{"id":"bgbl1-2022-28-1","kind":"bgbl1","year":2022,"number":28,"date":"2022-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/28#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_28.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung","law_date":"2022-07-19T00:00:00Z","page":1214,"pdf_page":2,"num_pages":23,"content":["1214             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\nGesetz\nzur Änderung des Energiewirtschaftsrechts\nim Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm\nund zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung\nVom 19. Juli 2022\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                      nehmen“ ersetzt und werden jeweils die\nsen:                                                                   Wörter „in der Europäischen Union“ gestrichen.\n3. § 5 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1\n„§ 5\nÄnderung des\nEnergiewirtschaftsgesetzes                                     Anzeige der Energiebelieferung\nDas Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005                       (1) Energielieferanten, die Haushaltskunden\n(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1              mit Energie beliefern, müssen nach Maßgabe\ndes Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) ge-               des Absatzes 2 Satz 1 und 2 die Aufnahme und\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       Beendigung der Tätigkeit sowie Änderungen ihrer\nFirma bei der Bundesnetzagentur anzeigen;\n0. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 ausgenommen ist die Belieferung von Haushalts-\na) Die Angabe zu § 21b wird wie folgt gefasst:               kunden ausschließlich innerhalb einer Kunden-\n„§ 21b Sondervorschriften für regulatorische             anlage oder eines geschlossenen Verteilernetzes\nAnsprüche und Verpflichtungen der              sowie über nicht auf Dauer angelegte Leitungen.\nTransportnetzbetreiber; Festlegungs-           Die Bundesnetzagentur veröffentlicht laufend auf\nkompetenz“.                                    ihrer Internetseite eine Liste der angezeigten\nEnergielieferanten; dabei werden die Firma und\nb) Die Angabe zu § 24a wird wie folgt gefasst:\ndie Adresse des Sitzes der angezeigten Energie-\n„§ 24a Schrittweise Angleichung der Übertra-             lieferanten veröffentlicht. Von der Bundesnetz-\ngungsnetzentgelte, Bundeszuschüsse;            agentur werden monatlich die Energielieferanten\nFestlegungskompetenz“.                         veröffentlicht, die in den jeweils letzten zwölf\n1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „und umwelt-                Monaten die Beendigung ihrer Tätigkeit angezeigt\nverträgliche“ durch die Wörter „, umweltverträg-             haben.\nliche und treibhausgasneutrale“ ersetzt.                         (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz\n2. § 3 wird wie folge geändert:                                  erforderliche Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit\nist unverzüglich vorzunehmen. Die nach Absatz 1\na) Nummer 15d wird wie folgt gefasst:\nSatz 1 erster Halbsatz erforderliche Anzeige der\n„15d. Energiespeicheranlage                              Beendigung der Tätigkeit hat der Energielieferant\nAnlage in einem Elektrizitätsnetz, mit            nach Maßgabe des Satzes 4 und so rechtzeitig\nder die endgültige Nutzung elektrischer           vorzunehmen, dass diese der Bundesnetzagentur\nEnergie auf einen späteren Zeitpunkt              spätestens drei Monate vor dem geplanten Be-\nals den ihrer Erzeugung verschoben wird           endigungstermin zugeht. Der Energielieferant darf\noder mit der die Umwandlung elek-                 die Tätigkeit nicht vor Ablauf des nach Satz 2\ntrischer Energie in eine speicherbare             angezeigten Beendigungstermins beenden, es\nEnergieform, die Speicherung solcher              sei denn, er hat einen Antrag auf Eröffnung eines\nEnergie und ihre anschließende Rück-              Insolvenzverfahrens gestellt. Mit der Anzeige der\numwandlung in elektrische Energie oder            Beendigung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1\nNutzung als ein anderer Energieträger             erster Halbsatz hat der Energielieferant zugleich\nerfolgt,“.                                        den geplanten Beendigungstermin mitzuteilen\nb) Nach Nummer 35 wird folgende Nummer 35a                   und darzulegen, wie die Erfüllung der vertrag-\neingefügt:                                               lichen Verpflichtungen des Energielieferanten\ngegenüber Haushaltskunden bis zur geplanten\n„35a. Versorgeranteil                                    Beendigung der Tätigkeit sichergestellt ist. Die\nder auf die Energiebelieferung entfal-            vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem\nlende Preisanteil, der sich rechnerisch           Energielieferanten und den betroffenen Haus-\nnach Abzug der Umsatzsteuer und der               haltskunden bleiben unberührt.\nBelastungen nach § 40 Absatz 3 ergibt,“.              (3) Zeitgleich mit der Anzeige der Beendigung\nc) In Nummer 38 werden die Wörter „vertikal                  der Tätigkeit nach Absatz 2 Satz 2 hat der Ener-\nintegriertes Energieversorgungsunternehmen“              gielieferant die von der Beendigung betroffenen\ndurch die Wörter „vertikal integriertes Unter-           Haushaltskunden und die Netzbetreiber, in deren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022            1215\nNetzgebieten er Haushaltskunden beliefert, in                   durch die Wörter „vertikal integriertes Unter-\nTextform über das Datum der Beendigung seiner                   nehmen“ ersetzt.\nTätigkeit zu informieren. Der Energielieferant ist       4c. § 7 wird wie folgt geändert:\nverpflichtet, die Anzeige zugleich einfach auffind-\nbar auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.             a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Vertikal\nintegrierte Energieversorgungsunternehmen“\n(4) Mit der Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit               durch die Wörter „Vertikal integrierte Unter-\nist das Vorliegen der personellen, technischen                  nehmen“ ersetzt.\nund wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der\nZuverlässigkeit der Geschäftsleitung darzulegen.             b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Vertikal\nDie Bundesnetzagentur ist berechtigt, das Vorlie-               integrierte Energieversorgungsunternehmen“\ngen der personellen, technischen und wirtschaft-                durch die Wörter „Vertikal integrierte Unter-\nlichen Leistungsfähigkeit sowie der Zuverlässig-                nehmen“ ersetzt.\nkeit der Geschäftsleitung jederzeit unter Nutzung        4d. § 7a wird wie folgt geändert:\nder behördlichen Aufsichtsrechte nach diesem\na) In Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils\nGesetz zu überprüfen. Die Bundesnetzagentur\ndie Wörter „vertikal integrierten Energie-\nkann die Vorlage des Jahresabschlusses über\nversorgungsunternehmens“ durch die Wörter\ndas letzte Geschäftsjahr und, sofern der Ab-\n„vertikal integrierten Unternehmens“ ersetzt.\nschluss von einem Abschlussprüfer geprüft\nworden ist, auch die Vorlage des Prüfungsberich-             b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\ntes sowie des Bestätigungsvermerkes oder                           „(4) Vertikal integrierte Unternehmen haben\nVersagungsvermerkes des Abschlussprüfers ver-                   zu gewährleisten, dass die Verteilernetzbetrei-\nlangen.                                                         ber tatsächliche Entscheidungsbefugnisse in\n(5) Die Regulierungsbehörde kann einem                       Bezug auf die für den Betrieb, die Wartung\nEnergielieferanten die Ausübung der Tätigkeit                   und den Ausbau des Netzes erforderlichen\njederzeit ganz oder teilweise untersagen, wenn                  Vermögenswerte des vertikal integrierten Un-\ndie personelle, technische oder wirtschaftliche                 ternehmens besitzen und diese im Rahmen\nLeistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht ge-               der Bestimmungen dieses Gesetzes unabhän-\nwährleistet ist. Satz 1 sowie Absatz 1 Satz 3 und               gig von der Leitung und den anderen betrieb-\nAbsatz 4 sind nicht für Energielieferanten mit Sitz             lichen Einrichtungen des vertikal integrierten\nin einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen                 Unternehmens ausüben können. Das vertikal\nUnion anzuwenden, wenn der Energielieferant                     integrierte Unternehmen hat sicherzustellen,\nvon der zuständigen Behörde des Herkunfts-                      dass der Verteilernetzbetreiber über die er-\nmitgliedstaates ordnungsgemäß zugelassen wor-                   forderliche Ausstattung in materieller, perso-\nden ist.“                                                       neller, technischer und finanzieller Hinsicht\nverfügt, um tatsächliche Entscheidungsbefug-\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                                     nisse nach Satz 1 effektiv ausüben zu können.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Vertikal               Zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen Befug-\nintegrierte Energieversorgungsunternehmen“                  nisse der Leitung des vertikal integrierten\ndurch die Wörter „Vertikal integrierte Unter-               Unternehmens und seiner Aufsichtsrechte\nnehmen“ und die Wörter „vertikal integrierten               über die Geschäftsführung des Verteilernetz-\nEnergieversorgungsunternehmen“ durch die                    betreibers im Hinblick auf dessen Rentabilität\nWörter „vertikal integrierten Unternehmen“ er-              ist die Nutzung gesellschaftsrechtlicher Instru-\nsetzt.                                                      mente der Einflussnahme und Kontrolle, unter\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „wirtschaft-                anderem der Weisung, der Festlegung all-\nlichem“ durch das Wort „wirtschaftlichen“ und               gemeiner Verschuldungsobergrenzen und der\ndas Wort „Verteilnetzes“ durch das Wort                     Genehmigung jährlicher Finanzpläne oder\n„Verteilernetzes“ ersetzt.                                  gleichwertiger Instrumente, insoweit zulässig\nals dies zur Wahrnehmung der berechtigten\n4a. § 6a wird wie folgt geändert:                                   Interessen des vertikal integrierten Unterneh-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „vertikal inte-                mens erforderlich ist. Dabei ist die Einhaltung\ngrierte Energieversorgungsunternehmen“ durch                der §§ 11 bis 16a sicherzustellen. Weisungen\ndie Wörter „vertikal integrierte Unternehmen“               zum laufenden Netzbetrieb sind nicht erlaubt;\nersetzt.                                                    ebenfalls unzulässig sind Weisungen im Hin-\nblick auf einzelne Entscheidungen zu bau-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „vertikal\nlichen Maßnahmen an Energieanlagen, so-\nintegrierte Energieversorgungsunternehmen“\nlange sich diese Entscheidungen im Rahmen\ndurch die Wörter „vertikal integrierte Unter-\neines vom vertikal integrierten Unternehmen\nnehmen“ ersetzt.\ngenehmigten Finanzplans oder gleichwertigen\n4b. § 6b wird wie folgt geändert:                                   Instruments halten.“\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Vertikal            c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Vertikal\nintegrierte Energieversorgungsunternehmen“                  integrierte Energieversorgungsunternehmen“\ndurch die Wörter „Vertikal integrierte Unter-               durch die Wörter „Vertikal integrierte Unter-\nnehmen“ ersetzt.                                            nehmen“ ersetzt.\nb) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „vertikal            d) In Absatz 6 werden jeweils die Wörter „vertikal\nintegriertes Energieversorgungsunternehmen“                 integrierten Energieversorgungsunternehmens“","1216             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\ndurch die Wörter „vertikal integrierten Unter-           1. die Dienstleistungen grundsätzlich für alle\nnehmens“ ersetzt.                                            Nutzer des Transportnetzes diskriminierungs-\ne) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Vertikal                frei zugänglich sind und der Wettbewerb in\nintegrierte Energieversorgungsunternehmen“                   den Bereichen Erzeugung, Gewinnung und\ndurch die Wörter „Vertikal integrierte Unter-                Lieferung nicht eingeschränkt, verzerrt oder\nnehmen“ ersetzt.                                             unterbunden wird;\n4e. In § 7b werden die Wörter „vertikal integrierten             2. die vertraglichen Bedingungen für die Erbrin-\nEnergieversorgungsunternehmens“ durch die                        gung der Dienstleistung durch den Unabhän-\nWörter „vertikal integrierten Unternehmens“ er-                  gigen Transportnetzbetreiber für das vertikal\nsetzt.                                                           integrierte Unternehmen der Regulierungs-\nbehörde vorgelegt und von dieser geprüft\n4f. In § 8 Absatz 1 werden die Wörter „Vertikal inte-                wurden und\ngrierte Energieversorgungsunternehmen“ durch\ndie Wörter „Vertikal integrierte Unternehmen“                3. die Dienstleistungen weder die Abrechnung\nersetzt.                                                         erbrachter Dienstleistungen gegenüber dem\nKunden für das vertikal integrierte Unterneh-\n4g. § 9 wird wie folgt geändert:                                     men im Bereich der Funktionen Erzeugung,\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden                      Gewinnung, Verteilung, Lieferung von Elek-\njeweils die Wörter „vertikal integrierten                    trizität oder Erdgas oder Speicherung von Erd-\nEnergieversorgungsunternehmens“ durch die                    gas noch andere Dienstleistungen umfassen,\nWörter „vertikal integrierten Unternehmens“                  deren Wahrnehmung durch den Unabhängigen\nersetzt.                                                     Transportnetzbetreiber geeignet ist, Wettbe-\nb) In Absatz 4 Satz 1 und 4 werden jeweils die                   werber des vertikal integrierten Unternehmens\nWörter „vertikal integrierte Energieversor-                  zu diskriminieren.\ngungsunternehmen“ durch die Wörter „vertikal             Die Befugnisse der Regulierungsbehörde nach\nintegrierte Unternehmen“ ersetzt.                        § 65 bleiben unberührt.\nc) In Absatz 5 werden die Wörter „vertikal inte-                (4) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber\ngrierte Energieversorgungsunternehmen“ durch             hat sicherzustellen, dass hinsichtlich seiner Firma,\ndie Wörter „vertikal integrierte Unternehmen“            seiner Kommunikation mit Dritten sowie seiner\nersetzt.                                                 Markenpolitik und Geschäftsräume eine Ver-\n4h. § 10 wird wie folgt geändert:                                wechslung mit dem vertikal integrierten Unterneh-\nmen oder irgendeinem Teil davon ausgeschlos-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nsen ist.\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\n(5) Unabhängige Transportnetzbetreiber müs-\nWörter „Vertikal integrierte Energieversor-\nsen die gemeinsame Nutzung von Anwendungs-\ngungsunternehmen“ durch die Wörter\nsystemen der Informationstechnologie mit jeg-\n„Vertikal integrierte Unternehmen“ ersetzt.