{"id":"bgbl1-2022-28-2","kind":"bgbl1","year":2022,"number":28,"date":"2022-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/28#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-28-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_28.pdf#page=25","order":2,"title":"Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor","law_date":"2022-07-20T00:00:00Z","page":1237,"pdf_page":25,"num_pages":88,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022            1237\nGesetz\nzu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau\nder erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor\nVom 20. Juli 2022\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                   „§ 28d Ausschreibungsvolumen und Gebots-\nsen:                                                                         termine für innovative Konzepte mit\nwasserstoffbasierter Stromspeicherung\nInhaltsübersicht\n§ 28e   Ausschreibungsvolumen und Gebots-\nArtikel 1   Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes                       termine für Anlagen zur Erzeugung von\nArtikel 2   Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Geset-                 Strom aus Grünem Wasserstoff“.\nzes\nArtikel 3 Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im             c) Die Angabe zu § 36d wird wie folgt gefasst:\nStromsektor durch Zahlungen des Bundes und               „§ 36d (weggefallen)“.\nErhebung von Umlagen (Energiefinanzierungsgesetz\n– EnFG)                                               d) Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3 Unterab-\nArtikel 4 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes                   schnitt 7 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 5 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes                                     „Unterabschnitt 7\nArtikel 6 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung\nAusschreibungen für innovative Konzepte“.\nArtikel 7 Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung\nArtikel 8 Änderung der Anreizregulierungsverordnung               e) Nach der Angabe zu § 39n werden die folgen-\nArtikel 9 Änderung der Verordnung zu abschaltbaren Lasten            den Angaben eingefügt:\nArtikel 10 Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung            „§ 39o Ausschreibungen für innovative Kon-\nArtikel 10a Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes                    zepte mit wasserstoffbasierter Strom-\nÜbertragungsnetz                                                  speicherung\nArtikel 11 Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes\n§ 39p    Ausschreibungen für Anlagen zur Er-\nArtikel 12 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes\nzeugung von Strom aus Grünem Was-\nArtikel 13 Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung\nserstoff\nArtikel 14 Weitere Änderung der Erneuerbare-Energien-Verord-\nnung                                                     § 39q    Besondere Zahlungsbestimmungen für\nArtikel 15 Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-                      Anlagen zur Erzeugung von Strom aus\nDurchführungsverordnung                                           Grünem Wasserstoff“.\nArtikel 16 Änderung der Innovationsausschreibungsverord-          f) Nach der Angabe zu § 88d werden die folgen-\nnung\nden Angaben eingefügt:\nArtikel 17 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes\nArtikel 18 Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung                 „§ 88e Verordnungsermächtigung zu den Aus-\nArtikel 18a Änderung des Gebäudeenergiegesetzes                               schreibungen für innovative Konzepte\nArtikel 19 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch                       mit wasserstoffbasierter Stromspeiche-\nArtikel 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten                                    rung\n§ 88f    Verordnungsermächtigung zu den Aus-\nArtikel 1                                          schreibungen für Anlagen zur Erzeu-\ngung von Strom aus Grünem Wasser-\nÄnderung des\nstoff“.\nErneuerbare-Energien-Gesetzes\n2. § 2 wird wie folgt gefasst:\nDas Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014\n(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-                                     „§ 2\nsetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 747) geändert                                Besondere Bedeutung\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                           der erneuerbaren Energien\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                    Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen\na) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:                 sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im\nüberragenden öffentlichen Interesse und dienen\n„§ 2     Besondere Bedeutung der erneuerba-              der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromer-\nren Energien“.                                  zeugung im Bundesgebiet nahezu treibhaus-\nb) Nach der Angabe zu § 28c werden die folgen-               gasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien\nden Angaben eingefügt:                                   als vorrangiger Belang in die jeweils durchzu-","1238            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\nführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht                 c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\nwerden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der\n„(7) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 und 2\nLandes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.“\nsowie Absatz 6 Satz 1 sind für Netzanschluss-\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                   begehren nach Absatz 1 Satz 2 ab dem 1. Ja-\nnuar 2025 die Sätze 2 bis 6 anzuwenden. Netz-\na) In Nummer 3 wird die Angabe „39n“ durch die                 betreiber müssen auf ihrer Internetseite insbe-\nAngabe „39q“ ersetzt.                                       sondere die folgenden allgemeinen Informatio-\nb) Nach Nummer 27 wird folgende Nummer 27a                     nen zur Verfügung stellen:\neingefügt:                                                  1. die Information, in welchen Arbeitsschritten\n„27a. „Grüner Wasserstoff“ Wasserstoff, der                     ein Netzanschlussbegehren bearbeitet wird,\nnach Maßgabe der Verordnung nach                     2. die Angabe, welche Informationen die An-\n§ 93 elektrochemisch durch den Ver-                      schlussbegehrenden aus ihrem Verantwor-\nbrauch von Strom aus erneuerbaren                        tungsbereich dem Netzbetreiber übermitteln\nEnergien hergestellt wird, wobei der Was-                müssen, damit der Netzbetreiber den Ver-\nserstoff zur Speicherung oder zum Trans-                 knüpfungspunkt ermitteln oder seine Planung\nport auch in anderen Energieträgern che-                 nach § 12 durchführen kann,\nmisch oder physikalisch gespeichert wer-\nden kann,“.                                          3. die Kosten, die Anlagenbetreibern durch ei-\nnen Netzanschluss entstehen, und\n4. § 8 wird wie folgt geändert:\n4. die Informationen über die zur Erfüllung der\na) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                               Pflichten nach § 9 Absatz 1 bis 2a notwen-\ndige Ausstattung.\naa) In Satz 3 werden nach den Wörtern „können\ndie Anlagen“ die Wörter „unter Einhaltung               Netzbetreiber müssen ein Webportal zur Verfü-\nder für die Ausführung eines Netzanschlus-              gung stellen, über das das Netzanschlussbe-\nses maßgeblichen Regelungen“ eingefügt.                 gehren nach Satz 1 gestellt und die Informatio-\nnen nach Satz 2 Nummer 2 übermittelt werden\nbb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:               können. Netzbetreiber müssen Anschlussbe-\n„Zur Bestimmung der Größe der Anlagen                   gehrenden nach Eingang des Anschlussbe-\nund des günstigsten Netzverknüpfungs-                   gehrens unverzüglich, spätestens innerhalb von\npunktes ist Absatz 1 Satz 2 entsprechend                einem Monat, die folgenden spezifischen Infor-\nanzuwenden.“                                            mationen übermitteln:\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                           1. einen Zeitplan für die unverzügliche Herstel-\nlung des Netzanschlusses mit allen erforder-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                             lichen Arbeitsschritten,\naaa) Nach Nummer 2 wird folgende Num-                   2. auf Verlangen alle Informationen, die der An-\nmer 3 eingefügt:                                      schlussbegehrende für die Prüfung nach Ab-\nsatz 1 bis 3 benötigt, sowie die für die Netz-\n„3. die Information, ob bei der Herstel-              verträglichkeitsprüfung erforderlichen Netz-\nlung des Netzanschlusses der An-                  daten,\nlage die Anwesenheit des Netzbe-\ntreibers erforderlich ist; wenn der           3. die Information, ob bei der Herstellung des\nNetzbetreiber die Anwesenheit im                  Netzanschlusses der Anlage die Anwesenheit\nFall von Anlagen nach Absatz 1                    des Netzbetreibers erforderlich ist; wenn der\nSatz 2 ausnahmsweise für erfor-                   Netzbetreiber die Anwesenheit ausnahms-\nderlich hält, ist dies einfach und                weise für erforderlich hält, ist dies einfach\nverständlich anhand des Einzelfalls               und verständlich anhand des Einzelfalls zu\nzu begründen,“.                                   begründen,\nbbb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 wer-                4. einen nachvollziehbaren und detaillierten\nden die Nummern 4 und 5.                              Voranschlag der Kosten, die durch den Netz-\nanschluss entstehen; dieser Kostenvoran-\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                  schlag umfasst nur die Kosten, die durch\n„Wenn Netzbetreiber Anschlussbegehren-                      die technische Herstellung des Netzan-\nden im Fall von Anlagen nach Absatz 1                       schlusses entstehen, und insbesondere nicht\nSatz 2 die Information nach Satz 1 Num-                     die Kosten für die Gestattung der Nutzung\nmer 3 nicht fristgerecht übermitteln, können                fremder Grundstücke für die Verlegung der\ndie Anlagen unter Einhaltung der für die                    Netzanschlussleitung,\nAusführung eines Netzanschlusses maß-                   5. die Informationen über die zur Erfüllung der\ngeblichen Regelungen auch ohne die Anwe-                    Pflichten nach § 9 Absatz 1 bis 2a notwen-\nsenheit des Netzbetreibers angeschlossen                    dige Ausstattung.\nwerden.“\nDas Format und die Inhalte der nach Satz 2 bis 4\ncc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Satz 1             bereitzustellenden Informationen und Webpor-\nNummer 3“ durch die Angabe „Satz 1 Num-                 tale sind möglichst weitgehend zu vereinheit-\nmer 4“ ersetzt.                                         lichen. Im Übrigen sind Absatz 5 Satz 3 und 4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022          1239\nsowie Absatz 6 Satz 2 und 3 entsprechend an-            3. im Jahr 2025 700 Megawatt zu installierende\nzuwenden.“                                                  Leistung,\n5. Nach § 9 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-             4. im Jahr 2026 800 Megawatt zu installierende\ngefügt:                                                         Leistung,\n„(2a) Ab dem Einbau eines intelligenten Mess-            5. im Jahr 2027 900 Megawatt zu installierende\nsystems sind die Absätze 1, 1a und 1b entspre-                  Leistung und\nchend anzuwenden auf Anlagen nach Absatz 2.“                6. im Jahr 2028 1 000 Megawatt zu installierende\n6. In § 22 Absatz 1 wird die Angabe „39n“ durch die                Leistung.\nAngabe „39q“ und die Angabe „88d“ durch die An-             Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleich-\ngabe „88f“ ersetzt, und nach dem Wort „Biomas-              mäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres\nseanlagen“ werden die Wörter „, Anlagen zur Er-             verteilt, wenn mehrere Gebotstermine in einem\nzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff“ ein-              Jahr durchgeführt werden.\ngefügt.\n(3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab\n7. Dem § 28a werden folgende Absätze 4 und 5 an-               dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in\ngefügt:                                                     dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei\n„(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 bis 4 ent-           den Ausschreibungen nach § 39o keine Zuschläge\nspricht das Ausschreibungsvolumen für Solaranla-            erteilt werden konnten.\ngen des ersten Segments zu dem Gebotstermin                    (4) Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge,\nam 1. November 2022 dem Durchschnitt der Ge-                um die sich das Ausschreibungsvolumen nach Ab-\nbotsmenge der zugelassenen Gebote der Gebots-               satz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschrei-\ntermine am 1. März 2022 und 1. Juni 2022.                   bungsvolumen der folgenden zwei noch nicht be-\n(5) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 bis 4 ent-            kanntgegebenen Gebotstermine.\nspricht das Ausschreibungsvolumen für Solaranla-\ngen des zweiten Segments zu dem Gebotstermin                                      § 28e\nam 1. Dezember 2022 dem Durchschnitt der Ge-                              Ausschreibungsvolumen\nbotsmenge der zugelassenen Gebote der Gebots-                        und Gebotstermine für Anlagen zur\ntermine am 1. April 2022 und 1. August 2022. Liegt            Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff\ndie Gebotsmenge der zugelassenen Gebote zu                     (1) Die Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeu-\ndem Gebotstermin am 1. August 2022 über der                 gung von Strom aus Grünem Wasserstoff nach\nGebotsmenge der zugelassenen Gebote zu dem                  § 39p finden statt:\nGebotstermin am 1. April 2022, erhöht sich das\nAusschreibungsvolumen nach Satz 1 um die Diffe-             1. im Jahr 2023 zum Gebotstermin am 15. Dezem-\nrenz dieser beiden Gebotsmengen.“                               ber und\n8. Dem § 28c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:            2. in den Jahren 2024 bis 2026 jeweils zu den Ge-\nbotsterminen am 1. Juni und 1. Dezember.\n„Abweichend von Satz 1 finden die Gebotstermine\ndes Jahres 2022 am 1. April und 1. Dezember                    (2) Das Ausschreibungsvolumen für die Aus-\nstatt.“                                                     schreibungen nach § 39p beträgt vorbehaltlich ei-\nner abweichenden Bestimmung in der Verordnung\n9. Nach § 28c werden folgende §§ 28d und 28e ein-              nach § 88f\ngefügt:\n1. im Jahr 2023 800 Megawatt zu installierende\n„§ 28d                                    Leistung,\nAusschreibungsvolumen und                       2. im Jahr 2024 1 000 Megawatt zu installierende\nGebotstermine für innovative Konzepte                    Leistung,\nmit wasserstoffbasierter Stromspeicherung\n3. im Jahr 2025 1 200 Megawatt zu installierende\n(1) Die Ausschreibungen für innovative Kon-                  Leistung und\nzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung             4. im Jahr 2026 1 400 Megawatt zu installierende\nnach § 39o finden statt:                                        Leistung.\n1. im Jahr 2023 zum Gebotstermin am 15. Dezem-              Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleich-\nber,                                                    mäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres\n2. im Jahr 2024 zum Gebotstermin am 1. Juli und             verteilt, wenn mehrere Gebotstermine in einem\nJahr durchgeführt werden.\n3. in den Jahren 2025 bis 2028 jeweils zu den Ge-\nbotsterminen am 1. Januar und am 1. Juli.                  (3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab\ndem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in\n(2) Das Ausschreibungsvolumen für die Aus-\ndem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei\nschreibungen nach § 39o beträgt vorbehaltlich ei-\nden Ausschreibungen nach § 39p keine Zuschläge\nner abweichenden Bestimmung in der Verordnung\nerteilt werden konnten.\nnach § 88e\n(4) Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge,\n1. im Jahr 2023 400 Megawatt zu installierende              um die sich das Ausschreibungsvolumen nach\nLeistung,                                               Absatz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschrei-\n2. im Jahr 2024 600 Megawatt zu installierende              bungsvolumen der folgenden zwei noch nicht be-\nLeistung,                                               kanntgegebenen Gebotstermine.“","1240             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\n10. In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der                                        § 39p\nInnovationsausschreibungsverordnung“ durch die                                   Ausschreibungen\nWörter „einer Rechtsverordnung aufgrund dieses                              für Anlagen zur Erzeugung\nGesetzes“ ersetzt.                                                     von Strom aus Grünem Wasserstoff\n11. In § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe                (1) Die Bundesnetzagentur führt nach Maßgabe\n„88d“ durch die Angabe „88f“ ersetzt.                        von Absatz 2 Ausschreibungen für Anlagen zur Er-\n12. § 36d wird wie folgt gefasst:                                zeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff\ndurch.\n„§ 36d\n(2) Die Einzelheiten der Ausschreibungen wer-\n(weggefallen)“.\nden in einer Rechtsverordnung nach § 88f näher\n13. Die Überschrift von Teil 3 Abschnitt 3 Unterab-              bestimmt.\nschnitt 7 wird wie folgt gefasst:\n(3) In der langfristigen Wasserstoff-Netzent-\n„Unterabschnitt 7                         wicklungsplanung sollen die Standorte der bezu-\nAusschreibungen für innovative Konzepte“.               schlagten Anlagen erschlossen werden, soweit\ndie Erschließung des Standorts beiträgt zu einer\n14. Nach § 39n werden folgende §§ 39o bis 39q ein-               möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucher-\ngefügt:                                                      freundlichen, effizienten und umweltverträglichen\n„§ 39o                               leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit\nAusschreibungen                           mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zuneh-\nfür innovative Konzepte mit                     mend auf erneuerbaren Energien beruht.\nwasserstoffbasierter Stromspeicherung\n§ 39q\n(1) Die Bundesnetzagentur führt nach Maßgabe\nvon Absatz 2 Ausschreibungen für innovative Kon-                               Besondere Zahlungs-\nzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung                           bestimmungen für Anlagen zur\ndurch, um Anlagenkombinationen aus Windener-                   Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff\ngieanlagen an Land oder Solaranlagen mit einem                  Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus\nchemischen Stromspeicher mit Wasserstoff als                 Grünem Wasserstoff besteht nur für den Anteil der\nSpeichergas zu fördern. Dabei können nach Maß-               in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge, der\ngabe der Verordnung nach § 88e auch Gebote                   einer Bemessungsleistung der Anlage von höchs-\nfür Anlagenkombinationen abgegeben werden, die               tens zehn Prozent des Wertes der installierten\nmehrere Anlagen verschiedener erneuerbarer Ener-             Leistung entspricht. Für den darüberhinausgehen-\ngien umfassen.                                               den Anteil der in dem Kalenderjahr erzeugten\nStrommenge verringert sich der anzulegende Wert\n(2) Die Einzelheiten der Ausschreibungen für in-\nauf null.“\nnovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Strom-\nspeicherung werden in einer Rechtsverordnung             15. § 85 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnach § 88e näher bestimmt. Dabei soll sicherge-              a) In Nummer 1 wird die Angabe „39n“ durch die\nstellt werden, dass eine Anlagenkombination aus                  Angabe „39q“ ersetzt.\nWindenergieanlagen an Land oder Solaranlagen\nb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nund einem chemischen Stromspeicher mit Wasser-\nstoff als Speichergas besteht und diese Anlagen-                 aa) Vor Buchstabe a wird folgender Buchstabe a\nkombination über einen gemeinsamen Netzver-                           eingefügt:\nknüpfungspunkt Strom einspeist, wobei                                 „a) die Netzbetreiber Anlagen nach § 8 an\n1. der gespeicherte Wasserstoff ausschließlich                            ihr Netz anschließen,“.\ndurch Elektrolyse aus dem Strom der anderen                  bb) Die bisherigen Buchstaben a bis c werden\nAnlagen der Anlagenkombination erzeugt wor-                       die Buchstaben b bis d.\nden ist,\n16. § 85a wird wie folgt geändert:\n2. der gespeicherte Wasserstoff nicht zuvor in das\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der §§ 1\nNetz eingespeist worden ist,\nund 2 Absatz 4“ durch die Angabe „des § 1“\n3. der gespeicherte Wasserstoff ausschließlich für               ersetzt.\ndie Erzeugung von Strom verwendet wird und               b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\n4. nur der in dem chemischen Speicher erzeugte                   fügt:\nund gespeicherte Wasserstoff für die Erzeugung                  „(2a) Die Bundesnetzagentur kann durch\nvon Strom verwendet wird.                                    Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsge-\nIn der langfristigen Wasserstoff-Netzentwicklungs-               setzes den Höchstwert nach § 36b dieses Ge-\nplanung sollen die Standorte der bezuschlagten                   setzes für Ausschreibungen mit einem Gebots-\nAnlagenkombinationen erschlossen werden, so-                     termin im jeweils darauffolgenden Kalenderjahr\nweit die Erschließung des Standorts beiträgt zu                  neu bestimmen, wenn die Preise für Rohstoffe,\neiner möglichst sicheren, preisgünstigen, verbrau-               die bei der Errichtung von Windenergieanlagen\ncherfreundlichen, effizienten und umweltverträg-                 an Land eingesetzt werden, im Vorjahr insge-\nlichen leitungsgebundenen Versorgung der Allge-                  samt um mehr als 15 Prozent gestiegen sind.\nmeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die              Dabei darf der neue Höchstwert um nicht mehr\nzunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.                      als 10 Prozent von dem zum Zeitpunkt der Neu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022            1241\nfestlegung geltenden Höchstwert abweichen.                    auch abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51\nEine weitere Erhöhung des Höchstwerts in die-                 bis 55a, insbesondere\nsem Kalenderjahr nach den Absätzen 1 und 2 ist                a) zu der Zahlung einer technologieneutralen\nnicht zulässig.“                                                 Marktprämie,\nc) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe              b) zu dem Ausschluss von Zahlungen bei ne-\n„Absatz 1“ durch die Wörter „Absatz 1 oder 2a“                   gativen Preisen,\nersetzt.\nc) zu der Zuordnung des erzeugten Stroms zu\n17. § 88d wird wie folgt geändert:                                      der Veräußerungsform der Marktprämie,\na) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran-                    d) zu Ansprüchen der Netzbetreiber gegen die\ngestellt:                                                        Anlagenbetreiber auf Zahlung zur Verringe-\n„1. zu den Ausschreibungsvolumen und Ge-                         rung des EEG-Finanzierungsbedarfs, insbe-\nbotsterminen sowie zur Anrechnung der Zu-                    sondere\nschlagsmengen auf die Ausschreibungs-                        aa) dazu, dass solche Ansprüche für den\nmengen der §§ 28 bis 28c,“.                                      Zeitraum oder für Teile von Zeiträumen\nb) Die bisherigen Nummern 1 bis 10 werden die                           entstehen, in denen\nNummern 2 bis 11.                                                    aaa) der jeweilige Marktwert nach An-\nc) In der neuen Nummer 10 wird die Angabe                                     lage 1 oder nach abweichenden\n„1 bis 7“ durch die Angabe „2 bis 8“ ersetzt.                              Regelungen nach Buchstabe a\noberhalb des anzulegenden Wer-\nd) In der neuen Nummer 11 wird die Angabe\ntes liegt oder\n„1 bis 8“ durch die Angabe „2 bis 9“ ersetzt.\nbbb) der Spotmarktpreis oberhalb von\n18. Nach § 88d werden die folgenden §§ 88e und 88f\nüber Anlage 1 hinausgehenden,\neingefügt:\nweiteren Referenzwerten liegt,\n„§ 88e\nbb) dazu, dass die §§ 20 und 24 bis 27 ganz\nVerordnungsermächtigung zu                                  oder in Teilen auch auf den Anspruch\nden Ausschreibungen für innovative Konzepte                           auf Erstattung anzuwenden sind oder\nmit wasserstoffbasierter Stromspeicherung                           dass die Anlagenbetreiber in entspre-\nDie Bundesregierung kann durch Rechtsver-                            chender Anwendung dieser Bestimmun-\nordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu                              gen verpflichtet werden,\nden Ausschreibungen für innovative Konzepte mit               5. zu besonderen Zuschlags- und Zahlungsanfor-\nwasserstoffbasierter Stromspeicherung nach § 39o                 derungen, insbesondere\nnähere Bestimmungen erlassen\na) zu dem Bau und Betrieb von netz- und sys-\n1. zu der Anzahl und dem Zeitpunkt der Gebots-                     temdienlich ausgelegten Anlagen,\ntermine,\nb) zu der Flexibilität der Anlagen,\n2. zu dem Ausschreibungsvolumen, wobei von\nc) zu der Nutzung der Abwärme der Elektro-\n§ 28d Absatz 2 abgewichen werden kann,\nlyseanlagen,\n3. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen,\nd) zu der besseren Nutzung der Netzan-\ninsbesondere\nschlusskapazität; insbesondere können von\na) zu der Bestimmung von Mindest- und                           den Anlagenbetreibern auch Zahlungen für\nHöchstgrößen von Teillosen,                                  Netzkapazitäten verlangt werden, und\nb) zu der Festlegung von Mindest- und                        e) zu der Nachweisführung über das Vorliegen\nHöchstwerten, auch zur Anpassung dieser                      der Zuschlags- und Zahlungsvoraussetzun-\nWerte,                                                       gen,\nc) zu Mindestgebotswerten,                                6. zu der Teilnahme an den Ausschreibungen,\nd) zu der Bestimmung der Gebotsgrößen,                       insbesondere\ne) zu der Anzahl an Geboten, die ein Bieter für              a) zu den Mindestanforderungen an die Eig-\nein Konzept abgeben darf,                                    nung der Teilnehmer,\nf) zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolu-                 b) zu der Beschränkung der Ausschreibung auf\nmens in Teilmengen, wobei nach Regionen                      einzelne erneuerbare Energien,\nund Netzebenen unterschieden werden                       c) zu den Mindestanforderungen an die Anla-\nkann, und                                                    gen, insbesondere auch zu der Kombination\ng) zu dem Zuschlagsverfahren, insbesondere                      von unterschiedlichen Anlagen zur Erzeu-\nzu Regelungen, die das Ausschreibungsvo-                     gung von Strom aus erneuerbaren Energien\nlumen bei Unterzeichnung in Abhängigkeit                     untereinander oder mit Einrichtungen nach\nvon der Gebotsmenge verringern, sowie zu                     § 3 Nummer 1 zweiter Halbsatz,\nder Preisbildung im Ausschreibungsverfah-                 d) zu den Anforderungen an die Anlagen zur\nren,                                                         Erzeugung des Wasserstoffs,\n4. zu Art, Form, Dauer und Inhalt der durch einen               e) zu den Anforderungen an die Anlagen zur\nZuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche,                      Speicherung des Wasserstoffs,","1242           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\nf) zu den Anforderungen an die Anlagen zur              12. zu den nach den Nummern 1 bis 11 zu über-\nRückverstromung aus Wasserstoff,                         mittelnden Informationen,\ng) zu den Anforderungen an die Abwärmenut-              13. zu Berichtspflichten der Bundesnetzagentur\nzung,                                                    gegenüber dem Bundesministerium für Wirt-\nh) zu zusätzlichen Anforderungen zu dem Ver-                schaft und Klimaschutz und\nhältnis der Anlagen für die Erzeugung und            14. zu der Ermächtigung der Bundesnetzagentur,\nRückverstromung des Wasserstoffs,                        unter Berücksichtigung des Ziels nach § 1\ni) zu den Anforderungen an den Planungs-                    Festlegungen zu den Ausschreibungen zu er-\nund Genehmigungsstand der Anlagen,                       lassen, einschließlich der Ausgestaltung der\nRegelungen nach den Nummern 1 bis 13.\nj) zu dem Nachweis der Einhaltung von Anfor-\nderungen nach den Buchstaben a bis i                                         § 88f\ndurch die Teilnehmer und\nVerordnungsermächtigung\nk) zu der Art, der Form und dem Inhalt von Si-                 zu den Ausschreibungen für Anlagen\ncherheiten, die von allen Teilnehmern an             zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff\nden Ausschreibungen oder nur im Fall der\nZuschlagserteilung zu leisten sind, um eine             Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-\nInbetriebnahme und den Betrieb der Anlage            nung ohne Zustimmung des Bundesrates zu den\nsicherzustellen, und zu entsprechenden Re-           Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von\ngelungen zu der teilweisen oder vollständi-          Strom aus Grünem Wasserstoff nach § 39p nähere\ngen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,               Bestimmungen erlassen:\n7. zu dem Umfang der Zuschlagserteilung, insbe-             1. zu der Anzahl und dem Zeitpunkt der Gebots-\nsondere                                                     termine,\na) zu der räumlichen und zeitlichen Geltung              2. zu dem Ausschreibungsvolumen, wobei sie\nder Zuschläge einschließlich der Möglich-                von § 28e Absatz 2 abweichen kann,\nkeit, die zeitliche Geltung zu verlängern, und        3. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen,\nb) zu der Übertragbarkeit von Zuschlägen auf                insbesondere\nandere Anlagenkombinationen mit Wasser-                  a) zu der Bestimmung von Mindest- und\nstoffspeicherung oder auf andere Bieter,                    Höchstgrößen von Teillosen,\n8. zu den Anforderungen, die den Betrieb der An-               b) zu der Festlegung von Mindest- und\nlagen sicherstellen sollen, insbesondere, wenn                 Höchstwerten, auch zur Anpassung dieser\neine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb ge-                Werte,\nnommen worden ist oder nicht in einem ausrei-               c) zu Mindestgebotswerten,\nchenden Umfang betrieben wird,\nd) zu der Bestimmung der Gebotsgrößen,\na) zu der behördlichen Zulassung der Anlagen,\ne) zu der Anzahl an Geboten, die ein Bieter ab-\nb) zu der Pflicht zu einer Geldzahlung und de-                 geben darf,\nren Höhe und den Voraussetzungen für die\nZahlungspflicht,                                         f) zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolu-\nmens in Teilmengen, wobei insbesondere\nc) zu Kriterien für einen Ausschluss von Bie-                  nach Regionen und Netzebenen oder da-\ntern bei künftigen Ausschreibungen und                      nach, ob es sich um neue Anlagenteile han-\nd) zu Berichtspflichten der Bieter hinsichtlich                delt, unterschieden werden kann, und\nder Realisierung der bezuschlagten Anla-                 g) zu dem Zuschlagsverfahren, insbesondere\ngenkombinationen mit wasserstoffbasierter                   Regelungen, die das Ausschreibungsvolu-\nStromspeicherung,                                           men bei Unterzeichnung in Abhängigkeit\n9. zu der näheren Bestimmung, inwieweit die                       von der Gebotsmenge verringern, sowie zu\nErschließung eines bezuschlagten Standortes                    der Preisbildung im Ausschreibungsverfah-\nim Rahmen der Wasserstoff-Netzentwicklungs-                    ren,\nplanung beiträgt zu einer sicheren, preisgüns-           4. zu Art, Form, Dauer und Inhalt der durch einen\ntigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und             Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche,\numweltverträglichen leitungsgebundenen Ver-                 auch abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51\nsorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas             bis 55a, insbesondere\nund Wasserstoff, die zunehmend auf erneuer-\nbaren Energien beruht,                                      a) zu der Zahlung einer technologieneutralen\nMarktprämie,\n10. zu der Art, der Form und dem Inhalt der\nVeröffentlichungen und Bekanntmachung von                   b) zu dem Ausschluss von Zahlungen bei ne-\nAusschreibungen, der Bekanntgabe der Aus-                      gativen Preisen,\nschreibungsergebnisse und der erforderlichen                c) zu der Zuordnung des erzeugten Stroms zu\nMitteilungen an die Netzbetreiber, auch abwei-                 der Veräußerungsform der Marktprämie,\nchend von den §§ 29 und 35,                                 d) zu Ansprüchen der Netzbetreiber gegen die\n11. zu Auskunftspflichten der Netzbetreiber gegen-                 Anlagenbetreiber auf Zahlung zur Verringe-\nüber der Bundesnetzagentur, soweit dies für                    rung des EEG-Finanzierungsbedarfs, insbe-\ndie Ausschreibungen erforderlich ist,                          sondere","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022             1243\naa) dazu, dass solche Ansprüche für den                9. zu den Anforderungen, die den Betrieb der An-\nZeitraum oder für Teile von Zeiträumen                lagen sicherstellen sollen, insbesondere wenn\nentstehen, in denen                                   eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb ge-\naaa) der jeweilige Marktwert nach An-                 nommen worden ist oder nicht in einem ausrei-\nlage 1 oder nach abweichenden                  chenden Umfang betrieben wird,\nRegelungen nach Buchstabe a                    a) zu der behördlichen Zulassung der Anlagen,\noberhalb des anzulegenden Wer-                 b) zu der Pflicht zu einer Geldzahlung und de-\ntes liegt oder                                    ren Höhe und den Voraussetzungen für die\nbbb) der Spotmarktpreis oberhalb von                     Zahlungspflicht,\nüber Anlage 1 hinausgehenden,                  c) zu Kriterien für einen Ausschluss von Bie-\nweiteren Referenzwerten liegt,                    tern bei künftigen Ausschreibungen und\nbb) dazu, dass die §§ 20 und 24 bis 27 ganz               d) zu Berichtspflichten der Bieter hinsichtlich\noder in Teilen auch auf den Anspruch                     der Realisierung der bezuschlagten Anla-\nauf Erstattung anzuwenden sind oder                      gen,\ndass die Anlagenbetreiber in entspre-\nchender Anwendung dieser Bestimmun-              10. zu der näheren Bestimmung von Standort-\ngen verpflichtet werden,                              anforderungen, mit dem Ziel, dass die Er-\nschließung eines bezuschlagten Standortes im\n5. zur Bestimmung der höchstens zulässigen Be-                  Rahmen der Wasserstoff-Netzentwicklungs-\nmessungsleistung der Anlage nach § 39q,                      planung zu einer sicheren, preisgünstigen, ver-\n6. zu besonderen Zuschlags- und Zahlungsanfor-                  braucherfreundlichen, effizienten und umwelt-\nderungen, insbesondere                                       verträglichen leitungsgebundenen Versorgung\na) zu dem Bau und Betrieb von netz- und sys-                 der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und\ntemdienlich ausgelegten Anlagen,                          Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren\nEnergien beruht, beiträgt,\nb) zu der Flexibilität der Anlagen,\n11. zu der Art, der Form und dem Inhalt der\nc) zu der Nutzung der Abwärme,\nVeröffentlichungen und Bekanntmachung von\nd) zu der Nachweisführung über das Vorliegen                 Ausschreibungen, der Bekanntgabe der Aus-\nder Zuschlags- und Zahlungsvoraussetzun-                  schreibungsergebnisse und der erforderlichen\ngen,                                                      Mitteilungen an die Netzbetreiber, auch ab-\n7. zu der Teilnahme an den Ausschreibungen,                     weichend von den §§ 29 und 35,\ninsbesondere                                            12. zu Auskunftspflichten der Netzbetreiber gegen-\na) zu den Mindestanforderungen an die Eig-                   über der Bundesnetzagentur, soweit dies für\nnung der Teilnehmer,                                      die Ausschreibungen erforderlich ist,\nb) zu zusätzlichen Anforderungen an den ein-            13. zu den nach den Nummern 1 bis 12 zu über-\ngesetzten Grünen Wasserstoff,                             mittelnden Informationen,\nc) zu zusätzlichen Anforderungen an die An-             14. zu Berichtspflichten der Bundesnetzagentur\nlagen,                                                    gegenüber dem Bundesministerium für Wirt-\nschaft und Klimaschutz und\nd) zu den Anforderungen an die Abwärmenut-\nzung,                                                15. zu der Ermächtigung der Bundesnetzagentur,\ne) zu den Anforderungen an den Planungs-                     unter Berücksichtigung des Ziels nach § 1\nund Genehmigungsstand der Anlagen,                        Festlegungen zu den Ausschreibungen zu er-\nlassen, einschließlich der Ausgestaltung der\nf) zu dem Nachweis der Einhaltung von Anfor-                 Regelungen nach den Nummern 1 bis 14.“\nderungen nach den Buchstaben a bis e\ndurch die Teilnehmer und                         19. In § 90 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die\nWörter „und nukleare Sicherheit“ durch die Wörter\ng) zu der Art, der Form und dem Inhalt von              „, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ und\nSicherheiten, die von allen Teilnehmern an           die Wörter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wör-\nden Ausschreibungen oder nur im Fall der             ter „Wirtschaft und Klimaschutz“ ersetzt.\nZuschlagserteilung zu leisten sind, um eine\nInbetriebnahme und den Betrieb der Anlage        20. In § 92 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die\nsicherzustellen, und zu entsprechenden Re-           Wörter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter\ngelungen zu der teilweisen oder vollständi-          „Wirtschaft und Klimaschutz“ und die Wörter „der\ngen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,               Justiz und für“ durch die Wörter „für Umwelt, Na-\nturschutz, nukleare Sicherheit und“ ersetzt.\n8. zu dem Umfang der Zuschlagserteilung, insbe-\nsondere                                             21. § 93 wird wie folgt gefasst:\na) zu der räumlichen und zeitlichen Geltung                                      „§ 93\nder Zuschläge einschließlich der Möglich-                         Verordnungsermächtigung zu\nkeit, die zeitliche Geltung zu verlängern, und              Anforderungen an Grünen Wasserstoff\nb) zu der Übertragbarkeit von Zuschlägen auf               (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nandere Anlagen zur Erzeugung von Strom               Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\naus Grünem Wasserstoff oder auf andere               rates die Anforderungen an die Herstellung von\nBieter,                                              Grünem Wasserstoff zu bestimmen, um sicherzu-","1244             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\nstellen, dass nur Wasserstoff als Grüner Wasser-                aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 3“\nstoff gilt, der ausschließlich mit Strom aus erneuer-                durch die Wörter „Teil 3 Abschnitt 3“ er-\nbaren Energien erzeugt wurde und der mit dem Ziel                    setzt.\neiner nachhaltigen Entwicklung der Energieversor-\nbb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\ngung vereinbar ist. Hierbei ist vorzusehen, dass für\ndie Herstellung des Wasserstoffs nur Strom aus er-                   „6. die Erfahrungen mit der finanziellen Be-\nneuerbaren Energien verbraucht werden darf, der                          teiligung der Kommunen nach § 6.“\nkeine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz in\nb) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die\nAnspruch genommen hat. Darüber hinaus können\nWörter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wör-\ninsbesondere nähere Bestimmungen erlassen wer-\nter „Wirtschaft und Klimaschutz“ ersetzt.\nden:\n1. zu den Anlagen zur Erzeugung von Strom aus            25. § 100 wird wie folgt geändert:\nerneuerbaren Energien, deren Strom zur Her-              a) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:\nstellung von Grünem Wasserstoff verwendet\nwerden kann, insbesondere zum Zeitpunkt der                 „Für Solaranlagen, die nach dem 29. Juli 2022 in\nInbetriebnahme dieser Anlagen im Verhältnis zur             Betrieb genommen worden sind, ist § 48 Ab-\nInbetriebnahme der Anlage zur Herstellung von               satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der\nGrünem Wasserstoff,                                         Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und 2\nfür 80 Prozent der in einem Kalenderjahr erzeug-\n2. zum zeitlichen Verhältnis von Stromerzeugung                 ten Strommenge besteht.“\nund Wasserstoffherstellung,\nb) Dem Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:\n3. zum räumlichen Verhältnis der Anlage zur Er-\nzeugung von Grünem Wasserstoff zur Anlage                   „§ 55 Absatz 3 in der am 26. Juli 2021 geltenden\nzur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren                    Fassung ist auf Zuschläge, die in der Ausschrei-\nEnergien,                                                   bung für Solaranlagen des zweiten Segments\n4. zu einer Einführungsphase, in der von den An-                zum Gebotstermin 1. Dezember 2021 erteilt\nforderungen der Nummern 1 bis 3 in vorgegebe-               wurden, anzuwenden.“\nnem Maß abgewichen werden kann, und                      c) In Absatz 11 Satz 1 werden die Wörter „die Mel-\n5. zu besonderen Anforderungen an Demonstra-                    dung im Register“ durch die Wörter „die Bean-\ntions- und Pilotvorhaben.                                   tragung der Zahlungsberechtigung“ ersetzt.\nAußerdem kann bestimmt werden, dass auch                     d) Folgende Absätze 14 und 15 werden angefügt:\nchemische Verbindungen, die ausschließlich aus\n„(14) Für Strom aus Solaranlagen, die aus-\nGrünem Wasserstoff erzeugt werden, als Grüner\nschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder\nWasserstoff gelten.\neiner Lärmschutzwand angebracht und nach\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der              dem 29. Juli 2022 in Betrieb genommen worden\nVerordnung nach Absatz 1 auch Anforderungen an                  sind, beträgt der anzulegende Wert abweichend\ndie Nachweisführung für die Anforderungen nach                  von § 48 Absatz 2\nAbsatz 1 zu bestimmen. Hierbei können insbeson-\ndere nähere Anforderungen daran gestellt werden,                1. bis einschließlich einer installierten Leistung\nwie vertragliche Beziehungen, die Stromlieferun-                   von 10 Kilowatt 8,6 Cent pro Kilowattstunde,\ngen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff zu-                  2. bis einschließlich einer installierten Leistung\ngrunde liegen, die Erfüllung der Anforderungen                     von 40 Kilowatt 7,5 Cent pro Kilowattstunde\nnach Absatz 1 nachweisen können.                                   und\n(3) Im Anwendungsbereich der Absätze 1 und 2                 3. bis einschließlich einer installierten Leistung\nwird die Bundesregierung auch ermächtigt, Grünen                   von 750 Kilowatt 6,2 Cent pro Kilowattstun-\nWasserstoff durch einen Verweis auf die Ver-                       de.\nordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu bestim-                  Wenn der Anlagenbetreiber den gesamten in ei-\nmen.“                                                           nem Kalenderjahr in der Anlage erzeugten\nStrom mit Ausnahme des Stroms, der in der So-\n22. In § 96 Absatz 1 wird nach der Angabe „88d,“ die\nlaranlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen\nAngabe „88e, 88f,“ eingefügt.\nzur Erzeugung von Strom im technischen Sinn\n23. § 98 wird wie folgt geändert:                                   verbraucht wird, in das Netz eingespeist und\na) In Absatz 1 Satz 7 werden die Wörter „Wirt-                  dies dem Netzbetreiber im Kalenderjahr 2022\nschaft und Energie“ durch die Wörter „Wirt-                 vor der Inbetriebnahme und im Übrigen vor\nschaft und Klimaschutz“ ersetzt.                            dem 1. Dezember des vorangegangenen Kalen-\nb) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Wirt-                  derjahres in Textform mitgeteilt hat, erhöht sich\nschaft und Energie“ durch die Wörter „Wirt-                 der anzulegende Wert nach Satz 1\nschaft und Klimaschutz“ und die Wörter „und                 1. bis einschließlich einer installierten Leistung\nnukleare Sicherheit“ durch die Wörter „, nu-                   von 10 Kilowatt um 4,8 Cent pro Kilowatt-\nkleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ er-                   stunde,\nsetzt.\n2. bis einschließlich einer installierten Leistung\n24. § 99 wird wie folgt geändert:                                      von 40 Kilowatt um 3,8 Cent pro Kilowatt-\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                        stunde,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022            1245\n3. bis einschließlich einer installierten Leistung        1. sämtliche Beihilfen angibt, die ihm aufgrund der\nvon 100 Kilowatt um 5,1 Cent pro Kilowatt-                Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission\nstunde und                                                vom 18. Dezember 2013 in den Jahren 2020,\n2021 und 2022 bis zum Zeitpunkt der Abgabe\n4. bis einschließlich einer installierten Leistung            der Eigenerklärung gewährt worden sind,\nvon 300 Kilowatt um 3,2 Cent pro Kilowatt-\nstunde.                                               2. sich verpflichtet, ab dem Zeitpunkt der Abgabe\nder Eigenerklärung und bis zum Ende des Jah-\n§ 24 Absatz 1 Satz 1 ist zum Zweck der Ermitt-                res 2022 keine sonstigen Beihilfen aufgrund der\nlung der Höhe des Anspruchs nach Satz 2 Num-                  Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission\nmer 1 bis 4 für den jeweils zuletzt in Betrieb ge-            vom 18. Dezember 2013 in Anspruch zu neh-\nnommenen Generator entsprechend anzuwen-                      men, die den zulässigen Gesamtbetrag aller\nden mit der Maßgabe, dass ein Anlagenbetrei-                  Beihilfen aufgrund dieser Verordnung von\nber abweichend von § 24 Absatz 1 Satz 1 Num-                  200 000 Euro übersteigen würden, und\nmer 4 bestimmen kann, dass Solaranlagen, die\ninnerhalb von weniger als zwölf aufeinander fol-          3. bestätigt, dass es keinem Förderausschluss\ngenden Kalendermonaten in Betrieb genommen                    nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU)\nwerden, nicht als eine Anlage, sondern als zwei               Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezem-\nAnlagen anzusehen sind, wenn                                  ber 2013 unterliegt.\n1. sie auf, an oder in demselben Gebäude an-              Die Eigenerklärung nach Satz 2 muss für das Be-\ngebracht sind,                                        grenzungsjahr 2022 dem Bundesamt für Wirtschaft\nund Ausfuhrkontrolle bis zum 31. Oktober 2022\n2. der Strom aus beiden Anlagen über jeweils              übermittelt werden. Als dem Unternehmen ge-\neine eigene Messeinrichtung abgerechnet               währte Beihilfen im Sinn dieses Absatzes gelten\nwird und                                              alle Beihilfen, die dem Unternehmen im Sinn des\n3. der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber im              Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr.\nJahr der Inbetriebnahme der zweiten Anlage            1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember\nvor deren Inbetriebnahme und im Übrigen vor           2013 gewährt werden.“\ndem 1. Dezember des vorangegangenen Ka-           27. § 105 wird wie folgt geändert:\nlenderjahres mitgeteilt hat, für welche der\nbeiden Anlagen er den erhöhten anzulegen-             a) In Absatz 5 werden die Angabe „36d,“ und die\nden Wert nach Satz 2 in Anspruch nehmen                   Wörter „§ 63 Nummer 2 in Verbindung mit\nmöchte; für Strom aus der anderen Anlage                  § 65a,“ gestrichen.\nist die Erhöhung des anzulegenden Wertes\nnach Satz 2 ausgeschlossen.                           b) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:\nWenn der Anlagenbetreiber entgegen der Mittei-                   „(6) § 100 Absatz 9 Satz 2 und Absatz 14 darf\nlung nach Satz 2 nicht den gesamten in der An-                erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung\nlage in einem Kalenderjahr erzeugten Strom in                 durch die Europäische Kommission und nur\ndas Netz einspeist, verringert sich der anzule-               nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt\ngende Wert für dieses Kalenderjahr auf den                    werden.“\nMarktwert.                                            28. In § 21 Absatz 4, § 22a Absatz 3, § 69 Absatz 1\n(15) Für Windenergieanlagen an Land, die vor           Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 76 Absatz 2\ndem 29. Juli 2022 einen Zuschlag in den Aus-              Satz 2, § 81 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 7 Satz 5,\nschreibungen erhalten haben, verlängert die               § 88a Absatz 3 Nummer 2 in dem Satzteil vor\nBundesnetzagentur auf Antrag einmalig die                 Buchstabe a, § 88b in dem Satzteil vor Nummer 1,\nFrist, nach der der Zuschlag erlischt, um sechs           § 94 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 97 Absatz 2,\nMonate. Die Frist wird verlängert, wenn der Zu-           4 und 5 und § 104 Absatz 1 werden jeweils die\nschlag zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht             Wörter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter\nbereits erloschen ist.“                                   „Wirtschaft und Klimaschutz“ ersetzt.\n26. Dem § 103 wird folgender Absatz 7 angefügt:               29. In Anlage 1 Nummer 1 zweiter Spiegelstrich wer-\nden nach der Angabe „pro Kilowattstunde“ die\n„(7) Verkehrsunternehmen mit elektrisch betrie-            Wörter „ , in den Fällen des § 23d ist dies der Ge-\nbenen Bussen erhalten eine Begrenzung nach                    samtwert für eine Anlage“ eingefügt.\n§ 65a nur, soweit diese Begrenzung und alle sons-\ntigen Beihilfen, die dem Unternehmen aufgrund der                                 Artikel 2\nVerordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission\nvom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der                              Weitere Änderung des\nArtikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeits-                  Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nweise der Europäischen Union auf De-minimis-Bei-\nhilfen (ABl. L 352/1 vom 24.12.2013) in den Kalen-           Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014\nderjahren 2020, 2021 sowie 2022 gewährt worden            (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 dieses\nsind, den Betrag von 200 000 Euro nicht über-             Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nschreiten. Die Nachweisführung für die Vorausset-            1. Die Abkürzung wird wie folgt gefasst:\nzungen nach Satz 1 erfolgt durch eine Eigenerklä-\nrung, in der das Unternehmen                                                       „EEG 2023“.","1246           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\n2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:              n) Nach der Angabe zu § 55a wird folgende An-\na) In der Angabe zu § 1 werden die Wörter                     gabe eingefügt:\n„Zweck und“ gestrichen.                                    „§ 55b Rückforderung“.\nb) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe             o) Die Angaben zu Teil 4 werden wie folgt ge-\nzu § 1a eingefügt:                                         fasst:\n„§ 1a    Zeitliche Transformation“.                                             „Teil 4\nc) In der Angabe zu Teil 2 Abschnitt 2 werden die                      Weitergabe und Vermarktung\nWörter „und Einspeisemanagement“ gestri-                       des Stroms aus erneuerbaren Energien\nchen.                                                      § 56     Weitergabe an den Übertragungsnetz-\nbetreiber\nd) Nach der Angabe zu § 22a wird folgende An-\ngabe zu § 22b eingefügt:                                   § 57     Vermarktung durch die Übertragungs-\nnetzbetreiber\n„§ 22b Bürgerenergiegesellschaften“.\n§ 58     Weitere Bestimmungen\ne) In der Angabe zu § 23b wird das Wort „Bestim-\nmungen“ durch das Wort „Bestimmung“ er-                    § 59     (weggefallen)\nsetzt.                                                     § 60     (weggefallen)\nf) Die Angaben zu den §§ 23c und 23d werden                   § 61     (weggefallen)\ndurch folgende Angabe ersetzt:                             § 62     (weggefallen)\n„§ 23c Anteilige Zahlung“.                                 § 63     (weggefallen)\ng) Die Angabe zu § 27a wird gestrichen.                       § 64     (weggefallen)\nh) Die Angaben zu den §§ 28 bis 28e werden                    § 65     (weggefallen)\ndurch die folgenden Angaben ersetzt:                       § 66     (weggefallen)\n„§ 28    Ausschreibungsvolumen und Gebots-                 § 67     (weggefallen)\ntermine für Windenergie an Land\n§ 68     (weggefallen)\n§ 28a    Ausschreibungsvolumen und Gebots-\n§ 69     (weggefallen)“.\ntermine für Solaranlagen des ersten\nSegments                                       p) Die Angaben zu den §§ 74 bis 75 werden durch\ndie folgenden Angaben ersetzt:\n§ 28b    Ausschreibungsvolumen und Gebots-\ntermine für Solaranlagen des zweiten              „§ 74    Vorausschau des weiteren Ausbaus\nSegments                                          § 75     (weggefallen)“.\n§ 28c    Ausschreibungsvolumen und Gebots-              q) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst:\ntermine für Biomasse                              „§ 78    (weggefallen)“.\n§ 28d    Ausschreibungsvolumen und Gebots-              r) Nach der Angabe zu § 85b wird folgende An-\ntermine für Biomethananlagen                      gabe eingefügt:\n§ 28e    Ausschreibungsvolumen und Gebots-                 „§ 85c Festlegung zu den besonderen Solar-\ntermine für Innovationsausschreibun-                       anlagen“.\ngen                                            s) Die Angabe zu § 87 wird wie folgt gefasst:\n§ 28f    Ausschreibungsvolumen und Gebots-                 „§ 87    Benachrichtigung und Beteiligung der\ntermine für innovative Konzepte mit                        Bundesnetzagentur bei bürgerlichen\nwasserstoffbasierter Stromspeiche-                         Rechtsstreitigkeiten“.\nrung\nt) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:\n§ 28g    Ausschreibungsvolumen und Gebots-\n„§ 94    (weggefallen)“.\ntermine für Anlagen zur Erzeugung\nvon Strom aus Grünem Wasserstoff“.             u) Die Angabe zu § 99a wird durch die folgenden\nAngaben ersetzt:\ni) Nach der Angabe zu § 34 wird folgende An-\ngabe eingefügt:                                            „§ 99a Fortschrittsbericht    Windenergie  an\nLand\n„§ 34a Unionsfremde Bieter“.\n§ 99b    Bericht zur Bürgerenergie“.\nj) Die Angabe zu § 36g wird wie folgt gefasst:\nv) Die Angaben zu Teil 7 Abschnitt 3 werden wie\n„§ 36g (weggefallen)“.                                     folgt gefasst:\nk) Die Angabe zu § 38h wird wie folgt gefasst:                                  „Abschnitt 3\n„§ 38h Anzulegender Wert für Solaranlagen                              Schlussbestimmungen\ndes zweiten Segments“.                            § 100    Übergangsbestimmungen\nl) In der Angabe zu § 39k werden die Wörter „in               § 101    Beihilferechtlicher Genehmigungsvor-\nder Südregion“ gestrichen.                                          behalt“.\nm) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:              w) Die Angabe zu Anlage 4 wird wie folgt gefasst:\n„§ 52    Zahlungen bei Pflichtverstößen“.                  „Anlage 4: (weggefallen)“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022              1247\n3. § 1 wird wie folgt gefasst:                                 c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\n„§ 1                                  „7. „benachteiligtes Gebiet“ ein Gebiet im Sinn\nZiel des Gesetzes                                 a) der Richtlinie 86/465/EWG des Rates\nvom 14. Juli 1986 betreffend das Ge-\n(1) Ziel dieses Gesetzes ist insbesondere im                       meinschaftsverzeichnis der benach-\nInteresse des Klima- und Umweltschutzes die                           teiligten landwirtschaftlichen Gebiete\nTransformation zu einer nachhaltigen und treib-                       im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG\nhausgasneutralen Stromversorgung, die vollstän-                       (Deutschland)     (ABl.     L 273     vom\ndig auf erneuerbaren Energien beruht.                                 24.9.1986, S. 1), die zuletzt durch die\n(2) Zur Erreichung des Ziels nach Absatz 1 soll                    Entscheidung 97/172/EG (ABl. L 72\nder Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeug-                      vom 13.3.1997, S. 1) geändert worden\nten Stroms am Bruttostromverbrauch im Staats-                         ist, oder\ngebiet der Bundesrepublik Deutschland ein-                         b) des Artikels 32 der Verordnung (EU)\nschließlich der deutschen ausschließlichen Wirt-                      Nr. 1305/2013 des Europäischen Parla-\nschaftszone (Bundesgebiet) auf mindestens                             ments und des Rates vom 17. Dezember\n80 Prozent im Jahr 2030 gesteigert werden.                            2013 über die Förderung der ländlichen\n(3) Der für die Erreichung des Ziels nach Ab-                      Entwicklung durch den Europäischen\nsatz 2 erforderliche Ausbau der erneuerbaren                          Landwirtschaftsfonds für die Entwick-\nEnergien soll stetig, kosteneffizient, umweltver-                     lung des ländlichen Raums (ELER)\nträglich und netzverträglich erfolgen.“                               und zur Aufhebung der Verordnung (EG)\nNr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom\n4. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:                               20.12.2013, S. 487) in der Fassung, die\n„§ 1a                                         zuletzt durch die Delegierte Verordnung\n(EU) 2021/1017 vom 15. April 2021 (ABl.\nZeitliche Transformation                                L 224 vom 24.6.2021, S. 1) geändert\n(1) Nach der Vollendung des Kohleausstiegs                         worden ist,“.\nwird die Treibhausgasneutralität der Stromversor-           d) In Nummer 9 wird die Angabe „10a“ durch die\ngung im Bundesgebiet angestrebt.                               Angabe „10d“ ersetzt.\n(2) Nach der Vollendung des Kohleausstiegs               e) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:\nsoll der weitere Ausbau der erneuerbaren Ener-                 „14. (weggefallen)“.\ngien marktgetrieben erfolgen. Zu diesem Zweck\nf) Nummer 15 wird wie folgt geändert:\n1. legt dieses Gesetz keine Ausschreibungsvolu-\naa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das\nmen und Gebotstermine für die Zeit nach der\nWort „Gesellschaft“ durch die Wörter „Ge-\nVollendung des Kohleausstiegs fest und\nnossenschaft oder sonstige Gesellschaft“\n2. sollen Zahlungen an Anlagen, deren anzule-                      ersetzt.\ngender Wert gesetzlich bestimmt wird und die               bb) In Buchstabe a wird das Wort „zehn“ durch\nnach der Vollendung des Kohleausstiegs in                      die Angabe „50“ ersetzt.\nBetrieb genommen werden, auf ein Niveau be-\ngrenzt werden, das keine Förderung darstellt.              cc) Buchstabe b wird durch die folgenden\nBuchstaben b und c ersetzt:\nWeitere Zahlungen sollen insbesondere aufgrund\nder erwarteten Entwicklung im Europäischen                         „b) bei der mindestens 75 Prozent der\nEmissionshandelssystem und aufgrund des da-                            Stimmrechte bei natürlichen Personen\ndurch ermöglichten marktgetriebenen weiteren                           liegen, die in einem Postleitzahlenge-\nAusbaus der erneuerbaren Energien nicht erfol-                         biet, das sich ganz oder teilweise im\ngen.                                                                   