{"id":"bgbl1-2022-28-5","kind":"bgbl1","year":2022,"number":28,"date":"2022-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/28#page=150","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-28-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_28.pdf#page=150","order":5,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes","law_date":"2022-07-20T00:00:00Z","page":1362,"pdf_page":150,"num_pages":10,"content":["1362            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes\nVom 20. Juli 2022\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-             (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes\nsen:                                                           der Welt aufgenommen wurde, liegt.“\n3. Nach § 45a werden die folgenden §§ 45b bis 45d\nArtikel 1                             eingefügt:\nÄnderung des                                                       „§ 45b\nBundesnaturschutzgesetzes\nBetrieb von Windenergieanlagen an Land\nDas Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009\n(BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-            (1) Für die fachliche Beurteilung, ob nach § 44\nsetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) geändert          Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 das Tötungs- und Ver-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                           letzungsrisiko für Exemplare kollisionsgefährdeter\nBrutvogelarten im Umfeld ihrer Brutplätze durch\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nden Betrieb von Windenergieanlagen signifikant er-\na) Nach der Angabe zu § 45a werden die folgenden            höht ist, gelten die Maßgaben der Absätze 2 bis 5.\nAngaben eingefügt:\n(2) Liegt zwischen dem Brutplatz einer Brut-\n„§ 45b Betrieb von Windenergieanlagen an Land            vogelart und der Windenergieanlage ein Abstand,\n§ 45c    Repowering von Windenergieanlagen an            der geringer ist als der in Anlage 1 Abschnitt 1 für\nLand                                            diese Brutvogelart festgelegte Nahbereich, so ist\ndas Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brut-\n§ 45d    Nationale Artenhilfsprogramme“.                 platz nutzenden Exemplare signifikant erhöht.\nb) Der Angabe zu § 74 werden ein Semikolon und                 (3) Liegt zwischen dem Brutplatz einer Brut-\ndas Wort „Evaluierung“ angefügt.                         vogelart und der Windenergieanlage ein Abstand,\nc) Nach der Angabe zu § 74 werden die folgenden             der größer als der Nahbereich und geringer als der\nAngaben angefügt:                                        zentrale Prüfbereich ist, die in Anlage 1 Abschnitt 1\n„Anlage 1 (zu § 45b Absatz 1 bis 5)                      für diese Brutvogelart festgelegt sind, so bestehen\nin der Regel Anhaltspunkte dafür, dass das Tö-\nAnlage 2    (zu § 45b Absatz 6 und 9, zu § 45d           tungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nut-\nAbsatz 2)“.                                  zenden Exemplare signifikant erhöht ist, soweit\n2. Dem § 26 wird folgender Absatz 3 angefügt:                  1. eine signifikante Risikoerhöhung nicht auf der\n„(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die               Grundlage einer Habitatpotentialanalyse oder\nErrichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen               einer auf Verlangen des Trägers des Vorhabens\nsowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verbo-                 durchgeführten Raumnutzungsanalyse widerlegt\nten, wenn sich der Standort der Windenergie-                    werden kann oder\nanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Num-            2. die signifikante Risikoerhöhung nicht durch fach-\nmer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom                 lich anerkannte Schutzmaßnahmen hinreichend\n20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt           gemindert werden kann; werden entweder Anti-\nauch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung                kollisionssysteme genutzt, Abschaltungen bei\nnach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmun-                  landwirtschaftlichen Ereignissen angeordnet, at-\ngen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen              traktive Ausweichnahrungshabitate angelegt\nzulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner                  oder phänologiebedingte Abschaltungen ange-\nAusnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des Wind-                ordnet, so ist für die betreffende Art in der Regel\nenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde,               davon auszugehen, dass die Risikoerhöhung hin-\ndass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert                 reichend gemindert wird.