\nlichem Unternehmensteil des vertikal integrierten\nbb) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils                Unternehmens unterlassen, soweit diese An-\ndie Wörter „vertikal integrierten Energiever-        wendungen der Informationstechnologie auf die\nsorgungsunternehmens“ durch die Wörter               unternehmerischen Besonderheiten des Unab-\n„vertikal integrierten Unternehmens“ er-             hängigen Transportnetzbetreibers oder des\nsetzt.                                               vertikal integrierten Unternehmens angepasst\nb) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die               wurden. Unabhängige Transportnetzbetreiber ha-\nWörter „Vertikal integrierte Energieversor-              ben die gemeinsame Nutzung von Infrastruktur\ngungsunternehmen“ durch die Wörter „Vertikal             der Informationstechnologie mit jeglichem Unter-\nintegrierte Unternehmen“ ersetzt.                        nehmensteil des vertikal integrierten Unterneh-\nmens zu unterlassen, es sei denn, die Infra-\n4i. § 10a Absatz 2 bis 7 wird wie folgt gefasst:\nstruktur\n„(2) Personal, das für den Betrieb des Trans-\n1. befindet sich außerhalb der Geschäftsräume\nportnetzes erforderlich ist, darf nicht in anderen\ndes Unabhängigen Transportnetzbetreibers\nGesellschaften des vertikal integrierten Unterneh-\nund des vertikal integrierten Unternehmens\nmens angestellt sein. Arbeitnehmerüberlassungen\nund\ndes Unabhängigen Transportnetzbetreibers an\ndas vertikal integrierte Unternehmen sowie                   2. wird von Dritten zur Verfügung gestellt und be-\nArbeitnehmerüberlassungen des vertikal integrier-                trieben.\nten Unternehmens an den Unabhängigen Trans-                  Unabhängige Transportnetzbetreiber und vertikal\nportnetzbetreiber sind unzulässig.                           integrierte Unternehmen haben sicherzustellen,\n(3) Andere Teile des vertikal integrierten Unter-         dass sie in Bezug auf Anwendungssysteme der\nnehmens haben die Erbringung von Dienstleistun-              Informationstechnologie und Infrastruktur der\ngen durch eigene oder in ihrem Auftrag handelnde             Informationstechnologie, die sich in Geschäfts-\nPersonen für den Unabhängigen Transportnetz-                 oder Büroräumen des Unabhängigen Transport-\nbetreiber zu unterlassen. Die Erbringung von                 netzbetreibers oder des vertikal integrierten\nDienstleistungen für das vertikal integrierte Unter-         Unternehmens befindet, nicht mit denselben Be-\nnehmen durch den Unabhängigen Transportnetz-                 ratern oder externen Auftragnehmern zusammen-\nbetreiber ist nur zulässig, soweit                           arbeiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022             1217\n(6) Unabhängiger Transportnetzbetreiber und               mens oder einem Mehrheitsanteilseigner dieser\njegliche Unternehmensteile des vertikal inte-                Unternehmen wahrgenommen haben.\ngrierten Unternehmens haben die gemeinsame                      (3) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber\nNutzung von Büro- und Geschäftsräumen, ein-                  hat sicherzustellen, dass seine Unternehmens-\nschließlich der gemeinsamen Nutzung von Zu-                  leitung und seine Beschäftigten weder bei ande-\ngangskontrollsystemen, zu unterlassen.                       ren Unternehmensteilen des vertikal integrierten\n(7) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber                Unternehmens oder bei deren Mehrheitsanteils-\nhat die Rechnungslegung von anderen Ab-                      eignern angestellt sind noch Interessen- oder Ge-\nschlussprüfern als denen prüfen zu lassen, die               schäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten. Satz 1\ndie Rechnungsprüfung beim vertikal integrierten              umfasst nicht die zu marktüblichen Bedingungen\nUnternehmen oder bei dessen Unternehmens-                    erfolgende Belieferung von Energie für den priva-\nteilen durchführen. Der Abschlussprüfer des ver-             ten Verbrauch oder die zu marktüblichen Be-\ntikal integrierten Unternehmens kann Einsicht in             dingungen für den privaten Verbrauch erfolgende\nTeile der Bücher des Unabhängigen Transport-                 Belieferung im Rahmen sonstiger Kauf- oder\nnetzbetreibers nehmen, soweit dies zur Erteilung             Dienstleistungsverträge.\ndes Konzernbestätigungsvermerkes im Rahmen\n(4) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber\nder Vollkonsolidierung des vertikal integrierten\nund das vertikal integrierte Unternehmen haben\nUnternehmens erforderlich ist. Der Abschluss-\nzu gewährleisten, dass Personen der Unterneh-\nprüfer ist verpflichtet, aus der Einsicht in die\nmensleitung und die übrigen Beschäftigten des\nBücher des Unabhängigen Transportnetzbetrei-\nUnabhängigen Transportnetzbetreibers weder\nbers gewonnene Erkenntnisse und wirtschaftlich\ndirekt noch indirekt Beteiligungen an Unter-\nsensible Informationen vertraulich zu behandeln\nnehmensteilen des vertikal integrierten Unterneh-\nund sie insbesondere nicht dem vertikal integrier-\nmens halten noch finanzielle Zuwendungen von\nten Unternehmen mitzuteilen.“\ndiesen erhalten, es sei denn, es handelt sich um\n4j. § 10b wird wie folgt geändert:                               Beteiligungen am Unabhängigen Transportnetz-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Vertikal            betreiber oder Zuwendungen vom Unabhängigen\nintegrierte Energieversorgungsunternehmen“               Transportnetzbetreiber. Der Unabhängige Trans-\ndurch die Wörter „Vertikal integrierte Unter-            portnetzbetreiber hat zu gewährleisten, dass die\nnehmen“ und jeweils die Wörter „vertikal                 Vergütung von Personen der Unternehmens-\nintegrierten Energieversorgungsunternehmens“             leitung und der übrigen Beschäftigten des Unab-\ndurch die Wörter „vertikal integrierten Unter-           hängigen Transportnetzbetreibers nicht vom wirt-\nnehmens“ ersetzt.                                        schaftlichen Erfolg, insbesondere vom Betriebs-\nergebnis, des vertikal integrierten Unternehmens,\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Vertikal            mit Ausnahme des Unabhängigen Transportnetz-\nintegrierte Energieversorgungsunternehmen“               betreibers, abhängig ist.\ndurch die Wörter „Vertikal integrierte Unter-\nnehmen“ ersetzt.                                            (5) Nach Beendigung des Vertragsverhält-\nnisses zum Unabhängigen Transportnetzbetreiber\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                         dürfen Personen der Unternehmensleitung für\naa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „ver-            vier Jahre bei anderen Unternehmensteilen des\ntikal integrierte Energieversorgungsunter-           vertikal integrierten Unternehmens als dem\nnehmen“ durch die Wörter „vertikal inte-             Unabhängigen Transportnetzbetreiber oder bei\ngrierte Unternehmen“ ersetzt.                        deren Mehrheitsanteilseignern keine beruflichen\nbb) In den Sätzen 2 und 4 werden jeweils die             Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben\nWörter „vertikal integrierten Energieversor-         wahrnehmen oder Interessen- oder Geschäfts-\ngungsunternehmen“ durch die Wörter                   beziehungen zu ihnen unterhalten.“\n„vertikal integrierten Unternehmen“ er-          4l. In § 10e Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter\nsetzt.                                               „vertikal integrierten Energieversorgungsunter-\n4k. § 10c Absatz 2 bis 5 wird wie folgt gefasst:                 nehmen“ durch die Wörter „vertikal integrierten\nUnternehmen“ ersetzt.\n„(2) Die Mehrheit der Angehörigen der Unter-\nnehmensleitung des Unabhängigen Transport-               5. § 11 wird wie folgt geändert:\nnetzbetreibers darf in den letzten drei Jahren vor           a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „vertikal\neiner Ernennung nicht bei einem Unternehmen                      integrierten Energieversorgungsunternehmens“\ndes vertikal integrierten Unternehmens oder                      durch die Wörter „vertikal integrierten Unter-\neinem Mehrheitsanteilseigner dieser Unterneh-                    nehmens“ ersetzt.\nmen angestellt gewesen sein oder Interessen-\noder Geschäftsbeziehungen zu einem dieser Un-                b) Nach Absatz 1c wird folgender Absatz 1d ein-\nternehmen unterhalten haben. Die verbleibenden                   gefügt:\nAngehörigen der Unternehmensleitung des Unab-                       „(1d) Betreiber von Energieversorgungs-\nhängigen Transportnetzbetreibers dürfen in den                   netzen und von solchen Energieanlagen, die\nletzten sechs Monaten vor einer Ernennung keine                  durch Inkrafttreten der Rechtsverordnung\nAufgaben der Unternehmensleitung und keine                       gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als\nmit der Aufgabe beim Unabhängigen Transport-                     Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, sind\nnetzbetreiber vergleichbaren Aufgaben bei einem                  verpflichtet, spätestens bis zum 1. April jeden\nUnternehmen des vertikal integrierten Unterneh-                  Jahres, die von ihnen betriebene Anlage beim","1218           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\nBundesamt für Sicherheit in der Informations-        7. § 12b wird wie folgt geändert:\ntechnik zu registrieren und eine Kontaktstelle           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nzu benennen. Das Bundesamt für Sicherheit\nin der Informationstechnik übermittelt die                  aa) In Satz 2 werden die Wörter „des Betrach-\nRegistrierungen einschließlich der damit ver-                    tungszeitraums“ durch die Wörter „der\nbundenen Kontaktdaten an die Bundesnetz-                         jeweiligen Betrachtungszeiträume“ ersetzt\nagentur. Die Registrierung eines Betreibers                      und wird die Angabe „Satz 2“ gestrichen.\neines Energieversorgungsnetzes oder von sol-                bb) In Satz 4 Nummer 7 werden die Wörter\nchen Energieanlagen, die durch Inkrafttreten                     „des Betrachtungszeitraums“ durch die\nder Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1                         Wörter „der jeweiligen Betrachtungszeit-\ndes BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur                     räume“ ersetzt und wird die Angabe\nbestimmt wurden, kann das Bundesamt für                          „Satz 2“ gestrichen.\nSicherheit in der Informationstechnik auch\ncc) In Satz 5 werden die Wörter „deutschen\nselbst vornehmen, wenn der Betreiber seine\nÜbertragungsnetzes“ durch das Wort\nPflicht zur Registrierung nicht erfüllt. Nimmt\n„Elektrizitätsversorgungsnetzes“ ersetzt.\ndas Bundesamt für Sicherheit in der Informa-\ntionstechnik eine solche Registrierung selbst            b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-\nvor, informiert es die Bundesnetzagentur da-                gefügt:\nrüber und übermittelt die damit verbundenen                    „(3a) Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung\nKontaktdaten. Die Betreiber haben sicherzu-                 nach Absatz 3 Satz 1 übermitteln die Betreiber\nstellen, dass sie über die benannte oder durch              von Übertragungsnetzen der Regulierungsbe-\ndas Bundesamt für Sicherheit in der Informa-                hörde Angaben dazu, welche Netzausbaumaß-\ntionstechnik festgelegte Kontaktstelle jederzeit            nahmen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-\nerreichbar sind. Die Übermittlung von Informa-              Übertragung oder welcher länderübergreifende\ntionen durch das Bundesamt für Sicherheit in                landseitige Teil von Offshore-Anbindungs-\nder Informationstechnik nach § 8b Absatz 2                  leitungen ganz oder weit überwiegend in\nNummer 4 Buchstabe a des BSI-Gesetzes er-                   einem Trassenkorridor, der bereits gemäß\nfolgt an diese Kontaktstelle.“                              § 17 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes\nc) Der bisherige Absatz 1d wird Absatz 1e.                     Übertragungsnetz in den Bundesnetzplan\naufgenommen ist, oder in einem durch\nd) Der bisherige Absatz 1e wird Absatz 1f und in               Landesplanungen bestimmten Leitungsverlauf\nSatz 1 werden nach den Wörtern „Energie-                    für Erdkabel zur Höchstspannungs-Gleich-\nversorgungsnetzen und“ die Wörter „von sol-                 strom-Übertragung eines weiteren Vorhabens\nchen“ eingefügt.                                            realisiert werden sollen.“\n6. § 12a wird wie folgt geändert:                          8. § 12c wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-\ngefügt:\naa) In Satz 2 werden die Wörter „mittel- und                   „(2a) Enthält der nach § 12b Absatz 5\nlangfristigen“ durch die Wörter „klima-                vorgelegte Netzentwicklungsplan eine Neu-\nund“ ersetzt.                                          baumaßnahme zur Höchstspannungs-Gleich-\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                          strom-Übertragung oder für den länderüber-\ngreifenden landseitigen Teil einer Offshore-\n„Drei weitere Szenarien müssen das Jahr                Anbindungsleitung, die noch nicht im\n2045 betrachten und eine Bandbreite von                Netzentwicklungsplan bestätigt wurde und\nwahrscheinlichen Entwicklungen darstel-                für die keine Bündelungsoption nach § 12b\nlen, welche sich an den gesetzlich festge-             Absatz 3a besteht, hat die Regulierungs-\nlegten sowie weiteren klima- und energie-              behörde anhand von vorhandenen Daten zur\npolitischen Zielen der Bundesregierung                 großräumigen Raum- und Umweltsituation für\nausrichten.“                                           diese Maßnahme einen Präferenzraum im\nSinne des § 3 Nummer 10 des Netzausbaube-\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\nschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz zu\n„Die Verteilernetzbetreiber werden bei der             ermitteln und dem Umweltbericht zugrunde\nErstellung des Szenariorahmens angemes-                zu legen. Die Ermittlung von Präferenzräumen\nsen eingebunden.“                                      nach Satz 1 hat keine unmittelbare Außenwir-\nkung und ersetzt nicht die Entscheidung über\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Internset-                die Zulässigkeit der Netzausbaumaßnahme.\nseite“ durch das Wort „Internetseite“ ersetzt.              Die Ermittlung von Präferenzräumen kann nur\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens ge-\ngen die Zulassungsentscheidung für die jewei-\naa) In Satz 2 werden die Wörter „durch Fest-                lige Netzausbaumaßnahme überprüft werden.\nlegung nach § 29 Absatz 1“ gestrichen.                 Sofern Geodaten über die verbindlichen Fest-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                           legungen der Landes- und Regionalplanung\nbenötigt werden, legt die Bundesnetzagentur\n„Die Genehmigung ist nicht selbstständig               die Daten des Raumordnungsplan-Monitors\ndurch Dritte anfechtbar.“                              des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022             1219\nRaumforschung zugrunde, die ihr für diesen                  6. die Zuschaltung nach Maßgabe der Aus-\nZweck zur Verfügung zu stellen sind. Für diese                  schreibungsbedingungen und, sobald die\nund andere Geodaten gilt § 31 Absatz 4 des                      Messstelle mit einem intelligenten Mess-\nNetzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertra-                      system ausgestattet wurde, über ein\ngungsnetz entsprechend.