{"id":"bgbl1-2022-3-2","kind":"bgbl1","year":2022,"number":3,"date":"2022-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/3#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-3-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_3.pdf#page=22","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes (Zweite Windenergie-auf-See-Verordnung – 2. WindSeeV)","law_date":"2022-01-18T00:00:00Z","page":58,"pdf_page":22,"num_pages":11,"content":["58               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022\nZweite Verordnung\nzur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes\n(Zweite Windenergie-auf-See-Verordnung – 2. WindSeeV)\nVom 18. Januar 2022\nDas Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie          § 10   Korrosionsschutz\nverordnet auf Grund des § 15 der Erneuerbare-Energien-        § 11   Anlagenkühlung\nVerordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), der         § 12   Abwasser\ndurch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 25. Mai             § 13   Ölgehalt des Drainagewassers\n2020 (BGBl. I S. 1070) eingefügt worden ist, in Ver-          § 14   Löschschaum auf Hubschrauberlandedecks\nbindung mit § 11 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-            § 15   Dieselgeneratoren\nGesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310)         § 16   Kolk- und Kabelschutz\nim Einvernehmen mit der Generaldirektion Wasser-\nstraßen und Schifffahrt:                                                            Unterabschnitt 2\nAllgemeine Vorschriften für die\nInhaltsübersicht                           Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffs- und Luftverkehrs\nTeil 1\n§ 17   Kennzeichnung\nAllgemeine Bestimmungen\n§ 1    Anwendungsbereich                                                            Unterabschnitt 3\n§ 2    Begriffsbestimmungen                                                  Besondere Vorschriften für die\nSicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs\nTeil 2\n§ 18   Seeraumbeobachtung\nFeststellung der Eignung\n§ 19   Bauweise\nKapitel 1                          § 20   Verkehrssicherung während der Bauphase\nEignungsfeststellung                     § 21   Anforderungen an Fahrzeuge und Arbeitsgeräte\n§ 22   Risikomindernde Maßnahmen zur Gewährleistung der\n§ 3    Feststellung der Eignung                                      Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs\nKapitel 2                                                Unterabschnitt 4\nVorgaben für das spätere Vorhaben\nBesondere Vorschriften für die\nAbschnitt 1                                   Sicherheit und Leichtigkeit des Luftverkehrs\nAllgemeines                           § 23   Hubschrauberwindenbetrieb und Windenbetriebsflächen\nUnterabschnitt 1                      § 24   Hubschrauberlandedeck\n§ 25   Flugkorridore\nAuswirkungen des Vorhabens auf die Meeresumwelt\n§ 26   Turmanstrahlung\n§ 4    Monitoring                                             § 27   Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen\n§ 5    Verlegung und Dimensionierung von parkinternen See-\nkabelsystemen                                                                Unterabschnitt 5\n§ 6    Vermeidung oder Verminderung von Emissionen\nSicherheit der\n§ 7    Vermeidung von Schallemissionen bei der Gründung, der\nLandes- und Bündnisverteidigung\nInstallation und dem Betrieb von Anlagen\n§ 8    Zeitliche Koordination von Rammarbeiten                § 28   Vorgaben zur Gewährleistung der Sicherheit der Landes-\n§ 9    Abfälle                                                       und Bündnisverteidigung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022                            59\nUnterabschnitt 6                        3. die auf den Flächen zu installierende Leistung nach\nSicherheit und Gesundheitsschutz                      § 12 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 3\ndes Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt.\n§ 29     Grundsatz\n§ 30     Evakuierung, Rettung und notfallmedizinische Versor-\ngung sowie Brand- und Explosionsschutz                                                   §2\n§ 31     Eingriff in den Baugrund                                                    Begriffsbestimmungen\n§ 32     Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zur Sicher-\nheit und zum Gesundheitsschutz                              Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind\n§ 33     Sonstige Pflichten\n1. „Abfälle“ Abfälle im Sinne des § 3 Absatz 1 des\nUnterabschnitt 7\nKreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012\n(BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 20 des\nVereinbarkeit mit                            Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)\nbestehenden und geplanten\nKabeln, Rohrleitungen sowie Einrichtungen\ngeändert worden ist,\n§ 34     Vereinbarkeit mit bestehenden und geplanten Seekabeln     2. „Anlage“ eine Einrichtung im Sinne des § 44 Ab-\nsowie Rohrleitungen und Einrichtungen                         satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes mit Aus-\n§ 35     Abstand zu Windenergieanlagen benachbarter Flächen            nahme von Konverterplattformen und Offshore-\n§ 36     Einspeisung am Netzanschlusspunkt                             Anbindungsleitungen,\n3. Basisaufnahmen die der Umweltverträglichkeits-\nUnterabschnitt 8\nstudie für das Planfeststellungsverfahren zur Er-\nSonstige Verpflichtungen                         richtung und zum Betrieb eines Offshore-Wind-\ndes Trägers des Vorhabens                         parks zugrundeliegenden Untersuchungen gemäß\n§ 37     Konstruktion                                                  dem „Standard Untersuchung der Auswirkungen\n§ 38     Ermittlung, Dokumentation und Meldung von Objekten            von Offshore-Windenergieanlagen auf die Meeres-\nund errichteten Anlagen                                       umwelt“2,\nAbschnitt 2\n4. „Emissionen“ unmittelbar oder mittelbar der Mee-\nresumwelt zugeführte Stoffe oder Energie, etwa\nBesondere                                   Wärme, Schall, Erschütterung, Licht, elektrische\nVorgaben für die Fläche N-7.2\noder elektromagnetische Strahlung,\n§ 39     Besondere Bestimmungen zur Vereinbarkeit mit Kultur-\ngütern                                                    5. „FATO“ die festgelegte Endanflug- und Startfläche,\nüber der das Endanflugverfahren zum Schweben\nTeil 3                                   oder Landen eines Luftfahrzeugs beendet wird\nund von der das Startverfahren eines Luftfahrzeugs\nFeststellung der\nzu installierenden Leistung\nbegonnen wird,\n§ 40     Feststellung der zu installierenden Leistung              6. „Flugkorridor“ der Bereich des Luftraums, der für\nden Anflug auf und den Abflug von Offshore-Platt-\nTeil 4                                   formen durch Hubschrauber genutzt wird,\nSchlussbestimmungen                              7. „Fundmunition“ Fundmunition im Sinne des § 3\n§ 41     Inkrafttreten\nAbsatz 1 Nummer 16 des Sprengstoffgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 10. Sep-\ntember 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch\nTeil 1\nArtikel 232 der Verordnung vom 19. Juni 2020\nAllgemeine Bestimmungen                                 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,\n8. „MARPOL“ das Internationale Übereinkommen zur\n§1\nVerhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe\nAnwendungsbereich                                mit seinen sechs Anlagen (BGBl. 1977 II, S. 1492),\nFür die im Flächenentwicklungsplan vom 18. Dezem-               9. „Offshore-Plattform“ eine Anlage im Sinne der\nber 20201 festgelegten Flächen N-3.5, N-3.6 und N-7.2                  Nummer 2, die eine künstliche Standfläche im\nin