{"id":"bgbl1-2022-28-3","kind":"bgbl1","year":2022,"number":28,"date":"2022-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/28#page=113","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-28-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_28.pdf#page=113","order":3,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften","law_date":"2022-07-20T00:00:00Z","page":1325,"pdf_page":113,"num_pages":28,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022                1325\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften\nVom 20. Juli 2022\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                     Abschnitt 2\nsen:\nAusschreibungen für\nnicht zentral voruntersuchte Flächen\nArtikel 1\n§ 16  Bekanntmachung der Ausschreibungen\nÄnderung des\nWindenergie-auf-See-Gesetzes                            § 17  Anforderungen an Gebote\n§ 18  Sicherheit\nDas Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober                  § 19  Höchstwert\n2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Arti-              § 20  Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert\nkel 12a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I                    § 21  Dynamisches Gebotsverfahren\nS. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:             § 22  Nähere Ausgestaltung des dynamischen Gebots-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:                         verfahrens\n„Teil 1                               § 23  Zweite Gebotskomponente\n§ 24  Rechtsfolgen des Zuschlags\nAllgemeine Bestimmungen\n§ 25  Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zu-\n§  1   Zweck und Ziel des Gesetzes                                   schlag\n§  2   Anwendungsbereich\n§  2a  Ausschreibungsvolumen, Verteilung auf Gebotster-                            Abschnitt 3\nmine\n§  3   Begriffsbestimmungen                                     Ausschreibungen für bestehende Projekte\nTeil 2                               § 26  Ausschreibungen für bestehende Projekte\n§ 27  Ausschreibungsvolumen\nFachplanung und zentrale Voruntersuchung\n§ 28  Planung der Offshore-Anbindungsleitungen\nAbschnitt 1                               § 29  Bekanntmachung der Ausschreibungen\nFlächenentwicklungsplan                             § 30  Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschrei-\nbungen für bestehende Projekte\n§  4   Zweck des Flächenentwicklungsplans\n§ 31  Anforderungen an Gebote\n§  5   Gegenstand des Flächenentwicklungsplans\n§ 32  Sicherheit\n§  6   Zuständigkeit und Verfahren zur Erstellung des\nFlächenentwicklungsplans                                § 33  Höchstwert\n§  7   Übergang vom Bundesfachplan Offshore und vom            § 34  Zuschlagsverfahren\nOffshore-Netzentwicklungsplan                           § 35  Flächenbezug des Zuschlags\n§  8   Änderung und Fortschreibung des Flächenentwick-         § 36  Zuschlagswert und anzulegender Wert\nlungsplans                                              § 37  Rechtsfolgen des Zuschlags\n§ 38  Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zu-\nAbschnitt 2                                     schlag\nZentrale Voruntersuchung von Flächen\n§ 9    Ziel der zentralen Voruntersuchung von Flächen                               Abschnitt 4\n§ 10   Gegenstand und Umfang der zentralen Vorunter-\n(weggefallen)\nsuchung von Flächen\n§ 10a Erstattung von notwendigen Kosten für Untersu-\nUnterabschnitt 1\nchungen von zentral voruntersuchten Flächen\n§ 10b Erstattung von notwendigen Kosten für Untersu-                            (weggefallen)\nchungen von nicht zentral voruntersuchten Flächen\n§ 11   Zuständigkeit für die zentrale Voruntersuchung von      § 39  (weggefallen)\nFlächen                                                 § 40  (weggefallen)\n§ 12   Verfahren zur zentralen Voruntersuchung von Flä-        § 41  (weggefallen)\nchen                                                    § 42  (weggefallen)\n§ 13   Errichtung und Betrieb von Offshore-Anbindungs-         § 43  (weggefallen)\nleitungen\n§ 44  (weggefallen)\n§ 45  (weggefallen)\nTeil 3\nAusschreibungen\nUnterabschnitt 2\nAbschnitt 1\n(weggefallen)\nAllgemeine Bestimmungen\n§ 14   Wettbewerbliche Bestimmung des Zuschlagsbe-             § 46  (weggefallen)\nrechtigten                                              § 47  (weggefallen)\n§ 14a Ergänzende Kapazitätszuweisung                           § 48  (weggefallen)\n§ 15   Allgemeine Ausschreibungsbedingungen                    § 49  (weggefallen)","1326            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\nAbschnitt 5                                                     Unterabschnitt 2\nAusschreibungen für                                              Besondere Bestimmungen\nzentral voruntersuchte Flächen                                         für Windenergieanlagen auf See\n§ 81      Realisierungsfristen\nUnterabschnitt 1\n§ 82      Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungs-\nBesondere Ausschreibungsbedingungen                              fristen\n§ 50    Bekanntmachung der Ausschreibung                      § 83      Ausnahme von den Sanktionen bei Nichteinhaltung\n§ 51    Anforderungen an Gebote                                         der Realisierungsfristen\n§ 52    Sicherheit                                            § 84      Rückgabe von Zuschlägen, Planfeststellungsbe-\nschlüssen und Plangenehmigungen\n§ 53    Bewertung der Gebote, Kriterien\n§ 85      Übergang von Zuschlägen und Planfeststellungs-\n§ 54    Zuschlagsverfahren                                              beschlüssen\n§ 55    Rechtsfolgen des Zuschlags                            § 86      Rechtsfolgen der Änderung oder Neuerteilung von\n§ 56    Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zu-                  Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmi-\nschlag                                                          gungen\n§ 87      Rechtsfolgen der Unwirksamkeit von Zuschlägen,\nUnterabschnitt 2                                  Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmi-\ngungen\nBestimmungen zur Zahlung\n§ 88      Erstattung von Sicherheiten bei Realisierung oder\n§ 57    Zweckbindung der Zahlungen                                      Erfüllung von Pönalen\n§ 58    Meeresnaturschutz- und Fischereikomponente            § 89      Austausch von Windenergieanlagen auf See\n§ 59    Stromkostensenkungskomponente                         § 90      Nachnutzung; Verpflichtungserklärung\n§ 91      Nutzung von Unterlagen\nAbschnitt 6\nAbschnitt 3\nEintrittsrecht für bestehende Projekte\nSonstige Energiegewinnung\n§ 60    Eintrittsrecht für den Inhaber eines bestehenden\nProjekts                                              § 92      Ausschreibung der Bereiche zur sonstigen Energie-\n§ 61    Voraussetzungen und Reichweite des Eintritts-                   gewinnung\nrechts\n§ 62    Datenüberlassung und Verzichtserklärung                                            Teil 5\n§ 63    Ausübung des Eintrittsrechts                                            Besondere Bestimmungen\n§ 64    Rechtsfolgen des Eintritts                              für Pilotwindenergieanlagen auf See und Testfelder\n§ 93      Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See\nTeil 4                             § 94      Zahlungsanspruch für Strom aus Pilotwindenergie-\nZulassung, Errichtung und                               anlagen auf See\nBetrieb von Windenergieanlagen auf See                  § 95      Netzanbindungskapazität; Zulassung, Errichtung,\nsowie Anlagen zur Übertragung der Energie                          Betrieb und Beseitigung\n§ 65    Geltungsbereich von Teil 4\nTeil 6\nAbschnitt 1                                                Sonstige Bestimmungen\n§ 96      Verordnungsermächtigung\nZulassung von Einrichtungen\n§ 96a Verordnungsermächtigung zur Einführung von In-\n§ 66    Planfeststellung und Plangenehmigung                            dustriestrompreisen\n§ 67    Verhältnis der Planfeststellung und Plangenehmi-      § 97      Rechtsschutz bei Ausschreibungen für bestehende\ngung zu den Ausschreibungen                                     Projekte\n§ 68    Planfeststellungsverfahren                            § 98      Bekanntmachungen und Unterrichtungen\n§ 69    Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung           § 99      Verwaltungsvollstreckung\n§ 70    Plangenehmigung                                       § 100 Bußgeldvorschriften\n§ 71    Vorläufige Anordnung                                  § 101 Gebühren und Auslagen; Subdelegation\n§ 72    Umweltverträglichkeitsprüfung; marine Biotope         § 102 Übergangsbestimmungen\n§ 73    Veränderungssperre                                    § 103 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Bundes-\n§ 74    Sicherheitszonen                                                netzagentur\n§ 75    Bekanntmachung der Einrichtungen und ihrer Si-        § 104 Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für\ncherheitszonen                                                  Seeschifffahrt und Hydrographie\n§ 76    Rechtsbehelfe                                         § 105 Durchführung von Terminen\nAnlage               Anforderungen an Sicherheitsleistungen“.\nAbschnitt 2                             (zu § 80\nErrichtung, Betrieb                          Absatz 3)\nund Beseitigung von Einrichtungen\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\nUnterabschnitt 1\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nAllgemeine Bestimmungen\n„Ziel dieses Gesetzes ist es, die installierte Leis-\n§ 77    Pflichten der verantwortlichen Personen                   tung von Windenergieanlagen auf See, die an\n§ 78    Verantwortliche Personen                                  das Netz angeschlossen werden, auf insgesamt\n§ 79    Überwachung der Einrichtungen                             mindestens 30 Gigawatt bis zum Jahr 2030, auf\n§ 80    Beseitigung der Einrichtungen, Sicherheitsleistung        insgesamt mindestens 40 Gigawatt bis zum Jahr","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022              1327\n2035 und auf insgesamt mindestens 70 Gigawatt         5. § 3 wird wie folgt geändert:\nbis zum Jahr 2045 zu steigern.“                          a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n„5. „Offshore-Anbindungsleitungen“ Anbindungs-\n„(3) Die Errichtung von Windenergieanlagen                    leitungen von den Netzverknüpfungspunkten\nauf See und Offshore-Anbindungsleitungen liegt                   an Land zu\nim überragenden öffentlichen Interesse und dient\nder öffentlichen Sicherheit.“                                    a) den Verknüpfungspunkten zur direkten\nAnbindung von Windenergieanlagen auf\n3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                    See an die Konverter- oder Umspann-\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                                      plattformen der Übertragungsnetzbetrei-\n„2. die Ausschreibungen zur wettbewerblichen                         ber oder\nErmittlung der Zuschlagsberechtigten und                     b) den Umspannanlagen der Betreiber von\ndie Erteilung des Zuschlags für Windener-                        Windenergieanlagen auf See,\ngieanlagen auf See, die nach dem 31. De-\njeweils einschließlich der land- und seeseitig\nzember 2020 in Betrieb genommen werden;\nerforderlichen technischen und baulichen\ndas Erneuerbare-Energien-Gesetz ist anzu-\nNebeneinrichtungen, die unmittelbar und\nwenden, soweit dieses Gesetz nichts ande-\nausschließlich der Errichtung und dem Be-\nres regelt,“.\ntrieb der Anbindungsleitungen im Sinne\nb) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Energiege-                        des § 17d Absatz 1 Satz 1 des Energiewirt-\nwinnungsanlagen“ das Wort „und“ durch ein                        schaftsgesetzes dienen,“.\nKomma ersetzt, werden nach dem Wort „Off-\nb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\nshore-Anbindungsleitungen“ die Wörter „und\nLeitungen oder Kabeln, die Energie oder Ener-               „9. „Testfelder“ Bereiche in der ausschließli-\ngieträger aus Windenergieanlagen auf See oder                    chen Wirtschaftszone und im Küstenmeer,\nsonstigen Energiegewinnungsanlagen aus sons-                     in denen im räumlichen Zusammenhang\ntigen Energiegewinnungsbereichen abführen“                       Pilotwindenergieanlagen auf See, Wind-\neingefügt und wird vor dem Wort „soweit“ das                     energieanlagen auf See oder sonstige Ener-\nWort „jeweils“ eingefügt.                                        giegewinnungsanlagen, die an das Netz\n4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:                              angeschlossen werden und bei denen Inno-\nvationen erprobt werden sollen, errichtet\n„§ 2a                                       werden sollen und die gemeinsam über eine\nAusschreibungsvolumen,                                Testfeld-Anbindungsleitung angebunden wer-\nVerteilung auf Gebotstermine                            den sollen,“.\n(1) Das Ausschreibungsvolumen nach Teil 3 be-             c) In Nummer 11 wird das Wort „und“ am Ende\nträgt                                                           gestrichen.\n1. in den Jahren 2023 und 2024 jährlich zwischen             d) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12\n8 000 und 9 000 Megawatt,                                   eingefügt:\n2. in den Jahren 2025 und 2026 jährlich zwischen                „12. „zentral voruntersuchte Flächen“ Flächen,\n3 000 und 5 000 Megawatt und                                       für die eine zentrale Voruntersuchung nach\n3. ab dem Jahr 2027 jährlich grundsätzlich 4 000                       Teil 2 Abschnitt 2 durch die für die Vorun-\nMegawatt.                                                          tersuchung zuständige Stelle vor dem Aus-\nDas genaue Ausschreibungsvolumen und die Ver-                          schreibungstermin durchgeführt wurde,\nteilung des Ausschreibungsvolumens auf Gebiete                         und“.\nund Flächen regelt der Flächenentwicklungsplan               e) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13.\nnach § 5.\n6. In der Überschrift des Teils 2 wird nach dem Wort\n(2) Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1               „und“ das Wort „zentrale“ eingefügt.\nwird beginnend mit dem Jahr 2027 grundsätzlich\nzur Hälfte auf die zentral voruntersuchten Flächen        7. § 4 wird wie folgt geändert:\nund zur Hälfte auf die nicht zentral voruntersuchten         a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „die\nFlächen verteilt. Die zur Ausschreibung kommen-                 bis zum Jahr 2030 installierte Leistung 20 Giga-\nden Flächen sollen dabei grundsätzlich jeweils eine             watt überschreiten darf“ durch die Wörter „alle\nzu installierende Leistung von 500 bis 2 000 Mega-              Ausbauziele überschritten werden dürfen“ er-\nwatt erlauben.                                                  setzt.\n(3) Zentral voruntersuchte Flächen werden ab              b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\ndem Jahr 2023 jährlich zum Gebotstermin 1. Au-\n„Der Flächenentwicklungsplan kann Festlegun-\ngust entsprechend den Festlegungen des Flächen-\ngen nach Satz 1 auch für Leitungen oder Kabel\nentwicklungsplans und mit der in der Eignungs-\ntreffen, die Energie oder Energieträger aus\nfeststellung nach § 12 Absatz 5 festgestellten zu\nWindenergieanlagen auf See oder sonstigen\ninstallierenden Leistung ausgeschrieben.\nEnergiegewinnungsanlagen aus sonstigen Ener-\n(4) Nicht zentral voruntersuchte Flächen werden              giegewinnungsbereichen abführen.“\nab dem Jahr 2023 jährlich zum Gebotstermin\n1. Juni entsprechend den Festlegungen des Flä-            8. § 5 wird wie folgt geändert:\nchenentwicklungsplans ausgeschrieben.“                       a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:","1328            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die                  cc) Der neue Satz 5 wird durch die folgenden\nWörter „bis mindestens zum Jahr 2030“ ge-                     Sätze ersetzt:\nstrichen.                                                     „Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen ist\nbb) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „Teil 3                     bei der Festlegung des Untersuchungsrah-\nAbschnitt 2“ die Angabe „und 5“ eingefügt                     mens im Rahmen der Strategischen Um-\nund werden nach dem Komma am Ende die                         weltprüfung zu bestimmen, auf welcher\nWörter „sowie die Festlegung, ob die Fläche                   Stufe des mehrstufigen Planungs- und\nzentral voruntersucht werden soll,“ einge-                    Zulassungsprozesses bestimmte Umwelt-\nfügt.                                                         auswirkungen schwerpunktmäßig zu prüfen\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                          sind. Dabei sind Art und Umfang der Um-\nweltauswirkungen, fachliche Erfordernisse\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die                       sowie Inhalt und Entscheidungsgegenstand\nWörter „für den Zeitraum ab dem Jahr 2021“                    des Flächenentwicklungsplans zu berück-\ngestrichen.                                                   sichtigen. Die Umweltprüfung ist auf zusätz-\nbb) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach                           liche oder andere erhebliche Umweltauswir-\ndem Wort „See“ die Wörter „, Windenergie-                     kungen sowie auf erforderliche Aktualisie-\nanlagen auf See oder sonstige Energiege-                      rungen und Vertiefungen zu beschränken.“\nwinnungsanlagen“ eingefügt.\ne) Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 bis 7 wird durch die\ncc) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 70 Ab-                    folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:\nsatz 2“ durch die Angabe „§ 95 Absatz 2“\n„3. die räumliche Nähe zur Küste und\nersetzt.\n4. die voraussichtlich zu installierende Leis-\nc) Absatz 2a Satz 1 wird durch die folgenden Sätze\ntung auf einer Fläche und die sich daraus\nersetzt:\nergebende Eignung der Fläche für eine kos-\n„Der Flächenentwicklungsplan kann sonstige                       teneffiziente Stromerzeugung.“\nEnergiegewinnungsbereiche außerhalb von Ge-\nf) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nbieten festlegen und räumliche sowie techni-\nsche Vorgaben für Windenergieanlagen auf See                 aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nund sonstige Energiegewinnungsanlagen, für                        „Im Flächenentwicklungsplan werden die\nLeitungen oder Kabel, die Energie oder Energie-                   Gebiete sowie die Flächen und die zeitliche\nträger aus diesen abführen, und für deren jewei-                  Reihenfolge nach Absatz 1 Nummer 3 und\nlige Nebenanlagen machen. Eine Ausweisung                         Absatz 4 so festgelegt, dass die Vorgaben\nvon Leitungen oder Kabeln nach Satz 1 in Tras-                    des § 2a eingehalten werden, wobei Abwei-\nsen oder Trassenkorridoren für Offshore-Anbin-                    chungen zulässig sind, solange die Ausbau-\ndungsleitungen ist nicht zulässig.“                               ziele nach § 1 Absatz 2 erreicht werden.“\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 59“ durch die\naa) Satz 2 Nummer 3 bis 6 wird durch die fol-                     Angabe „§ 81“ ersetzt.\ngenden Nummern 3 bis 5 ersetzt:                       g) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\n„3. sie die Sicherheit und Leichtigkeit des                 „(6) Eine Festlegung von Gebieten oder Flä-\nVerkehrs beeinträchtigen,                           chen in einem nach § 57 des Bundesnatur-\n4. sie die Sicherheit der Landes- und Bünd-              schutzgesetzes ausgewiesenen Schutzgebiet\nnisverteidigung beeinträchtigen oder                darf erst erfolgen, wenn die Ziele nach § 1 Ab-\n5. das Gebiet, die Fläche oder der sonstige              satz 2 Satz 1 ohne diese Gebiete oder Flächen\nEnergiegewinnungsbereich nicht mit                  nicht erreicht werden können.“\ndem Schutzzweck einer nach § 57 des           9. § 6 wird wie folgt geändert:\nBundesnaturschutzgesetzes erlassenen             a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 73 Nummer 1“\nSchutzgebietsverordnung        vereinbar            durch die Angabe „§ 98 Nummer 1“ ersetzt.