“                                        Smart-Meter-Gateway nach § 2 Satz 1\nb) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „zugleich“                     Nummer 19 des Messstellenbetriebsgeset-\ngestrichen.                                                     zes fernsteuerbar ist,\nc) In Absatz 7 werden die Wörter „durch Fest-                  7. das Gebot eine Mindestgröße von 100 Kilo-\nlegung nach § 29 Absatz 1“ gestrichen.                          watt aufweist, wobei eine Zusammenlegung\nkleinerer Lasten durch Dritte zulässig ist,\n9. § 13 wird wie folgt geändert:                                      und\na) In Absatz 1b Nummer 1 werden nach dem\n8. für die abzunehmende Strommenge ein\nWort „KWK-Ausschreibungsverordnung“ ein\nGebotspreis in Euro je Megawattstunde ab-\nKomma und die Wörter „nach § 7b des Kraft-\ngegeben wird; negative Gebote sind un-\nWärme-Kopplungsgesetzes“ eingefügt.\nzulässig.\nb) Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 6b ein-\ngefügt:                                                     Die Nichteinhaltung der Bedingungen nach\nSatz 4 Nummer 1, 2 und 5 wird mit dem Aus-\n„(6b) Um eine Abregelung von Anlagen                     schluss von den Ausschreibungen für die\nnach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-                 Dauer von drei Monaten belegt. Nicht teil-\nGesetzes zu vermeiden, nehmen Betreiber von                 nahmeberechtigt sind zuschaltbare Lasten,\nÜbertragungsnetzen nach Absatz 6 bis zum                    die unmittelbar oder bilanziell Strom aus An-\n31. Dezember 2030 gemeinsam eine Aus-                       lagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie\nschreibung für den Strombezug von zuschalt-                 beziehen oder innerhalb der letzten zwölf\nbaren Lasten vor. Die Ausschreibung nach                    Monate bezogen haben. Für aus dem Netz\nSatz 1 erfolgt erstmals zum 1. Juli 2023. Über              bezogenen Strom nach Satz 1 werden die\nden Umfang der jeweiligen Ausschreibung auf-                Umlagen nach § 17f Absatz 5, nach § 26 Ab-\ngrund von Netzengpässen entscheidet der                     satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,\nBetreiber von Übertragungsnetzen nach Maß-                  nach § 18 Absatz 1 der Abschaltbare-Lasten-\ngabe der für den jeweiligen Ausschreibungs-                 Verordnung sowie nach § 19 Absatz 2 Satz 15\nzeitraum erwarteten Reduktion der Erzeu-                    der Stromnetzentgeltverordnung nicht er-\ngungsleistung aus erneuerbaren Energien.                    hoben. Die Bundesnetzagentur kann im Wege\nTeilnahmeberechtigt an Ausschreibungen nach                 einer Festlegung nach § 29 Absatz 1 über eine\nSatz 1 sind zuschaltbare Lasten, sofern                     Reduzierung der Netzentgelte bis auf null für\n1. für die angebotene Abnahmeleistung inner-                diesen Strombezug sowie über den Ausschrei-\nhalb der letzten zwölf Monate vor Beginn                 bungszeitraum nach Satz 1 entscheiden. An\nund innerhalb des jeweiligen Ausschrei-                  Ausschreibungen nach Satz 1 können sich\nbungszeitraums kein Strombezug an Strom-                 Betreiber von Verteilernetzen beteiligen, sofern\nmärkten erfolgt,                                         sie dadurch eine Abregelung von Anlagen nach\n§ 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-\n2. bei Strombezug aus einer verbundenen\nGesetzes vermeiden können und nachweisen,\nKWK-Anlage im Fall eines Abrufs deren\ndass das Netz weder im erforderlichen Umfang\nStromerzeugung in mindestens dem glei-\nnach dem Stand der Technik optimiert, ver-\nchen Umfang wie der Höhe des Strom-\nstärkt oder ausgebaut werden konnte noch\nbezugs der zuschaltbaren Last verringert\nandere geeignete Maßnahmen zur effizienten\nwird, wobei dem Betreiber der KWK-Anlage\nBeseitigung des Engpasses verfügbar sind.\ndie verringerte eigenerzeugte Strommenge\nDer Bedarf an Zuschaltungen durch Über-\nbilanziell erstattet wird,\ntragungsnetzbetreiber geht dem Bedarf in\n3. die Anlage technisch unter Berücksichti-                 Verteilernetzen voraus. Der Betreiber einer\ngung ihrer Größe und Lage im Netz geeignet               zuschaltbaren Last darf nicht im Sinne des\nist, zur Beseitigung von Gefährdungen oder               Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG)\nStörungen der Sicherheit oder Zuverlässig-               Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004\nkeit des Elektrizitätsversorgungssystems                 über die Kontrolle von Unternehmenszusam-\naufgrund von Netzengpässen im Höchst-                    menschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1)\nspannungsnetz beizutragen,                               mit dem Betreiber eines Verteilernetzes ver-\n4. sich die Anlage innerhalb der Bundesrepu-                bunden sein.“\nblik Deutschland, aber außerhalb der Süd-        10. In § 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 wird die\nregion nach der Anlage 1 des Kohleverstro-            Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe „Absatz 2“\nmungsbeendigungsgesetzes vom 8. August                ersetzt.\n2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch\nArtikel 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2021        11. Dem § 13e wird folgender Absatz 6 angefügt:\n(BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, be-               „(6) Schließen die Betreiber von Übertragungs-\nfindet,                                               netzen innerhalb von drei aufeinanderfolgenden\n5. die jederzeitige Verfügbarkeit im Ausschrei-          Jahren keine neuen wirksamen Verträge für den\nbungszeitraum gewährleistet wird,                     Einsatz von Anlagen in der Kapazitätsreserve,","1220           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\ndürfen sie keine Beschaffungsverfahren nach Ab-                 auf Mittelspannung und Niederspannung mit\nsatz 2 durchführen.“                                            den Engpassregionen des jeweiligen Netzes,\n12. In § 14c Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1a“               2. Daten, die dem nach Absatz 3 angefertigten\ndurch die Angabe „1c“ ersetzt.                                  Regionalszenario zugrunde liegen,\n13. Die §§ 14d und 14e werden wie folgt gefasst:                3. eine Darlegung der voraussichtlichen Entwick-\n„§ 14d                                  lung der Verteilungsaufgabe bis 2045 ein-\nschließlich voraussichtlich erforderlicher Maß-\nNetzausbaupläne, Verordnungs-                         nahmen zur Optimierung, zur Verstärkung, zur\nermächtigung; Festlegungskompetenz                       Erneuerung und zum Ausbau des Netzes sowie\n(1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen               notwendiger Energieeffizienz- und Nachfrage-\nhaben der Regulierungsbehörde erstmals zum                      steuerungsmaßnahmen,\n30. April 2024 und dann alle zwei Jahre jeweils             4. die geplanten Optimierungs-, Verstärkungs-,\nzum 30. April eines Kalenderjahres einen Plan für               Erneuerungs- und Ausbaumaßnahmen sowie\nihr jeweiliges Elektrizitätsverteilernetz (Netzaus-             notwendige Energieeffizienz- und Nachfrage-\nbauplan) vorzulegen. Der Netzausbauplan wird                    steuerungsmaßnahmen in den nächsten fünf\nauf der Grundlage des nach Absatz 3 zu erstellen-               und zehn Jahren, wobei anzugeben ist,\nden Regionalszenarios erarbeitet, um eine inte-                 inwieweit für die Umsetzung dieser Maß-\ngrierte und vorausschauende Netzplanung zu                      nahmen öffentlich-rechtliche Planungs- oder\ngewährleisten. Die Regulierungsbehörde kann                     Genehmigungsverfahren notwendig sind, so-\nAnpassungen des Netzausbauplans verlangen.                      wie den jeweiligen Stand dieser Verfahren\n(2) Zur Erstellung eines Netzausbauplans teilen              und die Angabe, ob und zu welchem Zeitpunkt\ndie Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen das              durch den Betreiber eines Elektrizitätsverteiler-\nGebiet der Bundesrepublik Deutschland in                        netzes bereits Investitionsentscheidungen be-\ngeographisch abgrenzbare und räumlich zusam-                    züglich dieser Maßnahmen getroffen wurden\nmenhängende Gebiete (Planungsregionen) auf.                     und bis zu welchem Zeitpunkt der Betreiber\nInnerhalb einer Planungsregion haben sich die                   des Elektrizitätsverteilernetzes von der tat-\nBetreiber von Elektrizitätsverteilernetzen zu den               sächlichen Durchführung einer Maßnahme\nGrundlagen ihrer Netzausbauplanung abzustim-                    ausgeht,\nmen. Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag                5. eine detaillierte Darlegung der engpassbehaf-\noder von Amts wegen die Aufnahme eines Be-                      teten Leitungsabschnitte und der jeweilig\ntreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes in eine             geplanten Optimierungs-, Verstärkungs- und\nPlanungsregion anordnen.                                        Ausbaumaßnahmen,\n(3) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen           6. den Bedarf an nicht frequenzgebundenen\neiner Planungsregion erstellen unter Einbezie-                  Systemdienstleistungen und Flexibilitätsdienst-\nhung der Übertragungsnetzbetreiber ein Regio-                   leistungen im Sinne des § 14c sowie die ge-\nnalszenario, welches gemeinsame Grundlage der                   plante Deckung dieses Bedarfs und\njeweiligen Netzausbaupläne der Betreiber von\n7. den Umfang, in dem von dem Instrument der\nElektrizitätsverteilernetzen in der Planungsregion\nSpitzenkappung nach § 11 Absatz 2 Gebrauch\nist. Das Regionalszenario besteht aus einem\ngemacht werden soll.\nEntwicklungspfad, der sowohl die für das langfris-\ntige Zieljahr 2045 gesetzlich festgelegten sowie            Die Darstellung der Angaben nach Satz 1 muss so\nweitere klima- und energiepolitische Ziele der              ausgestaltet sein, dass ein sachkundiger Dritter\nBundesregierung als auch die wahrscheinlichen               nachvollziehen kann,\nEntwicklungen für die nächsten fünf und zehn                1. welche Veränderungen der Kapazitäten für\nJahre berücksichtigt. Das Regionalszenario be-                  Leitungstrassen und Umspannstationen sowie\ninhaltet                                                        welche Veränderungen bei nicht frequenz-\n1. Angaben zu bereits erfolgten, erwarteten und                 gebundenen Systemdienstleistungen mit den\nmaximal möglichen Anschlüssen der verschie-                 geplanten Maßnahmen einhergehen,\ndenen Erzeugungskapazitäten und Lasten,                 2. welche Alternativen der Betreiber von Elek-\n2. Angaben zu den zu erwartenden Ein- und Aus-                  trizitätsverteilernetzen geprüft hat,\nspeisungen sowie                                        3. welcher Bedarf an Systemdienstleistungen und\n3. Annahmen zur Entwicklung anderer Sektoren,                   Flexibilitätsdienstleistungen nach Realisierung\ninsbesondere des Gebäude- und Verkehrs-                     der geplanten Maßnahmen verbleibt und\nsektors.                                                4. welche Kosten voraussichtlich entstehen.\nDas Regionalszenario ist durch die Betreiber von            Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Frist,\nElektrizitätsverteilernetzen spätestens zehn Mo-            Form, Inhalt und Art der Übermittlung des Netz-\nnate bevor der jeweilige Netzausbauplan der                 ausbauplans machen.\nRegulierungsbehörde vorzulegen ist, fertigzu-                  (5) Die Regulierungsbehörde kann durch Fest-\nstellen.                                                    legung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen\n(4) Der Netzausbauplan enthält insbesondere              zu den Absätzen 1 bis 4 treffen.\nfolgende Angaben:                                              (6) Die Betreiber von Elektrizitätsverteiler-\n1. Netzkarten des Hochspannungs- und Mittel-                netzen haben zumindest den Netznutzern der\nspannungsnetzes und der Umspannstationen                Mittel- und Hochspannungsebene sowie den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022            1221\nBetreibern von Übertragungsnetzen zu den sie                 Energien-Gesetzes oder die im Rahmen eines\nbetreffenden Netzausbauplänen Gelegenheit zur                Netzanschlusses nach § 18 erforderlichen Infor-\nStellungnahme zu geben.                                      mationen zu übermitteln.\n(7) Bei der Erstellung der Netzausbaupläne                  (3) Die Beteiligung nach § 14d Absatz 6 hat\nhaben Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen             über die gemeinsame Internetplattform zu er-\ndie Möglichkeiten von Energieeffizienz- und                  folgen.\nNachfragesteuerungsmaßnahmen zu berücksich-                     (4) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen\ntigen und für Niederspannungsnetze die                       veröffentlichen auf der gemeinsamen Internet-\nlangfristig erwarteten Anschlüsse von Erzeu-                 plattform mindestens Folgendes:\ngungskapazitäten und Lasten anzusetzen. Die\nBundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-               1. das jeweilige Regionalszenario nach § 14d\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates                       Absatz 3, spätestens vier Wochen nach Fertig-\nallgemeine Grundsätze für die Berücksichtigung                   stellung,\nder in Satz 1 genannten Belange festzulegen.                 2. den jeweiligen Netzausbauplan nach § 14d\n(8) Die Absätze 1 bis 4 sowie 6 und 7 sind nicht             Absatz 1, spätestens vier Wochen nach Fertig-\nanzuwenden auf Betreiber von Elektrizitäts-                      stellung und\nverteilernetzen, an deren Elektrizitätsverteilernetz         3. die Stellungnahmen nach § 14d Absatz 6.\nweniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder                     (5) Die Betreiber von Elektrizitätsverteiler-\nmittelbar angeschlossen sind. Abweichend von                 netzen haben die Regulierungsbehörde auf die\nSatz 1 sind die Absätze 1 bis 4 sowie 6 und 7                Veröffentlichungen nach Absatz 4 in Textform\nauf Betreiber nach Satz 1 anzuwenden, wenn in                hinzuweisen.\ndem Elektrizitätsverteilernetz die technisch mög-\nliche Stromerzeugung der beiden vorherigen                      (6) Die Regulierungsbehörde kann die Über-\nJahre aus Windenergie an Land oder aus solarer               mittlung einer Zusammenfassung der Stellung-\nStrahlungsenergie aus den an das Elektrizitäts-              nahmen nach § 14d Absatz 6 in Textform ver-\nverteilernetz angeschlossenen Anlagen auf Ver-               langen.\nanlassung des Betreibers eines Elektrizitäts-                   (7) Die Regulierungsbehörde kann durch Fest-\nverteilernetzes um jeweils mehr als 3 Prozent                legung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen\ngekürzt wurde.                                               zu den Absätzen 1 bis 5 treffen.