der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der                  Meer mit allen erforderlichen Infrastrukturkompo-\nNordsee werden durch diese Verordnung                                  nenten und Sicherheitsausrüstungen unabhängig\n1. die Eignung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Wind-                     von ihrer Konstruktionsform und der Art ihrer\nenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016                       Nutzung, aber keine Windenergieanlage ist,\n(BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 12a\ndes Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026)               10. „TLOF“ die festgelegte Aufsetz- und Abhebefläche,\ngeändert worden ist, festgestellt,                                  auf der ein Hubschrauber aufsetzen oder von der\nein Hubschrauber abheben kann; dabei sind auf\n2. Vorgaben für das spätere Vorhaben nach § 12 Ab-                     einem Hubschrauberlandedeck FATO und TLOF\nsatz 5 Satz 2 und 3 des Windenergie-auf-See-                        deckungsgleich,\nGesetzes festgelegt und\n2\nAmtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen beim\n1\nAmtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen beim         Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-\nBundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-    Straße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen Nationalbibliothek\nStraße 78, 20359 Hamburg.                                         archivmäßig gesichert niedergelegt.","60             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022\n11. „Träger des Vorhabens“ unbeschadet der Rege-            nisse eines vor Baubeginn durchzuführenden dritten\nlung des § 56 des Windenergie-auf-See-Gesetzes         Untersuchungsjahres zu aktualisieren, wenn zwischen\na) die natürliche oder juristische Person, die in der  dem Ende der Basisaufnahme und dem Baubeginn\nAusschreibung der Bundesnetzagentur nach            nicht mehr als fünf Jahre liegen. Liegen zwischen\n§ 23 des Windenergie-auf-See-Gesetzes den           dem Ende der Basisaufnahme und dem Baubeginn\nZuschlag und damit nach § 24 des Wind-              mehr als fünf Jahre, so ist die Basisaufnahme vor Bau-\nenergie-auf-See-Gesetzes das Recht erhält, ein      beginn vollständig zu wiederholen. Die dazu gemäß\nPlanfeststellungsverfahren auf der jeweiligen       Abschnitt 10.1 des „Standard Untersuchung der Aus-\nFläche zu führen,                                   wirkungen von Offshore-Windenergieanlagen auf die\nMeeresumwelt“ bestehende Möglichkeit, einen Antrag\nb) der Adressat des Planfeststellungsbeschlusses       auf Verkürzung der Untersuchungen zu stellen, bleibt\noder der Plangenehmigung im Sinne des § 56          unberührt.\nAbsatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-\nGesetzes oder                                          (3) Die Untersuchungen der Meeresumwelt sind\nnach dem Stand der Wissenschaft und Technik durch-\nc) der Rechtsnachfolger der natürlichen oder juris-    zuführen. Die Einhaltung des Stands der Wissenschaft\ntischen Person nach Buchstabe a oder Buch-          und Technik wird vermutet, wenn die Untersuchungen\nstabe b.                                            unter Beachtung des „Standard Untersuchung der\nAuswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen auf\nTeil 2                           die Meeresumwelt“3 durchgeführt werden.\nFeststellung der Eignung\n§5\nKapitel 1                                         Verlegung und Dimensionierung\nvon parkinternen Seekabelsystemen\nEignungsfeststellung\n(1) Der Träger des Vorhabens hat bei der Dimensio-\n§3                              nierung und Verlegung der parkinternen Seekabel-\nsysteme den Planungsgrundsatz des Flächenentwick-\nFeststellung der Eignung\nlungsplans zur Sedimenterwärmung zu beachten.\nDie im Flächenentwicklungsplan vom 18. Dezember\n(2) Das Verfahren zur Verlegung der parkinternen\n2020 festgelegten Flächen N-3.5, N-3.6 und N-7.2\nSeekabelsysteme ist so zu wählen, dass die Überde-\nin der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone\nckung, die zur Einhaltung der maximalen Sedimenter-\nder Nordsee sind nach dem Ergebnis der Voruntersu-\nwärmung nach Absatz 1 erforderlich ist, mit möglichst\nchung dieser Flächen nach Teil 2 Abschnitt 2 des\ngeringen Umweltauswirkungen erreicht wird.\nWindenergie-auf-See-Gesetzes zur Ausschreibung für\nvoruntersuchte Flächen nach Teil 3 Abschnitt 2 des\n§6\nWindenergie-auf-See-Gesetzes geeignet.\nVermeidung oder\nKapitel 2                                          Verminderung von Emissionen\nVorgaben für                               (1) Der Träger des Vorhabens hat Emissionen zu\nvermeiden oder, soweit sie unvermeidlich sind, zu ver-\ndas spätere Vorhaben                           mindern.\nAbschnitt 1                             (2) Hierfür hat der Träger des Vorhabens insbeson-\ndere\nAllgemeines\n1. die Anlagen in einer Weise zu planen und umzu-\nsetzen, dass weder bei der Errichtung noch bei dem\nUnterabschnitt 1\nBetrieb nach dem Stand der Technik vermeidbare\nAuswirkungen des                                Emissionen verursacht werden oder, soweit die Ver-\nVorhabens auf die Meeresumwelt                            ursachung von Emissionen durch die zur Erfüllung\nder Sicherheitsanforderungen des Schiffs- und Luft-\n§4                                  verkehrs zwingend gebotenen Handlungen unver-\nMonitoring                              meidlich ist, möglichst geringe Beeinträchtigungen\nder Meeresumwelt hervorgerufen werden,\n(1) Der Träger des Vorhabens hat während der Bau-\nphase und mindestens während der drei ersten Jahre          2. zum Betrieb der Anlage möglichst umweltverträg-\ndes Betriebes der Anlagen ein Monitoring zu den bau-            liche Betriebsstoffe einzusetzen und biologisch\nund betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen als              abbaubare Betriebsstoffe, soweit verfügbar, zu be-\nGrundlage für durch die Planfeststellungsbehörde oder           vorzugen,\ndas Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie           3. sämtliche auf der Anlage eingesetzten technischen\nals zuständige Überwachungsbehörde gegebenenfalls               Installationen durch bauliche Sicherheitssysteme\nanzuordnenden Maßnahmen zum Schutz der Meeres-                  und -maßnahmen nach dem Stand der Technik so\numwelt nach § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des                   abzusichern und so zu überwachen, dass Schad-\nWindenergie-auf-See-Gesetzes oder nach § 57 Ab-                 stoffunfälle und Umwelteinträge vermieden werden\nsatz 2, 3 oder Absatz 5 des Windenergie-auf-See-\nGesetzes durchzuführen.                                      3\nAmtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen beim Bun-\ndesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-\n(2) Als Grundlage für das Monitoring ist das Ergeb-         Straße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen Nationalbiblio-\nnis der Basisaufnahme auf der Grundlage der Ergeb-             thek archivmäßig gesichert hinterlegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022                        61\nund dass im Schadensfall sichergestellt ist, dass                                              § 10\nder Träger des Vorhabens jederzeit unmittelbar ein-                                     Korrosionsschutz\ngreifen kann, sowie\n(1) Der vom Träger des Vorhabens eingesetzte\n4. für Betriebsstoffwechsel und Betankungsmaßnah-                        Korrosionsschutz der Anlage muss möglichst schad-\nmen organisatorische und technische Vorsichts-                      stofffrei und emissionsarm sein.\nmaßnahmen zu treffen, um Schadstoffunfälle und\n(2) An Gründungsstrukturen sind nach Möglichkeit\nUmwelteinträge zu vermeiden.\nFremdstromsysteme als kathodischer Korrosions-\nschutz einzusetzen.