\nsind; dabei sind Festlegungen zulässig,\nwenn sie nach § 34 Absatz 2 des Bun-             b) In Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe „§ 73 Num-\ndesnaturschutzgesetzes nicht zu erheb-              mer 1“ durch die Angabe „§ 98 Nummer 1“ er-\nlichen Beeinträchtigungen der für den               setzt.\nSchutzzweck der jeweiligen Schutzge-             c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nbietsverordnung maßgeblichen Be-                    aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 73 Nummer 1“\nstandteile des Gebietes führen können                    durch die Angabe „§ 98 Nummer 1“ ersetzt.\noder wenn sie die Anforderungen nach\n§ 34 Absatz 3 bis 5 des Bundesnatur-                bb) Satz 2 wird aufgehoben.\nschutzgesetzes erfüllen.“                    10. § 8 wird wie folgt geändert:\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:            a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„Bei der Abwägung ist das überragende öf-                aa) In Satz 1 wird vor dem Wort „Vorunter-\nfentliche Interesse an der Errichtung von                     suchung“ das Wort „zentralen“ eingefügt.\nWindenergieanlagen auf See und Offshore-                 bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nAnbindungsleitungen und deren Bedeutung\nfür die öffentliche Sicherheit nach § 1 Ab-           b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.\nsatz 3 zu berücksichtigen.“                           c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022             1329\naa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 73 Nummer 1                    „oder eines Vorentwurfs nach § 6 Absatz 2\nund 2“ durch die Wörter „§ 98 Nummer 1                       Satz 1“ eingefügt.\nund 2“ ersetzt.                                  13. § 10 wird wie folgt geändert:\nbb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-             a) In der Überschrift wird nach dem Wort „der“ das\nsetzt:                                                   Wort „zentralen“ eingefügt.\n„Das Bundesamt für Seeschifffahrt und                b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nHydrographie kann in Abstimmung mit der\nBundesnetzagentur auf einzelne Verfahrens-               aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach\nschritte verzichten, wenn von deren Durch-                   dem Wort „Fläche“ die Wörter „für die Aus-\nführung keine wesentlichen Erkenntnisse für                  schreibungen nach Teil 3 Abschnitt 5“ ein-\ndie Änderung oder Fortschreibung zu erwar-                   gefügt.\nten sind, oder bei einer nur geringfügigen               bb) In Nummer 1 wird das Wort „Planfeststel-\nÄnderung oder Fortschreibung des Flächen-                    lungsverfahren“ durch das Wort „Plange-\nentwicklungsplans. Die Beteiligung der be-                   nehmigungsverfahren“ und die Angabe\ntroffenen Behörden und der Öffentlichkeit                    „§ 45“ durch die Angabe „§ 66“ ersetzt.\nkann in diesen Fällen schriftlich oder elek-             cc) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein\ntronisch erfolgen; die Bestimmungen des                      Komma ersetzt.\nGesetzes über die Umweltverträglichkeits-\ndd) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch\nprüfung bleiben unberührt.“\ndas Wort „und“ ersetzt.\n11. Die Überschrift des Teils 2 Abschnitt 2 wird wie\nee) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nfolgt gefasst:\n„4. die Untersuchungen zur Schifffahrt\n„Abschnitt 2\ndurchgeführt und dokumentiert, die er-\nZentrale Voruntersuchung von Flächen“.                             forderlich sind, um Gefahren für die Si-\n12. § 9 wird wie folgt geändert:                                             cherheit und Leichtigkeit des Verkehrs\ndurch die Errichtung und den Betrieb\na) In der Überschrift wird nach dem Wort „der“ das\nvon Windenergieanlagen auf See zu\nWort „zentralen“ eingefügt.\nidentifizieren.“\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„(1) Die zentrale Voruntersuchung von im\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-\nFlächenentwicklungsplan festgelegten Flächen\ngabe „Abschnitt 2“ durch die Angabe „Ab-\nnach den §§ 10 bis 12 erfolgt in der im Flächen-\nschnitt 5“ ersetzt.\nentwicklungsplan festgelegten Reihenfolge mit\ndem Ziel, für die Ausschreibungen zentral vor-                bb) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wör-\nuntersuchter Flächen nach Teil 3 Abschnitt 5                      ter „nach § 48 Absatz 4 Satz 1 für die Plan-\nfeststellung“ durch die Wörter „nach § 69\n1. den Bietern die Informationen zur Verfügung\nAbsatz 3 Satz 1 für die Plangenehmigung“\nzu stellen, die eine wettbewerbliche Bestim-\nersetzt.\nmung des Gebots nach § 51 ermöglichen,\nund                                                    d) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 17“ durch die\nAngabe „§ 2a Absatz 3“ ersetzt.\n2. die Eignung der Flächen festzustellen und\neinzelne Untersuchungsgegenstände vorab            14. § 10a wird wie folgt geändert:\nzu prüfen, um das anschließende Plangeneh-             a) Der Überschrift werden die Wörter „von zentral\nmigungsverfahren nach Teil 4 in der aus-                   voruntersuchten Flächen“ angefügt.\nschließlichen Wirtschaftszone oder das Ge-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnehmigungsverfahren nach dem Bundes-Im-\nmissionsschutzgesetz im Küstenmeer für die                 aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\nErrichtung und den Betrieb von Windenergie-                    Wörter „§ 46 Absatz 3 Satz 1“ durch die\nanlagen auf See auf diesen Flächen zu be-                      Wörter „§ 67 Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.\nschleunigen.“                                              bb) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „nach\nc) In Absatz 2 wird nach dem Wort „ist“ das Wort                     Nummer 2 für die“ das Wort „zentrale“ und\n„zentral“ eingefügt.                                              nach den Wörtern „für die Ausschreibung\nerforderlichen“ das Wort „zentralen“ einge-\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                 fügt.\naa) In Satz 1 wird vor den Wörtern „Vorunter-             c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 19“ durch die\nsuchung von Flächen“ das Wort „zentrale“                 Angabe „§ 50“ ersetzt.\neingefügt und die Angabe „§ 19“ durch die\nAngabe „§ 50“ ersetzt.                           15. Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt:\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 19“ durch die                                     „§ 10b\nAngabe „§ 50“ ersetzt und vor dem Wort                                    Erstattung von\n„Voruntersuchung“ das Wort „zentrale“ ein-                 notwendigen Kosten für Untersuchungen\ngefügt.                                                   von nicht zentral voruntersuchten Flächen\ncc) In Satz 3 wird vor dem Wort „Voruntersu-                 (1) Der Anspruch des Inhabers eines Projekts\nchung“ das Wort „zentrale“ und werden vor            auf Kostenerstattung nach § 10a richtet sich gegen\nden Wörtern „begonnen werden“ die Wörter             den bezuschlagten Bieter, wenn die Kosten für Un-","1330            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\ntersuchungen für das Vorhaben auf einer nicht zen-          d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ntral voruntersuchten Fläche entstanden sind. Für               aa) In Satz 1 wird vor den Wörtern „Vorunter-\nden Erstattungsanspruch ist § 10a nach Maßgabe                      suchung der Fläche“ das Wort „zentrale“\nder folgenden Absätze anzuwenden, wobei für                         eingefügt.\nZwecke der Prüfung der Anspruchsvoraussetzun-\ngen unterstellt wird, dass eine zentrale Vorunter-             bb) Satz 2 wird aufgehoben.\nsuchung auch auf den Flächen nach Satz 1 statt-             e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nfindet.                                                        aa) In Satz 1 wird die Angabe „Abschnitt 2“\n(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy-                     durch die Angabe „Abschnitt 5“ ersetzt.\ndrographie erlässt den feststellenden Verwaltungs-             bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nakt nach § 10a Absatz 4 spätestens drei Monate\n„Zugleich wird in der Rechtsverordnung ent-\nvor Bekanntmachung der Ausschreibung der Flä-\nsprechend § 1 Absatz 3 festgestellt, dass\nche nach § 16. Der Inhaber des Projekts kann in-\ndie Realisierung von Windenergieanlagen\nnerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des\nauf See auf der zentral voruntersuchten\nVerwaltungsakts gegenüber dem Bundesamt für\nFläche aus Gründen eines überragenden\nSeeschifffahrt und Hydrographie die Erklärung\nöffentlichen Interesses und im Interesse der\nnach § 10a Absatz 5 zugunsten des in der Aus-\nöffentlichen Sicherheit erforderlich ist.“\nschreibung nach Satz 1 bezuschlagten Bieters\nund des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydro-               cc) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe\ngraphie abgeben. Der Verwaltungsakt nach Satz 1                     „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.\nwird mit der Bekanntmachung der Ausschreibung                  dd) In dem neuen Satz 5 Nummer 1 wird das\nnach § 16 als Bestandteil der Ausschreibungsun-                     Wort „Energie“ durch das Wort „Klima-\nterlagen veröffentlicht, sofern die Rechteeinräu-                   schutz“ ersetzt.\nmung nach Satz 2 wirksam erfolgt ist.\nee) In dem neuen Satz 6 wird das Wort „Ener-\n(3) Nach wirksamer Rechteeinräumung nach                         gie“ durch das Wort „Klimaschutz“ und die\nAbsatz 2 Satz 2 und Erteilung des Zuschlags in                      Angabe „Satz 3 Nummer 1“ durch die An-\nder Ausschreibung hat der Inhaber des Projekts                      gabe „Satz 5 Nummer 1“ ersetzt.\ndem bezuschlagten Bieter innerhalb eines Monats                ff) In dem neuen Satz 7 wird das Wort „Ener-\ndie Untersuchungsergebnisse und Unterlagen, die                     gie“ durch das Wort „Klimaschutz“ ersetzt.\nnach dem Verwaltungsakt die Voraussetzungen\ndes § 10a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1                  gg) In dem neuen Satz 10 wird die Angabe\nerfüllen, zu übermitteln. Der bezuschlagte Bieter                   „§ 73“ durch die Angabe „§ 98“ ersetzt.\nhat nach Erhalt der Untersuchungsergebnisse und             f) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Abschnitt 2“\nUnterlagen unverzüglich die durch den Verwal-                  durch die Angabe „Abschnitt 5“ und die Angabe\ntungsakt festgestellten notwendigen Kosten an                  „§ 73“ durch die Angabe „§ 98“ ersetzt.\nden Inhaber des Projekts zu erstatten.“                     g) In Absatz 7 Satz 1 wird vor den Wörtern „Vor-\n16. § 11 wird wie folgt geändert:                                  untersuchung nach“ das Wort „zentrale“ und\nvor den Wörtern „Voruntersuchung und“ das\na) In der Überschrift wird nach dem Wort „die“ das\nWort „zentralen“ eingefügt.\nWort „zentrale“ eingefügt.\n18. In § 13 werden die Wörter „als geeignet festgestell-\nb) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nten“ durch das Wort „ausgeschriebenen“ ersetzt.\naa) In Satz 1 wird vor dem Wort „Voruntersu-        19. § 14 wird wie folgt geändert:\nchung“ das Wort „zentrale“ eingefügt.\na) In der Überschrift werden die Wörter „der\nbb) In Satz 2 wird vor dem Wort „Vorunter-                 Marktprämie“ durch die Wörter „des Zuschlags-\nsuchung“ das Wort „zentrale“ eingefügt.                berechtigten“ ersetzt.\ncc) In Satz 3 wird vor dem Wort „Vorunter-              b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nsuchung“ das Wort „zentrale“ eingefügt.\n„(1) Betreiber, die Windenergieanlagen auf\ndd) In Satz 4 wird die Angabe „§ 73 Nummer 2“              See nach dem 31. Dezember 2020 in der aus-\ndurch die Angabe „§ 98 Nummer 2“ ersetzt.              schließlichen Wirtschaftszone und im Küsten-\nc) Absatz 2 wird aufgehoben.                                   meer in Betrieb nehmen, haben für den Strom,\nder in diesen Anlagen erzeugt wird, einen An-\n17. § 12 wird wie folgt geändert:                                  spruch nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-\na) In der Überschrift wird nach dem Wort „zur“ das             Energien-Gesetzes nur, solange und soweit für\nWort „zentralen“ eingefügt.                                die jeweilige Windenergieanlage auf See ein von\nder Bundesnetzagentur nach den §§ 20, 21\nb) In Absatz 1 wird nach dem Wort „zur“ das Wort\noder 34 erteilter Zuschlag wirksam ist. Gleiches\n„zentralen“ eingefügt und die Angabe „§ 73“\ngilt für einen Zuschlag nach § 23 in der Fassung\ndurch die Angabe „§ 98“ ersetzt.\nvom 10. Dezember 2020.“\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nc) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2\naa) In Satz 2 wird vor dem Wort „Vorunter-                 bis 4 eingefügt:\nsuchung“ das Wort „zentralen“ eingefügt.                  „(2) Für Windenergieanlagen auf See ermit-\nbb) In Satz 7 wird die Angabe „§ 73“ durch die             telt und bezuschlagt die Bundesnetzagentur als\nAngabe „§ 98“ ersetzt.                                 zuständige Stelle ab dem Jahr 2023 auf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022             1331\n1. zentral voruntersuchten Flächen durch Aus-                  Wird das Ausschreibungsvolumen nach diesem\nschreibungen nach Abschnitt 5 den Zu-                      Absatz angepasst, so muss der Flächenent-\nschlagsberechtigten oder                                   wicklungsplan nach § 8 geändert oder fortge-\nschrieben werden, wenn er andernfalls in den\n2. nicht zentral voruntersuchten Flächen durch\nFolgejahren aufgrund der Anpassungen nicht\nAusschreibungen nach Abschnitt 2 den Zu-\nmehr eingehalten werden könnte.“\nschlagsberechtigten und den anzulegenden\nWert nach § 22 Absatz 1 des Erneuerbare-               d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5 und die\nEnergien-Gesetzes.                                         Wörter „von Absatz 1“ werden durch die Wörter\n„von den Absätzen 1 und 2“ ersetzt.\nDie Zuordnung der Flächen für die Verteilung\n20. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:\nauf die Ausschreibungen nach Satz 1 Nummer 1\nund 2 bestimmt sich nach Maßgabe des Flä-                                            „§ 14a\nchenentwicklungsplans. Dabei sind die Vorga-                          Ergänzende Kapazitätszuweisung\nben des § 2a zu berücksichtigen. Sofern in einer\nSofern die Netzanbindungskapazität einer Off-\nAusschreibung nach Satz 1 Nummer 1 oder\nshore-Anbindungsleitung nicht vollständig durch\nNummer 2 kein Bieter ein wirksames Gebot ab-\nzugewiesene Netzanbindungskapazität oder Netz-\ngegeben hat, wird die entsprechende Fläche\nanbindungszusagen nach § 118 Absatz 12 des\nnach den Vorgaben des jeweils anderen Ab-\nEnergiewirtschaftsgesetzes gebunden ist, kann\nschnitts nach Satz 1 Nummer 1 und 2 im nächs-\ndie Bundesnetzagentur die auf der Offshore-Anbin-\nten Gebotstermin erneut ausgeschrieben. Im\ndungsleitung verbleibende Netzanbindungskapa-\nFalle eines Wechsels des Zuschlagsverfahrens\nzität den an die Offshore-Anbindungsleitung\nnach Satz 4 sind die Regelungen nach Teil 4\nangeschlossenen Windenergieanlagen auf See\nim Übrigen unverändert auf die jeweilige Fläche\nproportional zu ihrer zugewiesenen oder zugesag-\nanzuwenden.\nten Netzanbindungskapazität befristet zur zusätz-\n(3) Die Bundesnetzagentur kann Ausschrei-               lichen Nutzung zuweisen, sofern\nbungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nach                  1. die Kapazität nach einer Prognose der Bundes-\nMaßgabe einer Verwaltungsvereinbarung im                       netzagentur mindestens für die Dauer von sechs\nAuftrag durch das Bundesamt für Seeschifffahrt                 Monaten ungenutzt wäre und\nund Hydrographie wahrnehmen lassen. In die-\nsen Fällen nimmt das Bundesamt für Seeschiff-              2. maximal 15 Prozent der insgesamt auf der Off-\nfahrt und Hydrographie die Aufgaben der für die                shore-Anbindungsleitung verfügbaren Netzan-\nAusschreibung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1                    bindungskapazität betroffen sind.\nzuständigen Stelle im Sinn dieses Gesetzes                 Die Zuweisung nach Satz 1 ist befristet bis spätes-\nwahr. Die Bundesnetzagentur macht eine Auf-                tens zum Ablauf des Zeitpunkts, der in § 17d\ngabenwahrnehmung durch das Bundesamt für                   Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes\nSeeschifffahrt und Hydrographie nach § 98                  für die jeweiligen Windenergieanlagen auf See fest-\nNummer 2 bekannt.                                          gelegt ist. Auf übereinstimmende Erklärung aller\nBetreiber der angeschlossenen Windenergieanla-\n(4) Sofern bis zum Zeitpunkt der Bekanntma-\ngen auf See kann die Bundesnetzagentur eine von\nchung der Ausschreibung die Voraussetzungen\nder proportionalen Verteilung nach Satz 1 abwei-\nvorliegen, um bereits erteilte Zuschläge nach\nchende Verteilung der Kapazität auf die ange-\n§ 82 Absatz 3 zu widerrufen oder Netzanbin-\nschlossenen Windenergieanlagen auf See vorneh-\ndungskapazitäten nach § 17d Absatz 6 Satz 3\nmen. Die Bundesnetzagentur kann ferner eine von\ndes Energiewirtschaftsgesetzes in der vor dem\nder proportionalen Verteilung nach Satz 1 abwei-\n1. Januar 2017 geltenden Fassung zu entziehen,\nchende Verteilung vornehmen, wenn dies aus tech-\noder die auflösende Bedingung nach § 20 Ab-\nnischen Gründen erforderlich ist.“\nsatz 1 Satz 2 oder § 54 Absatz 1 Satz 2 einge-\ntreten ist, sollen die Bundesnetzagentur und das       21. § 15 wird wie folgt geändert:\nBundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie              a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und folgender Satz\nnach gegenseitiger Abstimmung das Ausschrei-                   wird angefügt:\nbungsvolumen erhöhen, wenn und soweit die\n„Hierbei tritt für die Ausschreibungen nach Ab-\nErreichung der Ausbauziele nach § 1 Absatz 2\nschnitt 5, sofern die Ausschreibung nach § 14\nandernfalls gefährdet ist. Dies ist auch auf Fälle\nAbsatz 3 im Auftrag erfolgt, das Bundesamt für\nanzuwenden, in denen die zentrale Voruntersu-\nSeeschifffahrt und Hydrographie jeweils an die\nchung der Flächen, die nach dem Flächenent-\nStelle der Bundesnetzagentur.“\nwicklungsplan in dem Kalenderjahr zur Aus-\nschreibung kommen sollen, nicht rechtzeitig ab-            b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\ngeschlossen ist. Bei der Auswahl der Flächen,                     „(2) Die für die Ausschreibung zuständige\ndie nach diesem Absatz ausnahmsweise abwei-                    Stelle kann im Einvernehmen mit dem Bundes-\nchend vom Flächenentwicklungsplan zur Aus-                     ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz\nschreibung kommen, sind zu beachten                            einen Bieter, der ein Unionsfremder im Sinn\ndes § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgeset-\n1. die übrigen Festlegungen im Flächenent-\nzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare\nwicklungsplan sowie\nGesellschafter Unionsfremde sind, von dem\n2. die Kriterien zur Flächenfestlegung und zur                 Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn seine\nzeitlichen Reihenfolge nach § 5 Absatz 4.                  Bezuschlagung oder der Betrieb der gebots-","1332             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\ngegenständlichen Anlage die öffentliche Ord-              1. die Angaben nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 und\nnung oder Sicherheit der Bundesrepublik                       Absatz 2a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,\nDeutschland voraussichtlich beeinträchtigt.               