{"id":"bgbl1-2022-29-2","kind":"bgbl1","year":2022,"number":29,"date":"2022-08-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/29#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-29-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_29.pdf#page=6","order":2,"title":"Verordnung über den automatisierten Abruf von Daten der Familienkassen durch Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Kindergelddaten-Abrufverordnung – EUKiGAbV)","law_date":"2022-08-03T00:00:00Z","page":1378,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["1378           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2022\nVerordnung\nüber den automatisierten Abruf von Daten\nder Familienkassen durch Mitgliedstaaten der Europäischen Union\n(EU-Kindergelddaten-Abrufverordnung – EUKiGAbV)\nVom 3. August 2022\nAuf Grund des § 68 Absatz 6 Satz 2 des Einkom-           S. 1; L 54 vom 24.2.2018, S. 18), die zuletzt durch\nmensteuergesetzes, der durch Artikel 9 Nummer 8             den Beschluss Nr. H9 (ABl. C 259 vom 7.8.2020, S. 9)\ndes Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) ein-       verlängert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\ngefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium          sung, bleibt von dieser Verordnung unberührt.\nder Finanzen:\n§2\n§1\nAnwendungsbereich                                            Abrufberechtigung\n(1) Diese Verordnung gilt für den automatisierten           (1) Der automatisierte Abruf von Daten nach § 1 be-\nAbruf von Daten durch die für Familienleistungen zu-        darf einer Abrufberechtigung. Die Abrufberechtigung\nständigen öffentlichen Stellen eines Mitgliedstaats der     erteilt die Familienkasse-BA. Die Erteilung einer Abruf-\nEuropäischen Union (ausländischer Träger). Familien-        berechtigung kommt in Betracht für Beschäftigte eines\nleistungen sind solche nach Artikel 3 Absatz 1 Buch-        ausländischen Trägers, die Familienleistungen festzu-\nstabe j in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe z der         setzen haben, sofern der ausländische Träger bei der\nVerordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen               Europäischen Kommission im öffentlichem Verzeichnis\nParlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur             der europäischen Institutionen der Sozialen Sicherheit\nKoordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit           aufgelistet ist.\n(ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1; L 200 vom 7.6.2004,\nS. 1; L 204 vom 4.8.2007, S. 30), die zuletzt durch die        (2) Abrufberechtigungen sind auf die Daten zu be-\nVerordnung (EU) 2019/1149 (ABI. L 186 vom 11.7.2019,        schränken, die zur Prüfung und Bemessung der Fami-\nS. 21) geändert worden ist, in der jeweils geltenden        lienleistungen erforderlich sind.\nFassung. Daten nach Satz 1 sind Daten,\n(3) Voraussetzung für die Erteilung einer Abrufbe-\n1. die bei der Familienkasse der Bundesagentur für Ar-      rechtigung ist der Abschluss einer schriftlichen oder\nbeit (Familienkasse-BA) gespeichert sind und            elektronischen Verwaltungsvereinbarung zwischen der\n2. die den für eine Kindergeldzahlung maßgebenden           Familienkasse-BA und dem ausländischen Träger.\nSachverhalt betreffen.\n(4) Das Bundeszentralamt für Steuern hat die Ver-\n(2) Das Verfahren nach Artikel 4 der Verordnung          waltungsvereinbarung nach Absatz 3 vor Abschluss\n(EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und           zu genehmigen. Voraussetzung für die Genehmigung\ndes Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung             ist, dass der jeweilige ausländische Träger der Fami-\nder Modalitäten für die Durchführung der Verordnung         lienkasse-BA einen vergleichbaren Zugang zu seinen\n(EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme        Daten ermöglicht oder sich zur Einrichtung eines ver-\nder sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009,         gleichbaren Zugangs verpflichtet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2022             1379\n§3                                      vorliegen: den Zeitraum der Meldung als Arbeits-\nVerfahren des Datenabrufs                            suchender,\n(1) Beschäftigte, denen eine Abrufberechtigung                n) die Höhe des gezahlten Kindergeldes,\nnach § 2 Absatz 1 erteilt worden ist, haben sich bei             o) die Vornamen und den Nachnamen der vorrangig\neinem Datenabruf gegenüber der Familienkasse-BA                     kindergeldberechtigten Person,\nzu authentisieren.                                               p) die Vornamen und den Nachnamen des Zah-\n(2) Für den Datenabruf sind folgende Angaben zu                  lungsempfängers sowie die Angabe, ob ein\ndem Kind oder der kindergeldberechtigten Person mit-                Anwendungsfall des § 74 Absatz 1 des Einkom-\nzuteilen:                                                           mensteuergesetzes vorliegt;\n1. die Identifikationsnummer im Sinne des § 139b der        2. Daten der Personen, denen Kindergeld zusteht oder\nAbgabenordnung und der Tag der Geburt,                       ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 des\n2. die im Mitgliedstaat des ausländischen Trägers ver-           Einkommensteuergesetzes zustehen würde:\ngebene Identifikationsnummer und der Tag der Ge-             a) die Identifikationsnummer im Sinne des § 139b\nburt oder                                                       Abgabenordnung,\n3. der oder die Vornamen, der Nachname und der Tag               b) die von dem Wohnsitzstaat vergebene Identifika-\nder Geburt.                                                     