\n§7\n(3) Sollte der Einsatz von galvanischen Anoden\nVermeidung von                                 unvermeidbar sein, ist dieser nur in Kombination mit\nSchallemissionen bei der Gründung,                            Beschichtungen an den Gründungsstrukturen zulässig.\nder Installation und dem Betrieb von Anlagen                        Der Gehalt an Nebenbestandteilen der Anodenlegie-\nrungen, insbesondere von Cadmium, Blei, Kupfer und\n(1) Bei der Gründung und Installation einer Anlage                   Quecksilber, ist so weit wie möglich zu reduzieren.\nhat der Träger des Vorhabens diejenige Arbeitsme-                        Der Einsatz von Zinkanoden ist untersagt.\nthode nach dem Stand der Technik anzuwenden, die\nnach den vorgefundenen Umständen so geräuscharm                             (4) Die Verwendung von Bioziden zum Schutz der\nwie möglich ist.                                                         technischen Oberflächen vor der unerwünschten An-\nsiedlung von Organismen ist untersagt.\n(2) Die durch Rammarbeiten verursachten Schall-\n(5) Der Träger des Vorhabens hat die Anlage im Be-\nemissionen dürfen für den Schalldruck4 den Wert von\nreich der Spritzwasserzone mit einem ölabweisenden\n160 Dezibel und für den Spitzenschalldruckpegel5 den\nAnstrich zu versehen.\nWert von 190 Dezibel in einer Entfernung von 750 Me-\ntern nicht überschreiten.\n§ 11\n(3) Bei Rammarbeiten ist die Dauer des Rammvor-                                           Anlagenkühlung\ngangs einschließlich der Vergrämung auf ein Mindest-\nmaß zu begrenzen.                                                           Zur Anlagenkühlung soll ein geschlossenes Kühlsys-\ntem eingesetzt werden, bei dem es nicht zu Kühlwas-\n(4) Der Träger des Vorhabens hat diejenige An-                       sereinleitungen oder sonstigen stofflichen Einleitungen\nlagenkonstruktion zu wählen, die nach dem Stand der                      in die Meeresumwelt kommt.\nTechnik so betriebsschallarm wie möglich ist.\n§ 12\n(5) Sprengungen sind unzulässig. § 38 Absatz 2\nSatz 3 und 4 bleiben unberührt.                                                                  Abwasser\n(1) Der Träger des Vorhabens hat das Abwasser aus\n§8                                    sanitären Einrichtungen, Sanitätseinrichtungen, Küchen\nund Wäschereien vorbehaltlich des Absatzes 3 fach-\nZeitliche Koordination von Rammarbeiten                           gerecht zu sammeln, an Land zu verbringen und dort\n(1) Der Träger des Vorhabens hat die Durchführung                    nach den geltenden abfallrechtlichen Bestimmungen\nvon Rammarbeiten mit den Trägern der Vorhaben                            zu entsorgen.\nparallel fertigzustellender Offshore-Windparks und                          (2) Die Installation und der Betrieb einer Abwasser-\nOffshore-Plattformen in der deutschen ausschließ-                        behandlungsanlage zur Behandlung von Abwasser im\nlichen Wirtschaftszone der Nordsee vorab zeitlich                        Sinne von Absatz 1 auf einer Offshore-Plattform sind\nabzustimmen.                                                             nicht zulässig.\n(2) Die Planfeststellungsbehörde kann dem Träger                        (3) Auf einer dauerhaft bemannten Offshore-Platt-\ndes Vorhabens zeitliche Vorgaben zur Durchführung                        form ist eine Abwasserbehandlungsanlage entgegen\nvon Rammarbeiten machen, soweit dies trotz erfolgter                     Absatz 2 im Einzelfall zulässig, insbesondere dann,\nAbstimmung im Vorfeld zur Einhaltung der Grenzwerte                      wenn die mit dem Verbringen des Abwassers an Land\ndes Schallschutzkonzeptes notwendig ist.                                 verbundenen negativen Auswirkungen auf die Meeres-\numwelt die mit dem Einleiten des behandelten Ab-\nwassers verbundenen Auswirkungen übersteigen. Der\n§9\nNachweis, dass ein Einzelfall nach Satz 1 vorliegt,\nAbfälle                                  ist durch den Träger des Vorhabens im Rahmen des\nPlanfeststellungsverfahrens zu führen. Die Abwasser-\nDas Einbringen und Einleiten von Abfällen in die                     behandlungsanlage muss dem Stand der Technik ent-\nMeeresumwelt ist verboten, es sei denn, dies ist nach                    sprechen.\nden Vorschriften dieser Verordnung zulässig.\n(4) Bei nach Absatz 3 zulässigen Abwasserbehand-\n4\nPhysikalische Einheit des Schalldrucks in Wasser: (dB re 1 μPa2 s);  lungsanlagen hat der Träger des Vorhabens\ndb = Dezibel; re = in reference to; 1 μPa = 1 MikroPascal;           1. sämtliches Abwasser aus sanitären Einrichtungen,\n1 μPa2 s = 1 MikroPascal zum Quadrat pro Sekunde; Der Bezugs-\npegel für Wasser ist 1 μPa, für Luft ist er 20 μPa.                      Sanitätseinrichtungen, Küchen und Wäschereien zu\n5\nPhysikalische Einheit des Spitzenschalldruckpegels in Wasser: (dB re     behandeln,\n1 μPa); db = Dezibel; re = in reference to; 1 μPa = 1 MikroPascal;\n1 μPa2 s = 1 MikroPascal zum Quadrat pro Sekunde; Der Bezugs-        2. geeignete Probenahmestellen an Zu- und Ablauf\npegel für Wasser ist 1 μPa, für Luft ist er 20 μPa.                      vorzusehen und","62               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022\n3. das Abwasser regelmäßig zu beproben und zu ana-            lien einzusetzen. Der Einsatz von Kabelschutzsyste-\nlysieren.                                                men, die Kunststoff enthalten, ist nur im Ausnahmefall\nDie Chlorierung von Abwässern ist nicht zulässig.             zulässig und auf ein Mindestmaß zu begrenzen.\n§ 13                                                    Unterabschnitt 2\nÖlgehalt des Drainagewassers                               Allgemeine Vorschriften für\ndie Sicherheit und Leichtigkeit\n(1) Bei Einsatz eines Leichtflüssigkeitsabscheiders\ndes Schiffs- und Luftverkehrs\ndarf anfallendes Drainagewasser einen Ölgehalt von\n5 Milligramm je Liter nicht überschreiten.\n§ 17\n(2) Der Träger des Vorhabens hat den Ölgehalt des\nDrainagewassers im Ablauf mittels Sensoren kontinu-                                    Kennzeichnung\nierlich zu überwachen. Die mit den Sensoren gemesse-              (1) Der Träger des Vorhabens hat die Anlagen bis zu\nnen aktuellen Werte müssen aus der Ferne auslesbar            ihrer Entfernung aus dem Seegebiet nach den gelten-\nsein.                                                         den Regelwerken der Wasserstraßen- und Schifffahrts-\n(3) Der Träger des Vorhabens hat durch automati-          verwaltung des Bundes und nach dem Stand der Tech-\nsche Ventile sicherzustellen, dass bei einem Über-            nik mit Einrichtungen auszustatten, die die Sicherheit\nschreiten des Grenzwerts nach Absatz 1 das Drainage-          des Schiffs- und Luftverkehrs gewährleisten. Die Ein-\nwasser nicht in die Meeresumwelt eingeleitet wird.            haltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn\nbei der Planung, der Realisierung und im Normal-\n§ 14                               betrieb der visuellen und funktechnischen Kennzeich-\nnung der Einrichtungen des Offshore-Windparks die\nLöschschaum\nfolgenden Regelwerke eingehalten werden:\nauf Hubschrauberlandedecks\n1. „Richtlinie Offshore-Anlagen zur Gewährleistung der\n(1) Auf Hubschrauberlandedecks dürfen Schaum-\nSicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs“6,\nmittel zur Löschschaumproduktion keine per- und po-\nlyfluorierten Chemikalien enthalten.                          