2. die Erklärung, dass der Bieter mit der Nutzung\nUnionsfremde Bieter aus den Mitgliedstaaten                   von Unterlagen durch das Bundesamt für See-\nder Europäischen Freihandelsassoziation ste-                  schifffahrt und Hydrographie und die Bundes-\nhen unionsansässigen Bietern gleich. Ein Bieter               netzagentur nach § 91 Absatz 1 einverstanden\nhat auf Anforderung der ausschreibenden Stelle                ist,\ninnerhalb von vier Wochen die zur Prüfung nach\nSatz 1 notwendigen Unterlagen zur Verfügung               3. den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde mit\nzu stellen, insbesondere Unterlagen zu seiner                 höchstens zwei Nachkommastellen,\nBeteiligungsstruktur und seinen Geschäftsfel-             4. die Bezeichnung der Fläche, für die das Gebot\ndern. § 34a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes                 abgegeben wird, und\nist nicht anzuwenden.“\n5. einen Nachweis, dass für einen Zeitraum von\n22. In der Überschrift des Teils 3 Abschnitt 2 werden                mindestens fünf Jahren mindestens 20 Prozent\nnach dem Wort „für“ die Wörter „nicht zentral“ ein-              des bekanntgemachten Ausschreibungsvolu-\ngefügt.                                                          mens nach § 16 Satz 2 Nummer 2 durch Strom-\n23. Die §§ 16 bis 18 werden aufgehoben.                              lieferverträge mit einem oder mehreren Unter-\nnehmen vermarktet wird; der Nachweis wird\n24. Der bisherige § 19 wird § 16 und wird wie folgt\nerbracht durch eine oder mehrere beidseitige\ngeändert:\nunterzeichnete Erklärungen mit einem anderen\na) In Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch das Wort                Unternehmen, künftig einen Liefervertrag abzu-\n„vier“ und die Angabe „§ 73 Nummer 2“ durch                   schließen.\ndie Angabe „§ 98 Nummer 2“ ersetzt.\n(2) Ein Gebot kann nur auf eine von der Bundes-\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                            netzagentur ausgeschriebenen Fläche abgegeben\n„Die Bekanntmachungen müssen mindestens                   werden und muss dem Ausschreibungsvolumen\nfolgende Angaben enthalten:                               für die Fläche entsprechen. Bieter dürfen mehrere\nGebote für unterschiedliche Flächen abgeben.“\n1. den Gebotstermin,\n2. das Ausschreibungsvolumen je ausgeschrie-          26. Der bisherige § 21 wird § 18 und wird wie folgt\nbener Fläche nach § 2a,                               geändert:\n3. die Bezeichnungen der ausgeschriebenen                 a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter\nFlächen,                                                  „200 Euro pro Kilowatt installierter Leistung“\nwerden durch die Wörter „100 Euro pro Kilowatt\n4. für jede Fläche die Bezeichnung der Off-                   zu installierender Leistung und ist nach Maß-\nshore-Anbindungsleitung und das Kalender-                 gabe des Absatzes 2 zu hinterlegen“ ersetzt.\njahr einschließlich des Quartals im jeweiligen\nKalenderjahr nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Num-            b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-\nmer 4, in dem die Offshore-Anbindungs-                    fügt:\nleitung in Betrieb genommen werden soll,                      „(2) Bieter haben eine Sicherheit in Höhe von\nsowie das Quartal im jeweiligen Kalenderjahr,             25 Prozent der Gesamtsumme nach Absatz 1\nin welchem der Kabeleinzug der Innerpark-                 bis zum jeweiligen Gebotstermin bei der\nverkabelung der bezuschlagten Windenergie-                Bundesnetzagentur zu hinterlegen. Der bezu-\nanlagen auf See an die Konverter- oder die                schlagte Bieter hat zusätzlich innerhalb von drei\nUmspannplattform erfolgen soll,                           Monaten nach Erteilung des Zuschlags nach\n5. den Höchstwert nach § 19,                                  § 20 oder § 21 eine Sicherheit in Höhe der ver-\nbleibenden 75 Prozent der Gesamtsumme nach\n6. die jeweils nach § 30a Absatz 1 des Erneuer-\nAbsatz 1 bei der Bundesnetzagentur zu hinter-\nbare-Energien-Gesetzes von der Bundesnetz-\nlegen.\nagentur für die Gebotsabgabe vorgegebenen\nFormatvorgaben,                                               (3) Sofern der bezuschlagte Bieter gegen die\nFrist des Absatzes 2 Satz 2 verstößt, hat der\n7. die Festlegungen der Bundesnetzagentur\nbezuschlagte Bieter an den Bundeshaushalt\nnach § 85 Absatz 2 des Erneuerbare-Ener-\neine Pönale in Höhe von 25 Prozent der Sicher-\ngien-Gesetzes, soweit sie die jeweilige Ge-\nheit nach Absatz 1 zu leisten. Die Sicherheit\nbotsabgabe und das jeweilige Zuschlagsver-\nnach Absatz 2 Satz 1 kann zu diesem Zweck\nfahren betreffen,\nverwertet werden.“\n8. einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und\n27. Der bisherige § 22 wird § 19 und in Absatz 2 Satz 1\n§ 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 erforderliche\nwerden die Wörter „der §§ 1 und 2 Absatz 4“ durch\nVerpflichtungserklärung und\ndie Angabe „des § 1“ ersetzt.\n9. die Regeln für die Durchführung eines dyna-\n28. Der bisherige § 23 wird § 20 und wird wie folgt\nmischen Gebotsverfahrens nach § 22 Ab-\ngefasst:\nsatz 1.“\n25. Der bisherige § 20 wird § 17 und die Absätze 1                                        „§ 20\nund 2 werden wie folgt gefasst:                                      Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert\n„(1) Gebote müssen die folgenden Angaben                     (1) Die Bundesnetzagentur erteilt auf jeder aus-\nenthalten:                                                   geschriebenen Fläche dem Gebot mit dem nied-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022            1333\nrigsten Gebotswert den Zuschlag. Der Zuschlag               tur führt das dynamische Gebotsverfahren so lange\nwird erteilt unter dem Vorbehalt des Widerrufs              fort, bis nur noch höchstens ein Bieter innerhalb\nnach § 82 Absatz 3 und unter der auflösenden Be-            der Gebotsabgabefrist der Gebotsstufe zustimmt.\ndingung der nicht fristgemäßen Hinterlegung der\n(5) Stimmt in einer Gebotsrunde innerhalb der\nSicherheit nach § 18 Absatz 2 Satz 2. Ein Gebot,\nGebotsabgabefrist nur ein Bieter der Gebotsstufe\ndas die Anforderungen nach § 17 nicht erfüllt, wird\nzu, endet das dynamische Gebotsverfahren. Die\nentsprechend § 33 des Erneuerbare-Energien-Ge-\nBundesnetzagentur erteilt dem Gebot in Höhe der\nsetzes vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.\nGebotsstufe den Zuschlag.\n(2) Der anzulegende Wert ist der Gebotswert\ndes bezuschlagten Gebots.                                      (6) Ist ein Bieter nicht bereit, der Gebotsstufe\nzuzustimmen, hat er die Möglichkeit, innerhalb\n(3) Haben für eine Fläche mehrere Bieter Ge-             der Gebotsabgabefrist ein Gebot abzugeben, des-\nbote mit einem Gebotswert von 0 Cent pro                    sen zweite Gebotskomponente niedriger als die\nKilowattstunde abgegeben, erteilt die Bundesnetz-           Gebotsstufe, jedoch höher als die Gebotsstufen\nagentur keinen Zuschlag und führt für diese Fläche          der vorherigen Gebotsrunden ist (Zwischenrun-\ndas dynamische Gebotsverfahren nach § 21                    den-Gebot). Stimmt in einer Gebotsrunde keiner\ndurch.“                                                     der Bieter der Gebotsstufe zu, erteilt die Bundes-\n29. Der bisherige § 23a wird § 21 und wie folgt gefasst:        netzagentur dem Zwischenrunden-Gebot mit der\nhöchsten zweiten Gebotskomponente den Zu-\n„§ 21\nschlag. Geben mehrere Bieter Zwischenrunden-\nDynamisches Gebotsverfahren                      Gebote mit gleich hohen zweiten Gebotskompo-\n(1) Haben für eine Fläche mehrere Bieter Ge-             nenten ab oder gibt in einer Gebotsrunde keiner\nbote mit einem Gebotswert von 0 Cent pro                    der Bieter innerhalb der Gebotsabgabefrist ein Ge-\nKilowattstunde abgegeben, führt die Bundesnetz-             bot ab, so entscheidet das Los darüber, welches\nagentur für diese Fläche ein weiteres Gebotsver-            Gebot den Zuschlag erhält. In dem Fall, in dem in\nfahren durch (dynamisches Gebotsverfahren).                 einer Gebotsrunde keiner der Bieter ein Gebot in-\nnerhalb der Gebotsabgabefrist abgibt, lost die\n(2) Teilnahmeberechtigt sind alle Bieter, die für        Bundesnetzagentur zwischen den letzten Geboten,\ndiese Fläche ein Gebot mit dem Gebotswert 0 Cent            die diese Bieter abgegeben haben.\npro Kilowattstunde abgegeben haben. Nachdem\nfeststeht, dass für eine Fläche ein dynamisches                (7) Der anzulegende Wert im Sinn des § 20 Ab-\nGebotsverfahren durchzuführen ist, informiert die           satz 2 beträgt stets 0 Cent pro Kilowattstunde.\nBundesnetzagentur unverzüglich alle teilnahmebe-            § 20 Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.“\nrechtigten Bieter über ihre Berechtigung zur Teil-      30. Nach § 21 werden die folgenden §§ 22 und 23 ein-\nnahme an dem dynamischen Gebotsverfahren und                gefügt:\nüber die Anzahl der anderen teilnahmeberechtigten\nBieter.                                                                             „§ 22\n(3) Das dynamische Gebotsverfahren besteht                              Nähere Ausgestaltung\nregelmäßig aus mehreren Gebotsrunden mit an-                         des dynamischen Gebotsverfahrens\nsteigenden Gebotsstufen, in denen die teilnehmen-              (1) Die Bundesnetzagentur bestimmt vor der\nden Bieter Gebote über ihre Bereitschaft zur Zah-           Bekanntgabe der Ausschreibungen nach § 16 die\nlung einer zweiten Gebotskomponente abgeben.                näheren Regeln für die Durchführung des dynami-\nDie zweite Gebotskomponente wird in Euro pro                schen Gebotsverfahrens und macht diese nach\nMegawatt des Ausschreibungsvolumens der aus-                § 16 Satz 2 Nummer 9 bekannt. Die Regeln müs-\ngeschriebenen Fläche nach § 16 Satz 2 Nummer 2              sen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungs-\nmit zwei Nachkommastellen angegeben. Vor jeder              frei sein und die Belange kleiner und mittlerer\nGebotsrunde bestimmt die Bundesnetzagentur                  Unternehmen berücksichtigen. Die Bundesnetz-\neine Gebotsstufe nach Maßgabe des § 22 Absatz 3             agentur kann das dynamische Gebotsverfahren\nund informiert die Bieter, die für die bevorstehende        elektronisch durchführen.\nGebotsrunde teilnahmeberechtigt sind, über die\nHöhe der Gebotsstufe sowie über die Anzahl der                 (2) Die Bundesnetzagentur bestimmt die Zeit-\nteilnahmeberechtigten Bieter. Hat die Bundesnetz-           spanne, innerhalb der die Bieter nach Beginn einer\nagentur die Gebotsabgabefrist nach § 22 Absatz 2            Gebotsrunde ein Gebot abgeben können (Gebots-\nnicht vor Bekanntgabe der Ausschreibung be-                 abgabefrist). Die Bestimmung kann vor Bekannt-\nstimmt, bestimmt sie diese vor jeder Gebotsrunde            gabe der Ausschreibung oder vor jeder Gebots-\nund informiert die teilnahmeberechtigten Bieter             runde erfolgen. Haben alle teilnahmeberechtigten\nüber die Bestimmung.                                        Bieter der aktuellen Gebotsstufe bereits vor Ablauf\nder Gebotsabgabefrist zugestimmt oder ein Zwi-\n(4) Um in die nächste Gebotsrunde zu gelangen,\nschenrunden-Gebot nach § 21 Absatz 6 Satz 1\nmüssen die Bieter innerhalb der Gebotsabgabefrist\nabgegeben, kann die aktuelle Gebotsrunde auch\nder Gebotsstufe zustimmen, indem sie ein Gebot\nvor Ablauf der Gebotsabgabefrist von der Bundes-\nzur Zahlung einer zweiten Gebotskomponente in\nnetzagentur beendet werden.\nHöhe der Gebotsstufe abgeben. Die Gebotsab-\ngabe erfolgt verdeckt. Alle abgegebenen Gebote                 (3) Die Bundesnetzagentur bestimmt vor jeder\nsind bindend. Stimmen mehrere Bieter der Gebots-            Gebotsrunde die Höhe der Gebotsstufe für die be-\nstufe zu, beginnt eine neue Gebotsrunde, an der             vorstehende Gebotsrunde unter Berücksichtigung\nnur diese Bieter teilnehmen. Die Bundesnetzagen-            der Wettbewerbssituation.","1334              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\n§ 23                                          min nach § 17d Absatz 2 Satz 8 des Ener-\nZweite Gebotskomponente                                  giewirtschaftsgesetzes.“\n(1) Der bezuschlagte Bieter, der im dynami-                b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 48 Ab-\nschen Gebotsverfahren nach § 21 den Zuschlag                     satz 7“ durch die Angabe „§ 69 Absatz 7“ er-\nerhalten hat, leistet die zweite Gebotskomponente                setzt.\nnach Maßgabe der folgenden Ziffern:                       32. In § 25 wird die Angabe „§ 23“ durch die Angabe\n1. eine Zahlung in Höhe von 90 Prozent des Ge-                „§ 20 oder § 21“ ersetzt.\nsamtbetrags der zweiten Gebotskomponente als          33. § 29 wird wie folgt geändert:\nStromkostensenkungskomponente an den anbin-\ndungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber;            a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 73 Nummer 2“\nfür Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten                durch die Angabe „§ 98 Nummer 2“ ersetzt.\ndie Vorgaben des § 59 entsprechend,                       b) In Satz 2 Nummer 9 werden die Wörter „§ 46\n2. eine Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Ge-                    Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 7“ durch\nsamtbetrags der zweiten Gebotskomponente als                 die Wörter „§ 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3\nMeeresnaturschutzkomponente an den Bundes-                   Satz 1 Nummer 7“ ersetzt.\nhaushalt; für Mittelverwendung und Zahlungs-          34. In § 34 Absatz 3 wird die Angabe „§ 60 Absatz 3“\nweise gelten die Vorgaben des § 58 Absatz 1               durch die Angabe „§ 82 Absatz 3“ ersetzt.\nentsprechend, und\n35. § 37 wird wie folgt geändert:\n3. eine Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Ge-\nsamtbetrags der zweiten Gebotskomponente als              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nFischereikomponente an den Bundeshaushalt;                   aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 59“ durch\nfür Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten                    die Angabe „§ 81“ ersetzt.\ndie Vorgaben des § 58 Absatz 2 entsprechend.\nbb) In Nummer 2 Buchstabe a und b werden je-\nDie Zweckbindung der Zahlungen nach § 57 gilt\nweils die Wörter „§ 17d Absatz 2 Satz 9“\nentsprechend.\ndurch die Wörter „§ 17d Absatz 2 Satz 8“\n(2) Der vom bezuschlagten Bieter zu zahlende                      ersetzt.\nGesamtbetrag ergibt sich, indem die zweite Ge-\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 48 Ab-\nbotskomponente des bezuschlagten Gebots mit\nsatz 7“ durch die Angabe „§ 69 Absatz 7“ er-\ndem Ausschreibungsvolumen der ausgeschriebe-\nsetzt.\nnen Fläche nach § 16 Satz 2 Nummer 2 multipliziert\nwird.“                                                    36. Nach § 38 werden die folgenden Abschnitte 4 und 5\n31. § 24 wird wie folgt geändert:                                 eingefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                                „Abschnitt 4\n„(1) Mit der Erteilung des Zuschlags nach                                  (weggefallen)\n§ 20 oder § 21 hat der bezuschlagte Bieter\n1. das ausschließliche Recht zur Durchführung                                Unterabschnitt 1\neines Planfeststellungsverfahrens nach Teil 4                              (weggefallen)\nAbschnitt 1 zur Errichtung und zum Betrieb\nvon Windenergieanlagen auf See auf der je-                                      § 39\nweiligen Fläche,\n(weggefallen)\n2. Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des\nErneuerbare-Energien-Gesetzes für Strom\n§ 40\naus Windenergieanlagen auf See im Umfang\nder bezuschlagten Gebotsmenge auf der je-                                  (weggefallen)\nweiligen Fläche, solange und soweit die wei-\nteren Voraussetzungen für den Anspruch                                          § 41\nnach § 19 des Erneuerbare-Energien-Geset-\nzes erfüllt sind, und                                                      (weggefallen)\n3. im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge                                         § 42\nAnspruch auf\n(weggefallen)\na) den Anschluss der Windenergieanlagen\nauf See auf der jeweiligen Fläche an die\nim Flächenentwicklungsplan festgelegte                                      § 43\nOffshore-Anbindungsleitung ab dem ver-                                 (weggefallen)\nbindlichen Fertigstellungstermin nach\n§ 17d Absatz 2 Satz 8 des Energiewirt-                                      § 44\nschaftsgesetzes und\n(weggefallen)\nb) eine zugewiesene Netzanbindungskapazi-\ntät auf der im Flächenentwicklungsplan\n§ 45\nfestgelegten Offshore-Anbindungsleitung\nab dem verbindlichen Fertigstellungster-                               (weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022            1335\nUnterabschnitt 2                                                  § 51\n(weggefallen)                                          Anforderungen an Gebote\n(1) Gebote müssen die folgenden Angaben ent-\n§ 46                               halten:\n(weggefallen)\n1. die Angaben nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 und\nAbsatz 2a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,\n§ 47\n2. die Erklärung, dass der Bieter mit der Nutzung\n(weggefallen)\nvon Unterlagen durch das Bundesamt für See-\nschifffahrt und Hydrographie und die Bundes-\n§ 48                                   netzagentur nach § 91 Absatz 1 einverstanden\n(weggefallen)                               ist,\n3. den Gebotswert in Euro ohne Nachkomma-\n§ 49                                   stelle; § 30 Absatz 1 Nummer 5 des Erneuerba-\n(weggefallen)                               re-Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe an-\nzuwenden, dass der anzugebende Gebotswert\nAbschnitt 5                                nicht negativ sein darf,\nAusschreibungen für                        4. die Bezeichnung der Fläche, für die das Gebot\nzentral voruntersuchte Flächen                       abgegeben wird, und\n5. die Projektbeschreibung nach Absatz 3.\nUnterabschnitt 1\n(2) Ein Gebot kann nur auf eine von der zustän-\nBesondere Ausschreibungsbedingungen                    digen Stelle ausgeschriebenen Fläche abgegeben\nwerden und muss dem Ausschreibungsvolumen für\n§ 50                               die Fläche entsprechen. Bieter dürfen mehrere\nBekanntmachung der Ausschreibung                    Gebote für unterschiedliche Flächen abgeben. Im\nFalle des Satzes 2 müssen Bieter ihre Gebote num-\nDie zuständige Stelle macht die Ausschreibun-\nmerieren und eindeutig kennzeichnen, welche\ngen spätestens fünf Kalendermonate vor dem\nNachweise zu welchem Gebot gehören.\njeweiligen Gebotstermin nach § 98 Nummer 1\nbekannt. Die Bekanntmachungen müssen mindes-                   (3) Die Projektbeschreibung nach Absatz 1\ntens folgende Angaben enthalten:                            Nummer 5 muss mindestens folgende nachvoll-\nziehbare und belegte Angaben enthalten:\n1. den Gebotstermin,\n1. das Verhältnis des Einsatzes von ungefördertem\n2. das Ausschreibungsvolumen je ausgeschriebe-\nStrom aus erneuerbaren Energien gemäß § 2\nner Fläche nach § 2a,\nNummer 18 des Energiefinanzierungsgesetzes\n3. die Bezeichnung der ausgeschriebenen Flächen,                in Verbindung mit § 3 Nummer 21 des Erneuer-\n4. für jede Fläche die Bezeichnung der Offshore-                bare-Energien-Gesetzes zum Gesamtstrombe-\nAnbindungsleitung und das Kalenderjahr ein-                  darf und des Einsatzes von Grünem Wasserstoff\nschließlich des Quartals im jeweiligen Kalender-             gemäß § 3 Nummer 27a des Erneuerbare-Ener-\njahr nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, in dem               gien-Gesetzes zum nicht durch Strom gedeck-\ndie Offshore-Anbindungsleitung in Betrieb                    ten Gesamtenergiebedarf des Herstellungspro-\ngenommen werden soll, sowie das Quartal im                   zesses für die Windenergieanlagen auf See,\njeweiligen Kalenderjahr, in welchem der Kabel-           2. den Umfang der Lieferung von auf der ausge-\neinzug der Innerparkverkabelung der bezu-                    schriebenen Fläche erzeugter Energie, der\nschlagten Windenergieanlagen auf See an die                  durch eine oder mehrere beidseitige unterzeich-\nKonverter- oder die Umspannplattform erfolgen                nete Erklärungen mit einem anderen Unterneh-\nsoll,                                                        men, künftig einen Liefervertrag abzuschließen,\n5. die jeweils nach § 30a Absatz 1 des Erneuer-                 nachgewiesen wird,\nbare-Energien-Gesetzes von der zuständigen               3. den Anteil der Anlagen bezogen auf die Ge-\nStelle für die Gebotsabgabe vorgegebenen For-                samtanzahl der Anlagen, die weder durch den\nmatvorgaben; dabei tritt, sofern die Ausschrei-              Einsatz von Impulsrammung gegründet werden\nbung nach § 14 Absatz 3 im Auftrag erfolgt, das              noch durch Schwergewichtsgründungen,\nBundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie\nan die Stelle der Bundesnetzagentur,                     4. das Verhältnis der Auszubildenden zu den sozi-\nalversicherungspflichtig Beschäftigten zum Zeit-\n6. einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und                 punkt der Gebotsabgabe.