Umkreis von 50 Kilometern um die ge-\nplante Anlage befindet, nach dem Bun-\n(3) Die Bundesregierung evaluiert fortlaufend                       desmeldegesetz mit einer Wohnung\ndie Entwicklung des marktgetriebenen Ausbaus                           gemeldet sind, wobei der Abstand im\nder erneuerbaren Energien und bewertet diese                           Fall von Solaranlagen vom äußeren\nEntwicklung vor dem Hintergrund der Ausbau-                            Rand der jeweiligen Anlage und im Fall\nziele. Sie legt rechtzeitig, spätestens bis zum                        von Windenergieanlagen von der\n31. März 2024 einen Vorschlag vor, wie die Finan-                      Turmmitte der jeweiligen Anlage ge-\nzierung des Ausbaus der erneuerbaren Energien                          messen wird,\nnach der Vollendung des Kohleausstiegs erfolgen\nc) bei der die Stimmrechte, die nicht\nsoll.“\nbei natürlichen Personen liegen, aus-\n5. § 3 wird wie folgt geändert:                                           schließlich bei Kleinstunternehmen,\nkleinen oder mittleren Unternehmen\na) In Nummer 3a werden vor den Wörtern „vor\nnach der Empfehlung 2003/361/EG\ndem 1. Januar 2021“ die Wörter „keine Wind-\nder Kommission vom 6. Mai 2003 be-\nenergieanlagen an Land sind, eine installierte\ntreffend die Definition der Kleinstunter-\nLeistung von bis zu 100 Kilowatt haben und“\nnehmen sowie der kleinen und mittle-\neingefügt.\nren Unternehmen (ABl. L 124 vom\nb) Die Nummern 4a und 4b werden aufgehoben.                            20.5.2003, S. 36) oder bei kommunalen","1248           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\nGebietskörperschaften sowie deren                   41b. „Solaranlage des zweiten Segments“\nrechtsfähigen Zusammenschlüssen lie-                       jede Solaranlage auf, an oder in einem\ngen, und“.                                                 Gebäude oder einer Lärmschutzwand,“.\ndd) Der bisherige Buchstabe c wird Buch-                  l) Nummer 43 wird wie folgt gefasst:\nstabe d.                                                 „43.   (weggefallen)“.\nee) Der Teilsatz nach Buchstabe d wird wie                m) Nummer 43b wird wie folgt gefasst:\nfolgt gefasst:                                           „43b. (weggefallen)“.\n„wobei mit den Stimmrechten nach Buch-                n) Nummer 44a wird aufgehoben.\nstabe b in der Regel auch eine entspre-\nchende tatsächliche Möglichkeit der Ein-              o) Nummer 45 wird wie folgt gefasst:\nflussnahme auf die Gesellschaft und der                  „45.   (weggefallen)“.\nMitwirkung an Entscheidungen der Ge-                  p) Die Nummern 47 und 47a werden durch fol-\nsellschafterversammlung verbunden sein                   gende Nummer 47 ersetzt:\nmuss, es beim Zusammenschluss von\nmehreren juristischen Personen oder Per-                 „47.   „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ein\nsonengesellschaften zu einer Gesellschaft                       Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn\nausreicht, wenn jedes der Mitglieder der                        der Mitteilung der Kommission – Leit-\nGesellschaft die Voraussetzungen nach                           linien für staatliche Beihilfen zur Rettung\nden Buchstaben a bis d erfüllt und es bei                       und Umstrukturierung nichtfinanzieller\neiner Gesellschaft, an der eine andere Ge-                      Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl.\nsellschaft 100 Prozent der Stimmrechte                          C 249 vom 31.7.2014, S. 1),“.\nhält, ausreicht, wenn die letztere die             6. Die §§ 4 und 4a werden wie folgt gefasst:\nVoraussetzungen nach den Buchstaben a                                          „§ 4\nbis d erfüllt,“.\nAusbaupfad\ng) Die Nummern 18 bis 20 werden wie folgt ge-\nDie Ziele nach § 1 sollen erreicht werden durch\nfasst:\n1. eine Steigerung der installierten Leistung von\n„18. (weggefallen)                                           Windenergieanlagen an Land auf\n19. (weggefallen)                                            a) 69 Gigawatt im Jahr 2024,\n20. (weggefallen)“.                                          b) 84 Gigawatt im Jahr 2026,\nh) Nach Nummer 34 werden die folgenden Num-                     c) 99 Gigawatt im Jahr 2028,\nmern 34a und 34b eingefügt:                                  d) 115 Gigawatt im Jahr 2030,\n„34a. „Moorboden“ jeder Boden, der die                       e) 157 Gigawatt im Jahr 2035 und\nVoraussetzungen des § 11 Absatz 2\nf) 160 Gigawatt im Jahr 2040\nder GAP-Konditionalitäten-Verordnung\nerfüllt und der Erstellung der Gebietsku-             sowie den Erhalt dieser installierten Leistung\nlisse nach § 11 Absatz 3 der GAP-Kon-                 nach dem Jahr 2040,\nditionalitäten-Verordnung zugrunde ge-             2. eine Steigerung der installierten Leistung von\nlegt werden kann,                                     Windenergieanlagen auf See nach Maßgabe\n34b. „naturschutzrelevante         Ackerflächen“             des Windenergie-auf-See-Gesetzes,\nFlächen, die landwirtschaftlich genutzt            3. eine Steigerung der installierten Leistung von\nwerden und mindestens einen hohen                     Solaranlagen auf\nBiotopwert im Sinn des § 5 Absatz 2                   a) 88 Gigawatt im Jahr 2024,\nNummer 4 der Bundeskompensations-\nverordnung aufweisen,“.                               b) 128 Gigawatt im Jahr 2026,\nc) 172 Gigawatt im Jahr 2028,\ni) Nummer 37 Buchstabe a wird wie folgt geän-\ndert:                                                        d) 215 Gigawatt im Jahr 2030,\naa) Doppelbuchstabe aa wird aufgehoben.                      e) 309 Gigawatt im Jahr 2035 und\nf) 400 Gigawatt im Jahr 2040\nbb) Die Doppelbuchstaben bb und cc werden\ndie Doppelbuchstaben aa und bb.                          sowie den Erhalt dieser Leistung nach dem\nJahr 2040 und\nj) Nummer 40 wird wie folgt gefasst:\n4. eine installierte Leistung von Biomasseanlagen\n„40.   (weggefallen)“.                                       von 8 400 Megawatt im Jahr 2030.\nk) Die Nummern 41a und 41b werden wie folgt\ngefasst:                                                                           § 4a\n„41a. „Solaranlage des ersten Segments“ jede                               Strommengenpfad\nFreiflächenanlage und jede Solaranlage                Um überprüfen zu können, ob die erneuerbaren\nauf, an oder in einer baulichen Anlage,            Energien in der für die Erreichung des Ziels nach\ndie weder Gebäude noch Lärmschutz-                 § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit aus-\nwand ist,                                          gebaut werden, werden folgende Zwischenziele","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022              1249\nals Richtwerte für die Stromerzeugung aus erneu-                    (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1) geändert\nerbaren Energien festgelegt:                                        worden ist.\n1. 287 Terawattstunden im Jahr 2023,                            Satz 1 ist jedoch auf die in Absatz 2 genannten\n2. 310 Terawattstunden im Jahr 2024,                            Anlagen nur nach Maßgabe der völkerrecht-\nlichen Vereinbarung anzuwenden. Auf die in\n3. 346 Terawattstunden im Jahr 2025,                            Absatz 1 genannten Anlagen ist er nicht anzu-\n4. 388 Terawattstunden im Jahr 2026,                            wenden, soweit die Zahlungen nach dem För-\n5. 433 Terawattstunden im Jahr 2027,                            dersystem eines anderen Mitgliedstaates der\nEuropäischen Union geleistet werden und eine\n6. 479 Terawattstunden im Jahr 2028,                            völkerrechtliche Vereinbarung eine Anrech-\n7. 533 Terawattstunden im Jahr 2029 und                         nung auf die Ziele dieses Mitgliedstaates re-\n8. 600 Terawattstunden im Jahr 2030.“                           gelt. Die in Absatz 2 genannten Anlagen und\nder in ihnen erzeugte Strom sowie die in Ab-\n7. § 5 wird wie folgt geändert:                                    satz 1 genannten Anlagen und der in ihnen er-\na) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „5 Prozent“               zeugte Strom, soweit für diese in Absatz 1 ge-\ndurch die Angabe „20 Prozent“ ersetzt.                       nannten Anlagen Zahlungen nach dem Förder-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            system eines anderen Mitgliedstaates der\nEuropäischen Union geleistet werden und eine\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                          völkerrechtliche Vereinbarung eine Anrech-\naaa) In Nummer 1 werden nach der An-                    nung auf die Ziele dieses Mitgliedstaates\ngabe „ABl. L 328 vom 21.12.2018,                   regelt, werden weder auf den Ausbaupfad\nS. 82“ die Wörter „, zuletzt berichtigt            nach § 4 noch auf den Strommengenpfad nach\ndurch ABl. L 311 vom 25.9.2020,                    § 4a angerechnet.“\nS. 11“ eingefügt und wird das Komma             e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-\nam Ende durch das Wort „und“ er-                   gefügt:\nsetzt.\n„(5a) Anlagen im Staatsgebiet eines ande-\nbbb) Nummer 2 wird aufgehoben.                          ren Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mit-\nccc) Nummer 3 wird Nummer 2.                            gliedstaaten der Europäischen Union und der\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                                  in ihnen erzeugte Strom aus erneuerbaren\nEnergien, für den keine Zahlungen durch Aus-\nc) In Absatz 4 Satz 1 wird in dem Satzteil vor                  schreibungen nach Absatz 2 Satz 1 ermittelt\nNummer 1 die Angabe „Satz 1“ gestrichen.                     werden, werden auf Grundlage und nach Maß-\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                             gabe einer völkerrechtlichen Vereinbarung im\n„(5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten                Sinn des Absatzes 3 Nummer 1 auf das Ziel,\nAnlagen und der in ihnen erzeugte Strom wer-                 den Beitrag und den Anteil nach Absatz 5\nden angerechnet auf                                          Satz 1 angerechnet, wenn Strom aus der An-\nlage physikalisch importiert wird oder einen\n1. das Ziel nach § 1 Absatz 2,                               vergleichbaren Effekt auf den deutschen\n2. den nationalen Beitrag zum Gesamtziel der                 Strommarkt hat. Durch die völkerrechtliche\nEuropäischen Union im Jahr 2030 nach                      Vereinbarung kann dieses Gesetz abweichend\nArtikel 3 Absatz 2 der Richtlinie (EU)                    von Absatz 1 ganz oder teilweise für Anlagen\n2018/2001 des Europäischen Parlaments                     nach Satz 1 als anwendbar erklärt werden.“\nund des Rates zur Förderung der Nutzung                f) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „5 Prozent“\nvon Energie aus erneuerbaren Quellen vom                  durch die Angabe „20 Prozent“ ersetzt.\n11. Dezember 2018 und\n8. § 6 wird wie folgt geändert:\n3. den nationalen Anteil an Energie aus erneu-\nerbaren Quellen am Bruttoendenergiever-                a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Num-\nbrauch nach Artikel 32 Absatz 4 der Verord-               mer 1 die Wörter „Folgende Anlagenbetreiber\nnung (EU) 2018/1999 des Europäischen                      dürfen“ durch die Wörter „Anlagenbetreiber\nParlaments und des Rates vom 11. Dezem-                   sollen Gemeinden, die von der Errichtung ihrer\nber 2018 über das Governance-System für                   Anlage betroffen sind, finanziell beteiligen. Zu\ndie Energieunion und für den Klimaschutz,                 diesem Zweck dürfen folgende Anlagenbetrei-\nzur Änderung der Verordnungen (EG)                        ber“ ersetzt.\nNr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des                 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nEuropäischen Parlaments und des Rates,                    aa) In Satz 1 wird die Angabe „750“ durch die\nder     Richtlinien   94/22/EG,    98/70/EG,                   Angabe „1 000“ ersetzt und werden die\n2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU,                            Wörter „und für die Anlage eine finanzielle\n2012/27/EU und 2013/30/EU des Euro-                            Förderung nach diesem Gesetz oder einer\npäischen Parlaments und des Rates, der                         auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nRichtlinien      2009/119/EG     und     (EU)                  Rechtsverordnung in Anspruch genommen\n2015/652 des Rates und zur Aufhebung                           wird“ gestrichen.\nder Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates                     bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\n(ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1), die zu-                     „Sind mehrere Gemeinden oder Landkreise\nletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1119                      betroffen, müssen die Anlagenbetreiber,","1250             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\nwenn sie sich für Zahlungen nach Absatz 1                cc) Nummer 3 wird aufgehoben.\nentscheiden, allen betroffenen Gemeinden             b) In Absatz 2a werden nach der Angabe „Ab-\noder Landkreisen eine Zahlung anbieten.“                 satz 2“ die Wörter „und auf Solaranlagen mit\ncc) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter                     einer installierten Leistung von höchstens\n„Sind mehrere Gemeinden oder Landkreise                  25 Kilowatt, die bis zu dem Zeitpunkt in Betrieb\nbetroffen,“ durch die Wörter „Im Fall des                genommen werden, zu dem das Bundesamt\nSatzes 4“ ersetzt und werden nach den                    für Sicherheit in der Informationstechnik die\nWörtern „an der Fläche des Umkreises“                    technische Möglichkeit nach § 30 des Mess-\ndie Wörter „der Anlage im Bundesgebiet“                  stellenbetriebsgesetzes in Verbindung mit\neingefügt.                                               § 84a Nummer 1 feststellt“ eingefügt.\ndd) Die folgenden Sätze werden angefügt:                  c) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-\nter „Anlagen, die nach dem 31. Dezember\n„Lehnen eine oder mehrere Gemeinden\n2016 in Betrieb genommen worden sind, und“\noder Landkreise eine Zahlung ab, kann\ngestrichen.\nder auf die ablehnenden Gemeinden oder\nLandkreise entfallende Betrag auf die Ge-            d) In Absatz 8 Satz 3 wird die Angabe „1. Juli\nmeinden oder Landkreise verteilt werden,                 2020“ durch die Angabe „1. Januar 2024“ er-\ndie einer Zahlung zugestimmt haben. Im                   setzt.\nFall des Satzes 6 erfolgt die Aufteilung         10. § 10b Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:\ndes Betrags auf die Gemeinden oder Land-\nkreise, die einer Zahlung zugestimmt ha-             a) Der Nummer 1 wird das Wort „und“ angefügt.\nben, anhand des Verhältnisses der Anteile            b) In Nummer 2 wird das Wort „, und“ am Ende\nder Gemeindegebiete oder gemeindefreien                  durch einen Punkt ersetzt.\nGebiete an der Gesamtfläche des Umkrei-              c) Nummer 3 wird aufgehoben.\nses im Bundesgebiet zueinander.“\n11. Dem § 19 werden die folgenden Absätze 4 und 5\nc) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „Absatz 2            angefügt:\nSatz 4“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 4\nbis 7“ ersetzt.                                              „(4) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt bei\nAnlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich be-\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                         stimmt wird, wenn zum Zeitpunkt der Inbetrieb-\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:            nahme der Anlage\n„Bei Freiflächenanlagen dürfen die be-               1. der Anlagenbetreiber ein Unternehmen in\ntroffenen Kommunen den Abschluss der                     Schwierigkeiten ist oder\nVereinbarungen davon abhängig machen,                2. offene Rückforderungsansprüche gegen den\ndass der Betreiber ein Konzept, das fach-                Anlagenbetreiber aufgrund eines Beschlusses\nlichen Kriterien für die naturschutzverträg-             der Europäischen Kommission zur Feststellung\nliche Gestaltung von Freiflächenanlagen                  der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Un-\nentspricht, vorgelegt oder nachgewiesen                  vereinbarkeit mit dem europäischen Binnen-\nhat, dass die Umsetzung dieser Kriterien                 markt bestehen.\nnicht möglich ist.“\n(5) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt bei An-\nbb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe                   lagen, deren anzulegender Wert durch Ausschrei-\n„Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.          bungen ermittelt worden ist, wenn der Anlagen-\ne) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                          betreiber zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der\nAnlage\n„(5) Für die tatsächlich eingespeiste Strom-\nmenge und für die fiktive Strommenge nach                 1. nicht mit dem Bieter, der die Erklärung nach\nNummer 7.2 der Anlage 2, für die Betreiber                    § 30 Absatz 2a abgegeben hat, identisch ist\nvon Windenergieanlagen an Land oder Freiflä-                  und\nchenanlagen eine finanzielle Förderung nach               2. die Voraussetzungen nach Absatz 4 Nummer 1\ndiesem Gesetz oder einer auf Grund dieses                     oder Nummer 2 erfüllt.“\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnung in An-\n12. In § 20 Nummer 2 werden die Wörter „finanziert\nspruch genommen haben und für die sie Zah-\naus der EEG-Umlage“ durch die Wörter „geför-\nlungen nach diesem Paragrafen an die Ge-\ndert nach dem EEG“ ersetzt.\nmeinden oder Landkreise geleistet haben, kön-\nnen sie die Erstattung dieses im Vorjahr an die       13. § 21 wird wie folgt geändert:\nGemeinden oder Landkreise geleisteten Betra-              a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nges im Rahmen der Endabrechnung vom Netz-\n„3. Strom aus ausgeförderten Anlagen; dabei\nbetreiber verlangen.“\nverringert sich in diesem Fall der Anspruch\n9. § 9 wird wie folgt geändert:                                         nach Maßgabe des § 53 Absatz 2.“\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                  b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „mit einer\naa) Der Nummer 1 wird das Wort „oder“ ange-                   installierten Leistung von insgesamt bis zu\nfügt.                                                    100 Kilowatt“ gestrichen.\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „, oder“ am             14. § 21b wird wie folgt geändert:\nEnde durch einen Punkt ersetzt.                      a) Absatz 1a wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022            1251\nb) In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „vor-                  keine weiteren Windenergieanlagen an Land\nbehaltlich des § 27a“ gestrichen.                            in Betrieb genommen haben.\n15. § 22 wird wie folgt geändert:                                   (2) Die Ausnahme von dem Erfordernis einer\na) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:                  wirksamen Zahlungsberechtigung oder eines\nwirksamen Zuschlags nach § 22 Absatz 3 Satz 2\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „750 Kilo-               Nummer 2 ist nur zulässig, wenn\nwatt“ durch die Angabe „1 Megawatt“\nund das Wort „und“ am Ende durch ein                 1. die Solaranlagen der Bundesnetzagentur spä-\nKomma ersetzt.                                           testens drei Wochen nach Inbetriebnahme un-\nter Angabe der Registernummer mitgeteilt wor-\nbb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende                       den sind und\ndurch das Wort „und“ ersetzt.\n2. die Bürgerenergiegesellschaft sowie ihre\ncc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                         stimmberechtigten Mitglieder oder Anteilseig-\n„3. Windenergieanlagen an Land von                       ner, die juristische Personen des Privatrechts\nBürgerenergiegesellschaften mit einer               sind, und die mit diesen jeweils verbundenen\ninstallierten Leistung bis einschließ-              Unternehmen nach Artikel 3 des Anhangs I der\nlich 18 Megawatt nach Maßgabe des                   Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission\n§ 22b.“                                             vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014,\nS. 1) in den vorangegangenen drei Jahren\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nkeine weiteren Solaranlagen desselben Seg-\naa) Dem Satz 1 Nummer 1 wird das Wort                        ments in Betrieb genommen haben.\n„und“ angefügt.\n(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                       Registernummern der Anlagen, für die eine Mittei-\n„Von diesem Erfordernis sind folgende So-            lung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2\nlaranlagen ausgenommen:                              Nummer 1 abgegeben wurde.\n1. Solaranlagen mit einer installierten Leis-           (4) Das Vorliegen der Anforderungen nach § 3\ntung bis einschließlich 1 Megawatt und            Nummer 15 ist zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme\nund danach alle fünf Jahre gegenüber dem Netz-\n2. Solaranlagen von Bürgerenergiegesell-\nbetreiber nachzuweisen. Der Nachweis muss für\nschaften mit einer installierten Leistung\ndie folgenden Zeiträume erfolgen:\nbis einschließlich 6 Megawatt nach\nMaßgabe des § 22b.“                               1. bei der erstmaligen Nachweisführung für die\nzwölf Monate, die der Meldung nach Absatz 1\nc) Absatz 5 wird aufgehoben.\nNummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 vorange-\nd) Absatz 6 wird Absatz 5 und wird wie folgt ge-                 gangen sind, wobei bezüglich der Anforderun-\nändert:                                                      gen nach § 3 Nummer 15 Buchstabe a, c und d\naa) Satz 2 wird aufgehoben.                                  der Nachweis für den Zeitraum des Bestehens\nder Bürgerenergiegesellschaft ausreicht, wenn\nbb) In dem bisherigen Satz 3 werden die Wör-\ndieser Zeitraum kürzer ist, und\nter „, Anlagen nach Satz 2, für deren Gebot\nkein wirksamer Zuschlag besteht,“ gestri-            2. bei allen weiteren Nachweisführungen jeweils\nchen.                                                    für die zwölf Monate, die dem Zeitpunkt der\nNachweisführung vorangegangen sind.\n16. Nach § 22a wird folgender § 22b eingefügt:\nDer Nachweis kann bei der erstmaligen Nach-\n„§ 22b\nweisführung durch Eigenerklärung erfolgen; in\nBürgerenergiegesellschaften                     diesem Fall muss die Bürgerenergiegesellschaft\n(1) Die Ausnahme von dem Erfordernis eines                dem Netzbetreiber auf Verlangen geeignete\nwirksamen Zuschlags nach § 22 Absatz 2 Satz 2                Nachweise zur Überprüfung der abgegebenen\nNummer 3 ist nur zulässig, wenn                              Eigenerklärungen vorlegen. Wird der Nachweis\nnach den Sätzen 1 bis 3 nicht bis spätestens zwei\n1. der Bundesnetzagentur mitgeteilt worden ist,              Monate nach Ablauf der Fristen nach Satz 1 ge-\ndass die Windenergieanlagen an Land Anlagen              führt, entfällt ab dem ersten Tag des Kalendermo-\neiner Bürgerenergiegesellschaft sind,                    nats, der auf den Ablauf der Frist nach Satz 1\n2. diese Mitteilung der Bundesnetzagentur spä-               folgt, der Vergütungsanspruch nach § 19 Ab-\ntestens drei Wochen nach Erteilung der Ge-               satz 1. Die Sätze 3 und 4 sind auf den Nachweis\nnehmigung nach dem Bundes-Immissions-                    der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 3 und\nschutzgesetz zugegangen ist und in der Mittei-           Absatz 2 Nummer 2 entsprechend anzuwenden.\nlung die Registernummer angegeben ist und                   (5) Bürgerenergiegesellschaften sowie deren\n3. die Bürgerenergiegesellschaft sowie ihre                  stimmberechtigte Mitglieder oder Anteilseigner,\nstimmberechtigten Mitglieder oder Anteilseig-            die juristische Personen des Privatrechts sind,\nner, die juristische Personen des Privatrechts           und die mit diesen jeweils verbundenen Unter-\nsind, und die mit diesen jeweils verbundenen             nehmen nach Artikel 3 des Anhangs I der Verord-\nUnternehmen nach Artikel 3 des Anhangs I der             nung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom\nVerordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission              17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1)\nvom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014,             dürfen für drei Jahre ab der Mitteilung nach Ab-\nS. 1) in den vorangegangenen drei Jahren                 satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 keine","1252            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\nFörderung nach diesem Gesetz oder einer auf             25. § 28 wird wie folgt geändert:\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-              a) In der Überschrift wird das Wort „Ausschrei-\nnung für weitere Anlagen derselben Technologie                 bungstermine“ durch das Wort „Gebotstermi-\nund desselben Segments in Anspruch nehmen.                     ne“ ersetzt.\nEine Teilnahme an den jeweiligen Ausschreibun-\ngen nach § 28, § 28a oder § 28b ist während die-            b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\nses Zeitraums nicht zulässig.                                     „(1) Die Ausschreibungen für Windenergie-\nanlagen an Land finden in den Jahren 2023\n(6) Die Länder können weitergehende Bestim-\nbis 2028 jeweils zu den Gebotsterminen am\nmungen zur Bürgerbeteiligung und zur Steigerung\n1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November\nder Akzeptanz für den Bau von neuen Anlagen\nstatt.\nerlassen, wenn § 80a nicht beeinträchtigt ist.“\n(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt\n17. § 23b wird wie folgt gefasst:\n1. im Jahr 2023 12 840 Megawatt zu installie-\n„§ 23b                                      rende Leistung und\nBesondere Bestimmung zur                           2. in den Jahren 2024 bis 2028 jeweils 10 000\nEinspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen                     Megawatt zu installierende Leistung.\nBei ausgeförderten Anlagen ist als anzulegen-               Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils\nder Wert für die Höhe des Anspruchs auf die Ein-               gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Ka-\nspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in                 lenderjahres verteilt.“\nVerbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 der Jah-              c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nresmarktwert anzuwenden, der sich in entspre-                  aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nchender Anwendung von Anlage 1 Nummer 4 be-\nrechnet.“                                                           „1. erhöht sich ab dem Jahr 2024 um die\nMengen, für die in dem jeweils voran-\n18. § 23c wird aufgehoben.                                                  gegangenen Kalenderjahr bei den Aus-\nschreibungen für Windenergieanlagen\n19. § 23d wird § 23c.\nan Land nach diesem Gesetz keine Zu-\n20. § 24 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                  schläge erteilt werden konnten, und“.\na) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach                    bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\ndem Wort „mehrere“ die Wörter „Windenergie-                     aaa) In Buchstabe a wird das Wort „und“\nanlagen an Land oder“ eingefügt und werden                            am Ende gestrichen.\ndie Wörter „§ 38a Absatz 1 Nummer 5 und                         bbb) Buchstabe b wird durch die folgen-\nnach § 22 Absatz 3 Satz 2“ durch die Wörter                           den Buchstaben b bis d ersetzt:\n„§ 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 3\nSatz 2 oder § 38a Absatz 1 Nummer 5“ ersetzt.                         „b) um die Summe der installierten\nLeistung der Windenergieanlagen\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                                           an Land, für deren Strom kein an-\n„2. innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Ka-                             zulegender Wert oder der anzule-\nlendermonaten in einem Abstand von bis                                gende Wert nicht durch Aus-\nzu 2 Kilometern Luftlinie, gemessen im Fall                           schreibungen bestimmt worden\nvon Freiflächenanlagen vom äußeren Rand                               ist und die in dem jeweils voran-\nder jeweiligen Anlage und im Fall von                                 gegangenen Kalenderjahr an das\nWindenergieanlagen von der Turmmitte                                  Register als in Betrieb genommen\nder jeweiligen Anlage, in Betrieb genom-                              gemeldet worden sind,\nmen worden sind.“                                                 c) um die Summe der Gebotsmen-\ngen für Windenergieanlagen an\n21. § 25 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                         Land, die in den Ausschreibungen\n„(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einspei-                              nach § 39n in dem jeweils voran-\nsevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in                                    gegangenen Kalenderjahr bezu-\nVerbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 bei aus-                                schlagt worden sind, und\ngeförderten Anlagen bis zum 31. Dezember 2027                             d) um die Summe der Gebotsmen-\nzu zahlen.“                                                                   gen für Windenergieanlagen an\n22. In § 26 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 71“                                Land, die in den Ausschreibungen\ndurch die Angabe „§ 71 Absatz 1“ ersetzt.                                     nach § 39o in dem jeweils voran-\ngegangenen Kalenderjahr bezu-\n23. Dem § 27 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                               schlagt worden sind.“\n„Abweichend von Satz 1 können Netzbetreiber                 d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-\nAnsprüche nach dem Energiefinanzierungsgesetz                  gefügt:\nauf Zahlung einer Umlage gegen Umlagenschuld-                     „(3a) Die Bundesnetzagentur kann das Aus-\nner, die zugleich Anlagenbetreiber sind, mit An-               schreibungsvolumen unbeschadet des Absat-\nsprüchen dieser Anlagenbetreiber auf Zahlung                   zes 3\nnach diesem Teil aufrechnen.“\n1. um bis zu 30 Prozent erhöhen, wenn in dem\n24. § 27a wird aufgehoben.                                             jeweils vorangegangenen Kalenderjahr","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022             1253\na) der Ausbaupfad für die installierte Leis-                                  „§ 28a\ntung von Solaranlagen nach § 4 Num-                             Ausschreibungsvolumen\nmer 3 unterschritten worden ist,                                   und Gebotstermine\nb) der Strommengenpfad nach § 4a unter-                      für Solaranlagen des ersten Segments\nschritten worden ist oder                            (1) Die Ausschreibungen für Solaranlagen des\nc) der Bruttostromverbrauch im Bundesge-              ersten Segments finden in den Jahren 2023 bis\nbiet schneller gestiegen ist, als er bei der      2029 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. März,\nBerechnung des Ziels nach § 1 Absatz 2            1. Juli und 1. Dezember statt.\nzugrunde gelegt worden ist,                          (2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt\n2. um bis zu 30 Prozent verringern, wenn in              1. im Jahr 2023 5 850 Megawatt zu installierende\ndem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr                  Leistung,\na) der Ausbaupfad für die installierte Leis-          2. im Jahr 2024 8 100 Megawatt zu installierende\ntung von Solaranlagen nach § 4 Num-                   Leistung und\nmer 3 überschritten worden ist,                   3. in den Jahren 2025 bis 2029 jeweils 9 900 Me-\nb) der Strommengenpfad nach § 4a über-                    gawatt zu installierende Leistung.\nschritten worden ist oder                         Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleich-\nmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjah-\nc) der Bruttostromverbrauch im Bundesge-\nres verteilt.\nbiet langsamer gestiegen ist, als er bei\nder Berechnung des Ziels nach § 1 Ab-                (3) Das Ausschreibungsvolumen\nsatz 2 zugrunde gelegt worden ist.“               1. erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die\ne) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                             Mengen, für die in dem jeweils vorangegange-\nnen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für\n„(4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich                Solaranlagen des ersten Segments nach die-\nbis zum 15. März die Differenz der Mengen                    sem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden\nnach Absatz 3 und, wenn sie die Ermächtigung                 konnten, und\nnach Absatz 3a in Anspruch genommen hat,\ndiesen Betrag fest und verteilt diese Menge,             2. verringert sich jeweils\num die sich das Ausschreibungsvolumen er-                    a) um die Summe der installierten Leistung der\nhöht oder verringert, gleichmäßig auf das Aus-                  Solaranlagen des ersten Segments, die bei\nschreibungsvolumen der folgenden vier noch                      einer Ausschreibung eines anderen Mit-\nnicht bekanntgemachten Gebotstermine.“                          gliedstaates der Europäischen Union in\ndem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr\nf) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nim Bundesgebiet bezuschlagt worden sind,\naa) In Satz 1 wird die Angabe „2020“ durch die                  soweit eine Anrechnung nach § 5 Absatz 5\nAngabe „2022“ ersetzt.                                     völkerrechtlich vereinbart ist,\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:               b) um die Summe der installierten Leistung der\nSolaranlagen des ersten Segments, für de-\n„Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für\nren Strom kein anzulegender Wert oder der\nentwertete Gebotsmengen von Windener-\nanzulegende Wert nicht durch Ausschrei-\ngieanlagen an Land, die in den Ausschrei-\nbungen bestimmt worden ist und die in\nbungen nach § 39n oder § 39o bezuschlagt\ndem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr\nworden sind.“\nan das Register als in Betrieb genommen\ncc) In dem neuen Satz 3 wird die erste Angabe                   gemeldet worden sind,\n„Satz 1“ durch die Wörter „Satz 1 oder 2“               c) um die Summe der Gebotsmengen für So-\nersetzt und wird die zweite Angabe „Satz 1“                laranlagen des ersten Segments, die in den\ngestrichen.                                                Ausschreibungen nach § 39n in dem jeweils\ng) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                               vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt\nworden sind, und\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nd) um die Summe der Gebotsmengen für So-\n„Die Bundesnetzagentur kann das nach                       laranlagen des ersten Segments, die in den\nden Absätzen 2 bis 5 errechnete Aus-                       Ausschreibungen nach § 39o in dem jeweils\nschreibungsvolumen eines Gebotstermins                     vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt\nverringern, wenn zu erwarten ist, dass die                 worden sind.\nausgeschriebene Menge größer als die\neingereichte Gebotsmenge sein wird (dro-               (4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis\nhende Unterzeichnung).“                             zum 15. März die Differenz der Mengen nach Ab-\nsatz 3 fest und verteilt die Menge, um die sich das\nbb) In Satz 2 Nummer 1 werden nach dem                   Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert,\nWort „Genehmigungen“ die Wörter „, so-              gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der\nweit für sie keine Meldung nach § 22b Ab-           folgenden drei noch nicht bekanntgemachten Ge-\nsatz 2 erfolgt ist,“ eingefügt.                     botstermine.\n26. Die §§ 28a bis 28c werden durch die folgenden                  (5) Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschrei-\n§§ 28a bis 28e ersetzt:                                     bungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich","1254            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\num die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach                   um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach\ndem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der                    dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der\nBekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins                  Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins\nnach § 35a entwertet wurden. Satz 1 ist entspre-             nach § 35a entwertet wurden. Satz 1 ist entspre-\nchend anzuwenden für entwertete Gebotsmen-                   chend anzuwenden für entwertete Gebotsmen-\ngen von Solaranlagen des ersten Segments, die                gen von Solaranlagen des zweiten Segments,\nin den Ausschreibungen nach § 39n oder § 39o                 die in den Ausschreibungen nach § 39o bezu-\nbezuschlagt worden sind. Nach Satz 1 oder 2 zu               schlagt worden sind. Nach Satz 1 oder 2 zu be-\nberücksichtigende Erhöhungen werden dem auf                  rücksichtigende Erhöhungen werden dem auf\neine Entwertung folgenden noch nicht bekanntge-              eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntge-\nmachten Gebotstermin nach Absatz 1 zugerech-                 machten Gebotstermin nach Absatz 1 zugerech-\nnet.                                                         net.\n§ 28b                                                       § 28c\nAusschreibungsvolumen                                         Ausschreibungsvolumen\nund Gebotstermine für                                   und Gebotstermine für Biomasse\nSolaranlagen des zweiten Segments\n(1) Die Ausschreibungen für Biomasseanlagen\n(1) Die Ausschreibungen für Solaranlagen des              finden statt:\nzweiten Segments finden in den Jahren 2023 bis\n2029 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Fe-                 1. in den Jahren 2023 bis 2025 jeweils zu den\nbruar, 1. Juni und 1. Oktober statt.                             Gebotsterminen am 1. April und 1. Oktober\nund\n(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt\n2. in den Jahren 2026 bis 2028 jeweils zu dem\n1. im Jahr 2023 650 Megawatt zu installierende                   Gebotstermin am 1. Juni.\nLeistung,\n(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt\n2. im Jahr 2024 900 Megawatt zu installierende\nLeistung und                                             1. im Jahr 2023 600 Megawatt zu installierende\nLeistung,\n3. in den Jahren 2025 bis 2029 jeweils 1 100 Me-\ngawatt zu installierende Leistung.                       2. im Jahr 2024 500 Megawatt zu installierende\nDas Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleich-                   Leistung,\nmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjah-               3. im Jahr 2025 400 Megawatt zu installierende\nres verteilt.                                                    Leistung und\n(3) Das Ausschreibungsvolumen                             4. in den Jahren 2026 bis 2028 jeweils 300 Mega-\n1. erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die                   watt zu installierende Leistung.\nMengen, für die in dem jeweils vorangegange-             Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 Num-\nnen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für             mer 1 bis 3 wird jeweils gleichmäßig auf die Ge-\nSolaranlagen des zweiten Segments nach die-              botstermine eines Kalenderjahres verteilt.\nsem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden\nkonnten, und                                                (3) Das Ausschreibungsvolumen\n2. verringert sich jeweils                                   1. erhöht sich ab dem Jahr 2026 um die Mengen,\nfür die in dem jeweils dritten vorangegangenen\na) um die Summe der installierten Leistung der               Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Bio-\nSolaranlagen des zweiten Segments mit ei-                 masseanlagen nach diesem Gesetz keine Zu-\nner installierten Leistung von mehr als 1 Me-             schläge erteilt werden konnten, und\ngawatt, für deren Strom kein anzulegender\nWert oder der anzulegende Wert nicht                  2. verringert sich jeweils\ndurch Ausschreibungen bestimmt worden                     a) um die Summe der in dem jeweils vorange-\nist und die in dem jeweils vorangegangenen                   gangenen Kalenderjahr installierten Leis-\nKalenderjahr an das Register als in Betrieb                  tung von Biomasseanlagen, für deren Strom\ngenommen gemeldet worden sind, und                           kein anzulegender Wert oder der anzule-\nb) um die Summe der Gebotsmengen für So-                        gende Wert nicht durch Ausschreibungen\nlaranlagen des zweiten Segments, die in                      bestimmt worden ist und die in dem jeweils\nden Ausschreibungen nach § 39o in dem                        vorangegangenen Kalenderjahr an das Re-\njeweils vorangegangenen Kalenderjahr be-                     gister als in Betrieb genommen gemeldet\nzuschlagt worden sind.                                       worden sind,\n(4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis                 b) um die Summe der installierten Leistung der\nzum 15. März die Differenz der Mengen nach Ab-                      Biomasseanlagen, die in dem jeweils voran-\nsatz 3 fest und verteilt die Menge, um die sich das                 gegangenen Kalenderjahr die Inanspruch-\nAusschreibungsvolumen erhöht oder verringert,                       nahme einer Förderung aufgrund einer\ngleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der                       Rechtsverordnung nach § 88b erstmals an\nfolgenden drei noch nicht bekanntgemachten Ge-                      die Bundesnetzagentur gemeldet haben,\nbotstermine.                                                        und\n(5) Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschrei-                   c) um die Summe der Gebotsmengen für Bio-\nbungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich                        masseanlagen, die in den Ausschreibungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022          1255\nnach § 39n in dem jeweils vorangegange-              warten ist, dass die ausgeschriebene Menge grö-\nnen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind.            ßer als die eingereichte Gebotsmenge sein wird\n(4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis            (drohende Unterzeichnung). Eine drohende Unter-\nzum 15. März die Differenz der Mengen nach Ab-              zeichnung ist insbesondere dann anzunehmen,\nsatz 3 fest und verteilt die Menge, um die sich das         wenn\nAusschreibungsvolumen erhöht oder verringert,               1. die Summe der Leistung der nach der Melde-\n1. in den Jahren 2023 bis 2025 gleichmäßig auf                  frist nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 des voran-\ndas Ausschreibungsvolumen der folgenden                     gegangenen Gebotstermins dem Register ge-\nzwei noch nicht bekanntgemachten Gebotster-                 meldeten Genehmigungen und der Gebots-\nmine und                                                    menge der im vorangegangenen Gebotstermin\nnicht bezuschlagten Gebote unter dem Aus-\n2. in den Jahren 2026 bis 2028 jeweils auf das\nschreibungsvolumen des durchzuführenden\nAusschreibungsvolumen des Gebotstermins\nGebotstermins liegt und\nam 1. Juni.\n2. die im vorangegangenen Gebotstermin einge-\n(5) Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschrei-\nreichte Gebotsmenge kleiner als die ausge-\nbungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich\nschriebene Menge des Gebotstermins war.\num die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach\ndem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der                   Das neue Ausschreibungsvolumen des Gebots-\nBekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins                 termins soll höchstens der Summe der Leistung\nnach § 35a entwertet wurden. Satz 1 ist entspre-            der nach der Meldefrist nach § 39 Absatz 1 Num-\nchend anzuwenden für entwertete Gebotsmen-                  mer 3 des vorangegangenen Gebotstermins dem\ngen von Biomasseanlagen, die in den Ausschrei-              Register gemeldeten genehmigten Anlagen und\nbungen nach § 39n bezuschlagt worden sind.                  der Gebotsmenge der im vorangegangenen Ge-\nNach Satz 1 oder 2 zu berücksichtigende Erhö-               botstermin nicht bezuschlagten Gebote entspre-\nhungen werden dem auf eine Entwertung folgen-               chen. Für das nach Satz 1 gekürzte Ausschrei-\nden noch nicht bekanntgemachten Gebotstermin                bungsvolumen ist Absatz 3 entsprechend anzu-\nnach Absatz 1 zugerechnet.                                  wenden.\n§ 28d                                                       § 28e\nAusschreibungsvolumen                                      Ausschreibungsvolumen und\nund Gebotstermine für Biomethananlagen                  Gebotstermine für Innovationsausschreibungen\n(1) Die Ausschreibungen für Biomethananla-                  (1) Die     Innovationsausschreibungen   nach\ngen finden in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils              § 39n finden in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils\nzu den Gebotsterminen am 1. April und 1. Sep-               zu den Gebotsterminen am 1. Mai und 1. Septem-\ntember statt.                                               ber statt.\n(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt in den                (2) Das Ausschreibungsvolumen für die Aus-\nJahren 2023 bis 2028 jeweils 600 Megawatt zu                schreibungen nach § 39n beträgt vorbehaltlich ei-\ninstallierende Leistung. Das Ausschreibungsvolu-            ner abweichenden Bestimmung in der Verord-\nmen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotster-             nung nach § 88d\nmine eines Kalenderjahres verteilt.                         1. im Jahr 2023 800 Megawatt zu installierende\n(3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich                    Leistung,\nab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für\n2. im Jahr 2024 850 Megawatt zu installierende\ndie in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr\nLeistung,\nbei den Ausschreibungen für Biomethananlagen\nnach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt wer-             3. im Jahr 2025 900 Megawatt zu installierende\nden konnten.                                                    Leistung,\n(4) Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge,            4. im Jahr 2026 950 Megawatt zu installierende\num die sich das Ausschreibungsvolumen nach                      Leistung,\nAbsatz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschrei-             5. im Jahr 2027 1 000 Megawatt zu installierende\nbungsvolumen der folgenden zwei noch nicht be-                  Leistung und\nkanntgemachten Gebotstermine.\n6. im Jahr 2028 1 050 Megawatt zu installierende\n(5) Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschrei-                  Leistung.\nbungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich\num die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach                  Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleich-\ndem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der                   mäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjah-\nBekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins                 res verteilt.\nnach § 35a entwertet wurden. Nach Satz 1 zu be-                (3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich\nrücksichtigende Erhöhungen werden dem auf                   ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für\neine Entwertung folgenden noch nicht bekanntge-             die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr\nmachten Gebotstermin nach Absatz 1 zugerech-                bei den Ausschreibungen nach § 39n keine Zu-\nnet.                                                        schläge erteilt werden konnten.\n(6) Die Bundesnetzagentur kann das nach den                 (4) Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge,\nAbsätzen 2 bis 5 errechnete Ausschreibungsvolu-             um die sich das Ausschreibungsvolumen nach\nmen eines Gebotstermins verringern, wenn zu er-             Absatz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschrei-","1256            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\nbungsvolumen der folgenden zwei noch nicht be-          30. § 34 wird wie folgt geändert:\nkanntgemachten Gebotstermine.“                              a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 voran-\n27. Die §§ 28d und 28e werden die §§ 28f und 28g.                   gestellt:\n28. In § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird die An-                      „(1) Die Bundesnetzagentur schließt Bieter\ngabe „und § 85a“ durch die Wörter „und den                      und deren Gebote von dem Zuschlagsverfah-\n§§ 85a und 85c“ ersetzt.                                        ren aus, wenn der Bieter keine Eigenerklärung\n29. § 30 wird wie folgt geändert:                                   nach § 30 Absatz 2a Satz 1 abgegeben hat\noder wenn nach der Gebotsabgabe eine Mit-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nteilung nach § 30 Absatz 2a Satz 2 zugegan-\naa) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach                      gen ist.“\nden Wörtern „natürlichen Person,“ die\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.\nWörter „die eine ladungsfähige Anschrift\nim Bundesgebiet hat und“ eingefügt.             31. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:\nbb) In Nummer 6 werden die Wörter „Solaran-                                      „§ 34a\nlagen auf, an“ durch die Wörter „Solaranla-                          Unionsfremde Bieter\ngen des zweiten Segments“ ersetzt und\n(1) Die Bundesnetzagentur kann im Einverneh-\nwird das Wort „und“ am Ende gestrichen.\nmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\ncc) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende                   und Klimaschutz einen Bieter, der ein Unions-\ndurch ein Komma ersetzt.                            fremder im Sinn des § 2 Absatz 19 des Außen-\ndd) Die folgenden Nummern 8 und 9 werden                 wirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare\nangefügt:                                           oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde\n„8. die Eigenerklärung des Bieters, dass            sind, von dem Zuschlagsverfahren ausschließen,\nkein Verbot zur Teilnahme an dieser             wenn durch den Betrieb der gebotsgegenständli-\nAusschreibung nach diesem Gesetz                chen Anlage die öffentliche Ordnung oder Sicher-\noder nach einer auf Grund dieses Ge-            heit der Bundesrepublik Deutschland voraus-\nsetzes erlassenen Rechtsverordnung              sichtlich beeinträchtigt würden. Unionsfremde\nbesteht, und                                    Bieter aus den Mitgliedstaaten der Europäischen\nFreihandelsassoziation stehen unionsansässigen\n9. bei Anlagen, die auf einem entwässer-            Bietern gleich.\nten Moorboden errichtet werden sollen,\ndie Eigenerklärung des Bieters, dass er            (2) Die Bundesnetzagentur kann außer nach\ngeprüft hat, dass durch die Errichtung          den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensge-\nder Anlage kein zusätzliches Hemmnis            setzes im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nfür eine zukünftige Wiedervernässung            rium für Wirtschaft und Klimaschutz den Zuschlag\ndes Moorbodens entsteht.“                       eines Bieters, der ein Unionsfremder im Sinn des\n§ 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesell-\naa) In Satz 1 wird die Angabe „750“ durch die            schafter Unionsfremde sind, widerrufen, wenn\nAngabe „1 000“ ersetzt.                             durch den Betrieb der gebotsgegenständlichen\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                      Anlage die öffentliche Ordnung oder Sicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich\naaa) In Nummer 1 wird das Komma am\nbeeinträchtigt werden. Satz 1 ist entsprechend\nEnde durch das Wort „und“ ersetzt.\nauf Zahlungsberechtigungen anzuwenden.\nbbb) Nummer 2 wird aufgehoben.\n(3) Ein Bieter hat auf Anforderung der Bundes-\nccc) Nummer 3 wird Nummer 2.                        netzagentur innerhalb von vier Wochen die zur\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-              Prüfung nach Absatz 1 oder 2 notwendigen Un-\ngefügt:                                                  terlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere\nUnterlagen zu seiner Beteiligungsstruktur und sei-\n„(2a) Bieter müssen ihren Geboten eine Ei-\nnen Geschäftsfeldern.“\ngenerklärung beifügen, dass zum Zeitpunkt\nder Gebotsabgabe                                     32. § 35 wird wie folgt geändert:\n1. sie kein Unternehmen in Schwierigkeiten               a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nsind und                                                  aa) In Buchstabe c wird das Wort „und“ am\n2. keine offenen Rückforderungsansprüche                          Ende durch ein Komma ersetzt.\ngegen sie aufgrund eines Beschlusses der                  bb) In Buchstabe d wird das Komma am Ende\nEuropäischen Kommission zur Feststellung                       durch das Wort „und“ ersetzt.\nder Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer\nUnvereinbarkeit mit dem europäischen Bin-                 cc) Nach Buchstabe d wird folgender Buch-\nnenmarkt bestehen.                                             stabe e eingefügt:\nDie Eigenerklärung nach Satz 1 muss ferner                        „e) der jeweils bezuschlagten Gebotsmen-\neine Selbstverpflichtung des Bieters enthalten,                       ge,“.\njede Änderung des Inhalts der abgegebenen                b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 36e Absatz 1,\nEigenerklärung bis zum Abschluss des Zu-                     § 37d, § 38f, § 39e Absatz 1 und § 39f Absatz 5\nschlagsverfahrens unverzüglich der Bundes-                   Nummer 4“ durch die Angabe „§ 36e Absatz 1,\nnetzagentur mitzuteilen.“                                    § 37d, § 39e Absatz 1, § 39g Absatz 5 Num-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022                1257\nmer 4 und § 39j in Verbindung mit § 39e Ab-                    Die Bundesnetzagentur schließt Gebote für\nsatz 1“ ersetzt.                                            Windenergieanlagen an Land nach § 33 von dem\nZuschlagsverfahren aus, wenn\n33. § 36 wird wie folgt gändert:\n1. sie für eine in dem Gebot angegebene Wind-\na) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter                         energieanlage an Land bereits einen Zuschlag\n„oder eine Kopie der Meldung an das Regis-                     erteilt hat, der zum Gebotstermin nicht entwer-\nter,“ gestrichen.                                              tet worden ist, oder\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 29 Absatz 1                2. für eine in dem Gebot angegebene Windener-\nNummer 2“ durch die Wörter „§ 29 Absatz 1                      gieanlage an Land eine Mitteilung nach § 22b\nSatz 2 Nummer 2“ ersetzt.                                      Absatz 1 Nummer 1 abgegeben wurde.“\n34. § 36b wird wie folgt geändert:                             36. § 36g wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 wird die Angabe „2021 6 Cent“                                            „§ 36g\ndurch die Angabe „2023 5,88 Cent“ ersetzt.                                      (weggefallen)“.\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2022“               37. § 36h Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „2025“ ersetzt.                            a) Satz 2 wird wie folgt geändert:\n35. § 36c wird wie folgt gefasst:                                     aa) Nach dem Wort „anzuwenden“ werden die\nWörter „, wobei ein Gütefaktor von weniger\n„§ 36c\nals 60 Prozent nur für Windenergieanlagen\nAusschluss von Geboten                                 in der Südregion anzuwenden ist“ einge-\nfür Windenergieanlagen an Land                             fügt.\nbb) Die Tabelle wird wie folgt gefasst:\n50 Pro- 60 Pro- 70 Pro- 80 Pro- 90 Pro- 100 Pro- 110 Pro- 120 Pro- 130 Pro- 140 Pro- 150 Pro-\n„Gütefaktor\nzent     zent   zent    zent    zent     zent       zent     zent     zent    zent    zent\nKorrektur- 1,55      1,42    1,29    1,16    1,07    1         0,94      0,89     0,85    0,81    0,79“.\nfaktor\nb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                                    plans längs von Autobahnen oder Schie-\n„Der Korrekturfaktor beträgt                                      nenwegen lag, wenn die Freiflächenanlage\nin einer Entfernung von bis zu 500 Metern,\n1. oberhalb des Gütefaktors von 150 Prozent                       gemessen vom äußeren Rand der Fahr-\n0,79,                                                         bahn, errichtet werden soll,\n2. für Anlagen in der Südregion unterhalb des                  d) die sich im Bereich eines beschlossenen\nGütefaktors von 50 Prozent 1,55 und                           Bebauungsplans nach § 30 des Baugesetz-\n3. für sonstige Anlagen unterhalb des Gütefak-                    buchs befindet, der vor dem 1. September\ntors von 60 Prozent 1,42.“                                    2003 aufgestellt und später nicht mit dem\nZweck geändert worden ist, eine Solaran-\n38. In § 36j Absatz 4 werden die Wörter „und 36e\nlage zu errichten,\nbis 36g“ durch die Angabe „, 36e und 36f“ er-\nsetzt.                                                            e) die in einem beschlossenen Bebauungsplan\nvor dem 1. Januar 2010 als Gewerbe- oder\n39. § 37 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\nIndustriegebiet im Sinn des § 8 oder § 9 der\n„(1) Gebote bei den Ausschreibungen für So-                       Baunutzungsverordnung ausgewiesen wor-\nlaranlagen des ersten Segments dürfen nur für                        den ist, auch wenn die Festsetzung nach\nAnlagen abgegeben werden, die errichtet werden                       dem 1. Januar 2010 zumindest auch mit\nsollen                                                               dem Zweck geändert worden ist, eine So-\n1. auf einer sonstigen baulichen Anlage, die zu                      laranlage zu errichten,\neinem anderen Zweck als der Erzeugung von                      f) für die ein Planfeststellungsverfahren, ein\nStrom aus solarer Strahlungsenergie errichtet                     sonstiges Verfahren mit den Rechtswirkun-\nworden ist,                                                       gen der Planfeststellung für Vorhaben von\n2. auf einer Fläche, die kein entwässerter, land-                    überörtlicher Bedeutung oder ein Verfahren\nwirtschaftlich genutzter Moorboden ist und                        auf Grund des Bundes-Immissionsschutz-\ngesetzes für die Errichtung und den Betrieb\na) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die                     öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungs-\nAufstellung oder Änderung des Bebauungs-                      anlagen durchgeführt worden ist, an dem\nplans bereits versiegelt war,                                 die Gemeinde beteiligt wurde,\nb) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die                  g) die im Eigentum des Bundes oder der Bun-\nAufstellung oder Änderung des Bebauungs-                      desanstalt für Immobilienaufgaben stand\nplans eine Konversionsfläche aus wirt-                        oder steht und nach dem 31. Dezember\nschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbauli-                   2013 von der Bundesanstalt für Immobilien-\ncher oder militärischer Nutzung war,                          aufgaben verwaltet und für die Entwicklung\nc) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die                     von Solaranlagen auf ihrer Internetseite ver-\nAufstellung oder Änderung des Bebauungs-                      öffentlicht worden ist,","1258            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\nh) deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Be-                   wurde, die Eigenerklärung des Bieters, dass\nschlusses über die Aufstellung oder Ände-                sich der eingereichte Bebauungsplan oder\nrung des Bebauungsplans als Ackerland                    Nachweis auf den in dem Gebot angegebenen\ngenutzt worden sind und in einem benach-                 Standort der Solaranlagen bezieht,\nteiligten Gebiet lagen und die nicht unter\n3. bei Geboten für besondere Solaranlagen nach\neine der in den Buchstaben a bis g oder j\nAbsatz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder b die\ngenannten Flächen fällt,\nEigenerklärung des Bieters, dass er geprüft\ni) deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Be-                   hat, dass es sich nicht um naturschutzrele-\nschlusses über die Aufstellung oder Ände-                vante Ackerflächen handelt, und\nrung des Bebauungsplans als Grünland ge-\nnutzt worden sind und in einem benachtei-             4. bei Geboten für besondere Solaranlagen nach\nligten Gebiet lagen und die nicht unter eine             Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c die Eigener-\nder in den Buchstaben a bis g oder j ge-                 klärung des Bieters, dass er geprüft hat, dass\nnannten Flächen fällt oder                               es sich nicht um Grünland in einem Natura\n2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1 Num-\nj) die ein künstliches Gewässer im Sinn des\nmer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes oder\n§ 3 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgeset-\num einen Lebensraumtyp, der in Anhang I der\nzes oder ein erheblich verändertes Gewäs-\nRichtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist, handelt.