{"id":"bgbl1-2022-28-4","kind":"bgbl1","year":2022,"number":28,"date":"2022-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/28#page=141","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-28-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_28.pdf#page=141","order":4,"title":"Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land","law_date":"2022-07-20T00:00:00Z","page":1353,"pdf_page":141,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022           1353\nGesetz\nzur Erhöhung und Beschleunigung\ndes Ausbaus von Windenergieanlagen an Land\nVom 20. Juli 2022\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-          bare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I\nsen:                                                         S. 1066), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes\nvom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) geändert worden\nArtikel 1                          ist, zu erreichen.\nGesetz\n§2\nzur Festlegung\nvon Flächenbedarfen                                         Begriffsbestimmungen\nfür Windenergieanlagen an Land                      Im Sinne dieses Gesetzes sind\n(Windenergieflächenbedarfsgesetz – WindBG)\n1. Windenergiegebiete:\n§1                                  folgende Ausweisungen von Flächen für die Wind-\nZiel des Gesetzes                           energie an Land in Raumordnungs- oder Bauleit-\nplänen:\n(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, im Interesse des Kli-\nma- und Umweltschutzes die Transformation zu einer               a) Vorranggebiete und mit diesen vergleichbare Ge-\nnachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversor-                 biete in Raumordnungsplänen sowie Sonderbau-\ngung, die vollständig auf erneuerbaren Energien be-                 flächen und Sondergebiete in Flächennutzungs-\nruht, durch den beschleunigten Ausbau der Windener-                 plänen und Bebauungsplänen;\ngie an Land zu fördern.                                          b) für die Flächenbeitragswerte nach Anlage 1\n(2) Hierfür gibt dieses Gesetz den Ländern verbind-             Spalte 1 zusätzlich Eignungs- und Vorbehaltsge-\nliche Flächenziele (Flächenbeitragswerte) vor, die für              biete in Raumordnungsplänen, wenn der Raum-\nden Ausbau der Windenergie an Land benötigt werden,                 ordnungsplan spätestens am 1. Februar 2024\num die Ausbauziele und Ausbaupfade des Erneuer-                     wirksam geworden ist;","1354             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\n2. Rotor-innerhalb-Flächen:                                                             §4\nFlächen im Sinne der Nummer 1, die in einem                               Anrechenbare Fläche\nRaumordnungsplan oder Bauleitplan ausgewiesen\nwurden, der bestimmt, dass die Rotorblätter von             (1) Für die Windenergie an Land im Sinne des § 3\nWindenergieanlagen innerhalb der ausgewiesenen           Absatz 1 ausgewiesen sind alle Flächen, die in Wind-\nFläche liegen müssen, oder, solange der Planungs-        energiegebieten liegen. Soweit sich Ausweisungen in\nträger nicht einen Beschluss nach § 5 Absatz 4 ge-       Plänen verschiedener Planungsebenen auf dieselbe\nfasst und öffentlich bekannt gegeben oder verkün-        Fläche beziehen, ist die ausgewiesene Fläche nur ein-\ndet hat, der keine Bestimmung im Hinblick auf die        malig auf den Flächenbeitragswert anzurechnen. Auf\nPlatzierung der Rotorblätter außerhalb einer ausge-      den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 wer-\nwiesenen Fläche trifft;                                  den auch Flächen angerechnet, die keine Windenergie-\ngebiete sind, wenn sie im Umkreis von einer Rotor-\n3. Windenergieanlagen an Land:                               blattlänge um eine Windenergieanlage liegen und der\njede Anlage zur Erzeugung von Strom aus Wind-            jeweilige Planungsträger dies in dem Beschluss nach\nenergie, die keine Windenergieanlage auf See im          § 5 Absatz 1 feststellt. Die Anrechnungsmöglichkeit\nSinne des § 3 Nummer 11 des Windenergie-auf-             besteht nur, solange die Windenergieanlage in Betrieb\nSee-Gesetzes ist.                                        ist. Flächen, die in Plänen ausgewiesen werden, die\nnach dem 1. Februar 2023 wirksam geworden sind\n§3                               und Bestimmungen zur Höhe baulicher Anlagen ent-\nhalten, sind nicht anzurechnen.