{"id":"bgbl1-2022-3-1","kind":"bgbl1","year":2022,"number":3,"date":"2022-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/3#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_3.pdf#page=3","order":1,"title":"Verordnung zur Neuregelung des Meisterprüfungsverfahrensrechts","law_date":"2022-01-18T00:00:00Z","page":39,"pdf_page":3,"num_pages":19,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022                     39\nVerordnung\nzur Neuregelung des Meisterprüfungsverfahrensrechts\nVom 18. Januar 2022\nAuf Grund des § 45 Absatz 1, des § 50a Absatz 1 in        § 7 Rücktritt, Nichtteilnahme\nVerbindung mit Absatz 2, des § 51a Absatz 2 und des          § 8 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße\n§ 51d Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Hand-\nwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung                                         Abschnitt 2\nvom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I\nOrganisation und\nS. 2095), von denen § 45 Absatz 1 zuletzt durch Arti-                     Vorbereitung der Prüfungsleistungen\nkel 283 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I\nS. 1474) geändert worden ist, § 50a Absatz 1 und 2           § 9 Organisation der Meisterprüfung\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I       § 10 Bildung und Zusammensetzung von Prüfungskommis-\nS. 1654) eingefügt worden ist, § 51a Absatz 2 zuletzt             sionen, Zuweisung von Prüfungsleistungen, Stellvertretung\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006            § 11 Zulassung zur Meisterprüfung, Anmeldung zu einer Prü-\nfungsleistung\n(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist und § 51d Ab-\n§ 12 Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen oder\nsatz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom             Teilleistungsstörungen\n9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654) geändert worden ist,          § 13 Befreiungen\njeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zustän-\n§ 14 Einladung zur Prüfung\ndigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002\n(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom\nAbschnitt 3\n8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnet das\nBundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im                       Durchführung der Prüfungsleistungen\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung\n§ 15 Prüfungsaufgaben\nund Forschung:\n§ 16 Ausweispflicht, Belehrung und Vorstellung\n§ 17 Durchführung des Meisterprüfungsprojekts, Anfertigung\nArtikel 1                              der Meisterprüfungsarbeit, Bewertung\n§ 18 Durchführung des Fachgesprächs, der Ergänzungsprüfung\nVerordnung                              und sonstiger mündlicher Prüfungen, Bewertung\nüber das Zulassungs- und allgemeine                   § 19 Durchführung der Situationsaufgabe oder Arbeitsprobe\nPrüfungsverfahren für die Meisterprüfung im                    und der praktischen Prüfung, Bewertung\nHandwerk und in handwerksähnlichen Gewerben                 § 20 Durchführung schriftlicher Prüfungen, Bewertung\n(Meisterprüfungsverfahrensverordnung –                  § 21 Bewertung der Prüfungsleistungen und Berechnung der\nPrüfungsergebnisse in den Teilen der Meisterprüfung\nMPVerfV)\nInhaltsübersicht                                                   Abschnitt 4\nAbschnitt 1                                               Abschluss des\nMeisterprüfungsverfahrens,\nAllgemeine Vorschriften                                  Wiederholung, Dokumentation\n§  1  Gegenstand                                             § 22 Beschlüsse über die Noten und das Bestehen, Abschluss\n§  2  Zuständiger Meisterprüfungsausschuss                        des Meisterprüfungsverfahrens, Bescheinigungen von\n§  3  Beschlussfassung                                            Schwerpunkten sowie zum Gesamtergebnis\n§  4  Ausschluss von der Mitwirkung                          § 23 Wiederholung der Meisterprüfung\n§  5  Verschwiegenheit                                       § 24 Niederschrift\n§  6  Nichtöffentlichkeit                                    § 25 Prüfungsunterlagen","40             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022\nAbschnitt 5                       2. die Folgen von Täuschungshandlungen und Ord-\nÜbergangs- und Schlussvorschriften                  nungsverstößen,\n§ 26 Übergangsvorschrift                                    3. die Bildung der Prüfungskommissionen für die\nAbnahme und die Bewertung der einzelnen Prü-\nAnlage 1   Bewertungsmaßstab und -schlüssel\nfungsleistungen,\nAnlage 2   Zeugnisinhalte\n4. die Feststellung der Note für jeden der Teile der\nAbschnitt 1                                Meisterprüfung und\nAllgemeine Vorschriften                         5. das Bestehen oder Nichtbestehen der Teile der\nMeisterprüfung und der Meisterprüfung insgesamt.\n§1                                (2) Der Meisterprüfungsausschuss beschließt mit\nder Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nichts\nGegenstand\nanderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen sind nicht\nDiese Verordnung regelt das Zulassungs- und all-         zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsit-\ngemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im         zende des Meisterprüfungsausschusses.\nHandwerk und in handwerksähnlichen Gewerben. Die\n(3) Entscheidungen können im schriftlichen oder\njeweilige Meisterprüfungsverordnung für die Teile I\nelektronischen Umlaufverfahren herbeigeführt werden,\nund II sowie die Allgemeine Meisterprüfungsverord-\nwenn alle Mitglieder ausdrücklich zustimmen. Hinsicht-\nnung für die Teile III und IV der Meisterprüfung bleiben\nlich der Mitwirkung gilt Absatz 2 entsprechend.\nunberührt.\n(4) Ist ein Mitglied des Meisterprüfungsausschusses\n§2                             aus persönlichen oder sachlichen Gründen verhindert,\nseine Befugnisse wahrzunehmen, kann es durch einen\nZuständiger Meisterprüfungsausschuss                 der für das verhinderte Mitglied berufenen Stellver-\n(1) Für die Durchführung jedes Teils der Meister-        treter vertreten werden. Die Reihenfolge der Stellver-\nprüfung ist der Meisterprüfungsausschuss örtlich zu-        tretung ist bei der Berufung festzulegen.\nständig, in dessen Zuständigkeitsbezirk der jeweilige\nPrüfling                                                                                §4\n1. seinen ersten Wohnsitz hat,                                          Ausschluss von der Mitwirkung\n2. in einem Arbeitsverhältnis steht,                           (1) Bei Entscheidungen des Meisterprüfungsaus-\n3. eine Maßnahme zur Vorbereitung auf die Meister-          schusses sowie bei der Abnahme und Bewertung je-\nprüfung besucht oder                                    des Teils der Meisterprüfung dürfen nicht mitwirken\n1. Arbeitgeber des Prüflings,\n4. ein Handwerk oder ein sonstiges Gewerbe selbstän-\ndig betreibt.                                           2. Geschäftsteilhaber, Vorgesetzte oder Mitarbeiter\ndes Prüflings,\nDer Prüfling kann bei Anmeldung zu einem Teil der\nMeisterprüfung zwischen mehreren örtlich zuständigen        3. Angehörige des Prüflings.\nMeisterprüfungsausschüssen wählen.                             (2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3\n(2) Für die Durchführung der Teile I und II der Meis-    sind\nterprüfung muss der Meisterprüfungsausschuss außer-         1. Verlobte,\ndem fachlich zuständig sein.\n2. Ehegatten,\n(3) Die Entscheidung über die Zuständigkeit obliegt\n3. Lebenspartner,\ndem Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses.\nSoweit er die Voraussetzungen für die Zuständigkeit         4. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie,\nnicht für gegeben hält, entscheidet der Meisterprü-         5. Geschwister,\nfungsausschuss.\n6. Kinder der Geschwister,\n(4) Der zuständige Meisterprüfungsausschuss kann\n7. Ehegatten sowie Lebenspartner der Geschwister\nauf Antrag des Prüflings in begründeten Fällen die\nund Geschwister der Ehegatten sowie der Lebens-\nDurchführung einzelner Teile der Meisterprüfung durch\npartner,\neinen örtlich nicht zuständigen Meisterprüfungsaus-\nschuss genehmigen, wenn dieser Meisterprüfungsaus-          8. Geschwister der Eltern,\nschuss zustimmt. Satz 1 gilt auch für Wiederholungs-        9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angeleg-\nprüfungen.                                                      tes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft\nwie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind\n§3                                 (Pflegeeltern und Pflegekinder).\nBeschlussfassung                        Angehörige sind die im Satz 1 aufgeführten Personen\n(1) Der Meisterprüfungsausschuss ist beschlussfä-        auch dann, wenn\nhig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend       1. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, 3, 4 und 7 die\nsind. Abweichend von Satz 1 müssen alle Mitglieder              die Beziehung begründende Ehe oder die Lebens-\nanwesend sein bei Entscheidungen über                           partnerschaft nicht mehr besteht;\n1. die Zulassung zur Meisterprüfung, soweit darüber         2. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 bis 8 die Ver-\nnicht der Vorsitzende des Meisterprüfungsaus-               wandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme\nschusses entscheidet,                                       als Kind erloschen ist;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022                41\n3. im Falle des Satzes 1 Nummer 9 die häusliche Ge-         wichtigen Grund von einer Prüfungsleistung zurück\nmeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen      oder erscheint aus einem wichtigen Grund nicht recht-\nweiterhin wie Eltern und Kinder miteinander verbun-     zeitig oder nicht, ist Absatz 1 entsprechend anzuwen-\nden sind.                                               den. Liegt kein wichtiger Grund vor, wird für die betrof-\n(3) Dem Meisterprüfungsausschuss ist unverzüglich        fene Prüfungsleistung nach Maßgabe des § 3 Absatz 1\nmitzuteilen, wenn                                           Satz 2 Nummer 4 und 5 die Bewertung mit null Punkten\nfestgesetzt. Für bereits erbrachte Prüfungsleistungen\n1. ein Ausschlussgrund nach Absatz 1 vorliegt oder          ist § 23 Absatz 2, im Falle des Satzes 1 entsprechend,\nZweifel bestehen, ob die dort genannten Vorausset-      anzuwenden.\nzungen gegeben sind, oder\n(3) Der wichtige Grund nach Absatz 2 ist unverzüg-\n2. ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen ge-     lich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist\ngen eine unparteiische Mitwirkung zu begründen,         die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich. Die\noder ein Prüfling das Vorliegen eines solchen Grun-     Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen\ndes vorbringt.                                          Grundes obliegt dem Vorsitzenden des Meisterprü-\nDer Meisterprüfungsausschuss entscheidet über den           fungsausschusses. Soweit er das Vorliegen eines\nAusschluss. Die betroffene Person darf an dieser Ent-       wichtigen Grundes für nicht gegeben hält, entscheidet\nscheidung nicht mitwirken und sich im Falle des Aus-        nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 der Meister-\nschlusses an dem weiteren Meisterprüfungsverfahren          prüfungsausschuss.\nnicht mehr beteiligen.\n(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn für einen                                    §8\nPrüfling die Durchführung eines Teils der Meisterprü-            Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße\nfung weder durch den Einsatz stellvertretender Mit-\n(1) Täuschungshandlungen sind untersagt. Eine\nglieder des Meisterprüfungsausschusses, durch die\nTäuschungshandlung liegt vor, wenn ein Prüfling es\nBildung der Prüfungskommissionen noch durch einen\nunternimmt, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch\nanderen Meisterprüfungsausschuss sichergestellt wer-\nTäuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfs-\nden kann. Der Meisterprüfungsausschuss entscheidet\nmittel zu beeinflussen oder Beihilfe zu einer Täuschung\nnach Anhörung der Handwerkskammer, an deren Sitz\noder zu einem Täuschungsversuch zu leisten. Die end-\nder Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, einstimmig\ngültige Entscheidung über das Vorliegen einer Täu-\nüber die Nichtanwendung des Absatzes 1; die von dem\nschungshandlung ist dem Meisterprüfungsausschuss\nMitwirkungsverbot betroffene Person darf an der Be-\nnach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 vorbehalten.