“\nser im Sinn des § 3 Nummer 5 des Wasser-\nhaushaltsgesetzes ist, oder                       40. In § 37a Satz 2 werden die Wörter „§ 37 Absatz 2\n3. als besondere Solaranlagen, die den Anforde-              Satz 2“ durch die Wörter „§ 37 Absatz 2 Num-\nrungen entsprechen, die in einer Festlegung              mer 2“ ersetzt.\nder Bundesnetzagentur nach § 85c an sie ge-          41. § 37b wird wie folgt gefasst:\nstellt werden,\n„§ 37b\na) auf Ackerflächen, die kein Moorboden sind,\nmit gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau auf                                 Höchstwert für\nderselben Fläche,                                              Solaranlagen des ersten Segments\nb) auf Flächen, die kein Moorboden sind, mit                Der Höchstwert ergibt sich aus dem um 8 Pro-\ngleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung           zent erhöhten Durchschnitt der Gebotswerte des\nin Form eines Anbaus von Dauerkulturen                jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der\noder mehrjährigen Kulturen auf derselben              letzten drei Gebotstermine, deren Zuschläge bei\nFläche,                                               der Bekanntmachung des jeweiligen Gebots-\nc) auf Grünland, das kein Moorboden ist, bei             termins nach § 29 bereits nach § 35 Absatz 1\ngleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung           bekanntgegeben waren, dabei beträgt er jedoch\nals Dauergrünland, wenn das Grünland                  höchstens 5,9 Cent pro Kilowattstunde. Ein sich\nnicht in einem Natura 2000-Gebiet im Sinn             aus der Berechnung ergebender Wert wird auf\ndes § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesna-               zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die\nturschutzgesetzes liegt und kein Lebens-              Berechnung des Höchstwertes für die Ausschrei-\nraumtyp ist, der in Anhang I der Richtlinie           bungen im Jahr 2023 nach Maßgabe der Sätze 1\n92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992                  und 2 sind die Gebotswerte der im Jahr 2022\nzur Erhaltung der natürlichen Lebensräume             durchgeführten Gebotstermine heranzuziehen.“\nsowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen         42. § 38 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt\ndurch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl.                a) In Nummer 1 werden die Wörter „oder eine Ko-\nL 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert                   pie der Meldung an das Register,“ gestrichen.\nworden ist, aufgeführt ist,                           b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nd) auf Parkplatzflächen oder\n„3. (weggefallen)“.\ne) auf Moorböden, die entwässert und land-\nwirtschaftlich genutzt worden sind, wenn              c) In Nummer 5 werden die Wörter „Betreiber der\ndie Flächen mit der Errichtung der Solaran-              Solaranlagen ist“ durch die Wörter „zum Zeit-\nlage dauerhaft wiedervernässt werden.                    punkt der Inbetriebnahme Betreiber der Solar-\nanlagen war“ ersetzt.\n(2) Geboten bei den Ausschreibungen für So-\nlaranlagen des ersten Segments muss in Ergän-            43. § 38a wird wie folgt geändert:\nzung zu den Anforderungen nach § 30 beigefügt\na) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „und\nwerden:\nder Bieter zum Zeitpunkt der Antragstellung\n1. eine Eigenerklärung des Bieters, dass er Ei-                 der Anlagenbetreiber ist“ gestrichen.\ngentümer der Fläche ist, auf der die Solaranla-\ngen errichtet werden sollen, oder dass er das            b) In Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a wird das\nGebot mit Zustimmung des Eigentümers die-                   Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und\nser Fläche abgibt,                                          werden nach der Angabe „a bis g“ die Wörter\n„, j oder Nummer 3“ eingefügt.\n2. bei Geboten, denen die Kopie eines beschlos-\nsenen Bebauungsplans oder ein Nachweis für               c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 38\ndie Durchführung eines in Absatz 1 Nummer 2                 Absatz 2 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 38\nBuchstabe f genannten Verfahrens beigefügt                  Absatz 2 Nummer 2 und 5“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022           1259\n44. Dem § 38b Absatz 1 werden die folgenden Sätze           51. § 39d wird wie folgt geändert:\nangefügt:                                                   a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Doppelpunkt durch\n„Wenn es sich bei der Solaranlage um eine be-                  einen Punkt ersetzt.\nsondere Solaranlage nach § 37 Absatz 1 Num-                 b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Doppelpunkt durch\nmer 3 Buchstabe a, b oder c handelt und die An-                einen Punkt ersetzt.\nlage horizontal aufgeständert ist, erhöht sich der\nanzulegende Wert nach Satz 1 bei Anlagen, die               c) In Absatz 3 Satz 1 wird der Doppelpunkt durch\neinen Punkt ersetzt.\n1. im Jahr 2023 einen Zuschlag erhalten haben,\n52. § 39g wird wie folgt geändert:\num 1,2 Cent pro Kilowattstunde,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. im Jahr 2024 einen Zuschlag erhalten haben,\num 1 Cent pro Kilowattstunde,                               aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „kön-\nnen für“ die Wörter „Strom aus“ gestri-\n3. im Jahr 2025 einen Zuschlag erhalten haben,                     chen.\num 0,7 Cent pro Kilowattstunde und\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „2021“ durch die\n4. in den Jahren 2026 bis 2028 einen Zuschlag                      Angabe „2023“ ersetzt.\nerhalten haben, um 0,5 Cent pro Kilowattstun-\nde.                                                      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 wird das Wort „sechsunddrei-\nWenn es sich bei der Solaranlage um eine beson-\nßigsten“ durch die Angabe „60.“ ersetzt.\ndere Solaranlage nach § 37 Absatz 1 Nummer 3\nBuchstabe e handelt, erhöht sich der anzule-                   bb) In Satz 4 wird das Wort „siebenunddrei-\ngende Wert nach Satz 1 um 0,5 Cent pro Kilo-                       ßigsten“ durch die Angabe „61.“ ersetzt.\nwattstunde.“                                                c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „2020“\n45. § 38c wird wie folgt geändert:                                 durch die Angabe „2022“ ersetzt.\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-             d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nfügt:                                                       aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\n„(2) Geboten bei den Ausschreibungen für                     aaa) In Buchstabe a wird das Komma am\nSolaranlagen des zweiten Segments muss in                             Ende durch das Wort „und“ ersetzt.\nErgänzung zu den Anforderungen nach § 30                        bbb) In Buchstabe b wird das Wort „und“\neine Eigenerklärung des Bieters beigefügt wer-                        durch ein Komma ersetzt.\nden, dass er Eigentümer der Fläche ist, auf der\ndie Solaranlagen errichtet werden sollen, oder                  ccc) Buchstabe c wird aufgehoben.\ndass er das Gebot mit Zustimmung des Eigen-                 bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\ntümers dieser Fläche abgibt.“                                   „3. der Höchstwert nach § 39b Absatz 1 im\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                               Jahr 2023 18,03 Cent pro Kilowatt-\nstunde beträgt; dieser Höchstwert ver-\n46. In § 38e Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2022“\nringert sich ab dem 1. Januar 2024 um\ndurch die Angabe „2024“ ersetzt.\n0,5 Prozent pro Jahr gegenüber dem in\n47. Nach § 38g wird folgender § 38h eingefügt:                             dem jeweils vorangegangenen Kalen-\n„§ 38h                                          derjahr geltenden Höchstwert und wird\nauf zwei Stellen nach dem Komma ge-\nAnzulegender Wert                                     rundet; für die Berechnung der Höhe\nfür Solaranlagen des zweiten Segments                             des Höchstwerts aufgrund einer erneu-\n§ 38b ist bei den Ausschreibungen für Solaran-                      ten Anpassung nach dem ersten Halb-\nlagen des zweiten Segments entsprechend anzu-                          satz ist der nicht gerundete Wert zu-\nwenden.“                                                               grunde zu legen,“.\n48. § 39 wird wie folgt geändert:                           53. § 39i wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nummer 2 und 3 werden jeweils                a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndie Wörter „drei Wochen“ durch die Wörter                   „Ein durch einen Zuschlag erworbener An-\n„vier Wochen“ ersetzt.                                      spruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Bio-\nb) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter                      gas besteht nur, wenn der zur Erzeugung des\n„oder eine Kopie der Meldung an das Register“               Biogases eingesetzte Anteil von Getreidekorn\ngestrichen.                                                 und Mais bei Anlagen, die\n1. im Jahr 2023 einen Zuschlag erhalten ha-\n49. § 39b wird wie folgt geändert:\nben, in jedem Kalenderjahr insgesamt\na) In Absatz 1 wird die Angabe „2021 16,4 Cent“                   höchstens 40 Masseprozent beträgt,\ndurch die Angabe „2023 16,07 Cent“ ersetzt.\n2. im Jahr 2024 oder 2025 einen Zuschlag er-\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2022“                      halten haben, in jedem Kalenderjahr insge-\ndurch die Angabe „2024“ ersetzt.                               samt höchstens 35 Masseprozent beträgt,\n50. In § 39c werden nach den Wörtern „bereits einen                3. im Jahr 2026, 2027 oder 2028 einen Zu-\nZuschlag“ die Wörter „nach diesem Gesetz oder                     schlag erhalten haben, in jedem Kalender-\nder KWK-Ausschreibungsverordnung“ eingefügt.                      jahr höchstens 30 Masseprozent beträgt.“","1260             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-           57. In § 39m Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „15 Pro-\ngefügt:                                                   zent“ durch die Angabe „10 Prozent“ ersetzt.\n„(1a) Ein durch einen Zuschlag erworbener          58. § 40 wird wie folgt geändert:\nAnspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nBiogas besteht nur, wenn in der Anlage kein\nBiomethan eingesetzt wird.“                                   aa) In Nummer 1 wird die Angabe „12,15 Cent“\ndurch die Angabe „12,03 Cent“ ersetzt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „8,01 Cent“\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                               durch die Angabe „7,93 Cent“ ersetzt.\naaa) In Nummer 1 wird die Angabe „14,3                   cc) In Nummer 3 wird die Angabe „6,13 Cent“\nCent“ durch die Angabe „14,16 Cent“                    durch die Angabe „6,07 Cent“ ersetzt.\nersetzt.\ndd) In Nummer 4 wird die Angabe „5,37 Cent“\nbbb) In Nummer 2 wird die Angabe „12,54                      durch die Angabe „5,32 Cent“ ersetzt.\nCent“ durch die Angabe „12,41 Cent“\nersetzt.                                           ee) In Nummer 5 wird die Angabe „5,18 Cent“\ndurch die Angabe „5,13 Cent“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „2022“ durch die\nAngabe „2024“ ersetzt.                                   ff) In Nummer 6 wird die Angabe „4,16 Cent“\ndurch die Angabe „4,12 Cent“ ersetzt.\nd) In Absatz 5 wird die Angabe „2021“ durch die\nAngabe „2023“ ersetzt.                                        gg) In Nummer 7 wird die Angabe „3,4 Cent“\ndurch die Angabe „3,37 Cent“ ersetzt.\n54. § 39j wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „2022“\na) In Satz 1 wird nach den Wörtern „§ 39 Absatz 3                durch die Angabe „2024“ ersetzt.\nNummer 5,“ die Angabe „Absatz 4,“ eingefügt\nund werden die Wörter „39i Absatz 2 bis 5“            59. § 41 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „39i Absatz 1a bis 5“ ersetzt.           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Satz 2 wird aufgehoben.                                       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „7,69 Cent“\n55. § 39k wird wie folgt geändert:                                       durch die Angabe „7,46 Cent“ ersetzt.\na) In der Überschrift werden die Wörter „in der                  bb) In Nummer 2 wird die Angabe „5,33 Cent“\nSüdregion“ gestrichen.                                            durch die Angabe „5,17 Cent“ ersetzt.\nb) Dem Wortlaut werden die folgenden Absätze 1               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nund 2 vorangestellt:                                          aa) In Nummer 1 wird die Angabe „6,11 Cent“\n„(1) An den Ausschreibungen dürfen nur                         durch die Angabe „5,93 Cent“ ersetzt.\nAnlagen teilnehmen, die nach Zuschlagsertei-                  bb) In Nummer 2 wird die Angabe „5,33 Cent“\nlung erstmals in Betrieb gesetzt werden.                          durch die Angabe „5,17 Cent“ ersetzt.\n(2) In Ergänzung zu den Anforderungen                  c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nnach den §§ 30 und 39 müssen Bieter ihren\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „6,16 Cent“\nGeboten für Biomethananlagen mit einer in-\ndurch die Angabe „5,98 Cent“ ersetzt.\nstallierten Leistung von mehr als 10 Megawatt,\ndie nach dem 30. Juni 2023 nach dem Bundes-                   bb) In Nummer 2 wird die Angabe „3,93 Cent“\nImmissionsschutzgesetz genehmigt worden                           durch die Angabe „3,81 Cent“ ersetzt.\nsind, den Nachweis beifügen, dass die An-                     cc) In Nummer 3 wird die Angabe „3,47 Cent“\nlagen ab dem 1. Januar 2028 mit höchstens                         durch die Angabe „3,37 Cent“ ersetzt.\n10 Prozent der Kosten, die eine mögliche Neu-             d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „2022“\nerrichtung einer Biomethananlage mit gleicher                 durch die Angabe „2024“ ersetzt.\nLeistung nach dem aktuellen Stand der Tech-\nnik betragen würde, so umgestellt werden kön-         60. § 42 wird wie folgt geändert:\nnen, dass sie ihren Strom ausschließlich auf              a) In dem Wortlaut wird die Angabe „12,8 Cent“\nBasis von Wasserstoff gewinnen können.“                       durch die Angabe „12,67 Cent“ ersetzt.\nc) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 3 und                  b) Folgender Satz wird angefügt:\nSatz 2 wird aufgehoben.                                       „Satz 1 ist nicht für Strom aus Biomethan an-\nd) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                             zuwenden.“\n„(4) In den Fällen des § 28d Absatz 6 korri-       61. § 43 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngiert die Bundesnetzagentur das nach § 29                 a) In Nummer 1 wird die Angabe „14,3 Cent“\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 2 bekanntgemachte                      durch die Angabe „14,16 Cent“ ersetzt.\nAusschreibungsvolumen bis spätestens zwei\nWochen vor dem Gebotstermin. § 29 Absatz 2                b) In Nummer 2 wird die Angabe „12,54 Cent“\nist entsprechend anzuwenden.“                                 durch die Angabe „12,41 Cent“ ersetzt.\n56. § 39l wird wie folgt geändert:                           62. § 44 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 wird die Angabe „19 Cent“ durch                                       „§ 44\ndie Angabe „19,31 Cent“ ersetzt.                                          Vergärung von Gülle\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2022“                    (1) Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas\ndurch die Angabe „2024“ ersetzt.                          eingesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022             1261\nvon Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung                  1a. auf einem Grundstück innerhalb eines im Zu-\ngewonnen worden ist, beträgt der anzulegende                     sammenhang bebauten Ortsteils im Sinn des\nWert                                                             § 34 des Baugesetzbuchs errichtet worden\n1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung                   ist, auf diesem Grundstück zum Zeitpunkt\nvon 75 Kilowatt 22 Cent pro Kilowattstunde                   der Inbetriebnahme der Anlage ein Wohnge-\nund                                                          bäude besteht, das nach Maßgabe der Ver-\nordnung nach § 95 Nummer 3 nicht dazu ge-\n2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung                   eignet ist, dass auf, an oder in ihm eine Solar-\nvon 150 Kilowatt 19 Cent pro Kilowattstunde.                 anlage errichtet werden kann, die Grundfläche\n(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbin-                der Anlage die Grundfläche dieses Wohnge-\ndung mit Absatz 1 besteht nur, wenn                              bäudes nicht überschreitet und die Anlage\neine installierte Leistung von nicht mehr als\n1. der Strom am Standort der Biogaserzeugungs-                   20 Kilowatt hat,\nanlage erzeugt wird,\n2. auf einer Fläche errichtet worden ist, für die\n2. die installierte Leistung am Standort der Bio-\nein Planfeststellungsverfahren, ein sonstiges\ngaserzeugungsanlage insgesamt höchstens\nVerfahren mit den Rechtswirkungen der Plan-\n150 Kilowatt beträgt und\nfeststellung für Vorhaben von überörtlicher\n3. zur Erzeugung des Biogases in dem jeweiligen                  Bedeutung oder ein Verfahren auf Grund des\nKalenderjahr durchschnittlich ein Anteil von                 Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Er-\nGülle mit Ausnahme von Geflügelmist und Ge-                  richtung und den Betrieb öffentlich zugäng-\nflügeltrockenkot von mindestens 80 Masse-                    licher Abfallbeseitigungsanlagen durchgeführt\nprozent eingesetzt wird; auf diesen Anteil kann              worden ist und die Gemeinde beteiligt wurde\nüberjähriges Kleegras bis zu einem Anteil von                und die Fläche kein entwässerter landwirt-\nbis zu 10 Masseprozent angerechnet werden.                   schaftlich genutzter Moorboden ist,\n(3) Wurde ein Anlagenbetreiber aufgrund einer             3. im Bereich eines beschlossenen Bebauungs-\nSperre im Sinn von § 6 Absatz 1 Nummer 18 des                    plans im Sinn des § 30 des Baugesetzbuchs\nTiergesundheitsgesetzes im Einsatz von Gülle be-                 errichtet worden ist, die Fläche kein entwäs-\neinträchtigt und konnte er deshalb den vorgese-                  serter landwirtschaftlich genutzter Moorbo-\nhenen Güllemindestanteil nach Absatz 2 Num-                      den ist und\nmer 3 nicht einhalten, ist der Zeitraum der Sperre\na) der Bebauungsplan vor dem 1. September\nzuzüglich 30 Kalendertagen bei der Berechnung\n2003 aufgestellt und später nicht mit dem\ndes durchschnittlichen Gülleanteils nach Absatz 2\nZweck geändert worden ist, eine Solaran-\nNummer 3 nicht zu berücksichtigen. In diesem\nlage zu errichten,\nFall entfällt der Vergütungsanspruch für den nicht\nberücksichtigten Zeitraum.“                                      b) der Bebauungsplan vor dem 1. Januar\n2010 für die Fläche, auf der die Anlage er-\n63. In § 44a Satz 1 wird die Angabe „2022“ durch die\nrichtet worden ist, ein Gewerbe- oder In-\nAngabe „2024“ ersetzt.\ndustriegebiet im Sinn der §§ 8 und 9 der\n64. Dem § 44b Absatz 1 wird folgender Satz ange-                         Baunutzungsverordnung ausgewiesen hat,\nfügt:                                                                auch wenn die Festsetzung nach dem\n„Die Sätze 1 und 2 sind nicht für Strom aus An-                      1. Januar 2010 zumindest auch mit dem\nlagen im Sinn von § 44 anzuwenden, in denen                          Zweck geändert worden ist, eine Solaran-\nBiogas eingesetzt wird, das durch anaerobe Ver-                      lage zu errichten, oder\ngärung von Biomasse im Sinn der Biomassever-                     c) der Bebauungsplan nach dem 1. Septem-\nordnung gewonnen worden ist.“                                        ber 2003 zumindest auch mit dem Zweck\n65. In § 46 Absatz 3 wird die Angabe „60 Prozent“                        der Errichtung einer Solaranlage aufgestellt\ndurch die Angabe „50 Prozent“ ersetzt und wer-                       oder geändert worden ist und sich die An-\nden nach den Wörtern „Referenzertrags beträgt“                       lage\ndie Wörter „; dieser Gütefaktor ist auch außerhalb                   aa) auf Flächen befindet, die längs von Au-\nder Südregion anzuwenden“ eingefügt.                                     tobahnen oder Schienenwegen liegen,\n66. Die §§ 48 bis 49 werden wie folgt gefasst:                               und die Anlage in einer Entfernung von\nbis zu 500 Metern, gemessen vom äu-\n„§ 48                                            ßeren Rand der Fahrbahn, errichtet\nSolare Strahlungsenergie                                   worden ist,\n(1) Für Strom aus Solaranlagen, deren anzule-                     bb) auf Flächen befindet, die zum Zeit-\ngender Wert gesetzlich bestimmt wird, beträgt                            punkt des Beschlusses über die Auf-\ndieser vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze                           stellung oder Änderung des Bebau-\n7 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Anlage                               ungsplans bereits versiegelt waren,\n1. auf, an oder in einem Gebäude oder einer                              oder\nsonstigen baulichen Anlage angebracht ist                       cc) auf Konversionsflächen aus wirtschaft-\nund das Gebäude oder die sonstige bauliche                          licher, verkehrlicher, wohnungsbau-\nAnlage vorrangig zu anderen Zwecken als der                         licher oder militärischer Nutzung befin-\nErzeugung von Strom aus solarer Strahlungs-                         det und diese Flächen zum Zeitpunkt\nenergie errichtet worden ist,                                       des Beschlusses über die Aufstellung","1262           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\noder Änderung des Bebauungsplans               lung einer Marktprämie oder Einspeisevergütung\nnicht rechtsverbindlich als Natur-             nach § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 um die Tage, die\nschutzgebiet im Sinn des § 23 des              zwischen der Inbetriebnahme der Anlage und\nBundesnaturschutzgesetzes oder als             dem Beschluss des Bebauungsplans liegen.\nNationalpark im Sinn des § 24 des\n(1a) Für Strom aus Solaranlagen mit einer in-\nBundesnaturschutzgesetzes      festge-\nstallierten Leistung von mehr als 1 Megawatt, de-\nsetzt worden sind,\nren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird,\n4. auf einer Fläche errichtet worden ist, die ein           beträgt dieser den Durchschnitt aus den Gebots-\nkünstliches Gewässer im Sinn des § 3 Num-               werten des jeweils höchsten noch bezuschlagten\nmer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes oder ein              Gebots der Gebotstermine für Solaranlagen des\nerheblich verändertes Gewässer im Sinn des              ersten Segments in dem der Inbetriebnahme vo-\n§ 3 Nummer 5 des Wasserhaushaltsgesetzes                rangegangenen Kalenderjahr. Für Strom aus So-\nist, oder                                               laranlagen mit einer installierten Leistung von\n5. eine besondere Solaranlage ist, die den An-              mehr als 1 Megawatt, die auf, an oder in einem\nforderungen entspricht, die in einer Festle-            Gebäude oder einer Lärmschutzwand errichtet\ngung der Bundesnetzagentur nach § 85c an                werden und deren anzulegender Wert gesetzlich\nsie gestellt werden, und errichtet worden ist           bestimmt wird, beträgt dieser abweichend von\nSatz 1 den Durchschnitt aus den Gebotswerten\na) auf Ackerflächen, die kein Moorboden sind            des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots\nund nicht rechtsverbindlich als Natur-              der Gebotstermine für Solaranlagen des zweiten\nschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bun-              Segments in dem der Inbetriebnahme vorange-\ndesnaturschutzgesetzes oder als National-           gangenen Kalenderjahr. Die Bundesnetzagentur\npark im Sinn des § 24 des Bundesnatur-              veröffentlicht den Durchschnitt aus den Gebots-\nschutzgesetzes festgesetzt worden sind,             werten für das jeweils höchste noch bezuschlagte\nmit gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau auf            Gebot aller Ausschreibungsrunden eines Kalen-\nderselben Fläche,                                   derjahres jeweils bis zum 31. Januar des darauf\nb) auf Flächen, die kein Moorboden sind und             folgenden Kalenderjahres.\nnicht rechtsverbindlich als Naturschutzge-             (2) Für Strom aus Solaranlagen, die aus-\nbiet im Sinn des § 23 des Bundesnatur-              schließlich auf, an oder in einem Gebäude oder\nschutzgesetzes oder als Nationalpark im             einer Lärmschutzwand angebracht sind, beträgt\nSinn des § 24 des Bundesnaturschutzge-              der anzulegende Wert\nsetzes festgesetzt worden sind, mit gleich-\nzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung in            1. bis einschließlich einer installierten Leistung\nForm eines Anbaus von Dauerkulturen                     von 10 Kilowatt 8,6 Cent pro Kilowattstunde,\noder mehrjährigen Kulturen auf derselben\n2. bis einschließlich einer installierten Leistung\nFläche,\nvon 40 Kilowatt 7,5 Cent pro Kilowattstunde\nc) auf Grünland bei gleichzeitiger landwirt-                und\nschaftlicher Nutzung als Dauergrünland,\nwenn die Fläche kein Moorboden ist, nicht           3. bis einschließlich einer installierten Leistung\nrechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im              von 1 Megawatt 6,2 Cent pro Kilowattstunde.\nSinn des § 23 des Bundesnaturschutzge-                 (2a) Wenn der Anlagenbetreiber den gesamten\nsetzes oder als Nationalpark im Sinn des            in einem Kalenderjahr in der Anlage erzeugten\n§ 24 des Bundesnaturschutzgesetzes fest-            Strom mit Ausnahme des Stroms, der in der So-\ngesetzt worden ist, nicht in einem Natura           laranlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen\n2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1                zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn\nNummer 8 des Bundesnaturschutzgeset-                verbraucht wird, in das Netz eingespeist und dies\nzes liegt und kein Lebensraumtyp ist, der           dem Netzbetreiber im Jahr der Inbetriebnahme\nin Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG auf-           der Anlage vor der Inbetriebnahme und im Übri-\ngeführt ist,                                        gen vor dem 1. Dezember des vorangegangenen\nd) auf Parkplatzflächen oder                            Kalenderjahres in Textform mitgeteilt hat, erhöht\nsich der anzulegende Wert nach Absatz 2\ne) auf Moorböden, die entwässert und land-\nwirtschaftlich genutzt worden sind, wenn            1. bis einschließlich einer installierten Leistung\ndie Flächen mit der Errichtung der Solaran-             von 10 Kilowatt um 4,8 Cent pro Kilowattstun-\nlage dauerhaft wiedervernässt werden.                   de,\nWenn Solaranlagen vor dem Beschluss eines                   2. bis einschließlich einer installierten Leistung\nBebauungsplans unter Einhaltung der übrigen                     von 40 Kilowatt um 3,8 Cent pro Kilowattstun-\nVoraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 und                       de,\nder Voraussetzungen des § 33 des Baugesetz-\n3. bis einschließlich einer installierten Leistung\nbuchs errichtet worden sind, besteht ein An-\nvon 100 Kilowatt um 5,1 Cent pro Kilowatt-\nspruch nach § 19 bei Einhaltung der sonstigen\nstunde,\nVoraussetzungen abweichend von § 25 Absatz 1\nSatz 3 erst, nachdem der Bebauungsplan be-                  4. bis einschließlich einer installierten Leistung\nschlossen worden ist. In den Fällen des Satzes 2                von 400 Kilowatt um 3,2 Cent pro Kilowatt-\nverringert sich die Dauer des Anspruchs auf Zah-                stunde und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022               1263\n5. bis einschließlich einer installierten Leistung                                   § 48a\nvon 1 Megawatt um 1,9 Cent pro Kilowattstun-                             Mieterstromzuschlag\nde.                                                                  bei solarer Strahlungsenergie\n§ 24 Absatz 1 Satz 1 ist zum Zweck der Ermittlung               Der anzulegende Wert für den Mieterstromzu-\nder Höhe des Anspruchs nach Satz 1 Nummer 1                  schlag nach § 21 Absatz 3 ist jeweils der Betrag in\nbis 5 für den jeweils zuletzt in Betrieb genomme-            Cent pro Kilowattstunde, den die Bundesnetz-\nnen Generator entsprechend anzuwenden mit der                agentur nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buch-\nMaßgabe, dass ein Anlagenbetreiber abweichend                stabe b der Marktstammdatenregisterverordnung\nvon § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bestimmen                  in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung\nkann, dass Solaranlagen, die innerhalb von weni-             für Inbetriebnahmen ab dem 1. Januar 2023 auf\nger als zwölf aufeinander folgenden Kalendermo-              ihrer Internetseite veröffentlicht hat für Solaranla-\nnaten in Betrieb genommen werden, nicht als eine             gen\nAnlage, sondern als zwei Anlagen anzusehen\nsind, wenn                                                   1. bis einschließlich einer installierten Leistung\nvon 10 Kilowatt nach § 48a Nummer 1 in Ver-\n1. sie auf, an oder in demselben Gebäude ange-                   bindung mit § 49 des Erneuerbare-Energien-\nbracht sind,                                                 Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 gelten-\n2. der Strom aus beiden Anlagen über jeweils                     den Fassung,\neine eigene Messeinrichtung abgerechnet wird             2. bis einschließlich einer installierten Leistung\nund                                                          von 40 Kilowatt nach § 48a Nummer 2 in Ver-\n3. der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber im                     bindung mit § 49 des Erneuerbare-Energien-\nJahr der Inbetriebnahme der zweiten Anlage                   Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 gelten-\nvor deren Inbetriebnahme und im Übrigen vor                  den Fassung und\ndem 1. Dezember des vorangegangenen Ka-                  3. bis einschließlich einer installierten Leistung\nlenderjahres mitgeteilt hat, für welche der bei-             von 1 Megawatt nach § 48a Nummer 3 in Ver-\nden Anlagen er den erhöhten anzulegenden                     bindung mit § 49 des Erneuerbare-Energien-\nWert nach Satz 1 in Anspruch nehmen möchte;                  Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 gelten-\nfür Strom aus der anderen Anlage ist die Erhö-               den Fassung.\nhung des anzulegenden Wertes nach Satz 1\nausgeschlossen.                                                                    § 49\n(3) Für Solaranlagen, die ausschließlich auf, an                             Absenkung der\noder in einem Gebäude angebracht sind, das kein                            anzulegenden Werte für\nWohngebäude ist und das im Außenbereich nach                         Strom aus solarer Strahlungsenergie\n§ 35 des Baugesetzbuchs errichtet worden ist, ist\nAbsatz 2 nur anzuwenden, wenn                                   Die anzulegenden Werte nach § 48 Absatz 1, 2\nund 2a und § 48a verringern sich ab dem 1. Fe-\n1. nachweislich vor dem 1. April 2012                        bruar 2024 und sodann alle sechs Monate für die\na) für das Gebäude der Bauantrag oder der                nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen\nAntrag auf Zustimmung gestellt oder die              Anlagen um 1 Prozent gegenüber den in dem je-\nBauanzeige erstattet worden ist,                     weils vorangegangenen Zeitraum geltenden anzu-\nlegenden Werten und werden auf zwei Stellen\nb) im Fall einer nicht genehmigungsbedürfti-             nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung\ngen Errichtung, die nach Maßgabe des Bau-            der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer\nordnungsrechts der zuständigen Behörde               erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die unge-\nzur Kenntnis zu bringen ist, für das Ge-             rundeten Werte zugrunde zu legen.“\nbäude die erforderliche Kenntnisgabe an\ndie Behörde erfolgt ist oder                     67. In § 50a Absatz 2 wird die Angabe „, § 43 oder\n§ 44“ durch die Angabe „oder § 43“ ersetzt.\nc) im Fall einer sonstigen nicht genehmigungs-\nbedürftigen, insbesondere genehmigungs-,         68. In § 51 Absatz 3 wird die Angabe „§ 71 Nummer 1“\nanzeige- und verfahrensfreien Errichtung             durch die Wörter „§ 71 Absatz 1 Nummer 1“ er-\nmit der Bauausführung des Gebäudes be-               setzt.\ngonnen worden ist,                               69. § 51a wird wie folgt geändert:\n2. das Gebäude im räumlich-funktionalen Zusam-               a) In Absatz 2 werden die Wörter „ab dem Kalen-\nmenhang mit einer nach dem 31. März 2012                     derjahr 2022“ gestrichen.\nerrichteten Hofstelle eines land- oder forstwirt-        b) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „ab\nschaftlichen Betriebes steht oder                            dem Jahr 2022“ gestrichen.\n3. das Gebäude der dauerhaften Stallhaltung von          70. § 52 wird wie folgt gefasst:\nTieren dient und von der zuständigen Baube-\nhörde genehmigt worden ist.                                                       „§ 52\nIm Übrigen ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 anzu-                           Zahlungen bei Pflichtverstößen\nwenden.                                                         (1) Anlagenbetreiber müssen an den Netzbe-\n(4) § 38b Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend an-            treiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen\nzuwenden. Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 ent-               ist, eine Zahlung leisten, wenn sie\nfällt für die ersetzten Anlagen endgültig.                     1. gegen § 9 Absatz 1, 1a oder 2 verstoßen,","1264            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\n2. gegen § 9 Absatz 5 verstoßen,                           2. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Num-\nmer 9 zusätzlich für den folgenden Kalender-\n3. gegen § 9 Absatz 8 verstoßen,\nmonat,\n4. gegen § 10b verstoßen,                                  3. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Num-\n5. die Ausfallvergütung in Anspruch nehmen und                 mer 10 für alle Kalendermonate des Kalender-\ndabei eine der Höchstdauern nach § 21 Ab-                   jahres und\nsatz 1 Nummer 2 erster Halbsatz überschrei-             4. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Num-\nten,                                                        mer 12 zusätzlich für die folgenden sechs Ka-\n6. eine Einspeisevergütung in Anspruch nehmen                  lendermonate.\nund dabei gegen § 21 Absatz 2 verstoßen,                   (5) Wenn in demselben Kalendermonat Zah-\nlungen aufgrund von mehreren Pflichtverstößen\n7. gegen § 21b Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz\nnach Absatz 1 geleistet werden müssen, sind die\nverstoßen,\nZahlungen nach den Absätzen 2 bis 4 insgesamt\n8. entgegen § 21b Absatz 3 nicht die gesamte               auf 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der\nIst-Einspeisung in viertelstündlicher Auflö-            Anlage und Kalendermonat begrenzt.\nsung messen und bilanzieren,                               (6) Die Zahlungen werden zum 15. Kalendertag\n9. dem Netzbetreiber die Zuordnung zu oder                 des Kalendermonats fällig, der auf den nach den\nden Wechsel zwischen den verschiedenen                  Absätzen 2 und 4 jeweils maßgeblichen Kalender-\nVeräußerungsformen nach § 21b Absatz 1                  monat folgt. Soweit Zahlungsansprüche des An-\nnicht nach Maßgabe des § 21c übermittelt ha-            lagenbetreibers gegen den Netzbetreiber nach\nben,                                                    § 19 Absatz 1 bestehen, können die Ansprüche\nauf Zahlungen nach Absatz 1 abweichend von\n10. entgegen der Mitteilung nach § 48 Absatz 2a              § 27 Absatz 1 mit diesen Ansprüchen und den\nnicht den gesamten in einem Kalenderjahr in             entsprechenden Abschlagszahlungen aufgerech-\nder Anlage erzeugten Strom in das Netz ein-             net werden. Der Anspruch auf die Zahlung ver-\nspeisen,                                                jährt mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das\n11. die zur Registrierung der Anlage erforderli-             auf den Pflichtverstoß nach Absatz 1 folgt.\nchen Angaben nicht nach Maßgabe der                        (7) Bei Pflichtverstößen nach Absatz 1 verlie-\nMarktstammdatenregisterverordnung an das                ren die Anlagenbetreiber zusätzlich für das ge-\nRegister übermittelt haben und keine Mel-               samte Kalenderjahr den Anspruch auf ein Entgelt\ndung nach § 71 Absatz 1 Nummer 1 erfolgt                für dezentrale Einspeisung nach § 18 der Strom-\nist oder                                                netzentgeltverordnung.\n12. gegen eine Pflicht nach § 80 verstoßen.                     (8) Bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1\n(1a) Die unmittelbar an den Übertragungsnetz-             Nummer 1 durch Betreiber von KWK-Anlagen\nbetreiber geleistete oder von dem Verteilernetz-             sind die Absätze 2, 3, 6 und 7 entsprechend an-\nbetreiber an diesen nach § 14 Satz 1 Nummer 3                zuwenden.“\ndes Energiefinanzierungsgesetzes weitergeleitete         71. § 53 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nZahlung nach Absatz 1 ist eine Einnahme zu-                  „Für Strom aus ausgeförderten Anlagen, für die\ngunsten des EEG-Kontos nach Nummer 4.9 der                   ein Anspruch auf Einspeisevergütung nach § 19\nAnlage 1 des Energiefinanzierungsgesetzes und                Absatz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Num-\ndient der Senkung des EEG-Finanzierungsbe-                   mer 3 geltend gemacht wird, ist abweichend von\ndarfs im Sinn des § 2 Nummer 2 des Energiefi-                Absatz 1 von dem anzulegenden Wert der Wert\nnanzierungsgesetzes.                                         abzuziehen, den die Übertragungsnetzbetreiber\n(2) Die zu leistende Zahlung beträgt 10 Euro              nach § 51 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des\npro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und           Energiefinanzierungsgesetzes auf ihrer Internet-\nKalendermonat, in dem ganz oder zeitweise ein                seite veröffentlicht haben.“\nPflichtverstoß nach Absatz 1 vorliegt oder andau-        72. In § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird die An-\nert.                                                         gabe „18“ durch die Angabe „24“ ersetzt.\n(3) Die zu leistende Zahlung verringert sich auf      73. Nach § 55a wird folgender § 55b eingefügt:\n2 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der An-                                  „§ 55b\nlage und Kalendermonat\nRückforderung\n1. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Num-\nZahlt ein Netzbetreiber einem Anlagenbetreiber\nmer 1, 3, 4 oder 11, sobald die entsprechende\nmehr als in Teil 3 vorgeschrieben, muss er den\nPflicht erfüllt wird; diese Verringerung wirkt zu-\nMehrbetrag zurückfordern. Ist die Zahlung in\nrück bis zum Beginn des Pflichtverstoßes, und\nÜbereinstimmung mit dem Ergebnis eines Verfah-\n2. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Num-               rens der Clearingstelle nach § 81 Absatz 5 erfolgt\nmer 10.                                                  und beruht die Rückforderung auf der Anwen-\ndung einer nach der Zahlung in anderer Sache\n(4) Die Zahlung ist zu leisten\nergangenen höchstrichterlichen Entscheidung,\n1. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Num-               ist der Anlagenbetreiber berechtigt, insoweit die\nmer 7 zusätzlich für die folgenden drei Kalen-           Einrede der Übereinstimmung der Berechnung\ndermonate,                                               der Zahlung mit einer Entscheidung der Clearing-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022             1265\nstelle für Zahlungen zu erheben, die bis zum Tag            b) Die folgenden Absätze 2 bis 7 werden ange-\nder höchstrichterlichen Entscheidung geleistet                 fügt:\nworden sind. Der Rückforderungsanspruch ver-                      „(2) Die Übertragungsnetzbetreiber veröf-\njährt mit Ablauf des zweiten auf die Einspeisung               fentlichen bis zum 31. Dezember eines Jahres\nfolgenden Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1              zu Anlagenbetreibern, die im vorangegange-\nerlischt insoweit. § 27 Absatz 1 ist nicht anzuwen-            nen Kalenderjahr kumulativ für Anlagen Zah-\nden.“                                                          lungen nach § 19 Absatz 1 oder § 50 in einem\n74. Teil 4 wird wie folgt gefasst:                                 Umfang von insgesamt mehr als 100 000 Euro\nerhalten haben, insbesondere die folgenden\n„Teil 4\nAngaben durch Einstellung in die Transparenz-\nWeitergabe und Vermarktung                         datenbank der Europäischen Kommission:\ndes Stroms aus erneuerbaren Energien\n1. die Namen der Anlagenbetreiber,\n§ 56                                   2. wenn zutreffend, das Handelsregister, Ver-\neinsregister oder Genossenschaftsregister,\nWeitergabe an                                   in das sie eingetragen sind, und die ent-\nden Übertragungsnetzbetreiber                           sprechende Registernummer; wenn keine\nNetzbetreiber müssen unverzüglich an den vor-                   Registernummer zugeteilt wurde, ist hilfs-\ngelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterlei-                    weise, soweit vorhanden, die Umsatz-\nten:                                                               steuer-Identifikationsnummer anzugeben,\n1. den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten                  3. die Summe der erhaltenen Zahlungen in\nStrom und                                                      Euro,\n2. für den gesamten Strom, für den sie Zahlungen               4. die Angabe, ob der Anlagenbetreiber ein\nan die Anlagenbetreiber leisten, das Recht,                    Unternehmen im Sinn der Empfehlung\ndiesen Strom als „Strom aus erneuerbaren                       2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai\nEnergien, gefördert nach dem EEG“ zu kenn-                     2003 betreffend die Definition der Kleinst-\nzeichnen.                                                      unternehmen sowie der kleinen und mittle-\nren Unternehmen (ABl. L 124 vom\n§ 57                                       20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden\nFassung oder ein sonstiges Unternehmen\nVermarktung durch                                 ist,\ndie Übertragungsnetzbetreiber\n5. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in\nDie Übertragungsnetzbetreiber müssen selbst                     der der Anlagenbetreiber seinen Sitz hat,\noder gemeinsam den nach § 19 Absatz 1 Num-                         nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003\nmer 2 vergüteten oder nach § 13a Absatz 1a                         des Europäischen Parlaments und des Ra-\ndes Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausge-                   tes vom 26. Mai 2003 über die Schaffung\nglichenen Strom diskriminierungsfrei, transparent                  einer gemeinsamen Klassifikation der Ge-\nund unter Beachtung der Vorgaben der Erneuer-                      bietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl.\nbare-Energien-Verordnung vermarkten.                               L 154 vom 21.6.2003, S. 1), die zuletzt\ndurch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014\n§ 58                                       der Kommission vom 8. August 2014 (ABl.\nL 241 vom 13.8.2014, S. 1) geändert wor-\nWeitere Bestimmungen\nden ist, in der jeweils geltenden Fassung\n(1) Die Finanzierung der Ausgaben der Netzbe-                   und\ntreiber nach diesem Gesetz bestimmt sich nach\n6. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der An-\ndem Energiefinanzierungsgesetz.\nlagenbetreiber tätig ist, auf Ebene der\n(2) Die den Übertragungsnetzbetreibern nach                     NACE-Gruppe nach der Verordnung (EG)\n§ 20 Nummer 2 eingeräumten oder nach § 56                          Nr. 1893/2006 des Europäischen Parla-\nNummer 2 weitergeleiteten Rechte, den vergüte-                     ments und des Rates vom 20. Dezember\nten Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien,                    2006 zur Aufstellung der statistischen Sys-\ngefördert nach dem EEG“ zu kennzeichnen, erlö-                     tematik der Wirtschaftszweige NACE Revi-\nschen; die §§ 42 und 42a des Energiewirtschafts-                   sion 2 und zur Änderung der Verordnung\ngesetzes bleiben unberührt.                                        (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger\nVerordnungen der EG über bestimmte\n§§ 59 bis 69                                   Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom\n30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden\n(weggefallen)“.\nFassung.\n75. In § 70 Satz 1 werden die Wörter „Stromerzeu-\n(3) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln\ngungsanlagen, Netzbetreiber, Letztverbraucher\ndie Angaben zur Veröffentlichung nach Ab-\nund Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ durch\nsatz 2 aus den Endabrechnungen der Netzbe-\ndie Wörter „Stromerzeugungsanlagen und Netz-\ntreiber unter Verwendung der veröffentlichten\nbetreiber“ ersetzt.\nDaten des Registers.\n76. § 71 wird wie folgt geändert:\n(4) Anlagenbetreiber nach Absatz 2, deren\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                 Daten nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2","1266             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\nder Marktstammdatenregisterverordnung nicht           78. § 73 wird wie folgt geändert:\nveröffentlicht werden oder bei denen die Anga-            a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\nben nach Absatz 2 im Register nicht vollstän-\ndig sind, müssen die Angaben nach Absatz 2                       „(1) Übertragungsnetzbetreiber müssen un-\nzum Zweck der Veröffentlichung sowie ihre An-                 beschadet des § 77 Absatz 4 für Anlagen, die\nschrift und ihre Nummer im Register bis zum                   unmittelbar oder mittelbar an ihr Netz ange-\n31. Juli des jeweiligen Folgejahres den Über-                 schlossen sind, die Angaben nach § 72 Ab-\ntragungsnetzbetreibern mitteilen.                             satz 1 auf ihrer Internetseite veröffentlichen.\n(5) Wenn Anlagenbetreiber Anlagen in ver-                     (2) Übertragungsnetzbetreiber müssen die\nschiedenen Regelzonen betreiben, teilen die                   Informationen über den unterschiedlichen Um-\nÜbertragungsnetzbetreiber erforderliche Anga-                 fang und den zeitlichen Verlauf der Strommen-\nben und Daten nach den Absätzen 3 und 4                       gen, für die sie Zahlungen nach § 19 Absatz 1\nzum Zweck der Veröffentlichung nach Absatz 2                  leisten oder Rückzahlungen nach § 26 Absatz 1\nunverzüglich den anderen Übertragungsnetz-                    Satz 3, § 36h Absatz 2 und § 46 Absatz 1 er-\nbetreibern im Bundesgebiet mit.                               halten, speichern. Bei der Speicherung sind\ndie Saldierungen auf Grund des § 12 Absatz 3\n(6) Wenn die Übertragungsnetzbetreiber ein                 des Energiefinanzierungsgesetzes zugrunde zu\nabweichendes Verfahren zur Ermittlung der                     legen.“\nAngaben nach Absatz 2 vorsehen und Formu-\nb) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.\nlarvorlagen zu Form und Inhalt der Mitteilung\nder Angaben nach den Absätzen 2 und 4 be-                 c) Absatz 6 wird Absatz 4.\nreitstellen, müssen die Angaben unter Verwen-             d) Die Absätze 7 und 8 werden aufgehoben.\ndung dieser Formularvorlagen nach dem vor-\n79. Die §§ 74 bis 75 werden durch die folgenden\ngegebenen Verfahren übermittelt werden.\n§§ 74 und 75 ersetzt:\n(7) Anlagenbetreiber müssen den Übertra-                                        „§ 74\ngungsnetzbetreibern auf Verlangen geeignete\nNachweise zur Überprüfung der Angaben vor-                         Vorausschau des weiteren Ausbaus\nlegen.“                                                      (1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis\n77. § 72 wird wie folgt geändert:                                zum 25. Oktober eines Kalenderjahres eine Vo-\nrausschau für die Entwicklung des Ausbaus der\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          erneuerbaren Energien in den folgenden fünf Ka-\n„(1) Netzbetreiber, die nicht Übertragungs-            lenderjahren erstellen und veröffentlichen. Diese\nnetzbetreiber sind, müssen ihrem vorgelager-              Vorausschau muss mindestens eine Prognose\nten Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen                   der Entwicklung\nder Mitteilung nach § 50 Nummer 1 des Ener-               1. der installierten Leistung der Anlagen,\ngiefinanzierungsgesetzes die folgenden Anga-              2. der Volllaststunden und\nben unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind,\nzusammengefasst übermitteln:                              3. der erzeugten Jahresarbeit\nenthalten.\n1. die von den Anlagenbetreibern erhaltenen\nMitteilungen nach § 21c Absatz 1, jeweils                (2) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Num-\ngesondert für die verschiedenen Veräuße-              mer 1 müssen für die folgenden Energieträger ge-\nrungsformen nach § 21b Absatz 1,                      trennt veröffentlicht werden:\n2. bei Wechseln in die Ausfallvergütung zu-               1. Wasserkraft,\nsätzlich zu den Angaben nach Nummer 1                 2. Windenergie an Land,\nden Energieträger, aus dem der Strom in\n3. Windenergie auf See,\nder jeweiligen Anlage erzeugt wird, die in-\nstallierte Leistung der Anlage sowie die              4. solare Strahlungsenergie, getrennt nach Solar-\nDauer, seit der die betreffende Anlage diese              anlagen des ersten Segments und Solaranla-\nVeräußerungsform nutzt, und                               gen des zweiten Segments,\n3. die sonstigen für die Weitergabe und die               5. Geothermie,\nVermarktung des Stroms aus erneuerbaren               6. Energie aus Biomasse,\nEnergien erforderlichen Angaben.“\n7. Deponiegas,\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         8. Klärgas und\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die               9. Grubengas.\nWörter „und Zahlungen“ gestrichen.\n(3) Die Prognose nach Absatz 1 muss nach\nbb) Nummer 2 wird aufgehoben.                             dem Stand von Wissenschaft und Technik erstellt\nwerden. Die Datengrundlagen und Annahmen, die\ncc) Nummer 3 wird Nummer 2.\nin die Prognose eingeflossen sind, müssen ange-\ndd) Nummer 4 wird Nummer 3 und die Angabe                 geben werden.\n„Nummer 3“ wird durch die Angabe „Num-\nmer 2“ ersetzt.                                                                § 75\nc) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.                                        (weggefallen)“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022          1267\n80. § 76 wird wie folgt geändert:                               b) In Nummer 3 wird die Angabe „61l,“ durch die\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             Wörter „61l des Erneuerbare-Energien-Geset-\nzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden\n„(1) Übertragungsnetzbetreiber müssen im                  Fassung,“ ersetzt.\nRahmen der Vorlage nach § 59 Absatz 4 des\nEnergiefinanzierungsgesetzes die Angaben,            86. In § 84a in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\ndie sie nach § 71 Absatz 1 erhalten, einschließ-         Wörter „Absatz 4 und 4a“ durch die Wörter „Ab-\nlich der zu ihrer Überprüfung erforderlichen             satz 3 und 4“ ersetzt.\nDaten bis zum 15. September eines Kalender-          87. § 85 wird wie folgt geändert:\njahres der Bundesnetzagentur in elektroni-               a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nscher Form vorlegen. Auf Verlangen der Bun-\ndesnetzagentur müssen in elektronischer Form                 „3. zu überwachen, dass\nvorlegen:                                                        a) die Netzbetreiber Anlagen nach § 8 an\n1. Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetz-                       ihr Netz anschließen,\nbetreiber sind, die Angaben nach Satz 1                      b) die Übertragungsnetzbetreiber den\nbis zum 31. Mai eines Kalenderjahres und                        nach § 19 Absatz 1 vergüteten oder\nden nach § 13a Absatz 1a des Energie-\n2. Anlagenbetreiber die Angaben nach § 71\nwirtschaftsgesetzes bilanziell ausge-\nAbsatz 1.“\nglichenen Strom nach § 57 vermarkten\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „mit Aus-                      und die Vorgaben der Erneuerbare-\nnahme der Strombezugskosten“ gestrichen.                            Energien-Verordnung einhalten,\n81. § 77 wird wie folgt geändert:                                       c) nur die Zahlungen nach den §§ 19 bis\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                            55b geleistet werden,\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach                     d) Zahlungen nach den §§ 52, 55 und 55b\ndem Wort „müssen“ die Wörter „im Rah-                          einschließlich etwaiger Verzugszinsen\nmen der Veröffentlichung nach § 51 Ab-                         ordnungsgemäß ermittelt, erhoben und\nsatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes“                       vereinnahmt werden und\neingefügt.                                                  e) die Angaben nach den §§ 70 bis 73\nbb) In Nummer 1 wird die Angabe „74a“ durch                         und 76 übermittelt und nach den §§ 74\ndie Angabe „73“ ersetzt.                                       und 77 veröffentlicht werden.“\ncc) In Nummer 2 wird die Angabe „74a“ durch              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „73“ ersetzt.                                aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „die Zahlungen                     Wörter „Zwecks und“ gestrichen.\nnach § 57 Absatz 1 und“ gestrichen und wer-                  bb) Nummer 1a wird aufgehoben.\nden die Wörter „§ 72 Absatz 1 Nummer 1\ncc) In Nummer 4 werden die Wörter „, sowie\nBuchstabe c“ durch die Wörter „§ 72 Absatz 1\nabweichend von § 37 Absatz 2 Satz 2\nNummer 2“ ersetzt.\nNummer 1 dazu, dass als Nachweis nur\n82. § 78 wird wie folgt gefasst:                                        ein beschlossener Bebauungsplan aner-\n„§ 78                                        kannt wird“ gestrichen.\n(weggefallen)“.                              dd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n83. § 79a wird wie folgt geändert:                                      „5.   (weggefallen)“.\na) In Absatz 7 Nummer 1 wird die Angabe „78“                    ee) Die Nummern 12 und 13 werden wie folgt\ndurch die Wörter „42 des Energiewirtschafts-                     gefasst:\ngesetzes“ und werden die Wörter „finanziert                      „12. (weggefallen)\naus der EEG-Umlage“ durch die Wörter „ge-                        13. (weggefallen)“.\nfördert nach dem EEG“ ersetzt.\nc) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.\nb) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\n88. Nach § 85b wird folgender § 85c eingefügt:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 78 Absatz 1\nals „Erneuerbare Energien, finanziert aus                                   „§ 85c\nder EEG-Umlage““ durch die Wörter „§ 42                                 Festlegung zu\ndes Energiewirtschaftsgesetzes als „Er-                         den besonderen Solaranlagen\nneuerbare Energien, gefördert nach dem                 (1) Die Bundesnetzagentur bestimmt durch\nEEG““ ersetzt.                                      Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsge-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „finanziert aus          setzes die Anforderungen, die an die besonderen\nder EEG-Umlage“ durch die Wörter „geför-            Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 und\ndert nach dem EEG“ ersetzt.                         § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zu stellen sind.\n84. § 80a Satz 2 wird aufgehoben.                               Eine Festlegung nach Satz 1 kann zum 1. Oktober\neines Jahres mit Wirkung zum 1. Januar des fol-\n85. § 81 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                      genden Kalenderjahres erlassen werden. Bei der\na) In Nummer 1 wird die Angabe „55a“ durch die              Festlegung der Anforderungen für besondere So-\nAngabe „55b“ ersetzt und werden die Wörter               laranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buch-\n„bis 102 und 104 Absatz 1“ gestrichen.                   stabe e und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5","1268            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\nBuchstabe e kann die zusätzliche landwirtschaft-            b) In Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter\nliche Nutzung der Flächen (Paludikultur) geregelt              „abweichend von § 27a“ gestrichen.\nwerden.                                                 92. § 88a wird wie folgt geändert:\n(2) Für besondere Solaranlagen nach § 37 Ab-             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b und d und § 48\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b und d                  aa) Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuch-\nist die Festlegung der Bundesnetzagentur vom                       stabe aa wird wie folgt gefasst:\n1. Oktober 2021 auf Grund des § 15 der Innova-                     „aa) (weggefallen)“.\ntionsausschreibungsverordnung in der am 1. Ja-\nnuar 2021 geltenden Fassung als Festlegung im                  bb) In Nummer 10 wird die Angabe „54a“\nSinn des Absatzes 1 anzuwenden, bis eine abwei-                    durch die Angabe „55b“ ersetzt.\nchende Festlegung nach Absatz 1 zu diesen be-                  cc) In Nummer 13 wird die Angabe „75 bis 77“\nsonderen Solaranlagen ergeht.                                      durch die Angabe „76 und 77“ ersetzt.\n(3) Für besondere Solaranlagen nach § 37 Ab-                dd) In Nummer 15 werden die Wörter „den\nsatz 1 Nummer 3 Buchstabe c und e und § 48                         §§ 56 bis 61l“ durch die Wörter„den Tei-\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c und e                         len 3 und 4 Abschnitt 1 des Energiefinan-\nlegt die Bundesnetzagentur zum 1. Juli 2023 erst-                  zierungsgesetzes“ und die Wörter „bun-\nmalig die Anforderungen mit sofortiger Wirkung                     desweiten Ausgleich der Kosten der finan-\nfest.“                                                             ziellen Förderung der Anlagen“ durch die\nWörter „Ausgleich des EEG-Finanzierungs-\n89. § 86 wird wie folgt geändert:\nbedarfs nach den Teilen 3 und 4 Ab-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               schnitt 1 des Energiefinanzierungsgeset-\naa) In Nummer 1a werden die Wörter „§ 71                       zes“ ersetzt.\nNummer 2 Buchstabe a“ durch die Wörter              b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „87“\n„§ 71 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a“                   durch die Angabe „86“ ersetzt.\nersetzt.\n93. In § 88c Nummer 3 wird die Angabe „28c“ durch\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                    die Angabe „28d“ ersetzt.\n„2. (weggefallen)“.                             94. § 88d wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                        a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe\naa) Nummer 2 wird aufgehoben.                              „28c“ durch die Angabe „28e“ ersetzt.\nb) In Nummer 3 wird die Angabe „53a“ durch die\nbb) Die Nummern 3 und 4 werden die Num-\nAngabe „53“ ersetzt.\nmern 2 und 3.\n95. In § 88e Nummer 2 wird die Angabe „§ 28d“\n90. § 87 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Angabe „§ 28f“ ersetzt.