\nVerpflichtungen der Länder\n(1) In jedem Bundesland ist ein prozentualer Anteil          (2) Ausgewiesene Flächen sind anrechenbar, sobald\nder Landesfläche nach Maßgabe der Anlage 1 (Flä-             und solange der jeweilige Plan wirksam ist. Soweit ein\nchenbeitragswert) für die Windenergie an Land auszu-         Plan durch Entscheidung eines Gerichtes für unwirk-\nweisen. Dabei sind bis zum 31. Dezember 2027 min-            sam erklärt oder dessen Unwirksamkeit in den Ent-\ndestens die Flächenbeitragswerte nach Anlage 1               scheidungsgründen angenommen worden ist, bleiben\nSpalte 1 und bis zum 31. Dezember 2032 mindestens            die ausgewiesenen Flächen für ein Jahr ab Rechtskraft\ndie Flächenbeitragswerte nach Anlage 1 Spalte 2 aus-         der Entscheidung weiter anrechenbar. Ein Plan, der vor\nzuweisen. Zum Zwecke der Bestimmung der Größe der            Ablauf der in § 3 Absatz 1 Satz 2 genannten Stichtage\nhiernach auszuweisenden Flächen ist die Größe der            beschlossen, aber noch nicht wirksam geworden ist,\nLandesflächen der Bundesländer insgesamt der An-             wird für sieben Monate ab Beschluss des Plans ange-\nlage 1 Spalte 3 zu entnehmen.                                rechnet.\n(2) Die Länder erfüllen die Pflicht nach Absatz 1, in-       (3) Ausgewiesene Flächen nach Absatz 1 sind\ndem sie                                                      grundsätzlich in vollem Umfang auf die Flächenbei-\ntragswerte anzurechnen. Rotor-innerhalb-Flächen sind\n1. die zur Erreichung der Flächenbeitragswerte not-\nnur anteilig auf die Flächenbeitragswerte anzurechnen.\nwendigen Flächen selbst in landesweiten oder re-\nHierfür ist mittels Analyse der standardisierten Daten\ngionalen Raumordnungsplänen ausweisen oder\ngeografischer Informationssysteme (GIS-Daten) flä-\n2. eine Ausweisung der zur Erreichung der Flächenbei-        chenscharf der einfache Rotorradius abzüglich des\ntragswerte notwendigen Flächen durch von ihnen           Turmfußradius einer Standardwindenergieanlage an\nabweichende regionale oder kommunale Planungs-           Land von den Grenzen der ausgewiesenen Fläche ab-\nträger sicherstellen; dabei legt das jeweilige Land      zuziehen. Der Rotorradius einer Standardwindenergie-\nhierzu regionale oder kommunale Teilflächenziele         anlage an Land abzüglich des Turmfußradius wird zu\nfest, die in Summe den Flächenbeitragswert errei-        diesem Zweck mit einem Wert von 75 Metern festge-\nchen, und macht diese durch ein Landesgesetz             setzt. Rotor-innerhalb-Flächen, für die keine GIS-Daten\noder als Ziele der Raumordnung verbindlich.              vorliegen, werden abhängig von ihrer Gesamtgröße\nIm Fall des Satzes 1 Nummer 1 kann das Land durch            mit den Anrechnungsfaktoren nach Anlage 2 ange-\nein Landesgesetz oder als Ziele der Raumordnung re-          rechnet.\ngionale Teilflächenziele für eigene regionale Raumord-\nnungspläne festlegen, die in Summe die Flächenbei-                                      §5\ntragswerte erreichen.\nFeststellung und Bekanntmachung\n(3) Die Länder sind außerdem verpflichtet, bis zum              des Erreichens der Flächenbeitragswerte\n31. Mai 2024 im Rahmen ihrer Berichterstattung nach\n§ 98 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ein-            (1) Der Planungsträger stellt in dem Beschluss über\nmalig Folgendes nachzuweisen:                                den Plan fest, dass der Plan mit den Flächenbeitrags-\nwerten oder mit den Teilflächenzielen nach § 3 Absatz 2\n1. im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Planauf-           Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 im Einklang steht; dabei\nstellungsbeschlüsse zur Ausweisung der zur Errei-        ist der Flächenbeitragswert oder das Teilflächenziel\nchung der Flächenbeitragswerte nach Anlage 1             unter Angabe des jeweiligen Stichtages nach Anlage 1\nSpalte 1 notwendigen Flächen,                            zu bezeichnen und auszuführen, in welchem Umfang\n2. im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2         Flächen nach § 4 Absatz 1 Satz 3 angerechnet wurden.\ndas Inkrafttreten von Landesgesetzen oder Raum-          Bedarf der Plan der Genehmigung, trifft die nach Lan-\nordnungsplänen, die regionale oder kommunale             desrecht zuständige Stelle die Feststellung nach Satz 1\nTeilflächenziele festsetzen; dabei müssen die Teil-      in ihrer Genehmigungsentscheidung. Die Feststellung\nflächenziele in der Summe den Flächenbeitragswert        nimmt an der Bekanntgabe oder der Verkündung des\nnach Anlage 1 Spalte 1 für das Land erreichen.           Plans, der Genehmigung oder des Beschlusses teil, die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022           1355\njeweils nach den dafür einschlägigen Vorschriften er-       sowie eine vereinfachte graphische Darstellung der\nfolgt.                                                      Umsetzung der Flächenbeitragswerte in den einzelnen\n(2) Werden die Flächenbeitragswerte oder die da-         Ländern auf seiner Internetseite.