\nschlussfassung nicht teilnehmen.\nEr hat vor seiner Entscheidung den Prüfling anzuhören.\n§5                                 (2) Wird während der Erbringung der Prüfungsleis-\ntung vorläufig festgestellt, dass ein Prüfling eine Täu-\nVerschwiegenheit\nschungshandlung begeht oder einen entsprechenden\nDie Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses und        Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Auf-\nder Prüfungskommissionen sind zur Amtsverschwie-            sichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Der\ngenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung bleibt auch       Prüfling setzt die Prüfungsleistung vorbehaltlich der\nnach dem Ausscheiden aus dem Meisterprüfungsaus-            Entscheidung des Meisterprüfungsausschusses über\nschuss oder einer Prüfungskommission bestehen.              die Täuschungshandlung fort.\n(3) Wird ein Prüfling nachträglich einer Täuschungs-\n§6\nhandlung verdächtigt, entscheidet der Meisterprü-\nNichtöffentlichkeit                     fungsausschuss unverzüglich, spätestens jedoch ein\n(1) Die Meisterprüfung ist nicht öffentlich.             Jahr nach Erbringung der betroffenen Prüfungsleis-\n(2) Vertreter der obersten Landesbehörde, der hö-        tung, nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 über\nheren Verwaltungsbehörde und der Handwerkskam-              das Vorliegen einer Täuschungshandlung.\nmer sowie der Vorsitzende des Meisterprüfungsaus-              (4) Liegt eine Täuschungshandlung vor, setzt der\nschusses sind berechtigt, bei der Abnahme von Prü-          Meisterprüfungsausschuss nach Maßgabe des § 3 Ab-\nfungsleistungen anwesend zu sein.                           satz 1 Satz 2 Nummer 2 für die von der Täuschungs-\n(3) Der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschus-         handlung betroffene Prüfungsleistung die Bewertung\nses kann nach Anhörung der jeweils befassten Prü-           mit null Punkten fest. In schweren Fällen, insbesondere\nfungskommission in begründeten Fällen zulassen,             bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der\ndass andere als die in Absatz 2 genannten Gäste bei         Meisterprüfungsausschuss für den jeweiligen Teil der\nder Abnahme von Prüfungsleistungen anwesend sind.           Meisterprüfung die Bewertung mit null Punkten und\ndie Note „ungenügend“ festsetzen.\n§7                                 (5) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die\nRücktritt, Nichtteilnahme                    Prüfungsleistungen anderer Prüflinge so, dass diese\nnicht ordnungsgemäß durchgeführt werden können,\n(1) Von jedem Teil der Meisterprüfung kann der           oder gefährdet sein Verhalten seine eigene Sicherheit\nPrüfling bis zum Beginn der ersten Prüfungsleistung         oder die anderer Anwesender, hat die Aufsichtsführung\nin diesem Teil durch schriftliche oder elektronische Er-    ihn unter Androhung des Ausschlusses von der Teil-\nklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt dieser Teil der   nahme zur Ordnung zu rufen, soweit nicht ein soforti-\nMeisterprüfung als nicht abgelegt.                          ger Ausschluss erforderlich ist. Stellt der Prüfling sein\n(2) Tritt der Prüfling nach Beginn der ersten Prü-       Verhalten nicht umgehend ein, hat ihn die Aufsichts-\nfungsleistung eines Teils der Meisterprüfung aus einem      führung von der Teilnahme auszuschließen. Dabei hat","42               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022\nsie den Sachverhalt festzustellen und zu protokollieren.      Meisterprüfung gewahrt bleibt. Der Meisterprüfungs-\nDie endgültige Entscheidung über die Folgen des Aus-          ausschuss kann einer Prüfungskommission die Ab-\nschlusses für den Prüfling hat der Meisterprüfungs-           nahme und Bewertung mehrerer Prüfungsleistungen\nausschuss nach Anhörung des Prüflings zu treffen.             zuweisen.\nAbsatz 4 gilt entsprechend.                                      (3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 sind Prüfungskom-\nmissionen aus dem Kreis der nach § 48a Absatz 2\nAbschnitt 2                             und 3 oder § 51c Absatz 2 und 3 der Handwerksord-\nOrganisation                             nung berufenen prüfenden Personen mit zwei Per-\nund Vorbereitung                           sonen zu besetzen. Bei der Besetzung ist zu beachten:\nder Prüfungsleistungen\n1. in Prüfungskommissionen für Prüfungsleistungen in\nden Teilen I und II der Meisterprüfung müssen beide\n§9\nMitglieder in dem Handwerk oder handwerksähn-\nOrganisation der Meisterprüfung                       lichen Gewerbe, in dem der Prüfling geprüft wird,\n(1) Der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschus-               die Meisterprüfung abgelegt haben, das Recht zum\nses beraumt die Prüfungstermine für die in einem Teil             Ausbilden von Lehrlingen besitzen oder, im Falle ei-\nder Meisterprüfung zu erbringenden Prüfungsleistun-               nes zulassungspflichtigen Handwerks, in ihm als\ngen nach Bedarf an. Die Termine werden für jeden Teil             Betriebsleiter tätig sein;\nder Meisterprüfung im Regelfall zwei Monate und spä-          2. Prüfungskommissionen für Prüfungsleistungen in\ntestens einen Monat vor der ersten Prüfungsleistung in            Teil III der Meisterprüfung sollen mindestens ein\ndiesem Teil unter Angabe einer angemessenen Frist                 Mitglied haben, das besonders sachkundig in der\nbekannt gegeben, innerhalb derer sich die Prüflinge               wirtschaftlichen Betriebsführung sowie in den kauf-\nzu dem Teil der Meisterprüfung anzumelden haben.                  männischen und rechtlichen Kenntnissen ist;\n(2) Der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschus-           3. Prüfungskommissionen für Prüfungsleistungen in\nses bestimmt Ort, Datum und Uhrzeit der in einem Teil             Teil IV der Meisterprüfung sollen mindestens ein\nder Meisterprüfung zu erbringenden Prüfungsleistun-               Mitglied haben, das besonders sachkundig in den\ngen. Im Ausnahmefall kann er Termin- und Ortswün-                 berufserzieherischen Kenntnissen ist;\nsche des Prüflings berücksichtigen.\n4. jede Prüfungskommission soll mindestens ein Mit-\n(3) Der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschus-\nglied haben, das in einem Handwerk oder hand-\nses regelt die Aufsicht während des Erbringens der\nwerksähnlichen Gewerbe die Meisterprüfung erfolg-\nPrüfungsleistungen.\nreich abgelegt hat oder das Recht zum Ausbilden\nvon Lehrlingen besitzt und in ihm als Geselle tätig\n§ 10\nist.\nBildung und\nZusammensetzung von                         Im Falle des Satzes 2 Nummer 2 bis 4 braucht das Mit-\nPrüfungskommissionen, Zuweisung                     glied der Prüfungskommission nicht dem Handwerk\nvon Prüfungsleistungen, Stellvertretung               anzugehören, in dem der Prüfling geprüft wird.\n(1) Der Meisterprüfungsausschuss bildet für die an-           (4) Nehmen Prüfungskommissionen aus zwei oder\nberaumten Prüfungstermine Prüfungskommissionen                mehreren Teilleistungen bestehende Prüfungsleistun-\nund weist ihnen folgende Aufgaben zu:                         gen in einer Stationenprüfung nach § 19 Absatz 1\nSatz 2 ab, ist die Prüfungskommission mit der gleichen\n1. die Abnahme und abschließende Bewertung der\nAnzahl an Personen zu besetzen wie Teilleistungen ab-\nPrüfungsleistung für\nzunehmen und zu bewerten sind. Für jede Teilleistung\na) Meisterprüfungsprojekte oder Meisterprüfungs-          ist eine Person zu benennen, die den Anforderungen\narbeiten (§ 17),                                       des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 1 genügt. Insgesamt\nb) Fachgespräche, Ergänzungsprüfungen und sons-           soll die Prüfungskommission möglichst ausgewogen\ntige mündliche Prüfungen (§ 18) sowie                  sowohl mit Mitgliedern besetzt werden, die das Hand-\nwerk oder handwerksähnliche Gewerbe, in dem der\nc) Situationsaufgaben oder Arbeitsproben in Teil I\nPrüfling geprüft wird, als stehendes Gewerbe betreiben\nsowie Präsentationen oder praktische Durchfüh-\noder in ihm als Betriebsleiter tätig sind, als auch mit\nrungen einer Ausbildungssituation in Teil IV der\nMitgliedern, die in dem Handwerk oder handwerksähn-\nMeisterprüfung (§ 19 Absatz 1);\nlichen Gewerbe als Gesellen tätig sind. Aus dem Kreis\n2. die abschließende Bewertung der Prüfungsleistung           der Mitglieder ist ein Vorsitzender der Prüfungskom-\nfür schriftliche Prüfungen (§ 20).                        mission zu bestimmen.\nÜber die Bildung und Zuweisung entscheidet der Meis-             (5) Bei Bildung der Prüfungskommissionen kann der\nterprüfungsausschuss nach Maßgabe des § 3 Absatz 1            Meisterprüfungsausschuss für jedes Mitglied einen\nSatz 2 Nummer 3 und einstimmig. Der Meisterprü-               Stellvertreter benennen. Für den Stellvertreter gelten\nfungsausschuss kann mehrere Prüfungskommissionen              die Anforderungen für die Besetzung des Mitgliedes,\nfür einen Prüfungstermin bilden.                              als dessen Stellvertreter er benannt wird. Ist ein Mit-\n(2) Der Meisterprüfungsausschuss hat bei der Bil-          glied einer Prüfungskommission aus persönlichen oder\ndung der Prüfungskommissionen darauf zu achten,               sachlichen Gründen verhindert, seine Befugnisse\ndass die Zuweisung der Abnahme und Bewertung der              wahrzunehmen, kann es durch den Stellvertreter ver-\nPrüfungsleistungen an die jeweilige Prüfungskommis-           treten werden, sofern der inhaltliche Bezug einzelner\nsion so erfolgt, dass der inhaltliche Bezug einzelner         Prüfungsleistungen nach Maßgabe des Absatzes 2 ge-\nPrüfungsleistungen im Rahmen der Teile I bis IV der           wahrt bleibt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022                43\n§ 11                             den §§ 46 und 51a Absatz 6 der Handwerksordnung\nZulassung zur Meisterprüfung,                   zur Befreiung von Teilen der Meisterprüfung führen,\nAnmeldung zu einer Prüfungsleistung                sind hierbei geltend zu machen. Für Entscheidungen\nüber Befreiungen von den Teilen I und II der Meister-\n(1) Der Antrag auf Zulassung zur Meisterprüfung ist      prüfung muss auch die fachliche Zuständigkeit des\nschriftlich oder elektronisch zu stellen. Darin ist anzu-   Meisterprüfungsausschusses gegeben sein.\ngeben, für welches Handwerk oder für welches hand-\nwerksähnliche Gewerbe die Zulassung zur Meisterprü-            (2) Anträge auf Befreiung von Prüfungsbereichen,\nfung beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen             Prüfungsfächern, Handlungsfeldern oder vom prakti-\nschen Teil der Prüfung im Teil IV der Meisterprüfung\n1. der Nachweis, der die Zuständigkeit des Meister-         sind spätestens mit der Anmeldung für den jeweiligen\nprüfungsausschusses nach § 2 begründet, und             Teil der Meisterprüfung zu stellen.\n2. die für die Zulassung nach § 49 Absatz 1 bis 4 oder         (3) Anträge auf Befreiung sind schriftlich oder elek-\n§ 51a Absatz 5 der Handwerksordnung erforder-           tronisch zu stellen; die Nachweise über Befreiungs-\nlichen Zeugnisse, Nachweise und Bescheide.              gründe sind beizufügen. Werden Gründe geltend ge-\n(2) Die Zulassung zur Meisterprüfung obliegt dem         macht, die nach der Handwerksordnung zur Befreiung\nVorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses. So-            von Teilen der Meisterprüfung führen, gilt Satz 1 ent-\nweit er die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gege-       sprechend.\nben hält, entscheidet nach Maßgabe des § 3 Absatz 1\nSatz 2 Nummer 1 der Meisterprüfungsausschuss.                                          § 14\n(3) Werden unrichtige Unterlagen beim Antrag auf                           Einladung zur Prüfung\nZulassung zur Meisterprüfung vorgelegt, ist § 8 Ab-\nsatz 4 entsprechend anzuwenden.                                Der Prüfling ist spätestens zwei Wochen vor der zu\nerbringenden Prüfungsleistung schriftlich oder elek-\n(4) Bei der Anmeldung zu einem Teil der Meister-         tronisch einzuladen. Die Einladung hat mindestens\nprüfung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 hat der Prüfling vor-      folgende Angaben zu enthalten:\nzulegen\n1. Bezeichnung des durchführenden Meisterprüfungs-\n1. den Nachweis nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1,\nausschusses sowie der dem Prüfling zugeordneten\n2. den Bescheid über die Zulassung zur Meisterprü-              Prüfungskommission,\nfung und\n2. Ort, Datum und Uhrzeit der Prüfungsleistung,\n3. die Eigenerklärung, ob und bei welchen anderen\nMeisterprüfungsausschüssen sich der Prüfling be-        3. notwendige und zulässige Arbeits- und Hilfsmittel,\nreits zu dem Teil der Meisterprüfung angemeldet         4. Hinweis auf § 7.