\n„§ 87\n96. In § 88f Nummer 2 wird die Angabe „§ 28e“ durch\nBenachrichtigung und                        die Angabe „§ 28g“ ersetzt.\nBeteiligung der Bundesnetzagentur\n97. § 91 wird wie folgt geändert:\nbei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten\na) In Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter\n(1) Der Bundesgerichtshof muss die Bundes-\n„der EEG-Umlage und“ gestrichen, wird das\nnetzagentur über alle bürgerlichen Rechtsstreitig-\nWort „finanziellen“ gestrichen und werden\nkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, un-\nnach dem Wort „Ausgleich“ die Wörter „des\nterrichten. Er muss der Bundesnetzagentur auf\nEEG-Finanzierungsbedarfs nach den Teilen 3\nVerlangen Abschriften von allen Schriftsätzen,\nund 4 Abschnitt 1 des Energiefinanzierungsge-\nProtokollen, Verfügungen und Entscheidungen\nsetzes“ eingefügt und wird das Komma am\nübersenden.\nEnde durch das Wort „und“ ersetzt.\n(2) Der Präsident oder die Präsidentin der Bun-\nb) In Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort „Aus-\ndesnetzagentur kann, wenn er oder sie es zur\ngleichsmechanismus“ durch die Wörter „Aus-\nWahrung des öffentlichen Interesses als ange-\ngleichs des EEG-Finanzierungsbedarfs nach\nmessen erachtet, aus den Mitgliedern der Regu-\nden Teilen 3 und 4 Abschnitt 1 des Energie-\nlierungsbehörde eine Vertretung bestellen, die be-\nfinanzierungsgesetzes“ ersetzt.\nfugt ist, dem Bundesgerichtshof schriftliche Erklä-\nrungen abzugeben, auf Tatsachen und Beweis-                 c) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Komma\nmittel hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen,                  am Ende durch einen Punkt ersetzt.\nin ihnen Ausführungen zu machen und Fragen an               d) Die Nummern 3 bis 6 werden aufgehoben.\nParteien, Zeugen und Sachverständige zu richten.\nSchriftliche Erklärungen der vertretenden Perso-        98. § 92 wird wie folgt geändert:\nnen sind den Parteien von dem Bundesgerichts-               a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\nhof mitzuteilen.“\n„6. (weggefallen)“.\n91. § 88 wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 8 werden die Wörter „§ 5 Absatz 2\na) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe                Satz 3“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 2“\n„27a“ durch die Angabe „28c“ ersetzt.                      ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022            1269\n99. § 94 wird wie folgt gefasst:                                     schusses kann diese Person durch Zuwendun-\n„§ 94                                   gen unterstützen.“\n(weggefallen)“.                    103. § 98 wird wie folgt geändert:\n100. § 95 wird wie folgt geändert:                                 a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „August“\ndurch das Wort „Mai“ ersetzt.\na) Nummer 1 wird durch die folgenden Num-\nmern 1 und 1a ersetzt:                                    b) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden\nAbsatz 3 ersetzt:\n„1. die Höchstwerte nach den §§ 36b, 37b\noder 38e neu festzusetzen und ihre Verrin-                „(3) Die Bundesregierung berichtet jedes\ngerung und deren zeitliche Anwendung                   Jahr spätestens bis zum 31. Dezember, ob\nabweichend von den vorgenannten Be-                    die erneuerbaren Energien in der für die Er-\nstimmungen zu regeln,                                  reichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforder-\nlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden.\n1a. für Solaranlagen, die nach dem Inkrafttre-               Zu diesem Zweck betrachtet sie, ob in\nten der Rechtsverordnung in Betrieb ge-                dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr\nnommen worden sind,                                    der Richtwert für die Stromerzeugung aus er-\na) die Höhe der anzulegenden Werte nach                neuerbaren Energien nach § 4a erreicht wor-\n§ 48 Absatz 1 bis 2a oder § 48a neu                 den ist, und bewertet die Ausbaugeschwindig-\nfestzusetzen und                                    keit insbesondere unter Berücksichtigung\nb) die Höhe von Absenkungen der anzule-                1. der tatsächlichen Wetterbedingungen in\ngenden Werte für Strom aus Solaranla-                   dem vorangegangenen Kalenderjahr,\ngen und deren zeitliche Anwendung                   2. der bisherigen Entwicklung der installierten\nabweichend von § 49 zu regeln,“.                        Leistung von Anlagen,\nb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                              3. des Berichts des Kooperationsausschusses\n„3. festzulegen, wann ein Gebäude nach § 48                      nach Absatz 2 und\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1a nicht dazu ge-                4. von Prognosen für den weiteren Ausbau.\neignet ist, dass auf, an oder in ihm eine\nSolaranlage errichtet werden kann,“.                    Für das Monitoring im Jahr 2023 werden\n269 Terawattstunden als Richtwert für die\nc) In Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee                    Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien\nwird das Komma am Ende durch einen Punkt                     im Jahr 2022 zugrunde gelegt. Wenn die Bun-\nersetzt.                                                     desregierung feststellt, dass die erneuerbaren\nd) Nummer 6 wird aufgehoben.                                     Energien nicht in der für die Erreichung des\n101. In § 96 Absatz 1 wird die Angabe „93 Satz 1“                     Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Ge-\ndurch die Angabe „93“ ersetzt.                                   schwindigkeit ausgebaut werden, stellt sie in\ndem Bericht die Gründe dar, unterteilt in ener-\n102. § 97 Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5                 gie-, planungs-, genehmigungs- und natur-\nund 6 ersetzt:                                                   und artenschutzrechtliche sowie sonstige\n„(5) Für die Sitzungen des Kooperationsaus-                   Gründe, und legt erforderliche Handlungsemp-\nschusses müssen laufend die erforderlichen Da-                   fehlungen vor. Die Bundesregierung geht in\nten beschafft und analysiert werden, insbeson-                   dem Bericht ferner auf die tatsächliche und\ndere                                                             die erwartete Entwicklung des Bruttostromver-\n1. zum Stand des Ausbaus von Windenergieanla-                    brauchs ein. Wenn aufgrund von Prognosen,\ngen an Land und Freiflächenanlagen,                          die nach dem Stand von Wissenschaft und\nTechnik erstellt worden sein müssen, eine\n2. zu dem Umfang der für diese Anlagen bereits                   deutliche Änderung des erwarteten Brutto-\ngenutzten Flächen und der für den Ausbaupfad                 stromverbrauchs bis zum Jahr 2030 zu erwar-\nnach § 4 erforderlichen weiteren Flächen und                 ten ist, enthält der Bericht auch erforderliche\n3. zu der Dauer der Genehmigungsverfahren die-                   Handlungsempfehlungen für eine Anpassung\nser Anlagen und den Hemmnissen in diesen                     des Ausbaupfads nach § 4, des Strommen-\nVerfahren.                                                   genpfads nach § 4a und der Ausschreibungs-\n(6) Der Kooperationsausschuss kann sich bei                   volumen nach den §§ 28 bis 28d. Die Bundes-\nder Aufgabe nach Absatz 5 unterstützen lassen.                   regierung leitet den Bericht den Regierungs-\nZu diesem Zweck kann das Sekretariat des Ko-                     chefinnen und Regierungschefs der Länder\noperationsausschusses                                            und dem Bundestag zu und legt, soweit erfor-\nderlich, unverzüglich den Entwurf für eine\n1. eine juristische Person des Privatrechts mit der              Rechtsverordnung nach § 88c vor.“\nDatenbeschaffung und Datenanalyse beauftra-\ngen oder                                             104. § 99 wird wie folgt geändert:\n2. die Datenaufbereitung und Datenanalyse einer               a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 werden die Wör-\njuristischen Person des Privatrechts nutzen,                 ter „, insbesondere auch die Entwicklung der\ndie von dieser Person im eigenen Interesse er-               EEG-Umlage, die Entwicklung der Börsen-\nstellt und dem Sekretariat des Kooperations-                 strompreise und die Entwicklung der Netzkos-\nausschusses zur Verfügung gestellt worden                    ten,“ gestrichen.\nsind; das Sekretariat des Kooperationsaus-                b) Absatz 2 wird aufgehoben.","1270            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\nc) Absatz 3 wird Absatz 2, und in dessen Satz 1             3. für Strom, der vor dem 1. Januar 2023 ver-\nwerden die Wörter „das Bundesamt für Wirt-                  braucht und nicht von einem Elektrizitätsver-\nschaft und Ausfuhrkontrolle,“ gestrichen.                   sorgungsunternehmen geliefert wurde.\n105. § 99a wird durch die folgenden §§ 99a und 99b                  (2) Für Anlagen nach Absatz 1, die nach dem\nersetzt:                                                    31. Dezember 2020 in Betrieb genommen worden\n„§ 99a                               sind, deren anzulegender Wert in einem Zu-\nschlagsverfahren eines Gebotstermins nach dem\nFortschrittsbericht Windenergie an Land\n31. Dezember 2020 ermittelt worden ist oder die\nDie Bundesregierung legt dem Bundestag jähr-             nach dem 31. Dezember 2020 als Pilotwindener-\nlich bis zum 31. Dezember einen Bericht vor zu              gieanlage an Land im Sinn des § 3 Nummer 37\nden aktuellen Nutzungskonkurrenzen beim Aus-                Buchstabe b durch das Bundesministerium für\nbau der Windenergie mit                                     Wirtschaft und Klimaschutz festgestellt worden\n1. Funknavigationsanlagen,                                  sind, ist § 6 dieses Gesetzes anstelle des § 6 in\nder am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung\n2. Wetterradaren und\nanzuwenden mit der Maßgabe, dass auch Wind-\n3. seismologischen Messstationen.                           energieanlagen an Land mit einer installierten\nDer Bericht enthält insbesondere Angaben über               Leistung von mehr als 750 Kilowatt bis einschließ-\nZeitplan und Stand möglicher Maßnahmen zur                  lich 1 000 Kilowatt den Gemeinden Beträge durch\nbesseren Vereinbarkeit von Windenergieanlagen               einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung an-\nan Land mit den Nutzungen und Geräten nach                  bieten dürfen. Für Windenergieanlagen an Land\nSatz 1. Die Bundesregierung berichtet auch, in-             und Freiflächenanlagen nach Absatz 1, die vor\nwieweit bei den Maßnahmen nach Satz 2 weitere               dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden\nBeschleunigungsmöglichkeiten bestehen. Soweit               sind, deren anzulegender Wert in einem Zu-\nNutzungskonkurrenzen mit militärischen Belan-               schlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem\ngen bestehen, können diese im Einzelfall darge-             1. Januar 2021 ermittelt worden ist oder die vor\nstellt werden.                                              dem 1. Januar 2021 als Pilotwindenergieanlage\nan Land im Sinn des § 3 Nummer 37 Buchstabe b\n§ 99b                               durch das Bundesministerium für Wirtschaft und\nKlimaschutz festgestellt worden sind, ist § 6 die-\nBericht zur Bürgerenergie\nses Gesetzes anzuwenden.\nDie Bundesnetzagentur berichtet der Bundes-\nregierung bis zum 31. Dezember 2024 und dann                   (3) Sobald\njährlich über Erfahrungen mit den Bestimmungen              1. eine Anlage nach Absatz 1, die eine installierte\ndieses Gesetzes zur Sicherung der Bürgerenergie                 Leistung von mehr als 25 Kilowatt hat oder die\nund der Bürgerbeteiligung.“                                     nach der für sie maßgeblichen Fassung des Er-\n106. Teil 7 Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:                      neuerbare-Energien-Gesetzes mit einer techni-\nschen Einrichtung ausgestattet werden muss,\n„Abschnitt 3                                mit der der Netzbetreiber jederzeit die Einspei-\nSchlussbestimmungen                              seleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert\nreduzieren kann,\n§ 100\n2. eine KWK-Anlage, die vor dem 1. Januar 2023\nÜbergangsbestimmungen                              in Betrieb genommen worden ist und eine in-\n(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Absät-                 stallierte Leistung von mehr als 25 Kilowatt hat,\nzen nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen                oder\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am                 3. eine Anlage nach Absatz 1, die hinter demsel-\n31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwen-                    ben Netzanschluss betrieben wird wie eine\nden                                                             steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a\n1. für Strom aus Anlagen,                                       des Energiewirtschaftsgesetzes,\na) die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb ge-            nach dem Messstellenbetriebsgesetz mit einem\nnommen worden sind,                                  intelligenten Messsystem ausgestattet wird, ist\nb) deren anzulegender Wert in einem Zu-                 § 9 Absatz 1 und 1b dieses Gesetzes anstelle\nschlagsverfahren eines Gebotstermins vor             der technischen Vorgaben nach der für die Anlage\ndem 1. Januar 2023 ermittelt worden ist              oder die KWK-Anlage maßgeblichen Fassung\noder                                                 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspre-\nchend anzuwenden. In den Fällen des Satzes 1\nc) die vor dem 1. Januar 2023 als Pilotwind-            Nummer 1 und 2 gilt bis zum Einbau des intelli-\nenergieanlage an Land im Sinn des § 3                genten Messsystems nach dem Messstellenbe-\nNummer 37 Buchstabe b durch das Bun-                 triebsgesetz die Pflicht nach der maßgeblichen\ndesministerium für Wirtschaft und Klima-             Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,\nschutz oder als Pilotwindenergieanlage auf           die Anlage oder die KWK-Anlage mit technischen\nSee im Sinn des § 3 Nummer 6 des Wind-               Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netz-\nenergie-auf-See-Gesetzes durch die Bun-              betreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netz-\ndesnetzagentur festgestellt worden sind,             überlastung ferngesteuert reduzieren kann, auch\n2. für Strom, der vor dem 1. Januar 2023 an einen           als erfüllt, wenn die technischen Einrichtungen\nLetztverbraucher geliefert wurde, und                   nur dazu geeignet sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022              1271\n1. die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung stu-                (9) § 52 ist auf Anlagen nach Absatz 1 und\nfenweise ferngesteuert zu reduzieren,                     KWK-Anlagen anzuwenden, wenn der Betreiber\nab dem 1. Januar 2023 gegen eine Pflicht ver-\n2. die Anlage oder die KWK-Anlage vollständig\nstößt, die einer der in § 52 Absatz 1 genannten\nferngesteuert abzuschalten oder\nPflichten in der für die Anlage oder KWK-Anlage\n3. die Anforderungen zu erfüllen, die der Netzbe-             maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Ener-\ntreiber dem Anlagenbetreiber oder dem Betrei-             gien-Gesetzes entspricht. § 52 tritt insofern an\nber der KWK-Anlage zur Erfüllung der Pflicht              die Stelle der Sanktionsbewehrung dieser Pflicht\nvor der Inbetriebnahme der Anlage übermittelt             nach der für die Anlage oder KWK-Anlage maß-\nhat.                                                      geblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-\nGesetzes. Im Übrigen bestimmen sich die Sankti-\nSatz 2 ist rückwirkend anzuwenden. Abweichend\nonsbewehrungen nach der für die Anlage oder\nvon Satz 3 sind die Bestimmungen in Satz 2 nicht\nKWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneu-\nanzuwenden auf Fälle, in denen vor dem 1. Januar\nerbare-Energien-Gesetzes.       Abweichend       von\n2021 ein Rechtsstreit zwischen Anlagenbetreiber\nSatz 3 ist bei einem Verstoß gegen eine Registrie-\nund Netzbetreiber rechtskräftig entschieden wur-\nrungspflicht ab dem 1. Januar 2023 ausschließ-\nde.\nlich § 52 dieses Gesetzes anzuwenden.\n(4) Sobald\n(10) § 71 Absatz 2 bis 6 ist auch für Zahlungen\n1. eine Anlage nach Absatz 1, die eine installierte\nan die Betreiber von Anlagen nach Absatz 1 an-\nLeistung von mehr als 7 Kilowatt und höchs-\nzuwenden, die nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb\ntens 25 Kilowatt hat und die nicht nach der für\ngenommen wurden. Wenn Anlagenbetreiber nach\nsie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-\nSatz 1 keine Anlage nach dem 31. Dezember\nEnergien-Gesetzes mit einer technischen Ein-\n2022 in Betrieb genommen haben, für die sie Zah-\nrichtung ausgestattet werden muss, mit denen\nlungen nach § 19 Absatz 1 oder § 50 in Anspruch\nder Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleis-\nnehmen, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden,\ntung bei Netzüberlastung ferngesteuert redu-\ndass abweichend von § 71 Absatz 2 der maßgeb-\nzieren kann, oder\nliche Schwellenwert 500 000 Euro beträgt.\n2. eine KWK-Anlage, die vor dem 1. Januar 2023\nin Betrieb genommen worden ist und eine in-                  (11) Für die Erhebung von Gebühren und Aus-\nstallierte Leistung von mehr als 7 Kilowatt und           lagen für individuell zurechenbare öffentliche\nhöchstens 25 Kilowatt hat,                                Leistungen nach diesem Gesetz und nach den\nauf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnun-\nnach dem Messstellenbetriebsgesetz mit einem\ngen, die vor dem Inkrafttreten der auf Grundlage\nintelligenten Messsystem ausgestattet wird, ist\ndes § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes\n§ 9 Absatz 1a und 1b dieses Gesetzes anstelle\ndurch das Bundesministerium für Wirtschaft und\nder technischen Vorgaben nach der für die Anlage\nEnergie erlassenen Gebührenverordnung am\noder die KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des\n1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber\nErneuerbare-Energien-Gesetzes         entsprechend\nnoch nicht vollständig erbracht wurden, ist das\nanzuwenden.\nbis einschließlich zum 30. September 2021 gel-\n(5) Zur Bestimmung der Größe einer Anlage                  tende Recht in der jeweils geltenden Fassung\nnach den Absätzen 3 und 4 ist § 9 Absatz 3 Satz 1             weiter anzuwenden.\nentsprechend anzuwenden.\n(6) § 9 Absatz 8 dieses Gesetzes ist für Anla-                                     § 101\ngen nach Absatz 1 anstelle von § 9 Absatz 8 des\nErneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. De-                   Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt\nzember 2022 geltenden Fassung anzuwenden,\nwobei die Pflicht nach § 9 Absatz 8 nur von An-                  (1) Die Bestimmungen des Teils 3 dürfen, so-\nlagen erfüllt werden muss, die nach dem 31. De-               weit sie durch Artikel 2 des Gesetzes zu Sofort-\nzember 2005 in Betrieb genommen worden sind.                  maßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der\n(7) § 19 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Num-              erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen\nmer 3, Absatz 2, die §§ 21b, 21c Absatz 1 Satz 3,             im Stromsektor vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237)\ndie §§ 23b, 25 Absatz 2 und § 53 sind auch für                geändert worden sind, erst nach der beihilferecht-\nausgeförderte Anlagen anzuwenden, die vor dem                 lichen Genehmigung durch die Europäische\n1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind                Kommission und nur nach Maßgabe dieser\nund am 31. Dezember 2020 einen Anspruch auf                   Genehmigung angewandt werden.\nEinspeisevergütung hatten.\n(2) Absatz 1 ist für die Änderungen in Teil 3 Ab-\n(8) Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2017 in             schnitt 3 Unterabschnitt 2 bis 7 mit der Maßgabe\nBetrieb genommen worden sind und Ablaugen                     anzuwenden, dass diese Änderungen einschließ-\nder Zellstoffherstellung einsetzen, ist auch nach             lich der Maßgaben der Genehmigung erst bei den\ndem 1. Januar 2017 die Biomasseverordnung an-                 Ausschreibungen angewandt werden, die zum\nzuwenden, die für die jeweilige Anlage am 31. De-             Zeitpunkt der beihilferechtlichen Genehmigung\nzember 2016 anzuwenden war. Anlagen nach                      noch nicht bekannt gemacht worden sind.“\nSatz 1 dürfen nicht an Ausschreibungen teilneh-\nmen.                                                     107. Die Anlage 4 wird aufgehoben.","1272             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\nArtikel 3                                                 Abschnitt 4\nBesondere Ausgleichsregelung\nGesetz\nzur Finanzierung                                               Unterabschnitt 1\nder Energiewende im                                           Allgemeine Bestimmungen\nStromsektor durch Zahlungen                        § 28 Zweck des Abschnitts\ndes Bundes und Erhebung von Umlagen                       § 29 Antrag\n(Energiefinanzierungsgesetz – EnFG)\nUnterabschnitt 2\nInhaltsübersicht                                      Stromkostenintensive Unternehmen\nTeil 1                           § 30 Voraussetzungen der Begrenzung\n§ 31 Umfang der Begrenzung\nAllgemeine Bestimmungen\n§ 32 Nachweisführung\n§ 1   Zweck des Gesetzes                                      § 33 Nachweisführung auf Basis eines gewillkürten Rumpf-\n§ 2   Begriffsbestimmungen                                         geschäftsjahres\n§ 3   Sorgfaltsmaßstab                                        § 34 Selbständige Teile eines Unternehmens\n§ 35 Begriffsbestimmungen des Unterabschnitts, Branchen-\nTeil 2                                zuordnung\nErmittlung der Finanzierungsbedarfe\nUnterabschnitt 3\n§ 4   Ermittlung und Mitteilung der Finanzierungsbedarfe\n§ 5   Beweislast                                                              Herstellung von Wasserstoff\n§ 36 Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven\nTeil 3                                Unternehmen\nAusgleich durch Zahlungen des Bundes                                      Unterabschnitt 4\n§  6  Ausgleichsanspruch                                                                 Verkehr\n§  7  Abschlagszahlungen\n§ 37 Schienenbahnen\n§  8  Ausgleich der Anschlussförderung der Güllekleinanlagen\n§ 38 Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen\n§  9  Öffentlich-rechtliche Verträge                               im Linienverkehr\n§ 39 Landstromanlagen\nTeil 4\nAusgleich durch Erhebung von                                         Unterabschnitt 5\nUmlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus                                         Verfahren\nAbschnitt 1                          § 40 Antragstellung und Entscheidungswirkung\nErmittlung und Erhebung                        § 41 Übertragung von Begrenzungsbescheiden\nvon Umlagen, Ausgleichsmechanismus                       § 42 Rücknahme der Entscheidung\n§ 10  Ermittlung von Umlagen                                  § 43 Auskunfts- und Betretungsrecht, Datenabgleich\n§ 11  Veröffentlichung von Umlagen                            § 44 Evaluierung, Weitergabe von Daten\n§ 12  Erhebung von Umlagen\nAbschnitt 5\n§ 13  Ausgleich von Finanzierungsbedarfen zwischen Verteiler-\nnetzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern                          Abgrenzung, Messung\n§ 14  Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Ver-         und Schätzung von Strommengen\nteilernetzbetreibern                                    § 45 Geringfügige Stromverbräuche Dritter\n§ 15  Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern           § 46 Messung und Schätzung\n§ 16  Abschlagszahlungen\n§ 17  Forderungseinwände und Aufrechnung                                                  Teil 5\n§ 18  Rückforderung, Verzugszinsen                                           Kontoführungs-, Mitteilungs-\n§ 19  Jahresendabrechnung                                                   und Veröffentlichungspflichten\n§ 20  Nachträgliche Korrekturen                                                      Abschnitt 1\nKontoführung und\nAbschnitt 2\ngesonderte Buchführung\nErhebung von Umlagen in Sonderfällen                     § 47 Kontoführung und gesonderte Buchführung der Über-\n§ 21  Umlageerhebung bei Stromspeichern und Verlustenergie         tragungsnetzbetreiber\n§ 22  Umlageerhebung bei elektrisch angetriebenen Wärme-      § 48 Kontoführung und gesonderte Buchführung der Verteiler-\npumpen                                                       netzbetreiber\n§ 23  Umlageerhebung bei Anlagen zur Verstromung von Kup-\npelgasen                                                                       Abschnitt 2\n§ 24  (weggefallen)                                                               Mitteilungs- und\nVeröffentlichungspflichten\nAbschnitt 3                          § 49 Grundsatz\nHerstellung von Grünem Wasserstoff                      § 50 Verteilernetzbetreiber\n§ 25  Umlagebefreiung bei der Herstellung von Grünem Was-     § 51 Übertragungsnetzbetreiber\nserstoff                                                § 52 Netznutzer\n§ 26  Anforderungen an Grünen Wasserstoff                     § 53 Verstoß gegen Mitteilungspflichten\n§ 27  Berichtspflicht                                         § 54 Elektronische Übermittlung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022                     1273\n§ 55    Testierung                                                      ber und Verbraucher können sich für die Erfül-\n§ 56    Beihilfetransparenzpflichten                                    lung ihrer unmittelbaren vertraglichen Bezie-\n§ 57    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle                   hung eines Direktvermarktungsunternehmers\n§ 58    Behörden der Zollverwaltung                                     im Sinn des § 3 Nummer 17 des Erneuerbare-\n§ 59    Information der Bundesnetzagentur                               Energien-Gesetzes oder eines sonstigen Erfül-\n§ 60    Vorausschau des EEG-Finanzierungsbedarfs                        lungsgehilfen bedienen, oder\n§ 61    Schätzungsbefugnis                                          b) 2,5 Prozent des Stromverbrauchs aus erneuer-\nbaren Energien gedeckt wird, der auf dem in\nTeil 6                                   sich abgeschlossenen Betriebsgelände der Ab-\nRechtsschutz und behördliches Verfahren                       nahmestelle oder im Umkreis von 10 Kilometern\n§ 62 Aufsicht durch die Bundesnetzagentur                               zu diesem Betriebsgelände erzeugt wird,\n§ 62a Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur     2. „EEG-Finanzierungsbedarf“ der nach den Vorga-\nbei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten\nben der Anlage 1 ermittelte finanzielle Bedarf für\n§ 63 Bußgeldvorschriften\ndie Förderung des Ausbaus der erneuerbaren\nTeil 7\nEnergien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz\nfür ein Kalenderjahr, wobei dieser auch einen ne-\nVerordnungsermächtigungen, Schlussbestimmungen\ngativen Wert annehmen kann,\n§ 64    Verordnungsermächtigung zur Ermittlung des Finanzie-\nrungsbedarfs                                             3. „Energiemanagementsystem“ eines der folgenden\n§ 65    Verordnungsermächtigung zur Besonderen Ausgleichs-          Systeme:\nregelung                                                    a) ein zertifiziertes Energiemanagementsystem\n§ 66    Allgemeine Übergangsbestimmungen                                nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember\n§ 67    Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen             20181,\nAusgleichsregelung\n§ 68    Beihilfevorbehalt                                           b) ein Umweltmanagementsystem nach der Ver-\nordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen\nAnlage 1     Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des\nParlaments und des Rates vom 25. November\nKWKG-Finanzierungsbedarfs\n2009 über die freiwillige Teilnahme von Organi-\nAnlage 2     Stromkosten- oder handelsintensive Branchen\nsationen an einem Gemeinschaftssystem für\nUmweltmanagement und Umweltbetriebsprü-\nTeil 1\nfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG)\nAllgemeine Bestimmungen                                       Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kom-\nmission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl.\n§1                                      L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die zuletzt durch\nZweck des Gesetzes                                 die Verordnung (EU) 2018/2026 (ABl. L 325 vom\n20.12.2018, S. 18) geändert worden ist, in der\nDieses Gesetz dient der Finanzierung der nach dem                    jeweils geltenden Fassung oder\nErneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-\nKopplungsgesetz sowie im Zusammenhang mit der                       c) bei Unternehmen, die im letzten abgeschlosse-\nOffshore-Netzanbindung entstehenden Ausgaben der                        nen Geschäftsjahr weniger als 5 Gigawattstun-\nNetzbetreiber. Zu diesem Zweck regelt dieses Gesetz                     den Strom verbraucht haben, ein nicht zertifi-\nziertes Energiemanagementsystem auf Basis\n1. die Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und\nder DIN EN ISO 50005:20212 mindestens ent-\ndes KWKG-Finanzierungsbedarfs,\nsprechend Umsetzungsstufe 3 oder die Mit-\n2. den Ausgleich des EEG-Finanzierungsbedarfs durch                     gliedschaft in einem bei der Initiative Energie-\nZahlungen der Bundesrepublik Deutschland,                           effizienz- und Klimaschutz-Netzwerke angemel-\n3. den Ausgleich des KWKG-Finanzierungsbedarfs                          deten Energieeffizienz- und Klimaschutznetz-\nund der Offshore-Anbindungskosten durch die Er-                     werk,\nhebung von Umlagen,                                          4. „erneuerbare Energien“ erneuerbare Energien im\n4. die Verringerung oder Begrenzung von Umlagen bei                 Sinn des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Ener-\nihrer Erhebung und                                              gien-Gesetzes,\n5. den weiteren Ausgleichsmechanismus.                           5. „KWKG-Finanzierungsbedarf“ der nach den Vorga-\nben der Anlage 1 ermittelte finanzielle Bedarf der\n§2                                  Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung nach dem\nBegriffsbestimmungen                            Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz für ein Kalender-\njahr,\nIm Sinn dieses Gesetzes sind oder ist\n6. „KWKG-Umlage“ der als Aufschlag auf die Netz-\n1. „Decken des Stromverbrauchs in besonderer Weise\nentgelte erhobene Betrag in Cent pro Kilowatt-\ndurch erneuerbare Energien“ das Decken von min-\nstunde zur Deckung des KWKG-Finanzierungsbe-\ndestens 50 Prozent des Stromverbrauchs durch\ndarfs,\nungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien,\nwobei mindestens                                          1\nAmtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772\na) 5 Prozent des Stromverbrauchs aus erneuerba-             Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig ge-\nsichert niedergelegt.\nren Energien gedeckt wird, der aufgrund einer         2\nAmtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772\nunmittelbaren vertraglichen Beziehung mit dem           Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig ge-\nAnlagenbetreiber geliefert wird; Anlagenbetrei-         sichert niedergelegt.","1274             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\n7. „Netzbetreiber“ Betreiber von Elektrizitätsversor-                bb) nach einer Bestimmung, die den in Num-\ngungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 2 des Ener-                         mer 1 genannten Bestimmungen in früheren\ngiewirtschaftsgesetzes,                                                Fassungen des Erneuerbare-Energien-Ge-\n8. „Netznutzer“ derjenige, der die Netznutzung für die                    setzes entspricht, oder\nNetzentnahme von elektrischer Energie kontrahiert                 cc) nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz\nhat und zur Zahlung der Netzentgelte verpflichtet                      oder\nist,                                                          b) der außerhalb des Bundesgebiets erzeugt wor-\n9. „Netzentnahme“ die Entnahme von elektrischer                      den ist und die Vorgaben des Artikels 19 Ab-\nEnergie aus einem Elektrizitätsversorgungsnetz                    satz 7 und 9 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des\nmit Ausnahme der Entnahme der jeweils nachgela-                   Europäischen Parlaments und des Rates vom\ngerten Netzebene,                                                 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung\n10. „Offshore-Anbindungskosten“ die Kosten, die                       von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl.\nNetzbetreiber nach § 17f des Energiewirtschafts-                  L 328 vom 21.12.2018, S. 82) erfüllt,\ngesetzes als Aufschlag auf die Netzentgelte gegen-       19. „Unternehmen“ jeder Rechtsträger, der einen nach\nüber Letztverbrauchern im Sinn des § 3 Nummer 25              Art und Umfang in kaufmännischer Weise einge-\ndes Energiewirtschaftsgesetzes geltend machen                 richteten Geschäftsbetrieb unter Beteiligung am\nkönnen,                                                       allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig\n11. „Offshore-Netzumlage“ der als Aufschlag auf die               mit eigener Gewinnerzielungsabsicht betreibt,\nNetzentgelte erhobene Betrag in Cent pro Kilowatt-       20. „Unternehmen in Schwierigkeiten“ Unternehmen in\nstunde zur Finanzierung der Offshore-Anbindungs-              Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kom-\nkosten,                                                       mission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur\n12. „Prüfer“ ein Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprü-          Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Un-\nfungsgesellschaft, ein genossenschaftlicher Prü-              ternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom\nfungsverband, ein vereidigter Buchprüfer oder eine            31.7.2014, S. 1),\nBuchprüfungsgesellschaft,                                21. „Verteilernetzbetreiber“ Betreiber von Elektrizitäts-\n13. „Register“ das Marktstammdatenregister nach                   verteilernetzen im Sinn des § 3 Nummer 3 des\n§ 111e des Energiewirtschaftsgesetzes,                        Energiewirtschaftsgesetzes,\n14. „Schienenbahn“ jedes Unternehmen, das zum                22. „wirtschaftlich durchführbare Maßnahme“ jede\nZweck des Personen- oder Güterverkehrs Fahr-                  Maßnahme, die bei der Wirtschaftlichkeitsbetrach-\nzeuge wie Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen,                   tung im Rahmen des Energiemanagementsystems\nStraßenbahnen oder nach ihrer Bau- und Betriebs-              nach höchstens 90 Prozent der vorgesehenen Nut-\nweise ähnliche Bahnen auf Schienen oder die für               zungsdauer einen positiven Kapitalwert aufweist,\nden Betrieb dieser Fahrzeuge erforderlichen Infra-            der unter Zugrundelegung der DIN EN 17463, Aus-\nstrukturanlagen betreibt,                                     gabe Dezember 20213, ermittelt worden ist.\n15. „selbständiger Teil eines Unternehmens“ ein Teil-\n§3\nbetrieb mit eigenem Standort oder ein vom übrigen\nUnternehmen am Standort abgegrenzter Betrieb                                     Sorgfaltsmaßstab\nmit den wesentlichen Funktionen eines Unterneh-             Die Netzbetreiber müssen bei der Wahrnehmung der\nmens, der                                                Aufgaben nach diesem Gesetz die Sorgfalt eines or-\na) jederzeit als rechtlich selbständiges Unterneh-       dentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden.\nmen seine Geschäfte führen könnte,\nb) seine Erlöse wesentlich mit externen Dritten er-                                   Teil 2\nzielt und über eine eigene Abnahmestelle ver-                              Ermittlung der\nfügt,                                                               Finanzierungsbedarfe\nc) eine eigene Bilanz und eine eigene Gewinn- und\nVerlustrechnung in entsprechender Anwendung                                         §4\nder für alle Kaufleute geltenden Bestimmungen\nErmittlung und\ndes Handelsgesetzbuchs aufstellt und\nMitteilung der Finanzierungsbedarfe\nd) die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung\nDie Übertragungsnetzbetreiber ermitteln und teilen\nin entsprechender Anwendung der §§ 317\nbis zum 30. September eines Kalenderjahres mit:\nbis 323 des Handelsgesetzbuchs prüfen lässt,\n1. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-\n16. „Übertragungsnetzbetreiber“ Betreiber von Über-\nschutz den EEG-Finanzierungsbedarf für das jeweils\ntragungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 10a des\nfolgende Kalenderjahr,\nEnergiewirtschaftsgesetzes,\n2. dem Bundesministerium für Ernährung und Land-\n17. „Umlagen“ die KWKG-Umlage und die Offshore-\nwirtschaft die Summe der im jeweils vorangegange-\nNetzumlage,\nnen Kalenderjahr gezahlten Anschlussförderung für\n18. „ungeförderter Strom“ Strom,                                 Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuer-\na) für den keine Zahlung in Anspruch genommen                bare-Energien-Verordnung,\nwird\n3\nAmtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772\naa) nach § 19 oder § 50 des Erneuerbare-Ener-          Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig ge-\ngien-Gesetzes,                                    sichert niedergelegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022           1275\n3. dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle         mit befreiender Wirkung gegenüber allen Übertra-\nden KWKG-Finanzierungsbedarf für das jeweils fol-       gungsnetzbetreibern an einen Übertragungsnetzbetrei-\ngende Kalenderjahr und                                  ber leisten. Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 2 wird\n4. der Bundesnetzagentur den EEG-Finanzierungsbe-            vier Wochen nach Abgabe der Mitteilung nach Absatz 2\ndarf, den KWKG-Finanzierungsbedarf und die Off-         Satz 2 fällig.\nshore-Anbindungskosten für das jeweils folgende\nKalenderjahr.                                                                      §7\nAbschlagszahlungen\n§5                                 (1) Auf den zu erwartenden Anspruch nach § 6 Ab-\nBeweislast                          satz 1 Satz 1 oder 2 können bereits während des an-\nspruchsgegenständlichen Kalenderjahres angemes-\nIst die Notwendigkeit oder die Höhe einzelner Posi-\nsene Abschlagszahlungen verlangt werden. Ab-\ntionen bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbe-\nschlagszahlungen können auch einen negativen Wert\ndarfs, des KWKG-Finanzierungsbedarfs oder der Off-\nannehmen.\nshore-Anbindungskosten streitig, trifft die Beweislast\ndie Übertragungsnetzbetreiber. Soweit in die Ermitt-            (2) Unbeschadet von Absatz 3 sollen die Abschlags-\nlung dieser Finanzierungsbedarfe auch Daten und              zahlungen nach Absatz 1 insgesamt dem für dieses\nPrognosen unabhängiger Dritter einfließen, ist Satz 1        Kalenderjahr veröffentlichten EEG-Finanzierungsbe-\nnicht anzuwenden, wenn diese Daten und Prognosen             darf entsprechen. Soweit sich die Höhe und die Fällig-\nunverändert übernommen wurden und die Übertra-               keit der Abschlagszahlungen nicht aus dem öffentlich-\ngungsnetzbetreiber keine Kenntnis von der Unrichtig-         rechtlichen Vertrag nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1\nkeit oder Unvollständigkeit dieser Daten oder Progno-        ergeben, sind die Abschlagszahlungen in zwölf gleichen\nsen haben oder haben mussten.                                Teilen jeweils zum 10. eines Kalendermonats zu leisten.\n(3) Die Übertragungsnetzbetreiber und die Bundes-\nTeil 3                            republik Deutschland können eine Anpassung der\nAusgleich durch                             Höhe und der Fälligkeit der Abschlagszahlungen ver-\nlangen, wenn die Entwicklung der Salden der Bank-\nZahlungen des Bundes\nkonten nach § 47 Absatz 1 Satz 1 dies erforderlich\nmacht. Eine Anpassung kann insbesondere dann ver-\n§6                              langt werden, wenn die Salden der Bankkonten über\nAusgleichsanspruch                        einen längeren Zeitraum oder in nicht unerheblicher\n(1) Die Übertragungsnetzbetreiber haben gegen die        Höhe unterhalb oder oberhalb der erforderlichen Liqui-\nBundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Aus-           dität liegen.\ngleich des Differenzbetrages zwischen ihren tatsäch-            (4) Für die Zwecke des Absatzes 3 übermitteln die\nlichen Einnahmen nach den Nummern 2 und 4 der An-            Übertragungsnetzbetreiber dem Bundesministerium\nlage 1 und ihren tatsächlichen Ausgaben nach den             für Wirtschaft und Klimaschutz und der Bundesnetz-\nNummern 3 und 5 der Anlage 1 für ein Kalenderjahr.           agentur regelmäßig eine Simulation über die voraus-\nWenn der Differenzbetrag nach Satz 1 positiv ist, hat        sichtliche Entwicklung der Salden der Bankkonten\ndie Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch ge-            nach § 47 Absatz 1 Satz 1 bis zum Ende des laufenden\ngen die Übertragungsnetzbetreiber auf Ausgleich in           Kalenderjahres.\nHöhe dieses Betrages. Von dem Anspruch nach Satz 1\nsind die Kosten für die Anschlussförderung von Gülle-                                   §8\nkleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-Ener-                               Ausgleich der\ngien-Verordnung ausgenommen; diese Kosten werden                   Anschlussförderung der Güllekleinanlagen\nnach Maßgabe des § 8 ausgeglichen.\nDie Übertragungsnetzbetreiber haben gegen die\n(2) Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln der        Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Aus-\nBundesnetzagentur und dem Bundesministerium für              gleich der Kosten für die Anschlussförderung von Gül-\nWirtschaft und Klimaschutz bis zum 31. März eines Ka-        lekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-\nlenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalender-        Energien-Verordnung für ein Kalenderjahr. Der An-\njahr eine gemeinsame und von einem Prüfer geprüfte           spruch wird am 31. Dezember des jeweils folgenden\nKontoabrechnung für den sich nach Absatz 1 Satz 1            Kalenderjahres fällig. § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 sind\noder 2 ergebenden Anspruch. Die Bundesnetzagentur            entsprechend anzuwenden.\nprüft die Höhe der Kontoabrechnung auf Plausibilität\nund teilt das Ergebnis der Prüfung den Übertragungs-                                    §9\nnetzbetreibern und dem Bundesministerium für Wirt-\nschaft und Klimaschutz innerhalb von vier Wochen                          Öffentlich-rechtliche Verträge\nnach Zugang der Kontoabrechnung mit. § 62 dieses                (1) Nähere Bestimmungen zu den Zahlungen der\nGesetzes und § 85 des Erneuerbare-Energien-Geset-            Bundesrepublik Deutschland nach den §§ 6 bis 8 wer-\nzes bleiben unberührt.                                       den in öffentlich-rechtlichen Verträgen zwischen den\n(3) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 wird vier          Übertragungsnetzbetreibern und der Bundesrepublik\nWochen nach Abgabe der Mitteilung nach Absatz 2              Deutschland geregelt. Die Bundesrepublik Deutsch-\nSatz 2, spätestens aber drei Monate nach Zugang der          land wird vertreten\nKontoabrechnung nach Absatz 2 Satz 1, fällig. Die            1. bei dem Vertrag für die Zahlungen nach den §§ 6\nBundesrepublik Deutschland kann auch vor dem Ein-                und 7 durch das Bundesministerium für Wirtschaft\ntritt der Fälligkeit leisten. Sie kann in Ausnahmefällen         und Klimaschutz und","1276             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\n2. bei dem Vertrag für die Zahlungen nach § 8 durch              nach Abschnitt 4 dieses Teils begrenzte Abnahme-\ndas Bundesministerium für Ernährung und Land-                stelle weitergeleitet werden, oder\nwirtschaft.\n2. für die Strommengen an Abnahmestellen, für die für\nDie Verträge bedürfen des Einvernehmens mit dem                  das betreffende Kalenderjahr ein Antrag auf Begren-\nBundesministerium der Finanzen.                                  zung nach Abschnitt 4 dieses Teils gestellt worden\n(2) Die Verträge nach Absatz 1 enthalten insbeson-            ist.\ndere nähere Bestimmungen zu der Verteilung der Mittel           (3) Schienenbahnen und Verkehrsunternehmen mit\nzwischen den Übertragungsnetzbetreibern. Der Ver-            elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr, deren\ntrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 enthält ferner ins-       nach § 37 oder § 38 begrenzte Verbrauchsstellen sich\nbesondere nähere Bestimmungen zu dem Ausgleichs-             in den Netzen mehrerer Netzbetreiber befinden, kön-\nanspruch nach § 6 Absatz 1 und seiner Erfüllung sowie        nen durch Erklärung gegenüber den Übertragungs-\nzu den Abschlagszahlungen nach § 7.                          netzbetreibern bestimmen, dass die Erhebung der Um-\nlagen an den betroffenen Abnahmestellen durch die\nTeil 4                              Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 2 erfolgt. Die\nErklärung muss spätestens bis zum 30. Juni eines Jah-\nAusgleich durch\nres erfolgen. Die Erhebung der Umlagen durch die\nErhebung von Umlagen und                            Übertragungsnetzbetreiber erfolgt ab dem auf die Er-\nweiterer Ausgleichsmechanismus                            klärung folgenden Kalenderjahr. Den betroffenen Ver-\nteilernetzbetreibern muss eine Abschrift der Erklärung\nAbschnitt 1                           unverzüglich von der Schienenbahn oder dem Ver-\nkehrsunternehmen übermittelt werden.\nErmittlung und Erhebung\nvon Umlagen, Ausgleichsmechanismus\n§ 13\n§ 10                                           Ausgleich von Finanzierungs-\nbedarfen zwischen Verteilernetzbetreibern\nErmittlung von Umlagen\nund Übertragungsnetzbetreibern\n(1) Der KWKG-Finanzierungsbedarf und die Off-\nshore-Anbindungskosten werden durch Umlagen aus-                (1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ihren\ngeglichen.                                                   nachgelagerten Verteilernetzbetreibern erstatten:\n(2) Die Umlagen werden von den Übertragungsnetz-          1. die nach § 6 Absatz 5, § 19, § 38d oder § 50 des\nbetreibern für das jeweils folgende Kalenderjahr trans-          Erneuerbare-Energien-Gesetzes geleisteten Zahlun-\nparent und getrennt aus den jeweiligen Finanzierungs-            gen abzüglich der Rückzahlungen nach § 26 Ab-\nbedarfen und den umlagefähigen Netzentnahmemen-                  satz 1 Satz 3, § 36h Absatz 2 und § 46 Absatz 1\ngen, gewichtet nach der jeweils in Anwendung der Ab-             des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,\nschnitte 1 bis 4 dieses Teils anzuwendenden Höhe der         2. die nach Maßgabe des Abschnitts 2 des Kraft-Wär-\nUmlage, in Cent pro Kilowattstunde ermittelt. Umlagen            me-Kopplungsgesetzes geleisteten Zahlungen und\nkönnen keinen negativen Wert annehmen.\n3. die geleisteten Zahlungen abzüglich der Rückzah-\nlungen nach den Bestimmungen früherer Fassun-\n§ 11\ngen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder des\nVeröffentlichung von Umlagen                         Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, die den in den\nDie Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen auf             Nummern 1 und 2 genannten Bestimmungen ent-\nihrer gemeinsamen Internetseite bis zum 25. Oktober              sprechen.\neines Kalenderjahres die Höhe der nach diesem Gesetz         Als geleistete Zahlungen im Sinn des Satzes 1 gelten\nzu erhebenden Umlagen für das jeweils folgende Ka-           auch Forderungen eines Anlagenbetreibers auf Zah-\nlenderjahr.                                                  lung, die durch Aufrechnung erloschen sind.\n§ 12                                 (2) Verteilernetzbetreiber müssen vermiedene Netz-\nentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung,\nErhebung von Umlagen                        soweit sie nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der\n(1) Die Netzbetreiber sind berechtigt, die nach § 11      Stromnetzentgeltverordnung nicht an Anlagenbetreiber\nveröffentlichten Umlagen bei der Berechnung der              gewährt werden und nach § 120 des Energiewirt-\nNetzentgelte als jeweils eigenständigen Aufschlag auf        schaftsgesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3\ndie Netzentnahme in Ansatz zu bringen.                       der Stromnetzentgeltverordnung ermittelt worden sind,\nan die vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber aus-\n(2) Abweichend von Absatz 1 sind zur Erhebung der\nzahlen. § 11 Absatz 3 Nummer 2 des Erneuerbare-\nnach den §§ 30 bis 36 begrenzten Umlagen auf die\nEnergien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.\nNetzentnahme ausschließlich die Übertragungsnetzbe-\ntreiber berechtigt, die die Umlagen als eigenständige           (3) Die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nUmlagen auf die Netzentnahme erheben. Die Übertra-           und 3, soweit sie das Erneuerbare-Energien-Gesetz\ngungsnetzbetreiber sind ferner zur Erhebung der Um-          betreffen, sind mit den Zahlungen nach Absatz 2 zu\nlagen als eigenständige Umlagen auf die Netzent-             saldieren.\nnahme berechtigt                                                (4) Ist die Notwendigkeit oder die Höhe einzelner\n1. für die Strommengen, die von einer nach Abschnitt 4       Positionen nach Absatz 1 oder Absatz 2 streitig, trifft\ndieses Teils begrenzten Abnahmestelle an eine nicht      die Beweislast die Verteilernetzbetreiber.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022              1277\n§ 14                                                          § 17\nAusgleich zwischen                                 Forderungseinwände und Aufrechnung\nÜbertragungsnetzbetreibern                        Einwände gegen Forderungen nach diesem Teil be-\nund Verteilernetzbetreibern                   rechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungs-\nDie Übertragungsnetzbetreiber haben einen finan-         verweigerung unbeschadet des § 18 Absatz 1 nur, so-\nziellen Anspruch auf Belastungsausgleich gegen die ih-      weit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen\nnen unmittelbar oder mittelbar nachgelagerten Netzbe-       Fehlers besteht. Eine Aufrechnung gegen Forderungen\ntreiber in Höhe von deren Einnahmen aus:                    nach diesem Teil ist nur zwischen Netzbetreibern zu-\nlässig.\n1. der Summe der nach diesem Teil zu vereinnahmen-\nden Umlagen auf Basis der tatsächlichen Netzent-\nnahmen einschließlich etwaiger Verzugszinsen,                                       § 18\n2. etwaigen Erlösen oder vermiedenen Aufwendungen                        Rückforderung, Verzugszinsen\naus der Verwertung des kaufmännisch abgenom-                (1) Zahlt ein Übertragungsnetzbetreiber einem Ver-\nmenen KWK-Stroms nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des           teilernetzbetreiber mehr als nach den in § 13 Absatz 1\nKraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,                          Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Bestimmungen vor-\n3. Zahlungen nach § 52 und § 55b des Erneuerbare-           geschrieben, muss er den Mehrbetrag zurückfordern.\nEnergien-Gesetzes und                                   Ist die Zahlung in Übereinstimmung mit dem Ergebnis\neines Verfahrens der Clearingstelle nach § 81 Absatz 5\n4. den sonstigen Einnahmen im Zusammenhang mit              des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 32a Ab-\nden Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Ge-          satz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erfolgt\nsetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie          und beruht die Rückforderung auf der Anwendung ei-\nder auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechts-         ner nach der Zahlung in anderer Sache ergangenen\nverordnungen.                                           höchstrichterlichen Entscheidung, ist der Verteilernetz-\nAls vereinnahmte Umlagen und sonstige Einnahmen im          betreiber berechtigt, insoweit die Einrede der Überein-\nSinn des Satzes 1 gelten auch Forderungen auf Zah-          stimmung der Berechnung der Zahlung mit einer Ent-\nlung von Umlagen, die durch Aufrechnung erloschen           scheidung der Clearingstelle für Zahlungen zu erheben,\nsind.                                                       die bis zum Tag der höchstrichterlichen Entscheidung\ngeleistet worden sind. Der Rückforderungsanspruch\n§ 15                              verjährt mit Ablauf des zweiten auf die die Zahlung be-\ngründende Stromerzeugung folgenden Kalenderjahres;\nAusgleich zwischen                        die Pflicht nach Satz 1 erlischt insoweit.\nÜbertragungsnetzbetreibern\n(2) Verteilernetzbetreiber und Netznutzer, die ihrer\nDie Übertragungsnetzbetreiber und Betreiber von          Pflicht zur Zahlung nach diesem Gesetz nicht rechtzei-\nÜbertragungsnetzen im Sinn von § 3 Nummer 10 des            tig nachgekommen sind, müssen diese Geldschuld\nEnergiewirtschaftsgesetzes haben untereinander einen        nach § 352 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs ab Ein-\nfinanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich, wenn         tritt der Fälligkeit verzinsen. Satz 1 ist entsprechend\nsie jeweils bezogen auf die im Bereich ihrer Regelzone      anzuwenden, wenn die Fälligkeit nicht eintreten konn-\nerhobenen Umlagen und die nach den öffentlich-recht-        te, weil der Verteilernetzbetreiber oder der Netznutzer\nlichen Verträgen nach § 9 jeweils erhaltenen Zahlungen      seinen Mitteilungspflichten nach Teil 5 nicht oder nicht\nder Bundesrepublik Deutschland höhere Zahlungen             rechtzeitig nachgekommen ist; ausschließlich zum\nnach den in § 13 Absatz 1 Satz 1 genannten Bestim-          Zweck der Verzinsung ist in diesem Fall die Geldschuld\nmungen oder nach § 13 oder höhere Offshore-Anbin-           für die Zahlung spätestens am 1. Januar des Kalender-\ndungskosten zu leisten hatten, als es dem Durch-            jahres als fällig zu betrachten, das auf das Kalenderjahr\nschnitt aller Übertragungsnetzbetreiber entspricht.         folgt, in dem die Mitteilungspflicht zu erfüllen gewesen\nwäre.\n§ 16\nAbschlagszahlungen                                                     § 19\n(1) Auf die Zahlungen nach diesem Teil kann der                            Jahresendabrechnung\nberechtigte Netzbetreiber monatlich für den jeweils             (1) Die Jahresendabrechnungen der nach diesem\nvorangegangenen Kalendermonat Abschläge in ange-            Teil zu leistenden Zahlungen erfolgen für das jeweils\nmessenem Umfang verlangen.                                  vorangegangene Kalenderjahr\n(2) Wenn ein Netzbetreiber die für die Festlegung        1. zwischen den Übertragungsnetzbetreibern zum\nder Abschläge erforderlichen Daten nicht oder nicht              31. August eines Kalenderjahres,\nrechtzeitig dem Übertragungsnetzbetreiber mitgeteilt\nhat, richtet sich die Höhe der Abschläge im Rahmen          2. zwischen den Verteilernetzbetreibern und den Über-\nder §§ 13 und 14 nach der Schätzung der Übertra-                 tragungsnetzbetreibern zum 31. August eines Ka-\ngungsnetzbetreiber nach § 61.                                    lenderjahres,\n(3) In den Fällen des § 12 Absatz 2 richtet sich die     3. zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und den\nHöhe der Abschlagszahlungen nach den von den                     stromkostenintensiven Unternehmen zum 31. Au-\nstromkostenintensiven Unternehmen prognostizierten               gust eines Kalenderjahres und\nund dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-            4. zwischen den Verteilernetzbetreibern und den Netz-\ntrolle im Rahmen des Antragsverfahrens nach Ab-                  nutzern nach den Bestimmungen des Netznut-\nschnitt 4 dieses Teils mitgeteilten Daten.                       zungsvertrages.","1278            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\n(2) Die sich aus den Jahresendabrechnungen nach          wieder entnommen wird (Stromspeicherverlust). Ab-\nAbsatz 1 Nummer 1 bis 3 ergebenden Zahlungsan-              satz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.\nsprüche müssen bis zum 15. September des Kalender-\n(3) Absatz 1 ist entsprechend auf Ladepunkte für\njahres ausgeglichen werden.\nElektromobile mit den Maßgaben anzuwenden, dass\nausschließlich für die Zwecke des Absatzes 1\n§ 20\n1. Ladepunkte Stromspeichern gleichzusetzen sind,\nNachträgliche Korrekturen\n2. der Verbrauch von über einen Ladepunkt bezoge-\n(1) Bei der jeweils nächsten Abrechnung sind Ände-\nnem Strom in einem Elektromobil als in dem Lade-\nrungen der abzurechnenden Strommenge oder der\npunkt verbraucht gilt und\nZahlungsansprüche zu berücksichtigen, die sich aus\nfolgenden Gründen ergeben:                                  3. der mit dem Elektromobil erzeugte und über den\nLadepunkt in ein Netz eingespeiste Strom als mit\n1. aus Rückforderungen auf Grund von § 18 Absatz 1,\ndem Ladepunkt erzeugt gilt.\n2. aus einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung im\n(4) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verrin-\nHauptsacheverfahren,\ngert sich nach den Absätzen 1 bis 3 nur, wenn der\n3. aus dem Ergebnis eines zwischen den Verfahrens-          Netznutzer seine Mitteilungspflichten nach Teil 5 erfüllt\nparteien durchgeführten Verfahrens bei der              hat. § 46 Absatz 1 ist mit der Maßgabe entsprechend\nClearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1       anzuwenden, dass sämtliche Strommengen, die bei\noder Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Geset-           der Anwendung von Absatz 1 in Ansatz gebracht wer-\nzes oder § 32a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder            den, mess- und eichrechtskonform erfasst oder abge-\nNummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,             grenzt werden müssen. § 46 Absatz 5 Satz 1 und 2 ist\n4. aus einer Entscheidung der Bundesnetzagentur             mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass so-\nnach § 62 dieses Gesetzes, § 85 des Erneuerbare-        wohl für die Netzentnahme für den zeitgleichen Ver-\nEnergien-Gesetzes oder § 31b des Kraft-Wärme-           brauch in dem Stromspeicher als auch für die Strom-\nKopplungsgesetzes,                                      erzeugung mit dem Stromspeicher für die zeitgleiche\nEinspeisung in ein Elektrizitätsversorgungsnetz Strom\n5. aus einem vollstreckbaren Titel, der erst nach der       höchstens bis zu der Höhe der tatsächlichen Netzent-\nAbrechnung nach § 15 ergangen ist, oder                 nahme als Verbrauch in dem Stromspeicher (Zeit-\n6. aus einer nach § 26 Absatz 2 des Erneuerbare-Ener-       gleichheit von Netzentnahme und Verbrauch) und bis\ngien-Gesetzes zu einem späteren Zeitpunkt fällig        zur Höhe der tatsächlichen Netzeinspeisung als Strom-\ngewordenen Zahlung.                                     erzeugung mit dem Stromspeicher (Zeitgleichheit von\n(2) Ergeben sich durch die Verbrauchsabrechnun-          Stromerzeugung und Netzeinspeisung bezogen auf je-\ngen der Netzbetreiber gegenüber den Netznutzern Ab-         des 15-Minuten-Intervall im Sinn des Absatzes 1) in\nweichungen gegenüber den Strommengen, die einer             Ansatz gebracht werden darf. § 46 Absatz 2 bis 4 und 5\nEndabrechnung nach § 19 zugrunde liegen, sind diese         Satz 3 ist nicht anzuwenden.\nÄnderungen bei der jeweils nächsten Abrechnung zu              (5) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verrin-\nberücksichtigen.                                            gert sich auch für die Netzentnahme von Strom, der\nzur Erzeugung von Speichergas verbraucht wird, das\nAbschnitt 2                          in das Erdgasnetz eingespeist wird, in dem Umfang\nauf null, in dem das Speichergas unter Berücksichti-\nErhebung von Umlagen in Sonderfällen                 gung der Anforderungen nach § 44b Absatz 4 Num-\nmer 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur\n§ 21                             Stromerzeugung eingesetzt und der erzeugte Strom in\nUmlageerhebung bei                        das Netz eingespeist wird.\nStromspeichern und Verlustenergie                    (6) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verrin-\n(1) Für die Netzentnahme von Strom, der in einem         gert sich ferner für die Netzentnahme von Strom auf\nKalenderjahr zum Zweck der Zwischenspeicherung in           null, der an den Betreiber eines Netzes für die allge-\neinem elektrischen, chemischen, mechanischen oder           meine Versorgung im Sinn des § 3 Nummer 17 des\nphysikalischen Stromspeicher verbraucht wird, verrin-       Energiewirtschaftsgesetzes zum Ausgleich physika-\ngert sich der Anspruch auf Zahlung der Umlagen in           lisch bedingter Netzverluste als Verlustenergie nach\ndem Umfang auf null, in dem Strom, der mit dem              § 10 der Stromnetzentgeltverordnung geliefert wird.