“\n(9) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen      13a. In § 15a Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter\nnach Absatz 8 Satz 1 sind verpflichtet, Daten                „sowie die Auswirkungen denkbarer Störungen\nnach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 an den                   der Versorgung“ durch die Wörter „einschließlich\nvorgelagerten Betreiber von Elektrizitätsverteiler-          der Auswirkungen denkbarer Störungen der\nnetzen zu übermitteln. Die Betreiber von Elek-               Versorgung sowie der gesetzlich festgelegten\ntrizitätsverteilernetzen nach Absatz 1 stimmen               klima- und energiepolitischen Ziele der Bundes-\nsich zumindest innerhalb einer Planungsregion                regierung“ ersetzt.\nzu den Anforderungen an die zu übermittelnden           13b. In § 20 Absatz 1c Satz 2 wird die Angabe\nDaten ab. Dabei haben sie den Betreibern von                 „nach § 41c“ durch die Wörter „nach den §§ 41d\nElektrizitätsverteilernetzen nach Absatz 8 Satz 1            und 41e“ ersetzt.\nGelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\n14. Dem § 20a Absatz 4 wird folgender Satz ange-\n(10) Die Errichtung und der Betrieb von Elek-            fügt:\ntrizitätsverteilernetzen mit einer Nennspannung\nvon 110 Kilovolt liegen im überragenden öffent-              „Nimmt der bisherige Lieferant die Abmeldung\nlichen Interesse und dienen der öffentlichen                 von der Belieferung nicht unverzüglich nach Ver-\nSicherheit.                                                  tragsbeendigung vor oder gibt er auf Nachfrage\ndes Netzbetreibers die Entnahmestelle bei Ver-\n§ 14e                               tragsbeendigung nicht frei, kann der Letztver-\nbraucher vom Energielieferanten Schadensersatz\nGemeinsame                              nach Maßgabe des Satzes 1 verlangen.“\nInternetplattform; Festlegungskompetenz\n14a. § 21b wird wie folgt gefasst:\n(1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen\nsind verpflichtet, ab dem 1. Januar 2023 zu den                                    „§ 21b\nin den folgenden Absätzen genannten Zwecken                         Sondervorschriften für regulatorische\neine gemeinsame Internetplattform einzurichten                        Ansprüche und Verpflichtungen der\nund zu betreiben.                                             Transportnetzbetreiber; Festlegungskompetenz\n(2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen              (1) Bei Betreibern von Transportnetzen gilt im\nhaben spätestens ab dem 1. Januar 2024 sicher-               Rahmen des Anreizregulierungssystems der regu-\nzustellen, dass Anschlussbegehrende von Anlagen              latorische Anspruch, der sich aus einer negativen\ngemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-                   Differenz auf dem Regulierungskonto zwischen\nEnergien-Gesetzes sowie Letztverbraucher, ein-               den tatsächlich erzielbaren Erlösen und den ge-\nschließlich Anlagen nach § 3 Nummer 15d und 25,              planten Kosten eines Kalenderjahres einerseits\nüber die gemeinsame Internetplattform auf die                sowie den zulässigen Erlösen und den tatsächlich\nInternetseite des zuständigen Netzbetreibers ge-             entstandenen Kosten eines Kalenderjahres ande-\nlangen können, um dort Informationen für ein Netz-           rerseits ergibt, als Vermögensgegenstand im\nanschlussbegehren nach § 8 des Erneuerbare-                  Sinne von § 246 Absatz 1 Satz 1 des Handels-","1222             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\ngesetzbuchs. Der Betrag eines regulatorischen                   Zuschusses nach dem Betrag, der von der\nAnspruchs nach Satz 1 ist bei Transportnetz-                    Bundesrepublik Deutschland in einem Be-\nbetreibern, die nicht die Einstufung als klein im               scheid an die Übertragungsnetzbetreiber mit\nSinne von § 267 des Handelsgesetzbuchs er-                      Regelzonenverantwortung festgesetzt worden\nfüllen, in der Bilanz unter dem Posten „sonstige                ist, wenn der Bescheid den Übertragungs-\nVermögensgegenstände“ gesondert auszuweisen                     netzbetreibern mit Regelzonenverantwortung\nund im Anhang des Jahresabschlusses zu er-                      spätestens am 30. September des Kalender-\nläutern. Bei Transportnetzbetreibern, die einen                 jahres, das dem Kalenderjahr vorangeht, in\nKonzernabschluss nach den Vorschriften des                      dem der Zuschuss erfolgen soll, bekannt ge-\nDritten Buchs Zweiter Abschnitt Zweiter Unter-                  geben wird; dabei besteht keine Pflicht zum\nabschnitt Zweiter bis Achter Titel des Handels-                 Erlass eines Bescheides. Die Aufteilung der\ngesetzbuchs aufstellen, ist Satz 2 auf die Kon-                 Zahlungen zur Absenkung der Übertragungs-\nzernbilanz und den Konzernanhang entsprechend                   netzentgelte auf die Übertragungsnetz-\nanzuwenden.                                                     betreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgt\n(2) Betreiber von Transportnetzen haben im                   entsprechend dem jeweiligen Anteil ihrer\nFall der dauerhaften Einstellung ihres Geschäfts-               Erlösobergrenze an der Summe der Erlös-\nbetriebs die regulatorischen Ansprüche und Ver-                 obergrenzen aller Übertragungsnetzbetreiber\npflichtungen im Rahmen des Anreizregulierungs-                  mit Regelzonenverantwortung. Zwischen den\nsystems, die sich aus Differenzen zwischen den                  Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonen-\ntatsächlich erzielbaren Erlösen und den geplanten               verantwortung und der Bundesrepublik\nKosten eines Kalenderjahres einerseits sowie den                Deutschland, vertreten durch das Bundes-\nzulässigen Erlösen und den tatsächlich entstan-                 ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,\ndenen Kosten eines Kalenderjahres andererseits                  wird vor der Bereitstellung eines Bundes-\nergeben, über die Erlösobergrenze des Jahres                    zuschusses zum Zweck der Absenkung der\nder dauerhaften Einstellung des Geschäftsbe-                    Übertragungsnetzentgelte im Einvernehmen\ntriebs an die Kunden dieses Jahres abzurechnen.                 mit dem Bundesministerium der Finanzen ein\nDie Bundesnetzagentur trifft durch Festlegung                   öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen.\nnach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zur                      Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, durch\nAbrechnung nach Satz 1.“                                        Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Vor-\ngaben zur Berücksichtigung des Bundes-\n15. § 23c Absatz 6 wird wie folgt geändert:                          zuschusses bei der Ermittlung der bun-\na) In Nummer 3 wird das Wort „Verteilnetz“ durch                deseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte zu\ndas Wort „Verteilernetz“ ersetzt.                           machen.“\nb) In Nummer 4 wird das Wort „Verteilnetz“ durch        16. In § 35 Absatz 1 Nummer 10 werden nach den\ndas Wort „Verteilernetz“ ersetzt.                        Wörtern „oder der Gasgrundversorgungsverord-\n15a. § 24a wird wie folgt geändert:                               nung“ ein Komma und die Wörter „die Beziehun-\ngen zwischen Haushalts- und Großhandels-\na) Der Überschrift wird das Wort „; Festlegungs-\npreisen“ eingefügt.\nkompetenz“ angefügt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                     17. § 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„(2) Die Übertragungsnetzbetreiber mit                a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nRegelzonenverantwortung haben bei der                       „Energieversorgungsunternehmen dürfen bei\nErmittlung der bundeseinheitlichen Übertra-                 den Allgemeinen Bedingungen und Allge-\ngungsnetzentgelte, die auf Grundlage der                    meinen Preisen nicht nach dem Zeitpunkt des\nRechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4                  Zustandekommens des Grundversorgungs-\nBuchstabe b erfolgt, für ein nachfolgendes Ka-              vertrages unterscheiden.“\nlenderjahr rechnerisch einen Bundeszuschuss\nb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nvon dem Gesamtbetrag der in die Ermittlung\nder bundeseinheitlichen Übertragungsnetz-                   „Die Pflicht zur Grundversorgung besteht zu-\nentgelte einfließenden Erlösobergrenzen ab-                 dem nicht für die Dauer von drei Monaten seit\nzuziehen, sofern                                            dem Beginn einer Ersatzversorgung nach § 38\nAbsatz 1, sofern der Haushaltskunde bereits\n1. das Haushaltsgesetz für das laufende Ka-\nzuvor an der betroffenen Entnahmestelle be-\nlenderjahr eine Verpflichtungsermächtigung\nliefert wurde und die Entnahmestelle dem bis-\nzum Zweck der Absenkung der Übertra-\nherigen Lieferanten aufgrund einer Kündigung\ngungsnetzentgelte im nachfolgenden Kalen-\ndes Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrages\nderjahr enthält oder\nnicht mehr zugeordnet werden konnte. Ein\n2. das Haushaltsgesetz für das nachfolgende                 konkludenter Vertragsschluss durch Entnahme\nKalenderjahr Haushaltsansätze zur Absen-                 von Energie ist für die betroffene Entnahme-\nkung der Übertragungsnetzentgelte enthält.               stelle für diesen Zeitraum ausgeschlossen.“\nSofern im Haushaltsgesetz des Kalender-             18. § 38 wird wie folgt geändert:\njahres, das dem Kalenderjahr vorangeht, in\ndem der Bundeszuschuss erfolgen soll, eine               a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nVerpflichtungsermächtigung zum Zweck der                    „In den Fällen des § 36 Absatz 1 Satz 5 besteht\nAbsenkung der Übertragungsnetzentgelte ver-                 ein Anspruch des Haushaltskunden auf Ersatz-\nanschlagt wurde, richtet sich die Höhe des                  versorgung.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022            1223\nb) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2                 gegen Lärm in der jeweils geltenden Fassung\nund 3 eingefügt:                                             führen.“\n„(2) Sofern ein Grundversorger für Haus-              b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nhaltskunden höhere Allgemeine Preise der                     „Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwen-\nErsatzversorgung ausweist, hat er bei deren                  den.“\nBemessung die Sätze 2 und 3 zu beachten.\nWird von der Möglichkeit nach Satz 1 Ge-            20a. § 43g wird wie folgt gefasst:\nbrauch gemacht, hat der Grundversorger die                                      „§ 43g\nbei der Ermittlung der Allgemeinen Preise der                              Projektmanager\nErsatzversorgung für Haushaltskunden be-\n(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde\nrücksichtigten Beschaffungskosten gesondert\nkann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer be-\nauszuweisen. Die Beschaffungskosten der\nschäftigt werden kann, auf Vorschlag oder mit Zu-\nErsatzversorgung dürfen kalkulatorisch nicht\nstimmung des Trägers des Vorhabens und auf\nhöher angesetzt werden als sie sich für den\ndessen Kosten mit der Vorbereitung und Durch-\nGrundversorger im Falle einer kurzfristigen\nführung von Verfahrensschritten beauftragen wie\nBeschaffung der für die durch ihn durchgeführ-\nten Ersatzversorgung erforderlichen Energie-               1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter\nmengen über Börsenprodukte ergeben würden.                    Bestimmung von Verfahrensabschnitten und\nZwischenterminen,\n(3) Der Grundversorger ist unter Beachtung\nder gesetzlichen Bestimmungen berechtigt,                  2. der Fristenkontrolle,\ndie Allgemeinen Preise der Ersatzversorgung                3. der Koordinierung von erforderlichen Sach-\njeweils zum ersten und zum 15. Tag eines                      verständigengutachten,\nKalendermonats neu zu ermitteln und ohne\n4. dem Qualitätsmanagement der Anträge und\nEinhaltung einer Frist anzupassen. Die Ände-\nUnterlagen der Vorhabenträger,\nrung wird nach Veröffentlichung auf der Inter-\nnetseite des Grundversorgers wirksam. Der                  5. der Koordinierung der Enteignungs- und\nGrundversorger ist verpflichtet, auf seiner                   Entschädigungsverfahren nach den §§ 45\nInternetseite die Allgemeinen Preise der Er-                  und 45a,\nsatzversorgung der mindestens letzten sechs                6. dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,\nMonate vorzuhalten.“\n7. der ersten Auswertung der eingereichten\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.                         Stellungnahmen,\n19. § 41b wird wie folgt geändert:                                8. der organisatorischen    Vorbereitung   eines\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-                  Erörterungstermins,\nfügt:                                                      9. der Leitung des Erörterungstermins und\n„(4) Bei einer Unterrichtung nach § 41 Ab-            10. dem Entwurf von Entscheidungen.\nsatz 5 Satz 1 ist bei Stromlieferverträgen mit              (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde\nHaushaltskunden außerhalb der Grundversor-               soll im Falle einer Beauftragung des Projekt-\ngung darauf hinzuweisen, in welchem Umfang               managers mit diesem vereinbaren, dass die Zah-\nsich der Versorgeranteil geändert hat.“                  lungspflicht unmittelbar zwischen Vorhabenträger\nb) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-            und Projektmanager entsteht und eine Abrech-\nsätze 5 und 6.                                           nung zwischen diesen erfolgt; Voraussetzung ist,\ndass der Vorhabenträger einer solchen zuge-\nc) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\nstimmt hat. Der Projektmanager ist verpflichtet,\n„(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt,             die Abrechnungsunterlagen ebenfalls der zustän-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                digen Behörde zu übermitteln. Die zuständige\nBundesrates den Mindestbetrag des An-                    Behörde prüft, ob die vom Projektmanager ab-\nspruchs zu bestimmen, den ein Haushalts-                 gerechneten Leistungen dem jeweiligen Auftrag\nkunde gegenüber dem Energielieferanten auf               entsprechen, und teilt dem Vorhabenträger das\nSchadensersatz wegen einer vertragswidrigen              Ergebnis dieser Prüfung unverzüglich mit.\nBeendigung der Belieferung geltend machen\n(3) Die Entscheidung über den Planfest-\nkann.“\nstellungsantrag liegt allein bei der zuständigen\n20. § 43f wird wie folgt geändert:                              Behörde.“\na) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-       20b. Dem § 43l Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\ngefügt:                                                  „Die Errichtung von Wasserstoffleitungen liegt bis\n„Einer Feststellung, dass die Vorgaben der               zum 31. Dezember 2025 im überragenden öffent-\nTechnischen Anleitung zum Schutz gegen                   lichen Interesse.