\n§ 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 erforderliche\nVerpflichtungserklärung,                                 Aus der Projektbeschreibung muss hervorgehen,\ndass das Projekt den Anforderungen des Ab-\n7. die jeweiligen Unterlagen nach § 10 Absatz 1 für         schnitts 5 für Ausschreibungen für zentral vorun-\ndie ausgeschriebenen Flächen und                         tersuchte Flächen entspricht. Die zuständige Stelle\n8. die Angabe, ob für die ausgeschriebenen Flä-             kann für die vom Bieter einzureichende Projekt-\nchen die Voraussetzungen für ein Eintrittsrecht          beschreibung zu verwendende interoperable Da-\nnach § 61 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vorliegen.             tenformate vorgeben.","1336           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\n§ 52                                Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar\nSicherheit                             1992, auf zwei Stellen nach dem Komma zu run-\nden.1\n(1) Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Er-\nneuerbare-Energien-Gesetzes bestimmt sich aus                   (3) Der Beitrag zur Dekarbonisierung des Aus-\nder Gebotsmenge multipliziert mit 200 Euro pro               baus der Windenergie auf See nach Absatz 1 Num-\nKilowatt zu installierender Leistung und ist nach            mer 2 wird anhand des Verhältnisses des Einsatzes\nMaßgabe des Absatzes 2 zu hinterlegen.                       von ungefördertem Strom aus erneuerbaren Ener-\ngien gemäß § 2 Nummer 18 des Energiefinanzie-\n(2) Bieter haben eine Sicherheit in Höhe von\nrungsgesetzes in Verbindung mit § 3 Nummer 21\n25 Prozent der Gesamtsumme nach Absatz 1 bis\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Gesamt-\nzum jeweiligen Gebotstermin bei der Bundesnetz-\nstrombedarf und des Einsatzes von Grünem\nagentur zu hinterlegen. Der bezuschlagte Bieter hat\nWasserstoff gemäß § 3 Nummer 27a des Erneuer-\nzusätzlich innerhalb von drei Monaten nach Ertei-\nbare-Energien-Gesetzes zum nicht durch Strom\nlung des Zuschlags nach § 54 eine Sicherheit in\ngedeckten Gesamtenergiebedarf des Herstellungs-\nHöhe der verbleibenden 75 Prozent der Gesamt-\nprozesses für die Windenergieanlagen auf See be-\nsumme nach Absatz 1 bei der Bundesnetzagentur\nwertet. Die maximale Punktzahl von 5 Bewertungs-\nzu hinterlegen.\npunkten für ungeförderten Strom aus erneuerbaren\n(3) Sofern der bezuschlagte Bieter gegen die              Energien erhält das Gebot, das den höchsten\nFrist des Absatzes 2 Satz 2 verstößt, hat der                Anteil an ungefördertem Strom aus erneuerbaren\nbezuschlagte Bieter an den Bundeshaushalt eine               Energien im Herstellungsprozess nachweist. Die\nPönale in Höhe von 25 Prozent der Sicherheit nach            maximale Punktzahl von 5 Bewertungspunkten für\nAbsatz 1 zu leisten. Die Sicherheit nach Absatz 2            Grünen Wasserstoff erhält das Gebot, das den\nSatz 1 kann zu diesem Zweck verwertet werden.                höchsten Anteil an Grünem Wasserstoff im Herstel-\nlungsprozess nachweist. Bis zum Inkrafttreten der\n§ 53                                Verordnung nach § 93 des Erneuerbare-Energien-\nBewertung der Gebote, Kriterien                   Gesetzes werden für den Anteil des Grünen Was-\nserstoffs keine Punkte vergeben. Die Punktzahl\n(1) Die zuständige Stelle bewertet die nicht nach\naller weiteren Gebote errechnet sich aus dem Quo-\n§ 33 oder § 34 des Erneuerbare-Energien-Geset-\ntienten ihrer jeweiligen Einsatzquote zur Einsatz-\nzes ausgeschlossenen Gebote nach den folgenden\nquote des Gebots mit der höchsten Einsatzquote,\nKriterien:\nmultipliziert mit der maximalen Punktzahl. Bei der\n1. Höhe des Gebotswerts,                                     Berechnung ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333,\n2. Beitrag zur Dekarbonisierung des Ausbaus der              Ausgabe Februar 1992 auf zwei Stellen nach dem\nWindenergie auf See,                                     Komma zu runden.2 Bei der Berechnung der jewei-\nligen Einsatzquote ist auf den Herstellungsprozess\n3. Umfang der Lieferung von auf der ausgeschrie-\nbeim Hersteller ab Lieferung der Rohstoffe und\nbenen Fläche erzeugter Energie, die Gegen-\nRohmaterialien bis zur transportfertigen Fertigstel-\nstand einer Erklärung nach § 51 Absatz 3\nlung der Bestandteile der Windenergieanlagen ab-\nNummer 2 ist,\nzustellen. Die Verwendung ungeförderten Stroms\n4. mit den eingesetzten Gründungstechnologien                aus erneuerbaren Energien wird gemäß § 32 Num-\nverbundene Schallbelastung und Versiegelung              mer 1 Buchstabe e des Energiefinanzierungsgeset-\ndes Meeresbodens und                                     zes nachgewiesen. Die Verwendung Grünen Was-\n5. Beitrag zur Fachkräftesicherung.                          serstoffs wird gemäß der Verordnung nach § 93\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes nachgewiesen.\nDie Erfüllung der Kriterien wird anhand von Punk-\nten bewertet (Bewertungspunkte). Der zuständigen                (4) Der Umfang der Lieferung von auf der aus-\nStelle wird bei der Bewertung der Gebote ein Beur-           geschriebenen Fläche erzeugter Energie nach Ab-\nteilungsspielraum eingeräumt. Die zuständige                 satz 1 Satz 1 Nummer 3 wird anhand des Anteils\nStelle kann vor Erteilung des Zuschlags Fragen an            der gesamten voraussichtlich zu liefernden Ener-\nden Bieter zu seinem Gebot stellen. Der Bieter               giemenge, die Gegenstand einer Erklärung nach\nmuss die ihm gestellten Fragen innerhalb von zwei            § 51 Absatz 3 Nummer 2 ist, an der Gesamtstrom-\nWochen beantworten. Die zuständige Stelle kann               erzeugung bewertet. Die Berechnung der Gesamt-\neine längere Frist gewähren, wenn die Antwort auf-           stromerzeugung erfolgt durch Multiplikation der\nwendig ist. Nicht fristgemäß oder nicht ausrei-              voraussichtlich zu installierenden Leistung von\nchend beantwortete Fragen können dazu führen,                Windenergieanlagen auf See auf der jeweiligen\ndass die zuständige Stelle weniger Punkte vergibt,           Fläche mit mittleren Volllaststunden in Höhe von\nsoweit die Erfüllung der Kriterien nicht hinreichend         3 500 Stunden pro Jahr über eine Betriebsdauer\nbeurteilt werden kann.                                       von 25 Jahren. Die Berechnung der gesamten\n(2) Für das Kriterium nach Absatz 1 Satz 1 Num-           voraussichtlich zu liefernden Energiemenge erfolgt\nmer 1 erhält das Gebot mit dem höchsten Gebots-              über die Multiplikation der jährlichen zu liefernden\nwert die maximale Punktzahl von 60 Bewertungs-               Strommenge mit der jeweiligen Vertragslaufzeit in\npunkten. Die Punktzahl aller weiteren Gebote                 Jahren. Zur Bewertung des Anteils der zu liefern-\nerrechnet sich jeweils aus dem Anteil des abgege-       1\nErschienen in der Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen\nbenen Gebotswerts an dem höchsten Gebotswert,             Patentamt archivmäßig gesichert.\nmultipliziert mit der maximalen Punktzahl von 60        2\nErschienen in der Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen\nBewertungspunkten. Bei der Berechnung ist nach            Patentamt archivmäßig gesichert.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022             1337\nden Energiemenge an der Gesamtstromerzeugung                 Errichtung und Wartung der Windenergieanlagen\nwird der Quotient aus der gesamten voraussicht-              auf See übernehmen sollen, abzustellen. Der Bieter\nlich zu liefernden Energiemenge und der Gesamt-              hat die Anzahl der Auszubildenden und die Anzahl\nstromerzeugung in Prozent gebildet. Die maximale             der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten durch\nPunktzahl von 10 Bewertungspunkten erhält dabei              eine Eigenerklärung zu versichern. Auszubildende\ndas Gebot, dessen Liefervertrag den höchsten                 werden auf Anforderung über die Vorlage eines\nAnteil der zu liefernden Energiemenge an der                 anonymisierten Ausbildungsvertrags oder auf ver-\nGesamtstromerzeugung umfasst. Die Punktzahl                  gleichbar rechtssichere Weise nachgewiesen. So-\naller weiteren Gebote errechnet sich aus dem                 zialversicherungspflichtig Beschäftigte werden auf\nQuotienten ihres jeweiligen Anteils der zu liefern-          Anforderung über die Vorlage von anonymisierten\nden Energiemenge an der Gesamtstromerzeugung                 Arbeitsverträgen oder auf vergleichbar rechtssi-\nzum Anteil des Gebots mit dem höchsten Anteil der            chere Weise nachgewiesen.\nzu liefernden Energiemenge an der Gesamtstrom-\nerzeugung, multipliziert mit der maximalen Punkt-                                     § 54\nzahl. Bei der Berechnung ist nach Nummer 4.5.1\nZuschlagsverfahren\nder DIN 1333, Ausgabe Februar 1992, auf zwei\nStellen nach dem Komma zu runden.3                              (1) Die zuständige Stelle führt bei jeder Aus-\nschreibung das folgende Verfahren durch:\n(5) Die Bewertung nach Absatz 1 Satz 1 Num-\nmer 4 erfolgt anhand der mit den eingesetzten                1. sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Ge-\nGründungstechnologien verbundenen Schallbelas-                   bote nach dem Gebotstermin,\ntung und der Versiegelung des Meeresbodens. Die              2. sie prüft die Zulässigkeit der Gebote nach § 51,\nmaximale Punktzahl von 10 Bewertungspunkten                  3. sie bewertet die Gebote nach § 53,\nerhält das Gebot, das bezogen auf die Gesamtan-\nzahl der Anlagen den höchsten Anteil von Anlagen             4. sie sortiert die Gebote entsprechend der er-\nenthält, die weder durch den Einsatz von Impuls-                 reichten Gesamtpunktzahl nach § 53 in abstei-\nrammung noch von Schwergewichtsgründungen                        gender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot\ngegründet werden. Die Punktzahl aller weiteren                   mit der höchsten Bewertungspunktzahl, und\nGebote errechnet sich aus dem Quotienten ihres               5. sie erteilt spätestens vier Monate nach dem Ge-\njeweiligen Anteils der Anlagen, die weder durch                  botstermin für die jeweilige Fläche dem Gebot\nden Einsatz von Impulsrammung noch von                           mit der höchsten Bewertungspunktzahl den Zu-\nSchwergewichtsgründungen gegründet werden,                       schlag.\nzu dem Anteil des Gebots mit dem höchsten Anteil\nder Anlagen, die weder durch den Einsatz von                 Der Zuschlag wird erteilt unter dem Vorbehalt des\nImpulsrammung noch von Schwergewichtsgrün-                   Widerrufs nach § 82 Absatz 3 und unter der auflö-\ndungen gegründet werden, multipliziert mit der               senden Bedingung der nicht fristgemäßen Hinterle-\nmaximalen Punktzahl. Bei der Berechnung ist nach             gung der Sicherheit nach § 52 Absatz 2 Satz 2.\nNummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar                      (2) Im Falle eines Punktgleichstandes mehrerer\n1992, auf zwei Stellen nach dem Komma zu run-                Bieter nach den Kriterien in § 53 erhält das Gebot\nden.4                                                        mit der höchsten gebotenen Zahlung nach § 53\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 den Zuschlag. Wenn\n(6) Der Beitrag zur Fachkräftesicherung nach              mehrere Bieter eine Zahlung in derselben Höhe\nAbsatz 1 Nummer 5 wird anhand des Verhältnisses              für dieselbe ausgeschriebene Fläche geboten ha-\nder Auszubildenden zu den sozialversicherungs-               ben, gibt die zuständige Stelle den Bietern dieser\npflichtig Beschäftigten zum Zeitpunkt der Gebots-            Gebote die Möglichkeit, innerhalb einer von der\nabgabe bewertet. Die maximale Punktzahl von                  zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist eine\n10 Bewertungspunkten erhält das Gebot, das be-               höhere Zahlung zu bieten. Werden erneut mehrere\nzogen auf die Gesamtzahl der sozialversicherungs-            gleiche Zahlungen geboten, geht die zuständige\npflichtig Beschäftigten den höchsten Anteil an               Stelle erneut nach Satz 2 vor.\nAuszubildenden hat. Die Punktzahl aller weiteren\nGebote errechnet sich aus dem Quotienten ihrer                  (3) Die zuständige Stelle erfasst für jedes Gebot\njeweiligen Auszubildendenquote zur Auszubilden-              die vom Bieter übermittelten Angaben und Nach-\ndenquote des Gebots mit der höchsten Auszubil-               weise sowie für das Gebot mit der höchsten Be-\ndendenquote, multipliziert mit der maximalen                 wertungspunktzahl zusätzlich den Zuschlag.\nPunktzahl. Bei der Berechnung ist nach Num-\nmer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 1992                                          § 55\nauf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.5                               Rechtsfolgen des Zuschlags\nBei der Berechnung der Auszubildenden und der\nsozialversicherungspflichtig Beschäftigten ist auf              (1) Mit der Erteilung des Zuschlags nach § 54\nden Bieter, mit dem Bieter verbundene Unterneh-              hat der bezuschlagte Bieter\nmen und die Unternehmen, die für den Bieter die              1. das ausschließliche Recht zur Durchführung ei-\nnes Plangenehmigungsverfahrens nach Teil 4\n3\nErschienen in der Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen      Abschnitt 1 zur Errichtung und zum Betrieb\nPatentamt archivmäßig gesichert.                                    von Windenergieanlagen auf See auf der jewei-\n4\nErschienen in der Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen\nPatentamt archivmäßig gesichert.\nligen Fläche, wobei die Informationen und die\n5\nErschienen in der Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen      Eignungsfeststellung der Voruntersuchung dem\nPatentamt archivmäßig gesichert.                                    bezuschlagten Bieter zugutekommen,","1338            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\n2. im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge                                     Unterabschnitt 2\nAnspruch auf                                                          Bestimmungen zur Zahlung\na) den Anschluss der Windenergieanlagen auf\nSee auf der jeweiligen Fläche an die im Flä-                                  § 57\nchenentwicklungsplan festgelegte Offshore-\nZweckbindung der Zahlungen\nAnbindungsleitung ab dem verbindlichen\nFertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2                Die Einnahmen aus den gebotenen Zahlungen\nSatz 8 des Energiewirtschaftsgesetzes und             nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden an-\nteilig für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes\nb) eine zugewiesene Netzanbindungskapazität\nsowie zur umweltschonenden Fischerei einschließ-\nauf der im Flächenentwicklungsplan fest-\nlich Fischereistrukturmaßnahmen sowie zur Sen-\ngelegten Offshore-Anbindungsleitung ab\nkung der Offshore-Netzumlage gemäß § 17f des\ndem verbindlichen Fertigstellungstermin nach\nEnergiewirtschaftsgesetzes verwendet.\n§ 17d Absatz 2 Satz 8 des Energiewirt-\nschaftsgesetzes.\n§ 58\n(2) Im Plangenehmigungsverfahren ist der bezu-\nMeeresnaturschutz- und Fischereikomponente\nschlagte Bieter an seine Angaben nach § 51 aus\ndem Gebot gebunden. Weichen Angaben in den                      (1) Der bezuschlagte Bieter leistet innerhalb von\nPlanunterlagen von den Angaben aus dem Gebot,                zwölf Monaten nach Erteilung des Zuschlags eine\ndie für die Erteilung des Zuschlags wesentlich               Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Gebots nach\nwaren, ab und hat der Bieter dies zu vertreten,              § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Meeresnatur-\nbeendet das Bundesamt für Seeschifffahrt und                 schutzkomponente an den Bundeshaushalt. Die\nHydrographie das Verfahren durch ablehnenden                 Mittel aus der Zahlung sind zweckgebunden für\nBescheid. In diesem Fall hat der bezuschlagte Bie-           Maßnahmen des Meeresnaturschutzes möglichst\nter an den Bundeshaushalt eine Pönale in Höhe                in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für\nvon 100 Prozent der nach § 52 Absatz 1 zu leisten-           die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine\nden Sicherheit zu zahlen.                                    rechtliche Verpflichtung besteht. Die Mittel werden\n(3) Durch den Zuschlag werden vorbehaltlich               vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\ndes § 69 Absatz 7 und des § 17d Absatz 5 Satz 1              nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz bewirt-\ndes Energiewirtschaftsgesetzes keine Rechte be-              schaftet. Die Verpflichtungen nach § 15 des Bun-\ngründet für die Zeit nach dem Ende der Befristung            desnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.\nder Plangenehmigung. Die bezuschlagte Fläche                    (2) Der bezuschlagte Bieter leistet innerhalb von\nkann nach Maßgabe des Flächenentwicklungs-                   zwölf Monaten nach Erteilung des Zuschlags eine\nplans nach § 8 Absatz 3 erneut ausgeschrieben                Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Gebots nach\nwerden.                                                      § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Fischereikom-\n(4) Die zuständige Stelle gibt den Zuschlag mit           ponente an den Bundeshaushalt. Die Mittel aus\nden folgenden Angaben auf seiner Internetseite be-           der Zahlung sind zweckgebunden für Maßnahmen\nkannt:                                                       zur umweltschonenden Fischerei einschließlich\nFischereistrukturmaßnahmen möglichst in dem be-\n1. dem Gebotstermin der Ausschreibung und                    troffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht\n2. den Namen der jeweils bezuschlagten Bieter mit            bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche\nAngabe der bezuschlagten Fläche.                         Verpflichtung besteht. Die Mittel werden vom Bun-\ndesministerium für Ernährung und Landwirtschaft\nDer Zuschlag ist nach Ablauf einer Woche nach der\nbewirtschaftet.\nöffentlichen Bekanntgabe nach Satz 1 als bekannt\ngegeben anzusehen.\n§ 59\n(5) Die zuständige Stelle unterrichtet die Bieter,\ndenen ein Zuschlag erteilt wurde, unverzüglich                        Stromkostensenkungskomponente\nüber die Erteilung.                                             (1) Der bezuschlagte Bieter leistet an den anbin-\n(6) Nach Durchführung eines Zuschlagsverfah-              dungsverpflichteten      Übertragungsnetzbetreiber\nrens nach § 54 ist für gerichtliche Rechtsbehelfe            eine Zahlung in Höhe von 90 Prozent des Gebots\n§ 83a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ent-                 nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die der\nsprechend anzuwenden. § 83a Absatz 1 Satz 3                  Übertragungsnetzbetreiber zur Senkung der Kos-\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit der                ten verwendet, die in den Ausgleich nach § 17f\nMaßgabe anzuwenden, dass die zuständige Stelle               Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes\neinen Zuschlag innerhalb des gesetzlich vorgege-             und den Aufschlag nach § 17f Absatz 5 Satz 1\nbenen Ausschreibungsvolumens erteilt.                        