\nStromspeicher in diesem Kalenderjahr erzeugt wird, in          (7) § 53 Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden,\nein Netz eingespeist wird. Werden in dem Stromspei-         dass die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 bis zum\ncher Strommengen, für die unterschiedlich hohe An-          31. Mai des Jahres zu erfüllen ist, das auf das Kalen-\nsprüche auf Zahlung von Umlagen bestehen, ver-              derjahr folgt, in dem diese Mitteilungspflicht zu erfüllen\nbraucht, entfällt die Pflicht zur Zahlung der Umlagen       gewesen wäre.\nin dem Verhältnis des Verbrauchs der unterschied-\nlichen Strommengen zueinander.\n§ 22\n(2) Für die Netzentnahme von Strom, der zum\nUmlageerhebung bei\nZweck der Zwischenspeicherung in einem elektri-\nelektrisch angetriebenen Wärmepumpen\nschen, chemischen, mechanischen oder physikali-\nschen Stromspeicher verbraucht wird, verringert sich           (1) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verrin-\nder Anspruch auf Zahlung der Umlagen auf null, soweit       gert sich auf null für die Netzentnahme von Strom,\ndie in dem Stromspeicher gespeicherte Energie nicht         der in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022            1279\nverbraucht wird, wenn die Wärmepumpe über einen             Unternehmens nach Abschnitt 4 dieses Gesetzes be-\neigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist.               grenzt sind.\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Netzentnah-           (2) Absatz 1 ist nur auf Einrichtungen anzuwenden,\nmen zum Verbrauch durch Betreiber von elektrisch an-        die vor dem 1. Januar 2030 in Betrieb genommen wur-\ngetriebenen Wärmepumpen,                                    den.\n1. die ein Unternehmen in Schwierigkeiten sind oder            (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Netzentnah-\n2. gegen die offene Rückforderungsansprüche auf-            men zum Verbrauch durch Letztverbraucher,\ngrund eines Beschlusses der Europäischen Kom-           1. die ein Unternehmen in Schwierigkeiten sind oder\nmission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer\n2. gegen die offene Rückforderungsansprüche auf-\nBeihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem euro-\ngrund eines Beschlusses der Europäischen Kom-\npäischen Binnenmarkt bestehen.\nmission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer\nBeihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem euro-\n§ 23\npäischen Binnenmarkt bestehen.\nUmlageerhebung bei\nAnlagen zur Verstromung von Kuppelgasen                                         § 26\n(1) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verrin-                  Anforderungen an Grünen Wasserstoff\ngert sich auf 15 Prozent für Unternehmen oder selb-\nständige Teile eines Unternehmens für den selbst ver-          Die Anforderungen an Grünen Wasserstoff werden\nbrauchten Stromanteil über 1 Gigawattstunde, der in         in einer Rechtsverordnung nach § 93 des Erneuer-\neiner Anlage erzeugt wird, die ausschließlich Strom         bare-Energien-Gesetzes festgelegt.\nmit Gichtgas, Konvertergas oder Kokereigas (Kuppel-\ngase) erzeugt, wenn das Unternehmen                                                   § 27\n1. einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen                            Berichtspflicht\nist und                                                    Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-\n2. ein Energiemanagementsystem betreibt.                    schutz prüft mögliche Auswirkungen von Einrichtungen\nzur Herstellung von Grünem Wasserstoff auf das\nAusschließlich für die Zwecke des Satzes 1 ist Erdgas\nStromnetz, insbesondere auf das Ausmaß von Netz-\nin dem Umfang als Kuppelgas anzusehen, in dem es\nengpasssituationen und den Bedarf an Netzreserve,\nzur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung erforderlich ist.\nund legt dem Bundestag hierzu bis zum 31. Dezember\n(2) Im Rahmen der Mitteilung nach § 52 Absatz 2 ist      2023 einen Bericht vor.\nzusätzlich die in der Anlage nach Absatz 1 im voran-\ngegangenen Kalenderjahr erzeugte Strommenge mit-                                   Abschnitt 4\nzuteilen.\nBesondere Ausgleichsregelung\n(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Netzentnah-\nmen zum Verbrauch durch Letztverbraucher,\nUnterabschnitt 1\n1. die ein Unternehmen in Schwierigkeiten sind oder\nAllgemeine Bestimmungen\n2. gegen die offene Rückforderungsansprüche auf-\ngrund eines Beschlusses der Europäischen Kom-                                     § 28\nmission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer\nBeihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europä-                       Zweck des Abschnitts\nischen Binnenmarkt bestehen.                               Zweck dieses Abschnitts ist die Begrenzung der\nHöhe der zu zahlenden Umlagen\n§ 24\n1. für stromkostenintensive Unternehmen, um ihre in-\n(weggefallen)                            ternationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und\nihre Abwanderung in das Ausland zu verhindern,\nAbschnitt 3                         2. für Unternehmen bei der elektrochemischen Her-\nHerstellung von Grünem Wasserstoff                     stellung von Wasserstoff, um die Entwicklung von\nTechnologien zur Wasserstoffherstellung zu unter-\n§ 25                                 stützen und eine Abwanderung der Produktion in\nUmlagebefreiung bei der                          das Ausland zu verhindern, und\nHerstellung von Grünem Wasserstoff                 3. für Schienenbahnen, für Verkehrsunternehmen mit\n(1) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verrin-             elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr\ngert sich auf null für die Netzentnahme von Strom,              und für landseitig bezogenen Strom, der von Land-\nder zur Herstellung von Grünem Wasserstoff unabhän-             stromanlagen an Seeschiffe geliefert und auf See-\ngig von dessen Verwendungszweck in einer Einrich-               schiffen verbraucht wird, um die intermodale Wett-\ntung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff ver-                bewerbsfähigkeit der Schienenbahnen, der Ver-\nbraucht wird, die über einen eigenen Zählpunkt mit              kehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bus-\ndem Netz verbunden ist. Satz 1 ist nicht in einem Ka-           sen im Linienverkehr und der Seeschifffahrt sicher-\nlenderjahr anzuwenden, in dem der Strom von einem               zustellen und zu erhalten sowie die Emissionen in\nUnternehmen oder einem selbständigen Teil eines Un-             Seehäfen zu verringern,\nternehmens verbraucht wird und die Umlagen für die-         soweit die Begrenzung mit dem Interesse der Gesamt-\nses Unternehmen oder diesen selbständigen Teil eines        heit der Stromverbraucher vereinbar ist.","1280            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\n§ 29                                               Unterabschnitt 2\nAntrag                               Stromkostenintensive Unternehmen\n(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-                                     § 30\ntrolle begrenzt die Umlagen auf Antrag abnahmestel-                   Voraussetzungen der Begrenzung\nlenbezogen\nBei einem Unternehmen, das einer Branche nach\n1. nach Maßgabe der §§ 30 bis 35 für den Strom, der         Anlage 2 zuzuordnen ist, werden die Umlagen be-\nvon stromkostenintensiven Unternehmen selbst ver-       grenzt, wenn\nbraucht wird,                                           1. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die voll\noder anteilig umlagenpflichtige und selbst ver-\n2. nach Maßgabe des § 36 für den Strom, der von Un-            brauchte Strommenge an einer Abnahmestelle, an\nternehmen bei der elektrochemischen Herstellung            der das Unternehmen einer Branche nach Anlage 2\nvon Wasserstoff selbst verbraucht wird,                    zuzuordnen ist, mehr als 1 Gigawattstunde betragen\n3. nach Maßgabe des § 37 für den Strom, der von                hat,\nSchienenbahnen selbst verbraucht wird,                  2. das Unternehmen ein Energiemanagementsystem\nbetreibt und\n4. nach Maßgabe des § 38 für den Strom, der von Ver-\n3. das Unternehmen\nkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bus-\nsen im Linienverkehr selbst verbraucht wird, und           a) energieeffizient ist, weil\naa) es alle wirtschaftlich durchführbaren Maß-\n5. nach Maßgabe des § 39 für den landseitig bezoge-\nnahmen umgesetzt hat, die in dem Energie-\nnen Strom, der von Landstromanlagen an See-\nmanagementsystem nach Nummer 2 konkret\nschiffe geliefert und auf Seeschiffen verbraucht\nidentifiziert worden sind,\nwird.\nbb) in dem Energiemanagementsystem nach\n(2) Die Antragsteller müssen unbeschadet ihrer Mit-                Nummer 2 keine wirtschaftlich durchführba-\nteilungspflicht nach § 52 dem Bundesamt für Wirt-                     ren Maßnahmen konkret identifiziert worden\nschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Antragstel-                 sind oder\nlung nach Absatz 1 mitteilen:\ncc) es in dem dem Antragsjahr vorangegangenen\n1. die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten                 Kalenderjahr mindestens 50 Prozent des\nStrommengen, für die die Umlagen begrenzt wer-                    nach diesem Gesetz für das zweite dem An-\nden, aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten und                     tragsjahr vorangegangene Jahr gewährten\nAbnahmestellen,                                                   Begrenzungsbetrags für Maßnahmen aufge-\nwendet hat, die in dem Energiemanagement-\n2. die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten                 system nach Nummer 2 konkret identifiziert\nStrommengen, die an den in Nummer 1 genannten                     worden sind; für Maßnahmen, die nicht ohne\nAbnahmestellen an Dritte weitergeleitet werden,                   eine erhebliche Unterbrechung des Produkti-\nonsablaufs umgesetzt werden können, muss\n3. den für das folgende Kalenderjahr prognostizierten                 die Auftragsvergabe an Dritte im Rahmen des\nHöchstbetrag nach § 31 Nummer 3 und 4 und                         vorgesehenen Projektablaufs in dem dem An-\ntragsjahr vorangegangenen Kalenderjahr er-\n4. die Netzbetreiber, an deren Netz die in Nummer 1                   folgt sein; soweit die aufgewendete Investi-\ngenannten Abnahmestellen unmittelbar oder mittel-                 tionssumme 50 Prozent des nach diesem\nbar angeschlossen sind.                                           Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vo-\n(3) Die Antragsteller müssen im Rahmen der Antrag-                 rangegangene Jahr gewährten Begrenzungs-\nstellung nach Absatz 1 bestätigen, dass                               betrags übersteigt, kann der überschießende\nTeil der Investitionssumme in den folgenden\n1. sie kein Unternehmen in Schwierigkeiten sind und                   vier Jahren auf die erforderliche Investitions-\nsumme angerechnet werden; Investitions-\n2. keine offenen Rückforderungsansprüche gegen sie                    summen sind nicht anrechenbar, soweit sie\naufgrund eines Beschlusses der Europäischen                       zur Erfüllung der Voraussetzungen für die\nKommission zur Feststellung der Unzulässigkeit                    Gewährung einer anderen Beihilfe als der Be-\neiner Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem                  grenzung nach § 29 geltend gemacht wer-\neuropäischen Binnenmarkt bestehen.                                den,\nDie Bestätigung nach Satz 1 muss ferner eine Selbst-           b) mindestens 30 Prozent seines Stromverbrauchs\nverpflichtung des Antragstellers enthalten, jede Ände-            durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren\nrung des Inhalts der abgegebenen Bestätigungen bis                Energien deckt oder\nzum Abschluss des Antragsverfahrens unverzüglich               c) Investitionen für Maßnahmen zur Dekarbonisie-\ndem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle                 rung des Produktionsprozesses in entsprechen-\nmitzuteilen. Wenn das Bundesamt für Wirtschaft und                der Anwendung von Buchstabe a Doppelbuch-\nAusfuhrkontrolle Vorgaben zu Form und Inhalt der An-              stabe cc getätigt hat; soweit das Unternehmen\ngaben nach den Sätzen 1 und 2 bereitstellt, müssen                einem Sektor angehört, für den die Delegierte\ndiese unter Beachtung dieser Vorgaben übermittelt                 Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom\nwerden.                                                           19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022                  1281\nÜbergangsvorschriften zur Harmonisierung der                                       § 32\nkostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten                            Nachweisführung\ngemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates                Die Nachweisführung erfolgt\n(ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8) Produkt-Bench-        1. für die Voraussetzungen nach § 30 Nummer 1 und\nmarks festlegt, müssen die Maßnahmen die                 nach § 31 sowie die Bruttowertschöpfung durch\nTreibhausgasemissionen der von diesem Unter-             a) die Stromlieferungsverträge und die Stromrech-\nnehmen hergestellten Produkte auf einen Wert                 nungen für das letzte abgeschlossene Ge-\nverringern, der unterhalb des für diese Produkte             schäftsjahr,\njeweils festgelegten Produkt-Benchmarkwertes\nb) die Angabe der jeweils im letzten abgeschlosse-\nliegt.\nnen Geschäftsjahr aus dem Netz bezogenen und\nselbst verbrauchten sowie weitergeleiteten\n§ 31                                     Strommengen,\nUmfang der Begrenzung                           c) den Prüfungsvermerk eines Prüfers, wenn eine\nDie Umlagen werden an den Abnahmestellen, an de-                Begrenzung der Umlagen nach § 31 Nummer 3\nnen das Unternehmen einer Branche nach Anlage 2                    begehrt wird; dabei ist eine Aufstellung mit fol-\nzuzuordnen ist, für den Strom, den das Unternehmen                 genden Angaben zu prüfen und dem Prüfungs-\ndort im Begrenzungszeitraum selbst verbraucht, wie                 vermerk beizufügen:\nfolgt begrenzt:                                                    aa) Angaben zum Betriebszweck und zu der Be-\n1. Die Umlagen werden für den Stromanteil bis ein-                      triebstätigkeit des Unternehmens und\nschließlich 1 Gigawattstunde nicht begrenzt (Selbst-            bb) sämtliche Bestandteile der Bruttowertschöp-\nbehalt); dieser Selbstbehalt muss im Begrenzungs-                    fung auf Grundlage der nach den Vorgaben\njahr zuerst gezahlt werden.                                          des Handelsgesetzbuchs geprüften Jahres-\nabschlüsse für die letzten drei abgeschlosse-\n2. Die Umlagen werden für den Stromanteil über 1 Gi-\nnen Geschäftsjahre;\ngawattstunde begrenzt\nauf die Prüfung sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b\na) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach                Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handels-\nAnlage 2 Liste 1 zuzuordnen ist, auf 15 Prozent              gesetzbuchs entsprechend anzuwenden; in dem\nder Umlagen und                                              Prüfungsvermerk ist darzulegen, dass die dem\nb) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach                Prüfungsvermerk beigefügte Aufstellung mit\nAnlage 2 Liste 2 zuzuordnen ist,                             hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen\nFalschangaben und Abweichungen ist; bei der\naa) auf 15 Prozent der Umlagen, wenn das Un-\nPrüfung der Bruttowertschöpfung ist eine We-\nternehmen im letzten abgeschlossenen Ge-\nsentlichkeitsschwelle von 5 Prozent ausreichend,\nschäftsjahr seinen Stromverbrauch in beson-\nderer Weise aus erneuerbaren Energien ge-            d) den Nachweis über die Klassifizierung des Unter-\ndeckt hat, oder                                          nehmens durch die statistischen Ämter der Län-\nder in Anwendung der Klassifikation der Wirt-\nbb) im Übrigen auf 25 Prozent der Umlagen.                   schaftszweige des Statistischen Bundesamtes,\n3. Die nach Nummer 2 zu zahlenden Umlagen werden                   Ausgabe 20084, und die Einwilligung des Unter-\nin Summe aller begrenzten Abnahmestellen des Un-                nehmens, dass sich das Bundesamt für Wirt-\nternehmens auf höchstens den folgenden Anteil der               schaft und Ausfuhrkontrolle von den statisti-\nBruttowertschöpfung begrenzt, die das Unterneh-                 schen Ämtern der Länder die Klassifizierung des\nmen im arithmetischen Mittel der letzten drei abge-             bei ihnen registrierten Unternehmens und seiner\nschlossenen Geschäftsjahre erzielt hat:                         Betriebsstätten übermitteln lassen kann,\na) 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung bei einem            e) im Fall der Deckung des Stromverbrauchs durch\nUnternehmen, das einer Branche nach Anlage 2                 erneuerbare Energien in besonderer Weise zu-\nListe 1 zuzuordnen ist, oder                                 sätzlich\nb) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach                aa) im Fall des Verbrauchs von aus dem Netz\nAnlage 2 Liste 2 zuzuordnen ist,                                  entnommenem Strom durch den Nachweis\nder Entwertung von Herkunftsnachweisen\naa) 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung, wenn                     für erneuerbare Energien nach § 30 der Her-\ndas Unternehmen im letzten abgeschlosse-                      kunfts- und Regionalnachweis-Durchfüh-\nnen Geschäftsjahr seinen Stromverbrauch in                    rungsverordnung oder\nbesonderer Weise durch erneuerbare Ener-\nbb) im Fall des Verbrauchs von Strom, der nicht\ngien gedeckt hat, oder\naus dem Netz entnommen wurde, durch den\nbb) im Übrigen 1 Prozent der Bruttowertschöp-                     Nachweis der zeitgleichen Erzeugung von\nfung.                                                         Strom aus erneuerbaren Energien bezogen\nauf jedes 15-Minuten-Intervall; eine mess-\n4. Die Begrenzung nach den Nummern 2 und 3 erfolgt\nund eichrechtskonforme Messung der Ist-Er-\nnur so weit, dass die von dem Unternehmen zu zah-\nzeugung und des Ist-Verbrauchs bezogen auf\nlenden Umlagen für den Stromanteil über 1 Giga-\nwattstunde den Wert von 0,05 Cent pro Kilowatt-          4\nAmtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt,\nstunde an den Abnahmestellen nicht unterschreiten;         Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden; auch zu beziehen\nder Selbstbehalt nach Nummer 1 bleibt unberührt.           über www.destatis.de.","1282              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\njedes 15-Minuten-Intervall ist zur Erfüllung              den Maßnahmen zusätzlich mit der Auftragsbe-\nder Anforderung nach diesem Doppelbuch-                   stätigung des beauftragten Dritten und im Fall,\nstaben nur erforderlich, wenn nicht schon an-             dass das Unternehmen einem der Sektoren an-\nderweitig sichergestellt ist, dass Strom                  gehört, die in der in § 20 Nummer 3 Buchstabe a\nhöchstens bis zur Höhe der tatsächlichen Er-              Doppelbuchstabe dd der genannten Delegierten\nzeugung aus erneuerbaren Energien bezogen                 Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom\nauf jedes 15-Minuten-Intervall als Verbrauch              19. Dezember 2018 aufgeführt sind, zusätzlich\nder Abnahmestelle in Ansatz gebracht wird,                mit der Aufstellung der durch die Durchführung\n2. für die Voraussetzungen nach § 30 Nummer 2 durch                   der Maßnahmen verringerten Treibhausgasemis-\ndie Angabe, dass das Unternehmen zum Ende der                      sionen; der Inhalt dieser Eigenerklärung bedarf\nAntragsfrist nach § 40 Absatz 1 über ein gültiges                  der Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle.\nDIN-EN-ISO-50001-Zertifikat, einen gültigen Eintra-\ngungs- oder Verlängerungsbescheid der EMAS-Re-                                          § 33\ngistrierungsstelle über die Eintragung in das EMAS-                       Nachweisführung auf Basis\nRegister oder einen gültigen Nachweis über den Be-                eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres\ntrieb eines Energiemanagementsystems entspre-                 Unternehmen, die bis zum 30. April des Antragsjah-\nchend DIN EN ISO 50005 oder über die Mitglied-             res noch über kein abgeschlossenes handelsrecht-\nschaft in einem angemeldeten Energieeffizienz-             liches Geschäftsjahr verfügen oder zum Zeitpunkt des\nund Klimaschutznetzwerk verfügt,                           Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres\n3. für die Voraussetzungen nach § 30 Nummer 3:                keiner Branche nach Anlage 2 zuzuordnen sind, kön-\na) für Buchstabe a Doppelbuchstabe aa durch eine           nen abweichend von § 32 Nummer 1 den Antrag auf\nEigenerklärung, dass das Unternehmen alle wirt-        Basis eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres stellen,\nschaftlich durchführbaren Maßnahmen umge-              das mit der erstmaligen Stromabnahme zu Produk-\nsetzt hat, verbunden mit der Aufstellung der           tionszwecken in einer Branche nach Anlage 2 beginnt\ndurchgeführten Maßnahmen; der Inhalt dieser            und vor Ablauf der Antragsfrist endet. Die Begren-\nEigenerklärung bedarf der Bestätigung einer prü-       zungsentscheidung ergeht unter Vorbehalt des Wider-\nfungsbefugten Stelle,                                  rufs. Nach Vollendung des ersten abgeschlossenen\nGeschäftsjahres erfolgt eine nachträgliche Überprü-\nb) für Buchstabe a Doppelbuchstabe bb durch eine           fung der Antragsvoraussetzungen und des Begren-\nEigenerklärung, dass der Bericht des Energiema-        zungsumfangs durch das Bundesamt für Wirtschaft\nnagementsystems keine wirtschaftlich durch-            und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abge-\nführbaren Maßnahmen empfohlen hat, verbun-             schlossenen Geschäftsjahres. § 32 ist im Übrigen ent-\nden mit dem Bericht des Energiemanagement-             sprechend anzuwenden.\nsystems; der Inhalt dieser Eigenerklärung bedarf\nder Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle,\n§ 34\nc) für Buchstabe a Doppelbuchstabe cc durch eine\nSelbständige Teile eines Unternehmens\nEigenerklärung, dass das Unternehmen Investi-\ntionen in dem erforderlichen Umfang getätigt              Die §§ 30 bis 33 sind für selbständige Teile eines\nhat und dass diese Investitionen nicht oder nicht      Unternehmens, das einer Branche nach Anlage 2 zu-\nin dem geltend gemachten Umfang zur Erfüllung          zuordnen ist, entsprechend anzuwenden.\nder Voraussetzungen einer anderen Beihilfe als\nder Begrenzung nach § 29 geltend gemacht wer-                                       § 35\nden, verbunden mit der Aufstellung der durchge-                       Begriffsbestimmungen des\nführten Maßnahmen einschließlich des jeweiligen                  Unterabschnitts, Branchenzuordnung\nInvestitionsvolumens, mit dem Bericht des Ener-\n(1) Im Sinn dieses Unterabschnitts ist\ngiemanagementsystems und im Fall einer erheb-\nlichen Unterbrechung des Produktionsablaufs            1. „Abnahmestelle“ die Summe aller räumlich und phy-\ndurch die umzusetzenden Maßnahmen zusätz-                  sikalisch zusammenhängenden elektrischen Ein-\nlich mit der Auftragsbestätigung des beauftrag-            richtungen einschließlich der Eigenversorgungsan-\nten Dritten; der Inhalt dieser Eigenerklärung be-          lagen eines Unternehmens, die sich auf einem in\ndarf der Bestätigung einer prüfungsbefugten                sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden\nStelle,                                                    und über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit\ndem Netz verbunden sind; sie muss über eigene\nd) für Buchstabe b durch einen Nachweis nach\nStromzähler an allen Entnahmepunkten und Eigen-\nNummer 1 Buchstabe e und\nversorgungsanlagen verfügen,\ne) für Buchstabe c durch eine Eigenerklärung, dass\n2. „Bruttowertschöpfung“ die Bruttowertschöpfung\ndas Unternehmen Investitionen in dem erforder-\ndes Unternehmens zu Faktorkosten nach der Defi-\nlichen Umfang getätigt hat und dass diese Inves-\nnition des Statistischen Bundesamtes Fachserie 4,\ntitionen nicht oder nicht in dem geltend gemach-\nReihe 4.3, Wiesbaden 20075, ohne Abzug der Per-\nten Umfang zur Erfüllung der Voraussetzungen\nsonalkosten für Leiharbeitsverhältnisse, bei Unter-\neiner anderen Beihilfe als der Begrenzung nach\nnehmen, die den Branchen mit den WZ-2008-Codes\n§ 29 geltend gemacht werden, verbunden mit der\n1011 und 1012 nach Anlage 2 zuzuordnen sind, zu-\nAufstellung der durchgeführten Maßnahmen ein-\nschließlich des jeweiligen Investitionsvolumens        5\nAmtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt,\nund im Fall einer erheblichen Unterbrechung              Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden; auch zu beziehen\ndes Produktionsablaufs durch die umzusetzen-             über www.destatis.de.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022           1283\nsätzlich ohne Abzug der Kosten, die durch den Ein-       1. für das Jahr der erstmaligen Stromabnahme zu Pro-\nsatz von Selbständigen, beispielsweise über Werk-            duktionszwecken rückwirkend für den Zeitraum ab\nverträge, im Bereich der Schlachtung einschließlich          der erstmaligen Stromabnahme und\nder Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Be-           2. für das erste und zweite Jahr nach der erstmaligen\nreich der Fleischverarbeitung entstehen; die durch           Stromabnahme zu Produktionszwecken.\nvorangegangene Begrenzungsentscheidungen her-\nvorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berech-           Nach Vollendung des ersten abgeschlossenen Ge-\nnung der Bruttowertschöpfung außer Betracht,             schäftsjahres erfolgt eine nachträgliche Überprüfung\nder Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungs-\n3. „prüfungsbefugte Stelle“ jede Stelle, die Zertifizie-     umfangs durch das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-\nrungen von Energiemanagementsystemen vorneh-             fuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen\nmen darf.                                                Geschäftsjahres.\n(2) Für die Zuordnung eines Unternehmens oder ei-\nnes selbständigen Teils eines Unternehmens zu den                              Unterabschnitt 4\nBranchen nach Anlage 2 ist der Zeitpunkt des Endes                                  Verkehr\ndes letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres maß-\ngeblich.                                                                               § 37\nSchienenbahnen\nUnterabschnitt 3\n(1) Bei einer Schienenbahn erfolgt die Begrenzung\nHerstellung von Wasserstoff                        der Umlagen nur, wenn sie nachweist, dass im letzten\nabgeschlossenen Geschäftsjahr die an der betreffen-\n§ 36                               den Abnahmestelle selbst verbrauchte Strommenge\nunmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnver-\nHerstellung von Wasserstoff\nkehr verbraucht wurde und unter Ausschluss der rück-\nin stromkostenintensiven Unternehmen\ngespeisten Energie mindestens 1 Gigawattstunde be-\n(1) Bei Unternehmen oder selbständigen Teilen ei-         trug.\nnes Unternehmens, die der Branche mit dem WZ-                   (2) Für eine Schienenbahn begrenzt das Bundesamt\n2008-Code 2011 nach Anlage 2 zuzuordnen sind und             für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abnahmestellenbe-\nbei denen die elektrochemische Herstellung von Was-          zogen die Umlagen für Strommengen, die 1 Gigawatt-\nserstoff den größten Beitrag zur gesamten Bruttowert-        stunde unter Ausschluss der rückgespeisten Strom-\nschöpfung des Unternehmens oder des selbständigen            menge übersteigen und die unmittelbar für den Fahr-\nTeils des Unternehmens leistet, werden die Umlagen           betrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht werden,\nunabhängig vom Verwendungszweck des hergestellten            auf 10 Prozent.\nWasserstoffs nach Unterabschnitt 2 mit der Maßgabe\nbegrenzt, dass § 30 Nummer 1 und § 31 Nummer 1                  (3) Abweichend von Absatz 1 können Schienenbah-\nnicht anzuwenden sind und die Zugehörigkeit der Ab-          nen, soweit sie an einem Vergabeverfahren für Schie-\nnahmestelle zu einer Branche nach Anlage 2 abwei-            nenverkehrsleistungen im Schienenpersonennahver-\nchend von § 31 nicht erforderlich ist.                       kehr teilgenommen haben oder teilnehmen werden,\nim Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs\n(2) § 33 Satz 1 ist auf Unternehmen und selbstän-         die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das\ndige Teile eines Unternehmens im Sinn des Absatzes 1         Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen\nmit der Maßgabe anzuwenden, dass sie abweichend              werden wird, auf Grund der Vorgaben des Vergabever-\nvon § 32 für die Begrenzung                                  fahrens nachweisen; die Begrenzung nach Absatz 2 er-\n1. im Jahr der erstmaligen Stromabnahme zu Produk-           folgt nur für die Schienenbahn, die in dem Vergabever-\ntionszwecken und im ersten Jahr nach der erstmali-       fahren den Zuschlag erhalten hat. Die Schienenbahn,\ngen Stromabnahme Prognosedaten übermitteln,              die den Zuschlag erhalten hat, kann nachweisen:\n1. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die\n2. im zweiten Jahr nach der erstmaligen Stromab-\nprognostizierten Stromverbrauchsmengen für das\nnahme zu Produktionszwecken Daten auf der\nfolgende Kalenderjahr auf Grund der Vorgaben des\nGrundlage eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres\nVergabeverfahrens und\nübermitteln,\n2. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des\n3. im dritten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme             Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Strom-\nzu Produktionszwecken Daten für das erste abge-              verbrauchsmengen für das bisherige laufende Ka-\nschlossene Geschäftsjahr übermitteln und                     lenderjahr und der prognostizierten Stromver-\n4. im vierten Jahr nach der erstmaligen Stromab-                 brauchsmengen für das übrige laufende Kalender-\nnahme zu Produktionszwecken Daten für das erste              jahr; die Prognose muss auf Grund der Vorgaben\nund zweite abgeschlossene Geschäftsjahr übermit-             des Vergabeverfahrens und des bisherigen tatsäch-\nteln.                                                        lichen Stromverbrauchs erfolgen.\nDie Nachweise nach § 32 Nummer 2 und 3 Buch-                    (4) Abweichend von Absatz 1 können Schienenbah-\nstabe a bis e müssen im Fall des Satzes 1 erst ab            nen, die erstmals eine Schienenverkehrsleistung im\ndem zweiten Jahr nach der erstmaligen Stromab-               Schienenpersonenfernverkehr oder im Schienengüter-\nnahme zu Produktionszwecken erbracht werden. Die             verkehr erbringen werden, nachweisen:\nBegrenzungsentscheidung ergeht in den Fällen der             1. im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs\nSätze 1 und 2 unter Vorbehalt des Widerrufs                      die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für","1284            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\ndas Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufge-         lenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die\nnommen werden wird,                                     prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Ka-\n2. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die        lenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen wer-\nprognostizierten Stromverbrauchsmengen für das          den wird, auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfah-\nfolgende Kalenderjahr und                               rens nachweisen; die Begrenzung nach Absatz 1 er-\nfolgt nur für das Verkehrsunternehmen, das in dem\n3. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des             Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten hat. Das Ver-\nFahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Strom-         kehrsunternehmen, das den Zuschlag erhalten hat,\nverbrauchsmengen für das bisherige laufende Ka-         kann nachweisen:\nlenderjahr und der prognostizierten Stromver-\nbrauchsmengen für das übrige laufende Kalender-         1. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die\njahr.                                                       prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das\nfolgende Kalenderjahr auf Grund der Vorgaben des\nDie Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vorbehalt              Vergabeverfahrens und\nder Nachprüfung. Sie kann auf Grundlage einer Nach-\nprüfung aufgehoben oder geändert werden. Die nach-          2. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des\nträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen                Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Strom-\nund des Begrenzungsumfangs erfolgt nach Vollendung              verbrauchsmengen für das bisherige laufende Ka-\ndes Kalenderjahres, für das die Begrenzungsentschei-            lenderjahr und der prognostizierten Stromver-\ndung wirkt, durch das Bundesamt für Wirtschaft und              brauchsmengen für das übrige laufende Kalender-\nAusfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlosse-             jahr; die Prognose muss auf Grund der Vorgaben\nnen Kalenderjahres.                                             des Vergabeverfahrens und des bisherigen tatsäch-\nlichen Stromverbrauchs erfolgen.\n(5) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 ist § 33 Satz 1\nentsprechend anzuwenden.                                       (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Ver-\nkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen\n(6) § 32 Nummer 1 Buchstabe a und b ist entspre-\nim Linienverkehr, die erstmals eine Verkehrsleistung\nchend anzuwenden.\nim Linienfernverkehr erbringen werden, nachweisen:\n(7) Im Sinn dieses Paragrafen ist\n1. im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs\n1. „Abnahmestelle“ die Summe der Verbrauchsstellen              die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für\nfür den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr des              das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufge-\nUnternehmens und                                            nommen werden wird,\n2. „Aufnahme des Fahrbetriebs“ der erstmalige Ver-          2. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die\nbrauch von Strom zu Fahrbetriebszwecken.                    prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das\nfolgende Kalenderjahr und\n§ 38\n3. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des\nVerkehrsunternehmen mit                           Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Strom-\nelektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr                verbrauchsmengen für das bisherige laufende Ka-\n(1) Bei einem Verkehrsunternehmen mit elektrisch             lenderjahr und der prognostizierten Stromver-\nbetriebenen Bussen im Linienverkehr werden die Um-              brauchsmengen für das übrige laufende Kalender-\nlagen auf 20 Prozent begrenzt, wenn es nachweist,               jahr.\ndass im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die           Die Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vorbehalt\nan der betreffenden Abnahmestelle selbst verbrauchte        der Nachprüfung. Sie kann auf Grundlage einer Nach-\nStrommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb elektrisch       prüfung aufgehoben oder geändert werden. Die nach-\nbetriebener Busse im Linienverkehr verbraucht wurde         trägliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen\nund unter Ausschluss der in das Netz rückgespeisten         und des Begrenzungsumfangs erfolgt nach Vollendung\nEnergie mindestens 100 Megawattstunden betrug. Die          des Kalenderjahres, für das die Begrenzungsentschei-\nBegrenzung nach Satz 1 erfolgt nur, soweit diese Be-        dung wirkt, durch das Bundesamt für Wirtschaft und\ngrenzung und alle sonstigen Beihilfen, die dem Unter-       Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlosse-\nnehmen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013           nen Kalenderjahres. Dieser Absatz ist ebenfalls für Ver-\nder Kommission vom 18. Dezember 2013 über die An-           kehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen\nwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die       anzuwenden, die erstmals eine Verkehrsleistung im Li-\nArbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-         niennahverkehr erbringen werden und nicht unter Ab-\nBeihilfen (ABl. L 352/1 vom 24.12.2013) in dem An-          satz 2 fallen.\ntragsjahr und in den beiden dem Antragsjahr vorange-\ngangenen Steuerjahren gewährt worden sind, den Be-             (4) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 ist § 33 Satz 1\ntrag von 200 000 Euro nicht überschreiten. Als dem          entsprechend anzuwenden.\nUnternehmen gewährte Beihilfen im Sinn dieses Ab-              (5) § 32 Nummer 1 Buchstabe a und b ist entspre-\nsatzes gelten alle Beihilfen, die dem Unternehmen im        chend anzuwenden. Die Nachweisführung für die Vo-\nSinn des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU)            raussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfolgt durch eine\nNr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember               Eigenerklärung, in der das Unternehmen\n2013 gewährt werden.                                        1. sämtliche Beihilfen angibt, die ihm aufgrund der\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Ver-               Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission\nkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen              vom 18. Dezember 2013 in den beiden dem An-\nim Linienverkehr, soweit sie an einem Vergabeverfah-            tragsjahr vorangegangenen Steuerjahren und im\nren für Verkehrsleistungen im Straßenpersonenverkehr            Antragsjahr bis zur Antragstellung gewährt worden\nteilgenommen haben oder teilnehmen werden, im Ka-               sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022              1285\n2. sich verpflichtet, ab der Antragstellung und bis zum           auch die Einhausung, die Verteiler- und Übergabe-\nEnde des Jahres, in dem der Begrenzungsbescheid               einrichtungen und der Anschluss an das öffentliche\nergeht, keine sonstigen Beihilfen aufgrund der Ver-           Stromnetz,\nordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom\n2. „Seeschiff“ von einer Klassifikationsgesellschaft als\n18. Dezember 2013 in Anspruch zu nehmen, die\nSeeschiff zugelassenes betriebenes Fahrzeug mit\nden zulässigen Gesamtbetrag aller Beihilfen auf-\nAusnahme der privaten nichtgewerblichen Schiffe.\ngrund dieser Verordnung von 200 000 Euro über-\nsteigen würden, und\nUnterabschnitt 5\n3. bestätigt, dass es keinem Förderausschluss\nnach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.                                Verfahren\n1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember\n2013 unterliegt.                                                                   § 40\n(6) Im Sinn dieses Paragrafen ist oder sind                      Antragstellung und Entscheidungswirkung\n1. „Abnahmestelle“ die Summe der Verbrauchsstellen               (1) Der Antrag nach § 29 ist jeweils bis zum 30. Juni\nfür den Fahrbetrieb im Linienverkehr des Unterneh-        eines Jahres für das folgende Kalenderjahr zu stellen.\nmens,                                                     Abweichend von Satz 1 können bis zum 30. September\n2. „Aufnahme des Fahrbetriebs“ der erstmalige Ver-            eines Jahres für das folgende Kalenderjahr gestellt\nbrauch von Strom zu Fahrbetriebszwecken,                  werden:\n3. „Busse“ Obusse nach § 4 Absatz 3 des Personen-             1. Anträge nach § 33 Satz 1,\nbeförderungsgesetzes oder Kraftomnibusse nach             2. Anträge nach § 36,\n§ 4 Absatz 4 Nummer 2 des Personenbeförderungs-\ngesetzes,                                                 3. Anträge nach § 37 Absatz 3 bis 5,\n4. „elektrisch betriebene Busse“ Busse mit einem              4. Anträge nach § 38 Absatz 3 bis 5,\nelektrischen Antrieb ohne zusätzlichen Verbren-           5. Anträge nach § 39.\nnungsmotor,\nAnträge nach § 36 für die Begrenzung im Jahr der erst-\n5. „Linienverkehr“ Linienverkehr nach § 42 des Perso-         maligen Stromentnahme zu Produktionszwecken sind\nnenbeförderungsgesetzes,                                  bis zum 30. September desselben Jahres zu stellen.\n6. „Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen\n(2) Wird eine Begrenzung nach § 31 Nummer 3 be-\nBussen im Linienverkehr“ Unternehmen, die in ei-\nantragt, ist dem Antrag nach Absatz 1 der Prüfungs-\nnem genehmigten Linienverkehr Busse einsetzen.\nvermerk nach § 32 Nummer 1 Buchstabe c beizufügen;\nfür diese Beifügung ist die Frist nach Absatz 1 Satz 1\n§ 39\neine materielle Ausschlussfrist. Einem Antrag nach Ab-\nLandstromanlagen                         satz 1 müssen die übrigen in den §§ 30 bis 34, 36, 37, 38\n(1) Bei einer Landstromanlage erfolgt die Begren-          oder 39 genannten Unterlagen beigefügt werden.\nzung der Umlagen auf 20 Prozent, wenn sie nachweist,             (3) Wenn die Übertragungsnetzbetreiber nach § 11\ndass                                                          veröffentlicht haben, dass sie im folgenden Kalender-\n1. die Landstromanlage ausschließlich Strom an See-           jahr eine Umlage erheben werden, die sie im laufenden\nschiffe liefert,                                          Kalenderjahr nicht erhoben haben, können Anträge\n2. die Belieferung eines Seeschiffes an dem Liegeplatz        nach diesem Abschnitt abweichend von den Absät-\nnicht dauerhaft für einen längeren Zeitraum ange-         zen 1 und 2 auch noch innerhalb von zwei Monaten\nlegt ist und                                              nach der Veröffentlichung der Übertragungsnetzbetrei-\nber gestellt werden. Für die Beifügung des Prüfungs-\n3. im letzten Kalenderjahr die Strommenge, die die            vermerks nach § 32 Nummer 1 Buchstabe c ist die\nLandstromanlage an Seeschiffe geliefert hat und           Frist nach Satz 1 keine materielle Ausschlussfrist.\ndie auf den Seeschiffen verbraucht worden ist, mehr\nals 100 Megawattstunden betragen hat.                        (4) Der Antrag muss elektronisch über das vom\nBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einge-\n(2) § 32 Nummer 1 Buchstabe a ist entsprechend\nrichtete Portal gestellt werden. Das Bundesamt für\nanzuwenden.\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird ermächtigt, Aus-\n(3) Für Landstromanlagen, die erstmals Strom an            nahmen von der Pflicht zur elektronischen Antragstel-\nSeeschiffe liefern, ist § 37 Absatz 4 entsprechend an-        lung nach Satz 1 durch Allgemeinverfügung, die im\nzuwenden.                                                     Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, verbindlich\n(4) Im Sinn dieses Paragrafen ist                          festzulegen.\n1. „Landstromanlage“ jeder Rechtsträger, der die Ge-             (5) Die Entscheidung ergeht mit Wirkung gegenüber\nsamtheit der technischen Infrastruktur betreibt, die      der antragstellenden Person, dem Netznutzer, dem\nsich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet           zuständigen Netzbetreiber und dem regelverantwort-\nan demselben Entnahmepunkt in oder an einem Ha-           lichen Übertragungsnetzbetreiber. Sie wirkt jeweils für\nfen befindet und mit der Seeschiffe den Strom für ihr     das dem Antragsjahr folgende Kalenderjahr. Das Bun-\nBordnetz von Land aus beziehen können; sie muss           desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann durch\nals Abnahmestelle über eigene Stromzähler am Ent-         Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt\nnahmepunkt, Eigenversorgungsanlagen und Über-             zu machen ist, festlegen, ab welchem Zeitpunkt und\ngabepunkte verfügen; neben den erforderlichen             unter welchen Voraussetzungen die Entscheidung\nelektrotechnischen Komponenten gehören hierzu             elektronisch erlassen werden kann.","1286            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\n(6) Ergeht die Begrenzungsentscheidung nach             tragsrelevanter Daten berechtigt; die betroffenen Be-\n§ 31 Nummer 4, sind die begrenzten Umlagen jeweils          hörden sind zur Mitwirkung verpflichtet.\nihrer Höhe nach auszuweisen; die Höhen sind dabei so\nfestzusetzen, dass das Verhältnis der begrenzten Um-\nlagen dem Verhältnis der unbegrenzten Umlagen im                                        § 44\nBegrenzungsjahr entspricht.\nEvaluierung, Weitergabe von Daten\n§ 41\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kli-\nÜbertragung von Begrenzungsbescheiden                maschutz und das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-\nfuhrkontrolle evaluieren laufend die §§ 29 bis 43. Sie\n(1) Wenn die wirtschaftliche und organisatorische\nkönnen sich hierbei von Dritten unterstützen lassen.\nEinheit einer begrenzten Abnahmestelle nahezu voll-\nständig auf ein anderes Unternehmen übergeht, über-\n(2) Antragsteller und Begünstigte, die eine Entschei-\nträgt auf Antrag beider Unternehmen das Bundesamt\ndung nach § 29 Absatz 1 beantragen oder erhalten ha-\nfür Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Begrenzungs-\nben, müssen bei der Evaluierung nach Absatz 1 mit-\nbescheid auf das die Abnahmestelle übernehmende\nwirken. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-\nUnternehmen. Eine Übertragung des Begrenzungsbe-\ntrolle kann zum Zweck der Evaluierung nach Absatz 1\nscheides kann nur im Umfang der Begrenzung nach\nSatz 1 von Antragstellern und Begünstigten Auskunft\n§ 31 Nummer 2 erfolgen. Bereits erfolgte Zahlungen\nverlangen\nauf den Selbstbehalt nach § 31 Nummer 1 werden\nauf die Zahlungsverpflichtung des Bescheidempfän-           1. über sämtliche von ihnen selbst verbrauchten\ngers angerechnet. Die Pflicht des übernehmenden Un-             Strommengen, auch solche, die nicht von der Be-\nternehmens zur Zahlung der Umlagen besteht nur                  grenzungsentscheidung erfasst sind, um eine\ndann, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-                Grundlage für die Entwicklung von Effizienzanforde-\nfuhrkontrolle den Antrag auf Übertragung des Begren-            rungen zu schaffen,\nzungsbescheides ablehnt. In diesem Fall beginnt die\nZahlungspflicht der Umlagen ab dem Zeitpunkt der            2. über mögliche und umgesetzte effizienzsteigernde\nRechtswirksamkeit der Übernahme der Abnahmestelle.              Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen, die durch\n(2) Absatz 1 ist auf Antragsteller, die keine Unter-        den Betrieb des Energiemanagementsystems zur\nnehmen sind, entsprechend anzuwenden.                           Verbesserung der Energieeffizienz aufgezeigt wur-\nden, und über mögliche und umgesetzte Maßnah-\n§ 42                                  men zur Dekarbonisierung des Produktionsprozes-\nses,\nRücknahme der Entscheidung\nDie Entscheidung nach § 29 ist mit Wirkung auch für     3. über die an Seeschiffe gelieferten Strommengen\ndie Vergangenheit zurückzunehmen, wenn bekannt                  einschließlich der Angaben über Schiffstyp und\nwird, dass bei ihrer Erteilung die Voraussetzungen              Bruttoraumzahl der belieferten Schiffe und\nnach diesem Gesetz nicht vorlagen.\n4. über weitere Informationen, die zur Evaluierung und\nFortschreibung der §§ 29 bis 43 erforderlich sind.\n§ 43\nAuskunfts- und Betretungsrecht, Datenabgleich            Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\nkann die Art der Auskunftserteilung nach Satz 2 näher\n(1) Zum Zweck der Prüfung der gesetzlichen Vo-\nausgestalten.\nraussetzungen sind die Bediensteten des Bundesam-\ntes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dessen Be-\n(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-\nauftragte befugt, von den für die Begünstigten han-\ntrolle ist berechtigt, die für die Antragsbearbeitung er-\ndelnden natürlichen Personen für die Prüfung erforder-\nhobenen Daten und die nach Absatz 2 Satz 2 erhobe-\nliche Auskünfte zu verlangen, innerhalb der üblichen\nnen Daten dem Bundesministerium für Wirtschaft und\nGeschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einzu-\nKlimaschutz zu Zwecken der Rechts- und Fachaufsicht\nsehen und zu prüfen sowie Betriebs- und Geschäfts-\nsowie zu Zwecken der Evaluierung und Fortschreibung\nräume sowie die dazugehörigen Grundstücke der be-\nder §§ 29 bis 43 in nicht personenbezogener Form zu\ngünstigten Personen während der üblichen Geschäfts-\nübermitteln. Das Bundesministerium für Wirtschaft und\nzeiten zu betreten. Die für die Begünstigten handeln-\nKlimaschutz darf die nach Satz 1 erlangten Daten an\nden natürlichen Personen müssen die verlangten Aus-\nbeauftragte Dritte zu Zwecken der Evaluierung nach\nkünfte erteilen und die Unterlagen zur Einsichtnahme\nAbsatz 1 übermitteln. Daten, die Betriebs- und Ge-\nvorlegen. Zur Auskunft Verpflichtete können die Aus-\nschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen an beauftragte\nkunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwor-\nDritte ohne Geheimhaltungsvereinbarung nur übermit-\ntung sie selbst oder in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3\ntelt werden, wenn ein Bezug zu dem Unternehmen\nder Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige der\nnicht mehr hergestellt werden kann.\nGefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfah-\nrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\n(4) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-\naussetzen würde.\ntrolle ist berechtigt, den Namen, die Branchenzuord-\n(2) Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen Ver-        nung, die Postleitzahl und den Ort des begünstigten\nfahren anderer Behörden betreffen, ist das Bundesamt        Unternehmens und der begünstigten Abnahmestelle\nfür Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zum Abgleich an-        zu veröffentlichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022            1287\nAbschnitt 5                             (4) Erfolgt eine Schätzung nach Absatz 3, muss die\nMitteilung nach § 52 Absatz 2 um die folgenden Anga-\nAbgrenzung, Messung\nben ergänzt werden:\nund Schätzung von Strommengen\n1. die Angabe, ob und welche Strommengen im Wege\n§ 45                                 einer Schätzung abgegrenzt wurden,\nGeringfügige Stromverbräuche Dritter               2. die Höhe des jeweiligen Umlagesatzes, der für diese\nStromverbräuche einer anderen Person sind den                Strommengen jeweils zu zahlen ist,\nStromverbräuchen des Letztverbrauchers zuzurech-            3. die Art, maximale Leistungsaufnahme und Anzahl\nnen, wenn sie                                                   der Stromverbrauchseinrichtungen, in denen die\n1. geringfügig sind,                                            nach Nummer 1 geschätzten Strommengen ver-\n2. üblicherweise und im konkreten Fall nicht gesondert          braucht wurden,\nabgerechnet werden und                                  4. die Betreiber der nach Nummer 3 anzugebenden\n3. verbraucht werden                                            Stromverbrauchseinrichtungen,\na) in den Räumlichkeiten, auf dem Grundstück oder       5. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 eine nach-\ndem Betriebsgelände des Letztverbrauchers und            vollziehbare Begründung, weshalb die messtechni-\nb) im Fall einer gewerblichen Nutzung zur Erbrin-           sche Abgrenzung technisch unmöglich oder mit un-\ngung einer Leistung der anderen Person gegen-            vertretbarem Aufwand verbunden ist, und\nüber dem Letztverbraucher oder des Letztver-         6. eine Darlegung der Methode der Schätzung, die\nbrauchers gegenüber der anderen Person.                  umfassende Angaben enthält, wie im Sinn des Ab-\nsatzes 3 Satz 3 sichergestellt wird, dass aufgrund\n§ 46                                 der Schätzung auf die gesamte Strommenge nicht\nMessung und Schätzung                           weniger Umlage gezahlt wird als im Fall einer Ab-\n(1) Strommengen, für die Umlagen zu zahlen sind,             grenzung durch mess- und eichrechtskonforme\nsind durch mess- und eichrechtskonforme Messein-                Messeinrichtungen.\nrichtungen zu erfassen. Wenn für Strommengen nur            Sind die nach Satz 1 Nummer 3 und 4 zu tätigenden\nanteilige oder keine Umlagen zu zahlen sind, sind diese     Angaben nach den Umständen des Einzelfalls mit un-\nStrommengen von Strommengen, die einer Pflicht zur          vertretbarem Aufwand verbunden oder unmöglich, ge-\nZahlung einer Umlage in anderer Höhe unterliegen,           nügt insoweit die nachvollziehbare Begründung dieser\ndurch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtun-          Umstände, verbunden mit hinreichenden Angaben zur\ngen abzugrenzen.                                            Plausibilisierung der nach Satz 1 Nummer 1 angegebe-\n(2) Einer Abgrenzung von Strommengen durch               nen Strommengen. Die Netzbetreiber können auf eine\nmess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen be-          Übermittlung der Angaben nach Satz 1 Nummer 3\ndarf es abweichend von Absatz 1 Satz 2 nicht, wenn          und 4 im Rahmen der Mitteilung nach § 52 verzichten;\ndabei bleibt eine Nacherhebung unbenommen.\n1. für die gesamte Strommenge der innerhalb dieser\nStrommenge geltende höchste Umlagesatz geltend             (5) Bei der Berechnung der aus dem Netz entnom-\ngemacht wird oder                                       menen und selbst verbrauchten Strommengen darf un-\n2. die Abgrenzung technisch unmöglich oder mit un-          abhängig davon, ob hierfür nach den Bestimmungen\nvertretbarem Aufwand verbunden ist und auch eine        dieses Teils volle oder verringerte Umlagen zu zahlen\nAbrechnung nach Nummer 1 aufgrund der Menge             sind, Strom höchstens bis zu der Höhe der tatsächli-\ndes privilegierten Stroms, für den in Ermangelung       chen Netzentnahme, bezogen auf jedes 15-Minuten-\nder Abgrenzung der innerhalb dieser Strommenge          Intervall (Zeitgleichheit von Netzentnahme und Ver-\ngeltende höchste Umlagesatz anzuwenden wäre,            brauch), berücksichtigt werden. Eine mess- und eich-\nnicht wirtschaftlich zumutbar ist.                      rechtskonforme Messung der Netzentnahme und des\nIst-Verbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Inter-\n(3) In den Fällen von Absatz 2 Nummer 2 sind die         vall, ist zur Erfüllung der Anforderung nach Satz 1 nur\njeweiligen Strommengen durch eine Schätzung abzu-           erforderlich, wenn nicht schon anderweitig sicherge-\ngrenzen. Diese Schätzung hat in sachgerechter und in        stellt ist, dass Strom höchstens bis zur Höhe der ag-\neiner für einen nicht sachverständigen Dritten jederzeit    gregierten Netzentnahme, bezogen auf jedes 15-Minu-\nnachvollziehbaren und nachprüfbaren Weise zu erfol-         ten-Intervall, als selbst verbraucht in Ansatz gebracht\ngen. Bei der Schätzung muss sichergestellt werden,          wird. Wenn in den Fällen von Absatz 2 Nummer 2 auch\ndass auf die gesamte Strommenge nicht weniger Um-           mittels einer Schätzung sichergestellt werden kann,\nlagen gezahlt werden als im Fall einer Abgrenzung           dass nur Strom bis zur Höhe der aggregierten Netzent-\ndurch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtun-          nahme, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall, als\ngen. Die Anforderung nach Satz 3 ist insbesondere er-       selbst verbraucht in Ansatz gebracht wird, sind die Ab-\nfüllt, wenn bei den jeweiligen voneinander abzugren-        sätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden.\nzenden Strommengen mit unterschiedlicher Umlagen-\nhöhe zur Bestimmung der Strommenge, für die im Ver-            (6) Ausschließlich für die Zwecke des Antragsver-\ngleich der höchste Umlagesatz anzuwenden ist, die           fahrens nach Abschnitt 4 dieses Teils sind die Ab-\nmaximale Leistungsaufnahme der betreffenden Strom-          sätze 1 bis 5 sowie § 45 für den zu erbringenden Nach-\nverbrauchseinrichtung mit der Summe der vollen Zeit-        weis der aus dem Netz entnommenen und selbst ver-\nstunden des jeweiligen Kalenderjahres multipliziert         brauchten Strommengen mit der Maßgabe entspre-\nwird.                                                       chend anzuwenden, dass","1288              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\n1. nach Absatz 1 Satz 2 auch durch den Antragsteller          rate Konten führen. Sämtliche zahlungswirksamen Ein-\nselbst verbrauchte Strommengen von an Dritte wei-         nahmen und Ausgaben nach Satz 1 sind über diese\ntergeleiteten Strommengen abzugrenzen sind,               Konten abzuwickeln. § 47 Absatz 2 Satz 1 und 2 ist\n2. es nach Absatz 2 Nummer 1 keiner Abgrenzung be-            entsprechend anzuwenden.\ndarf, wenn die gesamte Strommenge vom Antrag-\nsteller nicht als Selbstverbrauch geltend gemacht                               Abschnitt 2\nwird,                                                         Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten\n3. die Angaben nach Absatz 4 dem Bundesamt für\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitgeteilt werden                                   § 49\nmüssen und                                                                       Grundsatz\n4. eine Schätzung nach § 104 Absatz 10 des Erneuer-              Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, Netzbetrei-\nbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember             ber, Letztverbraucher, Netznutzer und Elektrizitätsver-\n2022 geltenden Fassung nicht unter der Bedingung          sorgungsunternehmen müssen einander die für den\nder Einhaltung von § 62b des Erneuerbare-Ener-            Ausgleich nach Teil 4 erforderlichen Angaben, insbe-\ngien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 gelten-         sondere die in den §§ 50 bis 52 genannten Angaben,\nden Fassung ab dem 1. Januar 2022 steht und auch          unverzüglich zur Verfügung stellen, soweit in den nach-\nfür Strommengen erfolgen kann, die nach dem               folgenden Bestimmungen keine abweichenden Fristen\n31. Dezember 2016 oder in dem Fall, dass das Ge-          bestimmt sind. § 20 ist entsprechend anzuwenden.\nschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, in dem letz-\nten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor der Antrag-                                   § 50\nstellung, in jedem Fall aber vor dem 1. Januar 2023\nverbraucht wurden.                                                         Verteilernetzbetreiber\nVerteilernetzbetreiber müssen ihrem vorgelagerten\nTeil 5                               Übertragungsnetzbetreiber übermitteln:\nKontoführungs-, Mitteilungs-                           1. unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, die fol-\nund Veröffentlichungspflichten                             genden Angaben zusammengefasst:\na) die tatsächlich geleisteten Zahlungen für\nAbschnitt 1                                  aa) Strom aus erneuerbaren Energien und Gru-\nKontoführung und gesonderte Buchführung                             bengas nach § 19 Absatz 1 des Erneuer-\nbare-Energien-Gesetzes oder nach den Be-\n§ 47                                          stimmungen früherer Fassungen des Er-\nneuerbare-Energien-Gesetzes, die § 19 Ab-\nKontoführung und gesonderte                                 satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nBuchführung der Übertragungsnetzbetreiber                           entsprechen,\n(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jeweils                 bb) die Bereitstellung von installierter Leistung\nein separates Bankkonto für die Aufgaben nach dem                        nach § 50 in der für die jeweilige Anlage gel-\nErneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-                         tenden Fassung des Erneuerbare-Energien-\nKopplungsgesetz einschließlich der Zahlungen nach                        Gesetzes,\ndiesem Gesetz führen. Sämtliche zahlungswirksamen\nEinnahmen und Ausgaben nach Anlage 1 und den                        cc) KWK-Strom aus Anlagen nach den §§ 6, 8a,\nTeilen 3 und 4 sind über dieses Bankkonto abzuwi-                        8b, 9 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsge-\nckeln.                                                                   setzes oder nach den Bestimmungen frühe-\nrer Fassungen des Kraft-Wärme-Kopplungs-\n(2) Die Einnahmen und Ausgaben nach Anlage 1                          gesetzes, die den genannten Bestimmungen\nund den Teilen 3 und 4 sind von den Einnahmen und                        entsprechen,\nAusgaben der sonstigen Tätigkeitsbereiche des Über-\ntragungsnetzbetreibers eindeutig abzugrenzen. Hierzu                dd) die Boni nach den §§ 7a bis 7c des Kraft-\nist eine gesonderte Buchführung einzurichten. Diese                      Wärme-Kopplungsgesetzes,\nmuss es ermöglichen, diejenigen Einnahmen und Aus-               b) die Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach\ngaben nach Anlage 1, bei denen es sich um nicht zah-                § 13 Absatz 2,\nlungswirksame Kosten handelt, nachvollziehbar abzu-              c) die Höhe der Erlöse oder vermiedenen Aufwen-\nleiten. Zu den nicht zahlungswirksamen Kosten zählen                dungen aus der Verwertung des nach § 4 Ab-\ninsbesondere Abschreibungen für Infrastruktur der In-               satz 2 Satz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset-\nformationstechnologie und Zuführungen zu Pensions-                  zes kaufmännisch abgenommenen KWK-Stroms,\nrückstellungen.