“\nLärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503)              21. § 44 wird wie folgt geändert:\nin der jeweils geltenden Fassung eingehal-\nten sind, bedarf es nicht bei der Einführung             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\neines witterungsabhängigen Freileitungsbe-                   aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern\ntriebs oder sonstigen Änderungen, welche                         „archäologische Voruntersuchungen“ die\nnicht zu Änderungen der Beurteilungspegel im                     Wörter „einschließlich erforderlicher Ber-\nSinne der Technischen Anleitung zum Schutz                       gungsmaßnahmen“ eingefügt.","1224            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                                 des Vorliegens schädlicher Umwelteinwirkun-\nb) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-                 gen im Sinne von § 3 Absatz 1 und § 22 des\ngefügt:                                                     Bundes-Immissionsschutzgesetzes als seltene\nEreignisse im Sinne der Sechsten Allgemeinen\n„Auf Antrag des Trägers des Vorhabens soll                  Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissions-\ndie Planfeststellungsbehörde die Duldung der                schutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz\nVorarbeiten anordnen. Eine durch Allgemein-                 gegen Lärm). Bei diesen seltenen Ereignissen\nverfügung erlassene Duldungsanordnung ist                   kann der Nachbarschaft eine höhere als die\nöffentlich bekannt zu geben.“                               nach Nummer 6.1 der Technischen Anleitung\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                           zum Schutz gegen Lärm zulässige Belastung\n„(4) Ein Rechtsbehelf gegen eine Duldungs-               zugemutet werden. Die in Nummer 6.3 der\nanordnung nach Absatz 2 Satz 2 einschließlich               Technischen Anleitung zum Schutz gegen\ndamit verbundener Vollstreckungsmaßnahmen                   Lärm genannten Werte dürfen nicht überschrit-\nnach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz                    ten werden. Nummer 7.2 Absatz 2 Satz 3 der\nhat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag                 Technischen Anleitung zum Schutz gegen\nauf Anordnung der aufschiebenden Wirkung                    Lärm ist nicht anzuwenden.“\ndes Rechtsbehelfs nach § 80 Absatz 5 Satz 1              b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nder Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine\nDuldungsanordnung kann nur innerhalb eines                  aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nMonats nach der Zustellung oder Bekanntgabe                     aaa) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende\nder Duldungsanordnung gestellt und begrün-                            durch ein Semikolon ersetzt.\ndet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbe-\nlehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsge-                    bbb) Folgende Nummer 9 wird angefügt:\nrichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.“                           „9. Rechte und Pflichten der Be-\n21a. § 44c wird wie folgt geändert:                                               treiber von Elektrizitätsversor-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                  gungsnetzen und der Betreiber\nvon Energieanlagen für den Fall\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die                               festzulegen, dass an das jeweilige\nWörter „In einem Planfeststellungs- oder                             Elektrizitätsversorgungsnetz ange-\nPlangenehmigungsverfahren kann“ durch                                schlossene Energieanlagen nicht\ndie Wörter „In einem Planfeststellungs-                              den Anforderungen einer nach\noder Plangenehmigungsverfahren soll“ er-                             Nummer 3 erlassenen Rechtsver-\nsetzt.                                                               ordnung entsprechen, und dabei\nbb) In Nummer 3 wird das Komma am Ende                                    insbesondere vorzusehen, dass\ndurch das Wort „und“ ersetzt.                                        diese Energieanlagen vom Elek-\ncc) Nummer 4 wird aufgehoben.                                             trizitätsversorgungsnetz zu tren-\nnen sind, und festzulegen, unter\ndd) Nummer 5 wird Nummer 4.                                               welchen Bedingungen sie wieder\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Num-                                  in Betrieb genommen werden\nmer 5“ durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.                               können, sowie Regelungen zur\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                          Erstattung der dem Betreiber\nvon Elektrizitätsversorgungsnetzen\n„(4) Ein Rechtsbehelf gegen die Zulassung                              durch die Netztrennung und die\ndes vorzeitigen Baubeginns einschließlich                                 etwaige Wiederherstellung des\ndamit verbundener Vollstreckungsmaßnahmen                                 Anschlusses entstandenen Kosten\nnach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz                                  durch den Betreiber der Energie-\nhat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag                               anlage zu treffen.“\nauf Anordnung der aufschiebenden Wirkung\ndes Rechtsbehelfs nach § 80 Absatz 5 Satz 1                 bb) Folgender Satz wird angefügt:\nder Verwaltungsgerichtsordnung gegen die                        „In einer nach Satz 1 Nummer 3 und 9 bis\nZulassung des vorzeitigen Baubeginns kann                       einschließlich 30. Juni 2023 erlassenen\nnur innerhalb eines Monats nach der Zustel-                     Rechtsverordnung kann vorgesehen wer-\nlung oder Bekanntgabe der Zulassung des vor-                    den, dass die Regelungen bereits frühes-\nzeitigen Baubeginns gestellt und begründet                      tens mit Wirkung vom 29. Juli 2022 in Kraft\nwerden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbeleh-                   treten.“\nrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsge-\nrichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.“         22. In § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird die An-\ngabe „und 3“ gestrichen.\n21b. § 49 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-        23. § 63 wird wie folgt geändert:\ngefügt:                                                  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„(2b) Witterungsbedingte Anlagengeräusche\naa) In Satz 1 wird die Angabe „2021“ durch die\nvon Höchstspannungsnetzen gelten unabhän-\nAngabe „2022“ ersetzt.\ngig von der Häufigkeit und Zeitdauer der sie\nverursachenden Wetter- und insbesondere                     bb) In Satz 3 wird die Angabe „2021“ durch die\nNiederschlagsgeschehen bei der Beurteilung                      Angabe „2022“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022               1225\ncc) In Satz 7 wird die Angabe „31. Dezember                  schließt, werden die erweiterten Betrachtungs-\n2021“ durch die Angabe „31. Januar 2023“                zeiträume im Sinne des § 12a Absatz 1 einbe-\nersetzt.                                                zogen.\nb) In Absatz 3a Satz 1 werden die Wörter „bis\n(42) § 10c Absatz 4 Satz 1 ist für die übrigen\nzum 30. Juni 2019“ durch die Wörter „30. Juni\nBeschäftigten des Unabhängigen Transport-\n2019, 30. Juni 2021, 30. Juni 2024“ und die\nnetzbetreibers mit der Maßgabe anzuwenden,\nWörter „letzten zwei Jahren“ durch die Wörter\ndass Beteiligungen an Unternehmensteilen des\n„Jahren des jeweiligen Betrachtungszeit-\nvertikal integrierten Unternehmens, die vor\nraums“ ersetzt.\ndem 3. März 2012 erworben wurden, bis zum\n24. § 95 wird wie folgt geändert:                                   Ablauf des 30. September 2025 zu veräußern\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            sind. Für Beteiligungen an Unternehmensteilen\ndes vertikal integrierten Unternehmens im\naa) Die Nummern 1c und 1d werden wie folgt                   Sinne des § 3 Nummer 38, die ab dem 3. März\ngefasst:                                                2012 durch die übrigen Beschäftigten erwor-\n„1c. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 erster                ben wurden und die solche Unternehmensteile\nHalbsatz, § 13b Absatz 1 Satz 1 erster           betreffen, die erst mit Inkrafttreten der Anpas-\nHalbsatz oder § 113c Absatz 3 Satz 1             sung von § 3 Nummer 38 am 29. Juli 2022 der\neine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht         Begriffsbestimmung des § 3 Nummer 38 unter-\nvollständig oder nicht rechtzeitig er-           fallen, ist die Frist zur Veräußerung nach Satz 1\nstattet,                                         entsprechend anzuwenden.\n1d. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 3 die                        (43) § 13 Absatz 6b Satz 7 darf erst nach\nTätigkeit beendet,“.                             der beihilferechtlichen Genehmigung durch\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                         die Europäische Kommission und nur für die\nDauer der Genehmigung angewendet werden.\n„2. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 eine\nInformation nicht, nicht richtig, nicht                (44) Grundversorger sind verpflichtet, die\nvollständig oder nicht rechtzeitig vor-            Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen\nnimmt,“.                                           Preise ihrer Grundversorgungsverträge, die\ncc) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe                  am 28. Juli 2022 bestanden haben, spätestens\n„§ 5 Satz 4“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 4             bis zum 1. November 2022 an die ab dem\nSatz 3 oder Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.                   29. Juli 2022 geltenden Vorgaben nach § 36\nanzupassen.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 3 Buch-                       (45) § 21b Absatz 1 in der ab dem 29. Juli\nstabe b, Nr. 4“ durch die Wörter „1d, 3                 2022 geltenden Fassung ist anzuwenden auf\nBuchstabe b, Nummer 4“ und werden                       Jahresabschlüsse, Tätigkeitsabschlüsse und\ndie Wörter „Nummer 5 Buchstabe e“ durch                 Konzernabschlüsse, die sich jeweils auf Ge-\ndie Wörter „Nummer 2 und 5 Buchstabe e“                 schäftsjahre mit einem nach dem 30. Dezember\nersetzt.                                                2022 liegenden Abschlussstichtag beziehen.“\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „vertikal inte-      26. In § 119 Absatz 4 Nummer 5 wird das Wort\ngrierten Energieversorgungsunternehmen“               „Verteilnetzebene“ durch das Wort „Verteilernetz-\ndurch die Wörter „vertikal integrierten Un-           ebene“ ersetzt.\nternehmen“ ersetzt und werden die Wörter\n„und jedem seiner Unternehmensteile“ ge-\nstrichen.                                                                 Artikel 2\ncc) In Satz 4 Nummer 1 und 2 werden jeweils                                Änderung des\ndie Wörter „vertikal integrierte Energiever-       Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nsorgungsunternehmen“ durch die Wörter\n„vertikal integrierte Unternehmen“ ersetzt         Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in\nund werden jeweils die Wörter „einschließ-      der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013\nlich seiner Unternehmensteile“ gestrichen.      (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 4 des\n25. § 118 wird wie folgt geändert:                          Gesetzes vom 20. Mai 2022 (BGBl. I S. 730) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 22 Satz 1 wird die Angabe „31. De-\nzember“ durch die Angabe „30. Juni“ ersetzt.         1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Teil 6\nb) Die folgenden Absätze 41 bis 45 werden ange-            wie folgt gefasst:\nfügt:\n„Teil 6\n„(41) Bei der Prüfung und der Bestätigung\ndes Netzentwicklungsplans nach den §§ 12b                      Übergangs- und Schlussbestimmungen\nund 12c, der sich an die Genehmigung des\nam 10. Januar 2022 von den Betreibern von               § 186 Anwendungsbestimmung zu § 47k\nÜbertragungsnetzen mit Regelzonenverant-\nwortung vorgelegten Szenariorahmens an-                 § 187 Übergangs- und Schlussbestimmungen“.","1226             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\n2. In § 29 Satz 1 wird nach dem Wort „Elektrizität“ ein      6. Der bisherige § 186 wird § 187 und wird wie folgt\nKomma und das Wort „Fernwärme“ eingefügt.                    geändert:\n3. § 47k wird wie folgt geändert:                               a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 187\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den Han-\ndel“ durch die Wörter „die Wertschöpfungsstufen                   Übergangs- und Schlussbestimmungen“.\nder Herstellung von und des Handels“ ersetzt.            b) In Absatz 1 wird die Angabe „2022“ durch die\nAngabe „2027“ ersetzt.\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nc) Folgender Absatz 10 wird angefügt:\n„Betreiber von öffentlichen Tankstellen, die\n„(10) Das Bundesministerium für Wirtschaft\nLetztverbrauchern Kraftstoffe zu selbst festge-\nund Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechts-\nsetzten Preisen anbieten, sind verpflichtet, nach\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nMaßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 8\nim Hinblick auf das Abkommen zwischen dem\n1. bei jeder Änderung ihrer Kraftstoffpreise diese          Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-\nin Echtzeit und unterschieden nach der je-               schutz der Bundesrepublik Deutschland und\nweiligen Kraftstoffsorte sowie                           dem Eidgenössischen Departement für Wirt-\nschaft, Bildung und Forschung der Schweizeri-\n2. die im Laufe eines bestimmten Zeitraums                  schen Eidgenossenschaft über Zusammenarbeit\nabgegebenen Kraftstoffmengen unterschie-                 und Koordinierung der Wettbewerbsbehörden,\nden nach der jeweiligen Kraftstoffsorte                  zu bestimmen, dass\nan die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe zu            1. Informationen ausschließlich in kartellbehörd-\nübermitteln.“                                                   lichen Verfahren und sich daran anschließen-\nden Rechtsbehelfsverfahren sowie nur für die\nc) In Absatz 4 Satz 4 wird der Punkt am Ende durch                  Zwecke, für die sie von der schweizerischen\nein Komma und die Wörter „Mengendaten je-                       Wettbewerbsbehörde übermittelt wurden, ver-\ndoch nur derart aggregiert, dass die Betriebs-                  wendet werden dürfen und\nund Geschäftsgeheimnisse der einzelnen Be-\ntreiber gewahrt bleiben.“ ersetzt.                          2. eine Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit\nsowie ein Ausschluss der Offenlegung gegen-\nd) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:                         über anderen staatlichen Stellen sowie Dritten\nzu beachten ist,\naa) In dem einleitenden Satzteil werden die\nWörter „zur Meldepflicht“ durch die Wörter             soweit sich die in dem Abkommen von der\n„zu den Meldepflichten“ ersetzt.                       Bundesrepublik Deutschland übernommenen\nVerpflichtungen und gewährten Rechte im Rah-\nbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                        men der nach den §§ 50a bis 50f zulässigen\nzwischenbehördlichen Zusammenarbeit halten.\n„1. nähere Bestimmungen zum genauen\nBestimmungen einer Rechtsverordnung nach\nZeitpunkt oder Zeitraum sowie zur Art\nSatz 1 sind erst ab dem Tag anzuwenden, ab\nund Form der Übermittlung der Daten\ndem das in Satz 1 bezeichnete Abkommen wirk-\nnach Absatz 2 zu erlassen,“.\nsam geworden ist. Das Bundesministerium für\n4. In § 81 Absatz 2 Nummer 5b werden nach dem Wort                 Wirtschaft und Klimaschutz gibt den Tag unter\n„Änderung“ die Wörter „oder Mengenangabe“ ein-                  Angabe der Bezeichnung des Abkommens\ngefügt.                                                         zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft\nund Klimaschutz der Bundesrepublik Deutsch-\n5. Dem § 186 wird folgender § 186 vorangestellt:                   land und dem Eidgenössischen Departement\n„§ 186                                  für Wirtschaft, Bildung und Forschung der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft über Zu-\nAnwendungsbestimmung zu § 47k                        sammenarbeit und Koordinierung der Wett-\nbewerbsbehörden und dessen Fundstelle im\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\nBundesgesetzblatt bekannt.“\nKlimaschutz hat\n1. das Vorliegen der erforderlichen technischen                                   Artikel 3\nVoraussetzungen für eine Übermittlung der abge-                             Änderung der\ngebenen Mengen nach § 47k Absatz 2 Satz 1                    Niederspannungsanschlussverordnung\nNummer 2 in Verbindung mit der Rechtsverord-\nDie Niederspannungsanschlussverordnung vom\nnung nach § 47k Absatz 8 festzustellen und\n1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), die zuletzt durch\n2. die Feststellung nach Nummer 1 im Bundes-              Artikel 35 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I\nanzeiger bekannt zu machen.                           S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(2) § 47k Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist nach Ab-        1. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nlauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die            „(1) Netzanschlüsse werden durch den Netz-\nBekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt,               betreiber hergestellt. Die Herstellung des Netz-\nanzuwenden; dieser Tag ist vom Bundesministerium             anschlusses soll vom Anschlussnehmer in Textform\nfür Wirtschaft und Klimaschutz unverzüglich im               in Auftrag gegeben werden; auf Verlangen des\nBundesanzeiger bekannt zu machen.“                           Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfügung ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022            1227\nstellter Vordruck zu verwenden. Der Netzbetreiber               „(2a) Das Nachweisdokument für Erzeugungs-\nhat ab dem 1. Januar 2024 sicherzustellen, dass             anlagen der Typen B und C im Sinne der Verord-\ndie Beauftragung der Herstellung des Netz-                  nung (EU) 2016/631 besteht mindestens aus einem\nanschlusses und der sich daran anschließende                Anlagenzertifikat und einer Konformitätserklärung.\nProzess auch auf seiner Internetseite erfolgen kann.        Die Vorlage eines von einer Zertifizierungsstelle\nDie Netzbetreiber stimmen hierfür untereinander             nach Absatz 2 ausgestellten Anlagenzertifikats für\neinheitliche Formate und Anforderungen an Inhalte           Erzeugungsanlagen des Typs B gegenüber dem zu-\nab. Der Netzbetreiber hat dem Anschlussnehmer               ständigen Netzbetreiber berechtigt den Betreiber\nunverzüglich, aber spätestens innerhalb von zehn            der Erzeugungsanlage zur vorläufigen Inbetrieb-\nWerktagen nach Beauftragung der Herstellung des             nahme der Anlage nach Maßgabe des Absatzes 2b.\nNetzanschlusses den voraussichtlichen Zeitbedarf            Die Regelungen für Prototypen in den technischen\nfür die Herstellung des Netzanschlusses mitzu-              Regeln des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des\nteilen.“                                                    Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verban-\n2. Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:                  des bleiben unberührt.\n„(4) Ab dem 1. Januar 2024 hat der Netzbetreiber             (2b) Hat der Betreiber der Erzeugungsanlage\nsicherzustellen, dass die nach den Absätzen 2 und 3         eine Zertifizierungsstelle zum Zwecke der Inbetrieb-\nerforderlichen Mitteilungen des Anschlussnehmers            nahme einer Erzeugungsanlage des Typs B mit ei-\noder -nutzers auch auf seiner Internetseite erfolgen        ner maximalen Wirkleistung von bis zu 950 Kilowatt\nkönnen. Die Netzbetreiber stimmen hierfür unterei-          beauftragt, muss diese Zertifizierungsstelle auf Ver-\nnander einheitliche Formate und Anforderungen an            langen des Anlagenbetreibers das Anlagenzertifikat\nInhalte ab.“                                                unter der Auflage ausstellen, dass der Betreiber\nder Anlage innerhalb von 18 Monaten ab Inbetrieb-\nArtikel 4                               setzung der ersten Erzeugungseinheit nach Ausstel-\nlung des Anlagenzertifikats die erforderlichen Nach-\nÄnderung der\nweise vollständig im Sinne des Absatzes 1 einreicht.\nStromgrundversorgungsverordnung\nDas Anlagenzertifikat unter der Auflage nach Satz 1\nDie Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Ok-             darf bis einschließlich 31. Dezember 2025 aus-\ntober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 1      gestellt werden und nur, wenn zum Zeitpunkt der\nder Verordnung vom 22. November 2021 (BGBl. I                  Ausstellung entsprechend den allgemeinen tech-\nS. 4946) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:         nischen Mindestanforderungen nach § 19 Absatz 4\n1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „die §§ 4 bis 8, 10       des Energiewirtschaftsgesetzes folgende Anforde-\nbis 19 und 22“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3               rungen nachgewiesen sind:\nSatz 4, die §§ 4, 5 Absatz 1, die §§ 5a bis 8, 10           1. gültige Einheitenzertifikate der zertifizierungs-\nbis 19 und 22“ und die Wörter „§ 38 Absatz 2 Satz 1“             pflichtigen Erzeugungseinheiten,\ndurch die Wörter „§ 38 Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.\n2. In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“            2. die mit dem Netzbetreiber vereinbarten Leis-\ndurch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.                               tungsangaben der Anschluss-Scheinleistung, der\nWirkleistung jeweils für Einspeisung und Bezug\nArtikel 5                                    sowie der installierten Wirkleistung,\nÄnderung der                              3. das Schutzkonzept, bestehend aus übergeord-\nGasgrundversorgungsverordnung                            netem Entkupplungsschutz, Entkupplungsschutz\nder Erzeugungseinheit, Eigenschutz der Erzeu-\nDie Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Okto-\ngungseinheit, und die Erfüllung der Vorgaben\nber 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), die zuletzt durch\ndes Netzbetreibers und\nArtikel 2 der Verordnung vom 22. November 2021\n(BGBl. I S. 4946) geändert worden ist, wird wie folgt          4. das Konzept zur Wirkleistungssteuerung des\ngeändert:                                                           Netzsicherheitsmanagements und zur Blind-\n1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „die §§ 4 bis 8, 10            leistungsregelung sowie deren Eignung zur\nbis 19 und 22“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3                    Umsetzung der Vorgaben des Netzbetreibers.“\nSatz 3, die §§ 4, 5 Absatz 1, die §§ 5a bis 8, 10        2. § 4 wird wie folgt gefasst:\nbis 19 und 22“ und die Wörter „§ 38 Absatz 2 Satz 1“\ndurch die Wörter „§ 38 Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.                                       „§ 4\n2. In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“                         Rechtsfolgen bei Nichterfüllung\ndurch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.\n(1) Der zuständige Netzbetreiber muss eine end-\ngültige Betriebserlaubnis nach Artikel 32 Absatz 3\nArtikel 5a\noder nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2016/631\nÄnderung der                              verweigern, sofern der anschlussbegehrende Be-\nElektrotechnische-                           treiber einer Erzeugungsanlage Pflichten nach § 2\nEigenschaften-Nachweis-Verordnung                     oder nach § 3 nicht einhält.\nDie Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Ver-               (2) Der zuständige Netzbetreiber muss eine in\nordnung vom 12. Juni 2017 (BGBl. I S. 1651) wird wie           Betrieb genommene Erzeugungsanlage vom Elek-\nfolgt geändert:                                                trizitätsversorgungsnetz trennen oder deren Ein-\n1. Nach § 2 Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a           speisung durch andere Maßnahmen unterbinden,\nund 2b eingefügt:                                           sofern diese Erzeugungsanlage","1228            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\n1. entgegen den Pflichten nach § 2 oder nach § 3 in           Trennung der Erzeugungsanlage vom Elektrizitäts-\nBetrieb genommen wurde oder die Auflage nach              versorgungsnetz nach Absatz 2 zugänglich ist und\n§ 2 Absatz 2b nicht erfüllt hat und                       dem zuständigen Netzbetreiber auf Anforderung alle\n2. nicht nachweislich durch ihren Betreiber abge-             für die Netztrennung erforderlichen Informationen\nschaltet wurde.                                           zur Verfügung zu stellen.\nDer Netzbetreiber hat den Betreiber der Erzeu-                   (7) Eine Erzeugungsanlage, die nach Absatz 2\ngungsanlage spätestens zwei Monate vor Ablauf                 vom Elektrizitätsversorgungsnetz getrennt wurde,\nder Frist nach § 2 Absatz 2b Satz 1 in Textform auf           kann wieder in Betrieb genommen werden, sobald\nden bevorstehenden Fristablauf und die Rechts-                der Betreiber der Erzeugungsanlage die Anforde-\nfolgen hinzuweisen.                                           rungen nach § 2 Absatz 1 vollständig nachgewiesen\nhat.“\n(3) Bei Trennung der Verbindung einer Erzeu-\ngungsanlage vom Netz ist eine Wiederzuschaltung                                    Artikel 6\ndurch den Anlagenbetreiber zu verhindern. Dies\nwird in der Regel dadurch bewirkt, dass bei aus-                                Änderung der\nschließlich manuell zu bedienenden Schalteinrich-                       Kapazitätsreserveverordnung\ntungen die Anlage vom Netzanschluss in einem                 Die Kapazitätsreserveverordnung vom 28. Januar\nplombierten Bereich dauerhaft getrennt wird oder          2019 (BGBl. I S. 58), die durch Artikel 1 der Verordnung\ndurch Rückbau wesentlicher Teile der Erzeugungs-          vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2202) geändert\nanlage.                                                   worden ist, wird wie folgt geändert:\n(4) Soweit dies für die Trennung der Erzeugungs-       1. § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-\nanlage vom Elektrizitätsversorgungsnetz erforder-             fasst:\nlich ist, darf der zuständige Netzbetreiber durch             „1. Anschluss an ein Elektrizitätsversorgungsnetz\nseine Mitarbeiter sowie durch die von ihm be-                     im Bundesgebiet oder im Gebiet des Groß-\nauftragten Personen                                               herzogtums Luxemburg, das im Normalschalt-\n1. die Räume und Grundstücke, in oder auf denen                   zustand über nicht mehr als zwei Umspannun-\nsich die Erzeugungsanlage befindet, während der               gen unmittelbar mit der Höchstspannungsebene\nüblichen Geschäftszeiten betreten, wobei der                  eines deutschen oder luxemburgischen Über-\nBetreiber der Erzeugungsanlage, bei juristischen              tragungsnetzbetreibers verbunden ist,“.\nPersonen, rechtsfähigen Personengesellschaften        2. § 16 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nund nichtrechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz\noder Satzung zur Vertretung berufenen Perso-              „3. Nachweise über den Anschluss an ein Netz der\nnen, verpflichtet ist oder sind, das Betreten von             allgemeinen Versorgung im Bundesgebiet oder\nGeschäftsräumen und Geschäftsgrundstücken                     im Gebiet des Großherzogtums Luxemburg,\nwährend der üblichen Geschäftszeiten zu dulden,               das im Normalschaltzustand unmittelbar mit\nund                                                           der Höchstspannungsebene eines deutschen\noder luxemburgischen Übertragungsnetzbetrei-\n2. die Erzeugungsanlage und, soweit erforderlich,                 bers verbunden ist, einschließlich Angaben\ndie Kundenanlage oder die Kundenanlage zur                    zum netztechnischen Standort,“.\nbetrieblichen Eigenversorgung hinter der An-\nschlusssicherung ändern, wobei                                                 Artikel 7\na) die berechtigten Interessen des Anlagen-                                 Änderung des\nbetreibers und des Anschlussnehmers zu be-                       Netzausbaubeschleunigungs-\nachten sind,                                                      gesetzes Übertragungsnetz\nb) durch die Änderung der Leitungs- und Mess-            Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertra-\naufbau in der Kundenanlage nicht verändert         gungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zu-\nwerden darf und                                    letzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar\nc) der Betreiber der Erzeugungsanlage, bei juris-     2021 (BGBl. I S. 298) geändert worden ist, wird wie\ntischen Personen, rechtsfähigen Personenge-        folgt geändert:\nsellschaften und nichtrechtsfähigen Vereinen         0. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\ndie nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung              § 30a folgende Angabe zu § 30b eingefügt:\nberufenen Personen, verpflichtet ist oder sind,\ndie Änderung zu dulden.                                  „§ 30b Weitere Verfahrensanordnungen“.\nDie Mitarbeiter und beauftragten Personen müssen            1. § 3 wird wie folgt geändert:\nsich gegenüber dem Betreiber der Erzeugungs-                    a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch\nanlage durch Vorlage eines Auftrags des zustän-                     ein Komma ersetzt.\ndigen Netzbetreibers in Textform sowie ihres Perso-             b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:\nnalausweises legitimieren.\n„10. „Präferenzraum“ ein durch die Bundes-\n(5) Der Betreiber der Erzeugungsanlage hat dem                        netzagentur ermittelter und dem Umwelt-\nzuständigen Netzbetreiber die Kosten der Netz-                           bericht nach § 12c Absatz 2 des Energie-\ntrennung und der etwaigen Wiederherstellung des                          wirtschaftsgesetzes zugrunde gelegter\nAnschlusses zu erstatten.                                                Gebietsstreifen, der für die Herleitung\n(6) Der Betreiber der Erzeugungsanlage hat dafür                      von Trassen im Sinne des § 18 Absatz 3c\nSorge zu tragen, dass die Erzeugungsanlage für die                       besonders geeignete Räume ausweist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022            1229\n2. § 5a wird wie folgt geändert:                                        lagen für die Dauer von einem Monat auf\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                       der Internetseite der Bundesnetzagentur\nveröffentlicht werden. Auf Verlangen eines\n„Bei Zubeseilungen und Umbeseilungen soll                        Beteiligten, das während der Auslegung\nnach Satz 1 Nummer 1 auch dann auf die                           nach Satz 2 an die Bundesnetzagentur zu\nDurchführung der Bundesfachplanung verzich-                      richten ist, wird ihm eine leicht zu er-\ntet werden, wenn abweichend von § 3 Num-                         reichende Zugangsmöglichkeit zur Ver-\nmer 1 Buchstabe a und b eine Erhöhung von                        fügung gestellt; dies ist in der Regel die\nMasten nicht nur im Einzelfall und von mehr als                  Übersendung eines gängigen elektro-\n20 Prozent erforderlich ist.