\nraus abgeleiteten regionalen oder kommunalen Teil-\nflächenziele nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder             (3) Kommt die Bundesregierung in ihrem Bericht\nSatz 2 ohne eine Ausweisung von neuen Windenergie-          nach § 98 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Ge-\ngebieten erreicht, stellt ein Planungsträger dies bis zu    setzes zu dem Ergebnis, dass es weiterer gesetzge-\nden in § 3 Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten fest.      berischer Maßnahmen bedarf, um die Erreichung der\nDie Feststellung ist öffentlich bekannt zu geben oder       Flächenbeitragswerte oder die Anpassung der Flä-\nzu verkünden.                                               chenbeitragswerte an die Ausbauziele nach dem Er-\nneuerbare-Energien-Gesetz in der jeweils geltenden\n(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli-        Fassung zu ermöglichen, legt sie spätestens zum 1. Juli\nmaschutz stellt bis zum 30. Juni 2024 fest, ob und          2025 und danach alle vier Jahre einen Entwurf zur\nwelche Länder ihre Nachweispflicht nach § 3 Absatz 3        Anpassung dieses Gesetzes vor.\nerfüllt haben. Im Fall des Pflichtverstoßes stellt das\nBundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bis            (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli-\nzum 31. Dezember 2024 fest, ob und welche Länder            maschutz passt durch Rechtsverordnung die Flächen-\nden Nachweis nach § 3 Absatz 3 bis zum 30. November         beitragswerte in Anlage 1 entsprechend an, wenn sich\n2024 nachträglich erbracht haben. Die Feststellung          ein Land durch Staatsvertrag gegenüber einem ande-\nwird öffentlich bekannt gegeben.                            ren Land verpflichtet, mehr Fläche als gemäß § 3 Ab-\n(4) Bei einem Raumordnungs- oder Flächennut-             satz 1 gefordert (Flächenüberhang) für die Windenergie\nzungsplan, der keine Bestimmung im Hinblick auf die         an Land bereitzustellen und diesen Staatsvertrag dem\nPlatzierung der Rotorblätter von Windenergieanlagen         Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bis\naußerhalb einer ausgewiesenen Fläche trifft, kann der       zum 31. Mai 2024 unter Bezifferung des Flächenüber-\nPlanungsträger, der den Beschluss über den Plan ge-         hangs in Quadratkilometern übermittelt, es sei denn,\nfasst hat, durch Beschluss bestimmen, dass die Rotor-       der Staatsvertrag ist zum Erreichen der Flächenbei-\nblätter nicht innerhalb der ausgewiesenen Fläche lie-       tragswerte der vertragsschließenden Länder offen-\ngen müssen, wenn der Plan bis zum 1. Februar 2024           sichtlich ungeeignet. Durch die Rechtsverordnung\nwirksam geworden ist. Der Beschluss ist öffentlich be-      nach Satz 1 darf sich der Flächenbeitragswert von Ber-\nkannt zu geben oder zu verkünden.                           lin, Bremen und Hamburg jeweils um höchstens 75\nProzent und von den übrigen Ländern jeweils um\n§6                              höchstens 50 Prozent mindern oder erhöhen.\nEvaluierung; Verordnungsermächtigung\n(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli-\n(1) Die Bundesregierung berichtet ab dem 1. Januar       maschutz wird ermächtigt und verpflichtet, unter den\n2024 nach § 98 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-           in Absatz 4 genannten Voraussetzungen und in dem in\nGesetzes zum Stand der Umsetzung dieses Gesetzes.           Absatz 4 genannten Umfang durch Rechtsverordnung\n(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli-        mit Zustimmung des Bundesrates die Flächenbeitrags-\nmaschutz veröffentlicht den Bericht nach Absatz 1           werte nach Anlage 1 zu ändern.","1356                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\nAnlage 1\n(zu § 3 Absatz 1)\nFlächenbeitragswerte\nSpalte 1:                      Spalte 2:                  Spalte 3:\nFlächenbeitragswert, der       Flächenbeitragswert, der        Landesflächen\nBundesland                     bis zum 31. Dezember 2027      bis zum 31. Dezember 2032             (in km2)*\nzu erreichen ist (Anteil der   zu erreichen ist (Anteil der\nLandesfläche in Prozent)       Landesfläche in Prozent)\nBaden-Württemberg                                              1,1                            1,8                          35 747,82\nBayern                                                         1,1                            1,8                          70 541,57\nBerlin                                                         0,25                           0,50                            891,12\nBrandenburg                                                    1,8                            2,2                          29 654,35\nBremen                                                         0,25                           0,50                            419,62\nHamburg                                                        0,25                           0,50                            