von Mandantinnen und Mandanten\n§7                                 zu ermitteln und auszuwerten.\nInhalt                              (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen\nDie Zwischenprüfung erstreckt sich auf                   sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bear-\n1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Mo-       beiten.\nnate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-         (3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.\nkeiten sowie\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-                           Abschnitt 3\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan                            Abschlussprüfung\ngenannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nentspricht.                                                                       § 11\n§8                                                     Zeitpunkt\nPrüfungsbereiche                           (1) Die Abschlussprüfung findet am Ende der Be-\nrufsausbildung statt.\nDie Zwischenprüfung findet in den folgenden Prü-\nfungsbereichen statt:                                          (2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.","1392           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2022\n§ 12                             gen und Jahresabschlüssen bearbeiten“ hat der Prüf-\nInhalt                            ling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,\nDie Abschlussprüfung erstreckt sich auf                  1. die für die Finanzbuchhaltung und Jahresabschlus-\nserstellung erforderlichen Stammdaten von Man-\n1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei-            dantinnen und Mandanten zu erheben, einzuordnen\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie                       und zu erfassen,\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-      2. Entgeltabrechnungen durchzuführen und die Ergeb-\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan               nisse in die Finanzbuchhaltung zu integrieren,\ngenannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nentspricht.                                             3. laufende Geschäftsvorfälle handels- und steuer-\nrechtlich zu beurteilen und zu buchen,\n§ 13                             4. das Anlage- und Umlaufvermögen abzugrenzen und\nPrüfungsbereich                             zu bewerten,\nDie Abschlussprüfung findet in den folgenden Prü-        5. Berechnungen und Jahresabschlussbuchungen\nfungsbereichen statt:                                           durchzuführen und handels- und steuerrechtliche\nJahresabschlüsse zu erstellen und\n1. „Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in\nSteuererklärungen bearbeiten“,                          6. Auswertungen zu erstellen und mandats- und an-\nlassbezogen betriebswirtschaftlich zu analysieren.\n2. „Sachverhalte im Zusammenhang mit Finanzbuch-\nhaltungen, Entgeltabrechnungen und Jahresab-               (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen\nschlüssen bearbeiten“,                                  sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bear-\nbeiten.\n3. „Mandantinnen- und Mandantenberatung mitgestal-\nten“ sowie                                                 (3) Die Prüfungszeit beträgt 110 Minuten.\n4. „Wirtschafts- und Sozialkunde“.\n§ 16\n§ 14                                                  Prüfungsbereich\n„Mandantinnen- und\nPrüfungsbereich\nMandantenberatung mitgestalten“\n„Sachverhalte steuerrechtlich\nbeurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten“              (1) Im Prüfungsbereich „Mandantinnen- und Man-\ndantenberatung mitgestalten“ hat der Prüfling nachzu-\n(1) Im Prüfungsbereich „Sachverhalte steuerrecht-\nweisen, dass er in der Lage ist,\nlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten“\nhat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,     1. Beratungsgespräche systematisch, situationsgerecht\nund zielorientiert zu unterstützen,\n1. Anliegen von Mandantinnen und Mandanten aufzu-\nnehmen,                                                 2. sich mandantinnen- und mandantenorientiert zu\nverhalten,\n2. Sachverhalte unter Berücksichtigung steuerrecht-\nlicher und handelsrechtlicher Regelungen einzuord-      3. fachliche Hintergründe sowie Zusammenhänge zu\nnen,                                                        berücksichtigen,\n3. steuerliche Grunddaten von Mandantinnen und              4. Probleme und Vorgehensweisen zu erörtern,\nMandanten zu erfassen und zu verarbeiten,               5. Mandantinnen und Mandanten über steuerrecht-\n4. die eingereichten Unterlagen den Steuerarten zuzu-           liche Regelungen zu informieren sowie