“                                    nischen Speichermediums, auf dem die\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „auf                        auszulegenden Unterlagen gespeichert\nGrund seiner besonderen Eilbedürftigkeit“ ge-                    sind.“\nstrichen.                                                   bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-\n„Die Bekanntmachung soll spätestens eine\ngefügt:\nWoche vor Beginn der Auslegung erfolgen\n„(4a) Für Vorhaben, für die ein Präferenz-                    und muss folgende Angaben enthalten:\nraum nach § 3 Nummer 10 entwickelt wurde,\n1. dem Planungsstand entsprechende An-\nentfällt die Bundesfachplanung.“\ngaben über den Verlauf der Trassen-\n2a. § 6 Satz 7 wird wie folgt gefasst:                                     korridore und den Vorhabenträger,\n„Der Antrag muss enthalten:                                         2. die Angabe, dass die Auslegung durch\n1. in Frage kommende Verläufe des für die                              die Veröffentlichung auf der Internet-\nAusbaumaßnahme erforderlichen Trassen-                              seite der Bundesnetzagentur erfolgt,\nkorridors,                                                       3. Hinweise auf die Einwendungsfrist unter\n2. bei Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 5 des                          Angabe des jeweils ersten und letzten\nBundesbedarfsplangesetzes eine Kennzeich-                           Tages und\nnung von Erdkabel- und Freileitungsabschnit-                     4. den Hinweis, dass nach Satz 3 während\nten in den in Frage kommenden Verläufen so-                         der Auslegung nach Satz 2 zusätzlich\nwie die Gründe, aus denen in Teilabschnitten                        die Möglichkeit besteht, ohne Aus-\nausnahmsweise eine Freileitung in Betracht                          wirkung auf die Einwendungsfrist eine\nkommt,                                                              leicht zu erreichende Zugangsmög-\n3. Erläuterungen zu den nach Nummer 1 in Frage                         lichkeit zur Verfügung gestellt zu be-\nkommenden Verläufen unter Berücksichtigung                          kommen, in der Regel durch die Über-\nder erkennbaren Umweltauswirkungen und der                          sendung eines gängigen elektronischen\nzu bewältigenden raumordnerischen Konflikte                         Speichermediums, auf dem die auszu-\nund,                                                                legenden Unterlagen gespeichert sind.“\n4. soweit ein vereinfachtes Verfahren der Bun-                 cc) Satz 6 wird aufgehoben.\ndesfachplanung nach § 11 für die gesamte                 b) Absatz 4 wird aufgehoben.\nAusbaumaßnahme oder für einzelne Strecken-\nabschnitte durchgeführt werden soll, die                 c) Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden\nDarlegung der dafür erforderlichen Voraus-                  die Wörter „schriftlich, elektronisch oder zur\nsetzungen.“                                                 Niederschrift bei einer Auslegungsstelle nach\nAbsatz 3 Satz 1 und 2“ durch die Wörter\n2b. § 7 wird wie folgt geändert:\n„schriftlich oder elektronisch bei der Bundes-\na) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Antrags-                  netzagentur“ ersetzt.\nkonferenz“ die Wörter „oder der Stellung-\nd) Absatz 6 wird Absatz 5 und die Wörter „den\nnahmen der betroffenen Träger öffentlicher\nAbsätzen 1 bis 5“ werden durch die Wörter\nBelange“ eingefügt.\n„den Absätzen 1 bis 4“ ersetzt.\nb) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\ne) Absatz 7 wird Absatz 6 und wird wie folgt ge-\n„(6) Die Bundesnetzagentur kann auf die                  fasst:\nDurchführung einer Antragskonferenz verzich-\nten und den betroffenen Trägern öffentlicher                   „(6) Werden bereits ausgelegte Unterlagen\nBelange, deren Aufgabenbereich berührt ist,                 geändert und wird dadurch eine erneute Be-\nGelegenheit zur schriftlichen oder elektro-                 teiligung der Öffentlichkeit nach § 42 Absatz 1\nnischen Stellungnahme geben.“                               in Verbindung mit § 22 des Gesetzes über\ndie Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig,\n3. In § 8 Satz 4 werden die Wörter „§ 44 Absatz 1                  sind die Absätze 1 bis 5 nach Maßgabe der\nSatz 2“ durch die Angabe „§ 44 Absatz 2“ ersetzt.              Sätze 2 bis 4 anzuwenden. Die Behördenbetei-\n4. § 9 wird wie folgt geändert:                                    ligung ist abweichend von den Absätzen 1\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           und 2 auf diejenigen Träger öffentlicher Be-\nlange zu beschränken, die durch die Änderung\naa) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:             in ihrem Aufgabenbereich berührt sind. Die Be-\n„Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt mit            kanntmachung der Auslegung erfolgt abwei-\nder Maßgabe, dass die Auslegung der                    chend von Absatz 3 Satz 4 in örtlichen Tages-\nUnterlagen bewirkt wird, indem die Unter-              zeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind,","1230           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\nauf das sich die Änderung bezieht, sowie auf               satz 3a Satz 3. Absatz 4 Satz 2 bis 5 ist inso-\nder Internetseite der Bundesnetzagentur. Die               weit nicht anzuwenden. Satz 1 Nummer 1 und\nÄußerungsfrist soll abweichend von Absatz 4                die Sätze 2 und 3 sind entsprechend anzu-\nSatz 1 und von § 42 Absatz 3 Satz 2 des Ge-                wenden, wenn innerhalb eines durch die Bun-\nsetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung              desfachplanung bestimmten Trassenkorridors\nzwei Wochen betragen.“                                     eine Bestandstrasse vorhanden ist.\n5. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             (3c) Für Vorhaben, die im Bereich eines\n„(2) Die Entscheidung ist für die Dauer von                 Präferenzraums nach § 3 Nummer 10 realisiert\nsechs Wochen auf der Internetseite der Bundes-                 werden sollen, sind die Trasse sowie die in\nnetzagentur zu veröffentlichen. Auf Verlangen                  Frage kommenden Alternativen auf der Grund-\neines Beteiligten, das während der Dauer der                   lage des Präferenzraums zu ermitteln. Bei der\nVeröffentlichung an die Bundesnetzagentur zu                   Ermittlung der Trasse ist Absatz 3a Satz 2 bis 4\nrichten ist, wird ihm eine leicht zu erreichende               entsprechend anzuwenden.“\nZugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, dabei        8. § 22 wird wie folgt geändert:\nist dies in der Regel die Übersendung eines\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ngängigen elektronischen Speichermediums, auf\ndem die veröffentlichte Entscheidung gespeichert                  „(3) Innerhalb von zwei Wochen nach Ver-\nist. Die Bundesnetzagentur macht die Veröf-                    sand der Bestätigung der Vollständigkeit der\nfentlichung mindestens eine Woche vorher in                    Unterlagen nach § 21 veranlasst die Planfest-\nörtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet ver-               stellungsbehörde für die Dauer von einem Mo-\nbreitet sind, auf das sich das Vorhaben voraus-                nat zum Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung\nsichtlich auswirken wird, und auf der Internetseite            die Auslegung der Unterlagen, indem sie die\nder Bundesnetzagentur bekannt.“                                Unterlagen auf ihrer Internetseite veröffent-\nlicht. Auf Verlangen eines Beteiligten, das\n6. Dem § 16 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nwährend der Dauer der Veröffentlichung nach\n„(7) Entfällt gemäß § 5a Absatz 4a die Bundes-              Satz 1 an die Bundesnetzagentur zu richten ist,\nfachplanung, sind die Absätze 1 bis 6 mit der                  wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangs-\nMaßgabe entsprechend anzuwenden, dass die                      möglichkeit zur Verfügung gestellt, dabei ist\nBundesnetzagentur ab Beginn der Planfeststel-                  dies in der Regel die Übersendung eines\nlung gemäß § 19 Satz 1 Veränderungssperren er-                 gängigen elektronischen Speichermediums,\nlassen kann.“                                                  auf dem die auszulegenden Unterlagen ge-\n7. § 18 wird wie folgt geändert:                                  speichert sind. Die Auslegung ist auf der Inter-\nnetseite der Planfeststellungsbehörde und in\na) In Absatz 3 werden die Sätze 5 und 6 wie folgt              örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet\ngefasst:                                                   verbreitet sind, auf das sich das Vorhaben\n„Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens                voraussichtlich auswirken wird, bekannt zu\nbei Vorhaben im Sinne des § 2 Absatz 8 des                 machen. Die Bekanntmachung soll spätestens\nBundesbedarfsplangesetzes ist die Verlegung                eine Woche vor Beginn der Auslegung erfolgen\nvon Leerrohren. Für die Nutzung der Leerrohre              und muss folgende Angaben enthalten:\nzur Durchführung einer Stromleitung und zu\n1. dem Planungsstand entsprechende Anga-\nderen anschließendem Betrieb bedarf es eines\nben über den Verlauf der Trassen und den\nweiteren Planfeststellungs- oder Plangeneh-\nVorhabenträger,\nmigungsverfahrens.“\n2. die Angabe, dass die Auslegung durch die\nb) Nach Absatz 3a werden die folgenden Ab-\nVeröffentlichung auf der Internetseite der\nsätze 3b und 3c eingefügt:\nPlanfeststellungsbehörde erfolgt,\n„(3b) Bei Vorhaben, bei denen gemäß § 5a\n3. Hinweise auf die Einwendungsfrist unter\nauf die Durchführung der Bundesfachplanung\nAngabe des jeweils ersten und letzten Ta-\nverzichtet wurde, ist Absatz 3a mit der Maß-\nges und\ngabe anzuwenden, dass\n4. den Hinweis, dass nach Satz 2 während der\n1. das Vorhaben in oder unmittelbar neben der\nAuslegung nach Satz 1 zusätzlich die Mög-\nBestandstrasse zu errichten ist, soweit eine\nlichkeit besteht, ohne Auswirkung auf die\nBestandstrasse vorhanden ist, und\nEinwendungsfrist eine leicht zu erreichende\n2. bei einem Vorhaben gemäß § 2 Absatz 7                       Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt\nSatz 2 oder Satz 3 des Bundesbedarfs-                       zu bekommen, in der Regel durch die Über-\nplangesetzes der für das weitere Vorhaben                   sendung eines gängigen elektronischen\nin den Bundesnetzplan aufgenommene                          Speichermediums, auf dem die auszulegen-\nTrassenkorridor oder der durch Landespla-                   den Unterlagen gespeichert sind.“\nnungen bestimmte Leitungsverlauf für Erd-\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.\nkabel zur Höchstspannungs-Gleichstrom-\nÜbertragung zu beachten ist.                         c) Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden\nZiele der Raumordnung, die den Abstand von                 die Wörter „oder zur Niederschrift bei einer\nHöchstspannungsleitungen zu Gebäuden oder                  Auslegungsstelle“ gestrichen.\nüberbaubaren Grundstücksflächen regeln, sind            d) Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5\nkeine zwingenden Gründe im Sinne von Ab-                   und 6.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022             1231\ne) Absatz 8 wird Absatz 7 und wird wie folgt ge-               1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter\nfasst:                                                        Bestimmung von Verfahrensabschnitten und\n„(7) Werden bereits ausgelegte Unterlagen                  Zwischenterminen,\ngeändert und wird dadurch eine erneute Betei-              2. der Fristenkontrolle,\nligung der Öffentlichkeit nach § 22 des Geset-             3. der Koordinierung von erforderlichen Sach-\nzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung                    verständigengutachten,\nnotwendig, sind die Absätze 1 bis 6 nach Maß-\ngabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden. Die Be-                 4. dem Qualitätsmanagement der Anträge und\nhördenbeteiligung ist abweichend von Absatz 2                 Unterlagen der Vorhabenträger,\nauf diejenigen Träger öffentlicher Belange zu              5. der Koordinierung der Enteignungs- und\nbeschränken, die durch die Änderung in ihrem                  Entschädigungsverfahren nach den §§ 45\nAufgabenbereich berührt sind. Die Bekannt-                    und 45a des Energiewirtschaftsgesetzes,\nmachung der Auslegung erfolgt abweichend                   6. dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,\nvon Absatz 3 Satz 3 in örtlichen Tageszeitun-\ngen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf                7. der ersten Auswertung der eingereichten\ndas sich die Änderung bezieht, sowie auf der                  Stellungnahmen,\nInternetseite der Planfeststellungsbehörde. Die            8. der organisatorischen      Vorbereitung  eines\nÄußerungsfrist soll abweichend von Absatz 4                   Erörterungstermins,\nSatz 1 zwei Wochen betragen.“                              9. der Leitung des Erörterungstermins und\n8a. § 24 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                       10. dem Entwurf von Entscheidungen.\na) In Satz 1 werden die Wörter „an den Ausle-                   (2) Die zuständige Behörde soll im Fall einer\ngungsorten“ durch die Wörter „in den Gemein-             Beauftragung des Projektmanagers mit diesem\nden, in denen sich das Vorhaben auswirken                vereinbaren, dass die Zahlungspflicht unmittelbar\nwird,“ ersetzt.                                          zwischen Vorhabenträger und Projektmanager\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                entsteht und eine Abrechnung zwischen diesen\nerfolgt; Voraussetzung ist, dass der Vorhaben-\n„Die Bekanntmachung soll spätestens eine\nträger einer solchen zugestimmt hat. Der Projekt-\nWoche vor Beginn der Auslegung erfolgen\nmanager ist verpflichtet, die Abrechnungsunter-\nund muss folgende Angaben enthalten:\nlagen ebenfalls der zuständigen Behörde zu\n1. Angaben über den Verlauf der Trasse und               übermitteln. Die zuständige Behörde prüft, ob\nden Vorhabenträger und                                die vom Projektmanager abgerechneten Leistun-\n2. Angaben darüber, wo und wann der Plan-                gen dem jeweiligen Auftrag entsprechen, und teilt\nfeststellungsbeschluss zur Einsicht aus-              dem Vorhabenträger das Ergebnis dieser Prüfung\ngelegt bzw. veröffentlicht wird.“                     unverzüglich mit.\nc) Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben.                        (3) Die Entscheidung der Bundesfachplanung\nnach § 12 Absatz 2 und über den Planfeststel-\n9. § 25 wird wie folgt geändert:                                 lungsantrag nach § 24 Absatz 1 liegt allein bei\na) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-             der zuständigen Behörde.“\ngefügt:                                             10. § 30 wird wie folgt geändert:\n„Einer Feststellung, dass die Vorgaben der               a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nTechnischen Anleitung zum Schutz gegen\naa) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch\nLärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in\nein Komma ersetzt.