\nnach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbe-\ndarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder                (4) Liegt zwischen dem Brutplatz einer Brut-\nkommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes            vogelart und der Windenergieanlage ein Abstand,\nTeilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3      der größer als der zentrale Prüfbereich und höchs-\nauch außerhalb von für die Windenergienutzung               tens so groß ist wie der erweiterte Prüfbereich, die\nausgewiesenen Gebieten im gesamten Land-                    in Anlage 1 Abschnitt 1 für diese Brutvogelart fest-\nschaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis 4         gelegt sind, so ist das Tötungs- und Verletzungs-\ngelten nicht, wenn der Standort in einem Natura             risiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare nicht\n2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11          signifikant erhöht, es sei denn,\ndes Übereinkommens vom 16. November 1972                    1. die Aufenthaltswahrscheinlichkeit dieser Exem-\nzum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt                  plare in dem vom Rotor überstrichenen Bereich","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022             1363\nder Windenergieanlage ist aufgrund artspezi-                 Satz 2 zumutbar sind, bis gemäß § 5 des Wind-\nfischer Habitatnutzung oder funktionaler Bezie-              energieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde,\nhungen deutlich erhöht und                                   dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert\nnach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächen-\n2. die signifikante Risikoerhöhung, die aus der er-\nbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder\nhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeit folgt, kann\nkommunale Planungsträger ein daraus abgeleite-\nnicht durch fachlich anerkannte Schutzmaßnah-\ntes Teilflächenziel erreicht hat,\nmen hinreichend verringert werden.\n3. bei einem Standort, der nicht in einem Gebiet im\nZur Feststellung des Vorliegens eines Brutplatzes\nSinne der Nummer 2 Buchstabe a oder b liegt,\nnach Satz 1 sind behördliche Kataster und behörd-\nStandortalternativen außerhalb eines Radius von\nliche Datenbanken heranzuziehen; Kartierungen\n20 Kilometern nicht nach § 45 Absatz 7 Satz 2\ndurch den Vorhabenträger sind nicht erforderlich.\nzumutbar sind, es sei denn, der vorgesehene\n(5) Liegt zwischen dem Brutplatz einer Brut-                  Standort liegt in einem Natura 2000-Gebiet mit\nvogelart und der Windenergieanlage ein Abstand,                  kollisionsgefährdeten oder störungsempfindlichen\nder größer als der in Anlage 1 Abschnitt 1 für diese             Vogel- oder Fledermausarten,\nBrutvogelart festgelegte erweiterte Prüfbereich ist,\n4. die Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 Satz 2\nso ist das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den\nhinsichtlich des Erhaltungszustands vorliegen,\nBrutplatz nutzenden Exemplare nicht signifikant\nwenn sich der Zustand der durch das Vorhaben\nerhöht; Schutzmaßnahmen sind insoweit nicht er-\njeweils betroffenen lokalen Population unter\nforderlich.\nBerücksichtigung von Maßnahmen zu dessen\n(6) Fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen für                   Sicherung nicht verschlechtert,\ndie in Anlage 1 Abschnitt 1 genannten Brutvogel-\n5. die Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 Satz 2\narten sind insbesondere die in Anlage 1 Abschnitt 2\nhinsichtlich des Erhaltungszustands auch dann\ngenannten Schutzmaßnahmen. Die Anordnung von\nvorliegen, wenn auf Grundlage einer Beobach-\nSchutzmaßnahmen, die die Abschaltung von Wind-\ntung im Sinne des § 6 Absatz 2 zu erwarten ist,\nenergieanlagen betreffen, gilt unter Berücksich-\ndass sich der Zustand der Populationen der be-\ntigung weiterer Schutzmaßnahmen auch für andere\ntreffenden Art in dem betroffenen Land oder auf\nbesonders geschützte Arten als unzumutbar, soweit\nBundesebene unter Berücksichtigung von Maß-\nsie den Jahresenergieertrag verringern\nnahmen zu dessen Sicherung nicht verschlechtert,\n1. um mehr als 8 Prozent bei Standorten mit einem\n6. eine Ausnahme von den Verboten des § 44 Ab-\nGütefaktor im Sinne des § 36h Absatz 1 Satz 5\nsatz 1 zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli\ndes § 45 Absatz 7 Satz 1 bis 3 vorliegen.\n2014, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes\nvom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) geändert wor-           (9) Wird eine Ausnahme nach § 45 Absatz 7\nden ist, von 90 Prozent oder mehr oder                   Satz 1 bis 3 erteilt, dürfen daneben fachlich aner-\nkannte Schutzmaßnahmen für die in Anlage 1 Ab-\n2. im Übrigen um mehr als 6 Prozent.                         schnitt 1 genannten Brutvogelarten, die die Ab-\nDie Berechnung nach Satz 2 erfolgt nach An-                  schaltung von Windenergieanlagen betreffen, unter\nlage 2. Dabei werden Investitionskosten für Schutz-          Berücksichtigung weiterer Schutzmaßnahmen auch\nmaßnahmen ab 17 000 Euro je Megawatt angerech-               für andere besonders geschützte Arten, nur ange-\nnet. Schutzmaßnahmen, die im Sinne des Satzes 2              ordnet werden, soweit sie den Jahresenergieertrag\nals unzumutbar gelten, können auf Verlangen des              verringern\nTrägers des Vorhabens angeordnet werden.                     