{"id":"bgbl1-2022-3-3","kind":"bgbl1","year":2022,"number":3,"date":"2022-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/3#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-3-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_3.pdf#page=33","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz","law_date":"2022-01-20T00:00:00Z","page":69,"pdf_page":33,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022               69\nVerordnung\nzur Änderung der Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz\nVom 20. Januar 2022\nAuf Grund des § 38 Nummer 1 bis 6 des Sprecher-            2. Dem § 2 Absatz 4 werden die folgenden Sätze\nausschussgesetzes, der zuletzt durch Artikel 222 der             angefügt:\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)                „Ergänzend können der Abdruck der Wählerliste\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium             und die Verordnung mittels der im Betrieb vorhan-\nfür Arbeit und Soziales:                                         denen Informations- und Kommunikationstechnik\nbekannt gemacht werden. Die Bekanntmachung\nArtikel 1                                ausschließlich in elektronischer Form ist nur zu-\nDie Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz                   lässig, wenn alle leitenden Angestellten von der\nvom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1798) wird wie                Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und\nfolgt geändert:                                                  Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen\nder Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vor-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                 genommen werden können.“\na) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-       3. § 3 wird wie folgt geändert:\ngefügt:                                                   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„Die Sitzungen des Wahlvorstands finden als                  aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „aus-\nPräsenzsitzung statt.“                                           liegen“ die Wörter „, sowie im Fall der Be-\nb) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden ange-                       kanntmachung in elektronischer Form (§ 2\nfügt:                                                            Absatz 4 Satz 3 und 4) wo und wie von der\nWählerliste und der Verordnung Kenntnis\n„(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann                      genommen werden kann“ eingefügt.\nder Wahlvorstand beschließen, dass die Teil-\nnahme an einer nicht öffentlichen Sitzung des                bb) In Nummer 3 werden die Wörter „ist anzu-\nWahlvorstands mittels Video- und Telefonkonfe-                   geben“ durch die Wörter „und im Fall des\nrenz erfolgen kann. Dies gilt nicht für Sitzungen                § 40 Absatz 2 zusätzlich die Uhrzeit sind\ndes Wahlvorstands                                                anzugeben“ ersetzt.\ncc) In Nummer 6 werden die Wörter „ist anzu-\n1. zur Prüfung eingereichter Vorschlagslisten\ngeben“ durch die Wörter „und im Fall des\nnach § 6 Absatz 2 Satz 2,\n§ 40 Absatz 2 zusätzlich die Uhrzeit sind\n2. zur Durchführung eines Losverfahrens nach                     anzugeben“ ersetzt.\n§ 9 Absatz 1.                                            dd) In Nummer 10 wird die Angabe „(§ 23\nEs muss sichergestellt sein, dass Dritte vom In-                 Abs. 2)“ durch die Wörter „nach § 23 Ab-\nhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.                   satz 3“ ersetzt.\nEine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.             b) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:\nDie mittels Video- und Telefonkonferenz Teilneh-\n„Ergänzend kann das Wahlausschreiben mittels\nmenden bestätigen ihre Teilnahme gegenüber\nder im Betrieb vorhandenen Informations- und\ndem Vorsitzenden in Textform. Die Bestätigung\nKommunikationstechnik bekannt gemacht wer-\nist der Niederschrift nach Absatz 3 beizufügen.\nden. § 2 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.\n(5) Erfolgt die Sitzung des Wahlvorstands                 Ergänzend hat der Wahlvorstand das Wahlaus-\nmit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme               schreiben den Personen nach § 23 Absatz 2\nmittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch               postalisch oder elektronisch zu übermitteln;\neine Teilnahme vor Ort als erforderlich.“                    der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand die dazu","70              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022\nerforderlichen Informationen zur Verfügung zu                 stimmen, nur einfach gezählt, andernfalls als\nstellen.“                                                     ungültig angesehen.“\n4. In § 4 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Tage vor         9. In § 14 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Wahl-\ndem Beginn“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt.               umschläge“ durch das Wort „Stimmen“ ersetzt.\n5. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „(§ 3 Abs. 4)“           10. In § 16 Satz 1 wird die Angabe „(§ 3 Abs. 4)“ durch\ndurch die Wörter „nach § 3 Absatz 4 Satz 1 bis 3“             die Wörter „nach § 3 Absatz 4 Satz 1 bis 3“ ersetzt.\nersetzt.                                                 11. § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n6. § 10 wird wie folgt geändert:                                 a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Stelle“ die\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in den                  Wörter „und faltet ihn in der Weise, dass seine\nhierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlä-                   Stimme nicht erkennbar ist“ eingefügt.\ngen)“ gestrichen.                                          