des Energiewirtschaftsgesetzes einfließen.\n(2) Die Stromkostensenkungskomponente nach\n§ 56                                Absatz 1 ist über einen Zeitraum von 20 Jahren in\nErstattung von                           gleichbleibenden jährlichen Raten zu zahlen, be-\nSicherheiten an Bieter ohne Zuschlag                 ginnend mit der Erbringung des Nachweises nach\n§ 81 Absatz 2 Nummer 4.“\nDie Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die\nhinterlegten Sicherheiten für ein Gebot zurück,          37. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 6.\nwenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag         38. Der bisherige § 39 wird § 60 und wird wie folgt\nnach § 54 erhalten hat.                                      geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022            1339\na) In Absatz 1 wird die Angabe „Abschnitt 2“ durch           1. sie im Bereich der ausschließlichen Wirtschafts-\ndie Angabe „Abschnitt 5“ ersetzt und wird die                zone der Bundesrepublik Deutschland liegen\nAngabe „§ 23“ durch die Angabe „§ 54“ ersetzt.               oder\nb) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 19“ durch           2. sie auf der Hohen See liegen und wenn der Un-\ndie Angabe „§ 50“ ersetzt und wird vor dem                   ternehmenssitz des Vorhabenträgers im Bun-\nWort „voruntersuchte“ das Wort „zentral“ einge-              desgebiet liegt.“\nfügt.                                                 45. Der bisherige § 45 wird § 66 und wird wie folgt\n39. Der bisherige § 40 wird § 61, in Absatz 1 Nummer 4           geändert:\nund 5 wird die Angabe „§ 41“ jeweils durch die               a) Der Überschrift werden die Wörter „und Plan-\nAngabe „§ 62“ ersetzt und in Absatz 1 Nummer 6                  genehmigung“ angefügt.\nwird die Angabe „Abschnitt 2“ durch die Angabe\n„Abschnitt 5“ ersetzt.                                       b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n40. Der bisherige § 41 wird § 62.                                      „(1) Die Errichtung und der Betrieb von Ein-\nrichtungen bedürfen der Planfeststellung. Ab-\n41. Der bisherige § 42 wird § 63 und in Absatz 1 wer-               weichend von Satz 1 bedürfen die wesentliche\nden die Wörter „zum Ablauf des Kalendermonats,                  Änderung von Einrichtungen sowie die Errich-\nder auf die Bekanntmachung der Zuschläge in der                 tung und der Betrieb von Einrichtungen auf zen-\nAusschreibung nach Abschnitt 2 für die von dem                  tral voruntersuchten Flächen, die den Vorgaben\nEintrittsrecht betroffene voruntersuchte Fläche                 der Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5 ent-\nfolgt,“ durch die Wörter „vier Wochen nach Be-                  sprechen, sowie die Errichtung und der Betrieb\nkanntmachung der Zuschläge in der Ausschrei-                    von Offshore-Anbindungsleitungen und Anlagen\nbung nach Abschnitt 5 für die von dem Eintritts-                zur Übertragung von anderen Energieträgern\nrecht betroffene voruntersuchte Fläche“ ersetzt                 aus Windenergieanlagen auf See oder aus sons-\nund wird die Angabe „§ 21“ durch die Angabe                     tigen Energiegewinnungsanlagen, der Plange-\n„§ 52“ ersetzt.                                                 nehmigung.“\n42. Der bisherige § 43 wird § 64 und wird wie folgt          46. Der bisherige § 46 wird § 67 und wird wie folgt\ngeändert:                                                    geändert:\na) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Angabe „§ 40           a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Plan-\nAbsatz 1“ wird durch die Angabe „§ 61 Ab-                    feststellung“ die Wörter „und der Plangenehmi-\nsatz 1“, die Angabe „§ 42“ durch die Angabe                  gung“ eingefügt.\n„§ 63“ und die Angabe „§ 23“ durch die Angabe\n„§ 54“ ersetzt und nach dem Wort „betroffene“             b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nwird das Wort „zentral“ eingefügt.                           „Planfeststellungsverfahrens“ die Wörter „oder\nPlangenehmigungsverfahrens“ eingefügt.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nc) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Planfeststel-\n„(2) Der Übergang des Zuschlags auf den In-              lungsbehörde“ durch die Wörter „Das Bundes-\nhaber des bestehenden Projekts nach Absatz 1                 amt für Seeschifffahrt und Hydrographie“ er-\nerfasst die Zahlungsverpflichtungen nach den                 setzt.\n§§ 58 und 59 in der Höhe des Gebotswerts\ndes bezuschlagten Gebots nach § 53 Absatz 1               d) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Die Plan-\nSatz 1 Nummer 1. Der Übergang des Zuschlags                  feststellungsbehörde“ durch die Wörter „Das\nerfasst abweichend von Absatz 1 nicht die                    Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-\nErfüllung der Kriterien nach § 53 Absatz 1 Num-              phie“ ersetzt.\nmer 2 bis 5. Der Inhaber des bestehenden Pro-             e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Die Plan-\njekts bleibt insofern gemäß § 55 Absatz 2 an                 feststellungsbehörde“ durch die Wörter „Das\nseine Angaben nach § 51 aus dem Gebot ge-                    Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-\nbunden.“                                                     phie“ ersetzt.\n43. In der Überschrift des Teils 4 werden die Wörter             f) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 23 oder nach\n„des Stroms“ durch die Wörter „der Energie“ er-                 § 34“ durch die Wörter „§§ 20, 21, 34 oder 54“,\nsetzt.                                                          die Angabe „§ 67a“ durch die Angabe „§ 92“\n44. Der bisherige § 44 wird § 65 und Absatz 1 wird wie              und die Angabe „§ 66 Absatz 2“ durch die An-\nfolgt gefasst:                                                  gabe „§ 90 Absatz 2“ ersetzt.\n„(1) Die Bestimmungen dieses Teils sind anzu-         47. Der bisherige § 47 wird § 68 und wird wie folgt\nwenden für die Errichtung, den Betrieb und die               geändert:\nÄnderung von Windenergieanlagen auf See, sons-               a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\ntigen Energiegewinnungsanlagen sowie Offshore-                  „3. einen Zeit- und Maßnahmenplan bis zur Au-\nAnbindungsleitungen, Anlagen zur Übertragung                         ßerbetriebnahme, einschließlich der Beseiti-\nvon Strom aus Windenergieanlagen auf See und                         gung als Grundlage für eine Entscheidung\nAnlagen zur Übertragung von anderen Energieträ-                      nach § 69 Absatz 2,“.\ngern aus Windenergieanlagen auf See oder aus\nsonstigen Energiegewinnungsanlagen jeweils ein-              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nschließlich der zur Errichtung und zum Betrieb der              aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Planfest-\nAnlagen erforderlichen technischen und baulichen                     stellungsbehörde“ durch die Wörter „des\nNebeneinrichtungen (Einrichtungen), wenn und so-                     Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydro-\nweit                                                                 graphie“ ersetzt.","1340             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „die Planfest-               senen Netzanbindungskapazität gewährleistet,\nstellungsbehörde“ durch die Wörter „das                 Maßnahmen bestimmen und Fristen vorgeben,\nBundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-              bis zu deren Ablauf die Maßnahmen erfüllt sein\nphie“ ersetzt.                                          müssen. Für Pilotwindenergieanlagen auf See\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                            kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und\nHydrographie eine angemessene Frist für den\n„Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy-               Beginn der Errichtung oder die Inbetriebnahme\ndrographie kann ein Verlangen nach Satz 1               des Vorhabens setzen.“\nnur einmalig und innerhalb von sechs Wo-\nchen nach Einreichung der Unterlagen                 c) Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt geän-\ndurch den Träger des Vorhabens erklären.“               dert:\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-\nsetzt:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „die Planfest-\nstellungsbehörde“ durch die Wörter „das                     „Der Plan darf nur festgestellt und die Plan-\nBundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-                  genehmigung darf nur erteilt werden, wenn\nphie“ ersetzt.                                              1. die Meeresumwelt nicht gefährdet wird,\ninsbesondere\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 73 Nummer 1“\ndurch die Angabe „§ 98 Nummer 1“ ersetzt                       a) eine Verschmutzung der Meeresum-\nund werden die Wörter „sowie durch Veröf-                          welt im Sinn des Artikels 1 Absatz 1\nfentlichung in zwei überregionalen Tages-                          Nummer 4 des Seerechtsübereinkom-\nzeitungen“ gestrichen.                                             mens der Vereinten Nationen vom\n10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\nS. 1799) nicht zu besorgen ist und\n„§ 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrens-\nb) kein nachgewiesenes signifikant er-\ngesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden,\nhöhtes Kollisionsrisiko von Vögeln mit\ndass die von dem Bundesamt für Seeschiff-\nWindenergieanlagen besteht, das nicht\nfahrt und Hydrographie zu setzende Frist\ndurch Schutzmaßnahmen gemindert\nnach § 73 Absatz 3a Satz 1 des Verwal-\nwerden kann, und\ntungsverfahrensgesetzes sechs Wochen\nnicht überschreiten darf.“                                  2. die Sicherheit und Leichtigkeit des Ver-\nkehrs nicht beeinträchtigt wird,\nd) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die Plan-\nfeststellungsbehörde“ durch die Wörter „das                      3. die Sicherheit der Landes- und Bündnis-\nBundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-                          verteidigung nicht beeinträchtigt wird,\nphie“ ersetzt.                                                   4. der Plan oder die Plangenehmigung mit\ne) Absatz 5 wird aufgehoben.                                           vorrangigen bergrechtlichen Aktivitäten\nvereinbar ist,\nf) Absatz 6 wird Absatz 5.\n5. der Plan oder die Plangenehmigung mit\n48. Der bisherige § 48 wird § 69 und wird wie folgt                        bestehenden und geplanten Kabel-, Off-\ngeändert:                                                              shore-Anbindungs-, Rohr- und sonstigen\na) Absatz 1 wird aufgehoben.                                           Leitungen vereinbar ist,\nb) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2                   6. der Plan oder die Plangenehmigung mit\nund werden wie folgt gefasst:                                       bestehenden und geplanten Standorten\n„(1) Der Träger des Vorhabens hat die Ver-                       von Konverterplattformen oder Um-\neinbarkeit des Vorhabens mit dem jeweils                            spannanlagen vereinbar ist,\ngeltenden „Standard Konstruktion – Mindest-                      7. die Verpflichtung nach § 90 Absatz 2\nanforderungen an die konstruktive Ausführung                        wirksam erklärt wurde, wenn sich der\nvon Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen                      Plan oder die Plangenehmigung auf\nWirtschaftszone (AWZ)“ sicherzustellen. Der                         Windenergieanlagen auf See oder auf\nNachweis ist durch Vorlage eines Gutachtens                         sonstige Energiegewinnungsanlagen be-\neines akkreditierten Zertifizierers inklusive der                   zieht, und\ndarin referenzierten Unterlagen spätestens                       8. andere Anforderungen nach diesem Ge-\nzwölf Wochen vor dem geplanten Baubeginn                            setz und sonstige zwingende öffentlich-\nzu erbringen und beim Bundesamt für See-                            rechtliche Bestimmungen eingehalten\nschifffahrt und Hydrographie zur Plausibilisie-                     werden.\nrung einzureichen.\nDas überragende öffentliche Interesse an\n(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und                      der Errichtung von Windenergieanlagen auf\nHydrographie kann, unter Berücksichtigung                        See und Offshore-Anbindungsleitungen und\ndes vom Träger des Vorhabens vorgelegten                         deren Bedeutung für die öffentliche Sicher-\nZeit- und Maßnahmenplans, im Planfeststel-                       heit nach § 1 Absatz 3 ist zu berücksichti-\nlungsbeschluss oder in der Plangenehmigung                       gen.“\nzur Sicherstellung einer zügigen Errichtung und\nInbetriebnahme des Vorhabens sowie eines Be-                 bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:\ntriebs der Windenergieanlagen auf See, der eine                  aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden\neffektive Nutzung und Auslastung der zugewie-                          nach dem Wort „festgestellt“ die Wör-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022             1341\nter „und die Plangenehmigung darf nur             sämtliche Einrichtungen nach Satz 1. Eine nach-\nerteilt“ eingefügt.                               trägliche Verlängerung der Befristung um\nbbb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 23“                 höchstens zehn Jahre ist einmalig möglich,\ndurch die Angabe „den §§ 20, 21, 54“              wenn der Flächenentwicklungsplan keine un-\nersetzt.                                          mittelbar anschließende Nachnutzung nach § 8\nAbsatz 3 vorsieht und die Betriebsdauer der zu-\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-                 gehörigen Netzanbindung dies technisch und\nfügt:                                                        betrieblich ermöglicht. Bei der Entscheidung\n„(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und                 über eine nachträgliche Verlängerung der Be-\nHydrographie soll einen Planfeststellungsbe-                 fristung sind Aufwendungen des Vorhaben-\nschluss für Windenergieanlagen auf See nach                  trägers zum Repowering nach § 89 zu berück-\nEingang der Unterlagen innerhalb von 18 Mona-                sichtigen.“\nten erteilen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt\nh) Absatz 9 wird Absatz 8.\nund Hydrographie kann die Frist um drei Monate\nverlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit             i) Die folgenden Absätze 9 bis 12 werden ange-\nder Prüfung oder aus Gründen, die dem Antrag-                fügt:\nsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die                  „(9) Der Träger des Vorhabens ist auf Auffor-\nFristverlängerung soll gegenüber dem Antrag-                 derung des Bundesamts für Seeschifffahrt und\nsteller begründet werden.“                                   Hydrographie zur Übersendung der Einspeise-\ne) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                            daten der errichteten und in Betrieb befindlichen\nAnlagen verpflichtet. Das Bundesamt für See-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nschifffahrt und Hydrographie kann die techni-\n„Das Bundesamt für Seeschifffahrt und                   schen Maßgaben für die Datenübermittlung vor-\nHydrographie kann den Planfeststellungs-                geben. Der Träger des Vorhabens teilt dem\nbeschluss oder die Plangenehmigung ganz                 Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie\noder teilweise aufheben, wenn                           die Daten in dem vorgegebenen Format mit. Das\n1. Einrichtungen, die Gegenstand des Plan-              Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie\nfeststellungsbeschlusses oder der Plan-              kann die gespeicherten Daten veröffentlichen.\ngenehmigung sind, während eines                      Für die Veröffentlichung der Daten sind die\nZeitraums von mehr als einem Jahr nicht              Informationszugangsbeschränkungen nach § 8\nmehr betrieben worden sind oder                      Absatz 1 und § 9 Absatz 1 und 2 des Umwelt-\n2. Fristen nach Absatz 2 nicht eingehalten              informationsgesetzes entsprechend anzuwen-\nwerden.“                                             den.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 73 Nummer 1“                    (10) Die Feststellung des Plans oder die\ndurch die Angabe „§ 98 Nummer 1“ ersetzt.               Plangenehmigung bedürfen des Einvernehmens\nder Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung\nf) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                             des Bundes. Das Einvernehmen darf nur versagt\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach                 werden, wenn eine Beeinträchtigung der Sicher-\ndem Wort „Plangenehmigung“ die Wörter                   heit des Verkehrs zu besorgen ist, die nicht\n„in Abweichung von § 70 auch“ eingefügt.                durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder\nbb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 46 Ab-                    ausgeglichen werden kann.\nsatz 5“ durch die Angabe „§ 67 Absatz 5“                    (11) § 70 Absatz 4 ist entsprechend anzu-\nund werden die Wörter „§ 64 Absatz 1 Satz 1             wenden für Anlagen zur Übertragung von ande-\nNummer 1 zweiter Halbsatz“ durch die Wör-               ren Energieträgern aus Windenergieanlagen auf\nter „§ 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter              See oder aus sonstigen Energiegewinnungsan-\nHalbsatz“ ersetzt und wird nach der Angabe              lagen, die durch Planfeststellung zugelassen\n„Abschnitt 2“ die Angabe „oder 5“ einge-                werden.\nfügt.\n(12) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und\ng) Die Absätze 7 und 8 werden durch folgenden                   Hydrographie kann einen Dritten, der als Ver-\nAbsatz 7 ersetzt:                                            waltungshelfer beschäftigt werden kann, mit\n„(7) Ein Planfeststellungsbeschluss oder eine             der Vorbereitung und Durchführung von Verfah-\nPlangenehmigung für eine Windenergieanlage                   rensschritten wie\nauf See oder für eine Anlage zur sonstigen Ener-             1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter\ngiegewinnung, jeweils einschließlich der zur                      Bestimmung von Verfahrensabschnitten und\nErrichtung und zum Betrieb der Anlagen erfor-                     Zwischenterminen,\nderlichen technischen und baulichen Nebenein-\n2. der Fristenkontrolle,\nrichtungen, werden befristet auf 25 Jahre erteilt.\nDer Lauf der Frist nach Satz 1 beginnt zwölf Mo-             3. der Koordinierung von erforderlichen Sach-\nnate nach dem Eingang des Nachweises nach                         verständigengutachten,\n§ 81 Absatz 2 Nummer 3 dieses Gesetzes bei                   4. dem Qualitätsmanagement der Anträge und\nder Bundesnetzagentur oder des Nachweises                         Unterlagen der Vorhabenträger,\nnach § 14 Absatz 1 Nummer 4 der Sonstige-\nEnergiegewinnungsbereiche-Verordnung beim                    5. dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,\nBundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-                   6. der ersten Auswertung der eingereichten\nphie. Die Frist nach Satz 1 gilt einheitlich für                  Stellungnahmen und","1342            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\n7. der organisatorischen Vorbereitung eines Er-         b) Folgender Satz wird angefügt:\nörterungstermins einschließlich der techni-              „§ 69 Absatz 10 ist auf vorläufige Anordnungen\nschen Durchführung                                       entsprechend anzuwenden.“\nauf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers       51. Der bisherige § 50 wird aufgehoben.\ndes Vorhabens und auf dessen Kosten beauftra-\ngen. Die Entscheidung über den Planfeststel-        52. Der bisherige § 51 wird § 72 und wird wie folgt\nlungs- oder Plangenehmigungsantrag liegt allein         gefasst:\nbeim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-                                     „§ 72\ngraphie.