2. „WSV-Rahmenvorgaben Kennzeichnung Offshore-\n(2) An Hubschrauberlandedecks angeschlossene                   Anlagen“7 und\nDrainagesysteme müssen Bypass-Systeme besitzen,               3. Recommendation O-139 „The Marking of Man-\ndie sicherstellen, dass der anfallende Löschschaum                 Made Offshore Structures“ und Recommendation\nunter Umgehung der Leichtflüssigkeitsabscheider                    A-126 „The Use of the Automatic Identification\nautomatisch in einen Sammeltank abgeleitet wird. Der               System (AIS) in Marine Aids to Navigation Services“\nLöschschaum darf nicht über das Drainagesystem in                  der International Association of Marine Aids to\ndie Meeresumwelt eingeleitet werden.                               Navigation and Lighthouse Authorities8.\n(3) Feuerlöschübungen sind ausschließlich mit Was-            (2) Bei der Errichtung weiterer Offshore-Windparks\nser durchzuführen.                                            unmittelbar angrenzend an die Fläche hat der Träger\ndes Vorhabens die Kennzeichnung zur Sicherung des\n§ 15                               Schiffs- und Luftverkehrs nach Absatz 1 in Abstim-\nDieselgeneratoren                         mung mit den Trägern der angrenzenden Vorhaben\nentsprechend der gesamten Bebauungssituation im\n(1) Auf Offshore-Plattformen eingesetzte Diesel-\nVerkehrsraum anzupassen.\ngeneratoren müssen bezüglich der Emissionsgrenz-\nwerte nach Stufe III der MARPOL Anlage VI Regel 13\nUnterabschnitt 3\nAbsatz 5.1.1 zertifiziert sein oder nach Emissions-\nstandards, die den in MARPOL Anlage VI Regel 13 Ab-                                     Besondere\nsatz 5.1. definierten Emissionsstandards entsprechen.                  Vorschriften für die Sicherheit\n(2) Auf Windenergieanlagen ist der Einsatz von               und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs\nDieselgeneratoren für die Notstromversorgung zu ver-\nmeiden.                                                                                        § 18\n(3) Für den Betrieb von Dieselgeneratoren ist mög-                             Seeraumbeobachtung\nlichst schwefelarmer Kraftstoff einzusetzen.                      Der Träger des Vorhabens hat eine Seeraumbeob-\nachtung für die Fläche nach dem Stand der Technik\n§ 16                               durchzuführen und die erforderlichen Maßnahmen zur\nKolk- und Kabelschutz                       Vermeidung von Kollisionen zu ergreifen. Die Einhal-\ntung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die\n(1) Bei Kolk- und Kabelschutzmaßnahmen hat der\nVorgaben der Durchführungsrichtlinie „Seeraumbeob-\nTräger des Vorhabens das Einbringen von Hartsubstrat\nauf das zur Herstellung des Schutzes der jeweiligen             6\nAmtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen bei der\nAnlage erforderliche Mindestmaß zu begrenzen.                     Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Propsthof 51,\n(2) Als Kolkschutz sind ausschließlich Schüttungen            53121 Bonn.\n7\nAmtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen bei der\naus Natursteinen oder inerten und natürlichen Materia-            Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Propsthof 51,\nlien einzusetzen. Der Einsatz von Kunststoff oder                 53121 Bonn.\nkunststoffähnlichen Materialien ist nicht zulässig.             8\nAmtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen über: Inter-\nnational Association of Marine Aids to Navigation and Lighthouse\n(3) Als Kabelschutz sind grundsätzlich Schüttungen            Authorities, IALA-AISM HEADQUARTERS, 10 rue des Gaudines,\naus Natursteinen oder inerten und natürlichen Materia-            78100, St Germain en Laye, France.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022                               63\nachtung Offshore-Windparks“ des Bundesministeri-                    zeichnen. Die Einhaltung des Stands der Technik wird\nums für Verkehr und digitale Infrastruktur9 eingehalten             vermutet, wenn die Anforderungen an die Auslegung\nwerden.                                                             schwimmender Schifffahrtszeichen der „Richtlinie\nOffshore-Anlagen zur Gewährleistung der Sicherheit\n§ 19                                 und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs“13 erfüllt werden.\nBauweise\n(1) Der Träger des Vorhabens hat die Anlage nach                                                § 21\ndem Stand der Technik in einer Weise zu konstruieren\nund zu errichten, dass im Fall einer Schiffskollision der                                  Anforderungen\nSchiffskörper so wenig wie möglich beschädigt wird.                              an Fahrzeuge und Arbeitsgeräte\nDie Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet,\nwenn die Anforderungen des „Standard Konstruktion –\nMindestanforderungen an die konstruktive Ausführung                    Alle eingesetzten Arbeitsgeräte und Fahrzeuge ein-\nvon Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen Wirt-                schließlich des Verkehrssicherungsfahrzeugs müssen\nschaftszone (AWZ)“10 erfüllt werden.\n1. in Bezug auf ihre Kennzeichnung und ihr Verkehrs-\n(2) Die Bebauung der Fläche soll zusammenhän-\nverhalten der Verordnung zu den Internationalen\ngend erfolgen. Die zu errichtenden Anlagen sollen sich\nRegeln von 1972 zur Verhütung von Zusammen-\nin die Bebauungssituation des Gebiets, in dem die\nstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813),\nFläche liegt, integrieren.\ndie zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom\n7. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5188) geändert wor-\n§ 20\nden ist, entsprechen,\nVerkehrssicherung während der Bauphase\n(1) Zur Sicherung des Umfeldes der Baustelle und                 2. in Bezug auf Ausrüstung und Besatzung dem für die\nzur Vermeidung von Kollisionen mit Schiffen hat                         Bundesflagge erforderlichen oder einem nachweis-\nder Träger des Vorhabens ab Installationsbeginn und                     lich gleichen Sicherheitsstandard genügen.\nsoweit zu Verkehrssicherungszwecken erforderlich,\nbereits ab Beginn erforderlicher bauvorbereitender\nMaßnahmen und während der gesamten Bauphase                                                        § 22\nein Verkehrssicherungsfahrzeug im Baustellenumfeld\neinzusetzen, um bei Bedarf verkehrssichernde Maß-                                         Risikomindernde\nnahmen ergreifen zu können. Das Verkehrssicherungs-                           Maßnahmen zur Gewährleistung der\nfahrzeug ist ausschließlich für diesen Zweck einzu-                    Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs\nsetzen. Das Verkehrssicherungsfahrzeug und seine\nNutzung haben dem Stand der Technik zu entspre-\n(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtig-\nchen. Die Einhaltung des Stands der Technik wird\nkeit des Schiffsverkehrs kann die Planfeststellungs-\nvermutet, wenn die Anforderungen an Verkehrssiche-\nbehörde Maßnahmen, insbesondere die Vorhaltung\nrungsfahrzeuge der „Richtlinie Offshore-Anlagen zur\nzusätzlicher Schleppkapazität durch den Träger des\nGewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des\nVorhabens, anordnen, um das Risiko für die Sicherheit\nSchiffsverkehrs“11 erfüllt werden.\nund Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zu mindern.\n(2) Bis zur Inbetriebnahme der regulären Kennzeich-\nnung hat der Träger des Vorhabens die Anlagen nach                     (2) Der Träger des Vorhabens hat der Planfeststel-\ndem Stand der Technik behelfsmäßig visuell und funk-                lungsbehörde als Grundlage für die Zulassungsent-\ntechnisch zu kennzeichnen. Die Einhaltung des Stands                scheidung mit den Planunterlagen ein Gutachten ein-\nder Technik wird vermutet, wenn die Anforderungen an                zureichen, welches die der Eignungsfeststellung nach\ndie behelfsmäßige visuelle Kennzeichnung und an die                 dieser Verordnung zugrundeliegende flächenbezogene\nAutomatic Identification System (AIS)-Kennzeichnung                 quantitative Risikoanalyse auf der Grundlage aktueller\nder „Richtlinie Offshore-Anlagen zur Gewährleistung                 Zahlen zum Aufkommen des Schiffsverkehrs sowie ge-\nder Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs“12              gebenenfalls anderer aktueller für die Risikobewertung\nerfüllt werden.                                                     