\nd) die umlagenpflichtigen Netzentnahmen und der\n§ 48                                     jeweils anzuwendende Umlagensatz,\nKontoführung und gesonderte                         e) die Höhe der Einnahmen aus Zahlungen nach\nBuchführung der Verteilernetzbetreiber                      den §§ 52 und 55b des Erneuerbare-Energien-\nGesetzes,\nDie Verteilernetzbetreiber müssen für Zahlungen\nnach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem                     f) die Höhe der durch Aufrechnung erloschenen\nKraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie für die auszu-                    Forderungen sowie\ngleichenden Offshore-Anbindungskosten einschließ-                g) die sonstigen für den Ausgleich nach Teil 4 erfor-\nlich der Zahlungen nach diesem Gesetz jeweils sepa-                 derlichen Angaben,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022              1289\n2. bis zum 31. Mai eines Jahres                                f) die sonstigen für die Prognose der Umlagenhö-\nhen und der monatlichen Abschlagszahlungen\na) einzeln sowie zusammengefasst die Endabrech-\nerforderlichen Angaben.\nnungen für die Zahlungen nach dem Erneuer-\nbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-\n§ 51\nKopplungsgesetz für das jeweils vorangegan-\ngene Kalenderjahr für jede Anlage im Sinn des                       Übertragungsnetzbetreiber\n§ 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Geset-            (1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen auf ihrer\nzes, wobei § 24 Absatz 3 des Erneuerbare-Ener-       gemeinsamen Internetseite veröffentlichen:\ngien-Gesetzes entsprechend anzuwenden ist,\n1. unverzüglich nach ihrer Übermittlung die Angaben\nund jede KWK-Anlage im Sinn des § 2 Num-\nnach den §§ 49, 50 und 52 einschließlich der Anga-\nmer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes un-\nben zu den unmittelbar an ihr Netz angeschlosse-\nter Angabe insbesondere, soweit einschlägig,\nnen Anlagen,\naa) der Nummern im Register,                         2. bis zum 15. September eines Kalenderjahres\nbb) der relevanten Strommengen,                          a) die Angaben und die Endabrechnungen im Sinn\ncc) der vermiedenen Netzentgelte, soweit sie                des § 50 Nummer 1 und 2 für Anlagen, die un-\nnach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der                  mittelbar oder mittelbar an ihr Netz angeschlos-\nStromnetzentgeltverordnung nicht an Anla-               sen sind,\ngenbetreiber gewährt werden und nach                 b) die Endabrechnungen für die Umlagen, die\n§ 120 des Energiewirtschaftsgesetzes in Ver-            aa) nach § 12 Absatz 1 unmittelbar von den\nbindung mit § 18 Absatz 2 und 3 der Strom-                  Übertragungsnetzbetreibern bei der Berech-\nnetzentgeltverordnung ermittelt worden sind,                nung der Netzentgelte als jeweils eigenstän-\nund                                                         diger Aufschlag auf die Netzentnahme erho-\ndd) der seit Aufnahme des Dauerbetriebs er-                     ben werden,\nreichten Anzahl an Vollbenutzungsstunden                bb) nach § 12 Absatz 2 oder Absatz 3 unmittelbar\nim Fall von Zahlungen nach dem Kraft-Wär-                   von den Übertragungsnetzbetreibern als ei-\nme-Kopplungsgesetz,                                         genständige Umlage erhoben werden,\nb) einzeln sowie zusammengefasst die Endabrech-             c) zusammengefasst für jeden Verteilernetzbetrei-\nnungen für die Umlagen für das jeweils vorange-             ber\ngangene Kalenderjahr für jeden Netznutzer, unter\naa) die Endabrechnungen nach § 50 Nummer 2\nAngabe insbesondere, soweit einschlägig,\nBuchstabe a sowie die Zahlungen nach § 13\naa) der Nummern im Register,                                    Absatz 1 und\nbb) der Netzentnahmen aus ihrem Netz insge-                 bb) die Endabrechnungen nach § 50 Nummer 2\nsamt und                                                    Buchstabe b,\ncc) im Fall von Netzentnahmen, für die eine Ver-     3. unverzüglich nach dem 30. September eines Kalen-\nringerung der Umlagen in Anspruch genom-             derjahres einen Bericht über die Ermittlung der ih-\nmen wurde, der Netzentnahmen aufge-                  nen nach den §§ 49, 50 und 52 mitgeteilten Daten\nschlüsselt nach Entnahmestelle und Letztver-         und\nbraucher,                                        4. bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres\nc) die sonstigen für die Jahresendabrechnung des            a) die Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs,\nBelastungsausgleichs des vorangegangenen Ka-                des KWKG-Finanzierungsbedarfs und der Off-\nlenderjahres erforderlichen Angaben,                        shore-Anbindungskosten und\n3. bis zum 31. August eines Kalenderjahres                     b) den Wert des Abzugs für Strom aus ausgeförder-\nten Anlagen nach § 53 Absatz 2 des Erneuerba-\na) die für das folgende Kalenderjahr prognostizier-            re-Energien-Gesetzes für das folgende Kalender-\nten KWK-Strommengen für Anlagen nach den                    jahr.\n§§ 6, 9 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsge-\n(2) Bei der Veröffentlichung nach Absatz 1 Num-\nsetzes,\nmer 4 Buchstabe a sind auch anzugeben:\nb) die für das folgende Kalenderjahr prognostizier-\n1. die Datengrundlagen, Annahmen, Rechenwege, Be-\nten KWK-Strommengen für Anlagen nach den\nrechnungen und Endwerte, die in die Ermittlung der\n§§ 8a und 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset-\njeweiligen Finanzierungsbedarfe nach Absatz 1\nzes sowie die Höhe der entsprechenden Aus-\nNummer 4 Buchstabe a eingeflossen sind, und\nschreibungszuschläge,\n2. eine Prognose, wie sich der Differenzbetrag nach\nc) die für das folgende Kalenderjahr prognostizier-         Anlage 1 Nummer 1.2 auf verschiedene Gruppen\nten auszuzahlenden Boni nach den §§ 7a bis 7c            von Netznutzern verteilt.\ndes Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,\n(3) Bei der Veröffentlichung nach den Absätzen 1\nd) die Summe der prognostizierten Netzentnahmen         und 2\naus ihrem Netz,\n1. dürfen Standortangaben zu Straße, Hausnummer,\ne) die prognostizierten umlagenpflichtigen Netzent-         Flurstückbezeichnungen und Geokoordinaten von\nnahmen aus ihrem Netz, für die sie zur Umlage-           Anlagen mit einer installierten Leistung bis ein-\nerhebung berechtigt sind, und                            schließlich 30 Kilowatt nicht veröffentlicht werden,","1290            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\n2. dürfen Angaben zu Anlagenbetreibern, die natürli-        4. Änderungen, die für die Beurteilung, ob die Voraus-\nche Personen sind, nicht veröffentlicht werden und          setzungen einer Verringerung der Umlagen nach\n3. müssen Angaben, die im Register im Internet veröf-           den Nummern 1 bis 3 weiterhin vorliegen, relevant\nfentlicht werden, nicht veröffentlicht werden, wenn         sind oder sein können, sowie der Zeitpunkt, zu dem\ndie Veröffentlichung unter Angabe der eindeutigen           die Änderungen eingetreten sind.\nNummern im Register erfolgt; die verbleibenden an-      Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Angaben bereits\nlagenbezogenen Angaben müssen in Verbindung             übermittelt worden sind oder die Tatsachen, die mit\nmit der Nummer im Register veröffentlicht werden.       den Angaben übermittelt werden sollen, dem Netzbe-\nFür die Bestimmung der installierten Leistung nach          treiber bereits offenkundig bekannt sind.\nSatz 1 Nummer 1 sind mehrere Solaranlagen als eine             (2) Netznutzer, die für eine Netzentnahme eine Ver-\nSolaranlage anzusehen, wenn sie von demselben An-           ringerung der Umlagen in Anspruch nehmen wollen,\nlagenbetreiber an demselben Standort gleichzeitig in        müssen dem zur Erhebung der Umlagen berechtigten\nBetrieb genommen wurden.                                    Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Verringe-\n(4) Die Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 und der        rung der Umlagen folgenden Kalenderjahres mitteilen:\nBericht nach Absatz 1 Nummer 3 müssen einen sach-           1. die Entnahmestellen, an denen Netzentnahmen mit\nkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere            verringerten Umlagen anfallen,\nInformationen die jeweiligen Ermittlungen, Zahlungen        2. die Letztverbraucher, zu deren Verbrauch die Netz-\nund die kaufmännisch abgenommenen Energiemengen                 entnahme mit verringerter Umlagenpflicht erfolgt,\nvollständig nachvollziehen zu können.\n3. den Grund, weshalb die Umlagen verringert sind,\n(5) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die nach            und\nden Absätzen 1 und 2 zu veröffentlichenden Angaben\nund den Bericht nach Absatz 1 Nummer 3 bis zum Ab-          4. die aus dem Netz entnommenen Strommengen je-\nlauf des folgenden Kalenderjahres vorhalten.                    weils aufgeschlüsselt nach den Entnahmestellen,\nLetztverbrauchern und Gründen nach den Num-\n(6) Für die Zwecke des § 50 Nummer 3 teilen die              mern 1 bis 3.\nÜbertragungsnetzbetreiber die nach § 57 Satz 1 Num-\nmer 2 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-          Ist der Letztverbraucher, zu dessen Verbrauch die\ntrolle erhaltenen Prognosedaten dem jeweiligen Netz-        Netzentnahme erfolgt, ein Unternehmen, für das das\nbetreiber unverzüglich mit.                                 Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die\nUmlagen nach Teil 4 Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 für\n(7) Die Übertragungsnetzbetreiber teilen dem Bun-        das jeweilige Kalenderjahr begrenzt hat, verschiebt\ndesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die zur Er-      sich die Frist nach Satz 1 auf den 31. Mai des Kalen-\nmittlung der Kürzung der Zuschlagzahlungen nach             derjahres.\n§ 26 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes\nerforderlichen Angaben auf Grundlage der gemeldeten            (3) Netznutzer, die für eine Netzentnahme zur Her-\nPrognosedaten nach § 50 Nummer 3 und § 57 Satz 1            stellung von Grünem Wasserstoff eine Verringerung\nNummer 1 und 2 bis zum 30. September eines jeden            der Umlagen in Anspruch nehmen wollen, müssen im\nKalenderjahres mit, und zwar in nicht personenbezoge-       Rahmen der Mitteilung nach Absatz 2 durch Vorlage\nner Form.                                                   eines Prüfungsvermerks eines Prüfers nachweisen:\n(8) Die nach den Absätzen 1 bis 3 veröffentlichten       1. den maximalen Stromverbrauch in der Einrichtung\nAngaben dürfen zu kommerziellen und nichtkommer-                zur Herstellung von Grünem Wasserstoff im Ausle-\nziellen Zwecken verwendet werden.                               gungszustand während einer Betriebsstunde unter\nnormalen Einsatzbedingungen der maximalen Leis-\n§ 52                                 tungsaufnahme der Einrichtung zur Herstellung von\nGrünem Wasserstoff,\nNetznutzer\n2. die in dem betreffenden Kalenderjahr in der Einrich-\n(1) Netznutzer, die für eine Netzentnahme eine Ver-          tung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff ver-\nringerung der Umlagen nach diesem Gesetz in An-                 brauchte Netzentnahmemenge und\nspruch nehmen wollen, müssen dem zur Erhebung\nder Umlagen berechtigten Netzbetreiber unverzüglich         3. die Tatsache, dass für das betreffende Kalenderjahr\nfolgende Angaben mitteilen:                                     die Umlagen für Strom, der von dem Betreiber der\nEinrichtung selbst verbraucht wurde, nicht nach\n1. die Angabe, ob und auf welcher Grundlage sich die            Teil 4 Abschnitt 4 dieses Gesetzes begrenzt sind.\nUmlagen für Netzentnahmemengen an einer be-\nstimmten Entnahmestelle verringern,                                                § 53\n2. die Angabe, ob es sich bei dem Letztverbraucher,                   Verstoß gegen Mitteilungspflichten\nzu dessen Verbrauch die Netzentnahme mit verrin-\ngerter Umlagenpflicht erfolgt, um ein Unternehmen          (1) Der nach Teil 4 verringerte Anspruch auf Zahlung\nin Schwierigkeiten handelt,                             der Umlagen erhöht sich auf 100 Prozent, soweit die\nfolgenden Mitteilungspflichten nicht oder nicht recht-\n3. die Angabe, ob gegen den Letztverbraucher, zu            zeitig erfüllt worden sind:\ndessen Verbrauch die Netzentnahme mit verringer-\nter Umlagenpflicht erfolgt, offene Rückforderungs-      1. die Mitteilungspflichten nach § 52 Absatz 1 Num-\nansprüche aufgrund eines Beschlusses der Euro-              mer 2 und 3,\npäischen Kommission zur Feststellung der Unzuläs-       2. die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 Nummer 4,\nsigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit        soweit sie sich auf die Angaben nach § 52 Absatz 1\ndem Europäischen Binnenmarkt bestehen, und                  Nummer 2 und 3 bezieht, und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022            1291\n3. die Mitteilungspflichten nach § 52 Absatz 2 und 3.       und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend an-\nzuwenden.\n(2) Der nach Teil 4 verringerte Anspruch auf Zahlung\nder Umlagen erhöht sich für das jeweilige Kalenderjahr\n§ 56\num 20 Prozentpunkte, soweit die folgenden Mittei-\nlungspflichten nicht spätestens bis zum 28. Februar                        Beihilfetransparenzpflichten\ndes Jahres erfüllt werden, das auf das Kalenderjahr            (1) Letztverbraucher, bei denen die Verringerung\nfolgt, in dem diese Mitteilungspflicht unverzüglich zu      und Begrenzung aller Umlagen nach Teil 4 bezogen\nerfüllen gewesen wäre:                                      auf das letzte Kalenderjahr 100 000 Euro oder mehr\n1. die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 Nummer 1       beträgt, müssen dem Übertragungsnetzbetreiber bis\nund                                                     zum 31. Juli eines Kalenderjahres folgende Angaben\nmitteilen:\n2. die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 Nummer 4,\n1. ihren Namen und ihre Anschrift,\nsoweit sie sich auf die Angaben nach § 52 Absatz 1\nNummer 1 bezieht.                                       2. wenn zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregis-\nter oder Genossenschaftsregister, in das sie einge-\n§ 54                                 tragen sind, und die entsprechende Registernum-\nmer; wenn keine Registernummer zugeteilt wurde,\nElektronische Übermittlung                        ist hilfsweise, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-\nDie nach diesem Abschnitt mitzuteilenden Angaben             Identifikationsnummer anzugeben,\nmüssen elektronisch übermittelt werden und einen            3. die Summe der aufgrund der Verringerung oder des\nsachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne wei-           Entfallens der Umlagenpflicht ersparten Umlage-\ntere Informationen die Richtigkeit und Vollständigkeit          zahlungen in Euro und Cent, wobei eine Angabe in\nder übermittelten Angaben nachvollziehen zu können.             Spannen wie folgt genügt: 0,1 bis 0,5, 0,5 bis 1,\nWenn derjenige, demgegenüber die Mitteilungs- und               1 bis 2, 2 bis 5, 5 bis 10, 10 bis 30, 30 bis 60,\nInformationspflichten nach diesem Abschnitt zu erfül-           60 bis 100, 100 bis 250, 250 Millionen Euro oder\nlen sind, Formularvorlagen zu Form und Inhalt der nach          mehr,\ndiesem Abschnitt an sie zu übermittelnden Angaben           4. die Angabe, ob der Letztverbraucher ein Unterneh-\nbereitstellt, müssen die Angaben unter Verwendung               men im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der\ndieser Formularvorlagen übermittelt werden.                     Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Defini-\ntion der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und\n§ 55                                 mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003,\nTestierung                               S. 36) in der jeweils geltenden Fassung oder ein\nsonstiges Unternehmen ist,\n(1) Die zusammengefassten Endabrechnungen der\n5. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der\nVerteilernetzbetreiber nach § 50 Nummer 2 und die\nLetzverbraucher seinen Sitz hat, nach der Verord-\nEndabrechnung unter den Übertragungsnetzbetreibern\nnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parla-\nnach § 19 Absatz 1 Nummer 1 müssen durch einen\nments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die\nPrüfer geprüft werden. Im Übrigen können die Netzbe-\nSchaffung einer gemeinsamen Klassifikation der\ntreiber verlangen, dass die Endabrechnungen nach\nGebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl.\n§ 19 sowie die hierzu erforderlichen Mitteilungen nach\nL 154 vom 21.6.2003, S. 1), die zuletzt durch die\nden §§ 49 bis 52 bei Vorlage durch einen Prüfer geprüft\nVerordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission\nwerden. Bei der Prüfung sind zu berücksichtigen:\nvom 8. August 2014 (ABl. L 241 vom 13.8.2014, S. 1)\n1. die höchstrichterliche Rechtsprechung,                       geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\nsung und\n2. Entscheidungen der Bundesnetzagentur und\n6. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Letztver-\n3. Ergebnisse eines zwischen den Verfahrensparteien             braucher tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe\ndurchgeführten Verfahrens der Clearingstelle nach           nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Euro-\n§ 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2                 päischen Parlaments und des Rates vom 20. De-\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 32a Ab-            zember 2006 zur Aufstellung der statistischen Sys-\nsatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Kraft-             tematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und\nWärme-Kopplungsgesetzes und die Ergebnisse ei-              zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90\nnes Verfahrens der Clearingstelle nach § 81 Absatz 5        des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 32a Ab-            bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom\nsatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes.                   30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.\n(2) Zu den Prüfungen nach Absatz 1 muss jeweils             (2) Wenn die Mitteilung nach Absatz 1 Verringerun-\nein gesonderter Prüfungsvermerk erteilt und vorgelegt       gen und Begrenzungen in verschiedenen Regelzonen\nwerden. Werden die Abrechnungen nach Absatz 1               betrifft, muss der Letztverbraucher eine Gesamtmittei-\nnach Erteilung des Prüfvermerks geändert, muss der          lung an einen Übertragungsnetzbetreiber tätigen.\nPrüfer, der die ursprüngliche Prüfung durchgeführt hat,     Übertragungsnetzbetreiber melden eingegangene Mit-\ndiese Unterlagen erneut prüfen, soweit es die Ände-         teilungen unverzüglich an andere Übertragungsnetzbe-\nrung erforderlich macht. Der Prüfungsvermerk ist um         treiber im Bundesgebiet.\ndas Ergebnis der Nachtragsprüfung zu ergänzen.\n(3) Wenn die Übertragungsnetzbetreiber ein abwei-\n(3) Für Prüfungen nach diesem Paragrafen sind            chendes Verfahren zur Übermittlung der Angaben nach\n§ 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2       Absatz 1 vorsehen und Formularvorlagen zu Form und","1292             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\nInhalt der Mitteilung der Angaben nach Absatz 1 be-              nach den einzelnen in Anlage 1 aufgeführten Ein-\nreitstellen, müssen die Angaben unter Verwendung                 nahmen- und Ausgabenpositionen,\ndieser Formularvorlagen nach dem vorgegebenen Ver-           2. für alle Viertelstunden des Vorjahres die Preise und\nfahren übermittelt werden.                                       Mengen des im börslichen Handel beschafften oder\n(4) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen             veräußerten Stroms.\nbis zum 31. Dezember eines Jahres die ihnen nach Ab-            (2) Auf Anforderung der Bundesnetzagentur sind die\nsatz 1 mitgeteilten Angaben durch Einstellung in die         Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet,\nTransparenzdatenbank der Europäischen Kommission.\n1. die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 bereits vor\n(5) Wer zur Mitteilung nach Absatz 1 verpflichtet ist,        dem 31. März eines Kalenderjahres zu übermitteln\nmuss dem Übertragungsnetzbetreiber auf Verlangen                 oder\ngeeignete Nachweise zur Überprüfung der Angaben\nnach Absatz 1 vorlegen. Satz 1 ist im Verhältnis zwi-        2. die Kontoauszüge und die Angaben der gesonder-\nschen den Netzbetreibern entsprechend anzuwenden.                ten Buchführung vorzulegen.\n(3) Auf Aufforderung der Bundesnetzagentur sind\n(6) Wenn Letztverbraucher in einem Kalenderjahr\ndie Verteilernetzbetreiber verpflichtet, die Kontoaus-\ndie nach Absatz 1 geforderten Angaben im Rahmen\nzüge und die Angaben der gesonderten Buchführung\ndes Antragsverfahrens nach Teil 4 Abschnitt 4 an das\nvorzulegen.\nBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über-\nmittelt haben, sind sie von der Mitteilungspflicht nach         (4) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die\nAbsatz 1 befreit.                                            Angaben, die sie nach § 52 erhalten, die Angaben nach\n§ 50 Nummer 1 und die Endabrechnungen nach\n§ 57                              § 50 Nummer 2 Buchstabe a sowie die Endabrechnun-\ngen zu den Umlagezahlungen nach § 50 Nummer 2\nBundesamt für                          Buchstabe b einschließlich der zu ihrer Überprüfung\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle                 erforderlichen Angaben bis zum 15. September eines\nFür die Ermittlung der Umlagen muss das Bundes-           Kalenderjahres der Bundesnetzagentur in elektroni-\namt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Übertra-         scher Form vorlegen. Für Verteilernetzbetreiber ist\ngungsnetzbetreibern die folgenden Daten mitteilen:           Satz 1 entsprechend mit den Maßgaben anzuwenden,\n1. bis zum 15. September eines Kalenderjahres                dass eine Vorlagepflicht nur auf Verlangen der Bundes-\nnetzagentur besteht und die Frist zur Vorlage sich auf\na) die zur Auszahlung für das folgende Kalenderjahr      den 31. Mai eines Kalenderjahres verschiebt. Die Daten\nprognostizierte Fördersumme für Wärme- und           nach diesem Absatz werden dem Bundesministerium\nKältenetze, getrennt nach Regelzonen,                für Wirtschaft und Klimaschutz von der Bundesnetz-\nb) die zur Auszahlung für das folgende Kalenderjahr      agentur für statistische Zwecke sowie die Evaluation\nprognostizierte Fördersumme für Wärme- und           dieses Gesetzes und die Berichterstattungen nach\nKältespeicher, getrennt nach Regelzonen, und         den §§ 98 und 99 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nzur Verfügung gestellt.\n2. die von den stromkostenintensiven Unternehmen in\nden Anträgen nach § 29 Absatz 2 abgegebenen                 (5) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die An-\nPrognosen unverzüglich nach Ablauf der Antrags-          gaben nach § 51 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2\nfrist.                                                   bis zum 25. Oktober der Bundesnetzagentur übermit-\nteln.\nBei der Meldung nach Satz 1 Nummer 1 hat das Bun-\ndesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Anträge,                                    § 60\ndie aufgrund der Begrenzung der Zuschlagssumme\nnach § 26 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset-                Vorausschau des EEG-Finanzierungsbedarfs\nzes nicht berücksichtigt wurden, in der Zuschlags-              (1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum\nsumme für das jeweils nächste Kalenderjahr zu be-            25. Oktober eines Kalenderjahres eine Vorausschau für\nrücksichtigen.                                               die zu leistenden Zahlungen für den Ausbau der erneu-\nerbaren Energien in den folgenden fünf Kalenderjahren\n§ 58                              erstellen und veröffentlichen. Diese Vorausschau muss\nmindestens eine Prognose der Entwicklung\nBehörden der Zollverwaltung\n1. der an die Anlagenbetreiber zu leistenden Zahlun-\nDie Behörden der Zollverwaltung sind verpflichtet,\ngen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und\ndem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\nauf Ersuchen die für die Berechnung der Bruttowert-          2. der Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 18\nschöpfung erforderlichen Informationen mitzuteilen.              der Stromnetzentgeltverordnung\nenthalten.\n§ 59\n(2) § 74 Absatz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-\nInformation der Bundesnetzagentur                 Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.\n(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen der Bun-\ndesnetzagentur bis zum 31. März eines Kalenderjahres                                   § 61\nfür die nach § 47 zu führenden Bankkonten folgende                              Schätzungsbefugnis\nDaten übermitteln:                                              Werden erforderliche Angaben nach diesem Teil\n1. die Einnahmen und Ausgaben des jeweils vorange-           nicht oder nicht fristgerecht den Übertragungsnetzbe-\ngangenen Kalenderjahres jeweils aufgeschlüsselt          treibern mitgeteilt oder bestehen begründete Zweifel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022             1293\nan ihrer Richtigkeit, dürfen die Übertragungsnetzbe-              b) zu dem Nachweis der Netzeinspeisung und\ntreiber die Daten für die Ermittlung und Erhebung der             c) zu den Mindestanforderungen, die erfüllt sein\nUmlagen schätzen. Die Schätzung entbindet die Mittei-                müssen, um eine mess- und eichrechtskonforme\nlungsverpflichteten nicht von ihrer Mitteilungspflicht.              Erfassung oder Abgrenzung der relevanten\nSatz 1 ist entsprechend auf Verteilernetzbetreiber an-               Strommengen sicherzustellen,\nzuwenden, soweit die Mitteilung nach diesem Teil ih-\nnen gegenüber erfolgen muss. Die Schätzung hat in            2. im Anwendungsbereich des § 25 dazu, welche Ver-\nsachgerechter und in einer für einen nicht sachverstän-           brauchsgeräte als Einrichtungen zur Herstellung von\ndigen Dritten jederzeit nachvollziehbaren und nach-               Grünem Wasserstoff anzusehen sind.\nprüfbaren Weise zu erfolgen. Sie hat in früheren Kalen-          (3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bun-\nderjahren mitgeteilte Daten angemessen zu berück-            desnetzagentur nach diesem Gesetz und den auf\nsichtigen und Sicherheitszuschläge oder Sicherheits-         Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-\nabschläge zugunsten der Umlagenkonten vorsehen.              gen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energie-\nwirtschaftsgesetzes mit Ausnahme von § 69 Absatz 1\nTeil 6                              Satz 2 und Absatz 10, der §§ 91 und 95 bis 101 sowie\ndes Abschnitts 6 entsprechend anzuwenden. Die Be-\nRechtsschutz und                             fugnisse nach Satz 1 gelten gegenüber Personen, die\nbehördliches Verfahren                           keine Unternehmen sind, entsprechend.\n§ 62                                                         § 62a\nAufsicht durch die Bundesnetzagentur                                    Benachrichtigung und\n(1) Die Bundesnetzagentur hat die Aufgabe, zu                         Beteiligung der Bundesnetzagentur\nüberwachen, dass                                                        bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten\n1. die Übertragungsnetzbetreiber ordnungsgemäß                   (1) Der Bundesgerichtshof muss die Bundesnetz-\nnach den Vorgaben dieses Gesetzes                        agentur über alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,\ndie sich aus diesem Gesetz ergeben, unterrichten. Er\na) den EEG-Finanzierungsbedarf, den KWKG-Fi-\nmuss der Bundesnetzagentur auf Verlangen Abschrif-\nnanzierungsbedarf und die Umlagen ermitteln,\nten von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen\nmitteilen, festlegen, veröffentlichen, erheben\nund Entscheidungen übersenden.\nund vereinnahmen,\n(2) Der Präsident oder die Präsidentin der Bundes-\nb) die Kontoabrechnung nach § 6 durchführen,\nnetzagentur kann, wenn er oder sie es zur Wahrung\nc) den Ausgleichsmechanismus nach Teil 4 durch-          des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet,\nführen und                                            aus den Mitgliedern der Regulierungsbehörde eine\nd) die Konten nach § 47 führen,                          Vertretung bestellen, die befugt ist, dem Bundesge-\nrichtshof schriftliche Erklärungen abzugeben, auf Tat-\n2. die Verteilernetzbetreiber ordnungsgemäß nach den\nsachen und Beweismittel hinzuweisen, den Terminen\nVorgaben dieses Gesetzes\nbeizuwohnen, in ihnen Ausführungen zu machen und\na) die Umlagen erheben, vereinnahmen und weiter-         Fragen an Parteien, Zeugen und Sachverständige zu\nleiten,                                               richten. Schriftliche Erklärungen der vertretenden Per-\nb) die vermiedenen Netzentgelte nach § 13 Absatz 2       sonen sind den Parteien von dem Bundesgerichtshof\nauszahlen, soweit sie nicht nach § 13 Absatz 3 zu     mitzuteilen.\nsaldieren sind,\n§ 63\nc) etwaige Erlöse oder vermiedene Aufwendungen\naus der Verwertung des nach § 4 Absatz 2 Satz 4                           Bußgeldvorschriften\ndes Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes kaufmän-                (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nnisch abgenommenen Stroms weiterleiten,               fahrlässig\nd) den Ausgleichsmechanismus nach Teil 4 durch-          1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 44 Ab-\nführen und                                                 satz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 zuwiderhandelt oder\ne) die Konten nach § 48 führen und                       2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 62 Absatz 3\n3. die Daten nach den §§ 49 bis 52 und nach § 59                  Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in\nübermittelt und die Daten nach § 51 Absatz 1 und 2            Verbindung mit § 65 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder\nveröffentlicht werden.                                        Absatz 2 oder § 69 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8\nSatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zuwiderhan-\n(2) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichti-             delt.\ngung des Ziels nach § 1 des Erneuerbare-Energien-Ge-\nsetzes und § 1 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungs-               (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\ngesetzes Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Ener-           bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden.\ngiewirtschaftsgesetzes treffen                                   (3) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1\n1. zu den Voraussetzungen der Befreiung von Strom-           Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nspeichern von einer Doppelbelastung mit Umlagen          ist\nnach § 21 Absatz 1, 2 und 4 und zu den insoweit          1. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\nnach § 21 Absatz 1 zu erfüllenden Anforderungen,              in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und\ninsbesondere                                             2. die Bundesnetzagentur in den Fällen des Absatzes 1\na) zu dem Nachweis der Netzentnahme,                          Nummer 2.","1294             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\nTeil 7                               Bescheid nach § 3 Absatz 3a Satz 2 der Erneuerbare-\nEnergien-Verordnung in der am 31. Dezember 2022\nVerordnungsermächtigungen,\ngeltenden Fassung entsprechen.\nSchlussbestimmungen\n§ 67\n§ 64\nÜbergangs- und\nVerordnungsermächtigung zur\nHärtefallbestimmungen\nErmittlung des Finanzierungsbedarfs\nzur Besonderen Ausgleichsregelung\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-\nschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne             (1) Abweichend von § 66 Absatz 1 sind die Bestim-\nZustimmung des Bundesrates die Positionen, die als           mungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des\nEinnahmen oder Ausgaben nach Anlage 1 gelten, und            Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und § 17f des Ener-\nden anzuwendenden Zinssatz zu bestimmen.                     giewirtschaftsgesetzes in der am 31. Dezember 2022\ngeltenden Fassung auch anzuwenden auf Strom, der\n§ 65                               nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar\n2024 an eine vom Bundesamt für Wirtschaft und Aus-\nVerordnungsermächtigung                       fuhrkontrolle nach den §§ 63 bis 68 des Erneuerbare-\nzur Besonderen Ausgleichsregelung                   Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 gel-\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-           tenden Fassung begrenzte Abnahmestelle geliefert\nschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne          oder verbraucht wurde. Satz 1 ist für die Begrenzung\nZustimmung des Bundesrates Branchen in die Anlage 2          der KWKG-Umlage nach § 27c des Kraft-Wärme-\naufzunehmen oder aus dieser herauszunehmen, so-              Kopplungsgesetzes und der Offshore-Netzumlage\nbald und soweit dies für die Angleichung an Be-              nach § 17f Absatz 5 Satz 2 des Energiewirtschaftsge-\nschlüsse der Europäischen Kommission erforderlich            setzes in den am 31. Dezember 2022 geltenden Fas-\nist.                                                         sungen für Schienenbahnen entsprechend anzuwen-\nden mit der Maßgabe, dass die Abnahmestelle nicht\n§ 66                               vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\nAllgemeine Übergangsbestimmungen                     begrenzt sein muss.\n(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmun-             (2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-\ngen nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen des         trolle begrenzt auf Antrag die Umlagen für den Strom-\nErneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-              anteil über 1 Gigawattstunde pro begrenzter Abnahme-\nKopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes,           stelle, indem es die §§ 30 bis 35, 40, 42 bis 44 nach\nder Erneuerbare-Energien-Verordnung und der Erneu-           Maßgabe der Sätze 2 und 3 entsprechend für Unter-\nerbare-Energien-Ausführungsverordnung in den am              nehmen oder selbständige Teile eines Unternehmens\n31. Dezember 2022 geltenden Fassungen anzuwenden             anwendet, die\nfür Strom, der vor dem 1. Januar 2023                        1. über eine bestandskräftige Begrenzungsentschei-\n1. an einen Letztverbraucher geliefert wurde oder                dung für das Jahr 2022 oder das Jahr 2023 nach\n§ 64 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am\n2. verbraucht und nicht von einem Elektrizitätsversor-\n31. Dezember 2022 geltenden Fassung verfügen,\ngungsunternehmen geliefert wurde.\n(2) Soweit nach diesem Gesetz Kontoführungs-,             2. einer Branche nach Anlage 4 des Erneuerbare-Ener-\nMitteilungs- oder Veröffentlichungspflichten zu erfüllen         gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 gelten-\nsind, die über die Kontoführungs-, Rechnungslegungs-,            den Fassung zuzuordnen sind und\nMitteilungs- oder Veröffentlichungspflichten des Er-         3. nachweisen, dass ihre Stromkostenintensität im\nneuerbare-Energien-Gesetzes,        des   Kraft-Wärme-           Sinn des § 64 Absatz 6 Nummer 3 des Erneuer-\nKopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes,               bare-Energien-Gesetzes und der Besondere-Aus-\nder Erneuerbare-Energien-Verordnung oder der Erneu-              gleichsregelung-Durchschnittsstrompreisverordnung\nerbare-Energien-Ausführungsverordnung in den am                  in den am 31. Dezember 2022 geltenden Fassungen\n31. Dezember 2022 geltenden Fassungen hinausge-                  mindestens betragen hat:\nhen, sind diese Pflichten ab dem 1. Januar 2024 ver-             a) 12 Prozent im Antragsjahr 2023 und 11 Prozent\nbindlich umzusetzen. § 49 bleibt unberührt.                         ab dem Antragsjahr 2024 für Unternehmen nach\n(3) Bis zur Einrichtung der Konten nach Teil 5 Ab-               Liste 1 der Anlage 4 des Erneuerbare-Energien-\nschnitt 1 anfallende Einnahmen und Ausgaben nach                    Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 gelten-\nAnlage 1 und Teil 4 dieses Gesetzes sind nach der Ein-              den Fassung oder\nrichtung unverzüglich valutagerecht auf die Konten zu\nb) 20 Prozent für Unternehmen nach Liste 2 der An-\nüberführen.\nlage 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der\n(4) Teil 3 ist mit Ausnahme von § 7 auch auf das                 am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung.\nKalenderjahr 2022 entsprechend anzuwenden, wobei\nDie Begrenzung erfolgt\nder auszugleichende Differenzbetrag nach § 6 Absatz 1\ninsoweit der Saldo der Bankkonten nach § 47 Absatz 1         1. für die Jahre 2024 bis 2026 auf 35 Prozent der Um-\nSatz 1 am 31. Dezember 2022 ist.                                 lagen oder höchstens 1,5 Prozent der Bruttowert-\n(5) Die Abschlagszahlungen auf den Anspruch nach              schöpfung im Sinn des § 35 Absatz 1 Nummer 2,\n§ 6 Absatz 1 sollen im Kalenderjahr 2023 abweichend          2. für das Jahr 2027 auf 55 Prozent der Umlagen oder\nvon § 7 Absatz 2 Satz 1 so bemessen werden, dass sie             höchstens 2,5 Prozent der Bruttowertschöpfung im\nin diesem Jahr insgesamt dem für dieses Jahr in dem              Sinn des § 35 Absatz 1 Nummer 2 und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022           1295\n3. für das Jahr 2028 auf 80 Prozent der Umlagen oder        vestition nach Satz 1 tätigen wird. Gibt ein Unterneh-\nhöchstens 3,5 Prozent der Bruttowertschöpfung im        men in den Antragsjahren 2023 bis 2025 eine Eigen-\nSinn des § 35 Absatz 1 Nummer 2.                        erklärung nach Satz 2 ab, ist eine Begrenzung für das\nBei Unternehmen, die ihren Stromverbrauch in beson-         Begrenzungsjahr vier Jahre nach Abgabe der jeweili-\nderer Weise aus erneuerbaren Energien decken, erfolgt       gen Eigenerklärung nur zulässig, wenn das Unterneh-\ndie Begrenzung für die Jahre 2027 und 2028 entspre-         men den Nachweis nach § 32 Nummer 3 Buch-\nchend den Werten aus Satz 2 Nummer 1.                       stabe d und e führt.\n(3) Für Anträge für die Begrenzungsjahre 2024 und           (5) In den Antragsjahren 2023 bis 2025 gilt eine\n2025 sind bei der Anwendung des Absatzes 2 sowie            Maßnahme abweichend von § 2 Nummer 22 als wirt-\nvon § 31 Nummer 3, § 32 Nummer 1 Buchstabe c,               schaftlich durchführbar,\n§ 35 Absatz 1 Nummer 2 anstelle der letzten drei abge-      1. die bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Rah-\nschlossenen Geschäftsjahre zwei der letzten drei ab-            men des Energiemanagementsystems nach höchs-\ngeschlossenen Geschäftsjahre zugrunde zu legen, wo-             tens 60 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer\nbei das Unternehmen selbst bestimmen kann, welche               einen positiven Kapitalwert aufweist oder\nzwei der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre\n2. die in einem vor dem 1. Januar 2023 eingeführten\nzugrunde gelegt werden sollen. Für Unternehmen mit\nEnergiemanagementsystem, bei dem die wirtschaft-\nnur zwei abgeschlossenen Geschäftsjahren sind bei\nliche Durchführbarkeit einer Maßnahme auf Basis\nAnträgen für die Begrenzungsjahre 2024 und 2025 un-\nder Amortisationszeitmethode bewertet wurde, mit\nabhängig von § 33 Absatz 1 diese zwei abgeschlosse-\neiner Amortisationsdauer von weniger als 60 Pro-\nnen Geschäftsjahre zugrunde zu legen. Satz 1 ist ent-\nzent der vorgesehenen Nutzungsdauer ausgewie-\nsprechend für Anträge für die Begrenzungsjahre 2024\nsen ist.\nund 2025 nach Absatz 2 anzuwenden.\n(4) In den Antragsjahren 2023 bis 2025 ist § 30 Num-                                § 68\nmer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und § 30\nNummer 3 Buchstabe c mit der Maßgabe anzuwenden,                                Beihilfevorbehalt\ndass 50 Prozent des jeweils beantragten Begrenzungs-           Dieses Gesetz mit Ausnahme von § 37 darf erst\nbetrags aufzuwenden sind. Abweichend von § 32 Num-          nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die\nmer 3 Buchstabe c erfolgt der Nachweis durch Abgabe         Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der\neiner Eigenerklärung, dass das Unternehmen die In-          Genehmigung angewandt werden.","1296           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\nAnlage 1\n(zu § 2)\nErmittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs\n1.  EEG-Finanzierungsbedarf und KWKG-Finanzierungsbedarf\n1.1   Der EEG-Finanzierungsbedarf wird transparent ermittelt aus\n1.1.1   dem Differenzbetrag zwischen den prognostizierten Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber\nnach den Nummern 2.3, 4.1 und 4.3 und den prognostizierten Ausgaben der Übertragungsnetz-\nbetreiber nach den Nummern 3 und 5 für das jeweils folgende Kalenderjahr und\n1.1.2   dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber\nnach den Nummern 2 und 4 und den tatsächlichen Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber\nnach den Nummern 3 und 5 zum Zeitpunkt der Ermittlung zuzüglich der prognostizierten wei-\nteren Einnahmen und Ausgaben, die nach der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs bis\nzum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nach diesen Nummern erwartet werden.\n1.2   Der KWKG-Finanzierungsbedarf wird transparent ermittelt aus\n1.2.1   dem Differenzbetrag zwischen den prognostizierten Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber\nnach den Nummern 2.3 und 6.1 und den prognostizierten Ausgaben der Übertragungsnetzbe-\ntreiber nach den Nummern 3 und 7 für das jeweils folgende Kalenderjahr und\n1.2.2   dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber\nnach den Nummern 2 und 6 und den tatsächlichen Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber\nnach den Nummern 3 und 7 zum Zeitpunkt der Ermittlung zuzüglich der prognostizierten wei-\nteren Einnahmen und Ausgaben, die nach der Ermittlung des KWKG-Finanzierungsbedarfs bis\nzum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nach diesen Nummern erwartet werden.\n1.3   Der EEG-Finanzierungsbedarf und der KWKG-Finanzierungsbedarf müssen jederzeit voneinander ab-\ngegrenzt werden. Einnahmen nach Nummer 2 und Ausgaben nach Nummer 3 sind bei der Ermittlung\ndes EEG-Finanzierungsbedarfs nur zu berücksichtigen, soweit sie auf dem Erneuerbare-Energien-Ge-\nsetz beruhen. Einnahmen nach Nummer 2 und Ausgaben nach Nummer 3 sind bei der Ermittlung des\nKWKG-Finanzierungsbedarfs nur zu berücksichtigen, soweit sie auf dem Kraft-Wärme-Kopplungsge-\nsetz beruhen.\n2.  Allgemeine Einnahmen\nAllgemeine Einnahmen sind\n2.1   Zahlungen von Umlagen; dies umfasst auch Zahlungen der EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Ener-\ngien-Gesetz in den vor dem 1. Januar 2023 geltenden Fassungen,\n2.2   positive Differenzbeträge zwischen der jeweiligen Umlage in der vereinnahmten Höhe und der zulässi-\ngen Höhe sowie darauf nach Nummer 12 Satz 1 entfallende Zinsen,\n2.3   Erlöse aus Rückforderungsansprüchen entsprechend den Vorgaben nach § 18 Absatz 1 oder auf Grund\nvon nachträglichen Korrekturen nach § 20 und aus Zahlungsansprüchen der Übertragungsnetzbetrei-\nber nach § 19 Absatz 2 und\n2.4   positive Differenzbeträge aus Zinsen nach Nummer 12.\n3.  Allgemeine Ausgaben\nAllgemeine Ausgaben sind\n3.1   negative Differenzbeträge zwischen der jeweiligen Umlage in der vereinnahmten Höhe und der zuläs-\nsigen Höhe sowie darauf nach Nummer 12 Satz 1 entfallende Zinsen,\n3.2   Zahlungen auf Grund von nachträglichen Korrekturen nach § 20,\n3.3   Rückzahlungen der Übertragungsnetzbetreiber nach § 19 Absatz 2,\n3.4   negative Differenzbeträge aus Zinsen nach Nummer 12 und\n3.5   folgende Positionen, soweit sie jeweils zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-\nGesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder diesem Gesetz erforderlich sind:\n3.5.1   notwendige Kosten für die Börsenzulassung und Handelsanbindung,\n3.5.2   notwendige Kosten der Transaktionen für die Erfassung der Ist-Werte, die Abrechnung und den\nAusgleich nach § 15,\n3.5.3   notwendige Kosten für die IT-Infrastruktur, das Personal und Dienstleistungen,\n3.5.4   notwendige Kosten für die Ermittlung der Umlagen nach § 10,\n3.5.5   notwendige Zahlungen von Zinsen zur Finanzierung von Differenzbeträgen im Sinn von Num-\nmer 12 Satz 1, soweit der tatsächlich angefallene Soll-Zinssatz den in Nummer 12 Satz 2 vor-\ngesehenen Zinssatz übersteigt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022          1297\n3.5.6   notwendige Kosten für Differenzen zwischen den nach Nummer 12 Satz 2 anzusetzenden Er-\nträgen aus Haben-Zinsen und den tatsächlich angefallenen Erträgen aus Haben-Zinsen und\n3.5.7   notwendige Zahlungen für die Bereitstellung von Kreditlinien zur Finanzierung von Differenzbe-\nträgen im Sinn von Nummer 12 Satz 1.\n4. Besondere Einnahmen bei der Förderung erneuerbarer Energien\nBesondere Einnahmen bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs sind\n4.1  Erlöse aus der Vermarktung nach § 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung,\n4.2  Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland an die Übertragungsnetzbetreiber nach den §§ 6 und 7,\n4.3  Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland an die Übertragungsnetzbetreiber zur Finanzierung der\nAnschlussförderung von Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung,\n4.4  Zahlungen nach § 13 Absatz 2, soweit die Saldierung nach § 13 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-\nGesetzes für den Übertragungsnetzbetreiber einen positiven Saldo ergeben hat,\n4.5  Erlöse aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis nach § 11 der Stromnetz-\nzugangsverordnung,\n4.6  Erlöse auf Grund einer Rechtsverordnung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Wind-\nenergie-auf-See-Gesetz, die in der Rechtsverordnung als Einnahmen im Sinn dieser Anlage benannt\nwerden,\n4.7  Zahlungen nach § 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 60 des Windenergie-auf-See-Geset-\nzes,\n4.8  Zahlungen nach § 38d Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und\n4.9  Zahlungen nach den §§ 52 und 55b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.\n5. Besondere Ausgaben bei der Förderung erneuerbarer Energien\nBesondere Ausgaben bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs sind\n5.1  Zahlungen nach den §§ 19   und 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach den entsprechenden\nBestimmungen in früheren   Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit diese Bestimmun-\ngen übergangsweise nach    § 100 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 12a der Erneuer-\nbare-Energien-Verordnung   fortgelten,\n5.2  Ausgaben auf Grund einer Rechtsverordnung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Wind-\nenergie-auf-See-Gesetz, die in der Rechtsverordnung als Ausgaben im Sinn dieser Anlage benannt\nwerden,\n5.3  notwendige Kosten der Übertragungsnetzbetreiber für den untertägigen Ausgleich,\n5.4  notwendige Kosten der Übertragungsnetzbetreiber aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den\nEEG-Bilanzkreis,\n5.5  notwendige Kosten für die Erstellung von Prognosen für die Vermarktung nach § 2 der Erneuerbare-\nEnergien-Verordnung und für die Erstellung der EEG-Vorausschau nach § 74 des Erneuerbare-Ener-\ngien-Gesetzes,\n5.6  geleistete Erstattungen nach § 6 Absatz 5 oder § 38d Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,\n5.7  Bonuszahlungen nach § 3 Absatz 5 bis 7 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und\n5.8  die an die Bundesnetzagentur erstatteten Sachmittel für den Betrieb, die Erhaltung und die Weiterent-\nwicklung des Registers nach § 111e Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes.\n6. Besondere Einnahmen bei der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung\nBesondere Einnahmen bei der Ermittlung des KWKG-Finanzierungsbedarfs sind\n6.1  nach § 14 weitergereichte Erlöse oder Aufwendungen aus der Verwertung des kaufmännisch abge-\nnommenen KWK-Stroms nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und\n6.2  Zahlungen nach § 21 der KWK-Ausschreibungsverordnung.\n7. Besondere Ausgaben bei der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung\nBesondere Ausgaben bei der Ermittlung des KWKG-Finanzierungsbedarfs sind\n7.1  Zahlungen nach den §§ 6, 8a, 8b, 9 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,\n7.2  Zahlungen nach den §§ 7a bis 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,\n7.3  Zahlungen nach den §§ 18 bis 25 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und\n7.4  Zahlungen nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen des Kraft-Wärme-Kopp-\nlungsgesetzes, soweit diese Bestimmungen übergangsweise nach § 35 des Kraft-Wärme-Kopplungs-\ngesetzes fortgelten.","1298            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\n8.  Ausgabennachweis\nBevor bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs oder des KWKG-Finanzierungsbedarfs Ausgaben\nnach den Nummern 3.5.5, 3.5.6 und 3.5.7 angesetzt werden, ist der Bundesnetzagentur rechtzeitig die Rich-\ntigkeit und Notwendigkeit dieser Positionen nachzuweisen. § 54 ist entsprechend anzuwenden. Die Nach-\nweispflicht umfasst insbesondere die Übermittlung der den Ausgaben zugrunde liegenden Verträge ein-\nschließlich aller für die wirtschaftliche Bewertung wesentlichen Angaben. Zu den wesentlichen Angaben zäh-\nlen insbesondere die Kreditlinie, die Zinssatzhöhe, die Konditionen der Bereitstellungsprovision, der Anwen-\ndungsbereich, die Laufzeit, die Zeiten und Höhe der Inanspruchnahme, Kündigungsregelungen und Sicher-\nheiten. Es ist sicherzustellen und nachzuweisen, dass die geltend gemachten Verträge ausschließlich der\nVerzinsung und Finanzierung von Differenzbeträgen nach Nummer 12 Satz 1 dienen. Auf Aufforderung der\nBundesnetzagentur hat der Übertragungsnetzbetreiber seine sonstigen Vertragsbeziehungen, die der Verzin-\nsung oder Finanzierung dienen, einschließlich der für die wirtschaftliche Bewertung wesentlichen Angaben\nnachzuweisen und die entsprechenden Verträge vorzulegen.\n9.  Abgrenzung von Einnahmen und Ausgaben\n9.1    Bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs sind die Einnahmen und Ausgaben für die Vermark-\ntung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-\nEnergien-Gesetzes vergüteten Stroms aus ausgeförderten Anlagen einschließlich der Zahlungen für\ndiesen Strom eindeutig von den sonstigen Einnahmen und Ausgaben nach den Nummern 2, 3, 4 und 5\nabzugrenzen. Die eindeutige Abgrenzung nach Satz 1 ist durch eine gesonderte Buchführung zu ge-\nwährleisten.\n9.2    Die nach Nummer 9.1 abgegrenzten Einnahmen und Ausgaben dürfen bei der Ermittlung des EEG-\nFinanzierungsbedarfs nicht berücksichtigt werden.\n9.3    Bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs ermitteln die Übertragungsnetzbetreiber den Wert\ndes Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen nach § 53 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Ge-\nsetzes in entsprechender Anwendung der Bestimmungen nach dieser Anlage. Dabei ist der Wert des\nAbzugs so zu bestimmen, dass sich die nach Nummer 9.2 bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungs-\nbedarfs nicht berücksichtigten Einnahmen und Ausgaben ausgleichen.\n9.4    Einnahmen und Ausgaben, die bereits im Rahmen der Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 4\nAbsatz 2 der Anreizregulierungsverordnung oder einer späteren Änderung der Erlösobergrenzen Be-\nrücksichtigung gefunden haben, sind bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des\nKWKG-Finanzierungsbedarfs nicht anzusetzen. Hiervon ausgenommen sind Einnahmen und Ausgaben,\nsoweit sie auf Grund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder\ndieses Gesetzes zusätzlich entstehen. Zusätzliche Einnahmen und Ausgaben im Sinn des Satzes 2 sind\ngegenüber der Bundesnetzagentur nachzuweisen.\n9.5    Soweit die Entscheidung der Bundesnetzagentur eine anderweitige Abhilfemaßnahme für die Berück-\nsichtigung der Differenzbeträge nach den Nummern 2.2 und 3.1 vorsieht, sind diese Differenzbeträge\nnicht als Einnahmen und Ausgaben im Sinn der Nummern 2.2 und 3.1 zu berücksichtigen und nicht\nnach Nummer 12 zu verzinsen. Soweit die Entscheidung der Bundesnetzagentur anschließend geän-\ndert oder aufgehoben wird, sind Differenzbeträge zwischen Zahlungen nach Teil 3 oder der Umlage in\nder vereinnahmten Höhe einschließlich ihrer Verzinsung nach Nummer 12 und der nach bestandskräf-\ntiger Entscheidung maßgeblichen Höhe als Einnahmen und Ausgaben im Sinn der Nummern 2.2 und 3.1\nzu berücksichtigen. Satz 2 ist auch anzuwenden auf die EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-\nGesetz in den vor dem 1. Januar 2023 geltenden Fassungen.\n10. Liquiditätsreserve für EEG-Finanzierungsbedarf\nDie Übertragungsnetzbetreiber können bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs hinsichtlich der\nPrognose der Einnahmen und Ausgaben nach Nummer 1.1.1 zusätzlich eine Liquiditätsreserve vorsehen.\nSehen die Übertragungsnetzbetreiber eine Liquiditätsreserve nach Satz 1 vor, werden die nach Nummer 9.1\nabgegrenzten Einnahmen und Ausgaben bei der Ermittlung des Differenzbetrages nach Nummer 1.1.1 nicht\nberücksichtigt. Die Liquiditätsreserve darf 10 Prozent des Differenzbetrages nach Nummer 1.1.1 nicht über-\nschreiten.\n11. Anforderungen an Prognosen\nDie Prognosen für den EEG-Finanzierungsbedarf sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu\nerstellen. Für die Prognose der Einnahmen nach Nummer 4.1 ist, soweit sie für den EEG-Finanzierungsbedarf\nberücksichtigt werden, der Durchschnitt der täglichen Abrechnungspreise für das 24-Stunden-Jahresprodukt\nfür die deutsche Preiszone an einer Strombörse für das folgende Kalenderjahr zugrunde zu legen. Maßgeblich\nist dabei der Handelszeitraum vom 16. Juni bis zum 15. September des laufenden Kalenderjahres. Wenn ein\nAbrechnungspreis für das Jahresprodukt nach Satz 2 an mehreren Strombörsen vorliegt, ist der Durchschnitt\ndes täglichen Abrechnungspreises an diesen Strombörsen für das Produkt, gewichtet nach dem täglichen\nHandelsvolumen für das Produkt, für die deutsche Preiszone als täglicher Abrechnungspreis zugrunde zu\nlegen. Bei der Ermittlung des täglichen Abrechnungspreises nach Satz 4 sind nur Produkte von Strombörsen\nzu berücksichtigen, die die Übertragungsnetzbetreiber kennen oder kennen müssen und deren tägliche Ab-\nrechnungspreise und tägliches Handelsvolumen von den Übertragungsnetzbetreibern mit angemessenem\nAufwand abgerufen werden können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022      1299\n12. Verzinsung\nDifferenzbeträge zwischen Einnahmen und Ausgaben sowie Differenzbeträge zwischen der jeweiligen Umlage\nin der vereinnahmten Höhe und der zulässigen Höhe sind ab dem Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung zu ver-\nzinsen. Der Zinssatz beträgt für den Kalendermonat 0,3 Prozentpunkte über dem Monatsdurchschnitt des\nEuro-Interbank-Offered-Rate-Satzes (Euribor) für die Beschaffung von Einmonatsgeld von ersten Adressen in\nden Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion mit einer Laufzeit von einem Monat. Soweit der\ntatsächliche Zinssatz den Zinssatz nach Satz 2 übersteigt, sind auch diese Zinseinnahmen als Einnahmen\nnach Nummer 2.4 anzusehen.","1300             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\nAnlage 2\n(zu § 31)\nStromkosten- oder handelsintensive Branchen\nListe 1: Wirtschaftszweige mit erheblichem Verlagerungsrisiko\nWZ-2008-Code6                    WZ 2008 – Bezeichnung\n(a. n. g. = anderweitig nicht genannt)\n510                              Steinkohlenbergbau\n620                              Gewinnung von Erdgas\n710                              Eisenerzbergbau\n729                              Sonstiger NE-Metallerzbergbau\n811                              Gewinnung von Naturwerksteinen und Natursteinen, Kalk- und Gipsstein, Kreide\nund Schiefer\n891                              Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale\n893                              Gewinnung von Salz\n899                              Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g.\n1020                             Fischverarbeitung\n1031                             Kartoffelverarbeitung\n1032                             Herstellung von Frucht- und Gemüsesäften\n1039                             Sonstige Verarbeitung von Obst und Gemüse\n1041                             Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine und ähnliche Nahrungsfette)\n1062                             Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen\n1081                             Herstellung von Zucker\n1086                             Herstellung von homogenisierten und diätetischen Nahrungsmitteln\n1104                             Herstellung von Wermutwein und sonstigen aromatisierten Weinen\n1106                             Herstellung von Malz\n1310                             Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei\n1320                             Weberei\n1330                             Veredlung von Textilien und Bekleidung\n1391                             Herstellung von gewirktem und gestricktem Stoff\n1393                             Herstellung von Teppichen\n1394                             Herstellung von Seilerwaren\n1395                             Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)\n1396                             Herstellung von technischen Textilien\n1411                             Herstellung von Lederbekleidung\n1431                             Herstellung von Strumpfwaren\n1511                             Herstellung von Leder und Lederfaserstoff; Zurichtung und Färben von Fellen\n1610                             Säge-, Hobel- und Holzimprägnierwerke\n1621                             Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten\n1622                             Herstellung von Parketttafeln\n1629                             Herstellung von Holzwaren a. n. g, Kork-, Flecht- und Korbwaren (ohne Möbel)\n1711                             Herstellung von Holz- und Zellstoff\n1712                             Herstellung von Papier, Karton und Pappe\n1722                             Herstellung von Haushalts-, Hygiene- und Toilettenartikeln aus Zellstoff, Papier und\nPappe\n1724                             Herstellung von Tapeten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022           1301\nListe 1: Wirtschaftszweige mit erheblichem Verlagerungsrisiko\nWZ-2008-Code6                    WZ 2008 – Bezeichnung\n(a. n. g. = anderweitig nicht genannt)\n1920                             Mineralölverarbeitung\n2011                             Herstellung von Industriegasen\n2012                             Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten\n2013                             Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien\n2014                             Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien\n2015                             Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen\n2016                             Herstellung von Kunststoffen in Primärformen\n2017                             Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen\n2059                             Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen a. n. g.\n2060                             Herstellung von Chemiefasern\n2110                             Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen\n2211                             Herstellung und Runderneuerung von Bereifungen\n2219                             Herstellung von sonstigen Gummiwaren\n2221                             Herstellung von Platten, Folien, Schläuchen und Profilen aus Kunststoffen\n2222                             Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen\n2229                             Herstellung von sonstigen Kunststoffwaren\n2311                             Herstellung von Flachglas\n2312                             Veredlung und Bearbeitung von Flachglas\n2313                             Herstellung von Hohlglas\n2314                             Herstellung von Glasfasern und Waren daraus\n2319                             Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich tech-\nnischen Glaswaren\n2320                             Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren\n2331                             Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten\n2342                             Herstellung von Sanitärkeramik\n2343                             Herstellung von Isolatoren und Isolierteilen aus Keramik\n2344                             Herstellung von keramischen Erzeugnissen für sonstige technische Zwecke\n2349                             Herstellung von sonstigen keramischen Erzeugnissen\n2351                             Herstellung von Zement\n2391                             Herstellung von Schleifkörpern und Schleifmitteln auf Unterlage\n2399                             Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g.