b) In Satz 2 wird die Angabe „und 3“ gestrichen.\nb) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.                      12. In § 19 werden die Wörter „den Wahlumschlägen“\nc) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Stelle“ die              gestrichen.\nWörter „und faltet ihn in der Weise, dass seine       13. § 23 wird wie folgt geändert:\nStimme nicht erkennbar ist“ eingefügt.\na) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\n7. § 11 wird wie folgt geändert:                                    gefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             „Die Wahlumschläge müssen sämtlich die glei-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „und in den                   che Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschrif-\nWahlumschlag legen“ gestrichen.                         tung haben.“\nbb) In den Sätzen 2 und 4 wird jeweils das Wort            b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\n„Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimm-                  fügt:\nzettel“ ersetzt.                                           „(2) Wahlberechtigte, von denen dem Wahl-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                              vorstand bekannt ist, dass sie\n„(3) Der Wähler gibt seinen Namen an und                  1. im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart\nwirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne                  ihres Beschäftigungsverhältnisses, insbeson-\nein, nachdem die Stimmabgabe in der Wähler-                       dere im Außendienst oder mit Telearbeit Be-\nliste vermerkt worden ist.“                                       schäftigte, oder\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-                  2. vom Erlass des Wahlausschreibens bis zum\nfügt:                                                             Zeitpunkt der Wahl aus anderen Gründen,\ninsbesondere bei Ruhen des Arbeitsverhält-\n„(4) Wer infolge seiner Behinderung bei der\nnisses oder Arbeitsunfähigkeit,\nStimmabgabe beeinträchtigt ist, kann eine\nPerson seines Vertrauens bestimmen, die ihm                   voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein\nbei der Stimmabgabe behilflich sein soll, und                 werden, erhalten die in Absatz 1 bezeichneten\nteilt dies dem Wahlvorstand mit. Wahlbewerber,                Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens\nMitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlhelfer                 der Wahlberechtigten bedarf. Der Arbeitgeber\ndürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen                   hat dem Wahlvorstand die dazu erforderlichen\nwerden. Die Hilfeleistung beschränkt sich auf                 Informationen zur Verfügung zu stellen.“\ndie Erfüllung der Wünsche des Wählers zur                  c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nStimmabgabe; die Person des Vertrauens darf\n14. § 24 wird wie folgt geändert:\ngemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle auf-\nsuchen. Sie ist zur Geheimhaltung der Kennt-               a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung             „1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich\nzur Stimmabgabe erlangt hat. Die Sätze 1 bis 4                     kennzeichnet und so faltet und in dem Wahl-\ngelten entsprechend für des Lesens unkundige                       umschlag verschließt, dass die Stimm-\nWähler.“                                                           abgabe erst nach Auseinanderfalten des\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.                              Stimmzettels erkennbar ist,“.\n8. § 12 wird wie folgt geändert:                                 b) Folgender Satz wird angefügt:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                    „Der Wähler kann unter den Voraussetzungen\ndes § 11 Absatz 4 die in den Nummern 1 bis 3\n„Sofern eine schriftliche Stimmabgabe erfolgt                 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person des\nist, führt der Wahlvorstand vor Beginn der                    Vertrauens verrichten lassen.“\nStimmauszählung das Verfahren nach § 25\ndurch.“                                               15. § 25 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den                     „(1) Zu Beginn der öffentlichen Sitzung zur\nWahlumschlägen“ gestrichen.                                Stimmauszählung nach § 12 öffnet der Wahlvor-\nstand die bis zum Ende der Stimmabgabe (§ 3 Ab-\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                           satz 2 Nummer 9) eingegangenen Freiumschläge\n„(3) Befindet sich in der Wahlurne ein Wahl-           und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie\numschlag mit mehreren gekennzeichneten                     die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche\nStimmzetteln (§ 25 Absatz 1 Satz 3), so werden             Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 24), so\ndie Stimmzettel, wenn sie vollständig überein-             vermerkt der Wahlvorstand die Stimmabgabe in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022                71\nder Wählerliste, öffnet die Wahlumschläge und legt               Auseinanderfalten des Abstimmungszettels er-\ndie Stimmzettel in die Wahlurne. Befinden sich in                kennbar ist“ eingefügt.\neinem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete                    e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie\nStimmzettel, werden sie in dem Wahlumschlag in                   folgt geändert:\ndie Wahlurne gelegt.“\naa) In Satz 1 werden die Wörter „vor Abschluß“\n16. In § 26 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Tage\ndurch die Wörter „nach Abschluss“ ersetzt.\nvor dem Beginn“ durch das Wort „Abschluss“ er-\nsetzt.                                                           bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n17. In § 27 Absatz 3 werden nach dem Wort „bekannt-                       „Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungs-\nzumachen“ die Wörter „mit der Maßgabe, dass                           gemäß erfolgt (Absatz 3), so vermerkt der\ndie Übermittlung nach § 3 Absatz 4 Satz 4 an die                      Wahlvorstand die Stimmabgabe in der Ab-\nin § 30 Absatz 2 genannten Personen zu erfolgen                       stimmungsliste, öffnet die Abstimmungs-\nhat“ angefügt.                                                        umschläge und legt die Abstimmungszettel\n18. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                in die Wahlurne.“\na) In Satz 1 werden die Wörter „in den hierfür be-               cc) Folgender Satz wird angefügt:\nstimmten Umschlägen (Abstimmungsumschlä-                           „Befinden sich in einem Abstimmungsum-\ngen)“ durch die Wörter „, die so gefaltet sind,                    schlag mehrere gekennzeichnete Abstim-\ndass die Stimmabgabe erst nach Auseinander-                        mungszettel, werden sie in dem Abstim-\nfalten der Abstimmungszettel erkennbar ist“ er-                    mungsumschlag in die Wahlurne gelegt.“\nsetzt.\nf) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\nb) Satz 5 wird aufgehoben.\n21. § 31 wird wie folgt geändert:\n19. § 29 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\na) In Satz 1 werden die Wörter „in den Abstim-\nmungsumschlag legen“ durch das Wort „falten“                  „Sofern eine schriftliche Stimmabgabe erfolgt\nersetzt.                                                      ist, führt der Wahlvorstand vor Beginn der\nStimmauszählung das Verfahren nach § 30 Ab-\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nsatz 4 durch.“\n„§ 11 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 2 bis 5\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den Ab-\ngilt entsprechend.“\nstimmungsumschlägen“ gestrichen.\n20. § 30 wird wie folgt geändert:\n22. In § 32 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „(§ 3\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          Abs. 4)“ durch die Wörter „nach § 3 Absatz 4\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:             Satz 1 bis 3“ ersetzt.\n„Die Abstimmungsumschläge müssen die             23. § 33 wird wie folgt geändert:\ngleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und\na) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Wahlaus-\nBeschriftung haben.“\nschreiben (§ 3 Abs. 4)“ durch die Wörter „Ab-\nbb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe                       stimmungsausschreiben nach § 27 Absatz 3“\n„(Absatz 2)“ durch die Angabe „(Absatz 3)“              ersetzt.\nersetzt.\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\nfügt:                                                         aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Abstimmungsberechtigte, von denen dem                     „Für die schriftliche Stimmabgabe gelten\nWahlvorstand bekannt ist, dass sie                                 § 28 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2\nsowie § 11 Absatz 4 entsprechend.“\n1. im Zeitpunkt der Versammlung nach der\nEigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses,               bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 30 Abs. 2“\ninsbesondere im Außendienst oder mit Tele-                     durch die Angabe „§ 30 Absatz 3“ ersetzt.\narbeit Beschäftigte, oder                              c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n2. vom Erlass des Abstimmungsausschreibens                    aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nbis zum Zeitpunkt der Versammlung aus an-\nderen Gründen, insbesondere bei Ruhen des                      „Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungs-\nArbeitsverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit,                  gemäß erfolgt (Absatz 4 Satz 2), so vermerkt\nder Wahlvorstand die Stimmabgabe in der\nvoraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein\nAbstimmungsliste, öffnet die Abstimmungs-\nwerden, erhalten die in Absatz 1 bezeichneten\numschläge und legt die Abstimmungszettel\nUnterlagen, ohne dass es eines Verlangens der\nin die Wahlurne.“\nAbstimmungsberechtigten bedarf. Der Arbeit-\ngeber hat dem Wahlvorstand die dazu erforder-                 bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.“                    „§ 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie Absatz 5,\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                              § 30 Absatz 5, § 31 Absatz 1 Satz 1 und § 32\nd) Im neuen Absatz 3 werden in Nummer 1 nach                          gelten entsprechend.“\nden Wörtern „kennzeichnet und“ die Wörter „so          24. In § 34 Nummer 5 wird die Angabe „(§ 23 Abs. 2\nfaltet und“ sowie nach dem Wort „verschließt“              Satz 1)“ durch die Wörter „(§ 23 Absatz 3 Satz 1)“\ndie Wörter „, dass die Stimmabgabe erst nach               ersetzt.","72             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022\n25. § 40 wird wie folgt geändert:                                  zugehen müssen. Diese Uhrzeit darf nicht vor\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                 dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der\nWähler an diesem Tag liegen.“\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n26. § 41 wird aufgehoben.\n„(2) Mit der Bestimmung des letzten Tages\neiner Frist nach Absatz 1 kann der Wahlvorstand\neine Uhrzeit festlegen, bis zu der ihm Erklärun-                            Artikel 2\ngen nach § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 und 7               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nSatz 2, § 7 Absatz 2 sowie § 8 Absatz 1 Satz 1       in Kraft.\nBerlin, den 20. Januar 2022\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"]}