wesentlicher Rahmenbedingungen aktualisiert. Auf der\n(3) Der Träger des Vorhabens hat das Baufeld nach                Grundlage dieses Gutachtens ordnet die Planfeststel-\ndem Stand der Technik durch Auslegung befeuerter                    lungsbehörde die zur Gewährleistung der Sicherheit\nKardinaltonnen als allgemeine Gefahrenstelle zu kenn-               und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs erforderlichen\nrisikomindernden Maßnahmen an. Anderweitige Ver-\n9\nAmtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen beim        pflichtungen zur Erweiterung, Aktualisierung oder Ver-\nBundesministerium für Digitales und Verkehr, Invalidenstraße 44,\ntiefung von Untersuchungen nach § 45 Absatz 3 in\n10115 Berlin.\n10\nAmtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen beim        Verbindung mit § 48 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4\nBundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-   Satz 1 Nummer 2 oder § 57 Absatz 2, 3 und 5 des\nStraße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen Nationalbibliothek Windenergie-auf-See-Gesetzes oder nach § 57 Ab-\narchivmäßig gesichert niedergelegt.\n11\nsatz 2 und 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes blei-\nAmtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen bei der\nGeneraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Propsthof 51, ben unberührt.\n53121 Bonn.\n12                                                                  13\nAmtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen bei der        Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen bei der\nGeneraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Probsthof 51,    Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Propsthof 51,\n53121 Bonn.                                                         53121 Bonn.","64               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022\nUnterabschnitt 4                                   kommen über die Internationale Zivilluftfahrt vom\nBesondere                                      7. Dezember 1944 (BGBl. 1956 II S. 411, 412), das\nVorschriften für die Sicherheit                                zuletzt durch die Protokolle vom 6. Oktober 2016\nund Leichtigkeit des Luftverkehrs                                (BGBl. 2018 II S. 306, 307) geändert worden ist,\n2. nach dem Inkrafttreten des „Standard Offshore-\n§ 23                                    Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirt-\nHubschrauberwindenbetrieb                              schaftszone“17 des Bundesministeriums für Digita-\nund Windenbetriebsflächen                             les und Verkehr gemäß dessen Bestimmungen.\n(1) Auf einer Windenergieanlage ist die Winden-\nbetriebsfläche durch den Träger des Vorhabens nach                                              § 24\nden folgenden Vorschriften auszugestalten, zu kenn-                                Hubschrauberlandedeck\nzeichnen und zu betreiben:\n(1) Wenn ein Hubschrauberlandedeck auf einer\n1. bis zum Inkrafttreten des „Standard Offshore-Luft-             Offshore-Plattform des Offshore-Windparks eingerich-\nfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschafts-           tet wird, sind für dessen Einrichtung und Betrieb die\nzone“14 des Bundesministeriums für Digitales und              folgenden Vorschriften einzuhalten:\nVerkehr gemäß den Regelungen der „Gemein-\nsamen Grundsätze des Bundes und der Länder über               1. bis zum Inkrafttreten des „Standard Offshore-Luft-\nWindenbetriebsflächen auf Windenergieanlagen“                     fahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschafts-\nvom 18. Januar 2012 (BAnz. Nr. 16, S. 338),                       zone“18 des Bundesministeriums für Digitales und\nVerkehr die Regelungen des Anhangs 14 Band II\n2. nach dem Inkrafttreten des „Standard Offshore-                     zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt\nLuftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirt-                  in seiner jeweils geltenden Fassung,\nschaftszone“15 des Bundesministeriums für Digita-\nles und Verkehr gemäß dessen Bestimmungen.                    2. nach dem Inkrafttreten des „Standard Offshore-\nLuftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirt-\n(2) Auf einer Offshore-Plattform kann eine Winden-\nschaftszone“19 des Bundesministeriums für Digita-\nbetriebsfläche für den Notfall als Rettungsfläche ein-\nles und Verkehr dessen Bestimmungen.\ngerichtet werden. Ihre Nutzung ist grundsätzlich auf\ndie Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von                       (2) Der Träger des Vorhabens hat durch bauliche\nPersonen (Notfall) oder auf erforderliche hoheitliche             und betriebliche Maßnahmen den sicheren Betrieb\nMaßnahmen beschränkt.                                             des Hubschrauberlandedecks zu gewährleisten.\n(3) Eine über Absatz 2 hinausgehende Nutzung der\nWindenbetriebsfläche als Rettungsfläche auf einer                                               § 25\nOffshore-Plattform ist ausnahmsweise zulässig, wenn                                      Flugkorridore\nbei einem technischen Störfall\n(1) Der Träger des Vorhabens hat für ein Hub-\n1. das Gefahrenpotential innerhalb eines kurzen Zeit-             schrauberlandedeck nach § 24 in der jeweiligen Fläche\nraums reduziert werden muss, um den Eintritt eines            Flugkorridore nach Absatz 2 und den Absätzen 5 bis 11\nNotfalls zu verhindern,                                       vorzusehen, wenn die nach Kapitel 4 Anhang 14 Band II\n2. eine Einflussnahme von Land aus nicht möglich ist              zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt je-\noder eingeleitete Gegenmaßnahmen ohne Erfolg                  weils erforderliche Hindernisfreiheit in der Fläche nicht\ngeblieben sind und                                            gewährleistet werden kann.\n3. temporär keine geeigneteren Zugangsmöglichkeiten                  (2) Flugkorridore sind so zu planen, dass die im\nzur Offshore-Plattform zur Verfügung stehen.                  Flächenentwicklungsplan festgelegten benachbarten\n(4) Ein Regelzugang von Personen zur Offshore-                 Flächen möglichst wenig beeinträchtigt werden. Die\nPlattform mittels Hubschrauberwindenbetrieb ist nicht             Anzahl der Flugkorridore ist so zu bemessen, dass\ngestattet.                                                        jeweils ein sicherer Betrieb des Hubschrauberlande-\ndecks gewährleistet ist.\n(5) Eine Windenbetriebsfläche für den Notfall als\nRettungsfläche einer Offshore-Plattform ist durch den                (3) Der Träger des Vorhabens hat sicherzustellen,\nTräger des Vorhabens nach den folgenden Vorschriften              dass dem Dritten entsprechend dem Absatz 1 die\nauszugestalten und zu kennzeichnen:                               Einrichtung von Flugkorridoren auf der Fläche möglich\nist, wenn durch die mit dem Offshore-Windpark des\n1. bis zum Inkrafttreten des „Standard Offshore-Luft-\nTrägers des Vorhabens geschaffenen Hindernisse\nfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschafts-\nzone“16 des Bundesministeriums für Digitales und              1. Hindernisbegrenzungsflächen eines Hubschrauber-\nVerkehr gemäß Kapitel 7 des ICAO-Dokuments 9261                   landedecks einer im Flächenentwicklungsplan fest-\nLeitfaden für Hubschrauberlandeplätze in der Fas-                 gelegten Konverter- oder Umspannplattform eines\nsung von 2021 zu Anhang 14 Band II zum Ab-                        Dritten beeinträchtigt werden können oder\n14                                                                17\nAmtlicher Hinweis: Nach Veröffentlichung zu     beziehen beim     Amtlicher Hinweis: Nach Veröffentlichung zu     beziehen beim\nBundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-    Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-\nStraße 78, 20359 Hamburg.                                         