1. um höchstens 6 Prozent bei Standorten mit ei-\n(7) Nisthilfen für kollisionsgefährdete Vogel- und            nem Gütefaktor im Sinne des § 36h Absatz 1\nFledermausarten dürfen in einem Umkreis von 1 500                Satz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von\nMetern um errichtete Windenergieanlagen sowie in-                90 Prozent oder mehr oder\nnerhalb von Gebieten, die in einem Raumordnungs-             2. im Übrigen um höchstens 4 Prozent.\nplan oder in einem Flächennutzungsplan für die\nWindenergienutzung ausgewiesen sind, nicht ange-             Die Berechnung nach Satz 1 erfolgt nach An-\nbracht werden.                                               lage 2. Dabei werden Investitionskosten für Schutz-\nmaßnahmen ab 17 000 Euro je Megawatt angerech-\n(8) § 45 Absatz 7 gilt im Hinblick auf den Betrieb        net.\nvon Windenergieanlagen mit der Maßgabe, dass\n1. der Betrieb von Windenergieanlagen im über-                                         § 45c\nragenden öffentlichen Interesse liegt und der öf-           Repowering von Windenergieanlagen an Land\nfentlichen Sicherheit dient,\n(1) Die nachfolgenden Absätze gelten für Vor-\n2. bei einem Gebiet, das für die Windenergie aus-            haben zur Modernisierung von Windenergieanlagen\ngewiesen ist                                             an Land nach § 16b Absatz 1 und 2 des Bundes-\na) in einem Raumordnungsplan oder                        Immissionsschutzgesetzes. Abweichend von § 16b\nAbsatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutz-\nb) unter Berücksichtigung artenschutzrechtlicher\ngesetzes werden auch neue Windenergieanlagen\nBelange in einem Flächennutzungsplan,\nerfasst, die innerhalb von 48 Monaten nach dem\nStandortalternativen außerhalb dieses Gebietes           Rückbau der Bestandsanlage errichtet werden und\nin der Regel nicht im Sinne des § 45 Absatz 7            der Abstand zwischen der Bestandsanlage und der","1364           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\nneuen Anlage höchstens das Fünffache der Ge-                setzen. Sie ist als zweckgebundene Abgabe an den\nsamthöhe der neuen Anlage beträgt.                          Bund zu leisten. Die Höhe des jährlich zu leistenden\n(2) Der Umfang der artenschutzrechtlichen Prü-           Betrages errechnet sich nach Anlage 2 Num-\nfung wird durch das Änderungsgenehmigungsver-               mer 4. Dabei ist der nach § 45b Absatz 6 verringerte\nfahren nach § 16b Absatz 1 des Bundes-Immissions-           Energieertrag abzuziehen. Die Mittel werden vom\nschutzgesetzes nicht berührt. Die Auswirkungen der          Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nu-\nzu ersetzenden Bestandsanlagen müssen bei der               kleare Sicherheit und Verbraucherschutz bewirt-\nartenschutzrechtlichen Prüfung als Vorbelastung             schaftet. Sie sind für Maßnahmen nach Absatz 1\nberücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere fol-         zur Sicherung oder Verbesserung des Erhaltungszu-\ngende Umstände einzubeziehen:                               stands der durch den Betrieb von Windenergieanla-\ngen betroffenen Arten zu verwenden, für die nicht\n1. die Anzahl, die Höhe, die Rotorfläche, der Rotor-        bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche\ndurchgang und die planungsrechtliche Zuord-             Verpflichtung besteht. Die Verpflichtungen nach\nnung der Bestandsanlagen,                               § 15 bleiben unberührt.“\n2. die Lage der Brutplätze kollisionsgefährdeter Ar-\nten,                                                 4. Nach § 54 Absatz 10b wird folgender Absatz 10c\neingefügt:\n3. die Berücksichtigung der Belange des Arten-\nschutzes zum Zeitpunkt der Genehmigung und                 „(10c) Die Bundesregierung wird ermächtigt durch\n4. die durchgeführten Schutzmaßnahmen.                      Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nSoweit die Auswirkungen der Neuanlagen unter Be-\n1. die Anlage 1 zu ändern, insbesondere sie um An-\nrücksichtigung der gebotenen, fachlich anerkannten\nforderungen an die Habitatpotentialanalyse und\nSchutzmaßnahmen geringer als oder gleich sind wie\num weitere artspezifische Schutzmaßnahmen zu\ndie der Bestandsanlagen, ist davon auszugehen,\nergänzen sowie sie an den Stand von Wissen-\ndass die Signifikanzschwelle in der Regel nicht\nschaft und Technik anzupassen,\nüberschritten ist, es sei denn, der Standort liegt in\neinem Natura 2000-Gebiet mit kollisionsgefährdeten          2. die Anlage 2 zu ändern, insbesondere weitere\noder störungsempfindlichen Vogel- oder Fleder-                  Festlegungen zur Höhe der in § 45d Absatz 2\nmausarten.                                                      