\nhat.\nAbschnitt 3\n§ 12\nDurchführung der\nNachteilsausgleich für Menschen\nPrüfungsleistungen\nmit Behinderungen oder Teilleistungsstörungen\n(1) Bei der Durchführung der Prüfungsleistung sind                                  § 15\ndie besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behin-\nderungen zu berücksichtigen. Insbesondere können in-                            Prüfungsaufgaben\ndividuelle Nachteilsausgleiche gewährt werden, etwa            (1) Der Meisterprüfungsausschuss hat nach Maß-\ndurch abweichende Zeitvorgaben für das Erbringen            gabe der jeweiligen Meisterprüfungsverordnung für\nder Prüfungsleistung, die Zulassung von Hilfsmitteln        die Teile I und II und der Allgemeinen Meisterprüfungs-\nund die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter         verordnung für die Teile III und IV der Meisterprüfung\nwie Gebärdensprachdolmetscher für Menschen mit              zu beschließen\nHörbehinderungen. Die Art und Schwere der Behinde-\nrung sind mit dem Antrag auf Zulassung zur Meister-         1. über die Anforderungen an die Meisterprüfungspro-\nprüfung durch ärztliches Attest nachzuweisen; Art und           jekte oder Meisterprüfungsarbeiten,\nSchwere einer nach Zulassung auftretenden Behinde-          2. über die Prüfungsaufgaben für Situationsaufgaben\nrung sind spätestens mit der Anmeldung zur jeweiligen           oder Arbeitsproben in Teil I, für Präsentationen oder\nPrüfungsleistung nachzuweisen.                                  praktische Durchführungen einer Ausbildungssitua-\n(2) Absatz 1 findet in Bezug auf Menschen mit Teil-          tion in Teil IV der Meisterprüfung sowie für schrift-\nleistungsstörungen mit der Maßgabe entsprechende                liche Prüfungsleistungen und\nAnwendung, dass der Nachweis auch durch sonstige            3. über Richtlinien für Fachgespräche, für Ergänzungs-\ngeeignete Bescheinigungen geführt werden kann.                  prüfungen und für sonstige mündliche Prüfungen.\n§ 13                             Der Meisterprüfungsausschuss hat einheitliche Maß-\nstäbe für die Bewertung der Prüfungsleistungen durch\nBefreiungen                           die Prüfungskommissionen festzulegen. Sofern die in\n(1) Anträge auf Befreiung von einzelnen Teilen der       Satz 1 genannten Rechtsverordnungen die Gewich-\nMeisterprüfung können zusammen mit dem Antrag               tung der einzelnen Teilleistungen einer Prüfungsleis-\nauf Zulassung oder mit der Anmeldung zu einem Teil          tung zueinander nicht regeln, hat er auch diese Ge-\nder Meisterprüfung gestellt werden; Gründe, die nach        wichtung nach Ermessen festzulegen.","44              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022\n(2) Sofern der Meisterprüfungsausschuss nach Ab-                                     § 17\nsatz 1 Satz 1 Nummer 2 Antwort-Wahl-Aufgaben in\nDurchführung des\nschriftlichen Prüfungsaufgaben stellt, hat er in den ein-\nMeisterprüfungsprojekts, Anfertigung\nheitlichen Maßstäben für die Bewertung nach Absatz 1\nder Meisterprüfungsarbeit, Bewertung\nSatz 2 festzulegen, welche Antworten als zutreffend\nanzuerkennen sind und welche Punktzahl für die ge-              (1) Anhand der Anforderungen nach § 15 Absatz 1\nstellten Antwort-Wahl-Aufgaben insgesamt erreicht            Satz 1 Nummer 1 hat der Prüfling dem Meisterprü-\nwerden kann. Bei der Gewichtung der einzelnen Auf-           fungsausschuss ein Umsetzungskonzept für die\ngaben innerhalb der für die Antwort-Wahl-Aufgaben            Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder die\nerreichbaren Gesamtpunktzahl hat der Prüfungskom-            Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit einschließlich\nmission ein Bewertungsspielraum zu verbleiben. Ist           einer Schätzung hinsichtlich der Zeit- und Materialbe-\ndie Prüfungskommission infolge der Bewertung der             darfe vorzulegen. Mit der Vorlage hat der Prüfling dem\nAuffassung, dass eine gestellte Antwort-Wahl-Aufgabe         Meisterprüfungsausschuss den geplanten Beginn der\nfehlerhaft gestellt war, hat sie zu entscheiden, ob und      Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder der\ninwieweit Änderungen in der Bewertung veranlasst             Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit mitzuteilen, so-\nsind.                                                        fern diese Prüfungsleistung nicht in Klausur erbracht\n(3) An den Beschlüssen des Meisterprüfungsaus-            wird. Entspricht das Umsetzungskonzept den in Satz 1\nschusses nach den Absätzen 1 und 2 wirken neben              genannten Anforderungen, hat der Meisterprüfungs-\ndem Vorsitzenden                                             ausschuss es zu billigen; anderenfalls fordert er den\nPrüfling zur erneuten Vorlage auf.\n1. für die Teile I und II der Meisterprüfung jedenfalls die\nBeisitzer nach § 48 Absatz 3 und 4 oder § 51b Ab-           (2) Der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschus-\nsatz 4 und 5 der Handwerksordnung mit und                ses kann eine Person, die nicht Mitglied einer Prü-\nfungskommission sein muss, mit der Aufsicht beauftra-\n2. für die Teile III und IV der Meisterprüfung jedenfalls    gen. Die Aufsicht führende Person hat eine Aufsichts-\nder Beisitzer nach § 48 Absatz 5 oder § 51b Absatz 6     niederschrift anzufertigen, aus der auch hervorgehen\nder Handwerksordnung mit.                                muss, ob der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt oder\nDer Meisterprüfungsausschuss kann in seinen Be-              die Meisterprüfungsarbeit selbständig und nur unter\nschlüssen für nicht schriftliche Prüfungsleistungen Vor-     Einsatz der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel durchge-\nschläge der Prüfungskommission übernehmen. Ferner            führt oder angefertigt hat.\nsoll er die Vorschläge des Prüflings zum Meisterprü-\n(3) Der Prüfling hat das Meisterprüfungsprojekt oder\nfungsprojekt oder zur Meisterprüfungsarbeit berück-\ndie Meisterprüfungsarbeit mit den vorgeschriebenen\nsichtigen, wenn sie den Prüfungsanforderungen der\nUnterlagen am festgesetzten Ort zur festgesetzten Zeit\njeweiligen Meisterprüfungsverordnung entsprechen\nder Prüfungskommission vorzustellen. Der Vorsitzende\nund ihre Durchführung oder Anfertigung keinen für die\ndes Meisterprüfungsausschusses kann bei Vorliegen\nPrüfungskommission unangemessenen Aufwand erfor-\neines wichtigen Grundes auf Antrag eine Fristverlän-\ndern.\ngerung gewähren. Soweit er das Vorliegen eines\n(4) Der Meisterprüfungsausschuss kann für alle            wichtigen Grundes für nicht gegeben hält, hat nach\nPrüflinge einheitlich festlegen, dass die Durchführung       Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der Meis-\ndes Meisterprüfungsprojekts, die Anfertigung der             terprüfungsausschuss zu entscheiden.\nMeisterprüfungsarbeit, die Bearbeitung der Situations-\n(4) Der Prüfling hat bei der Vorstellung des Mei-\naufgabe oder der Arbeitsprobe unter ständiger Auf-\nsterprüfungsprojekts oder der Meisterprüfungsarbeit\nsicht zum selben Zeitpunkt am gleichen Ort (Klausur)\nschriftlich zu versichern, dass er das Meisterprüfungs-\nerfolgen.\nprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit selbständig\n(5) Die Prüfungssprache ist Deutsch.                      durchgeführt oder angefertigt hat. Dies gilt auch für\ndie vorgeschriebenen Unterlagen.\n§ 16\n(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben\nAusweispflicht,                        nach Maßgabe des § 21 Absatz 1 die Prüfungsleistung\nBelehrung und Vorstellung                     jeweils einzeln zu bewerten und die Einzelbewertungen\n(1) Der Prüfling hat sich auf Verlangen der mit der       zu einer abschließenden Bewertung zusammenzufüh-\nAufsicht beauftragten Person oder eines Mitglieds            ren.\ndes Meisterprüfungsausschusses oder der Prüfungs-               (6) Die Prüfungskommission hat die wesentlichen\nkommission zur Person auszuweisen.                           Abläufe der Prüfung zu dokumentieren und die Einzel-\n(2) Der Meisterprüfungsausschuss hat sicherzustel-        bewertungen, die nach den Verfahren des § 21 Ab-\nlen, dass der Prüfling vor Beginn der einzelnen zu er-       satz 1 festgelegte abschließende Bewertung sowie\nbringenden Prüfungsleistung über den Prüfungsablauf,         die für die Bewertung erheblichen Tatsachen in einer\ndie zur Verfügung stehende Zeit, die zugelassenen Ar-        Prüfungsniederschrift festzuhalten. Dabei sind die\nbeits- und Hilfsmittel, die Umsetzung von individuellen      Person des Prüflings, Ort und Zeit des Erbringens der\nNachteilsausgleichen für Menschen mit Behinderungen          Prüfungsleistung sowie die tragenden Gründe für die\noder Teilleistungsstörungen und über die Folgen bei          Einzelbewertungen und die abschließende Bewertung\nRücktritt, Nichtteilnahme, Täuschungshandlungen und          festzuhalten und die festgestellten Fehler und Mängel\nsonstigen Ordnungsverstößen belehrt wird. Die bei            zu bezeichnen, soweit sich diese aus der Bewertung\nAbnahme der Prüfungsleistung anwesenden Aufsicht             nicht ableiten lassen. Die Mitglieder der Prüfungs-\nführenden Personen und Mitglieder der Prüfungs-              kommission haben die Prüfungsniederschrift zu unter-\nkommission sollen dem Prüfling vorgestellt werden.           schreiben oder mit einer Namenswiedergabe zu ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022               45\nsehen. Die Bewertung ist für das weitere Prüfungsver-        Absatz 2 die abgenommenen Teilleistungen jeweils\nfahren bindend.                                              einzeln zu bewerten und zu einer abschließenden Be-\nwertung für die Prüfungsleistung zusammenzuführen.\n§ 18                                  (3) Die Prüfungskommission hat die wesentlichen\nDurchführung des                         Abläufe der Prüfung zu dokumentieren und die Einzel-\nFachgesprächs, der Ergänzungsprüfung                  bewertungen oder Bewertungen der Teilleistungen, die\nund sonstiger mündlicher Prüfungen, Bewertung              nach den Verfahren des § 21 Absatz 1 oder 2 fest-\ngelegte abschließende Bewertung sowie die für die\n(1) Das Fachgespräch nimmt die Prüfungskommis-\nBewertung erheblichen Tatsachen in einer Prüfungs-\nsion als Einzelgespräch ab.\nniederschrift festzuhalten. Dabei sind die Person des\n(2) Die Ergänzungsprüfung wird auf Antrag des             Prüflings, Ort und Zeit des Erbringens der Prüfungs-\nPrüflings durchgeführt. Die Ergänzungsprüfung wird           leistung sowie die tragenden Gründe für die Einzel-\nals Einzelgespräch von der Prüfungskommission abge-          bewertungen und die abschließende Bewertung fest-\nnommen und soll je Prüfling höchstens 20 Minuten             zuhalten und die festgestellten Fehler und Mängel zu\ndauern. Das Ergebnis der jeweiligen schriftlichen Prü-       bezeichnen, soweit sich diese aus der Bewertung nicht\nfung und der Ergänzungsprüfung ist im Verhältnis 2:1         ableiten lassen. Die Mitglieder der Prüfungskommis-\nzu gewichten.                                                sion haben die Prüfungsniederschrift zu unterschrei-\n(3) Sonstige in Meisterprüfungsverordnungen vor-          ben oder mit einer Namenswiedergabe zu versehen.\ngesehene mündliche Prüfungen nehmen die Prüfungs-            Die Bewertung ist für das weitere Prüfungsverfahren\nkommissionen als Einzelgespräche ab, sofern nicht der        bindend.\nMeisterprüfungsausschuss die Prüfungen einem Grup-\npengespräch zuweist.                                                                    § 20\n(4) Die Mitglieder einer nach den Absätzen 1 bis 3                              Durchführung\nbefassten Prüfungskommission haben nach Maßgabe                        schriftlicher Prüfungen, Bewertung\ndes § 21 Absatz 1 die Prüfungsleistung jeweils einzeln          (1) Für die Durchführung schriftlicher Prüfungen in\nzu bewerten und die Einzelbewertungen zu einer ab-           den Teilen II, III und IV der Meisterprüfung kann der\nschließenden Bewertung zusammenzuführen.                     Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses eine\n(5) Die Prüfungskommission hat die wesentlichen           Person mit der Aufsicht während der Erbringung der\nAbläufe der Prüfung zu dokumentieren und die Einzel-         Prüfungsleistung beauftragen, die nicht Mitglied des\nbewertungen, die nach den Verfahren des § 21 Ab-             Meisterprüfungsausschusses oder einer Prüfungskom-\nsatz 1 festgelegte abschließende Bewertung sowie             mission sein muss. Die Aufsicht führende Person hat\ndie für die Bewertung erheblichen Tatsachen in einer         die Prüfung in ihren wesentlichen Abläufen in einer Auf-\nPrüfungsniederschrift festzuhalten. Dabei sind die           sichtsniederschrift zu dokumentieren.\nPerson des Prüflings, Ort und Zeit des Erbringens der           (2) Die Bewertung der schriftlichen Prüfung hat\nPrüfungsleistung sowie die tragenden Gründe für die          durch die Prüfungskommission zu erfolgen. Deren Mit-\nEinzelbewertungen und die abschließende Bewertung            glieder haben nach Maßgabe des § 21 Absatz 1 die\nfestzuhalten und die festgestellten Fehler und Mängel        Prüfungsleistung jeweils einzeln zu bewerten und die\nzu bezeichnen, soweit sich diese aus der Bewertung           Einzelbewertungen zu einer abschließenden Bewer-\nnicht ableiten lassen. Die Mitglieder der Prüfungskom-       tung zusammenzuführen.\nmission haben die Prüfungsniederschrift zu unter-\n(3) Die Prüfungskommission hat die Einzelbewer-\nschreiben oder mit einer Namenswiedergabe zu ver-\ntungen und die nach den Verfahren des § 21 Absatz 1\nsehen. Die Bewertung ist für das weitere Prüfungsver-\nfestgelegte abschließende Bewertung sowie die für die\nfahren bindend.\nBewertung erheblichen Tatsachen in einer Bewer-\ntungsniederschrift festzuhalten. Dabei sind die Person\n§ 19                               des Prüflings, Ort und Zeit des Erbringens der Prü-\nDurchführung der                         fungsleistung sowie die tragenden Gründe für die Ein-\nSituationsaufgabe oder Arbeitsprobe                zelbewertungen und die abschließende Bewertung\nund der praktischen Prüfung, Bewertung                festzuhalten und die festgestellten Fehler und Mängel\n(1) Die Prüfungskommission nimmt die Situations-          zu bezeichnen, soweit sich diese aus der Bewertung\naufgabe oder die Arbeitsprobe in Teil I und die Prä-         nicht ableiten lassen. Die Mitglieder der Prüfungs-\nsentation oder die praktische Durchführung einer Aus-        kommission haben die Bewertungsniederschrift zu\nbildungssituation in Teil IV der Meisterprüfung ab.          unterschreiben oder mit einer Namenswiedergabe zu\nBesteht die Situationsaufgabe oder die Arbeitsprobe          versehen. Die Bewertung ist für das weitere Prüfungs-\nin Teil I aus zwei oder mehreren Teilleistungen und wird     verfahren bindend.\nsie in Form einer Stationenprüfung abgenommen, ist              (4) Der Meisterprüfungsausschuss kann in Abstim-\njede Teilleistung durch das nach § 10 Absatz 4 Satz 2        mung mit der Handwerkskammer bestimmen, dass\ndazu benannte Mitglied der Prüfungskommission unter          schriftliche Prüfungen in von der Handwerkskammer\nWahrung des § 10 Absatz 4 Satz 1 abzunehmen.                 zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten digital durch-\n(2) Vorbehaltlich des Satzes 2 haben die Mitglieder       geführt werden. Die vorstehenden Absätze gelten mit\nder Prüfungskommission nach Maßgabe des § 21 Ab-             folgenden Maßgaben entsprechend:\nsatz 1 die Prüfungsleistung jeweils einzeln zu bewerten      1. die Handwerkskammer hat die erforderlichen digita-\nund die Einzelbewertungen zu einer abschließenden                len Endgeräte mit der erforderlichen digitalen Aus-\nBewertung zusammenzuführen. Bei einer Stationen-                 stattung (digitales Prüfungssystem) zur Verfügung\nprüfung haben die Mitglieder nach Maßgabe des § 21               zu stellen;","46              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022\n2. den Prüflingen ist vor der Prüfung ausreichend Ge-           (3) Das Ergebnis für jeden Teil der Meisterprüfung\nlegenheit zu geben, sich mit dem digitalen Prü-          wird durch arithmetische Mittelung der in den einzel-\nfungssystem vertraut zu machen;                          nen Prüfungsleistungen erreichten Punkte anhand der\nGewichtung berechnet, die die jeweilige Meisterprü-\n3. während der Prüfungsleistung hat eine für das digi-\nfungsverordnung oder die Allgemeine Meisterprü-\ntale Prüfungssystem technisch sachkundige Person\nfungsverordnung vorgibt. Das Ergebnis in Punkten\nzur Verfügung zu stehen;\nwird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet und\n4. bei nicht durch den Prüfling zu vertretenden tech-        nach der Anlage 1 sowohl als Note als Dezimalzahl mit\nnischen Störungen ist der damit verbundene Zeit-         einer Nachkommastelle als auch als Note in Worten\nverlust durch entsprechende Schreibzeitverlänge-         festgesetzt.\nrung auszugleichen;\n5. es ist sicher zu stellen, dass nach dem jeweiligen                             Abschnitt 4\nStand der Technik von den Prüflingen eingegebene                            Abschluss des\nDaten diesen, auch während der Bewertung, stets                  Meisterprüfungsverfahrens,\neindeutig und innerhalb der Aufbewahrungsfristen                Wiederholung, Dokumentation\nnach § 25 Absatz 2 dauerhaft zugeordnet werden\nkönnen.                                                                            § 22\nDie gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der per-                              Beschlüsse über die\nsonenbezogenen Daten sind einzuhalten.                              Noten und das Bestehen, Abschluss des\nMeisterprüfungsverfahrens, Bescheinigungen\n§ 21                                von Schwerpunkten sowie zum Gesamtergebnis\nBewertung der Prüfungs-                          (1) Die Beschlüsse über das Ergebnis und über das\nleistungen und Berechnung der Prüfungs-                Bestehen oder Nichtbestehen des jeweiligen Teils der\nergebnisse in den Teilen der Meisterprüfung             Meisterprüfung sowie über das Bestehen oder Nicht-\n(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 haben die Mitglie-       bestehen der Meisterprüfung insgesamt fasst nach\nder der Prüfungskommission anhand der einheitlichen          Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5\nMaßstäbe nach § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Ab-           der Meisterprüfungsausschuss auf Grundlage der ab-\nsatz 2 jeweils einzeln die Prüfungsleistung mit Punkten      schließenden Bewertungen der Prüfungskommis-\nnach Maßgabe der Anlage 1 Spalte 1 zu bewerten. So-          sionen. Über das Bestehen oder Nichtbestehen der\ndann haben sie die Einzelbewertungen einvernehmlich          Prüfung in jedem Teil der Meisterprüfung und über\nzu einer abschließenden Bewertung zusammenzu-                das dabei erzielte Ergebnis in Punkten als ganze Zahl\nsowie als Note als Dezimalzahl mit einer Nachkomma-\nführen. Können sich die Mitglieder der Prüfungskom-\nmission nicht auf eine abschließende Bewertung ver-          stelle und als Note in Worten ist dem Prüfling unver-\nständigen und                                                züglich, spätestens jedoch binnen eines Monats nach\nder abschließenden Bewertung der letzten Prüfungs-\n1. weichen die Einzelbewertungen um bis zu 10 Pro-           leistung in diesem Teil, ein schriftlicher Bescheid mit\nzent der erreichbaren Punkte voneinander ab, er-         Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen.\nrechnet sich die abschließende Bewertung aus\n(2) Die Meisterprüfung ist bestanden, wenn jeder\ndem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen,\nder vier Teile der Meisterprüfung bestanden ist. Hierfür\n2. weichen die Einzelbewertungen um mehr als 10 Pro-         sind in jedem Prüfungsteil insgesamt ausreichende\nzent der erreichbaren Punkte voneinander ab, ist die     Leistungen zu erbringen sowie die sonstigen in den je-\nabschließende Bewertung nach dem Verfahren der           weiligen Meisterprüfungsverordnungen und der Allge-\nSätze 4 und 5 festzulegen.                               meinen Meisterprüfungsverordnung vorgeschriebenen\nMindestvoraussetzungen zu erfüllen. Die Befreiung\nIm Fall des Satzes 3 Nummer 2 haben sich die Mitglie-\nvon einem Teil der Meisterprüfung steht dem Bestehen\nder der Prüfungskommission unter Moderation des\ndieses Teils gleich.\nVorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses erneut\nzu beraten, um sich auf eine abschließende Bewertung            (3) Über das Bestehen der Meisterprüfung insge-\nzu verständigen. Wird erneut kein Einvernehmen über          samt ist vom zuletzt tätig gewordenen nach § 2 Ab-\ndie abschließende Bewertung erzielt, hat der Vorsit-         satz 2 fachlich zuständigen Meisterprüfungsausschuss\nzende des Meisterprüfungsausschusses das arithme-            ein Zeugnis nach Anlage 2 zu erteilen. In dem Zeugnis\ntische Mittel der Einzelbewertungen als abschließende        mit den Inhalten nach Anlage 2 sind die in den Teilen\nBewertung festzulegen.                                       der Meisterprüfung erzielten Ergebnisse als Noten als\nDezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und als No-\n(2) Bei einer Stationenprüfung nach § 19 Absatz 1\nten in Worten auszuweisen. Jede Befreiung ist mit Ort,\nSatz 2 hat jedes Mitglied die von ihm abgenommene\nDatum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums\nTeilleistung anhand der einheitlichen Maßstäbe nach\nder anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. Das\n§ 15 Absatz 1 Satz 2 mit Punkten nach Maßgabe der\nZeugnis ist vom Vorsitzenden des Meisterprüfungsaus-\nAnlage 1 Spalte 1 zu bewerten. Sodann hat der Vor-\nschusses zu unterschreiben oder mit einer Namens-\nsitzende der Prüfungskommission die abschließende\nwiedergabe zu versehen und von der Handwerkskam-\nBewertung der Prüfungsleistung zu ermitteln, indem\nmer zu beglaubigen.\ner aus den Bewertungen nach den in § 15 Absatz 1\nSatz 3 genannten Vorgaben das gewichtete arithme-               (4) Wird die Meisterprüfung in einem Schwerpunkt\ntische Mittel berechnet und auf eine Nachkommastelle         abgelegt, so ist dem Prüfling auf Antrag hierüber eine\nkaufmännisch rundet.                                         Bescheinigung auszustellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022              47\n(5) Auf Antrag ist dem Prüfling ein Gesamtergebnis       6. über den Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts\nder Meisterprüfung zu bescheinigen. Hierfür ist das             oder der Meisterprüfungsarbeit, des Fachge-\narithmetische Mittel der in den einzelnen Teilen der            sprächs, der Situationsaufgabe oder der Arbeits-\nMeisterprüfung als ganze Zahl erreichten Punkte zu er-          probe sowie über die sonstigen Prüfungsaufgaben,\nrechnen und kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu run-        7. über die Bewertung der Prüfungsbereiche, der Prü-\nden; Teile der Meisterprüfung, von denen der Prüfling           fungsfächer, der Handlungsfelder, des praktischen\nbefreit wurde, bleiben außer Betracht. Das Gesamter-            Teils im Teil IV der Meisterprüfung und von Ergän-\ngebnis ist als Note als Dezimalzahl und als Note in             zungsprüfungen.\nWorten auszuweisen; Befreiungen sind in dem Ausweis\nanzugeben. Der Ausweis des Gesamtergebnisses kann                                     § 25\nin das Zeugnis nach Absatz 3 aufgenommen werden.\nPrüfungsunterlagen\n§ 23                               (1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag ist\nWiederholung der Meisterprüfung                   dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist\nzur Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Abschluss ei-\n(1) Jeder nicht bestandene Teil der Meisterprüfung\nnes jeden Teils der Meisterprüfung Einsicht in seine\nkann dreimal wiederholt werden.\nPrüfungsunterlagen zu gewähren. Danach kann inner-\n(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Wiederholung     halb der in Absatz 2 genannten Aufbewahrungsfristen\nder Prüfungsleistungen in Prüfungsbereichen, in Prü-        auf Antrag Einsicht gewährt werden.\nfungsfächern, in Handlungsfeldern oder im praktischen\n(2) Der Antrag auf Zulassung und die Zulassungs-\nTeil der Prüfung im Teil IV zu befreien, wenn seine Leis-\nentscheidung, die schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie\ntungen darin in einer vorangegangenen Prüfungsleis-\ndie die Befreiungen begründenden Unterlagen sind ein\ntung mit mindestens 50 Punkten bewertet wurden\nJahr und die Niederschriften nach § 24 Absatz 1 fünf-\nund der inhaltliche Bezug der einzelnen Prüfungsleis-\nzehn Jahre nach Abschluss der Meisterprüfung aufzu-\ntungen im Rahmen der Teile I bis IV der Meisterprüfung\nbewahren.\ngewahrt bleibt. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn\nsich der Prüfling innerhalb von drei Jahren, gerechnet\nvom Tag der Bescheidung über den nicht bestandenen                                Abschnitt 5\nPrüfungsteil, zur Wiederholungsprüfung anmeldet und           Übergangs- und Schlussvorschriften\nden Antrag auf Befreiung spätestens mit der Anmel-\ndung stellt.                                                                          § 26\nÜbergangsvorschrift\n§ 24\n(1) Beschlüsse über das Ergebnis und über das Be-\nNiederschrift                         stehen oder Nichtbestehen eines Teils der Meister-\n(1) Über jeden Teil der Meisterprüfung ist eine Nie-     prüfung, die nach den vor dem 1. Juli 2022 geltenden\nderschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des         Vorschriften ergehen, genügen den Anforderungen der\ndie Teilprüfung durchführenden Meisterprüfungsaus-          §§ 21 und 22 Absatz 1. In Beschlüssen nach § 22 sind\nschusses zu unterschreiben oder mit einer Namens-           nach Satz 1 festgesetzte Einzelergebnisse nach An-\nwiedergabe ist. Aufsichts-, Prüfungs- und Bewertungs-       lage 1 sowohl als Note als Dezimalzahl als auch als\nniederschriften sind der Niederschrift beizufügen.          Note in Worten auszudrücken.\n(2) Die Niederschrift muss Angaben enthalten                (2) Bei Meisterprüfungsverordnungen, die vor dem\n1. zur Person des Prüflings,                                1. April 1998 erlassen worden sind, gelten die Meister-\nprüfungsarbeit und die Arbeitsprobe als Prüfungsbe-\n2. über den abgelegten Teil der Meisterprüfung,\nreiche im Sinne dieser Verordnung.\n3. über Ort und Zeit der Erbringung der Prüfungsleis-\ntung,                                                      (3) Soweit Meisterprüfungsverordnungen, die vor\ndem 1. Juli 2022 erlassen worden sind, Vorschriften\n4. über die Personen, die mit der Aufsicht beauftragt       zur Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder\nwaren,                                                  zur Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit enthalten,\n5. über die Mitglieder der Prüfungskommissionen, die        die inhaltlich dem Regelungsbereich des § 17 Absatz 1\nmit der Abnahme und Bewertung von Prüfungsleis-         zuzuordnen sind, sind diese Vorschriften nicht mehr\ntungen befasst waren,                                   anzuwenden.","48             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022\nAnlage 1\n(zu § 21)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote als             Note\nPunkte                                                                     Definition\nDezimalzahl         in Worten\n100                 1,0\n98 und 99               1,1\n96 und 97               1,2                              eine Leistung, die den Anforderungen in\nsehr gut\nbesonderem Maß entspricht\n94 und 95               1,3\n92 und 93               1,4\n91                 1,5\n90                 1,6\n89                 1,7\n88                 1,8\n87                 1,9\neine Leistung, die den Anforderungen voll\ngut\n85 und 86               2,0                              entspricht\n84                 2,1\n83                 2,2\n82                 2,3\n81                 2,4\n79 und 80               2,5\n78                 2,6\n77                 2,7\n75 und 76               2,8\n74                 2,9\neine Leistung, die den Anforderungen im\nbefriedigend\n72 und 73               3,0                              Allgemeinen entspricht\n71                 3,1\n70                 3,2\n68 und 69               3,3\n67                 3,4\n65 und 66               3,5\n63 und 64               3,6\n62                 3,7\n60 und 61               3,8\n58 und 59               3,9\neine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57               4,0                              Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55                 4,1\n53 und 54               4,2\n51 und 52               4,3\n50                 4,4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022              49\nNote als             Note\nPunkte                                                                     Definition\nDezimalzahl         in Worten\n48 und 49              4,5\n46 und 47              4,6\n44 und 45              4,7\n42 und 43              4,8\n40 und 41              4,9                              eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft        spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39              5,0                              Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37              5,1\n34 und 35              5,2\n32 und 33              5,3\n30 und 31              5,4\n25 bis 29              5,5\n20 bis 24              5,6\n15 bis 19              5,7                              eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14              5,8                              spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9               5,9\n0 bis 4               6,0","50           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022\nAnlage 2\n(zu § 22 Absatz 3)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Allgemeine Angaben:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde\n2. Name und Geburtsdatum des Prüflings\n3. Datum des Bestehens der Meisterprüfung\n4. Bezeichnung der bestandenen Meisterprüfung/Benennung des Meistertitels\nund der entsprechenden Abschlussbezeichnung Bachelor Professional\n5. Bezeichnung und Fundstelle\na) der Meisterprüfungsverordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt\nunter Berücksichtigung erfolgter Änderungen und\nb) der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung nach den Angaben im Bun-\ndesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift oder Namens-\nwiedergabe des Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses\nTeil B – Prüfungsergebnisse:\n1. Prüfungsteil I\nBenennung und Bewertung mit Note\n2. Prüfungsteil II\nBenennung und Bewertung mit Note\n3. Prüfungsteil III\nBenennung und Bewertung mit Note\n4. Prüfungsteil IV\nBenennung und Bewertung mit Note\n5. Befreiungen nach § 13\n6. etwaige sonstige zu erbringende Nachweise","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022                51\nArtikel 2                                  (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-\nterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen\nFolgeänderungen                              Meisterprüfungsverordnung.“\n(1) Die Büchsenmachermeisterverordnung vom                2. § 8 wird gestrichen.\n1. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1117) wird wie folgt ge-\nändert:                                                         (6) Die Wachsziehermeisterverordnung vom 23. Juni\n1987 (BGBl. I S. 1553) wird wie folgt geändert:\n1. § 7 wird wie folgt gefasst:\n1. § 7 wird wie folgt gefasst:\n„§ 7\n„§ 7\nWeitere Anforderungen\nWeitere Anforderungen\n(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-\n(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-\nrensverordnung bleiben unberührt.\nrensverordnung bleiben unberührt.\n(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-\n(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-\nterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen\nterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen\nMeisterprüfungsverordnung.“\nMeisterprüfungsverordnung.“\n2. § 8 wird gestrichen.\n2. § 8 wird gestrichen.\n(2) Die Isolierermeisterverordnung vom 3. Juni 1982          (7) Die Thermometermachermeisterverordnung vom\n(BGBl. I S. 663) wird wie folgt geändert:                    20. Juni 1989 (BGBl. I S. 1131) wird wie folgt geändert:\n1. § 7 wird wie folgt gefasst:                               1. § 7 wird wie folgt gefasst:\n„§ 7                                                        „§ 7\nWeitere Anforderungen                                        Weitere Anforderungen\n(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-              (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-\nrensverordnung bleiben unberührt.                            rensverordnung bleiben unberührt.\n(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-           (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-\nterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen                terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen\nMeisterprüfungsverordnung.“                                  Meisterprüfungsverordnung.“\n2. § 8 wird gestrichen.                                      2. § 8 wird gestrichen.\n(3) Die Textilreinigermeisterverordnung vom 16. Sep-         (8) Die Glasapparatebauermeisterverordnung vom\ntember 1983 (BGBl. I S. 1179) wird wie folgt geändert:       11. Januar 1990 (BGBl. I S. 104) wird wie folgt geän-\n1. § 7 wird wie folgt gefasst:                               dert:\n„§ 7                            1. § 7 wird wie folgt gefasst:\nWeitere Anforderungen                                                 „§ 7\n(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-                          Weitere Anforderungen\nrensverordnung bleiben unberührt.                               (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-\nrensverordnung bleiben unberührt.\n(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-\nterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen                   (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-\nMeisterprüfungsverordnung.“                                  terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen\nMeisterprüfungsverordnung.“\n2. § 8 wird gestrichen.\n2. § 8 wird gestrichen.\n(4) Die Druckermeisterverordnung vom 16. August\n1984 (BGBl. I S. 1148) wird wie folgt geändert:                 (9) Die Vergoldermeisterverordnung vom 12. Februar\n1990 (BGBl. I S. 283) wird wie folgt geändert:\n1. § 7 wird wie folgt gefasst:\n1. § 7 wird wie folgt gefasst:\n„§ 7\n„§ 7\nWeitere Anforderungen\nWeitere Anforderungen\n(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-\nrensverordnung bleiben unberührt.                               (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-\nrensverordnung bleiben unberührt.\n(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-\nterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen                   (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-\nMeisterprüfungsverordnung.“                                  terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen\nMeisterprüfungsverordnung.“\n2. § 8 wird gestrichen.\n2. § 8 wird gestrichen.\n(5) Die Holzbildhauermeisterverordnung vom 10. April\n(10) § 7 der Edelsteingraveurmeisterverordnung vom\n1987 (BGBl. I S. 1192) wird wie folgt geändert:\n10. August 1992 (BGBl. I S. 1511) wird wie folgt ge-\n1. § 7 wird wie folgt gefasst:                               fasst:\n„§ 7                                                       „§ 7\nWeitere Anforderungen                                      Weitere Anforderungen\n(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-          (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-\nrensverordnung bleiben unberührt.                        verordnung bleiben unberührt.","52             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022\n(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-       (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-\nprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-         prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-\nprüfungsverordnung.“                                        prüfungsverordnung.“\n(11) § 7 der Segelmachermeisterverordnung vom               (17) § 7 der Modistenmeisterverordnung vom 9. Sep-\n5. Juli 1993 (BGBl. I S. 1138) wird wie folgt gefasst:      tember 1994 (BGBl. I S. 2312) wird wie folgt gefasst:\n„§ 7                                                        „§ 7\nWeitere Anforderungen                                        Weitere Anforderungen\n(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-         (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-\nverordnung bleiben unberührt.                               verordnung bleiben unberührt.\n(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-       (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-\nprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-         prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-\nprüfungsverordnung.“                                        prüfungsverordnung.