755,09\nHessen                                                         1,8                            2,2                          21 115,64\nMecklenburg-Vorpommern                                         1,4                            2,1                          23 295,45\nNiedersachsen                                                  1,7                            2,2                          47 709,82\nNordrhein-Westfalen                                            1,1                            1,8                          34 112,44\nRheinland-Pfalz                                                1,4                            2,2                          19 858,00\nSaarland                                                       1,1                            1,8                           2 571,11\nSachsen                                                        1,3                            2,0                          18 449,93\nSachsen-Anhalt                                                 1,8                            2,2                          20 459,12\nSchleswig-Holstein                                             1,3                            2,0                          15 804,30\nThüringen                                                      1,8                            2,2                          16 202,39\n* Quelle: Statistisches Bundesamt, Daten aus dem Gemeindeverzeichnis: Bundesländer mit Hauptstädten nach Fläche, Bevölkerung und Bevöl-\nkerungsdichte, Gebietsstand: 31.12.2020, Erscheinungsmonat: September 2021.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022              1357\nAnlage 2\n(zu § 4 Absatz 3 Satz 5)\nAnrechnungsfaktoren für Rotor-innerhalb-Flächen, für die keine GIS-Daten vorliegen\nGesamtgröße der Rotor-innerhalb-Fläche,\nAnrechnungsfaktor auf den Flächenbeitragswert\nfür die keine GIS-Daten vorliegen (in Hektar)\n0 bis 20                                                                              0,2\nüber 20 bis 40                                                                        0,3\nüber 40 bis 60                                                                        0,4\nüber 60 bis 100                                                                       0,5\nüber 100 bis 250                                                                      0,6\nüber 250                                                                              0,7","1358              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\nArtikel 2                               daraus abgeleiteten Teilflächenziels gemäß § 5\nAbsatz 1 oder Absatz 2 des Windenergieflächen-\nÄnderung des                               bedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353)\nBaugesetzbuchs                              festgestellt wird, spätestens aber mit Ablauf des\nDas Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-               31. Dezember 2027. Der Plan gilt im Übrigen fort,\nchung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das                wenn nicht im Einzelfall die Grundzüge der Planung\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022          berührt werden. Die Möglichkeit des Planungsträ-\n(BGBl. I S. 674) geändert worden ist, wird wie folgt ge-         gers, den Plan zu ändern, zu ergänzen oder aufzu-\nändert:                                                          heben, bleibt unberührt.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                    (2) § 15 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,\na) Nach der Angabe zu § 245d wird folgende An-                wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flä-\ngabe eingefügt:                                           chennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu\nergänzen, um den Flächenbeitragswert im Sinne\n„§ 245e Überleitungsvorschriften aus Anlass des           des § 3 Absatz 1 des Windenergieflächenbedarfs-\nGesetzes zur Erhöhung und Beschleuni-           gesetzes oder ein daraus abgeleitetes Teilflächen-\ngung des Ausbaus von Windenergiean-             ziel zu erreichen. Die Entscheidung kann längstens\nlagen an Land“.                                 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 ausgesetzt\nb) Die Angabe zu § 249 wird wie folgt gefasst:                werden.\n„§ 249    Sonderregelungen für Windenergiean-                (3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtswir-\nlagen an Land“.                                 kungen gemäß § 35 Absatz 3 Satz 3 können Vor-\n2. In § 5 Absatz 2b werden nach den Wörtern „§ 35                haben im Sinne des § 16b Absatz 1 und 2 des Bun-\nAbsatz 3 Satz 3“ die Wörter „oder des § 249 Ab-               des-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der\nsatz 2“ eingefügt.                                            Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I\nS. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1\n3. § 9a wird wie folgt geändert:                                 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                S. 4458) geändert worden ist, nicht entgegengehal-\nten werden, es sei denn, die Grundzüge der Planung\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                          werden berührt. Dies gilt nicht, wenn das Vorhaben\n„(2) Das Bundesministerium für Wohnen,                 in einem Natura 2000-Gebiet im Sinne des § 7 Ab-\nStadtentwicklung und Bauwesen wird ermäch-                satz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes\ntigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-              vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt\nrium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicher-            durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021\nheit und Verbraucherschutz mit Zustimmung                 (BGBl. I S. 3908) geändert worden ist, oder in einem\ndes Bundesrates durch Rechtsverordnung Vor-               Naturschutzgebiet im Sinne des § 23 des Bundes-\ngaben zu erlassen zur Berücksichtigung von ar-            naturschutzgesetzes verwirklicht werden soll.“\ntenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der\nUmweltprüfung bei der Aufstellung von Bauleit-         6. § 249 wird wie folgt gefasst:\nplänen. Sofern dabei auch Fragen der Windener-                                    „§ 249\ngie an Land berührt sind, sind die Vorgaben auch\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für                              Sonderregelungen für\nWirtschaft und Klimaschutz zu erlassen.“                               Windenergieanlagen an Land\n4. § 35 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n(1) § 35 Absatz 3 Satz 3 ist auf Vorhaben nach\n„5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der             § 35 Absatz 1 Nummer 5, die der Erforschung, Ent-\nWindenergie nach Maßgabe des § 249 oder der              wicklung oder Nutzung der Windenergie dienen,\nErforschung, Entwicklung oder Nutzung der                nicht anzuwenden.\nWasserenergie dient,“.\n(2) Außerhalb der Windenergiegebiete gemäß § 2\n5. Nach § 245d wird folgender § 245e eingefügt:                  Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes\n„§ 245e                               vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) richtet sich die\nZulässigkeit der in Absatz 1 genannten Vorhaben in\nÜberleitungsvorschriften\neinem Land nach § 35 Absatz 2, wenn das Erreichen\naus Anlass des Gesetzes zur\neines in Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfs-\nErhöhung und Beschleunigung des\ngesetzes bezeichneten Flächenbeitragswerts des\nAusbaus von Windenergieanlagen an Land\nLandes gemäß § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 des Wind-\n(1) Die Rechtswirkungen eines Raumordnungs-                energieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde.\noder Flächennutzungsplans gemäß § 35 Absatz 3                 Hat ein Land gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2\nSatz 3 in der bis zum 1. Februar 2023 geltenden               oder Satz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes\nFassung für Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Num-                  regionale oder kommunale Teilflächenziele bestimmt\nmer 5, die der Erforschung, Entwicklung oder Nut-             und wird deren Erreichen gemäß § 5 Absatz 1 oder\nzung der Windenergie dienen, gelten vorbehaltlich             Absatz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes\ndes § 249 Absatz 5 Satz 2 fort, wenn der Plan bis             festgestellt, gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 für\nzum 1. Februar 2024 wirksam geworden ist. Sie ent-            das Gebiet der jeweiligen Region oder Gemeinde.\nfallen, soweit für den Geltungsbereich des Plans              Der Eintritt der Rechtsfolge der Sätze 1 und 2 ist\ndas Erreichen des Flächenbeitragswerts oder eines             gesetzliche Folge der Feststellung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022           1359\n(3) Die Rechtsfolge des Absatzes 2 gilt bis zum           gesetzes bis zum Ablauf des 30. November 2024\nAblauf des 31. Dezember 2030 nicht für Vorhaben              nicht erbracht hat oder wenn der Flächenbeitrags-\nim Sinne des § 16b Absatz 1 und 2 des Bundes-                wert nach Anlage 1 Spalte 1 oder Spalte 2 des\nImmissionsschutzgesetzes in der Fassung der Be-              Windenergieflächenbedarfsgesetzes zum jeweiligen\nkanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274;              Stichtag nicht erreicht wird.