genannten Zahlung und zum Verfahren ihrer\n(3) Bei der Festsetzung einer Kompensation auf-              Erhebung zu treffen.\ngrund einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes\nist die Kompensation abzuziehen, die für die zu er-         Die Rechtsverordnungen sind dem Bundestag zuzu-\nsetzende Bestandsanlage bereits geleistet worden            leiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den\nist.                                                        Bundesrat. Die Rechtsverordnungen können durch\nBeschluss des Bundestages geändert oder abge-\n(4) Abweichend von § 45b Absatz 8 Nummer 2               lehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird\nund 3 gilt § 45 Absatz 7 Satz 2 für Repowering von          der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bun-\nWindenergieanlagen an Land nach § 16b Absatz 1              destag nach Ablauf von fünf Sitzungswochen seit\nund 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit               Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst,\nder Maßgabe, dass Standortalternativen in der Re-           so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem\ngel nicht zumutbar sind, es sei denn, der Standort          Bundesrat zugeleitet. Eine Rechtsverordnung zur\nliegt in einem Natura 2000-Gebiet mit kollisions-           Konkretisierung der Anforderungen an die Habitat-\ngefährdeten oder störungsempfindlichen Vogel- oder          potentialanalyse nach Satz 1 Nummer 1 ist dem\nFledermausarten.                                            Bundestag bis zum 31. Dezember 2022 zuzuleiten.“\n§ 45d                            5. § 74 wird wie folgt geändert:\nNationale Artenhilfsprogramme\na) Der Überschrift werden ein Semikolon und das\n(1) Das Bundesamt für Naturschutz stellt natio-              Wort „Evaluierung“ angefügt.\nnale Artenhilfsprogramme auf zum dauerhaften\nSchutz insbesondere der durch den Ausbau der er-            b) Dem § 74 werden die folgenden Absätze 4 bis 6\nneuerbaren Energien betroffenen Arten, einschließ-              angefügt:\nlich deren Lebensstätten, und ergreift die zu deren\nUmsetzung erforderlichen Maßnahmen. Im Rahmen                      „(4) § 45b Absatz 1 bis 6 sind nicht anzuwen-\nder Umsetzung ist der Erwerb von landwirtschaftlich             den auf bereits genehmigte Vorhaben zur Errich-\ngenutzten Flächen nur in begründeten Ausnahme-                  tung und zum Betrieb von Windenergieanlagen\nfällen zulässig, die die Bundesregierung durch                  an Land sowie auf solche Vorhaben,\nRechtsverordnung näher bestimmt.\n1. die vor dem 1. September 2025 bei der zu-\n(2) Wird eine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 nach                  ständigen Behörde beantragt wurden oder\nMaßgabe des § 45b Absatz 8 Nummer 5 zugelas-\nsen, ohne dass Maßnahmen zur Sicherung des Er-                  2. bei denen vor dem 1. September 2025 die Un-\nhaltungszustands der betreffenden Art durchgeführt                 terrichtung über die voraussichtlich beizubrin-\nwerden, hat der Träger des Vorhabens eine Zahlung                  genden Unterlagen nach § 2a der Verordnung\nin Geld zu leisten. Die Zahlung ist von der zustän-                über das Genehmigungsverfahren in der Fas-\ndigen Behörde zusammen mit der Ausnahmeent-                        sung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992\nscheidung für die Dauer des Betriebs als jährlich                  (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 2\nzu leistender Betrag im Zulassungsbescheid festzu-                 der Verordnung vom 11. November 2020","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022                                      1365\n(BGBl. I S. 2428) geändert worden ist, erfolgt                        Methode zur Berechnung der Kollisionswahr-\nist.                                                                  scheinlichkeit und legt dem Bundeskabinett\nhierzu bis zum 30. Juni 2023 einen Bericht zur\n(5) Abweichend von Absatz 4 ist § 45b Ab-                              Einführung der Methode oder einen Vorschlag\nsatz 1 bis 6 bereits vor dem in Absatz 4 genann-                          zur Anpassung dieses Gesetzes oder eine Rechts-\nten Tag anzuwenden, wenn der Träger eines Vor-                            verordnung zur Einführung der Methode nach\nhabens dies verlangt.                                                     Maßgabe von § 54 Absatz 10c Nummer 1 vor.\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\n(6) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-                           nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz eva-\nschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucher-                              luiert gemeinsam mit dem Bundesministerium für\nschutz prüft gemeinsam mit dem Bundesminis-                               Wirtschaft und Klimaschutz die in den §§ 45b\nterium für Wirtschaft und Klimaschutz unter                               bis 45d enthaltenen Bestimmungen über einen\nEinbeziehung der maßgeblich betroffenen Ver-                              Zeitraum von zwei Jahren ab dem 1. Februar\nbände die Einführung einer probabilistischen                              2023 und danach alle drei Jahre.