rechtliche\nordnen,                                                     Regelungen einzuhalten,\n5. den Gewinn einer Einkunftsart durch eine Einnah-         6. einen Lösungsweg auch unter Berücksichtigung\nmenüberschussrechnung zu ermitteln,                         von digitalen Geschäftsprozessen zu entwickeln,\n6. Bemessungsgrundlagen zu ermitteln und Steuern            7. auf Mandantinnen- und Mandantenfragen und -ein-\neinschließlich der steuerlichen Nebenleistungen zu          wände fachgerecht einzugehen,\nberechnen,                                              8. analoge oder digitale beratungsunterstützende\n7. Steuererklärungen vorzubereiten und                          Hilfsmittel einzusetzen und\n8. steuer- und verfahrensrechtliche Regelungen unter        9. über den Gesprächsanlass hinausgehende Man-\nBerücksichtigung von Fristen einzuhalten.                   dantinnen- und Mandantenbedarfe zu erkennen\n(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen                und anzusprechen.\nsein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bear-       (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende\nbeiten.                                                     Tätigkeiten zugrunde zu legen:\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 130 Minuten.                1. Buchführungen anfertigen,\n2. Entgeltabrechnungen durchführen,\n§ 15\n3. Jahresabschlusserstellung vorbereiten,\nPrüfungsbereich\n„Sachverhalte im Zusammenhang                    4. betriebswirtschaftliche und wirtschaftsrechtliche\nmit Finanzbuchhaltungen, Entgelt-                    Angelegenheiten unterstützen und\nabrechnungen und Jahresabschlüssen bearbeiten“              5. Steuererklärungen erstellen.\n(1) Im Prüfungsbereich „Sachverhalte im Zusam-              (3) Mit dem Prüfling wird eine Gesprächssimulation\nmenhang mit Finanzbuchhaltungen, Entgeltabrechnun-          durchgeführt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2022           1393\n(4) Für die Gesprächssimulation stellt der Prüfungs-    3. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit\nausschuss dem Prüfling zwei praxisbezogene Aufga-              mindestens „ausreichend“ und\nben aus unterschiedlichen Tätigkeiten nach Absatz 2        4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.\nzur Auswahl. Der Prüfling hat eine der Aufgaben aus-\nzuwählen. Für die Auswahl der Aufgabe und die Vor-         Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Ab-\nbereitung auf die Gesprächssimulation stehen ihm           satz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fas-\ninsgesamt 15 Minuten zur Verfügung.                        sen.\n(5) Die Gesprächssimulation       dauert  höchstens                                 § 19\n30 Minuten.\nMündliche Ergänzungsprüfung\n§ 17                                (1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine\nPrüfungsbereich                         mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.\n„Wirtschafts- und Sozialkunde“                    (2) Dem Antrag ist stattzugeben,\n(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkun-     1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche\nde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage         gestellt worden ist:\nist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche          a) „Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in\nZusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-                  Steuererklärungen bearbeiten“,\nstellen und zu beurteilen.\nb) „Sachverhalte im Zusammenhang mit Finanz-\n(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der                buchhaltungen, Entgeltabrechnungen und Jah-\nPrüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.              resabschlüssen bearbeiten“ oder\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                    c) „Wirtschafts- und Sozialkunde“,\n2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als\n§ 18\nmit „ausreichend“ bewertet worden ist und\nGewichtung der\n3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-\nPrüfungsbereiche und Anforderungen\nstehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben\nfür das Bestehen der Abschlussprüfung\nkann.\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsberei-\nDie mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem\nche sind wie folgt zu gewichten:\neinzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.\n1. „Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in\n(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minu-\nSteuererklärungen bearbeiten“ mit 35 Prozent,\nten dauern.