\n2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-             (8) Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 kann\nsetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458)              auch festgesetzt werden, dass die im Bebauungs-\ngeändert worden ist, es sei denn, das Vorhaben soll          plan festgesetzten Windenergieanlagen nur zulässig\nin einem Natura 2000-Gebiet im Sinne des § 7 Ab-             sind, wenn sichergestellt ist, dass nach der Errich-\nsatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes                tung der im Bebauungsplan festgesetzten Wind-\nvom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt             energieanlagen andere im Bebauungsplan bezeich-\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021             nete Windenergieanlagen innerhalb einer im Bebau-\n(BGBl. I S. 3908) geändert worden ist, oder in einem         ungsplan zu bestimmenden angemessenen Frist\nNaturschutzgebiet im Sinne des § 23 des Bundes-              zurückgebaut werden. Die Standorte der zurückzu-\nnaturschutzgesetzes verwirklicht werden.                     bauenden Windenergieanlagen können auch außer-\n(4) Die Feststellung des Erreichens eines Flä-            halb des Bebauungsplangebiets oder außerhalb des\nchenbeitragswerts oder Teilflächenziels steht der            Gemeindegebiets liegen. Darstellungen im Flächen-\nAusweisung zusätzlicher Flächen für Vorhaben nach            nutzungsplan können mit Bestimmungen entspre-\n§ 35 Absatz 1 Nummer 5, die der Erforschung, Ent-            chend den Sätzen 1 und 2 mit Wirkung für die\nwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen,                Zulässigkeit der Windenergieanlagen nach § 35\nnicht entgegen.                                              Absatz 1 Nummer 5 verbunden sein.\n(5) Der nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder               (9) Die Länder können durch Landesgesetze be-\nNummer 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes               stimmen, dass § 35 Absatz 1 Nummer 5 auf Vorha-\njeweils zuständige Planungsträger ist bei der Aus-           ben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung\nweisung von Windenergiegebieten gemäß § 2 Num-               der Windenergie dienen, nur Anwendung findet,\nmer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes an               wenn sie bestimmte Mindestabstände zu den im\nentgegenstehende Ziele der Raumordnung oder                  Landesgesetz bezeichneten zulässigen baulichen\nentgegenstehende Darstellungen in Flächennut-                Nutzungen zu Wohnzwecken einhalten. Ein Min-\nzungsplänen nicht gebunden, soweit dies erforder-            destabstand nach Satz 1 darf höchstens 1 000 Me-\nlich ist, um den Flächenbeitragswert im Sinne des            ter von der Mitte des Mastfußes der Windenergie-\n§ 3 Absatz 1 des Windenergieflächenbedarfsgeset-             anlage bis zur nächstgelegenen im Landesgesetz\nzes oder ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel zu          bezeichneten baulichen Nutzung zu Wohnzwecken\nerreichen. Wurden Windenergiegebiete unter An-               betragen. Die weiteren Einzelheiten, insbesondere\nwendung von Satz 1 ausgewiesen, entfallen inner-             zur Abstandsfestlegung, sind in den Landesgeset-\nhalb dieser Gebiete die entsprechenden Bindungen             zen nach Satz 1 zu regeln. Auf der Grundlage dieses\nauch im Zulassungsverfahren.                                 Absatzes in der bis zum 14. August 2020 oder bis\n(6) Die Ausweisung von Windenergiegebieten ge-            zum 1. Februar 2023 geltenden Fassung erlassene\nmäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfs-              Landesgesetze gelten fort; sie können geändert\ngesetzes erfolgt nach den für die jeweiligen Pla-            werden, sofern die wesentlichen Elemente der in\nnungsebenen geltenden Vorschriften für Gebiets-              dem fortgeltenden Landesgesetz enthaltenen Rege-\nausweisungen. Für die Rechtswirksamkeit des                  lung beibehalten werden. In den Landesgesetzen\nPlans ist es hingegen unbeachtlich, ob und welche            nach den Sätzen 1 und 4 ist zu regeln, dass die\nsonstigen Flächen im Planungsraum für die Auswei-            Mindestabstände nicht auf Flächen in Windenergie-\nsung von Windenergiegebieten geeignet sind.                  gebieten gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergie-\nflächenbedarfsgesetzes anzuwenden sind. Für\n(7) Sobald und solange nach Ablauf des jeweili-           Landesgesetze nach Satz 4 ist dies bis zum Ablauf\ngen Stichtages gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 des                 des 31. Mai 2023 zu regeln.