“                                                  Umweltverträglichkeitsprüfung; marine Biotope\n49. Nach § 69 wird folgender § 70 eingefügt:                       (1) Die Prüfung der Umweltverträglichkeit von\n„§ 70                               Windenergieanlagen auf See oder von sonstigen\nEnergiegewinnungsanlagen nach den Bestimmun-\nPlangenehmigung\ngen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-\n(1) Für Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 Satz 2          prüfung ist aufgrund einer nach den §§ 5 bis 12\nsoll statt eines Planfeststellungsbeschlusses eine          beim Flächenentwicklungsplan oder der Vorunter-\nPlangenehmigung erteilt werden. § 74 Absatz 6               suchung bereits durchgeführten Strategischen\nSatz 1 Nummer 1 und 3 des Verwaltungsverfah-                Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erheb-\nrensgesetzes ist nicht anzuwenden. Die Plangeneh-           liche Umweltauswirkungen sowie auf erforderliche\nmigung ist nach § 98 Nummer 1 öffentlich bekannt            Aktualisierungen und Vertiefungen zu beschrän-\nzu machen.                                                  ken. Gleiches gilt, soweit eine Windenergieanlage\n(2) Für Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 Satz 2,         auf See oder eine sonstige Energiegewinnungsan-\nfür die nach dem Gesetz über die Umweltverträg-             lage in einem vom Bundesfachplan Offshore nach\nlichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung         § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten\ndurchzuführen ist, findet das Gesetz über die Um-           Cluster oder einem Vorrang-, Vorbehalts- oder Eig-\nweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21           nungsgebiet eines Raumordnungsplans nach § 17\nAbsatz 3 Anwendung. In Verfahren bezüglich Off-             Absatz 1 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes liegt.\nshore-Anbindungsleitungen ist § 73 des Verwal-                 (2) § 30 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnatur-\ntungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe anzu-               schutzgesetzes ist für Vorhaben nach diesem Ge-\nwenden, dass das Bundesamt für Seeschifffahrt               setz mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine er-\nund Hydrographie auf eine Erörterung im Sinne               hebliche Beeinträchtigung von Biotopen im Sinn\ndes § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensge-              des § 30 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutz-\nsetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes            gesetzes so weit wie möglich vermieden werden\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten           soll.“\nkann.\n53. Der bisherige § 52 wird § 73.\n(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy-\n54. Der bisherige § 53 wird § 74 und in Absatz 1 Satz 1\ndrographie soll eine Plangenehmigung in den Fäl-\nwerden die Wörter „Die Planfeststellungsbehörde“\nlen von § 66 Absatz 1 Satz 2 nach Eingang der\ndurch die Wörter „Das Bundesamt für Seeschiff-\nUnterlagen innerhalb von zwölf Monaten erteilen.\nfahrt und Hydrographie“ ersetzt.\nDas Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-\nphie kann die Frist um drei Monate verlängern,          55. Der bisherige § 54 wird § 75 und die Wörter „Die\nwenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung               Planfeststellungsbehörde“ werden durch die Wör-\noder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurech-           ter „Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-\nnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll      graphie“ und wird die Angabe „§ 73 Nummer 1“\ngegenüber dem Antragsteller begründet werden.               durch die Angabe „§ 98 Nummer 1“ ersetzt.\n(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy-         56. Der bisherige § 54a wird § 76 und wird wie folgt\ndrographie kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben          geändert:\nnach § 66 Absatz 1 Satz 2 hinsichtlich der techni-          a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Soweit\nschen Sicherheit und Überwachung von Anlagen                    Vorhaben, die nach § 45 Absatz 1 der Planfest-\nzur Übertragung von anderen Energieträgern aus                  stellung bedürfen, Offshore-Anbindungsleitun-\nWindenergieanlagen auf See oder aus sonstigen                   gen im Sinn des § 3 Nummer 5 betreffen,“ durch\nEnergiegewinnungsanlagen anerkannter Sachver-                   die Wörter „Auf Offshore-Anbindungsleitungen“\nständiger bedienen. Die Kosten für einen anerkann-              ersetzt.\nten Sachverständigen trägt der Vorhabenträger.“             b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Plangeneh-\n50. Der bisherige § 49 wird § 71 und wird wie folgt                 migung“ die Wörter „nach § 66 Absatz 1“ einge-\ngeändert:                                                       fügt.\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Planfeststel-        57. Der bisherige § 55 wird § 77 und wird wie folgt\nlungsverfahren“ die Wörter „oder das Plange-            gefasst:\nnehmigungsverfahren“ eingefügt, werden die                                       „§ 77\nWörter „die Planfeststellungsbehörde“ durch\ndie Wörter „das Bundesamt für Seeschifffahrt                   Pflichten der verantwortlichen Personen\nund Hydrographie“ ersetzt, wird das Wort                   (1) Die nach § 78 verantwortlichen Personen\n„Energie“ durch das Wort „Klimaschutz“ ersetzt          haben sicherzustellen, dass von der Einrichtung\nund wird die Angabe „§ 48 Absatz 4“ durch die           während der Errichtung, während des Betriebs\nAngabe „§ 69 Absatz 3“ ersetzt.                         und nach einer Betriebseinstellung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022             1343\n1. keine Gefahren für die Meeresumwelt ausgehen,                mungen, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt\n2. keine Beeinträchtigungen für die Sicherheit und              und Hydrographie die Errichtung, den Betrieb\nLeichtigkeit des Verkehrs ausgehen,                         oder die Beseitigung ganz oder teilweise bis\nzur Herstellung des ordnungsgemäßen Zu-\n3. keine Beeinträchtigungen der Sicherheit der                  stands untersagen, soweit sich die Beeinträch-\nLandes- und Bündnisverteidigung ausgehen und                tigung oder die Gefahr auf andere Weise nicht\n4. keine dauerhaften Beeinträchtigungen sonstiger               abwenden lässt oder die Einstellung der Errich-\nüberwiegender öffentlicher Bestimmungen aus-                tung oder des Betriebs oder der Beseitigung zur\ngehen.                                                      Aufklärung der Ursachen der Beeinträchtigung\noder der Gefahr unerlässlich ist. Kann die Beein-\nAbweichende Zustände sind von den verantwort-\nträchtigung oder Gefahr nicht auf andere Weise\nlichen Personen unverzüglich dem Bundesamt für\nabgewendet werden, kann das Bundesamt für\nSeeschifffahrt und Hydrographie zu melden.\nSeeschifffahrt und Hydrographie einen zuvor er-\n(2) Die verantwortlichen Personen haben dem                  gangenen Planfeststellungsbeschluss oder die\nBundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie                   Plangenehmigung aufheben und die Beseiti-\nunverzüglich anzuzeigen, wenn betriebliche Maß-                 gung der Einrichtung anordnen. Bei der Abwä-\nnahmen geplant sind, die für die vorausschauende                gung ist das überragende öffentliche Interesse\nPlanung einer Nachnutzung der genutzten Fläche                  an der Errichtung von Windenergieanlagen auf\nWirkung entfalten können, insbesondere wenn eine                See und Offshore-Anbindungsleitungen und de-\nvorzeitige Außerbetriebnahme von Einrichtungen                  ren Bedeutung für die öffentliche Sicherheit\nerwogen wird.                                                   nach § 1 Absatz 3 zu berücksichtigen.“\n(3) Die verantwortlichen Personen haben                   c) In Absatz 4 Satz 3 wird das Komma nach dem\n1. während der Bauphase und während der ersten                  Wort „Verkehrs“ durch das Wort „oder“ ersetzt\nzehn Jahre des Betriebs der Anlagen ein Moni-               und werden die Wörter „oder sonstige überwie-\ntoring zu den bau- und betriebsbedingten Aus-               gende öffentliche Belange oder private Rechte“\nwirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt                  gestrichen.\ndurchzuführen und die gewonnenen Daten dem               d) In Absatz 5 Satz 1 wird das Komma nach dem\nBundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie               Wort „Verkehrs“ durch das Wort „oder“ ersetzt\nund dem Bundesamt für Naturschutz unverzüg-                 und werden die Wörter „oder sonstiger überwie-\nlich zu übermitteln,                                        gender öffentlicher Belange“ gestrichen.\n2. die errichteten Anlagen an geeigneten Eckposi-        60. Der bisherige § 58 wird § 80 und wird wie folgt\ntionen mit Sonartranspondern zu kennzeichnen             geändert:\nund                                                      a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\n3. den Einsatz von akustischen, optischen, optro-                  „(1) Wenn der Planfeststellungsbeschluss\nnischen, magnetsensorischen, elektrischen,                  oder die Plangenehmigung unwirksam werden,\nelektronischen, elektromagnetischen oder seis-              sind die Einrichtungen zu beseitigen, mit dem\nmischen Sensoren in Messgeräten an unbe-                    Ziel, die vollständige Nachnutzung sowie die\nmannten Unterwasserfahrzeugen oder an sta-                  Wiederherstellung der Leistungs- und Funkti-\ntionären Unterwasser-Messeinrichtungen auf                  onsfähigkeit der Fläche zu gewährleisten. Über\ndas erforderliche Maß zu beschränken und                    den Umfang der Beseitigung entscheidet das\nrechtzeitig, mindestens jedoch 20 Werktage im               Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie\nVoraus, dem Marinekommando anzuzeigen und                   unter Berücksichtigung der in § 69 Absatz 3\n4. bei der Errichtung weiterer Offshore-Windparks               Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Belange,\nunmittelbar angrenzend an die Fläche die Kenn-              des Stands der Wissenschaft und Technik zum\nzeichnung zur Sicherung des Schiffs- und Luft-              Zeitpunkt der Entscheidung über die Beseiti-\nverkehrs nach Nummer 2 in Abstimmung mit                    gung und der allgemein anerkannten internatio-\nden Trägern der angrenzenden Vorhaben ent-                  nalen Normen sowie der Anforderungen einer\nsprechend der gesamten Bebauungssituation                   Rechtsverordnung nach § 96 Nummer 7.\nim Verkehrsraum anzupassen.“                                   (2) Der Vorhabenträger soll die Beseitigung\n58. Der bisherige § 56 wird § 78.                                   spätestens binnen zwölf Monaten nach Eintritt\nder Beseitigungsverpflichtung abschließen.“\n59. Der bisherige § 57 wird § 79 und wird wie folgt\ngeändert:                                                    b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 48 Absatz 6“\ndurch die Wörter „§ 69 Absatz 6 und § 66 Ab-\na) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 55“ durch\nsatz 1 Satz 2“ ersetzt.\ndie Angabe „§ 77“ ersetzt.\n61. Der bisherige § 59 wird § 81 und wird wie folgt\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ngeändert:\n„(3) Führt eine Einrichtung während der Er-           a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-\nrichtung, des Betriebs oder der Beseitigung zu              fasst:\neiner Gefahr für die Meeresumwelt oder einer\nBeeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit            „1. innerhalb von\ndes Verkehrs oder einer Beeinträchtigung der                    a) zwölf Monaten nach Erteilung der Zu-\nSicherheit der Landes- und Bündnisverteidi-                         schläge nach § 54 den Antrag auf Ertei-\ngung oder einer erheblichen Beeinträchtigung                        lung einer Plangenehmigung nach § 66\nsonstiger überwiegender öffentlicher Bestim-                        Absatz 1 Satz 2 stellen und die für die","1344             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\nPlangenehmigung erforderlichen Unterla-              chung zur Vorbereitung des Genehmigungsver-\ngen beim Bundesamt für Seeschifffahrt                fahrens“ eingefügt und werden die Wörter „, in\nund Hydrographie einreichen oder                     einem Verfahren zum Erhalt von Freigaben nach\nb) 24 Monaten nach Erteilung der Zuschläge               § 48 Absatz 2 Satz 2“ gestrichen.\nnach § 20 oder § 21 die zur Durchführung      65. Der bisherige § 63 wird § 85 und wird wie folgt\ndes Anhörungsverfahrens über den Plan             geändert:\nnach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsver-            a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 23 oder § 34“\nfahrensgesetzes erforderlichen Unterla-              durch die Wörter „den §§ 20, 21, 34 oder 54“\ngen beim Bundesamt für Seeschifffahrt                ersetzt.\nund Hydrographie einreichen,“.\nb) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 24 oder\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter                nach § 37“ durch die Wörter „den §§ 24, 37\n„spätestens 24 Monate vor dem verbindlichen                  oder 55“ ersetzt.\nFertigstellungstermin“ durch die Wörter „spä-\ntestens zwei Monate nachdem der Fertigstel-               c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 56 Absatz 5“\nlungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 8 ver-                  durch die Angabe „§ 78 Absatz 5“ ersetzt.\nbindlich geworden ist,“ ersetzt.                      66. Der bisherige § 63a wird § 86 und die Wörter „§ 23\nc) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                    oder nach § 34“ werden durch die Wörter „den\n§§ 20, 21, 34 oder 54“ ersetzt.\n„Auf Zuschläge nach § 23 in der Fassung vom\n10. Dezember 2020 sind die Realisierungsfristen       67. Der bisherige § 64 wird § 87 und wird wie folgt\ndes § 59 Absatz 2 Satz 1 und die Sanktionen               geändert:\nnach § 60 jeweils in der am 10. Dezember 2020             a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ngeltenden Fassung anzuwenden.“                                                     „§ 87\nd) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 60“ durch                                 Rechtsfolgen\ndie Angabe „§ 82“ ersetzt.                                                 der Unwirksamkeit von\n62. Der bisherige § 60 wird § 82 und wird wie folgt                    Zuschlägen, Planfeststellungsbeschlüssen\ngeändert:                                                                   und Plangenehmigungen“.\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                  b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 59“ durch                 aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Plan-\ndie Angabe „§ 81“ ersetzt, wird nach der An-                feststellungsverfahrens“ die Wörter „oder\ngabe „Nummer 1“ die Angabe „100 Prozent“                    eines Plangenehmigungsverfahrens“ einge-\neingefügt und werden die Wörter „§ 21 oder                  fügt und werden die Wörter „§ 24 Absatz 1\nnach § 32“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1,                 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 1\n§ 32 oder § 52 Absatz 1“ ersetzt.                           Nummer 1 oder § 55 Absatz 1 Nummer 1“\nbb) In den Nummern 2 bis 5 wird jeweils die An-                  und die Wörter „§ 23 oder nach § 34“ durch\ngabe „§ 59“ durch die Angabe „§ 81“ ersetzt                 die Wörter „den §§ 20, 21, 34 oder 54“ er-\nund werden jeweils die Wörter „§ 21 oder                    setzt.\nnach § 32“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1,             bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n§ 32 oder § 52 Absatz 1“ ersetzt.                           „2. erlischt der Anspruch auf die Marktprä-\nb) In den Absätzen 1, 2b und 3 Satz 1 Nummer 1                           mie nach § 19 des Erneuerbare-Ener-\nbis 3 wird jeweils die Angabe „§ 59“ durch die                        gien-Gesetzes und“.\nAngabe „§ 81“ ersetzt.                                       cc) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 24 Ab-\n63. Der bisherige § 61 wird § 83 und wird wie folgt                     satz 1 Nummer 3 oder nach § 37 Absatz 1\ngeändert:                                                           Nummer 2“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 1\na) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird                    Nummer 3, § 37 Absatz 1 Nummer 2 oder\njeweils die Angabe „§ 60“ durch die Angabe                       nach § 55 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.\n„§ 82“ ersetzt.                                           c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 und 3 Nummer 2 wird jeweils die                  aa) In Nummer 1 wird das Wort „Genehmigung“\nAngabe „§ 59 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 81                    durch das Wort „Plangenehmigung“ ersetzt\nAbsatz 2“ ersetzt.                                               und wird das Komma nach dem Wort „be-\n64. Der bisherige § 62 wird § 84 und wird wie folgt                     endet“ gestrichen.\ngeändert:                                                       bb) In Nummer 2 wird das Wort „Genehmigung“\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                 durch das Wort „Plangenehmigung“ ersetzt.\n„(1) Der bezuschlagte Bieter darf den Zu-              d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Die Plan-\nschlag, den Planfeststellungsbeschluss oder                  feststellungsbehörde“ durch die Wörter „Das\ndie Plangenehmigung nicht zurückgeben.“                      Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-\nphie“ und wird die Angabe „§ 73 Nummer 1“\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 59 Ab-               durch die Angabe „§ 98 Nummer 1“ ersetzt.\nsatz 2 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 81 Ab-\nsatz 2 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt, werden nach          68. Der bisherige § 65 wird § 88 und wird wie folgt\ndem Wort „Planfeststellungsverfahren“ die Wör-            geändert:\nter „oder im Plangenehmigungsverfahren, bei               a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 59 Absatz 2“\neiner vom Bieter durchgeführten Voruntersu-                  durch die Angabe „§ 81 Absatz 2“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022             1345\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 60 Absatz 1           74. Der bisherige § 68 wird § 93.\nund 2“ durch die Wörter „§ 82 Absatz 1 und 2“        75. Der bisherige § 69 wird § 94 und in Absatz 2 Num-\nersetzt.                                                 mer 2 wird die Angabe „§ 22“ durch die Angabe\n69. Nach § 88 wird folgender § 89 eingefügt:                      „§ 19“ ersetzt.\n„§ 89                            76. Der bisherige § 70 wird § 95 und wird wie folgt\nAustausch von Windenergieanlagen auf See                geändert:\n(1) Der Vorhabenträger kann vor Ablauf der Be-            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nfristung des Planfeststellungsbeschlusses oder der               aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 23 oder\nPlangenehmigung beim Bundesamt für Seeschiff-                         nach § 34“ durch die Wörter „den §§ 20, 21,\nfahrt und Hydrographie einen Antrag auf Austausch                     34 oder 54“ ersetzt.\neiner bestehenden Windenergieanlage auf See\n(Repowering) stellen. Das Repowering umfasst ins-                bb) In Nummer 3 werden die Wörter „oder nach\nbesondere den vollständigen oder teilweisen Aus-                      Maßgabe einer Festlegung nach Absatz 2\ntausch von Anlagen oder Betriebssystemen und                          Satz 4 Nummer 2 auf einer Testfeld-Anbin-\nGeräten zur Steigerung der Effizienz oder der Ka-                     dungsleitung hat“ gestrichen.