\n2410                             Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen\n2420                             Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungs-\nstücken aus Stahl\n2431                             Herstellung von Blankstahl\n2432                             Herstellung von Kaltband mit einer Breite von weniger als 600 mm\n2434                             Herstellung von kaltgezogenem Draht\n2442                             Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium\n2443                             Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn\n2444                             Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer\n2445                             Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen","1302               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\nListe 1: Wirtschaftszweige mit erheblichem Verlagerungsrisiko\nWZ-2008-Code6                           WZ 2008 – Bezeichnung\n(a. n. g. = anderweitig nicht genannt)\n2446                                    Aufbereitung von Kernbrennstoffen\n2451                                    Eisengießereien\n2550                                    Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und\npulvermetallurgischen Erzeugnissen\n2561                                    Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung\n2571                                    Herstellung von Schneidwaren und Bestecken aus unedlen Metallen\n2593                                    Herstellung von Drahtwaren, Ketten und Federn\n2594                                    Herstellung von Schrauben und Nieten\n2611                                    Herstellung von elektronischen Bauelementen\n2720                                    Herstellung von Batterien und Akkumulatoren\n2731                                    Herstellung von Glasfaserkabeln\n2732                                    Herstellung von sonstigen elektronischen und elektrischen Drähten und Kabeln\n2790                                    Herstellung von sonstigen elektrischen Ausrüstungen und Geräten a. n. g.\n2815                                    Herstellung von Lagern, Getrieben, Zahnrädern und Antriebselementen\n3091                                    Herstellung von Krafträdern\n3099                                    Herstellung von sonstigen Fahrzeugen a. n. g.\n6\nAmtlicher Hinweis: Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008. Zu beziehen beim Statistischen Bundes-\namt, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden; auch zu beziehen über www.destatis.de.\nListe 2: Wirtschaftszweige mit Verlagerungsrisiko\nWZ-2008-Code                            WZ 2008 – Bezeichnung\n(a. n. g. = anderweitig nicht genannt)\n1011                                    Schlachten (ohne Schlachten von Geflügel)\n1012                                    Schlachten von Geflügel\n1042                                    Herstellung von Margarine u. ä. Nahrungsfetten\n1051                                    Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)\n1061                                    Mahl- und Schälmühlen\n1072                                    Herstellung von Dauerbackwaren\n1073                                    Herstellung von Teigwaren\n1082                                    Herstellung von Süßwaren (ohne Dauerbackwaren)\n1085                                    Herstellung von Fertiggerichten\n1089                                    Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln a. n. g.\n1091                                    Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere\n1092                                    Herstellung von Futtermitteln für sonstige Tiere\n1107                                    Herstellung von Erfrischungsgetränken; Gewinnung natürlicher Mineralwässer\n1723                                    Herstellung von Schreibwaren und Bürobedarf aus Papier, Karton und Pappe\n1729                                    Herstellung von sonstigen Waren aus Papier, Karton und Pappe\n2051                                    Herstellung von pyrotechnischen Erzeugnissen\n2052                                    Herstellung von Klebstoffen\n2332                                    Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik\n2352                                    Herstellung von Kalk und gebranntem Gips\n2365                                    Herstellung von Faserzementwaren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022          1303\nListe 2: Wirtschaftszweige mit Verlagerungsrisiko\nWZ-2008-Code                     WZ 2008 – Bezeichnung\n(a. n. g. = anderweitig nicht genannt)\n2452                             Stahlgießereien\n2453                             Leichtmetallgießereien\n2591                             Herstellung von Fässern, Trommeln, Dosen, Eimern u. ä. Behältern aus Metall\n2592                             Herstellung von Verpackungen und Verschlüssen aus Eisen, Stahl und NE-Metall\n2932                             Herstellung von sonstigen Teilen und sonstigem Zubehör für Kraftwagen","1304             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\nArtikel 4                                1. der Vorrangigkeit des Einsatzes wirtschaftlicher\nAnreize und von Vereinbarungen zu Netzan-\nÄnderung des                                     schlussleistungen gegenüber der Steuerung\nUnterlassungsklagengesetzes                               einzelner Verbrauchseinrichtungen in der netz-\norientierten Steuerung,\n§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 des Unterlassungs-\nklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                 2. der Staffelung des Einsatzes mit direkter Rege-\nvom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zu-                  lung von Verbrauchseinrichtungen oder Netzan-\nletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021                  schlüssen bei relativ wenigen Anwendungsfällen\n(BGBl. I S. 2123) geändert worden ist, wird wie folgt                 und zu der verstärkten Verpflichtung zu markt-\ngefasst:                                                              lichen Ansätzen bei steigender Anzahl von An-\nwendungsfällen in einem solchen Markt,\n„9. die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Er-\n3. der Verpflichtung des Netzbetreibers, sein Netz\nneuerbare-Energien-Gesetzes,“.\nim Falle von netzorientierter Steuerung präziser\nzu überwachen und zu digitalisieren,\nArtikel 5                                4. Definitionen und Voraussetzungen für steuer-\nÄnderung des                                     bare Verbrauchseinrichtungen oder steuerbare\nNetzanschlüsse,\nEnergiewirtschaftsgesetzes\n5. Voraussetzungen der netzorientierten Steue-\nDas Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005                      rung durch den Netzbetreiber, etwa durch die\n(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1                  Vorgabe von Spannungsebenen, und zur dis-\ndes Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214)                      kriminierungsfreien Umsetzung der netzorien-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                         tierten Steuerung, insbesondere mittels der Vor-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14a                 gabe maximaler Entnahmeleistungen,\nwie folgt gefasst:                                          6. Spreizung, Stufung sowie netztopologischer\nund zeitlicher Granularität wirtschaftlicher An-\n„§ 14a Netzorientierte Steuerung von steuerbaren                 reize sowie zu Fristen der spätesten Bekannt-\nVerbrauchseinrichtungen und steuerbaren                 gabe von Änderungen wirtschaftlicher Anreize,\nNetzanschlüssen; Festlegungskompeten-                   um Fehlanreize im vortägigen Stromhandel zu\nzen“.                                                   vermeiden,\n2. § 13a wird wie folgt geändert:                              7. von einer Rechtsverordnung nach § 18 abwei-\nchenden besonderen Regelungen für den Netz-\na) In Absatz 1a Satz 3 wird die Angabe „§ 59“                    anschluss und die Anschlussnutzung, insbeson-\ndurch die Angabe „§ 57“ ersetzt.                             dere zu Anschlusskosten und Baukostenzu-\nb) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 59“ durch               schüssen,\ndie Angabe „§ 57“ ersetzt.                              8. Methoden für die bundeseinheitliche Ermittlung\nvon Entgelten für den Netzzugang für steuer-\n3. In § 13i Absatz 2 Satz 6 wird das Wort „jeweils“\nbare Verbrauchseinrichtungen und steuerbare\ndurch die Wörter „am 31. Dezember 2022“ ersetzt.\nNetzanschlüsse im Sinne des Satzes 1,\n4. § 14a wird wie folgt gefasst:                               9. Netzzustandsüberwachung und Bilanzierung\ndurch den Netzbetreiber sowie Vorgaben zur\n„§ 14a\nMessung.\nNetzorientierte                              (2) Bis zur Festlegung bundeseinheitlicher Re-\nSteuerung von steuerbaren                      gelungen nach Absatz 1 haben Betreiber von Elek-\nVerbrauchseinrichtungen und steuerbaren                trizitätsverteilernetzen denjenigen Lieferanten und\nNetzanschlüssen; Festlegungskompetenzen                 Letztverbrauchern im Bereich der Niederspannung,\n(1) Die Bundesnetzagentur kann durch Festle-             mit denen sie Netznutzungsverträge abgeschlos-\ngung nach § 29 Absatz 1 bundeseinheitliche Rege-            sen haben, ein reduziertes Netzentgelt zu berech-\nlungen treffen, nach denen Betreiber von Elektrizi-         nen, wenn mit ihnen im Gegenzug die netzorien-\ntätsverteilernetzen und diejenigen Lieferanten oder         tierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchsein-\nLetztverbraucher, mit denen sie Netznutzungsver-            richtungen, die über einen separaten Zählpunkt\nträge abgeschlossen haben, verpflichtet sind, nach          verfügen, vereinbart wird. Die Bundesnetzagentur\nden Vorgaben der Bundesnetzagentur Verein-                  kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Rege-\nbarungen über die netzorientierte Steuerung von             lungen zu Definition und Voraussetzungen für steu-\nsteuerbaren Verbrauchseinrichtungen oder von                erbare Verbrauchseinrichtungen, zum Umfang ei-\nNetzanschlüssen mit steuerbaren Verbrauchsein-              ner Netzentgeltreduzierung nach Satz 1 oder zur\nrichtungen (steuerbare Netzanschlüsse) im Gegen-            Durchführung von Steuerungshandlungen treffen\nzug für Netzentgeltreduzierungen abzuschließen.             und Netzbetreiber verpflichten, auf Verlangen Ver-\nDabei kann die netzorientierte Steuerung über wirt-         einbarungen gemäß Satz 1 nach diesen Regelun-\nschaftliche Anreize, über Vereinbarungen zu Netz-           gen anzubieten.\nanschlussleistungen und über die Steuerung ein-                 (3) Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen im\nzelner steuerbarer Verbrauchseinrichtungen erfol-           Sinne von Absatz 1 und 2 gelten insbesondere\ngen. Die Festlegung kann insbesondere spezielle             Wärmepumpen, nicht öffentlich-zugängliche Lade-\nRegelungen beinhalten zu:                                   punkte für Elektromobile, Anlagen zur Erzeugung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022             1305\nvon Kälte oder zur Speicherung elektrischer Ener-               2. 15 Prozent für Kosten, die 200 Millionen\ngie und Nachtstromspeicherheizungen, solange                        übersteigen, bis zu einer Höhe von 400 Mil-\nund soweit die Bundesnetzagentur in einer Fest-                     lionen Euro,\nlegung nach Absatz 1 oder 2 nichts anderes vor-\n3. 10 Prozent für Kosten, die 400 Millionen\nsieht.\nübersteigen, bis zu einer Höhe von 600 Mil-\n(4) Sobald die Messstelle mit einem intelligenten                lionen Euro,\nMesssystem ausgestattet wurde, hat die Steue-\n4. 5 Prozent für Kosten, die 600 Millionen über-\nrung entsprechend den Vorgaben des Messstel-\nsteigen, bis zu einer Höhe von 1 000 Millio-\nlenbetriebsgesetzes und der konkretisierenden\nnen Euro.“\nTechnischen Richtlinien und Schutzprofile des\nBundesamtes für Sicherheit in der Informations-              c) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\ntechnik sowie gemäß den Festlegungen der Bun-                   „Eine Erstattung der Kosten nach Absatz 1 fin-\ndesnetzagentur über ein Smart-Meter-Gateway                     det nur statt, soweit der anbindungsverpflich-\nnach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbe-                    tete Übertragungsnetzbetreiber nachweist, dass\ntriebsgesetzes zu erfolgen. Die Bundesnetzagentur               er alle möglichen zumutbaren Schadensminde-\nkann Bestands- und Übergangsregeln für Verein-                  rungsmaßnahmen nach Satz 1 ergriffen hat.“\nbarungen treffen, die vor Inkrafttreten der Fest-\nlegungen geschlossen worden sind.“                           d) Die Absätze 4 bis 7 werden durch folgenden Ab-\nsatz 4 ersetzt:\n5. § 17f wird wie folgt geändert:\n„(4) Der rechnerische Anteil an der zur Erstat-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             tung der Kosten nach Absatz 1 nach § 12 Ab-\n„(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Ab-               satz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes er-\nsätzen oder einer Rechtsverordnung nichts                   hobenen Umlage, der auf die Kosten nach Ab-\nanderes ergibt, werden den Übertragungsnetz-                satz 1 Satz 1 Nummer 1 entfällt, darf höchstens\nbetreibern nach den Vorgaben des Energie-                   0,25 Cent pro Kilowattstunde betragen. Ent-\nfinanzierungsgesetzes die Kosten erstattet                  schädigungszahlungen nach § 17e, die wegen\n1. für Entschädigungszahlungen nach § 17e,                  einer Überschreitung des zulässigen Höchst-\nwerts nach Satz 1 in einem Kalenderjahr nicht\n2. für Maßnahmen aus einem der Bundesnetz-                  erstattet werden können, werden einschließlich\nagentur vorgelegten Schadensminderungs-                  der Kosten des betroffenen anbindungsver-\nkonzept nach Absatz 3 Satz 2 und 3,                      pflichteten Übertragungsnetzbetreibers für eine\n3. nach § 17d Absatz 1 und 6,                               Zwischenfinanzierung in den folgenden Kalen-\nderjahren erstattet.“\n4. nach den §§ 17a und 17b,\n5. nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 und            6. In § 21a Absatz 5a Satz 5 werden nach dem Wort\n„Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ die Wörter „in\n6. für den Flächenentwicklungsplan nach § 5              der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung“\ndes Windenergie-auf-See-Gesetzes.                     eingefügt.\nZu den nach Satz 1 Nummer 1 erstattungsfähi-          7. In § 40 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter\ngen Kosten zählen auch die Kosten für eine Zwi-          „§ 17f Absatz 5 sowie nach § 60 Absatz 1 des\nschenfinanzierung der Entschädigungszahlun-              Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des Kraft-\ngen. Von den nach Satz 1 Nummer 1 erstat-                Wärme-Kopplungsgesetzes“ durch die Wörter\ntungsfähigen Kosten sind anlässlich des Scha-            „§ 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes“\ndensereignisses nach § 17e erhaltene Vertrags-           ersetzt.\nstrafen, Versicherungsleistungen oder sonstige\nLeistungen Dritter abzuziehen.“                       8. § 42 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nSätze ersetzt:                                              aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das\n„Soweit der anbindungsverpflichtete Übertra-                      Wort „Elektrizitätsversorgungsunternehmen“\ngungsnetzbetreiber die Störung der Netzanbin-                     durch das Wort „Stromlieferanten“ ersetzt.\ndung im Sinn von § 17e Absatz 1 oder die nicht              bb) In Nummer 1 werden jeweils die Wörter „fi-\nrechtzeitige Fertigstellung der Anbindungsleis-                   nanziert aus der EEG-Umlage“ durch die\ntung im Sinn von § 17e Absatz 2 verursacht hat,                   Wörter „gefördert nach dem EEG“ ersetzt.\nwerden die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 nach\nden Vorgaben des Energiefinanzierungsgeset-                 cc) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch\nzes im Fall einer                                                 ein Semikolon ersetzt.\n1. vorsätzlichen Verursachung nicht erstattet,              dd) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\n2. fahrlässigen Verursachung nach Abzug eines                     „3. hinsichtlich der erneuerbaren Energien\nEigenanteils erstattet.                                            mit Herkunftsnachweis, nicht gefördert\nnach dem EEG, die Information, in wel-\nDer Eigenanteil nach Satz 1 Nummer 2 darf bei                         chen Staaten die den entwerteten Her-\nder Ermittlung der Netzentgelte nicht berück-                         kunftsnachweisen zugrunde liegende\nsichtigt werden. Er beträgt pro Kalenderjahr                          Strommenge erzeugt worden ist und de-\n1. 20 Prozent für Kosten bis zu einer Höhe von                        ren Anteil an der Liefermenge erneuer-\n200 Millionen Euro,                                                barer Energien mit Herkunftsnachweis.“","1306             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                       9. Dem § 42a wird folgender Absatz 5 angefügt:\naa) In Satz 1 wird das Wort „Elektrizitätsversor-             „(5) Im Fall der Belieferung von Letztverbrau-\ngungsunternehmen“ durch das Wort                      chern mit Mieterstrom nach § 21 Absatz 3 des Er-\n„Stromlieferant“ ersetzt und werden die               neuerbare-Energien-Gesetzes ist § 42 Absatz 3a\nWörter „finanziert aus der EEG-Umlage“                nur für den Teil des gelieferten Stroms anzuwen-\ndurch die Wörter „gefördert nach dem                  den, der nicht über den Mieterstromzuschlag nach\nEEG,“ ersetzt.                                        § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Elektrizitätsversor-          gefördert wird. Der in einem Kalenderjahr gelieferte\ngungsunternehmen“ durch das Wort                      und mit dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Ab-\n„Stromlieferanten“ ersetzt und werden die             satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes geför-\nWörter „erneuerbare Energien, finanziert              derte Strom ist zu Zwecken der Stromkennzeich-\naus der EEG-Umlage“ durch die Wörter „er-             nung auf die jeweiligen Letztverbraucher nach dem\nneuerbare Energien, gefördert nach dem                Verhältnis ihrer Jahresstromverbräuche zu vertei-\nEEG“ ersetzt.                                         len und den Letztverbrauchern entsprechend aus-\nzuweisen. Der Strom nach Satz 2 ist als Mieter-\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-              strom, gefördert nach dem EEG, zu kennzeichnen.“\nfügt:\n10. In § 95 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 werden die Wör-\n„(3a) Die Anteile der nach Absatz 3 anzuge-             ter „§ 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes\nbenden Energieträger mit Ausnahme des Anteils              vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) in der\nfür Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert             jeweils geltenden Fassung und der Umlagen nach\nnach dem EEG, sind entsprechend anteilig für               den §§ 60 bis 61 des Erneuerbare-Energien-Geset-\nden jeweiligen Letztverbraucher um den Anteil              zes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in der je-\ndes Stroms aus erneuerbaren Energien, geför-               weils geltenden Fassung“ durch die Wörter „§ 12\ndert nach dem EEG, an der Stromerzeugung in                des Energiefinanzierungsgesetzes“ ersetzt.\nDeutschland zu reduzieren.“\n11. Dem § 111e wird folgender Absatz 7 angefügt:\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n„(7) Die Übertragungsnetzbetreiber erstatten\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                        der Bundesnetzagentur die Sachmittel für den Be-\naaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden              trieb, die Erhaltung und die Weiterentwicklung des\ndie Wörter „das Elektrizitätsunterneh-        Registers, soweit diese von der Bundesnetzagen-\nmen“ durch die Wörter „der Stromlie-          tur für externe Dienstleistungen zu entrichten sind,\nferant“ ersetzt.                              als Gesamtschuldner.“\nbbb) In Nummer 2 werden die Wörter „aus           12. § 111f wird wie folgt geändert:\nder EEG-Umlage finanziert“ durch die          a) In Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb\nWörter „nach dem EEG gefördert“ er-               wird die Angabe „§ 5 Nummer 10“ durch die\nsetzt.                                            Angabe „§ 3 Nummer 17“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Elektrizitätsversor-          b) Nummer 11 Buchstabe d wird wie folgt geän-\ngungsunternehmen“ durch das Wort                          dert:\n„Stromlieferanten“ und werden die Wörter                  aa) Die Doppelbuchstaben aa und bb werden\n„finanziert aus der EEG-Umlage“ durch die                     aufgehoben.\nWörter „gefördert nach dem EEG“ ersetzt.\nbb) Die bisherigen Doppelbuchstaben cc bis ff\ne) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                                  werden die Doppelbuchstaben aa bis dd.\naa) In Satz 1 wird das Wort „Elektrizitätsversor-\ngungsunternehmen“ durch das Wort                                          Artikel 6\n„Stromlieferanten“ ersetzt.\nÄnderung der\nbb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze                         Stromnetzentgeltverordnung\neingefügt:\nDie Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005\n„Das Umweltbundesamt ist befugt, die              (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-\nRichtigkeit der Stromkennzeichnung zu             ordnung vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3229) geändert\nüberprüfen, soweit diese die Ausweisung           worden ist, wird wie folgt geändert:\nvon Strom aus erneuerbaren Energien be-\ntrifft. Im Fall einer Unrichtigkeit dieses Teils  1. In § 19 Absatz 2 Satz 16 werden die Wörter „§§ 62a,\nder Stromkennzeichnung kann das Umwelt-              62b und 104 Absatz 10 und 11 des Erneuerbare-\nbundesamt gegenüber dem betreffenden                 Energien-Gesetzes sowie § 27b des Kraft-Wärme-\nStromlieferanten die erforderlichen Maßnah-          Kopplungsgesetzes“ durch die Wörter „§§ 21, 45\nmen zur Sicherstellung der Richtigkeit der           und 46 des Energiefinanzierungsgesetzes“ ersetzt.\nStromkennzeichnung anordnen.“                     2. In § 28 Absatz 2 Nummer 9 werden die Wörter „§ 57\nf) In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort „Energie“                Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“\ndurch das Wort „Klimaschutz“ und werden die               durch die Wörter „§ 13 Absatz 2 des Energiefinan-\nWörter „Bundesministerium der Justiz und für              zierungsgesetzes“ ersetzt.\nVerbraucherschutz“ durch die Wörter „Bundes-           3. In § 32 Absatz 10 Satz 3 werden die Wörter „Wirt-\nministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare             schaft und Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft\nSicherheit und Verbraucherschutz“ ersetzt.                und Klimaschutz“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022             1307\nArtikel 7                            1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie\nfolgt gefasst:\nÄnderung der\n„§ 11 (weggefallen)“.\nStromgrundversorgungsverordnung\n2. § 5 wird wie folgt geändert:\nIn § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c der\nStromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober                 a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 4 des             „Betreiber von Strom- und Gasverbrauchseinhei-\nGesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) geändert               ten und Gaserzeugungseinheiten können Einhei-\nworden ist, werden die Wörter „nach § 60 Absatz 1 des               ten, die sich in derselben technischen Lokation\nErneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des Kraft-Wär-                  befinden, zusammengefasst als eine Einheit re-\nme-Kopplungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetz-                  gistrieren.“\nentgeltverordnung, § 17f Absatz 5 des Energiewirt-\nschaftsgesetzes“ durch die Wörter „nach § 12 Absatz 1           b) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „instal-\ndes Energiefinanzierungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der                 lierten Leistung“ durch das Wort „Nettonennleis-\nStromnetzentgeltverordnung“ ersetzt.                                tung“ ersetzt.\n3. § 10 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 8                               a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der                                   „1. ihr nach Teil 5 Abschnitt 2 des Energiefinan-\nAnreizregulierungsverordnung                                  zierungsgesetzes übermittelt worden sind,“.\nDie Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober             b) In Nummer 6 wird das Wort „Erneuerbare-Ener-\n2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 2 der             gien-Gesetz“ durch das Wort „Energiefinanzie-\nVerordnung vom 23. November 2021 (BGBl. I S. 4955)                  rungsgesetz“ und das Wort „oder“ am Ende\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       durch ein Komma ersetzt.\n1. In § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 werden die Wör-             c) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das\nter „§ 57 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Ge-                 Wort „oder“ ersetzt.\nsetzes“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 2 des Ener-           d) Folgende Nummer 8 wird angefügt:\ngiefinanzierungsgesetzes“ ersetzt.\n„8. ihr im Rahmen einer Anforderung nach § 13\n2. In § 17 Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort                          Absatz 4 übermittelt worden sind.“\n„Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ die Wörter „in           4. § 11 wird wie folgt gefasst:\nder am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung“ ein-\ngefügt.                                                                              „§ 11\n3. In § 25a Absatz 2 Satz 1, § 33 Absatz 1 Satz 1,                                  (weggefallen)“.\nAbsatz 3, 5, 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 werden         5. In § 13 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Bei Da-\njeweils die Wörter „Wirtschaft und Energie“ durch           ten zu Stromerzeugungseinheiten, die Teil einer\ndie Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz“ ersetzt.            EEG- oder KWK-Anlage sind, beginnt die Frist“\ndurch die Wörter „Die Frist nach Satz 1 beginnt bei\nArtikel 9                               Daten zu Stromerzeugungseinheiten, die Teil einer\nEEG- oder KWK-Anlage sind, die eine Zahlung nach\nÄnderung der                               dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-\nVerordnung zu abschaltbaren Lasten                       Wärme-Kopplungsgesetz in Anspruch nehmen wol-\nlen, deren Höhe nicht durch Ausschreibungen ermit-\nDie Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom                   telt worden ist,“ ersetzt.\n16. August 2016 (BGBl. I S. 1984), die zuletzt durch\nArtikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I            6. § 17 wird wie folgt geändert:\nS. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:          a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „per-\n1. In § 17 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils              sonenbezogenen Daten,“ das Wort „den“ durch\ndie Wörter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wör-              das Wort „dem“ ersetzt.\nter „Wirtschaft und Klimaschutz“ ersetzt.                   b) In Absatz 3 Satz 2 wird nach den Wörtern „zu-\nständigen Übertragungsnetzbetreiber und“ das\n2. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in der\nWort „die“ durch das Wort „den“ ersetzt.\njeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „in der\nam 31. Dezember 2022 geltenden Fassung“ ersetzt.         7. § 19 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht spä-\nArtikel 10                               testens zum letzten Kalendertag eines Monats den\nim vorangegangenen Monat gemeldeten Zubau der\nÄnderung der                               erneuerbaren Energien auf einer von ihr betriebenen\nMarktstammdatenregisterverordnung                        Internetseite.“\nDie     Marktstammdatenregisterverordnung       vom       8. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 16 Absatz 3 Satz 1\n10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Arti-        Nummer 1 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft\nkel 9a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026)         und Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Kli-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   maschutz“ ersetzt.","1308              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\n9. Die Anlage wird wie folgt geändert:\na) Im Abkürzungsverzeichnis wird die Nummer *12 wie folgt gefasst:\n„*12            ab einer Nettonennleistung von 1 MW“.\nb) In Tabelle I wird in Nummer I.1.10 in der Spalte „Art der Angabe“ die Angabe „R“ gestrichen.\nc) In Tabelle I werden die Nummern I.5.3 und I.5.3.1 gestrichen.\nd) Tabelle II wird wie folgt geändert:\naa) Nummer II.1.1.14 wird wie folgt gefasst:\n„II.1.1.14   Art der Einspeisung                                   R              NP “.\nbb) Nummer II.1.1.25 wird wie folgt gefasst:\n„II.1.1.25   Anlage nach dem EEG                                   R              NP VE: [II]“.\ncc) In Nummer II.1.3.4 werden in der Spalte „Datum“ die Wörter „Steigerung der Nettonennleistung durch\nKombibetrieb“ durch die Wörter „Nettonennleistung im Kombibetrieb“ ersetzt.\ndd) Nummer II.1.3.12 wird wie folgt gefasst:\n„II.1.3.12   KWK-Anlage                                            R              NP “.\nee) Nummer II.1.5.2 wird wie folgt gefasst:\n„II.1.5.2    KWK-Anlage                                                           NP “.\nff) Nach Nummer II.1.7.1.8 wird folgende Nummer II.1.7.1.9 eingefügt:\n„II.1.7.1.9  Einrichtung zur bedarfsgesteuerten                    P              NP “.\nNachtkennzeichnung\ngg) Nach Nummer II.2.1.5 wird folgende Nummer II.2.1.6 eingefügt:\n„II.2.1.6    Betrieb durch eine Bürgerenergiegesellschaft                         NP WI: [I]: P, [II]: P\nnach § 22b EEG                                                            SO: [II]: P“.\nhh) Nummer II.3.1.2 wird wie folgt gefasst:\n„II.3.1.2    elektrische KWK-Leistung                              R              NP “.\nii)  Nummer II.3.1.3 wird wie folgt gefasst:\n„II.3.1.3    Inbetriebnahmedatum                                   R              NP “.\ne) Tabelle III wird wie folgt geändert:\naa) Nummer III.1.5 wird wie folgt gefasst:\n„III.1.5     Inbetriebnahmedatum                                   R                   “.\nbb) Nummer III.1.6 wird wie folgt gefasst:\n„III.1.6     Datum der endgültigen Stilllegung                          R              “.\ncc) Nummer III.1.7 wird wie folgt gefasst:\n„III.1.7     Netzbetreiber                                         R                   “.\ndd) Die Nummern III.2.3 und III.2.4 werden aufgehoben.\nf) Tabelle V wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer V.2.1.3 wird folgende Nummer V.2.1.4 eingefügt:\n„V.2.1.4        Status Netzanschlusspunkt                               R                “.\nbb) Die Nummer V.3.1.1 wird aufgehoben.\ncc) Die bisherigen Nummern V.3.1.2 und V.3.1.3 werden die Nummern V.3.1.1 und V.3.1.2.\ndd) Nach der neuen Nummer V.3.1.2 wird folgende Nummer V.3.1.3 eingefügt:\n„V.3.1.3        Status Netzanschlusspunkt                               R                “.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022              1309\nArtikel 10a                                     elektrischen Arbeit entsprechend den Anfor-\nderungen des Netzbetreibers.“\nÄnderung des\nNetzausbaubeschleunigungsgesetzes                     5. § 60 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nÜbertragungsnetz                             a) In Nummer 1 Buchstabe b wird nach dem Wort\nNach § 18 Absatz 4 des Netzausbaubeschleuni-                    „sowie“ das Wort „bei“ gestrichen.\ngungsgesetzes Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011               b) In Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buch-\n(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 7 des Ge-             stabe b und Nummer 4 Buchstabe b werden je-\nsetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) geändert                weils die Wörter „sowie bei bei“ durch die Wörter\nworden ist, wird folgender Absatz 4a eingefügt:                    „im Fall des § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 so-\n„(4a) Für die Änderung oder Erweiterung einer Lei-              wie bei“ ersetzt.\ntung nach § 3 Nummer 1 ist § 45c Absatz 1 Satz 1, 2         6. § 66 Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\nund 4 und Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes               „9. Erhebung von Umlagen nach dem Energiefinan-\nvom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch              zierungsgesetz,“.\nArtikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I\nS. 3908) geändert worden ist, entsprechend anzuwen-         7. § 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nden mit den Maßgaben, dass                                     a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 59“ durch die\n1. der Umfang der artenschutzrechtlichen Prüfung                   Angabe „§ 57“ ersetzt.\nauch ohne Änderungsgenehmigungsverfahren un-                b) In Nummer 8 werden die Wörter „§ 57 des Erneu-\nberührt bleibt und                                              erbare-Energien-Gesetzes“ durch die Wörter\n2. die Berücksichtigung als Vorbelastung nur auf An-               „§ 13 des Energiefinanzierungsgesetzes“ ersetzt.\ntrag des Vorhabenträgers erfolgt.“                          c) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\n„9. Erhebung von Umlagen nach dem Energie-\nArtikel 11                                      finanzierungsgesetz,“.\nÄnderung des                           8. § 69 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\nMessstellenbetriebsgesetzes\n„7. (weggefallen)“.\nDas Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August\n2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 8a                                Artikel 12\ndes Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                      Änderung des\n1. In § 8 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach der                      Wasserhaushaltsgesetzes\nStromnetzzugangsverordnung und der Gasnetzzu-               Dem § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli\ngangsverordnung“ gestrichen.                             2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des\n2. § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt ge-         Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) ge-\nfasst:                                                   ändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„2. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstrom-            „(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrie-\nverbrauch von höchstens 10 000 Kilowattstun-         ben werden\nden, soweit es der Stromtarif im Sinne von § 41a     1. in und über einem oberirdischen Gewässer, das\ndes Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maxi-         kein künstliches oder erheblich verändertes Gewäs-\nmal die tägliche Bereitstellung von Zähler-             ser ist, und\nstandsgängen des Vortages gegenüber dem              2. in und über einem künstlichen oder erheblich ver-\nEnergielieferanten, dem Betreiber von Verteiler-        änderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie\nnetzen sowie dem Übertragungsnetzbetreiber              des Mittelwasserstandes\nund Bilanzkoordinator sowie“.\na) die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässer-\n3. In § 50 Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wör-                  fläche bedeckt oder\ntern „Erneuerbare-Energien-Gesetzes,“ die Wörter\n„des Energiefinanzierungsgesetzes,“ eingefügt.              b) der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter be-\nträgt.“\n4. § 55 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „registrier-                               Artikel 13\nte“ durch das Wort „registrierende“ ersetzt.\nÄnderung der\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nErneuerbare-Energien-Verordnung\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Zähler-\nstandsgangmessung“ die Wörter „oder, so-             Die Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Fe-\nweit vorhanden, durch eine viertelstündige        bruar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 87\nregistrierende Einspeisegangmessung“ ein-         des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)\ngefügt.                                           geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                    1. § 3 wird wie folgt geändert:\n„Ist weder ein intelligentes Messsystem noch         a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\neine viertelstündige registrierende Einspeise-           „Die EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 Satz 1 des\ngangmessung vorhanden, so erfolgt die Mes-               Erneuerbare-Energien-Gesetzes kann keinen ne-\nsung durch Erfassung der eingespeisten                   gativen Wert annehmen.“","1310             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\nb) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b einge-            lichen Vermarktung des Stroms die Sorgfalt eines\nfügt:                                                    ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns an-\n„(3b) Der Bescheid über die Feststellung der          wenden. Eine gemeinsame Vermarktung nach Satz 1\nBundesmittel nach Absatz 3a Satz 2 kann ganz             schließt die Möglichkeit ein, Vermarktungstätigkei-\noder teilweise widerrufen werden, soweit die im          ten auf einen anderen Übertragungsnetzbetreiber\nBescheid festgestellten Bundesmittel noch nicht          im Rahmen eines Dienstleistungsverhältnisses zu\nausgezahlt worden sind und für die Deckung des           übertragen.\nEEG-Kontos nicht mehr erforderlich sind.“                   (2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen am\nc) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 ange-             vortägigen Spotmarkt einer Strombörse über eine\nfügt:                                                    marktgekoppelte Auktion mit stündlichen Handels-\nprodukten für jede Stunde des Folgetages die ge-\n„(12) Die Übertragungsnetzbetreiber teilen            mäß aktueller Prognose vorhergesagte stündliche\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Kli-            Einspeisung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2\nmaschutz bis zum 30. September 2022 in ent-              des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergüten-\nsprechender Anwendung von Teil 3 des Energie-            den oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirt-\nfinanzierungsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I         schaftsgesetzes bilanziell auszugleichenden Stroms\nS. 1237, 1272) den EEG-Finanzierungsbedarf               vollständig veräußern.\nnach § 2 Nummer 2 des Energiefinanzierungsge-\nsetzes für das Jahr 2023 mit, wobei zu unter-               (3) Differenzen zwischen der gemäß jeweils ak-\nstellen ist, dass die Salden der Bankkonten nach         tueller Prognose vorhergesagten viertelstündlichen\n§ 47 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes           Einspeisung und der nach Absatz 2 zu vermarkten-\nam 31. Dezember 2022 jeweils den Wert null ha-           den stündlichen Einspeisung können am Spotmarkt\nben.“                                                    einer Strombörse für jede Viertelstunde des Folge-\ntages über Auktionen mit viertelstündlichen Han-\n2. In § 8 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft\ndelsprodukten erworben oder veräußert werden.\nund Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Kli-\nGebote nach Satz 1 können preislimitiert eingestellt\nmaschutz“ ersetzt.\nwerden.\n3. In § 14 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Num-\n(4) Differenzen zwischen der nach aktualisierten\nmer 1 die Wörter „Wirtschaft und Energie“ durch die\nPrognosen vorhergesagten viertelstündlichen Ein-\nWörter „Wirtschaft und Klimaschutz“ ersetzt und\nspeisung und den bereits veräußerten und erwor-\nwerden die Wörter „der Justiz und für“ durch die\nbenen Strommengen sind über den untertägigen\nWörter „für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicher-\nkontinuierlichen Handel am Spotmarkt einer Strom-\nheit und“ ersetzt.\nbörse zu erwerben oder zu veräußern. Mit Ab-\n4. In § 16 werden die Wörter „Die Abschnitte 3a und 3b          schluss der letzten Handelsmöglichkeiten nach\ndürfen“ durch die Wörter „Abschnitt 3b darf“ er-             Satz 1 müssen die Differenzen nach Satz 1 vollstän-\nsetzt.                                                       dig ausgeglichen sein.\n(5) Die Prognosen über den nach § 19 Absatz 1\nArtikel 14                             Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu\nWeitere Änderung der                           vergütenden oder nach § 13a Absatz 1a des Ener-\nErneuerbare-Energien-Verordnung                        giewirtschaftsgesetzes bilanziell auszugleichenden\nStrom sind nach dem Stand von Wissenschaft und\nDie Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Fe-\nTechnik zu erstellen.\nbruar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 13\ndieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt                                       §3\ngeändert:\nTransparenz der Vermarktungstätigkeiten\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nDie Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet,\na) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 59“ durch die              folgende Daten ergänzend zu den Daten nach der\nAngabe „§ 57“ ersetzt.                                   Anlage 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-\nb) Nummer 2 wird aufgehoben.                                 Gesetzes auf einer gemeinsamen Internetseite in\neinheitlichem Format in nicht personenbezogener\nc) Nummer 3b wird aufgehoben.\nForm zu veröffentlichen:\n2. Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:\n1. die nach § 2 Absatz 2 veräußerte Einspeisung\n„Abschnitt 2                               aufgeschlüsselt nach den Technologiegruppen\nVermarktung von EEG-Strom                          Windenergie, solare Strahlungsenergie und\nSonstige in mindestens stündlicher Auflösung;\n§2                                    sie ist spätestens bis 18 Uhr desselben Tages\nVermarktung durch                             zu veröffentlichen,\ndie Übertragungsnetzbetreiber                   2. die nach § 2 Absatz 2 veräußerte monatliche Ein-\n(1) Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen den                  speisung aufgeschlüsselt nach den Technologie-\nnach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-                     gruppen Windenergie an Land, Windenergie auf\nEnergien-Gesetzes vergüteten oder nach § 13a Ab-                 See, solare Strahlungsenergie, Biomasse und\nsatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell                Sonstige; sie ist für jeden Kalendermonat bis\nausgeglichenen Strom nur am Spotmarkt einer                      zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemo-\nStrombörse vermarkten. Sie müssen zur bestmög-                   nats zu veröffentlichen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022              1311\n3. die nach § 2 Absatz 3 veräußerten und erworbe-             Als Preis des Vortageshandels (PVT) gilt der Spot-\nnen Strommengen aufgeschlüsselt nach Han-                 marktpreis nach § 3 Nummer 42a des Erneuer-\ndelsplätzen in viertelstündlicher Auflösung; sie          bare-Energien-Gesetzes. Als Aktivitäten an einem\nsind spätestens bis 18 Uhr desselben Tages zu             untertägigen Spotmarkt gelten für die Ermittlung\nveröffentlichen,                                          der beeinflussbaren Differenzkosten die Handels-\n4. die nach § 2 Absatz 4 veräußerten und erworbe-             aktivitäten nach § 2 Absatz 3 und 4. Die beeinfluss-\nnen Strommengen in viertelstündlicher Auflö-              baren Differenzkosten pro Viertelstunde werden\nsung; sie sind spätestens am Folgetag bis 18 Uhr          nach der folgenden Formel ermittelt:\nzu veröffentlichen,\nKUT ∙ (PUT – PVT) + VKUT ∙ (PVT – PUT) +\n5. die Differenz zwischen den gemäß der jeweils ak-                    KAE ∙ (PAE – PVT) + VKAE ∙ (PVT – PAE).\ntuellsten vor Handelsschluss verfügbaren Prog-\nnose insgesamt zu veräußernden Strommengen                   (3) Für die Ermittlung der spezifischen beein-\nund den hierfür insgesamt nach § 2 Absatz 2 bis 4         flussbaren Differenzkosten eines Übertragungsnetz-\nveräußerten und erworbenen Strommengen; sie               betreibers im Sinn des Absatzes 1 ist die Summe\nist in viertelstündlicher Auflösung spätestens am         der nach Maßgabe des Absatzes 2 ermittelten Vier-\nFolgetag bis 18 Uhr zu veröffentlichen,                   telstundenwerte eines Kalenderjahres durch die in-\n6. die in Anspruch genommene Ausgleichsenergie                nerhalb dieses Zeitraums zu vermarktende Menge\nzum Ausgleich des EEG-Bilanzkreises in viertel-           des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerba-\nstündlicher Auflösung; sie ist unverzüglich nach          re-Energien-Gesetzes vergüteten oder nach § 13a\nVorlage der Bilanzkreisabrechnung zu veröffent-           Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell\nlichen, und                                               ausgeglichenen Stroms zu dividieren.\n7. die Angaben nach § 72 Absatz 1 Nummer 2 des                   (4) Der Vergleichswert im Sinn des Absatzes 1 ist\nErneuerbare-Energien-Gesetzes; sie sind für je-           der arithmetische Mittelwert der jeweiligen spezifi-\nden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten              schen beeinflussbaren Differenzkosten aller Über-\nWerktags des Folgemonats zu veröffentlichen.              tragungsnetzbetreiber der beiden Vorjahre.\n(5) Der Übertragungsnetzbetreiber hat Anspruch\n§4                                auf einen Bonus, wenn seine spezifischen beein-\nAnreize zur bestmöglichen Vermarktung                 flussbaren Differenzkosten den Vergleichswert zu-\n(1) Um Anreize zu schaffen, den nach § 19 Ab-              züglich eines Zuschlags von 5 Cent pro Megawatt-\nsatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Ge-                  stunde nicht übersteigen. Die Höhe des Bonus\nsetzes vergüteten oder nach § 13a Absatz 1a des               beträgt 25 Prozent der Differenz zwischen dem\nEnergiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgegliche-            Vergleichswert zuzüglich des Zuschlags und den\nnen Strom bestmöglich zu vermarkten, werden pro               spezifischen beeinflussbaren Differenzkosten nach\nKalenderjahr (Anreizjahr) die spezifischen beein-             Absatz 3 multipliziert mit der zu vermarktenden\nflussbaren Differenzkosten eines Übertragungsnetz-            Menge im Sinn des Absatzes 3 Satz 2. Die Auszah-\nbetreibers mit einem Vergleichswert verglichen.               lung von Boni ist für alle Übertragungsnetzbetreiber\nzusammen auf 20 Millionen Euro pro Kalenderjahr\n(2) Beeinflussbare Differenzkosten bestehen aus            begrenzt. Die maximal in einem Kalenderjahr zu\neiner Komponente, die die Aktivitäten an einem un-            erreichende Höhe des Bonus eines einzelnen Über-\ntertägigen Spotmarkt abbildet, und einer Kompo-               tragungsnetzbetreibers ergibt sich aus dem Anteil\nnente, die die Inanspruchnahme der Ausgleichs-                seiner zu vermarktenden Strommenge an der ins-\nenergie abbildet. Die Ermittlung der beeinflussbaren          gesamt zu vermarktenden Strommenge aller Über-\nDifferenzkosten pro Viertelstunde erfolgt, indem              tragungsnetzbetreiber multipliziert mit 20 Millionen\n1. bei untertägiger Beschaffung pro Viertelstunde             Euro.\ndie beschaffte Menge (KUT) mit der Differenz zwi-\n(6) In dem auf das Anreizjahr folgenden Jahr ver-\nschen dem tatsächlich gezahlten Preis (PUT) und\nbuchen die Übertragungsnetzbetreiber den etwai-\ndem Preis des Vortagshandels (PVT) multipliziert\ngen Bonus im Rahmen der Ermittlung des EEG-Fi-\nwird,\nnanzierungsbedarfs nach Anlage 1 des Energiefi-\n2. bei untertägiger Veräußerung die veräußerte oder           nanzierungsgesetzes als prognostizierte Ausgaben-\ngelieferte Menge (VKUT) mit der Differenz zwi-            position nach Anlage 1 Nummer 1.1.2 des Energie-\nschen dem Preis des Vortageshandels (PVT) und             finanzierungsgesetzes in Verbindung mit Anlage 1\ndem tatsächlich gezahlten Preis (PUT) multipliziert       Nummer 5.7 des Energiefinanzierungsgesetzes.\nwird,                                                     Übertragungsnetzbetreiber, die eine Bonuszahlung\n3. bei Bezug von positiver Ausgleichsenergie pro              nach Absatz 5 geltend machen, müssen dies bis\nViertelstunde die bezogene Menge (KAE) mit der            zum 31. März des auf das Anreizjahr folgenden Jah-\nDifferenz zwischen dem tatsächlich gezahlten              res bei der Bundesnetzagentur anzeigen und die\nPreis (PAE) und dem Preis des Vortageshandels             sachliche Richtigkeit der Berechnung nachweisen.\n(PVT) multipliziert wird oder                             § 54 des Energiefinanzierungsgesetzes ist entspre-\nchend anzuwenden.\n4. bei Bezug von negativer (gelieferter) Ausgleichs-\nenergie die gelieferte Menge (VKAE) mit der Diffe-           (7) Die Vereinnahmung des Bonus erfolgt in zwölf\nrenz zwischen dem Preis des Vortageshandels               gleichmäßig verteilten Monatsraten. Sie beginnt\n(PVT) und dem tatsächlich gezahlten Preis (PAE)           zum Anfang des übernächsten Jahres bezogen auf\nmultipliziert wird.                                       das Anreizjahr.","1312           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\n§5                                Vereinbarungen nutzen, in denen sich Stromerzeu-\nPreislimitierung in Ausnahmefällen                ger freiwillig verpflichten, auf Aufforderung des\nÜbertragungsnetzbetreibers die Einspeisung von\n(1) Der Übertragungsnetzbetreiber kann nach              Strom ganz oder teilweise zu unterlassen oder in\nMaßgabe der folgenden Absätze für diejenigen                denen sich Stromverbraucher freiwillig verpflichten,\nStunden des folgenden Tages, für die im Fall von            auf Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers\nnegativen Preisen an einer der Strombörsen ein Auf-         ihren Stromverbrauch in bestimmtem Ausmaß zu er-\nruf zur zweiten Auktion ergeht, von der Verpflich-          höhen. Die für freiwillige Maßnahmen nach Satz 1\ntung abweichen, die vollständige gemäß aktueller            gezahlten Preise dürfen nicht höher sein als die\nPrognose vorhergesagte stündliche Einspeisung zu            Preise, die sich am vortägigen Spotmarkt für die be-\npreisunabhängigen Geboten an den Spotmärkten                treffende Stunde eingestellt hätten, wenn die im\ndieser Strombörsen nach § 2 Absatz 2 zu veräußern.          Rahmen freiwilliger Vereinbarungen von allen Über-\nDer Übertragungsnetzbetreiber hat der Bundesnetz-           tragungsnetzbetreibern abgerufenen Mengen be-\nagentur die konkreten Stunden, in denen er von der          reits als Nachfrage in die Preisbildung des vortägi-\nBefugnis nach Satz 1 Gebrauch macht, unverzüg-              gen Spotmarkts eingegangen wären. Freiwillige Ab-\nlich anzuzeigen. Die Sätze 1 und 2 sind entspre-            regelungsvereinbarungen mit Stromerzeugern, die\nchend anzuwenden auf diejenigen Stunden des Fol-            im Fall der Einspeisung eine Vergütung nach dem\ngetages, für die aufgrund einer partiellen Entkopp-         Erneuerbare-Energien-Gesetz erhielten, dürfen erst\nlung grenzüberschreitend gekoppelter Marktgebiete           genutzt werden, wenn Vereinbarungen mit anderen\nvon der Strombörse zu einer Anpassung der Gebote            Stromerzeugern oder Stromverbrauchern vollstän-\naufgerufen wird.                                            dig ausgenutzt wurden. Der Übertragungsnetzbe-\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Übertra-        treiber hat eine Verfahrensanweisung zu entwickeln,\ngungsnetzbetreiber berechtigt, preislimitierte Ge-          in welchen Fällen und in welcher Weise er von den\nbote im Rahmen der Vermarktung nach § 2 Absatz 2            Bestimmungen dieses Absatzes Gebrauch machen\nabzugeben. Die zu veräußernde Strommenge ist in             wird. Die Verfahrensanweisung und etwaige Ände-\n20 gleich große Tranchen aufzuteilen und jeweils mit        rungen derselben sind der Bundesnetzagentur vor\neinem eigenen Preislimit anzubieten. Die Preislimits        der erstmaligen Anwendung anzuzeigen. Die in die-\nmüssen bei mindestens –350 Euro pro Megawatt-               sem Absatz genannten Vereinbarungen sind der\nstunde und höchstens –150 Euro pro Megawatt-                Bundesnetzagentur auf Verlangen jederzeit vorzule-\nstunde liegen. Jeder Betrag in Schritten von einem          gen. Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet,\nEuro innerhalb dieses Rahmens wird zufallsgesteu-           gleichzeitig mit der Bekanntgabe nach Absatz 2\nert mit gleicher Wahrscheinlichkeit als Preislimit ge-      Satz 7 auf seiner Internetseite bekannt zu geben,\nsetzt. Die Preislimits müssen für jeden Fall des Ab-        für welche Stunden und für welche Energiemenge\nsatzes 1 neu bestimmt werden. Die Preislimits sind          in der jeweiligen Stunde er von Vereinbarungen im\nbis zur Veröffentlichung nach Satz 7 vertraulich zu         Sinn des Satzes 1 Gebrauch gemacht hat.\nbehandeln. Der Übertragungsnetzbetreiber ist ver-\n(5) Die durch die in Absatz 4 genannten Maßnah-\npflichtet, zwei Werktage nach Ende der Auktion auf\nmen entstehenden Kosten gelten als Kosten für den\nseiner Internetseite Folgendes bekannt zu geben:\nuntertägigen Ausgleich im Sinn der Anlage 1 Num-\n1. Stunden, für die er ein preislimitiertes Gebot ab-       mer 5.3 des Energiefinanzierungsgesetzes. Sie\ngegeben hat,                                            können nur dann in den EEG-Finanzierungsbedarf\n2. Höhe der Preislimits jeder Tranche und                   einkalkuliert werden, wenn die in den vorstehenden\nAbsätzen enthaltenen Vorschriften und Bestimmun-\n3. am Spotmarkt nach § 2 Absatz 2 unverkaufte\ngen und die in Aufsichtsmaßnahmen der Bundes-\nEnergiemenge.\nnetzagentur enthaltenen Maßgaben eingehalten\n(3) Kann im Fall von preislimitierten Angeboten          wurden.\ndie nach § 2 Absatz 2 zu vermarktende Strommenge\nnicht oder nicht vollständig veräußert werden, weil                                   §6\nder börslich gebildete negative Preis unterhalb des\nnegativen Preislimits liegt, hat eine notwendige an-                            (weggefallen)“.\nderweitige Veräußerung dieser Strommenge soweit          3. In § 9 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „ob, in\nmöglich nach § 2 Absatz 3 und 4 zu erfolgen. Der            welcher Art und in welchem Umfang“ durch die\nÜbertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet, gleich-         Wörter „ob und in welcher Art“ ersetzt.\nzeitig mit der Bekanntgabe nach Absatz 2 Satz 7\nauf seiner Internetseite Folgendes bekannt zu ge-        4. Abschnitt 3b wird aufgehoben.\nben:                                                     5. § 13 wird aufgehoben.\n1. Stunden, für die Energie nach § 2 Absatz 3 und 4      6. Abschnitt 5 wird aufgehoben.\nunverkauft geblieben ist,\n2. die Menge der in der jeweiligen Stunde unver-                                 Artikel 15\nkauften Energie.\nÄnderung der\n(4) Ist aufgrund nachprüfbarer Tatsachen zu er-                     Herkunfts- und Regional-\nwarten, dass eine Veräußerung nach Absatz 3 nicht\nnachweis-Durchführungsverordnung\noder nur zu Preisen möglich sein wird, die deutlich\nunterhalb der nach Absatz 2 gesetzten negativen             Die Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchfüh-\nPreislimits liegen würden, kann der Übertragungs-        rungsverordnung vom 8. November 2018 (BGBl. I\nnetzbetreiber zur Stützung der börslichen Preise         S. 1853, 1854), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022             1313\nnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2860) geändert              7. § 22 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n„2. Anlagen mit einer installierten Leistung von\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu                   mehr als 100 Kilowatt, für deren erzeugten\n§ 30 folgende Angabe zu § 30a eingefügt:                          Strom in den letzten fünf Jahren vor dem An-\n„§ 30a Gekoppelte Lieferung von Herkunftsnach-                    trag auf Registrierung keine Zahlung nach § 19\nweisen“.                                               des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in An-\nspruch genommen worden ist.“\n2. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt ge-\nfasst:                                                     8. § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 wird wie\n„1. auswirken können auf die Stromkennzeichnung               folgt gefasst:\nnach § 42 Absatz 1 des Energiewirtschaftsge-             „2. (weggefallen)\nsetzes oder“.\n3. ist zusätzlich der EEG-Anlagenschlüssel anzu-\n3. § 5 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                       geben,“.\n„Bei der Bestimmung der Verwendungsregion ste-\n9. § 26 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nhen bei Windenergieanlagen auf See nach § 3\nNummer 11 des Windenergie-auf-See-Gesetzes                       „(2) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist auf An-\nCluster nach § 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-                trag des Anlagenbetreibers eine erneute Anlagen-\nSee-Gesetzes einem Postleitzahlengebiet gleich.“              registrierung zulässig. Der Antrag auf eine erneute\n4. Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                Anlagenregistrierung darf frühestens drei Monate\nvor und muss spätestens drei Monate nach Ablauf\n„Als Anlagenbetreiber einer Gesamtanlage im                   der Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Anlagen-\nSinne von § 25, bei der einzelne Anlagen von ver-             registrierung gestellt werden. Durch die erneute\nschiedenen Anlagenbetreibern betrieben werden,                Anlagenregistrierung wird die Gültigkeitsdauer der\ngilt die natürliche oder juristische Person oder              Anlagenregistrierung um fünf Jahre verlängert.“\nrechtsfähige Personengesellschaft, die die an der\nGesamtanlage beteiligten Anlagenbetreiber nach            10. § 28 wird wie folgt geändert:\naußen hin vertreten darf.“                                    a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\n5. § 16 Absatz 3 bis 6 wird durch folgenden Absatz 3                „wenn“ die Wörter „noch keine zwölf Monate\nersetzt:                                                         seit dem Ende des Erzeugungszeitraums ver-\n„(3) Die Registerverwaltung ist berechtigt, zu-               gangen sind und“ eingefügt.\nsätzliche oder einschränkende Vorgaben zum In-                b) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden\nhalt der Angaben nach Absatz 2 zu machen. Die                    Absätze 2 und 3 ersetzt:\nRegisterverwaltung beschreibt einzelne Qualitäts-\n„(2) Wenn noch keine zwölf Kalendermonate\nmerkmale nach Absatz 2 und die Voraussetzungen\nseit dem Ende des Erzeugungszeitraums ver-\nfür deren Bestätigung in den Nutzungsbedingun-\ngangen sind, überträgt die Registerverwaltung\ngen nach § 52 Satz 1. Die Aufnahme eines Quali-\nauf Antrag des Kontoinhabers einen Herkunfts-\ntätsmerkmals kann mit einer Nebenbestimmung\nnachweis an die zuständige Stelle\nversehen werden; dies ist auch nachträglich zuläs-\nsig, wenn es erforderlich ist, um die Richtigkeit des            1. eines anderen Mitgliedstaats der Europä-\nRegisters sicherzustellen.“                                          ischen Union,\n6. § 21 wird wie folgt geändert:                                    2. eines anderen Vertragsstaats des Abkom-\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                          mens über den Europäischen Wirtschafts-\nraum,\naa) Nummer 7 wird durch die folgenden Num-\nmern 6a und 7 ersetzt:                                  3. eines Vertragsstaats des Vertrags zur Grün-\n„6a. die eindeutige Nummer nach § 8 Ab-                     dung der Energiegemeinschaft oder\nsatz 2 der Marktstammdatenregister-               4. der Schweiz.\nverordnung,\nDie Registerverwaltung kann die Übertragung\n7.    den EEG-Anlagenschlüssel,         soweit          ablehnen, wenn für die Übertragung keine elek-\ndieser vorhanden ist,“.                           