Straße 78, 20359 Hamburg.\n15                                                                18\nAmtlicher Hinweis: Nach Veröffentlichung zu     beziehen beim     Amtlicher Hinweis: Nach Veröffentlichung zu     beziehen beim\nBundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-    Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-\nStraße 78, 20359 Hamburg.                                         Straße 78, 20359 Hamburg.\n16                                                                19\nAmtlicher Hinweis: Nach Veröffentlichung zu     beziehen beim     Amtlicher Hinweis: Nach Veröffentlichung zu     beziehen beim\nBundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-    Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-\nStraße 78, 20359 Hamburg.                                         Straße 78, 20359 Hamburg.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022                              65\n2. Hindernisbegrenzungsflächen eines in den Plan-                 mit einer konstanten Neigung von 4,5 Prozent anstei-\nunterlagen eines Planfeststellungsverfahrens zum             gende Gerade einen der folgenden Vertikalabstände\nStand der ortsüblichen Bekanntmachung der Plan-              von der Korridorachse aufweist, der größere der beiden\nauslegung nach § 73 Absatz 5 Satz 1 des Verwal-              Überhöhungswerte ist maßgeblich:\ntungsverfahrensgesetzes festgelegten Hubschrau-\nberlandedecks eines Dritten beeinträchtigt werden            1. eine Überhöhung von 152 Metern oder\nkönnen.                                                      2. eine Überhöhung, die der Summe aus dem höchs-\nDer Träger des Vorhabens hat sich hinsichtlich der                    ten Hindernis in dem für den An- oder Abflug rele-\nAusrichtung und Dimensionierung der Flugkorridore                     vanten Bereich und einem Sicherheitszuschlag von\ndes Dritten mit diesem abzustimmen.                                   mindestens 61 Metern entspricht.\n(4) Befinden sich bereits Flugkorridore des Hub-                 (9) Flugkorridore bestehen aus jeweils einem Innen-\nschrauberlandedecks eines Dritten auf der jeweiligen              korridor und zwei diesen flankierenden Außenkorrido-\nFläche oder sind entsprechende Vorhaben bereits                   ren.\nplanfestgestellt, hat der Träger des Vorhabens für\ndie betreffenden Bereiche die Hindernisfreiheit nach                 (10) Die Begrenzungen des Innenkorridors bestehen\nAbsatz 5 und nach den Absätzen 8 bis 11 sicher-                   aus\nzustellen.\n1. einem horizontalen Innenrand in der Breite der\n(5) Für die Einrichtung der Flugkorridore sind die                FATO, der am Außenrand der FATO beginnt und\nfolgenden Vorschriften einzuhalten:                                   rechtwinklig zur Korridorachse verläuft,\n1. bis zum Inkrafttreten des „Standard Offshore-Luft-\n2. zwei Seitenrändern, die mit einer Divergenz von\nfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschafts-\n15 Prozent bis zu einer Breite von 200 Metern aus-\nzone“20 des Bundesministeriums für Digitales und\neinanderlaufen,\nVerkehr die Regelungen der Sätze 2 bis 5 sowie\nder Absätze 6 bis 11,                                        3. einem horizontalen Außenrand, der in einer festge-\n2. nach dem Inkrafttreten des „Standard Offshore-                     legten Höhe relativ zur FATO rechtwinklig zur Korri-\nLuftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirt-                 dorachse verläuft.\nschaftszone“21 des Bundesministeriums für Digita-\n(11) Die Breite der Außenkorridore beträgt jeweils\nles und Verkehr dessen Bestimmungen.\nmindestens 200 Meter. Besteht die Hinderniskulisse\nDie Flugkorridore sind grundsätzlich von jeglicher Be-            entlang der Flugkorridore aus Windenergieanlagen, so\nbauung oberhalb der Wasseroberfläche freizuhalten. In             beträgt die Breite der beiden Außenkorridore jeweils\ndie Flugkorridore dürfen grundsätzlich keine Teile von            drei Rotorradien der größten an den Flugkorridor an-\nBauwerken hineinragen. In begründeten Ausnahme-                   grenzenden Windenergieanlage, unabhängig davon,\nfällen kann die Errichtung von Hindernissen im Flug-              an welcher Flanke des Flugkorridors diese steht.\nkorridor oder die Einrichtung eines Flugkorridors\ntrotz vorhandener Hindernisse durch das Bundesamt\n§ 26\nfür Seeschifffahrt und Hydrographie mit Zustimmung\ndes Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zu-                                    Turmanstrahlung\ngelassen werden. Flugkorridore dürfen nicht über die\nGrenzen der deutschen ausschließlichen Wirtschafts-                  (1) Wenn das Hubschrauberlandedeck nachts be-\nzone hinaus angelegt werden.                                      trieben werden soll, hat der Träger des Vorhabens die\neigenen Windenergieanlagen entlang der Flugkorridore\n(6) Die Korridorachse eines Flugkorridors zu oder\nmit einer Turmanstrahlung gemäß den „WSV-Rahmen-\nvon einer Offshore-Plattform soll derart ausgerichtet\nvorgaben Kennzeichnung Offshore-Anlagen“22 zu ver-\nwerden, dass An- und Abflüge mit Rückenwind ver-\nsehen. Es sind Vorkehrungen zu treffen, die die Akti-\nmieden und Querwindbedingungen minimiert werden\nvierung und Deaktivierung der Turmanstrahlung zu-\nkönnen sowie ein sicheres Durchstarten möglich ist.\nsammen mit der übrigen aeronautischen Befeuerung\nEin Flugkorridor ist auf seiner gesamten Länge gerad-\ndes Hubschrauberlandedecks sicherstellen.\nlinig zu planen; dabei sind Überschneidungen mit be-\nnachbarten Flugkorridoren grundsätzlich nicht zuläs-                 (2) Soweit Flugkorridore Dritter in der Fläche liegen\nsig. Die jeweilige Korridorachse beginnt im Mittelpunkt           oder unmittelbar an diese angrenzen, hat der Träger\nder FATO.                                                         des Vorhabens die Installation von Turmanstrahlungen\n(7) Die An- und Abfluggrundlinien entsprechen dem             an den betroffenen Windenergieanlagen zu dulden und\nVerlauf der jeweiligen Korridorachse.                             den Fernzugriff zum Zweck der Steuerung der Turm-\nanstrahlung zu ermöglichen. Dem Dritten ist als Betrei-\n(8) Die Länge des Flugkorridors ist entlang der\nber der Turmanstrahlung zum Zweck des geregelten\njeweiligen Korridorachse auf Höhe der FATO zu be-                 Betriebs, zur Wartung während der üblichen Betriebs-\nstimmen. Diese Strecke beginnt am Innenrand nach                  und Geschäftszeiten und zur Störungsbehebung Zu-\nAbsatz 10 Nummer 1 und endet an dem Punkt, an                     gang zu den betreffenden Windenergieanlagen zu ge-\ndem eine ebenfalls an dieser Stelle beginnende und\nwähren, soweit keine anderweitigen Vereinbarungen\n20\nüber Wartung und Betrieb einschließlich der Störungs-\nAmtlicher Hinweis: Nach Veröffentlichung zu     beziehen beim\nBundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht- behebung getroffen wurden.\nStraße 78, 20359 Hamburg.\n21                                                                22\nAmtlicher Hinweis: Nach Veröffentlichung zu     beziehen beim     Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen bei der\nBundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-    Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Propsthof 51,\nStraße 78, 20359 Hamburg.                                         