\n2. „Sachverhalte im Zusammenhang mit Finanzbuch-\n(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den\nhaltungen, Entgeltabrechnungen und Jahresab-\nPrüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\nschlüssen“ bearbeiten mit 30 Prozent,\nErgebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\n3. „Mandantinnen- und Mandantenberatung mitgestal-         hältnis 2 : 1 zu gewichten.\nten“ mit 25 Prozent sowie\n4. „Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.                                Abschnitt 4\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die                         Schlussvorschrift\nPrüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung\neiner mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 19 – wie                                     § 20\nfolgt bewertet worden sind:                                             Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,            Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft.\n2. im Prüfungsbereich „Sachverhalte steuerrechtlich        Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nbeurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten“        dung zum Steuerfachangestellten/zur Steuerfachange-\nmit mindestens „ausreichend“,                          stellten vom 9. Mai 1996 (BGBl. I S. 672) außer Kraft.\nBerlin, den 3. August 2022\nDer Bundesminister der Finanzen\nChristian Lindner","1394          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2022\nAnlage 1\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und zur Steuerfachangestellten\nAbschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                           in Wochen im\nBerufsbildpositionen               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.                                                                                       1. bis 15. 16. bis 36.\nMonat        Monat\n1                  2                                            3                                   4\n1   Arbeitsprozesse organisieren a) Aufgaben im eigenen Arbeitsbereich selbstverant-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)          wortlich und ergebnisorientiert planen, steuern und\ndurchführen\nb) Zuständigkeiten, insbesondere Zeichnungs- und\nVertretungsregelungen, sowie Weisungsbefugnisse\nbeachten\nc) Posteingang und -ausgang bearbeiten\nd) Vorgänge bearbeiten und dokumentieren, insbeson-\ndere betriebliches Dokumentenmanagementsystem\nnutzen\ne) Fristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden, be-\nrechnen, erfassen und überwachen\nf) Korrespondenz selbstständig erfassen\n9\ng) berufsspezifische Informationen aufgabenbezogen\nin Fachdatenbanken recherchieren, aufbereiten und\nnutzen, Fachbegriffe, auch in einer Fremdsprache,\nanwenden\nh) Arbeits- und Verfahrensanweisungen nach betriebli-\nchen Vorgaben zur Einhaltung qualitätssichernder\nMaßnahmen einhalten\ni) Arbeitsprozesse bewerten und reflektieren sowie\nMaßnahmen zur Verbesserung vorschlagen\nj) Informations- und Kommunikationstechniken nutzen\nk) Präsentationstechniken, insbesondere durch den\nEinsatz digitaler Medien, mandantinnen- und man-\ndantenorientiert einsetzen\nl) die Gegenstandswerte für die laufende monatliche\nBuchhaltung und für Lohnabrechnungen sowie für\ndie jährlichen Abschlussarbeiten und Steuererklä-\nrungen ermitteln\nm) Honorarrechnungen für Mandantinnen und Mandan-                       2\nten vorbereiten\nn) Honorarrechnungen gegenüber Mandantinnen und\nMandanten erläutern\n2   Buchführungen und Auf-        a) Buchführungspflichten nach Handels- und Steuer-\nzeichnungen erstellen und        recht sowie die Grundsätze ordnungsmäßiger Buch-\nauswerten                        führung einhalten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)\nb) Aufzeichnungspflichten nach Steuerrecht einhalten\nund von den Buchführungspflichten unterscheiden\nc) unter Beachtung von Kontenrahmen und Steuerta-           10\nxonomien Konten eröffnen, Geschäftsvorfälle wirt-\nschaftlich und rechtlich beurteilen und buchen sowie\nKonten abstimmen und abschließen\nd) Nebenbücher, insbesondere Anlagenverzeichnisse,\nerstellen und pflegen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2022                1395\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                               in Wochen im\nBerufsbildpositionen              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.                                                                                            1. bis 15. 16. bis 36.