\nder jeweils geltenden Fassung eingehalten\nsind, bedarf es nicht bei der Einführung eines               bb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende\nwitterungsabhängigen Freileitungsbetriebs oder                    durch das Wort „und“ ersetzt.\nsonstigen Änderungen, welche nicht zu                        cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:\nÄnderungen der Beurteilungspegel im Sinne\n„7. Erlass von Duldungsanordnungen nach\nder Technischen Anleitung zum Schutz\n§ 8 Satz 4 in Verbindung mit § 44 Ab-\ngegen Lärm in der jeweils geltenden Fassung\nsatz 2 Satz 2 des Energiewirtschafts-\nführen.“\ngesetzes oder § 18 Absatz 5 in Verbin-\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                             dung mit § 44 Absatz 2 Satz 2 des\n„Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwen-                            Energiewirtschaftsgesetzes.“\nden.“                                                    b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-\n9a. § 29 wird wie folgt gefasst:                                     gefügt:\n„§ 29                                      „(3a) Für den Erlass einer Duldungsanord-\nnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird\nProjektmanager                               eine Gebühr in Höhe von 1 000 Euro erhoben.\n(1) Die zuständige Behörde kann einen Dritten,                Kostenschuldner ist der Antragsteller nach\nder als Verwaltungshelfer beschäftigt werden                     § 44 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschafts-\nkann, auf Vorschlag oder mit Zustimmung des                      gesetzes. In den Fällen, in denen sich der nach\nVorhabenträgers und auf dessen Kosten mit der                    § 44 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes\nVorbereitung und Durchführung von Verfahrens-                    Verpflichtete vor Erlass der Duldungsanord-\nschritten beauftragen wie                                        nung geweigert hat, Vorarbeiten zu dulden, ist","1232            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\ner abweichend von Satz 2 Kostenschuldner.                gestellt, ist § 18 Absatz 3b im weiteren Planfest-\nSatz 3 ist nicht in den Fällen anzuwenden, in            stellungsverfahren anzuwenden.“\ndenen die Duldungsanordnung als Allgemein-         13. In § 36 Satz 1 wird die Angabe „2022“ durch die\nverfügung erlassen worden ist.“                          Angabe „2026“ ersetzt.\n10a. Nach § 30a wird folgender § 30b eingefügt:\nArtikel 8\n„§ 30b\nÄnderung des\nWeitere Verfahrensanordnungen\nBundesbedarfsplangesetzes\n(1) Ist für ein Verfahren nach diesem Gesetz,          Das Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013\nfür das die Bundesnetzagentur zuständig ist, die       (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das zuletzt durch\nAuslegung von Entscheidungen vorgesehen, auf           Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 2. Juni 2021\ndie nach den für die Auslegung geltenden Vor-          (BGBl. I S. 1295) geändert worden ist, wird wie folgt\nschriften nicht verzichtet werden kann, ist § 3        geändert:\ndes Planungssicherstellungsgesetzes vom 20. Mai\n2020 (BGBl. I S. 1041), das zuletzt durch Artikel 1    1. Dem § 2 Absatz 7 werden die folgenden Sätze an-\ndes Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353)            gefügt:\ngeändert worden ist, mit der Maßgabe anzuwen-              „Vorhaben im Sinne von Absatz 5 sollen ebenfalls\nden, dass eine Befristung auf Auslegungen, deren           mit „G“ gekennzeichnet werden, wenn eine An-\nFrist mit dem Ablauf des 31. Dezember 2022                 gabe nach § 12b Absatz 3a des Energiewirt-\nendet, nicht stattfindet.                                  schaftsgesetzes vorliegt und wenn und soweit sie\n(2) Ist für ein Verfahren nach diesem Gesetz,           1. dieselben Netzverknüpfungspunkte haben\nfür das die Bundesnetzagentur zuständig ist, die               a) wie ein weiteres Vorhaben im Sinne von Ab-\nDurchführung einer Antragskonferenz, eines Er-                    satz 5, dessen festgelegter Trassenkorridor\nörterungstermins oder einer mündlichen Verhand-                   nachrichtlich in den Bundesnetzplan gemäß\nlung angeordnet, ist § 5 des Planungssicherstel-                  § 17 des Netzausbaubeschleunigungsgeset-\nlungsgesetzes anzuwenden.                                         zes Übertragungsnetz aufgenommen worden\n(3) § 30b tritt mit Ablauf des 30. Juni 2025                   ist, oder\naußer Kraft.“                                                  b) wie ein durch Landesplanungen bestimmter\n11. In § 31 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 2                       Leitungsverlauf für Erdkabel zur Höchstspan-\nAbsatz 5“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 6“ er-                     nungs-Gleichstrom-Übertragung oder\nsetzt.                                                     2. räumlich weit überwiegend\n11a. Dem § 34 wird folgender Satz angefügt:                         a) einem weiteren Vorhaben im Sinne von\nAbsatz 5 entsprechen, dessen festgelegter\n„Die Bundesnetzagentur kann abweichend von\nTrassenkorridor nachrichtlich in den Bundes-\n§ 17 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes\nnetzplan gemäß § 17 des Netzausbaube-\nZwangsmittel zur Durchsetzung einer Anordnung\nschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz auf-\nnach § 8 Satz 4 oder § 18 Absatz 5 in Verbindung\ngenommen worden ist, oder\nmit § 44 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschafts-\ngesetzes auch gegenüber Behörden und juris-                    b) einem durch Landesplanungen bestimm-\ntischen Personen des öffentlichen Rechts fest-                    ten Leitungsverlauf für Erdkabel zur Höchst-\nsetzen.“                                                          spannungs-Gleichstrom-Übertragung         ent-\nsprechen.\n12. Dem § 35 werden die folgenden Sätze angefügt:\nSatz 2 ist für den länderübergreifenden land-\n„Bei Planfeststellungsverfahren, bei denen die             seitigen Teil von Vorhaben im Sinne von Absatz 3\nPlanunterlagen gemäß § 21 vor dem 29. Juli 2022            entsprechend anzuwenden.“\neingereicht wurden, ist § 18 Absatz 3b nicht an-\nzuwenden. Der Vorhabenträger kann bei Planfest-        1a. Dem § 3 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nstellungsverfahren, die vor dem 29. Juli 2022              „Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden bei An-\nnach § 19 beantragt wurden, bis zum 29. August             tragskonferenzen nach § 7 des Netzausbaube-\n2022 einen Antrag auf Nichtanwendung von § 18              schleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, die vor\nAbsatz 3b stellen. Wird ein solcher Antrag nicht           dem 29. Juli 2022 durchgeführt worden sind.“\n2. Die Anlage (zu § 1 Absatz 1) wird wie folgt geändert:\na) Nummer 5a wird wie folgt gefasst:\n„5a     Höchstspannungsleitung Klein                                                            A1, B, E\nRogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin – Isar; Gleichstrom\nmit den Bestandteilen\n– Klein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin – Landkreis Börde\n– Landkreis Börde – Isar                                                                G“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022         1233\nb) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:\n„10  Höchstspannungsleitung Wolmirstedt – Helmstedt Ost – Wahle; Drehstrom Nenn-         A1“.\nspannung 380 kV\nmit den Einzelmaßnahmen\n– Maßnahme Wolmirstedt – Helmstedt Ost – Hattorf – Wahle\n– Maßnahme Wolmirstedt – Helmstedt Ost – Salzgitter\nc) Nummer 23 wird wie folgt gefasst:\n„23  Höchstspannungsleitung Herbertingen – Waldshut-Tiengen – Waldshut-Tiengen/          –“.\nWeilheim mit Abzweig Pfullendorf/Wald und Abzweig Beuren; Drehstrom Nenn-\nspannung 380 kV\nd) Die Nummern 37 und 38 werden wie folgt gefasst:\n„37  (aufgehoben)\n38   Höchstspannungsleitung Dollern – Alfstedt – Hagen im Bremischen/Schwanewede –       –“.\nElsfleth West; Drehstrom Nennspannung 380 kV\ne) Die Nummern 41 und 42 werden wie folgt gefasst:\n„41  Höchstspannungsleitung Raitersaich – Altdorf b. Nürnberg/Winkelhaid –               F\nSittling – Altheim; Drehstrom Nennspannung 380 kV\nmit den Einzelmaßnahmen\n– Maßnahme Raitersaich – Altdorf b. Nürnberg/Winkelhaid\n– Maßnahme Altdorf b. Nürnberg/Winkelhaid – Sittling – Altheim\n42   Höchstspannungsleitung Kreis Segeberg – Lübeck – Siems mit Abzweig                  F“.\nRatekau – Göhl; Drehstrom Nennspannung 380 kV\nmit den Einzelmaßnahmen\n– Maßnahme Kreis Segeberg – Lübeck\n– Maßnahme Lübeck – Siems\n– Maßnahme Abzweig Ratekau – Göhl\nf) Die Nummern 48 und 49 werden wie folgt gefasst:\n„48  Höchstspannungsleitung Heide West – Polsum; Gleichstrom                             A1, B, E, H\nmit den Bestandteilen\n– Heide West – B 431 südlich Roßkopp (Wewelsfleth)\n– B 431 südlich Roßkopp (Wewelsfleth) – L 111 östlich Allwörden (Freiburg (Elbe)/   G\nWischhafen)\n– L 111 östlich Allwörden (Freiburg (Elbe)/Wischhafen) – Polsum\n49   Höchstspannungsleitung Wilhelmshaven/Landkreis Friesland – Lippetal/Welver/Hamm; A1, B, E, H“.\nGleichstrom","1234           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\ng) Die Nummern 51 bis 53 werden wie folgt gefasst:\n„51    Höchstspannungsleitung Hamburg Nord – Hamburg Ost – Ämter Büchen/Breitenfelde/ A1\nSchwarzenbek-Land; Drehstrom Nennspannung 380 kV\nmit den Einzelmaßnahmen\n– Hamburg Nord – Hamburg Ost\n– Hamburg Ost – Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land\n52     Höchstspannungsleitung Güstrow – Bentwisch – Sanitz/Gnewitz/Dettmannsdorf/            –\nMarlow; Drehstrom Nennspannung 380 kV\nmit den Einzelmaßnahmen\n– Güstrow – Bentwisch\n– Bentwisch – Sanitz/Gnewitz/Dettmannsdorf/Marlow\n53     Höchstspannungsleitung Güstrow – Siedenbrünzow –                                      –“.\nIven/Krusenfelde/Krien/Spantekow/Werder/Bartow – Pasewalk Nord – Pasewalk;\nDrehstrom Nennspannung 380 kV\nh) Die Nummern 56 bis 60 werden wie folgt gefasst:\n„56    Höchstspannungsleitung Conneforde – Ovelgönne/Rastede/Wiefelstede/Westerstede – –\nElsfleth West – Bezirk Bremen-West/Lilienthal/Ritterhude – Samtgemeinde Sottrum;\nDrehstrom Nennspannung 380 kV\n57     Höchstspannungsleitung Dollern – Samtgemeinde Sottrum – Grafschaft Hoya –             –\nOvenstädt – Eickum – Bechterdissen; Drehstrom Nennspannung 380 kV\n58     Höchstspannungsleitung Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land –                  –\nLüneburg/Samtgemeinde Gellersen/Samtgemeinde Ilmenau – Stadorf – Wahle;\nDrehstrom Nennspannung 380 kV\n59     Höchstspannungsleitung Landesbergen – Lehrte – Mehrum Nord –                          –\nVechelde – Salzgitter; Drehstrom Nennspannung 380 kV\nmit den Einzelmaßnahmen\n– Landesbergen – Lehrte – Mehrum Nord\n– Mehrum Nord – Vechelde\n– Vechelde – Salzgitter\n60     Höchstspannungsleitung Siedenbrünzow – Güstrow – Putlitz Süd – Putlitz –              A1“.\nPerleberg – Stendal West – Wolmirstedt – Schwanebeck/Huy –\nKlostermansfeld – Schraplau/Obhausen – Lauchstädt;\nDrehstrom Nennspannung 380 kV\ni) Nummer 64 wird wie folgt gefasst:\n„64    Höchstspannungsleitung Hattingen – Bezirk Ronsdorf (Wuppertal);                       –“.\nDrehstrom Nennspannung 380 kV\nj) Nummer 75 wird wie folgt gefasst:\n„75    Höchstspannungsleitung Siersdorf – Zukunft/Verlautenheide – Zukunft – Verlautenheide; –“.\nDrehstrom Nennspannung 380 kV\nmit den Einzelmaßnahmen\n– Siersdorf – Zukunft/Verlautenheide\n– Zukunft – Verlautenheide\nk) Die folgenden Nummern 81 bis 99 werden angefügt:\n„81    Höchstspannungsleitung Hemmingstedt/Lieth/Lohe-Rickelshof/Wöhrden –                   A1, B, E, H\nKlein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin; Gleichstrom\n82     Höchstspannungsleitung Ovelgönne/Rastede/Wiefelstede/Westerstede – Bürstadt;          A1, B, E, H\nGleichstrom\n83     Höchstspannungsleitung Sanitz/Gnewitz/Dettmannsdorf/Marlow –                          B\nSchweden (Hansa PowerBridge II); Gleichstrom","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022            1235\n84 Höchstspannungsleitung Lübeck – Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land;          –\nDrehstrom Nennspannung 380 kV\n85 Höchstspannungsleitung Güstrow – Wessin – Görries – Klein Rogahn/Stralendorf/         A1, G\nWarsow/Holthusen/Schossin – Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land –\nKrümmel; Drehstrom Nennspannung 380 kV\n86 Höchstspannungsleitung Emden Ost – Bundesgrenze (NL);                                 A2\nDrehstrom Nennspannung 380 kV\n87 Höchstspannungsleitungen Netzausbau und Verstärkung Berlin;\nDrehstrom, Nennspannung 380 kV\nmit den Bestandteilen\n– Höchstspannungsleitungen Punkt Biesdorf Süd – Wuhlheide\n– Thyrow – Großbeeren/Blankenfelde-Mahlow – Schönefeld                                A1, F\nmit Abzweig Bezirk Steglitz-Zehlendorf (Berlin) – Bezirke Mitte/Friedrichshain-Kreuz-\nberg (Berlin)\n– Malchow – Bezirke Mitte/Reinickendorf (Berlin) – Reuter                             A1, F\n– Reuter – Teufelsbruch                                                               F\n88 Höchstspannungsleitung Landesbergen – Grohnde – Vörden – Würgassen –                  A1\nSandershausen Ost – Bergshausen – Borken; Drehstrom Nennspannung 380 kV\n89 Höchstspannungsleitung Westerkappeln – Gersteinwerk;                                  –\nDrehstrom Nennspannung 380 kV\n90 Höchstspannungsleitung Gersteinwerk – Lippe – Mengede;                                –\nDrehstrom Nennspannung 380 kV\n91 Höchstspannungsleitung Emscherbruch – Hüllen – Eiberg – Bochum – Hattingen;           –\nDrehstrom Nennspannung 380 kV\n92 Höchstspannungsleitung Walsum – Beeck; Drehstrom Nennspannung 380 kV                  –\n93 Höchstspannungsleitung Lauchstädt – Leuna/Merseburg/Weißenfels – Pulgar;              A1\nDrehstrom Nennspannung 380 kV\n94 Höchstspannungsleitung Sechtem – Ließem – Weißenthurm;                                A1\nDrehstrom Nennspannung 380 kV\n95 Höchstspannungsleitung Dahlem – Bundesgrenze (BE); Gleichstrom                        B, E\n96 Höchstspannungsleitung Aschaffenburg – Urberach; Drehstrom Nennspannung 380 kV A1\n97 Höchstspannungsleitung Uchtelfangen – Ensdorf – Bundesgrenze (FR);                    A2, G\nDrehstrom Nennspannung 380 kV\n98 Höchstspannungsleitung Punkt Fraulautern – Saarwellingen/Saarlouis/Dillingen (Saar) – –\nDiefflen; Drehstrom Nennspannung 380 kV\n99 Höchstspannungsleitung Waldshut-Tiengen – Bundesgrenze (CH);                          A2, G“.\nDrehstrom Nennspannung 380 kV\nArtikel 8a\nÄnderung des\nMessstellenbetriebsgesetzes\nDas Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das\nzuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 19 Absatz 2 werden nach dem Wort „Datenverarbeitung“ die Wörter\n„energiewirtschaftlich relevanter Mess- und Steuerungsvorgänge“ eingefügt.\n2. § 47 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.\nb) Folgende Nummer 14 wird angefügt:\n„14. zu den näheren Anforderungen und zur Konkretisierung der Reich-\nweite energiewirtschaftlich relevanter Mess- und Steuerungsvor-\ngänge nach § 19 Absatz 2.“","1236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022\nArtikel 9\nInkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der\nVerkündung in Kraft.\n(2) Artikel 5a tritt am zweiten Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(3) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. Juli 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Klimaschutz\nRobert Habeck"]}