53121 Bonn.","66               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022\n§ 27                                                             § 30\nKennzeichnung                                                      Evakuierung,\nvon Luftfahrthindernissen                                      Rettung und notfallmedizinische\nVersorgung sowie Brand- und Explosionsschutz\nDer Träger des Vorhabens hat die Anlagen als Luft-\nfahrthindernisse sowie sonstige Hindernisse in der                      (1) Der Träger des Vorhabens hat ein projektspezi-\nUmgebung des Hubschrauberlandedecks gemäß den                       fisches Flucht- und Rettungskonzept sowie ein bau-\nfolgenden Vorschriften zu kennzeichnen:                             liches, anlagentechnisches und organisatorisches\nBrand- und Explosionsschutzkonzept zu erstellen,\n1. bis zum Inkrafttreten des „Standard Offshore-Luft-\nregelmäßig zu aktualisieren und umzusetzen. Die\nfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschafts-\nKonzepte und deren Umsetzung sind so aufeinander\nzone“23 des Bundesministeriums für Digitales und\nabzustimmen, dass eine rechtzeitige Evakuierung und\nVerkehr gemäß dem „Standard Offshore-Luftfahrt,\nRettung sichergestellt ist.\nTeil 5: Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen in\nder AWZ“24 vom 17. August 2020,                                     (2) Der Träger des Vorhabens hat nachzuweisen,\ndass er bei der Erstellung und Umsetzung der Kon-\n2. nach Inkrafttreten des „Standard Offshore-Luftfahrt\nzepte nach Absatz 1 fachkundig beraten wird. Die\nfür die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“25\nAnforderungen des § 3 Absatz 2 und 3 der Arbeits-\ndes Bundesministeriums für Digitales und Verkehr\nstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I\ngemäß dessen Bestimmungen.\nS. 2179), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes\nvom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert\nUnterabschnitt 5                                 worden ist, sind entsprechend anzuwenden.\nSicherheit der                                     (3) Der Träger des Vorhabens hat sicherzustellen,\nLandes- und Bündnisverteidigung                                dass notfallmedizinische Maßnahmen unverzüglich\nnach Eintritt eines Notfalls umgesetzt werden können.\n§ 28                                 Der Träger des Vorhabens hat die Rettungskette bis\nzu dem nächsten geeigneten Krankenhaus sicherzu-\nVorgaben zur Gewährleistung der                         stellen, soweit die Rettungskette nicht anderweitig\nSicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung                    sichergestellt ist.\n(1) Der Träger des Vorhabens hat die errichteten                     (4) Für eine Anlage sind mindestens zwei für den\nAnlagen an geeigneten Eckpositionen mit Sonartrans-                 Zweck der Flucht und Rettung geeignete, voneinander\npondern zu kennzeichnen. § 17 Absatz 2 ist entspre-                 unabhängige Zu- und Abgangsmöglichkeiten vorzu-\nchend anzuwenden.                                                   sehen, die unterschiedliche Verkehrssysteme nutzen\n(2) Der Träger des Vorhabens hat den Einsatz                     sollen.\nvon akustischen, optischen, optronischen, magnet-\nsensorischen, elektrischen, elektronischen, elektro-                                            § 31\nmagnetischen oder seismischen Sensoren in Mess-\ngeräten an unbemannten Unterwasserfahrzeugen oder                                   Eingriff in den Baugrund\nan stationären Unterwasser-Messeinrichtungen auf das                    Vor der Ausführung von Arbeiten, die einen Eingriff\nerforderliche Maß zu beschränken und rechtzeitig, min-              in den Baugrund erfordern, hat der Träger des Vor-\ndestens jedoch 20 Werktage im Voraus, dem Marine-                   habens sicherzustellen, dass mögliche Gefährdungen\nkommando anzuzeigen.                                                von Beschäftigten durch Fundmunition ermittelt und\ngegebenenfalls notwendige Maßnahmen des Arbeits-\nUnterabschnitt 6                                 schutzes ergriffen werden. Satz 1 ist auch anzuwen-\nden, wenn während der Planung oder der Errichtung\nSicherheit\nder Windenergieanlagen, der Offshore-Plattformen\nund Gesundheitsschutz\noder der parkinternen Verkabelung bislang nicht be-\nkannte Fundmunition aufgefunden wird.\n§ 29\nGrundsatz                                                           § 32\nBei Planung, Errichtung, Betrieb und Rückbau jeder                                   Überwachung der\nAnlage hat der Träger des Vorhabens sicherzustellen,                              Einhaltung der Vorschriften\ndass die deutschen Vorschriften zur Sicherheit und                        zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz\nzum Gesundheitsschutz bei der Arbeit eingehalten\n(1) Zur Überwachung der Pflichten aus den §§ 29\nwerden können.\nbis 31 hat der Träger des Vorhabens der zuständigen\n23\nAmtlicher Hinweis: Nach Veröffentlichung zu beziehen beim\nBehörde und ihren Beauftragten die für die Überwa-\nBundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-   chung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die\nStraße 78, 20359 Hamburg.                                        erforderlichen Unterlagen einzureichen.\n24\nAmtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen beim\nBundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-       (2) Zur Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben\nStraße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen Nationalbibliothek dürfen Betriebsstätten und Anlagen von den Be-\narchivmäßig gesichert niedergelegt.\n25\nauftragten der zuständigen Behörden während der\nAmtlicher Hinweis: Nach Veröffentlichung zu beziehen beim\nBundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-   üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten wer-\nStraße 78, 20359 Hamburg.                                        den.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022                          67\n(3) Der Träger des Vorhabens hat den Transport der       halten. Die Planfeststellungsbehörde kann auf Antrag\nBeauftragten der zuständigen Behörden zu den An-            des Trägers des Vorhabens der jeweiligen Fläche einen\nlagen auf See vorzunehmen oder die Kosten für den           geringeren Abstand zulassen, wenn der Träger des\nTransport zu übernehmen.                                    Vorhabens der benachbarten Fläche zustimmt und die\nStandsicherheit der Anlagen gewährleistet ist.\n§ 33\nSonstige Pflichten                                                      § 36\nDie Pflichten des Trägers des Vorhabens zur Ge-                    Einspeisung am Netzanschlusspunkt\nwährleistung der Sicherheit und des Gesundheits-               Nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 des Windenergie-\nschutzes bei der Arbeit in seiner Eigenschaft als Arbeit-   auf-See-Gesetzes besteht im Umfang der bezuschlag-\ngeber bleiben unberührt.                                    ten Gebotsmenge ein Anspruch auf Anschluss der\nWindenergieanlagen auf See und die zugewiesene\nUnterabschnitt 7                            Netzanbindungskapazität auf der im Flächenentwick-\nVereinbarkeit mit                           lungsplan festgelegten Offshore-Anbindungsleitung.