“\n6. Die folgenden Anlagen werden angefügt:\n„Anlage 1\n(zu § 45b Absatz 1 bis 5)\nAbschnitt 1\nBereiche zur Prüfung bei kollisionsgefährdeten Brutvogelarten\nZentraler                  Erweiterter\nBrutvogelarten                                Nahbereich*             Prüfbereich*                Prüfbereich*\nSeeadler                                                       500                     2 000                      5 000\nHaliaeetus albicilla\nFischadler                                                     500                     1 000                      3 000\nPandion haliaetus\nSchreiadler                                                    1 500                   3 000                      5 000\nClanga pomarina\nSteinadler                                                     1 000                   3 000                      5 000\nAquila chrysaetos\nWiesenweihe1                                                   400                     500                        2 500\nCircus pygargus\nKornweihe                                                      400                     500                        2 500\nCircus cyaneus\nRohrweihe1                                                     400                     500                        2 500\nCircus aeruginosus\nRotmilan                                                       500                     1 200                      3 500\nMilvus milvus\nSchwarzmilan                                                   500                     1 000                      2 500\nMilvus migrans\nWanderfalke                                                    500                     1 000                      2 500\nFalco peregrinus\nBaumfalke                                                      350                     450                        2 000\nFalco subbuteo\nWespenbussard                                                  500                     1 000                      2 000\nPernis apivorus\nWeißstorch                                                     500                     1 000                      2 000\nCiconia ciconia\nSumpfohreule                                                   500                     1 000                      2 500\nAsio flammeus\nUhu1                                                           500                     1 000                      2 500\nBubo bubo\n* Abstände in Metern, gemessen vom Mastfußmittelpunkt\n1\nRohrweihe, Wiesenweihe und Uhu sind nur dann kollisionsgefährdet, wenn die Höhe der Rotorunterkante in Küstennähe (bis 100 Kilometer)\nweniger als 30 m, im weiteren Flachland weniger als 50 m oder in hügeligem Gelände weniger als 80 m beträgt. Dies gilt, mit Ausnahme der\nRohrweihe, nicht für den Nahbereich.","1366            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\nAbschnitt 2\nSchutzmaßnahmen\nZur Vermeidung der Tötung oder Verletzung von Exemplaren europäischer Vogelarten nach Abschnitt 1\ndurch Windenergieanlagen sind insbesondere nachfolgend aufgeführte Schutzmaßnahmen fachlich anerkannt:\nSchutzmaßnahme                                      Beschreibung/Wirksamkeit\nKleinräumige Standortwahl         Beschreibung: Im Einzelfall kann durch die Verlagerung von Windenergie-\n(Micro-Siting)                    anlagen die Konfliktintensität verringert werden, beispielsweise durch ein\nHerausrücken der Windenergieanlagen aus besonders kritischen Bereichen\neiner Vogelart oder durch das Freihalten von Flugrouten zu essentiellen Nah-\nrungshabitaten.\nWirksamkeit: Vermeidung bzw. Verminderung des Eintritts von Verbotstat-\nbeständen oder des Umfangs von Schutzmaßnahmen. Für alle Arten der\nTabelle in Abschnitt 1 wirksam.\nAntikollisionssystem              Beschreibung: Auf Basis automatisierter kamera- und/oder radarbasierter\nDetektion der Zielart muss das System in der Lage sein, bei Annäherung der\nZielart rechtzeitig bei Unterschreitung einer vorab artspezifisch festgelegten\nEntfernung zur Windenergieanlage per Signal die Rotordrehgeschwindigkeit\nbis zum „Trudelbetrieb“ zu verringern.\nWirksamkeit: Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft und Technik\nkommt die Maßnahme in Deutschland derzeit nur für den Rotmilan in Frage,\nfür den ein nachweislich wirksames, kamerabasiertes System zur Verfügung\nsteht. Grundsätzlich erscheint es möglich, die Anwendung von Antikollisi-\nonssystemen zukünftig auch für weitere kollisionsgefährdete Großvögel, wie\nSeeadler, Fischadler, Schreiadler, Schwarzmilan und Weißstorch, einzuset-\nzen. Antikollisionssysteme, deren Wirksamkeit noch nicht belegt ist, können\nim Einzelfall im Testbetrieb angeordnet werden, wenn begleitende Maßnah-\nmen zur Erfolgskontrolle angeordnet werden.