\nMonat        Monat\n1                   2                                           3                                        4\ne) Übernahme digitaler Daten prüfen, Schnittstellen\nnutzen sowie Belege digital oder analog verarbeiten\nf) Daten und Konten auf Plausibilität und Konsistenz\nprüfen, bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen\n15\ng) Nachweise, Anträge und Meldungen im Zusammen-\nhang mit der Buchführung erstellen und übermitteln\nh) Auswertungen situations- und mandatsbezogen er-\nstellen\n3   Entgeltabrechnungen durch-   a) Daten für die Erstellung von Entgeltabrechnungen\nführen                          beschaffen, rechtlich und sachlich prüfen sowie pfle-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)         gen\nb) bei der Entgeltabrechnung steuer- und sozialversi-\ncherungsrechtliche Vorschriften einhalten                     8\nc) bei der Entgeltabrechnung lohnsteuer- und sozial-\nversicherungsrechtliche Aspekte beurteilen sowie\nMöglichkeiten zur Lohnsteuerermäßigung aufzeigen\nd) Entgeltabrechnungen erstellen und prüfen\ne) Entgeltabrechnungen in die Buchführung übertragen\nund verarbeiten\nf) Nachweise, Anträge und Meldungen im Zusammen-\nhang mit der Entgeltabrechnung digital erstellen und\nübermitteln                                                               11\ng) Auswertungen aus dem Entgeltabrechnungssystem\nsituations- und mandatsbezogen erstellen\nh) an der mandatsbezogenen Beratung mitwirken\n4   Jahresabschlüsse vorberei-   a) rechtliche Vorschriften, insbesondere handels- und\nten und erstellen sowie Ein-    steuerrechtliche Vorschriften, einhalten\nnahmenüberschussrechnun-\nb) Eröffnungsbilanz erstellen, Bilanz sowie Gewinn-\ngen erstellen\nund Verlustrechnung für den Jahresabschluss aus\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)\nder Buchführung entwickeln\nc) die Auswirkungen unterschiedlicher Wertansätze in\nder Handels- und Steuerbilanz bei der Erstellung\nder Jahresabschlüsse berücksichtigen\nd) Unterschiede und Auswirkungen der Gesellschafts-\nformen bei der Erstellung von Jahresabschlüssen\nberücksichtigen                                                           25\ne) Jahresabschlüsse mit ihren jeweiligen Bestandteilen\nerstellen und digital übermitteln\nf) Voraussetzungen der Einnahmenüberschussrech-\nnung prüfen, Gewinn ermitteln und Einnahmenüber-\nschussrechnung erstellen\ng) Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen Jah-\nresabschluss sowie Einnahmenüberschussrechnung\nder Mandantin oder dem Mandanten gegenüber er-\nläutern\n5   Die Beratung von Mandan-     a) betriebswirtschaftliche Auswertungen mandatsbezo-\ntinnen und Mandanten in be-     gen auswählen, auf Plausibilität prüfen und Positio-\ntriebswirtschaftlichen Ange-    nen gegenüber den Mandantinnen und Mandanten\nlegenheiten vorbereiten und     erläutern\nunterstützen                                                                                  5\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)      b) betriebliche  Kennzahlen    ermitteln und  im  Rahmen in-\nnerer und äußerer Betriebsvergleiche auswerten,\nMandantinnen und Mandanten informieren","1396         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2022\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                              in Wochen im\nBerufsbildpositionen              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.                                                                                           1. bis 15. 16. bis 36.\nMonat        Monat\n1                   2                                           3                                       4\nc) Vermögens- und Kapitalstrukturen ermitteln, Man-\ndantinnen und Mandanten informieren\nd) Möglichkeiten der Finanzierung, insbesondere der\nEigen- und Fremdfinanzierung sowie der Außen-\nund Innenfinanzierung, gegenüber den Mandantin-                          10\nnen und Mandanten erläutern\ne) Kennzahlen mandatsbezogen überwachen und bei\nVeränderungen Mandantinnen und Mandanten infor-\nmieren\n6   Verwaltungsakte prüfen und   a) steuer- und verfahrensrechtliche Vorschriften einhal-\nRechtsbehelfe vorbereiten       ten, insbesondere Rechte und Pflichten der Beteilig-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)         ten, ihrer gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter\nsowie der Finanzbehörden im Besteuerungsverfah-\nren einordnen\nb) Mandantinnen und Mandanten über Vorschriften der\nEntstehung und der Festsetzung der Steuer sowie\nderen Fälligkeit informieren und auf Gesetzesver-\nstöße hinweisen\nc) Einspruchsfrist und Festsetzungsverjährungsfrist be-\nrechnen und beachten\nd) Anträge auf Fristverlängerung entwerfen\ne) Anspruchsvoraussetzungen auf Stundung prüfen                             13\nund Anträge vorbereiten\nf) Verwaltungsakte prüfen, insbesondere Steuerbe-\nscheid mit Steuererklärung abgleichen\ng) Zulässigkeit und Einleitung des außergerichtlichen\nRechtsbehelfsverfahrens prüfen, Mandantinnen und\nMandanten über Instanzen der Finanzgerichtsbarkeit\ninformieren\nh) Einsprüche und Anträge bezüglich