“\nWindenergieflächenbedarfsgesetzes weder der Flä-\nchenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 1 oder\nArtikel 3\nSpalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes\nnoch ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel nach                             Änderung des\n§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 des                             Raumordnungsgesetzes\nWindenergieflächenbedarfsgesetzes erreicht wird,             Das Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008\n1. entfällt die Rechtsfolge des Absatzes 2 und            (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-\n2. können Darstellungen in Flächennutzungsplänen,         setzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geän-\nZiele der Raumordnung sowie sonstige Maßnah-          dert worden ist, wird wie folgt geändert:\nmen der Landesplanung einem Vorhaben nach             1. Dem § 8 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n§ 35 Absatz 1 Nummer 5, das der Erforschung,                „(5) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadt-\nEntwicklung oder Nutzung der Windenergie                 entwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, im Ein-\ndient, nicht entgegengehalten werden.                    vernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,\nLandesgesetze nach Absatz 9 Satz 1 und 4 sind                Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucher-\nnicht mehr anzuwenden, wenn gemäß § 5 Absatz 3               schutz mit Zustimmung des Bundesrates durch\nSatz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes                 Rechtsverordnung Vorgaben zu erlassen zur Be-\nfestgestellt wurde, dass ein Land den Nachweis ge-           rücksichtigung von artenschutzrechtlichen Belan-\nmäß § 3 Absatz 3 des Windenergieflächenbedarfs-              gen im Rahmen der Umweltprüfung bei der Aufstel-","1360            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\nlung von Raumordnungsplänen. Sofern dabei auch           2. § 98 wird wie folgt geändert:\nFragen der Windenergie an Land berührt sind, sind\ndie Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem Bun-              a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ndesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu\nerlassen.“                                                        „(1) Die Länder berichten dem Sekretariat des\nKooperationsausschusses jährlich spätestens bis\n2. Dem § 27 wird folgender Absatz 4 angefügt:                     zum 31. Mai über den Stand des Ausbaus der\n„(4) Für Raumordnungspläne, die Windenergie-                erneuerbaren Energien und den Stand der Aus-\ngebiete im Sinne von § 2 Nummer 1 des Windener-                weisung von Flächen nach den Vorschriften des\ngieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022                    Windenergieflächenbedarfsgesetzes, insbeson-\n(BGBl. I S. 1353) beinhalten, sind die Überleitungs-           dere über\nvorschriften des § 245e des Baugesetzbuchs und\ndie Sonderregelungen des § 249 des Baugesetz-                  1. den Stand der Umsetzung der für das Errei-\nbuchs vorrangig anzuwenden.“                                      chen der Flächenbeitragswerte in § 3 Absatz 2\ndes Windenergieflächenbedarfsgesetzes vor-\ngesehenen Maßnahmen, einschließlich der\nArtikel 4                                    Angabe, zu welchem Anteil der Flächenbei-\nÄnderung des                                    tragswert nach Anlage 1 des Windenergieflä-\nErneuerbare-Energien-Gesetzes                             chenbedarfsgesetzes erreicht ist, sowie den\nNachweis nach Maßgabe von § 3 Absatz 3\nDas Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014                 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes,\n(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 8 des Ge-\nsetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) geändert               2. den Umfang an Flächen, die in der geltenden\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                 Raumordnungs- und Bauleitplanung für Wind-\nenergie an Land festgesetzt wurden, ein-\n1. § 97 wird wie folgt geändert:\nschließlich der Angabe, zu welchem Anteil\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        diese bereits durch Windenergieanlagen ge-\nnutzt werden,\n„Der Kooperationsausschuss koordiniert die Er-\nfassung                                                     3. die durchschnittliche Dauer der Planaufstel-\n1. der Ziele der Länder zur Erreichung des Ziels               lungsverfahren,\nnach § 1 Absatz 2,\n4. die Planungen für neue Ausweisungen für die\n2. der Flächenausweisung in den Ländern für                    Windenergienutzung an Land in der Raumord-\ndas Erreichen der Flächenbeitragswerte nach                nungs- und Bauleitplanung und\nAnlage 1 des Windenergieflächenbedarfsge-\nsetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) und          5. den Stand der Genehmigung von Windener-\n3. des Stands der Umsetzung der Ziele nach                     gieanlagen an Land, das heißt Anzahl und\nNummer 1 und der Flächenausweisungen                       Leistung der Windenenergieanlagen an Land,\nnach Nummer 2.