\nAbschaltung bei landwirtschaft- Beschreibung: Vorübergehende Abschaltung im Falle der Grünlandmahd\nlichen Bewirtschaftungsereignis- und Ernte von Feldfrüchten sowie des Pflügens zwischen 1. April und 31. Au-\nsen                               gust auf Flächen, die in weniger als 250 Metern Entfernung vom Mast-\nfußmittelpunkt einer Windenergieanlage gelegen sind. Bei Windparks sind\nin Bezug auf die Ausgestaltung der Maßnahme gegebenenfalls die dies-\nbezüglichen Besonderheiten zu berücksichtigen. Die Abschaltmaßnahmen\nerfolgen von Beginn des Bewirtschaftungsereignisses bis mindestens\n24 Stunden nach Beendigung des Bewirtschaftungsereignisses jeweils von\nSonnenaufgang bis Sonnenuntergang. Bei für den Artenschutz besonders\nkonfliktträchtigen Standorten mit drei Brutvorkommen oder, bei besonders\ngefährdeten Vogelarten, mit zwei Brutvorkommen ist für mindestens\n48 Stunden nach Beendigung des Bewirtschaftungsereignisses jeweils von\nSonnenaufgang bis Sonnenuntergang abzuschalten. Die Maßnahme ist\nunter Berücksichtigung von artspezifischen Verhaltensmustern anzuordnen,\ninsbesondere des von der Windgeschwindigkeit abhängigen Flugverhaltens\nbeim Rotmilan.\nWirksamkeit: Die Abschaltung bei Bewirtschaftungsereignissen trägt regel-\nmäßig zur Senkung des Kollisionsrisikos bei und bringt eine übergreifende\nVorteilswirkung mit sich. Durch die Abschaltung der Windenergieanlage\nwährend und kurz nach dem Bewirtschaftungsereignis wird eine wirksame\nReduktion des temporär deutlich erhöhten Kollisionsrisikos erreicht. Die\nMaßnahme ist insbesondere für Rotmilan und Schwarzmilan, Rohrweihe,\nSchreiadler sowie den Weißstorch wirksam.\nAnlage von attraktiven            Beschreibung: Die Anlage von attraktiven Ausweichnahrungshabitaten wie\nAusweichnahrungshabitaten         zum Beispiel Feuchtland oder Nahrungsgewässern oder die Umstellung auf\nlangfristig extensiv bewirtschaftete Ablenkflächen ist artspezifisch in ausrei-\nchend großem Umfang vorzunehmen. Über die Eignung und die Ausgestal-\ntung der Fläche durch artspezifische Maßnahmen muss im Einzelfall ent-\nschieden werden. Eine vertragliche Sicherung zu Nutzungsbeschränkungen\nund/oder Bearbeitungsauflagen ist nachzuweisen. Die Umsetzung der Maß-\nnahmen ist für die gesamte Betriebsdauer der Windenergieanlage durch\nvertragliche Vereinbarungen zwischen dem Vorhabenträger und den Flä-\nchenbewirtschaftern und -eigentümern sicherzustellen. Die Möglichkeit und\nUmsetzbarkeit solcher vertraglichen Regelungen ist der Genehmigungs-\nbehörde vorab darzulegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022           1367\nWirksamkeit: Die Schutzmaßnahme ist insbesondere für Rotmilan,\nSchwarzmilan, Weißstorch, Baumfalke, Fischadler, Schreiadler, Weihen,\nUhu, Sumpfohreule und Wespenbussard wirksam. Die Wirksamkeit der\nSchutzmaßnahme ergibt sich aus dem dauerhaften Weglocken der kollisi-\nonsgefährdeten Arten bzw. der Verlagerung der Flugaktivität aus dem Vor-\nhabenbereich heraus. Eine Wirksamkeit ist, je nach Konstellation und Art\nauch nur ergänzend zu weiteren Maßnahmen anzunehmen.\nSenkung der Attraktivität von   Beschreibung: Die Minimierung und unattraktive Gestaltung des Mastfuß-\nHabitaten im Mastfußbereich     bereiches (entspricht der vom Rotor überstrichenen Fläche zuzüglich eines\nPuffers von 50 Metern) sowie der Kranstellfläche kann dazu dienen, die\nAnlockwirkung von Flächen im direkten Umfeld der Windenergieanlage für\nkollisionsgefährdete Arten zu verringern. Hierfür ist die Schutzmaßnahme\nregelmäßig durchzuführen. Auf Kurzrasenvegetation, Brachen sowie auf zu\nmähendes Grünland ist in jedem Fall zu verzichten. Je nach Standort, der\numgebenden Flächennutzung sowie dem betroffenen Artenspektrum kann\nes geboten sein, die Schutzmaßnahme einzelfallspezifisch anzupassen.\nWirksamkeit: Die Schutzmaßnahme ist insbesondere für Rotmilan,\nSchwarzmilan, Schreiadler, Weißstorch und Wespenbussard wirksam. Die\nMaßnahme ist als alleinige Schutzmaßnahme nicht ausreichend.\nPhänologiebedingte Abschal-     Beschreibung: Die phänologiebedingte Abschaltung von Windenergieanla-\ntung                            gen umfasst bestimmte, abgrenzbare Entwicklungs-/Lebenszyklen mit er-\nhöhter Nutzungsintensität des Brutplatzes (z. B. Balzzeit oder Zeit flügger\nJungvögel). Sie beträgt in der Regel bis zu 4 oder bis zu 6 Wochen innerhalb\ndes Zeitraums vom 1. März bis zum 31. August von Sonnenaufgang bis\nSonnenuntergang. Die Zeiträume können bei bestimmten Witterungsbedin-\ngungen wie Starkregen oder hohen Windgeschwindigkeiten artspezifisch im\nEinzelfall beschränkt werden, sofern hinreichend belegt ist, dass auf Grund\nbestimmter artspezifischer Verhaltensmuster während dieser Zeiten keine\nregelmäßigen Flüge stattfinden, die zu einer signifikanten Erhöhung des\nTötungs- und Verletzungsrisikos führen.\nWirksamkeit: Die Maßnahme ist grundsätzlich für alle Arten wirksam. Da sie\nmit erheblichen Energieverlusten verbunden ist, soll sie aber nur angeordnet\nwerden, wenn keine andere Maßnahme zur Verfügung steht.","1368            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\nAnlage 2\n(zu § 45b Absatz 6 und 9, zu § 45d Absatz 2)\nZumutbarkeit und Höhe der Zahlung in Artenhilfsprogramme\n1.   