\npazität der Anlage. Über Anträge nach Satz 1 soll                cc) Folgender Satz wird angefügt:\nim Plangenehmigungsverfahren nach § 66 Absatz 1                       „Zur Anbindung einer Pilotwindenergiean-\nentschieden werden. Dabei sind nur solche Anfor-                      lage auf See, die sich in einem nach § 5 Ab-\nderungen zu prüfen, hinsichtlich derer durch das                      satz 2 festgelegten Testfeld befindet, kann\nRepowering im Verhältnis zum gegenwärtigen                            der Betreiber des Testfelds die zugewiesene\nZustand unter Berücksichtigung der auszutau-                          Netzanbindungskapazität nutzen, die ihm\nschenden Anlage nachteilige Auswirkungen her-                         nach Absatz 5 zugewiesen wird.“\nvorgerufen werden, und die für die Belange nach\n§ 69 Absatz 3 erheblich sein können.                          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(2) Soweit der Austausch von Windenergieanla-                aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ngen auf See die Errichtung weiterer Gründungs-                        „Auf Antrag, der zusammen mit dem Antrag\nstrukturen zusätzlich zu der Gründungsstruktur                        auf Feststellung einer Pilotwindenergie-\nder bestehenden Windenergieanlage auf See vor-                        anlage auf See nach § 93 gestellt werden\nsieht, liegt kein Repowering vor.                                     muss, weist die Bundesnetzagentur im Be-\n(3) Die Prüfung anderer öffentlich-rechtlicher                    nehmen mit dem Bundesamt für Seeschiff-\nVorschriften wird durch Absatz 1 nicht berührt.“                      fahrt und Hydrographie dem Betreiber für\neine Pilotwindenergieanlage auf See durch\n70. Der bisherige § 66 wird § 90 und wird wie folgt\nBescheid Netzanbindungskapazität auf\ngeändert:\neiner Offshore-Anbindungsleitung, die im\na) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird                      Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2\ndie Angabe „§ 58“ durch die Angabe „§ 80“ er-                    Satz 1 Nummer 2 als verfügbar ausgewiesen\nsetzt.                                                           ist, zu.“\nb) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 41 Ab-                  bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 1“ ge-\nsatz 3“ durch die Angabe „§ 62 Absatz 3“ er-                     strichen.\nsetzt.\ncc) In Satz 3 wird die Angabe „Nummer 1“ ge-\n71. Der bisherige § 67 wird § 91 und wird wie folgt                       strichen.\ngeändert:\ndd) In Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter „; für\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Planfeststel-\ndie Verfahren zur Zuweisung von Kapazität\nlungsbehörde“ durch die Wörter „Das Bundes-\nauf Testfeld-Anbindungsleitungen kann die\namt für Seeschifffahrt und Hydrographie“ er-\nFestlegung Kriterien zur Standortvergabe\nsetzt, werden nach den Wörtern „Unwirksamkeit\nauf dem Testfeld berücksichtigen“ gestri-\nvon Planfeststellungsbeschlüssen“ die Wörter\nchen.\n„oder Plangenehmigungen“ eingefügt, werden\njeweils die Wörter „§ 64 Absatz 1 Satz 1 Num-            c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 48 Ab-\nmer 1“ durch die Wörter „§ 87 Absatz 1 Satz 1               satz 4 Satz 2 und Absatz 6“ durch die Wörter\nNummer 1“ ersetzt und wird die Angabe „§ 48                 „§ 69 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 6“ ersetzt.\nAbsatz 5“ durch die Angabe „§ 69 Absatz 5“               d) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:\nersetzt.\n„(5) Einem Testfeldbetreiber von einem nach\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Planfeststel-              § 5 Absatz 2 festgelegten Testfeld wird die\nlungsbehörde“ durch die Wörter „Das Bundes-                 Netzanbindungskapazität auf der im Flächen-\namt für Seeschifffahrt und Hydrographie“ und                entwicklungsplan festgelegten Testfeld-Anbin-\nwird die Angabe „§ 16“ durch die Wörter „Teil 3             dungsleitung ab dem verbindlichen Fertigstel-\nAbschnitt 2 oder 5“ ersetzt.                                lungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 8 des\n72. Der bisherige § 67a wird § 92 und die Angabe „§ 71               Energiewirtschaftsgesetzes zugewiesen.\nNummer 5“ wird durch die Angabe „§ 96 Num-                          (6) Die Einzelheiten und Rahmenbedingun-\nmer 5“ ersetzt.                                                  gen der Nutzung von Testfeldern im Küstenmeer\n73. Der Überschrift des Teils 5 werden die Wörter „und               werden vom zuständigen Land im Rahmen der\nTestfelder“ angefügt.                                            gesetzlichen Regelungen festgelegt.“","1346            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\n77. Der bisherige § 71 wird § 96 und wird wie folgt                        freien und effizienten Kriterien, wobei ins-\ngeändert:                                                              besondere Mindestanforderungen an die\na) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wör-                        Eignung der Teilnehmer und den Nach-\nter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter                       weis der Erfüllung der Anforderungen zu\n„Wirtschaft und Klimaschutz“ ersetzt und wer-                       regeln sind,\nden die Wörter „– im Fall der Nummer 4 im Ein-                   b) Bestimmungen zu einem abweichenden\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Ver-                        Ausschreibungsvolumen sowie zu Anzahl\nkehr und digitale Infrastruktur –“ gestrichen.                      und Zeitpunkt von Gebotsterminen,\nb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                                c) den Umfang und die Art der Zahlungsan-\naa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden nach                         sprüche sowie die Festlegung von\ndem Wort „für“ die Wörter „nicht zentral“                       Höchstwerten,\neingefügt.                                                   d) Anforderungen zu der Art, der Form und\nbb) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 23“                           dem Inhalt von Sicherheiten, die von allen\ndurch die Angabe „§ 20 oder § 21“ ersetzt.                      Teilnehmern an Ausschreibungen oder\nc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                                   nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leis-\nten sind, um eine Inbetriebnahme und\naa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 59“                           den Betrieb der Anlage sicherzustellen,\ndurch die Angabe „§ 81“ ersetzt.                                und die entsprechenden Regelungen zur\nbb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 60 Ab-                        teilweisen oder vollständigen Zurückzah-\nsatz 3“ durch die Angabe „§ 82 Absatz 3“                        lung dieser Sicherheiten,\nersetzt.                                                     e) Realisierungsfristen, Anforderungen, die\ncc) In Buchstabe c werden die Wörter „§ 60                          die fristgemäße Errichtung der Anlagen\nAbsatz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 82                          sowie deren systemdienlichen Betrieb\nAbsatz 1 und 2“ ersetzt.                                        sicherstellen sollen, und insbesondere,\nd) In Nummer 4 wird die Angabe „§§ 45 bis 54“                          wenn eine Anlage nicht, verspätet oder\ndurch die Angabe „§§ 66 bis 75“ ersetzt.                            anders als im Gebot beschrieben in Be-\ntrieb genommen worden ist oder nicht\ne) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein                        systemdienlich betrieben wird, eine\nKomma ersetzt.                                                      Pflicht zu einer Geldzahlung und deren\nf) Die folgenden Nummern 7 bis 9 werden ange-                          Höhe und die Voraussetzungen für die\nfügt:                                                               Zahlungspflicht sowie den Widerruf der\n„7. zur Beseitigung von Einrichtungen                               Antragsberechtigung,\na) nähere Anforderungen an Art und Um-                       f) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern\nfang der Beseitigung, insbesondere Krite-                    bei künftigen Ausschreibungen und die\nrien für die Wiedernutzbarmachung, für                       Möglichkeit, den im Rahmen der Aus-\ndie Nachnutzung sowie für die Wieder-                        schreibungen vergebenen Zuschlag nach\nherstellung der Flächen,                                     Ablauf einer bestimmten Frist zu entzie-\nhen oder zu ändern und danach erneut\nb) ergänzende Festlegungen zur Einhaltung\nzu vergeben,\ndes aktuellen Stands von Wissenschaft\nund Technik,                                              g) nähere Anforderungen an die System-\nc) Verfahrensschritte     zur   Vorbereitung,                   dienlichkeit, insbesondere zum system-\nDurchführung und Überprüfung der Be-                         dienlichen Standort, zur Flexibilität und\nseitigung von Einrichtungen,                                 zum Betrieb der Anlagen, zu den zulässi-\ngen Vollbenutzungsstunden und zum An-\n8. zum Repowering                                                   schluss an ein Wasserstoffnetz oder ei-\na) die Voraussetzungen für die Durchfüh-                        nen -speicher sowie Kriterien für die\nrung des Repowering,                                         Feststellung der Systemdienlichkeit, die\nb) die Anforderungen an das durchzufüh-                         insbesondere die Standortwahl und\nrende Repowering einschließlich Rege-                        Betriebsweise der Elektrolyseure beein-\nlungen zu der Verwendung bestehender                         flussen,\nGründungsstrukturen,                                      h) Anforderungen an den Bezug des einge-\n9. zur Ausschreibung von systemdienlich mit                         setzten Stroms, die Verwendung des pro-\nElektrolyseuren erzeugtem Grünem Wasser-                        duzierten Grünen Wasserstoffs und die\nstoff gemäß § 3 Nummer 27a des Erneuer-                         Nutzung von Abwärme.“\nbare-Energien-Gesetzes im Umfang von 500         78. Nach § 96 wird folgender § 96a eingefügt:\nMegawatt installierter Leistung jährlich in\n„§ 96a\nden Jahren 2023 bis 2028, wobei entweder\nauf die installierte Leistung der Elektro-                          Verordnungsermächtigung\nlyseure oder die erzeugte Wasserstoff-                     zur Einführung von Industriestrompreisen\nmenge oder eine Kombination von beidem                  (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nabgestellt werden kann,                              Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\na) ein Verfahren für die Vergabe nach objek-         rates, die der Zustimmung des Bundestages be-\ntiven, nachvollziehbaren, diskriminierungs-       darf, für Windenergieanlagen auf See auf zentral","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022             1347\nvoruntersuchten Flächen nach den §§ 50 bis 59 zu                  gebenen Zuschlag nach Ablauf einer bestimm-\nregeln:                                                           ten Frist zu entziehen oder zu ändern und da-\n1. von Teil 3 Abschnitt 5 abweichende Ausschrei-                 nach erneut zu vergeben,\nbungsbedingungen für die Ausschreibungen                 10. Bestimmungen zur Vermarktung des Stroms,\nfür zentral voruntersuchte Flächen; dies kann                 insbesondere auch abweichende Bestimmun-\nfür alle in einem Gebotstermin zur Ausschrei-                 gen zu den Veräußerungsformen und den\nbung kommenden zentral voruntersuchten                        Wechselmöglichkeiten nach dem Erneuerbare-\nFlächen oder für einzelne Flächen geregelt                    Energien-Gesetz,\nwerden,                                                  11. die Zulässigkeit der Ausstellung von Herkunfts-\n2. ein Verfahren für die Vergabe nach objektiven,                nachweisen für in diesen Anlagen erzeugten\nnachvollziehbaren, diskriminierungsfreien und                 Strom abweichend von § 80 Absatz 2 des Er-\neffizienten Kriterien, wobei insbesondere Min-                neuerbare-Energien-Gesetzes, wenn der in\ndestanforderungen an die Eignung der Teilneh-                 diesen Anlagen erzeugte Strom über Differenz-\nmer und den Nachweis der Erfüllung der Anfor-                 verträge gefördert wird; hierbei kann auch ge-\nderungen zu regeln sind,                                      regelt werden, wie und an wen diese Her-\n3. Bestimmungen zu Anzahl und Zeitpunkt von                      kunftsnachweise zu übertragen sind,\nGebotsterminen,                                          12. die Möglichkeit, den auf den zentral vorunter-\n4. die Voraussetzungen, den Umfang und die Art                   suchten Flächen erzeugten Strom über einen\nder Zahlungsansprüche sowie die Festlegung                    Mechanismus direkt oder über ein Finanzie-\nvon Höchstwerten, wobei dieser eine Inflations-               rungssystem an Unternehmen zu verteilen, ins-\nanpassung enthalten darf,                                     besondere\na) ein Verfahren für die Vergabe nach objek-\n5. einen Anspruch auf Vergütung nach § 19 Ab-\ntiven, nachvollziehbaren, diskriminierungs-\nsatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-\nfreien und effizienten Kriterien, wobei ins-\nGesetzes, wobei hinsichtlich Voraussetzungen,\nbesondere Mindestanforderungen an die\nInhalt, Höhe und Dauer von den Vorgaben des\nEignung der Teilnehmer und den Nachweis\nErneuerbare-Energien-Gesetzes abgewichen\nder Erfüllung der Anforderungen zu regeln\nwerden kann; die Förderung kann auch über\nsind,\nVerträge erfolgen,\nb) ein Verfahren für die staatliche Absicherung\n6. eine Verpflichtung zur Leistung von Zahlungen\nvon Zahlungsausfällen,\nund den Empfänger der Zahlungen, beispiels-\nweise eine Zahlung an den anbindungsver-                      c) ein Verfahren für die beteiligten Unterneh-\npflichteten    Übertragungsnetzbetreiber     zur                 men, um aus dem Mechanismus auszu-\nVerringerung der Offshore-Netzumlage, insbe-                     scheiden und die erneute Vergabe von\nsondere                                                          Strommengen,\na) für welche Zeiträume,                                      d) Bestimmungen zu den Zahlungsströmen\nzwischen den beteiligten Unternehmen ein-\nb) in welcher Höhe,\nschließlich der erfolgreichen Bieter und\nc) in welcher Ausgestaltung Zahlungen und                        weiteren Beteiligten, beispielsweise dem an-\nAbschlagszahlungen geleistet werden müs-                     bindungsverpflichteten Übertragungsnetz-\nsen,                                                         betreiber, auch unter der möglichen Einbe-\nd) mit welchen weiteren Pflichten der Betreiber                  ziehung von staatlichen Zahlungsflüssen,\nbelegt werden kann,                                       e) Unternehmen im Gegenzug für einen Bezug\n7. Anforderungen zu der Art, der Form und dem                       des erzeugten Stroms auf Gegenleistungen\nInhalt von Sicherheiten, die von allen Teilneh-                  zu verpflichten, beispielsweise die Umset-\nmern an Ausschreibungen oder nur im Fall der                     zung von Projekten zur Minderung von\nZuschlagserteilung zu leisten sind, um eine                      Treibhausgas-Emissionen,\nInbetriebnahme und den Betrieb der Anlage                13. Bestimmungen zur Weitergabe des Erzeu-\nsicherzustellen, und die entsprechenden Rege-                 gungsprofils des auf der Fläche erzeugten\nlungen zur teilweisen oder vollständigen Rück-                Stroms über den Mechanismus, einschließlich\nzahlung dieser Sicherheiten,                                  der Möglichkeit, Bestimmungen vorzusehen,\n8. Realisierungsfristen, Anforderungen, die die                  um das Erzeugungsprofil des Mechanismus\nfristgemäße Errichtung der Anlagen sowie de-                  zu einer Bandlieferung zu ergänzen.\nren systemdienlichen Betrieb sicherstellen sol-             (2) Die Zustimmung des Bundestages kann\nlen, und insbesondere, wenn eine Anlage nicht,           davon abhängig gemacht werden, dass dessen\nverspätet oder anders als im Gebot beschrie-             Änderungswünsche übernommen werden. Über-\nben in Betrieb genommen worden ist oder nicht            nimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist\nsystemdienlich betrieben wird, eine Pflicht zu           eine erneute Beschlussfassung durch den Bundes-\neiner Geldzahlung und deren Höhe und die                 tag nicht erforderlich. Hat sich der Bundestag nach\nVoraussetzungen für die Zahlungspflicht sowie            Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der\nden Widerruf der Antragsberechtigung,                    Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine\n9. Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei           Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverord-\nkünftigen Ausschreibungen und die Möglich-               nung als erteilt.“\nkeit, den im Rahmen der Ausschreibungen ver-         79. Der bisherige § 72 wird § 97.","1348             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\n80. Der bisherige § 73 wird § 98 und Nummer 1 wird                   cc) In Satz 3 wird die Angabe „§§ 74 bis 76“\nwie folgt gefasst:                                                    durch die Angabe „§§ 99 bis 101“ ersetzt.\n„1. vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-              b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ngraphie auf seiner Internetseite und in einer\nüberregionalen Tageszeitung sowie Bekannt-                     „(3) Auf Zuschläge, die in den Jahren 2021\nmachungen von Sicherheitszonen nach § 75                    und 2022 nach § 23 in der Fassung vom 10. De-\nzusätzlich in den Nachrichten für Seefahrer                 zember 2020 erteilt wurden, ist dieses Gesetz in\n(Amtliche Veröffentlichung für die Seeschiff-               der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung\nfahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und                anzuwenden.“\nHydrographie),“.\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n81. Der bisherige § 74 wird § 99 und wird wie folgt\ngeändert:                                                           „(4) Auf Planfeststellungsverfahren, denen\nein Zuschlag nach § 23 oder nach § 34 in der\na) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Angabe                     Fassung vom 10. Dezember 2020 zugrunde\n„§ 48“ wird durch die Angabe „§ 69“ ersetzt.                 liegt, der bis zum 31. Dezember 2022 erteilt\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                             wurde, ist dieses Gesetz in der am 31. Dezember\n2022 geltenden Fassung anzuwenden. Gleiches\n„(2) Verwaltungsakte zur Durchführung des                 gilt für Offshore-Anbindungsleitungen und für\nTeils 4 Abschnitt 2 werden nach dem Verwal-                  Anlagen zur Übertragung von Strom aus Wind-\ntungs-Vollstreckungsgesetz und dem Gesetz                    energieanlagen auf See, für die der Antrag auf\nüber den unmittelbaren Zwang bei Ausübung                    Planfeststellung vor dem 31. Dezember 2022\nöffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des                 gestellt wurde.“\nBundes durchgesetzt. Unmittelbarer Zwang\nwird von den Vollzugsbeamten der Bundespoli-         85. Der bisherige § 78 wird § 103.\nzei und der Zollverwaltung angewandt.“\n86. Der bisherige § 79 wird § 104 und wird wie folgt\n82. Der bisherige § 75 wird § 100 und Absatz 1 wird              gefasst:\nwie folgt geändert:\n„§ 104\na) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 45 Absatz 1“\ndurch die Angabe „§ 66 Absatz 1“ ersetzt.                                      Rechts- und\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 57 Absatz 3                         Fachaufsicht über das Bundesamt\nSatz 1 oder Absatz 4 Satz 2“ durch die Wörter                      für Seeschifffahrt und Hydrographie\n„§ 79 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2“                 Die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundes-\nersetzt.                                                 