“                                            auch mit Blick auf die Dauer von Genehmi-\ngungsverfahren von der Antragstellung bis\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                               zur Genehmigungserteilung.\n„(5) Für die Sitzungen des Kooperationsaus-\nschusses müssen laufend die erforderlichen Da-              Die ausgewiesenen Flächen sollen in Form von\nten beschafft und analysiert werden, insbeson-              standardisierten Daten geografischer Informa-\ndere                                                        tionssysteme (GIS-Daten) in nicht personenbezo-\ngener Form gemeldet werden. Auch die Meldung\n1. zu dem Stand des Ausbaus von Windenergie-                von Flächen, die nicht durch GIS-Daten erfolgt,\nanlagen an Land und Freiflächenanlagen,                 darf nur in nicht personenbezogener Form erfol-\ngen. Im Fall nicht ausreichender Flächenver-\n2. zu dem Umfang der für diese Anlagen bereits\nfügbarkeit sollen die Berichte auch Maßnahmen\ngenutzten Flächen und der für den Ausbau-\nenthalten, wie weitere Flächen, insbesondere\npfad nach § 4 erforderlichen weiteren Flächen,\nFlächen im Eigentum des Landes, verfügbar ge-\n3. zu dem Umfang der für Windenergieanlagen                 macht werden können. Im Fall von Hemmnissen\nan Land ausgewiesenen Flächen und der für               in der Regional- oder Bauleitplanung oder in Ge-\ndas Erreichen der Flächenbeitragswerte nach             nehmigungsverfahren sollen die Berichte die da-\nAnlage 1 des Windenergieflächenbedarfsge-               für maßgeblichen Gründe und Vorschläge für\nsetzes erforderlichen weiteren Flächen,                 Maßnahmen enthalten, um die Verzögerungen\nzu verringern einschließlich von Fallbeispielen\n4. zu dem Nachweis von Planaufstellungsbe-\nfür eine gelungene Bürger- und Öffentlichkeits-\nschlüssen und dem Inkrafttreten von Landes-\nbeteiligung. Die Flächendaten und Berichte dür-\ngesetzen oder Raumordnungsplänen nach § 3\nfen keine personenbezogenen Daten enthalten.\nAbsatz 3 des Windenergieflächenbedarfsge-\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-\nsetzes und\nschutz kann den Ländern Formatvorgaben für die\n5. zu der Dauer der Genehmigungsverfahren die-              Berichte nach Satz 1 machen. Bis diese Vorga-\nser Anlagen und den Hemmnissen in diesen                ben vorliegen, können die Länder das Format\nVerfahren.“                                             ihrer Berichte nach Satz 1 selbst bestimmen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022            1361\nb) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:             4. die Möglichkeit weiterer Maßnahmen und Vor-\n„(5) Ab dem 1. Januar 2024 umfasst der Be-                  schläge zur Planungsbeschleunigung und\nricht nach Absatz 3 zusätzlich eine Bewertung              5. die Eignung der Flächenbeitragswerte nach\nzum Stand der Umsetzung des Windenergieflä-                    § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 des\nchenbedarfsgesetzes und enthält insbesondere                   Windenergieflächenbedarfsgesetzes für das\nAngaben über                                                   Erreichen der Ausbaupfade und Ausbauziele\n1. die nach § 3 Absatz 3 des Windenergieflä-                   nach diesem Gesetz.\nchenbedarfsgesetzes erbrachten Nachweise,                  (6) Die Berichterstattung nach den Absätzen 3\n2. den Umfang ausgewiesener Flächen in der                 und 4 erfolgt mit der Unterstützung des Umwelt-\ngeltenden Raumordnungs- und Bauleitpla-                 bundesamtes und auf der Grundlage der nach\nnung für Windenergie an Land und inwieweit              § 97 Absatz 5 beschafften und der nach § 98\ndiese Flächen von der Windenergie an Land               Absatz 1 zu übermittelnden Daten. Die Bericht-\ngenutzt werden,                                         erstattung nach Satz 1 darf keine personenbe-\n3. den Zeitpunkt, in dem die Flächenbeitrags-              zogenen Daten enthalten.“\nwerte nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit\nAnlage 1 des Windenergieflächenbedarfsge-                                 Artikel 5\nsetzes in den Ländern voraussichtlich erreicht\nInkrafttreten\nwerden und zu welchen Anteilen diese erreicht\nworden sind,                                         Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2023 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Juli 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Klimaschutz\nRobert Habeck\nDie Bundesministerin\nfür Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen\nKlara Geywitz"]}