Begriffsbestimmungen\nIm Sinne dieser Anlage ist\n– AAHP der prozentuale Anteil des Jahresertrages der Windenergieanlage, der mindestens im Rahmen des\njährlich zu leistenden Beitrags in ein Artenhilfsprogramm zu leisten ist und der mit 2 Prozent festgelegt\nwird,\n– AKSa die anzunehmende Abschaltung bei Verwendung eines Antikollisionssystems je Jahr, die mit 3 Pro-\nzent festgelegt wird,\n– AW der anzulegende Wert in Euro je Megawattstunde, auf Grundlage der durchschnittlichen, mengen-\ngewichteten Zuschlagswerte der vergangenen drei Ausschreibungen von Windenergieanlagen an Land,\nveröffentlicht durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-\nbahnen,\n– BAbs der prozentuale Anteil der Abschaltungen auf Grund individueller fachlich anerkannter Schutzmaß-\nnahmen im Basisschutz; der Basisschutz umfasst alle fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen inklu-\nsive Fledermausabschaltungen,\n– BMK die monetären Kosten in Euro aller individuellen fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen im Basis-\nschutz,\n– BMV der maximal zumutbare monetäre Verlust in Euro im Basisschutz über 20 Jahre,\n– BS der als Prozentwert im Verhältnis zum Jahresertrag ausgedrückte Schwellenwert für die Verringe-\nrung des Jahresertrages infolge von als Basisschutz erfolgenden Anordnungen von Schutzmaßnahmen,\nder in der artenschutzrechtlichen Ausnahme nicht überschritten werden darf, und der mit 4 Prozent für\neinen Regelfall-Standort oder mit 6 Prozent für einen windreichen Standort festgelegt wird,\n– d die prognostizierte Mindestnutzungsdauer einer Windenergieanlage an Land in Höhe von 20 Jahren,\n– Er der reale Energieertrag der Windenergieanlage in Megawattstunden des vergangenen Kalenderjah-\nres,\n– Ernte die durchschnittliche Häufigkeit je Jahr eines Erntevorgangs je Flurstück, die mit 1 festgelegt wird,\n– Flma die anzunehmende Abschaltung zum Schutz von Fledermäusen, die mit 2,5 Prozent festgelegt\noder auf Grundlage eines Gutachtens oder einer Untersuchung der Fledermausaktivitäten ermittelt wird;\nsollte der Antragsteller ein Gutachten oder eine Untersuchung der Fledermausaktivitäten beauftragen,\nist der Prozentwert der Abschaltung im Verhältnis zum Jahresertrag aus dem Gutachten oder der Unter-\nsuchung anzusetzen,\n– FlstAusn die Anzahl der Flurstücke in einem Umkreis von 250 Metern um den Mastfußmittelpunkt der\nWindenergieanlage, auf denen drei Brutvorkommen oder zwei Brutvorkommen bei besonders gefähr-\ndeten Vogelarten betroffen sind,\n– FlstErnte die Anzahl der Flurstücke in einem Umkreis von 250 Metern um den Mastfußmittelpunkt der\nWindenergieanlage mit Feldfrüchten, auf denen Erntevorgänge erfolgen,\n– FlstMahd die Anzahl der Flurstücke in einem Umkreis von 250 Metern um den Mastfußmittelpunkt der\nWindenergieanlage mit Grünland, auf denen Mahdvorgänge erfolgen,\n– FlstPflügen die Anzahl der Flurstücke in einem Umkreis von 250 Metern um den Mastfußmittelpunkt der\nWindenergieanlage mit Ackerland, auf denen Pflugvorgänge erfolgen,\n– h die anzunehmende Stundenanzahl bezogen auf die Abschaltung bei einem landwirtschaftlichen Be-\nwirtschaftungsereignis (Ernte, Mahd, Pflügen), die mit 14 festgelegt wird,\n– ha die Anzahl der Stunden eines Jahres, die mit 8 760 festgelegt wird,\n– IK die Summe der Investitionskosten in Euro aller Schutzmaßnahmen,\n– KAS der Selbstbehalt von den Investitionskosten für den Antragsteller in Höhe von 17 000 Euro je Mega-\nwatt zu installierender Leistung,\n– Mahd die durchschnittliche Häufigkeit je Jahr eines Mahdvorgangs je Flurstück, die mit 4 festgelegt wird,\n– Mr der reale monetäre Ertrag der Windenergieanlage in Euro im vergangenen Kalenderjahr,\n– P die zu installierende Leistung der geplanten Windenergieanlage an Land in Megawatt, das heißt, die\nelektrische Wirkleistung, die eine Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschrän-\nkungen unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann,\n– Pflügen die durchschnittliche Häufigkeit je Jahr eines Pflugvorgangs je Flurstück, die mit 0,5 festgelegt\nwird,\n– Phäno die Anzahl der Tage mit phänologischen Abschaltungen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022                  1369\n– Regelfall-Standort ein Standort mit einem Gütefaktor ≤ 90 Prozent; die Prognose des Gütefaktors ist\naus dem Ertragsgutachten zu entnehmen,\n– VBH die Anzahl der Vollbenutzungsstunden der Windenergieanlage, die aus den Ertragsgutachten zu\nentnehmen ist,\n– VBHr die Anzahl der realen Vollbenutzungsstunden der Windenergieanlage des vergangenen Kalender-\njahres,\n– windreicher Standort ein Standort mit einem Gütefaktor > 90 Prozent; die Prognose des Gütefaktors ist\naus dem Ertragsgutachten zu entnehmen,\n– ZAbs der prozentuale Anteil der Abschaltungen auf Grund individueller fachlich anerkannter Schutzmaß-\nnahmen,\n– ZAHPa die Höhe des jährlich zu leistenden Beitrags in Euro in ein Artenhilfsprogramm,\n– ZMo die monetären Kosten in Euro der individuellen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen in der\nZumutbarkeit,\n– ZMV der maximal zumutbare monetäre Verlust in Euro über 20 Jahre,\n– Zum der als Prozentwert im Verhältnis zum Jahresertrag ausgedrückte Schwellenwert, oberhalb dessen\nVerringerungen des Jahresertrages infolge der Anordnung von Schutzmaßnahmen als nicht mehr zu-\nmutbar gelten, und der mit 6 Prozent für einen Regelfall-Standort oder mit 8 Prozent für einen wind-\nreichen Standort festgelegt wird; die Zumutbarkeitsschwelle umfasst alle fachlich anerkannten Schutz-\nmaßnahmen inklusive Fledermausabschaltungen.