amt für Seeschifffahrt und Hydrographie für alle\n83. Der bisherige § 76 wird § 101 und wird wie folgt             Aufgaben nach und im Zusammenhang mit diesem\ngefasst:                                                     Gesetz obliegt dem Bundesministerium für Wirt-\nschaft und Klimaschutz.“\n„§ 101\n87. Folgender § 105 wird angefügt:\nGebühren und Auslagen; Subdelegation\n(1) Die Gebührenerhebung für individuell zure-                                     „§ 105\nchenbare öffentliche Leistungen nach diesem Ge-                            Durchführung von Terminen\nsetz und den auf diesem Gesetz beruhenden\nRechtsverordnungen erfolgt aufgrund von Beson-                  (1) Ist die Durchführung eines Erörterungster-\nderen Gebührenverordnungen nach § 22 Ab-                     mins oder sonstigen Beteiligungstermins angeord-\nsatz 4 des Bundesgebührengesetzes, die vom                   net, genügt die Durchführung einer Online-Konsul-\nBundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz             tation. Für die Online-Konsultation werden den zur\nerlassen werden.                                             Teilnahme Berechtigten die sonst im Termin zu\n(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und              behandelnden Informationen zugänglich gemacht.\nKlimaschutz kann die Ermächtigung zum Erlass                 Ihnen ist innerhalb einer vorher bekannt zu ma-\neiner Rechtsverordnung nach Absatz 1 durch                   chenden angemessenen Frist Gelegenheit zu ge-\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-                    ben, sich schriftlich oder elektronisch dazu zu\ndesrates auf die Bundesnetzagentur oder das                  äußern.\nBundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie                   (2) Die Online-Konsultation nach Absatz 1 kann\nübertragen.“                                                 mit Einverständnis der zur Teilnahme Berechtigten\n84. Der bisherige § 77 wird § 102 und wird wie folgt             durch eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzt\ngeändert:                                                    werden. Absatz 1 Satz 2 ist in diesem Fall entspre-\nchend anzuwenden. Über die Telefon- oder Video-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         konferenz ist ein Protokoll zu führen.\naa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird\n(3) Die zur Teilnahme an einem in Absatz 1 ge-\ndie Angabe „§ 44 Absatz 1“ durch die An-\nnannten Termin Berechtigten sind von der Art der\ngabe „§ 65 Absatz 1“ ersetzt.\nDurchführung des Termins zu benachrichtigen.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 46“ durch die           § 73 Absatz 6 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfah-\nAngabe „§ 67“ ersetzt.                              rensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022            1349\n88. Die Anlage wird wie folgt gefasst:\n„Anlage\n(zu § 80 Absatz 3)\nAnforderungen an Sicherheitsleistungen\n1. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie entscheidet über Art, Umfang und Höhe der Sicher-\nheit. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt grundsätzlich je Windenergieanlage 1 500 000 Euro und\nje sonstige Energiegewinnungsanlage 1 000 000 Euro, jeweils einschließlich der zur Errichtung und zum\nBetrieb erforderlichen technischen und baulichen Nebeneinrichtungen. Der Inhaber des Planfeststellungs-\nbeschlusses oder der Plangenehmigung oder der Betreiber der Anlage leistet vor Beginn der Errichtung der\nAnlage die im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung angeordnete Sicherheit und weist\ndies gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach.\n2. Die Art der Sicherheit ist so zu wählen und der Vorhabenträger hat dafür Sorge zu tragen, dass der Siche-\nrungszweck stets gewährleistet ist. Dies ist insbesondere anzuwenden für den Fall des Übergangs des\nZulassungsbescheids auf einen anderen Inhaber und, soweit der Inhaber des Planfeststellungsbeschlusses\noder der Plangenehmigung oder der Betreiber der Anlage eine juristische Person ist, für den Fall der Vor-\nnahme von Änderungen an dieser juristischen Person.\n3. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann zu Art und Umfang der Sicherheit und zu deren\nÜberprüfung Gutachten bei Dritten in Auftrag geben. Die Kosten hierfür trägt der Inhaber des Planfest-\nstellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung.\n4. Anstelle der in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Sicherheitsleistungen können insbeson-\ndere die Beibringung einer Konzernbürgschaft, einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens\neines Kreditinstitutes als gleichwertige Sicherheit verlangt oder zugelassen werden. Betriebliche Rückstel-\nlungen können zugelassen werden, soweit sie insolvenzsicher sind und bei Eintritt des Sicherungsfalls\nuneingeschränkt für den Sicherungszweck zur Verfügung stehen.\n5. Die Sicherheitsleistung ist so zu bemessen, dass ausreichende Mittel für die Beseitigung der Anlage nach\nMaßgabe des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung zur Verfügung stehen.\n6. Die Sicherheit ist mindestens alle vier Jahre von dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mit\ndem Ziel der Erhaltung des realen Wertes der Sicherheit zu überprüfen; sie ist anzupassen, wenn sich das\nVerhältnis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich verändert hat. Im Laufe der\nBetriebsphase gebildete Rücklagen sollen auf die Höhe der erforderlichen Sicherheit angerechnet werden,\nsoweit sie in der zur Sicherung des Sicherungszweckes erforderlichen Höhe der Verfügungsbefugnis des\nInhabers des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung oder des Betreibers der Anlage\nentzogen sind. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu erhöhen ist, kann das Bundes-\namt für Seeschifffahrt und Hydrographie dem Vorhabenträger für die Leistung der erhöhten Sicherheit eine\nFrist von längstens sechs Monaten setzen. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu\nverringern ist, hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die nicht mehr erforderliche Sicher-\nheit unverzüglich freizugeben.“\nArtikel 2                              von der Zustimmung umfasst einen Zeitraum von\nbis zu 24 Monaten. § 9 findet keine Anwendung.“\nÄnderung der\nBeschäftigungsverordnung                      2. In § 30 Nummer 2 wird die Angabe „und 23“ durch\ndie Angabe „, 23 und 24b“ ersetzt.\nDie Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013\n(BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-\nordnung vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1253) geändert                                  Artikel 3\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nÄnderung der\n1. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt:                            Verwaltungsgerichtsordnung\n„§ 24b                               Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),\nWindenergieanlagen auf See                  die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober\nund Offshore-Anbindungsleitungen                2021 (BGBl. I S. 4650) geändert worden ist, wird wie\nKeiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines          folgt geändert:\nAufenthaltstitels an Ausländerinnen und Ausländer,       1. In § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a wird das Wort\ndie im deutschen Küstenmeer beschäftigt werden,              „Planfeststellungsverfahren“ durch die Wörter\num Tätigkeiten zur Errichtung und Instandsetzung             „Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfah-\nvon Windenergieanlagen auf See und Offshore-An-              ren“ und die Angabe „§ 45 Absatz 1“ durch die An-\nbindungsleitungen durchzuführen, einschließlich der          gabe „§ 66 Absatz 1“ ersetzt.\nBe- und Entladearbeiten im Hafen und der sonsti-\ngen Tätigkeiten von übrigen Mitgliedern der Besat-       2. In § 50 Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe „§ 54a\nzung der dazu eingesetzten Schiffe. Die Befreiung            Absatz 1“ durch die Angabe „§ 76 Absatz 1“ ersetzt.","1350            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\nArtikel 4                               d) In Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „Satz 5“\nÄnderung des                                  durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.\nEnergiewirtschaftsgesetzes                        e) In Absatz 7 Satz 2 wird nach dem Wort „hat“ das\nDas Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005                   Wort „spätestens“ eingefügt.\n(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 5            f) Absatz 9 wird wie folgt geändert:\ndes Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) ge-\naa) In Satz 3 wird die Angabe „§ 65“ durch die\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nAngabe „§ 88“ ersetzt.\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 5 wird die Angabe „§ 59“ durch die\na) Nach Nummer 29b wird folgende Nummer 29c                          Angabe „§ 81“ ersetzt.\neingefügt:\ng) In Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe\n„29c. Offshore-Anbindungsleitungen                           „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.\nAnbindungsleitungen im Sinne von § 3           4. In § 17e Absatz 2 Satz 1 und 6 wird jeweils die An-\nNummer 5 des Windenergie-auf-See-Ge-               gabe „Satz 9“ durch die Angabe „Satz 8“ ersetzt.\nsetzes,“.\n5. § 43 wird wie folgt geändert:\nb) Die bisherige Nummer 29c wird Nummer 29d.\na) Dem Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-\n2. In § 12e Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „An-                 ter „mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu\nbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Um-                 Offshore-Anbindungsleitungen,“ angefügt.\nspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an\nLand“ durch die Wörter „Offshore-Anbindungslei-              b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach den\ntungen“ ersetzt.                                                Wörtern „integriert werden“ die Wörter „, ein-\nschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-An-\n3. § 17d wird wie folgt geändert:                                  bindungsleitungen“ eingefügt.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                     6. § 118 wird folgender Absatz 47 angefügt:\naa) In Satz 2 wird nach den Wörtern „die Off-                „(47) Auf Zuschläge, die in den Jahren 2021 und\nshore-Anbindungsleitung“ ein Komma einge-             2022 nach § 23 des Windenergie-auf-See-Gesetzes\nfügt und werden die Wörter „nicht, bevor die          in der Fassung vom 10. Dezember 2020 erteilt wur-\nEignung einer durch sie anzubindenden                 den, ist das Energiewirtschaftsgesetz in der am\nFläche zur Nutzung von Windenergie auf                31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwen-\nSee gemäß § 12 des Windenergie-auf-See-               den.“\nGesetzes festgestellt wurde“ durch die Wör-\nter „sobald die anzubindende Fläche im Flä-\nArtikel 5\nchenentwicklungsplan festgelegt ist“ ersetzt.\nWeitere Änderung des\nbb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.\nEnergiewirtschaftsgesetzes\ncc) In dem neuen Satz 3 wird nach dem Wort\nIn § 17d Absatz 7 Satz 1 des Energiewirtschaftsge-\n„hat“ das Wort „spätestens“ eingefügt.\nsetzes, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes ge-\ndd) Der bisherige Satz 6 wird aufgehoben.             ändert worden ist, werden die Wörter „gemäß den Vor-\nee) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 5“      gaben des § 59 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Wind-\ndurch die Angabe „Satz 3“, die Angabe „der        energie-auf-See-Gesetzes“ gestrichen.\n§§ 23 oder 34“ durch die Angabe „den §§ 20,\n21, 34 oder 54“ ersetzt, wird nach dem Wort                               Artikel 6\n„haben“ ein Komma eingefügt und werden                                 Änderung des\ndie Wörter „oder denen nach Maßgabe einer                  Netzausbaubeschleunigungsgesetzes\nFestlegung nach § 70 Absatz 2 Satz 4 Num-                            Übertragungsnetz\nmer 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes Ka-\npazität auf einer Testfeld-Anbindungsleitung         Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertra-\nzugewiesen wurde, jeweils“ gestrichen.            gungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zu-\nletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 20. Juli 2022\nff) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „§ 59“        (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, wird wie folgt\ndurch die Angabe „§ 81“ ersetzt.                  geändert:\ngg) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter             1. § 2 wird wie folgt geändert:\n„nach Satz 6“ gestrichen.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Anbindungslei-\nhh) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „30“                 tungen von den Offshore-Windpark-Umspann-\ndurch die Angabe „36“ ersetzt.                           werken zu den Netzverknüpfungspunkten an\nii) In dem neuen Satz 9 wird die Angabe „2, 3                Land“ durch die Angabe „Offshore-Anbindungs-\nund 7“ durch die Angabe „2 und 4“ ersetzt.               leitungen“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 23                 b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 44 Absatz 1“\noder 34“ durch die Angabe „§§ 20, 21, 34                     durch die Angabe „§ 65 Absatz 1“ ersetzt.\noder 54“ ersetzt.                                     2. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „Anbindungsleitun-\nc) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§§ 23                 gen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken\noder 34“ durch die Angabe „§§ 20, 21, 34                  zu den Netzverknüpfungspunkten an Land“ durch\noder 54“ ersetzt.                                         die Angabe „Offshore-Anbindungsleitungen“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022            1351\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                                                    Artikel 8\na) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Wirtschaft                          Änderung des\nund Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft und                    Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nKlimaschutz“ ersetzt.\nIn § 22 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Geset-\nb) In Absatz 6 werden die Wörter „Anbindungslei-        zes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt\ntungen von den Offshore-Windpark-Umspann-            durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I\nwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an             S. 1237) geändert worden ist, werden nach den Wör-\nLand“ durch die Angabe „Offshore-Anbindungs-         tern „Windenergieanlagen auf See“ die Wörter „auf\nleitungen“ ersetzt.                                  nicht zentral voruntersuchten Flächen“ eingefügt.\n4. In § 17 Satz 1 wird das Wort „Anbindungsleitungen“\nArtikel 9\ndurch die Angabe „Offshore-Anbindungsleitungen“\nersetzt.                                                                     Änderung des\nAkkreditierungsstellengesetzes\n5. § 18 wird wie folgt geändert:\n§ 7 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli\na) In Absatz 1 werden vor dem Wort „bedürfen“ die\n2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 5 des\nWörter „, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen\nGesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654) geändert\nzu Offshore-Anbindungsleitungen,“ eingefügt.\nworden ist, wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Netz-\nverknüpfungspunkte“ die Wörter „, einschließlich                                „§ 7\nNebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungslei-\ntungen,“ eingefügt.                                                  Vorschuss auf Gebühren\nc) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „Wirtschaft        Ergänzend zu der Befugnis des § 15 Absatz 1 des\nund Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft und        Bundesgebührengesetzes kann die Akkreditierungs-\nKlimaschutz“ ersetzt.                                stelle im Falle einer von Amts wegen zu erbringenden\nindividuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verlan-\n6. In § 31 Absatz 3 werden die Wörter „Wirtschaft und      gen, dass bis zur Höhe der voraussichtlich entstehen-\nEnergie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Klima-        den Gebühren und Auslagen ein Vorschuss gezahlt\nschutz“ und werden die Wörter „und nukleare             oder eine Sicherheit geleistet wird.“\nSicherheit“ durch die Wörter „, nukleare Sicherheit\nund Verbraucherschutz“ ersetzt.                                                 Artikel 10\n7. § 36 wird wie folgt geändert:                                                Änderung des\na) In Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und                       Energiefinanzierungsgesetzes\nEnergie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Klima-        In Nummer 4.7 der Anlage 1 des Energiefinanzie-\nschutz“, werden die Wörter „und nukleare Si-         rungsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237,\ncherheit“ durch die Wörter „, nukleare Sicherheit    1272) wird die Angabe „§ 60“ durch die Angabe „§ 82“\nund Verbraucherschutz“ und werden die Wörter         ersetzt.\n„Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die\nWörter „Digitales und Verkehr“ ersetzt.\nArtikel 11\nb) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter\nÄnderung der\n„Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter „Wirt-\nSonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung\nschaft und Klimaschutz“ ersetzt.\nDie Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verord-\nArtikel 7                          nung vom 21. September 2021 (BGBl. I S. 4328) wird\nwie folgt geändert:\nÄnderung des\nBundesbedarfsplangesetzes                     1. In § 1 wird die Angabe „§ 71 Nummer 5“ durch die\nAngabe „§ 96 Nummer 5“ ersetzt und werden die\nDas Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013               Wörter „Artikel 12a des Gesetzes vom 16. Juli 2021\n(BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das zuletzt durch       (BGBl. I S. 3026)“ durch die Wörter „Artikel 1 des\nArtikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I              Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325)“ er-\nS. 1214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:         setzt.\n1. § 2 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:             2. § 6 Satz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\n„Die im Bundesbedarfsplan mit „C“ gekennzeichne-            „7. einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und\nten Vorhaben sind Offshore-Anbindungsleitungen                  § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 des Windener-\nim Sinne von § 2 Absatz 1 des Netzausbaube-                     gie-auf-See-Gesetzes erforderliche Verpflich-\nschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz.“                        tungserklärung nach § 90 Absatz 2 des Wind-\nenergie-auf-See-Gesetzes.“\n2. In § 5 Absatz 3 werden die Wörter „Wirtschaft und\nEnergie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Klima-        3. In § 8 Absatz 2 Satz 2 Nummer 13 Buchstabe a wird\nschutz“ ersetzt.                                            die Angabe „§ 47“ durch die Angabe „§ 68“ ersetzt.","1352           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\n4. In § 9 Absatz 9 Satz 1 und 2 werden jeweils die                                Artikel 12\nWörter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter                            Inkrafttreten\n„Wirtschaft und Klimaschutz“ ersetzt.\nDieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\n5. In § 14 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 47“        1. Januar 2023 in Kraft. Die Artikel 2, 5 und 9 treten\ndurch die Angabe „§ 68“ ersetzt.                        am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Juli 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Klimaschutz\nRobert Habeck"]}