“\n(12) § 7 der Korbmachermeisterverordnung vom                (18) § 7 der Kürschnermeisterverordnung vom\n7. November 1993 (BGBl. I S. 1868) wird wie folgt ge-       17. November 1994 (BGBl. I S. 3463), die durch Arti-\nfasst:                                                      kel 1 der Verordnung vom 5. März 2019 (BGBl. I S. 191)\n„§ 7                              geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nWeitere Anforderungen                                                 „§ 7\n(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-                       Weitere Anforderungen\nverordnung bleiben unberührt.                                  (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-\n(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-    verordnung bleiben unberührt.\nprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-            (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-\nprüfungsverordnung.“                                        prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-\n(13) § 7 der Hörgeräteakustikermeisterverordnung         prüfungsverordnung.“\nvom 26. April 1994 (BGBl. I S. 895), die durch Artikel 54      (19) In § 7 Absatz 2 der Estrichlegermeisterverord-\ndes Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022)        nung vom 16. Februar 1995 (BGBl. I S. 214), die durch\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                Artikel 4 der Verordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I\n„§ 7                              S. 246) geändert worden ist, werden die Wörter „Meis-\nterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember\nWeitere Anforderungen                       2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fas-\n(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-      sung“ durch das Wort „Meisterprüfungsverfahrens-\nverordnung bleiben unberührt.                               verordnung“ ersetzt.\n(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-       (20) § 7 der Schriftsetzermeisterverordnung vom\nprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-         13. Juni 1995 (BGBl. I S. 799) wird wie folgt gefasst:\nprüfungsverordnung.“                                                                  „§ 7\n(14) § 7 der Orthopädiemechaniker- und Bandagis-                          Weitere Anforderungen\ntenmeisterverordnung vom 26. April 1994 (BGBl. I\nS. 904) wird wie folgt gefasst:                                (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-\nverordnung bleiben unberührt.\n„§ 7\n(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-\nWeitere Anforderungen\nprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-\n(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-      prüfungsverordnung.“\nverordnung bleiben unberührt.\n(21) § 7 der Weinküfermeisterverordnung vom\n(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-    16. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1418) wird wie folgt ge-\nprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-         fasst:\nprüfungsverordnung.“                                                                  „§ 7\n(15) In § 7 Absatz 2 der Glasveredlermeisterverord-                       Weitere Anforderungen\nnung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 994), die durch Ar-\n(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-\ntikel 3 der Verordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I\nverordnung bleiben unberührt.\nS. 246) geändert worden ist, werden die Wörter „Meis-\nterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember               (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-\n2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fas-        prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-\nsung“ durch das Wort „Meisterprüfungsverfahrensver-         prüfungsverordnung.“\nordnung“ ersetzt.                                              (22) § 7 der Brauer- und Mälzermeisterverordnung\n(16) § 7 der Flexografenmeisterverordnung vom            vom 15. August 1996 (BGBl. I S. 1329) wird wie folgt\n1. August 1994 (BGBl. I S. 2014) wird wie folgt gefasst:    gefasst:\n„§ 7                                                        „§ 7\nWeitere Anforderungen                                        Weitere Anforderungen\n(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-         (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-\nverordnung bleiben unberührt.                               verordnung bleiben unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022               53\n(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-       (29) § 7 der Bogenmachermeisterverordnung vom\nprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-         26. Januar 1998 (BGBl. I S. 221) wird wie folgt gefasst:\nprüfungsverordnung.“                                                                   „§ 7\n(23) § 7 der Bäckermeisterverordnung vom 28. Fe-                          Weitere Anforderungen\nbruar 1997 (BGBl. I S. 393) wird wie folgt gefasst:\n(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-\n„§ 7\nverordnung bleiben unberührt.\nWeitere Anforderungen\n(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-\n(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-      prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-\nverordnung bleiben unberührt.                               prüfungsverordnung.“\n(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-       (30) § 7 der Handzuginstrumentenmachermeister-\nprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-         verordnung vom 6. März 1998 (BGBl. I S. 431) wird\nprüfungsverordnung.“                                        wie folgt gefasst:\n(24) § 7 der Seilermeisterverordnung vom 28. Mai                                    „§ 7\n1997 (BGBl. I S. 1257) wird wie folgt gefasst:\nWeitere Anforderungen\n„§ 7\n(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-\nWeitere Anforderungen                      verordnung bleiben unberührt.\n(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-         (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-\nverordnung bleiben unberührt.                               prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-\n(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-    prüfungsverordnung.“\nprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-            (31) In § 8 Absatz 1 der Gerüstbauermeisterverord-\nprüfungsverordnung.“                                        nung vom 12. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1694), die\n(25) In § 7 Absatz 2 der Orgel- und Harmoniumbau-        durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. November\nermeisterverordnung vom 23. Juli 1997 (BGBl. I              2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die\nS. 1915), die durch Artikel 5 der Verordnung vom            Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom\n28. Februar 2020 (BGBl. I S. 246) geändert worden ist,      17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils\nwerden die Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverord-         geltenden Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungs-\nnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der         verfahrensverordnung“ ersetzt.\njeweils geltenden Fassung“ durch das Wort „Meister-            (32) In § 7 Absatz 1 der Feinwerkmechanikermeis-\nprüfungsverfahrensverordnung“ ersetzt.                      terverordnung vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 487), die\n(26) § 7 der Holzblasinstrumentenmachermeister-          durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. November\nverordnung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2455) wird       2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die\nwie folgt gefasst:                                          Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom\n„§ 7                              17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils\ngeltenden Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungs-\nWeitere Anforderungen                      verfahrensverordnung“ ersetzt.\n(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-\n(33) In § 8 Absatz 1 der Landmaschinenmechaniker-\nverordnung bleiben unberührt.\nmeisterverordnung vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 490),\n(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-    die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. No-\nprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-         vember 2021 (BGBl. I S. 4952) geändert worden ist,\nprüfungsverordnung.“                                        werden die Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverord-\n(27) § 7 der Zupfinstrumentenmachermeisterverord-        nung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der\nnung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2458) wird wie         jeweils geltenden Fassung“ durch das Wort „Meister-\nfolgt gefasst:                                              prüfungsverfahrensverordnung“ ersetzt.\n„§ 7                                 (34) In § 8 Absatz 1 der Friseurmeisterverordnung\nvom 19. April 2001 (BGBl. I S. 638), die durch Artikel 5\nWeitere Anforderungen\nder Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I\n(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-      S. 2234) geändert worden ist, werden die Wörter\nverordnung bleiben unberührt.                               „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De-\n(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-    zember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden\nprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-         Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungsverfahrens-\nprüfungsverordnung.“                                        verordnung“ ersetzt.\n(28) § 7 der Geigenbauermeisterverordnung vom               (35) In § 8 Absatz 1 der Metallbildnermeisterverord-\n26. Januar 1998 (BGBl. I S. 219) wird wie folgt gefasst:    nung vom 17. September 2001 (BGBl. I S. 2432), die\n„§ 7                              durch Artikel 6 der Verordnung vom 17. November\n2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden\nWeitere Anforderungen                      die Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom\n(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-      17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils\nverordnung bleiben unberührt.                               geltenden Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungs-\n(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-    verfahrensverordnung“ ersetzt.\nprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-            (36) In § 8 Absatz 1 der Drechsler- (Elfenbeinschnit-\nprüfungsverordnung.“                                        zer-) und Holzspielzeugmachermeisterverordnung vom","54             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022\n5. November 2001 (BGBl. I S. 2985), die zuletzt durch          (44) In § 8 Absatz 1 der Stuckateurmeisterverord-\nArtikel 6 der Verordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I      nung vom 30. August 2004 (BGBl. I S. 2311), die durch\nS. 246) geändert worden ist, werden die Wörter „Meis-       Artikel 17 der Verordnung vom 17. November 2011\nterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember            (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wör-\n2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fas-        ter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De-\nsung“ durch das Wort „Meisterprüfungsverfahrensver-         zember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden\nordnung“ ersetzt.                                           Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungsverfahrens-\nverordnung“ ersetzt.\n(37) In § 8 Absatz 1 der Metallbauermeisterverord-\nnung vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1224), die durch            (45) In § 8 Absatz 1 der Maler- und Lackierermeis-\nArtikel 8 der Verordnung vom 17. November 2011              terverordnung vom 13. Juni 2005 (BGBl. I S. 1659), die\n(BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wör-      durch Artikel 18 der Verordnung vom 17. November\nter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De-        2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die\nzember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden      Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom\nFassung“ durch das Wort „Meisterprüfungsverfahrens-         17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils\nverordnung“ ersetzt.                                        geltenden Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungs-\nverfahrensverordnung“ ersetzt.