\n2.  Berechnung der Zumutbarkeitsschwelle\nDie Zumutbarkeitsschwelle für die Anordnung von Schutzmaßnahmen für Windenergieanlagen an Land\nnach § 45b Absatz 2 wird nach folgenden Formeln bestimmt, bei deren Berechnung auf zwei Nachkom-\nmastellen zu runden ist:\n2.1 Maximal zumutbarer Energieverlust\nZEV = P · VBH · Zum · d\n2.2 Prozentualer Anteil der Abschaltungen\nWerden keine Abschaltungen auf Grund landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse angeordnet, ist\n(FlstMahd · Mahd) + (FlstErnte · Ernte) + (FlstPflügen · Pflügen) · h + (FlstAusn · h) bei der Berechnung aus der\nFormel zu streichen.\nWerden nur einzelne Abschaltungen auf Grund landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse (nur\nMahd, nur Ernte oder nur Pflügen oder eine andere Kombination dieser drei Ereignisse) angeordnet, ist\ndas nicht angeordnete Ereignis aus der Formel zu streichen, das heißt (FlstMahd · Mahd) oder (FlstErnte ·\nErnte) oder (FlstPflügen · Pflügen).\nWerden keine phänologischen Abschaltungen angeordnet, ist (Phäno · h) bei der Berechnung aus der\nFormel zu streichen.\nIst ZAbs ≤ Zum können die Abschaltungen zumutbar sein, sofern sie auch monetär zumutbar sind (Berech-\nnung durch Nummer 2.3).\nIst ZAbs > Zum gelten die Abschaltungen als unzumutbar und die Berechnungen ab Nummer 3 sind durch-\nzuführen.\n2.3 Monetäre Zumutbarkeit der Maßnahmen\nZMo = P · VBH · ZAbs · AW · d + (IK – KAS)\nErgibt sich bei der Berechnung von (IK – KAS) ein Wert kleiner null, wird das Ergebnis der Subtraktion von\n(IK – KAS) mit null festgesetzt.\nIst ZMo ≤ ZMV sind die Schutzmaßnahmen zumutbar und es erfolgt keine Zahlung in Artenhilfsprogramme.\nIst ZMo > ZMV gelten die Schutzmaßnahmen als unzumutbar und die Berechnungen ab Nummer 3 sind\ndurchzuführen.\n3.  Berechnung des Basisschutzes in der artenschutzrechtlichen Ausnahme\n3.1 Maximal zulässiger monetärer Verlust im Basisschutz\nBMV = P · VBH · BS · d · AW","1370          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\n3.2 Prozentualer Anteil der Abschaltungen im Basisschutz\nWerden keine Abschaltungen auf Grund landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse angeordnet, ist\n(FlstMahd · Mahd) + (FlstErnte · Ernte) + (FlstPflügen · Pflügen) · h + (FlstAusn · h) bei der Berechnung aus der\nFormel zu streichen.\nWerden nur einzelne Abschaltungen auf Grund landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse (nur\nMahd, nur Ernte oder nur Pflügen oder eine andere Kombination dieser drei Ereignisse) angeordnet, ist\ndas nicht angeordnete Ereignis aus der Formel zu streichen, das heißt (FlstMahd · Mahd) oder (FlstErnte ·\nErnte) oder (FlstPflügen · Pflügen).\nWerden keine phänologischen Abschaltungen angeordnet, ist (Phäno · h) bei der Berechnung aus der\nFormel zu streichen.\nIst BAbs > BS, sind die Maßnahmen unzulässig und müssen reduziert werden, bis BAbs ≤ BS.\nIst BAbs ≤ BS, sind die Maßnahmen zulässig und werden bei der Berechnung der Zahlung in Artenhilfs-\nprogramme (Nummer 4) berücksichtigt.\n3.3 Monetäre Kosten der Maßnahmen im Basisschutz\nBMK = BAbs · P · VBH · AW · d + (IK – KAS)\nErgibt sich bei der Berechnung von (IK – KAS) ein Wert kleiner null, wird das Ergebnis der Subtraktion von\nIK – KAS mit null festgesetzt.\nIst BMK > BMV sind die Maßnahmen unzulässig und müssen reduziert werden, bis BMK ≤ BMV.\nIst BMK ≤ BMV sind die Maßnahmen zulässig und werden bei der Berechnung der Zahlung in Artenhilfs-\nprogramme (Nummer 4) berücksichtigt.\n4.  Berechnung der Zahlungen in Artenhilfsprogramme\n4.1 Berechnung des realen Energieertrags im vergangenen Kalenderjahr\nEr = P · VBHr\n4.2 Berechnung des realen monetären Ertrags im vergangenen Kalenderjahr\nMr = Er · AW\n4.3 Berechnung der Höhe des zu zahlenden Beitrags in das Artenhilfsprogramm für das vergangene Kalender-\njahr\n“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1371\nArtikel 2\nÄnderung des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes\n§ 16b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch\nArtikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:\n1. Absatz 4 wird aufgehoben.\n2. Die Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4 bis 6.\nArtikel 3\nInkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Ver-\nkündung in Kraft.\n(2) Artikel 1 Nummer 2 tritt am 1. Februar 2023 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Juli 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz,\nnukleare Sicherheit und Verbraucherschutz\nSteffi Lemke"]}