\nbestehenden und geplanten Kabeln,\nRohrleitungen sowie Einrichtungen                                           Unterabschnitt 8\nSonstige Verpflichtungen\n§ 34                                         des Trägers des Vorhabens\nVereinbarkeit mit\nbestehenden und geplanten Seekabeln                                               § 37\nsowie Rohrleitungen und Einrichtungen                                         Konstruktion\n(1) Bei der Planung und Durchführung von Arbeiten           (1) Die Planung, die Errichtung, der Betrieb und der\nim Umfeld von bestehenden und geplanten Seekabeln           Rückbau sowie die Konstruktion und Ausstattung der\noder Rohrleitungen sowie sonstiger Einrichtungen            Anlagen müssen dem Stand der Technik oder hilfs-\nDritter hat der Träger des Vorhabens die Sicherheit         weise dem Stand von Wissenschaft und Technik ent-\ndieser Seekabel, Rohrleitungen und Einrichtungen zu         sprechen. Die Einhaltung des Stands der Technik oder\nberücksichtigen. Kreuzungen der parkinternen See-           des Stands von Wissenschaft und Technik wird für die\nkabel mit Seekabeln oder Rohrleitungen Dritter sind,        dort geregelten Bereiche vermutet, wenn folgende\nwenn möglich, zu vermeiden.                                 Standards eingehalten werden:\n(2) In einem Schutzbereich von 500 Metern beid-          1. „Standard Konstruktion – Mindestanforderungen an\nseits von Seekabeln und Rohrleitungen Dritter dürfen            die konstruktive Ausführung von Offshore-Bau-\ngrundsätzlich keinerlei Einwirkungen auf den Meeres-            werken in der ausschließlichen Wirtschaftszone\nboden vorgenommen werden. Abweichendes kann mit                 (AWZ)“26,\ndem Eigentümer des Seekabels oder der Rohrleitung\nvereinbart werden.                                          2. „Standard Baugrunderkundung – Mindestanforde-\nrungen an die Baugrunderkundung und -untersu-\n(3) Der Träger des Vorhabens hat die im Flächenent-\nchung für Offshore-Windenergieanlagen, Offshore-\nwicklungsplan festgelegten Trassen zur Anbindung von\nStationen und Stromkabel“27.\nKonverterplattformen sowie einen Schutzbereich von\n500 Metern beidseits dieser Trassen von einer Bebau-           (2) Der Träger des Vorhabens hat mindestens die\nung freizuhalten. Innerhalb des Schutzbereichs dürfen       Systeme, deren Ausfall oder Fehlfunktion die Integrität\nkeine parkinternen Seekabelsysteme verlegt werden.          der Anlagen, die Sicherheit des Verkehrs oder die Mee-\nDer Träger des Vorhabens hat sicherzustellen, dass          resumwelt gefährden können, so auszuführen, dass bei\ndie parkinternen Seekabelsysteme die Trasse derjeni-        einem Ausfall oder einer Fehlfunktion sowohl eine\ngen Anbindungsleitung des Übertragungsnetzbetrei-           Überwachung als auch ein vollständiger Zugriff auch\nbers, die die jeweilige Fläche anbindet, nicht kreuzen.     vom Land aus möglich sind.\n(4) In einem Schutzbereich von 1 000 Metern um\n§ 38\nden im Flächenentwicklungsplan festgelegten Stand-\nort der Konverterplattform des Netzbetreibers dürfen                        Ermittlung, Dokumentation\ngrundsätzlich keine Windenergieanlagen errichtet wer-       und Meldung von Objekten und errichteten Anlagen\nden. Ausnahmen hiervon sind im Einvernehmen mit                (1) Der Träger des Vorhabens hat vor Beginn der\ndem Netzbetreiber in einem Bereich von 500 bis              Planung und Realisierung der Anlagen vorhandene\n1 000 Metern um den Standort möglich. Arbeiten              Kabel, Leitungen, Wracks, Fundmunition, Kultur- und\ninnerhalb des gesamten Schutzbereichs von 1 000 Me-         Sachgüter sowie sonstige Objekte auf der Fläche zu\ntern dürfen nur im Einvernehmen mit dem Netzbetrei-         ermitteln und alle daraus gegebenenfalls resultieren-\nber erfolgen.                                               den Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Das Auffinden\nvon Objekten ist unverzüglich zu dokumentieren und\n§ 35\n26\nAbstand zu                               Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen beim\nBundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-\nWindenergieanlagen benachbarter Flächen                   Straße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen Nationalbibliothek\nDie auf der Fläche zu errichtenden Windenergie-             archivmäßig niedergelegt.\n27\nanlagen müssen einen Abstand von mindestens dem                Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen beim\nBundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-\nFünffachen des jeweils größeren Rotordurchmessers              Straße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen Nationalbibliothek\nzu Windenergieanlagen jeder benachbarten Fläche ein-           archivmäßig niedergelegt.","68            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022\nder Planfeststellungsbehörde zu melden. Bei der                  (2) Um das Schiffswrack mit dem Wrackmittelpunkt\nStandort- oder Trassenwahl sind etwaige Fundstellen           54°16.9768'N; 006°15.8848'E; WGS84 ist eine Aus-\nvon Objekten zu berücksichtigen.                              schlusszone mit einem Radius von 30 Metern um den\n(2) Wird bei der Planung oder Errichtung der Anla-         Wrackmittelpunkt einzuhalten, bis eine nähere Einord-\ngen Fundmunition aufgefunden, hat der Träger des Vor-         nung der Wrackstelle möglich ist.\nhabens entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergrei-                  (3) Die Planfeststellungsbehörde kann anordnen,\nfen. In diesem Rahmen ist der Träger des Vorhabens            dass der Träger des Vorhabens durch geeignete Maß-\nauch für erforderliche Bergungen oder Beseitigungen           nahmen und unter Einbindung von Denkmalschutz-\nvon Fundmunition verantwortlich. Sprengungen sind             und Denkmalfachbehörden sicherzustellen hat, dass\nunzulässig, sofern sie nicht zur Beseitigung nicht trans-     weitere wissenschaftliche Untersuchungen und Doku-\nportfähiger Munition unvermeidlich sind. In diesem Fall       mentationen der Kulturgüter und archäologischen\nhat der Träger des Vorhabens der Planfeststellungsbe-         Kulturgüter durchgeführt und die dazugehörigen\nhörde rechtzeitig im Voraus ein Schallschutzkonzept           Gegenstände entweder an Ort und Stelle oder durch\nvorzulegen. Munitionsfunde und den weiteren Umgang            Bergung erhalten und bewahrt werden können.\nmit der Fundmunition hat der Träger des Vorhabens\ndem Maritimen Sicherheitszentrum Cuxhaven zu mel-                                            Teil 3\nden.\n(3) Der Träger des Vorhabens hat der Planfeststel-                                    Feststellung\nlungsbehörde auf deren Anforderung als Grundlage für                       der zu installierenden Leistung\ndie Zulassungsentscheidung mit den Planunterlagen\neine Auswertung der in der Voruntersuchung gewon-                                             § 40\nnenen Daten über Verdachtsfälle von Kulturgütern in                                     Feststellung der\nder jeweiligen Fläche einzureichen.                                            zu installierenden Leistung\n(4) Der Träger des Vorhabens hat die genauen Posi-\n(1) Die auf der Fläche N-3.5 zu installierende Leis-\ntionen aller tatsächlich gebauten Anlagen innerhalb\ntung beträgt 420 Megawatt.\nvon sechs Monaten nach Abschluss der Errichtung ein-\nzumessen und an das Bundesamt für Seeschifffahrt                 (2) Die auf der Fläche N-3.6 zu installierende Leis-\nund Hydrographie zu übermitteln.                              tung beträgt 480 Megawatt.\n(3) Die auf der Fläche N-7.2 zu installierende Leis-\nAbschnitt 2                             tung beträgt 980 Megawatt.\nBesondere Vorgaben für die Fläche N-7.2\nTeil 4\n§ 39\nSchlussbestimmungen\nBesondere Bestimmungen\nzur Vereinbarkeit mit Kulturgütern\n§ 41\n(1) Um das Schiffswrack mit dem Wrackmittelpunkt\nInkrafttreten\n54°16.2354'N; 006°18.5607'E; WGS84 ist eine Aus-\nschlusszone mit einem Radius von 50 Metern um den                Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nWrackmittelpunkt einzuhalten.                                 in Kraft.\nHamburg, den 18. Januar 2022\nDie Präsidentin\ndes Bundesamtes\nfür Seeschifffahrt und Hydrographie\nDr. K a r i n K a m m a n n - K l i p p s t e i n"]}