\n(38) In § 7 Absatz 1 der Elektromaschinenbauer-\nmeisterverordnung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2325),         (46) In § 9 Absatz 1 der Zweiradmechanikermeister-\ndie durch Artikel 10 der Verordnung vom 17. November        verordnung vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2562), die\n2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die      zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. März\nWörter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom             2012 (BGBl. I S. 603) geändert worden ist, werden die\n17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils          Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom\ngeltenden Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungs-         17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils\nverfahrensverordnung“ ersetzt.                              geltenden Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungs-\nverfahrensverordnung“ ersetzt.\n(39) In § 7 Absatz 1 der Informationstechnikermeis-\n(47) In § 8 Absatz 1 der Augenoptikermeisterverord-\nterverordnung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2328), die\nnung vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2610), die durch\ndurch Artikel 11 der Verordnung vom 17. November\nArtikel 20 der Verordnung vom 17. November 2011\n2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die\n(BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wör-\nWörter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom\nter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De-\n17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils\nzember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden\ngeltenden Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungs-\nFassung“ durch das Wort „Meisterprüfungsverfahrens-\nverfahrensverordnung“ ersetzt.\nverordnung“ ersetzt.\n(40) In § 8 Absatz 1 der Elektrotechnikermeisterver-\n(48) In § 8 Absatz 1 der Brunnenbauermeisterver-\nordnung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2331), die durch\nordnung vom 14. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3024), die\nArtikel 12 der Verordnung vom 17. November 2011\ndurch Artikel 21 der Verordnung vom 17. November\n(BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wör-\n2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die\nter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De-\nWörter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom\nzember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden\n17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils\nFassung“ durch das Wort „Meisterprüfungsverfahrens-\ngeltenden Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungs-\nverordnung“ ersetzt.\nverfahrensverordnung“ ersetzt.\n(41) In § 7 Absatz 1 der Installateur- und Heizungs-        (49) In § 8 Absatz 1 der Uhrmachermeisterverord-\nbauermeisterverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I           nung vom 1. November 2005 (BGBl. I S. 3122), die\nS. 2693), die durch Artikel 13 der Verordnung vom           durch Artikel 22 der Verordnung vom 17. November\n17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden         2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die\nist, werden die Wörter „Meisterprüfungsverfahrensver-       Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom\nordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in          17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils\nder jeweils geltenden Fassung“ durch das Wort „Meis-        geltenden Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungs-\nterprüfungsverfahrensverordnung“ ersetzt.                   verfahrensverordnung“ ersetzt.\n(42) In § 8 Absatz 1 der Gold- und Silberschmiede-          (50) In § 9 Absatz 1 der Graveurmeisterverordnung\nmeisterverordnung vom 8. Mai 2003 (BGBl. I S. 672),         vom 16. November 2005 (BGBl. I S. 3182), die durch\ndie durch Artikel 15 der Verordnung vom 17. November        Artikel 23 der Verordnung vom 17. November 2011\n2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die      (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wör-\nWörter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom             ter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De-\n17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils          zember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden\ngeltenden Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungs-         Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungsverfahrens-\nverfahrensverordnung“ ersetzt.                              verordnung“ ersetzt.\n(43) In § 8 Absatz 1 der Maurer- und Betonbauer-            (51) In § 9 Absatz 1 der Keramikermeisterverord-\nmeisterverordnung vom 30. August 2004 (BGBl. I              nung vom 13. Januar 2006 (BGBl. I S. 148), die durch\nS. 2307), die durch Artikel 16 der Verordnung vom           Artikel 24 der Verordnung vom 17. November 2011\n17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden         (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wör-\nist, werden die Wörter „Meisterprüfungsverfahrensver-       ter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De-\nordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in          zember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden\nder jeweils geltenden Fassung“ durch das Wort „Meis-        Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungsverfahrens-\nterprüfungsverfahrensverordnung“ ersetzt.                   verordnung“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022                 55\n(52) In § 9 Absatz 1 der Buchbindermeisterverord-           (60) In § 9 Absatz 1 der Rollladen- und Sonnen-\nnung vom 5. Mai 2006 (BGBl. I S. 1152), die durch Ar-       schutztechniker-Meisterverordnung vom 22. Januar\ntikel 25 der Verordnung vom 17. November 2011               2007 (BGBl. I S. 51), die zuletzt durch Artikel 7 der Ver-\n(BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wör-      ordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 246) geän-\nter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De-        dert worden ist, werden die Wörter „Meisterprüfungs-\nzember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden      verfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I\nFassung“ durch das Wort „Meisterprüfungsverfahrens-         S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung“ durch das\nverordnung“ ersetzt.                                        Wort „Meisterprüfungsverfahrensverordnung“ ersetzt.\n(53) In § 9 Absatz 1 der Vulkaniseur- und Reifenme-         (61) In § 8 Absatz 1 der Zahntechnikermeisterver-\nchanikermeisterverordnung vom 5. Mai 2006 (BGBl. I          ordnung vom 8. Mai 2007 (BGBl. I S. 687), die durch\nS. 1156), die durch Artikel 26 der Verordnung vom           Artikel 34 der Verordnung vom 17. November 2011\n17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden         (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wör-\nist, werden die Wörter „Meisterprüfungsverfahrensver-       ter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De-\nordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in          zember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden\nder jeweils geltenden Fassung“ durch das Wort „Meis-        Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungsverfahrens-\nterprüfungsverfahrensverordnung“ ersetzt.                   verordnung“ ersetzt.\n(54) In § 9 Absatz 1 der Dachdeckermeisterverord-           (62) In § 9 Absatz 1 der Schilder- und Lichtreklame-\nnung vom 23. Mai 2006 (BGBl. I S. 1263), die durch          herstellermeisterverordnung vom 18. Juni 2007 (BGBl. I\nArtikel 27 der Verordnung vom 17. November 2011             S. 1173), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung\n(BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wör-      vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 246) geändert wor-\nter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De-        den ist, werden die Wörter „Meisterprüfungsverfah-\nzember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden      rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I\nFassung“ durch das Wort „Meisterprüfungsverfahrens-         S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung“ durch das\nverordnung“ ersetzt.                                        Wort „Meisterprüfungsverfahrensverordnung“ ersetzt.\n(55) In § 9 Absatz 1 der Klempnermeisterverordnung          (63) In § 9 Absatz 1 der Fliesen-, Platten- und\nvom 23. Mai 2006 (BGBl. I S. 1267), die zuletzt durch       Mosaiklegermeisterverordnung vom 10. März 2008\nArtikel 28 der Verordnung vom 17. November 2011             (BGBl. I S. 378), die zuletzt durch Artikel 9 der Verord-\n(BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wör-      nung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 246) geändert\nter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De-        worden ist, werden die Wörter „Meisterprüfungsverfah-\nzember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden      rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I\nFassung“ durch das Wort „Meisterprüfungsverfahrens-         S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung“ durch das\nverordnung“ ersetzt.                                        Wort „Meisterprüfungsverfahrensverordnung“ ersetzt.\n(56) In § 9 Absatz 1 der Chirurgiemechanikermeis-           (64) In § 9 Absatz 1 der Zimmerermeisterverordnung\nterverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1731), die      vom 16. April 2008 (BGBl. I S. 743), die durch Artikel 37\ndurch Artikel 29 der Verordnung vom 17. November            der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I\n2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die      S. 2234) geändert worden ist, werden die Wörter\nWörter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom             „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De-\n17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils          zember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden\ngeltenden Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungs-         Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungsverfahrens-\nverfahrensverordnung“ ersetzt.                              verordnung“ ersetzt.\n(57) In § 9 Absatz 1 der Damen- und Herrenschnei-           (65) In § 9 Absatz 1 der Tischlermeisterverordnung\ndermeisterverordnung vom 5. September 2006 (BGBl. I         vom 13. Mai 2008 (BGBl. I S. 826), die durch Artikel 38\nS. 2122), die durch Artikel 30 der Verordnung vom           der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I\n17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden         S. 2234) geändert worden ist, werden die Wörter\nist, werden die Wörter „Meisterprüfungsverfahrensver-       „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De-\nordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in          zember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden\nder jeweils geltenden Fassung“ durch das Wort „Meis-        Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungsverfahrens-\nterprüfungsverfahrensverordnung“ ersetzt.                   verordnung“ ersetzt.\n(58) In § 9 Absatz 1 der Siebdruckermeisterverord-          (66) In § 8 Absatz 1 der Raumausstattermeisterver-\nnung vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2126), die           ordnung vom 18. Juni 2008 (BGBl. I S. 1087), die zu-\ndurch Artikel 31 der Verordnung vom 17. November            letzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 28. Februar\n2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden          2020 (BGBl. I S. 246) geändert worden ist, werden die\ndie Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung             Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom\nvom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils      17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils gel-\ngeltenden Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungs-         tenden Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungsver-\nverfahrensverordnung“ ersetzt.                              fahrensverordnung“ ersetzt.\n(59) In § 9 Absatz 1 der Konditormeisterverordnung          (67) In § 9 Absatz 1 der Orthopädieschuhmacher-\nvom 12. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2278), die durch           meisterverordnung vom 24. Juni 2008 (BGBl. I S. 1096),\nArtikel 32 der Verordnung vom 17. November 2011             die durch Artikel 40 der Verordnung vom 17. November\n(BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wör-      2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die\nter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De-        Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom\nzember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden      17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils gel-\nFassung“ durch das Wort „Meisterprüfungsverfahrens-         tenden Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungsver-\nverordnung“ ersetzt.                                        fahrensverordnung“ ersetzt.","56             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022\n(68) In § 9 Absatz 1 der Steinmetz- und Steinbild-       17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils\nhauermeisterverordnung vom 11. Juli 2008 (BGBl. I           geltenden Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungs-\nS. 1281), die durch Artikel 41 der Verordnung vom           verfahrensverordnung“ ersetzt.\n17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden\n(77) In § 10 Absatz 1 der Modellbauermeisterverord-\nist, werden die Wörter „Meisterprüfungsverfahrensver-\nnung vom 27. Dezember 2012 (BGBl. 2013 I S. 27) wer-\nordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in\nden die Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung\nder jeweils geltenden Fassung“ durch das Wort „Meis-\nvom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils\nterprüfungsverfahrensverordnung“ ersetzt.\ngeltenden Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungs-\n(69) In § 8 Absatz 1 der Sattler- und Feintäschner-      verfahrensverordnung“ ersetzt.\nmeisterverordnung vom 15. August 2008 (BGBl. I\n(78) In § 9 Absatz 1 der Textilgestaltermeisterver-\nS. 1733), die durch Artikel 42 der Verordnung vom\nordnung vom 26. April 2013 (BGBl. I S. 1169) werden\n17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden\ndie Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom\nist, werden die Wörter „Meisterprüfungsverfahrensver-\n17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils\nordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in\ngeltenden Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungs-\nder jeweils geltenden Fassung“ durch das Wort „Meis-\nverfahrensverordnung“ ersetzt.\nterprüfungsverfahrensverordnung“ ersetzt.\n(79) In § 10 Absatz 1 der Behälter- und Apparate-\n(70) In § 9 Absatz 1 der Straßenbauermeisterverord-\nbauermeisterverordnung vom 30. April 2013 (BGBl. I\nnung vom 17. Februar 2009 (BGBl. I S. 390), die durch\nS. 1203), die durch Artikel 11 der Verordnung vom\nArtikel 43 der Verordnung vom 17. November 2011\n28. Februar 2020 (BGBl. I S. 246) geändert worden ist,\n(BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wör-\nwerden die Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverord-\nter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De-\nnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der\nzember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden\njeweils geltenden Fassung“ durch das Wort „Meister-\nFassung“ durch das Wort „Meisterprüfungsverfahrens-\nprüfungsverfahrensverordnung“ ersetzt.\nverordnung“ ersetzt.\n(80) In § 10 Absatz 1 der Schuhmachermeisterver-\n(71) In § 9 Absatz 1 der Ofen- und Luftheizungs-\nordnung vom 3. März 2014 (BGBl. I S. 220) werden die\nbauermeisterverordnung vom 5. März 2009 (BGBl. I\nWörter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom\nS. 456), die durch Artikel 44 der Verordnung vom\n17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils\n17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden\ngeltenden Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungs-\nist, werden die Wörter „Meisterprüfungsverfahrensver-\nverfahrensverordnung“ ersetzt.\nordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in\nder jeweils geltenden Fassung“ durch das Wort „Meis-           (81) In § 10 Absatz 1 der Galvaniseurmeisterverord-\nterprüfungsverfahrensverordnung“ ersetzt.                   nung vom 12. September 2014 (BGBl. I S. 1522) wer-\nden die Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung\n(72) In § 9 Absatz 1 der Bestattermeisterverordnung\nvom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils\nvom 15. September 2009 (BGBl. I S. 3036), die durch\ngeltenden Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungs-\nArtikel 45 der Verordnung vom 17. November 2011\nverfahrensverordnung“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, werden die Wör-\nter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De-           (82) In § 10 Absatz 1 der Glasermeisterverordnung\nzember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden      vom 19. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2331) werden die\nFassung“ durch das Wort „Meisterprüfungsverfahrens-         Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom\nverordnung“ ersetzt.                                        17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils\ngeltenden Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungs-\n(73) In § 10 Absatz 1 der Schneidwerkzeugmecha-\nverfahrensverordnung“ ersetzt.\nnikermeisterverordnung vom 22. November 2011\n(BGBl. I S. 2315), die durch Artikel 2 der Verordnung          (83) In § 10 Absatz 1 der Kosmetikermeisterverord-\nvom 23. November 2021 (BGBl. I S. 4952) geändert            nung vom 16. Januar 2015 (BGBl. I S. 17) werden die\nworden ist, werden die Wörter „Meisterprüfungsverfah-       Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom\nrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I               17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils\nS. 4154), in der jeweils geltenden Fassung“ durch das       geltenden Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungs-\nWort „Meisterprüfungsverfahrensverordnung“ ersetzt.         verfahrensverordnung“ ersetzt.\n(74) In § 9 Absatz 1 der Holz- und Bautenschutz-            (84) In § 10 Absatz 1 der Kälteanlagenbauermeister-\nmeisterverordnung vom 10. September 2012 (BGBl. I           verordnung vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1276) werden\nS. 1891) werden die Wörter „Meisterprüfungsverfah-          die Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom\nrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I               17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils\nS. 4154) in der jeweils geltenden Fassung“ durch das        geltenden Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungs-\nWort „Meisterprüfungsverfahrensverordnung“ ersetzt.         verfahrensverordnung“ ersetzt.\n(75) In § 9 Absatz 1 der Fleischermeisterverordnung         (85) In § 10 Absatz 1 der Schornsteinfegermeister-\nvom 4. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2109) werden die            verordnung vom 11. November 2015 (BGBl. I S. 1987)\nWörter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom             werden die Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverord-\n17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils          nung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der\ngeltenden Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungs-         jeweils geltenden Fassung“ durch das Wort „Meister-\nverfahrensverordnung“ ersetzt.                              prüfungsverfahrensverordnung“ ersetzt.\n(76) In § 10 Absatz 1 der Müllermeisterverordnung           (86) In § 10 Absatz 1 der Bootsbauermeisterverord-\nvom 11. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2138) werden die           nung vom 26. April 2016 (BGBl. I S. 974) werden die\nWörter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom             Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2022               57\n17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils          werden die Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverord-\ngeltenden Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungs-         nung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der\nverfahrensverordnung“ ersetzt.                              jeweils geltenden Fassung“ durch das Wort „Meister-\n(87) In § 13 Absatz 1 der Fotografenmeisterverord-       prüfungsverfahrensverordnung“ ersetzt.\nnung vom 30. September 2019 (BGBl. I S. 1404) wer-             (94) In § 12 Absatz 1 der Bürsten- und Pinselma-\nden die Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung         chermeisterverordnung vom 17. November 2020\nvom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils      (BGBl. I S. 2443) werden die Wörter „Meisterprüfungs-\ngeltenden Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungs-         verfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I\nverfahrensverordnung“ ersetzt.                              S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung“ durch das\n(88) In § 13 Absatz 1 der Kraftfahrzeugtechniker-        Wort „Meisterprüfungsverfahrensverordnung“ ersetzt.\nmeisterverordnung vom 28. November 2019 (BGBl. I\nS. 1987), die durch Artikel 1 der Verordnung vom               (95) In § 13 Absatz 1 der Zweiradmechanikermeis-\n18. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3043) geändert worden         terverordnung vom 28. Januar 2021 (BGBl. I S. 117)\nist, werden die Wörter „Meisterprüfungsverfahrensver-       werden die Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverord-\nordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in          nung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der\nder jeweils geltenden Fassung“ durch das Wort „Meis-        jeweils geltenden Fassung“ durch das Wort „Meister-\nterprüfungsverfahrensverordnung“ ersetzt.                   prüfungsverfahrensverordnung“ ersetzt.\n(89) In § 13 Absatz 1 der Karosserie- und Fahrzeug-         (96) In der Betonstein- und Terrazzoherstellermeis-\nbauermeisterverordnung vom 17. Dezember 2019                terverordnung vom 16. Februar 2021 (BGBl. I S. 250),\n(BGBl. I S. 2836) werden die Wörter „Meisterprüfungs-       die durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. November\nverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I         2021 (BGBl. I S. 4952) geändert worden ist, werden in\nS. 4154) in der jeweils geltenden Fassung“ durch das        § 4 Absatz 3 die Wörter „Meisterprüfungsverfahrens-\nWort „Meisterprüfungsverfahrensverordnung“ ersetzt.         verordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154)\n(90) In § 13 Absatz 1 der Klavier- und Cembalobau-       in der jeweils geltenden Fassung“ durch das Wort\nermeisterverordnung vom 17. Dezember 2019 (BGBl. I          „Meisterprüfungsverfahrensverordnung“ ersetzt und in\nS. 2842) werden die Wörter „Meisterprüfungsverfah-          § 12 Absatz 1 die Wörter „in der jeweils geltenden Fas-\nrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I               sung“ gestrichen.\nS. 4154) in der jeweils geltenden Fassung“ durch das           (97) In § 6 Absatz 1 der Allgemeinen Meisterprü-\nWort „Meisterprüfungsverfahrensverordnung“ ersetzt.         fungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I\n(91) In § 13 Absatz 1 der Parkettlegermeisterverord-     S. 2149) werden die Wörter „Meisterprüfungsverfah-\nnung vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1078, 1542) werden        rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I\ndie Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung             S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung“ durch das\nvom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils      Wort „Meisterprüfungsverfahrensverordnung“ ersetzt.\ngeltenden Fassung“ durch das Wort „Meisterprüfungs-\nverfahrensverordnung“ ersetzt.                                                      Artikel 3\n(92) In § 13 Absatz 1 der Metallblasinstrumenten-\nmachermeisterverordnung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nS. 1162) werden die Wörter „Meisterprüfungsverfah-             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I               in Kraft. Gleichzeitig tritt die Meisterprüfungsverfah-\nS. 4154) in der jeweils geltenden Fassung“ durch das        rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I\nWort „Meisterprüfungsverfahrensverordnung“ ersetzt.         S. 4154), die zuletzt durch Artikel 106 des Gesetzes\n(93) In § 13 Absatz 1 der Gebäudereinigermeister-        vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden\nverordnung vom 17. November 2020 (BGBl. I S. 2437)          ist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 18. Januar 2022\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Klimaschutz\nRobert Habeck"]}