{"id":"bgbl1-2022-29-3","kind":"bgbl1","year":2022,"number":29,"date":"2022-08-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/29#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-29-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_29.pdf#page=9","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung und der Bundeslaufbahnverordnung","law_date":"2022-08-09T00:00:00Z","page":1381,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2022                1381\nVerordnung\nzur Änderung der Sonderurlaubsverordnung und der Bundeslaufbahnverordnung\nVom 9. August 2022\nAuf Grund des § 26 und des § 90 Absatz 1 des Bun-               Vorlage einer Bescheinigung der Schule oder der\ndesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I                    Einrichtung verlangen.\nS. 160), von denen § 26 durch Artikel 1 Nummer 9\n(2c) Für die Zeit, in der ein Elternteil Sonder-\ndes Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu\nurlaub nach Absatz 2b in Anspruch nimmt, ruht\ngefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:\nfür beide Elternteile die Möglichkeit, aus dem-\nselben Grund Sonderurlaub nach § 22 Absatz 2\nArtikel 1                                  in Anspruch zu nehmen.“\nÄnderung der                              b) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Wör-\nSonderurlaubsverordnung                            ter „, für Bau und“ durch die Wörter „und für“\nDie Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016                    ersetzt.\n(BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 4 der Ver-     2. In den §§ 8 und 9 Absatz 2 Satz 2, in § 19 Absatz 2\nordnung vom 22. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5257)                 Satz 1 sowie in § 22 Absatz 2 und 3 Satz 3 werden\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   jeweils die Wörter „, für Bau und“ durch die Wörter\n1. § 21 wird wie folgt geändert:                                „und für“ ersetzt.\na) Nach Absatz 2a werden die folgenden Absätze 2b\nund 2c eingefügt:                                                                Artikel 2\n„(2b) Bis zum Ablauf des 23. September 2022                          Weitere Änderung der\nbesteht der Anspruch auf Sonderurlaub nach Ab-                        Sonderurlaubsverordnung\nsatz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit den               Nach § 21 Absatz 1 Nummer 6 der Sonderurlaubs-\nAbsätzen 2 und 2a, auch dann, wenn die Beam-          verordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verord-\ntin oder der Beamte ihr oder sein Kind, das noch      nung geändert worden ist, wird folgende Nummer 6a\nnicht zwölf Jahre alt ist oder das behindert und      eingefügt:\nauf Hilfe angewiesen ist, betreut, weil wegen der\nCOVID-19-Pandemie                                                           Anlass                 Urlaubsdauer\n1. zur Verhinderung der Verbreitung von Infek-          „6a.   abweichend von Nummer 6          für jede\ntionen oder übertragbaren Krankheiten die                  und befristet bis zum 31. De-    pflegebedürftige\nSchule des Kindes, die Einrichtung zur Be-                 zember 2022 für Fälle, in        Person bis zu\ntreuung des Kindes oder die Einrichtung für                denen die Beamtin oder der       20 Arbeitstage“.\nMenschen mit Behinderungen auf Grund des                   Beamte in einer wegen der\nInfektionsschutzgesetzes vorübergehend ge-                 COVID-19-Pandemie           akut\nschlossen worden ist,                                      aufgetretenen Pflegesituation\neine bedarfsgerechte häusli-\n2. das Betreten der Schule des Kindes, der Ein-                che Pflege für die Betreuung\nrichtung zur Betreuung des Kindes oder der                 einer oder eines nahen Ange-\nEinrichtung für Menschen mit Behinderungen                 hörigen im Sinne des § 7 Ab-\n– auch auf Grund einer Absonderung – unter-                satz 3 des Pflegezeitgesetzes\nsagt worden ist,                                           sicherstellen oder organisie-\nren muss und in denen die\n3. Schul- oder Betriebsferien von der zustän-                  Pflege nicht anderweitig ge-\ndigen Behörde aus Gründen des Infektions-                  währleistet werden kann;\nschutzes angeordnet oder verlängert worden                 dass die Pflegesituation we-\nsind,                                                      gen der COVID-19-Pandemie\naufgetreten ist, wird befristet\n4. die Präsenzpflicht in der Schule des Kindes                 bis zum 31. Dezember 2022\naufgehoben worden ist,                                     vermutet\n5. der Zugang zu einem Angebot der Kinder-\nbetreuung eingeschränkt worden ist oder\nArtikel 3\n6. das Kind auf Grund einer behördlichen Emp-\nfehlung die Schule, die Einrichtung zur Be-                         Weitere Änderung der\ntreuung des Kindes oder die Einrichtung für                       Sonderurlaubsverordnung\nMenschen mit Behinderungen nicht besucht.\n§ 21 Absatz 2b und 2c der Sonderurlaubsverord-\nZum Nachweis, dass eine der Voraussetzungen           nung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung ge-\nnach Satz 1 erfüllt ist, kann die Dienststelle die    ändert worden ist, wird aufgehoben.","1382         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2022\nArtikel 4                           (BGBl. I S. 3582) geändert worden ist, wird die Angabe\nWeitere Änderung der                      „2022“ durch die Angabe „2024“ ersetzt.\nSonderurlaubsverordnung\nArtikel 6\n§ 21 Absatz 1 Nummer 6a der Sonderurlaubsverord-\nnung, die zuletzt durch Artikel 3 dieser Verordnung                               Inkrafttreten\ngeändert worden ist, wird aufgehoben.                        (1) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 20. März 2022 in\nKraft.\nArtikel 5\n(2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. April 2022 in\nÄnderung der\nKraft.\nBundeslaufbahnverordnung\nIn § 10a Absatz 6a der Bundeslaufbahnverordnung            (3) Artikel 3 tritt am 24. September 2022 in Kraft.\nvom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt           (4) Die Artikel 4 und 5 treten am 1. Januar 2023 in\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 16. August 2021        Kraft.\nBerlin, den 9. August 2022\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDie Bundesministerin\ndes Innern und für Heimat\nNancy Faeser"]}