{"id":"bgbl1-2022-29-5","kind":"bgbl1","year":2022,"number":29,"date":"2022-08-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/29#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-29-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_29.pdf#page=12","order":5,"title":"Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Binnenschiffseichordnung","law_date":"2022-07-26T00:00:00Z","page":1384,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["1384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2022\nBerichtigung\nder Bekanntmachung der Neufassung der Binnenschiffseichordnung\nVom 26. Juli 2022\nIn der Bekanntmachung der Neufassung der Binnenschiffseichordnung\nvom 1. März 2022 (BGBl. I S. 220) ist die Neufassung wie folgt zu berichtigen:\n1. § 17 ist wie folgt zu berichtigen:\na) In Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 ist das Wort „befindet“ durch das Wort\n„befinden“ zu ersetzen.\nb) In Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 sind die Wörter „vom Hundert“ durch die\nAngabe „v. H.“ zu ersetzen.\nc) In Absatz 2 Satz 2 ist die Angabe „vom Hundert“ durch die Angabe „v. H.“\nzu ersetzen.\n2. In § 18 Absatz 1 sind die Wörter „höchst zulässigen“ durch das Wort\n„höchstzulässigen“ zu ersetzen.\n3. In § 21 Absatz 3 Satz 2 sind die Wörter „der hinteren Eichmarke“ durch die\nWörter „den hinteren Eichmarken“ zu ersetzen.\n4. In § 31 Absatz 1 Satz 5 ist das Wort „zur“ durch das Wort „zu“ zu ersetzen.\n5. § 32 Absatz 2 ist wie folgt zu berichtigen:\na) Die Wörter „zugrunde zu legen“ sind durch die Wörter „zugrundezulegen“\nzu ersetzen.\nb) Im ersten Anstrich wird nach der Angabe „0,35“ ein Komma angefügt.\n6. In § 36 Absatz 3 ist das Wort „Schiffseichamtes“ durch das Wort „Schiff-\neichamtes“ zu ersetzen.\n7. In § 38 Absatz 4 Satz 4 sind die Wörter „bekannt gemacht“ durch das Wort\n„bekanntgemacht“ zu ersetzen.\n8. In § 40 Absatz 2 Satz 2 sind die Wörter „bekannt gemacht“ durch das Wort\n„bekanntgemacht“ zu ersetzen.\n9. Im Inhaltsverzeichnis der Anlagen zur Verordnung über die Eichung von\nBinnenschiffen (BinSchEO) ist nach jeder Nummer der Aufzählung der An-\nlage ein Doppelpunkt anzufügen.\nBerlin, den 26. Juli 2022\nBundesministerium\nfür Digitales und Verkehr\nIm Auftrag\nBarbara Schäfer"]}