tionsnummer,\nIst der Familienkasse-BA zu dem Datensatz kein Bezug             c) die Vornamen und Nachnamen sowie frühere Na-\nzum zwischen- und überstaatlichen Recht bekannt, hat                men,\nder ausländische Träger zusätzlich den Grund des Da-             d) den Tag der Geburt,\ntenabrufs und den Bezug zum zwischen- und über-\nstaatlichen Recht mitzuteilen; ein Datenabruf nach               e) das Geschlecht,\nSatz 1 Nummer 2 ist in diesem Fall unzulässig.                   f) die Staatsangehörigkeit,\n(3) Die Familienkasse-BA ergänzt den Datensatz                g) die gegenwärtige oder die letzte bekannte An-\nnach Absatz 2 um die Daten, die für die abrufende                   schrift oder den gewöhnlichen Aufenthalt sowie\nStelle zur Koordinierung der Familienleistungen erfor-              den Tag des Ein- und Auszugs,\nderlich sind und die im Datensystem der Familienkasse-           h) die Angaben nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a\nBA hinterlegt sind. Der Datenabruf ist zu beschränken               bis g für Zahlkinder im Familienverbund,\nauf folgende\ni) den Familienstand,\n1. Daten des zu berücksichtigenden Kindes:\nj) die Angabe zum Vorliegen einer Erwerbstätigkeit\na) die Identifikationsnummer im Sinne des § 139b                oder dem Bezug von Renten oder Pensionen\nder Abgabenordnung,                                          nebst Zeitraum;\nb) die im Mitgliedstaat des ausländischen Trägers       3. Antrags- und Leistungsdaten:\nvergebene Identifikationsnummer,\na) den Tag der Antragstellung,\nc) die Vornamen und den Nachnamen sowie frühere\nNamen,                                                    b) den Grund der Ablehnung,\nd) den Tag der Geburt,                                       c) die Angabe, ob die Familienkasse-BA eine vor-\nläufige Entscheidung im Sinne der Artikel 6 und 7\ne) das Geschlecht,                                              der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 getroffen hat,\nf) die Staatsangehörigkeit,                                  d) die Vor- oder die Nachrangentscheidung der\ng) die gegenwärtige oder die letzte bekannte An-                Familienkasse-BA im Sinne des Artikels 68 der\nschrift oder den gewöhnlichen Aufenthalt sowie               Verordnung (EG) Nr. 883/2004,\nden Tag des Ein- und Auszugs,                             e) die Angabe, ob ein Bezug zu mindestens einem\nh) die Vornamen und den Nachnamen der Eltern,                   weiteren Mitgliedstaat besteht (Mehr-Länder-\ni) die Haushaltszugehörigkeit des Kindes im Sinne               Konstellation).\ndes § 64 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuer-        Die Familienkasse-BA kann auch Daten ergänzen, die\ngesetzes,                                            dem ausländischen Träger mittels der strukturierten\nj) in den Fällen des § 64 Absatz 3 des Einkommen-       elektronischen Dokumente im Sinne des Artikels 4 Ab-\nsteuergesetzes: den Vornamen und den Nachna-         satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 mitzuteilen\nmen der Person, die die höchste Unterhaltsrente      sind.\nzahlt,                                                   (4) Jede am automatisierten Abrufverfahren be-\nk) soweit die Voraussetzungen des § 32 Absatz 4         teiligte Stelle setzt zum Schutz der personenbezoge-\nSatz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes          nen Daten und zum Nachweis, dass die Verarbeitung\nvorliegen: die Angabe, dass eine Behinderung         dieser Daten im Einklang mit der Verordnung\nvorliegt,                                            (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Per-\nl) soweit die Voraussetzungen des § 32 Absatz 4         sonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,\nSatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Einkommen-           zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt-\nsteuergesetzes vorliegen: die Art und den Zeit-      linie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.\nraum der Ausbildung,                                 L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;\nm) soweit die Voraussetzungen des § 32 Absatz 4         L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35)\nSatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes          steht, geeignete technische und organisatorische Maß-","1380         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2022\nnahmen um. Der automatisierte Datenabruf ist auch         Arbeit bestimmt das einzusetzende Verschlüsselungs-\nbei besonderen Kategorien personenbezogener Daten         verfahren, das dem jeweiligen Stand der Technik ent-\nim Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2016/679      sprechen muss.\nmit solchen Mitgliedstaaten zulässig, bei denen ein\ndem Verfahren nach Artikel 4 der Verordnung (EG)                                    §4\nNr. 987/2009 vergleichbares Schutzniveau sicherge-              Prüfungs- und Dokumentationspflichten\nstellt ist.\nZur Wahrung des Steuergeheimnisses und zur\n(5) Es sind dem jeweiligen Stand der Technik           Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit\nentsprechende technische und organisatorische Maß-        beim Abrufverfahren sind § 2 Absatz 1 und die §§ 5\nnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und             bis 8 der Steuerdaten-Abrufverordnung entsprechend\nDatensicherheit zu treffen, die insbesondere die Ver-     anzuwenden.\nfügbarkeit, die Vertraulichkeit und die Integrität der\nDaten sowie die Authentisierung der abrufenden Stelle                               §5\ngewährleisten. Bei der Nutzung allgemein zugänglicher\nNetze sind angemessene und wirksame Verschlüsse-                              Inkrafttreten\nlungsverfahren zu verwenden. Die Bundesagentur für           Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.\nBerlin, den 3. August 2022\nDer Bundesminister der Finanzen\nChristian Lindner"]}