Aufhebung oder\nÄnderung von Steuerbescheiden entwerfen\ni) Anträge auf Aussetzung der Vollziehung und Erlass\nentwerfen\n7   Steuererklärungen erstellen  a) steuerrechtliche Vorschriften einhalten\nsowie steuerliche Anträge    b) steuerrechtliche Sachverhalte und Bemessungs-\nvorbereiten und übermitteln\ngrundlagen ermitteln, digitale Daten bei Finanzbe-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)\nhörden abrufen und überprüfen\n10\nc) Steuerpflicht prüfen\nd) Einkommensteuererklärungen erstellen, dabei das\nzu versteuernde Einkommen ermitteln\ne) Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Be-\nsteuerungsgrundlagen erstellen\nf) Umsatzsteuererklärungen erstellen und Umsatzsteu-\nerverprobungen durchführen\ng) Gewerbesteuererklärungen,          einschließlich Zerle-\ngungserklärungen, erstellen\nh) Körperschaftsteuererklärungen erstellen, dabei das                       15\nzu versteuernde Einkommen ermitteln, Körper-\nschaftsteuertarife anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2022           1397\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                            in Wochen im\nBerufsbildpositionen               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.                                                                                         1. bis 15. 16. bis 36.\nMonat        Monat\n1                    2                                            3                                   4\ni) Anträge, insbesondere auf Lohnsteuerermäßigung,\nvorbereiten\nj) digitale Übertragung an die Finanzbehörden veran-\nlassen\n8   Mit internen und externen      a) situations- und adressatengerecht sowie zielorien-\nAnsprechpartnerinnen und          tiert kommunizieren, Wertschätzung, Respekt und\nAnsprechpartnern kommuni-         Vertrauen, auch im Hinblick auf soziokulturelle Un-\nzieren und kooperieren            terschiede, als Grundlage erfolgreichen Handelns\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)           berücksichtigen\nb) Ursachen von Konflikten und Kommunikationsstö-\nrungen erkennen und zu deren Lösung beitragen\nc) betriebliche Kommunikationsregeln, insbesondere          8\nim Umgang mit Mandantinnen und Mandanten und\nFinanzbehörden beachten, Kommunikationskanäle\nauswählen und verwenden\nd) Informationen einholen und Anliegen aufnehmen,\nauch in einer Fremdsprache\ne) Aufgaben im Team planen und bearbeiten sowie Er-\ngebnisse abstimmen, dokumentieren und auswerten\nAbschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                            in Wochen im\nBerufsbildpositionen               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.                                                                                         1. bis 15. 16. bis 36.\nMonat        Monat\n1                    2                                            3                                   4\n1   Organisation des Ausbil-       a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-\ndungsbetriebes, Berufsbil-        schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern\ndung sowie Arbeits- und Ta-\nb) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag\nrifrecht\nsowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\nhältnisses erläutern und Aufgaben der im System\nder dualen Berufsausbildung Beteiligten beschrei-\nben\nc) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus-\nbildungsordnung und des betrieblichen Ausbil-\ndungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung\nbeitragen\nd) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,\nsozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-\nschriften erläutern\ne) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-\nchen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern\nf) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-\nwerkschaften erläutern\ng) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern\nh) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern\ni) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be-\nruflichen Weiterentwicklung erläutern","1398           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2022\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                            in Wochen im\nBerufsbildpositionen                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.                                                                                         1. bis 15. 16. bis 36.