tronische und automatisierte Schnittstelle ange-\nbb) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:                        boten wird, mit der die Registerverwaltung ver-\n„15. Angaben dazu, ob und in welcher Art                bunden ist.\nfür die Anlage Investitionsbeihilfen ge-             (3) Der Antrag auf Übertragung eines Her-\nleistet worden sind,“.                            kunftsnachweises wird abgelehnt, wenn dem\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                             abgebenden Kontoinhaber beim Erwerb des zu\nübertragenden Herkunftsnachweises bekannt\n„(4) Auf Antrag des Anlagenbetreibers regis-\nwar, dass die für die Ausstellung erforderliche\ntriert die Registerverwaltung die Anlage im Her-\nStrommenge aus erneuerbaren Energien nicht\nkunftsnachweisregister für fünf Jahre und weist\nerzeugt worden ist.“\nsie dem Konto des Anlagenbetreibers zu, wenn\ndie Anlage bereits im Regionalnachweisregister        11. In § 30 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 12i\nregistriert ist und der Anlagenbetreiber der Re-          Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Erneuerbare-Ener-\ngisterverwaltung die Angabe nach Absatz 1                 gien-Verordnung“ durch die Wörter „§ 26 des Ener-\nSatz 2 Nummer 17 übermittelt.“                            giefinanzierungsgesetzes“ ersetzt.","1314             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\n12. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:                    durch einen Umweltgutachter oder eine Umwelt-\n„§ 30a                             gutachterorganisation bestätigt worden sind.\nGekoppelte Lieferung                           (5) Die Registerverwaltung ist berechtigt, zu-\nvon Herkunftsnachweisen                       sätzliche oder einschränkende Vorgaben zum In-\nhalt der Angaben nach den Absätzen 2 und 3 zu\n(1) Auf Antrag kann der Herkunftsnachweis zu-\nmachen.“\nsätzlich mit der Angabe entwertet werden, dass\nder Anlagenbetreiber die Strommenge, die dem             13. § 31 wird wie folgt geändert:\nHerkunftsnachweis zugrunde liegt, an das antrag-\na) In Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d werden die\nstellende Elektrizitätsversorgungsunternehmen ver-\nWörter „§§ 63 bis 68 des Erneuerbare-Energien-\näußert und geliefert hat (gekoppelte Lieferung).\nGesetzes“ durch die Wörter „§§ 28 bis 42 des\n(2) Die gekoppelte Lieferung des dem Her-                    Energiefinanzierungsgesetzes“ ersetzt.\nkunftsnachweis zugrunde liegenden Stroms kann\nüber einen oder zwei Bilanzkreise erfolgen. Wird             b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nder Strom über zwei Bilanzkreise an das Elektrizi-               „Weist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen\ntätsversorgungsunternehmen geliefert, so darf in                 nach § 42 Absatz 5 Satz 2 des Energiewirt-\ndem Bilanzkreis, in dem die von der Anlage er-                   schaftsgesetzes gegenüber Letztverbrauchern\nzeugte Strommenge angemeldet ist, nur Strom                      in der Stromkennzeichnung aus, zu welchen An-\naus erneuerbaren Energien bilanziert werden. Bei                 teilen der Strom, den das Unternehmen nach\nder Antragstellung sind anzugeben:                               § 42 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes\n1. der Bilanzkreis, in den die erzeugte Strom-                   als erneuerbare Energien, gefördert nach dem\nmenge geliefert wird, und                                   EEG, kennzeichnen muss, in regionalem Zu-\nsammenhang zum Stromverbrauch erzeugt\n2. zusätzlich bei einer Lieferung über zwei Bilanz-\nworden ist, muss diese Ausweisung einfach, all-\nkreise der Bilanzkreis, aus dem das Elektrizitäts-\ngemein verständlich und deutlich erkennbar ab-\nversorgungsunternehmen seine Letztverbrau-\ngesetzt von dem Stromkennzeichen nach § 42\ncher beliefert.\nAbsatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Energiewirt-\nDer Anlagenbetreiber ist verpflichtet, die Strom-                schaftsgesetzes in grafischer Form dargestellt\nmenge, die den Herkunftsnachweisen zugrunde                      sein.“\nliegt, in den Bilanzkreis nach Satz 3 Nummer 1 zu\nliefern. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen         14. In § 36 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „, aus\nist verpflichtet, den Strom nach Satz 4 an seine             Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der\nLetztverbraucher zu liefern. Im Fall einer Lieferung         Energiegemeinschaft“ gestrichen.\nüber zwei Bilanzkreise ist das Elektrizitätsversor-      15. § 38 wird wie folgt geändert:\ngungsunternehmen dazu verpflichtet, den Strom\nnach Satz 4 in den Bilanzkreis nach Satz 3 Num-              a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nmer 2 aufzunehmen. Die Registerverwaltung ist be-            b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nrechtigt, nachträglich die Lieferung der Strom-\n„(2) Auf Anforderung der Registerverwaltung\nmenge in den Bilanzkreis nach Satz 3 Nummer 1\nhaben Registerteilnehmer und die Betreiber von\nund 2 zu prüfen.\nElektrizitätsversorgungsnetzen Daten zu ändern\n(3) Das     Elektrizitätsversorgungsunternehmen              oder zu übermitteln, um diese im Register vor-\nhat bei dem Antrag abweichend von Absatz 2                       handenen Daten an die seit ihrer deren letzten\nSatz 3 Nummer 1 anzugeben, dass die erzeugte                     Änderung oder Übermittlung geänderten Über-\nStrommenge zur Versorgung des Fahrbetriebs                       mittlungspflichten nach dieser Verordnung an-\nvon Schienenbahnen in ein außerhalb der Regel-                   zupassen.“\nverantwortung eines Übertragungsnetzbetreibers\nliegendes Stromnetz für den Betrieb von Schienen-        16. In § 44 Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern\nbahnen (Bahnstromnetz) eingespeist wurde, wenn               „§ 12 Absatz 1 und 3,“ die Angabe „§ 14 Absatz 2,“\ndie dem Herkunftsnachweis zugrunde liegende                  eingefügt.\nStrommenge                                               17. § 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. in einer Anlage erzeugt wurde, die an ein Bahn-           a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter\nstromnetz angeschlossen ist, und                            „Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter\n2. von dem Anlagenbetreiber                                      „Wirtschaft und Klimaschutz“ ersetzt.\na) an ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen           b) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\nunter ausschließlicher Nutzung des Bahn-\nstromnetzes und von diesem Elektrizitäts-                „a) registerführende Behörden oder andere\nversorgungsunternehmen an einen Betreiber                     für die Registerführung zuständige Stellen\neiner Schienenbahn geliefert wurde oder                       von anderen Mitgliedstaaten der Europä-\nischen Union im Sinne der Richtlinie (EU)\nb) direkt unter ausschließlicher Nutzung des                     2018/2001 des Europäischen Parlaments\nBahnstromnetzes an einen Betreiber einer                      und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur\nSchienenbahn geliefert wurde.                                 Förderung der Nutzung von Energie aus er-\n(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird der                    neuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom\nHerkunftsnachweis nur entwertet, wenn die jeweils                     21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020,\nerforderlichen Angaben und Voraussetzungen                            S. 11),“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022               1315\n18. § 49 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                        b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„(3) Die Registerverwaltung unterrichtet den                aa) In Satz 1 werden die Wörter „auf die fixe\nKontoinhaber über die Sperrung. Die Sperrung                        Marktprämie“ durch die Wörter „nach § 19\ndes Kontos hat zur Folge, dass                                      Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Ener-\ngien-Gesetzes“ ersetzt.\n1. keine Herkunftsnachweise oder Regionalnach-\nweise                                                       bb) Satz 2 wird aufgehoben.\na) auf das Konto ausgestellt werden können,              c) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nb) von dem Konto oder auf das Konto übertra-             d) Absatz 4 wird Absatz 2.\ngen werden können und                                e) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 3\nc) entwertet werden können sowie                            und 4 ersetzt:\n2. keine Datenänderungen möglich sind.                            „(3) Zahlungen nach Absatz 1 sind für die\nDauer von 20 Jahren zu leisten. Der Anspruch\nEin Zugriff auf das Postfach ist während der Sper-             beginnt, wenn die Voraussetzungen nach § 2\nrung des Kontos weiterhin möglich. Die Bestim-                 Nummer 1 erfüllt sind. Abweichend von Satz 1\nmungen zur Löschung und zum Verfall von Her-                   beträgt die Dauer des Zahlungsanspruchs,\nkunftsnachweisen und Regionalnachweisen blei-                  wenn eine bestehende Biomasseanlage Teil\nben unberührt.“                                                der Anlagenkombination ist, zehn Jahre.\n19. Dem § 50 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                    (4) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 1\n„Die Bestimmungen zur Löschung und zum Verfall                 wird nach Anlage 1 des Erneuerbare-Energien-\nvon Herkunftsnachweisen und Regionalnachwei-                   Gesetzes anhand des energieträgerspezifischen\nsen bleiben unberührt.“                                        Jahresmarktwerts für solare Strahlungsenergie\nnach Nummer 4.3.4 berechnet. Wenn die Anla-\n20. In § 51 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „waren\ngenkombination mindestens eine Windenergie-\ndiesem Konto registrierte Anlagen zugeordnet, er-\nanlage an Land enthält, ist abweichend von\nlöschen diese Zuordnungen“ durch die Wörter\nSatz 1 der energieträgerspezifische Jahres-\n„§ 50 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend an-\nmarktwert für Windenergie an Land nach Num-\nzuwenden“ ersetzt.\nmer 4.3.2 der Anlage 1 des Erneuerbare-Ener-\n21. § 54 wird aufgehoben.                                           gien-Gesetzes zu verwenden.“\n7. In § 9 werden die Wörter „die fixe Marktprämie“\nArtikel 16                               durch die Wörter „der anzulegende Wert“ ersetzt.\nÄnderung der                             8. In § 11 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter\nInnovationsausschreibungsverordnung                        „, wobei die gebotene fixe Marktprämie den Ge-\nbotswert ersetzt“ gestrichen.\nDie Innovationsausschreibungsverordnung vom\n20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106), die zuletzt durch Ar-       9. § 12 wird wie folgt gefasst:\ntikel 11c des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I                                          „§ 12\nS. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(weggefallen)“.\n1. In § 1 werden die Wörter „§ 39j des Erneuerbare-\nEnergien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I            10. § 14 wird wie folgt gefasst:\nS. 1066), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes                                    „§ 14\nvom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1719) geändert                Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt\nworden ist“ durch die Wörter „§ 39n des Erneuer-\nbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt.                               Die §§ 2, 3, 5, 7, 8, 9 und 11 dürfen erst nach der\nbeihilferechtlichen Genehmigung durch die Euro-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                päische Kommission und nur nach Maßgabe dieser\na) Die Nummern 1a und 2 werden aufgehoben.                  Genehmigung angewandt werden. Solange und\nsoweit für die in Satz 1 genannten Bestimmungen\nb) Nummer 3 wird Nummer 2.\nkeine beihilferechtliche Genehmigung durch die\n3. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                        Europäische Kommission vorliegt, sind die §§ 2,\n„(3) (weggefallen)“.                                     3, 5, 7, 8, 9 und 11 der Innovationsausschreibungs-\nverordnung in der am 28. Juli 2022 geltenden Fas-\n4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                        sung anzuwenden.“\n„(1) (weggefallen)“.                                 11. Die §§ 15 bis 18 werden wie folgt gefasst:\n5. § 7 wird wie folgt gefasst:                                                           „§ 15\n„§ 7                                                     (weggefallen)\n(weggefallen)“.\n§ 16\n6. § 8 wird wie folgt geändert:\n(weggefallen)\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 8                                                          § 17\nZahlungen“.                                                (weggefallen)","1316            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\n§ 18                               len Energieversorgung im Staatsgebiet der Bun-\n(weggefallen)“.                          desrepublik Deutschland einschließlich der deut-\nschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Bundes-\n12. § 19 wird wie folgt gefasst:                                gebiet) zu unterstützen, die vollständig auf erneu-\n„§ 19                               erbaren Energien beruht.“\nÜbergangsvorschrift                      4. § 2 wird wie folgt geändert:\nFür Strom aus Anlagen, deren Zuschläge in ei-            a) In Nummer 20 werden die Wörter „des für ihren\nnem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor                 Betrieb erforderlichen Eigenverbrauchs im Sinne\ndem 1. Dezember 2022 ermittelt worden sind, ist                von § 61a Nummer 1 des Erneuerbare-Ener-\ndiese Verordnung in der am 28. Juli 2022 gelten-               gien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fas-\nden Fassung anzuwenden.“                                       sung“ durch die Wörter „des Stromverbrauchs\nder Stromerzeugungsanlage oder von deren\nArtikel 17                                  Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von\nStrom im technischen Sinn“ ersetzt.\nÄnderung des\nKraft-Wärme-Kopplungsgesetzes                          b) In Nummer 28 werden die Wörter „, selbststän-\ndige oder nichtselbstständige Unternehmens-\nDas Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezem-                   teile“ durch die Wörter „oder selbständige Teile\nber 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 2            eines Unternehmens“ ersetzt und werden die\ndes Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) geän-              Wörter „EEG-Umlage für Strom, der selbst ver-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                          braucht wird, nach § 63 Nummer 1 in Verbin-\n1. In der Überschrift wird die Abkürzung wie folgt ge-            dung mit § 64 oder nach § 63 Nummer 1a in\nfasst:                                                         Verbindung mit § 64a des Erneuerbare-Ener-\n„KWKG 2023“.                                gien-Gesetzes“ durch die Wörter „Umlagen für\nStrom, der selbst verbraucht wird, nach § 29\n2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                  Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den §§ 30\na) Die Angabe zu § 8d wird gestrichen.                         bis 35 oder nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 in\nb) Nach der Angabe zu § 13a wird folgende An-                  Verbindung mit § 36 des Energiefinanzierungs-\ngabe zu § 13b eingefügt:                                    gesetzes“ ersetzt.\n„§ 13b Rückforderung“.                                   c) Nach Nummer 29a wird folgende Nummer 29b\neingefügt:\nc) Die Angabe zu Abschnitt 6 wird wie folgt ge-\nfasst:                                                      „29b. „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ein\nUnternehmen in Schwierigkeiten im Sinn\n„Abschnitt 6                                     der Mitteilung der Kommission – Leitlinien\nFinanzierung und                                    für staatliche Beihilfen zur Rettung und\nBegrenzung der Zuschlagzahlungen“.                            Umstrukturierung nichtfinanzieller Unter-\nd) Die Angaben zu den §§ 26 bis 29 werden wie                          nehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249\nfolgt gefasst:                                                      vom 31.7.2014, S. 1),“.\n„§ 26 Finanzierung der Zuschlagzahlungen              5. In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „mehr\nals 1“ durch die Wörter „mehr als 500 Kilowatt“\n§ 27    Begrenzung der Höhe der Zuschlags-               ersetzt.\nzahlungen\n6. § 6 wird wie folgt geändert:\n§ 27a (weggefallen)\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n§ 27b (weggefallen)\naa) In Nummer 2 werden die Wörter „Biomasse,\n§ 27c (weggefallen)                                              gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen“\n§ 27d (weggefallen)                                              durch die Wörter „Biomasse, gasförmigen\n§ 28    (weggefallen)                                            oder flüssigen Brennstoffen mit Ausnahme\nvon Biomethan“ ersetzt.\n§ 29    (weggefallen)“.\nbb) In Nummer 5 wird das Wort „und“ am Ende\ne) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:                       gestrichen.\n„§ 32 Benachrichtigung und Beteiligung der                  cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6\nBundesnetzagentur bei bürgerlichen                       eingefügt:\nRechtsstreitigkeiten“.\n„6. im Fall von neuen KWK-Anlagen mit ei-\nf) Die Angaben zu den §§ 36 und 37 werden wie                           ner elektrischen Leistung von mehr als\nfolgt gefasst:                                                       10 Megawatt, die Strom auf Basis von\n„§ 36 (weggefallen)                                                  gasförmigen Brennstoffen gewinnen\n§ 37    (weggefallen)“.                                              und die nach dem 30. Juni 2023 nach\ndem Bundes-Immissionsschutzgesetz\n3. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                    genehmigt worden sind, die Anlagen ab\n„(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbeson-                         dem 1. Januar 2028 mit höchstens\ndere im Interesse der Energieeinsparung sowie                           10 Prozent der Kosten, die eine mög-\ndes Klima- und Umweltschutzes die Transforma-                           liche Neuerrichtung einer KWK-Anlage\ntion zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutra-                      mit gleicher Leistung nach dem aktuel-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022             1317\nlen Stand der Technik betragen würde,        10. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nso umgestellt werden können, dass sie            a) In Nummer 1a wird das Komma am Ende durch\nihren Strom ausschließlich auf Basis von            die Wörter „; wenn keine Registernummer zuge-\nWasserstoff gewinnen können, und“.                  teilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhanden, die\ndd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.                    Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzuge-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            ben,“ ersetzt.\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                       b) Nach Nummer 1d wird folgende Nummer 1e\neingefügt:\naaa) In Nummer 2 werden die Wörter „so-\n„1e. die Nummer, unter der die Anlage im\nweit für diesen KWK-Strom die volle\nMarktstammdatenregister nach § 111e\nEEG-Umlage entrichtet wird,“ gestri-\ndes Energiewirtschaftsgesetzes registriert\nchen.\nist,“.\nbbb) In Nummer 4 werden die Wörter „An-\nc) In Nummer 5 wird das Wort „und“ am Ende ge-\nlage 4 des Erneuerbare-Energien-Ge-\nstrichen.\nsetzes“ durch die Wörter „Anlage 2\ndes Energiefinanzierungsgesetzes“ er-          d) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein\nsetzt.                                            Komma ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „EEG-Umlage               e) Die folgenden Nummern 7 bis 9 werden ange-\nfür Strom, der selbst verbraucht wird,“                 fügt:\ndurch die Wörter „Umlagen für Strom, der                „7. einen geeigneten Nachweis zur Erfüllung der\nselbst verbraucht wird, nach den §§ 29                       Anforderungen nach § 6 Absatz 1 Num-\nbis 35 des Energiefinanzierungsgesetzes“                     mer 6,\nersetzt.\n8. eine Bestätigung, dass der Anlagenbetreiber\ncc) Satz 3 wird aufgehoben.                                       kein Unternehmen in Schwierigkeiten ist,\n7. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                und\na) In Satz 1 werden die Wörter „Erneuerbare-Ener-               9. eine Bestätigung, dass gegen den Anlagen-\ngien-Gesetzes“ durch die Wörter „Erneuerbare-                     betreiber keine offenen Rückforderungsan-\nEnergien-Gesetzes in der am 31. Dezember                          sprüche aufgrund eines Beschlusses der\n2022 geltenden Fassung“ ersetzt.                                  Europäischen Kommission zur Feststellung\nder Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer\nb) In Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und                       Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Bin-\nEnergie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Kli-                    nenmarkt bestehen.“\nmaschutz“ ersetzt.\nf) Folgender Satz wird angefügt:\n8. § 8 wird wie folgt geändert:\n„Die Bestätigung nach Satz 2 Nummer 5 und 6\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                   muss ferner eine Selbstverpflichtung des An-\n„Nicht zu den Kosten der Modernisierung sind                 tragstellers enthalten, jede Änderung des Inhalts\ndie Kosten zu zählen, die der Vorbereitung der               der abgegebenen Bestätigungen bis zum Ab-\nUmstellung oder der Umstellung auf einen Be-                 schluss des Zulassungsverfahrens unverzüglich\ntrieb der Stromgewinnung auf der ausschließ-                 dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-\nlichen Basis von Wasserstoff dienen.“                        trolle mitzuteilen.“\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                      11. In § 11 Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 10\nAbsatz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.\n„(4) Der Zuschlag wird pro Kalenderjahr ge-\nzahlt für bis zu                                      12. In § 12 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 10 Ab-\nsatz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.\n1. 5 000 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalen-\nderjahr 2021,                                     13. Nach § 13a wird folgender § 13b eingefügt:\n2. 4 000 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalen-                                       „§ 13b\nderjahr 2023,                                                             Rückforderung\n3. 3 500 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalen-                 Zahlt ein Netzbetreiber einem Anlagenbetreiber\nderjahr 2025,                                         mehr als nach diesem Gesetz vorgeschrieben,\n4. 3 300 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalen-              muss er den Mehrbetrag zurückfordern. Ist die\nderjahr 2026,                                         Zahlung in Übereinstimmung mit dem Ergebnis ei-\nnes Verfahrens der Clearingstelle nach § 32a Ab-\n5. 3 100 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalen-              satz 5 erfolgt und beruht die Rückforderung auf der\nderjahr 2027,                                         Anwendung einer nach der Zahlung in anderer Sa-\n6. 2 900 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalen-              che ergangenen höchstrichterlichen Entscheidung,\nderjahr 2028,                                         ist der Anlagenbetreiber berechtigt, insoweit die\n7. 2 700 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalen-              Einrede der Übereinstimmung der Berechnung der\nderjahr 2029 und                                      Zahlung mit einer Entscheidung der Clearingstelle\nfür Zahlungen zu erheben, die bis zum Tag der\n8. 2 500 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalen-              höchstrichterlichen Entscheidung geleistet worden\nderjahr 2030.“                                        sind. Der Rückforderungsanspruch verjährt mit\n9. § 8d wird aufgehoben.                                        Ablauf des zweiten auf die Einspeisung folgenden","1318             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\nKalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1 erlischt in-                      sion zur Feststellung der Unzulässigkeit\nsoweit.“                                                                  einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit\n14. In § 17 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe                            mit dem Europäischen Binnenmarkt be-\n„§ 10 Absatz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.                            stehen.“\n15. Dem § 18 wird folgender Absatz 5 angefügt:                   b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n„(5) § 13b ist entsprechend anzuwenden.“                      „Die Bestätigung nach Satz 2 Nummer 6 und 7\nmuss ferner eine Selbstverpflichtung des An-\n16. § 20 wird wie folgt geändert:\ntragstellers enthalten, jede Änderung des Inhalts\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             der abgegebenen Bestätigungen bis zum Ab-\naa) Satz 2 wird wie folgt geändert:                           schluss des Zulassungsverfahrens unverzüglich\ndem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-\naaa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende\nkontrolle mitzuteilen.“\ndurch ein Komma ersetzt.\nc) In dem neuen Satz 4 wird nach der Angabe „§ 10\nbbb) Die folgenden Nummern 5 und 6 wer-\nAbsatz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.\nden angefügt:\n19. Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:\n„5. eine Bestätigung, dass der Antrag-\nsteller kein Unternehmen in                                      „Abschnitt 6\nSchwierigkeiten ist, und                                      Finanzierung und\n6. eine Bestätigung, dass gegen den                     Begrenzung der Zuschlagszahlungen\nAntragsteller keine offenen Rück-\nforderungsansprüche aufgrund ei-                                      § 26\nnes Beschlusses der Europäischen                   Finanzierung der Zuschlagszahlungen\nKommission zur Feststellung der\nUnzulässigkeit einer Beihilfe und             Die Finanzierung der Ausgaben der Netzbetrei-\nihrer Unvereinbarkeit mit dem Eu-          ber nach diesem Gesetz und nach aufgrund dieses\nropäischen Binnenmarkt beste-              Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen be-\nhen.“                                      stimmt sich nach dem Energiefinanzierungsgesetz.\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                                       § 27\n„Die Bestätigung nach Satz 2 Nummer 5                         Begrenzung der Zuschlagszahlungen\nund 6 muss ferner eine Selbstverpflichtung\ndes Antragstellers enthalten, jede Änderung             (1) Der nach Anlage 1 des Energiefinanzierungs-\ndes Inhalts der abgegebenen Bestätigungen            gesetzes ermittelte KWKG-Finanzierungsbedarf\nbis zum Abschluss des Zulassungsverfah-              darf einen Betrag von 1,8 Milliarden Euro pro Ka-\nrens unverzüglich dem Bundesamt für Wirt-            lenderjahr nicht überschreiten.\nschaft und Ausfuhrkontrolle mitzuteilen.“               (2) Die Summe der Zuschlagszahlungen für\ncc) In dem neuen Satz 4 wird nach der Angabe              Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kälte-\n„§ 10 Absatz 2“ die Angabe „Satz 1“ einge-           speicher nach den §§ 18 bis 25 darf 150 Millionen\nfügt.                                                Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten, es sei\ndenn, die Einhaltung der Summe nach Absatz 1\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern\nkann unter Berücksichtigung der gemeldeten Prog-\n„Ablauf von 36 Monaten“ die Wörter „oder bei\nnosedaten nach § 50 Nummer 3 des Energiefinan-\neinem Wärmenetz, das nach dem 31. Dezember\nzierungsgesetzes für Zuschlagszahlungen für\n2019 und vor dem 1. Juli 2021 in Betrieb ge-\nKWK-Strom und einer höheren Summe für Wärme-\nnommen worden ist, innerhalb von 48 Monaten“\nund Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher\neingefügt.\ninsgesamt gewährleistet werden. Das Bundesamt\n17. Dem § 22 wird folgender Absatz 5 angefügt:                   für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt die Zu-\n„(5) § 13b ist entsprechend anzuwenden.“                  lassungsbescheide\n18. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       1. in der Reihenfolge des Eingangs des vollständi-\ngen Antrags nach § 20 Absatz 1 und § 24 Ab-\na) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nsatz 1,\naa) In Nummer 4 wird das Wort „und“ am Ende\n2. unter Berücksichtigung der jährlichen Kosten-\ndurch ein Komma ersetzt.\nwirkungen im Hinblick auf den in Satz 1 genann-\nbb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch                  ten Betrag sowie\nein Komma ersetzt.\n3. unter Berücksichtigung der gleichmäßigen un-\ncc) Die folgenden Nummern 6 und 7 werden an-                  terjährigen Zahlungswirkung.\ngefügt:\n(3) Droht auf Grundlage der nach § 51 Absatz 7\n„6. eine Bestätigung, dass der Antragsteller         des Energiefinanzierungsgesetzes gemeldeten\nkein Unternehmen in Schwierigkeiten ist,         Prognosedaten nach § 50 Nummer 3 und § 57\nund                                              Satz 1 Nummer 1 und 2 des Energiefinanzierungs-\n7. eine Bestätigung, dass gegen den An-              gesetzes im folgenden Kalenderjahr eine Über-\ntragsteller keine offenen Rückforde-             schreitung der Obergrenze nach Absatz 1, so wer-\nrungsansprüche aufgrund eines Be-                den die Zuschlagszahlungen für alle KWK-Anlagen\nschlusses der Europäischen Kommis-               nach § 6 mit einer elektrischen KWK-Leistung von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022            1319\nmehr als 2 Megawatt entsprechend für das fol-                keiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, unter-\ngende Kalenderjahr gekürzt.                                  richten. Er muss der Bundesnetzagentur auf\n(4) Die Zuschlagszahlungen für KWK-Strom aus              Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen,\nKWK-Anlagen, deren Förderung durch Ausschrei-                Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen\nbungen nach § 8a oder § 8b ermittelt worden ist,             übersenden.\nsind gegenüber der sonstigen Förderung nach                     (2) Der Präsident oder die Präsidentin der Bun-\ndiesem Gesetz vorrangig und werden nicht nach                desnetzagentur kann, wenn er oder sie es zur\nAbsatz 3 gekürzt.                                            Wahrung des öffentlichen Interesses als angemes-\n(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-             sen erachtet, aus den Mitgliedern der Regulie-\nkontrolle ermittelt die entsprechenden Kürzungs-             rungsbehörde eine Vertretung bestellen, die befugt\nsätze und veröffentlicht diese bis zum 20. Oktober           ist, dem Bundesgerichtshof schriftliche Erklärun-\neines jeden Jahres im Bundesanzeiger.                        gen abzugeben, auf Tatsachen und Beweismittel\nhinzuweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen\n(6) Die gekürzten Zuschlagszahlungen für den              Ausführungen zu machen und Fragen an Parteien,\ngeförderten KWK-Strom werden in den Folgejah-                Zeugen und Sachverständige zu richten. Schrift-\nren in der Reihenfolge der Zulassung an die betref-          liche Erklärungen der vertretenden Personen sind\nfenden Anlagenbetreiber nachgezahlt. Die Nach-               den Parteien von dem Bundesgerichtshof mitzu-\nzahlungen erfolgen in der Reihenfolge der An-                teilen.“\nspruchsentstehung vorrangig vor den Ansprüchen\nauf KWK-Zuschlag der KWK-Anlagen aus dem                 23. In § 33 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter\nPrognosejahr.                                                „dieser Strom durch die EEG-Umlage für Letztver-\nbraucher und Eigenversorger nach § 61 Absatz 1\n§§ 27a bis 29                           des Erneuerbare-Energien-Gesetzes belastet wird\nund“ gestrichen.\n(weggefallen)“.\n24. § 33a Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n20. § 30 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 Buchstabe h werden nach den\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nWörtern „Bietern und Geboten“ die Wörter „und\naa) In Nummer 4 wird das Komma am Ende                       zum Widerruf von Zuschlägen“ eingefügt und es\ndurch einen Punkt ersetzt.                               werden nach den Wörtern „missbräuchliche Ge-\nbb) Die Nummern 5 bis 9 werden aufgehoben.                   bote“ die Wörter „oder Gebote, an denen uni-\nonsfremde Bieter im Sinn des § 2 Nummer 19\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1\ndes Außenwirtschaftsgesetzes beteiligt sind,\nNummer 2, 5, 7 und 8, die Anträge im Hinblick\nwenn durch den Betrieb der gebotsgegenständ-\nauf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 und 4\nlichen Anlage die öffentliche Ordnung oder\noder der Nachweis nach Absatz 1 Nummer 6“\nSicherheit der Bundesrepublik Deutschland\ndurch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2 und die\nvoraussichtlich beeinträchtigt würden“ einge-\nAnträge im Hinblick auf die Angaben nach Ab-\nfügt.\nsatz 1 Nummer 3 und 4“ ersetzt.\nb) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a\n21. § 31b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\neingefügt:\n„(1) Die Bundesnetzagentur hat unbeschadet\n„11a. zu den Voraussetzungen der Rückgabe\nweiterer Aufgaben, die ihr in diesem Gesetz oder\nvon     Ausschreibungszuschlägen      für\nin aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-\nStandorte, die nach § 2 Absatz 2 der Auf-\nverordnungen übertragen werden, die Aufgabe, zu\nbauhilfeverordnung 2021 vom 15. Sep-\nüberwachen, dass\ntember 2021 (BGBl. I S. 4214) durch den\n1. die Übertragungsnetzbetreiber                                        Starkregen und das Hochwasser im Juli\na) für KWK-Anlagen und innovative KWK-Sys-                          2021 betroffen gelten,“.\nteme nur die Zuschlagszahlungen nach den          25. Nach § 33b Absatz 1 Nummer 12 wird folgende\n§§ 5 bis 8b und 13 leisten und den Strom              Nummer 12a eingefügt:\nnach § 4 abnehmen,\n„12a. zu den Voraussetzungen der Rückgabe von\nb) für Wärme- und Kältenetze sowie für Wärme-                    Förderberechtigungen für Standorte, die\nund Kältespeicher nur die Zuschlagszahlun-                    nach § 2 Absatz 2 der Aufbauhilfeverord-\ngen nach den §§ 18, 21, 22 und 25 leisten,                    nung 2021 vom 15. September 2021 (BGBl. I\n2. die Netzbetreiber für KWK-Anlagen und innova-                     S. 4214) durch den Starkregen und das\ntive KWK-Systeme nur die Zuschlagszahlungen                      Hochwasser im Juli 2021 als betroffen gel-\nnach den §§ 5 bis 8b und 13 leisten und den                      ten,“.\nStrom nach § 4 abnehmen.“                            26. § 34 wird wie folgt geändert:\n22. § 32 wird wie folgt gefasst:                                 a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Wirt-\n„§ 32                                   schaft und Energie“ durch die Wörter „Wirt-\nBenachrichtigung und                             schaft und Klimaschutz“ ersetzt.\nBeteiligung der Bundesnetzagentur                   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten                   aa) In Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und\n(1) Der Bundesgerichtshof muss die Bundes-                        Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft und\nnetzagentur über alle bürgerlichen Rechtsstreitig-                   Klimaschutz“ ersetzt.","1320             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „und nukleare          1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nSicherheit“ durch die Wörter „,nukleare Si-          a) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:\ncherheit und Verbraucherschutz“ ersetzt.\n„§ 18 Erlöschen und Rückgabe von Zuschlä-\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „Wirtschaft und                         gen“.\nEnergie“ durch die Wörter „Wirtschaft und\nKlimaschutz“ ersetzt.                                     b) Folgende Angabe wird angefügt:\nd) In Absatz 4 werden jeweils die Wörter „Wirt-                 „§ 29 Übergangsbestimmungen“.\nschaft und Energie“ durch die Wörter „Wirt-            2. § 3 wird wie folgt geändert:\nschaft und Klimaschutz“ ersetzt.\na) In Absatz 5 werden die Wörter „in der Aus-\ne) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                            schreibung fristgerecht eingegangenen“ durch\naa) In den Sätzen 1 bis 3 werden jeweils die                 die Wörter „zulässigen“ und die Wörter „Ge-\nWörter „Wirtschaft und Energie“ durch die               botsterminen       fristgerecht  eingegangenen“\nWörter „Wirtschaft und Klimaschutz“ er-                 durch die Wörter „Gebotsterminen zulässigen“\nsetzt.                                                  ersetzt.\nbb) In Satz 4 werden nach den Wörtern „darstel-           b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\nlen, dürfen“ die Wörter „ohne Geheimhal-                    „(7) Im Rahmen der Mengensteuerung des\ntungsvereinbarung“ eingefügt.                           Ausschreibungsvolumens nach den Absätzen 5\n27. § 35 wird wie folgt geändert:                                   und 6 sind Gebote unberücksichtigt zu lassen,\nfür die Anhaltspunkte bestehen, dass sie zu\na) Die Absätze 8 bis 10 werden wie folgt gefasst:\ndem Zweck abgegeben wurden, eine Verringe-\n„(8) Für Ansprüche der Betreiber von KWK-                 rung des Ausschreibungsvolumens nach Ab-\nAnlagen auf Zahlung eines Zuschlags ist § 6 Ab-              satz 5 zu verhindern oder eine Erhöhung des\nsatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der am 31. Dezember                Ausschreibungsvolumens nach Absatz 6 auszu-\n2022 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die                  lösen.“\nInbetriebnahme dieser Anlagen bis zum 31. De-\n3. § 8 wird wie folgt geändert:\nzember 2023 erfolgt ist.\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n(9) (weggefallen)\n„(3) Ein Gebot muss eine Gebotsmenge von\n(10) (weggefallen)“.\nmehr als 500 Kilowatt elektrischer KWK-Leis-\nb) Absatz 13 wird wie folgt gefasst:                            tung umfassen; es darf folgende Gebotsmengen\n„(13) (weggefallen)“.                                     nicht überschreiten:\nc) In Absatz 17 Satz 3 werden nach den Wörtern                  1. für die Ausschreibung für KWK-Anlagen eine\n„Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ die Wörter                       Gebotsmenge von 50 000 Kilowatt elektri-\n„in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fas-                      scher KWK-Leistung und\nsung“ eingefügt.                                             2. für die Ausschreibung für innovative KWK-\nd) Absatz 19a wird aufgehoben.                                      Systeme eine Gebotsmenge von 10 000 Kilo-\nwatt elektrischer KWK-Leistung.\ne) Folgender Absatz 22 wird angefügt:\nAbweichend von Satz 1 darf ein Gebot eine Ge-\n„(22) Die Änderungen dieses Gesetzes durch                botsmenge von weniger als 500 Kilowatt elek-\nArtikel 17 des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen                   trischer KWK-Leistung umfassen, wenn die\nfür einen beschleunigten Ausbau der erneuerba-               elektrische Leistung des Generators weniger\nren Energien und weiteren Maßnahmen im                       als 500 Kilowatt beträgt, die elektrische Leis-\nStromsektor vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237)              tung der KWK-Anlage jedoch über 500 Kilowatt\ndürfen mit Ausnahme der Änderungen in den                    liegt.“\n§§ 33a und 33b erst nach der beihilferechtlichen\nGenehmigung durch die Europäische Kommis-                 b) In Absatz 6 werden die Wörter „auf ihrer Inter-\nsion und nur nach Maßgabe der Genehmigung                    netseite“ gestrichen.\nangewandt werden.“                                     4. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n28. Die §§ 36 und 37 werden aufgehoben.                          a) In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe\n29. In § 32a Absatz 1 und 7 Satz 5, § 33 Absatz 3,                  „1 000“ durch die Angabe „500“ ersetzt.\n§ 33a Absatz 4 Nummer 3 werden jeweils die Wör-              b) In Nummer 7 wird das Wort „oder“ am Ende\nter „Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter                   durch ein Komma ersetzt.\n„Wirtschaft und Klimaschutz“ ersetzt.\nc) In Nummer 8 Buchstabe b wird der Punkt am\nEnde durch das Wort „oder“ ersetzt.\nArtikel 18\nd) Folgende Nummer 9 wird angefügt:\nÄnderung der\nKWK-Ausschreibungsverordnung                                „9. sie für die KWK-Anlage bereits nach dem\nErneuerbare-Energien-Gesetz einen Zu-\nDie KWK-Ausschreibungsverordnung vom 10. Au-                           schlag erteilt hat.“\ngust 2017 (BGBl. I S. 3167), die zuletzt durch Artikel 6\nder Verordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2860)            5. § 13 wird wie folgt geändert:\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022            1321\nb) Folgende Absätze werden angefügt:                                schreibung an dem betreffenden Standort\n„(2) Die ausschreibende Stelle kann im Ein-                   bildet,\nvernehmen mit dem Bundesministerium für                      2. § 21 für diesen Zuschlag ab dem 1. Juli 2021\nWirtschaft und Klimaschutz einen Bieter, der                     nicht mehr anzuwenden.“\nein Unionsfremder im Sinn des § 2 Absatz 19\ndes Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen          8. § 19 wird wie folgt geändert:\nunmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Uni-         a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nonsfremde sind, von dem Zuschlagsverfahren\nausschließen, wenn durch den Betrieb der ge-                 aa) Satz 2 wird aufgehoben.\nbotsgegenständlichen Anlage die öffentliche                  bb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Sat-\nOrdnung oder Sicherheit der Bundesrepublik                        zes 3“ durch die Angabe „Satzes 2“ ersetzt.\nDeutschland      voraussichtlich   beeinträchtigt\nwürden. Unionsfremde Bieter aus den Mitglied-            b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nstaaten der Europäischen Freihandelsassozia-                 „In dem Kalenderjahr, in dem die KWK-Anlage in\ntion stehen unionsansässigen Bietern gleich.                 Betrieb genommen wird, sind die Sätze 1 und 2\n(3) Die ausschreibende Stelle kann außer                  mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,\nnach den Vorschriften des Verwaltungsverfah-                 dass für dieses Kalenderjahr anstelle des Wer-\nrensgesetzes im Einvernehmen mit dem Bun-                    tes von 30 Prozent ein Wert von 2,5 Prozent pro\ndesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz                Kalendermonat, der nach der Inbetriebnahme\nden Zuschlag eines Bieters, der ein Unionsfrem-              für dieses Kalenderjahr verbleibt, anzusetzen\nder im Sinn des § 2 Absatz 19 des Außenwirt-                 ist.“\nschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare          9. In § 20 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „auf\noder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde              ihrer Internetseite“ gestrichen.\nsind, widerrufen, wenn durch den Betrieb der\ngebotsgegenständlichen Anlage die öffentliche        10. In § 26 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „8d,“\nOrdnung oder Sicherheit der Bundesrepublik               gestrichen.\nDeutschland voraussichtlich beeinträchtigt wer-      11. Folgender § 29 wird angefügt:\nden.\n„§ 29\n(4) Ein Bieter hat auf Anforderung der aus-\nschreibenden Stelle innerhalb von vier Wochen                            Übergangsbestimmungen\ndie zur Prüfung nach Absatz 2 oder 3 notwen-\n(1) Für nicht erloschene Zuschläge, die in den\ndigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, ins-\nAusschreibungen vor dem 1. März 2020 erteilt wur-\nbesondere Unterlagen zu seiner Beteiligungs-\nden, verlängern sich die Fristen in § 18 Absatz 1\nstruktur und seinen Geschäftsfeldern.“\nund § 21 Absatz 1 und 2 Satz 1 um einen Zeitraum\n6. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      von jeweils sechs Kalendermonaten.\na) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-                  (2) Die Änderungen dieser Verordnung durch Ar-\ngefügt:                                                  tikel 18 des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für ei-\n„2a. wenn der Zuschlag nach § 18 Absatz 3                nen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren\nwirksam zurückgegeben wurde,“.                     Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsek-\nb) In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe                  tor vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) dürfen mit\n„1 Megawatt“ durch die Angabe „500 Kilowatt“             Ausnahme der Änderungen in § 18 erst nach der\nersetzt.                                                 beihilferechtlichen Genehmigung durch die Euro-\npäische Kommission und nur nach Maßgabe der\n7. § 18 wird wie folgt geändert:                               Genehmigung angewandt werden.“\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „Erlö-\n12. In § 27 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und\nschen“ die Wörter „und Rückgabe“ eingefügt.\n§ 28 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Wirt-\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                        schaft und Energie“ durch die Wörter „Wirtschaft\n„(3) Zuschläge für KWK-Anlagen oder inno-             und Klimaschutz“ ersetzt.\nvative KWK-Systeme für Standorte, die nach\n§ 2 Absatz 2 der Aufbauhilfeverordnung 2021                                  Artikel 18a\nvom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4214)\ndurch den Starkregen und das Hochwasser im                                 Änderung des\nJuli 2021 als betroffen gelten, können durch die                    Gebäudeenergiegesetzes\nBieter bis zum 1. Januar 2023 zurückgegeben             Das Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020\nwerden; im Übrigen ist eine Rückgabe ausge-          (BGBl. I S. 1728) wird wie folgt geändert:\nschlossen. Die Rückgabe erfolgt durch schrift-\nliche Erklärung gegenüber der ausschreibenden         1. In § 15 Absatz 1 wird die Angabe „0,75fache“\nStelle. Wird ein Zuschlag zurückgegeben, ist             durch die Angabe „0,55fache“ ersetzt.\n1. § 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der           2. In § 18 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „0,75fa-\nZuschlagswert des zurückgegebenen Zu-                che“ durch die Angabe „0,55fache“ ersetzt.\nschlags den Höchstwert für zukünftige Ge-\n3. § 22 wird wie folgt geändert:\nbote des Bieters oder eines mit ihm verbun-\ndenen Unternehmens in der jeweiligen Aus-            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:","1322             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\naa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorange-                       darf für Heizung, Warmwasserbereitung,\nstellt:                                                      Lüftung, Kühlung und Hilfsenergien sowie\n„Für die Ermittlung des Jahres-Primärener-                   bei Nichtwohngebäuden zusätzlich für Be-\ngiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2                  leuchtung gegenüberzustellen.“\nund nach § 21 Absatz 1 und 2 sind für den               bb) In Satz 2 werden die Wörter „Für die Be-\nnicht erneuerbaren Anteil die Primärenergie-                 rechnung ist der monatliche Ertrag“ durch\nfaktoren der Anlage 4 zu verwenden.“                         die Wörter „Der monatliche Ertrag ist“ er-\nbb) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „Zur                    setzt.\nErmittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs        5. § 24 Satz 2 wird aufgehoben.\nnach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach\n§ 21 Absatz 1 und 2 sind als Primärenergie-       6. § 31 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nfaktoren die Werte für den nicht erneuerba-             „(1) Ein zu errichtendes Wohngebäude erfüllt die\nren Anteil der Anlage 4 mit folgenden Maß-           Anforderungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung\ngaben zu verwenden“ durch die Wörter „Da-            mit den §§ 15 bis 17 und 34 bis 45, wenn es die\nvon abweichend sind in den nachfolgend               Voraussetzungen nach Anlage 5 Nummer 1 erfüllt\ngenannten Fällen folgende Primärenergie-             und seine Ausführung den Vorgaben von Anlage 5\nfaktoren für den nicht erneuerbaren Anteil           Nummer 2 und 3 entspricht.“\nzu verwenden“ ersetzt.\n7. § 91 Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird wie folgt ge-\ncc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe                   fasst:\n„Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.\n„1. der Errichtung eines Wohngebäudes, bei dem\ndd) Die folgenden Sätze werden angefügt:                      Anforderungen eingehalten werden, die an-\n„Bei Verwendung eines Gemisches aus Erd-                 spruchsvoller sind als die für die Errichtung ei-\ngas und gasförmiger Biomasse wird der                    nes Wohngebäudes jeweils geltenden Neubau-\nWert nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a                    anforderungen nach diesem Gesetz, sofern die\nund b nur auf den energetischen Anteil der               Maßnahme nicht unter die Nummern 3 bis 7\ngasförmigen Biomasse angewendet. Bei                     fällt,\nVerwendung eines Gemisches aus bioge-\n2. der Errichtung eines Nichtwohngebäudes, bei\nnem Flüssiggas und Flüssiggas wird der\ndem Anforderungen eingehalten werden, die\nWert nach Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a\nanspruchsvoller sind als die für Nichtwohnge-\nund b nur auf den energetischen Anteil des\nbäude jeweils geltenden Neubauanforderungen\nbiogenen Flüssiggases angewendet.“\nnach diesem Gesetz, sofern die Maßnahme\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             nicht unter die Nummern 3 bis 7 fällt,“.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Sätze 2 und 3“        8. Dem § 102 wird folgender Absatz 4 angefügt:\ndurch die Wörter „Sätze 2 bis 4“ ersetzt.\n„(4) Bis zum 31. Dezember 2024 können die\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:            nach Landesrecht zuständigen Behörden auf An-\n„Wird in einem Wärmenetz Wärme genutzt,              trag die zulässige Nutzungsdauer von Gebäuden\ndie von einer Großwärmepumpe mit einer               im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 6 und des\nthermischen Leistung von mindestens                  § 104 Satz 2 um weitere zwei Jahre verlängern,\n500 Kilowatt erzeugt wird, ist abweichend            wenn ansonsten die Unterbringung von Geflüchte-\nvon Anlage 4 für netzbezogenen Strom                 ten durch die öffentliche Hand oder im öffentlichen\nzum Betrieb der Großwärmepumpe der Pri-              Auftrag erheblich verzögert würde.“\nmärenergiefaktor für den nicht erneuerbaren\n9. In § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a\nAnteil von 1,2 zu verwenden.“\nund b wird jeweils die Angabe „0,75fache“ durch\n4. § 23 wird wie folgt geändert:                                die Angabe „0,55fache“ ersetzt.\na) Die Absätze 1 bis 3 werden durch folgenden Ab-        10. In Anlage 1 Nummer 9 werden in der Spalte „Refe-\nsatz 1 ersetzt:                                           renzausführung/Wert (Maßeinheit)“ nach den Wör-\n„(1) Strom aus erneuerbaren Energien, der im           tern „zentrale Abluftanlage“ die Wörter „mit Außen-\nunmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu                  wandluftdurchlässen (ALD)“ eingefügt und wird die\neinem zu errichtenden Gebäude erzeugt wird,               Angabe „0,55“ durch die Angabe „0,5“ ersetzt.\ndarf bei der Ermittlung des Jahres-Primärener-        11. Anlage 5 wird wie folgt geändert:\ngiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes nach\n§ 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Ab-             a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nsatz 1 und 2 nach Maßgabe des Absatzes 2 in                  aa) Buchstabe c wird aufgehoben.\nAbzug gebracht werden.“\nbb) Die Buchstaben d bis o werden die Buch-\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wird                     staben c bis n.\nwie folgt geändert:\nb) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„2. Bauteilanforderungen\n„Zur Berechnung der abzugsfähigen Strom-\nmenge nach Absatz 1 ist der monatliche Er-                   Folgende Anforderungen an die jeweiligen\ntrag der Anlage zur Erzeugung von Strom                      einzelnen Bauteile der thermischen Gebäu-\naus erneuerbaren Energien dem Strombe-                       dehülle müssen eingehalten werden:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022            1323\n• Dachflächen, oberste Geschossdecke,                        sein. Bei Wahl eines Anlagenkonzeptes mit\nDachgauben:                                              Wärmepumpe dürfen einzelne Komponen-\nU ≤ 0,14 W/(m2 K)                                        ten auch außerhalb der thermischen Gebäu-\ndehülle aufgestellt werden, wenn sich min-\n• Fenster und sonstige transparente Bau-                     destens die Geräte zur Wärmespeicherung\nteile:                                                   und -verteilung innerhalb der thermischen\nUw ≤ 0,90 W/(m2 K)                                       Gebäudehülle befinden. Bei Wahl einer Wär-\n• Dachflächenfenster:                                        mepumpe kann die Trinkwarmwasser-Berei-\ntung mittels Durchlauferhitzer dezentral er-\nUw ≤ 1,0 W/(m2 K)                                        folgen. Eine Trinkwarmwasser-Zirkulation\n• Außenwände, Geschossdecken nach un-                        ist zulässig.\nten gegen Außenluft:\nEine zentrale Abluftanlage kann durch eine\nU ≤ 0,20 W/(m2 K)\nLüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung\n• Sonstige opake Bauteile (Kellerdecken,                     ersetzt werden. Für diese besteht dann\nWände und Decken zu unbeheizten Räu-                     keine Anforderung an einen ausschließli-\nmen, Wand- und Bodenflächen gegen                        chen Einsatz einer zentralen Anlage. Darü-\nErdreich, etc.):                                         ber hinausgehende Abweichungen von den\nU ≤ 0,25 W/(m2 K)                                        genannten Anforderungen an die Bauteile\nund den aufgeführten Anlagenkonzepten\n• Türen (Keller- und Außentüren)\nsind für dieses Nachweisverfahren nicht zu-\nUD ≤ 1,2 W/(m2 K)                                        lässig. Weitere Wärmeerzeuger für Heizung\n• Lichtkuppeln und ähnliche Bauteile:                        oder Trinkwarmwasser sind nicht zulässig,\nauch nicht als ergänzender Wärmeerzeuger.\nU ≤ 1,5 W/(m² K)\nSoweit sinnvoll, können die Konzepte um\n• Spezielle Fenstertüren (mit Klapp-, Falt-,                 solarthermische Anlagen (Heizungsunter-\nSchiebe- oder Hebemechanismus):                          stützung und Trinkwarmwasser-Bereitung)\nUW ≤ 1,4 W/(m2 K)                                        oder Photovoltaik-Anlagen ergänzt werden.\n• Vermeidung von Wärmebrücken:                               Als zentrale Lüftungsanlage gelten sowohl\nΔUWB ≤ 0,035 W/(m2 K).                                   gebäude- als auch wohnungszentrale Anla-\nDie Anforderungen sind über die gesamte                      gen. Die Anforderung an den Einbau einer\nFläche des jeweiligen Bauteils einzuhalten.                  Lüftungsanlage besteht dabei an das Ge-\nZudem müssen die Anforderungen an die                        bäude. Bei dem Einbau wohnungszentraler\nAusführung von Wärmebrücken sowie an                         Anlagen in ein Mehrfamilienhaus sind Anla-\ndie Luftdichtheit der Gebäudehülle eingehal-                 gen mindestens in jede einzelne Wohnung\nten werden.                                                  einzubauen. Die jeweiligen Anforderungen\nan den Wärmebereitstellungsgrad werden\n3. Zulässige Anlagenkonzepte                                    für Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewin-\nFür die Anlagentechnik ist eines der nachfol-                nung gleichwertig erfüllt, wenn die zentrale\ngenden Anlagenkonzepte umzusetzen:                           Lüftungsanlage einen spezifischen Energie-\n• Sole-Wasser-Wärmepumpe mit Flächen-                        verbrauch von SEV < – 26 kWh/(m2 a) ge-\nheizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale                   mäß der Definition des SEV nach An-\nAbluftanlage                                             hang 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr.\n1253/2014 der Kommission vom 7. Juli 2014\n• Wasser-Wasser-Wärmepumpe mit Flä-                          zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/\nchenheizsystem zur Wärmeübergabe,                        EG des Europäischen Parlaments und des\nzentrale Abluftanlage                                    Rates hinsichtlich der Anforderungen an die\n• Luft-Wasser-Wärmepumpe mit Flächen-                        umweltgerechte Gestaltung von Lüftungs-\nheizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale                   anlagen (ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 8)\nLüftungsanlage mit Wärmerückgewin-                       aufweist.“\nnung (Wärmebereitstellungsgrad ≥ 80 %)\n12. Anlage 9 Nummer 1 Buchstabe g und h wird auf-\n• Fernwärme mit zertifiziertem Primärener-\ngehoben.\ngiefaktor fp ≤ 0,7, zentrale Lüftungsan-\nlage mit Wärmerückgewinnung (Wärme-\nbereitstellungsgrad ≥ 80 %)                                          Artikel 19\n• Zentrale Biomasse-Heizungsanlage auf\nÄnderung des\nBasis von Holzpellets, Hackschnitzeln\noder Scheitholz, zentrale Abluftanlage,\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch\nsolarthermische Anlage zur Trinkwarm-            § 71 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 des Zehnten Bu-\nwasser-Bereitung                              ches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren\nDer Aufstellungsort des Wärmeerzeugers            und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekannt-\nbeziehungsweise der Wärmeübergabesta-             machung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das\ntion muss innerhalb der thermischen Ge-           zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Juli 2022\nbäudehülle liegen und es muss eine zen-           (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, wird wie folgt\ntrale Trinkwarmwasser-Bereitung vorhanden         gefasst:","1324           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\n„13. nach § 58 des Energiefinanzierungsgesetzes zur        1. Artikel 1,\nBerechnung der Bruttowertschöpfung im Verfah-        2. Artikel 10 mit Ausnahme von Nummer 7,\nren der Besonderen Ausgleichsregelung,“.\n3. Artikel 13,\nArtikel 20                           4. Artikel 15 Nummer 4, 6 bis 10, 14 bis 16 und 21,\nInkrafttreten, Außerkrafttreten                  5. Artikel 16,\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2     6. Artikel 17 Nummer 24 Buchstabe a und\nbis 6 am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten\ndie      Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung        7. Artikel 18a Nummer 8.\nvom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt            (3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 18 Num-\ndurch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020         mer 5 am 30. Juli 2022 in Kraft.\n(BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, und die Be-\n(4) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 10a am\nsondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-\n1. September 2022 in Kraft.\nVerordnung vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 241), die\nzuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. Juli           (5) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 17 Num-\n2021 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, außer          mer 24 Buchstabe b und Nummer 25 am 30. November\nKraft.                                                     2021 in Kraft.\n(2) Abweichend von Absatz 1 treten am Tag nach             (6) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 18 Num-\nder Verkündung in Kraft:                                   mer 7 und Nummer 11 zum 1. Dezember 2021 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Juli 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Klimaschutz\nRobert Habeck\nDie Bundesministerin\nfür Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen\nKlara Geywitz"]}