\nMonat        Monat\n1                   2                                             3                                   4\n2   Sicherheit und Gesundheit      a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Ar-\nbei der Arbeit                    beitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)           nen und diese Vorschriften anwenden\nb) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am\nArbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be-\nurteilen\nc) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu-\ntern\nd) technische und organisatorische Maßnahmen zur\nVermeidung von Gefährdungen sowie von psy-\nchischen und physischen Belastungen für sich und\nandere, auch präventiv, ergreifen\ne) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen-\nden\nf) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste\nMaßnahmen bei Unfällen einleiten\ng) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden\nBrandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei\nBränden beschreiben und erste Maßnahmen zur          während\nder gesamten\nBrandbekämpfung ergreifen\nAusbildung\n3   Umweltschutz und Nachhal-      a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be-\ntigkeit                           lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)           Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent-\nwicklung beitragen\nb) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,\nWaren oder Dienstleistungen Materialien und Ener-\ngie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und\nsozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen\nc) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes einhalten\nd) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-\ngung zuführen\ne) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen\nArbeitsbereich entwickeln\nf) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne\neiner ökonomischen, ökologischen und sozial nach-\nhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-\nsatengerecht kommunizieren\n4   Digitalisierte Arbeitswelt     a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)           Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften\nzum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten\nb) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und\ninformationstechnischen Systemen einschätzen und\nbei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten\nc) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi-\nzient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb-\nnisse dokumentieren\nd) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen\nund zu ihrer Lösung beitragen\ne) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und\naus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio-\nnen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2022             1399\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                             in Wochen im\nBerufsbildpositionen               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.                                                                                          1. bis 15. 16. bis 36.\nMonat        Monat\n1                   2                                            3                                     4\nf) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des\nselbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-\nmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei-\ntenden Lernens erkennen und ableiten\ng) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich\nder Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei-\nche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,\nbearbeiten und gestalten\nh) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-\nsellschaftlicher Vielfalt praktizieren\n5   Digitale Geschäftsprozesse    a) technische Entwicklungen verfolgen und Auswirkun-\numsetzen                         gen auf die steuerliche und wirtschaftliche Beratung\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)          sowie die digitalen Arbeitsabläufe ableiten, die damit\nverbundenen Datenflüsse und Schnittstellen beach-\nten und dabei die Ordnungsmäßigkeit einhalten\nb) Störungen im Prozess der Leistungserstellung, ins-\nbesondere im Hinblick auf wirtschaftliche und orga-        8\nnisatorische Auswirkungen erkennen und Maßnah-\nmen zu ihrer Behebung einleiten\nc) an der Optimierung von digitalen Geschäftsabläufen\nmitwirken, Maßnahmen zur Verbesserung vorschla-\ngen\n6   Verschwiegenheitspflichten    a) die Stellung des Berufsträgers und der Berufsträge-\nund berufsrechtliche Vorga-      rin als unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege\nben erkennen und einhalten       bei Arbeitsprozessen beachten\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)\nb) Vorschriften des Berufsrechts, insbesondere zu Ver-\nschwiegenheitspflichten und Zeugnisverweigerungs-          7\nrechten einhalten\nc) den Berufsträger und die Berufsträgerin bei der Er-\nfüllung der Pflichten zur Geldwäscheprävention un-\nterstützen"]}